orair in Frage gestellt wird, so haben wir vom ee , ea. 1 2 Thatsachen und Beweismittel die der 23 — mung im §. S6 4. des Grund gesctzes unterfallende na n g, sich gründe, und ob und aus welchem Grunde die Fertdauer der nhaftirung des De Douai nothwendig erscheine, amtlichen Aufschluß gefordert Es ist uns diese r in einem von unserem 1. anher erstatteten Bericht ertheilt worden. Da es s aus dem Inhalte dieses Berichts im Zusammenhalte mit den Vorschri ten in §§. 3, 4 und 5 des Wahlgesetzes vom 19. April d. J. und im S. 89 d. des Grundgesetzes ganz klar und zweifellos darlegt, daß das Staatsbürgerrecht und mit ihm bie Landtagseigenschaft des Dr Douai zur Zeit ruht, da serner, nach Fer im Berichte vorgetragenen gutachtlichen Rechtsansicht, die Entlassung desselben aus der Kriminalhaft ohne Gefährdung des Erfolgs der Unter= suchung jetzt noch nicht erfolgen kann, da nächstdem es auch, zumal es sich hierbei nicht um eine von dem Gouvernement selbst oder überhaupt grund- los angeregte Untersuchung wider ein Ständeglied handelt, eben sowohl im wahren, echt verfassungsmäßigen Interesse der Landschaft, als des kriminell angeschuldigten Mitgliedes selbst liegen muß, diese Anschuldigungen ohne Unterbrechung und ohne Beeinträchtigungs-Prozeduren im geseßzlichen Wege durch die unabhängigen Richter -Behörden des Landes erörtert und entschie⸗ den zu sehen, so sehen wir einer baldigen Aufforderung zur Einberufung des Stellvertreters des Dr. Douai für die Zeitdauer dessen eigener gesetz⸗ licher Behinderung nach §. 12 des Wahlgesetzes entgegen.
II. Von dem Landes -⸗-Justiz-Kollegium: Die Untersuchung gegen den Dr. Douai, welche dessen Verhastung zur Folge hatte, ist durch eine Requisition des Kriminalgerichts zu Weimar vom 12. Oltober, zu welchem später unterm 6. Oktober ein Originalbrief des Dr. Douai an den von dem Kriminalgericht Weimar in Untersuchung und Haft befindli⸗ chen Kandidaten der Theologie Rothe aus Seitenroda noch nachgesendet wurde, veranlaßt worden. Dieser Brief begründet nach der rechtlichen Ueberzeu⸗= gung des Stadtgerichts, welche wir theilen, den Verdacht gegen den Dr. Douai, sich an einer nach Artikel 83 des Krniminalgesetzbuches strafbaren hochverrätheri= schen Verbindung zum Umsturze der bestehenden monarchischen Staatsverfassung und folgeweise zu Angriffen auf das Regierungsrecht unseres Staatsoberhaup— tes, so wie zur Verleitung des Reichsmilitairs zu republikanischen Tendenzen und zum eidbrüchigen Ungehorsam gegen seine Vorgesetzten, betheiligt zu haben.
Ferner ist Dr. Douai in diejenige Kriminaluntersuchung mit verwickelt, welche aus Veranlassung des Reichs-Justizministerial-⸗Erlasses vom 3. Ol- tober wegen des Demokraten -Kongresses zu Altenburg am 15. August d. J., dessen Beschlüsse, so weit sie in Tageblättern bekannt gemacht worden sind, das Reichs⸗Ministerium selbst als das Ansehen der deutschen National- Versammlung herabwürdigend und zum Kampfe wider sie auffordernd cha— rakterisirt, und die offenbar auch, zur Erstrebung des Zieles einer demokra— tischen Republik in Thüringen, die gewaltsame Vertheidigung der Vereins- zwecke als Recht des Vereins anerkennen, vou dem Stadtgerichte hier ein⸗ geleitet worden ist. Die Mittheilungen über die Vorgänge und Beschlüsse auf dem genannten Kongresse in dem Altenburgischen Volkeblatte und in der Leipziger Zeitung bezeichnen den Dr. Douai als Theilnehmer am Kon— Rresse und als Redner für Zwecke und Thaten, welche der verbrecherischen Tendenz sehr verdächtig erscheinen. Auch diese Anschuldigung verdächtigt denselben der Theilnahme an einer durch Art. 83 des Kriminalgesetzbuchs verbotenen hochverrätherischen Verbindung, worüber er auch bereits zur Un—⸗ tersuchung gezogen worden ist.
Ferner ist Dr. Douai als Verfasser des Volkskatechismus der alten— burger Republikaner vor dem Stadtgerichte hier in Untersuchung befangen, über dessen verbrecherische Qualification der höchsten Stelle bereits wieder holt berichtliche Vorlagen gemacht wurden. Endlich ist vor dem Stadtge⸗ richt hier noch eine Kriminal -Untersuchung anhängig gemacht worden uber die Vorgänge am 2. Oktober d. J., insonderheit uͤber das Verhalten der hiesigen Bürgergarde dem in die Stadt Altenburg einrückenden und resp. eingerückten Reichs Mil itair gegenüber und über die an diesem Tage an— geblich stattgefundenen Gewaltmaßregeln der Commandeure der Bürgergarde gegen Mitglieder der letzteren. In dieser Beziehung ist der Dr. Doug der Betheiligung bei der gegen das Reichs-Militair gezeigten Widerseßtzlichkeit der Bürgergarde und der angeordneien Abholung ausgebliebener Bürger⸗ gardisten beschuldigt. Alle diese Untersuchungen befinden sich, sowohl nach der uns bekannten rechtlichen Ueberzeugung des Stadtgerichts, als auch nach unserer eigenen durch Akteneinsicht erlangten Rechtsansicht, so thätig auch das Stadtgericht bisher darin war, zur Zeit noch nicht in einer Lage, welche, soll und will man nicht den Erfolg derselben durch Kollistonen mit den Betheiligten preisgeben, nicht gestatten, den inhaftirten Dr. Douai aus der Haft zu entlassen. Lassen nun auch die gedachten Anschuldigungen ge⸗ gen Dr. Douai noch durch andere Artikel des Kriminal-Gesetzbuches ange⸗ botene Gesichtspunkte zu, glaubt namentlich das Stadtgericht in dem repu⸗ blikanischen Volks Katechismus eine Anschuldigung zu finden, welche die Anwendung des Art. 89 des Kriminal-Gesetzbuches in Frage stellt, so ge⸗ nügt doch für die Beurtheilung der Eigenschaft des Dr. Touai als Land- tags- Abgeordneter nach 8. 89 d. des Grundgesetzes, daß der Dr. Dougi wegen des geschilderten Verdachtes der Theilnahme an hoch verrätherischen Verbindungen in einer Kriminal- Untersuchung noch befangen ist, deren Er=
folg ihm, falls derselbe dieser Verbrechen durch die noch nicht geschlossene Untersuchung dereinst sollte überführt werden, nach Art. 83 des Kriminal.
Gesetzbuches möglicherweise eine Zuchthausstrafe zur Last bringen könnte. Das Gutachten der Deputation, daß sich mit ihr die Landschaft
in der Ansicht vereinigen möge, daß die Befugniß des Dr. Douai,
während der Dauer derjenigen gegen ihn schwebenden Untersuchun?
gen, welche den Artikeln 83 und 98 des Kriminal-⸗Gesetzbuches unter⸗
fallen, als Abgeordneter thätigen Antheil an den Berathungen der Landschaft zu nehmen und sich überhaupt in dieser seiner Eigenschaft wirksam zu zeigen, den gesetzlichen Bestimmungen gemäß suspendirt sei und suspendirt bleibe; daß sie sich nicht ermächtigt halte, die Frei⸗ lassung des Abgeordneten Dr. Douai aus der über ihn von der kom— petenten Justiz⸗Behörde verhängten Untersuchungshaft zu verlangen,
und daß die Landschaft auf den weiteren Antrag des Abgeordneten
Dölitzsch: alle während der Dauer der Diät gegen Mitglieder der Landschaft anhängigen oder anhängig zu machenden politischen Unter ⸗ suchungen zu sistiren, nicht eingehen könne und dürfe, wurde mit 17
gegen 9 Stimmen angenommen. Hierauf eröffnete der Präsident, daß Advokat Wiedemann als Stelloertreter des Abgeordneten Donai don dem Ninisterium in Pflicht genommen worden sei und seinen Platz im Sitzungesaale eingenommen habe. Schließlich legte auch der Abgeordnete Hesse Verwahrung ein gegen das rohe Betragen der Tribe. Man habe von da gegen Abgeordnete die allergemeln« sten Schimpfreden heruntergeschrieen und sogar einzelne Abgeord⸗
nete unter Ausstoßung solcher Schimp 6 Gassen ver fois ßung solcher Schimpfreden bis in die nächsten
Bekanntmachungen. 64s]
Vorladung der unbekannten Gläubiger.
Nachdem über das Vermögen des hiesigen Kaufmnanns Lewin Schachno per deer. vom 26. August e. der Kon⸗= kurs eröffnet worden, ist zur Anmeldung und zum Nach- weis der Forderungen der Gläubiger Termin auf den 24. Januar f, Vorm. 12 u. Nach m. 5 Uhr, vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Hart wich anberaumt, zu welchem dieselben unter der War— nung hierdurch vorgeladen werden, daß die Ausbleiben⸗ den mit ihren Ansprüchen an die Masse präkludirt und ihnen deshalb gegen die übrigen Kreditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. =
Den am hiesigen Srte unbekannten Gläubigern wer= den die Justiz⸗Kommissarien Schüßler und Dechend in
6iß
mern 447. 448.
1386 Ausland.
Türkei. Konstantinopel, 29. Nov. (B. 3.) Am 23sten d: M. fand auf der Ebene vor Weli Efendi bei San Stefano im Beisein des Sultans ein großes Militair⸗Manöver statt, bei welchem ungesähr 10,900 Mann im Feuer exerzirten, und wozu auch das di⸗ Flomatische Corps eine Einladung erhalten hatte. Nachdem das Manöver beendigt war, welches von den für die Missionen aufge⸗ stellten Zelten trefflich überblickt werden konnte, wurde das diploma⸗ tische Corps eingeladen, sich in das Großherrliche Zelt zu verfügen, woselbst der Kaiserl. österreichische Internuntius, Graf von Stürmer, in Abwesenheit des englischen Botschafters als ältestes Mitglied, im Namen seiner Kollegen das Wort zu führen die Ehre hatte. Der Sultan stellte dem diplomatischen Corps bei dieser Gelegenheit seine zwei ältesten Söhne, Mehmed Mürad, einen wunderschönen Knaben von acht Jahren, und den um ein Paar Jahre jüngeren Abdül⸗ hamid vor.
An demselben Tage langte die Nachricht von dem am 10ten d. M. um 1 Uhr nach . in Kahira erfolgten Ableben Ibra— bim Pascha's von Aegypten an. In Folge dieses Ereignisses hat die Pforte den ägyptischen Kapu-Kiaja, Mazlum Bei, beauftragt, dem Abba Pascha, Sohn Tossum Pascha's, ältesten Sohnes Mehmed Alus, den Bestallungs⸗Ferman als Statthalter von Aegypten zu über⸗ bringen. Mazlum Bei ist bereits vorgestern mit dieser Urkunde nach Aegypten abgereist.
Die neuesten Berichte des österreichischen General-Konsulats⸗ Verwesers in Beirut vom 18. November melden, daß in der Pro- vinz Horan des Paschalikö Damaskus ein Ausstand ausgebrochen war, als dessen Veranlassung die von der türkischen Regierung in jener Provinz angeordnete Volkszählung angegeben wird. Der Statt— halter von Damaskus, Osman Pascha, hatte im Vereine mit dem Seriasfer die erforderlichen Anstalten getroffen, um die Aufrührer zum Gehorsam zurückzuführen; doch wollte man, vor Anwendung der Gewalt den Weg der Güte versuchen und den Eindruck abwar— ten, den das Erscheinen der Truppen hervorbringen würde.
Eisenbahn⸗Verkehr.
General⸗Versammlung des Vereins für Eisenbahn⸗ kunde am 12. Dezember (.
Nachdem der Vorstand eine Uebersicht von der Thätigkeit und den Verhältnissen des Vereins im verflosscnen Jahre gegeben hatte bielt Herr Henz einen Vortrag über die Anwendung verschiedene, Waagen zur schnellen Verwiegung des Reisegepäcks bei den Eisen= bahn-Expeditionen. Herr Brir fügte diesem Vortrage einige Bemer— kungen bei und sprach sedann über die von ihm zur Bestimmung der Wandstärken bei kastenförmigen Dampfkesseln aufgestellte Theorie und deren Vergleichung mit praktischen Erfahrungen. Herr Dihm besprach die von Busse in Leipzig vorgeschlagene Construction der Ülntergestelle von Eisenbahnwagen, bei welchen 4 Lager an jeder Achse in Anwen- dung gebracht werden sollen. Es erschien zweifelhaft, ob von dieser Einrichtung eine wesentliche Verbesserung gegen die bisher übliche Constructionsweise zu erwarten sei.
Herr Mellin berichtete über eine Besichtigung der Stargard— PosenerEisenbahn und besprach die allgemeinen Verhältnisse, so wie die wichtigsten Bau- Anlagen und Einrichtungen derselben.
Der Eingang einer Mittheilung des Herrn Neesen über Achsen für Eisenbahnwagen, welche aus einer Zusammensetzung von Eifen und Stahl besteben, wurde angezeigt. ⸗
665, 375 Jl. 131, 132pfd. 460, 41
Vorschlag gebracht, an deren einen sie sich wenden und die⸗ selben mit Vollmacht und Information versehen können. Marienwemder, den 3. Oktober 1848. Königliches Land und Stadtgericht.
. , ,,. Verkauf. V er Jungf ᷣ ; öri 3 e gelen Francisca Detert zugehörige, auf Ir. 23 Tes . unter den Servis⸗Num⸗ ; 2 Und 304 und 302. gelegene und zu einem Gasthause unter d i N lingerich eie Hhrunll ö . „Hòtel du Nord' 18 Sgr. 4 Pf. zu 1 der ne Bedingungen in der Neg
am 28. März 1849, V an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Alle unbekannten Real - Prätendenten werden aufge⸗
Schließlich wurde über innere Angelegenheiten des Vereins, so wie über die Redaction der von dem Vercin herauszugebenden Zeit⸗ schrift, verhandelt.
Bei der statutenmäßigen Wahl des Vorstandes wurden die bie herigen Vorstandsmitglieder sämmtlich wieder gewählt.
Berlin-Anhaltische Eisenbahn. Im Monat November c. betrug die Einnahme auf der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn: im Personenverkehr Frachtverkehr
20,824 Rthlr. 23, 146 43,970 Rthlre. 450, 788 21 Total 1491, 758 Rthlr.
Personen⸗ Frequenz der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn.
Bis inkl. 2. Dezember (. wurden befördert
vom 3. Dezember bis inkl. 9. Dezember c., inkl.
Ss32 Personen aus dem Zwischen-Verkehr
Summa
; Summa Einnahme bis ult. Oktober (.
637, 537 Personen,
7802 n b4 n, 339 Personen
C inn arm der Leipzig-Dresdener Eisenbahn Compagnie im Monat November 1848. Für 29, 801 Personen 18,226 Rthlr. 10 Ngr. 1 Summa J35, 668 Rthlr. 19 gr. Bahnhof Leipzig, den 16. Dezember 1818. Haupt-Büreau der Leipzig-Dresbener Eisenbahn— Compagnie.
— n —
Markt⸗Berichte.
Danzig, 12. Dez. Ohne daß eine wesentliche Preis- Ernie=
drigung zu notiren wäre, sind bei flauer Stimmung an unserer Börse
gestern und heute 110 Last Weizen geschlossen worben: 129, 130pfd. kf Fl. 133, 134pfd. 435 Fl.
diesem Termine zu melden.
1746
und in der Hundegasse Nr. 49 und
ordentlicher Gerichtsstelle in termin den 9. resubhastirt · werden. Thorn, den 30. November 1848.
ätzt auf 108,442 Thlr.
ö st Hypothekenschein und
istratur einzusehenden Taxe, soll ormittags 11 Ühr,
boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in
Königliches Land- und Stadtgericht zu Danzig.
Nothwendiger Verkauf.
Das im Ftreise Thorn belegene Erbpachts- Vorwerk Zielen, bestehend aus 674 Morgen 120 MRuthen Mag- deburgisch, und im Jahre 1843 auf 8314 Thlr. 3 Sgr. gerichtlich abgeschätzt zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratür einzusehenden Taxe, soll zum Zweck der Auseinandersetzung unter den Miteigenthümern an
Juli f. J., Vormittags um 10 Uhr,
Königliches Land- und Stadigericht. Loeffler.
Mehreres geht zu Boden.
ab, und .
unbedeutend. In Spiritus ist nun endlich ein Lieferungskauf bekannt .
den: zum Frühjahr 14 Rihlr. pr. 9600 2 r
efaß.
Ein Posten 122pf8. Roggen ab Pillau zum Frühjahr ist zu 60! Last von 60 Scheffeln ausgeboten worden, ohne Nen mr
Rthlr. pr. zu sinden.
Posen, 15. Dez. (Der Schfl. zu 16 Metzen preuß.) zen 1 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf., auch 1 Rthlr. 25 Sgr. 7 Pf. Roggen 25 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr.; Gerste? 22 Sg z Pf., auch 20 Sgr. 8 Pf.; Hafer 13 Sgr. I Pf., auch 15 Sgr. 7 Pf; Buchweizen 20 Sgr., auch 22 Sgr. 3 Pf.; Erb⸗ sen 26 Sgr. 8 Pf, auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf.; Kar⸗ toffeln 8 Sgr., auch? Sgr.; Heu zu 110 Pfö. 17 Sgr. 6 Pf, auch 22 Sgr.; Stroh, das Schod 4 Rthir., auch? 1 Röhln— 10 Sgr.; Butter, das Faß zu 8 Pfund, 1 Rthlr. 15 Sgr. auch 1œRthir. 20 Sgr.
Köln, 13. Dez. (23 Scheffel. Weizen direlt 53 Rthlr. Waare, pr. März 6 Rthlr. W., 6 Rthlr. G., pr. Mai if. Rthlr. W., 6 Rthlr. G. —
Roggen direkt 3 Rthlr. W., pr. März 335 Rthlr. W,, 35 Rthlt. G., pr. Mai 4 Rthlr. W., 34 Rihlr. G.
Gerste, hiesige 2x Rthlr. W., oberländische 37 Rthlr. W.
Hafer 17 Rthlr. W., pr. März 114, Rthlr. Wx.
Rapps 103 Rthlr. W.
Rübkuchen 20090 Pf. pr. 256 Pf. m. Faß 27 Rthlr. G.
Rüböl compt. 32 Rthlr. W., in Partieen 317 Rthlr. W., pr. Mai 31 Rthlr. W., 305 Rthlr. G., pr. Oft. 307 Rthlr. W., 30 Rihlr. G., geläutert 337 Rthlr. W.
Leinöl pr. 260 Pfd. 25 Rthlr. G.
Neusß, 15. Dez. Weizen 2 Rthlr. 3 Sgr., Roggen 1 Rthlr. TZSgr., Wintergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., Sommergerste 1 Rihlr. 2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr., Hafer 21 Sgr., Erbsen 2 Rthlr. 5 Sgr., Rappsaamen 3 Rthlr. 24 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr.
Heu pr. Ctr. von 110 Pfd. 20 Sgr. Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 4 Rthlr. 12 Sgr.
Kleiner Saamen 3 Rthlr. 13 Sgr.
Rüböl pr. Ohm à 282 Pfd. o. F. 34 Rthlr. 7
Rübkuchen pr. 1000 St. 32 Rthlr.
Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 28 Rthlr.
Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 11 Rthlr. 10 Sgr.
Gereinigtes Oel 35 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf.
Für Getraide scheint sich eine bessere Meinung zu
Rüböl bleibt in steigender Richtung.
Bonn, 15. Dez. (23 Schfl.) Weizen, neuer 5) a 6 äRthlr. Roggen, neuer 37 a n Rthlr. Gerste, hiesige 2. Rthlr. Hafer 15 Rthlr.
Amsterdam, 15. Dez. Polnischer Weizen zu den vorigen Preisen; 129 pfd. gering. rothbunt. poln. 300 II., 128pfd. bun. dito 320 Fl., 127 pfd. bunt. dito 320 Fl., 130 pfd. jähr. norder 275 Fl., 132 pfd. jähr. münster. 255 Fl., 117 psd. fries. 168 Il.
Roggen zu höheren Preisen mit mehr Handel an Konsumente, und Speculation; 124 pfd. anklam. 1148 Fl., 124 pfd. preuß. 150 Fl.. 122, 124 pfd. münster. 142, 145 Fl., 127pfd. pofommer. 155 125 fd. dito 150, 151 Fl. in Partieen, 117 pfd. petersb. 135 Rl. 124 ps3. münster. 146 Fl., abzüglich der Abgaben im Enter 122pfd. oberyss. 142 Fl., 123 pfd. dito 140 Fl. contant.
Gerste zu den erhöhten Preisen mit mehr Handel, 97⸗, 99pfd. oldam. Wintergerste 95, 97, 101 Fl., 190⸗, 101pfd. dito 103, 164 Fl., 100pfd. dito Sommergerste 1094 Fl.
Kohlsaamen wie früher; verkauft: Faß im Okt. 60 Lx.
Leinsaamen wie früher; 107pfd. ägypt. 250 Fl., 112pf8d. odessa. 260 Fl.
Rüböl gleich sehr angenehm, auf Lieferung mit wenig Handel zu den notirten Preisen angeboten.
Leinöl wieder etwas flauer. Rüböl auf 6 Wochen 377 Fl.; effekt. 36 gl. Mai 36 Fl. Leinöl auf 6 Woch. 26 Fl.; effekt. 255 a E Fl.
Hanföl auf 5 Woch. 35 Fl., effekt. 34 Fl.
Sgr. 6 Pf.
gestalten.
alt. kromh. 58 L.; auf 9
Die irrthümlich verbreitete Nachricht, daß neuerdings eine grö— ßere Anzahl von Schutzmännern angestellt werden solle, hat ungemein zahlreiche Anmeldungen hierzu hervorgerufen. Das Polizei-Präsidium sieht sich deshalb veranlaßt, bekannt zu machen, daß zu der jetzt vor⸗ zunehmenden geringen Komplettirung der Schutzmannschaft bereits eine das Bedürfniß bei weitem übersteigende Anzahl von Kandidate— vorhanden ist und daß neue Anstellungsgesuche gar nicht mehr ange nommen werden können, vielmehr ohne weitere Verfügung an die Absender zurückgegeben werden sollen.
Berlin, den 13. Dezember 1848.
Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinkeldey.
Krakau-Oberschlesische los v Eisenbahn. Die am 2. Januar 1849 fälligen Zinsen auf unsere Prioritäts - Ac— tien werden in der Zeit vom 2osten bis 31sten d. M. bei unserer Hauptkasse hier auf dem Oberschlesischen Bahnhofe n Lbei der Betriebskasse in Krakau auf dene dortigen Bahnhose und in Berlin bei den Herren M. Oppenheim's Söhnen gegen Abgabe der Coupons ausgezahlt. Tae r, den 13. Dezember 1848. Das Direktorium.
Wei ⸗
Die Zufuhren nehmen sehr merklich assage bei Thorn ist in Folge der späten 2 9
Hier zur Stelle ist 5 Rthlr. gezahlt worden. Unsere hiesigen — gelten =
Das Abonnement betragt:
2 Athlr. für Jahr. Athlr.⸗ * Jahr. Rthlr.⸗ 1 Jahr.
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
Bei einzelnen nummern wird
der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
* — — * — 3 w —
Preußischer
Staats Anzeige
aa 230.
Alle Post⸗ꝛAnstalten des In⸗ und
Aus landes nehmen Bestellung auf
dieses Blatt an, für Berlin die
Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße nr. 57.
2
Berlin, Mittwoch den 20. Dezember
1848.
mn
Damit wir in den Stand gesetzt werden, den verehrlichen Abonnenten des Preuß. Staats-Anzeigers, mit welchem die vollständigen stenographischen Berichte über die Sitzungen der zu Ende des Monats Februar k. J. zusammentretenden beiden Kammern werden ausgegeben werden, vollständige Exemplare zu liefern, werden sie ergebenst ersucht, ihre resp. Bestellungen für das erste Quartal 1849 gefälligst rechtzeitig so bewirken zu wollen, daß die Auflage sogleich zu Anfange desselben danach be⸗
stimmt werden kann.
Den später hinzutretenden Abonnenten dürften komplette Exemplare nicht immer nachgeliefert werden können.
Der vierteljährliche Pränumerations-Preis beträgt 2 Rthlr., mit Einschluß der genannten stenographischen Berichte.
e
n
Amtlicher Theil.
Deutsch lan d.
Preußen. Potsdam. Hosnachricht. — Berlin. des Ober-Landesgerichts zu Bromberg.
Besterreich. Wien. Verurtheilungen. — Finanz -Ausschusses über den Kredit- Antrag.
Anhalt-⸗Bernburg. Bernburg. Innern an den Vorsitzenden des Landtages.
Ausland.
Frankreich. National -Versammlung. Definitive Genehmigung des ersten Budgets Trimesters für 1819. — Forstwirthschastsfrage. — Wahl-Protokolle. — Bugeaud und Oudinot. — Paris. Die Präsidenten⸗ wahl und die Parteien. — A. Fould. — Bugeaud und Changarnier. — Päpstliches Handschreiben an Cavaignac. — Nachrichten aus Rom und Sardinien. — Letronne 4. — Neuwahlen und Promulgirung von Ge— setzen. — Straßburg. Stimmenzahl für Bonaparte und Cavaignac.
Großbritanien und Irland. London. Hofnachricht. — Spanische Zinsankündigung. — Nachrichten aus Lissabon. — Die französische Prä- sidentenwahl. — Die Goldgegend in Kalifornien. — Vermischtes.
Italien. Rom. Note des Minister-Präsidenten an das diplomatische Corps.
Griechenland. Athen. Die Kammern.
Börsen⸗ und Handels -⸗-Nachrichten.
Beilagen.
Krem sier. Bericht des
——
aa e , .
-, de, = / , , , , = . e e.
Amtlicher Theil.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von un, , . ff n . ; derordnen, in Erfüllung der in Unserem Patente vom S. Dezember derg geg eb len Ern mn, auf Grund des Artikels 1095 der Ver= fassungs- Urkunde, nach dem Antrage Unseres Staat s. Ministeriume, für diejenigen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Geltung hat, was folgt: . .
Die Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 1799 wegen Be⸗ strafung der Diebstähle und ähnlicher Veibrechen wird hierdurch uf gehoben. Bis zur Publication des neuen Strafrechts finden in 3 zug auf diese Verbrechen lediglich die Vorschriften des Titels 20, Theil JI. Allg. Landrechts nebst den zu denselben ergangenen ander⸗ weitigen Bestimmungen Anwendung,
welcher in den , Ge⸗ setzen bei Bestrafung der Injurien gemacht wird, soll es nicht ferner . 5 . durch Rede, Schrift, Zeichen, Abbildung pder andere Darstellung verübte Ehren kränkung ist nach dem Ermes⸗ sen des Gerichts, welches durch die vorliegenden Thatumstände be⸗ stimmt wird, mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern, oder mit Gefäng⸗ niß- oder Festungshaft bis zu sechs Monaten zu bestrafen, Bei ge⸗ ringen Real- Injurien kommt die Vorschrift des §. 628 Tit. 20 Th. II. Allg. Landrechts zur e,, 8
Auf den Standes⸗Unterschied,
.
Alle Beleidigungen, mit Ausnahme der gegen Beamte bei Aus⸗ übung ihres Amtes oder in Beziehung, auf dasselbe verübten Belei= digungen und der ö . können nur im Wege des soil-Prozesses verfolgt werden. 2 .
. , Enel, welches wegen Beleidigung m. Cidil. Prozeß ergangen ist, stehen beiden Parteien die für den Civil Prozeß vorgeschriebenen Rechtsmittel der Restitution, der Appellation und der Richtigkeits Beschwerde, nicht aber das Rechtsmittel des Revi⸗
ö 4
24 8 Betreff der Beschwerden welche nur den Kostenpunkt be⸗ treffen, kommt die Vorschrift Nr. 3 Att. IJ. der Declaration vom 6. April 1839 (Gesetz⸗ Sam mlung 1839, Seite 126) zur Anwen—⸗
dung. ung 96
2 seser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbeson⸗ 33 ger or r f,, , Tg, 634, Els bis Sä6 und Hö Tit. 20 Th. II. Allg. Landrechts, Aoschnitt 1V. der Cirkular⸗Ver⸗ ordnnng vom 30. Dezember 1798, Nr. 4 Art. l. der Declaration vom 6. April 1839, und die Bestimmungen der 58. 216 und folg. Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung, so weit letztere abweji⸗ chenden Inhalts sind, ingleichen die Declaration vom 6. Oktober 1831 (Gefetz Sammlung. Seite 224) werden aufgehoben. .
Urkundlich unter 6 K Unterschrift und
igedrucktem Königlichen Insiegel. 6 Gegeben Potsdam, den 18. Dezember 1848. ; L. 8.) (gez. Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg., von Laden berg. von von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bülow.
(contr.)
Manteuffel. 6
Für den Finanz-⸗Minister. Kühne.
Verordnung, betreffend die Aufhebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 1799 und die Abän⸗
derung der Injurienstrafen.
Immediat. Eingabe Ger ; Zeit zur Publication gebracht werden sollen,
Reskript des Reichs ⸗Ministers des
der Nation gemäß, die Einführung der Geschwornengerichte bald er—
- , . ü
Ew. Königliche Majestät haben in dem Allerhöchsten Patente vom 5. Dezember d. J., betreffend die Zusammenberufung der Volks⸗ vertreter, unter mehreren anderen Gesetzen, welche mit Vorbehalt der Genehmigung der demnächst zusammenttetenden Kammern in kürzester 3 : ⸗ auch eine Verordnung, betreffend die Aufhebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Februür 1799 und die Abänderung der Injurien- Strafen, zu verheißen geruht.
In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Verkündigung ist der anlie— gende Entwurf einer Verordnung abgefaßt worden, zu dessen Moti= virung wir Folgendes ehrsurchtsvell vorzutragen uns erlauben:
Daß die Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 1799 den An— sorderungen, welche an ein Strafgesetz zu machen sind, bei der gro⸗ ßen Unbestimmtheit der Fassung ihrer Vorschriften nicht entspricht, ist schon längst anerkannt und von den Gerichtshöfen die Aufhebung oder Abänderung jener Verordnung vielfältig für nöthig erachtet worden. .
Unter den gegenwärtigen Verhältnissen tritt diese Nothwendigkeit um so entschiedener hervor, als die Publication des umgearbeiteten neuen Strafrechts für die nächste Zeit noch nicht zu erwarten steht, und nach Artikel 93 der Verfassungs- Urkunde, dem lebhaften Wunsche
folgen soll. Die Anwendung der Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 1799
bei Geschwornengerichten würde mit großen Uebelstät den verbunden sein, weil ihre einzelnen Bestimmungen die Stellung der von den
Geschwornen zu beantwortenden Thatfragen in hohem Maße erschwe⸗
ren müßten. Hierzu kommt die Erwägung, daß die Cirkular-Ver⸗ ordnung sich vorzugsweise damit beschäftigt, für die darin behandel⸗— ten Verbrechen körperliche Züchtigung festzufetzen, eine Strafart, welche mit allgemeiner Zustimmung abgeschafft ist. Es muß deshalb fast überall, wo jene Brrorvnung anzumrnvrn it, riet zusüpiichr Frrmeirs⸗ strafe durch Verwandlung der körperlichen Züchtigung in eine solche erkannt werden. Die Aufhebung der Verordnung wird daher nicht allein die Folge haben, daß diese zusätzliche Freiheitsstrafe beseitigt wird, sondern sie führt auch hierdurch, so wie durch den Wegfall der unbestimmten Deteunfionen bis zum Nachweise des ehrlichen Eiwerbs, bis zur Besserung oder bis zur Begnadigung, und bei dem geringe— ren Maße der Strafe des ersten gewaltsamen Diebstahls nach 8. 1167, Tit. 20, Th. II. Allg. Landrechts (sechs Monate bis drei Jahre), eine mildere Bestrafung mehrerer Verbrechen herbei.
Die Wiederherstellung der landrechtlichen Bestin mungen mit den dazu ergangenen ergänzenden und abändernden Vorschriften bietet sich bis zur Publication des neuen Strafrechts als die einfachste Maßregel dar. Jene Bestimmungen werden in der Praxis allgemein für die besse⸗ ren anerkannt.
Ein gleiches Bedürfniß baldigen Einschreitens macht sich aber auch in Betreff der für Jnjurien im Allgemeinen Landrechte verord⸗ neten Strafen geltend. Es wird nach den landesrechtlichen Vorschrif— ten unterschieden: ob die Injurien zwischen Personen des Bauern und gemeinen Bürgerstandee, oder unter Personen des höheren Bür⸗ gerstandes, oder endlich zwischen Personen des Adel⸗ und, Offizier standes und solchen, welche den Charakter Königlicher Rãäthe hahen, vorgefallen ist; es wird ferner unterschieden, ob die Injurie von Per sonen geringeren Standes gegen Höhere, oder umgekehrt, von Per— sonen höheren Standes gegen Geringere verübt worden ist. (88. 60 seq. Tit. 20 Th. II. Allg. Landrechts, und S§. 15 bis 21 Abschnitt 1V. der Cirkalar-Verordnung vom 37. Dezember 1798.)
Eine solche Unterscheidung der einzelnen Stände kann nach Ar⸗ tikel 4 der Verfassungs-Urkunde, wonach alle Preußen vor bem Ge⸗ setze gleich sind, nicht mehr bestehen. Die äußeren Verhältnisse der Staatsbürger werden für den Richter nur bei Arbitrirung des Ma⸗ ßes einer nach Minimum und Maximum zu bestimmenden Strafe motivirend sein können.
Hierauf beruht die vorgeschlagene Aufhrbung des in den be stehenden Gesetzen gemachten Standes- Unterschiedes. An die Stelle der auf verschsedene Fälle berechneten landrechtlichen Vorschri'— ten soll die im revidirten Entwurfe des neuen Strafgesetzbuchs vor— geschlagene Bestimmung treten: . .
daß eine einfache (8. h. durch Rede, Schrift, Zeichen, Abbildung oder andere Darstellung begangene) Ehrenkränkung mit Geldtuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist. Hierdurch ist dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, für je—⸗ den speziellen Fill die entsprechende Strafe zur Anwendung zu bringen. ö. . . In Bezug auf geringe Regl⸗Injurien soll es bei der Vorschrift des §. 628 Tit. 20 Th. II. Allgem. Landrechts verbleiben, wonach in der Regel eine noch einmal so harte Strafe als bei einfachen Injurien eintritt. ö — .
Für schwere Real-Injurien sind auch ferner die S§. 637 folg. maßgebend, in welchen ein Standes- Unterschied nicht gemacht wird.
Nicht allein auf das Strafmaß, sondern auch auf das Verfah⸗ ren in Injuriensachen ist aber der Standes- Unterschied nach den be—⸗ stehenden Gesetzen von Einfluß, und er äußert sich insbesondere auch hinsichtlich der gegen Erkenntnisse zulässigen Rechtsmittel,
(88. 216 folg. Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung, die aus der Cirkular⸗Verordnung vom 39. Dezember 1798 entnom⸗
men sind).
Das Fortbestehen dieser Bestimmungen würde bei Aufhebung des
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auf dem Standes⸗Verhältniß beruhenden Unterschiedes in der Be⸗ strafung völlig inkonsequent sein.
Deshalb erscheint auch in Beziehung auf das Verfahren in In⸗ juriensachen eine Abänderung jener Bestimmungen und des §. 664 Tit. 20 Th. II. Allg. Landrechts erforderlich.
Die Gleichmäßigkeit wird am einfachsten erreicht, wenn sestgesetzt wird, daß alle Beleidigungen, nur mit Ausnahme der gegen Beamte bei Ausübung ihres Amtes oder in Beziehung auf . verübten und mit Ausnahme der schweren Real⸗Injurien, wegen welcher Kri- minal-Untersuchung stattfindet, nur im Wege des Civil-⸗Prozesses ver⸗ folgt werden können, und wenn auch in Hinsicht auf die Rechtsmittel in dergleichen Injuriensachen eine Gleichstellung des Verfahrens mit dem des Civil-Prozesses erfolgt, so daß beiden Parteien außer der Restitution das Rechtsmittel der Appellation und Nichtigkeits-Be⸗ schwerte offen steht, und zwar gegen jedes Erkenntniß, ohne Rück⸗ sicht auf die Höhe der Strafe, weil für die Bedeutung der Ehren⸗ kränkungen und der dafür festgesetzten Strafen der Geldwerth der lttzteren nicht maßgebend sein kann. Das Rechtsmittel der Revision ist dagegen auszuschließen, da, abgesehen von dem Mißverhästniß, in welchem in vielen Fällen der Gegenstand zu dem Wesen dieses Rechts- mittels stehen würde, die Interessen der Parteien durch die Verstat⸗ tung zu den übrigen Rechtsmitteln hinreichend gewahrt sind.
Demgemäß ist der Entwurf der Verordnung abgefaßt und neben der Festsetzung der obengedachten Vorschriften zugleich die Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der s§. 607 bis 617, 523 bis 6zz, 643 bis 646 und §. 654, Tit. 20, Th. II. All- gem. Landrechts, des Abschnitts IV. der Cirkular-Verordnung vom 30. Dezember 1798, der Nr. 4, Artikel J. der Declaration vom 6. April 1839 und der Bestimmungen der §§. 216 folg. des Anhangs
zur Allg. Gerichtsordnung, so weit letztere abweichenden Inhalts sind,
imgleichen der Declaration vom 6. Oktober 1831 (Gesetzsammlung — 27 , n mmm, ö Ew. Kö nigiiche Majestät brttere nö — ==
um Allerhöchste Genehmigung und Voll iehung des hiernach abgefaßten Verordnungs⸗ Entwurfs. Berlin, den 17. Dezember 1848. Das Staats⸗Ministerium.
(gez) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt.
Für den Finanz-Minister: Für den Minister der auswärtigen Kühne. Angelegenheiten:
Graf von Bülow. An des Königs Majestät.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen re. verordnen in Erfüllung der in Unserem Patente vom 5ten d. M. ertheilten Zusicherung, auf Grund des Artikels 103 der Verfassungs⸗ Urkunde, nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt . .
§ 1
Das Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz West⸗ falen vem 13. Juli 1836 wird hierdurch aufgehoben.
Die Bestimmung in dem Gesetze vom 21. April 1825 über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Real⸗ Berechtigungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Westfalen gehört haben, 8. 37 — in dem Gesetze von demselben Tage für die früher zum Großherzogthum Berg ge⸗ hörigen Landestheile, 8. 24 — und in dem Gesetze von demselben Tage für die früher zu den französisch⸗hanseatischen Departementz oder dem Lippe⸗Departement gehörigen Landestheile, §. 23, wonach
Grundsätzen vrrerbt werden soll, welche vor Einführung der fremden Gesetze bestanden, ferner die Declaration dieser Bestimmung vom 24. November 1833, werden hierdurch aufgehoben.
58. 8
Die Vorschrift Nr. 4 der durch die Amtsblätter der Provinz
Westfalen publizirten Kabinets-Ordre vom 5. Januar 1844, betref-
fend die Maßregeln zur einstweiligen Abhülfe der durch das Gesetz
über die bäuerliche Erbfolge vom 13. Juli 1836 veranlaßten Be⸗
schwerden, wird in Beziehung auf die nach Verkündigung des gegen⸗ wärtigen Gesetzes entstehenden . außer Kraft gesetzt.
§. 4. . An die Stelle der vorstehend aufgehobenen Gesetze treten die bestehenden allgemeinen oder provinziellen gesetzlichen Bestimmungen.
1836 bereits erworbene Rechte bleiben auch ferner in Kraft. Was der 5. 16 desselben für, den Fall bestimmt, wenn Bauergut mit zu einer ehelichen Gütergemeinschaft 86 und sberlebende Ehegatte eine Auseinandersetzung mit den Kin . nöth macht, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Nothwen 4. 1 Nuseinandersetzung erst nach der Gesẽtzeskraft . fee en, 1 nung eintritt. Die Auseinandersetzung . . vie 2 den an die Stelle der aufgehobenen Gesetze tretenden gesetzlichen
stimmungen.
ein dem Heimfallsrecht unterworfenes Grundstück nach denjenigen
3 ö *
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S§. 9. ö Während der Gültigkeit des Erbfolge⸗Gesetzes vom 153. Juli .