s). 6) Welche die Uniform oder Abzeichen n . m 2 Capes der Nationalgarde, der Bürgerwehr * , . magen, an, einer Versammlung dieser Corps . * Abtheilung derselben Theil nehmen, oder deren Benehmen . nn der Auffsösung dieser Corps im Widerspruche steht (Proclamation vom 9. November 1818). 7) Diejenigen, welche Munition von was im⸗ mer für einer Art, Pulver, Schießbaummolle, scharfe Patronen oder Naketen verheimlichen und nicht abliesern Kundmachung vom 10. Januar 18491. 58) Welche die zum Telegraphen gehörigen Leitungsdrähte oder sonstige Be- standtheile zerstoͤren oder au welche Art immen verletzen (Kundmachung vom 25. Januar 1819), und enblich 9) jene, welche sich beigehen lassen sollten,
; icht im Di befindliche Militairs auf der Gasse 1e, wenn auch nicht im Dienste he M r Gas . öffenllichen Orten vorsäßlich zu verhöhnen oder auf irgend
eine Weise wörtlich oder thätlich zus in ful iren. Diese Uebertretungen wer= ren im olbentlichen Verfahren nach Beschaffenheit der Umstände mit Festungs= Arrest, Schanz⸗ Arbeit eder Stockhaus , Arrest bestraft. Nachdem übrigens bei vielen Personen noch immer die irrige Meinung vorzuwalten scheint, daß der von mir in der Proclamation vom zisten v. Mis. zur Ablieferung der Waffen und der Munilion anberaumte und später bis zum 15. Februar J. verlängerte Termin ein peremtorischer sei, so sehe ich mich mit Hin- wesfüng auf meine Preclamation vom 8. Dezember v. J. veranlaßt, wie⸗ derholt zu erklären, daß diejenigen, welche ungeachtet des verflossenen Ter- mines die in ihrem Besitze noch befindlichen Waffen oder Munition an ihre Gemeinde oder an das Kaiserliche Zeughaus sreiwillig abliefern, ganz straf— frei ausgehen sollen. Wien, 27. Februar. (gez) Welden, Feldmarschall Lieutenant, Civil⸗ und Militair-Gouverneur.“
Bayern. München, 27. Febr. Die Münchener Ztg. enthält folgende vorläufige Veibesserungs-Vorschläge zu dem in der eisten Lesung angenommtnen Ent wurfe der deutschen Reichs-Verfassung:
Abschniit ! Das Reich. Art. J. §. 1. (§. 1.) *) Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiet des bisherigen deutschen Bundes. Die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleiben der definitiven Anordnung vorbehalten. Art. II. S. 2. (§8. 2 und 3.) Steht mit einem deutschen Staate ein außerdeutsches Land in politischer Verbindung, so darf diese der Durchführung der deutschen Reichs-Verfassung und Reichs ⸗Gefetzgebung in dem deutschen Staate r di g thun. 5. 3. (6. 14) Das HGber⸗ haupt eines deutschen Staates, mit welchem ein außerdeutsches Land in politischer Verbindung steht, muß entweder in seinem dentschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen. S5. 4. (S§. 5.) Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nicht deutscher Länder soll kein Staats-Oberhaupt eines nicht deut⸗ schen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deatschland regierender Fürst, ohne seine deuische Regierung abzutreten, eine fremde Krene annehmen. Art. III. S. 5. (8. 6.) Die einzelnen deutschen Staaten beha ken ihre Selbststän⸗ digkeit, so weit dieselbe nicht durch die Reichs-Verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, so weit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. Abschnitt II. Die Reichsgewalt. 1 79 Die Reichsgewalt übt dem Auëlande gegenüber die völkerrechtliche Vertre⸗ tung Deutschlants und den einzelnen deutschen Staaten aueschließlich aus. Die Regierungegewalt stellt Gesandte und Konsuln an. Sie führt den dipiomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrtsver⸗ träge, so wie die Auslieferungeverträge ab. Sie ordnet alle völker⸗— rechtlichen Maßregeln an. §5. 7. (S. 8. Die Regierungen der rin⸗ zelnen deutschen Staaten haben nicht das Recht, für diese ständige Gesandte und Konsuln anzunehmen oder zu halten. §. 8. (8. 9.) Die einzelnen deutschen Regierungeu sind besugt, Vertrage mit ande⸗ ren deutschen Regierungen abzuschließen. Ihre Befugniß zu Ver⸗ trägen mit auswärtigen Regierungen beschränft sich auf Gegen⸗ stände des Privatrechtes, des nachbarlichen Verkehrs und der Poli- zei. S. h. (8. 10.) Alle Verträge nicht rein privarrechtlichen In⸗ halts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder auswärtigen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kennt⸗ nißnahme und, insofein das Reichs⸗Interesse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. Ant. II. 5§. 10. (5. 11.) Der Reichs⸗ gewalt steht aueschließlich das Recht des Krieges und Friedens zu. Art. III. S. 14. (68. 12 und 13.) Die Reichsgewalt be⸗ stimmt die Größe und Beschaffenheit der bewaffneten Macht, welche die einzelnen deutschen Staaten zum Reichsdienste zu stellen haben. Diese gesammte bewaff⸗ nete Macht steht der Reichsgewalt für Reichszwecke zur Verfügung §. 12. (8. 13.) Sie jenigen Staaten, welche gegenwärtig weniger als 500000 Einwohner haben, sollen in Beziehung auf das Heerwesen entweder un— ter sich zu größeren Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, ver⸗ einigt oder einem angräunzenden größeren Staate angeschlossen werden. In beiden Fällen haben die Landes- Regierungen dieser kleineren Staaten keine weitere Einwirkung auf das Heerwesen, als ihnen von der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen worden. S. 13. (8. 14.) Die einzelnen Staaten, welche mehr als 5h, Einwohner zählen, haben, die Verfü—⸗ gung über ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht sär den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. Den ütrigen Staaten wird für die Zwecke der inneren Sicherheit und Ordnung ein angemessener Theil der gem ezn schaftlich en Truppen durch die Reichsgewalt 6 Verfügung . . nt , Fe . hat tie Gesetzgebung über das Heer— 6 6 eine allgemeine für ganz Deutschland . kö ergeht ein besonderes Reichs— ö , , , Staaten steht die Ausbil⸗
d Zswesens auf Grund des Wehrgesetzes
zuz die Reichsgewalt i J durch . . , ,
Eid i f 66 ; §. 15 (8. 15. hnen⸗ ig e. , zur Treue gegen be Ker h 6 . kurch , gußunchmen. S. 16. (6 109 Alle n n J oper ĩ . . welche den durch das Reich ick Neichs zw. cken entstehenden Kosten,
j 5 z 1 . ö übersteigen, fallen
Befehlshaberstellen und die E Tie Besegung der je des Grades ist den ,, der Hf fizie re überlassenze nur wo die Kontingente n ,, . rerer Stagten zu größeren Ganzen vorrin! , nennt die Reichsgewalt unmittelbar die ach e . dieser Körper. Für den Krieg ernennt die in, Oberfeldhernn und die kommandirenden Genktrale .
selbstständigen Corps, so wie das Personal der OH aupt⸗
) Die eingeklammerten Zahlen bezichen sich auf die Zusamm der von der Neichs-Versammlung in erster Lesung e . Enn rene
die deutsche Neichs-⸗Verfassung. Die vorgeschlagene neue Fassung der einzel⸗
nen Paragraphen ist durch gesperrte Schrift angedeutet. Einige dieser Ver- besserungs-Vorschläge sind der von dem Verfassungs - Ausschusse in zweiter Lefung angenommenen Fassung eninommen. .
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Quartiere. S. 18. (6. 19) Der Reichsgewalt steht die Be⸗ fugniß zu, Reichs- Festungen anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene, Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichs Jestungen zu erklären. Die Reichs- Festungen wer— den auf Neichskosten unterhalten. 5. 19. GS. 20) Die Reiche—⸗ gewalt bestimmt die Größe und Beschaffenheit der deutschen Kriegsmarine. Ihr liegt die Sorge für die Aus— rüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die An⸗ legung, Augrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See— Arsenälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Ma⸗ rine - Etablissements nötdigen Enteignungen, so wie über die Befug nisse der dabei anzustellenden Reichs-Behörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgefetze. Ein Reichsgesetz verfügt über die Organisation der Kriegsmarine des deutschen Reiches unter gerechter Berücksichtigung der eigenthümlichen Verbältnisse Oesterreichs, welches jedenfalls ein ent⸗ sprechendes Kontingent an Schiffen und Mannschaft zur deutschen Kriegsflotte zu stellen hat. Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist bei der Zahl der von demselben zu steilenden Landmacht abzurechnen. Das Nähere hier— über, so wie über die Kosten Ausgleichung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichs— gesetz. Art. IV. S. 20 (5. 21). Die Schifffahrts- Anstalten am Meer und in den Mündungen der deutschen Flüsse, (Häfen, See- tonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w., u. s. w.) sind der Fürsorge der einzelnen Ufer-Staaten über⸗ lassen; sie unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. 8. 21 (58. 22). Der Reichsgewalt steht es zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung dieser Anstalten und Einrichtungen anzuhal— ten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern. S. 22 (8. 23). Die Abgaben, welche in den Seeuferstaa—⸗ ten von den die Schifffahrts-Anstalten benutzenden Schiffen und deren La— dungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen, worüber die Reichsgewalt zu wachen hat. 5§. 23. (5. 24.) In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen. Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse. Art. V. §. 24. (86. 25.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren, in ihrem schif baren Laufe mehr als einen deutschen Staat dunch— ström enden oder begränzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse in Bezug auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer Schiffbarkeit und den Betrieb der Flößerei auf den selben. Ueber die Aufbringung der erforderlichen Mittel be stimmt ein Reichsgefetz. Auf den übrigen Gewässern verbleibt dieses Recht den betreffenden Staatenz die Reichsgewalt kann sie aber zur angemessenen Erhaltung und Ver⸗ bessenung der Schissbarkeit anhalten. . 8. 6 (6 6 Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt und Flößerei von Flußzällen frei sein. Bei ben mehrere Staaten durchströmen⸗ den oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Fluß⸗ zölle eine billige Ausgleichung ein. S§. 26. (8. 27.) Die Hafenæ, Krahn-, Wag, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an' diesen gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündun— gen der Nebenflüsse gelegenen Orten unten'igen der Genehmi⸗ gung und Oberaufsicht des Reichee. Es darf in Betreff dieser Ge⸗ bühren auf allen deutschen Flüssen eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutschen Staaten nicht stattfinden. 8. 27. (8. 28.) Flußzölle und Schiff⸗ fahrts Abgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden. Jedoch bleiben für dieselben bis zum Erlaß neuer Bestimmungen oder bis zu weiterer Anordnung tie gegenwärtigen fortbestehen. Art. VI. S. 28. (S. 29.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberagufsicht über das gesammte deutsche Eisenbahnwesen, so weit der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs es erheischen. Die dahin zu rechnenden Gegenstände werden durch ein Reichsgesetz festgestellt. 8. 29. (8. 36.) Unter denselben Voraussetzungen hat die Reichsgewalt das Recht, Eisenbahn-Anlagen zu bewilligen und vorhan— dene Eisenbahnen gegen Entschädigung für Reichs⸗ zwecke zu benutzen. 5. 30. G. 31.) Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs wahrzunehmen. S. 31. (S. 32) Die Reichsgewalt hat das Recht, zum Schutze des Rei— ches oder im Interesse des allgemeinen Verkehis zu ver— fügen, daß aus den Mitteln des Reiches Kanäle ange⸗— legt, Flüsfe schiffbar gemacht oder in ihrer Schiffbar⸗ keßt verbessert werden. Die Anordnung der dazu er⸗ forderlichen Bauwerke erfolgt von Seiten der Reichs⸗ gewalt; die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen auf Kosten des Reiches wind den Einzelstaa— ten üͤberlassen. §. 32. (§. 3 Die Reichsgewalr ist befugt, die einzelnen Staaten zur Erhaltung der Fahr⸗ barkeit ihrer dem allgemeinen deutschen Verkehre die— nenden Landstraßen anzuhalten und solche Verbindun⸗ gen dieser Straßen anzuordnen, welche der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Ver— kehrs erfordern. Für diefen Zweck können billige Beiträge aus der Reichs-Kasse bewilligt werden. Ueber die Erhebung von Chaussee⸗ und Wegegeldern und ähnlichen Abgaben auf den den allgemeinen deut— schen Verkehr vermittelnden Landstraßen ergeht ein Reich sgesetz. Bis zu dessen Ersche inen dürfen die gegenz wärtig' bestehenden Abgaben dieser Art nicht erböht werden. Art. V. §. 33. (8. 33.) Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll— gränze mit Wegfall alle Binnengränzzölle. Das Einfäh⸗ rungsgesetz stellt den Zeitpunkt fest, bis zu welch em die se Bestimmung in den verschie denen deutschen Staa⸗ ten ausgeführt sein muß. Die Aussonderung einzelner Orte und Gebictstheile aus der Zoll - Linie bleibt der Reichs⸗ gewalt vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, aucb außerdeutsche Länder und Landestheile mittelst besonderer Ver⸗ trägt dem deutschen Zollgebiete anzuschtießen. S. 31. (5. 34.) Die Ren hege walt aus schließlich bat die Gesetzge bung über ,. mte Zöollwesen. S. 35. (8. 35.) Die gr r nn, und au . ö. Zölle geschieht nach Anordnung und unter Ober— w . e, ,, ,, Aus den Ertrage werden vor Al ö un ie hangen bestritten, welche einzelnen nahmen zut e, , auf ihre bisherigen Zoll ⸗ Ein a Mn! e. 395 werden; sodann wird ein bestimmter Theil , fre. 9 ĩ— es Budgeis für die Ausgaben des Reiches vorweg= 9 en; das Uebrige wind an die einzelnen Staaten vertheilt.
Ein besondercs Reichsgesetz wird das Nähere hierüber fesistellen.
§. 36. (8. 36.) Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welche über die Reichegränze ein- oder ausgehen, Zölle zu legen. 8§. 37. (§. 37.) Der Reichs⸗Gesetzgebung bleibk es vorbehalten, die Bedingungen für die Er— bebung von Productions⸗ und Verbrauchssteuern für Rechnung der Einzelstaaten oder Gemeinden so weit fest— zusetzen, als es zur Durch fübrung der Zolleinigung er—⸗ forderlich ist. S. 335. (8. 38.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt, fo weit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs erheischen; sie überwacht die Auoführung der darüber erlassenen Reichsgesetze. 8. 39. Der Neichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu erlassen und deren Ausführung zu überwachen. 8. 40. (8. 39.) Erfindungspatente werden aus— schl eßlich von Reichs wegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes er⸗ theilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung ge— gen den Nachdruck von Büchern, gegen unbefugte Nachahmung von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Be—⸗ einträchtigungen des geistigen Eigenthums zu. Art, Vl 8 41. (8. 40.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetz gebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Brganisa⸗ tion, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. Sie ordnet diejenigen sich nicht blos innerhalb eines einzelnen Postgebietes be— wegenden Course an, welche ein Interesse für den all— gemeinen dentfchen Verkehr haben. 5. 12. 68. 41.) Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur mit Zustim mung der Reichsgewalt geschlossen werden. . S. 43. (8. 43.) Die Reichegewalt ist befugt, Telegraphenlinien au⸗ zulegen und die vorhandenen gegen Entsch ädig ung zu benutzen. Weitere Bestimmungen hierüber so wie über die Be— nutzung öffentlicher Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetze vorbehalten. Art. 18. 8. 14. 8. 44.) Die Reichs⸗ gewalt hat die Gesetzgebung und Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Müunzsostem. einzufüh⸗ ren. Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen. S. 53. (8. 15.) Der Reichegewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselke System für Maß und Gewicht, so wie für den Feringehalt, der Gold- und Silberwaaren, zu begründen. §. 16. (§. 46. Die Anlegung von Zetteibanken und die Ausgabe von Papiergeld in Deutschland kann forthin nur mit Genehmi⸗ gung der Reichsgewalt st att fin den. Andere Zahlungs⸗ nnittel als Gold und' Silber können nnr mit Genehmigung der Reichsgewalt als gesetzliche erklärt werden. Art. X. 8. 47. (5. 47.) Die Ausgaben sür alle Maßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs wegen ausgeführt werden, sind von der Reichs⸗ gewalt unmittelbar zu bestreiten. 8. 148. (8. 49. Die Reichs⸗ gewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht aus⸗ reichen, Matrikular-Beiträge aufzunehmen und nöthi⸗ genfalls Reich sstenern aufzulegen und durch die Re— gierungen der Einzelstagten erheben zu lassen. 8. 49 I§. 50.) Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu kontrahiren Art. XI. S. 50. (S. 51.) Den Umfang der Gerichtébarkeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichs-Gericht. Art. XII. §. 51. (S. 52.) Der Reichs⸗Gewalt liegt es ob, die fraft der Rdichs⸗Verfassung allen Deuntschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. S8. 52. 8. 53.) Der Reichs-Gewalt liegt die Wah— rung des Reichs Friedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der inneren Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ortnung durch Ein⸗ heimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichs-Gewalt nur dann cingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichs-Frieden bedroht erscheint; 3) wenn Lie Regierung eines deut⸗ schen Staates die Verfassung desselben eigenmächtig aufhebt oder verändert und durch das Anrufen des Reichs⸗Gerichts unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. 5. 53. (8. 54.) Die Maßregeln, welche von der Reichs-Gewalt zur Wahrung des Reichs Friedens ergriffen werden können, sind 1) Erlasse, 2) Ubsendung von Kemmis⸗ sarien, 3) Absendung bewaffneter Macht. 8. 54. Der Reichsge⸗ walt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welch en ge⸗ gen Störungen der öffentlichen Ordnung die bewasf⸗ nete Macht angewendet werden kann, durch ein Reichs⸗ gesetz zu bestimmen. 5. 55. (§. 52.) Der Reichsgewa l. steht es zu, die gesetzlichen Normen für den Ewerb und BVerlust des Reichs⸗ bürgerrechtes festzustellen, so wie über das Heim atsiacht Gesetze zu erlassen. 5. 56. (§. 585.) Ter Reichsgewalt sieht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte garantirten freien Verkins- und Versammlungsrechls allgemeine Gesetze über das Affociationswesen zu erlassen. Art. XIII. S. 57. (G5. 5). Dic Reichs-Gesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden die⸗ jenigen Erfordernisse festzustellen, welche ihre Gültigkeit in ganz Teutsch= land sichern. 5. 58. (5. 58.) Der Neich ogewalt steht das Recht der Gesetzgebung zu, so weit es zur Ausführung der ihr verfassunge mäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutz der ion, überlassenen An stal⸗ ten erforderlich ist. S. 59. (8. 58 und Abschnitt V. S. 16 Die Reich sgewalt ist befugt, wenn, sie im Gesamm tinteresse Deuischlands gemeinsame Einrichtungen und Maßre⸗ geln nothwendig findet, die zur Begründung der sel⸗ ben erforderlichen Gesetze in dien für die Aenderung der Reichs verfassung vorgeschriebenen Formen zu ers lassen. S. 60. (8. 59.) Der Rechtsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerlẽthrs Recht, Handels⸗ und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts⸗ einheit im deutschen Vo'ke zu begründen. S. 61. (S. 60.) Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten durch J. Verkündigung von Reichs wegen verbindliche Kraft. Art. 9 . §. 62. (8S. 61.) Die Anstellung der Neichs⸗Beamten gar. . Reich aus. Die Dienst-Pragmatik des Reichs wird ein Reich ogesetz esistell en. . ⸗ sesse fan t II. Die Reichsregierung. Art, J. 5. 1. (68. 1, 2 und 7 An der Spitze der , , . stehr in Reich sstatthalter, welcher in ,,, den Vorsitz führt, die Ge sch ̃sts lei unc . des staat im Innernund gegen das zu= . . ö Reichs gesandte beglaubigt und fremde Gesandte em- i h z verkündet u. vollzieht, die e ich s⸗ pfängt, die Reichsgese se de dnnn Reichs ĩ beamten ernennt und he s er m. eg t wal zu stehende Begnadigungsrecht ausübt., S. 2. Die Reichsregierung beste ht mit Ein schluß des Reichsstatthalters aus 7 Mit⸗ lie dern. Zu derselben ernennen: 1) Oe ster re ich mit it en sie in, 2) Preußen, 3) Bayern, Württemberg, Baden, Hohenzollern - Hechingen und Hoh enzollern⸗ Sigmaringen, 5) Sachsen, Sachsen-Weimar, Sach—
send Koburg⸗Gotha, Sach sen-⸗-Meiningen und Hild
burghausen, Sachsen⸗Altenburg, Reuß⸗Greitz und Schleitz, Schwarzburg ⸗ Rudolstadt, Schwarzburg⸗ Sondershausen, Anhalt⸗Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, und Anhalt-⸗Deßau, 6) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg ⸗Schwerin und Strelitz, Holstein (Schleswig) und Lauenburg, Hamburg, Bre⸗— men und Lübeck, 7) Kurhessen, Hessen-Darmstaadt, Nassau, Hessen— Homburg, Luxemburg, Limburg, Waldeck, Lippe-Deimold und Schaumburg-Lippe, je einen Bevollmächtigten, vorbehaltlich dessen, was §. 3 über den Reichsstatthalter bestimmt. Jene Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten stel⸗ len, haben sich über dessen Wahl zu verständigen; für den Fall der Richtverständigung wird ein Reichsgesetz das Mitwirkungsrecht der Betheiligten be st im men. So lange weder eine Verständigung, noch ein Reichsgesetz en folgt ist, entscheidet der Regent desjenigen Stantes, dessen Volkszahl in dem betreffenden Staaten— verbande die größte ist. Bevollmächtigte önnen von ihren Vollmachtgebern jederzeit zu rückberufen werden. 8. 3. Die Stelle des Reichsstatthalters wird von drei zu, drei Jahren abwechselnd dem Kajiser von Oesterreich und dem Könige von Preußen über— tragen. Der Reichsstatthalter kann seine Stelle per— sönlich oder durch einen Bevollmächtigten einnehmen. Im Verbinderungsfalle hat Preußen für Oesterreich, dieses für Preußen das Recht der Stellvertretung. §. 4. Alle nicht dem Reichsstatthalter allein zugewie⸗ senen Regierungsrechte stehen der gesammten Reich s⸗ regierung zu. Diese faßt ihre Beschlüsse durch ab⸗— solute Stimmenmehrheit, wobei das Mitglied für Oesterreich und jenes fär Preußen je zwei Stimm en führen. Weder Abwesenhcit einzelner Mitglieder, noch der Mangel an Instructionen darf eine Beschluß— sassung, hindern. Wird eine absolute Stimmen ⸗ mehrheit nicht erzielt, so entscheidet der Reichsstatt⸗ halter. Die Beschlüsse der Reichsregierung werden durch den Reichsstatthalter vollzogen. S. 5. (59. 6.) Alle Regierungshandlungen bedürfen zu ihrer Gilltigkeit der Gege- zeichnung wenigstens Eines Reichsministers, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt. S. 6. (8. 3.) Der Sitz der Reichsregierung wird durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt. Art. II. S. 7. 8. 8) Die Reichsregierung erklärt Krieg und schließit Frieden. 8. 8. (S. 9. Die Reichsregicrung schließt die Bündnisse und Ver träge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwir- kung des Reichstages, insoweit diese verfassungemäßig vorbehalten ist. 5. 9. (8. 165.) Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen In— halts, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswär⸗ tigen Negierungen abschließen, sind der Reichsregierung zur Kenntnißnahme und, insofern das Reicheinteresse dabei betbeiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. 5. 10. (8. 11.) Die Reichs⸗ regierung beruft und schließt den Reichstag; sie hat das Necht, das Volkshaus aufzulösen. §. 11. (5. 12.) Die R eichsregierung hat das Recht des Gesetzvorschlages. Sie übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Be⸗ schränkungen aus. 8. 12. (§. 13.) In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hat der Reichsstatthal— fer das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, so wie der Amnestirung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung einer einm zelnen Untersuchung kann die Reichs-Regierung nur mit Zu— stimmung des Reichstages erlassen. Zu Gunsten cines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichs-Ministers kann der Reich s⸗ Statthalter das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage aue⸗ gegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von Landes-⸗-Ministern steht ihm ein solches Recht nicht zu. §. 13. (8. 14.) Der Reichs⸗R egie nung liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. S. 14. (8. 15.) Die Reichsregierung hat die Verfügung über die bewaffnete Macht. §. 15. (8. 16.) Ueberhaupt hat die Reichsregierung die Re⸗ gierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maßgabe ber Reichsverfassung. Ihr stehen als Träger dieser Gewalt diejeni⸗ gen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Jieichsgewalt beigelegt und dem Reichteétage nicht zugewiesen sind. Anmerkung. Der Abschnitt IV.: „Der Reichsrath“, ist ganz zu streichen.
Abschnitt IVI. Der Reichstag. Art. J. S. 1. (68. 1. Ter Reichstag besteht aus zwei Häusern: dem Staatenhaus und dem Volke⸗ haus. Art. II. S. 2. (8. 2.) Das Staatenhaus wird gebildet aus den Ver⸗ tretern der deutschen Staaten. S. 3. (5. ö Die Zahl der Mitglieder ver= theilt sich nach folgendem Verhältniß: Oesterreich mit Lichten stein 46, Preußen 40, Bayern 18, Sachsen,. 10, Hannover 10, Württemberg mit Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen 10, Ba⸗ den 9, Kurhessen 6, Großherzogthum Hessen mit Hessen⸗Homurg 5, Holstein (Schleswig slehe Neich 8. 1) und Lauenburg 6. Meck⸗ lenburg - Schwerin und Mecklenburg- Strelitz 6, Luxemburg, mit Limburg 3, Braunschweig 2, Nassau 3, Sachsen-Weimar 2, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha 1, Sachsen. Meiningen-Hildturghausen . Sachsen⸗Altenburg, Reuß ältcre Linie, Reuß jüngere Linie 1, Schwaß⸗ burg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondere hausen 1, Oldenburg 2, Wal deck, Schaumburg-Lippe, Lippe⸗Detmold 1, Anhalt⸗Deßau, Anhalt Bernburg, Anhalt⸗Cöthen 1, Lübeck l, Frankfurt 1, Bremen 1. Ham—⸗ burg 1 Mitglied; zusammen 183 Mitglieder. 8. 4. (S. 4.) Die Mit⸗ glieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regicrung und zur Hälfte durch die Vollsvertretung der Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit. S. 5. (5. 5.) In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Negierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stim⸗ menmehrheit wählt. Dasselbe gilt in den Staaten, welche eine ungerade Anzahl von Mitgliedern in das Staa⸗ tenhaus senden, für Ein Mitg lied. 8. 6. (6. 6) Wo meh⸗ rere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wabl ein Abkommen unter einander zu treffen. Das Prinzip der Theilung der Wahlberechtigung zwischen Regierung uud Volke vertretung darf dabei nicht verleßt werden. Das ganze Abkemmen ist der Reichs⸗ Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 5. 7. (8. 7.) Wenn mehrere deuische Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abände⸗ rung in der Zusammensetzung des Staagtenh auses. 8. 8. (5. 8.) Mitglied des Staatenhauses kann nur ein solcher werden, welcher 1) Staats⸗ bürger desjenigen Staates oder Staatenveibandes (siehe S. 6) ist, welcher ihn sendet, 2) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 3) sich in vollem Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet. S. a. (59. 9.) Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt; sie werden alle drei Jahre zur Hälfte er⸗ neuert. Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor der neuen Wahl für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so tritt das Staatenhaus so, wie es zuletzt zusam⸗
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haus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. S. 11. (8. 11.) Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetz enthaltenen Vor⸗ schriften. Art JIV. S. 12. (5. 12.) Die Mitglieder des Reichstages beziehen cin gleimäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisefosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Den Mitglie⸗ dern des Reichstages werden die Tagegelder und Reisckosten aus der Reichskasse gezahlt. 5. 13. (6. 13) Die Mitglieder beider Häuser können durch Instructionen in ihrer parlamentarischen Thätigkeit nicht gebunden werden. 5. 14. (8. 14.) Niemand kann gleichzeitig Mit⸗ glied von beiden Häusern sein. Art. V. S. 15. (8. 15) Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Neichstages ist die Theilrnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrhelt erforderlich. Im Falle der Stimmen⸗ gleichheit wird en Aitrag als abgelehnt betrachtet. 8. 16. (5. 17.) Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause sür sich zu. 8 17 (8. 16.) Ein Reichstags beschluß sann nur durch die Üebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande ko]mmen. §. 18. (8. 18 a2.) Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht er— langt hat, darf in derselben Sitzungsperiode nicht wie⸗ derholt werden. Ist vom Reichstage in derselben Sache in drei sich folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wind er, auch wenn' die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schluß des dritten Reichstages zum Gesetz. 5. 19. (6. 19.) Ein Reichstagsbeschluß ist in fol⸗ genden Fällen erforderlich: 1) wenn es sich um Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von Reichsgesetzen han— delt; 2) wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Bud⸗ get nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt eder nicht vorge⸗ sehene Steuer oder Matritular-Beiträge erhebt; 3) wenn die An⸗ lage von Zettelbanken oder die Einführung oder Ver⸗ mehrung von Papiergeld bewilligt, so wie wenn andere Zahlungsmittel als Gold unnd Silber als gesetzlich er⸗ flärt werden sollen; ) wenn Tandesfestangen zu Reiche festungen
Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen oder nach dieser bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist. S. 35. (5. 31.) Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 1X. §. 36. (S. 35.) Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwoh⸗ nen und von denselben gehört zu werden. §. 37. (8. 36.) Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Hän⸗ ser des Reichotages in denselben zu erscheinen und Auekunft zu er⸗ theilen. 58. 38. (8. 37.) Die Reichsminister können nicht Mitglie⸗ der des Staatenhauses sein. 8. 37. (S. 38.) Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichédienst ein Amt oder eine Beförderung ar nimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält je⸗ denfalls seinen Sitz im Hause, bis die nene Wahl stattgefunden hat.
Abschnitt v. Das Reichsgericht. S. 1. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Neichsgericht aue geübt. S. 2. Zur Zuständigkeit des Reichegerichtes gehören: a] Streitigkeiten zwischen der Reichsg⸗ walt und den Einzelstaaten über den Umfang ihrer Befugnisse. b) Streltiaͤkeiten aller Art, politische und rechtliche, zwischen den einzelnen deutschen Staaten. Gewillkürte Austräge sind nur zulässig, insoweit durch die Entscheidung der Streitfragen ein Reichsinteresse nicht berührt wird. c) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierüngsfähigkeit und Regentschaft in den einzelnen Staaten. ) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volkevertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung oder wegen Nichtvollziehung ihrer Bestimmungen. e) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben wegen Aufhebung, Ver⸗ letzung oder verfassungswidriger Veränderung der Landes verfassung. ) Klagen der Angehörigen eines Einzelstagtes gegen die Regierung desselben, so wie gegen die Reicheregierung wegen erlittener Verletzung eines dem deutschen Volke gewährleiste ten Grundrechtes. g) Klagen gegen deu Reichs⸗ fiekus. I) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Veipflich⸗ tung, dem Anspruche Genüge, zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, desgleichen, wenn die Veipflichtung mehrere Staaten zugleich trifft. i) Strafgerichte barkeit
eiflärt werden sollen; s) wenn Handels, Schifffahrte⸗- und Aucliefe⸗
rungs-Verträge mit dem Aueln de geschlossen werden, so wie über⸗
haupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reih belasten; 6)
wenn außerdeutsche Länder oder Landestheile dem deutschen Zoll—
gebicte angeschlossen oder, einzelne Orte oder Gebietstheise von der
Zolllinie ausgeschlessen werden sollen; 7) wenn deutsche Landestheile
abgetreten oder wenn außerdeutsche Gebirte dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen. §. 20. G6. 19 2 Bei Feststellung des Rei kshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: 1) Alle die Finanzen betreffenden Vor⸗ lagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus. 2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Neichsregie= rung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. — Alle Bewil⸗ ligungen von Ausgaben sind nur für den besonderen Zweck, für wel⸗ chen sie gefordert wurden, ertheilt anzusehen, und nur in der Gränze der Bewilligung kann die Verwendung erfolgen. 3) Die Dauer der Finanz-Persode und Busdgeibewilligung ist en Jahr. 4) Das Bud⸗ get über die regelmäßigen Ausgaben des Reichs und über den Re⸗ servesonds, so wie über die für beides erforderlichen Deckunge mittel wird auf dem ersten Reichstag durch Reichstagsbeschlüsse f. stgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbrschluß. 5) Tieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstag zuerst dem Volkhaus vorgelegt und von biesem in feinen einzelnen ÄAnsäten und nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichs Regierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise hewilligt oder verworfen. G6) Nach er⸗ solgter Prüfung und Billigung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht inner⸗ halb des Gesammtbeträges des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstage -Beschlüsse fesigestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ansstellungen zu
machen, über welche im Falle einer Meinungsverschieden⸗
heit zwischen beiden Hä
usern in gemeinsamer Sitzung
derselben nach absoluter Stimmenmehrheit endgültig
entschieden wird. 7) Alle außerordentlichen Ausgaben und Teri Deckange mittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen But gets, eines Rrichstags⸗ Beschlusses. 8) Wie Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt. Art. . §. 21. (8. 20) Der Reichstag vers.mmelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichs-Regierung. Die Zeit der Zusammenfunft wird von der Reichs-R gierung bei der Einberufung angegeben, insofein nicht ein Reichsgesetz dieselbe sestsetzt. Außerdem kann der Neichetag zu außerordentlichen Sitzungen jeder Zeit von der Reichs ⸗Regierung einberufen werden. 5. 22. (5. 21.) Das Volkshaus kann durch die Reichsregierung aufgelöst werden. In dem Falle der Auflösung ist der
§. 23. (S. 22.)
Reichstag binnen drei Monaten wieder einzuberufen. Die Auflösung des Volkehauses bat die gleichze tige Vertagung des Stagntenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben. 8. 24. (5. 23.) Die Reichsregierung bestimmt das Ende der Sitzungsperiode des Reichstags. Art. VII. S. 25. (58. 24.) Jedes der beiden Häuser wählt seinen Prä⸗ sidenten und die Vice-Präsidenten für sich, so wie die Schriftführer. §. 26. (8. 25.) Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Geschästs⸗ ordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vrr⸗ trauliche Sitzungen stattsinden können. 8. 27. (8. 26.) Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über ihre Zulassung. §. 28. (8. 27.) Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: „Ich schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ 8. 29. 5. 28.) Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestraten und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses. Ene Aueschließung kann nur dann usgesprochen werden, wenn die Hälfte sämmtlicher Mitglieder an der Abst mmung Theil nimmt und eine
über die Anklagen gegen die Reichsminister wegen Verletzung der Reichsverfassung, so wie wegen aller im Gesetze über die Verant⸗ wortlichkeit det Reichsminister genannten Verbrechen. R) Strafge⸗ richtebarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten wegen Verletzung der Reichs- oder Landes verfassung. 1) Strafge⸗
richtebarkeit in Fällen des Landes- und Hochverraths gegen das Reich. m) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts⸗ pflege, wenn die landes gesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind. n) Streitigkeiten zwischen der Reichsversammlung oder den gesetzge⸗ benden Körpern des Reichs unter sich und der Reichsregierung, weiche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Enischeidung des Reichsgerichts einzuholen. §. 3. Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsge⸗ richts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst. §. 4. Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Eut⸗ scheidungen und Verfügungen, wird ein besonderes Gesetz ergehen. Abschnitt V. Gewähr der Reichs verfassung. Art. J. §. 1. (8. 1.) Der Reichsstatthalter leistet bei sei nem Amtsantritte vor den zu Einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfafsung. Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichevernfas— sung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe!“ Die übrigen Mitglieder der Reichs⸗ regierung werden bei ihrem Amtsantritte durch den Reichsstatthalter auf die Neichsverfassung becidigt. §. 2. (8. 2.) Die Reichs ⸗Beamten haben beim Antritt ihres Amtes inen Eid auf die Reiche verfassung zu lristen. Das Nahr e bestimmt bie Dienstpragmatik des Reichs. S. 3. (8. 3.) Die Verpflichtung auf die Reichsvoerfassung wird in den Einzelstagten mit der Verpflichtun auf die Landesverfassung verhunden und die ser vorangesetzt. Art. II. 5§. 4. (§. 4.) Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Neichsverfassung in Wider— spruch stehen. S. 5. (8. 5) Eine Aenderung der Regierungsform n einem Einzeistaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen (8. E.) gegeben werden. Art., III. §. 6. (8. 65 Abänderungen in der Reichsverfassung kön⸗ nen nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung der Reichsregierung erfolgen. Zu einem solchen Beschluß be⸗ darf es in jedem der beiden Häuser: 1) der Anwesenheit von wenig stens zwei Dritteln der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Ze traum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mit⸗ glieder bei jeder der beiden Abstimmungen, In Betreff der Zu⸗ stimmung der Reichsregierung gilt auch in diesem Falle die Bestimmung des Abschnittes IV. (vom Reichstag) §. 18. Art. , (8 ,,, Krieges oder Auf⸗ ruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichs-Regierung der ber Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: ) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammt— Ministerium des Reichs oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Mini⸗ sterium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Mini⸗ sterium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die get offenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für de Verkündigung des Belagerungs - Zustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetz⸗ sichen Vorschriften in Kraft.
Die N. Münchn. Ztg. sagt: „Die bayerische Note vom 16. Februar 1819 ist eine vorläufige Antwort auf die Cirkular-Note des
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden sich dafür, entschei⸗ det. 8. 30. (8. 29.) Weder lleberbringer von Bittschriften, noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen wer den. §. 31. (8. 30.) Jedes Haus hat das Recht, sich seine Ge⸗ schäftsordnung selbst zu geben, mit Ausnahme derjenigen Punkte, welche die geschäftlichen Beziehungen beider Hänser zu einander betres⸗ sen. Diese werden durch Uebereinkunst beider Häuser geordnet. Art. VIII. §. 32. (8. 36.) Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu wel⸗ chem es gehört, wegen sirafrechtlicher Auschuldigungen weder ver= hastet, noch in Untersuchung aczogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifusg auf frischer That. §. 33. (6. 32.) In diesem letz⸗ teren Falle ist dem betreffenden Hause ven der angeordneten Maß⸗ regel sofort Kenntniß zu geben, Es steht demselben zu, die Aufhe⸗ bung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungs⸗
mengeseßt war, zusammen. Art. III. 5. 10. (5. 10.) Das Volks⸗
periode zu verfügen. 8. 4. G. 33.) Dieselbe Befugniß steht jedem
Rei be- Ministeriums vom 258sten v. M. Sie enthält unter Anderem: a) Die bayerische Regierung habe das Bedürfniß einer Verstãndi⸗ gung der deutschen einzelnen Staaten unter sich seit dem Beginne ker Arbeiten der National-Versammlung tief empfunden. Sie habe dies schon im Monat Mai v. J. und seitdem wiederholt durch drin⸗ gende Aufforderungen an die verbündeten Negiernngen bethätigt. Bb) Der Zeitpunkt zwischen der ersten und zweiten Lesung des . fassungs⸗ Entwurfes erscheine auch bei der bayer ischen Nie gierung ais der geeignetste zu der durch eine gegensceitige , zu erreichenden Vercinbarung zwischen den einzelnen , r, gen und der National Versammlung, und BDagern 5 nicht anstehen, seine Erinnerungen zu diesem Zwecke . g Beschleunigung nach Frankfurt gelangen zu i etz ae n i wird bemerkt, daß bei Abfassung der pere err, i eher unn 9 bie Theilnahme an den über das Verfassungswerl z