1849 / 6 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Landschreibereien im Bezirke des

i t dasselbe besin 2 cer , waren, vorhanden sind,

in ei nifernung von unge Iei . * erhebliches Bedürfni

in denselben einze Kommissarien) angestellt werden,

seine Umgegend

; inberuft. ĩ richter einberuf er auch an solchen Orten bestehende Gerichte Kollegien als Deputationen und befondere Abtheilungen der Kreis

stimmt.

ltun egen

stände:

Anspruch auf Entschädigung steht den betheiligten Beamten nicht zu.

gerichten werden 1) das Ober- Appellationsgericht zu Posen, 2) das Tribunal zu Königsberg, 3) das Hofgericht nebst dem Konsistorium zu Greifswald aufgehoben. Die übrigen 21 Obergerichts⸗Behörden, nämlich? das Kammergericht und die Oberlandesgerichte zu Inster⸗

lin, das Ober⸗Appellationsgericht zu Greifawald und die Oberlandes—⸗

wie der Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein, bleiben, unter Vorbehalt wei⸗

bestehen.

ie Einrichtung des Stadt* Vormundsch ; ü 5 . 9 so wie die stompetenz der Schöffengerichte und

wird durch besondere ,,,

ĩ S el eines Kreisgerichts außer der Stadt,

Wenn is eff ern , andere . die bisher Sitz größe⸗ fähr drei Meilen oder weiter von dem ß dazu ergiebt, so können in stehende Richter (Bezirksrichter oder Gerichts⸗ deren Bezirke sich auf den Ort und zu erstrecken haben. Sie sind Mitglieder des betref⸗ in auf dessen Etat und unter der Aussicht

Direktors desfelben, wel

Es können ab

erichte für die kollegialisch zu behandelnden Civil⸗ und Strafsachen

ständigkeit in allen Civil, und Straffachen beigelegt. Für die Ab⸗

and betreffenden besonderen Verordnung sind jedoch die dazu

fontradiktorische Enischeidung vor dem Kollegium ankommt, als: An und Aufnahme der Klagen und deren Beantwortung, Ab⸗ sassung von Agnitions⸗Resoluten und Kontumazial⸗Bescheiden und deren Vollstreckung, vorläufige Anlegung, don Arresten

u. s. w. nach näherer Bestimmung des Geschäfts⸗-Regulativs stellung für bestimmte Gerichts B (58. 20.) stimmungen verbleibt,

Den bei dem O anzustellenden Recht

3) die Forst⸗· Rügesachen;

die nach den Gesetzen von Einzelrichtern zu entscheidenden poli- sünstig

zei⸗ und peinlichen Vergehen; tige Function eines In den Städten von

der Kriminal⸗Ordnung obliegenden vorläufigen Verfügungen, sondere Notarien angestellt werden.

3) die Erlassung aller den Civilgerichten in Strafsachen nach 5. 20

, die Function eines auf Antrag des Staats ⸗Anwalts zu bestellenden Üntersuchungs⸗ Richters;

8) alle Nachlaß, Kuratel⸗ Vormundschafts⸗ und Hypotheken⸗ Sachen ihres Bezirks, welche das Kreisgericht nicht nach Maß⸗ abe des Geschäfts-Regulativs (95. 20) als zur kollegialischen . Heerde rung geeignet vor sich zu ziehen beschließt; 9) die Erledigung von Aufträgen jeder Art, welche das Kreis⸗ gericht oder das Appellationsgericht des Departements ertheilt. §. 23.

Das Institut der Kreis-Justiz⸗Räthe wird aufgehoben. Ein

2) Appellationsgerichte. §. 24. Von den gegenwärtig in der Mouarchie, ausschließlich des Ap— pellationsgerichtshofes zu Köln, vorhandenen 24 Königlichen Ober⸗

burg, Königeberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin, Köe—

erichte zu Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naumburg, Hal⸗ erstadt, Magdeburg, Münster, Hamm, Paderborn und Arnsberg, so

*

ferer Bestimmungen über dieselben durch eine besont ere Verordnung

§. 25. Diese Obergerichts Behörden erhalten, mit Ausnahme des Justiz⸗ enat zu Ehrenbreitstein, die Bezeichnung „Appellationegerichte“. je theilen fich nach Bedürfniß in Senate und sollen aus einem rsten Präsidenten, einem oder mehreren Senats⸗Präsidenten oder Abtheilungs - Dirigenten und der erforderlichen Anzahl von Räthen hestehen. Assessoren können bei denselben nur vorübergehend zu einer ch den Geschäfts⸗Verhältnissen nothwendigen Aushülfe oder zur Stellvertretung beschäftigt werden, Vie Appellationegerichte nebst dem Justiz⸗-Senate zu Ehrenbreit⸗ stein geben die Rechts-Angelegenheiten der Eximirten, welche zufolge ber Bestimmungen dieser Verordnung vor die ordentlichen Gerichte ehören, nach einer vom Justiz⸗Minister darüher zu erlassenden In⸗ uction an jene Gerichts ab. Künstig bilden sie in Civil - und Strassachen . 1 ,, für alle Appellationssachen ihres Be= irks, . M wie Neturs-Instanz für alle Rekurssachen desselben, ) die Aufsichtés⸗ und Beschwerde⸗Instanz il alle Kreis und Stadtgerichte ihres Sprengels. Außerdem verbleiben ihnen; 4 die bisher zu ihrer Kompetenz gehörigen Lehne=, Familien- i nh, und Familienstistungs Sachen, so lange über ehne und Fideikommisse von der Gesetzgebung nicht anderweit def nh e e e hd e gen, ei sofern die Verwal⸗ ung in der Stiftungs- Urkunde augdrückli ĩ ; ee. 6 9 drücklich dem Obergerichte die Ertheilung von Beglaubigungen un ini ; . 6 . . 6) alle übrigen Angelegenheiten, welche zeither den ĩ oder deren Ersten Präsidenten bei 9g . e . zur streitigen, noch freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, als: Justiz⸗Visitationen, Dis ziplinar⸗ und Anstellungẽ⸗Sachen. Kommt es bei diesen Gegenständen auf eine Deposital⸗Verwal- tung an, so bedienen sich die Appellationsgerichte des Depositoriums des am Orte befindlichen Gerichts erster Instanz. Ihre eigenen De⸗ postkorien werden aufgelöst. ö 8

Die bei den Königlichen Gerichten in Folge bieser Verordnung dis poni= ble werbenden richteriichen Beamten sind mit Beibehaltung ihres Ranges

Wir stellen auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs⸗ Ur⸗

kunde ehrfurchtsvoll anheim:

die unterthänigst ü ziehen zu wollen. Berlin, den 30. Dezember 1845.

Das Staats⸗Ministerium.

n Ladenberg. von Manteuffel. von der Heydt. von Bülow.

macht eine solche Verpflanzung so lange Revisson der Gesetzgebung die Hin⸗ an sich sehr wün⸗— einer übercinstimmenden Gerichts n Staate entgegenstehen. östlichen Provinzen haben sich durch welche in Folge großen Anzahl jetzt be⸗ Nahrungs⸗Verhält⸗ sindlichsten Nachtheile Die von uns ehrfurchtsvoll vorgeschlagene her möglichst an die schon chließen und nur diejenigen herbeiführen, welche zurch die verän- Aus gleichen Rücksichten ist von der Vereinigung des rheinischen Revisione⸗ und t gehcimen Sber-Tribunal, so wie von der Ober-Appellatiensgerichts zu Greifswald und des zu Ehrenbreitstein, für jetzt abgesehen worden. gedachte Vereinigung, welche bereits durch Artikel Urkunde angeoldnet ist, künftig wird unterbleiben

F nothwendig werden wird, die unbedeutenden erichte hu Greifswald und Ehrenbreitstein anderen Obergerichts Sprengeln einzuverleiben, so erscheint ses rem ehrfurchts vollen Erachten zweckmäßig, diese Maß⸗ gen he aus den betreffenden Landestheilen mehrfach Wi⸗ erhoben werden ist, den versammelten Kammern und bis halten, daß in Neu⸗Vorpommern, so wie am Ostrhein, dort noch geltende abweichende Prozeß-Gesetzgebung . 32 des Entwurfs.) ö ! auf den näheren Inhalt des hier allerunterthänigst nungs- Entwurss erlauben wir uns, Folgendes ehr—

taatsprüfung zurückgelegt ha⸗ Anstellung zu Gerichts-Asses⸗ andenen unbesoldeten Ober⸗ Appellationsgerichte nach st zu beschäf⸗ als unbesoldete Mitglieder solche Ge⸗ zustiz⸗Ministers ab, vollem Stimm⸗ äßigen Nich

o wie der Civil-Prozesse,

h, bis durch die se beseitigt sein werden, schenswerthen Verfassung reiche Petitionen entschieden gegen eine Einrichtung erklärt, nicht zu vermeidenden Aufhebung einer hender Gerichte den mittleren Städten, deren so sehr gelitten haben, die emp

Referendarien, welche die große S werden bis zu ihrer ander soren bestellt und gleich gerichts⸗Assessoren, §. 25 vorübergehen einem Kreis- oder Stadtgerichte

Die Verleihung des v ingt von der Bestimmung des ahl der unbesoldeten Mitglieder mit einem Gerichte niemals die Hälfte der etatsm ter erreichen.

wei bei Gerichts ⸗Behörden Instanz, oder mit ihrem Einverständnisse als arien und Notarien anzustellen.

3. Ober-⸗Tribunal.

afts⸗ und Kriminal- und etatsmäßigen Einkommens

der zweiter I Anwalte, Justiz⸗Kommiss

r ĩ er st unmöglich berreichte Verordnung Allergnädigst genehmigen

Justiz⸗ Senats zu Ehrenbreitstein Staate⸗ den bereits vorh

sie nicht bei einem 1 d oder! bei der Staats- Anwaltscha Aeußerst zahl.

überwiesen. ollen Stimmrechts an richts⸗Assessoren he

jedoch darf die 3

s-⸗Urkunde zu bewirkende

Die nach Artikel 91 der Verfassung Hofes mit

und Cassatione⸗ welches künftig den Na— besonderen Gesetze vorbe⸗

Graf von Brandenburg. vo

von Stroth a. Für den Finanz⸗

Rintelen. Minister: Kühne.

oder sonst an Orten Vereinigung des rheinischen Revisions⸗

dem Geheimen Ober⸗-Tribunal zu Berlin, men Ober -⸗Tribunal führt, wird einem halten.

Y * 28. ö; . Ober- Tribunal bildet fortan in den Rechts sachen ee fers sstehe zezirke des Appellations-Gerichts zu Grei dan Lie geri nt cher sie erforderlichenfalls als Ergänzungs⸗ böchste Instanz.

nisse ohnehin zugefügt werden würden. zanisation der Gerichte soll sich da bestehenden Gerichts-Einrichtungen Veränderungen

zältnisse geboten sind.

In Betreff der zur Verwaltung der Richterstellen nothwendigen Qualification und der juristischen Prüfungen bleibt eine Revision der darüber bestehenden Vorschriften vorbehalten. Amtes eines Direktors bei allen Kreisgerichten ist die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. .

Niemand kann eine etats mäßige bunal bekleiden, welcher nicht mindestens vier Jahre als Richter oder Ober -Staatsanwalt bei einem Appellatione-Gerichte Riemald kann etatsmäßiges Mitglied eines Appellations welcher nicht mindestens vier Jahre bisher bei einem Ober⸗ Kreis- oder Stadtgerichte als Richter Staatsanwalt angestellt gewesen ist. Rechtsanwälte bei welchem

fswald die Verordnung

. nothwendigen

Zur Verwaltung des über die Einführung des mündlichen und öffentlichen

Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungs—

ursprünglich

Gebühren- Taxe. Richterstelle bei dem Ober⸗-Tri⸗ Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen in Ausführung der Artikel 92 und 93 des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde Unserer Monarckie, mit Ausschluß des Bꝛzirks richtehofes zu Köln, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:

sollen einer Revision unterwor⸗ CivilProzessen die Gebühren 33 und vom 26. Juli vom 23. August 1815 Revision der Sportel- Gesetz⸗ nach der Gebühren⸗Taxe für Stadt⸗Gerichten nach bei den Einzel⸗ zu liquidiren.

verhandelt sind, nach welcher die

Die bestehenden Gebühren-Taxen Bis dahin Taxe vom 9. Oktober 18 ihren⸗Taxe

fungirt hat, und

fen werden. Gerichtes

gert . * eines gewissen Bezirks beibehalten werden. Ihre Kompetenz wird nach der Gebühren- in diesem Falle durch das Geschäfts ⸗Regulativ (6. 20) näher be⸗ 1847 angesetz. §. 22 noch zur Anwendung ; ,, . gebung bei den App Jedem Kreis und jedem Stadtgerichte wird die unbeschränkte Bber⸗ Gerichte, bel den Kreis- und ̃ ; bühren-Taxe für Unter⸗ a Schwurgerichte bei schweren Verbrechen nach der diesen ö u. . , nnr

geeigneten Gerichts Behörden und die ihnen anzuweisenden Bezirke hat 35 , n ch den Justiz-Minister auf den Vorschlag des Appellationsgerichts Rosten liqu besonders Mu bestimmeen.

Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören nur folgende Gegen⸗ Ermessen zu bestimmen. t . Parteien, welche si ĩ 14) Die Bagatell⸗ und Injurien⸗ Sachen, und zwar die letzteren jn , ,, . mit der im §. 20 dieses Gesetzes bemerkten Einschränkung; deren e bei Len! bestehenden 2) in anderen Civil · Proꝛeßsachen ihres Bezirks diejenigen Angele. der für den Anwalt aufgewendeten genheiten, bei welchen es nicht auf mündliche Verhandlung und zeßkosten verurtheilten Gegner zu verlan

5. Justiz⸗Kommissarien, Advokaten und Notarien.

auf Grund ganzen Umfan

* 1 * ö 1161 s Appellationsge—⸗

6 der Versa unge

Soweit die Gobi kommt, ist bis zur ellations⸗Gerichten

gerichte und künftig bei einem oder definitiv als müssen die Qualification der sie angestellt sein wollen, besitzen,

Auf die schon ar insoweit Anwendung, a Stelle zu Theil werden soll.

Verhältniß zu den Verwaltungs⸗-Behörden.

es Gerichte

Gerichte in großen Städten, ämmtliche Unter⸗-Gerichte im Civil⸗Prozesse onne der Gebühren⸗Taxe, ohne Rücksicht auf den Stand der chaffenheit der Sache geleiteten

R . Siese Nöorschrifte 91 * finden diese Vorschriften nur 9 n

gestellten Beamten ls ihnen eine Beförderung in eine höhere

Taxe für s

über das Untersuchungen.

Allgemeine Vorschriften

idirt werden sollen, ch seinem durch die Bes

seitigt sein wir

Parteien na Anklage ⸗Prozeß.

Die Gerichte sollen bei Einleitung und Führung der Untersu⸗ 2 s 3 1 chungen wegen einer Gesetzes-Uebertretung nicht ferner von Amts wegen, sondern nur auf erhobene Anklage einschreiten.

In dem Verhältnisse der Gerichte zu den Verwaltungs-? zeige sügten Bert den wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Si ledigung der ihnen obliegenden Geschäfte die Verwaltungs⸗Behörden essorts den

es Anwalts bedient haben, sollen fortan ahme der Bagatell⸗-Prozesse, Vorschristen bewendet, die Ausgaben von dem zu den Pro⸗ gen berechtigt sein.

esselben betrifft die Aufhebung der Privat⸗ deinandersetzung wegen der Nutzungen und Tie hierauf bezüglichen, tenen Bestimmungen beruhen auf den Grund- bei Aufhebung der städtischen Gerichte in neuerer Zeit, bei der Vereini⸗ hen Gerichten, fesigehal⸗ Was die bei solchen Privatgerichten gegenwärtig ten betrifft, so ist zur Uebernahme der⸗ eine rechtliche Veibindlichkeit für den seser Beamten vorhanden, welche und deren Anstellungs-Urkunden die un⸗ zörde erhalten haben. Theil derselben hat nämlich schon seit weil schon damals die Aufhebung der sichtigt wurde, die Maßregel Anwendung ge⸗ Vertrags- Urkunden der Patrimonialrichter e bestätigt worden sind, nach welchem sie sich ssen müssen, wenn eine Vereinigung des Ge— diglich en oder Kerisgerichte erfolgen oder die Gericht s⸗ Staat abgetreten werden sollte. bernahme in den Staatsdienst steht daher solchen Pri⸗ lligkeit aber erfordert um so mehr eine 1 J Besetznng geeigneter Stellen, wenn Furch praktische Erfahrung und Brauchbarkeit empfehlen. heit räcksichtigung wird es bei der Besetzung von Staatsanwalt⸗ und Justizkommissarien⸗Stellen nicht fehlen. ten Abschnitt sind tie Bestimmungen über die Aufhe— s privilegirten und eximirten Gerichtsstandes enthalten. . t bestimmt die Einrichtung der Gerichtebehör— nstanz durch kollegia⸗ j bindung mit Ein— ter Instanz durch Appellations⸗-Gerichte, in letz⸗ ch das Ober-Tribunal ausgeübt werden soll. é Seelenzahl von durchschnsttlich 50,000, deren Be⸗ Ar heilung anschließen, werden nach afürhalten den Verhältnissen am meisten . ; durch das Edikt 2 (Gesetzsammlung Seite 141 ff.) beabsichtigt worden. g von Einzelrichtern für solche Theile des Juris— Bezirks, welche von dem Sitze des Gerichts entfernt liegen, ssen solcher entfernter Orte, wenn sie altung von Lokal-Gexichtstagen nicht befriedigt weiden kön⸗ 1. Diese Einzelzichter sollen als Mitglieder des s für den ganzen Bezirk bestellt ist, angesehen wer⸗ selbseständigen Wirkungskreis erhalten und diesem end angeßören; denn sie werden in ihrem Ein—

sich gegenseitig bei Er Der erste A halb ihres R sind jedoch nicht ferne Justiz⸗Unterbehörd anzuhalten. vom 31. Dezembe

lessorts Unterstützung leisten;

* der Mi ri 8 r befugt, in Ange der Privatgerichte.

egenheiten ihres R Anweisungen zu ertheilen und sie zu deren Die entgegenstehende Bestimmung der Ordre (Gesetz⸗Sammlung

Staatsanwaltschaft. Bei jedem Appellationsgericht soll ein & für jedes Kreis- oder Stadtgericht ein Staatea der zum höheren Richteramte befähigten Beamten dessen amtlicher Beruf es ist, bei Thäter herbeizuführen und dieselbe Jedem Staatsanwalte sind, so weit das Bedürfniß es vom Justiz⸗Minister Gehürfen beizuordnen, w sicht stehen und seinen Anweisungen Folge leisten müssen, überall aber, wo sie für ihn auftreten, zu allen Verrichtungen desselbe rechtigt sind. ö

r 1825 unter D. Nr. XII. k , . von 1826. Seite 11) wird aufgehoben. rimonig gerichten mit Königlie

Schlußvorschriften.

hinsichtlich deren An⸗ ezirke es bei den bestehenden charakter „Rechtsanwalt“ an. ber⸗Tribunal und den Appellations⸗ Gerichten zanwalten soll in der Regel die gleichzei- Notars nicht beigelegt werden.

50, 000 und mehr Einwohnern l

z-Kommissarien und Advokaten, Verbrechen

ech mittelung der vor Gericht zu verfolgen.

nehmen den Amts ; . ; lich derjenigen h angestellt sind Bestätigung der

en neue Etats erhalten, in welchen ihr

hl ihrer Beamten, so wie derer lche unter feiner Auf werden die vorhandenen nach der Bestim=

Die Gerichtsbehörden soll Bezirk, der Wohnsitz und die Anza Besoldungen, sestzusetzen sind. Fonds zur Besoldung der erforderlichen Beamten

5 3 . ( h zustiz⸗Ministers verwendet.

vorgesetzten Tienstbel

Die Ober-Staats-Anwalte, Staats-Anwalte und deren Gehül⸗ fen gebören nicht zu den richterlichen Beamten. Amtssührung nicht der Aussicht der Gerichte, sondern d Anwalte der Aufsicht des Ober Staats⸗-Anwalts und dieser mit i der des Justiz-Ministers unterworfen, dessen Anweisungen sie ̃ zukommen haben. Die definitive Ernennung der Ober— . und Staats-Anwalte erfolgt durch Uns auf den Antrag des Instiz⸗

über Abzweigung zugehörigen

Zertheilung von Grundstücken, über Abtrennung von 3. Januar 1845, Gesetzsamm⸗= Notarien rechtsgültig aufge⸗ flichtet, solche Verträge othekenbuch des betreffenden Grund⸗ hme einzusenden.

1 Vorträge über 6) die Aufnahme von Gesuchen ieder Art, welche Eingesessene des einzelner Theile derselben und Bezirks in ihren Rechts⸗Angelegenheiten zum Protokoll geben Grundstücken (69. 2 des Gesetzes vom wollen, desgleichen die Weiterbesbrderung derselben an die kom⸗ lung

. petente Gerichtsbehörde; . . nommen wer 7) die Aufnahme der Alte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ein- dem Gerichte, welches das Hyp

schließlich letztwilliger Dis posttionen; stücks zu führen hat, sofort nach der Aufnah Allgemeine Bestimmungen. 1. In Betreff des Verfahrens überhaupt.

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben.

S. 25) können fortan auch von §. Aufhebung gefa den; dieselben sind jedoch ver Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April! 4 Ein Anspruch auf

Unser Justiz⸗Minister ist mit Ausführung hat die Gerichtsbehörden mit der erforderlichen weiteren sung zu versehen.

Wo die Ausführung Hindernisse bis zum 1. April d. J. n ihm der hierdurch nothwendig werden men und öffentlich bekannt zu machen.

Urkundlich unter Un beigedrucktem Königlichen Insi

Gegeben Potsdam, den

(gez Friedrich Wilhelm.

641 ? S* coslie . htigung derselben bei der

. niß è zaltschaft zu anderen Behörden.

Den Polizei-Behörden und anderen Sicherheits bleibt die ihnen gesetzlich obliegende zuforschen und alle keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden An ordnungen zur Aufklärung der Sache Thäters mit Beobachtung der Vorschriften des Gesetz Septemb. 1848 (Gesetzsamml. S. eff ben jedoch die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen dem be treffenden Staats⸗Anwalte zur weiteren Veranlassung zu übersenden, auch den Requisitionen desselben wegen Eisleitung oder Ver digung solcher polizeilicher Voruntersuchungen Folge zu leisten.

wegen besonderer Bedenken und ö H icht möglich fein sollte, Verhältniß der Sia de spätere Zeitpunkt zu bestim⸗

te, wobei der i . ̃ iftli lichtung, Verbrechen nach eine schriftliche htung, brechen nach dlich gehalten nd ohne Beschrän⸗

or dem erkennenden Gerich ch wenn gesetzlich vorher abzufassen ist,

Die Verhandlungen v ferenten, au Sach verhältnisses d die Verkündigung der Urtheile si Ausnahmen für gewisse Sachen werden

as Gericht durch einen öffentlich zu ver⸗ g der Oeffentlichkeit verordnen, Gründen des öffentlichen Wohls ür angemessen erachtet wird. ommern und den

,, erer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 2 eit werden kann, un , , , kung öffentlich. Gesetze bestimmt.

In allen Sachen kann d kündenden Beschluß die wenn dies von ihm aus Sittlichkeit f

Für Neu⸗Vorp Ausführung der vorstehenden Be

ritte Abschnit ung in erster

O = 841 Januar 1849. , . adtgerichte in

Graf von Brandenburg.

Aus schließun ö von Manteuffel.

von Strot ha. Rintelen. die Kreis- von der Heydt.

. 6 ö Für den Finanz⸗Minister. ĩ n, welche amtlich

8

Die Gerichte sind verpflichtet, von Veibre zu ihrer Kenntniß kommen, dem Staats⸗-Anwalte sogleich lung zu machen, auch den von demselben an sie gerichteten Anträgen wegen Feststellung des Thatbestandes und Ermittelungen zu genügen suchungsrichter zu ernennen. hat das Gericht aus nigen Ermitteiungen, welche nothwendig sind, Die Verhandlungen hi

über die weitere Einführung ist

stihein soll stimmung eine besondere Verordnung

Graf von Bülow. Die Gewährun wegen sonst erforderlicher

und, wenn es nöthig ist, einen Unter Waltet Gefahr Staataanwalts alle dieje—

Verordnung in der Art auszufertigen, daß sie in der Ue⸗ nissen der Einsa Namen des Königs“, . und die Bezeichnung des erke ende Gericht ein kollegiglisches die Namen

Die Urtheile sind die Worte: „Im rung der Parteien Ist das erkenn aus den Ausfertigungen ersichtlich sein.

Die Vorschrift des nets⸗Ordre vom 8. August 1832 ekurssachen in der d. jenes Erlasses ichen Vortrag des Referenten in

h ohne Antrag des Verhaftungen oder sonst gen Anordnung—

um die Verdunkelung der erüber sind bemnächst dem Staats⸗

die Aufhebung der Privat⸗ Gerichtsbarkeit und des cxi⸗ mirten Gerichtsstandes, so wie über die anderweitige Organi— sation der Gerichte.

sodann die Auffüh⸗ nnenden Gerichts so müssen der Richter

zu verhüten. anwalt mitzutheilen.

der Erkenntnisse auch

Dem Staatsanwalt legt sein Amt die Pflicht auf, darüber zu wachen, daß bei dem Strafverfahren den gesetzlichen Vorschriften Er hat daher nicht blos darauf zu achten, sondern auch darauf, daß

. 32 findet auch auf die nach der Kabi⸗ (Geseß⸗Sammlung S. 199) zu Art Anwendung, daß die im Falle itiven Entscheidun⸗

öffentlicher Sitzung

überall genügt werde. daß kein Schuldiger der Strafe entgehe, Niemand schultlos verfolgt werde.

des Königs Majestät.

Ew. Königliche Majestät haben durch das M. unter Anderem auch die baldig Verordnung über die Aufhebung der Privat⸗ eyimirten Gerichtsstandes, so wie über die and der Gerichte in den al Durch eine solche Verordt en sprochen werden.

die Aufhebung der Geric gesprochen, es müssen daher Slagte übernommen und den K werden; nicht minder alle Standesvorrechte ab vilegirten Gerich desvorrechte beruht, ist

n gelingen werde, sich das

ind auf ihre Verhältniss

behandelnden R des 5. Z Litt. gen auf mündl verkündet werden.

Bei Mittheilung des Rekursgesuches theil zur Gegenaussührung die letztere auch der Sitzungstag eides zu bestimmen und hiervo Einer weiteren besonderen Vorladung

Allerhöchste Patent ze Publication einer barleit und des erweitige Organisation huldreichst verheißen. Zeitbedürfnisse erfassunge⸗U unde ist chädigung bereits aus Privatgerichte baldmöglchst vom öniglichen Gerichtsbehö, den einverleibt Artikel 4 der Verfassungs-Urfunde afft, die Aufhebung des zeitherigen pri⸗ welcher auf der Anerkennung ine nothwendige Folge jener sich nothwendig eine Behörden anschließen, denn zeitherigen Geschäfte der erster Instanz bedingt in ntlichkeit der r Unterge⸗

ergehenden defin vom 5ten d. Beschlagnah⸗ Verzuge obwaltet

S. ; Untersuchungs-Verhandlungen, Verhaftungen oder men hat der Staatsanwalt, wenn nicht Gefahr im und der Fall der Ergreifung auf frischer Ttzat vorliegt, nicht selbst vorzunehmen, sondern solche nach den Umständen entweder bei Behörde oder bei dem betreffenden Gerichte zu beantragen. Er allen polizeilichen und gerichtlichen Verhandlungen, es betreffen, beizuwohnen,

oder der Rekurs⸗Anmel⸗ ist zu jenem Zwecke für die Ver⸗ n dem Re⸗

tländischen Provinzen, iung wird einem Im Artikel htsherrlichke

es §. 19 des Entwurfs erfol solche Gerichtekollegien als Hiernach wird

dung an den Gegen außer der Frist für kündigung des Rekurs⸗Besch kurrenten Nachricht zu geben. beider Theile bedarf es nicht.

Beschwerden über gericht schen Angelegenheiten folgen bem Instanzenzuge der gegen Erkenntni zulässigen Rechtsmittel.

In nicht prozessug lationsgericht für die Krei alleinige Beschwerde⸗Instanz,

Nur solche Beschwerden, trieb oder Verzögerungen betreffen (8. 1846, Gesetz⸗S

it ohne Ents

ädte entsprochen e versetzt werden wür ren Gerichte ganz zu verlieren. E diesen Wünschen entgeg deren Gewährung die Errichtung ei von Richtern besetzten Kreisgerichts §. 24 des Entwurfs beibehaltenen Zweifel mehrere künstig aufg erscheint, daß für Appellationsgeri Verminderung der Kosten Wir haben jedoch nicht geglaubt, einer Zeit in Vorschlag bringen zu dürfen, er Untergerichte ohnehin sehr ei eintreten werden.

. en Bestimmungen des Entwurfs, wel⸗ früher die Allerhöchste Billigung Ew. Königlichen Maje⸗ finden wir nichts weiter zu bemerken, indem wir eren, zur Vorlegung bei der

sst jedoch befugt, welche Gegenstände seines Geschäftskreis mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in un⸗ mittelbare Verbindung zu treten und seine Anträge und Mittheilun⸗ gen zur Förderung des Zweckes der Untersuchung an diesen Bramten

in allen prozessuali⸗ als in Strafsachen sse in diesen Angelegenheiten

iüiche Verfügungen solcher Stan⸗

nicht gefährdet wird. beiden Maßregeln muß Obergerichten werden ohne Organisation der Gerichts es angemessen roßen Theils der dentlichen Gerichte eißene Mündlichleit und Oeffe eits eine kollegialische Verfassung alle ine Neugestaltung der Verhältnisse der ssen in den Stand gesetzt werden, auch die s⸗Angelegenheiten der zeitherigen Exi⸗ Parteien zu erledigen und den Vor⸗ gialische Verhandlung der Civil⸗ und die letzteren treten, nachdem die ze andelten Rechtssachen der Eximirten auf das Verhältniß von diejenigen Geschäfte eigelegten Rechts der Bei der hiernach hat davon abgesehen g in die östlichen Pro⸗ Die wesentliche Verschiedenheit tzlichen Vorschriften über die fts- und Hypotheken-⸗Sachen,

Dem Staatsanwalt steht die Einsicht aller polizeilichen und ge⸗ welche sich auf einen zu seinem Geschäftskreise ge⸗ Auch gehört es zum

heiten ist künftig das Appel= zerichte seines Sprengels die cheidung bewendet. den Geschäftebe⸗ 37 der Verordnung vom 2 01), sind hinsichtlich aller demnach schließlich durch den

wähnten Rechts- Ange⸗ den bisherigen

ehoben werden müssen, d chte größere Bezirke gebildet wer⸗ erreicht werden eine solche Aufhebung zu in welcher durch die Um⸗ ugreifende Veränderungen

lischen Angelegen s6⸗ und Stadt so daß es bei dessen Ents welche die Disziplin,

anderweitige der Uebergang eines g Obergerichte auf die or gleicher Weise, Rechtspflege, einers richte, andererseits e Die ersteren l wichtigeren Recht ur Befriedigung der die mündliche kolle

richtlichen Akten, örenden Gegenstand beziehen, jederzeit frei. Unvollständigkeiten, Verzögerungen oder son⸗

den Untersuchungen wahr— ten Behörde des die Unter⸗

Berufe desselben, den

stigen Unregelmäßigkeiten, welche er in

nimmt, durch Anträge bei der vorgesetz

suchung führenden Beamten Abhülfe zu schaffen. 9

wie die verh

gestaltung der Verhältniss In Bezug auf die übrig

ammlung S. legenhesten im Aufsichtswege,

25 Nr. 4, 5, 6 er ü chte verbleibt es bei

Rechts Ange Justiz⸗Minister zu

In Bezug auf die 5 legenheiten der Appellationsgeri Bestimmungen.

2. Ernennung und Qualification der Justiz⸗ Beamten.

in der Rege Verbrechen, deren Bestrafung die Gesetze von dem Antrage einer

hängig machen, darf der Staatsanwalt nur dann vor wenn hierauf von jener Person angetragen wor⸗ ohl in diesen Fällen, als auch dann, wenn bei Verbrechen anderer Art die Betheiligten sich befugt, die gerichtliche Versolgung zu verweigern, sofern er dieselbe für gesetzlich begründet nicht eiachtet,

Ueber Beschwerden wegen solcher Staatsanwalt zu entscheiden.

Privatperson ab Gericht verfolgen, den ist. Doch ist er sow

stät erhalten hat, uns erlauben, auf, die Motive des früh National-Versammlung bestimmten Entwurfs unterthänigst Bezug zu

schriften über Strafsachen zu genügen, ihnen in erster Instanz ver die Gerichte eister Instanz übergeg Appellationsgericht beizubehalten, welche Ausflüsse des ihnen b die Untergerichte ihres Sprengels s Gestaltung der Gerichte

angen sind, in an ihn wenden,

en und haben außerdem nur, ühren-Taxen ist eingeleitet und die Vor—

auf die Sportelkassen⸗Berwaltung der Ge⸗ zunächst zusammentretenden Es soll hierbei besonders auf Herabsetzung der in denjenigen Rechtsangelegenheiten Rücsicht genommen welchen sse nach der zeitherigen Erfahrung drückend er⸗

Eine Revision der Ge lage eines hierauf, so wie richte bezüglichen Gesetzentwurfs an die Kammern vorbereitet. Sportelsätze werden, in schienen sind.

Ober⸗Tribunals und der Ap⸗ e der Kreis⸗ und ssessoren, Rechts⸗ serem Namen durch den

62 Räthe des kloren und Räth selbst, dag

Die Präsidenten und pellationsgerichte, so wie die Dire Stadtgerichte, werden durch Uns jwalle. Notaren und Referendarien in Un Justiz . Minister ernannt.

Ueber die Ernennung der Stagts-A bestimmt die Verordnung über Einführung lichen Verfahrens in Untersuchungs-Sachen.

Weigerungen hat der Ober

nothwendigen neuen werden müssen, die rheinische Justiz⸗ vinzen des Staats zu verpflanzen.

der in diesen Provinzen geltenden gese Behandlung der Nachlaß, Vormundscha

Dem Ober-Staataanwalte steht die Befugniß zu, die Functio⸗ nen der Staatsanwaltschaft auch bei den Gerichten eister Instanz

nwalte und deren Gehůlfen des mündlichen und öffent⸗

feines Amtsbezirks selbst oder durch einen seiner Gehülfen zu über⸗ nehmen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet. ö

S. .

Die Eröffnung einer Untersuchung muß durch förmlichen Beschluß des Gerichts erfolgen.

.

Gegen den Beschluß eines Gerichts, durch welchen der Antrag auf Eröffnung einer Untersuchung zurückgewiesen wird, steht dem Staats anwalte innerhalb einer zehntägigen praflusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Bescheides erfolgt ist, die Beschwerte an das Appellationẽégericht offen. Bei der Entscheidung die ses Gerichts muß es verbleiben.

. 22

Sowohl während der Voruntersachung, als während des ganzen Laufes der gerichtlichen Untersuchung, stebt dem Gerichte die Be= schlußnahme über die Verhaftung oder Freilassung des Angeklag⸗ ten zu.

eschwerden über den Beschluß des Gerichts gehören vor das zuständige Appell ationsgericht, bei dessen Entscheidung es bewendet.

2 Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens.

Der Fällung des Urtheils soll bei Strafe der Nichtigkeit ein zes öffentliches Verfahren vor dem erkennenden Gericht vor⸗ rgehen, ben welchem der Staatsanwalt und der Angeklagte zu Lören, die Beweisaufnahme vorzunehmen und die Vertheidigung des Angeklagten mündlich zu führen ist.

§. 16 Oeffentlichkeit der Verhandlungen kann von dem Gerichte durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn, es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sitt⸗

lichkeit für angemessen erachtet.

7

—5—

§. 16. Vertheidigung.

Der Angeklagte kann in allen Fällen, jedoch wenn eine Vorun— tersuchung staͤttfindet (5. 42 ff., 75 ff.), erst nach Abschluß derselben sich dis Beistandes eins Vertheidigers bedienen.

Bei schweren Verbrechen (98. 60) muß dem Angeklazten ein Vertheidiger, falls er einen solchen nicht erwählt hat, von Amts wegen bestllt werden.

8 17 iger, der Angellazte möge verhaftet sein oder nicht, chr

j 1

Dem Verthe müssen die Untrsuchungs-Akten auf Verlangen in der Gerichts- Ne⸗ gistratur zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Verabf an den Vertheisiger ist nicht gestattet.

. . Zwangsmittel jeder Art, durch welche der Angeklagte zu irgend einer Eiklärung genöthigt werden soll, sind unzulässig.

§. 19.

Hat eine Beweisaufnahme durch Einnehmung des Augenscheins an Ott und Stelle startgefunden, so muß das darüber aufgenom⸗ mene Protokoll bei dem mündlichen Verfahren vorgelesen werden.

z. 20. Zeugen, welche nicht vorgeladen worden, jedoch in der Nähe be⸗

Ne 9 1 * D F 91

1 U

olgung derselben

findlich sind, kann der Richter sogleich durch den Gerichtsdiener ge⸗ stellen lassen, im altiven ienste stehende Militairpersonen jedoch nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten.

) Dasselbe gilt von gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen. Hat ein solcher Zeuge sein Ausbleiben nicht im voraus entschuldigt, so lann gegen ihn von dem Gericht ohne weiteres Ver⸗ fahren eine Geldbuße bis zu 20 Rihlr. oder eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, und die Verpflichtung zur Tragung aller Kosten festgesetzt werden, welche durch Tie von ihm verursachte Ansetzung eines neuen Termins entstehen. Die Niederschlagung dieser Strafe und die Entbindung von der Kostentragung ist von dem Gericht nur dann zu bewilligen, wenn der Zeuge binnen 11 Tagen nach Zustel⸗ lung der Strafverfügung sein Auebleiben genügend entschuldigt.

§. 21.

Kann bei dem mündlichen Verfahren die Vernehmung ei nes Zeugen wegen Krankheit, Alterschwäche, großer Entfernung, oder wegen anderer ungabwendbarer Hindernisse nicht erfolgen, so ist solche anderweit zu bewirken, und in diesen Fällen, so wie alsdann, wenn ein schon zuvor gerichtlich vernommen: Zeuge inzwischen verstorben ist, das Vernehmung s⸗Protokfoll bei dem mündlichen Verfahren vor⸗

zult sen. z. 22. Beweis und Urtel.

Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Aufaahme der Beweise, insbesondere auch darüber, welche Persenen als Zeugen vernommen und vereidet werden dürfen, bleiben ferner maßgebend. ;

Dagegen treten die bisherigen pesitiven Regeln über die Wir- kungen der Beweise außer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anflage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Jubegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueberzeuguüng zu entscheiden ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig sei. Er ist *. verpflichtet, die Gründe, welche ihn dabei geleitet haben, in dem Ur⸗ theile anzugeben.

Auf vorläufige Kossprechung (Fre sprechung von der Instanz) soll nicht mehr erkannt weiden. §. 23.

Der für schuldig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu verurtheilen. ; §. 24.

Einer Belehrung des Verurtheilten über die ihm zustehenden Rech s⸗ mittel bedarf es nicht.

§. 25.

Abwesende und flüchtige Verbrecher sind auf den Antrag des Staats-Anwalts mittelst Ediktalien vorzuladen. Die ss8. 577, 578 580, 581, 585 und 587 der rim nal- Ordnung treten außer Kraft, wogegen es bei den Vorschriften der ss. 579, 582, 583, 584 und F86 daselbst verbleibt.

§. 26.

Die Beschlüsse des Gerichts und seiner Abtheilungen werden, auch wenn es auf Fällung des Urtheils ankommt, durch Stimmen mehrheit gefaßt.

Eine Bestätigung des richterlichen Urtheils durch den Justizmini- stier findet nicht ferner statt.

Ah f hn itt i Be sondene ver ihn über das Untersuchungs⸗— Verfahnen. §. 27. 1. Bei Vergehen.

Die Untersuchung und die Entscheidung erster Instanz in Anse⸗· hung derjenigen Vergehen, welche in den Gesetzen mit ;