Artikel 12.
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen sentation zur Annahme vorschreiben.
Namen oder seine Firma auf die Rückseste des Wechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt Blanco. Indossament). Artikel 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben be⸗ findlichen Blanco Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indosstren.
. Artikel 14.
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem In= dossamente die Bemerkung ohne Gewährleistung“, ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit.
. Artikel 15.
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Aue druck ver— boten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß.
Artikel 16.
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protest— Erhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Jodossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreß⸗Rechte gegen diejenigen, welche den Wech- sel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte feines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und die⸗ jenigen, welche den Wechsel bis zur Protest- Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig ver—
pflichtet. vflich Artikel 17.
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“,
„in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigen— thum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest⸗Erhebung und Benachrich—
tigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokura-In dossament einem Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur welteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura⸗Indossamente der Zusatz „oder Ordre“ hinzugefügt ist.
IV. Präsentation zur Annahme.
Artikel 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen sosort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Nur bei Meß- oder Markts Wechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß⸗ oder Markt⸗Orte gesetzlich bestimmten Präsen⸗ tationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Man— gels Annahme.
Art ikel 19.
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentiren, sindet nur bei Wechseln Statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus⸗= stellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsen⸗
tationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme prãfentirt worden ist.
ö 1 Artikel 20.
enn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht ge-
stellten Wechsels nicht zu serhalten ist, . der . vie . rung seines Acceptes verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aus— steller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen inner— a der Präsentationsfrist (Art. 19) erhobenen Protest feststellen lassen. ue. Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsen— ation.
Ist die Protest⸗Erhebung unterblieben, so wird gegen den Ac— ceptanten, welcher die Datirung seines Acceptes unterlaffen hat, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationefrist an gerechnet.
V. Annahme (Acceptation).
Artikel 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechs iiftlich ge⸗ ch hs ß auf chsel schriftlich ge . Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen un— terschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern 3 . nr e ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene ntweder überhaupt nicht oder nur unter iss inschränknngen ,, ter gewissen Einschränknngen Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkt ; gil z e Annahme, wen der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder . . auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
Die einmal erf ĩ n ö werden. ⸗ folgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen
M tire 22.
z .
Werden dem Accepte andere Einschrä igefů e ge ,, hränkungen be gt, so wir der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen enge g st 6 weigent worden ist, der Acceptant haftet aber nach dem nn lie 6. nes Acceptes wechselmäßig. Inhalte sei⸗ e . i Artikel 23. der zogene wird durch die Annahme w äßi ofli tet, ö * 6 6 . zur n , u. uch dem Aussteller haftet der ĩ egen! fen Bezogene aus dem Accepte wech- agegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aus=
steller zu. Artikel 24.
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogene ie⸗ dener Zahlungsort (Art. 4 Nr. 8) angegeben ( e en , ist, insofern der Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies vom Bezogenen bei der ÄAnnahmt auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht geschehen, so wird an= enommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungeorte eisten wolle.
70
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Prä—⸗ Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge.
VI. Regreß auf Sicherstellung. 1. Wegen nicht erhaltener Annahme.
Artikel 25.
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussseller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des Mangels Annahme aufgenommenen Pro— testes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Be— trages, so wie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaß⸗— ten Kosten, am Verfalltage erfolgen werde.
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Artikel 26.
Der Remittent, so wie jeder Indossatar, wird durch den Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel⸗Prozesses darauf zu klagen.
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossa⸗ mente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, be— darf es nicht.
ö . Artikel 27.
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen, nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendun— gen zu begründen vermögen. .
. * Artikel 28.
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich er— folgt ist; k
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, bin nen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet,
. Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist;
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist. .
2. Wegen Unsicherheit der Acceptanten.
ö Artikel 29.
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden:
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs (Debit— Verfahren, Falliment) eröffnet worden ist, oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Execution in das Vermögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungs- Verbindlichkeit die Vollstreckung des Personal-⸗Arrestes verfügt worden ist.
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben witd, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Noth⸗Adressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inha— ber des Wechsels und jeder Indossatar gegen Auslieferung des Pro⸗ testes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art. 25 — 28). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Aeceptanten Sicher⸗ heitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Pro— test erheben zu lassen. .
VII. Erfüllung der Wechsel-Verbindlichkeit. 1. Zahlungstag.
. Artikel 30.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeich— net, so tritt die Verfallzeit an diesen Tage ein. Ist die Zablungs— zeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15ten dieses Monats fällig.
. .
. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der beson— deren im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung der— selben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsen⸗ tirt werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist.
. Artikel 32.
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem lätzten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mitgerechnet; wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate um assenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel— jahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlunge monate, so tritt die Verfall
Zeit am letzten Tage des Zahlungs monats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15
Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zulctzt
zu zählen. ⸗ ö Artikel 33.
Respekitage finden nicht Statt.
Ist in einem Lande, , altem Style gerechnet ö,. n Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt und
nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Berfalliag
nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet, wel ö nach altem Style sich ergebe , , rn
gebenden Tage der Ausstellung entspricht.
Meß. oder Mart wech . . der durch die Gesetze des ih, , bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung
etzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse
der Messe oder des Marktes fällig. Dauert die M d
Markt nur einen Tag, so tri ie Ve i . , .
g, ritt die Verfallzeit des Wechsels an die-
sem Tage ein.
2. Zahlung.
ö ; Artikel 36
. 2 eines indossirten Wechsels wird durch eine zusam⸗ menhängende, bis auf ihn hinuntergehende Nei Indossamenten als Ciaento⸗ , tergehende Reihe von Ir w igenthümer des Wechsels legitimirt Der erste Sndossament muß d ch mi rt. Das erste Indosse w. rmnach mit dem Namen des Remi ͤ solgende Indossa⸗
mi re! ittenten, jedes folgende ment mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein welchen das un- mittelbar vorbergehende Indossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko⸗Indossament ein weiteres Ind lat, so wird a daß Indossament folgt, so angenommen, aß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blanko⸗Indossament erworben hat. Ausgestri * ver⸗ a n . e , . gestrichene Indossamente we den 9 . . Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der icht ver i h 9 mente zu prüfen, ist der Zahlen? cht ver⸗ pflichtet ⸗ Zahlende nich
. . ; Artikel 37.
ö. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungs—
Orte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann
die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landes⸗
mün e gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch
des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in
der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. Artikel 38.
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzah— lung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den gan— zen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
. ) Artikel 39
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Theil zahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
. . Artikel 40 Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Acceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Man— gels Zahlung bestimmten Frist befugt, dir Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt nieder—
e 7 Vo
zulegen. Der Vorladung des Inhabers vedarf es nicht.
8 =
VIII. Regreß Mangels
Bw 4 Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Re— gresses gegen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
Zahlung.
2
Artikel 2.
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest“, „ohne Kosten“ ꝛc.), gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechsel— Verpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die Be weislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht.
Artikel 43.
Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein sol⸗ cher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die recht⸗ zeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt, so geht da— durch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Artikel 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten be⸗ darf es, mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten Falles, weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Pro⸗ testes.
Artikel 45.
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wech⸗ sels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Pest gege ben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist srinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder In— dossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder vieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens ver— pflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Artikel 46.
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig ge— gebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post-Attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage abgesandt sst, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der er⸗= haltenen sschriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Post - Attest nachgewiesen werden.
Artikel 47. ö.
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Orts= Bezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.
Artikel 48.
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechfelsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittir⸗ ten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem er zu fordern. em Inhaber zu f Ar titel H. .
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wechsilklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen An pruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. BDerselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
Artikel 50. Die Regreß⸗Ansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Man= gels Zahlung hat protestiren lassen, beschränken sich auf. 1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zin⸗ sen vom Verfalltage ab, 2) bie Protestkosten und anderen Auslagen, 3) eine Provision von 3 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an
einem anderen Orte, als dem Zahlunge⸗-Orte wohnt, zu demjenigen
Course gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungs- Srte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungs-Orte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird ber! Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohn orte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Cour is auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Auio⸗ rität ausgestellten Cburszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen. Artikel 51. 3 Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aus⸗ steller zu fordern berechtigt: ; . ö
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe
nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von Prozent. .
Dle vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, welchen en vom Wohnorte des Regreßneh⸗ mers auf den Wohnort des Regreßpflicht igen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours
auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Cours nach dem— jenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflich= tigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art. 50 zur Anwendung.
Artikel! 52. Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Bere hnung hö— herer, dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.
Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rück— wechsels, so wie die etwaigen Stempelgebühren, hinzu. Der Rück wechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) gestellt werden.
Artikel 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retour-Rechnung Zahlung zu lei⸗ sten verbunden.
Artikel 55.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmäuner Indossament ausstreichen.
J
Ehren-Annahme. Artikel 56.
Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechse eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicher— stellung verlangt werden kann, die Annahme von der Nothadresse ge⸗ f Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der
deren Zahlung die meisten befreit
Verpflichteten
,, ,, . Annahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel benannten Person braucht der Inhaber nicht zu⸗
Artikel 58.
Der Ehren-Acceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehren-Annahme bemerken lassen. Er muß den Hono⸗ raten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Inter— vention benachrichtigen ünd diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden.
Artikel 59.
Wenn der Ehren-Acceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen.
Artikel 60.
Der Ehren -Acceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durch die Annahm:- wechselmäßig verpflichtet. Diese Ver— pflichtung erlischt, wenn dem Ehren-Acceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zah⸗ lung vorgelegt wird.
Artikel 61.
Wenn der Wechsel von einer Norh-Adresse oder einem anderen Intervenienten zu Ehren angenommen wird, so laben der Inhaber Und die Nachmänner des Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern gel⸗ tend gemacht werden.
2. Ehrenzahlung. Artikel 62.
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Kopie Noth-A1dressen oder ein Ehren⸗Accept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spa⸗ testens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage den sämmtli⸗ chen Noth-Adressen und dem Ehren⸗Acceptanten zur Zahlung vorle— gen und den Eifolg im Proteste Mangels Zatzlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so ver⸗ liert er' den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und de- ren Nachmänner. Weist der Inhaber die von einem anderen Inter⸗ venienten angebotene Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten.
Artikel 63.
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Juhabers (Art. 50 und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten.
Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechsel⸗ Verpflichteten befreit werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, ob— gleich aus dem Wechstl oder Proteste ersi htlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehren -Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung ge⸗— langt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von z Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 1. Wechsel⸗Duplikate. Artikel 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem
7
Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Konterte als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exem⸗ plar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola⸗-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, wel- cher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforde⸗ rung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Du— plikate wiederholt werden. Artikel 67.
Ist von mehreren ausgefettigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den librigen Exemplaren verhaftet:
1 der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren In—⸗ dossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossa⸗ menten;
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren.
Artikel 68.
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur An⸗ nahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen jst. Das Uunterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exem⸗ plars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt.
Artikel 69.
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Man— gels Annahme desselben den Negreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regeeß auf Zahlung nicht cher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
15 daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen.
2. Wechsel⸗Kopieen. Artikel 70.
Wechsel⸗Kopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der dar— auf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Ko⸗ pie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Artikel 71.
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament ver⸗ pflichtet den Indossanten iben so, als wenn es auf einem Original- Wechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt. Wird der Original⸗Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der Inha⸗ ber der Wechsel-Kopie nur nach Aufnahme des im Art. 69, Nr. 1 erwähnten Prot stes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Intos— samente auf der Kopie befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Arti .
Der Eigenthümer eines abhanden geko]mmenen Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisations-Verfahrens kaun derselbe vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur Amor— tisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicher⸗ heitestellung ist er nur die Deposition der aus dem Accepte schuldi⸗ gen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu sordern berechtigt.
Antikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Ait. 36 legitimirte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XII. Falsche Wechsel. Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Accept und die echten Indossamente die wechselmäßige Wükung.
Artikel 76.
Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Accepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Inkossanten und der Aussteller, deren Unterschristen echt sind, wechselmäßig ver— pflichtet.
XIII. Wech sel⸗Verjährung.
Artikel 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wichsels an gerechnet. Artikel 78. Die Regreß⸗Ansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen den Aus⸗ steller und die übrigen Vormänner verjähren: 1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Eu opa, mit Ausnahme von Island und den Faröein, zahlbar war; 2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Äfrika längs des Mittelländischen und Schwarzen
/
Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahl— bar war;
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außer europäischen Lande eder in Island oder den Faröern zahl⸗ bar war. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des
erhobenen Protestes. written Die Regreß⸗-Ansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren: ö.
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Aus⸗ nahme von Island und den Faröern, wohnt;
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwar⸗ . oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt; . .
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außrreuropässchen Lande oder in Jsland oder den Farbern wohnt. —
Gegen ben Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wech⸗ selllage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zah⸗ lung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder fr gf.
Artikel 80. r ;
Die Verjährung (Art. 7 — 79) wird nur burch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen bie Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht bie von dem Berklaͤgten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
Iv. Klagerecht des Wechselgtläubigers.
Artikel 81. ua
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptan- ten und IJgdossanten des Wechsels, ö. wie einen Jeden, welcher den Wechfel, die Wechsel Kopie, das Accept oder das Indossament mit- unterzeichnet hat, felbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per val) benannt hat., Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechsel-Inhaber wegen Nichterfüllung der Wech- sel-Verbindlichkeit zu forbern hat. Der Wechsel⸗Inhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechsel⸗Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Artikel 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittel- bar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sin, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als ste sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflich⸗ let. Gegen bie Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit er⸗ loschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetz gebung. Artikel 84. .
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, wel- chem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechsel⸗Verbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes nech sesschig ist.
. Artikel 85.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechse 's, so wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechsel- Erklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an wel⸗ chem die Ecklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsel-Erklärungen den Anferderungen des inländischen Gefetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen man gelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel geseßtzten Erklärungen entnommen wer⸗ den. Eben so haben Wechsel- Erklärungen, wodurch sich ein Inlän-= der einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sse auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen.
Artikel 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem aus ländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmen⸗ den Handlungen entscheidet das dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Artikel 87. . . Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichts- Beamten aufgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht. Artikel 88.
Der Protest muß enthalten: —
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller barauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und ge⸗ gen welche der Protest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Be⸗ gehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gege— ben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei; die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
im Falle einer Ehren⸗Annahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und ge— leistet wird; die Unterschrift des Notars oder des Gerichts-Beamten, wel- cher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amts- siegels.
; Artikel sy.
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine . Urkunde erforderlich.
Artikel 90.
Die Notare und Gerichts-Beamten sind schuldig, die von ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzen Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register einzutra-⸗ gen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen ver-
sehen ist.
*
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wech fel-Berkehre vorkommende Handlungen.
Artikel 91.
De Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protest · Er hebung, die Abforderung eines Wechsel⸗Duplikats, so wie alle sonsti⸗ gen, bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Alte, müssen in de⸗ ren Geschäfts- Lokal, und in Ermangelung eines solchen, in deren Wobnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Börfe, kann dies nur mit beiderseitigem Ein verständnisse geschehen. Daß das Geschäfts- Lokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizei⸗Bebörde des Orts geschehene Nachfrage des Notars poder es Gerichts-Beamten fruchtlos geblieben ist, welches im Pro-
teste bemerkt werden muß. . Artikel 92.
Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feier- tage, so ist der nächste Werktag der Zahlungotag; . 3 ausgabe eines Wechsel⸗Duplikats, die Erklärung e, 2 — so wie jede andere Handlung, können kur an einem — 2 — bert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die * — der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werde ö