1849 / 6 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ückgekehrt sind, befragt der Vorsitzende Ergebnisse ihrer Berathung, Der Vorsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt:

unb in den Sitzungssaal zur des Gerichts ste nach dem mein Gewissen, vor Gott und

2 meine Ehre und en 2 luf ich, der Spruch der Geschwore⸗

ben Menschen bezeuge

nen ist: . . Ja, der Angeklagte ist schuldig u. s. w., oder: 6 ; Nein, der Angeklagte ist. nicht schuldig.

§. 113.

Der Vorsteher muß dabei, wenn die Entscheidung rüchsichtlich der That oder der die That erschwerenden Umstände zum Nachtheile des Angeklagten lautet, ausdrücklich angeben, ob sie mit mehr als sieben Stimmen oder nur mit sieben Stimmen gegen fünf getroffen ist; der Vorsitzende des Gerichts hat den Vorsteher der Geschworenen, wenn jene Angabe unterblieben sein sollte, deshalb jedesmal besonders zu befragen und das Resultat im Protokolle vermerken zu lassen, bei Strafe der Nichtigkeit.

§. 114.

Der Ausspruch der Geschworenen wird im Protokolle oder in einer Beilage desselben von dem Vorsteher der Geschworenen, dem Vorsitzenden des Gerichts und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.

§. 115.

Findet der Gerichtshof, daß der Spruch nicht regelmäßig in der Form oder in der Sache nicht erschöpfend sei, so kann er auf den Antrag des Staats-Anwalts oder des Angeklagten oder auch von Amts wegen verordnen, daß die Geschworenen sich in das Bera⸗ shungszimmer zurücbegeben, um den Mangel zu verbessern. Diese Maßtegel * sa, so lange nicht auf Grund des Ausspruchs ein . Ber Htebofes ergangen ist.

Urtheil des ö . Die Berdeserung muß in der Art geschehen, daß der ursprüng⸗ liche Ar „der Geschworenen erkennbar bleibt.

§. 116. ; Wenn die Richter einstimmig der Ansicht sind, daß die Geschwo⸗— ch ihr Ausspruch in der Form regelmäßig ist, sich in der Sach? geirrt baben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu damit sie vor einem neuen Schwurgerichte welchem keiner der früheren Geschworenen

Diese Maßregel darf von Niemanden beantragt werden; der

Gerichtshof kann sie nur von Amts wegen verordnen, und zwar unmittelbar nach Vorlesung des Ausspruchs der Geschworenen in der Sitzung und nicmelIe zum Nachtheile des Angeklagten.

Nach der zweien Ausspruche der Geschworenen, auch wenn derselbe em erer Auespruche übereinstimmt, muß der Gerichts-

Nachdem der Angeklagte in den Sitzungesaal zurückgeführt wor— den, verliest der Gerichtsschreiber den Ausspruch der Geschworenen.

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Ist der Angeklagte für nicht schuldig erklärt worde so spricht der Gerichtshof denselben von der Anklage frei und verordnet, daß derselbe sofort in Freiheit gesetzt werde, wenn er nicht aus einem sonstigen Grunde verhaftet ist.

Wird im Laufe der Verhandlungen der Angeklagte durch Urkun—

den oder Zeugen-Aussagen eines anderen Verbrechens oder Verge⸗ hens beschuldigt, so hat der Gerichtshof sofort die weiter erforderliche Ver⸗ fügung zu treffen, und kann, wenn die gesetzlichen Erfordernisse dazu vorhanden sind, sogleich einen . erlassen. §. 126. Ist der Angeklagte für schuldig erklärt worden, so stellt die Staats⸗-Anwaltschaft ihren Antrag auf Anwendung des Gesetzes. §. 171. Der Vorsitzende des Gerichts befragt den Angeklagten, ob und was er zu seiner Vertheidigung noch anzuführen habe. Der Angeklagte oder fein Vertheidiger dürfen die in dem Aus⸗ spruche der Geschworenen festgestellten Thatsachen nicht mehr bestrei⸗ ten oder in Zweifel ziehen; ihre Ausführung muß sich auf die aus denselben herzuleitenden gesetzlichen Folgen beschränken. Die Richter ziehen sich hierauf in das Berathungszimmer zurück, um das Urtheil zu fällen. ö Die Berathung über das Urtheil erfolgt ohne Beisein anderer Personen.

§. 124. . Bei der Fällung des Urtheils nischeidet Stimmenmehrheit. 8 135

Ist die That, deren der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist, durch ein Strafgesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten frei.

5 Von der Anfechtung der Erkenntnisse. 1. Appellation. §8. 126.

Gegen die von den Einzelrichtern und den Gerichts⸗Abtheilungen sür Verbrechen (8S§. 27, 38) gefällten Urtel ist sowohl die Staats— Anwaltschaft als der Angeklagte innerhalb einer präklusiven Frist von 10 Tagen das Rechtsmittel der Appellation einzulegen berechtigt. Der Appellant kann dasjenige, was vom ersten Richter als thatsächlich fest⸗ stehend angenommen worden ist, nur mittelst neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten, und der Appellationsrichter hat zu beurtheilen, ob diese neuen Thatsachen und neuen Beweismittel er⸗ heblich sind.

1. §. 127. Die zehntägige Appellationsfrist beginnt mit dem Ablaufe des

Tages, an welchem das erste Urtheil verkündet worden ist. Hat die

Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten stattgefun⸗

den, so nimmt die Appellationsfrist für denselben erst mit dem Ab- laufe desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem ihm die Ausferti⸗ gung des Urtheils behändigt .

§. 128.

Die Appellation ist bei dem Gerichte der ersten Instanz entwe— der mündlich zum Protokoll oder , anzumelden.

5. 129.

Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung und die Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel, können gleichzei= tig mit ber Appellationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben ist, innerhalb der auf den Tag dieser Anmeldung nächst= folgenden zehn Tage geschehen. .

Das Gericht ist jedoch ermächtigt, des Appellanten den J. angemessen zu verlängern. §. 130.

Die Appellationsschrift wird dem Appellaten mit der Aufforde—⸗

rung mitgetheilt:

diese Frist auf den Antrag

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binnen einer Frist von zehn Tagen anzuzeigen, ob und welche neue Thatsachen oder Beweismittel er seinerseits anzuführen habe.

Hat der Staatsanwalt appellirt, und ist der Angeklagte verhaf⸗ tet, so wird diesem der Inhalt der Appellatlonsschrift vorgelesen und die eben gedachte Aufforderung zum Protokoll bekannt gemacht, be⸗ sitzt er einen Vertheidiger, so ist diesem auf Verlangen Abschrift der Appellationsschrift zuzustellen.

S. 131. .

Weiset das Gericht erster Instanz die Appellation als nicht rechtzeitig angemeldet zurück, so kann der Zurückgewiesene hierbei innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist, welche mit dem Ab- laufe des Tages beginnt, an dem ihm die zurlickweisende Verfügung bekannt gemacht worden ist, bei dem Appellationsgericht Beschwerde führen. Bei der Entscheidung dieses Gerichts muß es bewenden.

§. 192. .

Die Verhandlung und Eatscheidung zweiter Instanz erfolgt von einer aus fünf Mitgliedern nebst einem Gerichtsschreiber bestehenden Abtheilung des zuständigen Appellationsgerichts.

Dem Ober-Staatsanwalte liegt der Betrieb der Sache in zwei⸗ ter Instanz ob.

§. 134.

Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Instanz eingegangen sind, bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Ober-Staatsanwalt, den Angeklagten, sofern derselbe nicht verhaftet ist, so wie diejenigen Zeugen vor, deren Abhörung mit Bezug auf die Vorschrift des §. 126 für erforderlich erachtet wird.

Ist der Angeklagte verhaftet, so kann er im Termin nur durch einen Vertheidiger vertreten werden, der ihm auf seinen Antrag von Amts wegen bestellt werden muß. Auch dem nicht verhafteten Angeklagten steht frei, sich im Termin durch einen mit Vollmacht zu versehenden Vertheidiger vertreten zu lassen.

S. 135.

Erachtet das Appellationsgericht aus besonderen Gründen das persönliche Erscheinen des Angeklagten für nothwendig, so kann es die Vorführung oder Gestellung desselben anordnen.

3

Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorsitzenden gebührt, giebt zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent mündlich eine Darstellung der bis dahin statt— gehabten Verhandlungen.

Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Ap— pellat mit seinen Gegenerklärungen und nach der Beweisaufnahme, wenn eine solche stattsindet, der Staatsanwalt mit seinen Anträgen, in allen Fällen aber zuletzt der Angeklagte oder sein Vertheidiger gehört und hierauf das Urtheil gefällt. .

Hat sowohl der Staatsanwalt als der Angeklagte appellirt, so wird über beide Appellationen zugleich entschieden. J

In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen Verfahren zweiter Instanz die für die erste Instanz ertheilten Vor⸗ schriften ebenfalls zur Anwendung.

§ę. 137.

Gegen ein Appellations⸗-Urtel über die im §. 27 gedachten Vergehen

sindet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. §. 138. 2. Nichtigkeitsbeschwerde.

Appellations-Erkenntnisse über die im §. 38 bezeichneten Ver— brechen und Erkenntnisse der Geschworenengerichte (68. 60) können durch eine Nichtigkeitabeschwerde a r htken werden.

§. 1539. Die Nichtigkeitsbeschwerde findet statt: 1) wegen Verletzung von Förmlichkeiten im Verfahren, deren Be—⸗ achtung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, 2) wegen Verletzung eines Strafgesetzes. 140.

Als Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Verletzung eine Nich⸗ tigkeit zur Folge haben soll, gelten außer den in den ss. 14, 93, 95, 1654, 195, 113 ausdrücklich genannten noch folgende:

1) wenn der Angeklagte in den Fällen, in denen ein Kontumazial— verfahren nicht statt finden durfte, nicht gehört werden;

2) wenn der Angeklagte in den Fällen, in welchen das Gesetz die Vertheidigung vorschreibt, ohne Beistand eines Vertheidigers gewesen; ; ;

3) wenn das Urtel erlassen worden, ohne daß vorher die Staate—

anwaltschaft mit ihrem Antrage gehört worden; .

4) wenn bei dem Gerichtahofe nicht die erforderliche Anzahl Rich— ter zugegen gewesen; 5) wenn der Gerichtshof der ö, kompetente Richter gewesen ist. §. 141.

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht sowohl dem Staatsanwalte, als

dem Angeklagten zu. §. 142.

Dem Staatsanwalte steht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu,

wenn von Geschworenen ein 7 ausgesprochen ist. §. 143.

Die Nichtigkeitsbeschwerde muß binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Verkündung, oder, wenn ein Kon⸗ tumazialverfahren stattgesunden hat, oder Behändigung des Urtels an den Angeklagten gerechnet, bei dem Gerichte, welches das Urtel erster Instanz gefällt hat, schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte an⸗ gebracht werden. J .

Dem Angekl agten ist gestattet, seine Nichtigkeits ⸗Beschwerde ent⸗ weder sogleich bei der Verkündung des Urtels oder innerhalb der zehntägigen präklusivischen Frist zu Protokoll zu erklären oder mittelst einer dem Gerichte einzureichenden Schrift anzubringen. Diese Schrift muß von einem zum Richteramte befähigten Rechtsverständigen lega—

listrt sein. S. 144.

Das Gericht theilt die Beschwerde des Angeklagten dem Staats⸗ Anwalte, die des Staats-Anwalts dem Angeklagten und dessen Ver⸗ theidiger zur Gegenerklärung innerhalb einer zehntägigen präklusivi⸗ schen Frist in Abschrift mit und sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, an das Ober⸗Tribunal.

K

Die Entscheidung über v Nichtigkeits⸗Beschwerde erfolgt auf mündlichen Vortrag von einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senate des Ober Tribunals in öffentlicher, nur dur Aushang an der Gerichts stelle bekannt zu machender Sitzung, in welcher die Staats-Anwaltschaft, so wie ein etwa erschienener Vertreter des An⸗ geklagten, zu hören ist.

§. 146.

Die Verrichtungen der Staats⸗Anwaltschaft bei dem Ober-Tri= bunale werden vorläufig von der Staats- Anwaltschaft beim Kammer⸗ gerichte wahrgenommen.

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8. ö. Nur die beim Ober-Tribunale angestellten Justiz⸗Kommissarien haben das Recht, die Angeklagten vor bem Gerichtahofe zu vertreten.

§. 148.

Ist die Nichtigkeits-Beschwerde auf unrichtige Anwendung oder auf Nichtanwendung eines Strafgesetzes (8. 139 Nr. 2) gegründet, und erachtet das Ober- Tribunal dieselbe für gerechtfertigt, so vernichtet es das angefochtene Urtel und erkennt in der Sache selbst, was Rechtens, oder verweist, wenn es noch auf thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei⸗ dung an das Gericht der betreffenden Instanz.

§. 149. Ist die Nichtigkeits⸗Beschwerde auf Verletzung von Förmlich-— keiten gegründet, so vernichtet das Ober- Tribunal, wenn es die Beschwerde für gerechtfertigt erachtet, das angefochtene Urtel und ordnet die anderweitige Verhandlung und Entscheidung vor dem durch ihn zu bezeichnenden Gerichte an. §. 150.

Eine Ausfertigung des Urtels des Ober-Tribunals ist dem Ge— richte zur Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten zu übersenden, auch auf Verlangen dem Staats-Anwalt zuzustellen.

§. 151. 3. Restitution.

Gegen jedes rechtskräftige Urtheil kann der Verurtheilte zu jeder Zeit das Rechtsmittel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag, daß das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder auf die Aussage eines K Zeugen gegründet ist.

§. 152. Das Restitutions⸗Gesuch muß bei dem Gerichte, welches in er— ster Instanz erkannt hat, angebracht werden.

3

Kann derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid began⸗ gen haben soll, noch belangt werden, so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskräftig festgestellt werden, bevor dem Restitu⸗ tions-Gesuche stattgegeben werden kann.

In anderen Fällen wird das von dem Angeklagten eingereichte Restitutions⸗Gesuch zunächst dem Staats- Anwalte mitgetheilt, um, wenn es ihm erforderlich erscheint, eine gerichtliche Voruntersuchung über die zur Begründung der Nestitution angeführten Thatsachen zu veranlassen und alsdann das Gesuch mit seiner Erklärung darüber wieder vorzulegen.

5. 154. .

Wird das Restitutions-Gesuch von dem Gerichte als unbegrün⸗ det zurückgewiesen, so steht dem Imploranten frei, innerhalb der nächsten zehn Tage nach dem Empfange des Bescheides bei dem Se⸗ richte der höheren Instanz Beschwerde zu führen. Eine weitere Be⸗ schwerdeführung ist unzulässig. 9. §. 155.

Wird ein Restitutions⸗Gesuch für begründet erachtet, so hat das Gericht sofort das mündliche Verfahren nach der für die in Rede stehende Gesetzes Uebertretung vorgeschriebenen Form zu erneuern und unter Aufhebung seines früheren Urtheils ein neues zu sällen, gegen welches die gewöhnlichen n,. zulässig sind.

§. 156. .

Die §8. 532, 588, 589 der Kriminal-Ordnung treten außer Kraft. . 2016.

Folgen der Einlegung der Rechtsmittel auf die Haft des Angeklagten.

Burch Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten des Staats- Anwalts darf die Freilassung des in Haft befindlichen Angeklagten, wenn das Urtheil eine Freiheitsstrafe gegen ihn nicht verhängt hat, niemals verzögert werden.

§S. 158. .

Ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so hält das vom Staats-Anwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtemittel den Antritt der Strafe nicht auf.

5 169. .

Dagegen wird durch die Einlegung der Appellation oder Nich⸗ tigkeite⸗Beschwerde von Seiten des Angeklagten die Vollstreckung der Strafe aufgehalten. Eine vorläufige Abführung des zu einer Frei⸗

heitsstrafe Verurtheilten nach der Straf⸗ÄAnstalt ist, selbst mit dessen Einwilligung, nicht ferner zulässig. Das Gericht ist jedoch befugt und verpflichtet, die erforderlichen Sicherungs-Maßregeln gegen den Ver— urtheilten zu treffen. §. 160. Aufhebung des Rechtsmittels der Aggravation. .

Das Rechtemittel der Aggraration findet in den nach dieser

Verordnung behandelten Untersuchungssachen nicht ferner statt.

Al,,

Von dem Verfahren bei Untersuchung der Po lizei⸗ Vergehen. F ih .

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind bei allen wegen Polizei⸗ Vergehen zu verhängenden Untersuchungen anzuwenden.

ö §. 162. J

Die Verwaltung dieser Polizei⸗Gerichtsbarfeit soll in erster In⸗ stanz von einzelnen Richtern geführt werden, welche kommissarisch zu diesem Geschäfte zu ernennen sind.

§. 163. J

Die Verfolgung der Uebertreter der Polizei ⸗Strafgesetze vor Gericht soll ö Polizei⸗Anwalte geschehen. in Ansehung deren Ernennung, Beaußssichtigung, Befugnisse und Obliegenheiten die in den §§. 25 folg. enthaltenen Bestimmungen gelten.

S. 164. 1) Ordentliches Verfahren. 3 ö

Bei der Untersuchung und Entscheidung eister Jus anz ist von den Polizeirichtern in der Regel dasselbe Verfahren zur Anwendung zu bringen, welches in Betreff der Vergehen vorgeschrieben ist.

Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sich bei den Berh ane hmm. gen, sowohl in dieser als in der folgenden Instanz durch einen Be⸗ vollmachtiglen aus der Zahl der bei dem Gericht zur Praxis berech⸗ tigten Justiz⸗Kommissarien auf . Kosten vertreten zu lassen.

ö §. 165.

Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl der Angeschuldigte als der Polizei⸗Anwalt innerhalb einer zehntägigen praͤklusivischen Frist, deren Anfang nach der wegen der Appellationsfrist gegebenen Vorschrift zu bestimmen ist, das Rechtsmittel des Rekurses einzulegen

tigt. berechtig ö

Der Rekurs kann auf neue Beweismittel über bereits ange⸗

ö 3 / . Thatumstände ährtẽ Thatumstände nicht gegründet werden, auf neuer in 6 . als diesclben bei der Anführung zugleich bescheinigt

werden. §. 167 Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizeirichter münd=

Zweite Beilage

M 6.

2

Zweite Beilage zum Preußischen 8Staats-Anzeig er. Sonnabend d. . Zan.

lich zum Protokoll oder schriftlich geschehen. Eine besondere Frist zur Rechtfertigung des Rekurses ist nicht zu gestatten. ö ö §. 168.

Die Entscheidung über den Rekurs gebührt einer aus drei Mit-

gliedern bestehenden Abtheilung des Appellationsgerichts. . §. 169.

; Findet die Abtheilung bei Prüfung der Akten, daß der Rekurs nicht zulässig, oder, wenn dabei nur auf die Verhandlungen in erster fun; ö ö ist, nicht begründet sei, so weist ste den NAekurrenten durch eine Verfügung zurü ze in wei Rechtemittel nicht gestattet i JJ

. In allen anderen Fällen bestimmt die Deputation, unter Mit— theilung der Rekursschrift an die Gegenpartei, einen Termin zum mündlichen Verfahren. Gegen das auf den Rekurs abgefaßte Urtheil findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. ö 2) Mandats ⸗Verfahren.

Beruht die Anklage wegen eines Polizeivergehens auf der An- ze Je eines Beamten, welcher die That aus eigener, amtlicher Wahr⸗ nehmung bekundet, wozu auch eine im Dienste befindliche Militair⸗ person zu rechnen ist, und wird nicht etwa der Angeschuldigte dem Dolize rich ter zugleich vorgeführt, in welchem Falle stets das ordent⸗ , eintreten muß, so setzt der Polizeirichter auf Grund , fest und macht. sie dem Angeschuldigten durch

6h ftliche Verfügung mit dem Bedeuten bekannt:

n wenn ö. durch diese, Strafsestsetzung sich beschwert finden

. er Zur Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem so⸗ gleich in der Verfügung, und zwar auf mindestens zehn Tage

hinaus bestimmenden Termin vor den Polizeirichter zu stellen, im

Falle seines Nichterscheinens in diesem Termine aber die Volsstrek⸗

kung der Strafe zu gewärtigen habe.

19 . 8

In dieser Verfügung muß angegeben sein: 1) Die Beschaffenheit des Vergehens, so wie die Zeit und der Ort

2 seiner Verübung; (

2) ö. Name des Beamten, welcher das Vergehen angezeigt hat,

3) die Straffestsetzung unter Anführung der Strafvorschrift, auf

welche dieselbe sich gründet. .

. Die Verfügung muß zugleich für den Fall, wenn der Angeschul⸗— 3 bei der Straffestsetzung sich nicht beruhigen zu können glaubt, die Aufforderung an denselben enthalten, die zu seiner Vertheidigung HJ in dem anberaumten Termine mitzubringen . em Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

. §. 173.

Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, so ist nach Vorschrift der §85. 164 ff. zu verfahreu; erscheint er nicht, so hat der Richter einen Vermerk hierüber aufzunehmen. .

. . 8 174.

„Der Angeschuldigte kann auf Restitution antragen, wenn er durch unabwendbare Umstände verhindert worden ist, perfönlich in dem Ter— mine zu erscheinen. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach dem Termine bei dem Polizeirichter angebracht werden und, die Angabe der Hinderungsgründe mit der erforderlichen Bescheinigung enthalten. Auf unbescheinigte Hinderungsgründe darf der Rächter keine Rücksicht nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist die Strafe zu vollstrecken. ;

. 5 „Jindet der Polizeirichter das Restitutionsgesuch begründet, so ist ein naher Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen und nach . BVorschriften der §8. 164 ff. zu verfahren. 5 ö,, ö diesem Termine abermals aus, so K ö e Zulassung irgend eines Rechtsmittels zur

J 53

Findet der Richter das Restitutionsgesuch nicht begründet so weist er dasselbe durch eine Resolution zurück, gegen welche dem Angeschuldigten die Beschwerde an das Appellationsgericht offen steht. Diese Beschwerde muß binnen 24 Stunden nach Zustellung der Reso— lution bei dem Polizeirichter angebrachtwerden. Wird für die Zu— lassung der Restitution entschieden, so geht die Sache zur Verhandlung in erster Instanz an den Polizeirichter zurück.

Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuch und über die Be⸗ schwerde gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der vorgängigen Anhörung des Polizei⸗Anwalts.

. Von den Kosten des Untersuchungs-Verfahrens. §. 178.

Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Strafe, sie möge in der ersten oder einer späteren Instanz ersolgen, ist zugleich die Verurtheilung desselben in alle Kosten des Verfahrens auszu⸗ sprechen. Wird dagegen der Angeklagte für nicht schuldig erklärt, so hat derselbe die Koͤsten des Verfahrens nicht zu tragen und ist von der Verpflichtung hierzu, wenn ihm dieselbe durch ein Urtel srüherer Instanz auferlegt war, freizusprechen.

§. 179.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, welcher dasselbe eingewendet hat. 21 dies der Staats-Anwalt, so werden sie niedergeschlagen. Bei der Versäum-= niß von Fristen und Terminen trägt der Säumige die dadurch ver— ursachten Kosten.

g Allgemeine Bestimmungen. §. 180.

Die Gerichte sind befugt, Personen, welche Störung in der öffentlichen Sitzung verursachen, aus dem Sitzungs-Saale entfernen zu iassen, auch nach Befinden der Umstände und nach dem die Staats⸗ Anwaltschaft darüber gehört, worden, gegen solche Personen sofort ine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen sestzusetzen und vollstrecken u lassen.

. 3. 18.

In dem Verfahren wegen Holzdiebstahls und bei Disziplinar-= sachen gegen Beamte wird durch die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nichts geändert.

Untersuchungen wegen Steuer- Defraudationen und Contraven⸗ tionen, so wie wegen Injurien gegen Beamte bei Ausübung ihres Amtes ober in Beziehung auf dasselbe, wozu auch Beleidigungen der

. ——— ————— —— —— .

im Dienste befindlichen Personen der bewaffneten Macht gehören, sind fortan nach Abschnitt II. und beziehungsweise Abschnitt 1iJI. dieser Verordnung zu behandeln und unterliegen auch hinsichtlich der Rechte- mittel den Vorschriften derselben.

Alle sonstigen Injurien, mit Ausnahme der schweren Real⸗ Injurien, können fortan nur im Wege des Civil-Prozesses verfolgt werden. .

§. 182. Der fiskalische MJ findet nicht ferner statt. S. 183.

Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschristen sind inso⸗ weit aufgehoben, als sie mit den Bestimmungen derselben sich nicht vereinbaren lassen.

Bei dem Kammergerichte und dem Kriminalgerichte zu Berlin tritt sie an die Stelle des Gesetzes vom 17. Juli 1846. (Gesetz⸗ Sammlung S. 267 ff.) .

. §. 184.

Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April d. J. in Fraft, und sind bis dahin die zur Ausführung derselben erforderlichen An— ordnungen, insbesondere was die Bildung der Geschwornenlisten be— trifft, durch Unsere Minister des Innern und der Justiz zu treffen.

Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Sachen, in welchen be— bereits die förmliche Untersuchung eröffnet ist, sollen, mit Ausnahme ö ,,,, (6. 60 Nr. 2, §. 61), nach den Hdisherigen Vorschriften durch alle nach denselben zulässigen Inst— zu Ende geführt werden. ö . ö Dagegen ist bei politischen und Preßverbrechen, über welche noch nicht in erster Instanz erkannt worden, das Verfahren nach den Vor— schriften der gegenwärtigen Verordnung umzuleiten. j

Urkundlich ꝛc. .

Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1849.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man— teuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heyodt. Für den Finanz-Minister: Kühne. Gaf von Bülow.

An

Se. Majestät den König.

Zu den Verordnungen, deren baldige Publication von Ew. Kö⸗ niglichen Majestät in dem Allerhöchsten Patente vom Sten d. Mts. huldreichst verheißen worden ist, gehört eine Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschwo⸗— renen in Untersuchunssachen. Durch dieselbe wird einem dringenden Zeitbedürfnisse abgeholfen werden, wie denn auch der Art. 32 der Verfassungs- Urkunde bestimmt, daß die Verhandlungen vor dem er— kennenden Gerichte in Civil und Strafsachen öffentlich sein sollen, und der Art. 93 der Verfassungs⸗-Urkunde anordnet, daß bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Ver— brechen und bei Preß Vergehen die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene erfolgen soll. Diese Bestimmun⸗ gen bedingen einerseits eine möglichst gleichmäßige kollegialische Or— ganisation der Untergerichte, bei welchen gegenwärtig die kollegia— lische Verfassung nur zum Theil stattfindet, andererseits die Einfüh—⸗ rung des Anklage Prozesses und des Instituts der Staats- Anwalt— schaft in das Untersuchungs- Verfahren, so wie eine geseßzliche An— ordnung über die Bildung der Schwurgerichte. Nachdem von uns der Entwurf einer Verordnung über die anderweitige Organisation der Gerichte in den altländischen Provinzen mittelst besonderen ehr— furchtsvollen Berichts Ew. Königlichen Majestät zur Allerhöchsten Genehmigung bereits vorgelegt worden ist, verfehlen wir nicht, bei—

folgend auch den Entwurf der damit in genauem Zusammenhange stehenden und ohne Erlaß derselben nicht zur Ausführung zu brin— genden Verordnung über das neue Untersuchungs Verfahren unter⸗ thänigst zu überreichen, indem wir im Allgemeinen auf die Motive zu dem bereits früher vorgelegten, zur Erörterung in der National= Versammlung bestimmt gewesenen Verordnungs Entwurfe Bezug zu nehmen uns erlauben und noch Folgendes ehrfurchts voll bemerken: Der allgemeinen Einführung des mündlichen und öffentlichen Untersuchungs Verfahrens und des Instituts der Staats-Anwaltschaft in den altländischen Provinzen ist das für das Kammergericht und das Kriminalgericht zu Berlin ergangene Gesetz vom 17. Juli 1846 (Gesetzsamml. S. 267 f.) zum Grunde gelegt. Dasselbe hat sich in seiner zweijährigen Anwendung als zweckmäßig bewährt und be⸗ durfte nur bei einigen Punkten einer durch die Erfahrung in die Hand gegebenen Abänderung. Dahin gehört insbesondere die Be⸗ schränkung des Rechtsmittels der Appellation dadurch, daß die An— fechtung des in erster Instanz festgestellten Sachverhältnisses nur durch Anbringung neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel ge⸗ stattet wird, weil sich die unbeschränkt zulässige Anfechtung jenes Sachverhältnisses mit dem Grundsatze, daß der Richter, ohne an die bisherigen positiven Beweisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueber— zeugung zu entscheiden hat, nicht in Uebereinstimmung bringen läßt. Nächstdem hat es einer Abschaffung der durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 gestatteten Revision und deren Ersetzung durch das Rechts⸗ mittel der Nichtigkeits⸗Beschwerde bedurft, welches einerseits dem Angellagten gegen erhebliche Mängel des Verfahrens und wesentliche Jirthümer des Richters vollkommen genügenden Schutz gewährt, andererseits unbegründete Anfechtungen ergangener Straf⸗-Erkennt- nisse auszuschließen geeignet erscheint. Endlich ist die Beschränkung des Grundsatzes, daß auf Antrag des Staats⸗Anwalts auch ein be⸗ reits bei den Gerichten anhängig gewordenes Untersuchungs⸗Verfah⸗ ren unbedingt wieder einzustellen sei, als angemessen befunden wor— den. Es spricht für eine solche Beschränkung in der Weise, daß im Falle eines bereits stattgefundenen gerichtlichen Vorvertahrens dem Beschlusse des Gerichts vorbehalten bleibt, ob dem Antrage des Staats⸗Anwalts Folge zu geben sei, nicht allein die eine solche An⸗ ordnung enthaltende und durch die Erfahrung bewährte rheinische Gesetzgebung, sondern auch die Rücksicht auf die Stellung des Gerichts als Trägers der Strafgewalt des Staats. Auf die vorstehend unterthänigst angedeuteten Modificationen des Gesetzes vom 17. Juli 1846 beziehen sich die 858. 11, 47, 77, 126 folg. 138 folg. der Verorbnung. Neue Bestimmungen enthält dieselbe in Betreff der Bildung der Schwurgerichte. Ueber deren wesentlichen Inhalt haben wir nicht zweifelhaft sein können. Die während einer langen Reihe von Jah— ren in einem Theile des Staats zur Anwendung gekommene rheini-⸗ sche Gesetzgebung, welche durch die Erfahrung geprüft ist, und an welcher von den Bewohnern der Rhein⸗Provinz Veränderungen nicht gewünscht werden, bietet sich auf die einfachste Weise zur Nachbil⸗

dung des für die östlichen Provinzen neuen Instituts dar, um da⸗

durch eben so sehr den Anforderungen der Zeit sür diese Provinzen zu entsprechen, als eine wesentliche Uebereinstimmung wichtiger Insti- tutionen im ganzen Umfange der Monarchie herbeizuführen. Es sind daher die Bestimmungen jener Gesetzgebung, sowohl in Ansehung der Befähigung, zum Geschworenen berufen zu werden (855. 62, 63 der Verordnung), als der Bildung der Geschworenen -Listen und der Auswahl der Geschworenen' aus denselben (§S§. 64 68)

festgehalten., worden. Nicht minder haben diefelben hinsicht= lich der Besezung des Gerichts durch fünf Richter, des Verfahreng bei der Versetzung in den Anklagestand, so wie der Bildung des Schwurgerichts in jeder einzelnen Untersuchungssache und hinsichtlich des Urtheils über das Schuldig oder Nichtschuldig, zur Richtschnur gedient (8.5. 60, 75 folg., 83 folg., 165 folg. ). Wir glauben die liebetzeugung aussprechen zu dürfen, daß hierdurch eben so sehr den Wünschen der großen Mehrzahl des Volkes, als den Anforderungen

welche rücksichtlich eines in den altländischen Provinzen ganz neuen Instituts in Bezug auf Zuverlässigkeit und Nachdruck der Straf⸗ rechte pflege unabw islich geboten sind, Genüge geleistet wird.

Der Anwendung des neuen Verfahrens in Reu-Vorpommern und am Ostrhein wird nach erfolgter anderweitiger Organisation ber Gerichte nichts entgegenstehen, da das abweichende materielle Straf⸗ recht dabei kein wesentliches Hinderniß bildet und für zweifelhafte Fälle in dem Entwurfe Bestimmung getroffen ist. (968. 38. 61.) ö Der Abschnitt von dem Verfahren bei Untersuchung der Polizei- Vergehen ist fast unverändert aus dem Gesetz vom J7. Juli 1846 entnommen, welches sich auch in dieser Beziehung als zweckmäßig bewährt hat, und im letzten Abschnitte werden einige allgemeine Be⸗ stimmungen getroffen, welche theils die Regelung besonderer Arten des Untersuchungs⸗-Verfahrens und des Uebergangs aus dem früheren in das neue Verfahren zum Gegenstande haben, theils zu der bereits ergangenen Verordnung über die Injurien in Beziehung stehen.

Ew. Königlichen Majestät stellen wir auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs⸗Urkunde ehrfurchtsvoll anheim: Die vorgelegte Verordnung huldreichst genehmigen und vollziehen zu wollen. ö . Berlin, den 30. Dezember 1848. Das Staats⸗Ministerium.

Graf von Brandenburg, von Ladenberg. von Manteuf⸗— fel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister: Kühne. Graf von Bülow.

Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums in dem Berichte vom Aten d. M. bestimme Ich, daß auf den 22. und den 29. Januar d. J. wegen der auf diese Tage durch das Patent vom 5. Bezem— ber v. I 66esetz. Sammlung Seite 392) anberaumten Wah⸗ len hinsichtlich der Vornahme von Rechtegeschäften so wie der Amts handlungen der Behörden und einzelnen Beamte die i

. örden zeln Beamten, die in den ürgerlichen C esebßen für Sonn- und Festtage gegebenen Bestimmun— gen angewendet werden sollen. Dieser Mein Erlaß ist durch Aufnahme in die Gesetz⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Charlottenburg, den 5. Januar 1849. . ;

gez. Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg, von Ran teuffel. von Strotha. Rintelen. von der Hevdt

Für den Finanz-Minister: Kühne. Graf von Bülow An das Staats⸗Ministerium.

, . sind seit einiger Zeit falsche Darlehns-Kassenscheime zu 5 Rthlrn. und zu 1 Rthlr. zum Vorschein gekommen. Lrr, fendem uns dadurch veranlaßt, im eigenen Juteresse des Pub mfäums dessen Mitwirkung zur Entdeckung der Jöischer in, Auspruch zu! nehmen, unk Jebem, welcher. ker Behä de üer Linen Verfertiger oder wissentlichen, Berbreiter falscher Darlehns= Kassen⸗ Scheine zu er st eine solche Anzeige macht, daß diese zur Un⸗ fersüchung und Bestrafung gezogen werden können, eine Belohnung von Hreihundert Thalern, und wenn in Folge der Anzeige auch die Beschlagnahme der zur Anfertigung der falschen Darlehns⸗ Kassen⸗Scheine benutzten Formen, Platten und sonstigen Geräth⸗ schaften erfolgt, eine Erhöhung dieser Belohnung bis zu Fünf⸗ hundert Thalenn zuzusichern. . J Die Anzeige kann Jeder bei der Orts-Polizei⸗Behörde machen, und auf die Verschweigung seines Namens rechnen, insofern die sem Verlangen ohne nachtheilige Einwirkung auf das Untersuchungs⸗Ver⸗ fahren nachgegeben werden kann. . J Berlin, den 3. Januar 1849. Haupt⸗Verwaltung der Darlehns-Kassen. von Lamprecht.

Angekommen; Se. Excellenz der Kaiserlich österreichische Wirkliche Geheime Rath und Gouverneur von Steyermark, Graf von Wickenburg, von Grätz.

Uichtamtlicher Theil.

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Prensen. Berlin.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs ⸗Versammlung. Neujahrs-⸗ Gratulationen. Oesterreichische Note.

Oesterreich. Wien. Armee⸗-Bülletin. Kundmachung. Cirkular

des Ministers des Innern wegen Mißbrauchs der Presse. Sachsen⸗Altenburg. Altenburg. Gemeinsame Verwaltung der Kameral- und Obersteuer⸗Verwaltung.

Ausland.

Frankreich. National-Versammlung. Geschäftsordnungs⸗Diskus⸗ sion. Gehaltszulage für den Erzbischof von Bourges. Paris. Der Gratulations-Empfang beim Präsidenten. Odilon Barrobr's An⸗ sprache an den Cassationshof und die Gewerbverständigen. Vollstän⸗ dige Resultate der Präsidentenwahl. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Rückkehr des deutschen Ge⸗ sandten. Lord Aukland 4. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Eisenbahnvertrag mit Preußen und Frankreich.

Italien. Rom. Schreiben des Papstes.— Vermischtes.

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. New - York. Die Einnahmen und Ausgaben der Union. Der Goldreichthüm Kalifor⸗ niens. Nachrichten aus Süd-Amerika.

Börsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.