bei dem Wahl Vorsteher zu melden und werden nachträglich als an⸗
. Fa. ö ; *. t ker Wahl⸗Vorsteher ü er Anwesenden ernennt der Wahl- . — 5 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Handschlags an 8 Vorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, r ieh noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an i . austheilen. §. 11. Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den . y . Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person
jeben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft ö eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete
sind ungültig. . ö eite , 2 nicht y können, lassen ihren Stimmzettel
durch den Protokollführer schreiben. 8
§ę. 12. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollsührer stehende Ge—
äß gelegt. saß geleg 6
Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahl⸗ vorsteher die Abstimmung für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimm— zettel für diese Abstimmung nicht 6 angenommen werden.
9. 14.
Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zäh⸗ lung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißveihältniß ste⸗ hendes Resultat Bedenken erregen, so sind die Wahlvorsteher und
Stimmzähler befugt, die Abstimmung fur ungültig zu erklären und
eine neue anzuordnen. 3 P 59.
Die Stimmzettel werden durch einen der Stimmzähler unter Vor⸗ zeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Pro⸗ folollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.
S. 16.
Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat,
ist für gewählt zu erklären. ; ,.
Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmzettel. S. 18.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 5 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahlerhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Vorstehers
gezogen wird. .
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidatan, welche nach den vor— stehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entschei⸗ det bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.
§. 19.
Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen,
als den auf die engere Wahl gebrachten Kandidaten, ungültig. §. 26.
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahl⸗
Vorsteher und Stimmzähler. ö §. 21.
In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.
—ᷣ̃ᷣ
Das Wahlprotokoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahl-Vorsteher, den Stimmzählern und dem Protokollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl -Kommissa— rius (5. 25) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.
8. 25.
Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken ob— walten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzu— legen, welche darüber entscheidet und sodann mit Ausschließung des Wahlmanns, dessen Wahl für ungültig erllärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäft fortschreitet.
Wahl der Abgeordneten. §. 2.
Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regie- rungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes). Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu . daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht ohne Noth er— schwert wird.
8. 26.
Die Regierung bestimmt den Wahl⸗Kommissar, so wie den Wahl⸗ ort, und läßt davon die Wahl ⸗Vorsteher durch die Landräthe be⸗— nachrichtigen.
§. 26.
Der Wahl⸗Kommissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Ver— handlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben * . l der vom Wahl-Bezirk zu wählenden Abgeordneten schrift⸗
in.
8a 27.
Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Mo—
narchie am 5. Februar 4. J. , mn, z ö 3 F. 28.
Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden 8, 7 bis 21, mit Ausnahme der S§. J und 18, an deren Stelle folgende , treten, zur Anwendung.
8. 29 z
Die Stimmzähler und der Protokollführer werden auf Vorschla des Wahl⸗Kommissarius von den mae bin i nent aus rn Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl⸗Kommissar mit— telst Handschlags an Eidesstatt , en,
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären.
Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann feinem Kandida—⸗ ten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung feine oder nur eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Kan⸗ didaten in derselben Ordnung, wie die erste, vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Fandidaten enthält.
1392
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er= giebt, so fällt je in der folgenden Abssimmung dersenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fallt.
§. 31.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch statt⸗ sindet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl- kommissars gezogen wird.
.
Ju der Versammlung . der Urwähler als der Wahlmän⸗ ner dürfen keine Diskussionen statsfinden, noch Beschlüsse gefaßt wer— den, vorbehaltlich der in §. 23 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.
1 Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahlkommissarius in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu rem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Wahlgesetzes wählbar sind, auszufordern. Im Falle der Nicht⸗ annahme oder eingeräumten Nichtbefähigung hat die Regierung so⸗ fort eine neue Wahl zu veranlassen.
34.
Sãämmtliche ge ag lege über die Wahl sowohl der Wahl männer als der Abgeordneten werden von dem Wahl-⸗-Kommissarius der Regierung eingereicht, welche dieselben durch den Ober-Präsi⸗ denten dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die zweite Kammer vorzulegen hat,
Allgemeine Bestimmung. §. 35.
In den keinem landräthlichen Kreis ⸗Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Func— tionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt.
In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Func— tionen des Landraths, als die der Regierung.
Berlin, den 8. Dezember 1848.
Königliches Staats⸗-Ministerium.
Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt.
Uichtamtlicher Theil. Den t schland.
Berlin. Es sind uns ferner folgende Adressen
Preusten. zugegangen:
Königliche Majestät!
Die beklagenswerthen Ereignisse der letzten Zeit haben für den Augenblick die Unmöglichkeit hervorgerufen, zum Aufbau der Verfas⸗ sung auf dem Wege der Vereinbarung zu gelangen. Wir betrauern tief die Thatsachen, welche schließlich zur Auflöͤsung der National⸗ Versammlung geführt haben. Eine Verirrung, wie jene von Vertre— tern des Volkes ausgesprochene Steuerverweigerung, mußte unwider⸗ ruflich die Nation von ihnen trennen, die entsandt waren, zum Werke des Friedens, nicht des Zerwürfnisses. Dies anzuerkennen, gebietet uns die Pflicht und unser Gewissen. Ew. Majestät haben Ihrem Volke eine Verfassung verliehen, welche noch der Revision unter Mit— wirkung der neuen Landes⸗Vertretung unterliegen soll; das Prinzip der Vereinbarung ist damit gewahrt. Es ist aber auch dadurch ein Boden gewonnen, von dem aus unser schönes Vaterland nach den Stürmen der Vergangenheit im Innern sich von neuem aufbauen und zugleich mit Freudigkeit der Ereignisse gewärtig sein mag, welche die Größe und den Ruhm noch erhöhen werden, die ihm bis jetzt geworden unter dem Geschlechte der Hohenzollern.
Möge unser Hoffen und unser Glauben Erfüllung finden!
In tiefster Ehrfurcht
Ew. Königl. Majestät allerunterthänigste Stadtverordnete zu Berlin. Berlin, den 14. Dezember 1848.
Majestät!
Ew. Majestät haben durch Ihre Weisheit und väterliche Huld in Auflösung der durch die gesetzwidrigste Handlungsweise eines Theils der unmöglich gewordenen National-Versammlung und der Verleihung der octroyirten Verfassung das theure Vaterland vor neuen r bewahrt und lang entbehrte Ruhe und Ordnung zurück— geführt.
Auch wir Unterzeichnete, jetzt hier weilende treue Preußen, füh⸗— len uns gedrängt, Ew. Majestät unseren wärmsten, innigsten Dank aus vollem Herzen für diese wiederholten Beweise Königlicher und väterlicher Fürsorge darzubringen.
Ew. Majestät Einsicht und thatkräftiges Handeln wird uns auch serner sicher und geschickt durch alle Stürme der Zeit leiten und un— ser schönes Vaterland zum Muster deutscher Einheit und gesetzlicher Freiheit heranbilden.
Gott erhalte, Gott segne Ew. Majestät.
Ew. Majestät treugehorsamste.
(Folgen 17 Unterschriften.) Hamburg, den 9. Dezember 1848.
Majestät, Geliebter König und Herr! Das Vaterland ist gerettet! Es ist gerettet durch seinen König. Weil die Majorität der vom Volke gewählten Vertreter ihre Pflichten gegen Krone und Volk verkannten und in schnödem Trotze in ihrem wühlerischen Treiben beharrte, haben Ew. Majestät aus freier Entschließung Ihres großen Herzens uns eine Verfassung ge⸗ geben, unter deren schützendem Dache, so hoffen wir zu Gott, unser Volk noch Jahrhunderte hindurch seiner Freiheit sich erfreuen wird. Durch diesen Schritt haben Ew. Majestät uns zugleich von den Banden einer Anarchie befreit, welche unser schönes Vaterland schon zum Gespötte aller Nachbarvölker gemacht hat. Das konnte das 2. Schmerz blutende Herz des Vaterlandsfreundes nicht länger en. ,, haben Ew. Majestät gehandelt, wie ein preußischer Wir athmen wieder frei, und der erste Puleschlag des freige⸗ wordenen Herzens gehört dem Köni ir di ihn , geh em Könige, dem wir diese Freiheit zu Gott segne, schütze und erhalte Ew. Majestät!
t Ew. Majestät getreue und gehorsame Unterthanen der Stad
Odenkirchen. Odenkirchen, den 14. Dezember 18438. (Folgen 390 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! .
Ew. Majestät haben am 5ten d. M. eine Verfassung octroyirt, wodurch den lang gehegten Wünschen des Landes entgegengekom⸗— men wird.
Auch wir halten es daher für unsere Pflicht, hierdurch unsere Zustimmung aus zusprechen.
Zu Ew. Majestät landesväterlichem Herzen hegen wir das Ver— trauen, daß Allerhöchstdieselben die in Folge der bevorstehenden Re⸗ vision aufgefundenen Mängel beseitigen und die Verfassung selbst zum Wohle und zum Frieden des Landes überall genau und wirklich zur Ausführung kommen lassen werden.
Ew. Majestät treugehorsamste Der politische Verein hierselbst. Lüdinghausen, den 14. Dezember 1818.
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!
Die Mehrheit der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung hat sich in blinder Partei ⸗-Leidenschaft zu Schritten fortreißen lassen, welche die Bahn offenen Aufruhrs gegen die Krone betreten.
Gewarnt von der fast einstimmigen Mißbilligung des Volkes, hat diese Partei dennoch den ihr von Ew. Königlichen Majestät väterlichen Milde gebotenen Weg der Umkehr zurückgewiesen und am Isten d. M. im Dom zu Brandenburg der Welt ein Schauspiel ge— zeigt, auf welches jeder Vaterlandsfreund nur mit dem Exrröthen der Scham hinblicken kann.
Wie hierdurch die Auflösung der Versammlung unabweislich ge⸗ boten war, so hat Ew. Königlichen Majestät Weisheit auch die Noth— wendigkeit erkannt, von der Berufung einer zweiten Versammlung zur Vereinbarung einer Verfassung abzustehen, weil die Veziehungen Preußens zum Auslande die schleunige Sicherung und Feststellung seiner inneren Verhältnisse gebieterisch fordern.
Diese Sicherung des tieferschütterten inneren Rechtszustandes konnte nur durch die sofortige Verleihung einer Verfassung crreicht werden.
Ew. Königliche Majestät haben dieser Forderung durch die Ver⸗ fassungs-Urkunde vom Fsten d. M. in einer Wweise genügt, welche die Königlichen Verheißungen vom März d. J. zur vollsten Geltung bringt. hat die Treue und Liebe des Volkes zu Ew. Königlichen Ma— jestät auch keinen Augenblick gewankt, so werden die Opfer, welche Ew. Königlichen Majestät hochsinniges Herz selbst den weitestgehen⸗ den Wünschen gebracht hat, doch ein neues Band des Vertrauens und der Liebe zwischen Herrscher und Volk knüpfen, dessen segene⸗ reiche Folgen hoffentlich die Stürme der Jahrhunderte überdauern werden.
Gott segne, Gott erhalte Ew. Königliche Majestät zum Heile Ihrer getreuen Unterthanen! .
Ju tiefster Ehrerbietung ersterben wir
Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigste. (953 Unterschriften.) Danzig, den 12. Dezember 1848.
Königliche Majestät!
Die für die Zukunft unseres theuren Vaterlandes so wichtigen Ereignisse der jüngsten Zeit machen es den gesetzlichen Vertretern der größten Stadt der Rheinprovinz zur unabweisbaren Pflicht, Ew. Kö— niglichen Majestät ihre Gesinnungen und Gefühle mit ehrfurchtsvol⸗ lem Freimuthe darzulegen. ⸗
Ew. Majestät haben in der unter dem 5sten d. M. publizirten Verfassung die im März und April d. J. dem ungeduldig harrenden Volke gege enen Versprechungen erfüllt.
Zu einer anderen Zeit und unter anderen Umständen verliehen, würde dieselbe mit einstimmigem Jubel und dankbarer Anerkennung angenommen worden sein. Gegenwärtig aber liegt eine unglückliche Vergangenheit eben hinter uns, und noch befinden wir uns unter dem bewältigenden Eindrucke von Thatsachen, welche bei dem zwischen der Krone und der Majorität der Landesvertretung herrschenden Zwie⸗— spalte das schwankende Staatsschiff dem Abgrunde unrettbar zuzu⸗— führen drohte.
Der Entschluß Ew. Majestät hat diesem unheilvollen Zustande das Ende bereitet, und wir verkennen es nicht, mit Verleihung der Verfassung beginnen Ruhe und Sicherheit in die staatlichen und Pri- vat⸗Verhältnisse zurückzukehren.
Die durch Einzelne auftauchende Ansicht, als sei dieselbe nur ein Akt widerruflicher Verleihung, kann keinen Raum gewinnen; sie ist nicht in einseitiger Berücksichtigung entstanden, indem die Vorarbeiten der Abgeordneten und die Beschlüsse der deutschen National -Ver⸗— sammlung schon jetzt nicht außer Beachtung gelassen worden sind.
Preußens Genius hat Ew. Königlichen Majestät zur glücklichen Stunde diesen Entschluß eingeflößt; derselbe Genius wird auch in Zukunft über unser Land wachen. Die auf den 26. Februar künfti⸗ gen Jahres berufene neue Landesvertretung wird das Grundgesetz unter Annahme desselben in Vereinigung mit der Krone revidiren und mit denjenigen Gesetzen vollenden, welche zu seiner Entwickelung in gleichem Geiste der freisinnigen Anerkennung der Rechte des Vol⸗ kes nothwendig sind.
Neben diesen Normen bedürfen wir aber einer Verwaltung, welche, aus vollsthümlichen, constitutionellen Elementen bestehend, für die aufrichtige Handhabung und Ausführung der Gesetze beruhi⸗ gende Gewähr leistet, und welche allein das im Volke wurzelnde Mißtrauen und die Furcht vor der Rückkehr vormaliger Zustände zu beseitigen vermag. .
Ew. Majestät werden zuversichtlich auch in dieser Beziehung den gerechten Wünschen des Landes willfahren.
Kein Mißton wird alsdann fortan die zwischen dem Volke und der Krone so nöthige Eintracht stören, und wir dürfen der Hoffnung uns hingeben, daß unser Vaterland sich zu der Größe und dem Wohl⸗ stande erheben werde, zu welchem es, mit dem großen und einigen Deutschland innigst verbunden, von der Vorsehung berufen ist.
Köln, den 14. Dezember 1848.
Ober-Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeindevertreter.
(Folgen die Unterschriften.)
Königliche Majestät!
Ew. Königl. Majestät haben unter dem Sten d. M, die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung aufgelöst, nach= dem es zu unserem Schmerze unzweiselhafk geworden war, daß das heiß ersehnte Ziel auf dem Wege der Vereinbarung, ohne die drin⸗ gendste Gefahr des Vaterlandes, nicht länger erstrebt werden könne.
Darum erkennen wir unterzeichneten Bürger Bonns es an, daß die Auflösung aller staatlichen und sittlichen Ordnung, welche schou
i inzi i i den ereinbrach, einzig und allein durch die That aufgehalten werd 1 welche Ew. Majestät vollbrachten, indem Sie dem Lande eine Verfassung verliehen, wie sich einer solchen kaum die freiesten Võlker Europa's rühmen dürfen. Tiese ist uns jetzt der Nettungsanker, an welchem wir halten wollen, um — so viel an uns liegt — 2 fen zur Wiedererlangung der Kraft, des Glückes und Ruhmes, n unser Vaterland bedarf, wofern es der Mission welche ihm die or⸗ sehung für die Fortbildung der europäischen Kultur überwiesen hat, enügen soll. — ; f zur Ausdauer, die zum Ziele führen wird und muß.
Mit tiefster Ehrfurcht :
mn e,, Ew. Majestät
treu ergebene.
o den 9. Dezember 1848. . . (Folgen 412 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster Nönig und Herr! ö
Für die dem Lande huldreichst verliehene Verfassung seinen ehr⸗
erbietigen Dank abzustatten, hält der unterzeichnete Verein für eine
heilige Pflicht.
hat, das Vaterland dem ihm drohenden Verderben zu entreißen.
Band der Liebe und des Vertrauens, welches Thron und Volk um—
schlungen hält, wiederum gekräftigt und gehoben der ruhmvollsten
Zukunft entgegengehen. Niesky, den 13. Dezember 1843. Der constitutionelle Verein rothenburger Kreises.
Allerdurchlauchtigster, Allergnädigster König und Herr! . Ew. Masjestät haben die Zeichen treuer Liebe und unauslösch licher Ehrfurcht Ihres Volkes gegen den besten der Könige wohlge— fällig aufgenommen; darum dürfte es, bei allem Zartgefühle, auch
uns gestattet sein, Ew. Majestät für die längst ersehnte, eben so frei⸗
sinnige wie volksthümliche Verfassung einen Dank zu sagen, der mehr in Gefühlen wie in Worten sich ausspricht. Was würde aus unserem lieben, unterwühlten Vaterlande ge worden sein, hätte das Königliche energische Wort nicht gerettet! Gott segne Ew. Majestät und das ganze Königliche Haus, und segne unser liebes, theures Vaterland mit Frieden. In tiesster Ehrfurcht verharren Ew. Majestät getreue Unterthanen. Der Orts-Voistand und die Einwohner. (Folgen 82 Unterschriften.) Kolbitz, den 10. Dezember 1818.
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König und Herr!
Die unterzeichneten Bewohner der Gemeinde Otzenrath, im Kreise
Grevenbroich, begrüßen mit Jubel die Auflösung der zur Vereinba—
rung der Verfassung berufenen National-Versammlung, so wie mit innigstem Danke die gnädigst verliehene freisinnige Verfassung, und wünschen von Herzen, daß dieselbe unter Gottes Segen das Band
der Liebe und des Vertrauens zwischen König und Volk dauernd be— festigen möge. In tiefster Ehrfurcht Ew. Königlichen Majestät ᷣ allerunterthänigste Bürger. (Folgen 114 Unterschriften.) Otzenrath, den 13. Dezember 1848.
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!
* h 3 Rn 4. Mmalilest5st unter de 5 M Für die von Ew. Königlichen Majestät unter dem 5. d. M. ,, 26. 4 d ert 1 ) , nn, . , sass treu Ew. Königl. Majestät es mit dem Volke, mit seiner Freiheit ten Vaterlande Allergnädigst verliehene Verfassung und an⸗ ö . Freih dem theuren Vaterlande Allergnädigs ieh erfassung , ,
geordnete Auflösung der National-Versammlung erstatten Ew, Kö—
niglichen Majestät die allerunterthänigst Unterzeichneten den aufrichtig. sten und wärmsten Dank. Aus dieser von Ew. Königlichen Majestät getroffenen Allerhöchsten Anordnung erkennen wir den Anbruch eines neuen nur Heil und Segen bringenden Tages für unseren geliebten König
und sein sreues Volk. Der Herr unser Gott sei Ew. Königlichen Majestät Sonne und Schild und sehr großer Lohn. Wir ersterben ; Ew. Königlichen Majestät gehorsamste Unterthanen.
1848
*.
(255 Unterschriften.) Majestät!
Ew. Majestät haben durch Atlerhöchsten Beschluß vom 5. De
zember d. J. die National-Versammlung aufgelöst und dem Vater⸗ . 36 . . . serlande kind Verfassung gegeben, welche jedem wahren Vaterlands- welchem die Beruhigung aufgeregher Gemüther und die Unterdrückung freunde die erfreuliche Gewißheit bringt, daß Ew. Majestät eine ge⸗ übelwollender Bestrebungen mit Necht erwartet werden darf, zum
r der (chrfurchtsvellsten Danke verpflichtet und erlauben uns, denselben Cw.
Königl. Majestät hiermit zu Füßen zu legen, indem wir die tief in
regelte Ordnung im Staate herst'llen und die dem Lande geworde⸗ nen Freiheiten erhalten wollen. 2 . Für diesen Akt Königlicher Huld geruhen Ew. Majestät unseren
wandelbaren Liebe und Treue huldreichst aufzunehmen. Ew. Majestät unterthänigste die Bewohner der Stadt Ibbenbüren. Ibbenbüren, den 10. Dezember 1848. (220 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!
Ew. Königliche Majestät haben in großer Weisheit geruht, uns
eine Verfassung zu verleihen, deren Inbegriff von Freiheiten selbst dem Anspruchevollsten nichts zu begehren übrig läßt.
Es ist der innigste Dank, den wir Ew. Königlichen Majestät für Zeiten seine Meinung offen und frei — wie es Männern von Ehre
diese Wohlthat darbringen.
In der verliehenen Verfassung erkennen wir mit vollem Be— wußtsein ein freies Geschenk unseres allverehrten Königs und Herrn von Gottes Gnaden, gegeben nicht weniger in der größten Hochher— zigkeit und landesväterlichen Huld und Liebe, als zugleich in dem Vertrauen, daß das Land die Königliche Gabe gebührend schätzen und sich derselben stets würdig zeigen werde.
Als treue Preußen, als treue Pommern, werden wir unsererseits diesem Vertrauen redlich nachzukommen bestrebt sein. Mit Gut und Blut unserem theuren Landesvater unverbrüchlich aus voller Seele angehörend, tragen wir noch eine besondere Pflicht der Anhänglich— keit und Dankbarkeit zu unserem Allerböchsten Königshause dadurch, daß des Höchstseligen Königs Majestät unserer Gilde unterm
Gott verleihe Ew. Majestät und uns die nöthige
Er hat dieses Ereigniß um so freudiger begrüßt, als er in der Verleihung der Berfassung das einzige Mittel erkannt
1393
25. Juni 1839 die goldene Huldigungs⸗Medaille als Andenken und j
Ew. Majestät am 19. Juli 1831 einen silbernen Pokal als Zeichen des Wohlwollens Allergnädigst verliehen haben: Geschenke, die ven uns und unseren Nachkommen gewiß stets in den größten Ehren ge— halten werden sollen. In der größten Ehrfurcht und Treue ersterben wir Ew. Königlichen Majestät alleruntertbänigste. Die Mitglieder der hiesigen Schützengilde. Pasewalk, den 11. Dezember 1848. J (Folgen 60 Unterschriften.])
Allerdurchlauchtigster, Großmächt gster König! Allergnädigster König und Herm! Ew. Königliche Majestät haben durch die Auflösung der Na—
tional-Versammlung zu Brandenburg die Monarchie vor den dro— hendsten Gefahren gerettet.
t Es war für die Staatsregierung zur Unmöglichkeit geworden, mit dieser Versammlung eine Verfassung zum Heile des Vaterlandes zu vereinbaren.
Durch ibre Auflösung erst wurde die Bahn cröffnet, dem Lande sogleich die Segnungen der verheißenen constitutionellen Freiheiten zu gewähren.
Ew. Königliche Majestät haben dies gethan und dem Lande eine
Zugleich glaubt der unterzeichnete Verein die frohe Hoffnung Verfassung verliehen, die allen unseren Hoffnungen auf das vollstän— aussprechen zu dürfen, daß das wahrhaft Königliche Geschenk, wel! ches Ew. Majestät Ihrem treuen Volke gewährt, den Anfang einer neuen Aera bezeichnen wird, in welcher Preußens Geschicke durch das
digste entspricht und, die wahre Freiheit dauernd sichernd, unser Vaterland unter dem Schirm des Hauses Hohenzollern groß und blühend machen wird. Mit Freude und Stolz er füllen wie die uns hierdurch auferlegte schöne Pflicht: Ew. Majtstät unseren tiefgefühlten Dank aus vollen Herzen gehorsamst auszusprechen. Demmin, den 11. Dezember 1848. Im Auftrage des aus 298 Mitgliedern bestehenden patriotischen Vertine: Der Vorstand.
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! Die unterzeichneten Bewohner der Bürgermeisterei Wald fühlen sich für die von Ew. Majestät unterm Sten d. verliehene Verfas⸗
sung zum tiefsten Danke verpflichtet und bringen denselben Ew. Ma— sestät aus vollem Herzen dar.
Durch die von Ew. Majestät getroffenen freisinnigen Bestim—
mungen sind die von Einigen auf Anarchie ausgehenden gemachten
Bestrebungen in ihr Nichts zurückgefallen, und dem Vaterlande wird
dadurch Glück und Wohlfahrt unter Ew. Majestät Schutz und Schirm zu Theil werden. — Daher nochmals unseren wärmsten Dank.
Zugleich haben die Unterzeichneten die Genugthuung, daß sie
mit Stolz auf Ew. Majestät hinwrisen können und sagen, wir haben uns in unserem Könige nicht getäuscht, — unser Vertrauen steht glänzend gerechtfertigt da.
Heil und Segen Friedrich Wilhelm dem Vierten! Ew. Königlichen Majestät unwandelbar allergelrenteste. (Folgen 230 Unterschriften.) Wald, Kreis Solingen, den 19. Dezember 1848. Maj stät!
Ew. Königl. Majestät haben durch Auflösung der in sich zerfal— lenen National-Versammlung und Verkündigung einer Verfassung,
welche alle verheißenen Freiheiten und Rechte verwirklicht, der ge—
fahrvollen Lage des Vaterlandes ein Ende gemacht. Wir ehrfurchtsvoll Unterzeichneten erfennen in beiden Maßre— geln die landesväterlichen Gesinnungen Ew. Königl. Majestät und
leben der Hoffnung, ihre Folgen werden Ew. Majestät treu meinen— den Wünschen entsprechend sein.
Wir fühlen uns daher gedrungen, unseren tiefsten Dank ehr—
surchtsvoll an den Stufen des Thrones niederzulegen. zuleg
Möge mit uns das ganze Vaterland es dankend erkennen, wie
Gott segne Ew. Majestät! Peteréhagen, im Kreise Minden, den 9. Dezember 1848. (Folgen 93 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! Was die von Ew. Königl. Majestät einberufene National-Ver—
sammlung in lange anhaltender Sitzung nicht zu fördern vermochte,
7
. ! . . a,. 38 das ist nunmehr, in Folge hochherziger Befehle Ew. Königl. Maje⸗ Pfalzdorf und Louisendorf im Kreise Kleve, den 109. Dezember .
stät, durch das Ministerlum Brandenburg wirklich geworden. Das
Land erfreut sich einer Verfassung, wie sie in kraftvoller Monarchie unmöglich freisinniger gedacht werden kann.
Auch ist die Einwirkung der zu konstituienden Kammern dabei nicht einmal ausgeschlossen, sondern ausdrücklich vorbehalten. Wir fühlen uns durch diesen Akt landesvsäterlicher Fürsorge, von
unserem Innern begründe Versicherung beifügen, daß dieses neue,
. a , , . e ern s in seinem Entsteh zreiswürdige und in seiner Wirkung, wie wir
tief g'fühlten unkerthänigsten Dank und die Versicherung unserer un- in seinem Entstehen preis ; ug,
, din . ; e, hoffen, heilbringende Unterpfand des Vertrauens Ew. Königl. Ma⸗ jestät zu dem unter dem Scepter Allerhöchstdero Hauses herangebil—
deten Volke in unserer Brust jederzeit einen entsprechenden treuen
Wiederhall finden wird. Die wir in tiefster Devotion ersterben werden als Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigsle treugehorsamste. (168 Unterschriften.) Hirschberg, Kunnersdorf und Warmbrunn, den 8. Dezembtr 1848.
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! Es ist eine heilige Pflicht, in den j tzigen schwören und ernsten
gebührt — auszusprechen.
Nachdem das durch eine außer dem Gesetz stehende Fraction der National⸗Versammlung hervorgerufene und absichtlich herbeigeführte fluchwürdige Betragen des berliner Pöbels am 31. Oktober C. Mil⸗ lionen Herzen treuer preußischer Unterthanen mit namenlosem Jam⸗ mer und Schmerz erfüllt hatte und mit Bangigkeit jeder redliche und wohlmeinende Patriot seine Augen in die Zukunft richtete, da erschien gleich einem hell glänzenden Sterne in finsterer Nacht Ew. Majestät Proclamation vom 11. November c., und freudig wurde sie als ein Vorbote besserer Zeiten von allen denen begrüßt, die es redlich und gut mit ihrem angestammten Könige und Herrn und dem Vaterlande meinen.
Statt eine Verfassung zu vereinbaren, wußte ein Theil der Na⸗ tional⸗Versammlung die heiligsten Interessen des Vaterlandes hinten- anzusetzen und durch Erörterungen von sozialen Fragen ĩ die Sache in eine unabsehbare Länge zu ziehen. m das i nelle Königthum zu vernichten, wollte ferner diese unwürdige Fractien der National⸗Versammlung den seitherigen Zustand der Anarchie und Gesetzlosigkeit verlängern, damit der Bürger immer mehr verarme und dem Proletariat überliefert, demnächst der Weg zur Republik an- gebahnt werden könne.
Wahrscheinlich glaubten dann diese Verräther in ihrer stolzen Vermessenheit die zügellosen und entmenschten Haufen mit drakonischen Gesetzen und Kanonen niederhalten, sich selbst aber an bie Spitze der Regierung stellen und sich hierdurch Vermögen und Ansehen verschaf⸗ fen zu können.
Daß aber mit solchen Leuten, die durch die ausgesprochene Steuerverweigerung sich nicht scheuten, das Land an den Abgrund des Verderbens zu bringen, eine Vereinbarung der Verfassung nicht zu Stande gebracht werden konnte, mußte Jedem einleuchten, und was es mit ihren hohlen und verbrauchten Redensarten von volksfreund⸗ lichen und volfsthümli hen Ministerien für eine Bewandtniß hat, wis⸗ sen wir recht gut.
Mit zu Gott, dem Könige aller Könige, dem Lenker aller Schic⸗⸗ ale gerichtetem hoffnungevollem Blicke danken wir daher Ew. Ma⸗ jestät allerunterthänigst: ; daß die National⸗Versammlung aufgelöst, an die Spitze der Verwaltung nunmehr ein energisches und wirklich volkofreund⸗ liches Ministerium Beandenburg gestellt und dem Lande end⸗ lich die sehnlichst erwartete Constitution gegeben worben ist. Wir aber wollen dafür mit Gut und Blut als brave Preußen festhalten an unserem Könige in guten wie in bösen Tagen, und un⸗ ser Wahlspruch soll sein: Mit Gott für König und Vaterland! In tiefster Ehrfurcht ersterben wir Ew. Königl. Majestät unterthänigst treugehorsamste mehrere Bewohner der Stadt Lahn in Niederschlesien und Umgegend.
Den 19. Dezember 1848. (́6 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!
In dem Augenblicke, wo Ew. Majsstät durch das reiche Geschenk der freisinnigsten Verfassung Allerhöchstihre im März gegebenen Ver⸗ sprechungen in der That und Wahrheit aufs vollkommenste erfüllt haben, drängt es uns, Ew. Majestät aus vollstem Herzen unsere große Freude und unseren tiefgefühiten Dank zu sagen. Wir halten es für dringende Pflicht, Ew. Majestät diese unsere Gefühle auszu⸗ sprechen, mit der Versicherung, daß auch die große Mehrheit des preu⸗ ßischen Volkes nach unserer aufrichtigsten Ueberzeugung mit uns glei- cher Gesinnung ist.
Gott erhalte Ew. Majestät noch lange zum Segen des Landes und gebe Allerhöchstdenselben Kraft und Stärke, auf dem eingeschla⸗ genen Wege zu beharren.
Ew. Majestät treugehorsamste. Körlin in Pommern, den 11. Dezember 18438. (Folgen 67 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!
Die von Ew. Majestät zur Vereinbarung der preußischen Staate⸗ Verfassung berufene Versammlung berieth und sprach mondenlang, und Finsterniß verbreitete sich immer dunkeler unb unheilschwangerer über unser theures Vaterland.
Ew. Majestät sprachen; dem Worte folgte die That und — Licht ward ringsum. Ruhe und Friede, Vertrauen und Wohlstand kehren in unser geliebtes Vaterland zurück, und Ew. Majestät sind der Schöpfer dieser Glücksgüter.
Der Dank dafür läßt sich durch Worte kaum aussprechen, er kann in Wahrheit nur gefühlt, nur empfunden werden.
Wir Unterzeichnete, Bewohner Ew. Majestät Stadt und Festung Küstrin, wollen in unbedingtem Vertrauen steter unverbrüchlicher Treue Ew. Majestät immerdar in Liebe unseren Dank beweisen.
Wer so, wie Ew. Majestät, das wahre Wohl, das Beste eines großen Volkes bezweckt und ausführt, der verdient das höchste Glück, und welches Glück kann einem Herrscher wohl höher sein, als das, ven seinem treuen Volk geliebt, innig und wahr geliebt zu sein?
In dieser unserer Liebe verharren wir mit Treue
Ew. Majestät allerunterthänigste.
Küstrin, den 9. Dezember 1848.
(81 Unterschriften.)
Königliche Majestät!
Die unterzeichneten Bürger der Stadt Neuwied, wenn sie auch mit Ew. Majestät beklagen, daß eine Vereinbarung mit der dazu be⸗ rufenen Versammlung nicht möglich war, können es sich nicht versa⸗— gen, an den Stufen des Thrones Ew. Majestät ihren tiefgefühlten Dank aus treuem Herzen niederzulegen für die in diesen Tagen dem preußischen Volke verliehene Verfassung.
Wir erkennen dieselbe dankbar an als eine sichere Bürgschaft der nahen Erfüllung aller Königlichen Verheißungen Ew. a re, als einen nothwendigen starken Damm gesetzlicher Ordnung gegen Anarchie und Umsturz und als den breiten fest gelegten Grundstein, auf dem Ew. Majestät gemeinsam mit dem Volte unter Gottes Bei- stand das Haus erbauen und vollenden werden, in dem unter dem Schirme des Gesetzes und im Genusse wahrer Freiheiten noch Jahr⸗ hunderte lang unsere Nachkommen der Segnungen des Friedens sich erfreuen sollen.
Gott erhalte und segne unseren thenren constitutionellen König und das ganze Vaterland!
Ew. Majestät treu ergebene und unterthänige. Neuwied, den 11. Dezember 1848. (Folgen 131 Unterschriften.)
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster, Allergnädigster König und Herr! ;
Ew. Königliche Majestät haben dem Lande eine Verfassung ge⸗ geben, welche die heißesten Wünsche des Volkes, die sehnsüchtigsten Erwartungen der Nation erfüllt hat. .
Tief durchdrungen von Freude über dieses Ereigniß, naben Ew. Königlichen Majestät Magistrat, Stadtverordnete und Bürgerschaft der Stadt Wernigerode, um an den Stufen des Thrones die Ge⸗ fühle heißen Dankes für das Geschenk jener Verfassung niederzulegen. Gereift in trüber Vergangenheit, gezeitigt durch eine dunkle Ge * wart, verweist sie selbst, jene Verfassung, auf die Vertreter des Vol= kes und ihre zustimmende Begutachtung. Von diesem Standpunkte