wissenschaft und Kunst.
Zur Literatur des vaterländischen Kriegsrechtes.
Entwurf eines deutschen Kriegsrechtes, ar rater nn eine Geschichte des deut schen rig 4 ö. konstituiren⸗ nes Rechtfertigungs⸗ Berichts, . von Dr. Karl den deutschen National⸗Versammlung . . Friceius. Erster Entwurf. Berlin 1843. 91. .
Ges hicht —k—— insbesondere des ! . 16 9 Ron Dr. Karl Friccius. Ber-
schen Kriegsrecht s. 2986 ö
I Nena 848 gr. S8.
. lin, Nicolai, / ; ö. O hriften verdanken ihr Erscheinen zunächst Die beiden hier , süngsten Zeit. Sie beruhen auf mühsamen den großen Bewegungen, 3 reines wohlgesinnten Mannes, der auch an sei⸗ Vorarbeiten und sind das sr. ihren verschiedenen Richtungen beitra— nen Theil zur deutschen Einheit in ihre erschledtnen Richtunßen deine 8 3 beider ist durch seine früheren juristischen Dienstverhältnisse, a, n, Mitgliedschaft am General · Auditoriat und durch seine Theil⸗ nahme an den Arbeiten der Kommission zur. Revision der Militair-Gesetze, so wie eigene umfassende Studien für diesen Zweck als hinlänglich befähigt zu betrachten. Der vorliegende Entwurf zeichnet sich durch eine bündige und klare Fassung aus, so wie durch die glückliche ungesuchte Entfer— nung aller gangbaren Fremdwörter. Der Entwurf zerfällt in drei Haupt— abschnitte: allgemeine Dienstordnung, Strafgesetze und Gerichtsverfahren
Aus jedem wollen wir einige wichtigere. Paragraphen namhaft machen,
eine Kritik wird man hier nicht erwarten, wir bemerken daher nur, daß der
ntwurf durchaus menschliche Grundsätze enthält und von jener steinharten isziplin einer früheren Zeit frei ist, daß er aber §. 27 „Gehorsam der
Untergebenen und Verantwortlichkeit der Vorgesetzten als die Grundpfeiler
aller militairischen Ordnung“ hervorhebt. Unter den Disziplinarstrafen
(8. 41) finden wir neben den Strafen des Nachexerzirens, Arrestes u. degl, m.
auch Geldstrafen gegen Gemeine, Unteroffiziere und Offiziere, gegen die letz
ten bis zur Höhe von 10 Rthlr., welche saämmtlich den Lazarethen zufließen:
im Kriege können die verschiedenen Arreststrafen durch beschwerliche Handar—
beiten, durch Anbinden an einen Baum oder eine Wand zu wiederholten
malen, durch Leistung von Handarbeiten im Gefecht, ohne Waffen tragen zu dürfen u. degl. ersetzt werden (8. 43). Der §. 64 ordnet die Einsetzung von Schieds⸗
gerichten bei den einzelnen Bataillonen oder Reiter-⸗Regimentern an. In S. 78
wird unter die Anzahl der Verräther auch gesetzt, der „Befehlshaber eines bela—
gerten Platzes, welcher, obgleich der Feind noch keine zugängliche Bresche ge schossen oder die Festung noch keinen Sturm ausgehalten hat, oder noch kein unabwendbarer Mangel an Lebens- oder Kriegsbedürfnissen eingetreten ist, oder welcher, ohne Kriegsrath zu halten oder gegen dessen Stimmen— mehrheit in die Uebergabe des Platzes einwilligt.“ In dem wichtigen und viel Neues enthaltenden dritten Abschnitte werden die Geschäste in Bezug auf solche Personen, welche ein in dem Gesetz genanntes Kriegs⸗Verbrechen
(8. 152) begangen haben, weil die anderen oder gemeinen Verbrechen nach
§§. 154 157 vor die bürgerlichen Gerichte gehören, unter drei Be—
hörden vertheilt: unter das Kriegsgericht, das Ober-Kriegsgericht und
den hohen Kriegsrath. Die Thätigkeit des ersteren (8. 158 ff.) besteht in der Voruntersuchung, in dem Geschäft des Gesetzes-Anwaltes und im Vor trage im versammelten Kriegsgerichte.“ Die Sitzungen desselben, heißt es
§. 197, werden össentlich gehalten, aber die Zuschauer dürfen nicht bewaffnet
erscheinen, müssen ihr Haupt entblößen und sich ruhig verhalten. Sollte
einer derselben die dem Gesetze schuldige Achtung verletzen, so kann der
Vorstand ihm sein Betragen verweisen, und selbst nach dem Maße seiner
Strafbarkeit Arrest bis zu 14 Tagen über ihn verhängen. Auch kann er
die Zuschauer auf eine gewisse Zahl beschränken.“ Es scheint dies einer
durch
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der Hauptpunkte gewesen zu sein, an welchen die Entwürfe des Herrn Frie— cius gescheitert sind. Er läßt an verschiedenen Stellen seine Vorliebe für das rheinische Prozeß-Verfahren deutlich durchblicken und meint, daß, weil sich doch in fast allen deutschen Heeren das altgermanische Verfahren mit Standesgenossen als Richtern in seinen Hauptzügen erhalten hat, es um so leichter hergestellt werden könnte. Das Ober-Kriegsgericht, welches (8. 2427) die Bestimmung hat, die Ober-Aufsicht über die Rechtspflege im deutschen Bundesheere zu führen, für die Aufrechthaltung und Gleschmäßigkeit der Rechtsgrundsäße zu sorgen und für die Berichtigung irrthümlicher Ansich-= ten und Meinungen der Gerichte, hält (S. 252) unter den neun Nichtern seine Sitzungen bei verschlossenen Thüren. Der hohe Kriegsrath (SS. 276
281) hat auf sich die Prüfung und Beurtheilung der verschiedenen Be— fehlshaber in Bezug auf Schlachten, Belagerungen, vorgeschlagene Beloh— nungen u. a4. m; seine Erkenntnisse gestatten keine weitere Berufung.
Ein reicher Stoff in guter Uebersicht des Thatsächlichen liegt uns in Nr. 2 in der Geschichte des deutschen Kriegsrechts vor, welches seit der Regierung des großen Kurfürsten von Brandenburg vorzugsweise in das preußische Kriegsrecht übergeht, weil Preußen das Muster für das plotestantische Deutschland geworden ist, so wie das österreichische Kriegs- recht (Abschnitt XI.) für das katholische Deutschland.
Wir geben in der Kürze eine Anzeige des Inhalts.
Von der Ueber-
. 3 8
312 sicht der römischen Kriegs-Verfassung, der Kriege der Römer mit den Ger— manen und der Urfachen des Verfalls des römischen Reiches, wendet sich Herr Friccius im zweiten Abschnitte zu dem Familien, Gerichts — und Kriegswesen der Germanen von der ältesten Zeit bis zur großen Völker⸗ wanderung, ein dritter Abschnitt umfaßt die hierher gehörigen Einzelheiten von der Völkerwanderung bis zu Karl dem Großen. Insofern das Lehns— wesen auf den deutschen Kriegerstand Einfluß haite, ist ihm der vierte Ab—= schnitt gewidmet, der folgende über den Inquisitions-Prozeß dient eigentlich nur als Folie zu den im sechsten Abschnitte enthaltenen geschichtlichen Er— örterungen über die Errichtung der Landsknechte und des deutschen Ritter⸗ und Reiterrechts. Wir zählen diesen Abschnitt zu den wichtigsten in der Schrift. Denn aus den Artikelsbriefen der Kaiser Maximilian J. vom
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Besetzung der Regimentsgerichte vom 14 Stockmeister, die vier Steckenknechte und die Nachrichter, die Hegung des Gerichtes und besonders des Reitergerichtes, endlich die Strafe der langen Spieße ausführlich und anschaulich dargestellt worden, wie es der blutige Ernst des peinlichen Verfahrens und der gravitätische Humor der deutschen Landsknechte erzeugt hatten. Es ließe sich dagegen noch Manches sagen, wenn man die Geschichte der Landsknechte näher verfolgen wollte, wie sie uns Barthold in seinem „Georg von Frundsberg“ S. 1— 110 und in an⸗ deren seiner kleineren Aufsätze geschildert hat, so daß man diese Soldateska gerade nicht als ein Muster für spätere Zeit anfstellen dürfte. Zwei kürzere Abschnitte beschäftigen sich mit dem veränderten Zustande der Heere seit Einführung der Schußwaffe und mit dem Söldnerwesen. Hier war aller— dings nicht an ein Kriegsrecht zu denken, nur ein Achtung gebietendes, ste hendes Heer konnte helfen, und das schuf Gustav Adolf von Schweden, der dadurch der Wohlthäter Deutschlands und Europa's geworden ist 68
Ein Lebensabriß Gustav Adolf's, geht im 9. Abschnitt den „Verbesse⸗ rungen desselben im Kriegswesen, besonders in der Rechtspflege“ (Abschnitt 10) vorher. Die letzteren bezeichnet der Verfasser als das Wichtigste unter Allem, was er für das Kriegswesen gethan hat, das schwedische Kriegsrecht oder die schwedischen Kriegsartikfel, weiche zuerst 1621 von Gustas Adolf entworfen wurden, sind ein Werk langer Erfahrung, tiefen Nachdenkens und hoher Weisheit, und haben der Justiz ihre hohe, selbstständige Wirksamkeit und ihr Verhältniß zur Polizei gesichert. Daher hat sie auch Herr Friecius nach einem zu Nürnberg 1632 gedruckten Exemplare ausführlich besprochen; die Strafgesetze, die Ordnung des Gottesdienstes, die Treue gegen den König und die Subordination gegen Vorgesetzte, Marsch⸗ und Zugordnung, Lager leben, Beutemachen und Plünderung, Mentereien, Feldflucht, Eroberung und Akkord von Festungen, Löhnung u. s. w. sind die einzelnen Rubriken, denen die Vergleichungen des brandenburgischen Kriegsrechts, welches der große Kurfürst aus dem schwedischen entlehnte, beigefügt sind. Weiter folgen einzelne Stücke aus Gustav Adolf's Generals⸗ und Obergerichtsordnung, in welcher Herr Friccius wiederum das germanische Element in der Prozeß Ordnung findet, und besonders der Ehrengerichte und Zweikämpfe erwähnt, vom Oberprofoß und vom Ru—
zuletzt aus den Titeln vom Generalstabe, mormeister.
Der 11. Abschnitt enthält einen gedrängten Auszug aus dem österrei⸗ chischen Kriegsrechte, mit besonderer Berücksichtigung der Stellung der NRe— giments⸗Auditeure.
Die Kriegsordnung des großen (Abschn. 12) war auf eine ehrenwerthe Behandlung des Heeres n Stockschläge) gegründet, auf Schutz des gemeinen Soldaten gegen Miß handlungen der Offiziere, auf Verantwortlichkeit der letzteren für die Exzesse
Kurfürsten von Brandenburg (ohne
der Untergebenen, auf Beschränkung der militairischen Gerichtsbarkeit. Der Soldat sollte zugleich Bürger bleiben. Unter der Regierung seines Sohnes, des nachmaligen Königs Friedrich J. (Abschn. 13) ist für unsere Zwecke besonders wichtig die Kriegsgerichts-Ordnung und die Auditeur-Instrüction vom J. 1712, deren Bestimmungen zum Theil noch jetzt gelten. Die erstere hat den erweiterten Umfang der privilegirten Militair-Jurisdiction festge— stellt und die zweite die Grundsätze des Inquisitions-Prozesses, der Heim lichhaltung und der schriftlichen Kerhandlung begründet, mit Ausschließung jeder Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des altgermanischen Verfahrens. Der Schlußstein des Militairrechtes aber ward von König Friedrich Wil— helm J. gelegt durch die Kriegs -Artikel vom 12. Juli 1713 und das Dienst⸗Reglement vom 1. März 1726 (Abschn. 14). Die ersteren waren lediglich für Unteroffiziere und Soldaten bestimmt, und das Heer ward ganz so organisirt, daß die Subordinations— verhältnisse der genannten Klassen gegen die Offiziere ganz nach den Unter— thänigkeitsverhältnissen des Baueinstandes geregelt wurden. Dadurch er— schienen die Offiziere als Leute von einer ganz anderen Natur, unter denen wiederum ein neues Verhältniß eintrat, nämlich das der persönlichen Gleich heit. Alle Offiziere, vom Fähndrich bis zum General, waren unter sich Gleiche (pares), es fand unter ihnen kein spezifischer, sondern nur ein gra— dueller Unterschied Statt, denn 8 Ehre nicht mehr
„ein Offizier, der die ästimirt als das Leben, meritirt nicht Offizier zu sein“ (S. 175 f.). Für
K „/// // / / /
2 . 228 Bekanntmachungen. 68 K .
Der unten näher bezeichnete Schmiedegesell Carl Heinrich Blücher von hier ist aus hiesigem Stadt voigtei⸗Gefängniß entsprungen.
Es werden alle Civil und Militair-Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel⸗ ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß— Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
den sind, können
71
Am 28.
2 2 T 9
Bedingungen, mit welchen letzteren spezielle Verzeich vor nisse der zugehörigen Gebäude und Ländereien verbun
Regierungs-Abtheilung und in Dittfurth selbst bei dem Ober-Amtmann Oppermann eingesehen werden. Der Letztere ist zugleich an Ort und Stelle zu gestatten. Magdeburg, den 6. Februar 1849. Königliche Regierung. der direkten Steuern, Domainen und Forsten. . g ebruar, Vormittags 19 Uhr und Nachmit— tags 3 Uhr, und 1. März e., Nachmittags von 2 Uhr ab, soll in der Anmeldestube des unterzeichneten Gerichts, Jüdenstraße Nr. 60 parterre, durch den Altugrius Rich—
unterzeichneten Die Taxe und Hypothekenschein Registralur eingesehen werden. Marienwerder, den 28.
n der Registratur der
angewiesen, die spezielle Besichtigung Land
Abtheilung für die Veiwaltung Das dem Bürgermeister C : 2 1 2 928 61111 8.
, .
gen im III. Büreau einzusehenden
den
dem Herrn Ober-Landesgerichts-Rath Gerlach in dem hiesigen Gerichts-Gebäude Termin an.
tbnnen in
d September 1848. Civil⸗Senat des Königl. Ober-Landesgerichts. Nothwendiger Verkauf. und Stadtgericht Marienburg. 1) Die diesjährige Lei F. W. Pudor gehörig . gewesene, dem Aren Müller aus Altmark für Thlr. zugeschlagene, in Wernersdorff No. 1. belegene Grundstück, abgeschätzt auf 8602 Thlr. 2. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun- axe, soll in termine . nge 11 Uhr,
die preußische Militair Justiz aber war nach Herrn Friccius die Regierungs- zeit Friedrich Wilhelm's J. die glänzendste und glücklichste Periode, indem schnelle und unparteiische Gerechtigkeit dem Höchsten wie dem Niederen ge— währt wurde und die General-Auditeure, zunächst Katsch, des Königs Günst—= ling, im Frieden zum Kabinet des Königs und im Kriege zu dessen Stabe gehörten. Aber war denn Katsch wirklich der „edelmüthige“ Mann, als welchen ihn unser Verfasser gerühmt hat? Die allgemeine Stimme (m. s. Stenz el's preußische Geschichte III. 451) hat ihn rachgierig und boshaft genannt und den Verderben mancher, wackeren Mannes.
Die Militair-Rechtspflege und die Disziplin des Heers unter Friedrich ll. ließ viel zu wünschen übrig. So wurden z. B. schon im August 1744 die Chefs und Commandeurs ermächtigt, die richterlichen Urtheile, wo nicht auf Lebensstrafe oder Festungsarbeit erkannt sei, nach ihrem Gutdünken zu schär— fen oder zu bestätigen, ohne daß sie für den Mißbrauch verantwortlich wä⸗ ren. So sei also das General-Auditoriat gar nicht mehr befragt worden, der Willkür vielmehr Thor und Thür geöffnet, die unnatürliche Strenge der Disziplin habe zugenommen, das Regiment des Stocks sei den Soldaten furchtbarer gewesen als die feindlichen Kugeln, und der Unmuth und die Verzweiflung der Gemeinen, welche gar leine Klage anzubringen, wagten, habe häufige Desertionen veranlaßt. Die Beweise hierzu sind aus Briefen des Königs und Kabinets⸗-Ordres entnommen und durch Stellen aus den Werken dreier preußischer Offiziere, von Dierike, von Kamptz und von Berenhorst entlehnt. Daß aber Friedrich 1i— mit einer solchen Armee so Großes habe vollbringen können, erklärt sich Herr Friccius daraus, daß er, wie Gustav Adolf, die Stimmen der Völker für sich hatte (S. 269.). Der Verfasser hätte von Friedrich's Soldaten noch mehr sagen können, daß sie trotz des Dienstzwanges von dem Kriegs— geiste des Königs unwiderstehlich angezogen wurden, und daß Friedrich ihnen, bei aller Noth und Entbehrung, im Glanze eines nationalen Heldenthums erschienen ist. Denn gerade für solche lebendige und kräftige Individuali= täten ist der gemeine Soldat besonders empfänglich. Von der mächtigen Einwirkung des Königs auf die freiere Haltung und Gestaltung des geisti⸗ gen Lebens in Preußen und von der dadurch bewirkten neuen Geistesent- wickelung im nördlichen Deutschland, konnten freilich die gemeinen Soldaten in ihren Hütten und Lagern keine Ahnung haben.
Unter der Regierung Friedrich Wilhelm's 1I. (Abschnitt 16) strebte man vergeblich, durch Einsetzung eines Ober⸗-Kriegs-Kollegiums veralteten Mißbräuchen abzuhelfen, denn es fehlte der Geist eines starken kräftigen Willens. Das General- Auditoriat namentlich wollte sich jenem Kollegium nicht unterordnen.
In der ersten Zeit unter Friedrich Wilhelm 1III. (Abschnitt 17) wurde dieser Streit noch fortgesetzt, bis das Militair⸗Justiz-Departement zwar als eine obere Behörde über das General-Auditoriat eingesetzt wurde, die Kabinets-Ordre aber vom 20. Oktober 1800 dasselbe zum obersten Mi litair-Gerichtshof und zur Aussichts behörde über sämmtliche Militairgerichte, wie es größtentheils noch jetzt gilt, bestellte. Die große Kalamität des Jah- res 1806 ist von Herrn Fricctus mit tiefem Gefühl und mitunter herbem Tadel über die damalige Heer-Verfassung geschildert worden, mit eben so aufrich= tiger Freude aber sind die Einrichtungen in den Hauptzügen verfolgt, durch welche Staat und Heer neues Leben erhielten. Zuerst, das Publikandum des Königs wegen Abstellung verschiedener Mißbräuche in der Armee aus
Ortelsburg vom 1. Dezember 1806, jenes ruhmwürdige Denkmal des vortre lichen Sinnes des hochseligen Herrn, we
elches von ihm selbst während dreier Tage, vom 15. bis 18. November in Osterode! S. 228) ausgearbeitet worden ist alstann die Reorganisations-Kommission des Heeres unter Scharrnhorst's Vorsitz und die Begründung eines neuen kriegerischen Geistes im Heere, durch Ausrottung alter Mißbräuche und Vorurtheilt. Es werden die pepulairen Schriften Scharnhorst's „über die Bildung einer Armee aus Landeskindern“ und Gnesisenau Freiheit des Rücken's“ (1808) erwähnt, die Ausarbeitung der Kriegs-Artikel vom Jahre 1808 durch den General-Audi—⸗ teur von Könen erörtert, die damals eingesetzten Ehrengerichte als eine überflüssige Sache bezeichnet, indem sie mit der Militair-Verfassung in Widerspruche stehen und alle Nachtheile der außerordentlichen Gerichte an sich tragen, worin Herr Friccius mit dem ihm sonst sehr entschieden gegen- überstehenden Verfasser des Buchs „vom deutschen Soldaten“ (Fürst Friedrich Schwarzenberg) auf S. 134 ff. einmal übereinstimmt. Wichtig sind die hier mitgetheisten Verhandlungen des Kanzlers von Schrötter und des ge— nannten Herrn von Könen über die Ueberweisung der civilgerichtlichen An- gelegenheiten der Militair-Personen vor die ordentlichen Civilgerichte im Jahre 1809 und das Regulativ zur Reorganisation der Militairgerichte vom 21. Februar 1812. Die Darstellung des Herrn Friccius wird aber von hier an so gedrängt, daß es eine vergebliche Mühe wäre, aus derselben einen Auszug zu liefern. Wir beschränken uns daher nur auf die Bemer— kung, daß der Verfasser mit jenem Gesetze nicht unbedingt einverstanden und der Meinnng ist, es hätten nach der Beendigung des Krieges von 1814 sehr wesentliche Fortschritte und Verbesserungen in der preußischen Militair-— Justiz eintreten können. Man habe demnach, so schließt er sein Buch, jetzt die doppelte Pflicht, das vorhandene Gute hoch zu halten, die Selbst— taͤndigkeit und Unabhängigkeit der Justiz muthig zu vertreten und dahin zu arbeiten, daß die Ehre des Standes und das Pflichtgefühl durch tüchtige und geschickte Mitglieder in ihm immer neu erhalten werden.
/// // /// / / —
,
/ und daß die statutenmäßige Verfallzeit dieser Divi—⸗
dende mit dem 1. März 1853 eintritt. Wriezen, den 21. Februar 1849.
ö
„Freyenwalder Chaussee
Unserer
der Wriezen Gesellschaft.
19 Bekanntmachung. ipziger Ostermesse beginnt . 11
3,000 und endigt mit Litt. A. d ml NM g ü. 23 Sg 2) Während dieser drei Wochen können alle inlän— dischen, so wie die den Zollvereins-Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, hne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen,
—91 .
Berlin, den 20. Februar 1849.
Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz. Erste Abtheilung.
, l hen.
Derselbe ist 24 Jahr alt, evangelischer Religion, in Berlin geboren, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat blonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, runde Gesichts bildung, gesunde Gesichtsfarbe, dicke Nase, ge— wöhnlichen Mund, blonden Bart, vollständige Zähne, ist schlanker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.
Bekleidet war derselbe mit blaukarirten Buckskin— Hosen, schwarzer buntkarirter halbwollener Weste, lei⸗ nenem Hemde, halblangen Stiefeln, weißen wollenen Strümpfen, und war er beim Entspringen in Hemds ärmeln ohne Rock und Jacke.
51 Belanntr 1 ; nach ung. Von der im Regierungs- Bezirke Magdeburg, 7 Mei⸗
len von Ma ? Mei — ; ! an . . . n n,, 2Mei⸗ Uschereleken den en nnd er en ven der Kreisstadt Tütifurth soll Kerwzinrhesr ds gelegnen, Domaine J ! ö nmtshof mit einem Areal von 683 Morgen 106 MRuthen, welches aus 598 3 n 68: (Ruthen Acker, 79 Morgen i run , . 20 6 Morgen 75 (IRuthen Sbst⸗ en w n und steht, im Wege der öffentlichen Mus bics n in 3 be:
den 24. März d. J., Vormittags uhr 6 in dem Sitzungs-Lokale der unterzeichneten Negierungs⸗· Abtheilung am neuen Martt anberaumten Termine meistbietend verkauft werden.
Kauflustige, welche ausreichende Zahlungsmittel nach- zuweisen und eine Caution bis zu ein Zehntheil ihres Gebotes zu bestellen vermögen, werden hierdurch zu dem bezeichneten Termine eingeladen.
Die allgemeinen und die speziellen Veräußerungs—
ter eine Quantität Akten-Papier und Formulare von ciren 100 Centnern in einzelnen Paketen von einem Centner öffentlich meistbietend versteigert werden. Kauf— lustige werden hierzu eingeladen.
Berlin, den 20. Februar 1849.
Königliches Vormundschaftsgericht. Thiel. K
Das im Sorauer Kreise der Niederiansitz belegene Mannlehn-Rittergut Grabow, mit Ausschluß einer an den Häusler Johann Christian Noack in Schertendorf veräußerten Parzelle, abgeschätzt zufolge gerichtlicher in der Registratur des Ober-Landesgerichts nebst Hypothe⸗ kenschein einzusehenden Taxe, sofern der ermittelte Er⸗ trag mit 5 s Kapital gerechnet wird, auf 22,913 Thlr. 7 Sgr. 7 Pf. und auf 27,243 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf. sofern der Ertrag mit 4 5 kapitalisirt wird, soll
am 7. September 1849, Vorm. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Ober-Landesgerichts⸗Rath Aschen born, im Instructiouszimmer des Königlichen Ober-Lan— desgerichts hierselbst öffentlich verkauft werden.
Die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Real-In— leressenten, Gutsbesitzer Schoenichen, früher zu Coßwig, . zu Ningenwalde bei Wrietzen, ten , vorgeladen und alle unbefann— der Prätluͤsion! hen aufgefordert, sich bei Vermeidung
. llusion in diesem Termine zu melden
Frankfurt a. d. D. den 25. 8 *
Erster Senat ves Rhön! ö. Januar 1849. ae. . ; Königl. Preuß. Ober Landesgerichts.
3 EL ann tm ach u
Das im Elbi . n.9.
, , wle hh eh:
Sgr. 9 Pf. ; . 5 JYo88 Thlr. saust ke, ,,,, nothwendiger Subhaßalion ver? am 28, April 1849, Vormitt. 10 Uhr,
691
an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden. 701 Nothwendiger Verkauf der Glasfabrik Gernheim in Westphalen. Von dem Gerichts⸗-Amte zu Petershagen werden, nach dessen Subhastations⸗-Patente in der Köln. Zeitung vom 16. September Nr. 256. v. J. und vom 16. Februar Nr. 40. d. J., erste Beilage, die zum Nachlasse des Konsuls Schrader gehörenden Realitäten, als: ) die Glasfabrik Gernheim, unmittelbar an der We— ser, zwei Meilen von Minden und eben so weit von den Schaumberger Kohlenbergwerken belegen, bestehend aus einem Wohnhause, einem Wirths— hause, 14 Wirthschafts⸗-Gebäuden, 5 Familienhäu— sern, 2 Schmelzöfen, 2 Lagerhäusern, 1 Glas⸗ schleiferei, L Schmiedehaus, 1 Muschelkalkofen, ei⸗ nem Hafen an der Weser, nebst Fabrik⸗Geräth— schaften und dazu gehörenden Gärten u. s. w., taxirt zu 55,021 Thaler, gam 3 März, Morgens 10 uhr.
2) die dazu gehörenden Ackerländereien, Wiesen u. s. w.,
nach Abzug der Lasten taxirt zu 62090 Thaler, am 30. März 6.
öffentlich meistbietend subhastirt. .
Kauflustige werden auf diesen Verkauf einer der bedeu⸗ tendsten Glasfabriken Deutschlands aufmerksam gemacht. 67 ⸗. ö Mit Bezug auf den Beschluß der General-Versamm lung vom 23. Februar d. J. und zufolge der §§. 14 bis 18 des Statuts vom 20. Mai 1845 wird den Herren Actionairen der unterzeichneten Gesellschaft bekannt ge— macht:
daß vom 1. März 1849 ab die für das Jahr 1848
auf vier und ein halbes Prozent festgestellte Divi⸗
dende gegen Einlieferung des Dividendenscheins Nr. 3.
von der Kasse der Gesellschaft abgehoben werden kann,
öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.
3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen ausländischen Fabrikanten und Handelsleute.
4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.
5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind— lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.
6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie⸗ ßung eines solchen Verkaufslokals, wird, außer der so— fortlgen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.
7) Allen ausländischen, den Zollvereins- Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.
8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetztt.9
9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß-Spevitions- Geschäften betrifft, so Ler- welfen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Ol⸗ tober 1837 eriassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend.
Leipzig, den 17. Februar 1849. 4
Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Seeburg.
Das Abonnement beträgt 2 Athlr. für I Jahr. 4 Rthlr. * Jahr. 8 Rthlr.« 1 Jahr.
in allen Theilen der Monarchle ohne Preis⸗Erhöhung.
Bei einzelnen Nummern wird
der Bogen mi “! Sar. berechnet.
34 23 a⸗ t 7 9 9 4 2
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Preußischer
Berlin, Sonntag den z5. Februar
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Erpedition des Preuß. Staats⸗ Anzeigers:
Behren⸗Straße Ar.
1849.
.
Theil, Deutschland.
Preußen,. Berlin. Allerhöchster Erlaß. Die bisher in der Ge— schäfts-Korrespondenz der Behörden gebrauchten Prädikate. rungen und Abschieds-Bewilligungen in der Armee Stettin. Ai kunft von Truppen.
Bundes⸗Angelegenheiten. Befinden des Reichsverwesers.
Oesterreich. Wien. Nachrichten aus Russen in Kronstadt und Hermannstadt.
Bayern. München. Berichtigung.
Hannover. Hannover. Entlassungs-Gesuch der
wort des Königs. Kammer-Verhandlungen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin. Kammer-Verhandlungen.
Frankfurt. Frankfurt a. M. Gesetz über bürgerliche Gleichheit der
Staats⸗Angehörigen.
Amtlicher Befi rDi
Frankfurt a. M. Preußische Note.
Ziebenbürgen; Einrücken der
Minister und Ant—
Ausland.
Frankreich. National-Versammlung. Fortgesetzte Diskussion des Wahlgesetzes. Paris. Erklärung Colloredo's in Brüssel. — Angeb liche Pläne des Ministeriums in Bezug auf Italien. Lyoner Zweig⸗ Volksbank. Vermischtes. ö
Großbritanien und Irland. Parlament. Oberhaus: Die Bills gegen Wahlbestechung und zur Verbesserung des Heirathsgesetzes. — Un⸗ terhaus: Dritte Lesung der irländischen Habeas- Eorpus-Suspension. Ausschuß über den Parlamentseid. Vondon. Hofnachrichten. — Na— pier s Geschwader. Bischof Walsh 4. — Vermischtes.
Italien. Rom. Exekutive Kommission. Einführung der italienischen Kolarde und Fahne. Gesandtschaft nach Paris. Stimmung im Volke. Feier zu Ehren der römischen Republik. — Turin. Gioberti's Erklärung in der Kammer. Florenz. Vermischtes.
Vörsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Prediger Kantzow in Prenzlau den Rothen Adler ⸗Or⸗ den vierter Klasse, so wie dem Handlungs-Gehülfen Gottlieb Meyer zu Zuckau im Kreise Karthaus, und dem Schmiedegesellen Martin Kurkowski zu- Berent im Regierungs⸗Bezirk Danzig die Rettungs Medaille am Bande zu verleihen.
Die Sitzungen der am 26sten d. M. zusammentretenden Kam mern werden, mit Ausnahme der Eröffnungs⸗Sitzung, in den für die erste Kammer hinter der katholischen Kirche Nr. 1 und in den für die zweite Kammer in der Lespziger-Straße Nr. 55 errichteten Ge— bäuden stattfinden.
Ueber die in den Sitzungssälen vorhandenen Zuhörer-Tribünen ist, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen der känftigen Kammer— Präsidien, vorläufig in nachstehender Art verfügt:
In jedem der beiden Sitzungssäle ist eine Tribüne für das di plomatische Corps, eine für die Abgeordneten der anderen Kammer reservirt worden. Zu einer Tribüne in jedem Sitzungssaale werden Einlaßkarten an Zeitungs⸗Redacteure und Berichterstatter, jedoch, des beschränkten Raumes wegen, nur an die der bedeutendsten politischen Blätter, ausgegeben, welche für jetzt in dem Büreau der zweiten Kammer täglich abzuholen sind.
Für die übrigen Zuhörer, bünen d Einlaßkarten einstweilen und bis auf weitere Bestimmung hiesigen Magistrat erfolgen. . .
Der Eingang zu sämmtlichen Zuhörer-Tribünen der ersten Kam mer ist durch die Oberwall-Straße neben dem Hause Nr. denen der zweiten Kammer durch das Haus Niederwall⸗ St zu nehmen.
Die Eröffnungs-Sitzung der Kammern des Königlichen Schlosses am 2bsten d. M., statthaben. Die verfügbaren Einlaßkarten zu der Tribüne werden, mit Ausschluß der aus dem, Straße 55, abzuholenden geringen Zahl für Zeitungs ebenfalls dem hiesigen Magistrat zur Vertheilung überwiesen werden.
Die Herren Abgeordneten werden, behufs des Eintritts in den Weißen Saal, den Weg durch das Portal Nr. 5 bei der Wendel treppe und durch den Schweizer-Saal nehmen, der Eingang zur Tribüne für die Zuhörer dagegen wird durch das Portal Nr. 4 üher den großen Schloßhof Cdurch die Thür in der Ecke rechts) statt⸗ finden.
Berlin,
die Vertheilung der durch den
Tribünen wird
wird im Weißen Saale Vormittags um 11 Uhr, dort vorhandenen Büreau, Leipziger Redacteure,
den 23. Februar 1849. Der Minister des Innern: von Manteuffel.
Angekommen: Der Fürst von Hatzfeld, von Trachenberg. Se. Excellenz der Staats Minister a. D. von Bodelschwingh,
von Münster.
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Uichtamtlicher Theil. Dentschland.
Preußen. Berlin, 24. Febr. Die heute ausgegebene Nr. 8 der Gesetz⸗ Sammlung enthält den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Fe⸗
bruar 1849, betreffend den Angriff der Arbeiten auf der Eisenbahn— strecke von Lippstadt über Soest nach Hamm und die Einsetzung ei ner besonderen Königlichen Kommission für die Westfälische Ei senbahn.
„Nachdem die Köln⸗Minden⸗7J schaft den Beschluß gefaßt hat, sich
üringer Verbindungs-Eisenbahn-Gesell⸗ ffzulösen, und dadurch die in der Kon zessions Urkunde vom 4. Juli 1846 Gesetzsammlung für 1846, S. 303 ff.) in Aussicht gestellte Ausdehnung der Konzession auf die Strecke von Lipp— stadt nach Hamm erledigt ist, will Ich, mit Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, in der Voraussetzung, daz wegen Uebernahme der Bahn von der kurhessischen Gränze bis Lippstadt seüens des Staats mit der vorerwähnten Gesellschaft eine Vereinigung zu Stande komme, behufs der nützlichen Beschäf⸗ tigung der arbeitenden Volksklassen, den Angriff der Arbeiten auf der Bahn— strecke von Lippstadt über Soest nach Hamm, so weit die Geldmittel dazu aus dem Eisenbahn-Fonds oder anderen disponiblen Beständen der Staatskasse be schafft werden können, hierdurch schon jetzt genehmigen und Sie, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, ermächtigen, zur Ausführung des Baues eine besondere von Ihnen unmittelbar ressortirende Kommission unter dem Namen „Königliche Kommission für die Westfälische Eisenbahn“ einzusetzen, welcher in Angelegenheiten der ihr übertragenen Geschäfte alle Be— fugnisse einer öffentlichen Behörde zustehen sollen. Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Ausführung der bezeichneten Eisenbahn nach dem von Ihnen, dem Minsster für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, festzustellenden Bauplane und der von Ihnen gleichfalls näher festzustellenden Richtung erforderlich sind, so wie das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke, nach Maßgabe der Bestim— mungen in den §8§. 8 — 19 des Gesetzes vom 3. November 1828. (Gesetz Sammlung für 1838, S. 505 ff.) Anwendung finden soll. Dieser Erlaß sst durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 2. Februar 1849. Friedrich Wilhelm.
Für den Finanz-Minister: Kühne. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, und an das Finanz— Ministerium.“
von der Heydt.
Berlin, 24. Febr. Das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rung zu Potsdam und der Stadt Berlin enthält Folgendes:
Potsdam, den 12. Februar 1849. Das Königliche Staatsministerium hat beschlossen, daß zur möglichsten Befreiung der Geschäfts⸗Korrespondenz von un— wesentlichen Formen sämmtliche unmittelbare und mittelbare Staatsbehörden bei der Korrespondenz mit anderen Behbrden, ohne Unterschied, in welchem Ver— hältniß sie zu denselben stehen, sich aller bisher in Schreiben an vorgesetzte oder koordinirte Behörden zur Anwendung gekommenen sächlichen Prädikate Cz. B. Hochlöblich, Wohllöbl ꝛc.) zu enthalten, auch von den bisher in solchen Schreiben üblich gewesenen Anreden: Ein oder Eine, statt: Die oder Das (Ministerium, Praͤsidium zꝛc.) ferner keinen Gebrauch zu machen haben.
Sämmtliche Unterbehörden gewiesen, hiernach zu verfahren. . Königliche Regierung.
unseres Verwaltungs⸗Bezirkes werden an—
Berlin, 24. Febr. Nach dem heutigen Militair⸗Woch en blatte ist der Pirinz Wilhelm Adalbert von Preußen nigliche Hoheit zum ersten, der General Major Brese zweiten Kurator der vereinigten Artillerie und Ingenieur-Schule, der Hauptmann Thiede vom 2sten Infanterie Regiment zum Masjor ist dem Major Arnoldt von der 5ten Artillerie Brigade als Oberst⸗-Lieutrnant mit der Brigade Uniform, dem Oberst- Lieutenant von Beyer vom 3ten Infanterie-Regiment als Oberst mit der Regiments⸗ Uniform und Pension, dem Haupt mann von Roehl vom 14ten Infanterie⸗ Regiment als Major mit Aussicht auf Aufnahme in ein Invalidenhaus, mit der Regiments Uniform und Pension, dem Major Wagner, Commandeur des 3ten Bataillons 2Tten Landwehr-Regiments, als Oberst Lieutenant mit Regiments- Uniform und Penslon, dem Hauptmann von Pirch vo 2ten Bataillon 21sten Landwehr-Regiments als Major mit der Re giments-Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Verab schiedete der Abschied bewilligt worden.
ernannt worden. Ferner
Y
tettin, 23. Febr. (Nordd. Ztg.) Gestern kurz Uhr traf hier 1 Bataillon des 24sten Infanterie⸗Regiments tiere) von Berlin ein. Auf dem Bahnhofe hatte sich
große Menschenmasse zum Empfang versammelt. tönte ein kräftiges Hurrah entgegen. Unter Preußen- und des deutschen Liedes ward darauf der Menge in die Stadt begleitet.
——
nach
Den Ankommenden dem SGesange das Bataillon von
des
Sundes - Angelegenheiten. Frankfurt a. M., 22. Febr. Die O. P. A. Z. enthält nach stehende Depesche der preußischen Regierung an den Bevollmächtigten bei der Central-Gewalt vom 16. Februar:
1 2
„Durch die Cirkular-Depesche vom 23sten v. M. hat die Re gierung Sr. Majestät des Königs den Weg bezeichnet, auf welchem, ihrer Üeberzeugung nach, die durch die Lage Deutschlands dringend geforderte Vereinigung über das in Frankfurt berathene Verfassungs werk erreicht werden könne. Dieser Weg ist der der Verständigung, sowohl der Regierungen unter sich, als mit der deutschen National Versammlung.
„Der Vorschlag Preußens hat sich der fast ungetheilten Zustim mung der verbündeten Regierungen zu erfreuen gehabt, und die große Mehrzahl derselben hat sich in den hierher gelangten Rückäußerungen bereit erklärt, durch ihre Bevollmächtigten in Frankfurt auf eine ge⸗ meinschaftliche Berathung einzugehen.
„Ew. Excellenz sind über die Hauptgesichtspunkte, von denen die Königliche Regierung ausgeht, bereits mit Instruction versehen. Nach— dem nunmehr durch die Mittheilung, welche der Reichsminister Frei⸗ herr von Gagern unter dem 28sten v. M. an Ew. Exceltenz gerich⸗ tet hat, die in beglaubigter Form ausgefertigten Beschlüsse der deut schen Nationalversammlung über die Versassung hierher gelangt sind, hat das Königliche Staatsministerium sich zur Pflicht gemacht, die selben einer sorgfältigen Erwägung zu unterwerfen. Ich bin in Folge dessen in den Stand gesetzt, diejenigen Bedenken und Abänderungs⸗
daß
.
vorschläge, welche aus den Berathungen desselben hervorgegangen sind, an Ew. Excellenz gelangen zu lassen, um dieselben mit den Be⸗ vollmächtigten der übrigen Regierungen besprechen und solche dem— nächst dem Reichsministerium vorlegen zu können.
„Es gereicht mir dabei zur großen Genugthuung, aus den Be⸗ richten Ew. Excellenz zu ersehen, daß dieselben schon jetzt in den we⸗ sentlichsten Punkten mit denjenigen Ergebnissen übereinstimmen, welche die bisherigen Besprechungen Ew. Excellenz mit einer nicht kleinen Anzahl der Bevollmächtigten in Frankfurt herausgestellt haben. Das Staats-Ministerium hat diesen Berathungen die vollste Berücksichti⸗ gung zu Theil werden lassen, und ich darf mich daher um so mehr zu der Hoffnung berechtigt halten, daß durch die weiteren Bespre⸗ chungen, unter Festhaltung der angedeuteten Prinzipien, das erfren⸗ liche Ziel einer umfassenderen Einigung und Uebereinstimmung werde erreicht werden. Indem ich diese Bedenken und Vorschläge mittelst besonderer Instruction Ew. Excellenz zufertige, habe ich mich im Ge⸗ genwärtigen über die Gesichtspunkte auszusprechen, welche bei der Behandlung der vorliegenden hochwichtigen Angelegenheit im Ganzen für die Königliche Regierung bisher leitend gewesen sind und es fer— ner bleiben werden.
„Die Königliche Regierung erkennt als obersten Grundsatz an, das deutsche Verfassungswerk nur durch die freie Zustimmung der dabei betheiligten Regierungen endgültig zu Stande kommen könne. Indem sie dieses Recht in vollstem Maße sich vindizirt, erkennt sie es auch für alle übrigen Bundesglieder gleichmäßig und ohne Ausnahme an, wie sie dies bereits früher aus gespro⸗ chen hat.
„Sie wünscht ferner nichts aufrichtiger und lebhafter, als daß die neue Verfassung des deutschen Bundes alle deutschen Stämme mit einem starken und innigen Bande umschlingen und sie zu einem großen Ganzen gestalten möge. Sie ist durchdrungen von der Ueber— zeugung, daß die Erhaltung des engen, durch Jahrhunderte befestig- ten Bandes, welches Oesterreich mit dem übrigen Deutschland
l ver⸗ T Ho 196 * M 7 ö unentbehrliches Bedürfniß
kettet, für beide Theile ein großes und
Sie will dasselbe in keiner Weise
befestigt wissen. t
Gesinnungen, welche die
getheilten Depesche
der Centralgew „Wenn sie
hren Bevollmächtigten alt ausgesprochen zugleich eigenthümlichen Verhältt des Kaiserstaates ᷣ es Verhältnisses den Bunde entgegenstellen, so zweifelt sie doch nicht an einer glück— lichen Lösung derselben id sie glaubt sich durch den Inhalt der obgedachten Note zu der Erwartung berechtigt, daß die Kaiserliche Regierung mit bestimmten Vorschlägen hierüber den übrigen verbün⸗ deten Regierungen und der National⸗Versammlung entgegenkommen werde. wird es sich zur Pflicht machen, solchen Vorschlägen ihrerseits in dem oben angedeuteten Geiste zu begegnen. diesen Vorschlägen, so wie von den Erklärungen, welche
andere mitverbündete Regierungen, welche sich noch nicht ausge sprochen haben, abgeben werden, muß natürlich auch die letzte Ent— schließung der Regierung Sr. Majestät des Königs abhängig bleiben
„Inzwischen erachtet es dieselbe für dringend gebotene Pflicht, sich schon jetzt, ihrem Standp inkt aus, über den vorliegenden Verfassungs⸗-Entwurf auszusprechen. Die Lage Deutschlands fordert baldige Entscheidung. Nothwendigkeit
Sie
„Von
von Alle wahren Freunde des Vaterlandes der endlichen Beseitigung gegenwär Zustandes, der Errichtung eine Einheits⸗ Schwachen sich anlehnen, um erhalten⸗
J
tönnen.
eine erkennen die tigen ungewissen punktes, an den die sich schaaren erung einer gänzlichen Auflösung der schwächeren immer weiteren Umsichgreifens innerer Zerstö— Zerst o sfähiger Elemente, die Ruhe und der Friede hängen davon ab. Die Befriedigung dieses Bedürf⸗ . . gung zedürf kann nicht von ungewissen Eventualitäten abhängig gemacht,
in unbestimmte Ferne hinausgeschoben werden. will bestehen
darüber
„Inwieweit Preußen dazu beizutragen bereit ist,
— Königs keinen Zweifel freier Entschließung bereits durch die Proclama⸗ vom 18 mit der Erklä⸗— sie der Umgestaltung des deutschen Staa⸗— ihre Kräfte widmen wolle. Sie und sie wird diesem Bestre⸗
aus . t
des Königs
Majestä März v. J. rung vorangegangen, — zu einem Bundesstaat hat seitdem in diesem Geiste gehandelt, ben ferner getreu bleiben. Preußen bedarf dieses Bundesstaates nicht um Seine Größe, seine staatliche Konsistenz, seine Traditionen geben ihm mehr als den meisten anderen Staatskörpern Deutschlands 1
die Fähigkeit, sich selbst genügen, nöthigenfalls f l
. seiner selbst
ir sich beharren zu können. Vergrößerung an Macht oder Einfluß sucht es nicht. Wenn es den Bundesstaat seinerseits will, so will es ihn nicht um seiner selbst, sondern um Deutschlands willen; die Opfer, die es demselben bringt, die Lasten, die es übernimmt, trägt es um der Gesammtheit willen.
„Von diesem Standpunkt aus hat die Regierung Sr. Majestät des Königs den vorliegenden Verfassungsentwurf geprüft.
„Sie glaubt, daß derselbe im Wesentlichen die Grundlagen und Bedingungen eines kräftig und den Anforderungen der Zeit gemäß gestalteten Bundesstaats enthalte.
„Die Abänderungsvorschläge, welche sie Excellenz men läßt, sind wesentlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, es darauf ankomme,
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Ew.
zukom⸗
daß
zu begränzen, inner⸗
1) die Kompetenz der Bundesgewalt genauer ͤ tige Handhabung zu
halb dieser Kompetenz aber ihr eine kräf sichern.
ändige Organismen Die Existenz an dig J
K. s als selbstst der Einzelstaaten selbst bc inen als zur
möglichst zu wahren und sie nicht weiter zu