an geistigen Kräften und materiellen Mitteln,
; * — 32 wird ite m ef, sein, und die
den die Neuzeit f ! itische Leb acht wer- 6 Anforderungen, welche an das politische Leben gem
6e, Volke vertretung nur zu leicht zu Uebergriffen verleiten kann,
6 dadurch für den geringen Umfang der Wirksamkeit schadlos zu halten. J auch zu erwägen, daß es sich in einer
Aber dagegen 8. 31 per e g. Zustand ist, noch nicht Uebergangeperiode, * . st ö bie höheren
gamer, eb' nicht später der Bundes tat, ne cher zrmessen ; h vercinigt, auch der Bevölkerung der staatlichen Beziehungen in sich vereinigt, auch ird, welche die en seis ahelstaaten cine Befgetzig ng, Crstten ginn,, nächste Heimat in dieser Hinsicht nicht bietet. Sollte jetzt schon von Reichs wegen eingeschritten werden, um den kleineren Staaten ein Ende zu machen, so müßte dazu eine gan bestimmte Veranlas⸗ sung gegeben sein. Daß dies aber das unmittelbare Reichs- Inter- esse ei, wird sich schwerlich beweisen lassen. Schon das Beispiel auderer Bundesstaaten — der Schweiz Nord⸗Amerila's — thut es dar, daß im Ganzen auch kleinere Theile in ihrer Selbstständigkeit unbedenklich bewahrt werden können. Für den deutschen Bundes⸗ staat liegt die Gefahr aber nicht in der Kleinheit, sondern in der. Größe einzelner seiner Bestandtheile. Es wird daher zunächst auf die Stimmung ankommen, welche sich in den Staaten selbst über die Frage ihrer Selbstständigkeit geltend macht. .
Wenn sie entschieden für die Aufgebung derselben wäre, so könnte sich das Reich wohl veranlaßt sehen, vermittelnd einzuschreiten, um zwischen der Bevölkerung und dem Fürstenhause ein billiges Ab- kommen zu treffen und dadurch im allseitigen Interesse einen befrie⸗ digenden Zustand herbeizuführen. Aber gerade in dieser Hinsicht hat sich ein, dem Ausschuß selbst unerwartetes Resultat seiner Erhebun⸗ gen ergeben. Im Allgemeinen nämlich würde die Bevölkerung der feineren Staaten wohl geneigt sein, sich dem Reiche ganz hinzuge⸗ ben, aber durchweg doch nur dann, wenn alle Staaten gleichmäßig ihre Selbstständigkeit aufopfern wollten. Sonst aber hat sich der in zahlreichen Bittschriften und Adressen dargelegte Wunsch energisch ausgesprochen, daß man vor einer einseitigen, willkürlichen Behand⸗ lung bewahrt werden möge, und Abgeordnete, welche ihrer politischen Ueberzeugung nach im Allgemeinen für Mediatisirung gestimmt sind, haben es freimüthig bestätigt, daß dies wirklich die Volksstimmnng fei. Mit besonderem Nachdrucke weist z. B. die Bevölkerung des FJürstenthums Lippe darauf hin, daß sie sich in ihrem von Alters her wohlbestellten Gemeinwesen glücklich fühle; die von Anhalt⸗ Deßau erfreuen sich eines so reichen BDomanialvermögens, daß selbst die Kom⸗ munallasten zum Theil davon bestritten werden; die thüringschen Lande haben das Bewuütsein ihrer Selbstständigkeit nicht verloren. Und wenn auch in den zuletzt genannten Staaten und im hohenzollerischen Ge⸗= biete an manchen Orten ein Mißbebagen und die Neigung zu Ver⸗ änderungen hervortrit, so sind doch diese Erscheinungen wieder von sehr verschiedener Färbung. Was namentlich die republika nischen Sympathieen betrffft, die sich in einem Theile der Bevölkerung zeigen, so sind sie bald durch anarchische Bestrebungen angeregt und gehen auf ganz vage politische Wünsche hingus oder fassen den Wunsch nach Steuererleichterung und überhaupt nach Verbesserung der sozialen Verhältnisse in sich; bald sind sie durch Berichte her⸗ vorgerufen, welche die Ausgewanderten aus Nordamerika über die wohlfeile Verwaltung und die Vorzüge des Self Government erstatten. Der Luxus der Höfe, die Höhe der Civillisten, die große Schaar der Beamten pflegen hier gewöhnlich der Gegenstand der Anfeindung zu sein. Wird dann aber von Verständigeren die Kehrseite des Bildes aufgedeckt: wie doch in unseren krausen Lebens= verhältnissen die Einfachheit des amerikanischen Landlebens nicht maß⸗ gebend sein könne, wie es im eigenen Interesse der Fürsten liege, bie hergebrachten Ansprüche an Glanz und Luxus zu ermäßigen; wie aber auch die Fürsten am Kammergute ihre rechtlichen Ansprüche hätten, um die man sie nicht verkürzen könne, und daß, wenn es zur Theilung käme, der Ertrag des fürstlichen Antheils leicht außerhalb Landes verzehrt werden würde: so zeigt sich das Volk dem Gewichte solcher Gründe doch leicht zugänglich. In gleicher Weise machte sich aber auch die Erwägung geltend, daß dem neuen Deutschlande doch einfachere und volksthümlichere Formen der Verwaltung bevorstehen, woburch der besonders in den kleinen Staaten so drückenden Beam⸗ tenherrschaft das rechte Maß angewiesen werden wird.
Wenn nun aus dem Angeführten hervorgeht, daß die National⸗ Versammlung auch im Wunsch der Bevölkerung keine Aufforderung sindet, die Selbstständigkeit der kleinen Staaten aufzuheben oder mehr, als es die Verfassung des Bundesstaates erheischt, zu be⸗ schränken, so stellen sich noch allgemeinere politische Erwägungen ei— nem solchen Verfahren entgegen. Ohne hier die Frage zu erörtern, ob und inwieweit bie National-Versammlung zu einer solchen Maß⸗ regel befugt wäre, sei nur im Allgemeinen darauf hingewiesen, wie sehr dadurch das Rechtsbewußtsein verletzt werden würde, wenn ohne innere Nothwendigkeit, blos aus Gründen der Zweckmäßigkeit und in einem Umfange, dessen Größe, mit einer gewissen Willkür be⸗ stimmt werden müßte, eine Mediatisirung dekretirt würde. Es ist schon hervorgehoben worden, daß es, sich erst in dem sest be— gründeten Buͤndesstaat zeigen wird, wie die Staaten verschiedenen Umfangs neben einander sich einrichten und bestehen werden; jetzt eine solche Maßnahme zu treffen und dadurch die schon herr⸗ schende Aufregung und Verwicke ung, nur noch mehr ju, stei— 9 würde nicht weise gehandelt sein. Und nicht einmal in der
rage, ob mediatisirt werden soll, liegtidie größte Schwierigkeit; selbst wenn sie entschieden und der Umfang der Durchführung festgestellt wäre, bliebe noch immer zu bestimmen, wem denn das aufuthei⸗ lende Gut zukommen solle, und da würde sich nur in wenigen Fällen 6 hl. die gegebenen Verhältnisse nothwendig bedingte Antwort . assen. Unmittelbare Reichsgebiete als Streügüter über Deutsch=
Staaten
nicht ins Lustspiel.
1250 land auszubreiten, werden nur wenige für zweckmäßig halten; die größeren Staaten, denen sich die Bevölkerung durchweg noch am siebsten anschließen würde, noch mehr zu vergrößern, wird bei Vielen feinen Beifall finden; unter denen aber, die etwa zu bedenken wären, wird nur zu leicht ein Trachten nach Gewinn auftauchen, welches an die schlimmsten Zeiten der Fremdherrschaft erinnern könnte.
Sollte der Fall eintreten, daß ein kleiner Staat seine Selbst⸗ ständigkeit zu opfern geneigt wäre, so würde es doch nicht Sache der National- Versammlung sein, in ein solches vereinzeltes Verhältniß entscheidend einzugreifen. Die Ordnung desselben, die Auseinander- setzung zwischen dem Lande und dem Fürstenhause und die Einleitung der zu voll siehenden Verbindung mit einem anderen Staate würde dann Sache einer Exekutiv- Gewalt sein, als deren Pflicht es be= rachtet werden muß, auch in dieser Beziehung vermittelnd einzuschrei⸗ ten und das Reichsinteresse zu wahren. Nur am Schluß würde das ganze Abkommen der National-Versammlung zur Ertheilung ihrer Senction vorzulegen sein.
Aus diesen Gründen schlägt der Ausschuß vor:
Die National⸗Versammlung wolle beschließen, über die auf Mediatisirung gerichteten Anträge zur motivirten Tagesord— nung überzugehen.“
Minoritätserachten:
l. Die National-Versammlung möge die provisorische Eentral Gewalt beauftragen, die Mediatisirüng der kleineren deutschen Staa⸗ ten oder, wo dies nicht angeht, deren Vereinigung in Staatsverbän= den auf dem Wege des Veitrags zu vermitteln und kräftigst zu un= terstützen. Wigard. Römer. Schreiner;
J. Die Ünterzeichneten, mit den Motiven des Berichts im All⸗ gemeinen einverstanden, glauben doch zu einem abweichenden Schluß⸗ antrag gelangen zu müssen:
Sie beantragen: . . „Die National-Versammlung wolle beschließen, die Reichs= gewalt aufzufordern, die Zusammenlegung der kleineren Staa⸗ ten zu Staatenverbänden nach Kräften zu befördern, unter Umständen die Vereinigung einzelner derselben mit einem größeren Staate zu vermitteln.
Waitz. Ahrens. Somaruga. Mittermaier. Zell.
Königliches Schauspiel. Donnerstag, den 30. November, Zum erstenmale: Fa—⸗
milienzwist und Frieden. Lustspiel in 1 Aufzug, von G. von Putlitz (Verfasser der „Badekuren.“)
Ein Lustspiel, das uns weder komische Charaktere, noch pikante Ver= wickelungen zeigt, verdient seinen Namen nicht.
Der Beͤrfasfer des vorliegenden Lustspiels hat sich den Kampf der po⸗ litischen Gegensätze unserer Zeit zum Sioff gewählt, ihn aber auf eine Weife behandelt, wie sie nicht dürftigen gedacht werden kann.
Ein Forstmeister Brummer lebt mit seiner Tochter aus erster Ehe, die in der Stadt bei einem Professor erzogen worden ist, und dem Biuder sei= ner zweiten Frau, der sich längere Zeit in Amerika aufgehalten hat, in ewi⸗
em ' Unfrieden. Er selbst will die gute alte Zeit wiederhergestellt haben, i Schwager will die Republik, „wenn auch nicht gleich“, seine Tochter endlich, um ihre eigene Ausdrücke zu gebrauchen, „ist die constitutionelle Monarchie“. Nun zankt man sich über die Jeitungen, wirft sich „re— actionaire Gesinnungen“, „unverdaute Ansichten“ vor, und all dergleichen, was sich Jeder aus täglicher Erfahrung leicht denken kann! Endlich kommt Brummen Frau als Friedenegöttin dazwischen, besänstigt den Alten, ver= sohnt die Jungen. Tochter und Schwager heirathen sich, und Alles ist ab⸗ gemacht. . .
Wo liegt da die Komik? Wo steckt die Intrigue? Das sind ja nur die Kümmerlichkeiten, die leider zu wahr unseren gegenwärtigen Zustand ver⸗ unzieren. Das erheitert, das versöhnt, das bessert uns nicht, das langweilt uns höchstens. Will der Lustspieldichter uns unsere Fehler vorrücken, so muß er uns die lächerlichen Wiversprüche zeigen, in die sie uns verwickeln, er muß uns die leberzeugung von unserem Unrecht beibringen. Hier hat ja aber Jeder Recht; warum soll der alte Brummer nicht die Zeiten wieder wünschen, in denen es ihm und dem Allgemeinen wohl ergangen ist? warum soll der sunge Mann nicht nach der Republik verlangen, die er in Amerika so wohl hat gedeihen sehen? und weshalb ist die Ansicht der Tochter mehr gerechtfertigt, der ihr Lehrer gesagt hat, der Geist der Zeit verlange eine tonstitutionelle Monarchie? Keine dieser Fragen wird im Lustspiel gelöst. Die Gegensätze verwickeln sich auch gar nicht, sondern bleiben neben einan- der stehen, und die Versöhnung, die durch das Band der Ehe gelnüpft wird, ist denn doch nur eine sehr äußerliche.
Dabei hat das Stück nicht einmal das Verdienst der Kürze. Es schleppt sich mit ewigen Wiederholungen durch eine ganze Stunde hin. Die drei Parteien zanken sich — die unparteiische läßt Jeden versprechen, Frieden zu halten; man zankt sich wieder und — versöhnt sich wieder.
Daß im Stück auch einzelne Momente vorkommen, welche nicht ohne komi— schen Reiz sind, wollen wir übrigens nicht leugnen. Z. B. die Scene, in der die Trei, um sich nicht zu streiten, sich den Rücken zuwenden, und der Eine seine Holzrechnungen revidert, die Zweite ihr Stickmuster auszählt, der Dritte die Ziegel auf dem Dache mustert — aber des Weizens ist zu we—⸗ nig unter der Spreu! Und dann, wenn wir auch in so flüchtiger Arbeit, wie solche Lustspiele zu sein pflegen, nicht gerade die durchgeführieste Moti- virung verlangen, die Leichtigkeit, mit der hier die ewigen Bande geflochten werden, übersteigt alle bisher gesehenen Beispiele. Die beiden jungen Leute verrathen keinerlei Beziehungen zu einander, nicht einmal durch besondere Vorliebe, sich gegenseitig auszuschelten, nur hat die Tochter gefunden, daß der Schwager „huübscher geworden“ ist; plötzlich heirathen sie sich, weil der Einen gesagt wird (ob es wahr ist, bleibt dahingestellt), daß der Andere sich ihr Bild ausgebeten hat, und dem Anderen, daß die Erste oft schwer— müthig ist. Wahrlich, Ehen werden im Himmel geschlossen; wenn ir— dische Motive nöthig wären, müßte man doch ein wenig mehr davon merken!
An der Darstellung liegt es nicht, wenn das Stück sich nicht auf dem Repertoir erhält. Herr Rott ist ganz in seinem Element; er spielt den gutmüthigen, beschränkten, volternden Alten mit der Freiheit, die ihm in solchen Jiollen eigen ist. Herr und Frau von Lavallade als Schwager und Frau spielen, wie immer, füllen aber ihre Stellen aus. Fräulein Unzelmann paßt Der Charakter ihres Spiels ist wesentlich der des tra—
Bekanntmachungen.
Io75 Subhastarions-Patent.
156 b. Fol. 280. des Hypothekenb ;
dem Seifensiedermeister ö kee rer en en,
die Lehmküten⸗Mühle genannt, nebst drei Wiesen . .
Gärten und Ländereien von 4 Wispel s Ea el 2!
saat, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in
der Registratur einzusehenden Taxe auf 22,811 Thlr
3 Sgr. 5 Pf. abgeschätzt worden, soll ; am 22. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr,
subhastirt werden.
Alle unbekannten Real-Prätendenten werden aufge— boten, sich bei Vermeidung der Prällusion spättstens in diesem Termine zu melden.
Frankfurt a. d. O, den 25. Oltober 1818.
stönigl. Land- und Stadtgericht.
719 Ediktal-Vorladung. Das Stabigericht zu Dresden hat in den zum Ver *. des einhändlers Hern Emil Theodor Ackermann und des Kaufmanns Herrn Anton Haferkorn tröffneten Krediwesen
den 8. Mai 1849
zum Liquidations -Termine bestimmt. . Es werden daher bekannte und unbekannte . . Die in der Lebuser Vorstad ö ger, wie überhaupt Alle, welche an die Gemeinschuld- s stadt gelegene, Vol. III. No- ner aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche haben, vorgeladen, zu obigem Termine persönlich und, wo es erforderlich, mit Vormündern oder durch Anwälte, welche mit genügenden, was Ausländer betrifft, mit gerichtlich vollzogenen Vollmachten versehen, auch insbesondere zu Vergleichs- Abschluß ermächtigt sein müssen, hier im Stadtgericht sich anzumelden, ihre Ansprüche anzuzeigen bescheinigen, mit den Konkurs- Vertretern über 6 6 auch unter sich selbst n ne. ; verfahren, innerhalb 6 Wochen zu beschließen hinsichilich der . ,
. den 27. Juni 1849 — eines Ausschließungs ⸗Bescheides, hierauf ganich er , . , , Verhöre
h au u i ĩ
oder, salls dieser nicht zu bewirken, . n den 15. Au gust 1849 p die Ertheilung eines Designations⸗B shei ĩ ) n, n,, un , werden die Vorgeladenen erinnert, daß die Außenblei⸗ benden, wie Alle, die ihre Forderungen nicht e g, liquidiren, für ausgeschlossen vom Kreditwesen, die aber, welcht eniwtder gar nicht oder nicht bestimmt sich erllaä⸗
und zu bescheinig
ren, ob sie auf ihnen g
gischen 1 ihr sehlt für Conversationsrollen die Leichtigkeit.
eschehene Vorschläge eingehen oder nicht, für einwilligend werden geachtet werden. Dresden, am 28. November 1848. Das Stadtgericht. Burckhardt.
Zwar spielt sie auch diese mit Feinheit und Grazie, man merkt aber doch, daß sie sie nur wie ein fremdes Kleid trägt. Schließlich müssen wir noch Herrn Gern eiwähnen. Er giebt einen alten Jager, dem ein benachbarter Gast= wirth, vermuthlich ein Demagoge, durch Reden und Schriften den Kopf mit den neuen Ideen von Freihelt und Gleichheit und Volkssouverainetät völli
verwirrt hat, und der nun diese Ideen, wie er 6. auffaßt, auch praktis⸗
durchführen will, aber, da der alte Brummer ihn sortzusagen droht. und er sich von seinen Hunden nicht trennen kann, „in der alten Knechtschaft zu bleiben“ sich entschließt. Wir brauchen nur diese wenigen Andeutungen zu geben, damit jeder Leser sich denken kann, was die derbe Komik des Herrn Gern in diese Rolle hineinzulegen versteht.
Markt ⸗Berichte. ; Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗-Arten in den für die preußische Monarchie bedeutend sten Marktstädten im Monat Oktober 1848 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte.
Weizen Roggen Gerste
907 6
— 77
1. Königsberg
2. Memel ö
3 int .. Insterburg ..... Rastenburg ...... . Neidenburg ...... .. Danzig. ...... ...... . Elbing . a Graudenz . Thorn
k — F 43 Bromberg Fraustadt Rawitsch Kempen ... Berlin ... Brandenburg ...... .... Kottbus ..... .. Frankfurt a. d. Landsberg a. d. W. Stettin. Stralsund
Kolberg .. ...... ....
—
Breslau
Grünberg. ..... .....
Glogau n.
Liegnitz. ö
ö
Hirschberg . .. ......
Schweidnitz
1 B
w
Leobschütz ..... .....
Ratibor.
Magdeburg
Stendal ......
Halberstadt
Nordhausen
Mühlhausen , ,
e,,
Torgau
Manster ...... .
Minden .....
Paderborn . ..
Dortmund
Elberfeld ö. Düsseldorf ...... ...... 1166 Wenn, .. ,,, J . . Saarbrück Kreuznach Simmern 3. Koblenz . Wetzlar
Durchschnitts Preise Preußischen Städte ...... Posenschen Städte...... Brandenburgischen und Pom⸗ merschen Städte ...... ... Schlesischen Städten. Sächsischen Städte. . ...... Westfälischen Städte ...... Rheinischen Städte . ..
.
Nr. 4, stattfinden, was hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht wird.
Potsdam, den 1. Dezember 1818.
. J
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger
566 b
Ischaft:
erspruch zu erwarten. Noch
Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahn. Am 23sten d. M., Nachmittags 4 Uhr, wird die Ausloosung der für l 6. das Jahr 1849 zu amortisirenden nach ö benannten Obligationen unserer Gesell—
D, ) der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 17. August 1845 ausgegebenen rioritäts-Obligationen Litt. B-, er in Gemäßheit der Allerhö vom 10. Juli 1816 und 21. Juni 1847 ausgege⸗ benen Prioritäts-Obligationen Liti. CG. . e) der für Stamm-AUctien der Magdeburg dalberstã n ter Geselsschaft ausgegebenen vierprozentigen Obli⸗ gationen unserer Gesellschaft über 25 Thlr. in unferem Geschäsigz- Lolale hierselbst, Ltipzigerstraße a s
sor vj Eisenbahn. Am 30. Dezember d. J., Nach⸗ mittags 3 Uhr, wird in dem Ge- 2 schäfts-Lokal des unterzeichneten Di ⸗ rektoriums zu Berlin auf dem dorti-— e Lsgen Bahnhofe der Berlin · Potsdam · Mag⸗ W W wdeburger Eisenbahn Gesellschaft die Ver⸗ loosung der statutenmäßig im Jahre 1819 zu amorti⸗ sirenden Stüczahl Priofitäts-Actien der aufgelösten Berlin ⸗ Potsdamer Eisenbahn - Gesellschaft stattfinden. Wir bringen dies in Gemäßheit der §§. 7. und 8. des Nachtrags zu den Statuten der Berlin-Potsdamer Ei⸗ fenbahn - Gesellschaft vom 13. März 1839 Amtsblatt der Königl. Regierung hierselbst de 1839, paz. 169) mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß den Inhabem von dergleichen Prioritäts-Actien geftattet ist, Der Verloosung beizuwohnen. Polsdam, den 1. Dezember 1848. D Direhtorium.
.
chsten Privilegien
Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für Jahr. 4 Rthlr. z Jahr. 8 Rthlr. ⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhshung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
Berlin, Mittwoch deu 68. Dezember
. w ‚ m m D , mm, , m . . a m,. ö
Y nh Amtlicher Theil. Aãusland.
Frankreich. Par Hörsen⸗
2 9In st ö 2 * E Anstalten zum Em
und Handels Nachrichten.
53 heit ber 112 1 eheinen der ⸗ z inanzrath
ssecretair beim Ministerium für
St. Johanniter
Wir Rriedri Wi In 8 1 1è i15rie drich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc.
beifolgenden Berichte Unseres Staats
z das große Wer derselben, . Beeinträchtigung des davon unzertrennlichen Wohles d s, nicht länger fortgeführt werden kann 5 9I ** J . = — 25 z den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:
8. 1
Mir
Verembarung der wird hierdurch ausgelöst.
* 9g 2 — 5 9g. . ö 4 2 * 1 Staats-⸗-Ministerium wird mit Ausführung dieser V
iserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Insiegel. 5. Dezember 1848. 48 9 32 3 Friedrich Wilhelm. Das Staats⸗-Ministerium. W . J Brandenburg. von
n Manteuffel.
Laden berg Rintelen von der
zerordnung,
Botschaft inden, den
Versam
darin angeführten Gr Sitz der zur Ver einbarung der Verfassung berusenen Brandenburg
9
setzung ihrer sofort abzubrechenden Berathungen am 27sten v. M. in e Durch diese Anordnung, welche die Freiheit der Berathungen der Volks⸗— ihren terroristischen Einflüssen sichei ssesl ö. . Hanptstat ö
stischen Einflüssen sicher zu stellen, glaubten Ew. König⸗ cht nur ein unzweifelhaftes Recht der Krone, sendern auch eine durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes dringend ge—
Br denhbur 96 ; Brand enburg wieder zusammenzutreten. lediglich den Zweck hatte,
vertreter vor den anarchischen Bewegungen
liche Majestät nicht nur
1
botene Pflicht auszuüben ist E töniali Masest. . wen. ist Ew. Königliche Majestät wohl— mein enb. Absicht J iich tajestät wohl
verkannt worden.
Tei Sor Lei er
neten ihre Berathungen, der von E än ali 5 1 6 3 . , . der von Ew. Königlichen Majestät angeord— 1 Ve ung z rselke ;. . ; . . f h = agung derselben ungeachtet, eigenmächtig in Berlin fortge 9 erlin soöorige
1,
setzt und sich angemaßt, g ĩ s ĩ 16 ; mne , ,, . 6 eine souveraine Gewalt über Rechte der nn, a ö hat ferner die von Ew. Königlichen Ma . auf rund einer klaren gesetzlichen Besti una ausae; 7. ? Auflösung der berliner Bürgerwehr n Bestimmung gusg prochene ug l berliner wehr für eine unges tz licht Marea n , . 33 . e ungesetzliche Maßregel erklart u id dadurch die gedachte Bürgerwehr zum Widerst . ne gen die Ausführung jener Anordnung , 9 d . 1 ( nn, nordnung aufgereizt. Sie hat end ö ] sich nicht gescheut, durch die an das Vost mer ichtet Aufforderung zur Verweigerun der en . 9 ö. sord rung n Verweigerung der gesetzlichen Steuern die Brandfacel der Anarchie in das Land zu schleudern und den ganzen Staats verband dem Umsturz preiszugeben. Durch diese wen so rechte widrigen wie verderblichen Befchlüsse hatte die in Berlin fort- e, ,, . J , ‚. 1 26 . 1 2 ö gende Mehrzahl der Mitglieder der Versammlung offen mit der Rtone gebrochen und Ew. Königl. Majestät gegenüber einen Stand punkt ig dn en, bei dessen Festhaltung die Möglichkeit einer be— frirdigenden Vereinbarung des Verfassunge werkes nicht abzusehen ö 233 ö 2 * . ) 222 ö —⸗ z aft r Hiernach wären Ew. Königl. Mi. jestät schon damals, unmit— e 3. nach dem Steuerverweigerungs-Beschluß, unzweifeihaft berech— Em fen Kö 2 ** 5 751 tig gemesen⸗ die Versammlung aufzulösen. Gleichwohl gaben Ew. Königliche Majestät die Hoffnung noch nicht auf, daß die seitdem
en Sitzungen der zur Vereinbarun s n , . umlung zu 1 ö ; ö ban, ,. 8, 23 . .
g zu Unserem tiefen Schmerze die eberzeugung
Wer du welchem diese Versammlung be
ohne Verletzung der Würde Unserer Krone
Wir verordnen dem
Verfassung berufene Versammlung
vom Sten
sener mlung von Berlin nach verlegt und die Versammlung aufgefordert, zur Fort-
dali . 2 * s.
dabei von einem großen Theile der Versammlung ; Uneingedenk ihrer wahren Aufgabe und ihrer Pslich— en gegen die Krone . 1 1 .
t gegen die Krone und das Land, hat die Mehrzahl der Abgeord⸗
Preußischer
Staats- Anzeiger.
e
. . .
laut gewordene Stimme des Landes und die du liche Auffassung vorübergehend zurtickgedräugte V jener Abgeordneten von dem betretenen Abwege unter deren Hinzutritt die Versammlung nach Ablau frist in beschlußfähiger Zah! sich neu fonstitun Ungesetzlichleit und Ungültigkeit der wahrent
der gefaßten
yr . 161
—— ' c ·· — 6 0 — 6
kies gelungen, so würde es auch möglich zur Verbesserung der Lage der bäuerli llung anderer dringenden Wünsche Gesetze, im V
hringen.
Majestat und
. en, .
wurde
nzutritt eines großen z derjenigen Abgeordt bis dahin der durch die Botscha't
cy 2 1 * * 9 Verlegung Versammlung widers
ie se um Einbern
tellßertreter abzuwenden und nicht in Beselgung der An—
3
sw Mas stä*t 218 1109821 = Majestät, sondern lediglich deshalb erschienen seien, weil
Mer ,, ,, der Vertagungsfrist von den in
Präsidium die in.
diejenigen Ausgebliebenen, diums noch nicht hierauf der Vertagungs jene neu
M nan fe n, n. ö e die Versammlung, welche dadurch wieder
dent n zugegangen sei Anti 19
1 .
953 3 PDrasi⸗
1 *
Stand gesetzt wurde, sich neu zu konstitunen t Dieser Vorgang, welcher aus den samm lung auf jeben dabei einen tief verletzenden Eindruck machte,
daß von derjenigen Fraet on der Abgeordneten, die nach dem
annmeilrt nne giebt den deutlichen r M. in Berlin fortgetagt hat, ein großer, noch immer die Mehr ganzen Versammlung bildender Theil. i — gegen die von Ew. Königlichen Masestät v. M. getroffenen Anordnungen, mithin auf einem Standpunkte ver harrt, welcher, nach unserer pflichtmäßigen Ueberzeugung, die Mön⸗ lichkeit einer Vereinbarung mit der Kronk ausschließt. r nů merischen Stärke dieser Partei würde es 6 ben abhangen, die Versammlung wie es Isten d. hen ist beschlußunfähig zu machen, aß gegen ein solches Beginnen die früher beabsichtigte Einberufung der Stellvertreter, die obnehin während der Anwesenheit der Abgeordneten gesetzlich nicht
21 ine; 3 2 T z ö. ‚ zu begründen ware, genügenden Schutz gewahren könnte
ohne
ö ,, KR M 6661 f Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung be sich hiernach Zustande so tiefer r die Verfassungeberathung ohne
nach unserer Ansicht nicht länger fortgesetzt werden
n rei j rer * 1 in einem innerer Zerrüttung, Verletzung de : 1 1
erzlicher, je
versichtlicher wi Majestät ergangenen Berufung nach t unter Aufopferung früher v riochtener
Ansichten, schuldige Folge ge hatten, ein für das Vaterland ge Resultat erwarten Gleichwohl glauben wir eine nochmalige Wiederholung des in der vorigen Woche fünfmal mißs lun genen Versuchs einer neuen Konstituirung der Versammlung pflicht. mäßig wid errathen zu müssen, weil sich mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß dabei dir tiefe Zerrissenheit der Versammlung und ihre unverkennbare Auflösung in ähnlicher Weise, wie am 1sten d. treten würde. Ew. Kgl. Majestät können wir demnach nur die sofortige Auflösung der
zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung anrathen,
) R orlvuß er K 6 f 8 * 8 ö und erlauben uns, den Entwurf der diesfälligen Verordnung zu Ew
3 * 1 d rihliches
* n * inner ilhe
M., zur Trauer aller wahren Vaterlandsfreunde hervor
Königl. Majestät Allerhöchster Vollziehung ehrfurchtsvoll beizufügen.
Gewiß ist diese Vereitelung r begonnenen Versuchs der Vereinb Krone und den Vertretern des ein seihr beklagenewerthes Er⸗ eigniß. zahrhaft verderblich aber würde es sein, wenn, um dieser Vereitelung willen, die Sehnsucht des Landes nach einer Verfassung,
des vor länger als sechs Monaten ing einer Verfassung zwischen der
von welcher es Wiederherstellung eines sfesten Rechtszustandes und des in allen Verhältnissen des öffentlichen Lebens gestörten Vertrauens nit Recht erwarten darf, noch langere Zeit unbefriedigt bleiben sollte. Ew. Königl. Majestät können wir daher nur pflichtmäßig rathen, Ihrem Volke eine Verfassung, die zur Begründung, Befestigung und Erhaltung wahrer Freiheit geeignet ist, unv: em? Bor. behalt zu gewähren, daß dieselbe von den zunächst, und zwar sofort zu berufenden Kammein einer Revision zu unteiwerfen sei. Wir haben eine solche Verfassung unter strenger Festhaltung der von Ew. Königl. Majestät im März d. J. ertheilten Verheißungen entworfen und dabei nicht nur die Vorarbeiten der zur Vereinbarung der Ver sassung berufenen Versammlung, sondern auch die bisherigen Be schlüsse der deutschen National-Versammlung, deren fernere Beschlüsse auch bei der vorzubehaltenden Revision zu beachten sein werden, sorg⸗ faltig berücksichtigt. Indem wir diesen Entwurf, nebst dem Entwurf ines Wahlgesetzes, herbei unterthänigst vorlegen, stellen wir Ew. Rönigl. Niajestãt die Vollziehung derselben ehrfurchts voll anbeim.
; Schließlich behalten wir uns vor, bei Ew. Königl. Majestät den fovisorischen Erlaß verschiedener, zur Befriedigung dringender Be⸗
IHS AISνI * rzüglich unter tem Vor
Anstatt
Mufrerst and auf: 1. 1FI3art er Mart fh ) Wilerstand aufzugeben, eitiarte d Wor . der hin⸗
ebliehenen 1denburg
Versammlung
um für
verließen hinzugetrete nen Abgeordneten zeinahe sämmtlich
beschlußunfähig und außer
pflichtgetreuen Theil der Ver— Freund des Vaterlandes, zeweis, m 9ten
in offener Auflehnung in der Botschaft vom Sten
Alle Post⸗-Anstalten des In⸗ un Auslandes nehmen Bestellung au dieses Blatt an, für Berlin di Expedition des Preuß. Staats
Anzeigers:
Behren⸗ Straße Nr. 57.
.
1848.
r er, mr m, , mme re, e,, n n rr , .
. fun ng ö 5 *r. KR 7 dürfnisse des erforderlichen Verordnungen in den Tagen unterthänigst zu beantragen ö
int 1848.
nächsten 5. Dezember Das Staats⸗Ministerium.
In Brandenburg. von Ladenberg.
. . b von Strotha. von Manteuffel. Rintelen.
von der Heydt.
jnigs Majestät.
ö für
preußischen Staat
Wir Friedrich Wilhelm, vor
Preußen ꝛc. ꝛ n Gottes Gnaden, König von
gen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen
ordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung
Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden
ingen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung
gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen um⸗
achfolgende Verfassungs-Urkunde zu er-
haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
9
nach die Verfassung für den preußischen Staat
; 20160 22 rbeiten, die h
In voile l Ind esthene
le th. der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange das r reustische .
Staatsgebiet ,, Staatsgebiets können
nur durch ein Gesetz
3 II. den Rechten der Preußen. Met 3.
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Be⸗ dingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden. J ;
Art. 4.
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standeg⸗Vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähig⸗ ten gleich zugänglich. .
Art. 5. = Die persönliche Freibeit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unt. r welchen eine Verhaftung zulässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 21. September laufenden Jahres bestimmt. ) Atm. 5. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen sind nur in den gesetzlich best mmten Fällen und For⸗ men gestattet. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen Art. inem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus— hmegerichte und außerordentliche Kommissionen, so weit sie nicht . Verfassunge Urkunde für zulässig erklärt werden, sind un—
verden.
— [
Niemand darf
nur in Gemäßbeit des Gesetzes ange⸗— Art. 8. unverletzlich. Es kann nur aus Gründen es gegen vorgängige, in dringenden Fällen we⸗ festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des oder beschränkt werden. — . D
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt. ; ö
. . Urt. 10 ö Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht be— schränkt. Abzugagelder dürfen nicht erhoben werden.
. . ö
Die Freiheit des religsösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-Gesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen oͤf⸗ fentlichen Religions-U—erbung wird gewährleistet. Der Genuß der bür⸗ gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem reli— giösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religions⸗ Gesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 13. .
Die evangelische und die röm sch⸗katholische Kirche, so wie jede andere Religions⸗ Gesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegen⸗ heiten selbstständig und blebt im Besitz und Genuß der für ihre Äultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
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Der Verkehr der Religions-Gesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjeni= gen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentli- chungen unterliegen.
Art. 14. Ueber das Kirchen-Patronat und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergeben.
Art. 15.
Das, dem Staate zustehende Vorschlags⸗, Wabl— oder Bestäti·
gungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.
ert, 16. ö Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschlie-=