1849 / 59 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tel III. S. 11. (88. 12 und 13.) „Die Reichsgewalt be⸗ . 11 Beschaffenheit der bewaffneten Macht, welche

. deutschen Staaten zum. Reichsdienste zu stellen haben.

, , , ,. Machl stehn der Jieichsgewall für gieichs—

rfügung. .

. ᷣ. 3g „Diejenigen Staaten, welche gegenwärtig we⸗

niger als 0 000 Einwohner haben, sollen in Beziehung auf das

Heerwesen entweder unter sich zu größeren Ganzen, welche dann un⸗

fer der unmittelbaren Leitung der Neichsgewalt stehen, vereinigt oder

einem angränzenden größeren Staate angeschlossen werden.“ In bei⸗ den Fällen haben die Landesregierungen dieser kleineren Staaten keine weitere Einwirkung auf das Heerwesen, als ihnen „von der

Reichsgewalt“ ausdrücklich übertragen worden.

8. 13. (5. 14) „Die einzelnen Staaten, welche mehr als

500. 000 Einwohner zählen, haben die Verfügung über ihre bewaff— nete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in An⸗ spruch genommen wird. Den übrigen Staaten wird für die Zwecke der inneren Sicherheit und Ordnung ein angemessener Theil der an, nien Truppen durch die Reichs gewalt zur Verfügung

estellt.“ ;

ö 8. 14. (66. 14 und 18.) „Die Reichsgewalt hat die Gesetz⸗ gebung über das Heerwesen. Ueber eine allgemeine für ganz Dentsch— land gleiche Wehr-Verfassung ergeht ein besonderes KReichs⸗Gefetz. Den einzelnen Stagten steht die Aasbildung ihres Kriegswesens auf Grund des Wehr⸗Gesetzes zu; die Reichs-Gewalt überwacht deren Durchführung durch fortdauernde Kontrolle.“

§. 15. (59. 15.) In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen die „Reichs-Regierung“ und die Reichs-Veifassung an erster Stelle aufzunehmen.

§. 17. (5. 17.) „Die Besetzung der Befehlshaberstellen und bie Ernennung der Offiziere jedes Grades ist den betreffenden Lan— des-Regierungen überlassen; nur, wo die Kontingente zweier oder mehrerer Staaten zu größeren Ganzen vereinigt sind, ernennt die Reichs⸗Gewalt unmittelbar die Befehlshaber dieser Körper.“ Für den Krieg ernennt die Reichs⸗Gewalt „den Oberfeldherrn und die kommandirenden Generale der selbstständigen Corps, so wie das Per— sonal der Hauptquartiere.“

§. 19. (8. 20.) „Die Reichsgewalt bestimmt die Größe und

Beschaffenheit der deutschen Kriegsmarine.“ Ihr liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und Seearsenälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine⸗Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze. „Ein Reichsgesetz gerfügt über die Organisation der Kriegsmarine des deutschen Reiches unter gerechter Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse Desterreichs, welches jedenfalls ein entsprechendes Kontingent an Schif⸗ fen und Mannschaft zur deutschen Kriegsflotte zu stellen hat. Die Maunnschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegeflotte gestellt wird, ist bei der Zahl der von demselben zu stellenden Land— macht abzurechnen. Das Nähere hierüber, so wie über die Kosten⸗ Ausgleichung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz.“ „„Artikel IV. §. 21. (8. 22.) Der Reichsgewalt steht es zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung „dieser Anstalten und Einrichtungen“ anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.

§. 22. (8. 23.) Die Abgaben, welche in den See-Uferstaaten von den die Schifffahrtsanstalten benutzenden Schiffen und deren La— dungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen, „worüber die Reichsgewalt zu wachen hat.“

Artikel V. 5. 24. (8. 25.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Ober- Aufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren, „in ihrem schiffbaren Laufe mehr als einen deut— schen Staat durchströmenden oder begränzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse in Bezug auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer Schiffbarkeit und den Be— trieb der Flößerel auf denselben. Ueber die Aufbringung der erfor— derlichen Mittel bestimmt ein Reichsgesetz. Auf den übrigen Gewäs— sern verbleibt dieses Recht den betreffenden Staaten; die Reichsge— walt kann sie aber zur angemessenen Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit anhalten.“

S. 25. (8§. 26.) Alle deutschen Flüsse „sollen“ für deutsche Schifffahrt und Flößerei von Flußzöllen „frei sein“. Bei den meh— rere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.

§. 26. (5. 27.) Die Hafen⸗, Krahn-,WWaag⸗, Lager-, Schleu—⸗ sen⸗ und dergleichen Gebühren in den an diesen „gemeinschaftlichen“ Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unter⸗ liegen der „Genehmigung“ und Oberaufsicht des Reiches. Es darf in Betreff dieser Gebühren „auf allen deutschen Flüssen“ eine Be— günstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen an— derer deutschen Staaten nicht stattfinden.

Artikel VI. §. 28. (§. 29.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das gesammte deutsche Eisenbahnwesen, „so weit der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs es erheischen. Die dahin zu rechnenden Gegenstände werden burch ein Reichsgesetz festgestellt.“

S. 29. (§. 30.) Unter denselben Voraussetzungen hat die Reichsgewalt das Recht, „Eisenbahn⸗Anlagen zu bewilligen und vor— ö. Eisenbahnen gegen Entschädigung für Reichszwecke zu be— nutzen.“

F.. 31. (8. 32.) Die Reichsgewalt hat das Recht, zum Schutze des Reichs oder ini Interesse des allgemtinen Verkehrs „zu verfü— gen, daß aus den Mitteln des Reiches Kanäle angelegt, Flüsse schiff⸗ bar gemacht oder in ihrer Schiff barfeit verbessert werden. Die An⸗ en, der Leon ersorderlicͤhen Bauwerke ersolgt von Seiten ern . M enn die Ausführung und Unterhaltung der neuen

J . 1 des Re hes wird den Einzelstaaten überlassen.“ . e Ceösr . Tie Reichsgewalt ist befugt, die einzelnen

Staaten zur Erhaltung der Fahrbarkeit ihrer dem allgemeinen deut⸗ schen Verkehre dienenden Landstraßen anzuhalten nan df; V ö ; dungen dieser Straßen anzuordnen, welche der Schutz , ge in,

oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erscrders * e . we können billige Bein gge aus der är el gern i üidicsen

Ueber die Erhebung von Chaussec- und Weggeldern 1. . en. Abgaben auf den den allgemeinen deutschen? Verkehr e n en Landstraßen ergeht ein Reichsgeseßz. Bis zu dessen Erscheinen dürfen die gegenwärtig bestehenden Abgaben dieser Art nicht erhöht werden“

Artikel VII. S. 33. (8. 33.) Das deutsche Reich foll ein Zoll⸗ und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrnze mit Wegfall aller „Binnengränzzölle.

denen deutschen Staaten ausgeführt sein muß.“

gewalt vorbehalten.

träge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.

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e, D', Ginführungegesetz sieür den Zeitpunkt fest, bis zu welchem diese , n. den verschie⸗

Die. Aus sonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Neichs= Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, aach außerdeutsche Länder und Landestheile mittelst besonderer Ver-

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S. 34. (8. 34.) „Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Ge⸗ setzgebung über das gesammte Zollwesen.“

8. 35. (8. 35.) Die Erhebung und Verwaltung der Zölle ge⸗ schieht nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichsgewält. „Aus dem Ertrage werden vor Allem die Ausgleichungen bestritten, welche einzelnen Staaten mit Rücksicht auf ihre bisherigen Zollein⸗ nahmen zuerkannt werden; sodann wird“ ein bestimmter Theil nach Maßgabe des Budgets für die Ausgaben des Reichs vorweggenommen; das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt. Ein besonde⸗ res Reichsgesetz wird das Nähere hierüber feststeilen.

8§. 37. (8. 37.) „Der Reichs⸗Gesetzgebung bleibt es vorbehal— ten, die Bedingungen für die Erhebung von Productions- und Ver— brauchs⸗ Steuern für Rechnung der Einzelstaaten oder Gemeinden so . festzusetzen, als es zur Durchführung der Zolleinigung erforder⸗

ich ist.“

§. 38. (§. 38.) Die Reichsgewalt hat „das Recht der Ge— setzgebung“ über den Handel und die Schifffahrt, „so weit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs erheischen“; sie überwacht die Ausführung der darüber er— lassenen „Reichsgesetze“.

§. 39. „Der Reichsgewalt steht s zu, über das Gewerbe— wesen Reichsgesetze zu erlassen und deren Ausführung zu über— wachen.“

Artikel VIII. §. 41. (5. 40.) Die Reichsgewalt hat „das Recht der Gesetzgebung“ und die Oberaussicht über das Postwesen, namentlich über Organisatior, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Post-Verwaltungen. „Sie ordnet diejenigen, sich nicht blos innerhalb eines einzelnen Postgebietes bewegenden Course an, welche ein Interesse für den allgemeinen deutschen Verkehr haben.“

§. 12. (8. 41.) Post-Verträge mit ausländischen Post-Ver⸗ waltungen dürfen nur „mit Zustimmung“ der Reichsgewalt geschlos— sen werden.

§. 43. (58. 43.) Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen und die vorhandenen „gegen Entschädigung“ zu benutzen. Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über die Benutzung „öffent— licher“ Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetze vorbehalten.

Artikel 1X. §. 46. (8. 46.) „Die Anlegung von Zettelbanken und die Ausgabe von Papiergeld in Deutschland kann sorthin nur mit Genehmigung der Reichsgewalt stattfinden.“ Andere Zahlungs— mittel als Gold und Silber konnen nur mit Genehmigung der Reichs— gewalt als gesetzliche erklärt werden.

Artikel X. 8. 48. (§. 49.) Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, „Matrikular-Bei— träge aufzunehmen und nöthigenfalls Reichssteuern aufzulegen und durch die Regierungen der Einzelstaaten erheben zu lassen.“

Artikel XII. §. 51. „Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen gegen Störungen der öffentlichen Ordnung die bewaffnete Macht angewendet werden kann, durch ein Reichsge— setz zu bestimmen.“

§. 55. (56. 652.) Der Reichsgewalt steht es zu, die gesetzlichen Normen für den Erwerb und Verlust des Reichsbürgerrechtes“ fest⸗ zustellen, „so wie über das Heimatsrecht Gesetze zu erlassen.“

§. 59. (5. 58 und Abschnitt V, S. 16.) „Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Ein= richtungen und Maßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Aenderung der Reichs⸗ verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.“

Abschnitt II l. Die Reichs⸗Regierung. Artikel 1. 8. J. (88. 1, 2 und 7.) „An der Spitze der Reichsregierung steht ein Reichsstatthalter, welcher in der Reichsregierung den Vorsitz führt, die Geschäftsleitung besorgt, den Bundesstaat im Innern und gegen das Ausland repräsentirt, Reichsgesandte beglaubigt und fremde Ge— sandte empfängt, die Reichsgesetze verkündet und vollzieht, die Reichs— beamten ernennt und das der Reichsgewalt zustehende Begnadigangs— recht ausübt.“

§. 2. „Die Reichsregierung besteht mit Einschluß des Reichs— Statthalters aus 7 Mitgliedern. Zu derselben ernennen: 1) Oester— reich mit Lchtenstein, 2) Preußen, 3) Bayern, 4) Württemberg, Baden, Hohenzollern «Hechingen und Hohenzollein- Sigmaringen, 5) Sachsen, Sachsen⸗Weimar, Sachsen-Koburg⸗ Gotha, Sachsen— Meiningen und Hildburghausen, Sachsen⸗-Altenburg, Reuß⸗ Greitz und Schleitz, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg— Sondershausen, Anhalt⸗Cöthen, Anhalt Bernburg und An⸗ halt⸗Deßau, 6) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Meck— lenburg⸗Schwerin und Strelitz, Holstein (Schleswig) und Lauen— burg, Hamburg, Bremen und Lübeck, 7) Kurhessen, Hessen⸗ Darmstadt, Nassau, Hessen⸗Homburg, Luxemburg, Limburg, Waldeck, Lippe-⸗Detmold und Schaumburg-Lippe, je einen Bevollmächtigten, vorbehaltlich dessen, was §. 3 über den Reichsstatthalter bestimmt. Jene Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten stellen, haben sich über dessen Wahl zu verständigen; für den Fall der Nicht— verständigung wird ein Reichsgesetz das Mitwirkungsrecht der Be— theiligten bestimmen. So lange weder eine Verständigung, noch ein Neichsgesetz erfolgt ist, entscheidet der Regent desjenigen Staates, dessen Volkszahl in dem betreffenden Staatenverbande die größte ist. Bevollmächtigte können von ihren Vollmachtgebern jederzeit zurückbe— rufen werden.“

§. 3. „Die Stelle des Reichs-Statthalters wird von 3 zu 3 Jahren abwechselnd dem Kaiser von Oesterreich und dem Könige von Preußen übertragen. Der Reichs Statthalter kann seine Stelle persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einnehmen. Im Verhin⸗ derungsfalle hat Preußen sür Oesterreich, di ses für Preußen das Recht der Stellvertretung.“

§8. 4. „Alle nicht dem Reichs- Statthalter allein zugewiese— nen Regierungsrechte stehen der gesammten Reichs- Regierung zu. Diese faßt ihre Beschlüsse durch absolute Stimmenmehr— heit, wobei das Mitglied für Oesterreich und jenes für Preußen je zwei Stimmen führen. Weder Abwesenheit einzelner Mitglieder, noch der Mangel an Instructionen darf eine Beschluß⸗ fassung hindern. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so entscheidet der Neichsstatthalter. Die Beschlüsse der Reichsrégie⸗ rung werden durch den Reichsstatthalter vollzogen.“

§. 6. (8. 3.) Der Sitz „der Reichsregierung“ wird durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt.

Artikel II. S. 7. (8. 8.) Die „Reichsregierung“ erklärt Krieg und schließt Frieden.

§. 8. (8. 9.) „Die Reichsregierung schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwir— 5 Reichstages, insoweit diese verfassungsmäßig vorbehal—

8. 9. G. 10.) Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen In— . deutsche ,, unter sich oder mit „auswärtigen“ . ee abschließen, sind rer „Neichsregierung“ zur Kenniniß= , e das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur dit lea n er h egen; und so fort in den übrigen Paragraphen die Zetbess Tie von der ersten Lesung nur dadurch abweichen, daß

ungsvorschläge anstatt „Reichsgewalt“: Reichsregierung,

anstatt „Reichs oberhaupth; Reichsstatthalter setzen.

ö Der Abschnitt IV: Der Reichsrath ist ganz zu Der Abschnitt vom Reichstag (Abschn. IV. der Verbesserunge= Vorschläge) weicht darin von dem Entwurf' der ersten Lesung ab, daß nach 8. 3 Desterreich mit Lichtenstein 40, Luxemburg mit Limburg 3 und Nassau 3 Vertreter in das Staatenhaus senden sollen. Ferner: 5. 6. (8. 5.) In denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volks Vertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt. „Dasselbe gilt in den Staaten, welche eine ungerade Anzahl von Mitgliedern in das Staatenhaus senden, für Ein Mitglied.“

S. 9. (5. 9.) Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt; sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. „Wird“ nach Ablauf dieser drei Jahre und vor der neuen Wahl für das Staatenhaus ein „außerordentlicher Reichstag berufen, so tritt , so, wie es zuletzt zusammengesetzt war!, zu⸗—

Artikel V. §. 18. (§. 18 a.) „Ein Reichstagsbe l. cher die Zustimmung der he e e , . darf in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden, Ist vom Reichstage in derselben Sache in drei sich folgenden ordent— lichen Sitzungs⸗Perioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt wor— den, so wird er, auch wenn die Zustimmung der Reichs-Regierung nicht erfolgt, mit dem Schluß des dritten Reichstages zum Gesetz.“

§8 19. (§. 19.) Ein Reichstags⸗Beschluß ist in folgenden Fällen erforderlich: (1 und 2 mit der ersten Lesung gleich— lautend, eben so 4, 5, 7; dagegen:) 3) „wenn die An⸗ lage von Zettelbanken oder die Einführung oder Vermehrung von Papiergeld bewilligt, so wie wenn andere Zahlungsmittel als Gold und Silber als gesetzlich erklärt werden sollen; 6) wenn „außer— deutsche“ Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete ange— schlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie aus⸗ geschlossen werden sollen.

§. 20 mit der ersten Lesung gleichlautend bis auf Alinea 6, welche lautet: Nach erfolgser Prüfung und Billigung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, „über welche im Fille einer Meinangsverschiedenheit zwischen beiden Häu— sern in gemeinsamer Sitzung derselben nach absoluter Stimmenmehr⸗ heit endgültig entschieden wird.“

Die übrigen Artikel (VI. VII. VIII. und IX.) mit dem Ent- wurf des Vi e un e nofchsser gleich lautend, eben so der Abschnitt vom Reichsgericht. Dagegen: . ;

Ab schnitt V. Gewähr der Reichsverfassung. Ar— tikel J. 8. 1 (8. 1.) „Der Recchsstatthalter leistet bei seinem Amts⸗ antritte vor den zu Einer Sitzung verrinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Neichsverfassung.“ Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichs verfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissen⸗ haft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe! Die übrigen Mit— glieder der Reichsregierung werden bei ihrem Amtsantritte durch den Reichsstatthalter auf die Reichsverfassung beeidigt.“

Die §S§. 2 und 3 und der ganze Artikel II. mit der ersten Lesung gleichlautend.

Artikel III. S. 6. (§. 6.) Abänderungen in der Reichsverfas— sung lönnen nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zu⸗ stimmung der „Reichs-Regierung“ erfolgen. Zu einem solchen Be— schluß bedarf es in jedem der beiden Häuser 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 27) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der auwe⸗— senden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. „In Betreff der Zustimmung der Reichsregierung gilt auch in diesem Falle die Bestimmung des Abschnittes 1V. (vom Neichstag) §. 18.“

Artikel IV. Wie in erster Lesung.

Oesterreich. Wien, 25. Febr. Der Civil⸗ und Militair⸗Gou⸗ verneur von Wien hat neuerdings folgende Bekanntmachung erlassen: „Am 18ten d. M., Abends 7 Uhr, hat sich der beklagenswerthe Fall ereig⸗ net, daß vier Civilisten sich erdreisteten, eine Schildwache in Schönbrunn unter dem Schwibbogen auf der Straße nach Hietzing in dem Mo⸗ mente anzufallen, wo die Schildwache an diese vier bei ihr rauchend vorübergehenden Personen die Warnung ergehen ließ: nicht zu rauchen, weil bei dem anhaltend starken Winde durch die wegsprü— henden Funken leicht Feuer entstehen könnte. Es ist der Schildwache gelungen, sich diesen ste Anfallenden zu entwinden und einen dersel— ben festzunehmen, während die drei übrigen die Flucht ergriffen. Da nun auf Schildwachen, einzelne Militairs und selbst auf Offiziere schon ostmals Attentate verschiedener Art vorgekommen sind, und da sich auch schon Drohungen vernehmen ließen: die Befestigungswerke anzugreifen, das Aerarialgut und das Befestigungs-Material he schädigen und zerstören, zu wollen, so bin ich neuerdings in die traurige, aber gebieterische Nothwendigkeit versebzt, das stand«— rechtliche Verfahren auch in nachstehenden Fällen eintreten zu lassen: Erstens gegen Jene, welche, sie mögen bewaffnet oder unbewaffnet sein, sich eine wörtliche oder thätige Beleidigung einer Schildwache oder einer Truppen-Abtheilung erlauben. Zweilens gegen Jene, welche es wagen sollten, einer Schildwache oder einer Truppen -Albtheilung. von der sie angerufen oder angehalten werden sollten, thätigen Wider- stand, auch unbewaffnet, zu leisten, oder zu selbem aufzufordern, oder aber einer solchen Aufforderung Folge leisten. Drittens gegen Jene, welche ein Attentat, welch' immer einer Art, versuchen oder zur Aus= führung bringen sollten, das die Zerstörung oder Beschädigung von Festungswerken und von zu selben gehörigem oder dafür bestinmtem Materiale beabsichtigen. Der gleichen Behandlung werden auch Jene unterliegen, die der Aufforderung zu einem solchen Attentate werk⸗ thätig nachkommen. Die kriegsrechtliche Bebandlung wird aber ge— gen alle Jene verhängt werden, die sich beigehen lassen sollten, ein- zelne, nicht im Dienste begriffene Militairs auf der Gasse oder au— deren öffentlichen Orten vorsätzlich zu verhöhnen, oder auf irgend eine Weise wörtlich oder thätlich zu insultiren. Die Verfügung hat ihren Wirkungskreis auf den ganzen Belagerungs-Rayon zu äußern. Wien, am 20. Februar 1849. Von dem Kaiserl. Militair. und Civil Gouvernement. Weld en, Feldmarschall-⸗Lieutenant, Civil- und Militair⸗Gouverneur.“

Wien, 26. Febr. (Bresl. Ztg.) Noch immer bildet, die Aufregung des Milistairs das Tagesgespräch. Man ist i r einig, daß hler eine geheime Verschwörung besteht, e nge für die Mord-Attenkate bezahlt. Der Zweck ist, die dal zu . den und die Masse des Publikums in Aufregung zu erhalten we che

363 ö —ᷣ Bolk und Militair von den Rä—⸗ bei einem Zusammenstoß n . Dalte. Am Freitag Abends halb

,, Nähe des rothen KHausts nächst der Kaiserlichen Gewehrfabrik ein nach Hause tilender Grenadier meuch— lerischer Weise schwer blessirtz Der Mörder entkam abermals. Ge⸗ stern Nacht wurde auf der steinernen Wienbrücke nächst der Vorstadt

Wieden wieder auf einen Soldaten geschossen, derselbe jedoch nicht

getroffen. Es machen diese neuen Attentate eine schmerzliche Sensa⸗ tion. Der Gemeinde⸗Rath hat einen Preis von 200 bis 500 Fl. auf die Ergreifung oder Anzeige der Thäter gesetzt. In der Nacht vom Freitag wurde das Comtoir der Wiener Zeitung erbro⸗ chen und daraus nebst Cautionen und Obligationen an baarem Gelde bei 3600 Fl. C. M. entwendet.

Sicherem Vernehmen nach hat sich Feldmarschall⸗ Lieutenant Schlick mit dem Corps der Generale Schulzig, Jablonowski und Colloredo in Verbindung gesetzt, und man gewärtigt, bald von dem Falle Komorn's zu hören. Nähere Details aus Siebenbürgen über das Treffen bei Salzburg berichten, daß die Magyaren zueist den Kampfplatz verließen, dann aber größtentheils dem wallachischen und sächsischen Landsturm in die Hände fielen. Die „Wiener Legion“, bestehend aus Mitgliedern der früheren Wiener akademischen Legion und Mobilgarde, und die „Polen -Legion“ wehrten sich ver zweiflungsvoll. Erstere wellte sich dem sächsischen Landsturme durchaus nicht ergeben und wurde bis auf den letzten Mann nieder— gehauen. Ueber das bei Kronstadt am 4ten d. zwischen den russischen Truppen und den Szeklern stattgefundene Treffen erfährt man die näheren Details. Die Szeller haiten die Absicht, unter Begünsti⸗ gung des Nebels Kronstadt von Petersburg aus zu überfallen. Der russische General Engelhard, der des Morgens auf Rekognoszirung ausgezogen war, stieß auf selbe, beschäftigte selbe zwei Stunden lang und griff sie, nachdem er von Kronstadt aus die übrigen Trup⸗ pen an sich gezogen hatte, ernstlich an. Sie wurden aus Petersburg und Honigsberg vertrieben, diese Orte besetzt und die Szekler dann, nach Sprengung des Centrums, über die Alt in ihr Gebiet zurückgeworfen. Das Treffen dauerte 5 Stunden. Russischerseits waren 2400 Mann, dann bei 600 Mann österreichische Truppen, von den Szeklern bei 9000 Mann im Ge— fechle. Der Verlust auf beiden Seiten war beträchtlich. Szegedin in Ungarn soll bereits von den Serben eingenommen sein, die, so oft sie zurückgeschlagen wurden, die umliegenden Ortschaften auf grau— same Art verwüsteten. Zombor und Maria-Therestopel sollen gleich— falls die Wuth und Erbitterung der Serben in derfelben Weise er— fahren haben. General Fürst Jablonowsky hat über eine Abthei— lung des Görgeyschen Corps einen Sieg erfochten. Glaubwürdigen Nachrichten zufolge, soll der Insurgenten⸗General Bem bei einem Gefechte in Siebenbürgen geblieben sein. Man meldet aus Pesth vom 2Z2sten, daß man dort stündlich den Courier über die Besetzung von Peterwardein erwartet. Einwohner und Garnison hatten um . Truppen mit Beseitigung der Raitzen und Serben ge⸗ zeten. .

In Tem neuen Entwurfe zu einem Gemeindegesetz ist die sehr wichtige Bestimmung enthalten, daß unter keinem Vorwande eine ge⸗ heime Sitzung gehalten werden soll. Daß dies bis jetzt bei dem wiener Gemeinderathe nicht geschieht, ist blos dem Ausnahmszustande zuzuschreiben; daß er aber von den einmal gefaßten Befschlüssen ei⸗ nige der Oeffentlichkeit vorenthält, wird scharf gerügt, wie nicht min= der die so späte Veröffentlichung seiner Sitzungs-Protokolle.

Der Gouverneur Welden hat in einem Erlasse an den Gemein- derath erklärt, daß auch künftighin jene Personen, die ihre Waffen freiwillig abliefern, den gesetzlichen Strasen nicht unterliegen sollen.

Der Ministerialrath Dr. Becher soll, dem Vernehmen nach, im Auftrage des Handels -Ministeriums eine Reise durch Deutschland, Holland, Belgien, Frankreich und die Schweiz antreten, um kommer zielle und industrielle Beobachtungen zu machen, deren Resultate zum Besten des vaterländischen Industrie⸗ und Handelswesens in Anwen— dung lämen.

Es finden täglich Konferenzen der hier anwesenden Minister statt. Der Abschluß des neuen Anleihens scheint nahe bevorzu— stehen.

In den letzten Tagen kam hier die erste Civilehe vor. Es war in Schuhmacher, der sich aufs neue verehelichte, trotzdem seine erste Gattin, von der er sich scheiden ließ, noch am Leben ist. Die unte— ren Volksklassen, die viel von dieser hier neuen Erscheinung sprechen, nennen sie eine constitutionelle Ehe.

Sachsen. Dresden, 26. Febr. (D. A. 3.) Nach dem Vortrage der Registrande giebt Staats-Minister Dr. Held die (mit der in der ersten Kammer gemachten gleichlautende) von der Kammer mit großer Ruhe aufgenommene Erklarung. (S. das gestrige Blatt des Preuß. St.⸗Anz. )

Auf der Tagesordnung steht der Tzschirnersche Antrag auf Zurückzie⸗ hung der sächsischen Truppen aus Thüringen, wozu Abgeordneter Fincke noch beantragt hatte, daß die Negierung dahin wirken möge, daß alle Reichs- truppen aus Thürisgen und Altenburg zurückgezogen würden. Abgeordneter Berthold ergreist zuerst das Wort: In Deutschland herrscht jetzt das Streben, die verschiedenen deutschen Truppen mit einander zu vertauschen und hen- und herzuwerfen. Das kostet erstens unmenschliches Geld und widerstreitet sodann dem System unseres Kriegswesens, indem die gewöhn- lichen demselben entsprechenden Beurlaubungen jetzt unmöglich sind. Durch dieses Streben wird nicht die Einheit, sondern die Trennung Deutschlands gefördert! Es wird wohl auch Niemand im Ernste daran glauben, daß die Einheit Deutschlands der Zweck jener Maßnegel ist. Der Papst war ein lluger Mann, als er die Priester chelos machte. Sie wurden willenlose Werlzeuge. Eben so ist der Reichs-Kriegsminister kein dummer Mann, wenn er die Truppen der Heimat entfremdet. Die thüringischen Verhältnisse müssen schon schlimm sein, wenn die Regenten genöthigt sind, sich auf fremde Truppen zu stützen. Abgeordneter Meinel; Wenn durch solche gewaltsame Mittel die Ruhe hergestellt werden soll, so kommt es mir vor, als wenn man ein Gewitter durch das Geläute der Glocken entfernen wolle. Sorge man lieber dafür, daß sich kein Gewitterstoff ansammle., Jene Frie⸗ densherstellung ist bereits geschehen. Sind unsere Truppen vielleicht noch dort, weil die Herren Offiziere sich dort wohler besinden? Die Ofsiziere körnnen dort bleiben, wenn sie wollen! In Zeitungen liest man vielfach, daß die Offiziere sich nicht so verhalten, wie man es von humanen Men— schen erwarten sollte. Ich interpellire das Kriegsministerium, was es be— züglich der in öffentlichen Blättemn (Dresdner Zeitung) verbreiteten Nachrichten über das Verhalten der in Thüringen befindlichen Offiziere zu thun gedenke. Abgeordneter Schieck: Es ist kein großer Gewinn, wenn wir die Truppen zurückziehen. Sie müssen hier auch bezahlt werden. Da sie einmal dort sind, so lasse man sie dort. (Lachen auf der Linken und den Gallerieen. Der Präsident gebietet Ruhe.) Wollen wir Deutsche sein, so muß unsere Heimat überall in Deutschland sein.

Abgeordneter Dammann: Die Reichstruppen-Versendung ist eine Beeinträchtigung der Souverainetät der einzelnen Staaten. Sie ist um so ungerechter, als man gegen größere Staaten nichts gethan. Der Soldat hat übrigens nur gegen auswärtige Feinde des Vaterlandes zu streiten. Die Feinde im Innern zu bewältigen, ist Sache der Polizei. Schließlich weist der Nedner nach, wie aus dieser Maßregel dem Lande bedeutende Kosten erwachsen. Abgeordneter Müller aus Dresden gegen den Ab— geordneten Meinel: Ich muß hier als entschieden gemißbilligter Abgeordneter jene Herren vertheidigen, es hängt nicht von ihrem Willen ab, wo sie gar— nisoniren. (Gegen Abgeordneten Schieck. Der finanzielle Punkt ist wohl ein hauptsächlicher. Dieses Präsent-Erhalten der Truppen kostet bis zum Ende Februar an 400,000 Thlr. Sodann werden aber auch die Leute der Arbeit entzogen, mancher Familie wird eine Stütze geraubt, da kein Urlaub ertheilt wird. (Bravo.) Staatsminister von Beust: Die Regierung hegt selbst den Wunsch, die Truppen baldigst zurückziehen zu können, und hat sich deshalb mit dem Reichskriegsministerium in Vernch— men gesetzt. Die neuesten Nachrichten von daher geben eine befriedigende Aussicht. Vicepräsident Tzschirner: Sachsen sollte sich nicht zu einer solchen unbedingten Unterwerfung unter die Centralgewalt hergeben, sonst wird es noch seine ganze Selbstständigkeit verlieren. Man arbeitet dahin, nach innen stark zu sein. Uebrigens weiden wir die Sympathieen Thürin-

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gens nicht durch Soldaten wecken. Es ist nicht unsere Absicht, unsere Lan— deslinder zu Polizeidienern zu machen! (Bravo! Der Präsident mahnt das Publikum zur Nuhe.) Es solgt nun die Abstimmung. Der Finckesche Antrag wird gegen 10 Stimmen (auf der Rechten) angenommen, wodurch sich der Tzschirnersche erledigt.

Schließlich erfolgte die Berathung des Berichts der vierten Deputation über den Antrag auf Aufhebung des Rechtssatzes vom 18. Dezember 1817. Die Deputation (Referent Abgeordneter Gruner) empfiehlt die Annahme des in der ersten Kammer angenommenen Antrags mit dem Zusatze, „daß durch den Eintrag in das Hypothekenbuch nur so viel bewiesen werden solle, daß überhaupt ein Recht oder eine Hypothek dem Berechtigten bestellt ist, aber nicht zugleich der Rechtsgrund, sondern daß der Berechtigte den Be— weis noch auf andere Weise zu führen habe.“ Abgeordneter Bertling spricht im Sinne der Deputation, eben so Viccpräsident Schaffrath, welcher nebenbei einige Streiche gegen das Oberappellationsgericht führt, die den Minister Dr. Held ö einer Vertheidigung jenes Gerichts veran lassen. Nachdem noch die Abgeordneten Tzschirner, Wehner, Helbig und Haußner für Beitritt zum Beschlusse der ersten Kammer, weil diese Angele— genheit dringend sei, und der Referent für Annahme des Deputationsantrags gesprochen, tritt man dem Beschlusse der ersten Kammer bei.

Dresden, 26. Febr. (D. A. 3.) Das (dem wesentlichen Inhalte nach bereits gestern mitgetheilte) Programm des Ministe⸗ riums lautet folgendermaßen:

»Das Ministerium, welches Se. Majestät der König zu Uebernahme der Staatsgeschäfte berufen, fühlt sich gedrungen, bei seinem ersten Eintritt in die Kammer sein lebhaftes Bedauern über den Rücktritt einer Verwal⸗ tung auszusprechen, welche das Vertrauen des Landes an die Spitze der Geschäste getragen hatte, und von deren längerer Wirksamkeit die Vollen dung der vor Jahresfrist begonnenen Umgestaltung der staatlichen Verhält⸗ nisse in der befriedigendsten Weise gehofft werden durfte. Die Mitglieder des neu eintretenden Ministeriums erkennen im vollsten Maße die Größe der ihnen unter solchen Umständen zugetheilten Aufgabe. Sie werden sich bestreben, dem sächsischen Volke hinsichtlich der Wahrung der ihm geworde— nen Freiheiten, aber auch nicht minder in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Nechtszustandes und der gesetzlichen Ordnung die vollste Beruhigung gewähren. Das Ministerium sieht es zwar zur Abwendung erheblicher ma⸗ terieller Nachtheile von den diesseitigen Staatsangehörigen für erforderlich an, daß diejenigen Punkte der Grundrechte des deutschen Volkes, bei denen in den Staatsverhältnissen Gegenseitigkeit erforderlich ist, den anderen Staa— ten gegenüber erst dann in Wirksamkeit treten, wenn jene Bestimmungen auch dort zur Geltung gelangen. Die Regierung erblickt jedoch hierin ein unabweisbares Hinderniß der unverzüglichen Publication der Grundrechte um so weniger, als sie die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Bestim-— mungen des Einführungsgesetzes bereits ausreichende Sicherheit gegen eine Gefährdung des öffentlichen Wohls darbieten. Durch die Publication der Grundrechte wird zugleich thatsächlich der Beweis geliefert, daß da, wo nicht gebieterische Rücksichten auf die wohlbegründeten Ansprüche und In— teressen des eigenen Landes es zur Pflicht machen, das Necht der freien Ver— einbarung zur vollsten Geltung zu bringen, die sächsische Regierung gern bereit ist, die auf eine einheitliche Gestaltung der deutschen Verhältnisse hinzielenden Beschlüsse der National-Versammlung in das Gebiet der prak= tischen Anwendung einzuführen.

„In Befolgung dieser Grundsätze werden die einzelnen Ministerial= Departements zunächst ihre ganze Thätigkeit den Ausführungsgesetzen zuwen— den, welche das Einführungsgesetz zu den Grundrechten fordert. So weit dergleichen bereits vor Publication der Grundrechte in Kraft waren, wer— den sie unverändert bestehen bleiben. Eine Habeas-Corpus-Akte ist bereits vollendet; wegen der zu Aufhebung des Lehnsverbandes und der Fidei— kommisse zu treffenden Maßregeln sind bereits die Gutachten der Lehnehöfe erfordert. Die Reichs⸗Wechselordnung wird den Kammern demnächst sammt den wenigen durch Lokalverhälmisse bedingten Zusätzen vorgelegt werden. Im Uebrigen werden die begonnenen Arbeiten in allen Zweigen der Kri⸗ minal- und Civilgesetzgebung thätig fortgesetzt. Die Vorbereitungen einer die Bestimmungen der Grundrechte ausführenden Gesetzgebung in Sachen der Kirche und Schule werden keine Unterbrechung erfahren. Ein Jagd— gesetz und ein Gesetz zu Ausführung von §. 6 der Grundrechte sind bereils bearbeitet, und auch bei den übrigen demnächst in Angriff zu nehmenden Ausführungsgesetzen wird das Ministerium die Durchführung des Prinzips mit den Rücksichten auf Recht und Billigkeit und mit den Anforderungen des praktischen Lebens zu vereinigen wissen. Das Ministerium hält dafür, daß rücksichtlich der Theilbarkeit von Grund und Boden die sächsische Ge— setzgebung bereits in das von den Grundrechten geforderte Stadium des Uebergangs eingetreten sei. In der gewerblichen Gesetzgebung wird sich nach Lage der Dinge ein Vorschreiten nicht länger verschieben lassen, und es ist daher zu wünschen, daß dem Ministerium die Mittel zu schleunigster Beendigung der Vorarbeiten auf dem bereits betretenen Wege bald gewährt werden. Man kann sich wohl einiger Hoffnung hingeben, daß es gelingen werde, diese schwierige Aufgabe in einer Weise zu lösen, welche mit der Durchfüh— rung möglichst gleicher Bestimmungen auch die Wahrung der wohlverstan-= denen Interessen des Gewerbestandes vereinigt. ö Organisation der Verwaltungs-Behörden und die Revision der Städte- und Gemeindeord— nung werden in einer Nichtung erfolgen, welche die Elemente der Einfach= heit und Volksthümlichkeit mit denen der Kraft und Ordnung zu vereini— gen sucht. . . .

„Die Vorlagen, welche über Finanzgegenstände bis jetzt an die Kam- mern gelangt sind, bedürfen von Seiten des eintretenden Ministeriums leiner Abänderung. Die über die Staats Eisenbahnen zugesicherte beson—⸗ dere Mittheilung soll unverweilt folgen. Dem Ministerium wird es eine erfreuliche Verpflichtung sein, die Klarheit und Offenheit, welche die Regie— rung bei Aufstellung des vorgelegten Staatshaushaltsplans geleitet hat, anch bei den Verhandlungen über denselben, wie in Bezug auf alle hin— sichtlich der Finanz⸗Verwaltung erforderlichen Nachweisungen zu bethätigen. Darin, daß die Berathung jener Vorlagen der Beschleunigung dringend bedürfe, werden die Kammern mit der Regierung einverstanden sein, da jede hierin eintretende Verzögerung nicht allein den geregelten Gang der Verwaltung wesentlich benachtheiligt, sondern auch die Wiederaufnahme der öffentlichen Arbeiten, namentlich an den Staats⸗Eisenbahnen, behindert, deren ungestörte Ausführung die gewissenhafte Erfüllung bestehender Staats verträge nicht minder erheisch, als solche zu baldiger Verwerthung, des Anlage⸗-Kapitals, wie zu Gewährung von Arbeit und Verdienst an die unter dem Druck der Verhältnisse leidenden Klassen der Bevölkerung von den Kammern gewiß eben so angelegentlich wie von Seiten der Ne— gierung gewünscht werden wird. Damit sind die Bemerkungen erschöpst, welche das eintretende Ministerium für nothwendig hielt, um den Kammern und dem Lande gegenüber das zu bezeichnen, was es als seine nächste Aufgabe betrachten zu müssen glaubt, bei deren Lösung es auf die Unter— stützung der Kammern rechnet.“

Hannover. Hannover, 26. Febr. In beiden Kammern wurde vorgestern, ehe die Vertagung der Sitzungen bis morgen er— folgte, nachstehender Vorschlag von dem Präsidenten der ersten Kam⸗ mer, Professor Briegleb, vertbeilt: „Vorschlag, über den die Kon— ferenz berathen wird. Auf die Mittheilung des Gesammt⸗Ministe⸗ riums vom 10. Februar, das deutsche Verfassungswerk und die Grund⸗ rechte betreffend, zu beschließen: 1) daß Königlicke Regierung ersucht und ermächtigt werde, die Grundrechte des deutschen Volks mit dem Einführungsgesetze vom 27. Dezember v. J., nach Maßgabe des §. 2 des Landesverfassungs-Gesetzes, sofort und unverkürzt zu ver— kündigen; 2) daß eine gemeinschaftliche Kommission von sieben Mit- gliedern jeder Kammer zur Berichterstattung über die übrigen durch sene Mittheilung (des Gesammt⸗Ministeriums) angeregten Fragen niedergesetzt werde.“

Ansland.

Frankreich. Paris, 25. Febr. Bei der gestrigen Feier in der Magdalenen⸗- Kirche war das Innere dieses Gebäudes theilweise schwarz ausgeschlagen. Das Kenotaph deckten sehr einfach schwarze Stoffe mit silbernen Thränen. An den vier Ecken standen vier Kan⸗

delaber, in denen Weihrauch brannte. Um den Katafalk waren einige

Verwandte der in den Februartagen Gefallenen versammelt. In der

Kirche warteten bereits der Staatsrath, der Cassationshof, der Rech⸗ nungshof, das Institut, die Universität, der Appellationshof, die Seine⸗ Präfektur, das Munizipal-Corps und die Maires der Arrondissements, die Gerichte erster Instanz und das Handelsgericht, die in Paris anwesenden Generale, die Räthe der öffentlichen Bauten und der Bergwerke, die Ge⸗ neralstäbe der Nationalgarde und der Land- und Seemacht. Das Chor war dem Präsidenten und Vicepräsidenten der Republik und Herrn Armand Marrast, dem Präsidenten der National⸗Versammlung, vor⸗ behalten. Sie nahmen auf drei Lehnstühlen Platz; auch das diplo⸗ matische Corps, die Minister und die geistlichen Würdenträger hatten hier Sitze. Vor denselben drängten sich die Mitglieder der National⸗ Versammlung. Die Messe begann um 10 Uhr; der Erzbischof von Paris celebrirte selbst. Als er die Monstranz erhob, wirbelten drau⸗ 9 die Tiommeln und in der Kirche verbeugte sich Alles ehrfurchts⸗ voll. Das Orchester und die Chöre der Konzertgesellschaft des Konservatoriums führten während der Todtenfeier den Trauer⸗ marsch von Beethoven, das Dies ira von Cherubini, das Lacrymosa von Mozart und das De profundis aus. Auf die Trauergesänge folgte ein Tedeum und die Hymne Urbs beata von Lesueur. Das Domine salvam fac Rempublicam war von Herrn Auber zu dem Feste orchestrirt. Vor der Julisäule spielte während des Gottesdienstes Militair⸗Musik Trauermärsche, die mit Fanfaren und National-Liedern abwechselten. Als der Präsident der Republik die Kirche wieder verließ, begleitete ihn die Geistlichkeit, das Kreuz an der Spitze, bis an den Wagen. Dieselbe Ehre widerfuhr Herrn Marrast. Als Ersterer aus der Pförte trat, nahmen die meisten der Versammelten den Hut ab, und von allen Seiten ertönte der Ruf: Es lebe Napoleon! Es lebe die Republik! Die Repräsentanten begaben sich in derselben Ordnung, wie sie nach der Kirche gezogen, nach dem Palast der National⸗Verfammlung zurück. Nachdem die Minister und die verschiedenen Behörden die Kirche verlassen, wurde das Volk zu⸗ gelassen, um das Kenotaph zu sehen. Abends wurde der Palast der Na⸗ tional⸗Versammlung illuminirt. Der Tag ist mit Ausnahme einer sehr un⸗ bedeutenden Störung ganz ruhig vorübergegangen. Während der Todten⸗ seier in der Magdalenen- Kirche kam nämlich ein Zug von ungefähr 300 Personen mit einer Fahne über die Boulevards bis an das Ho⸗ tel an der Ecke der Kapuzinerstraße. Hier wurde ihm der Weg von dem Militair versperrt, und er mußte wieder umkehren. Durch die Bemühungen der Polizei zerstreute er sich bald darauf.

Der Constitutionnel behauptet, daß die Journale, welche an⸗ gaben, der österreichische Gesandte bei den brüsseler Konferenzen, Colloredo, habe amtlich erklärt, daß er nur dann einwilligen werde, diesen Konferenzen Folge zu geben, wenn die anderen drei abschlie⸗ ßenden Mächte als Ausgangspunkt und Grundlage der Unterhand⸗ lungen die Verträge von 1815 zulassen würden, nicht gut unterrich⸗ tet gewesen seien. Wenn er einem Korrespondenten glauben dürfe, der gut unterrichtet sein könne, so sei die von Colloredo aus gespro⸗ chene Ansicht keinesweges exklusiv; Desterreich versage sich keineswe⸗ ges entschieden einer Abänderung des durch den wiener Kongreß fest⸗ gestellten Zustandes der Dinge, aber es behaupte, daran nicht auf eigene Hand und nicht ohne Zuthun und Einwilligung der anderen Mächte, von denen die wiener Schluß⸗Akte unterzeichnet worden, etwas än⸗— dern zu können. Der Constitutionnel behauptet, Gründe zu ha⸗ ben, die Angabe seines Korrespondenten für die richtige zu halten, und erklärt zugleich die Angabe eines Journals, daß wegen Akwesen⸗ heit eines Gesandten von Toskana eine Vertagung der Konferenzen eintreten werde, für unbegründet. Der Patrie wird aus Flo⸗ renz geschrieben, es bestätige sich, daß die piemontesische Armee näch⸗ stens in Toscana interveniren werde.

Der gegenwärtige Minister des Innern, Herr Leon Faucher, legte am 26. Januar der National⸗Versammlung ein Gesetz vor, das die Klubs verbieten sollte. Dasselbe wurde aber in der Sitzung darauf verworfen und eine außerordentliche Kommission angewiesen, Bestimmungen zu Beschänkung der Klubs⸗Mißbräuche zu entwerfen. Diese Kommission, deren Berichterstatter Herr Cremieuxr ist, hat jetzt folgendes Gefetz über die Klubs ausgearbeitet: Klubs dürfen erst nach einer ausdrücklichen und schristlichen Erklärung von fünf fran⸗ zösischen Bürgern, die 25 Jahre alt sind, den vollen Genuß ihrer bürgerlichen und politischen Rechte haben und nicht wegen Diebstahl, Vertrauens⸗Mißbrauch, Gaunerei oder Verletzung des össentlichen An⸗ standes verurtheilt sind, eröffnet werden. Zehn Tage nach Eröffnung eines Klubs hat der Vorstand desselben ein vollständiges Namens⸗ Verzeichniß seiner Mitglieder, von denen keines wegen der obenge— nannten Vergehen verurtheilt worden sein darf, einzurcichen. Nie⸗ mand kann in einer Gemeinde Mitglied zweier Klubs sein. Jeder Sitzung wohnt ein Abgeordneter der Behörde bei, der das Recht hat, über jede Gesetz-Uebertretung ein Protokoll aufzunehmen. Kein Mit- alied eines auf zwei Monate suspendirten Klubs darf während dieser Zeit an einem anderen Klub theilnehmen oder darin das Wort er—⸗ greifen. Wenn ein Klub geschlossen wird, so dürfen seine Mitglieder erst nach Verlauf von sechs Monaten in einen anderen Klub eintre⸗ ten. Jede in den Klubs vorkommende Aufreizung zum Mord, zur Plünderung, zu Angriffen auf die Familie und das Eigenthum wird mit zwei bis vier Jahren Gefängniß und 100 bis 1000 Fr. Geld⸗ buße bestraft. Wenn der Angeklagte, indem er sich des Vergehens schuldig machte, bewaffnet war, kann das Gefängniß auf drei bis fünf Jahre und die Geldbuße auf 1000 bis 3000 Fr. erhöht werden.

Aus Algier sind ungünstige Nachrichten eingetroffen. Die ara— bischen Stämme in der Umgegend von Maskara haben sich empört und Anfang dieses Monats ein französisches Detaschement von 200 Mann überfallen, die sie alle ermordeten. Aus Tlemsen wird gemel⸗ det, daß der Kaiser von Marokko feindselige Absichten gegen die Franzosen zeige und starke Reiter-Abtheilungen an der Gränze sammle.

Aus Lyon wird unterm 22. Februar gemeldet, daß keine neuen Exzesse vor der Kaserne auf dem Platze Ludwig's XVIII. vorgefallen. Gendarmen standen in großer Anzahl zur Aufrechthaltung der Ord⸗ nung, falls die Ruhestörer sich geregt hätten, in der Nähe bereit. Zu Boulogne veranlaßte das Treiben von Arbeitern einer Spinnerei, welche, selbst feiernd, auch ihre Kameraden gewaltsam am Arbeiten hindern wollten, einige Unordnungen. Die Gendarmerie und Polizei genügten jedoch zur Herstellung der Ruhe, nachdem man die Rädels⸗ führer des Unfugs verhaftet hatte.

Statt des bisherigen römischen Gesandten Canuti, der seinen Posten niedergelegt hat, sind Beltrami und Pescantini von der re⸗ publikanischen Regierung hierher geschickt worden.

Großbritanien und Irland. Parlament. Ober haus⸗Sitzung vom 23. Februar. Graf Grey erklärte auf Be= fragen, daß die Regierung beabsichtige, die Strafanstalt für weibliche Züchtlinge am. Bord des „Anson“ in Vandiemensland aufzuheben und diese Anstalt in ein neues Gebäude am Lande zu verlegen. Lord Lans downe beantragte die zweite Lesung der Bill für Suspension der Habeas⸗-Corpus-Akte in Irland und wiederholte die schon bekann- ten Gründe für die Maßregel. Lord Brougham fand an der Bill nur auszufetzen, daß sie sich selbst eine so kurze Dauer seße, sie sei so lange nothwendig, bis das Grundübel der Leiden Irlands, die Agitatlon, aufhöre, und das Ende desselben sei noch nicht nn. Er nahm auch von den neuesten Vorfällen bei den ,,, G. Duffy's Prozeß Anlaß, zu erklären, daß die Irländer si