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i llgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland, sieht — 6063 sich veranlaßt, die nachfolgende Denkschrift der Kommisston hiermit der Oeffentlichkeit zu übergeben.
s. 21. ber 1848. Frankfurt, den 21. Dezem Der Reichs⸗-Minister der Justiz. R. Moh
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e, , 22 ein. ñ si unkte bei Entwerfung eines allgemeinen deut- über die ,, von der —— *— des Entwurfs schen Handels geseß . ) eingeseßkzten Kommission.
Zu einer Zeit, wo die tiefwurzelnde Sehnsucht des deutschen Volkes nach Einheit ihrer Erfüllung entgegengeht, wo ein großes Verfassungswerk sich der Vollendung naht, welches die Staaten Deutschlands zu einem starken organischen Ganzen überall verbindet, wo es auf eine Kraftentwicklung gegen den äußeren Feind, oder zur Hebung der geistigen und materiellen Woblfahrt des Gesammt⸗— Va⸗ terlandes ankommt, — war es eine unabweisbare Aufgabe, diejeni⸗ gen Vorbereitungen zu treffen, welche nothwendig sind, um der Na— tion eine baldige Verwirklichung ihrer dringendsten, in der früheren Zerrissenheit unerreichbaren Wünsche zu sichern. Unter diesen Wün- schen steht in eister Linie die Einheit des Rechtes und der Gerichts Verfassung. Wie groß auch immer die Schwierigkeiten sind, welche der Herstellung dieser Einheit entgegentreten, dem beharrlichen Stre⸗ ben wird ihre Ueberwindung gelingen. Am zuversichtlichsten aber darf man dieser Hoffnung Raum geben für denjenigen Theil des Rechtes, in Ansehung dessen das Bedürfniß der Gleichmäßigkeit am entschieden— sten hervorgetreten ist. Je lebhafter der Handelsverkehr zwischen den Bewohnern der verschiedenen Einzelstaaten Deutschlands bereits ins Leben getreten ist und noch treten wird, um so störender ist die Unsicherheit uud Verlegenheit, in welche der Handeltreibende durch die zum Theil abweichenden, zum Theil unzureichenden Normen über die den Handel betreffenden Rechtsverhältnisse versetzt wird. Ein be— deutender Schritt zur Beseitigung dieses Uebelstandes ist geschehen; eine allgemeine deutsche Wechselordnung ist verkündigt und soll mit dem 1. Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft treten. Gegenwärtig handelt es sich darum, die übrigen Gegenstände des Handelsrechtes in den Entwurf eines für ganz Deutschland zu ver— kündigenden Gesetzbuches zusammenzufassen.
Im Allgemeinen wird dabei der Gesichtspunkt festzuhalten sein, daß weniger ein neues Recht zu schaffen, als dasjenige in gesetzliche Normen zu bringen ist, was in dem Bewußtsein der zum Handels- stande gehörenden Personen bereits als Recht gilt. Es wird beson— dere Rücksicht darauf genommen werden müssen, daß Kaufleute als Richter das Gesetz werden in Anwendung zu bringen haben. Eine Haupt-Aufgabe wird es sein, das Handelsrecht von denjenigen rein positiven Vorschriften des gewöhnlichen Civilrechts zu befreien, welche auf Gründen beruhen, die dem Handel fremd, und welche in Han— delssachen nur deshalb angewendet worden sind, weil es nicht gelun— gen war, die Nothwendigkeit einer Ausnahme von der Regel, oder vielmehr die Nichtanwendbarkeit der Rege! auf die Verhältnisse des Handels bei den Rechteégelehrten zur Anerkennung zu bringen.
Das Ziel, welches erstrebt werden soll, besteht demnach darin, ein Handelsgesetzbuch zu schaffen, auf Grund dessen überall im deut— schen Reiche die Verhältnisse des Handels nach gleichmäßigen, die Eigenthümlichkeit derselben berücksichtigenden Normen beurtheilt wer— den, welches dem denkenden Kaufmann die Möglichkeit eröffnet, die Rechte und Verbindlichkeiten mit Sicherheit zu übersehen, die aus seinen Handels- Unternehmungen hervorgehen, welches ihn als Han— delsrichter in die Lage versetzt, die zu 4. Beurtheilung gelangen⸗ den Streitigkeiten in Uebereinstimmung mit seiner Ueberzeugung von dem, was dem natürlichen Rechte gemäß sei, zugleich mit Sicherheit und mit der in Handelssachen so nothwendigen Schnelligkeit zu ent—
eiden.
sch Unverkennbar hat die Entwerfung eines Handelsgesetzbuches für ganz Deutschland ihre sehr erheblichen Schwierigkeiten. Die größte liegt wohl darin, daß das Handelsrecht auf dem gewöhnlichen Civil— rechte beruht, von welchem es nur mehr oder minder bedeutende Ab— weichungen enthält, daß aber diese Grundlage in den verschiedenen Einzelstaaten Deutschlands nicht dieselbe ist. Diese Schwierigkeit würde ohne vorherige Verkündigung eines allgemeinen Civilrechtes unüberwindlich sein, wenn das Handelsrecht in alle Theile desselben und namentlich in diejenigen tief eingriffe, welche auf dem öffentlichen Rechte, sei es auch nur im weiteren Sinne, oder, wie das Hypothe— kenwesen, auf eigenthümlichen Einrichtungen beruhen. Allein es ist hauptsächlich die Lehre von den Verträgen und vertragsähnlichen Verbindlichkeiten, welche im Handelsrechte in Betracht kommt. Die Grundsätze, welche in dieser Lehre das römische Recht aus dem in- neren Wesen der Sache entwickelt hat, gelten in ganz Deutschland, sei es unmittelbar, sei es in der ihnen durch neuere Gesetzbücher ge— gebenen Form. Es wird möglich, aber auch unerläßlich sein, die Verschiedenheiten, welche in dieser Hinsicht bestehen, für das Handels- recht durch Aufuahme allgemeiner Bestimmungen in das Gesetzbuch auszugleichen.
Allerdings ist es nicht allein das Obligationenrecht, welches Ge— genstand ausgleichender Abänderungen sein muß. Die Rechtssähigkeit oder vielmehr die Fähigkeit, Rechtshandlungen selbstständig vorzuneh— men, die erste Bedingung zur Gültigkeit eingegangener Verbindlich— keiten, darf in Beziehung auf das Handelsrecht nicht abweichenden Bestimmungen unterliegen, wenn von einer Einheit desselben überhaupt die Rede sein soll. Der Zeüpunkt, in welchem die Volljährigkeit ein tritt oder erklärt werden kann, die Wirkungen der väterlichen Gewalt nach eingetretener oder erklärter Volljährigkeit, die Veraussetzungen, unter denen verheirathete Frauen Handel treiben und sich ohne Ein— schränkung veipflichten können, die Wirkungen der eingegangenen Ver- bindlichkeiten auf das Vermögen beider Eheleute müssen nothwendig in dem Handelsgesetzbuche gleichmäßig und in möglichst einfacher Weise geregelt werden. Es werden aber diese Aenderungen zum Theil nicht als Ausnahmen von Regeln, deren Fortbestehen gerechtfertigt ist, sondern als Vorläufer veränderter Regeln erscheinen; zum Theil wird, die Anerkennung einer durch ein höheres Interesse gebotenen Nothwendigkeit mit den zu treffenden Bestimmungen versöhnen.
Undere wesentlich auch auf das Berfahren“ einwirkende Aende— fungen, wie die Befreiung des Richters von den Fessein posttiver Beweisregeln, werden sich als eine Wiederberstellung des natürlichen Rechtes und zugleich, weil Personen zu Gerichte sitzen sollen, die
. ö. k J . . k sind, als eine unbedingte Nothwendigk eit dar⸗
Was die Art der Bearbeitung des Entwurfes betrifft, so wer⸗ den, um dem Handelsrechte seine Grundlage zu schaffen, namentlich in Beziehung auf das Obligationen Recht, das in Deutschland gel⸗ tende gemeine Recht, das preußische Allgemeine Landrecht, das öster= reichische und das franzuösische Civilgesetzbuch und die in einzelnen deutschen Staaten bestehenden besonderen Gesetze zu vergleichen und Bestimmungen zu entwerfen sein, welche die der Einheit des Han delsrechtes widerstrebenden Verschiedenheiten aufheben. Da, wo dieses nicht durch einzelne durchgreifende Verfügungen geschehen kann, wird es unumgänglich sein, die betreffende Lehre in dem Gesetzbuche vollständig zu behandeln. Bei den wichtig sten, im Handel am häufsigsten vorkommenden Verträgen
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wird die Zweckmäßigkeit erfordern, daß die ste betreffenden Bestimmungen vollständig, mit Einschluß derjenigen aufgenom⸗ men werden, welche nicht dem Handelsrechte eigenthümlich sind.
Für das eigentliche Handelsrecht wird vor Allem zu ermitteln sein, was in den Einzelstaaten Deutschlands auf Grund von Verord⸗ nungen und nach dem Handelsgebrauche Rechtens sei, damit dasje⸗ nige, was sich zu einer allgemeinen Norm eignet, aufgenommen, das Uebrige nicht ohne fe beseitigt werde. Das allgemeine Land⸗ recht für die preußischen Staaten bietet durch die Ausführlichkeit, mit welcher es sich auch über die Gegenstände des Handelsrechtes verbrei-= tet, ein sehr schätzbares Material, dessen Reichthum dazu beitragen wird, daß nicht leicht wichtige Gesichtspunkte übersehen werden.
Die in mehreren Einzelstaaten bereits ausgearbeiteten Entwürfe des Handelsrechtes oder sonstige legislative Vorarbeiten für dasselbe werden jede geeignete Berücksichtigung finden müssen; es ist nicht zu bezweifeln, daß die betreffenden Regierungen zu deren Mittheilung, so weit sie nicht in den Buchhandel gekommen sind, geneigt sein werden.
Das Handelsrecht des ersten Handelsvolkes der Erde ist, abge— sehen von einzelnen Materien, nicht in Gesetzesform gebracht worden; es werden jedoch die Handelsgebräuche Englands, so weit sie ermit- telt werden können, eine besondere Beachtung in Anspruch nehmen.
Von den Handelsgesetzbüchern, welche uicht in Deutschland ihre Entstehung erhalten haben, wird das französische eine ganz vorzügliche Berücksichtigung finden müssen. Obgleich in seiner gegenwärtigen Form der neueren Zeit angehörend, hat es in seinen Hauptquellen, den Verordnungen von 1673 und 1681 die Probe langjähriger Er⸗— fahrungen für sich, welche am wenigsten einer intelligenten, den Be⸗ dürfnissen des Lebens entschieden Rechnung tragenden Nation unge— nutzt verloren gehen. Die Zweifel und Bedenken, zu welchen seine Bestimmungen Veranlassung gegeben haben, sind nicht im Staube der Akten verborgen geblieben; sie liegen in den reichhaltigen Sammlun— gen der Urtheile der Gerichtshöfe zur allgemeinen Einsicht und Prü— fung vor und regen die Gesetzgebung zu ihrer Erledigung an.
Viele Staaten haben auch nach Aufhören der französischeu Herr— schaft das französische Handelsgesetzbuch unverändert beibehalten; an- dere haben es mt geringen Modisicationen neu eingeführt; es ist die Grundlage aller neueren Handelsgesetzgebung geworden. Es gilt noch unverändert oder mit geringen Modificationen: in Rheinpreußen, Rheinbavern, Rheinhessen, Baden, Belgien, im Großherzogthum Luxem— burg, im Königreich Polen, in Krakau, im lombardisch-venetianischen Königreiche, in Toscana, Parma, Piacenz! und Guastalla, in Lucca; in dem Kirchenstaate ist es, im Jahre 1814 unterdrückt, im Jahre 1821 wieder eingeführt; im Königreiche beider Sicilien ist im Jahr 1819 ein seine Bestimmungen im Wesentlichen wiedergebendes neues Gesetzbuch an seine Stelle getreten. — Neu eingeführt wurde es 1828 in Haiti, 1835 in Griechenland, 1840 in der Wallachei, 1841 in den jonischen Inseln, 1843 in Sardinien.
Es ist die wesentliche Grundlage des spanischen Handelsgesetz⸗ buches von 1829, des portugiesischen von 1833, des holländischen von 1838, des ungarischen von 1839 und 1840.
Je mehr eine über möglichst weite Kreise sich verbreitende Gleich— förmigkeit des Handelsrechtes in dem augenscheinlichen Interesse des Handels liegt, um so mehr wird der Gesichtspunkt festzuhalten sein, daß eine Abweichung von den in so vielen Ländern angenommenen Grundsätzen nur gerechtfertigt ist, wenn sie durch überwiegende Gründe geboten wird. — Wenn unter Berücksichtigung des bestehenden Han- delsrechts, unter Benutzung der geltenden oder entworfenen deutschen und fremden Handelsgesetzbücher und der sonstigen literarischen Hülfs— mittel über einzelne abgeschlossene Theile des Handelsrechis ein Ent— wurf zu Stande gekommen sein wird, dessen Motive die Gesichts⸗ punkte, von welchen ausgegangen ist, die Bedenken, welche sich erhoben haben und die Lücken bezeichnen, welche etwa auszufüllen sein möchten, aber nur nach vorgängiger Berathung mit Sachverständigen ausgesüllt werden können; wenn solchergestalt der berichtigenden und ergänzen den Kritik ein bestimmtes und freies Feld eröffnet sein wird, dann wird es an der Zeit sein, durch Zuziehung von anderen Rechtege⸗ lehrten und von Kaufleuten zu einer umfassenden Berathung den Kreis der Mitarbeiter zu erweitern, der, um nicht die Einheit des Entwurfs zu gefährden, bis dahin ein engerer sein mußte. Der auf diese Weise berichtigte und ergänzte Entwurf wird zunächst wieder der Offentlichkeit zu übergeben und sodann der gesetzgebenden Gewalt Deutschlands vorzulegen sein.
Frankfurt, den 12. Dezember 1848.
Widenmann. Broicher. Grimm. Thöl.
Der Reichs-KriegsMinister macht Folgendes bekannt:
„Einem durch mehrere Zeitungen laufenden und auch in das Frankfurter Journal vom 11ten d. M. übergegangenen Artikel zufolge, soll das im Reichsdienst befindliche königl. württembergische Bataillon zu Rendsburg bei Gelegenheit der dort am 5sten d. M. vorgefallenen Exzesse sich geweigert haben, einzuschreiten und mit ab— genommenen Gewehren unthätig geblieben sein. Ein dem Reichsmi— nisterium des Krieges über jene Vorfälle zugegangener offizieller Be— richt des Generals von Bonin, Kommandirenden der Reichstruppen in den Herzogthümern Schleswig-Holstein, erklärt im Widerspruch mit diesem Artikel, daß sowohl das königl. württembergische Bataillon, als auch die großherzogl. hessische Batterie an diesem Tage eine aus— gezeichnete Haltung beurkundeten, daß ersteres, als es von dem die Befreiung der Inhaftirten versuchenden Vollshaufen mit Steinwürfen angegriffen wurde, denselben entschlossen mit dem Bajonnet zurücktrieb, wobei zwei Offiziere und 17 Soldaten durch Steinwürfe leicht ver— wundet wurden. Da der bemerkte Zeitungsartikel demnach eine die Ehre des württembergischen Bataillons verletzende Unwahrheit ent- hält, so erachtet das Reichekriegsministerium es für seine Pflicht, sol⸗ chen durch vorstehende Angaben der Thatsachen hiermit amtlich zu entkräften.
Frankfurt a. M., den 20. Dezember 1848.
Der Reichsminister des Kriegs. Peucker.“
Oesterreich. Reichstag. Sitzung vom 19. Dez. Die dritte Lesung der Geschäftsordnung ist an der Tagesordnung. Brau— üer beantragt am Schlusse derselben einen neuen Zusatzparagraphen: „Selbstständige Anträge auf Abänderung der Geschäftdordnung kön— nen nur dann zur Berathung kemmen, wenn sie schriftlich und von wenigstens 50 Mitgliedern unterzeichnet dem Präsidenten übergeben werden und das Haus die Zulassung des Antrages zur Debatte aus— spricht.“ Paul fragt, warum in diesem Falle 50, sonst nur 20 Mit- glieder zur Unterstützung eines Antrages verlangt werden. Brau⸗— ner: Weil die Geschäftsordnung, welche dreimal gelesen worden ist, nur in dem dringendsten Falle Und bei der begründetsten Nothwen⸗ digkeit noch einmal zum Gegenstande einer Debatte gemacht wer— den soll. Borrosch erklärl sich mit diesen Antrage als voll— kommen einverstanden. Er erkenne wohl die verschiedenartigen klima lischen Veränderungen (Bravo und Gelächter), bie die Geschäftsord⸗ nung erlitten, wünsche aber zugleich, daß die Geschäftsordnung end- lich als ein fertiges Ganze dastehen möge. Die Unterstützung von 50 Abgeordneten werde sich bei wirklicher Dringlichkeit leicht finden lassen. Der Antrag Braun er's wird an genommen. — Mayer
berichtet über einen Paragraphen, welcher an die Kommisslon noch einmal zurückgewiesen wurde. Dieselbe beantragt jetzt folgende Fas⸗ sung: „Die Person des Monarchen als solche darf in der Debntie nie berührt werden.“ Ein Minoritäts⸗Antrag ist folgender: „Die Person des Monarchen als solche darf weder direft noch indirekt, weder ausdrücklich noch anspielungsweise in die Debatte gemischt werden.“ Endlich: „Die Unverletzlichkeit und Nichtverantwortlichkeit des jedesmaligen Staats⸗-Oberhauptes ist in den Debatten strengstens zu beobachten.“ Dieser Antrag Wildner's erhält die Majorität und wird als 5. 77 neuer Fassung nach dem 8. 65 alter Fassung eingeschoben. Die Geschäftsordnung wird als zum drittenmal gelesen einstimmig angenommen. Fachinetti legt sein Mandat nieder, da er das hie—⸗ sige Klima nicht vertragen kann. Schuselka beantragt, daß das Gesetz zur Sicherung des Reichetages und der Abgeordneten dem Con— stitutions⸗-Ausschusse überwiesen werde. Wenn wit, bevor die Volks= rechte festgesetzt sind, noch früher ein Gesetz zu unserem Schutze berathen, nachdem wir vorher einen Monat lang die Geschäftsord⸗ nung debattirt und sodann auf Ferien gehen, so kann das dem Lande und den Völkern gegenüber keinen günstigen Eindruck hervorbringen. (Beifall) Mayer stellt den Antrag, die erste Lesung dieses Ge— setzes auf h Monate zu vertagen, wird aber nicht unterstützt. Rie— ger und Strobach wollen, daß die erste Lesung geschäftsordnungs— mäßig erfolgen soll und sodann das Haus bestimmen könne, ob eine zweite Lesung stattzufinden habe. Schuselka's Antrag wird ange— nommen.
Sitzung vom 20. Dez. Es werden mehrere Interpellationen verlesen. Zueist vom Abgeordneten Kromer: Es sei zufolge der Thronrede das freundschaftliche Verhältniß mit Spanien wieder her— gestellt, und dadurch seien Hoffnungen erweckt worden, daß die böh— mische Glasmanufaktur, die besonders in Böhmisch⸗Kamniz viele Gewerke zähle, sich wieder heben werde. Früher habe eine ergiebige Ausfuhr stattgefunden; durch die Nichtanerkennung der Königin Isa⸗— bella sei ein bedeutender Ausfall entstanden. Der Zoll sei bisher so hoch, daß eine Ausfuhr unmöglich sei, während andere Staaten sich durch Verträge den Markt sichein; er frage daher das Ninisterium des Handels, ob bereits die freundschaftlichen Beziehungen zu Spanien so weit hergestellt seien, daß die österreichischen Handels- Interessen daselbst ihre Vertretung gefunden. Sieber interpellirt den Finanz- Mini- ster: „In meiner vorgestrigen Interpellation, welche ich wegen zu⸗ fälliger Abwesenheit des Herrn Finanz- Ministers nur an das Mini— sterium des Bergbaues allein richten konnte, habe ich nachgewiesen, daß eine gründliche Abhülfe der im Erzgebirge herrschenden bekann— ten Noth sich nur von der Hebung der beiden einzigen Erwerbe zweige desselben, des Bergbaues und Spitzenklöppelns, mit Sicher— heit hoffe lasse, und erwähnte bereits, daß der Bau auf Zinn trotz der anerkannten Qualität bei dem niederen Zollsatze der Konkurrenz mit jenem Zinne erliege, das Engländer, Niederländer und Hollän— der als Schiffeballast aus den Gruben von Banka und Malakta in Ostin— dien ausführen. Das Spitz enklöppeln, welches die fleißigen Hände der weib= lichen Bewohnerschaft beschäftigt und sonst das traurige Loos ihrer Familien bedeutend erleichtert, erlitt einen argen Stoß, als 1842 die Einfuhr einer Gattung Bobinette, der sogenannten Tattings und Ed— gings, gegen einen Zoll von 10 Fl. per Centner bewillgt wurde, und wurde endlich in seiner kärglichen Subsistenz durch das Hofkam⸗— merdekret vom 4. Juni 1844, Zahl 22,337, ganz untergraben, durch welches nicht nur oben erwähnter Zollsatz von 19 Fl. auf 5 Fl. und jener für glatte Bobinette von 5 Fl. auf 2 Jl. 30 Kr. C. M. herabgesetzt wurde, sondern auch alle übrigen dahin noch außer Handel gesetzten Bobinettwaagren ohne Unterschied für den Zoll 5 Fl. pr. Ctr. einzuführen gestattet wurde. Ich habe hierbei nur zu bemerken, daß meines Wissens eine einzige Maschinen-Spitzenfabrik besteht, und daß auch die Bewohner des säch⸗— sischen Erzgebirges, auf gleichen Erwerb angewiesen, um Schutz ge— gen Maschinenspitzen beim frankfurter Parlament ansuchten, wobei sie nachwiesen, daß für in Sachsen erzeugte. Maschinenspitzen jährlich an 12, ) 0,000 Thaler nach England und Frankreich gehen. Im In— teresse einer Beschäftigungsweise, welche die Regierung durch andere Erwerbsarten, wie Strohflechten u. dgl. zu substituiren vergeblich sich bemühte, im Interesse einer zahlreichen Bewohnerklasse, welcher das schreckliche Loos des unglücklichen Irlands bevorsteht, erlaube ich mir daher die Frage zu stellen, ob das Ministerium der Finanzen in Berücksichti— gung der entwickelten Gründe es angemessen finde, die Zollsätze fünausländi⸗ sches Zinn und Maschinenspitzen zu erhöhen und letztere ganz außer Handel zu setzen.“ Mehrere Abgeordnete Niederösterreichs stellen eine Inten pella⸗ tion an das Gesammt—Ministerium: Durch einen kreisamtlichen Erlaß sei die Entwaffnung Niederösterreichs anbefohlen. Diese Maßregel sei nicht nur inconstitutionell, sondern auch bedrohlich für das Eigenthum bei dem Umstande, als die kleineren Ortschaften wegen der häufig sich herumtreibenden Bettler zur Erhaltung der Sicherheit des Eigen— thums der Feuerwaffen nicht entbehren können. Die Abgeordneten stellen somit an das Ministerium des Innern folgende Fragen: 1) ob die erwähnten kreisamtlichen Erlasse mit dem Willen des Mnistériums erlassen worden? 2) ob das Ministerium diese Verfügung als mit den constitutionellen Grundsätzen vereinbar halte? 3) ob es diese Verfügung aufrecht zu erhalten ober zu widerrufen gedenke? 1) ob es den Eigenthümern von Privatwaffen dieselben zu ihrer eigenen Sicherheit zu belassen geneigt sei? und endlich 5) ob sür die abgenommenen Privatwaffen ein Ersaßz werde geleistet werden? Es wird dann zur Neuwahl des Präsidenten geschritten; es stimmen 332 Mitglieder; davon fallen auf Smolka 143, Strobach 130, Mayen 5s, Hagenauer 1 Stimme. Schuster fordert, ehe zu einer zweiten Wahl geschritten wird, 10 Minuten Bedenkzeit. (Bewegung im Saale.) Es ergiebt sich eine Verschiedenheit. Klaudi: Es ist nach der Ge— schäftsordnuung, daß 19 Minuten bewilligt werden müssen. Brest!: Es heißt: vor der Abstimmung nicht, während der Abstimmung. Ur— sache ist, damit die Mitglieder Zeit haben, sich über den Gegenstand zu verständigen; hier hatte man Zeit genug, sich vorzubereiten und zu einigen. Der Präsident bringt den Antrag auf 19 Minuten Bedenkzeit zur Abstimmung; die Majorität eiklärt sich dafür. Man schreitet zum zweiten Skrutinium, (s stimmen 326, die, absolute Majorität beträgt 164 Stimmen, davon fallen auf Smolka 160, auf Strobach 161, auf Mayer 5 Stimmen. Da wieder keine absolute Majorität sich ergiebt, wird zu einer dritten Wahl zwischen Strobach und Smolka geschritten. Das Resultat die ses letzten Skrutiniums ergab sich folgendermaßen: Zahl der Stim— menden 323, absolute Masorität: 162. Davon erhielt der Abgeord— nete Strobach 166, der Abgeordnete Smolka 157 Stimmen. Der Abgeordnete Strobach wird somit vom ehemaligen Präsidenten Smolka eingeladen, den Präsidentenstuhl einzunehmen. Strobach dankt für das ihm hierdurch bewiesene Vertrauen und glaubt den Grund einer Wiederwahl in der Anerkennung zu finden, die ihm gezollt wurde in Folge seines Strebens, allen Parteien und allen Nat sona- litäten gegenüber Gerechtigkeit zu üben. Er übernehme das Ehren— amt mit um so größerem Vergnügen, als die Versammlung jetzt an die Berathung der Constitution gehe. (Beifall) Smolka: Indem er für das ihm bisher bewiesene Vertrauen und die ihm geschenkte Nachsicht von ganzem Herzen danke, trage er das beruhigende Be⸗ wußtsein mit sich, den Anforderungen der Gerechtigkeit Genüge ge- leistet zu haben. Das Andenken an das ihm übertragene Ehrenamt werde ihm stets ein ehrendes, ein theures sein. (Stürmischer Beifall
bon allen Seiten.) Der Präsident Strobach fordert hierauf zur
Vornahme der Wahl des ersten Vicepräsidenten auf. Es werden abermals 19 Minuten Bedenkzeit begehrt. Szabel stellt den An⸗ trag, daß lieber die Sitzung auf eine Stunde suspendirt werde.
Dieser Antrag wird jedoch verworfen, die zehn Minuten Bedenkzeit 1 Majorität, welche ich erlangt habe, erfüllt mich nicht klos mit Dank—
hingegen werden bewilligt. Nach kurzer Zeit wird sodann zur Wahl des ersten Vicepräsidenten geschritten. Ihr Resultat ergiebt sich in Folgen? em: An der Abstimmung nahmen Theil 233 Abgeordnete. Die absolute Ma⸗ sorität beträgt 117 Stimmen; hiervon erhält Doblhoff 213, Haßl- wanter 11, Schunselka 3, Hein, Gleispach, Hagenauer, Neuberg und Smolka je 1 Stimme. Der Präsident proklamirt Doblhoff zum ersten Vice⸗Präsidenten. (Beifall. Doblhoff besteigt die Tribüne. (Stürmischer lange anhaltender Beifall. „Meine Herren! Ich habe an Ihren parlamentarischen Arbeiten bisher so wenig Theil nehmen können, daß ich von dem Resultate der Wahl überrascht bin; jeden⸗ falls war es eine sreudige Ueberraschung. Ich glaube in dem mir geschenkten Vertrauen Ihre Ueberzeugung zu erkennen, daß ich in seder Lage, in jeder Stellung, aus allen meinen Kraͤften bestrebt sein werde, zum Wohle unseres Vaterlandes beizutragen.“ (Beifall.) Bei der Wahl des zweiten Vice-Präsidenten ist die Zahl der Stimmen⸗ den 251 (absolute Majorität 126). Davon erhielten die Abgeordneten Haßlwanter 130, Pretis 102, Schuselka, Hein je 3, Brauner, Brestl, Lasser je 2; Hagenauer, Schepf, Wojtech, Peitler, Rieger je 1 Stimme. Haßlwanter: Ich erkenne, daß die auf mich gefal⸗ lene Wahl nicht meinem Verdienste zuzuschreiben ist; ich nehme die auf mich gefallene Wahl mit Dank an, und dies um so mehr, als das Resultat derselben in meiner Heimat freudige Sensation heivor— rufen wird, sowohl weil beide Rivalen meinem Vaterlande angehö— ren, als auch weil ich als Abgeordneter des Bauernstandes zum zwei— ten Vice-Präsidenten erwählt wurde. (Beifall.)
Wien, 24. Dez. Nachdem in der Reichstags-Sitzung vom 21. Dezember die Grundrechte nach dem Entwurf des Constitutions-Aus— schusses nebst den Minoritäts-Voten die erste Lesung erhalten hatten, erfolgte nach langen Debatten die zweite Lesung des Kommissions⸗ Antrags über das Ansuchen des Finanz⸗Ministeriums um Bewilligung eines Kredits von 80 Millionen und wurde schließlich der Antrag der Kommission (des Finanz-Ausschusses) mit der Abänderung an⸗ genommen, daß der von dem Ministerium verlangte Kredit nicht, wie der Ausschuß beantragte, auf 50 Millionen beschränkt, sondern voll ständig bewilligt werden soll.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 23. Dez. (H. C.) Die Kammer der mecklenburgischen Abgeordneten hat in ihrer gestri— gen Sitzung die Berathung über die definitive Geschäfts- Ordnung sortgesetzt und nach Annahme des letzten Paragraphen (das Ganze soll, bevor es zur Abstimmung kommt, noch einer Schluß-Redaction durch den Ausschuß unterworfen werden) ihre Sitzungen bis zum
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3. Januar vertagt.
Braunschweig. Braunschweig, 22. Dez. (H. C.) Un— sere Abgeordneten⸗Versammlung it heute, nachdem sie die sämmtlichen Kommissionen und auch den Ausschuß gewählt, durch landesherrliche Verordnung bis zum 19. März 1849 vertagt, mit der Bestimmung sedoch, daß, je nachdem die Kemmissionen mit ihren Arbeiten früher
rtig werden möchten, eine frühere Wiedereinberufung stattfinden solle. Das Gesetz über die Aufhebung des Zeitungsstempels ist heute ein— stimmig angenommen worden.
Ausland.
Oesterreich. Preßburg, 21. Dez. (Preßb. Ztg.) Hier ist nachstehende Bekanntmachung erschienen: .
„In Folge hohen Befehls des durch Se. Majestät den Kaiser Franz Joseph J. bevollmächtigten Kaiserlichen Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz Durchlaucht, wird zur allgemeinen Kenntniß und strengsten Nachhaltung hiermit verlautbart: 1) Da das Königreich Ungarn sich im Kriegszustande befindet, so wind die Stadt Preßburg und das preßburger Komitat in Belagerungszustand erklärt. 2) Die Person und das Eigen- thum des friedlichen Burgers wird geschützt; hingegen werden Zusammen— rottungen, Aufruhr, mündliche oder schriftliche Aufreizung und Aufwieglung gegen die Regierung Sr. Majestät unseres Kaisers und Königs Franz Joseph J. standrechtlich nach dem Kriegsgesetze bestraft, so wie eine gleiche Behandlung und Bestrafung denjenigen trifft, welcher es unternimmt oder ver—= sucht, Soldaten zur Pflichtvergessenheit oder zum Treubruche zu verleiten. 3) Es ist Niemanden gestattet, Plakate anzuschlagen oder zu veröffentlichen, ausgenommen mit Bewilligung der Militairbehörde. Wer dagegen handelt, fällt der standrechtlichen Behandlung und Bestrafung nach dem Kriegsgesctze anheim. 4) Sämmtlichen Civil Autoritäten wird aufgetragen, unter dem Schutze der Militairbehörden, unter deren Befehl sie gestellt werden, ihre Amtswirksamkeit auszuüben. Derjenige Civilbeamte, welcher sich dieser An⸗— ordnung durch Wort, That oder Unterlassung widersetzt, desgleichen der- jenige, der sich weigert, der Militair Autorität Folge zu leisten, wird als ein Genosse der Rebellen erklärt und verfällt dem Standrechte nach dem Militairgesetze. 5) Die Nationalgarde wird vorläufig, während des Kriegs- und Belagerungszustandes, aufgelöst. 6) Die Ein⸗ wohner der Stadt Preßburg haben alle Waffen, ohne Unterschied der Gat— tung, nach Verlauf von 36 Stunden, vom Augenblicke dieser Kundmachung an gerechnet, der Stadthauptmannschaft abzuliefern (die Privatwaffen ge— gen Bescheinigung), welche selbe dem Militair- Kommando übergeben wird. 7. Der, bei dem nach dieser Frist noch eine Waffe vorgefunden wird, ist ebenfalls dem Standrechte verfallen und wird nach den Kriegsgesetzen ge— richtet. 8) Alle Congregationen, Versammlungen und Klubs, sowohl in der Stadt, als auf dem Lande, sind untersagt; wer dagegen handelt, ver— fällt dem Standrechte. 9) Jede Verbindung nit dem sogenannten Landesvertheidigungs — Ausschusse und dessen Präsidenten oder mit dem bereits aufgelösten Reichstage wird hiermit strengstens untersagt. Dirjenigen, welche solche Besehle verkünden und amtlichen oder vertraulichen Verkehr mit den Obbesagten pflegen, verfallen der vollsten Sirenge des Kriegsgesetzes. 10) Alle Ausländer und Zugereisten werden ohne Verzug konskribirt. Alle Jene, die sich nicht gehörig ausweisen können oder sonst verdächtig sind, werden zur Verfügung der Milirair⸗Behörde ge— stellt, welche allein befugt ist, Aufenthaltskarten zu geben. Jeder Haus— eigenthümer ist für seine Parteien verantwortlich. Wer einem Fremden ohne Aufenthaltskarte Wohnung gestattet, wird kriegsrechtlich behandelt. 11) Pässe sind nur dann güitig, wenn sie von dem beireffenden Militair- Kommando visirt sind.
Preßburg, am 19. Dezember 1848.
Ladislaw Graf Wrbna, Feldmarschall-Lieutenant und Commandeur des 2ten Armee-Coips.“
Frankreich. Paris, 22. Dez. Nach dem Moniteur lautete die Antrittsrede des Präsidenten der Republik, Louis Bona— parte, in der National-Versammlung nach ihrem vollständigen Inhalt: „Bürger Repräsentanten! Die Stimme der Nation und der Ei, den ich eben geleistet, gebieten mein künftiges Verhalten; meine Pflicht ist vorgezeichnet; ich werde sie als Mann von Ehre erfüllen. Ich werde als Feinde des Vaterlandes alle diejenigen betrachten, welche versuchen möchten, durch gesetzwidrige Mittel das zu verändern, was ganz Frankreich eingesetzt hat. (Sehr gut! sehr gut! Zwischen Ih— nen und mir, Bürger Repräsentanten, kann es keine wahrhafte Mei nungsverschiedenheit geben. Unser Wollen, unsere Wünsche sind die
) Die Zeitungen aus Paris und London vom 23sten und die aus Brüssel vom 24sten, welche heute hätten eintreffen sollen, sind ansgeblieben.
denschaften beruhigen.
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nämlichen. Ich will, wie Sie, die Gesellschaft auf ihren Grundla⸗ gen seststellen, die demokratischen Institutionen kräftigen und alle geeig⸗
neten Mittel aufsuchen, um die Leiden dieses edelmüthigen und ein⸗
sichts vollen Volkes zu lindern, welches mir ein so glänzendes Zeug niß seines Vertrauens gegeben hat. (Sehr gut! fe hr gut! Die
barkeit, sondern sie wird auch der neuen Regierung die moralische Kraft ver⸗ leihen, ohne welche es keine Autorität giebt. Mit dem Frieden und der Ordnung kann unser Land sich wieder aufrichten, seine Wunden heilen, die Verirrten auf den rechten Weg zurückführen und die Lei— Beseelt von diesem Geiste der Versöhnung, habe ich rechtliche, fähige und dem Lande ergebene Männer um mich berufen, überzeugt, daß, trotz der Verschiedenheiten des politischen Ur⸗ sprunges, sie darin einig sind, mit Ihnen für die Anwendung der Verfassung, für die Vervollkommnung der Gesktze, für den Ruhm der Republik zusammenzuwirken. Die neue Verwaltung muß beim An— tritte der Geschäfte der ihr vorhergegangenen sür die Anstrengungen danken, welche sie aufgeboten hat, um die R gierungegewalt unange⸗ tastet zu überliesern, um die öffentliche Ruhe aufrecht zu halten. Geichen der Zustimmung.) Das Verhalten des ehrenwerthen Gene— rals Cavaignac war der Loyalität seines Charafters und jenes Pflicht⸗ gefühles würdig, welches die erste Eigenschaft des Oberhaupts eines Staates ist. Neuer Beifall Wir haben, Bürger-Repräfentanten, einen großen Beruf zu erfüllen, den nämlich, eine Republik im Ju— teresse Aller und eine gerechte; feste Regierung zu gründen, welche von aufrichtiger Fortschrittsliebe bescett sei, ohne reactio nair oder utopistisch zu sein. (Sehr gut Seien wir die Männer des Landes, nicht die Männer einer Partei, und mit Gottes Hülse werden wir wenigstens das Gute thun, wenn win keine großen Dinge thun können.“ (Am Schlusse der Rede erhob sich die ganze Versammlung unter dem wiederholten Rufe: „Es lebe die Republik!“ Die Eidesformel, welche Marrast dem Präsidenten vor— gelesen und dieser beschworen hatte, lautet wörtlich: „Im Beisein Gottes und vor dem durch die Nationalversammilung vertretenen französischen Volke schwöre ich, der demokratischen, einen und untheil— baren Republik treu zu bleiben und alle Pflichten erfüllen, welche mir die Verfassung auferlegt.“ Louis Bonaparte spräch mit lauter Stimme und erhobener Rechten: „Ich schwöre es.“ In diesem Augenblicke kündigte der Hauptstadt eine Ge⸗ schützsalve der Invaliden die geschehene Eidesleistung des Präsi
ten an. Als der Präsident der Republik die National verließ, gaben ihm der erste Huissier, die Staateboten, die Quästo⸗ ren, zwei Secretaire und zwei Vice -Präsidenten das Geleite. In dem Augenblicke, wo er mit Odilon Barrot in den Wagen stieg, um nach den Elysée National zu fahren, eilte der frühere Genosse seiner Gefangenschaft, General Bouflet de Montauban, herbei, umarmte ihn und brachte ihm seine Glückwünsche dar. Abends wurden Cou riere an die verschiedenen Gesandten im Auelande abgeschickt, welche beauftragt sind, den fremden Höfen die Proklamürung des Präsiden— ten kundzumachen. Napoleon Bonaparte, der Sohn Jerom“ i den Höfen von Brüssel, im Haag und von London den A
bes neuen Präsidenten notifiziren. Die r
statters Waldeck ⸗Rousseau über das
wahl berichtigend, theilen heute die Secretaire
fung der Wahl — Prorokolle niedergesetzten Kommission fol⸗ gendes genauere Resultat mit: Louis Napoleon Bonaparte 5, 534,520, Cavaignac 1,448,302, Ledru Rollin 371,431, Raspail
36,964, Lamartine 17,914, Changarnier 4687, vereinzelte Stimmen
12,434, ungültige Stimmzettel 23,219, im Ganzen 7,449,471 Stim- men. Seit der Installation des Präsidenten der Republik im Elysée National, wie jetzt das Elysäe Bourbon heißt, herrscht in je⸗ nem Quartier vieles Leben. Zahlreiche Besucher strömen dem Hotel zu. Auch eine Deputation der Invaliden stellte sich ein, um Louis Bonaparte zu begrüßen. Zwei Schildwachen stehen vor dem Hottl Wache; im Garten steht ein Infanteriepiket. An der Legung von Gas— röhren wird eiftig gearbeitet, den Garten verziert man mit Statuen, und der Palast soll bald in seinem ehemaligen Glanze wieder dastehen.
Sobald Cavaignac von dem Beschlusse der Kommission der National-Versammlung in Betreff der Proklamirung des Präsidenter der Republik erfahren hatte, übergab er den Oberbefehl all pen in und um Paris an Changarnier, der schnell alle Maßre— zur Erhaltung der Ruhe traf und dadurch die etwaigen Pläne Uebel⸗ wollender vereitelte. Nach dem Sigcle sagte Louis Bonaparte; Cavaignac, als er ihm in der National-Versammlung die „General, was auch immer das Ergebniß des Wahl sein mag, Ihr Name und Ihre Handlungen werden in der Geschichte unseres Landes füllen, und ig ff nicht das letzte sein wird.“
Ungeachtet der Suspensien ihrer Sitzungen war die National Versammlung heute von sehr vielen Mitgliedern besucht, weniger um in den Büreaus die laufenden Geschäfte zu verrichten, als um sich über die Stellung gegen das neue Ministerium zu besprechen. Manche behaupten, daß unter dem neuen Ministerxium sich die ver— schiedenen Parteien noch schroffer entgegenstehen würden, als früher, und glauben nicht, daß die Versammlung dazu kommen werde, die organischen Gesetze zu votiren. Nach der Patrie wird das Mini— sterium am Dienstage, bei Eröffnung der Sitzung der National— Versammlung, sein politisches Programm kundmachen.
Wie es heißt, sollen ein Amnestie Dekret, so wie ein Dekret, welches Cavaignac zum Marschall ernennen würde, noch diese Weche der National⸗Versammlung auf Befehl des Präsicenten der Republik übergeben werden. ö
Eine Verordnung der Exekutiogewalt vom 18. Dezember erläßt auch denjenigen kupfernen Cylindern die Eingangszoölle im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 5. Juli 1836, welche nach Frankreich geschickt zu werden pflegen, um sie hier graviren und dann wieder abholen zu lassen.
Der General Subervice, Großkanzler, ist zum Großkreuz der Ehrenlegion erhoben.
Proudhon's Peuple sagt zu den Bonapartisten: „Nennt das Vo⸗ tum vom 10. Dezember immerhin eine Protestation gegen die re⸗ publikanische Staate form. Das Volk wird Euch alsbald zeigen, daß dieses Votum in der Wahlurne von sechs Millionen Zerstörern der alten Regierungsmaschine geschrieben wurde.
Großbritanien und Irland. London, 22. Dez. Der neue türkische Gesandte am hiesigen Hofe, Mehmed Pascha, hat Lord Palmerston im auswärtigen Amte seinen offiziellen Besuch abgestattet. Fürst Kalimaki, welcher bisber die Pforte hier vertreten, ist nach Paris abgereist, wo er den Posten eines türkischen Gesantten ferner⸗ hin versehen wird. .
Unter den Gästen des Herzogs von Wellington zu Strathfield⸗ saye sind Fürst Metternich mit Familie, Baron Neumann und Graf Kielmannsegge. ;
Die Mornig Chroniele bemerkt, es sei blos deshalb noch kein außerordentlicher Botschafter des neuen Kaisers von Oesterreich, um dessen Thronbesteigung anzuzeigen, hier angelangt, weil erstens diese Mission im jetzigen Augenblicke besonders wichtig, und weil zweitens seit Dietrichstein's Abreise sowohl ein ordentlicher als für den besonderen Fall ein außerordentlicher Botschafter hier erforderlich
sei. Den letzteren Posten habe man Wessenberg angeboten, dieser aber ihn abgelehnt; jetzt verlaute, wie schon erwähnt, daß Fürst Paul Esterhazy, früher 27 Jahre lang hier Botschafter, dazu be⸗ stimmt sei, die Eigenschaften des ordentlichen und außerordentlichen Botschafters in sich zu vereinigen. Noch liege in seinen Beziehungen zu Ungarn ein Hinderniß, das jedoch durch die zu erwartende bal- dige Erledigung der ungarischen Wirren hoffentlich seine Erledigung finden werde.
Die Times berichtet von Neapel, der englische und der fran⸗ zösische Gesandte beständen darauf, daß Sicilien ein eigenes Heer erhalten solle. Man wäre über alle anderen Punkte einverstanden, nur noch nin über diesen, in welchen die neapolitanische Regierung nicht willigen wolle.
Belgien. Brüssel, 23. Dez. Die Kammer der Repräsen⸗ tanten hat in ihrer gestrigen Sitzung einen Gesetz-Entwurf ange⸗ nommen, welcher die freie Korneinfuhr durch einen Zoll von 50 Cen- times für 199 Kilogramm bei der Einfuhr von Roggen, Gerste,
Buchweizen, Mais, Bohnen, Erbsen und Wickn ersetzt.
Italien. Rom, 14. Dez. (Köln. 3.) Das Dekret der römi⸗ schen Kammer in Betreff der Einsetzung einer Exekutiv-Junta lautet, wie folgt:
„In Betracht, daß die römischen Staaten repräsentativ regiert werden und die Nechte und Garantieen eines constitutionellen Statutes genießen; O daß das Statut zu seiner Grundlage die Unterscheidung und zugleich die Verknüpfung der drei Gewalten hat, und daß, wo eine derselben fehlt, das constitutionelle Negiment unvollständig ist und seine Zwecke nicht erfüllen kann; — daß in der Nacht des 24. November der Pontifer sich von Rom entfernt und Keinen zurückgelassen hat, der seine Stelle vertrete; — daß das in Gaeta ausgegebene Blatt, in dem man eine Regierungs- Kommis— sion ernennt, der nöthigen constitutionellen Formen entbehrt, welche auch dazu dienen, die Unverletzlichkeit des Fürsten zu garantiren; — daß die in dem erwähnten Blalte ernannte Kommission auf keine Weise ihre An— nahme geoffenbart, auf keine Weise ihre Functionen ausgeübt und sich nicht einmal faktisch konstituirt hat; — daß die beiden Kammern im Einverständniß mit dem Ministerium und Municipium versucht haben, so großer Verwirrung zu steuern durch Absendung von Botschasten an den Fürsten, um ihn inständig zu bitten, zurückzukehren, um den Staat zu re— gieren; — daß diese Botschaften selbst nicht allein nicht in dem neapolita⸗ nischen Staate zugelassen wurden, sondern auch vergeblich Schritte bei dem Fürsten thaten; und daß andere neuere Schritte und andere bei ihm ver— suchte Bemuhungen gänzlich fruchtlos geblieben sind; — daß, da er in nicht eigenem Lande verweilt, wo man auf höheren Befehl jeglicher an ihn ge⸗ richteten Deputation den Zutritt verweigert und so den Deputirten ein ihnen im Grundgesetze ertheiltes Recht nimmt, es ungewiß bleibt, ob er in der Lage ist, seine volle Freiheit und die Selbstständigkeit seiner Handlungen zu genießen und sich unparteiischen und wohlmeinenden Nathes zu bedienen; — daß kein Stgat oder Stadt ohne voliständige Regierung und das Eigen⸗ thum und die Rechte der Bürger nicht ohne Schutz bleiben können; — da man auf jede Weise und mit jedem Mittel der nahenden Gefahr der Anar— chie und bürgerlichen Zwietracht begegnen und die öffentliche Ordnung er— halten muß; da man das Grundgesetz, das Prinzipat und seine consti⸗ tutionellen Rechte unversehrt erhalten muß: — so beschließen die beiden Kammern, sich ihrer Obliegenheit ßt, und indem sie nur der absolu⸗ ten Nothwendigkeit nachgaben, auf irgend eine regulaire Weise dem äußer— sten Drange der Umstände zu begegnen, durch einen Akt, der im Schoße eines jeden der beiden Räthe für sich berathen ward: J. Es ist eine provi- sorische und höchste Giunta di Stato eingesetzt. 1II. Sie ist zusammenge⸗ setzt aus drei Personen, erwählt außerhalb des Rathes der Deputirten, er⸗ nannt nach absoluter Stimmenmehrheit des Rathes der Deputirten und ge— billigt vom hohen Rathe. UI. Die Giunta soll im Namen des Fürsten und nach Stimmenmehrheit alle die Pflichten ausüben, die dem Haupte der Exekutivgewalt zustehen, nach den Ausdrücken des Statuts und nach den Normen und Prinzipien des constitutionellen Rechtes. IV. Die Giunta wird augenblicklich ihre, Functionen einstellen bei der Rückkehr des Pontifer, oder! wenn er durch einen mit voller Legalität bekleideten Akt eine Person abordnet, seine Stelle zu vertreten und seine Pflichten zu erfüllen, und diese thatsächlich die Ausübung besagter Functionen übernimmt.“
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Rom, 12. Dez. (Journal des Débats). Die Stadt ist ruhig, und das auch von der ersten Kammer genehmigte Dekret über Niedersetzung einer provisorischen Regierung ist von dem Volke mit Beifall aufgenommen worden. Man glaubt jedoch nicht, daß die dazu ernannten Mitglieder diesen Antrag übernehmen würden. Außer dem General Garribaldi ist auch der bekannte Mazzini, Beide sehr entschiedene Republikaner, in Rom eingetroffen.
Dez. Dit heutige Gazzetta Piemontese
ht das Programm des neuen Ministeriums. Die Haupt-
grundsätze seiner Politik sollen danach sein; 1) Unabhängigkeit Ita⸗
liens durch Krieg und föderative Einheit desselben; 2) constitutionell- demokratische Monarchie.
(Journal des Oäbats,) Der Name Gioberti an der Spitze des neuen sardinischen Ministerium läßt hinlänglich im voraus ver— nuthen, welches die Politik des neuen Ministeriums in den zwei großen Fragen sein werde, die den Sturz der vorhergehenden Mini— sterien herbeigeführt haben, nämlich Wiederaufnahme der Feindselig⸗ keiten gegen Oesterreich und Errichtung eines Bundes zwischen den italienischen Staaten. Gioberti hat schon lange Zeit für die Unter⸗ stützung dieser beiden Sätze seine Beredtsamkeit verwendet. Es bleibt nur, namentlich bei der Frage über den Krieg mit Oesterreich, zu wissen, ob das Geschäft des Ministers dabei so leicht sein wird, als das des Redners.
Ven Mailand sind tröstliche Nachrichten eingetroffen. Der Belagerungszustand ist aufgehoben, und zehn Personen, welche vor das Kriegsgericht gestellt werden sollten, freigelassen worden. Es soll dies in allen Städten des lombardisch⸗- veuetianischen Königreichs stattfinden. Diese Gnadenakte sind zu Ehren der Thronbesteigung des neuen Kaisers erlassen. Am 12. Dezember wurde der Marschall Radetzky in dem Theater de la Scala, welches festlich beleuchtet war, und wohin er sich in Begleitung der Erzherzoge Albert, Leopold, Ernst und Sigismund in feierlichem Zuge begeben hatte, mit lebhaf— ten Beifalls-Bezeugungen empfangen. Die Gazzetta di Milano spricht die Hoffnung aus, daß der Belagerungszustand, welcher ohne Beschränkung aufgehoben ist, in Zukunft nicht wieder werde hergestellt werden, wenigstens nicht, sagt sie, durch die Schuld der Regierung.
Die Allg. Ztg. sagt: „Die nach einem Schreiben aus Genua vom 17. Dezember gerüchtsweise gegebene Nachricht, daß der König Karl Albert von Sardinien zu Gunsten seines ältesten Sohnes ab— gedankt habe, war ungegründet, da die uns heute zugekommenen turiner Blätter, die amtliche Gazzetta Pie montese und Il Risorgimento vom 18ten, kein Wort davon sagen. Hingegen bringen sie ein Programm des Ministeriums Gioberti, welches die Unabhängigkeit und Einigung Italiens und sofort auch die Wieder- aufnahme des Kriegs voranstellt, jedoch beifügt: der Zeitpunkt der Kriegserneuerung lasse sich noch nicht genau bestimmen, sont ein müsse von den militairischen Rüstungen abhängen, denen die Regie⸗ rung ihre lebhafteste Sorge zuwenden werde. Nach innen be⸗ zeichnet sich das Ministerium als ein demokratisches. Die amtliche Neapolitanische Zeitung, von welcher uns die Nummern vom J. und 11. Dezember vorliegen, meldet aus Gaeta, daß es in dieser Stadt nachgerade an Räumlichkeiten fehlte zur Aufnahme all der vor⸗ nehmen Fremden, welche die Anwesenheit des Papstes dahin zog.
Das ganze diplomatische Corps aus Rom war, mit Ausnahme des