1848 / 231 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

iche, i icht zu Egenthums⸗, Erbzins- oder . er,, Geh. ö . entweder nach

fache ecen, ssrsrne, wenn., , wiugenenen sand

, e . Die nsten gethan, oder mit ben und ien 2 , ö sind, sie mögen zu einem erblichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungsrechte verliehen sein, daß im Falle der Besitz⸗ Erledigung nach Gesetz oder Herkommen ihre

Di ĩ erfolgte. 2 2 ian, . . sind regulirungsfäbig ohne HNücsicht auf Umfang und Beschaffenbeit (ob sie Ackernghrung oder Dreschgärtner⸗ ellen, Dienstfamilienstellen u. s. w. mi

verbunden sind oder nicht), ferner o Eigenthum 9 und ob si

stülken gegründet sind. . , . ; 6 I r sen von der Regulirung bleiben die durch Vertrag in

Zeitpacht gegebenen, so wie die den Haus- und Wirthschafts⸗Beam⸗

sen, Dienstboten oder Tagelöhnern mit Rücksicht auf dieses Verhält⸗ niß zur Benutzung überlassenen Grundstücke. ꝛc. ꝛc. §. 4.

Die Besttzer solcher Stellen, welche nach Publication des Edikts vom 14. September 1811 gegründet sind, haben keinen Anspruch auf Eigenthums⸗Verleihung nach dem gegenwärtigen Gesetze.

§. 5.

Der Anspruch auf Eigenthums⸗Verleihung steht demjenigen zu, der das zum Eigenthun zu verleihende Grundstück aus eigenem Recht (nicht als Interims⸗Wirth 0.) besitzt.

Von demjenigen, welcher auf solche Weise das Grundstück zur Zeit der Publication des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 (Gesetz⸗ Sammlung S. 276) besessen hat, wird vermuthet, daß er der recht mäßige Besitzer sei.

2 . S. 8.

Bei der Regulirung kommen in Betracht:

a) an Rechten auf Seiten der Gutsherr⸗ schaft:

1) das Eigenthumsrecht,

2) die Hofwehr,

3) das Recht auf Dienste, Geld- und Natural-Abgaben aller

Art,

4) die Servituten auf den bäuerlichen Grundstücken;

b) an Rechten auf Seiten der Verpflich—

teten:

der Anspruch auf Unterstätzung bei Unglücksfällen, die Verpflichtung der Guteherrschaft, bei entstehendem Un— vermögen den Wirth bei den öffentlichen Abgaben und Lei⸗ stungen zu vertreten, die Veipflicktung der Gutsherrschaft zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude zur Verabfolgung von Bauboli, so wie andere Leistungen derselben, welche nicht nachstehend unter Nr. 4 begriffen sind,

4) die Servituten auf den Grundstücken der Gutsherrschaft.

2c. 1 §. 19.

Bei der Frage über die zu der Stelle gehörigen Ländereien, so wie über die derselben gegen die Gutsherrschast zustehenden Berechti— gungen und obliegenden Verpflichtungen, wird der zur Zeit der Ver—

kündung des Gesetzes vom 9. Oitober 18148 (Gesetz⸗ Sammlung

S. 276) vorhanden gewesene Besitzstand als der rechtmäßige ver— muthet. 53

Ohne Entschädigung dafür leisten zu dürfen, erhält:

a) der bäuerliche Wirth das Eigenthum und die Hofwehr (8. 8“ 1 ind 2 ö.

h) die Gutsherrschaft die Befreiung van den Veipflichtungen zur Unterstützung in Unglücksfällen und zur Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Leistungen (8. 8 b. 1 und 63

Die Berechtigungen der Gutsherrschaft (8. 8. a 3.), so wie die

Berechtigungen des bäuerlichen Wirths (8§. 8. h 3.) werden nach den Vorschrfften des II. Abschnitts des gegenwärtigen Gesetzes ab- gelöst.

finden auf sse die Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 Anwendung. §. 12.

Das Eigenthum geht mit der Ausführung der Auseinandersetzung

auf den bäuerlichen Wirth über. Dasselbe erstreckt sich:

a) auf die sämmtlichen zu der Stelle gehörenden Grundstücke

und Gebäude, b) auf das auf diesen Grundstücken stehende Holz. 8 15.

Mit der Anbringung der Provocation hört die Verpflichtung der

Gutsherrschaft auf, Verluste an der Hoswehr zu ersetzen. §. 16.

Der bäuerliche Wirth ist zu fordern berechtigt, daß ihm bei der Auseinandersetzung jedenfalls ein Drittel des Reinertrags seiner Stelle verbleibe, und daß daher, so weit es hierzu erforderlich ist, die Ent— schädigung der Gutsherrschaft vermindert werde.

Stehen dem veipflichteten bäuerlichen Wirth mehrere Berechtigte

gegenüber, so müssen sich dieselben eine solche Verminderung ihrer

Enischädigungs- Forderungen nach Verhältniß der Größe derselben gefallen lassen. Der Reinertrag wird in folgender Art ermittelt.

Es wird der gemeine Raufwerth, den die Stelle, unter Berüchsichtigung der auf ihr ruhenden Lasten und Abgaben, so wie der ihr zuste?

henden Berechtigungen hat, in Pausch und Bogen festgestellt. Als=

dann werden vier Prozent dieses Kaufwerths mit dem Jahreswerth der ablssbaren Reallasten der Stelle zusammengerechnet. Die Summe

beider stellt den Reinertrag der Stelle dar.

*) Anmerkung. Wenn also 3. B. der gemeine Kaufwerth einer

Stelle 109 Thaler und der Jahreswerth der darguf haftend . Reallasten 16 Thlr. beträgt, so ist der Reinertrag der nn 3 ,

nehmen. Hiervon müssen 9e Thlr. dem Besier frei bleiben, die für die ablös=

lichen Reallasten zu entrichtende Enischätigung darf mithin jährlich die

Summe von 13 Thlr. nicht übersteigen.

Sollte eine Stelle dergestalt belastet sein, daß sie Zar leinen Kauf— werlh haben würde, und betrüge der Jahreswerth der ablöslichen Reallasten 12 Rihlr., so würde die Ablösungs Rente 8 Rthlr. nicht übersteigen dürfen.

Ic. Abschnitt. Ablösung der Reallasten. . nene 2. Ablösbarkeit. §. 18. Die auf den Grundstücken haftenden Reallasten sind ablsslich. 19.

Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit sind jedoch:

1) die Abgaben und Leistungen an den Staat;

2) die zwar mit Rücksicht auf den Grundbesitz vertheilten, aber aus der Mitgliedschaft an Gemeinde- und anderen Verbänden, als:

it Mühlen, Schmieden, Krügen hne Rücksicht darauf, wem das auf bäuerlichen oder anderen Grund⸗

Die Servitut-Rechte beider Theile (6. 8. a 4. und b 4.) kom— men nach dem gegenwärtigen Gesetze nicht zur Aufhebung, vielmehr

Kreis Kirchen-, Schul-, Deich⸗Verbänden u. J. w. entspringenden Abga= ben und Leistungen. Diejenigen Abgaben und Leistungen be en, welche solchen Verbänden aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B.

Ablösung nicht ausgeschlossen. 2c. ꝛc. B. 2

Für verjährt sind zu erachten:

2) alljährlich vorkommende Reallasten, wenn dieselben innerhalb der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, b) in längeren Perioden oder zu unbestimmten Zeiten wie—

derkehrende Reallasten, wenn dieselben ungeachtet der

den letzten 20 Jahren vor jenem Zeitpunkt nicht geleistet wor⸗ den sind. Es kommen hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Ver— jährung durch Nichtgebrauch in Anwendung. 2. 2c.

§. 2. ;

Die Ablösung erfolgt gegen Entschädigung. Zur Feststellung der⸗ selben wird der jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der folgenden Titel ermitelt.

Tit. II. Ermittelung des jährlichen Geldwenths der Dienste. §. 24. gewisse Preise für die Dienste bestimmt sind, und nach diesen die alljährlich vorkommenden Dienste während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, die in längeren Perioden wiederkehrenden Dienste aber während der fetz⸗ ten zwanzig Jahre vor dem gedachten Zeitpunkt bezahlt worden sind, so sind diese Preise und, wenn sie während jener Zeiträume gewech— selt haben, ihr Durchschnitt der Feststellung des Geldwerthes zum Grunde zu legen. 2 29. 8 W

Behuss der Ablösung der Baudienste ist der Kapitalwerth der ten in der Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten

Diese Ermittelung, bei welcher die etwa vorhandenen Anschläge zu Feuer ⸗Versicherungen und ähnli⸗ che, den Werth der Gebäude betreffende Nachrichten zu benutzen sind, erfolgt durch Männer, Werthe landwirthschaftlicher Gebäude vertraut und von der Ausein— andersetzungs-Behörde als Sachverständige ei- für allemal ver— pflichtet sind.

Der Jahreswerth der Baudienste ist für 199 Rthlr. Kapital

des Bauwerths bis auf höchstens 77 Sgr. zu bemessen, und bei dieser Abmessung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf die Dauer der

Gebäude zu ermitteln.

Periode, in welcher ein solches Gebäude eines Neubaues bedarf, auf

das Baumaterial desselben, auf die Entfernung, aus der solches herangeschafft werden muß, auf die Beschaffenheit der Wege zu die ser Herbeischaffung, auf die eigene Theilnahme des Dienstberechtigten und auf die Höhe des Tagelobns in der Gegend.

Der Jahreswerth der Baudienste muß, wo es ersordertich ist, auf die Spann- und Handdien ste in einem angemessenen Verhältniß vertheilt werden.

über die Höhe des anzunehmenden Jahreswerthes zu hören.

2c. . .

Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der startfinden⸗

den Wirthschafts-Art nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die

Entschädigung nur für diejenigen Tienste, deren das Gut wirthschaft— lich bedarf.

Dieses Bedürfniß wird bei jährlich zu leistenden Deensten nach dem Durchschnitt derjenigen Dienste festgestellt, welche das Gut wäh⸗ rend der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation wirk

lich benutzt hat. Bei anderen Diensten entscheidet der Durchschnitt

der während der letzten zwanzig Jahre wirklich benutzten.

/ Sind solche Durchschnitte nicht zu ermitteln, so wird das Be—

dürfniß durch sachverständiges Erm ssen fistgestellt.

ꝛc. ꝛc.

Ermittelung des jährlichen Geldwerths der

festen Getraide Abgaben. S. I.

Der Werth dieser Äbgaben ist nach demjenigen Martini-Markt—

preise festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierzehn

Jahre vor Anbringung der Provocation ergiebt, wenn die zwei

theuersten und zwei wonlfeilsten ven diesen Jahren außer Ansatz

bleiben.

Tit. III.

2c. 2c.

§. 40. Von den so ermittelten Martini-Matktpreisen kommen in Abzug P zehn Prozent für Marktfuhrkosten und für die geringere Beschaffen⸗ heit des Zens-Getraites. Der nach diesem Abzuge verbleibende Be⸗

.

trag bildet den jährlichen Geldwerth. 2c. . Tit. IV. Ermittelung des jährlichen Geldwerthes der festen Natural-Abgaben außer dem Getraide.

3. 43. / Sind für dergleichen Abgaben durch Urkanden, Herkommen oder zeitweise Uebereinkunft gewisse Preise bestimmt und nach diesen die jahrlich wiederkehrenden Abgaben während der leßten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation, die in längeren Perioden wieder— kehrenden Abgaben aber während der letzen zwanzig Jahre bezahlt worden, so sind diese Preise und, wenn sie innerhalb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, ihr Durchschnitt der Feststellung des Geldwerths zum Grunde zu .

Kann der jährliche Geldwerth nach den Bestimmungen des §. 43 nicht festgestellt werden c., so ist bei der Abschätzung davon auszu⸗ gehen, daß, insofern nicht eine bestima te Beschaffenheit urkundlich oder nach der Natur der Abgaben fesisteht, die Abgaben in der ge— ringeren Art zu entrichten sind.

0. ꝛc. Ermittelung des jährlichen Geldwerths des Natural Fruchtzehnts. S. 45. 1. Ist für den Fruchtzehnt durch Herkommen oder Uebrreinkunft eine seste Abgabe in Geld oder Getraide bestimmt und danach wäh⸗ rend der letzten zehn Jahre vor Anbringung der Provocation die Ver=

Tt. v.

gütung gewährt, so bildet diese den Betrag, nach welchem der Geld— i, , mn. . . Mai 1816 beschränkt und durch das lediglich für Oberschlesien gege⸗

werth, des Fruchtzehnten festgestellt wird. Hat der Betrag der Ab= gabe in den vorgedachten Jahren gewechselt, so wird der Geldwerth des Zehntrechts nach dem Durchschnitt der verschiedenen Jahres⸗Ab⸗ gaben berechnet. Die Getraide⸗-Abgabe wird nach Tit. III. in Gelde veranschlagt. 8. 16. Ist der Zehnt während der letzten zwanzig Jahre mindestens sechs Jahre lang verpachtet gewesen, so ist vie Burchschnittspacht bei Ermittelung des Jahreswerths zum Grunde zu legen, wenn dies von der nach den Theilnehmungsrechten zu berechnenden Mehrzahl der

dem guts

herrlichen Verhältnisse oder dem Zehntrechte, zustehen, sind von der durch Sachverständige der Ertrag, welchen der Zehntberechtigte im

während dieses Zeitraums zweimal eingetretenen Fälligkeit in

Wenn durch Urkunden, Herkommen, oder zeitweise Uebereinkunft

welche mit dem

Die Sachverständigen sind sowohl hierüber, als

Zehntpflichtigen in derselben Gemeinde oder in demselben Zehntbe⸗

zirk unter Ablehnung der Abschätzung verlangt wird. S. 47. Treten die Voraussetzungen der §8. 45 und 46 nicht ein, so ist

Durchschnitt der Jahre an Körnern und Strob von dem Zehnt be— zogen hat, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der zehnt⸗ pflichtigen Grundstücke bei Anbringung der Provocation zu bemessen.

Der Preis der Körner und des Strohs wird nach den Voischrif⸗

ten der Tit. III. und IV. bestimmt.

Zar Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem

Rohertrag die Kosten in Abzug gebracht, die der Berechtigte auf⸗

wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten.

20 2c.

. Ermittelung des jährlichen Geldwerths der

gewerblichen und handwerksmäßigen Leistungen, so wie der Verpflichtung zur Saamenvieh-Haltung. 1 ;

Die Ermittelung des Jahreswerths dieser Leistungen und Ver— pflichtungen erfolgt nach den Kosten, welche der Berechtigte aufwen— den muß, um sich anderweitig den Ersatz zu verschaffen.

2c. 2c. Tit. IX. Gegenleistungen. §. 59.

Der Werth der Gegenleistungen und sonstigen ablöslichen Ver— pflichtungen der Gutsherrschaft wird ebenfalls nach den Bestimmun—⸗ gen des gegenwärtigen Gesetzes ermittelt und kommt von dem er— mittelten Jahreswerth der Hauptleistung in Abzug.

Dieses gilt jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und Ver— pflichtungen der Gutsherrschaft, deren Aufhebung den Vorschriften

der Gemeinheitstheilungs Ordnung vom 7. Juni 1821 unterliegt.

ꝛc. ꝛc. 8 61.

So weit der Werth der Gegenleistungen den Werth der Haupt— leitungen übersteigt, wird der Mehrwerth ebenfalls nach den Vor— schriften dieses Gesetzes abgelöst. ö

Bestehen jedoch die Gegenlristungen des zu Diensten Berechtig—

oder zum Ausdrusch gekommenen Feldfrüchten, wie bei dem Zehnt— schuitt⸗ oder Erbdrusch⸗-Verhältniß u. s. w., so wird der Mehrwerth der Gegenleistung in der Regel in Land nach den Vorschristen der Gemeinhritstheilungs⸗-Ordnung vergütet. 2c. * F. 65.

Auch bei den zu Eigenthum, Erbzins oder Erbpacht besessenen geschlossenen Stellen, mit Auenzhme der Mühlen, findet, wenn von denfelben Naturaldienste oder Naturalabgabrn zu leisten sind, eine Ermäßigung der für diese Dienste und Abgaben zu gewährenden Ent⸗ schädigung nach den Vorschriften des §. 16 statt.

20. 20.

Ev. Königlichen Majestät beehren wir uns, anliegend den Ent— wurf zu der nach dem Allerhöchsten Patente vom Sten E. Mts. chen jtzt mit Vorbehalt der Zustimmung der Kammern zu erlassenden Ver- ort anng über die interimistische Regulirung der gutsherrlich - bäuer— lichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien ehrfurchtsvoll zu über⸗—

reichen und zur Begründung desselben Folgendes allerunterthänigst vorzutragen.

Schon bald nach den März-Ereignissen ist unter der ländlichen Bevölkerung Schlesiens geflissentlich die Meinung veibreitet worden, daß alle gutsherrlichen Abgaben und Leistungen ohne Entschädigung

wegfallen müßten.

Es haben sich Rustikal⸗Vereine gebildet, welche ihren Zweck oft und vielfach dahin ausgesprochen haben, daß die Leistung jeglicher gutsherrlicher Abgabe nicht nur bis zur Emanirung der neuen Ge⸗— setzgebung vollständig verweigert werden müsse, sondern daß auch d Resultat dieser Gesetzgebung kein anderes sein dürfe, als alle guts— herrlichen Lasten ohne Entschädigung aufzuheben. In der That sind auch schon seit längerer Zeit in einem großen Theile der Provinz den Gutsherrschaften weder Dienste noch andere Prästationen gelei⸗ stet worden.

Die Aufregung ist unter der ländlichen Bevölkerung zu einem

so hohen Grade gestiegen, daß bereits die rohesten Exzesse verübt und Leben und Eigenthum der Berechtigten in bedrohlicher Weise gefährdet worden sind. Letztere haben es deshalb selten noch gewagt, zu exekutivischen Maßregeln ihre Zuflucht zu neh nen, wo dies aber geschehen, haben diese Maßregeln gewöhnlich keinen Erfolg gehabt. f Wir halten es für dringende Pflicht, Mittel zu ergreifen, durch welche diesem Zustande möglichst schnell ein Ende gemacht und das Ansehen des Gesetzes in seinem ganzen Umfang wieder hergestellt wird. Es liegt dieses selbst im Interesse der bäuerlichen Wirthe; denn je höher die Rückstände an gutsherrlichen Abgaben zc. anschwel⸗ len, desto s4zwerer wird es den Pflichtigen, dieselben zu tilgen. Die⸗ jenigen Stellenbesitzer, welche die Rückstände aufzubringen nicht im Stande sind, laufen Gefahr, ihre Stellen in Folge ausgebrachter Subhastationen verlassen zu müssen.

Wir haben zwar bereits darauf Bedacht genommen, zur Her— stellung eines geordneten Zustandes die Exekutio— Gewalt überall, wo sich das Bedürfniß zeigt, angemessen zu verstärken, um die Be⸗ hörden in den Stand zu setzen, bei Vollstreckung der Executionen mit der nöthigen Energie zu verfahren und den Executions-Suchern denjenigen persönlichen Schutz zu gewähren, auf weichen jeder Staats⸗ bürger bei Verfolgung seiner Rechte Anspruch hat. Allein die. beson⸗ deren Veihältnisse der Provinz Schlesien lassen es billig erscheinen, den Betheiligten zugleich Gelegenheit zu geben, einen milderen. Weg als den streng gesetzlichen einzuschlagen. . .

Zur näheren Begründung dieser Ansicht müssen wir uns erlau⸗ ben, diese Verhältnisse näher ins Auge zu fassen. Was zunächst

as

Oberschlesien anlangt, so stand hier, namentlich auf dem rechten

Oder-Ufer (mit Ausnahme des Fürstenthums Pleß) und in den Rrei⸗ sen Ratibor und Kosel fast sämmtlichen bäuerlichen Insassen kein Eigenthumsrecht, in der Regel nicht einmal ein erbliches Besißrecht, an' ihren Stellen zu. Die größtren spanndienstpflichtigen Höfe sind längst auf Grund des Regulirungs-Edikts vom 14. September 1811 in Eigenthum verwandelt worden. Ihre Zahl beläuft sich jedoch nur auf (twa 300. Außer ihnen befinden sich aber in den gedachten Di⸗ strikten noch gegen 28— 29,000 handdienstpflichtige Stellen. Obgleich den Besitzern derselben durch das gedachte Regulir unge: Edikt ebenfalls die Verleihung des Eigenthums in Aussicht gestellt war, so wurde ihnen dieselbe doch durch die Declaration vom 29.

bene Gesetz vom 13. Juli 1827 fast ganz entzogen. Diese Personen befinden sich daher noch bis jetzt in einem in Bezug auf ihre Besitz- Verhältnisse völlig ungesicherten Zustande,. , .

Hierzu kommt noch, daß in einigen Kreisen, heso per im vori⸗ gen Jahre, durch Krankbeit und Mißärndten die Noth auf das höchste gesteigert worden und hierdurch gewiß wenigstens ein Theil jener Stelienbesitzer wirklich prästationsunfahig geworden ist.

Auch im Eulen- und im Hochgebirge sind namentlich die Besitzer kleinerer Stellen obgleich vollständige Eigenthümer schwer be—

lastet, und es beruht auch hier, bei der bekannten dort herrschenden Erwerbs- und Nahrungslosigkeit, die Verweigerung der Prästationen zum großen Theil auf wirklichem Unvermögen.

Anders verhält es sich dagegen mit dem übrigen Theil von Nieder⸗ und Mittel ⸗Schlesien, so wie mit einem Theil des linken Oder-Ufers von Ober⸗Schlesien, namentlich den Kreisen Neisse, Leob⸗ schütz ꝛc. Die bäuerlichen Wirthe, welche hier ihre Stellen schon längst eigenthümlich besaßen, befinden sich in diesen Distrikten meist in einer vollkommen gesicherten Lage und sind zum Theil sogar wohl—⸗ habend. Wenn diese ebenfalls ihten Verpflichtungen gegen die Guts—= herrschaften nicht nachkommen, so hat dieses seinen Grund in bösem Willen oder in der oben erwähnten irrigen Vorstellung einer in Aus- sicht stehenden gänzlich unentgeltlichen Aufhebung aller gutsherrlichen Dienste, Lasten und k . nn.

Unerwähnt aber dürfen wir zugleich nicht lassen, daß die zahl⸗ losen Prozesse über die nur bei den eigenthümlichen Stellen vorkommen⸗ den Besitz-Veränderungs - Abgaben, welche gerade in diesen Theilen der Provinz in den leßzten 6 bis 8 Jahren angestrengt sin!d, so wie die in diesen Prozessen ergangenen, ungeachtet der Gleichheit der Verhältnisse eft sehr von einander abweichenden richterlichen Entschei⸗ dungen, sewohl über das Recht zur Erhebung dieser Abgaben, als über die Verpflichtung zur Zurückzahlung und über die Höhe der Entschädigung Abweichungen, welche durch die Unvollständigkeit der diese Abgaben und deren Ablösung betreffenden Gesetze veranlaßt sind ein ilef eingewurzeltes Mißtrauen der bäuerlichen Wirthe ge— gen die Berechtigten und gegen die Behörden hervorgerufen haben, und daß hierin ein Hauptgrund der bei der ländlichen Bevölkerung der Provinz Schlesien hervorgetretenen Aufregung zu suchen ist.

In Berücksichtigung aller dieser Verhältnisse, nach welchen es in manchen Fällen der Billigkeit nicht entsprechen würde, die bäuerlichen Wirthe lediglich nach den bisherigen Ablösungs— und Regulirungs⸗ Gescetzen zu beurtheilen, so wie andererseits in der Erwägung, daß es nicht möglich ist, die mit Ew. Königlichen Majestät Genehmigung von der Regierung bereits entworfenen, allein noch der Zustimmung der jetzt zusammenberusenen Kammern bedürfenden angemessenen Re⸗

gulirungs= und Ablösnngs⸗Gesetze schon jetzt vollständig zur Ausfüh- rung zu bringen, halten wir es für zweckmäßig, den Parteien interi⸗

mistische Auseinandersetzungen zu gestatten und hierbei schon die den Pflichtigen in diesen neuen Gesetzen zugedachten Erleichterungen, so weit es möglich, zu Theil werden zu lassen, gleichzeitig aber auch den Berechtigten die Besugniß zu ertheilen, die inierimistisch festgesetz ten Entschädigungs⸗Renten durch die Steuer-Aemter mit erheben zu las⸗

sen, um alle bei der direkten Einziehung häufig entstehenden Reibun⸗

gen und Streitigkeiten mit den Pflichtigen schon jetzt möglichst voll⸗ ständig zu beseitigen.

Wollen die Betheiligten von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen, so haben sie sich die nachtheiligen Folgen selbst zuzuschrei⸗ ben, und es werden sich namentlich die Verpflichteten nicht beklagen können, wenn sie zur Erfüllung ihrer nach den bisherigen Gesetzen noch bestehenden gutsherrlichen Leistungen mit aller Strenge angehal⸗ ten werden.

Da es sich nur um inteximistische Entschädigungen handelt, so kann auch bei Eimittelung derselben nur ein möglichst kurzes und ein— faches Verfahren zur Anwendung kommen. Es erschien daher zweck— mäßin, diese Ermittelung einem aus der Wahl der Parteien hervor⸗ gegangenen Schiedsgericht, welchem nur Ein geschäftskundiger Kom— nissarlus von der Behörde als Mitglied beizuordnen, zu übertragen, und gegen die Entscheidung dieses Gerichts ein Rechtsmittel nicht zuzulassen.

Es ist jedoch zu hoffen, daß diese interimistischen Festsetzungen auch für die Zukunft von den wohlthätigsten Folgen sein werden. Wenn nämlich die interimistischen Renten nur mit einiger Umsicht und mit Berücksichtigung der wahren gegenseitigen Bedürfnisse vom Standpunkte der Billigkeit aus festgestellt werden, so werden sie in vielen Fällen künstig als desinitive Entschädigungsrenten anerkannt werden; denn es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn es sich bei Abänderung der Renten auf Grund der zu erwartenden neuen Gesetze künftig nur um Kleinigkeiten handelt, wie es in der Regel der Fall sein dürfte, der eine wie der andere Theil lieber eine ge— ringe Einbuße erleiden wird, als daß er es auf eine nochmalige vielleicht zeitraubende und weitläuftige Erörterung ankommen lassen ollte. t Das neue Ablssungsgesetz würde daher bei seinem Erscheinen schon einen fast geordneten Zustand vorfinden, und die Uebernahme der Renten auf die künftig zu errichtende Rentenbank leicht und schnell von Statten gehen können.

Die Ermittelung einer interimistischen Entschädigung für die Be⸗ sitzveränderungs⸗ Abgaben würde bei der Ungewißheit und Zveifelhaf⸗ tigkeit der hierauf bezüglichen Gesetze und Rechtsverhältnisse in der Regel große Weiterungen veranlaßt haben. Wir haben daher, um den Zweck einer möglichst schnellen Auseinandersetzung nicht zu ver— eiteln, die Besitzveränderungs-Abgaben von der interimistischen Re— gulirung für den Fall ausschließen zu müssen geglaubt, daß nicht etwa beide Theile die Regulirung auch auf solche Abgaben ausgedehnt zu sehen wünschen.

Der den Pflichtigen in dem pro memoria des Minister⸗Vers weser von Patow vom 10. Juni d. J. in Aussicht gestellte Erlaß des 10ten Theiles ihrer Renten hängt genau mit der beabsichtigten Errichtung einer Rentenbank zusammen, so daß erst nach dieser Er— richtung jene Erleichterung den Pflichtigen zu Theil werden kann.

Ew. Königl. Majestät haben bereits unsere Amts- Vorgänger einen auf die hier entwickelten Grundsätze basirten Gesetz⸗Entwurf für die Provinz Schlesien überreicht, welchen Allerhöchstdieselben mittelst der Botschaft vom 4ten v. M. der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung zur Erklärung vorzulegen geruht haben. Die Versammlung ist jedoch zu einer Berathung dieses Ge— setz⸗ Entwurfs nicht mehr gelangt. Wir haben denselben daher nur einigen durch die gegenwärtige Lage der Sache gebotenen Abände— rungen unterworfen und verfehlen nicht, nunmehr diesen revidirten Entwurf Ew. Königlichen Majestät

zur Allerhöchsten Vollziehung ehrfurchtsvoll vorzulegen.

Berlin, den 19. Dezember 1848.

Das Staats⸗Ministerium.

(gez) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von NRanteuffel. von Strotha. Rintelen. vonder Heydt.

Für den Finanz⸗Minister: Kühne. Graf von Bülow.

An des Königs Majestät. Berlin, den 20. Dezember.

Ihre Königl. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Preußen, so wie Höchstderen Tochter, die Prinzessin Louise Königl. Hoheit, sind von Weimar zurückgekehrt.

Bekanntmachnng. Das Königliche Ober- Kommando der Truppen in den Marken hat unter heutigem Tage den Vertrieb der illustrirten politisch-humoristischen Zeitung, genannt

1399 . „Freie Blätter“, redigirt von Adolph Glaebrenner, gedruckt angeblich in Leipzig und verlegt von Pb. Reclam daselbst, in Berlin und im Umkreise von zwei Meilen während der Dauer des Belagerungs⸗Zustandes verboten, und zugleich angeordnet, daß diejenigen Verkaufs-Lokale, in welchen dieses Blatt, des Verbots ungeachtet, feilgeboten wird, unter Consiscation der vorräthigen Exemplare, sofort und für die Dauer des Belagerunge⸗Zustandes geschlossen werden sollen. Das betheiligte Publikum wird von dieser Anordnung hierdurch in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 19. Dezember 1848.

Königliches Polizei⸗-Präsidium. von Hinkeldey.

Dem Werkmeister Julius Springborn bei der Bonn - Köl⸗ ner Eisenbahn zu Bonn ist unter dem 17. Dezember 1818 ein Patent

auf eine Schmier-Vorrichtung für Achsenschenkel an Eisen⸗ bahnwagen in der durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesenen Ausführung z auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. 4

Angekommen: Der Königl. hannooersche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiestgen Hofe, Graf zu Inn⸗ und Knyphausen, von Hannover.

nichtamtlicher Theil Dent schland.

Preußen. Berlin, 20. Dez. Aus dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten ist uns folgende Mittheilung zugegangen:

Nachdem durch die Verfassungé Urkunde vom 5sten d. M. Art. 17— 23 die Grundlagen für die weitere Entwickelung des Unterrichte⸗ wesens im preußischen Staat geschaffen worden sind, ist es erforder⸗ lich, für die demnächst zusammentretenden Kammern ein alle Zweige des Unterrichtswesens umfassendes Gesetz vorzubereiten.

Es ist seit längerer Zeit schon Fürsorge getroffen worden, das Material für diefes neue Unterrichtsgesetz, so weit möglich, aus der praktischen Erfahrung der in den verschiedenen Zweigen des Unter— richtswesens beschäftigten Männer hervorgehen zu lassen. Nachdem in dieser Beziehung wegen Berathung von Elementar-, Gymnastal-, Realschul⸗- und Universitäts- Lehrern bereits Bestimmungen getroffen worden, konnte eine Berathung über die künftige Gestaltung der Schullehrerbildung nicht wohl veranlaßt werden, bis das aus den Konferenzen der Elementarlehrer über die Einrichtung des Volks⸗ schulwesens hervorgegangene Material geordnet und durch die Ver⸗ fassungs⸗ Urkunde selbst die Grundzüge des Volksschulwesens festge— stellt waren.

Nunmehr ist durch Anordnung des Staats- Ministers von La⸗ denberg auf den 15. Januar k. J. eine Anzahl von Seminar ⸗Di⸗ rektoren und Seminar - Lehrern aug sämmtlichen Provinzen zu den diesfälligen Berathungen nach Berlin zusammenberufen worden.

Wenn die Zeit es nicht mehr gestattete, die Mitglieder der Kon— ferenz aus der Wahl der einzelnen Lehrer-Kollegien hervorgehen zu lassen, so ist die Auswahl so getroffen worden, daß die die Gegen— stände ber Berathung angehenden verschiedensten Richtungen und Ver— hältnisse, in konfessioneller und technischer Beziehung, so wie in der Auffassung des Seminarwesens überhaupt, ihre ausreichende Vertre⸗ tung finden werden. Außerdem ist es sämmtlichen Seminarien frei—⸗ gestellt, sich wegen Geltendmachung besonderer Wünsche und Erfah— rungen entweder mit Mitgliedern der Konferenz aus ihrer Provinz in Verbindung zu setzen oder dieselben schriftlich hierher einzureichen, damit dieselben bei den Berathungen in die gebührende Berücksichti⸗ gung gezogen werden können.

Berlin, 20. Tez. Die Deutsche Allgemeine Zeitung vom 19ten d. M. enthält in einem Korrespondenz⸗Artikel aus Ber⸗ lin die Mittheilung, „daß es sich jetzt bei der Anklage gegen die unter dem Präsidenten von Unruh vereinigt gebliebenen Abgeordneten zuerst um das Schicksal derjenigen Mitglieder der Versammlung handle, welche Justizbeamte und Richter sind, und namentlich an dem Steuerverweigerungs-Beschlusse Theil genommen haben. In dieser Beziehung soll, wie es dort heißt, bereits vor einigen Tagen eine offizielle Anfrage des Justizministers Rintelen an den Ober⸗ Appellations-Senat des Kammergerichts ergangen sein, worin zugleich auf eine sofort'ge Suspendirung jener Abgeordneten von ihren Aem— tern angetragen wird.“ Wir können aus zuverlässiger Quelle ver⸗ sichern, daß diese ganze Nachricht völlig unbegründet ist.

undes - Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 18. Dez. (Deutsche Ztg.) Verhand⸗ lungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Sitzung vom 18. Dezember. Tagesordnung der 138sten öf— fentlichen Sitzung: 1) Wahl des ersten Vorsitzenden; 2) Fortsetzung der Berathung des vom Verfassungs⸗-Ausschusse vorgelegten Entwurfes: „der Reichstag“, und zwar über Artikel Vl. S. 20 und folgende. Unter dem Vorsitze Wilhelm Beseler's schreitet heute die Versamm— lung sogleich zur Wahl eines Präsidenten. Die Oesterreicher haben den groͤßten Theil ihrer Stimmen dem zurückgetretenen Reichs Mi⸗ nister von Schmerling zugewendet. Außerdem kommen am zahlreich= sten die Namen Ed. Simson's und Kirchgeßner's aus der Urne. Herr v. Gagern ist während des Wahlgeschäfts noch nicht in der Sitzung zugegen. Die Herren von Beckerath, Bassermann, Dudwitz, von Peucker, Mathy aber, die sich auf der Ministerbank befinden, nehmen die Gelegen⸗ heit mit Eifer wahr, ihren gewesenen Kollegen Schmerling zu be⸗ grüßen, als er sich zufällig ihren Pläkcßen nähert. Die Gallerien sind belebter, als während der früheren Sitzungen, und auch die Abgeord⸗ neten zeitig und vollzählig im Hause erschienen. Das Ergebniß der Präsidentenwahl ist folgendes: Von 415 Anwesenden haben 181 für Eduard Simson aus Königsberg, 128 für Kirchgeßner, 93 für von Schmerling gestimmt. Fünf Zettel enthalten nur den Namen Sim— son ohne nähere Bezeichnung, und sind daher zurückzulegen, die übri⸗ gen zerstreuen sich (2 auf Trützschler, 2 auf Heinrich Simon, 1 auf Dahlmann u. s. w.) Da eine unbedingte Mehrheit nicht er— reicht ist, so muß zu einer Wiederholung der Wahl geschritten wer— den. Die österreichischen Stimmen haben sich jetzt mit denen für Kirchgeßner verkinigt. Wahlzettel sind diesmal im Ganzen 443 eingegangen; 215 davon haben sich für Eduard Simson, 214 für Kirchgeßner erklärt, 19 Stimmen sind wiederum auf von Schmerling gefallen, 2 enthalten den Namen „Simson“ ohne Beisatz. Die übrigen Stimmen zerstreuen sich, und eine unbedingte Mehrheit hat sich demnach auch jetzt nicht herausgestellt. Das Ver=

fahren bei der zweiten Wiederholung der Wahl aulangend, so bean- tragt von Vincke dafür, um Unsicherheiten vorzubeugen, Namens⸗ Aufruf, auf welchen die Mitglieder ihre Stimmen persönlich in die Urne zu werfen haben, die vor dem Präsidenten aufgestellt ist. Der Vorschlag wird angenommen. Es ist 1 Uhr Nachmit als das Resultat der dritten Wahl bekannt gemacht wird, denn die letzte Ab- stimmung allein hat zwei Stunden Zeit gefostet. Auf Nameagaufruf sind 461 Zettel in die Urne gelegt worden. Ein zu spät, das hrißt erst dann überbrachter Zettel, nachdem deren Verlesung schon begon- nen hatte, wird durch Versammlungs⸗-Entscheidung kassirt. Eduard Sim son hat 233, Kirchgeßner 23, Schmerling 3 Stimmen er- halten. Der Erstere hat mithin endlich die unbedingte Mehrheit für sich erlangt und ist erster Präsident der National- ammlung. (Beifall von der einen Seite, Zischen von der anderen.) Die Stelle eines fehlenden Vice - Präsidenten soll erst im Januar wieder besetzt werden. Ein Schreiben des Neichsverwesers zeigt die Ernennung Heinrichs v. Gagern zum Vorsitzenden des Ministeriums und zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten, vorläufig zunleich des Junern, an. (Bravo!! Barauf betritt der Minister-Präsident selbst die Rednerbühne, um das Programm des Reichs⸗Ministenjums mitzutheilen. v. Gagenn: Ein Gefühl der Nothwendigkeit, ein heißes Verlangen durchdringt das Volk: daß das Verfassungswerk schnell vollendet sein möge. Die verfassunggebende Reichsversammlung hat dieses Bedürfniß erkannt und nähert sich dem Ziele ihrer gro⸗ ßen Aufgabe. Zwar ist die Errichtung des Verfassungs werks von der Wirksamkeit der Centralgewalt ausgeschlossen; die Wege aber anzubahnen, damit die vollendete Verfassung in KWirksamkeit treten könne, thätig zu sein, wo vorauszusehenden Hindernissen vorgebeugt werden kann und etwa eintretende zu beseitigen sind; eine solche das Verfassungswerk betreffende Wirksamkeit der Gen- tralgewalt erscheint in so hohem Grade als Bedingung der allge⸗ meinen Wohlfahrt, daß das Reichsministerium sie für die nächste und wichtigste erkennt. Die Stellung, welche Oesterreich zur deutschen National⸗Versammlung und zu der provisorischen Central⸗ gewalt für Deutschland eingenommen hat, legt dem Reichs⸗Ministe= rium die Pflicht auf; der National⸗Versammlung, deren Ausmerksam= keit durch diese wichtige Frage bereits vielfach in Anspruch genommen ist, Vorlage zu machen. Das Programm des österreichischen Mini- steriums vom 27. November spricht aus: 1) daß alle österreichischen Lande in staatlicher Einheit verbunden bleiben sollen, 2) daß die Be⸗ ziehungen Oesterreichs zu Deutschland dann erst staatlich geordnet werden könnten, wenn beide Staaten-Köomplexe zu neuen und sesten Formen gelangt seien, d. h. ihre innere Gestaltung vollendet baben würden. Diese Auffassung der Stellung Oesterreichs zu Deutschland hat nicht allein den Beifall des österreichischen Reichstags zu Krem⸗ sier erhalten, sondern scheint auch den Wünschen und Ansichten der großen Mehrheit der Bewohner der deutsch-österreichischen Lande zu entsprechen. Es ist damit österreichischerseits die Antwort auf die Frage ertheilt, welche in der Beschlußnahme der National⸗Versamm⸗ lung über den Verfassungsentwurf: „Kapitel vom Reich und der Reichs- gewalt“, namentlich in den Paragraphen 1—3 enthalten, an Oester- reich gestellt worden ist. Das Reichsministerium glaubt in Beurtheilung der Stellung der Centralgewalt zu Oesterreich von folgenden Sätzen ausgehen zu müssen: 1) Bei der Natur der Verbindung Oesterreichs mit außerdeutschen Ländern beschränkt sich für jetzt und während des Pro⸗— visoriums die Pflicht der Reichsgewalt darauf, das bestehende Bun⸗ desverhältniß Oesterreichs zu Deutschland im Allgemeinen zu erhalten. Es ist aber das Sonderverhältniß Oesterreichs anzuerkennen, vw snsch es anspricht, in den zu errichtenden deutschen Bundesstaat unter Be⸗ dingungen, welche die staatliche Verbindung der deutschen mit den nichtdentschen österreichischen Bundestheilen alteriren, nicht einzutre⸗ ten. 2) Oesterreich wind also nach den bis jetzt durch die National- Versammlung gefaßten Beschlüssen, wodurch die Natur des Bundes- staates bestimmt worden ist, als in den zu errichtenden deut- schen Bundesstaat nicht eintretend zu betrachten sein. 3) Oester⸗— reichs Unions ⸗Verhältniß zu Deutschland mittelst einer be⸗ sonderen Unions ⸗Akte zu ordnen und darin alle die ver⸗ wandtschaftlichen, geistigen, politischen und materiellen Bedürfnisse nach Möglichkeit zu befriedigen, welche Deutschland und Oesterreich von jeher verbunden haben und im gesteigerten Maße verbinden kön⸗ nen, bleibt der nächsten Zukunft vorbehalten. 4) Da Oesterreich zu dem von der provisorischen Centralgewalt repräsentirten Deutschland zwar in einem unauflöslichen Bunde steht, in den Bundesstaat aber nicht eintritt, so ist die Verständigung über alle gegenseitigen, sowohl bereits bestehenden, als künftigen Bundespflichten und Rechte auf gesandtschaftlichem Wege einzuleiten und zu unterhalten. 5) Die Verfassung des deutschen Bundesstaates, deren schleunige Beendigung zwar im beiderseitigen Interesse liegt, kann jedoch nicht Gegenstand der Unterhandlung mit Oesterreich sein. In- dem ich diese Sätze der Prüfung der National-Versammlung über- gebe, suche ich für das Neichs-Ministerinm um die Ermächtigung nach, die gesandtschaftliche Verbindung mit der Regierung des österreichischen Kaiserreichs, wodurch den erörterten Verhältnissen entsprochen wird, Namens der Centralgewalt anknüpfen zu dürfen. Ich erlaube mir daran die Bitte zu knüpfen, daß diese Vorlage zwar nach ihrer Wich⸗ tigkeit an einen Ausschuß zur Begutachtung Üüberwiesen, die Verhand⸗ lung der Sache aber möglichst beschleunigt werden möge.“ (Bewegung. Es werden vergebens Zeichen des Beifalls wie des Mißfallens versucht.) Sodann erhebt sich eine Meinungsoerschiedenheit darüber, ob das Programm des Reichsministeriums an den Biedermannschen oder an den österreichischen Ausschuß zu überweisen sei. Rößler von Oels behauptet, die Angelegenheit gehöre vor den Verfassunge ausschuß. Venedey: Ich schlage vor, das Programm ohne Ausschußbericht zu verwerfen. (Bravo! Wir sind zusammengetreten, Deutschland zu vereinigen, nicht um es zu zerreißen. (Stürmisches Bravo!) Nicht einen Augenblick länger können wir hier sitzen, wenn wir in eine solche Theilung willigen. (Wiederholter Zuruf und Applaus.) Reitter von Prag stimmt mit Venedey's Ansichten überein, verlangt aber doch Be- Zzutachtung der Sache durch einen Ausschuß. Dann wolle man sehen, ob Deutschland ein zweites Pelen und Oesterreich an Rußland ausgeliefert werden solle. Plathner warnt vor einer Entscheidung inmitten solcher Gefühls- Aufregungen. Wesendonck kehrt zu der Frage zurück, an welchen Ausschuß das Programm gehöre. Der Bieder⸗= mannsche Ausschuß sei seinen Bericht über die preußische Angelegen⸗ heiten noch schuldig und besitze das Vertrauen des Hauses nicht. Dagegen schlägt Wesendonck vor, den kombinirten Verfassunge. und österreichischen Ausschuß über das Programm berichten zu lassen. Rüder aus Oldenburg will die Sache dem Ausschusse für staats= rechtliche und internationale Verhältnisse übergeben sehen. Hart⸗— mann aus Leitmeritz: Es wäre ein Veibrechen, auf den Antrag des Minister-⸗Präsldenten einzugehen. Zur Tages⸗ Ordnung darüber, sogleich, und ohne Motivirung! Rei⸗ chensperger: Vor den österreichischen Ausschuß gehört die Frage. von Vincke; An mir und meinen politischen Freunden liegt 8 nicht, daß S8. 2 und 3 der Verfassung zi die sem Dilemma Veranlassung gegeben. Wir haben uns nur der Majorität * oster⸗ feichischen Abgeordneten in diesem Hause unterworfen. Der kompe— tente Ausschuß ist der Biedermannsche. Buß will den oͤsterreichischen Ausschuß, Löwe von Kalbe einen neu zu erwahlenden mit der Ange segenheit beauftragen, denn die Stellung der Parteien im Hause sei