1849 / 40 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gehülfen und welche Rohstoffe verarbeiten lassen

andi ewerbtreibenden mit ihren Gesellen, . 2 die Streitigkeiten dersenigen, oder Falbfabrltate zu Wagren für den Handel wr, (Fabril⸗ Inhaber, Faktoren, Ausgeber, Verleger), mit den hahn beschäftigten Werkführern und Fabrik-Arbeitern, so wie ihren u n, lehchngtn und Fabritgehülstn., so weit der Streit auf ben Antyi ober bie Auflofung des Arbeite - oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben, oder auf solche An sprüiche sich bezieht, welche aus dem Arbeits⸗ oder Lehrverhältnisse herr i j erg rin. Arbeite sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch diejenigen, welche außerhalb der Betriebsstätte mit eigenen oder fremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwendung von Zuthaten die ihnen von Fabril⸗Inhabern, Faktoren, Ausgebern oder Verlegern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zur Herstellung von Waaren für das Geschäft derselben gegen . Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichtes sind alle im §. 2. bezeichnete Personen unterworfen, welche: 2) innerhalb des Gerichtsbezirks eine Betriebs- oder Werk— statt besitzen, oder b) innerhalb desselben Bezirls als Faktoren, Ausgeber oder Verleger ihr Gewerbe ausüben, oder c) für solche Betriebs⸗ oder Werkstätten oder für solche Fakto— ren, Ausgeber oder Verleger arbeiten, auch wenn sie außer halb des Gerichtsbezirks wohnen.

S. 4.

Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind zu einem Theile aus der Flasse der selbstständigen Handwerker, der Fabrik⸗Inhaber, Fak— toren, Ausgeber oder Verleger (Arbeitgeber), und zum andern Theile aus der Klasse der Gesellen, Gehülfen, Werklführer und Fabrik— Arbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von den im Gerichts— bezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen.

Ihre Zahl soll nach dem Umfange und nach den gewerblichen Verhältnissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehn oder sieb⸗ zehn festgesetzt werden.

Im ersten Falle soll das Gewerbegericht bestehen: aus drei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer;

im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitge— ber und vier Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer;

im dritten Falle aus sieben Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und sechs Mitgliebern aus der Klasse der Arbeit nehmer;

im vierten Falle aus neun Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und acht Mitgliedern aus der Klasse der Atbeit— nehmer.

Der besondern Verordnung über die Einsetzung der einzelnen Gewerbegerichte bleibt überlassen, nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen, in welchem Verhältniß innerhalb der Klasse der Ärbeit— geber die Fabrik⸗Inhaber und selbstständigen Handwerker und inner— halb der Klasse der Arbeitnehmer die Gehülfen, Gesellen und Fabrik— Arbeiter ihre Vertretung finden sollen.

S. 5.

Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe an— gehört, ein Stellvertreter gewählt, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner Amtszeit ausscheidet oder zeitweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die noch übrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, und zwar zunächst aus derselben Klasse, vom Vorsitzenden des Gewerbegerichtes einberufen.

8 6

Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerbegerichts wohnen oder in Ar— beit stehen, mit Ausnahme derjenigen:

1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte be⸗—

finden, 2) welche in Konkurs sich befinden oder sich für zahlungs⸗ unsähig erklärt haben,

3) welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Corporation

oder der Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausge— schlossen sind,

4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskräftiges

Erkenntniß verloren haben,

5) welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter mit Waaren (658. 50 u. flg. der Verordnung vom 9. Februar d. J.) be⸗ straft worden sind.

ö

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, welche das dreißigste Lebens- jahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren betreiben.

Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder verschwägert, oder welche Gesellschafter desselben Handels-, Fabriken⸗ oder Handwerksgeschäfts sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglie— der des Gewerbegerichts sein.

Die Mitglieder des Gewerbegerichts für die Klasse der Arbeit- geber sind von den Arbeitgebern und die Mitglieder für die Klasse der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern zu wählen.

Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse keine ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, so sind die Arbeitnehmer befugt, ihre Vertreter aus der Klasse der Arbeitgeber zu wählen. ;

n . . 9 . ö die Regierung einen Kommissa⸗ r, wenn die Eintheilung d ĩ ĩ ĩ J

Wahlbe ʒirke erforderlich ist, 3 ö

Jeder Kammissarius beruft durch eine vierzehn Tage vor dem

anberaumten Wahltermine zu erlassend ĩ ̃ berechtigten zur Hehl eri nün f sen e Bekanntmachung die Wahl—

8. 9. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks ö

ein Verzeichniß der am Orte . a , . und mit Berücksichtigung der Ab- und Zugange for ss hir f 6 is, wenn eine Wahl abgehalten werden soll. sosol nach . sse e Bekanntmachung des Wahltermins acht Tage lang zur Einst . Gewerbetreibenden auszulegen. Während dleser Dꝛis könn lc, er Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigten auf nachträgliche n . ihrer Nomen antraßen. Ucber die Zulässigkeit einc olchen Antrages entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses an die ,,, Durch die Einlegung des Rekurses wird die Fesistellung des Verzeichnisses, welches nach Ablauf der erwähnten achttägigen Frist zu schließen und dem Kommissarius zu= zustellen ist, nicht aufgehalten.

F. 10. Nur die in ben Verzeichnissen der Kommunalbehörden (8. 9) eingeschriebenen Wahlberechtigten werden bei der Wahlversammlung

226

zugelassen. Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Ge— brauch machen.

Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissa= rius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung feine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhal= ten haben, zur engern Wahl zu bringen. Im Fall der Stimmen— gleichheit entscheidet das Loos.

Das Wahlprotokoll ist von dem Kommissarius, den Stim- mensammlern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Regie⸗ rung einzureichen, welche die Wahlen, wenn dabei vorschriftsmäßig verfahren, und wenn die vorgeschriebene Befähigung der Gewählten (68. 7) außer Zweifel ist, bestätigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Bestät gung versagt wird, ist eine neue Wahlversammlung anzu⸗ beraumen.

Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung ent⸗ scheidet das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Mit Gegenständen, welche nicht unmittelbar auf das Wahlge— schäft Bezug haben, darf sich die , nicht beschäftigen. Die bei der Einsetzung des Gewerbegerichtes ernannten Mit⸗ glieder und Stellvertreter werden durch einen Kommissarius der Regierung vereidigt und eingeführt.

Von den Mitgliedern scheiden am Ende des zweiten Jahres aus:

a) wenn das Gewerbegericht fünf Mitglieder hat, Ein Mit- glied aus der Klasse der Arbeitgeber und Ein Mitglied aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gericht neun Mitglieder hat, zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gewerbegericht dreizehn Mitglieder hat, drei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und drei Mit— glieder aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gericht siebzehn Mitglieder hat, vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer.

Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden diejenigen, welche zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.

Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleich dessen Stell— vertreter aus.

§S. 72.

Vor dem Ausscheiden der im §. 11 bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter urd später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden der⸗— jenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbe— setzung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, nach den Bestimmungen in den §§. 8. 9. 10 abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter * stätigung dieser Wahlen werden die Gewählten durch den Vorsitzen— den des Gewerbegerichts vereidigt und eingeführt.

Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden, doch sind sie in den ersten zwei Jahren die Wahl anzunehmen nicht verpflichtet.

§. 13.

Die Mitglieder des Gewerbegerichts verwalten ihr Amt unent— geltlich; jedoch kann den Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitneh— mer eine im Regulativ festzusetzende Entschädigung gewährt werden.

Die Suspension der Mitglieder des Gewerbegerichts vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen sie bei andern richterlichen Beamten stattfindet, nach dem für deren Suspension und Amts- Entsetzung vorgeschriebenen Ver— fahren.

Außerdem tritt die Suspension und Amts-Entsetzung ein, wenn ein Mitglied des Gewerbegerichts oder ein Stellvertreter aus einem der im 8. 6. zu 1. 2. 3. 4. 5. erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verliert. In den eben— gedachten Fällen ist der Vorsitzende des Gewerbegerichtes befugt, den Betheiligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an das Appellationsgericht des Bezirks Bericht erstatten, welches die Suspension zu bestätigen oder aufzuhe— ben hat. ?

;

des Gewerbegerichtes Mitglieder, nach absoluter Stimmen⸗Mehrheit aus der Klasse der Arbeitgeber einen Vorsitzenden und für dessen Geschäfts— führung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, auf zwei Jahre. Die Namen der Gewählten sind der Regierung und dem Appeila— tionsgerichte des Bezirks anzuzeigen. Bei der Erneuerung jener Wahl, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerbegerichtes (8. 12) erfolgt, sind die früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerbegerichts gehören, wieder wählbar.

Nach der Einsetzung wählen die

4

Das Gewerbegericht wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Gerichtsschreiber, welcher die Aktuariats-Prüfung bestanden haben muß, und einen Gerichtsboten, welcher zugleich die Geschäfte des Exekutors versieht. Diese Wahlen sind bei nachgewiesener Befähi— gung der Gewählten von der Regierung zu bestätigen. Ihre Ver— eidigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gewerbegerichtes. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbegerichte vorzu— schlagen und von der Regierung festzusetzen.

s. 16.

Die Beschaffung und Unterhaltung der für das Gewerbegericht nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für welche das Ge— richt errichtet wird; diese haben auch die Kosten der ersten Einrich⸗ tung des Gerichts zu bestreiten. Wo Staats-Gebäude entbehrliche und für das Gewerbegericht geeignete Räumlichkeiten darbieten, wer⸗ den diese dem Gewerbegericht überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung mit Einschluß der Besoldungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsboten werden aus den eingehenden Gebühren und Strafgeldern und, soweit diese nicht ausreichen, durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Gerichtsbezirks gedeckt. Die er— forderlichen Beiträge sind vom Gewerbegericht mit Genehmigung der Regierung nach den von dieser letzteren festgestellten Vertheilungs⸗ Grundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durch Execution im Verwaltungswege.

Zweiter Abschnitt. Verfahren vor dem Vergleichs-Ausschusse.

8. 17.

Wer einen Anspruch bei dem Gewerbeg ericht geltend machen will, hat denselben schriftlich oder bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll mit Angabe des Namens und Wohnortes des in Anspruch Genom— menen, des Klagegrundes und des bestimmt zu stellenden Antrags anzumelden. Der Gerichteschreiber ladet unter Mittheilung der An⸗ säbgn des Klägers den Berklagöen schristlich vor den Vergleichs Aus

Hu, und benachrichtigt den Antragfteller von dem anberaumten Ter—⸗ 18

S. . Den Vergleichs ⸗Ausschuß bilden zwei Mitglieder des Gewerbe⸗

gerichts, von welchen Einer zur Klasse der Arbeitgeber, der Andere zur Klasse der Arbeitnehmer gehören muß.

Der Gerichtsschreiber verzeichnet die bei dem Vergleichs-Aus—⸗ schusse vorkommenden Geschäfte mit kurzer Angabe der Streitgegen⸗ stände in einem Protokollbuche. Das jedesmalige Protokoll wird nach dem Schlusse der Verhandlungen von den beiden Mitgliedern des Ausschusses und von dem Gerichtsschreiber vollzogen.

. §. 15.

SErscheint der vor den Vergleichs- Ausschuß geladene Verklagte nicht zur festgesetzten Stunde, so wird sein Ausbleiben in dem Proto—⸗ kollbuche bemerkt und auf den Antrag des Klägers eine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen. .

Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zurück⸗ genommen erachtet. 5

8. 6.

Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nach ihrer Verneh— mung Vorschläge zur gütlichen Beilegung des Streits zu machen. Es bleibt ibm überlassen, nach Maßgabe der zur Stelle gebrachten Be— weismittel zu seiner Information Beweis zu erheben; er ist jedoch nicht befugt, Zeugen oder Sachverständige eidlich zu vernehmen oder Eide aufzuerlegen. .

8

Kommt über den ganzen Streitgegenstand oder auch nur über einen Theil desselben ein Vergleich zu Stande, so wird derselbe in dem Protokollbuche niedergeschrieben. Die Parteien haben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten auf Verlangen Ausfertigung der Ver handlung.

Auf Grund eines vor dem Vergleichs⸗-Ausschusse abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Execution erfolgen.

§. 22

Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wird der fruchtlose Ausfall der Vergleichs-Verhandlungen im Protokollbuche verzeichnet und, auf den Antrag des Klägers die Sache sofort an das Gewerbe gericht verwiesen.

Es können in diesem Falle die Parteien unter der Nr. 4 und §. 28 Nr. 3 enthaltenen Verwarnung der Sache vor dem Gewerbegericht mündlich bestellt werden, ohn daß es einer schriftlichen Vorladung bedarf.

§. 2

Erscheinen beide Theile ohne vorangegangene dem Ausschusse, damit dieser ihren Streit vermittle, den Gegenstand desselben und über den Antrag ein Protokollbuche gemacht und im Uebrigen nach den 88. verfahren.

m zur Verhandlung

2 —.

§. 24.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Vergleichs-Ausschusse fallen wenn über den Anspruch des Klägers ein Vergleich zu Stande kommt, welcher den Kostenpunkt nicht erledigt, jedem von beiden Hälfte zur Last. ö

Kommt es zwischen den vor dem Vergleichs-Ausschusse nen Parteien zu keinem Vergleiche, so fallen die Kosten des Verfah⸗ rens demjenigen zur Last, welchem die Kosten des späteren gericht lichen Verfahrens von dem Gewerbegerichte auferlegt werden.

Wird die Verweisung der Klage an das Gewerbegericht Kläger nicht beantragt, oder ist der Antrag d f

l 8 Klägers für z genommen anzusehen (8. 19), so trägt der Kläger die entstan Kosten.

Rola . hellen zur

erschiene

S. 25

Für Streitigkeiten von Innungsgenossen mit ihren Gehülfen, Gesellen und Lehrlingen tritt das Vergleichs- Verfahren vor einem Vergleichs⸗Ausschusse der Innung an die Stelle des im §. 17 u. f. erwähnten Verfahrens.

Auf Grund eines vor dem Vergleichs-Ausschusse der abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Execution folgen.

Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Gewerbegerichte.

53 5 Die zur Entscheidung des Gewerbegerichts gelangenden keiten werden vor dem versammelten Gerichte verhandelt. Der Gerichtsschreiber besorgt die Vorladungen fahren. Ueber die vor dem Gewerbegerichte zur Verhandlung menden Angelegenheiten führt derselbe ein fortlaufendes Protokoll. Das Sitzungsprotokoll wird

richtsschreiber vollzogen.

von dem Vorsitzenden und 35 Die Vorladung des Verklagten zur Klagebeantwortung weiteren Verhandlung muß enthalten: 1) die genaue Bezeichnung des Rechts führung des Namens, des Wohnortes beider Theile; die abschriftliche Mittheilung der K lagen; die Aufforderung, in dem nach T ten Termine in Person, oder im Falle der Abweser Krankheit durch einen nach den Bestimmungen im 8. zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenen vollmächtigten die Klage vollständig zu beantworten, zur Begründung der Einwendungen bestimmten Ben eis mittel anzugeben und die vorzulegenden Urkunden im Ori ginal oder in Abschrift mitzubringen; . die Bedeutung, daß, wenn der vorstehenden Aufforderung nicht genügt werde, auf den Antrag des erschienenen Klä⸗ gers die in der Klage angeführten Thatsachen für zuge⸗ sianden, und die vom Kläger beigebrachten Urkunden für anerkannt würden erachtet und, was den Rechten nach daraus folge, in dem abzufassenden Kontumazialbescheide werde festgesetzt werden. §. 28. Vorladung des Klägers muß enthalten: . die Benachrichtigung von dem anberaumten Termine; die Aufforderung, zur festgesetzten Stunde in Person oder im Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen nach S. 50 zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu erscheinen; . die Bedeutung, daß, wenn Kläger nicht erscheine, oder sein Bevollmächtigter den Bestimmungen im 8. 50 nicht ge; nüge, die Akten auf seine Kosten würden zurückgelegt

werden.

Anspruches

und lage und

ag und Stunde bestimm⸗—

senheit oder

29 Vorladungen gestellten Verwarnungen wird

Nach den in den ; 1 . oder der andere Theil in dem anberaumten

verfahren, . eine xX. r ö 35 j . ö. . n . Wewerbe gericht aus eigener Wissenschaft oder durch eine Vorstellung der Verwandten, Nachbarn oder Freunde ö. klagten davon Kenntniß, daß derselbe durch Abwesenheit, schwere Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert sei, in dem an⸗

Erste Beilage

Entscheidung dis

ankommt, so ist

227

Erste Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

. —— ; = 2 .

beraumten Termine zu erscheinen, so kann durch einen Beschluß des Gerichts die Abfassung des Kontumazialbescheides abgelehnt und ein neuer Termin zur Klagebeantwortung angesetzt werden.

5 h ö 1 ir 2x 10 1669 Wenn keiner von beiden Theilen erscheint, werden die Akten

auf Kosten des Klägers zurlage legt

Theile erschienen, so hat der Verklagte die Klage und seine Einwendungen anzubringen.

Sind beide zu beantworten hörung des Klägers. Reil , Vorschläge zur gůtlichen Beilegung des Streites zu machen. n ein Vergleich zu lande, o wird die darüber aufzunehmende Ver handlung' von den, Betheiligten vollzogen. Dieselben Verlangen Ausfertigungen der Verhandlung. . 8 Ergiebt sich aus den Erklärungen der Parteien, daß es für die

des Rechtsstreites auf besondere gewerbliche Kenntnisse

das Gericht befugt, zu seiner Information noch an— ige zuzuziehen und zu vernehmen, oder die Parteien Mitglieder oder vor einen der Stellvertreter, welcher s z Gewerbes geeignet erscheint, zu verweis

1 . machen und,

9M) ö Rach An⸗ Kommt

Erhalten auf

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nachdem die Parteien

ö he Beweis Auf⸗ Hericht, über ihre etwaigen die vorgeschlagenen Zeugen und sonstigen Be

Beschluß zu fassen. Sind die

ausgenommen und das

gegen

Bewrismt

, n . sen sind, schriftlich, zu e ersolgen soll, mit der dem anberaumten Ter⸗— hme werde verfahren werden. durch den Vorsitzenden vor ihren Stand oder ihr Ge 2 obe 51 . 1 21 anzugeben und zu erklären, Parteien verwandt o

der verschwä in Dienst⸗ oder sonst

stigen näheren

me des

Zeugenbeweises kann der Vorsitzende an ber andere als die zum Beweise gestellten That⸗ des Sachverhältnisses geeignete Fragen richten. sen die Zeugen nicht unterbrechen. Hält das Zeugenvernehmung nicht für ange— erselben abtreten.

35 34.

über diese Einwendungen sind beiden Theilen

Vergleichs⸗-Ausschusse und bei dem Gewerbegerichte soll durch ein Regulativ bestimmt werden, welches von dem Gewerbegerichte zu entwerfen und der Regierung zur Genehmigung einzureichen ist.

. §. 40.

ie Sitzungen des Gewerbegerichtes sind öffentlich. Sämmt—

liche bei der verhandelten Angelegenheit nicht betheiligte Personen

sen sich entfernen, sobald dies vom Vorsitzenden nach dem

Gerichtes angeordnet wird.

§. 41.

Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs-Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte haben sich die Betheiligten in den Schranken der Mäßigung und der schuldigen Achtung zu halten, und in gleicher Art haben alle übrige Anwesende jede Störung der Verhandlungen zu vermeiden. Diejenigen, welche hiergegen verstoßen, sind von dem Voisitzenden an ihre Pflicht zu erinnern, und wenn diese Er— mahnung erfolglos bleibt, ist der Vorsitzende befugt, die Entfernung des Ruhestörers zu veranlassen. Bei den Verhandlungen vor dem Vergleichs-Ausschusse hat das der Klasse der Arbeitgeber angehörende Mitglied die Befugnisse des Vorsitzenden.

§. 42. zer durch beleidigende Aeußerungen oder Handlungen die Ord— der Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte oder Ausschusse verletzt, kann durch einen Beschluß des egerichts oder des Vergleichs -Ausschusses mit Geldbuße bis zu fünf Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierundzwanzig Stun— den bestraft werden. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zu lässig. Die festgesetzten Geldstrafen sind zur Gebührenkasse des Ge— werbegerichtes einzuziehen.

müsse RBesch 6 4 Beschlusse des

8. 453. Zur Gültigkeit der Urtheile und Beschlüsse des Gewerbegerich— tes ist, je nachdem das Gericht aus fünf, neun, dreizehn oder sieb⸗ zehn Mitgliedern besteht, die Anwesenheit von mindestens drei, fünf, s nean Mitgliedern erforderlich. Die Entscheidungen und einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 14. Erkenntnisse und Beschlüsse sind von Gerichtsschreiber, alle Ausfertigungen unterzeichnen.

oder zlüsse werden nach

! * o 2 * der Stimmengleichheit

Urschriften der Vorsitzenden und vom von Letzterem allein zu

S 166. ie Mitglieder des Gewerbegerichtes sind verpflichtet, in i welchen sie persönlich betheiligt sind der Rath ertheilt haben, oder in welchen sie als zeugen vernommen werden, sich jeder Mitwirkung zu enthalten. Diese Verpflichtung tritt auch in den Fällen ein, in welchen ein Mit U 1

den⸗

Rechtssachen, be oder

einer drteien

r nit einer Partei

2 iese * ⸗. . 2 t bis zum vierten Grade verwandt, verschwä⸗ lobt ist

glied gert

schaft lebt.

mit in offenbarer Feind⸗

. z Bart é; einer Partei

oder ver oder ;

Besorgt eine Partei, daß ein solches Mitglied seiner vorstehend erwähnten Pflicht nicht nachkommen werde, so steht ihr frei, bei dem 2 ö

Vorsitzenden des Gewerbegerichtes darauf anzutragen, daß de 3

19 1

e Appellation zulässig ist, muß die ergeschrieben und dem vernommenen

die aufgenommene Verhandlung, nachdem sie oder nach seinen nachträglichen Erinnerungen unterschreiben oder, wenn er des Schreibens terzeichnen und sodann vor dem versammelten nicht zulässig ist, genügt es, seinen wesentlichen Punkten l ing kurz angegeben Vorsitzenden vermerken.

8 durch Krankheit am Gericht ihre vollständige and eidliche Vernehmung durch des Gewerbegerichts, mit Zuziehung des Gerichts⸗ die Zeugen“ entfernt vom Sitze des Gewerbege Ortsgericht um Vernehmung derselben zu requi

I E 833 . zeugen Erscheinen vor 1

965

von einem oder Begleitung

werde festgesetzt werden

. Sve Re welsses durch hme des Beweises dul zu versahren

gl

der Aufna der Zeugeneide §.

Gericht erkennt sofort nach erfolgter

Sitzung Ausnahmsweise f

er Sache bis zu einer

ausgesetzt werden. .

Verfahrens sind in dem Erkennt

welcher in der Hauptsache unterliegt

als ihm zuerkannt wird, so sind die

l eilen nach einem billigen, dem Ergebnisse des .

entsprechenden Verhältnisse zu tragen Sämmtliche Kosten

dem in der Hauptsache Obsiegenden auferlegt werden, wenn

Annahme eines ihm mit Zustimmung des Gegners . s fenen Veraleiches abgelehnt hat, demnächst durch das

geschlagenen Vergleiches 1bg9 ö.

Erkenntuiß nur soviel oder weniger, als

angeboten worden, erstreitet. ö. . ; niß ist mit Beifügung der Gründe in das Siz—

; Eine Äusfertigung desselben muß jedem

den Bestimmungen im §. 47 zugestellt

n,

gefordert,

relte ? können dieser die ö, ihm im Wege des Ver⸗ gleiches

nehmen.

zungsprotokoll auf ̃ ; nach

von beiden Theilen werden. . .

Vierter Abschnitt. Bestimmungen über das Verfahren vor ö Ausschusse und vor dem Gewerbe⸗

gerichte.

S. 39.

ö. eschäftsfüh bei dem

itzungen und der Geschäftsführung bei

Allgemeine dem Vergleichs

Die Ordnung der S

n 6 s ; , . an Nerkanda theiligte Mitglied von der Theilnahme an den betreffenden Verhand Beschlüssen ausgeschlossen werde.

46.

lungen und §. er zu sehen, daß

zenden Sitzung

Bei der Anberaumung der Termine ist darauf ede Sache in der nächsten oder doch in derjenigen fo zur Verhandlung kommt, zu welcher die Vorladungen noch rechtzeitig 18) zugestellt werden können.

Gerichtes dessen nächster Umgebung d gen durch Boten des

bescheini⸗

1 1 ie Vorladun den

die Zustellung zu

entfernter den Parteien erhalten die Vorladungen

durch Vermittlung der Srts⸗Polizeibehörde oder durch die

Der Nachweis lung wird mit rechtlicher Wirkung

durch die Bescheinigung des sSpolizeilichen Beamten oder n pos zeführt, welcher außer der Empfangobescheinigung des Em Bescheinigung eines vereideten Postboten 8 .

; Nyurladung entha ö Zustellung der Vorladung enthalten muß.

der Zustt ort

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Postschein pfängers die

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Vorladung recht⸗

. Gerichts oder

Wohnen beide Theile

Meilen von

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nicht am Orte wo Gewerbetreibenden

der betheiligten Gewerbe

M . Vormu

selbststandig

] dieser der

Vertretung vor dem wie der

D went rd, wenn

Beistand, so wir

der Partei ein Beistand aus der net. Dieser hat rücksichtlich der rtei vor dem Vergleichs⸗Ausschusse oder

Befugnisse und Obliegenheiten,

zertreter vder

ass Klasse

von Beiständen, welche

Zuziehung ist nicht gestattet.

treibenden nicht angehören, 8 Durch Bevollmächtigte dürfen sich die Parteien vor dem Ver vor dem Gewerbegerichte nur in den Fallen 6 Krantheit vertreten lassen. Die Bevol tiaten müssen dem Gewerbestande angehören oder mit den von / vierten Grade einschließlich verwandt, oder ver . 582 9) Jen schwäger in deren Dienst stehen, oder als Mitgenossen der Machtgeber bei den streütigen Angelegenheiten bethriligt sein, auch kann die Ehefrau ihren Ehemann vertreten. Andere Personen werden als Bevollmächtigte nicht zugelassen. 5 Vor der Zulassung zu den Verhandlungen hat jeder Bevollmäch⸗ ] z 19 26er 7 31 se Xr tigte den schriftlichen Auftrag des Machtgebers nachzuweisen. In I ! . ö ] 14 * K 88 ; men z r 94 Ermangelung die ses Nachweises wird augenommen, baß den

111 Machtgeber Niemand erschienen sei

aleichs⸗Ausschusse und ; d mãäc Abwesenheit oder c

ihnen

Vertretenen bis zum

t sein, oder

Fünfter Abschnitt.

Von den Rechtsmitteln.

3 36 scheid steht dem Verklagten das Rechts den vorigen Stand (Restitution) offen. zeitraums von drei Tagen, nach dem bei dem Gewerbegerichte schrift⸗ muß eine vollständige

Gegen einen Kontumazialb mittel der Wiedereinsetzung in Dasselbe muß innerhalb eines 5 Tage der Zustellung des Bescheides, dem lich oder zu Protokoll angebracht werden; es

Beantwortung der Klage enthalten.

Sonntag d. 11. Februar.

239

02.

Ueber die Zulässigkeit des Restitutionsgesuches hat das Gericht zu beschließen. Der Beschluß, daß dem Gesuche Statt zu geben sei, ist, mit Aufhebung des Kontumazial⸗Bescheides, zu Protokoll zu ver⸗ merken. k

Die Parteien sind in solchem Falle, unter abschriftlicher Mit- theilung des Beschlusses, zur weiteren Verhandlung mit der Verwar⸗ nung vorzuladen, daß .

a) wenn der Kläger in dem anberaumten Termine nicht erscheine, die Akten auf seine Kosten würden zurückgelegt werden;

b) wenn der Verklagte nicht erscheine, auf den Antrag des er⸗ schienenen Klägers alle streitigen, vom Verklagten angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht an⸗ geführt, so wie alle von biesem vorzulegenden Urkunden für nicht beigebracht würden erachtet, alle vom Kläger angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden, als zugestanden, ingleichem die vom Kläger beigebrachten

Urkunden als anerkannt würden angesehen werden, und daß sernach die weitere Entscheidung ergehen werde. §. 53.

Das Rechtsmittel der Restitution findet innerhalb der im 8. 51 angegebenen Frist auch gegen einen Bescheid statt, welcher bei Ver— säumung des Termins zur Ableistung eines rechtskräftig erkannten Eides gegen den Ausgebliebenen abgefaßt ist.

r Begründung eines solchen Restitutionsgesuches ist das Er— zur Ableistung des Eides erforderlich. §. 54. .

Inwieweit gegen Erkenntnisse und Bescheide andere Rechtsmittel,

se Restitution (958. 51 53), namentlich der Rekurs, die Appella⸗

die Revision und die Nichtigkeits-Beschwerde stattfinden, ist nach

den verschiedenen Landestheilen bestehenden allgemeinen Prozeß⸗

gesetzgebung zu beurtheilen. .

l Jedoch entscheidet über den Rekurs und die Appellation das

andelsgericht oder, wo ein solches nicht besteht, das Kreis- oder icht des Bezirks.

. 1 *

§. 59.

Erkenntnisse und Bescheide der Gewerbegerichte sind, unge⸗ achtet der dagegen etwa zulässigen Rechtsmittel, auf den Antrag des Klägers sogleich vollstreckbar. . ;

zedoch treten hierbei nachstehende Modificationen ein:

die Vollstreckung des Personal-Arrestes gegen den Verklagten

ist ausgeschlossen;

der VBerklagte hat die Wahl, ob er dem ergangenen Urtheile

Genüge leisten oder eine vom Gericht festzusetzende Caution in

baarem Gelde oder geldwerthen Papieren bestellen will. Han⸗ sich im Prozesse um eine streitige Sache oder Summe, Verklagte befugt, dieselbe zum gerichtlichen Gewahr⸗ ben.

delt es so ist der

Sechster Abschnitt.

und Gebü

Vergle

kfammenen Neraleciche ommenen Vergleiche

Verfahren vor dem Vergleichs⸗Ausschusse ir Gebühren-Kasse des Gewerbegerichts ein Pauschquantum von zu funfzehn Silbergroschen erhoben werden. 6 gerichtliche Verfahren vor dem

Gewerbegerichts ein Pauschquantum von 15

Gewerbegerichte ist

des Sgr.

erheben. . tempel kommen die allgemeinen Be rschrift

u ß besti m mungen. 5 Gesetze entgegenstehenden allgemeinen

Bestimmungen werden hierdurch auf⸗—

Schl vorstehenden gesetzlichen

s. 59. Gesetze nicht etwas Anderes bestimmt ist, überwiesenen Rechts-Ange⸗ Vorschriften zur Anwendung. Unterschrift und

Gewerbe gerichten gesetzlichen Höchsteigenhändigen

9. Februar 1849.

. . .

Friedrich Wilhelm. von Manteuffel.

,

Bülow

Ladenberg. von

Hraf von

w emerkeAerichte, ing von Gewerbegerichten.

m , D m mr ee.

& 164

li

2

erwehr. örderungen und

Preußen. n Her ) es Königlichen Staats⸗

7 9 1.1 * Beschlus Ministeriums wegen Oesterreich. Kremsie der Grundrechte. ü Sachse Dresden. Kammer⸗-Verhandlungen. Sachsen. es Kamn n,, Bremen zInspizirung der Hafen⸗Anstalten an der Weser. 1X * 7 ö * Ausland. . Versammlung. Bittschristen und Recla⸗ Artikel des Lanjuinaisschen Antrags. Belangung eines Journals. Paris. präsidenten und

12. Paragraphen

Annahme des

1 ei r ri nal Frankreich. o nal mationen. . Autorisationsgesuch

? e Audienz

Das Ministerium.

n Fest im Stadthause.

Aufschub des brüsseler Kongresses. 2

Großbritanien und Irland, P arlam ent. Oberhaus: Ninisterielle Anzeige; eine Eisenbahn-Direction vor den Schranken. Unterhaus In. 1ahme von Anträgen hinsichtlich der SGeschäft ordnung und des Aus- schußberichts über die Adresse; Kommission zur Prüfung , Armengesetzes; Verlängerung der Suspension der dab ne,, in Irland. London. Die Vorschriften hinsichtlich der in britischen Hä⸗ fen ankommenden schleswig⸗ holsteinischen Schiffe. Hofnachrichten. 3 Anordnungen für die kalifornische Gold-Expedition und Berichte über die

tige ande.

. dr m en⸗ und Handels-Nachrichten.