— 8
ür die Handwerks- und für die Fabrik- Abtheilung ersolgt die . , in besonderen Wahl⸗Versammlungen der Arbeit⸗
d der Arbeitnehmer. — . ᷓ , die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse nicht
die ausreichende Zahl befäbigter Mitglieder, welche die gesetzlichen Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind ste befugt, ihre Vertreter aus den Arbeitgebern zu wählen. J Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Kommis⸗
sarius, oder, wenn die Bildung mehrerer Wahlbezirke erforderlich ist,
mehrere Kommissarien. . Jeder Kommissarius beruft durch eine, vierzehn Tage vor dem
anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahl⸗— berechtigten zur Wahlversammlung.
5 8 11.
In jeder Gemeinde des Wahlbezirks hat die Kommunalbehörde ein Berzeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufzustel⸗ len und mit Berücksichtigung der Ab— und Zugänge fortzuführen. Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten werden soll, sofort nach er— folgter Befanntmachung des Wahltermins acht Tage lang zur Ein⸗ sicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während dieser Frist kön⸗ nen die im Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigten auf nachträg⸗ liche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet die Kommunalbehörde, mit Vorbe— halt des Rckurses an die Regierung. Durch die Einlegung des Re—⸗ kurses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu schließen und dem Kemmissarius zuzustellen ist, nicht aufgehalten.
.
Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden eingeschrie⸗ benen Wahlberechtigten werden bei den Wahlversammlungen zugelas⸗ sen. Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen.
Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung feine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejeni⸗ gen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten Haben, zur engeren Wahl zu bringen. Im Fall der Stimmengleichheit ent— scheidet das Loos.
Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stimmen— sammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regierung einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschrifts mäßig verfah⸗ ren, und den Bedingungen der Wählbarkeit (8. 8) genügt ist, bestä— tigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Bestätigung versagt wird, ist eine neue Wahlversammlung anzuberaumen.
Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regieräang ent— scheidet das Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Ar beiten.
2
Die bei der Einsetzung des Gewerberathes ernannten Mitglieder und Stellvertreter werden, durch einen Kommissarius der Regierung, durch Handschlag verpflichtet und eingeführt. l
Von den Mitgliedern scheiden am Ende res aus:
a) aus der Handwerks⸗ werberathes die Hälfte der aus der gewählten Mitglieder, und eben so Klasse der Arbeitgeber;
b) aus der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälft der Mitglieder.
Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden die⸗ jenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.
Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stell⸗ vertreter aus.
des zweiten Jah⸗
ind aus der Fabrik⸗Abtheilung des Ge— Klasse der Arbeitnehmer
viele Mitglieder aus der
l
§. 14.
Vor dem Ausscheiden der im §5. 13 bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden ders jenigen, deren viersährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbe— setzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, bei welchen die Ausschei⸗ denden wieder gewählt werden lönnen, abzuhalten und zu pꝛrüsen. Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden die Gewähblsen durch den Vorsitzenden des Gewerberathes verpflichtet und eingeführt.
§. 15.
Die Mitglieder des Geweiberathes veiwalten ihr Amt unent geltlich.
Ihre Suspension vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen solche bei Kommunal-Beam— ten stattfindet, nach dem für die Suspension und Amtsenisetzung der Letzteren vorgeschriebenen Verfahren.
Außerdem tritt die Suspension und Amtsentsetzung ein, wenn ein Mitglied des Gewerberathes oder ein Stellvertreter aus einem der im 5.7 erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den ebengedachten Fällen ist der Vorßtzende des Geverberathes befugt, dem Betheiligten die Aus— übung des Amtes vorläusig zu untersagen, er muß aber hierüber so fort an die Regierung Bericht erstatten, welche die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
. §. 16.
. Die Berathung der zum Geschäftékreise des Geweiberathes ge— hötenden Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Interessen der ver⸗ schiedenen Abtheilungen berühren, in gemeinschaftlichen Sitzungen al— ler oder der betheiligten Abtheilungen.
In anderen Fällen sind die Geschäfte der einzelnen Abtheilun—
gen in getrennten Sitzungen zu erledigen.
Hültiake .
n, de, mn, dre itgliedern erforderlich. Treten mehrere
hei en zu gemeinschaftlichen Sitzungen s ) ist die
Anwesenheit von mindestens drei Mi K, . derlich. itgliedern seder Abtheilung erfor⸗
Die Beschlüsse werden na : Sti J.
Im Falle der , mn ic, n , mr bert
sitzenden. . ͤ ie Stimme 8. 18.
Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsführuna kei Gewerberathe und bei . ö 6 dem bestimmt, welches von gem Gewerbergthe zu eniwer ffn . ö gierung zur Bestätigung vorzulegen ist. ind der Re⸗
Die Mitglieder jeder Ab un h
ie Mitglieder jeder Abtheilung wählen aus ih — absoluter Stimmenmehrheit einen orie den fer n. . n. schästaführung in Verhinderungefällen, einen Stellvertreter, auf . Jahre. In gleicher Art wäblen sämmtliche Mitglieder des . rathes aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Geweiberathes und einen Stellvertreter für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen Bie Namen der Gewoühlten sind der Regierung anzuzeigen. Bei der Erneuerung dieser Wahlen, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerberattzes erfolgt, sind die früher
gefaßt. dos Vor⸗
224 Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes gehören, wieder wählbar.
§. 20.
Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Schriftführer und einen Boten, welche vom Vorsitzenden verpflichtet werden. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbe rathe vorzuschlagen und von der Regierung festzusetzen.
§. 21.
Die Beschaffung und Unterhaltung der für den Gewerberath nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für deren Bezirk der Gewerberath errichtet wird; diese haben auch die Kosten der er— sten Einrichtung zu bestreiten. Wo Staatsgebäude entbehrliche und für den Gewerberath geeignete Räumlichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerberathe überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung, mit Einschluß der Besoldungen des Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Bezirks gedeckt. Die ersorderlichen Beiträge sind vom Gewerberathe, mit Genehmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs? Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Execution im Verwaltungswege.
— 77
In denjenigen Orten, für welche ein Gewerberath nicht besteht, sind die demselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunal⸗ Behörde zu erledigen.
II. Handwerksmäßiger Gewerbe-Betrieb.
§. 23.
Den nachstehend benannten Handwerkern ist fortan der Beginn des selbstständigen Gewerbe ⸗-Betriebes nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine Innung, nach vorgängigem Nachweis der Befähi⸗ gung zum Betriebe ihres Gewerbes aufgenommen sind, oder diese Befähigung vor einer Prüfungs-Kommission ihres Handwerks be⸗ sonders nachgewiesen haben. Diese Handwerker sind;:
Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Konditoren, Fleischer, Gerber aller Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh- und Pantoffelma ber, Handschuhmacher und Beutler, Kürschner, Sattler mit Einschluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und Reifschläger, Bürsten— binder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher und Tuch⸗ bereiter, Weber und Wirker jeder Art, Posamentierer und Knopfmacher, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade⸗ und Stellmacher, Groß- und Kleinböttcher, Drechsler aller Art, Kammmacher, Korbflechter, Töpfer, Glaser, Grob— und Kleinschmiede jeder Art, Messerschmiede, Ragelschmiede, Kupferschmiede, Büchsenmacher, Sporer, Schlosser, Feilen hauer, Nadler und Siebmacher, Klempner, Schwerdtfeger, Gürtler, Gelbe und Rothgießer, Glockengießer, Zinngießer, Geld- und Silberarbeiter, Gold und Silberschläger, Uhrmacher, Vergolder, Maler und Lackirer, Färber, Sei sensieder. 8. 14.
Maurer, Steinhauer, Schiefer- und Ziegeldecker, Haus- und Schiffs- Zimmerleute, Mühlen- und Brunnen ⸗Baumeister und Schornsteinfeger haben sich über die Befähigung zum selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45 der allgemeinen Ge— werbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 vorgeschriebene Zeugniß der Regierung auszuweisen. Im Uebrigen sind für ihre gewerblichen Vethältnisse die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung maß⸗ gebend. S. 26.
Baumeister sind nicht befugt, bei der Leitung von Bau-Unter— nehmungen die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welche sie das Befähigungs-Zeugniß der Regierung nicht besitzen, oder den im S. 23 vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung nicht geführt ha— ben, ohne Zuziehung geprüster Meister ausführen zu lassen.
86
Soweit in einzelnen Orten oder Bezirken für die im 8§. 23
genannten Handwerke am dere Benennungen üblich sind, oder be— stimmte Arbeiten dieser Gewerbe die ausschließliche Beschäftigung be— sonderer Klassen von Handwerkern bilden, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerbe-Rathes, den Nachweis der Befähigung füt dieselben besonders anordnen. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiter ist ermächtigt, diesen Nachweis nach Maßgabe der örtlichen Ver— hältnisse und nach Vernehmung des Gewerberathes auch für an, dere, als die im §5. 23 genannten Gewerbe vorzuschreiben, oder für einzelne dieser Gewerbe zu erlassen.
97
1
Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten steht die Befugniß zu, Personen, deren Befähigung zu dem be⸗ absichtigten Gewerbe-⸗Betriebe anderweit feststeht, in besonderen Aus nahmefallen, nach Vernehmung des Gewerberathes, von der im §. 23 vorgeschriebenen oder aach 5§. 26 angeordneten Prüfung sür die Befugniß zum selbstständigen Gewerbe-Betriebe zu entbinden.
8. 8
Darüber, welche Arbeiten zu den unter den einzelnen Handwer— ken (88. 23. 24. 26) begriffenen Verrichtungen gehören, hat der Gewerberath mit Berücksichtigung der über ihre Abgränzung von der Regierung oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen Anordnungen nach den Verhältnissen des örtlichen Gewerbe-Betriebes zu entschriden.
S. 29.
Die gleichzeitige Aueübung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person kann, wenn dadurch erhebliche Nachtheile entstehen, nach An⸗ hörung der betheiligten Innungen und des Gewerberathés, durch Orts-Statut a (8. 168 der Gewerbe- Ordnung), den örtlichen Ver— häͤltnissen entsprechend, beschränkt werden.
§. 30.
Die Bestinimungen des §. 23 finden auf den Betrieb von Fa— brik-Anstalten, so wie auf die Anfentigung von Fabrikaten, deren Erzeugung zu den Neben-Beschäft gungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner, Arb it bewirkt wird, keine Anwen⸗ dung. Die durch örtliche Verbältnisse bexingten nährren Festsetz in⸗ gen hierüber bieiben der Regierung, nach Anhörung des Gewerbe⸗ Raihes und der Kemmunal-Behörde vorbehalten.
8
Den Fabrik-Inhabern ist die Beschäftigung von Handwerks Gesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate, so wie zur Anfertigung und Instand= haltung ihrer Werkzeuge und Geräthe vedürfen, gestattet.
. §. XZ.
Fabrik- Inhaber, welche ein den Bestimmungen der 5. 23 k 8e f en ng unterl egendes Gewerbe betreiben, ohne wiesen? n an 9h , nn, ,. Betriebe desselben nachge⸗ Hefe le n or ed e hey fe , ürfen außerhalb ihrer Fabritstätten keine
h eschäftigen. Inhaber von M . ö. . an nend ni fer sch ,, . zum Detailverkauf von Handwerker⸗ it deren Anfertigung nicht befassen, wenn sie
nicht die zum Betriebe des betreffenden Handwerks erforderliche Mei⸗ sterprüfung bestanden haben.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche in Betreff der gewerbsmäßigen Anfertigung solcher Waaren, vor Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die vorschriftsmäßige Anzeige bei der Kommunalbehörde gemacht haben. —
* §. 34.
Wo das Halten von Magazinen zum Detailverkauf von Hand— werker-Waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichen Verhält- nisse des Ortes zur Folge hat, kann durch Ortsstatuten für gewisse Gattungen von Handwerker-Waaren festgesetzt werden, daß die An⸗ legung solcher Magazine denjenigen, welche nicht zum selbstständigen Betriebe der betreffenden Handwerke befugt sind, nur mit Genehmi⸗ gung der Kommunal-Behörde gestattet sei, welche dann nur nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Innungen und des Ge— werberathes zu ertheilen ist. )
IIl. Prüfungen der Handwerker.
—
3 ; Die Zulassung zu den nach §§. 23. 24. 26 abzulegenden Mei— ster⸗Prüfungen ist fortan von folgenden Bedingungen abhängig:
1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahr zurück gelegt haben; aus besonderen Gründen kann jedoch der Ge— werberath die Prüfung eines Gesellen schon nach vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestatten.
2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling (8. 44) bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt und die Ge⸗ sellen⸗Prüfung (5. 36) bestanden haben.
3) Seit der Entlaffung aus dem Lehrlings-Verhältnisse muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren verlaufen sein; aus— nahmsweise kann jedoch der Gewerberath die Prüfung schon nach Ablauf eines Jahres gestatten, wenn der Geselle durch den Besuch einer gewerblichen Lehranstalt oder sonst Gelegen⸗ heit gefunden hat, die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Wer den Erfordernissen zu 2 und 3 bei einer früheren Prüfung genügt hat, kann die Prüfung für den Betrieb eines anderen Ge⸗ werbes ohne vorgängigen Nachweis einer für dies zweite Gewerbe bestandenen Lehrlings- und Gesellenzeit ablegen.
Für Personen, welche bei Verkündigung der gegenwärtigen Ve ordnung als Gesellen oder Gehülfen beschäftigt sind, genügt d Nachwels einer dreijährigen Beschäftigung in dem betreffenden Ge— werbe.
r*
346
58 36
Die Prüfung eines Lehrlings über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten ist vor dem Ablaufe eines dreijährigen Zeitraunis nach der Aufnahme in die Lehre nicht zulässig.
Ausna“msweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrherrn, von dem Gewerkerathe schon nach Ablauf einer einjährigen Lehrlings= zeit gestattet werden, wenn der Lehrling das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, oder durch den Besuch einer Gewerbeschule oder sonst Gelegenheit gefunden hat, die einen Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten in kürzerer als dreijähriger Frist zu erwerben.
F
Die Meister- und Gesellen-Prüfungen (88. 35. 36) werden bei jeder Innung durch eine Kommission bewirkt, welche aus einem Mit— gliede der Kommunal-Behörde als Vorsitzendem, aus zwei von der Innung gewählten Meistern und aus zwei von den Gesellen des Handwerks gewählten Gesellen besteht. Jährlich scheidet aus dieser Kommission ein Meister und ein Geselle aus, welche jedoch wieder wählbar sind. .
§. 38.
Wer von der Prüfungs- Kommission einer Innung als unbe— fähigt zurückgewiesen ist, kann hiergegen den Rekurs an die Kreis— Prüfungs-Kommission desselben Handwerks einlegen. TDieser Rekurs muß binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung des zu— rückweisenden Bescheides bei der Kommission, welche solchen erlassen hat, angemeldet werden.
8
Für jedes Handwerk (8§. 23) sind von der Regierung in den einzelnen Kreisen nach Maßgabe der örtlichen und gewerblichen Ver— hältnisse eine oder mehrere Kreis-Prüfungs-Kommi sionen einzusetzen Jede derselben wird unter dem Vorsitze eines von der Regierun— ernannten Kommissarlus aus zwei Meistern und aus zwei Geseller gebildet. Zu dirsem Behufe wählen alljährlich in jeder Stadt des Prüfungs-Bezirkes die Innung oder, wo eine Innung nicht besteht, die Meister des Hand verks zwei bis vier Meister, desgleichen die Gesellen des Handwerks zwei bis vier Gesellen, unter welchen der Vorsitzende in jedem einzelnen Falle
1
1 5 1
die bei der Prüfung zuzuziehen- den Mitglieder der Kommission auswählt. §. 40.
welche einer Innung nicht beitreten wollen, können die Prüfung bei der Kreis-Prüfungs-Kommission ablegen. Desgleichen können die nicht bei einer Innung aufgenommenen Lehr— linge die Gesellenprüfung bei der Kreis⸗Prüfungs-Kommission bestehen. Gegen die Entscheidung der Kreis⸗-Prüfunge⸗Kommission ist der Re⸗ kurs an eine benachbarte Kreis-Prüfungs-Kemmission zulässig, deren Wahl dem Rekurrenten freisteht. Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen bei der Kommission, vor welcher die Prüfung stattgesunden hat, anzumelden.
Gewerbetreibende,
§. 41. ö 38. 40) nicht rechtzeitig angemeldet hat,
Wer den Rekurs (88. neuen Prüfung
darf erst nach sechs Monaten zur Ablegung einer zugelassen werden.
2 Sowohl bei der Erledigung des Rekurses, wie bei der späteren Wiederholung der Prüfung ist, wenn der Geprüste nur in einem Theile der Prüfung nicht bestanden hat, die neue Prüfung auf die⸗ sen Theil zu beschränken.
§. 42.
Der zu Prüfende muß darthun, daß er im Stande sei, die gewöhnli⸗ chen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig, oder, so fern es sich um die Prüfung eines Lehrlings handelt, als Geselle auszuführen.
Die näheren Beslimmungen über die Prüfungs“— Aufgaben und über die Form der Prüfungs- und Entlassungs Zeugnisse bleiben dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbe— halten.
§. 13.
Die Prüfungs-Zeugnisse der in den 88. 37. 39 erwähnten
Prüfungs-Kommisstonen gelten überall als genügender Nachweis der
gewerblichen Befähigung sowohl für die Aufnahme in eine Innung, wie für die Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im 8. 45 der Gewerbeordnung erfor⸗ derten Bifähigungs-Zeugnisse der Regierung,
Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung kann auch, wenn der Gepiüfte seinen Wohnort verändert, nicht verlangt werden. IV. Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen
und Fabrikarbeiter. §. 41. Als Lehrling ist Jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn
225 Als Gesammtbeitrag der selbstständigen Gewerbetreibenden zu
ar Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob änd ö f f en Kosten der unter 1 gedachten Einrichtungen darf ein höherer
die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung statt⸗
—
sindet, oder ob fuͤr die Arbeit Lohn gezahlt wird. Betrag als die Hälfte desjenigen, welchen die mitbetheiligten Ge⸗ §. 45. sellen und Gehülfen entrichten, nicht in Anspruch genommen werden.
Auch fann den selbstständigen Gewerbetreibenden durch die Orts-
Statuten die Verpflichtung auferlegt werden, die Beiträge ihrer Ge⸗
sellen und Gehülsfen zu den oben erwähnten Einrichtungen, unter
Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung, vorzuschießen. §. 58.
Die Bestimmungen im 8§. 160 der Gewerbeordnung über die Regelung der Verhältnisse der selbstständiagen Gewerbetreibenden zu 16. ihren Gesellen und Lehrlingen, so wie über die Verpflichtung der chesellen zum Beitritte zu den Gesellen-Kassen sinden auch auf Fa— brikarbeiter Anwendung.
Außerdem kann duch Ortsstatuten für die Fabrik⸗Inhaber die Ver—
pflichtung festgesetzt werden, sich bei den Unterstützungs assen der Fabrikarbeiter durch Beiträge aus eigenen Mitteln bis zur Hälfte des Betrages, den die bei ihnen beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu be⸗ theiligen, auch die Beiträge der Letzteren, unter Vorbehalt der Anrech⸗ nung auf die nächste Lohnzahlung, verzuschießen. In den, von der Regierung zu genehmigenden Statuten der s zelnen Verbindungen und Kassen muß den Fabrif-Inhabern eine ihrer l tellung als Arbeitsgeber und der Höhe ihrer Beiträge entsprechende eine Ausnahme gestattet wird. heilnahme an der Kassenverwaltung eingträumt werden.
Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Be 8 schränkung. Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter zu den
3 Durch Ortsstatuten kann festgesetzt werden, daß die Aufnahme und Entlassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbe am Orte eine Innung besteht, oder errichtet wird, vor dieser Innung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine zweckentsprechende Mitwirkung der In nung bei der Aufsicht über die Auebildung und über das Betragen derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur Innung gehören, an⸗ geordnet werden. ö Vor der Feststellung der in Ortsstatuten aufzunehmenden An⸗ ordnungen über Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen sind Vertre⸗ ter derselben (Altgesellen) mit ihren Bemerkungen zu hören. Innungs- Angelegenheiten, welche die Interessen der Gesellen und Gehülfen berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstand der Innung gemeinschaftlich mit Vertretern der Gesellen zum Zwecke der Vermittelung berathen werden. . §. 47. Handwerksmeister (68. 23. 24. 26) dürfen sich zu den techni⸗ schen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehr⸗ inge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe S
m *
in; 113 e
119 2.
§. 48. in den §8§. 144. 169 der Gewerbeordnung und in den Ss. 57. 58 Gesellen und Gehülfen dürfen, so weit nicht nach den §S8§. 31. der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Kassen und Einrichtungen, 76 Ausnahmen stattfinden in ihrem Gewerbe nur bei Mei⸗ so wie die zu denselben von den selbstständigen Gewerb treibenden stern ihres Handwerks in Arb it treten. und von den Fabrik⸗-Inhabern zu leistenden Beiträge und Vorschüsse §. 19. können von den zur Zahlung Verpflichteten durch exekutivische Bei— Die tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehülsen, Lehrlinge u treibung im Verwaltungswege eingezogen werden. Fabrik-Arbeiter ist vom Gewerberathe für die einzelnen Handwerks- Fabrik⸗Arbeiter ist m werberathe für die einzelnen ; ndwerks ö nungs gebühren und Abgaben.
und Fabrikzweige nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen. Zum Aibeiten an Sonn- und Festtagen ist, vorbehaltlich der S. 60. anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitssällen, Nie nand ver— Die Gebühren und Abgaben, welche bisher pflichtet. 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Innung von den Aufgenommenen und oder 2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge von diesen oder von den Lehrherren an verschiedene Kassen und andere Hebungsberechtigte zu entrichten varen, sind sofort einer Nevision zu unterwerfen, und, soweit es noch nicht geschehen, nach den folgenden Bestimmungen zu regeln. 6566 Zur Innungskasse dürfen 1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen Aufnahme⸗ Gebühren, soweit solche den Satz von 5 Rthlr. nicht über—
steigen, bis nach erfolgter Revision der älterrn Innungsstatu—
§. 50.
Fabrik⸗-Inhaber, so wie alle Diejenigen, welche mit Ganz Halb-Fabrikaten Handel treiben, sind veipflichtet, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde zu befriedigen.
e dürfen denselben keine Waaren kreditiren.
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Land⸗ nutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, so wie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fäbri— katen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.
58 51.
——1—
Die Bestimmungen des §. 50 finden auch Anwendung auf GFa— ten (S. 66 dieser Verordnung) forterhoben, dagegen
⸗ F sis f 5 — . **5 55 T 9 R 5 9 8 pr G 21 ) ö ö
milienglicder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Faktoren und 2) bei der Aufnahme in , mn sng der Lehrlinge neb n der Er⸗ stattung der im 5. 159 der Gewerbeordnung erwähnten baa⸗
Aufseher der dort bezeichneten Personen, so wie auf Gewerbetrei . bende, bei deren Geschäft eine der erwähnten Personen unmittelbar
ren Auelagen keine Gebühren oder sonstige zogen
werden.
oder mittelbar betheiligt ist.
§. 53
Unter Arbeitern (6. 50) werden hier auch diejenigen verstan⸗ den, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik⸗Inhaber oder für die ihnen gleich gestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nö⸗ thigen Ganz- oder Halb⸗ Fabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne von dem Verkauf dieser Waaren an Konsumenten ein 8. Gewerbe zu machen
8 63.
gaben erhoben werden.
2 (oö.
§. 553. gedachten Veranlassungen an den Fiekus, an rine Gemeinde⸗ Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §8§. 50 bis 52 anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu
Zahlungen einge⸗
Weder für mittelbare noch für unmittelbare Staatsbeamte dür⸗ fen bei den im s. 60 bezeichneten Verhandlungen Gebühren oder Ab⸗
zuwider, ö . ; 63 ber Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver folgt ist, hierdurch aufgehoben, wogegen die dafür zu gewährenden langen. Gegenleistungen wegsallen. ö. ! §. 54. Dasselbe gilt hinsichtiich der in jenen Fällen für andere Berech⸗
54 J
zerträge, welche den §§. 50 bis 52 zuwiderlaufen, sind nich Nasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrsk⸗Inhabern oder ihnen gleichg stellten Personen einerscits und Arbeitern andererseits
. 5
10.
tigte (Kirchen, milde Stistungen u. s. w.) . Abgaben, soweit diese Beréchtigte nicht nach §§. 64. 65 nachweisen daß ihre Hebungsrechte auf lästigen Erwerbstiteln be—
3572
besonderen
über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen ruhen. 9. . = ö 5 2 ⸗ ? W §S. O4.
Verkaufstellen, so wie überhaupt über die Verwendung des Verdien⸗ . ; R J ö ö , anderen Zweck, als zur Betheiligung an Ein⸗ Der Antrag auf Aneiktnnung eines Hebungsrechts auf Grund
(8. 63) muß bis zum Schlusse das Jah⸗
stes derselben zi Geschteht
1 richtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Fami⸗
Erwerbetitels
eines lästigen 2 der Regierung schriftlich angemeldet werden.
res 1849 bei
in, 6 P dies nicht, so geht der Berechtigte seines Hebungsrechts von selbst S. 5. [ ich k, 9 ĩ Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den verlustig. 646 ! ir editir den sind, kͤ zabrik-Inhabern und S. GQ. . Arbeitern kre vorden sind können von Fabrik-Inhabern und ! ; 36. . 9 . . Arbeitern kreditirt wor ; eingeklaft noch durch Den rechtzeitig angemeldete! Antrag auf Anerkennung des He ) 1 ierung durch die Kommunalbehörde mit
ö ( * ö von den ihnen gleichgestellten Personen weder oder sonst geltend gemacht werden, ohne
Anrechnung or 20h . 19 93 9 ö 21 1669 216 / Sw de sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden
bungsrechts (8.64) hat die Reg zuzlehung des Berechtigten und der betheiligten Innung erörtern zu
lassen. Nach Vorlegung der abgeschlossenen Verhandlungen entschei⸗
Unterschird, ob mittelbar
16
In bben — 8 1 3 mei 14 5 211 59 1nd 7 * 159 j r n,, deraleichen Forderungen der Kranken Sterbe-,, det das Plenum der Regierung durch ein, mit C n. . gege t chen belnn! h * ,,, . 5. k 5514 ra as . Va ö 6 sehnsse ; welche in der Wohnorts⸗ Ge gendes Resolut darüber, ob und bis zu welchem Betrage der Be Syar de Abnlichen Hul via t 31 26 . 6 . e ö. ö 1466 um . I ßagben! 1a , . . . ö. n Arbeiters für diejenige Klasse von Abeitern rechtigte zur Forterhebu g der Abgabe befugt i , e. . meinde des betheiltgten Arbeiter ur 9 ᷣ Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von
sechs Wochen nach Zustellung der Aussert gung desseiben sowohl dem Berechtigten wie der betheiligten Innung Ter Rekurs an dag Mi usterium für Hantel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder die Berufung auf rechtliches Gehör ossen. Ergreift ein Theil den Rechtsweg, so ist auch der von dim an welche im Gemeindebezike ein deren Theile eingewendete 3 . Rechtswege
welches dort eine Innung be. §. 66.
die Verpflichtung sestgesetzt wer
zu welcher er gehört Sind mebrere solche: Kassen vorhan ; ie n zu aleichen Theilen ; in Ermar sällt die Forderung allen zu gleichen J heilen u, in Erman Anstalten aber der Orts Arme n kasse.
besteht, den, so gelung derartiger dass zbBnliche Einrich naen. Unterstützungs⸗Kassen und ähnliche Einrichtunger
2
zu erledigen.
*
'. 56.
Durch Ortestatuten kann für Alle, Gewerbe selbstständig betreiben, für steht, mit Zustimmung der Innung die Ver! den, den Kranken, Sterbe- und Hülfelassen der un n ingleichem den Wettwen— und Waisen⸗Unterstützungs⸗ Rassen ders⸗ ben beizutreten.
In solchen Fällen h Leistungen zu den erwähnten Kassen und der 6 /
- , m. ö. ö haungsaendssen ode / ‚ renden Unterstützungen zwischen den An nf , wn, . . 9 okäriae nher Nethbe ö ein nterschie 1 d . ö . 8 ö . Angehörigen und, andern Vetheiligten n, Betheiligten, durch Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, Auch muß den nicht zu den Innungen gehörigen 2. . ; ; , e ,, ,, ; iische für die einzelne issenverbände, eine den ihnen nich ü im. ande siatutarische Anordnungen für die einzelnen Kallchnd; waltung und diesseitigen Gewerbetreibenden entge genstrhenden Beschränkungen über Verhältnissen entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung 9 ge den Berathungen über die gemeinsamen Fassen⸗ Un gel gen n
Art wie den Innungsgenossen 6 elegenheit
Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntniß!
/ Die Statuten der älteren Innungen sixnd nach Maßgabe dieser
Verordnung zu revidiren und abzuändern. Die revidirten Entwürfe binnen drei Monaten den Regierungen, behufs der Feststel⸗ für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗
Junungsgenosen, .
1 müssen lung durch das Ministerium
beiten, eingereicht werden.
VII.
und sonstigen gewäh ihren
darf hinsichtlich der Beiträge
daraus zu Allgemeine Bestimmungen.
haupt zu versagen ist, nur aus
ö i i U ber diese Gründe gesichert, und in gleicher e
gegeben . gleichem die betheiligte Innung und der Gewerberath zu hören.
erhobenen Zahlungen und 35
/
soweit azu in Erwiederung der im Auslande den
erheblichen Gründen zuzulassen. ist vor der Zulassung eines Aueländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden soll, in⸗
n nehme n 1 Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetceibenden die Ali Naturalisation (5. 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Gesetz⸗
Durch Ortsstatuten kann für Alle, welche am Orte gleiche oder J selbstständig betreiben, die Verpflichtung festge⸗ setzt werden, zur Beförderung solcher Einrichtungen, welche ö
4) die Unterbringung oder Unterstützung wn, ,, . e rank⸗ ter oder aus anderen Gründen hülfsbedürftiger Gesellen oder
Gehülfen, oder 2) die Fortbildung
zwecken, unter ö der Regierung festzustellenden Bedingungen zusammenzu⸗
Sammlung 1845 Seite 16) beantragt wird.
deutscher Staaten nur so lange Anwendung, gleichen Grundsätzen geregelt ist.
und zum Gewerbebetriebe nach le. §. 68.
der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen be⸗ den von der Rommunalbehörde mit Genebmi⸗
Die Bestimmungen dieses Paragraphen sinden auf Angehörige als nicht für dieselben die gegenseitige Zulassung der Gewerbetreibenden zur Ansässigmachung
Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche oder mit altem Metallgeräth,
Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei den im S. 60 e oder eine Srts-Armenkasse zu entrichten waren, werden, soweit deren Aufhe— bung nicht bereits durch den Artikel 40 der Verfassungsurkunde er⸗
gung Beltrã ei ĩ trichte Betriebe des Pfandleihgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermitte—⸗ 1 . träge aus eigenen Mitteln zu en richten. zun ze des hg * ] 1
ien g ö a 6 alle Beiden gte nach gleichen Grund⸗ lung von Geschäften oder zur Uebernahme von Austrägen, nament- DViese Beiträge 3 ; lich zur Abfassung schriftlicher Aufsätze für Andere, so wie zum Ge⸗
sätzen abzumessen.
werbe der Lohnlakaien und anberer Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (8. 19 der Gew Ordn.), ist zu versagen, wenn die darüber zu ver⸗ nehmende Kommunal-Behörbde nach Anhörung der Gemeindevertreter die Nützlichkeit und das Bedürsniß des beabsichtigten Gewerbebetrie⸗ bes nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkennt.
§. 69.
Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren dürfen, soweit sie nicht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde erfolgen, nur mit besonderer Genehmigung der Kommunalbehörde des Versteigerungs- Ortes stattfir den.
S. 70.
Wo nach der bisherigen Orts gewohnheit gewisse Handwerkerwaa⸗ ren, welche nicht zu den Gegenständen des einem Jeden freigegebenen Wochenmarktverkebrs gehören (8. 78 der Gew.-Ordn.), nur von Bewohnern des Marfkortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die Regierung, nach Anhörung des Gewerberathes, den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochen⸗ marlto rkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswär⸗ tige Verfäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen (§. 75 der Gew.⸗Ordn. ).
.
Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Tauer des Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit zestattet wird, dürfen auch an Orten, wo solche noch nicht bestehen (5. 79 der Gew. Ordn.), nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der Regierung eingeführt werden.
9. 772. Die Ortspolizei-Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker und die
Verkäufer von Backwaaren anzuhalten, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von ihr zu bestimmende
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs⸗ Lokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nach §. 186 der Gew.⸗Ordn. bestraft.
.
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach polizeilich fest ge⸗ stellten oder von den Bäckern und Verkäufern an ihren Verkaufs⸗ Lokalen angeschlagenen Taxen erlaubt ist, kann die Ortspolizei⸗Obrig- feit die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back⸗ waaren zu gestatten.
VIII. Strafbestimmungen. 8. Wer den Verbots-Bestimmungen der §§. 23. 25. 31. 32. 33. 47. 69 zuwider andelt, oder zu ihrer Umgehung durch Leihung seines Na⸗ mens mitwirkt, ist mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle kann außerdem auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes erkannt werden. Dieselbe Strafbestimmung gilt für die Uebertretung der nach 8. Bb von der Regierung, oder von dem Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten eder nac 8. 29. 34 durch Orts⸗ Statuten getroffenen Festsetzungen. Uebertretungen der §S§. 506 bis 52 werden mit einer Geldbuße
bis zu sünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit ver⸗ l mäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle — verdoppelt.
Gelebußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im nach 'den dort ertheilten Vorschriften
hältni . d
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e §. 55 erwähnten Forderungen zufallen. ; ö rechtskräftige Verurtheilung wird auf, Kosten des Verur⸗ t eilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche . derjeni⸗ gen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. . §S. 0. . Die Verhältnisse der zur Beschaffung militairischer Bedürfnisse bestimmten Werkstätten und Fabriken der Militair-Verwaltung, der Arbeiten in öffentlichen Anstalten, und der öffentlichen Bauten mit Einschluß der Festungs⸗Bauhöfe, bleiben der besonderen Regelung Fie Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung fin—⸗ keine Anwendung. ..
Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden all gemei⸗
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(I den anf diese lben
22
nen und besonderen Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesel t . . J - ö ö Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königli hen Ji siegel. . 2 ö ö 4 Geachen Charlottenburg, den 9. Februar 1849. . . ; 96 . Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel.
Rintelen. von der Heydt. 5; z-Minister: Graf von Bülow.
Verordnun betreffend die Errichtung von und verschie
149 allge
Gewerberäthen Abänderungen der
Den
dene
meinen Gewerbe⸗Ordnung.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc0.
den Antrag Unseres Staats Ministeriums und auf
105 der Verfassungs- Urkunde für den Umfang
Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellations⸗
Gerichtsbofes zu Köln, für welchen eine Revision der bestehenden
Gesetzgebung vorbehalten wird, was folgt:
Erster Abschnitt.
verordnen auf Gründ des Artikels
Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte. 86 1 ö Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerb⸗
lichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbegerichte obwaltet, soll auf den Antrag von Gewerbtreibenden, nach Anhörung der ge⸗ werblichen und kanfmännischen Corporationen und der Gemeinde⸗ Vertreter, ein solches Gericht. nach Einholung Unserer besondern Ge⸗ nehmigung, errichtet werden.
2 Vas Gewerbegericht erledigi im Wege der gütlichen Vermitte⸗ lung, oder nöthigenfalls durch Erkenntniß die Streitiakeiten der