1849 / 68 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

6 ichi Reichabiü dem Gesetze erreichischen Reiche bürger sind vor

ich und 6 einem gleichen persönlichen Gerichts stande. a . ffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für

ie, Gin, leich zugänglich zu uerse r, Befähigten gleich zug r n ehr be mg z

29. Das Eigenthum steht ur n x ) es kann . aus *r d des öffentlichen Wohles, gegen Entschãͤ⸗

) s Gesetzes, beschränkt oder entzogen werden. aan 3 e r ge f, af l,, kann in allen Thei⸗ len 9 Nieichẽẽ Liegenschaften . erwerben, so wie jeden ge⸗

̃ swerbszweig ausüben. seblig en ,,, des Vermögens innerhalb der Reichs , Abfahrtsgelder von den in das Ausland abziehenden Vermögenschaften dürfen nur in Anwen— dung ber Reziprozität erhoben werden. ö K

ö aus dem Untertzänigkeits⸗ oder i et,. bande oder aus dem Titel des getheilten Eigenthums auf Liegen⸗

asten 6 h Zukunft bei einer unablösbaren

27.

alle

Theilung des Eigenthums keine Liegenschaft mit Leistung belastet werden.

1, , G n d

Der Gemeinde werden als Giundrechte gewährleistet: 2) die Wahl ihrer Vertreter; b) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Gemeindeverband; é) die selbstständige Verwaltung ihrer Ange⸗ legenheiten; d) die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Haushaltes, und in der Regel e) die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ihrer Ver⸗ treter. Die nähere Bestimmung dieser Grundrechte der Gemeinden, und inebesondere die Bedingungen für die Aufnahme in den Verband einer Gemeinde, enthalten die Gemeindegesetze.

8. 34. Die Einrichtung von Bezirks- und Kreisgemeinden zur Besorgung ihrer gemeinsamen inneren Angelegenheiten wird ein be— sonderes Gesetz bestimmen.

, t t. Von den Landes-Angelegenheiten.

§. 35. Als Landes-Angelegenheiten werden erklärt: J. Alle Anordnungen in Betreff 1) der Landeskultur; 2) der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden; 3) der Wohl⸗ thätigkeits -Anstalten im Lande; ) des Voranschlages und der Rech⸗ nungslegung des Landes, a) sowohl hinsichtlich der Landes ⸗Einnah⸗ men aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benußung des Landeskredita, als h) rücksichtlich der Landes -Ausgaben, der ordentlichen wie der außerordentlichen. II. Die näheren Anordnungen innerhalb der Grän— zen der Reichsgesetze in Betreff 1) der Gemeinde⸗ Angelegenheiten; 2) der Kirchen- und Schul-Angelegenheiten; 3) der Vorspannslei= stung, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres; endlich III. die Anordnungen über jene Gegenstände, weltde durch Reichsge⸗ setze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden.

R n. Von den Reichs-Angelegenheiten.

8. 36. Als Reichs-Angelegenheiten werden erklärt; ) alle das regierende Kaiserhaus und die Rechte der Krone betreffenden Ange⸗ legenheiten; b) die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und aller seiner Interessen, insbesondere der Abschluß von Verträgen mit srem— den Staaten; (c) die Beziehungen des Staates zur Kirche; d) das höhere Unterrichtswesen; e) das gesammte Heerwesen zu Lande und die Seemacht; f) der Reichshaushalt, einschließlich der Krongüter und Reichs⸗-Domainen, unter welchen das bisher durch die Benen⸗ nungen Sants⸗, Kaut'ral- oder Fiskalgüter bezeichnete Vermögen verstanden wird, die Reichsbergwerke, dann die Reichsmonopole, der Reichskredit und alle Steuern und Abgaben zu Reichszwecken; g) alle Gewerbs⸗ und Handels-Angelegenheiten, einschließlich der Schifffahrt, der Zölle und Banken, des Münz- und Bergwesens und der Rege⸗ lung von Maß und Gewicht; h) die Reichsverbindungen durch Was- ser= und Landstraßen, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, überhaupt alle Reichsbauten; ih alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich E) alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichsverfassung oder Reichs⸗ gesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden.

VII. Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt.

8. 37). Die gesetzgebende Gewalt wird in Bezug auf die Reichs⸗ Angelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in Anfehung der Landesangelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen ausgeübt.

VIII. Abschnitt. Von dem Reichstage.

8. 38. Der allgemeine österreichische Neichstag soll aus zwei Häusern, dem Oberhause und dem Unterhause, bestehen und wird lljährlich im Frühjahre von dem Kaiser berufen.

8. 39. Ber Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen anderen Oct berufen werden.

§. 40). Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden.

. 5. 41. Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälste der verfassungsZsmäßigen Zahl des Unterhauses. Die Ver⸗ theilung dieser Zahl wird durch das Wahlgesetz dergestalt bestimmt werden, daß jedes Kronland zwei Mitglierer seines Landtages als Abgeordnete zu senden hat und die übrige Zahl nach dem Verhält⸗ nisse der Bevölkerung unter alle Kronländer vertheilt wird.

§. 12. Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage ab- Zeordneten Landtagemitglieder müssen im Vollgenusse der bürger— lichen und politischen Rechte, österreichische Reichs bürger wenigstens seit fünf Jahren und mindestens vierzig Jahre alt sein. Die anderen Mitglie= der des Oberhauses können von ben Landtagen nur aus jenen Reichs= bürgern gewählt werden, welche die vorstehenden allgemeinen persön= 1 . besitzen und im Reiche wenigstens fünfhundert .. e ,,, an direkter Steuer bezahlen. In den

ronländern, wo die Zahl solcher Reichebürger, welche fünfhnudert

Gulden Conventions⸗-Münzt direkie Steuer bezahlen nicht das Ver— hältniß von eins auf sechstausend Seelen erreicht . sie burg bie

der Besteuerung nach zunächst solgenden Reichsbütger des Kronlandes bis zu diesem Verhnltnisse vollzählig gemacht. ö 9a.

8 43. Dag Unterk zus bird urch birekte Voltewhl gebildet. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Rrichabärgen, welcher vroßsäh rig, im Vollge husse der bürgerlichen und politischen Rechte t 6 weicher entweder den durch das Wahlgesetz bestinmmten Jahn lle, an direkter Steuer bezahlt oder, ohne Zahlung einen bitten ee nach seiner persönlichen Eigenschaft in ciner Gemeinde eints 6sterre'? chischen Kronlandes das aktive Wahlrecht besitzt.

§. 44. Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach en Bezirken und an den setzt auch die Zahl der Abgeordneten ugch der Bevölkerung sest Dlese Zahl ist dergestalt zu bestimmen, daß Seelen wenigstens Ein Abgeordneter entfällt.

2. 11 §. 33.

haftende Schuldigkeit oder Leistang ist ablösbar, und es darf

.

Orten, welche das Wahlgeseß bestimmt; basselh—

daß auf je Einhunderttausens Das Wahlgesetz wirt

408

den in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Jahresbetrag der di⸗

reften Steuer in jedem Kronlande, mit Beachtung der eigenthümli⸗ cen Verhältnisse desselben, festsetzen und dabei als Grundsatz festhal⸗ ten, daß derselbe für das Land und für die Städte bis zehntausend Seelen nicht unter fünf Gulden Conventions-Münze und für Städte über zehntausend Seelen nicht unter zehn Gulden Conventions⸗-Münze betragen und in keinem Falle höher als mit zwanzig Gulden Con— ventions⸗Münze bestimmt werden darf.

§. 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigt, im Vollgenusse der bürgerlichen und politi= schen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren und mindestens 30 Jahre alt sein.

§. 16. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich.

§. 17. Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, der Urlaub nicht versagt werden.

8. 18. Rimmt ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen.

§. 49. Die Mitglieder des Qberhauses werden auf die Dauer von zehn, jene des Unterhauses auf die Dauer von fünf auf einan⸗ der folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar.

Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Ent— schädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session eine Ent schädigungs⸗Pauschale.

g. 5i. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses sein.

§. 52. Von jedem Mitgliede des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichs-Ver= fassung geleistet.

§. 53. Die Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben.

8. 54. Jedem Hause des Reichstages steht das Recht zu, die Wahl-Mandate seiner Mitglieder zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden.

8. 55. Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und seine Vice⸗Präsidenten für die Dauer der Sesston.

. 5ͤ. Kein Haus kann einen Beschsuß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versam— /

darf

melt ist. 8. 37 nehmenden Wahlen §. 58. heit zu Stande kommen. rathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. Die Reichstags Sitzungen sind öffentlich; doch hat je—

Geheime Stimmgebung mit Ausnahme der vorzu— findet in keinem Hause statt. Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmen-Mehr- Bei Stimmen-Gleichheit ist der in Be— §. 59. des Haus das Recht, über den von dem Präsidenten oder von wer nigstens zehn Mitgliedern gestellten Antrag vertrauliche Sitzungen zu halten. §. 60.

welchem sie angehören, Bittschriften einbringen.

§. 61. Deputationen dürfen auf dem Reichstage nicht zuge— lassen werden.

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Nur NReichstags⸗Mitglieder können in dem Hause, n Reichstages wegen

Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Aeußerungen in den Sitzungen zur Rechenschaft gezogen, noch auch gerichtlich versolgt werden. . Ein Mitglied des Reichstages darf, so lange derselbe Hauses, welchem dasselbe Ausnahme der Ergrei⸗

ö versammelt ist, nur mit Genehmigung des H angehört, verhaftet oder verfolgt werden, mit fung auf frischer That. . .

2s. 64. Jedes Haus hat seine Geschäfts-Ordnung innerhalb ber durch diese Verfassung bestimmten Grundsätze selbst sestzu⸗ stellen. Die geschäftlichen Beziehungen des Ober und Unter⸗ hauses zu einander werden durch eine Uebereinkunft der beiden Häuser geregelt.

§. 65. Dem Kaiser, so wie jedem der beiden Häuser, steht das

Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. §. 66. Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häu ser des Reichstages ist zu jedem Gesetze erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

§. 67. Dem Reichstage stebt die Theilnahme an der Gesetz⸗ gebung über jene Angelegenheiten zu, welche in dieser Reichsverfas⸗ sung als Reichsangelegenheiten bezeichnet sind.

8. 68. An der Gesetzgebung über die Reichsangelegenheiten nehmen die Abgeordneten aus allen Kronländern Theil. Diese ge⸗— meinsame Theilnahme sindet auch rücksichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichte verfassung und das Gerichtsverfahren statt. Infofern aber in Ungarn, Sieben bürgen, Croatien und Slavonien sämmt dem kroatischen Küstenlande und Fiume für die eben angeführten Zweige der Gesetzgebung ei⸗ gene, vont jener für die übrigen Kronländer abweichende gesetzliche Normen und Einrichtungen bestehen, wird für diesen Theil der Ge— setzz bung die Wirksamkeit der Landtage der zuerst genannten Kroa⸗ länder aufrecht erhalten. Es wird jedoch eine Aufgabe der Lande tage dieser Kronländer sein, die bisherige Gesetzgebung in den er—

waͤhnten Zweigen einer Revssion zu unterziehen, um baldigst die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Gesetzgebung in al⸗

len Theilen des Reiches herbeizuführen. Bis dieses erfolgt, ha— ben die Abgeordneten desjenigen Kronlandes, in welchem eine von den übrigen Kronländern verschiedene Gesetzgebung in den ge⸗ nannten Zweigen besteht, sich der Theilnahme an den Verhandlungen hierüber am Reichstage zu enthalten.

§. 69. Der Kaiser vertagt und schließt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichetages oder eines seiner Häuser anordnen. Wird der Reichstag vertagt oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so sind die Sitzungen in beiden Häu— sern alsogleich einzustellen. Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Auflösung, innerhalb drei Monaten nach derselben erfolgen.

12. Abschnitt. Von den Landes⸗Verfassungen und den Landtagen.

§. 70. Die im §. 1 aufgeführten Kronländer werden in den Angelegenheiten, welche die Reichs⸗Verfassung oder Lie Reichs-Ge⸗ setze als Landes-Angeiegenheiten erklären, von den Landtagen ver— treten. 8. 71. Die Verfassung des Königreichs Ungarn wird insoweit aufrecht erhalten, daß vie Bestimmungen, welche mit dieser Reichs⸗ Verfassung nicht im Einllange stehen, außer Wirksamkeit treten, und daß die Gleichberechtigung aller Nationalitäten und landesüblichen Sprachen in allen Verhältnissen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens durch geeignete Justitutionen gewährleistet wird. Ein beson⸗ derts Statut wird diese Verhältnisse regeln. 3. 72. Der Woiwodschaft Serbien werden solche Einrichtungen . ee schent welche sich zur Wahrung ihrer Kirchengemeinschaft und Nativnglirät auf ältere Freiheitsbriefe und Kaiferlicht Erklärungen ber neuesten Zeit siühen. Die Vereinigung der Woiwodschaft mit

einem anderen Kronlande wird, nach Einvernehmung von Abgeocd— neten derselben, durch eine besondere Verfügung festgestellt werden.

§. 73. In den Königreichen Croatien und Slavonien, mit Ein— schluß des dazu gehörigen Küstenlandes, dann der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, werden deren eigenthümliche Institutio⸗ nen, innerhalb des durch diese Reichsverfassung sestgestellten Verban— des dieser Länder mit dem Reiche, in völliger Unabhängigkeit der—⸗ selben von dem Königreiche Ungarn, aufrecht erhalten. Abgeordnete aus Dalmatien werden mit der Landes-Congregation dieser Königreiche, unter Vermittelung der vollziehenden Reichsgewalt, über den Anse und die Bedingungen desselben verhandeln und das Ergebniß der Sanction des Kaisers unterziehen.

§. 74. Die innere Gestaltung und Verfassung des Großfür⸗ stenthums Siebenbürgen wird nach dem Grund satze der völligen Un— abhängigkeit von dem Königreiche Ungarn und der Gleichberechtigung aller das Land bewohnenden Nationen, im Einklange mit dieser R ichs⸗

hluß

verfassung, durch ein neues Landesstatut festgestellt werden. Di . r, e,, . sta stgestellt werden. . Rechte der sächsischen Nation werden innerhalb dieser Reichsverfas sung aufrecht erhalten. .

§. 75. Das zum Schutze der Integrität des Reiches bestehende Institut der Militairgränze wird in seiner militairischen Organisatior

tion aufrecht erhalten und bleibt als ein integrirender Bestandtheit des Reichsheeres der vollziehenden Reichsgewalt unterstellt. Ein eigenes Statut wird den Bewohnern der Militairgränze in Bezug auf ihre Besitzverhältnisse dieselben Erleichterungen gewährleisten, welche Angehörigen der übrigen Kronländer ertheilt wurden.

§. 76. Ein befonderes Statut wird die Verfassung des bardisch-venetianischen Königreichs und das V rhältniß dieses landes zum Reiche feststellen.

§. 77. Alle übrigen Kronländer erhalten eigene Landes sungen. Die ständischen Verfassungen treten außer Wirksamkeit.

§. 78. Die Zusammensetzung der Landtage hat mit Beacht aller Landes⸗Interessen zu geschehen. Die Abgeordneten zu der werden durch direkte Wahl berufen.

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§. 79. Die zum Wirkungekreise der Landes-Vertretung gel öri⸗ gen Befugnisse werden entweder durch die Landtage selbst cd ) die von ihnen gewählten Landes -Ausschüsse geübt.

Jedem Landtage wird das Recht der Theilnahme an

§. 80. ; und des Gesetz⸗Vor

*

der Gesetzgebung in Landes-Angelegenheiten

schlages, so wie das Recht, die Ausführnng der Landesgesetze zu überwachen, gewährleistet. Die Uebereinstimmung des Kaisers und des Landtags ist zu jedem Landesgeseße erforderlich.

§. 81. Abänderungen der Landes⸗-Verfassungen sollen in den

Landtagen, welche zuerst werden berufen werden, im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden können. In d. den Landtagen soll zu einem Beschlusse über solche Abänderungen die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesen— den erforderlich sein.

Die näheren Bestimmungen übe )

82 1a oft den soöolgen⸗

§. 82. r die Bildung und Lirkungskreis der Landtage und Landesausschüsse werden die Land

W ! Verfaffuͤngen und Wahlgesetze dieser Kronländer feststellen.

§. 83. Alle Verfassungen der einzelnen Kronländer, welche das Reich bilden, sollen im Laufe des Jahres 1849 in Wirksamkeit tre— ten und müssen dem ersten allgemeinen österreichische: i vorgelegt werden, welcher nach deren Einführung wird.

d n n . Von der vollziehenden Gewalt.

§. 81. Die vollziehende Gewalt im ganzen Reiche und in allen Kronländern ist Eine und untheilbar. Sie steht ansschließenz. ? Kaiser zu, der sie durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten ausübt.

8§. 85. Wird einer Körperschaft, oder wem immer, ein der vollziehenden Gewalt übertragen, so kann dieses nur widerruf stattfinden, und die Krone ist stets berechtigt, für die Ausübung des übertragenen Theiles der vollziehenden Gewalt eine andere orkeb rung zu treffen.

§. 86. Die Vollziehung und Handhabung so wie die Ausführung der von den Landtags-A us .in ihres verfassungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen Entscheidu

steht der vollziehenden Gewalt zu.

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8. 87. Wenn der Reichstag oder der Landtag nis elt

ist und dringende, in den Gesetzen nicht vorgesehene Maßren mit Gefahr auf dem Verzuge für das Reich oder für ein Kronland er—

9

die nöthigen Verfügun—

proviserischer

1 htigt, des Ministeriums, mit

gen, ; eriun jedoch mit der Verpflichtung,

Gesetzeskraft zu trtffen,

Reichs- oder beziehungsweise Landtage die Gründe und da zulegen. , ö. h * 1 K 8 N . . . d n

g. 88. Die Minister haben die Verwaltung un Reiche un,

z i . züial en Verordnungen den einzelnen Kronländern zu leiten, die bezüglichen Ve ungen zu erlassen und die Handhabung der Reichs- und Landesgesetze zu über wachen. . ö .

8. 89. Den Ministern steht es zu, unter ihrer Gtrautnhrnnn in jenen Angelegenheiten, welche den Gemeinden ober ven, Landt gen und deren Organen zur selbstständigen Entschet ung überlassen sind, die Ausführung von Verwaltungs Maßregelz, welche deu He s . 2 x 939 sin nn ustesle . u setzen und dem Gesammtwohle entgegen sind, einzustellen oder untersagen. ö . . .

§. 90. Die Minister haben das Recht, im Reich er⸗ scheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; sie können a obe

geordnete Kommissäre verttete

stimmte Verhandlungen sich durch abg lassen. An den Abstimmungen des Reichstages nehmen wenn sie Mitglieder desselben sind.

sie nur Theil

54

5 ö = 1 een, s5ßen 248

§. 91. Ueber die Verantwortlichkeit der Minister, rf. das . er , en Bestrasung

. ) er gen dieselben, dann über deren V t gerichtliche Verfahren gegen diese da elbe re sez bestünmen.

ein besonde . ernennt der Kaiser Statt⸗

valt die Handhabung

im Falle der Verurtheilung, wird ein

§. 92. Für die einzelnen Kronländer halter, welche als Organe der vollziehenden Ger . der Reichs- und Landesgesetze zu überwachen 1 ; t ge ih ntlichen Gebietes inneren Angelegenheiten in . n ihres amtnchet

sorge 5e fe bervsflt ! nb. ö. 1. ,, Daben das Necht. in ö , w selbst oder durch ihre aer dier gn gemi ie ä , . . sederzeit das Wort zu nehmen. An den K 6 . sie a. Theil, wenn sie. Mitglieden . daffir

8. 94. Die Statthalter sind in ihrer ,,, . ,. verantwortiich, daß die Reichs⸗Gesetze und die ö essen⸗ den Kronlandes genau beobachtet und gehandha ö ö

§. 95. Die vollziehende Reichsgewalt . , n. 9 alle Behörden der einzelnen Kronländer , . ö Reichs- Angelegenheiten brauftragen oder , durch andere Organe in allen Theilen des Reiches verwalten kaffe n

29. Abschnitt. Von dem Reichsrathe.

. 96. An die Seits den Krone und der vollziehenden Reichs⸗

Gewélt wird ein Reichsrath eingesetzt, dessen Bestimmung ein bera⸗

thender Einfluß auf alle jene Angelegenheiten sein soll, worüber

er von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegan⸗— gen wird. . §. 97. Die Mitglieder des Reichsrathes werden von dem Kai⸗ ser ernannt; bei deren Ernennung ist auf die verschiedenen Theile des ches mögliche RNücksicht zu nehmen. . S. 98. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den Wirkungskreis des Reichsrathes regeln. Eil Ab fchnit t.

Von der richterlichen Gewalt.

Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Ge—

X 640 3 geübt.

richte! . 8. 100. Alle Gerichtebarkeit geht vom Reiche aus. in Hinkunft keine Patrimonialgerickte bestehen. 8. 191. Kein vom Staate bestellter Richter darf nach seiner de—⸗ sinitiden Sestellung, außer durch xichterlichen Spruch, von seinem Amte zeitwe lig entfernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen an einen anderen, Dienstort üherwiesen oder in den Ruhestand ver— setzt werden. Diese letztere Bestimmung findet jedoch auf Versetzun— gen in den Ruhestand, welche wegen eingetretener Dienstesuntauglich⸗ keit nach den Voischriften des Gesetzes erfolgen, so wie auf jene Veränderungen im Richter⸗Personale, welche durch Aenderungen in der Einrichtung der Gerichte nothwendig werden, keine Anwendung. 8. 102. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von inander unabhängig gestellt werden. Ueber Kompetenz⸗Konflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichts ⸗Behörden entscheidet die durch das Gesetz zu bestimmende Behörde. §8. 103. Das Gerichts- Verfahren soll in der Regel öffentlich und mündlich sein. Die Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt, im Interesse der Ordnung und Sittlichkeit, das Gesetz. In Straf— achen soll der Anklage⸗Prozeß gelten, Schwurgerichte sollen in allen jweren Verbrechen, welche das Gesetz näher bezeichnen wird, dann zei politischen und Preßvergehen erkennen.

8. 104. Die Durchführung der vorgedachten allgemeinen Grund— in Hinkunft die Rechtspflege eingerichtet und das werden sell, so wie deren Einführung in den

aus geibt Kronländern unter Beachtung der eigenthümlichen Verhält⸗ und brziehnungswelse (8§. b8)

Es sollen

He, nach welchen steramt

elnen

enz nisse derselben, bleibt besonderen Reichs Landes-Gesetzen vorbehalten. 8. 105. Die Bestimmungen der Hausgesetze über den Gerichte⸗ der Kaiserlichen Hauses bleiben aufrecht. t , bf dnnn. Von dem Reichsgerichte. soll ein oberstes Reichsgericht eingesetzt werden,

§. 106.

Es

welches von Amts wegen oder auf geführte Klage in folgenden Fäl— len einzuschreiten haben wird: J. Als Schiedsgericht: bei Streitfra⸗ gen zwischen dem Neiche und den einzelnen Kronländern oder zwi⸗— chen einzelnen Kronländern unter sich, insofern der Gegenstand

nicht in den Bereich der gesetzgebenden Reichsgewalt gehört. Il. Als oberste Instanz: bei Verletzungen der politischen Rechte. III. Als untersuchende und oberste richtende Behörde: a) bei Anklagen

gegen die Minister und Statthalter, dann b) bei Verschwörungen

und Attentaten gegen den Monarchen oder Regenten und in Fallen von Hoch- oder Landesverrath.

S. 107. Der Sitz des Reichsgerichtes ist in Wien, und es wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt, wie die Bestellung der

lichter mit Rückicht auf die einzelnen Kronländer stattsinden, wie groß die Zahl derselben und wie das Verfahren des Gerichtes

d ct, dem Reichshaushalte. 8. 108. Alle Steuern und Abgaben für Reichs zecke werden durch Gesetze bestimmt. 8. 109. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen in einem Voranschlage ersichtlich gemacht werden, welcher ein Gesetz festgestellt wird. Allfällige Ueberschreitungen des sind der nachträglichen Anerkennung von Seiten des

Vo on

und Landes⸗

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teichstages zu unterziehen.

8. 110. Die Staateschuld ist vom Reiche gewäh!leistet.

8. 111. Die allgemeine Rechnung über den Reichshauehalt jeden Jahres wird nebst einer Uebersicht der Staatsschulden von dem obersten Rechnungshofe dem Reichstage vorgelegt.

1 . 8. 112. Ei besonderes Gesetz wird die Einrichtungen und Be— sse des obersten Rechnungshofes feststellen. . Von der bewaffneten Macht. 113. Die bewaffnete Macht ist bestimmt, das Reich gegen zu veriheidigen und im Innern die Aufrechthaltung der ung und die Ausführung der Gesetze zi sichern. . s. 114. Im Innern kann zu diesen Zwecken die bewaffnete Macht nur über Aufforderung der Civil⸗Behörden und in den gesetz— sich bestimmten Fällen und Formen einschreiten. 115. Bie bewaffnete Macht ist wesentlich gehorchend Theil derselben darf gemeinsam bierathen. . s. 116. Das Gesetz bestimmt den Umfang und die Art der neinen Wehrpflicht zum Landheere und zum Dienste auf der See. S. 117. Das Heer steht unter der Militairgerichtsbarkeit und dem Militairgesetze. Die Disziplinarvorschriften sür das Land- und Seeheer bleiben in voller Anwendung. K . s. 118. Der Eid des Heeres auf die Reichsverfassung wird in den Fahneneid aufgenommen. §. 119. Die Einrichtung der Bürgerwehr wird durch ein

sonderes

oi Kein

s be⸗

. Allgemeine Bestimmungen.

8. 120. Insolange die durch diese Reichsverfassung bedingten organischen Gesetze nicht im verfassungsmäßigen Wege zu Stande ge— fom men sind, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungs wege erlassen.

S. 131. Bis die neuen Gesetze und Verordnungen in Wirk⸗ samkelt kreten, bleiben die bestehenden in Kraft. Tie bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, bis neue Gesttze abwei—

bestimmen und zur Anwendung kommen.

8. 122. Die Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden neuen organischen Gesetze und Verordnungen in ihrer Wirksamkeit. . .

3. 123. Aenderungen dieser Reichs⸗BVerfassung können im ersten Reichstage im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt wer⸗ den. In den folgenden Reichstagen ist zu einem Beschlusse über solche Abänderungen in beiden Häusern die Gegenwart von minde⸗ tens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von min⸗ bestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

So gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz, den 4. März im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Neun und Vierzig, Unserer Reiche im Ersten.

(L., S) Franz Je seph. Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.

chend

.

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ihren Wagen nach den zu

109

Gessen. Kassel, 6. März. (K. Z.) In der gestrigen Sitzung der

Stände begründete Abgeordneter Bayrhoffer einen Antrag we⸗ gen Revision der Gehalte der Staatsdiener; er wies nach, wie durch die Einschränkung der höheren Gehalte eine Ersparniß von 16,0060 Thalern erzielt und für die Forstläufer, Volksschullehrer und Lieute— nants gesorgt werden könne, und wie man, vorausgesetzt, daß der Kurfürst einen hochherzigen Beschluß in Betreff der Civilliste fassen werde, auch die anderen niederen Diener bedenken könne. Er glaubt, daß dies auch nicht blos für die Zukunft von Erfolg sein werde, da

die Staatsdienergehalte unter dem Gesichtspunkt einer Expro— priation sich gesetzlich einschränken ließen. Bei der darüber geführten lebhaften Debatte äußerte der Antragsteller unter

28

Anderem: Die Civilliste stehe im innigsten Zusammenhange Gehalten, da er den Landesherrn nur als den obersten Beamten des Staats betrachte; der Landesherr müsse daher eben so gut Opfer bringen, sonst werde das Volk sie sich nehmen. Der Peäsident rief bier (nachdem Staatsrath Eberhard sich erhoben) den Redner zur

Oidnung. Der Antrag wurde mit 18 gegen 17 Stimmen in Er— wägung gezogen und dem Verfassungs⸗-Ausschusse überwiesen, der

sich mit dem Rechts-Ausschusse darüber berathen soll. Der Präsi⸗

dent verkündigte einen Antrag des Abgeordneten Oetker in Betreff Die Stände-Versammlung wolle

den Kräften des Landes

der Hofdotation, dahin gehend: 1) den Wunsch aussprechen, daß eine baldige, und den Zeitverhältnissen entsprechende Verminderung der Hosdotation vereinbart werde; 2) für das Jahr 1849 die Erklärung abgebin, baß eine Verminderung der Dotation von 100,900 Rihlr. auf dem Wege der Vereinbarung angemessen erscheine; 3) die übrigen 200,909 Rthlr. zu verwilligen, jedoch unter der Bedingung, daß nachgewiesen werde, die Häsfte werde zu Besoldungen von Hofdienern und die andere Hälfte zu Bauten ꝛ4., für Hofanlagen z. verwendet werden.

y ad = rns lan.

Frankreich. Aus Bayonne unterm 1. März gemeldet, daß 33 spanische Insurgenten, bis an die Gränze verfolgt, sich den französischen Truppen übergeben haben und zu Bayonne im Gefingnisse untergebracht wurden; es waren unter ihnen 2 Obersten,“ Tapitains und 7 Lieutenant. Zur Enipfangnahme einer anderen Karlistenschaar, welche bei Salan auf französisches Gebiet geflüchtet war, hatte mau Truppen abgeschickt.

Das Wahl-Comité der gemäßigten Partei, welches sich auf Anregung des Repräsentanten⸗-Vereins der Rue de Poitiers gebil det hat, besteht aus dem 10 Personen zählenden Vorstand dieses Vereins, 27 Mitgliedern des Vereins, wovon 18 Konserzative, da unter die Herren Molé, Thiers, Bugeaud, Montalembert, Remu Duvergier de Hauranne, Léon de Maleville, und neun Legitimisten darunter die Herren Berryer, Larechejacquelcin, de Se ze, der gleichen Anzahl von 37 Mitgliedern, die nicht dem Verein ange— hören. Von Letzteren sind 19 aus der konservativen Partei, darůn⸗ ter die Herren von Bꝛoglie, d'Haussonville, Piscatory, Cousin, Victor Hugo; fechs Legitimisten, Herzog von Noailles, Fürst von Chalais, von Renneville, von Laferronnays, von Laserté, von Riancey, und zwölf Bonapartisten, darunter Lucian Murat, Fürst von Wagram, Ornano, Cambacerès, Herzog von Padua und Abatucci.

Louis Blanc und Caussidinre veröffentlichen heute in den demo⸗— kratischen Journalen die von London, 3. März datirte Erklärung, daß sie sich nicht vor dem Gerichtshbofe 3 st Wäre der Prozeß vor die ordentliche

in Bourges stellen würden.

. 1 s

würden sie ihrem Ehrenworte gemäß vor den Gerichtsschranken er⸗ scheinen. Einen im September

P 42 ris, 0. März.

1

2

Jury gewiesen worden, so dekretirten hohen Gerichtshofe ein im Mai geschehenes Faktum unterzuordnen, sei rechtswidrig. Auch von den übrigen Kontumazirten sollen Viele nicht geneigt sein, in Bourges zu erscheinen. hat sich

Bisher

mit den

deutschen Auswanderern,

/

/

Italien. /

Senate war ein Gesetz angeregt worden, welches die Staatsbehörde ermächtigen soll, von armen Einwanderern Bürgschaften dafür zu fordern, daß sie dem öffentlichen Schatze nicht zur Last fallen. Die

letzten Nachrichten aus England hatten ein Steigen der Baumwollen⸗ preise bewirkt. Auch in Getraide und Mehl wurden für die Ausfuhr starke Geschäfte gemacht, ohne daß jedoch die Preise höher gingen.

D

Die Nachrichten aus Veracruz gehen bis zum 25. und aus Mexico bis zum 13. Januar. Die Kongreß⸗Verhandlungen waren ohne Interesse. Der Finanz⸗Minister sellte wegen Gesetz Ueberschrei⸗ tungen bei Erhebung von Fonds für die Regierung vor dem Senate angeklagt werden. Die Ausstands⸗Bewegungen an einigen Orten waren unterdrückt, und die Jusurgenten hatten sich zerstreut. Ein Revolutlons-Versuch zu Tabuck war gänzlich gescheitert. Der Kriegs- Minister hatte die eifrigste Verfolgung des General Paredes und feiner Genossen behufs ihrer Gefangennehmung und Bestrafung an- befohlen.

Die letzten Stürme haben in den britischen Gewässern viel Un⸗ heil angerichtet. Leider ist am 28. Februar das Barksch ff „Floridian“, Capitain Whitmore, von Antwerpen kommend, mit 170 bis 200 Landleuten und Handwerkern nebst ihren Famillen am Bord, auf Longsands gestrandet und nur vier Personen davon gerettet worden.

Die Gesellschaft der Freunde nothleidender Ausländer hielt die⸗ ser Tage ihre Jahres-Versammlung. Nach dem Berichte waren die lctztjährigen Einnahmen bedeutend geringer, als sonst, während die Gesuche um Unterstützung zur Heimreise zahlreicher, als je, einliefen. Man hatte an 236 Perfonen, worunter manche mit Familien, das nöthige Reisegeld verabfolgt, und außerdem warden in 2653 Fällen Unterstützungen bewilligt. Um die Ausgaben zu bestreiten, hatte man den Fonds angreifen müssen, der dadurch um 1000 Pfd. St. ver— mindert wurde und jetzt noch 9400 Pfd. St. Der verstor⸗ bene preußische General-Konsul Giefe hat der Gesellschaft 300 Pfd.

gen 3634 Pfd. St., wovon noch 188 in Kasse sind. Der hiesige Verein für finanzielle und parlamentarische Reform hat eine Adresse an das Volk von London veröffentlicht, worin er

seine Zwecke auseinandersetzt und die vortheilhaften Folgen erläutert, welche er sich von dem Gelingen seiner Bestrebungen verspricht. Wer jährlich einen Schilling oder mehr bezahlt, wird Mitglied des Ver— eins und darf allen Versammlungen desselben beiwohnen.

Niederlande. Aus dem Haag, 5. März. Das Gou—⸗ vernement hat den Kammern die Einführung einer Einkommensteuer für das Jahr 1849 1859 vorgeschlagen. Die Steuer soll das Ein⸗ kommen von Immobilien, von Renten, selbst jenen der Staateschuld, die Gehalte und Pensionen der Beamten u. s. w. betreffen. Tie Steuer von Immobilien und Renten soll 5 pCt. betragen, die Steuer

Höhe des Gehalts und der Pensionen. Mit dem Ertrage der Steuer

Florenz, 28. Febr. (D. A. 3.) Der Toseca⸗

nische Moniteur enthält die Anordnung der provisorischen Ne⸗

gierung, daß zum Schutz der Staats- Unabhängigkeit in Pistoja ein

Bbservations-Lager gebsldet werden soll. Die koscanische National-

Garde ist für mobil erklärt, Montanelli geht als Regierungs⸗-Kom⸗ 38*

.

missar nach Massa ab, nachdem in Florenz die Nachricht angelangt ist, daß etwa 5909 österreichisch⸗estensische Soldaten von Modena her an der toscanischen Gränze bei Castel Nuovo de Monti ange⸗

kommen sind.

Der Genurser Handels⸗ daß 60900 Mann Oesterreicher (un Marsch sind, und erzählt, daß Guerrazzi um eine Vertheidigungs-Intervention gebeten Gioberti erklärt in

ier vom 2. März bestätigt,

. nesor ) o 7 P ö 6.

d Modeneser) gegen Toscana in

die sardinische Regierung

ö. l . van.

einem offenen Schreiben

an den Minister

1 Fe,, . 3 , ö nur Villain in der Con- Buffa (der sich während der letzten Krisis in Genug befand und des-

ö 2542 3 sesls ! F 6 9 1280 93 vo 727. 6. 9 ö . ) . ö 2. ciergere gestellt, von wo er heute nach, Bourges geschickt wer⸗ halb an den Verhandlungen des Kabinets nicht theilnehmen konnte), den soll. Der Sohn des Dr. Raspail protestirt übri⸗ daß die Mehrheit des Minister-⸗-Raths seinen Plan, in Toscana zu h [x z. e * r I 11 B*** 6 22 1 . ö 24 . . 5 66 ö ö ;. gens gegen die Echtheit der von den Blättern in Bezug auf seinen interveniren, nicht blos gekannt, sondern guch ginstig aufgenommen

Vater mitgetheilten Details. en über der Mai⸗Angeklagten nach Bourges wird die innige Hingebung be⸗ nd mit und des Chemikers Daniel ang x ' theilen. Aus Bourges wird gemeldet, daß die Angeklagten vorgestern,

z 5 . . r. . Mittag dort anlangten und sofort unter starker Reitereibedeckang in, ihren Kerkern bestimmten zwei Thürmen q

sonders hervorgehoben,

gebracht wurden, wo einer nach dem anderen ausstieg und in seine

Zelle geführt wurde. Die Behörden hatten zur Verhütung jedes Exzesses umfassende m litairische Vorsichtsmaßregeln getreffen. Wäh rend der Transport der Gefangenen vor sich ging, hielt der komman dirende General Heerschau über die Nat onalgaide und die icht anderweit beschäftigten Truppen. Eine Menge Landlente sah man in der Stadt, aber wenig Fremde. Man versichert übrigens, daß die gefangenen Mai Angeklagten sämmtlich, Barbes allein ausge j )

kommen, von ihrem früheren Entschlusse, sich nicht zurückgekommen seien.

Etwa 490 Angtstellte der Polizei-Präfektur sind seit kurzem entlassen worden; jeder erhielt 200 Fr. und die Zusicherung freier

Ueberfahrt nach Algerien, wenn er dort Kolonist werden will. Die Wächter von Paris werden nächster Tage in der Uniform der fiühe— ren Stadtsergeanten erscheinen.

Bonaparte Canino hat zwei seiner Kinder nach Paris geschickt, um sie hier erziehen zu lassen.

Der Ingenieur Collignon soll nach Aegypten gereist sein, wo die Arbeiten durch Durchstechung der Landenge ven Suez beginnen sollen.

Die Maires des 10ten und 11ten Bezirks rerer Offiziere der Nationalgarde Herrn vor jene dreifarbige Fahne überbracht, die am 24. Februar von Bürgern beider Bezirke von der Deputirten-Kammer nach dem Stadthause ge

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haben in Begleitung meh⸗ w Lamartine als Geschenk

blik entfaltet wurde. Lamartine sprach in seiner Dankrede die Ueber⸗ zeugung aus, daß die Geschenkgeber sich unter den Fahnen der Re⸗

* ö 3e, 3 1 8 ü 9 I 6 f f s In den Berichten über die Abfahrt habe; zwei Minister

der die Frauen des General Courtais daft der Plan den Beifall der d Borme die Gefangenschaft ihrer Gatten,

unter uns gern einmal den Erscheinungen der Gegenwart ab und zu den dauerndern Gestalten wenden

1 bracht wurde und die erste war, welche bei Pioklamirung der Rrpu⸗ e. * 3 .

publik schaaren und sie heldenmüthig vertheidigen würden, wenn sie je durch die Rothen oder durch ihre sonstigen Feinde angegriffen werden

Der Maire von Decimes hat dem Unterpräfekten, welcher ihm die Wegnahme der rothen Mützen von den Freiheitsbäumen befahl, einen Protest eingeschickt, worin er ihn für die Folgen etwaiger Ruhestörungen in der Gemeinde verantwortlich macht. Zu Lyon wurde am 2. März früh die rothe Mütze von dem Freiheitsbaume auf dem Platze Ludwig's XVIII. entfernt und Lurch eine dreifarbige Fahne erfetzt. Der Mann, den man als eines Mordplanes gegen Bugeaud verdächtig eingesperrt hatte, ist freigelassen worden, da sich seine Unschuld herausgestellt hat.

Grosbritanien und Irland. London, 6. Mätz. Nach den Berichten aus New⸗ York vom 14. Februar waren die Kongreß-Verhandlungen in der letzten Woche nicht von Beden⸗ tung. Eine schriftliche Botschaft des Präsidenten bezüglich des mexi—⸗ kanischen Vertrages war dem Repräsentantenhause zugegangen. Im

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namentlich seien darüber höchlich erfreut gewe⸗

sei eist eingetreten, nachdem sie bemerkt,

ihre Sinnesänderung ammer nicht habe.

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Dr. Karl Ghristian Ve üller. . (Eingesandt.)

Zu einer Zeit, in welcher der Wind der Meinungen bald diese, bald ene Personlichkeit auf die Glanzhöhe der Bewunderung erhebt, um gleich darauf die eine wie die andere in das unkel völliger Nichtbeachtung zu⸗ rücksinken zu lassen, kann es als ein vergebliches Bemühen erscheinen, die Aufmerksamfeit, wenn auch nur für Augenblicke, auf eine Persönlichkeit len—⸗ fen zu wollen, die bereits der Vergangenheit angehört und in dieser nicht mit dem blendenden Glanze eines Meters, sondern mit dem milden Lichte eines Sternes hervorleuchtete. Wir hoffen indessen, daß doch noch mancher Blick von den flüchtigen und einander jagenden wird, welche ihre Bedeutung nur dem eigenen inneren Werthe verdanken. Der am 20sten v. M. verstorbene Wirkliche Geheime⸗Rath Dr. Karl Christian Müller war am 28. Mai 1773 zu Berlin geboren und der Sohn eines wohlhabenden Bürgers dieser Stadt. Freundliche Genien sind einer Wiege nahe gestanden. Sie haben ihm die ewigen Ideen des Guten, Schönen und Wahren tief in die Seele gesenkt und für deren mannigfaltige Ge⸗= staltungen im Leben Herz und Sinne weit geöffnet. Er verlor den Vater in früher Kindheit, erfreute sich aber unter der verständigen Leitung zweier Frauen, seiner 1799 verstorbenen Mutter und seiner einzigen, um viele Jahre älteren Schwester, der nachmaligen Gattin des Professors Lud. Spalding, der sorgfältigsten Erziehung. Von der sanften, aber nachhaltigen Einwir⸗ kung dieser weiblichen Seelen auf ihn leiteten sich wohl vornehmlich das schöne Gleichmaß und die harmonische Stimmung seines ganzen Wesens her, wodurch sein Umgang Allen wohlthuend und anziehend wurde. Die Schulbildung empfing er auf dem Joachimsthalschen Gymnasium unter RMeyerotto, und er verdankte ihr neben einem reichen Vorrath gediegener Vorkenntnisse zugleich das Beste, was sie überhaupt zu geben vermag: die Fntwi c ung senes kräftigen Bildungstriebes, der nur in einer stetigen und vielseitigen Gymnastik des Geistes Befriedigung sindet. In seinem 18ten Lebens- jahre, zu Ostern 1781, bezog Müller die Universität, um, zuerst in Salle, dann aber in Göttingen, die Rechte zu studiren. Er widmete sich diesem Studium mit großem Eifer und Erfolg, versäumte aber darüber weder die philolo— gischen und historischer Studien, zu denen er auf dem Gymnasium einen sesten Grund gelegt hatte, noch die Ausübung der Musik, in welcher er schon früh zu nicht geringer Fertigkeit gelangt wan. Die Klassiker der Al- len und seine Geige blieben bis in Lie letzten Jahre seines Lebens seine treuesten und liebsten Gefährten in Freud und Less. Durch diese vielsei= tige Ausbildung entging er zugleich der Gefahr, über die Erlernung der Rechte, wie so mancher Themis Jünger unserer Tage, das Recht und seine heiligen Ansorderungen aus dem Bewußtsein zu verlieren. „Denn nicht gerecht nur scheinen wollt, er, sondern sein, Einärndtend Frucht vom siefen Saatfeld seiner Brust, Aus dem hervorsprießt weisen Raths Besonnenheit. . 14m Nach Vollendung der Universitäts Studien bestand Müller die erf

ö 3232 22 G n ö 1 le⸗ juristische Prüsung und ward den 5. Juli 1794 als Aus kultator 6 .

sigen Magsstrat vereidigt. Die zweite Prüfung, zum Referendar,