1849 / 6 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

30

Æer(liner Eörse Om 4. Vn ecr.

Preußischer ö

Staats Anzeiger.

HM echsel- Course.

Eis enk ahn- Acti em. Das Abonnement beträgt:

2 Rthlr. für 3 Jahr. 4 Rthlr.‘ * Jahr. 8 Riehl. . ahr n allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Krhöhung. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

Auslandes nehmen Bestellung anf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staatg⸗

Alnzeigerz: .

Beh ren Straße nr. Sy.

2 ö 25 ? 3. 2 Amster dana 260 FI. Stamm Actien.

. . 260 FI. p- Ri 55 q . . . er Reinertraz wird nach erfolgter Bekanntm. ee 2 K . Mk. in der dazu bestimmten Rupri 2 ; ö D Mr. ‚. Die mit 35 pCt. ber. Actien sind . Staat gar. * = Lst. .

. 300 E. 2 mi. i., Berl. Anhalt Lit. A. B Wien m 206 Xr. .... 1. ! 34 3893 do. Hamburg

= 150 FI . . 2 . . , ner , ,,, . 150 x4. ! do. Stettin - Starg. . öh ne wee w 100 Tb. 99rM, 99 do. Egts d. Magd. .. 9g Magd. Halberstadt ..

do. Leipziger

Kapital. Prioritats Actien. Kapu.

17 2 * 2. 2 2. ! 5 6. . ö ; ö Skrnmtlhi che Prioritäta-Actien werden durch R 66 ane jährliche Verloozang 2 100 pCt. amortia.

Rein- Ertra 1848.

3,500, 000 2 B.

8, 0, 000 do.

4, 824, 000 . do.

, , en. 623 68. 63 6. do. do. 700, 00 4 . Stetti i ,, . do. Stettiner g, 000, 009 12, 967,500

1.411, 80o 4 873 6. 5, 000, 900 g3 2.367, 246 4 6515 L. 3, 132, 800 ba. S00. 090 5 102 b. , ö. ; 2

Magdeb. Leipziger .. 1, 788, 000 4 . ö ⸗. . „6 6. Berlin, Sounabend den 6. Januar

*

i.,

Alle Post⸗Anstalten des In. und

Leipzig in Courant

Frankfurt a. M. zudd. W...... .... 100. 2M ö6 2 Halle Thüringer PFetersbaŕer- ——— 100 sRbI. 3 Wochen 1053 1043 Cöln - Minden. w Inländische Fonds, Hfanclbrie /, KÆommtunal- Papiere vnd do. Aachen J Geld- Coanse. Eonn Gn 3. ah Düsseld. Elberseld ..

Steele Vohwinkel. .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweighahn 9 h ,,

do. Lit, Cosel- Oderberg Breslau - Freiburg ... Krakau- Oberschl. . .. Berg. Märk. ..... Stargard- Posen zrieg-Neisse . . .....

Halle Thüringer .. .. 4, 000, 000 4: S6 ba. Cõöln - Minden. ....... 3, 674, 5060 4. 93 bꝛ. . 500. 9960 Rhein. v. Staat gar. . 1,217, 000 * . i. 65,290 6 do. 1. Priorität... 2. 137 256 I, 400, 000 do. Stamm- Prior. . 1, 250, 000

1.300, 00969 Pũsseldorf. Elb 2 : 9, 950, 000 . . ,,. 2 merarien bei den Gerichten einzutreten, wenn sie von denselben dazu

5 5 = 4 ,,, . . 3 1.500, 00090 46. 5. 3 509 96 5 . Amtlicher Theil. geeignet befunden werden. 5* * . * * 6.

*Y*ö3. 100 35 93 be. a. 6 do. III. Serie. 2. 300, 000 ' 4 00.000 31 83 us. do. Zweigbahn 252, 000 Bei Uebernahme der Justiz⸗Beamten der standesherrlichen Ge- S. 144), vielmehr genügt der Beschluß des kompetenten kollegiali⸗ ,, . . 1 J 248, 000 richte sind die Vorschriften der Instruetion vom 30. Mai 1826 (Ge- schen Gerichts. . eee. Oberschlesische l. x 6. 600 seß⸗ Sammlung Seite 95 f.) zu berücksichtigen, so weit ste nicht 5. 15 . 14. 69h. Gg gr , . 1 3 . durch besondere, seitens des Staats mit den Standesherren geschlos⸗ So lange in einzelnen Provinzen noch besondere Provinzial= d 00 hg . * re . sene Verträge eine Abänderung erfahren haben, in welchem Falle oder statutarische Rechte bestehen, welche auf die nach den zeit; 1. 106. , n m ell... . 83 diese Verträge entscheiden. herigen Bestimmungen vom ordentlichen Gerichtsstande eximitten 2 won nh 8 7J. Personen und Sachen nicht Anwendung gefunden haben, bleibt

Den bei Königlichen Gerichten angestellten bisherigen Privatge⸗ diese Anwendung für solche Personen und Sachen auch ferner aus-

richts Beamten wird ihre srühere Dienstzeit bei künstig erfolgender geschlossen. Pensionirung nach Maßgabe der Bestimmungen des Penstons-Regle—= 8 16 . ments vom 30. April 1825 angerechnet. Kompetenz-Streitigkeiten der Gerichtsbehörden erster Instanz Alle mit sixirtem Gehalte wieder angestellte Privat- Justizbeamte hinsichtlich der zu ihrem Ressort übergehenden Sachen (88. 9 bis 14) sind, wenn sie bisher noch nicht pensionsberechtigt waren, bei ihrem haben die Obergerichte zu entscheiden. Denselben steht auch die Be⸗ Eintritte in den unmittelbaren Staatsdienst dem Zwölftel-Penstons- fugniß zu, die . des Hypothekenbuchs über einen zusammen⸗ ö Abzuge unterworfen. gehörigen Komplex von Gütern, welche in den Bezirken verschiede⸗ 8 ner Gerichte gelegen sind, so wie eintretenden Falls die Leitung von

2s. Nriet. Geld. G. gel. e. Preuss. Freiw., Anl 5 101 1990 raus Pꝛdbr. 33 9203 90 35 80 793 Rur- u. Nm. do. 6 915 907 . 95 Schlesisehe do. ö K. u. Nm. Schuldv. 3 * J do. Lt. B. gar. do. 3 herl. Stad obl. 37 Pr. R Ant. cb ] 93 Westpr. Ffaudbr. 3 '

Behörde zur subhastationsfreien Veräußerung unbeweglicher Glitẽr der Pflegebefohlenen (8. 586 Tit. 18. Thl. II. Allgemeinen Land- rechts, Kabinets- Ordre vom 10. November 1830. Ges. Samm..

zt. Sohuld-Soh

Seeh. Pram. Sch.

2 8 2 2

21

8453 s33 ö . 22 Grosah. Posen do. 4 ö 956

Fnodrichs dur. 13 4 35 8 a ,, , 33 8 And. Goldn. à 65th. 13

00

Ostpr. Pfandbr. 3

do. do.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Bergmeister Kloz zu Essen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Rechnungs-Rathe We⸗ ber zu Bonn und dem bisherigen Vice-Konsul Dr. Schulz den

Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen; und Den Geheimen Regierungs-Rath Elwanger zum Ober-⸗Regie⸗ rungs-Rath und Direktor der General- Kommisston zu Breslau zu ernennen,

Atus lůnciische Fon eln. . Quittung - Rogen.

Berl. Anhalt. Lit. B.

; Foin. neue ptarr. 4 ö en, .

Dresden- Görlitz... 6, 000, 0005: Leipzig- Dresden 4,500,000 Lud. - Bexbach 24 FI. 8, 525, 000 Sächsisch Bayerische 6, 00, 000 kKiel Altona. .... Sp. 2, 050, 000

Mecklenburger Thlr. 4, 300, 00

Russ. Hamb. Cert.

1; gor ö l 2, sbb, o 4

do.beilapes. 1.8. 1 do. Part. 8690 FI. 4 2 ö Mlagdeb.- M ittenh 4, 500, 000 J o. do. 1. Anl. 4 do. do. 300 . 975 nchen Mastricht . 2, Iõ0, 0900 62 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 Hamb. 1 d f Thür. Verbind. Bahn 5, 600, 000 4 do. do. 58. A. 4 1 do. Staats- Pr. Anl. . Attsl. Oui n 8 . jo.. Rihsc. L3. 5 10833] 103 ol. 27 int. 23 Arte. Quittung sbs do. Poln. Schatz O0. 4 70 270 ;

Kurh. Pr. O. 49 th. do. de. Cert. L. A.5 83 Sardin. do. 36 Pr. do. do. L. B. 2007. 13.

Pesther'. . 26 Fl. is, 0, oo 4 Friedr. Wilh. Nordb. e bod os 1 95

ö ß. Bad. do. as H. - bol a. Pfdbr. a. Cc. 4 91 . l

Sämmtliche Eisenbahn-Actien

Schluss Course von Cöln- Minden S095 B

von Preussischen Bank- Antheilen g4 g. 947 B

sind von heute ab ohne Coupons und resp. Dividende v. v. J. notirt.

Der Umsatz in Prioritäts- und preuss. Stamm - Effekten war doch behaupteten sieh die gestrigen Notirungen.

! 2 z ö 2 heute ziemlich bedeutend, und die Course

sind neuerdings gestiegen. In Eisenbahn-Stamm-Actien war das Geschäft unbeträchtlich *

Auswärtige Börsen.

Breslau, 3. Jan. Holl. und Kaiserl. Dukaten 967 Br., Friedrichsd'or 1135 Gld. Louisd'or 1127 Gld. Poln. Papiergeld 936 Br. Desterreichische Banknoten 904 und 90 bez. und Br. Staats⸗Schuldscheine 797 Br. und z Gld. Seehandlungs-⸗Prämien⸗ Scheine a 560 Rthlr. 95 Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. Br., do. 35 proz. 81 bez. Schles. Pfandbriefe 33 proz. 90. bez. und Br., do. Lit. B. 4 proz. 925 Br., do. 33proz. 82 Br.

Polnische Pfandbriefe alte 4 proz. 9035 Gld., do. neue 4 proz. A0 bez. und Gld., do. Partial⸗ Loose a 300 Fl. 97 Gld., do. 50) Fl. 715 Br. Russ. polnische Schatz Obligationen à 4 pèCt. 69 Gld.

Actien. Oberschles. Litt. A. 93 etw. bez. u. 924 Gld., do. Litt. B. 93 etw. bez. u. 925 Gld. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 87 Br. Niederschl. Märk. 7175 Gld., do. Prior. 9635 Gld., do. Ser. III. 94 bez. und Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 795 Br. Sächs.⸗Schles. (Dresd. - Görlit 76 Bld. Neisse Brieg 37 Br.

Leipzig, 3. Jan. L.

gestern.

Nachfrage. Nach der Börse fest. 5 proz. Met. 725. 72.

203. Span. 3proz. 193. 193.

ö Dr. Part. Oblig. 73 Gld. B. A. 1413 Br. Leipz. Dr. E. A. 9835 Br. Bre, 77d. Gld. Sächs. Bayer. 76 255 Gld. Magd. - Leipzig 168 Br. 6. S4 Br. Altona⸗Kiel 50 Br., 102 Glo. Preuß. B. A. 94 Gld.

Sächs.⸗Schles. Chemnitz Riesa Berl. Anh. A. 84 Br., dito Deß. B. A. 1023)

Br., 753 Gld.

Irankfurt a. M., 2. Jan. willig. Die Fonds und Eisenbahn-Actie die meisten Gattungen derselben bezahl Vorzüglich waren die Zproz. Spanier, Oblig. und darmst. 50 Fl. Loose, Der Umsatz war im

Die Börse zeigte sich heute mhielten sich begehrt. höhere Preise als belg. und österr. so wie berbacher Actien, in williger Allgemeinen von einigem Belang.

S5 proz. Met. 72 Bank Actien 50 Fl. L. 456. 4659, do. 35 Fl. L. 263. 26. Sard. 245. 2435. Darmst. 50 Fl. L. 63. 621

118, ,..

Hessen 263. do. 25 JI. 8. 13. 974., do. 500

Poln. 300 Fl. L.

Paris 188. Petersburg 334. London 13.9. 35. 69. Frankfurt 88. Wien 1685. Breslau 1521. 1

Mit Wechseln war es sehr still. London in k. S. zu haben, lang Br. u. G. Amsterdam zu lassen. Paris gefragt und fehlend. . G. Geld reichlich. Fonds und Actien bei geringem Um⸗ atz fest. .

Amsterdam, 1. Jan. In holl. Fonds war wenig Handel und deren Course unverändert. Span. unverändert, portug. und österr., etwas mehr angeboten; Russen angenehmer. Bras' 773. Peru 374, 36, 3. ;

Holl. Int. 195, , 3. Span. Ardoins 104. 2, 10. Coupons 63, 743. Russen Hope 803. Oesterr. Met. 5proz. 697, 24proz. 373, 37.

Wechsel. Paris 565 G. Wien 317 G. Frankf. 985 G. London 2 M. 11. 95 G., k. S. 12 Br. und G. Hamburg 34 * G. Petersb. 181 Br.

Amslerdam Louis d' or

Gr. Piecen Stieglitz 803.

Krakau - Oberschl. 10 Br. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 37

bez. und Gld.

Wien, 1. Jan. (Feiertag.) Met. 5proz. S2, z, 83) Nordb. 1013, , 4, 102 bezahlt und Geld Livorno 68, , j, 9 bei bedeutendem Umsatz.

67. Köln⸗Minden 803. 80.

S8? G. Gl.⸗Elmsh. 25 Br. Neum. 90 Br.

Bekanntmachungen.

13 JJ

Der unten näher bezeichnete Instrumentenmacher Carl Julius Gustav Herrmann von hier ist des Dieb⸗ stahls verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.

Es werden alle Civil und Militair⸗-Behörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß— Expedition abliesern zu lassen.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent- standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

. . 2. . 1849. j

önigliches Kriminalgericht hiesiger Residenz. 3 für ,. ; Signalemen des 2c. Her .

Derselbe ist 25 Jahr alt, van eich Mligion in Berlin geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat braun?g Haare blaue Augen, braune Augenbrauen, gewöhnliches Kinn,

gewöhnliche Gesichts bildung, gesunde Geslchtosarbe ge⸗ wöhnliche Nase und Mund, dollständige Zähne, sst

schlanker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat

keine besonderen Kennzeichen. Bekleidung kann nscht

angegeben werden.

loö 75] Subhastations-Patent. Die in der Lebuser Vorstadt gelegene, Vol. III. No.

156 bh. Hol. 280. des Hypothekenbuches verzeichnete, dem Seifensiedermeister Carl Kolbe gehörige Mühle,

die Lehmküten-⸗Mühle genannt, nebst drei Wlesen, drei

Gärten und Ländereien von 1 Wispel 8 Scheffel Aus⸗

saat, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in

der Registratur einzusehenden Taxe auf 22,814 Thlr.

3 Sgr. 5 Pf. abgeschätzt worden, soll am 22. Mai 1849, Vormittags 141 uhr, subhastirt werden.

Alle unbekannten Real- Prätendenten werben aufge⸗ boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt 4. d. O., den 23. Oktober 1818.

Königl. Land und Stadtgericht.

14 Nothwendiger Verkauf. Patrimonialgericht Etzoldshayn. Das im Dorfe Staschwitz belegene Bauergut mit allem Zubehör und den dabei besessenen, in dasiger

Fl., L. 71. III. Friedr. Wilh. Nordbahn 389. 373. Bexbach 683.

Hamburg, 2. Jan. 33proz. . 283 Br. Dän. 6435 Br., 64 G. Hamb.⸗Berl. 635 Br. Bergedorf 675 Br. Altona - Kiel 89 Br., Mecklenburg 3535 Br.

Ardoins 95 Br. Z3proz. 19 Br. Rendsb.⸗

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

Flur belegenen Wandel - Aeckern des Johann Friedrich

Kühling, abgeschätzt auf 11.499 Thlr. 18 Sgr. 4 Pf.

zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur zu Zeitz einzusehenden Taxe, soll

am 6. Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

121 ,,

an die wehrpflichtigen Meckenburger aus

den Geburtsjahren vom 1. August 1824 bis zum 1. Aug u st 1827.

Nachdem in Gemäßheit des §. 10. der Großherzog- lich Mecklenburg- Schwerinschen Verordnung vom 15. Okftober 1818, betreffend die Verstärkung der deutschen Streitmacht für das Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin, die Zeit der Aushebung der Wehrpflichtigen bestimmt worden, vorerst aber nur die Heranziehung der drei jüngsten Altersklassen der gesttzlich Verpflichte= ten festgesetzt ist, so fordern wir alle in den Jahren vom 1. August 1824 bis zum 1. August 1827 gebore— nen wehrpflichtigen Mecklenburger auf, sich in unten näher beschriebener Weise vor ihren kompetenten Orts- Obrigkeiten einzufinden, zu melden und weitere Verfü— gung zu gewärtigen. Diejenigen, welche

1) bei der ordentlichen Rekrutirung wegen Freiloosens Entlassungsscheine erhalten haben, so wle

2) diejenigen, welche damals wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen vor den Militair-Distrikts-= Behörden nicht präsentirt worden,

haben sich spätestens bis zum 31. Januar k. J. 1849 zu gestellen, wogegen

3) diejenigen, welche zum Kriegs-Ersatz verpflichtet und einstweilen entlassen worden sind, sich späte⸗ stens bis zum 28. Februar k. J. 1849 mel-⸗ den müssen.

Wer sich vorsätzlich auf irgend eine Weise seiner Wehrpflicht entzieht, ist nach §. 7. des Gesetzes als Refractair anzusehen und unterliegt denselben Strafen, welche sich in dem Rekrutirungs - Gesetze vom 22. Fe—

bruar 1830 für Refractaire ausgesprochen finden.

Zur Vermeidung von Irrthümern wird hier noch be— merkt, daß die bei der ordentlichen Nekrutirung wegen Unbrauchbarkeit zum Militairdienst und wegen Stellung

eines Stellvertreters Entlassenen von diesem Aufrufe

nicht ergriffen sind. Schwerin und Güstrow, im Dezember 1848. Militair⸗Distrikts⸗ Behörden des Schwerinschen des Güstrowschen Haupt ⸗Distrikts. L. Bent ard, H. Ebert. E. von Bülow. H. Satow. Langfeldt.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛe. verordnen in Ausführung der Artikel 40, 85 und 88 und auf Grund des Artikels 1095 der Verfassungs- Urkunde für den Um⸗ fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Apella⸗ tions-Gerichtshofes zu Köln, auf den Antrag Unseres Staats⸗Mini⸗ steriums, was folgt:

J. Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit.

56 4 Die standesherrliche, städtische und Patrimonial-Gerichtsbarkeit jeder Art in Civil⸗ und Strafsachen wird aufgehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall nur durch vom Staate bestellte Gerichts⸗ behörden, deren Einrichtung und Kompetenz die nachfolgenden Vor- schriften bestimmen, in Unserem Namen ausgeübt werden. Einer gleichen Aufhehung unterliegt die geistliche Gerichtsbarkeit in allen weltlichen Angelegenheiten, namentlich auch in Prozessen über die civilrechtliche Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe. Alle solche Rechts-Angelegenheiten gehören vor die ordentlichen Gerichte. ö Die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschädi⸗ gung der zeitherigen Inhaber, jedoch gehen vom Tage der Aufhebung nicht blos die Nutzungen nebst den sonsligen aus der Gerichtsbarkeit fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten derselben, mit Ein⸗ schluß der Veipslichtung zur Uebertragung der Kriminalkosten, auf den Staat über. ö . Was die am Tage des Uebergangs rückständigen Sporteln be⸗ trifft, so verbleiben die bis dahin bereits liquidirten und zur Soll⸗ Einnahme gestellten den zeitherigen Gerichtsherren, während die noch nicht zur Soll-Einnahme gestellten Sporteln für Nechnung der Staats⸗ kasse liquidirt und eingezogen werden. Kriminalkosten sind von den Gerichtsherren insoweit zu übertragen, als die Aufforderung zur Zahlung derselben bis zum Tage des Ueberganges der Gerichte bar= keit bereits erlassen ist, dagegen fallen die erst später eingeforderten, von der Gerichtsherrschaft zu übertragenden Kosten der Staatskasse zur Last. 8 5 Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit werben den Staats— behörden die vorhandenen Geschäfts-Utensilien der bisherigen Gerichts⸗ behörden, so weit sie für die neuen Gerichte erforderlich sind, mit übergeben. Auch ist der Staat berechtigt, vorhandene besondere Gerschtsgebäude und Gefängnisse, wenn davon für Zwecke der Justiz- Verwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu benutzen, über⸗ kommt jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ihrer Instand⸗ haltung und hat die Lokalien, wenn sie Eigenthum von Privatper⸗ fonen sind, denselben zurück;ugeben, sobald für das Bedürfniß ander⸗ weitig gesorgt ist, bis dahin aber eine billige Entschädigung für die Benutzung zu gewähren. ö Die bei den aufgehobenen Privatgerichten lebenslänglich ange⸗ stellten Richtir, deren Anstellungs- oder Vertrags-Urkunden von der vorgesetzten Behörde unbedingt und, nicht unter dem , . stätigt sind, daß sie bei einer Vereinigung des betreffenden Gerichts mit einem Königlichen oder Kreisgerichte, oder bei Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat sich deren Aufhebung gefallen zu lassen haben, werden im Staatsdienste mit demjenigen Einkommen wieder angestellt, welches ihnen nach, Maßgabe ihres Dienstalters und der Etats-Verhältnisse in der Reihe der übrigen Untergerichts⸗Justiz⸗ Beamten bei den neu eingerichteten Justiz⸗Behörden gewährt werden . Alle übrigen Privatrichter, zu denen auch diejenigen städtischen Beamten in Neu-Vorpommern gehören, wesche das Richteramt nur in Verbindung mit anderen Functionen als Hemein ke. Wen te ver⸗ walten, ist der Staat zu übernehmen zwar nicht verpflichtet, es soll jedoch nach Maßgabe ihrer Befähigung und so weit sich dazu geeig⸗ nete Gelegenheit bietet, auf ihre Unterbringung möglichst Bedacht enommen werden. Besitzen sie eine Qualisicatione. Urkunde zur An⸗ e bei Obergerichten, so sind sie jedenfalls mit demjenigen Ein⸗ jommen, welches nach dem in der Reihe der Obergerichts - Assessoren ihnen beigelegten Dienstalter und nach den Etats und Personalver⸗ hältnissen gewährt werden kann, bei Königlichen Gerichten anzu—

en. . stel §. 5.

Subaltern⸗ und Unterbeamte der Privatgerichte werden mit ei⸗ nem nach den Etats⸗Perhältnissen der neuen Gerichte zu bestimmen⸗ den Einkommen übernommen, wenn sie mit Genehmigung der betref⸗ fenden Behörde lebenslänglich und ohne Vorbehalt angestellt sind. Anderenfalls sollen sie, sofern die Anstellungsfähigkeit von ihnen nach= gewiesen wird, als Erspektanten für geeignete Aemter notirt werden; auch bleibt den Subaltern-Beamten überlassen, als Civil⸗Supernu⸗

§. 8.

Das Verhältniß der Städte in denjenigen Provinzen, in welchen bereits früher Königliche Gerichte an die Stelle der städtischen getre— ten sind, erleidet bis zu dessen anderweiter Regulirung durch die ge⸗ gerwärtige Verordnung keine Veränderung. ;

II. Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes.

59.

Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Grund⸗ stücke und Gerechtigkeilen, desgleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiekus, so weit er bisher noch stattgefunden hat, wird allgemein aufgehoben. Jedermann steht forkan unker dem ordentlichen Gerichte, welches für den Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, und jrdes Grundstück gehört im dinglichen Gerichtsstande vor das ordentliche Gericht desjenigen Sprengels, in welchem es gelegen ist.

Corporationen und andere moralische Personen müsfen bei dem ordentlichen Gerichte belangt werden, in dessen Bezirke der Vorstand derselben seinen Sitz hat. Ausnahmen hiervon bestimmen die Gesetze. An die Stelle des durch die Kabinets⸗-Ordre vom 1. März 1817 (Gesetz Sammlung Seite 112) angeordneten Gerichtsstandes der Eisenbahn⸗Gesellschaften bei Entschädigungs⸗Ansprüchen tritt der dingliche Gerichtestand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in dessen Bezirke das erpropriirte oder beschädigte Grundstück gelegen ist, wenn der Kläger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichtsstande der Eisen- bahn-Gesellschaft zu klagen.

Die von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1834 über die Einrichtung der Justiz= Behörden im Großherzogthum Posen (Gesetz-Sammiung S. 75 ff) treten außer Kraft.

4

Die Ausnahmen, welche in den S8. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. August 1848, betreffend die Aufhebung des eximirten Gerichts⸗ standes in Untersuchungs⸗- und Injurien-Sachen (Gesetz-Samm⸗— lung S. 201) hinsschtlich des Gerichtsstandes der Richter, gericht⸗= lichen Polizei⸗Beamten und Patrimonialgerichtsherren gemacht sind, werden hierdurch aufgehoben. ;

Der Militair-⸗Gerichtestand in Strafsachen, so wie der Gerichts= stand der Studirenden soll durch besondere Gesetze anderweit best mmt werden. Bis dahin verbleibt es bei den darüber bestehenden Vor— schriften.

§. 11.

Rücksichtlich der Rechtsstreitigkeiten unter Mitgliedern der Kö— niglichen Familie, so wie der nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten der zur Königlichen Famile gehörigen Personen, namentlich in Betreff der Testaments⸗-Errichtungen, Nachlaß⸗Regulirungen, Familienschlüsse, Ehesachen, Vormundschafts⸗ und ähnlichen Angelegenheiten, wird durch die gegenwärtige Verordnung nichts geändert, vielmehr be⸗ hält es in dieser Beziehung bei der Hausverfassung sein Be— wenden.

8. .

Die nach der Verordnung vom 28. Juni 1844 (Gesestz⸗ Sammlung S. 184 ff.) zu behandelnden Piozesse, welche die Scheidung, UÜingültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, gehen wieder auf die ordentlichen persönlichen Gerichte über. Es ändern sich die S§. 1, 2 und 56 jener Verordnung hiernach ab, auch wird mit Aufhebung des §. 3 derselben bestimmt, daß für die Sitzungsverhandlungen in erster Instanz drei und in zweiter Instanz fünf Richter genügen sollen. Die Geschäfte des Staats⸗Anwalts in ditsen Prozessen hat der bei dem kompetenten Gerichte für Straf⸗ sachen bestellte Staats-⸗Anwalt ,

6. ,

Unter Abänderung des Edikts vom 21. Februar 1816 (Gesetz⸗ Sammlung S. 104) und der Kabinets⸗Ordres vom 6. Juli und 12. Oktober 1837 (Gesetz- Sammlung S. 134 und 147) wird der Spezialgerichtsstand für Bergwerkssachen gleichfalls aufgehoben. Bei den dort bezeichneten Rechtsstreitigkeiten, welche von jetzt ab auch in erster Instanz vor die ordentlichen Gerichte gehören, haben jedoch die Gerichte, wenn sie dies entweder selbst für nothwendig erachten, oder wenn von einer der Parteien darauf angetragen wird, aus der Zahl der von dem Ober-Bergamte des Bezirks zu bezeichnenden berg männischen Sachverständigen zwei derselben zu den mündlichen Ver⸗ handlungen mit vollem Stimmrechte zuzuziehen.

Leßtere Vorschrift findet auch Anwendung, wenn dergleichen Berg⸗ sachen in die zweite und dritte Instanz gelangen, jedoch dürfen in der höheren Instanz nicht solche Sachverständige zugezogen werden, welche in derselben Sache schon in einer der früheren Instanzen bei der Entscheidung mitgewirkt ö

Die Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt (8. 667 Tit. 2. Thl. II. Allg. Landrechts) gehört fortan vor das ordentliche per sönliche Gericht.

Auch bedarf es nicht weiter der Genehmigung der vorgesetzten

Sequestrationen und Subhastationen derselben Einem dieser Gerichte zu übertragen. Bedarf es einer solchen Bestimmung für Güter in den Sprengeln verschiedener Obergerichte, so wird dieselbe von dem Justiz⸗Minister getroffen. . .

S. 17. ;

Eine Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz vor dem Obergerichte in den Fällen der 55. 131 bis 147 Tit. 2 Thl. J. der Allg. Gerichts-Ordnung findet nicht weiter stꝗtt, vielmehr kann dieselbe nur einem anderen Gerichte erster Instanz übertragen werden.

III,. Organisation der Gerichtsbehörden, §. 18. *

Die anderweitige Organisation der Gerichtebehörden, welche durch die vorstehend angeoednete Aufhebung der Privatgerichts barkeit und des eximirten Gerichtsstandes, so wie durch die Vorschriften der Ver⸗ ordnung über Einführung des mündlichen und öffentlichen Versahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen bedingt wird, soll sich bis dahin, daß im Wege der Gesetzgebung die Hindernisse einer durch⸗ greifenden und gleichförmigen Umgestaltung im ganzen Umfange der Monarchie beseitigt sein werden, möglichst an die bestehenden Ge— richts · Einrichtungen anschließen. K,,

Die Justiz⸗Veiwaltung wird sonach in erster Instanz durch kol- legialisch eingerichtete Kreis- und Stadtgerichte in Verbindung mit Einzelrichtern, in zweiter Instanz durch Appellationsgerichte, in leßzter Instanz durch das Ober⸗Tribunal zu Berlin ausgeübt. '.

Außerdem sellen an Orten, wo sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, besondere Handels- und Gewerbegerichte, in welchen die Nechtspflege durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter ver- waltet oder mitverwaltet wird, eingerichtet werden. end n.

1. Gerichte erster Instanz. . S. 18. 363

Der Jurisdictionsbezirk eines Kreisgerichts soll ungefähr 49 000. bis 70006 (durchschnittlich 50, 0)0) Eimwohner umfassen und sich der Kreis⸗Eintheilung möglichst anschließen. Für jeden landräthlichen Kreis, wenn derselbe ungefähr 10,000 Einwohner enthält, sonst ir zwei landräthliche Kreise, oder für einen Kreis mit Hinzufügung eines Theils des Nachbarkreises, wird selbständigst, oder durch Vereinigung der bestehenden Gerichtebehörden ein aus einem Direktor und d ersorderlichen Anzahl von Mitgliedern (Räthen und Assessoren), min destens zusammen aus sechs, ausnahmsweise aus fünf Richtern b e stehendes Kreisgericht gebildet, dessen Sitz, wenn nicht erheblich? Gründe entgegenstehen, möglichst die Kreisstadt, und im Falle der Kombinirung zweier Kreise möglichst die am meisten im Mittelpunkte. des Gerichts⸗Sprengels gelegene Kreisstadt sein soll. 6.

In Städten von 50, 000 und mehr Einwohnern wird neben den? beizubehaltenden Stadtgerichten ein besonderes Kreisgericht eingerich⸗ tet, sofern es mit Rücsicht auf den Geschäfts-Umfang unangemessen? erscheint, ihre Bezirke auf den übrigen Theil des betreffenden Kreises auszudehnen. .

Dem ersten Direktor eines Stadtgerichts in den oben bezeichne⸗ ten größeren Städten soll der dn, nee, „Präsident“ zustehen.

§. 29.

Jedes Kreisgericht und jedes Stadtgericht zerfällt in zwei Haupt⸗ Abtheilungen, von welchen der ersten die streitige Gerichtsbarkeit in Civil⸗ und Strafsachen, einschließlich der Kredit- und Subhastations⸗ sachen, der zweiten alle übrigen Gegenstände der Justiz⸗Verwaltung, welche nicht den Appellationsgerichten vorbehalten sind (§. 25), zugewiesen werden. Sie unterscheiden sich bei ihren Verfiü— gungen und Entscheidungen durch den Beisatz: „Erste Abthei⸗ lung“ und „Zweite Abtheilung.“ Der Direktor kann Vorsitzender beider Abtheilungen sein.

Bei der ersten Abtheilung sind durch den Direktor ständige Kommissarien für die von Einzelrichtern zu verhandelnden und zu entscheidenden Bagatell⸗, Injurien⸗ und Untersuchungs⸗ Sachen zu bestellen. Bagatell⸗ Sachen sind ohne Unterschied alle diejenigen Pro⸗ zesse, deren nach Gelde zu schätzender Gegenstand 50 Rthlr. nicht übersteigt. In Bezug auf die Injurien⸗Sachen soll es dem Ermes- sen des Kreis- oder Stadtgerichts überlassen bleiben, auf den Antrag einer Partei die Verhandlung und Entscheidung vor das Kollegium zu verweisen. .

So weit es bei der ersten Abtheilung für die rn eng der Verbrechen an der erforderlichen Anzahl von Richtern fehlen sollte, sind von dem Direktor Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergän⸗ zungsrichtern zu bestimmen. . ;

Ein Geschäfts -Negulativ bestimmt näher die Vertheilung . ge f unter die Mitglieder nach geographischen wen, ,. Geschäfts Gegenständen Und ordnel an, welche Sachen außer den dem erkennenden Richter in den Gesetzen ausdrücklich oe, ene. Entscheidungen und Beschlüssen einer follegialischen Berathung un

Beschlußnahme unterliegen.