ten Civilstands⸗ Beamten bedingt. Die
ßung vor den dazu bestimm h e nel hung des Cioil⸗Attes
firchliche Trauung kann nur na
stattfinden. Art. 17.
und ibre Lehre ist srei. Art. 18 ö . ö ü fre h 2 * rwpreußischen Jugend wird durch genügende öffentliche An— echt auf allgemeine Volksbildung gewährleistet. a Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder inen Volksbildung erforderlichen Un—⸗
1è und
e cbefoblenen den zur allgem ö 46
vn e ebefet e, j u lassen, und müssen sich in dieser Beziebung den
t uumungen unterwerfen, welche das Unterrichte gesetz aufstellen ird.
. ;
und Unterrichts-Anstalten zu gründen,
seine sittliche, wissenschastliche und technische betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 20. hulen, so wie alle übrigen Erziehunge⸗ n unter der Aufsicht eigener, vom
Die öffentlichen Lehrer haben die Nechte
sschule und und tech Befähigung zuvor nachgewiesen haben
orgen und über⸗
bed
— 23 ** —911*
wvflikhtunazi pflichtungen
te 1 rr irt amwesen 21 Unterrichtswesen.
ein bestimmtes aus⸗
Schrift, zu äußern. feinen Umständen und in keiner nsur, noch durch Konzessionen und
J 288 72
veder durch Staatsauflagen noch durch Be reien und des Buchhandels, noch endlich durch d ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hem
erkehrs beschrär suspendirt oder aufgehoben
82
3
Druck oder bildliche Dar— emeinen Strafgesetzen Strafrechts wird dar
Bis dessen Er—
tellung begangen werden,
. f 4 bestrasen. J
ell
r ein besonderes vorla
r 9 19 5 Verleger, 1d re Thatsachen be⸗
tückschrift muß der
51
de 1 b
gt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche
e Waffen in geschlossenen Räumen zu ver—
Diese Bestimmung bezieht sich nicht f Versammlungen unter reiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Ge
unterworfen sind. Bis zum Erlaß eines solchen Versammlungen unter freiem Himmel 24 6 Orts Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche
118
1311
der zu verbieken hat, wenn sie dieselbe für die öffe
oder Ordnung gesährlich erachtet.
Art. 28. sa nr 24 5 a9 * el che ißen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche
1
ht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu verei—
29 ungen, en Corporationsrechte ertheil rden, bestimmt das Gesetz. 11 533 Det zus recht ste ht alle Pr 3en 21 Pet tip ö unter 1 onsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unte
111 Hesammtnamen sind nur Behörden und Eorporationen ge—
Art. 31. — dimniß ist unverletzlich. Die hei strafgerichtliczen
fällen nothwendigen Beschränkungen sind
in Kriegs bung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beam—
zeile Heheimnisses der der Post auver—
die GBelleßu verantwortlich
sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art die⸗ Gesrtz. Auf das Heer sinden die in den mnthaltenen Bestimmungen insoweit Anwendung,
die bern e, Mn Ar t. 33 . ö . ei en . Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der 3 . Dur gerwehr. * , n, Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und . rt. gi. w . , r ner ben e. , Reqnisition der Cioil⸗Be⸗ , , n. m Gesetze destimmten Fallen und Formen ver— wendet werden. h Kren 35 Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderez zesetz Art. 36. Das Heer steht im sriege und im Dienste unter Müilitair-Kriminal⸗ Gerichtsbarkeit und unter dem Militair-Straf Gesꝑitzbuch; außer dem Kriege und dem Tienste unter Beibe haltung der Militair-Kriminalgerichtsbarkeit unter den allgemeine Strafgesetzen. im Kriege und Frieden, r - Militair Gerichtsstand, bleiben Gegenstand besonderer Gesetze. Art. 37. Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Eben so wen
darf s die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Land⸗
. 1
1252 wehr zur Berathung militairischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.
Art. 38.
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien⸗Fidei⸗ kommsssen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien -Fidei- kommisse sollen durch gesetzlichée Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. 1
Art. 39.
Vorstehende Bestimmungen (Art. 38.) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, so wie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsun⸗ mittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze ge⸗ ordnet werden. ö
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ab⸗ lösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeit- liche Cewalt, so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistun⸗
en wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen. Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde- Ordnung bleibt
ei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei
Verwaltung. jedem Gesetze erforderlich.
ie aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früberen Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe⸗ Verfassung, herstammenden Verpflichtungen. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Ueber⸗ tragung des vollen Eigenthuns zulässiz; jedoch kann auch hier ein
11
inverletzlich.
Fitne, Von den Ministern.
Art. 58. Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staats⸗Beamten, haben Zutritt zu jeder Kammer und miüssen auf
hr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann
Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 59. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des
Verbrechens der Verfassungs-Verletzung, der Bestechung und des Verrathes, angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der obeiste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So Art. 40. lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlich—⸗
54 keit, über das Verfahren und das Strafmaß werden einem beson⸗ deren Gesetze vorbehalten.
, Von den Kammern.
Art. 60. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftltch durch den König
ind durch zwei Kammern ausgeübt. . Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu
Art. 61. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze
vorzuschlagen.
Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den
König verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wie fester ablösbarer Zins vorbehalten werden. der vorgebracht werden.
2 ie erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern. Art. 63. . Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch die Provinzial⸗,
Bezirks- und Kreisvertreter erwählt. (Art. 105.) Die Provinzial⸗,
Bezirks- und Kreisvertreter bilden, nach näherer Bestimmung des
42. / Alle Regierungs⸗Akte
1
Minister sind verantwortlich. Königs bedürfen ihrer sters, welcher dad Art. 43. Dem Könige allein steht die vollziebende Gewalt zu. Er er⸗ nennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen. ö. 44. Der König führt den Oberbefehl über das Heer. Er besetzt alle Stellen in den so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, verordnet. Art. 46. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schlie⸗ ßen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handels⸗ Verträge, so wie andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Veipflichtungen auferlegt werden, be— dürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern.
1
. er König hat das Recht der Begnadigung und Strafmil— de Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen kammer aus⸗ geübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist. Er kann bereits eingeleitete Unter suchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen. Art. 48. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit
Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. Ec übt das Münzrecht nac Maßgabe des Gesetzes. r. 69. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann ste enkweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Ta. gen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt / werden. 6 Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustim⸗ mung darf diefe Vertagung die Frist von 30) Tagen nicht überstei— gen und während derselben Session nicht wiederholt werden. . Art. 51. ö Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Manndsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Art. 52. Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebensjahres voll⸗ jührig. . . w Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebercinstimmung mit derselben und den Gesetzen
zu regieren.
Art. 53.
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zu⸗ gleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 54. ; .
Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vor⸗ mundschaft anzuordnen, insofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge getroffen ist.
Art. 55. .
Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft der Näckste zur Krone oder Derjenige, der nach den Haus gesezen an dessen Stelle tritt, beide Kammern, um in Gemäßheit des Art. 54.
zu handeln.
/ Art. 56.
. Die Regentschast kann nur einer Person übertragen nö werden.
Bie Bestimmungen über die militairische Disziplin . Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, so wie die näheren Festsetzungen über den die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und
in Uebereinstimmung mit derfelben und den Gesetzen zu regieren.
ᷣ . Art. 57.
ig Dem Kron -Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten
angewiesene Rente.
Wahlgesetzes, die Wablkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahl⸗-Bezirke fallende Zahl der Abgeordneten.“)
Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt zu
erwägen, ob ein Theil der Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen und ob den Ober-Bürgermeistern der großen Städte, so wie den Vertretern der Universitäten und Akademieen der Künste und Wissenschaften, der Sitz in der Kammer einzuräumen sein möchte.
Art. 64.
Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Art. 65.
Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das 40ste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht ver— loren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 66.
Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahl—
bezirke werden nach Maßgabe der Bevölkerung festgestellt. Art. 67.
Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vol= lendet, nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechts⸗ kräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung erhält.“)
„)Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt es zu erwägen, ob nicht ein anderer Wahlmodus, namentlich der der Ein= theilung nach bestimmten Klassen für Stadt und Land, wobei sämmtliche bisherigen Uwähler mitwählen, vorzuziehen sein möchte.
Art. 68.
Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl
von 250 Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann. et, 69 .
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die Wahlbezirke follen so organisirt werden, daß mindestens zwei Abge⸗ ordnete von einem Wahlkörper gewählt werden.
t,
Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei
Jahre festgesetzt. J Art. 71.
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wähl⸗ bar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Eikenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staats⸗ verbande angehört hat.
Art. 2.
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legie latur⸗ Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung— In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
ö 3. ,
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kam⸗ mern bestimmt das Wahlausführungsgeseßt.
Art. 74. ;
Stellvertreter für bie Mitglieder der beiden Kammern werden nicht gewählt.
Art. 75. a,
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im, Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände er—
heischen, einberufen. . r J. f A ö .
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minsster in einer Sitzung der vereinigten Kammern,
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und
eschlossen. . . ; 6 ĩ , . eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig
vertagt. 8 re
ede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und ent⸗= ede darüber. Sie regelt ihren Geschäftegang durch eine Ge schästs Ordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice Präst⸗=
und Schriftführer, . 2, . keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Durch die Annahme eines besoldeten Staats-Amtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann seine Stelle nur durch eine eue Wahl wieder erlangen.
. . kann Mitglied beider Kammern sein. Art. 78.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer
1253 22 Von der Fin anz-Verwaltung. Art. 98.
tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst übe diesen Antrag zu beschließen ist.
Art. 79.
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wem Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes 2 8
1. J.
nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend sst. zabr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts - Etat 4 66 1
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmen gebracht werden. mehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt etwa zu bestimmenden Ausnahmen. — Art. 99. 23 . Art. 80. Jede Kammer hat für sich ; Adressen n ⸗ m den Staatshaushalts- Etat aufgenommen oder durch besonde zu richten. esetze angeort net sind, erheben werden. lan, . Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Art. 100. Bittschrift oder Adresse überreichen. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht einaefül Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schrif M rden. nn n, nister überweisen und von denselben Auskunft über eingeher Be⸗— Die bestehende Steuer-Gesetzgebun schwerden verlangen. worfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft 91. Art. 101.
E, n mer BHs bir Mmesn 83 RN. n. J ; 9 . ö K Cine jede Kammer hat die Besugmß, ehuse hre for tior zebühren können Staats⸗ oder Kommunal; Beamte nur auf ( ; . am al
8
des Gesetzes erheben. Art. 102. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats“ Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von Harantieen zu Lasten des Staats. . . 926 Art. 103. . können weder für ihre Abstimmun zen in Zu Etats - Ueberschreitungen ist die nachträglich Geneh für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zum ezo der Kammern erforderlich. n ,,, werden. halt werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestell
Kommissionen zur Untersuchung von Thatsache: Art. 82 Die Mitglieder beider Kammern s kes. Sie stimmen nach ihrer freien Ue träge und Instructionen nicht gebunden. Art. 83.
Ke Mitalied einer Kammer n . Die 1eme ⸗ 7 ! S stein Mitglied einer Kammer kann ohn eren igung Die allgemeine Rechnung über den Staatshaäush ilt jeden Jahres ö (; ne nn t 13949591 8,
während der Sitzungsperiode wegen einer einschließlich Handlung zur Untersuchung gezogen oder Rechnungsk ? s 8 , ing nUlntersuchung gezogen oder sechnungskammer zur Entlastung der Staats-Regierung den Ktan wenn es bei Ausübung der That oder binnen mern vorgelegt ä,, 1 nach, derselben ergriffen wird. Ein besonderes
Gleiche Genehmigung ist bei einer V — 1g nothwendig.
Ces Strofuort Rr 29 3 . ; ; Jedes 2trasversahren gegen ein Mitglied der Kammern und ) it el *, jede Untersuchungs - oder Civilhaft wird fü Fon den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- un e Unten ; . 9 t 8 . 2 — 2 11 aufgehoben, wenn die betreffende Kammer Verbänden.
ö gt. lrt. 84 ; t. 84. 2 9 ersten Kammer r Reisekosten D* ; kö t. 1. . es preuß schen Staates zerfäll
L
Gesetz wird die Einrichtung und die Befugniss
6kammer bestimmen.
r- Mechnu t- die bnung
noch äten. J ö. Re Mi e, Kreise und G ie Mitglieder der zweiten Kamm halten aus der Staa . h ** 6 so En lem 5 1 2 . 2 ** 11180* Oondert kasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. En V t . ; 9. — nach ßgabe de e etzes Ver stinmt wir zicht hierauf ist unst tinmt wird. M
251 vir Fo a1 s0 11 s. 7 zen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählter
Neriwarernn i , ch ln g Vertretern bestéhende Versammlungen, deren Beschlüͤsse durch
die V . ausgeführt werden. die richterliche Gen d im Na Das Ges vi ie Fä sti 1.2 Vie rich terliche Gewalt wird im Namen as Genrtz wird die Fälle bestimmen abhängige, keiner anderen Autorität als der ᷣ fene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werder
Staats-Regierung unterworfen sind.
v l 3. 4. 7111 . . Dülgv 3 '. ) 6 93 3 9 ö . ö ⸗ ollstreckt. Die Voisteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der Staats Regierung ernannt, die der Gemeinden von den
ie Richter werden vom t ernannt. . zie können nur durch Richterspruch aus Gründen welche die Jierdurch nicht berührt.
Gesetze vorgesehen und bestimmt hab i, ihres Amtes entsetzt, zeit 3) Te
2
Gemeinde⸗ Mitgliedern gewählt. * 3 9
en r s
weise enthoben oder unfreiwillig ö . . ; 1p J,, 822 r t J ö lt Udnder 35. tellGle ve settzt Und 1 563 ; T. Anugele genheiten zu mit Einschluß der Orts⸗ welche im Gesetze au— polizei. Den Zeitpunkt und die Bedingungen des Ueberganges
nur aus den Ursachen und unter den Formen,
gegeben sin zensio verden ,, een, 2 z geg sind, pensionirt werden. der Polizei⸗ Verwaltung an die Gemeinden wird das Gesetz
Auf die Versetzungen, welche bestmmen.
randerungen
ganisation der Gericht? er ik K d . ies Die lizzi 5 6 in Stät . . nothin , , Die polizcilichen Functionen können in Städten von mehr als 30,000 Einwohnern auf Staatsorgane übertragen werden
Bestimuung keine Anwendung. . ; . ö . 4 Die Berathungen der Provinzial, Bezirks-, Kreis- und Ge— Den Richtern dürfen andere — meinde⸗-Vertretungen sind in der Regel öffentlich. Die Aus= tragen werden. Ausnahmen sind nurn Grund eines Gese zu⸗ na men bestimmt, das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Aus— lasslg. gaben muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden. Ar . . ; Die Organisation der Gerichte wnd durch das mmt. Art. 8. . . 665 Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden Gesetze und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt ha in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht ö. . ben fn. 8 ; gemacht wor⸗ Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Wenn die Kammern nicht versammelt sind, können in dringen Handels- und Gewerbe⸗Gerichte, sollen Weg Fällen, unter Verantwortlichkeit des gesamm ten Staats. Min ste an den Orten errichtet werden, wo das Bedü fni erfordert. 1s, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen werden bir seshen e Die Organisation und Zuständigkeit 1 den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Hen ö und Militair-Gerichte, das Verfahren bei — ing sofort vorzulegen. ö ö. ö ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und du Art. 106. Dauer ihres Amtes werden durch das festgestell Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzge⸗ Art hl abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die aewöbnliched Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöf— . , n jeder Kammer die gewöhnliche ab einzigen vereinigt werden.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 92 ie Mitaliede 3 oid on & ammer an jj — ,,, —ͤ . , . den Kammern und alle Staatsbeamten
em ni Den (Gerl ,, Fd f, mn habe dem önige und er Ver a Tre Fo 5
DJ , Verfassung Treue und Gehorsam zu
⸗ Die Verhandlungen vor Strafsachen sollen öffentlich l ͤ durch ein öffentlich zu verki ausgeschlossen werde . .
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr dreht. ie bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben
d 1 B
. 857 . Besti s Auch in Civilsachen kann die Oeffentlichkeit durch Gesetze be und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher schränkt werden. Ge se tze und Ver ordnungen welche ; ͤ . ; Art. 93. zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbreche aller werden. politischen Verbrechen und bei Preßvergehen erfolgt die Entscheidun Art. 109 1 üé di S 18 9 971 EI 2 1 ⸗ s. , 5 ⸗ ö l s ; — , h Angeklagten durch Geschworene. ie Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden blei es Geschworenen-Gerichts wird durch ein Geseß gereac dd k,, a . z s nen · Gerichts . . ein Gesetz geregelt. ben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Art. 94. Thätigkeit . ö. . Chütligtelt. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs -Bet z R durch das r h . ; 4 , . ö zü zall ei Kri . uf ; c tz ; ; eb ] or . enz . onflik 5 öis r den al 211 * r 82 ö * hrs ** 10 9 267. Verwaltungs- und Gerichts-Behörden ö ⸗ . . ö K 2 3 9 . , ,,,, önnen die Artikel setz bezeichneter Gerichtshof. , n , , ,,, distriltsweise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren Bestimmun⸗ on darfiber bfeißken of oM, h ⸗. sat ; gen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. Bis da— gin bewendet es bei den in dieser Beziehung bestehenden Vor— schriften. .
M — ; ; rt, Hö. Es ist keine vorgängige, Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Civil⸗ und Militair-⸗Beamte wegen der durch e,, . 1 J u, ö J 6 k ö 7 ] ö tung ihrer Amtebefugnisse verübten Rechtsverletzungen' gerichtlich zu ; belangen. I Uebergangs-Bestimmungen. ö en ttt. , durch die für Deutschland festzustellende Verfassung 9 anzerungen des gegenwärtigen Versassungs⸗-Gesetzes nöthig wer= en, Jo wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen
2 1 Von den Staatsbeamten. . .
„Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staats- Anwälte sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Ein⸗ kommen angemessenen Schutz gewährt. ö
ö Art. 97.
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs— Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staats biener= Geseßz besondere Rüchsicht genommen werden. .
den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
; . Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die zotsätnsig angeordneten Abänderungen mit der deutschen Verfassun in Uebereinstimmung stehen. .
ö. J Art Ln,
(gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem ersten Zu—
mmentritt der Kammern einer Reviston auf dem Wege der Gesetz⸗ gebung (Art. 60 und 106) unterworfen werden. ; ) Das im Artikel 52 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so
wie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller
g werd einer Revision unter⸗
Die Rechnungen über den Staatshaus« ich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird von der Ober
l
e t in Provinzen, Be⸗ ; emeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch ZJesetze unter Fisthaltung folgender Grundsäße näher be—
14h . . 9 ; 1) Ueber die inneren und besonderen Angelegenheiten der Provin⸗
rsteb d Provin? Be Rreis ĩ Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden in welchen die Be—
schlüsse der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗Ver⸗ tretung der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der
Die Organisation der Exekutivgewalt des Staates wird
Staats- Beamten, erfolgen sogleich ne ie. . tftel M7. folgen sogleich nach vollendeter Revision (Ar-
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U i . unter Höchf t beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 P Gegeben Potédam, den 5. Dezember 1848. J Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur so weit e m, 1 y 1 6
. . ' z * Wir e , Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von ben ꝛc. ꝛc. nee durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage die zur t ereinbarung einer Staats ⸗ Versassung berufene Versamm⸗ lung aufgellst. Zugleich haben Wir, in der Absicht, Unser getreue Volt sogleich der von demselben ersehnten Segnungen der derbeißenen tonstitutionellen Freiheit theilhaftig werden zu lassen, die Dege ung der letzteren nicht von dem in ferner Auesicht stchenden Ergebniß der Vereinbarung mit einer anderweitigen Volks vertretung abbangig machen wollen, dieselbe vielmehr durch die heute von Uns vollzogene Verfassungs Urkunde dauernd gesichert. Bei der Fest⸗ stellung dieses Staategrundgesetzes ist der von der Regierung vor⸗ gelegte Entwurf, welcher nach Maßgabe der von der Verfassungs⸗ Kommission der zur Vereinbarung berufenen Versammlung zusge⸗ gangenen Vorschläge, und der übrigen Vorarbeiten derselben, so wie ö gebübrender Berüchschtigung der Bischlüsse der deutschen National- Versammlung in Frankfurt a. M., modifizirt wurde, zum Grunde ge— legt worden. Wir glauben Uns daher der zuversichtlichen Hoffnung hingeben zu dürfen, daß jene Verfassung den Wünschen Unferes ger treuen Volles entsprechen werde. Im Art. 116 ist über es Ene Revision auf dem Wege der Gesetzgebung durch die nächste Volke vertretung vorbehalten. Unmittelbar nach erfolgter Nevislon werden die von Uns verheißene Vereidung des Heeres auf rie Berfas⸗ ng veranlassen. Der Vorbehalt der Revision der Verfassung ge⸗ währt zugleich die Mög ỹichkeit, die Verfassung des p eußischen St? tes mit dem im Ausbau begriffenen deutschen Verfasfung swerfe Einklang zu bringen. . , . Wir verordnen nunmehr, daß die nach der Verfassungs-Ur— kunde ins Leben zu rufenden Kammern am 26. Februar 1839 in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin sich versammeln. Zu die—⸗ sem Zwecke haben am 22. Januar f. J. sämmtliche Urwähler im ganzen Staate zur Wahl der Wahlmänner, am 5. Februar . J die letzteren zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer, am 3. Januar die zur Theilnahme an den Wahlen für die erste FKammer berechtigten Wähler zur Wahl von Wahlmännern, endlich am 12 Fe⸗ bruar k. J. die Ltzteren zur Wahl der Mitglieder der ersten Kam= mer zusammenzutreten. Die Rücksicht auf die Unseren Ministern aufgetragene Vorberei- tung der den FKammern vorzulegenden, in der Verfassungs- Urkunde vorbehaltenen und sonstigen dringlichen Gesetz-Enta ürfe und der Zeit- Aufwand, welchen die Wahl-Operationen erheischen, gestatten nicht, Uns früher mit den Vertretern Unseres Volkes zu umgeben. Wir erwarten übrigens mit Zuversicht, daß bis zum Zeitpunkte der Versammlung der Kammern die Herrschaft des Gesetzes in Un— serer Haupt- und Residenzstadt durch den guten Sinn der Bürger der letzteren völlig wiederhergestellt sein und den freien Berathungen der Volksvertreter daselbst alsdann Nichts im Wege stehen wild. Wir wollen jedoch die Uns besonders am Herzen liegende He⸗
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9 t.
—
0
Ge neinden ins besondere 9 ci ac z Vemeinde besondere steht die se ändiae Verw n. * . 2 steht die selbstiständige Verwaltung bung des Wohlstandes der ländlichen Bevölkerang, fo wie die, keinen
Auafschub duldende, Befriedigung mehrerer anderer, durch ein dringen⸗ des Zeitbedürfniß hervorgerufener Wünsche Unseres getreuen Volkes, unter jener nothwendigen Verzögerung nicht leiden lassen, und werden daher mehrere Gesetze unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zunächst zusammentretenden Kammern in kürzester Zeit zur Publi tion bringen, unter Anderem:
1) eine Verordnung über die interimistische Regulirung der gutsherr—
P lich bäuerlichen Verhältwisse in der Provinz Schlesien:?“
ne, wer nnn, i , ,
eine Verordnung über die Einführung des mündlichen und
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öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssac eine Verordnung über Aufhebung des bäuerlichen Erbf ; Gesetzes in Westfalen; ö kir de d g eine Verordnung, betreffend die Aufhe fügung vom 26 Februar 1799 und jurienstrafen. Der nächsten Volksvertretung werden zur Bera werden: ö ein Gesetz, betreffend das Recht der Aeltern zur Bestimmun der Religion ihrer Kinder; w ein Gesetz über Regulirung der Mühlen-Abgaben; ein Gesetz über die Verpflichtung der Gemein . densersatz bei Tumulten; ( ein Gesetz über Aufhebung der Grund- und freiungen und wegen Einführ steuer; ein Gesetz über die Einkomme eine neue Ablösungs -O unentgeltliche Aufhebung eine Gemeinde- Ordnung; s) eine Kreis-, Bezirks und Provinzial-Ordnung; 9) eine Verordnung, betreffend die Aufhebung eini nisse; . 10) eine Verordnung über die Form der Eide. Da die in der Verfassungs⸗Urkunde bestimmte Wahl der ersten Kammer durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzial⸗-Vertreter . des noch nicht erfolgten Erscheinens der Kreis, Bezirks— . din zial. rd nung gegenwärtig noch nicht ausführbar ist, so haben Wir ein provisorisches Wahlgesetz ) zur Bildung der ersten Kammer für das erste Jahr der nächsten Legislatur voll;öͤgen ö U Wir geben Uns nunmehr der Hoffnung hin, daß die von Uns verliehene Verfassung unter Gottes Segen zum größeren Ruhm des Vaterlandes beitragen und das, durch eine Geschichte von Jehrhan⸗ derten begründete, Band gegenseitiger Anhänglichkeit , , nn,. em Königlichen Haufe nud Unstrein getreuen Volke noch fester knüpfen, so wie die Wohlfahrt und Freiheit des letzteren dauerhaft begrünben werde. ö . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. kö . Gegeben Poté dam, den 5. Dezember 1848. . Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt.
d betreffend die Zusammenberufung der Vertreter, vom 5. Dezember 1848. ) Dieses, so wie das Wahlgesetz für die zweite Kammer, werden unn verzüglich nachfolgen.
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