1848 / 231 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ ĩ i Ver samml

Der e er, * 14 8 in 69 * geschienenz, ier ibn, der! Reichs- Versamuhtlung zugekommene Augenblicke dem Pr 8 t'ergihe theise Jhnen zum Lehufe der ,,, r ichs Minister des Innern und der auswärti⸗ ö Tg gen . Anton von Schmerling, und den Herrn 9 8 ecretair J von Würth ihren 4 em von * e den, anvertrauten Stellen enthoben habe. Frankfurt a. M.,

15. Bezember 1815. Der Reichs ⸗Verweser. Erzhetzog Johann.

gez) Peucker Tiefe Stille in de⸗ e, , Präsident H. von Gaͤgern betritt bie Tribüne: Einer hohen Versammlung habe ich über die gegenwärtige Stellung des Reichs Ministeriums eine Mittheilung zu machen. In Folge des Programms des österreichi= schen gi e unn, d. d. 27. November 1848, erkannte das Reichs⸗ Ministerium die Nothwendigkeit, daß die Stellung der Reichsgewalt zu Oesterreich auf einer Grundlage geordnet werde, die den obwalten—⸗ den Verhältnissen entspreche. Der Herr Reichs⸗Minister von Schmerling ging im Reichs-Ministerium mit der Erklärung voraus, daß er als Desterreicher nicht der geeignete Leiter dieser Frage sei. Das Mi⸗ nisterium beschloß daher übereinstimmend. Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Reichsverweser vorzuschlagen, mich in das Ministerium zu berufen. In dieser Lage der Sache wurde mir von Herrn von Schmerling die erste Eröffnung gemacht. Ich erwiederte, daß ich als Leiter für die österreichische Frage zur Zeit nicht in das Mini⸗ sterium eintreten könne, da ich bezüglich des künftigen Verhältnisses des deutschen Bundesstaates zu Oesterreich, als dieses prinzipiell bei Berathung der Verfassung zur Sprache gekommen, mit meiner Ansicht in der Minorität geblieben sei. Sollte aber in Folge des erwähnten Programms des österreichischen Ministeriums, in Folge der Aufnahme, die es bei dem österreichischen Reichstage in Kremsier und, wie es scheint, auch bei der großen Mehrheit der Bevölkerung der deutsch⸗österreichischen Lande gefunden, die Ansicht der National⸗-Versammlung Über die Wahrscheinlichkeit der Stellung Oesterreichs zu dem übrigen Deutschland sich ändern, so würde ich es mir zur Ehre rechnen, wenn Se. Kaiserl. Hoheit der Erzherzog Reichsverweser mich berufen, und eben so wie die Mit glieder des Ministeriums meine politische Richtung billigen würden, mit den Männern im Ministerium zusammenzuwirken, die bisher in Ausübung ihrer Berufspflichten die höchste Achtung verdient und die vollste Anerkennung sich erworben hätten. Seitdem hat sich die Lage der Sache dadurch geändert, daß zu meinem großen Berauern der Derr Reichsminister von Schmerling und der Herr Unter⸗Staats Secre⸗ tair von Würth ihre Entlassung aus dem Ministerium nehmen zu müssen geglaubt haben. Die Übrigen Mitglieder des Ministeriunis waren nun der Ansicht, vor der Wiedervervollständigung des Mini⸗ steriums eine politische Maßregel von Bedeutung der hohen Versamm⸗ lung nicht vorschlagen zu sollen. Ich wurde gestern zu Sr. Kaiserl. Ho eit dem Erzherzog Reichsverweser beschieden, und hielt es für meine durch die Umstände gebotene Pflicht, dem mir gewordenen Auf= trag, das Ministerium zu ergänzen, mich zu unterziehen. Noch habe ich diesem Auftrage nicht genügen können, und indem ich einer hohen National⸗Versammlung von diefem Stande der Sache vorläufige Mit⸗ theilung mache und damit die schuldige Anzeige verbinde, daß ich das mir auf die Dauer dieses Monats übertragene Amt eines ersten

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Vor dieser hohen Versammlung schon heute niederzulegen mi gene. igt sehe, bitte ich he amens des Ministeriums zu entschuldigen, wenn mehrere vorliegende Interpellationen heute unbe- antwortet bleiben, auch der Tag . Beantwortung heute nicht an⸗ gekündigt werden kann. Meine Herren! nicht Ehrgeiz spornt mich, eine Mission von so großer Wichtigkeit zu übernehmen. Mein Ehr⸗ fen = weit er reicht, fand volle Ce riliguen in dieser hohen Ver- ammlung, in der mir durch Ihre wiederholte Wahl die ehrenvollste Stellung ward, die einem Bürger geboten werden kann. Auch von einer Ueberschätzung meiner schwachen Kräfte fühle ich mich frei. Ich rechne wesentlich auf die Unterstützung Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Reichsveiwesers, auf die Unterstützung dieser ho— hen Versammlung und auf die Fortdauer des Vertrauens, das mir zu meinem tiefgefühlten Danke entgegengelommen ist, und das ich mir zu erhalten bestrebt sein werde. (Lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses.) Die Versammlung entscheidet sich für, die Vertagung der Verhandlung. Ein dringlicher Antrag, die Neichsversammlung möge die Centralgewalt beauftragen, über die Stellung Oesterreichs zu Deutschland mit der österreichischen Regie⸗ rung in Unterhandlung zu treten, wird dem Aueschusse für die öster⸗ reichische Frage zugewiesen. Die Wahl eines ersten Präsidenten wird für die nächste Sitzung festgesetzt. Vice⸗Präsident Beseler zeigt noch den Austritt des Abgeorbneten Dewes aus Losheim an und schließt die Sitzung um 24 Uhr Nachmittags. Folgende Sitzung Mentag den 18. Dezember. Tagesordnung: Wahl eines ersten Prä—⸗ sidenten; Fortsetzung der Berathüng über den von dem Verfassungs⸗ Ausschusse vorgelegten Entwurf vom „Reichstag.“

Oesterreich. Reichstag. Schluß der Sitzung vom 14. Dezember. In der Geschäftsordnung beantragt die Kommission fol⸗ gende Einschaltung: „Die Person des Monarchen darf nicht in die Debatte gezogen werden.“ Borrosch: „Wenn nicht ein anderer Ausdruckl, z. B. „die Krone“, gebraucht werden darf, so wird jede noch so nothwendige Debatte bel den Grundrechten über diesen Ge⸗ genstand unmöglich werden.“ Auch Neumann, Wildner und Rieger erklären sich dafür. Letzterer beantragt, daß dieser Para⸗ graph noch einmal der Kemmission zugewiesen werde. Die Kammer erklärt sich damit einverstanden. Berichterstatter Ullepitsch berich⸗ tet über mehrere Gesuche des Gewerbs- und Handelsstandes von St. Pölten und anderen Städten wegen größerer Berücksichtigung der Städte bei der Volksvertretung. Sie werden an den Con- stitutions⸗Ausschuß verwiesen. Sodann wird über mehrere Ge⸗ suche wegen Streitigkeiten der Gemeinden über ihnen zuste— hende Grundstücke berichtet, die zu den Alten gelegt wer⸗— den. Mehrere Gesuche wegen Robot Entschädigung wer— den an den Entschädigungs⸗ Ausschuß, Gesuche wegen endli— cher Abfassung eines Jagdgesetzes werden an das gf uist n verwiesen. Der Ausschuß fisr Ordnung, Sicherheit und Wahrung der Rechte des Volkes in Wien (Oho! Bewegung) bittet um Bestä—⸗ tigung von Seiten des hohen Reichstags. Diese, ferner eine Adresse des demokratischen Vereins und ähnliche Zuschriften, werden zu den Akten gelegt. Montecucoli rechtfertigt sich wegen seines Beneh⸗— mens am 26. Mai, da dasselbe im Einverständniß mit dem Ober⸗

Kommando der Nationalgarde gewesen, und protestirt gegen die An⸗

des Dr.

schuldigung reactisnairer Tendenzen; diese und eine ähnliche Zuschrift ve werden ebenfalls zu den Akten gelegt. Eine Adresse der Deutschen in Siebenbürgen an den Reichstag, in welcher sie dem Reichstag ihre Sympathieen ausdrücken und zugleich den Wunsch ih—⸗ rer Antheilnahme an dem Gesammtverband des österreichischen Staä⸗ tes mit Beibehaltung der pragmatischen Sanction kundgeben, wird verlesen und von dem Hause mit Beifall aufgenommen.

Wien, 15. Dez. Der Civil⸗ und Militair⸗-Gouverneur, Frei⸗ herr von Welden, giebt in der heutigen Wiener Zeitung fol⸗ gende Erklärung:

„Man hat mit Bedauern wahrgenommen, daß ein Theil der wiener Tagespresse, insbesondere die Journale: „Schild und Schwert“, die „Gei⸗ ßel“, das „Monarchisch-constitutionelle Oesterreich“, eine Richtung einschla—

en, deren Wirkung auf die öffentliche Meinung nicht minder nachtheilig . muß, als die frühere Zügellosigkeit der radikalen Presse. Das in eini⸗ gen dieser Tagesblätter, welche die Begünstigung genießen, ihre Ansichten zu vertreten, sich kundgebende Hervortreten mit feln den Prinzipien eines constitutionellen Staates widerstreitenden Tendenzen, die ÄAufreizung zum Hasse gegen ganze Klassen von Staatsbürgern und gegen Religionsgenossen= schaften, überhaupt die Schimpf und Schmähartikel kann die Negierung, welche durch die Konzessionirung dieser Blätter einen Theil der moralischen Verant= wortlichkeit für deren Haltung auf sich genommen hat, nicht länger dulden. Der Belagerungszustand soll eine freie Diskussion nicht hindern, nur darf diese keine Persönlichkeiten behandeln, sie muß leidenschaftsfrei bleiben, und so lange die Tagespresse die verschiedenen politischen Meinungen in einer ruhigen, besonnenen, wenn auch freien Sprache erörtert, soll und wird sie auch nicht beanstandet werden. Die Regierung will ja redlich den gesetzlichen Fortschritt, und sie glaubt darum auch das allgemeine Vertrauen, das ihr dieser ernstliche Wille begründen soll, zu verdienen. Die Regierung findet sich demnach auch zu der öffentlichen Erklärung veranlaßt, daß sie Ueber⸗ miffe der Tagespresse, wodurch die politischen Leidenschaften ohne Unter= old der Richtung aufgereizt, einzelne Klassen der Staatsbürger, Reli⸗ gions⸗Genossenschaften mit Hohn, Spott und Schmähungen uͤberschüttet werden, nicht dulden wolle. Jede Uebertretung wird daher die unmittelbare Unterdrückung des betreffenden Blattes unnachsichtlich zur Folge haben. In dieser Richtung sind bereits die eindringlichen Warnungen an die Redactio— nen der verschiedenen Tagesblätter ergangen. Die mit der Ueberwachung der Tagespresse während des , ,, beauftragte vollziehende Gewalt hält sich verpflichtet, diese Grundsätze, welche ihr Verfahren regeln sollen, zur öffentlichen Kenniniß zu bringen.“

Die Bank⸗Direction macht Folgendes bekannt: „In der Bank⸗ Verwechslungskasse zu Wien und in den gleichen Kassen in den Pro— vinzen werden ununterbrochen bedeutende Summen in klingender Münze gegen Banknoten hinausgegeben, um sowohl den Bedürfnis⸗ sen für das Militair und andere Staatszwecke, als auch jenen für den täglichen Verkehr möglichst zu entsprechen. Dessenungeachtet werden Banknoten von ein und zwei Gulden in Viertel und Hälften zerschnitten und statt Münze als Zahlung benutzt. Damit nun Nie⸗ mand dadurch zu Schaden komme, findet nicht nur die Umwechselung solcher Theile gegen ganze, unbeschädigte Banknoten bei allen Bank⸗ Kassen statt, sondern die Bank⸗Direction hat auch zur Bequemlichkeit des Publikums durch Vermittelung des Gremiums des bürgerlichen Handelsstandes die Einleitung getroffen, daß mehrere achtbare Han— delsfirmen in sämmtlichen Vorstädten es auf sich genommen haben, derlei zerstückelte Banknoten zu 1 und 2 Il. für Rechnung der Bank gegen ganz unbeschädigte zu vertauschen. Wien, 14. Dezember 1845. Mayer⸗Gravenegg, Bank-Gouverneur. Popp, Bank-⸗Di⸗ rektor.“

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für 4 Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr. Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhshung. Bei einzelnen Nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

Preusßi scher

taats Anzeiger.

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Berlin, Do nnerstag den 2

Inhalt.

Amtlicher Theil.

ö Deutschlan d.

Preußen. Berlin. Bevorstehende Konferenz von Seminar -Direktoren und Lehrern. Zur Berichtigung.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reich⸗Vversammlung. Der Abgeerdnete Simson zum Vorsitzenden der Reichs⸗Versammlung erwählt. H. von Gagern zum Präsidenten des Reichs- Ministerrathes, Minister des Auswärtigen und des Innern ernannt. Rückkehr des Reichs -Kommissars Her- genhahn.

Ausland.

Frankreich. Paris. Die Vorbereitungen zur Installirung des Prä⸗- sidenten. Nachrichten aus Rom. Das Budget für 1819. Ver⸗ mischtes.

Großbritanien und Irland. London. Gesandten. Bankbericht. Vermischtes.

Börsen⸗ und Handels -⸗Nachrichten.

Beilage.

Rückkehr des schwedischen

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem LObersten Engels, zweiten Kommandanten von Köln, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; so wie dem Schmiede-Gesellen Jürgen Jürgen sen in Stettin die Rettunge⸗

Medaille am Bande zu verleihen.

Preußen ꝛc.

verordnen auf Grund des Artikel 105 der Verfassungs⸗-Urkunde vom 5. Dezember 1818, nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums,

was folgt: 8. 4.

den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnun Juni 1821 erfolgt. (Servituten.) ; 1 Ausgenommen von dieser Bestimmung (zu d.) bleiben aber die Bauholz Berechtigungen (Anlage B. §. S. b. 3 und §. 11), welche den Besitzern nicht eigenthümlicher Stellen zustehen. ; 1 E

. ; C. J. Ist das verpflichtete Grundstück ein nicht zu Eigenthums⸗, Eiba! zins oder Erbpachtsrechten besessencs, und bestreitet die Gutsherr. schaft die Berechtigung des Besitzers auf Verleihung des Eigenthums, so hängt es von der Erwägung und Beschlußnahme des Schie ds“ gerichts ab, ob unter solchen Umständen der Antrag auf interimisti⸗ sche Auseinandersetzung zurückzuweisen sei cder dies? dennoch in An sehung der übrigen Rechte und Verpflichtungen zwedmäßig geschehen fönne. In leßterem Falle bleibt der Streit über das Jlett auf

Eigenthums⸗Verleihung der künftigen Entscheidung durch die Aus⸗

einandersetzungs- Behörden vorbehalten. . §. 10. Zum Zweck der interimistischen Auseinandersetzung hat das Schiedsgericht alle Dienste, Abgaben und sonstigen Lesstungen, zu welchen einerseits der Besitzer des pflichtigen Grundstücks an die Gutsherrschaft, audererseits die Gutsherrschaft an jenen Beßttzer ver⸗ pflichtet ist, so weit es nicht etwa bereits geschehen, in feste Geld⸗ renten zu verwandeln.

Diese Geltrenten werden gegen einander in Abrechnung gebracht, WVerhältnisse in der Provinz

und der Ueberschuß bildet alsdann die interimistische Auseinander⸗ setzun gs ⸗Nente.

Bei JZestsetzung derseiben hat das Schiedsgericht zugleich zu be⸗ stimmen, von welchem Zeitpunkt ah die bieherigen Leistungen aufhö ren sellen, so wie von welchem Jätpunkt ab und in welchen Raten

die interimistische Geldrente gezahlt werden muß.

Ewanige Streitigkeiten über die oben gedachten Leistungen hat . das Schiedsgericht behufs Feststellung der Rente nach eigenem Er⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von /

messen interimistisch zu entscheiden.

S. 1.

Auch diejenigen Gegenleistungen, welche der zu Diensten Berech—

tigte dem Verpflichteten durch Ucherlassung eines gewissen Antheiss an den geärndteten oder ausgedroschenen Feldfrüchten zu gewähren hat, werden in Geldrente verwandelt und bei der Berechnung der in⸗

1. Dezember

Alle Pest⸗1Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung auf

dieses Blatt an, für Berlin die

Expedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:

Behren⸗ Straße Ur. 57.

1848.

= Die von der General- Kommission ernannten Mitglieber der Schiedsgerichte erhalten dieselbe Renumeration, welche den Spezial- Fommissarien dieser Behörde in Aus einandersetzungs Angelegenheiten zusteht. Auf die von den Parteien gewählten Schiedsrichter finden

9 die Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1814 (Gef. S.

S. 73) Anwendung.

Die Festsetzung und Einziehung der Kosten erfolgt durch die General⸗Kommission.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. , shei

Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1848.

(L. 8) (gez Friedrich Wilhelm.

(kontras Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister. Kühne. Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bülow. Verordnung, betreffend

die interimistische Regulirung

der gutsherrlich⸗ bäuerlichen Schlesien.

Anlage A. Auszug aus dem Gesetz-Entwurf wegen unentgeltli— cher Aufhebung verschiede ner Lasten und Abgaben. . ö h Ohne Entschädigung seitens der Verpflichteten werden aufge⸗ oben: ö) die aus dem guts oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen; die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Jurisdictionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu

den Lasten der Polizei⸗Verwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern

terimistischn Auseinandersetzungs Rente zur Ausgleichung gebracht,

Der Besitzer eines Grundstücks, welches der Gutsherrschaft zu

Bekannimachungen.

1676 Edittal- Citation.

Die unbekannten Erben oder Erbnehmer des durch das Urtel des hiesigen Königl. Ober-Landesgerichts vom 10. Februar 1843 für todt erklärten Fleischergesellen Carl Ringelmann, eines angenommenen Kindes der verstorbenen Fleischermeister Johann Adam und Catha— rina, geb. Koburger, Ringelmannschen Eheleute, werden zur Anmeldung und zum Nachweis ihrer Ansprüche auf den in . Depositorium befindlichen, in 220 Thlr. bestehenden Nachlaß des Carl Ringelmann zu dem auf den 12. September 1849, Vorm. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Land- und Stadtgerichts⸗Rath Kelch, in unserem Instructionszimmer anberaumten Ter⸗ mine hierdurch vorgeladen, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen präkludirt werden und der Nachlaß dem Fiskus als herrenloses Gut zugesprochen werden wird.

Bromberg, den 26. August 18418.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

17471 Bekanntmachung.

Eine zum Konkurse des Papier⸗Fabrikanten Johann Oechelhaͤuser bei Siegen gehörige Papier⸗Maschine, welche bis jetzt nicht in Betrieb gewesen, und die völlig fertig ist, mit Stoff⸗Regulator, Knotenreiniger, Schneide⸗ Vorrichtung und Dampfkessel, steht zum Verkaufe. Die Walzenbreite beträgt 4 Fuß 6 Zoll. Der Construction nach steht die Maschine in der Mitte zwischen dem eng— lischen und deutschen Systeme, indem sie ein Paar Gautschwalzen, ein Paar Preßwalzen und 2 Trocken walzen von 3 Fuß Durchmesser hat. Kaufliebhaber wollen sich an den unterzeichneten Konkurs-Kurator wen- den, der ihnen über die Kaufbedingungen nähere Aus- kunft geben wird.

Siegen, den 13. Dezember 1818.

Neukirch, Justiz⸗Kommissar.

Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger beer Eisenbahn.

die fir Hin⸗ u. Rückfahrt zwischen Berlin u. Magdeburg (und ämgetebr zu ermäßigten

ä Preisen auszugebenden J sollen zur Rückfahrt vom r er . blos für zwei Tage, son dern bis zum. Ja nu ar künftigen Jahres Gültigkeit haben. Potsdam, den 18. Dezember 1848.

Das Direktorium.

Breslau⸗Schweidnitz⸗Freibur⸗

sösr ger Eisenbahn. Die Auszahlung der Zinsen und der noch nicht erhobenen Divi⸗ a dende wird in der Zeit vom 2. bis 15. Januar ., mit Ausnahme der ö Sonntage, stattfinden: kL— E in Breslau in unserer Hauptkasse, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und in Berlin durch die Herren M. Oppenheim's Söh ne, Burgstraße Nr. 27, in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr. Breslau, den 15. Dezember 1848. Dire ftorium.

Für Stargard-Posener Eisen—

les v] bahn⸗Actien

erfolgt Zinszahlung für Juli bis De— zember 1848 mit 2 Thlr. pro Actie und gr zugleich die Verabfolgung der für die e gen 6 Jahre ausgefertigten 12 Whalbjährlichen garantirten Dividenden⸗ de, Scheine gegen Rücklieferung der Zins= Coupons Nr. 3 und betreffenden Talons

in Stettin, auf unserer Kasse, vom 3. bis 12. Januar,

in Berlin, auf dem Stettiner Bahnhofe, am 15., 16.

und 17. Januar.

Die von jedem Betheiligten gewünschte rasche Ab— fertigung bedingt, bei der erforderlichen strengen Aus— merksamkeit für richtige Auslieferung der Dividenden⸗ Scheine, durchaus, daß Zins -Coupons nebst Talons, eingeschlossen in einem ganzen Bogen, welcher deren Specification genau nach der Nummeinfolge enthält, übergeben werden.

Stettin, den 14. Dezember 1848.

Dirett ori um der Stargard-Posener Eisenbahn«⸗Gesellschaft. Masche. Fraissinet. Pitschky.

, ,

57961 2 ö. 9 2 D 1 Niederschlesische Zweigbahn. Die am 2. Januar k. J. fälli⸗ gen Zinsen unserer 4⸗ und Fprozen⸗ tigen Prioritäts-Obligationen Litt. A. ö und B. können schon in den Tagen vom ö 2osten bis 31sten d. M., Vormittags don 9 bis 12 Uhr, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Feiertage, entweder in Berlin bei dem Herrn E. J. Meyer, Hei⸗ lige Geiststraße Nr. 39 wohnhaft, oder in unserer Haupt-Kasse hierselbst gegen Aushändigung der Coupons unter Beifügung eines die Nummern und den Geldbetrag enthaltenden Verzeichnisses in Empfang genommen werden. Glogau, den 12. Dezember 1848. Die ire ion.

,, .

569 p

Thüringische Eisenbahn. . Die am 2. Januar 1849 fälli- gen Coupons unserer 47 56 Prio- 6. Rritäts-Obligationen, so wie die etwa 36. . Coupons , ro 1847 unserer Stamm- Ac—⸗ . om 15. Dezember e. bis 15. Januar k. J. 1) in Erfurt bei unserer Hauptkasse, ö 2) in Leipzig bei der Leipziger Baut, Min Beilin bei den Herren Breest C Gelpke, 9 ö! 366 ! . J. H. Cohn, c nkfurt a. M. bei d 6) . C Fon, en Herren B. Metzler ) in den an der Bahn li Stãä j Loren Biß Cee n ,. Städten bei den ,, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden Die Zahlung ad 6. kann nurn ĩ ö meldung erfolgen. n werner , nn Erfurt, den 4. Dezember 1848. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn · Gesellschast.

*

los: v]

2 2 2 Neisse-Brieger Eisenbahn. . In Gemäßheit §. 12. des Statuts

der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesells chaft

. werden 1) nachstehende Quittungsbogen: Nr. 10871 bis 10875. und 105775, auf

welche die auf den 19. bis 22. Juli 1847 ausgeschriebene neunte Einzahlung von

funf zehn Prozent nicht geleistet worden,

2) nachstehende Quistungsbogen: Nr. 875. 958. 960. 2017. 2233. 2367 bis 2371. 2416. 2482 bis 2487. 2552. 2754. 3908. 3925. 5137 bis 5146. 5409 bis 5411. 5495 bis 5497. 5739 bis 5742. 5797 bis 5799. 7231. 7232. 7236. 7251 bis 7258. 7616 bis 7625. 7665 bis 7673. 7934. 7936. 8071. 8073. 8078. 8081. S084. S407. S408. 9045. 9409. 9829. 9830. 10173. 193355. 10457., auf welche die auf den 20. bis 31. Juli 1845 ausgeschriebene letzte Ein- zahlung von zehn Prozent nicht geleistet worden,

für erloschen und ihre Inhaber ihrer Rechte als Theilnehmer der Gesellschaft für ver— lustig erklärt. Breslau, den 14. Dezember 1848. . uu m.

, , . 967

5816 Köln-Mindener Eisenbahn. Die Einlösung der am 2. Januar

k. J. verfallenden halbjährigen Zins-Coupons der Actien und

.

1 dem Herrn S. Bleichröder in den gewöhnlichen Geschästs—⸗ stunden vom 2. bis incl. 15. Januar k. J.,

2) in Köln bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz!, Vormittags,

3) in Düsseldorf am 2., 3. und 4. Januar k. J. im Büreau des dortigen Bahnhof⸗Inspektors, Vor— mittags von 8 bis 2 Uhr.

Die Besitzer mehrerer Coupons werden ersucht, ein numerisch geordnetes Verzeichniß derselben den Zahl— stellen vorzulegen.

Köln, am 16. Dezember 1848.

G

Bezugnehmend an obige Bekanntmachung der Wohl— löbl. Direction der Köln- Mindener Eisenbahn-Gesell— schaft, bezahle ich die darin erwähnten fälligen Cou— pons in den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Ühr wäh— rend der festgesetzten Zeit.

Berlin, den 18. Dezember 1848.

S. Bleichröder.

1617 Edikt al- Citation.

Nachdem der hiesige Kaufmann Adolf Wilhelm Fritz sche seine Insolvenz angezeigt und daher zu dessen Vermb⸗ gen der Konkurs-Prozeß zu eröffnen gewesen, hiernächst die sich zur Zeit gemeldeten Gläubiger der mit Tode abgegangenen hiesigen Handelsfrau Christianen Julia- nen, verehelicht gewesenen Fliehr, ein Abkommen ge⸗ troffen, und zu dessen Befestigung, so wie zur Ermine⸗ lung des Lebens und Aufenthalts des abwesenden Zim= mergesellen Jobann Christian Steinbach aus Alimitt=

weyda, welcher spätestens im Jahre 1812 aus dem Kö— nigreiche Preußen die letzte Nachricht von sich gegeben und ein Vermögen von 20 Thlr. besitzt, und des ab— wesenden Weber Carl Gottlieb Keimling, welcher im Jahre 1806 oder 1807 in die Fremde gegangen und im folgenden Jahre gleichfalls aus dem Königreiche Preußen das letzte Mal geschrieben, auch ein Vermö— gen von 21 Thlr. besitzt, auf Antrag ihres Abwesen— heits-Vormundes, des hiesigen Webermeister Friedrich Gottlob Seyfarth, und ihrer bekannten nächsten Erben, mit Erlassung von Ediktalien zu verfahren ist, so wer den alle bekannte und unbekannte Gläubiger des ge— nannten Herrn Fritzsche, so wie die sich zur Zeit nicht gemeldeten Gläubiger der gedachten Handelsfrau Fliehr, hiermit peremtorisch, bei Vermeidung des Ausschlusses und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beiden Ab— wesenden aber unter der Verwarnung, daß sie außerdem für todt erklärt, alle anderen bekannten und unbekanten Personen dagegen, welche an deren Verlassenschaften als Erben, Gläubiger oder aus sonst einem Grunde An— sprüche zu haben glauben, daß sie ansonst damit für ausgeschlossen erachtet und die betreffenden Verlassen— schaften den sich meldenden Erben, nach vorgängiger Legitimation zur Sache, werden verabfolgt werden, so wie bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, geladen, den 16. Februar 1849 an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, ihre An sprüche anzumelden und zu bescheinigen, mit dem be stellten Konkursvertreter und resp. Kontradiktor, so wie nach Befinden der Priorität halber unter sich rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und sich hierauf den 3. April 1849 des Aktenschlusses zu versehen und den 10. April 1849 der Eröffnung eines Präklusiv⸗ und sonstigen Bescheids, der Mittags 12 Uhr in contumaciam sür publizirt zu erachten, zu gewärtigen. Endlich werden die Fritzscheschen Gläubiger geladen, hierauf den 24. April 1849, des Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, die Güte zu 16 und wo möglich ein Abkommen, welches für die Nichterschienenen für bin- dend erachtet werden wird, zu treffen, auch sich sodann den 26. Juni 1849 der Bekanntmachung eines Locations- und nach Be— finden Distributions Bescheides sub poena publicati zu versehen. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigte am hie- sigen Orte zu bestellen. . Stadtgericht zu Mittweyda, am 13. September 1848.

585 b

annoversche

Landes -Obligationen.

Im Auftrage eines Königl. Hochlöbl. Hannoverschen Schatz Kollegiums bezahle ich vom 2. Januar 18.19 an täglich in den Vormittagsstunden von 8 bis 1 Uhr die fälligen Zins- Coupons von folgenden Hannover- schen Landes- Obligationen, nämlich:

von dem 5 S5 Anlehen Litt. D. I. 1 n 5 55 * * *

und. . 4176 9

Berlin, den 18. Dezember 1848.

S. Bleichrbder, Rosenthalerstr. Nr. 44.

Diensten, Abgaben oder sonstigen Leistungen verpflichtet ist, hat die jet Ver de Befugniß, auf eine interimistische Auseinandersetzung durch ein Schieds⸗ n . durch Land bei einer künftigen vesinitiven Auseinander- setzung.

gericht anzutragen. Eben diese Befugniß steht der Gutsherrschaft zu. 58 3 V. . Bei einer solchen interimistischen Auseinandersetzung (8. 1.) sol-

len schon jetzt diejenigen Vorschriften der nur erst entworfenen Ge⸗

setze, nämlich:

Lasten und Abgaben, und b) des Ablösungs-Gesetzes, welche in den der gegenwärtigen Verordnung unter A und B beige⸗

fügten Auszügen aus diesen Gesetz-Entwürfen enthalten sind, zur

Anwendung kommen. §. 3.

Schiedsgericht muß bei der General-⸗Kommission zu Breslau ange⸗ bracht werden. S. 4. Das Schiedsgericht wird für einen jeden Fall besonders und zwar in der Regel aus drei Mitgliedern gebildet.

Das von der General⸗Kommission erwählte Mitglied führt als Kö—

X.

niglicher Kommissarius den Vorsitz und leitet die Geschäfte.

Indessen soll jeder der beiden Parteien freistehen, die Zuziehung In die sem Falle wählt jede

von fünf Schiedsrichtern zu fordern. Partei zwei Schiedsrichter.

von dem Königlichen Kommissarius.

Weder die Parteien noch die General⸗Kommission sind in der

Wahl der Schiedsrichter beschränkt; doch darf Niemand zu diesem Amte zugelassen werden, der nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung (Thl. J. Tit. 10. S8. 227 bis 233) zur Ablegung eines vollgültigen gerichtlichen Zeugnisses in der Sache unfähig sein würde.

. 5.

Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.

So weit die gegenwärtige Verordnung nicht etwas Anderes be⸗ stimmt, haben die Schiedsgerichte die Befugnisse und Obliegenheiten der Spezial-Kommissarien der Auseinandersetzungs-Behörden.

S. 6.

Das Schiedsgericht hat sich vor Allem zu bemühen, die Par— teien zum Abschluß eines Vergleichs über ihre definitive Auseinander⸗ setzung zu bewegen. Kommt ein solcher Vergleich zu Stande, so muß derselbe, den bestehenden Gesetzen gemäß, der General⸗Kommission behufs seiner Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.

8. Gelingt ein solcher Vergleich (8. 6) nicht, so schreitet das Schiedegericht zur interimistischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. (§. 10 u., f.) S. 8. Ohne Einverständniß beider Parteien darf jedoch eine solche in- terimistische Regulirung nicht erstreckt werden:

a) auf Grundstücke, die nur mit sesten Geld⸗Abgaben oder mit solchen Roggen⸗Renten belastet sind, welche nach §. 73 der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 in Geld abgeführt werden;

h) auf Mühlen⸗Prästationen;

e) auf Besitzveränderungs⸗Abgaben;

c) auf Berechtigungen ünd Verpflichtungen, deren Ablösung nach

Die General⸗ Kommission, so wie jede der beiden Parteien, erwählt Ein Mitglied. die höchste, noch die niedrigste aller gemachten Angaben ist, als die . entscheidende zu betrachten.

jedoch vorbehaltlich der Vergütung des Mehrwerthes dieser Gegen⸗=

(Anlage B. 5§. 61.) 6. . Die erforderlich selbst bewirkt, digen bedarf.

So weit in der Anlage B. der gegenwärtigen Verordnung keine a) des Gesetzes wegen unentgeltlicher Aufhebung verschiedener Regeln für die Abschätzung gegeben sind, hat das Schiedsgericht bei derselben lediglich nach eigenem Ermessen zu verfahren und ist dabei an die Vorschriften der bestehenden Ablösungs- und Regulirunge⸗ Gesetze nicht gebunden. .

. Ist bei einer Abschätzung eine absolute Stimmenmehrheit unter den Schiedsrichtern nicht zu erreichen, so bleiben, wenn das Schie de—⸗

gericht aus drei Personen besteht, die höchste und die niedrigste Der Antrag auf interimistische Auseinandersetzung durch ein Werthsangabe, wenn aber das Schiedsgericht aus fünf Personen be- steht, die beiden höchsten und die beiden niedrigsten Werthsangaben außer Betrachtung, und es kommt die Schätzung desjenigen Schiede⸗ richters zur Anwendung, welcher den mittleren Werth angegeben hat.

Haben von den fünf Schiedsrichtern zwei derselben übereinstimmend den Werth abgeschätzt, so ist ihre Werthsangabe, sofern sie weder

8 4 Gegen die im Termine ausbleibende Partei wird mit den Er— mittelungen, welche

§. 14. Das über die interimistische Auseinandersetzung festgestellte Re

gulativ wird von dem Schiedsgericht den Parteien verkündet und Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zulässig, vielmehr kann die erekutivische Beitreibung der in dem Regulativ bestimmten interimistischen Geldrente von dem Be rechtigten bei der General -Kommission, an welche das Schiedsge⸗

jeder derselben in Ausfertigung zugestellt.

richt seine Verhandlungen einzureichen hat, nachgesucht werden. . 16.

Auf Antrag des Berechtigten werden sowohl die interimistisch festgestellten, als auch die durch Vergleich vereinbarten Renten (8. 6) von den Kreis-Steuern-Aemtern mit eingezogen und nach Abzug einer Hebegebühr von 2 bis 5 Prozent an die Berechtigten abgelie⸗ is-Steuer⸗Aemter zur Einziehung der Renten werden von den Regierungen ertheilt, weichen auch die

fert. Die Aufträge an die Kreis Festsetzung der Hebegebühren obliegt.

. 3 6 ; . Jeder Partei bleibt es vorbehalten, sobald künftig die in Aus= sicht stehenden neuen Gesetze über die gutsherrlich - bäuerlichen Ver—⸗

hältnisse und Ablösungen verkündet sein werden, auf Grund derselben Bis dahin aber, ͤ ; vorstehend aufgehobenen Leistungen den Berechtigten oblagen, so wie

eine definitive Auseinandersetzung zu beantragen. wo in Folge eines solchen Antrags ein Anderes rechtsverbindlich fest⸗ gesetzt sein wirdf bleiben die von den Schiedsgerichten abgefaßten interimistischen Regulative in Kraft.

Für den Zeitraum bis zur Verkündung der gedachten Gesetze

kann keiner von beiden Theilen einen aus der Höhe der interimisti⸗

schen Rente entnommenen Anspruch auf Zurückzahlung oder Nach⸗ zahlung geltend machen. 8. 17.

Die Diäten, Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen der Schiedsrichter sollen den Parteien, und zwar einer jeden derselben zur Hälfte, zur Last. Mehrere Verpflichtete tragen zu dieser Hälfte nach Verhältniß der Höhe ihrer Rente bei.

en Abschätzungen werden von dem Schiedsgericht ohne daß es einer Zuziehung besonderer Sach ver stãn

elun zu der interimistischen Auscinandersetzung erfor⸗ derlich sind, und mit der Feststellung der interimistischen Rente in

Wird die Wahl von einer Partei verweigert, so geschieht solche contumaciam verfahren.

nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Ver⸗ leihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt gem wesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegen⸗ leistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der n . e nt ;

) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgabe außer den Kosten, deren 5 6 auf die ar ch 5363 henden Gebühren-Taxen gründet, entweder dauernd än Ge⸗ richts-Personen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder; . .

h der Fleisch⸗ oder Bluizehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhält= niß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt;

die Jagddienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jä— ger aufzunekmen und, sonstige unmittelbare zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung guts⸗ herrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der guts= herrlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Ab- gaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten;

folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherr⸗ licher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachs- pacht, insofern Beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Be⸗ steuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abga⸗ ben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen; die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;

) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins⸗ oder Zins⸗ herrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen. Auf die perio- dische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getraidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung;

r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen.

s) (Nach dem Antrage der Central⸗Abtheilung der National⸗Ver⸗

sammlung.) ; ö Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmtlichen

die von den Gutsherren den bäuerlichen Wirthen zu leistenden Lei- chen⸗ Fuhren, Hochzeit⸗ und Kindtauf⸗Fuhren, Doktor⸗ und Hebam⸗ men⸗ Fuhren.

Anlage

Auszug aus dem Entwurf des Abls sungs-Gesetzes. I. Abschnitt.

Gutsherrlich- bäuerliche Regulirungen behufs der Eigenthums— Verleihung. 2

Der Regulirung behufs der Cigenthums⸗ Verleihung unterliegen