d Genossen anlangt, so r für den Verfassungs— ntwurf der Ver⸗
s Herrn Arndts un
die Herr Riesse — ß derselbe den ganzen E vorzulegen gedenke,
Was den Antrag de durch die Erklärung, en hat: da lb. und möglichst zeitig
ahl für den Wehr Ausschuß ist hr, Langerfeld und Selasinsky. and für die Sitzung Abschnitt vom Reichs⸗ Sitzung geschlossen.
Gestern Abend ist auch den nicht Königli⸗ Sie lautet, wie folgt: „Unter Deutschlands betreffenden Fragen, rück- Zustandekommen der National⸗Versammlung nimmt die Frage wegen Konsti— hauptsfrage, den ersten
fassung auf einma
Ergebniß der der Eintritt der Herren Nachdem der Präsiden am Montag, den 12. gericht verkündet hat,
Frankfurt die Instruction des Bevollmächtigten den die künftige
Ergänzung w Eckart von Lo es und als Gegenst März, den Verfassungs⸗ wird 24 Uhr die heutige
Herrn von Schmerling
Regierungen und s Bedürfniß der Zeit ist, er exekutiven Reichsgewalt, die Ober
doppelter Hinsicht erweist sich dieses Bedürfniß als ein Rücksichtlich des Auelandes ist es in hohem Grade daß so bald als möglich die Form, unter welcher
wünschenswerth, repräsentirt werden wird,
über die Einheit Deutschlands . d das Reich in dem europäischen Staatensysteme den ihm grundfätzlich gebührenden Platz auch faktisch einzunehmen in der wieder die Anzeichen
Im Innern Deutschlands häufen sih leider aße, und es scheint da⸗
hereinbrechender Anarchie in beunruhigendem M her dringend nothwendig zu sein, vor allem Anderen durch Feststel⸗ ätze, nach welcher die Reichs-Centralgewalt definitid
lung der Grunds as einträchtige und starke Zu⸗
gebildet werden wird, den Factionen d sammenwirken der Regierungen zum Behufe des Schutzes der Güter ebens in ununterbrochene Aussicht zu stellen. Was Desterreich in Bezug auf die Aufstellung eines Reichs⸗ am Schlusse meiner Weisung Der Kaiser nämlich will sich nicht unterordnen „unter die von einem anderen deutschen Fürsten gehand⸗— habte Centralgewalt.“
Es ist bllig, daß wir nunmehr neben jenem negativen Aus⸗ spruche auch posstiv uns äußern, wie denn nach unserer Ansicht jene Centralgewalt gebildet und zusammengesetzt sein sollte.
Nach unserer feststehenden und wohlbegründeten Meinung ist die heils der Reichsgewalt bei dem einmal gegebenen Stande der Dinge in Deutschland anders nicht denkbar, als in der Form tines Direktoriums.
Folgendes müßten unseres Dafürhaltens die leitenden Grund⸗ säße bei Konstituirung dieser Behörde sein:
1) Sie hätte zu bestehen aus Bevollmächtigten deutscher Regie⸗ rungen, wo möglich aus Mitgliedern regierender Häuser, sie⸗ ben an der Zahl, zusammen neun Stimmen bildend.
Die Zusammensetzung des Direktoriums wäre in der Art zu bewerkstellien, daß Oesterreich und Preußen ein jedes zwei Stimmen, Bayern eine Stimme in der CentralBehörde zu die den anderen deutschen Regierungen aber in dem Direktorium zuzuweisenden vier Stimmen nach gewissen Kreisen und unter Berücksichtigung der relativen Wichtigkeit der Staaten bei der Vertretung im Kreise auszumitteln wären. ektoriums hätten ihr Amt zwar als jedoch unabhängig von speziel Die Stimmenmehrheit wäre für jede einzelne Entscheidung des Direktoriums maßgebend.
4) Rücksichtlich des Präsidiums wäre eine den früheren Verhält⸗ nissen entsprechende Einrichtung zu treffen. Ew. H. sind ermächtigt, unter Zugrunde
mit denjenigen Bevollmächtigten in Frankfurt, nach analogen Prinzipien voranzugeher verständniß zu treten eines Abschnittes, die Reichsregierung chem wir jedoch wünschten, jener Regierung be was sich auf deren 2 Wirksamkeit bezöge.
Dieser Entwurf w standenen Regierungen der projekt gegen die von dieser Vers genommenen korrespondirenden Paragraphen ihres Ver wurfs vorzulegen.
Ehe dieses geschähe, hätten uns jedoch Ew. gemeinschaftlich mit anderen K fung und desinitiven Genehmigung einzusenden.
Empfangen u. s. w.
In einer gestern mächtigten ab mächtigte mit eingefunden, h vom 27. Februar folgende V Regierung überreicht.
des gesellschaftlichen X
Oberhaupts nicht wolle, ist Ew. H. vom ten d. M. deutlich gesagt.
Handhabung des exekutiven T
führen hätten;
3) Die Mitglieder des Dir Delegirte ihrer Fürsten, structionen, zu üben.
legung obiger Sätze deren Regierungen m wünschten, in näheres Ein⸗ n gemeinschaftlich den Entwurf beireffend, zu fertigen, in wel⸗ ch die Art der Zusammensetzung handelt würde, und ohne Präjuxiz für dasjenige, lttribute und die Gränzen und Modalitäten ihrer äre sodann seitens der über denselben einver— National⸗Versammlung als deren Gegen— ammlung in der ersten Lesung an— fassungs⸗ Ent⸗
; H. den von Ihnen ollegen festgestellten Entwurf zur Prü⸗
schen Bevoll⸗
auf Veranlassung des österreichi alle Regierungs⸗Bevoll=
gehaltenen Konferenz, wozu Aueschluß des (bekanntlich abwesenden) preußischen sich at Herr von Schmerling mit Bezug auf die Instruction orschläge Namens der österreichischen
ie Reichsregierung.
Die Reichsregierung führt ein Direktorium.
Dieses Direktorium bilden sieben regierende Fürsten
Aus dem Kaiser von 3) dem König von
oder ihre Stellvertreter. Oesterreich, 2) dem König von Preußen, . durch Württemberg, zollern⸗ Hechingen⸗Signnaringen und Lichtenstein, durch Sachsen, Sachsen-Weimar, Koburg-Gotha, Meiningen⸗Hild⸗ burghausen, Altenburg, Reuß⸗ Greiz und Schleiz, Schwarzburg— n, . Anhalt-Cöthen, Bernburg und 3) aus einem durch O z , . Sarnen n ö. en, ldenburg, Braunschweig, Hamburg, Bremen und Lübeck, 7) aus einem durch Kurhessen, Darmstadt, Nassau, Hessen⸗Homburg, r , n g, ef. Lippe⸗Detmeld, Schaumburg-Lippe und ' 4 ; §. 3. Jene Staaten, welche
Es besteht:
und Lauenburg,
k gewählten Fürsten. ; , m ein Mitglied wähle . . ,, a n suůr n n Tr me nlhl igung wird ein Reichsgesetz das Mitwi 946 r n, hsgesetz das Mitwirkungsrecht der Betheiligten So lange weder eine Verständigung, noch entscheidet ö ,,, . Staates betreffenden Staatenverbande die größte ist, Kurhess s abwechfelnd. st, rhessen und Hessen⸗
der Spitze der Reichsregierung steht ein Reichs-
ein Reichsgesetz erfolgt ,dessen Volkszahl in
Darmstadt aber §. 4. An statthalter. Abwechselnd von Jahr zu Jahr bekleidet der Kaiser von Desterreich und der König von Preußen die Würde eines Reichs— statthalters. Der Reichsstatthalter führt in der Reichs⸗Regierung den schäfteleitung, repräsentirt den Bundesstaat das Ausland, beglaubigt Reichs ⸗Gesandte, d verkündet die Reichsgesetze. ferner die Reichs⸗Beam⸗
Vorsitz, besorgt die Ge nnern und gegen mde Gesandte un
empfängt fre Der Reichestatthalter ernennt
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ten. Er ist jedoch bei ihrer, Ernennung an die Zustimmung des abwechselnd mit ihm zur Würde des Reichsstatthalters berufenen
Fürsten gebunden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Di⸗ rektorium. k t Preußen für O
§. 8. In Verhinderung ü reußen für Oesterreich und Oester⸗
reich für Preußen die Rechte des 1 . f 5. 9. Alle nicht dem Reichsstatthalter allein zukommenden Re— gierungsrechte stehen der gesammten Reichsregierung zu, diese faßt ihre Beschlüsse durch absolute Stimmenmehrheit, wobei Oesterreich und Preußen je zwei, die übrigen Mitglieder aber je eine Stimme führen. Die Mitglieder des Direktoriums sind nicht an spezielle In⸗ structionen gebunden. Die Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert eine Beschlußfassung nicht. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so entscheidet der Reichsstatthalter.
§. 10. Alle Regierungshandlungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines Reichsministers, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
S. 11. Der Sitz der Reichsregierung wird durch ein Reichsge—⸗ setz bestimmt. !
Oesterreich. Wien, 8. März. Das (gestern erwähnte) Robot - Enschädigungs-Patent lautet nach der Wien. Ztg. felgen⸗ dermaßen:
„Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden, Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Eroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illorien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyermark, Kärnthen, Krain, Ober und Nieder⸗Schlesten; Großfürst von n , Markgraf von Mähren; gefürsteter Giaf von Habsburg und Tyrol ꝛc. 2c.
Haben in der Erwägung, daß die möglichst baldige und völlige Durch⸗ führung der in dem Gesetze vom 7. September 1848 ausgesprochenen Auf— hebung des Unterthansbandes und der dadurch gewährten Gleichstellung und Entlastung alles Grund und Bodens, so wie die Ermittelung und Flüssig⸗ machung der durch dieses Gesetz den bisherigen Bezugsberechtigten im Grundsatze gesicherten billigen Entschädigung dringend einige den Grund- sätzen dieses Gesetzes entsprechende administräative Verfügungen und nament- lich die Zusammensetzung eigener Kommissionen in jedem Lande zu dessen Vollführung und zu dem Ende erbeischen, um die Verpflichteten der bisher herrschenden Ungewißheit über Art und Maß der zu leistenden billigen Ent= schaͤdigung zu entheben und ihnen die durch das obgedachte Gesetz gesicher= ten Vortheile sosort im vollsten Umfange zuzuwenden, endlich auch den Be—Q rechtigten die nach diesem Gesetze gebührende Entschädigung baldigst flüssig zu machen, haben über Einrathen Unseres Minister⸗Rathes beschlossen und verordnen wie folgt:
§. J. Die Kobot und Robotgelder der Inleute und der auf unterthä⸗ nigen Gründen gestifteten Häusler sind in Gemäßheit des §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschädigung aufgehoben.
§. 2. Die in jedem Lande aufzustellenden Landes⸗Kommissionen wer- den mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen Länder erheben und bestimmen, welche der unter verschiedenen Benennungen bestan⸗ denen Leistungen unter der im §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1818 ausgesprochenen Bestimmung begriffen seien, und daher ohne Entschädigung aufzuhören haben, und welche Schuldigkeiten und Leistungen dagegen unter die Anordnung des §. 6 des gedachten Gesetzes fallen, folglich nur gegen Leistung einer Entschädigung aufgehoben sind. Dieselben Kommissionen wer= den andererseits ermitteln, welche Lasten zufolge S. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der ihnen gegenüberstehenden Rechte zu entfallen haben.
§. 3. Unter den Bestimmungen der §S§. 3 und 5 des Gesetzes vom J7J. September 1848 ist jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen, wenn selber auch nicht aus dem, Unterthänigleitsverhältnisse oder dem grundherrlichen Obereigenthume entspringt.
§. 4. Die Holzungs- und Weiderechte, dann die Servitutsrechte zwi⸗ schen ben Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen, welche Rechte mit Ausnahme des im §. 7 des Gesetzes vom 7. September 1848 unentgelt⸗ lich aufgelassenen dorfobrigkeitlichen Blumensuch= und Weiderechtes, dann
der Brach und Stoppelweide, entgeltlich aufzuheben sind, bleiben bis zur Durchführung der entgeltlichen Aufhebung in Wirksamkeit.
Die näheren Bestimmungen über die Aufhebung und das Entgelt wer— den für jedes einzelne Land nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen fest⸗ gesetzt werden.
z. 5. Die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen über die Theilung des Eigenihums, welche zufolge des 8. 8 des Patents vom 7. September 1848 entgeltlich auszuheben sind, sollen, bis die Ablösung er— folgt ist, erfüllt werden, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Natural- Arbeitsleistungen schon derzeit in Geld zu reguliren sind. Die Durchsüh⸗ rung dieser Ablösung bildet einen Gegenstand der Wirlsamkeit der Landes Kommissionen.
§. 6. Naturalleistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu an- deren Gemeindezwecken entrichtet werden, sind durch das Gesetz vom 7. Sep— tember 1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulösen.
§. 7. Auf zeitlicht Grund‘, Pacht- und Grundbestandverträge sindet das Gesetz vom 7. September 1845 keine, Anwendung,
§. 8. Bei Ermittelung der Entschädigung für die nach §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen.
Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße.
§. 9. Die Leistungen in Bodenfrüchten werden nach den für die Aus- führung des stabilen Grundsteuer -Katasters festgesetzten Preisen zu Gelde berechnet. Für die Gebietstheile, für welche die Katastral⸗Preise bisher noch nicht festgesetzn wurden, sind die Preise der Bodenfrüchte im kürzesten Wege, nach den für die Durchführung des stabilen Katasters vorgezeichnesen Grund- lagen, zu ermitteln.
§. 10. Die Preise anderer Natural -Leistungen von landwirthschaft⸗ lichen Erzeugnissen werden nach den Katastral Preisen und, wo sie nicht bestehen, nach einem denselben entsprechenden Werthanschlage berechnet.
§. 11. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhältnisse ausgemittelt, in welchem der Werth der Iwangsverrichtung zu jenen der freien Arbeit steht. Hierbei ist jedoch als Grundsatz festzuhalten, daß in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mit dem Dtittheil des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe.
Wo zwischen den Parteien schon dermalen ein geringerer Reluitions⸗ oder Abolilionspreis besteht, als nach der eben bezeichneten Werthbemessung entfiele, hat der geringere Ablösungspreis als Grundlage für das Ausmaß der Enischädigung zu dienen. Der Werth der sogengunten gemessenen ern das sst: jener für bestimmte Arbeiten, ist durch Schätzung festzu⸗
ellen.
S§. 12. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, als Robot- und Zehentgelder oder für Leistungen jeder anderen AÄrt, sind nach dem bestehenden fixen Aus- maße zu veranschlagen.
s? 13. Die bisher in Wiener⸗Währung, Einlösungs⸗ oder Anticipa- tions- Scheinen geleisteten Geldzinsen werden nach dem Course von 250 für 100 auf Metallmünze zurückgeführt.
§. 14. Die Enischädigung für die wer inden en , die sich nicht auf emphiteutische Verträge zwischen dem Ober- und Nutzungs-Eigenthümer, sondern auf die Landesverfassung, das Gesetz oder das Unterthansverhält⸗ niß gründen, wird nach Abzug der Steuer, welche von dem Bezuge dieser Gebühren zu entrichten war, der Auslagen der Grundbuchsführung und des- jenigen Thriles der Ausgaben für die Gerichtspflege und die politische Ver-
waltung, der durch die Einnahmen der Herrschaft an Taxen und Juris-⸗ lion e, r biihrn nicht gedeckt wurde, endlich nach Abzug aller anderen Gegenleistungen auf Grundlage eines dreißigsährigen Durchschnittes aus dem Staatsschatz: vorläufig mittesst einer Renie hae fen Die Art und Weise, wie die auf emphileltischen Verträgen gegründeten Veränderungegebühren abzulösen sind, bleibt befonderen Bestimmungen vorbehalten. S. 15. Von dem Werlthanschlage aller durch das Gesetz vom 7. Sep- tember 1545 aufgehobenen oer zur Aufhebung bestimmten Leistungen außer
den Veränderungsgebühren wird der Werth der Gegenleistungen, die v
dem Berechtigten an den Verpflichteten bei der , ans g ener, zu entrichten waren, in Abzug gebracht. zt der Gegenleistungen hat auf derselben Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, und es findet in keinem Falle, selbst wenn der Er— übersteigen sollte,
ande und wegen Errichtung von Landes— digsten vollständigen Entlastung der Ver- tigten mit der ihnen gebührenden
schädigungs-Katasters in jeden L Kredits-Anstalten behufs der ehebal pflichtung und der Befriedigung der Berech Rapstals-Entschädigung erlassen werden.
8 Alle Ürkunden, Schriften r mittelung und Einbringung der E vom 7. September 1848 aufgehobenen Lasten, bigkeiten genießen die Stempelbefreiung.
§. 34. In Bezug auf das Königreich Galizien Anordnung die Durchführung des Patents vom 17. April 1848 und des September 1848 feststellen. er den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes Art der Durchführung desselben in st bestehenden noch näher
Die Ermittelung des Werthes
ind Verhandlungen über die Aus- ntschädigung für die durch das Gesetz Dienstleistungen und Gie⸗
den Letzteren den Ueberschuß eine Vergü— §. 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der ausgeho— benen Leistungen ist ein rittheil, für die, Steuer, die der Berechtigte von diesen Bezügen zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhebung und die sich ergebenden Ausfälle als eine Pauschal-Ausglei⸗ chung in Alben zu 2 ö 8. 17. er nach Abzug der obgedachten Pauschal⸗Ausgleichun, ĩ zwei Drittheilen verbleibende Betrag bildet e Tf. 6. n. . gebührenden Entschädigung. kö S. 18. Von diesen zwei Drittheilen des Werthansch at für Schul⸗ digkeiten, welche durch die S8. z und 6 des . . 1818 gegen Entgelt aufgehoben sind, insofern sich selbe nicht auf emphiten⸗ tische oder andere Verträge über die Theilung des Eigenthums oder auf eine geistliche Stiftung gruͤnden, der Verpflichteie das eine Drittheil zu en. richten, das andere Driliheil ist als eine Last des betre s. , , Landesmitteln aufzubringen.
wird eine besondere
Gesctzes vom 7. Die Frage üb 7. September 1818 und über die dem Königreiche Dalmatien wird wegen der daselb zu erhebenden besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegen den Verhandlung vorbehalten. e In allen übrigen Gebietstheilem, 7. Siptember 1848 erlassen wurde, sind die Bestimmungen des gegenwär— sofort zur Ausführung zu bringen, . z. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Patents und mit der Erlassung der erforderlichen Vorschriften und Weisungen beaustragt. . Gegeben in Unserer Königlichen Hauptstadt Olmütz, den Franz Jo seph.
für welche das Gesetz vom
tigen Patents e L es aus In den Ländern, in . . andesmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden sind oder die chießt der Staatsschatz den fehlenden Betrag unter Vorbehalt der Ausglei ande stattzufinden
vorhandenen nicht zureichen, s für Rechnung des betreffenden Landes und chung, welche lediglich zwischen dem Staate und dem hat, einstweilen vor.
§. 19. Die Enischädigung nach dem im 8. ist für die Schuldigkeiten, die sich auf über die Theilung des Eigenthums o den, von den Veipflichteten allein zu entri
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze findet statt, wenn der als llende Jahresbetrag allein oder, sofern Schuldigkeiten von denselben Grund— g zusammentrifft, vereint mit der letzteren der belasteten Grundstücke überschreitet. nem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den schädigung das bemerkte Ausmaß von 40 Proz chränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten vorzustrecken, daß der
des nach dem 8. Drittheil des zufolge er Reinertrag
Schwarzenberg. Thinnfeld. 17 festgesetzten Ausmaße emphiteutische oder andere Verträge der auf eine geistliche Stiftung grün
München, 8. März. in Bezug auf die Minister⸗-Krisis: Majestät der König den bisherigen Ministern des Innern und der Kulte, des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz und der Finanzen, Herren von Beisler, Graf von Bray, von Heintz und von die von ihnen nachgesuchte Entlassung in den gnädigsten Ausdrücken gewährt, die drei Erstgenannten jedoch in ihrer Eigen schaft als Staatsräthe mit Fortführung der betreffenden Portefeunilles bis zum Amtseintritte der neuen Minister beauftragt. . nachgesuchte Entlassung des Kriegs ] wurde nicht angenommen, und derselbe wird sonach auf seinem Posten Staatsrath Dr. Aschenbrenner bereits das ihm übertragene Finanz Portefeuille übernommen.“ er Umstand, daß das bisherige Ministerium noch, nachdem es eingereicht, den Gesetzentwurf
Die Münchn. Ztg. sagt
Bayern. e wir vernehmen,
Entschädigung nach dem §. 17 entfa er mit der zufolge des S. 18 für stücken gebührenden Entschädie ent des Reinertrages teten treffende Ent 4 Die gleichfalls steigt, mit der Bes Ministers, Herrn ven Lesuire, weit es an denselben fehlt, aus dem Staatsschatze Veipflichtete keinen mind-⸗ren Betrag, bestimmten Maßes, S. 15 ausgemittelten Wer
als die Hälfte auch künftig verbleiben. das ist nicht weniger als ein thanschlages, zu entrichten hat. denen die Ertragschätzung für das Grundsteuer⸗ nach den Ergebnissen i sanschlägen des Grun ist, auszumitteln.
Bestimmungen dieses
anderen Ländern
Kataster vollführt ist ; dsteuer⸗Provisoriums, von denen
aber nach den Ertrag der Kultur-Aufwand abzuzieher Die zufolge der
pflichteten obliegenden werden bezeichne tigte hat den
defursiven Raten bei den ö Die Einbringung der auf demselben Wege und durch di Einbringung der G derungen auf diese 3 Konkurs- und Executionsfällen.
§. 22. Ueberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, daß die zur Last der Verpflichteten ermittelte jährliche Entschädigungs⸗Rente in zwanzigfachem Anschlage zum Kapitale erhoben, als ein auf de 9 gesetzlichen Priorität vor allen anderen Hypothek rechfe der landesfürstlichen Steuer genießende Last anzusehen und zu be— Besondere Bestimmungen werden die
. Deutungen Unterstellungen Zeitung vom 6. März welcher den Sachverhalt aufklären will, aber selbst wieder einige un⸗ t 1. Der betreffende Gesetz⸗Entwurf war, wie wir aus guter Quelle erfahren, allerdings schon vor Eröffnung der Kammern vorbereitet und sollte denselben, einer dem Reichs⸗Mini sterium gegebenen Zusage gemäß, sogleich vorgelegt werden, eine weitere Zahlungsleistung, nämlich die Einzahlung auch ten Rate des bayerischen Antheils für die deutsche Flotte in adurch' wurde eine Umarbeitung des Gesetz⸗ Noch ehe diese aber vollendet war, trat die sämmtlichen Minister ihre Entlassung einga Als dann aber noch die beabsichtigte Vertagung der Kammern wollten die Minister die Kammer nicht auseinandergehen vorher noch ihrerseits die der Centralgewalt gemachte zu haben, und so brachten sie denn den fraglichen Diese einfache Auseinandersetzung der — in den Augen jedes Unbefangenen die gehässigen Unterstellungen, welche von mancher Seite gemacht wur⸗ den, in ihrem wahren Li J
Patentes den Ver— sind an die Staats- Kassen, die hierzu in vierteljährigen Raten zu leisten; Beirag der Entschädigung in halbjährigen Staats-Kassen zu brheben.
Zahlungen von den Verpflichteten wird efelben Maßregeln bewirkt, welche für die Auch genießen die For— ahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in
einen Artikel
ihm gebührenden richtige Angaben enthält.
rundsteuer vorgeschrieben sind.
Entwurfs nothwendig. m entlasteten Gute mit der Thatsache ein, daß die 1 Lasten bestehende, die Vor⸗
Durchführung dieses ersorberlicen Amts- Utlichen Büchern haben kostenfrei stattzufinden.
Lande ist die Vorsorge zu treffen, daß die Verpflich⸗ gemittelten jhr⸗ in einer Anzahl
handeln ist. Grundsatzes vermitteln. handlungen in den öffer Deseß Entwurf zur Vorlage. . , wird hinreichen statt der als Entschädigung aus ( Entschädigung sogleich oder Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten e Lage gesetzt werden, sich auf hädigungspflicht
teten, welche es vorziehen, lichen Rente, das Kapital der Jahresraten mit dem Betrages der Jahres die möglichst einfache vollständig zu entledigen. ö Ist das Gut, ig gehörten, soll bei der Erfolgl Rechte gemäß die gehörige Personen getroffen werden. dem chemaligen Bezugs⸗Be wachsenen Entschädigungs⸗ üchern, und zw Zur Erleichterung der ben auch noch vor der vollständig erfolgten g ein Drittheil jener Rente är ihren bisherigen res
chte erscheinen zu lassen. Dem Nürnb. Korr. wird aus München vom 7. „Die Schwierigkeit der Situation wird noch erhöht durch e 94 4 — ; . ( ifferenz, welche sich zwischen der Krone und der Abge⸗ Der zweite (Finanz-) Ausschuß t einen von dem Berichterstatter Kolb gestellten Antrag bezüglich des griechischen Anlehens einstimmig an— Derselbe geht dahin, daß 1) jene Beamte, welche die Auszahlung bayerischer Staatsgelder zum sogenannten griechischen Anlehen verfügten, auf civilrechtlichem Wege zur Rückerstattung an— ihalten seien, daß 2 mit der ferneren Ausbezahlung der bayerischen Apanage an König Otto, welche derselbe durch eigenhändiges der vorgeschossenen Summe bis zum vollständigen Ersatz innegehalten werde, en, um eine Rückerstattung der hier kten Beträge aus dem Privatvermögen ind zu sichern, 4) daß eine straf zeamten, welche bayerische Staats den Kammern genehmigten Ausgaben an ordentlichen Gerichten eingeleitet werden die zur Ausführung der obigen nachdem diese in den Wir augenblicklich zu be
rate zu entrichten, in die La itzt schnelle und billige Weise ihrer Entsch ordneten⸗-Kammer zu erheben droht.
zu welchem die aufgehobenen Bezüge hat, wie so eben bekannt wird,
er anderen Haftungen be—
mit Schuldforderungen od . bürgerlichen
assung der Entschädigung dem Wahrung der Rechte dritter st die Anstalt zu treffen, daß rechtigten aus der Aufhebung der Insprüche bei den bötreffenden Körpern in den ar kostenfrei, ersichtlich Berechtigten wird bestimmt, Ermittelung der ihnen gebüh—
Vorsehung zur Ueberhaupt i
genommen.
öffentlichen B gemacht werden.
als Bürgschaft Rückzahlung renden Entschädigun macht werden soll, welche f den Grundsätzen des gegenwärtigen Patents benen Schuldigkeiten entfällt.
Diese Vorschüsse haben f telnden definitiven Entschädigung zu der Landesmittel aus dem Verpflichteten und unter Vorb chäbigung mit Beachtung der durch Rechtsvorsichten zu lei ö Ausgleichung zwise und die Berechnung rückzuführen, haben die Verp hr 1848 rüchständigen 7. September 1
Schritte eingeleitet werden soll nach allenfalls noch nicht gede— Ludwig zu bewirken rechtliche Verfolgung aller j gelder zu anderen als von
Werthanschlag der
des Königs Abschlag der zu ermit— Abgang zureichen zur Zahlung ei der definitiven Ent⸗ Verhältnisse gebotenen
ür Rechnung und auf gelten und sind bei Rechnung der ehalt der Abrechnung b
63 5) daß sämmtliche Minister, die Tabular⸗
vier Punkte erforderlichen is des Einen oder des Anderen fallen, igen haben.“
hen dem Berechtigten und Ve der Entschädigung auf einen glei⸗ flichteten die für das lan—= den durch die 88. 3 S4 entgeltlich aufgehobenen Be⸗ Pauschal-Einlaß Eines See
teten zu erleichtern chen Anfangspun desübliche Nutzja und 6 des Gesetzes vom zugs Rechten nach Abzug von einem chträglich zu entrichten. Aus mittelung nn 15 für die en vorzugehen. Rückstände sind von den und von letzteren
eistungen aus
Ausland.
Jahresleistung na Bei der ziffermäßigen atente §§. 8 bis 13, da estellten Grundsätz Die dergestalt bezifferten Steuer an die S tigten zu erfolgen.
Dagegen findet au den aufgehoben durch den Verp erst von dem Ablaufe haben wird.
§. 27. Das tember 1848 vorgekommenen teten zu Händen des des Mortugrs der treten ist und bezüglich sem Zeitpunkte angesucht emphiteutischen
National⸗Versammlung. Präsident Marrast.
Gent nimmt das Wort, um die Versammlung an an diskutirte, wie Sie wis— und See-Armee im Felde. der Armee dieses dessen namentlich nicht in einem Anspruch nehme. Abstimmung durch Auf⸗— Wichtigkeit der Statt meinem An— t die Sitzung auf. Dieses Ver⸗ : lange die Ein— (Unterstützt! zur Lin⸗
derselben ist nach den in diesem
. ; n , . Frankreich. Ausmittelung der Entschädigung
Anfang 17 Uhr. Das Protokoll wird verlesen. die gestrigen Schlußscenen zu erinnern. „Me sen“, sagt er, „das Wahlrecht der Land⸗ Ein Mitglied (Ducouy) hatte den Antrag gestellt, Recht zu wahren und sie zu berauben, wo man ihre Pflicht doppelt in sah die Eil, mit wele stehen und Sitzenbleiben drängte, Sache auf Abstimmung durch Stimm trage zu willfahren, hob der Präsiden sahren ist unwürdig.
hteten mit der taatskassen zu entrichten Berechtigten von richteten Steuer chädigungsrente 1848 an zu laufen
ch eine Vergütung der Steuerjahr 1848 ent t weiter statt,
des landesüblichen
en i . für das flichteten nich er ge n rü
fü und trug bei der Mortuar und das Laudemsinm für d Veränderungsfä Berechtigten
Seiten des Verpflich den Fällen zu entrichten, wenn dem 7. September 1848 einge Besitz⸗Anschreibung vor die behaltlich der in diesem P sonderen Bestimmungen. der §5. 1 dieses P so wie aus den durch Entschädigung aufgeho 8 betreffen, mit Ausnahme haben ohne Entschädigung wegz Lande und in jedem Kreise wer vie Intercssen der Berechtigten als sollen, zur Vollsührung der gegenw
der aufgehobenen Schiedsgericht ent⸗ U einen Schiedsmann
Ich pretestire dagegen und ver jückung der Protestation in das Protokoll.“ Martast erwiedert, daß sich die Sache nicht ganz so zuge— as Votum bereits begonnen hatte, und daß man inmit⸗ tehens nicht das Stimmzettelvotum reklamiren dürfe. man wohl Reftifizirungen, aber keine Protestationen ins (Beifall rechts. Gent beantragt, daß man dann lion in Form einer Rektifizirung ins Protokoll Marechal, Gent und Ducoux streiten t die Versammlung zur Tagesordnung über, Buvignierschen Interpellationen wegen Buvignier: „Große Militair⸗ Deutschland und Italien statt. en von den sogenannten nordischen Mäch⸗ gegen Italien gerichtet; doch bald werden Italien ist nur der
des n, atente für die tragen, daß d ten des Auffs Uebrigens lönne Protokoll aust seine Protesta (Zur Tagesordnung!) sich noch eine Weile, dann geh auf der in erster Linie die Italien stehen. bewegungen finden in sind sie gerichtet? ten aus und sind angeblich sie sich gegen d Vorposten im so gut, daß Sie am 24. Bruderbund mit dem deut
atents bezogenen 5 des Gesetzes vom benen Rechten, so w der Gerichtstaxen und
leut und Häusler⸗Nobol, J. September 184 selben das Grundbuchs⸗ .
sionen, bei denen sow eten gehöri stimmungen
den eigene Kommis—
j irti B 2 ttreten sein ärtigen Be ö ⸗ unf, (Aufmerksamkeit.)
gegen die Werthanschläge Gegen wen
Nerlamationen tszug durch
ohne weiteren Rech diesen Schiedsgerichten hat j r den Obmann zu wählen. Verordnungen werden di feststellen und das Verfahren für d Schiedsgerichte regeln.
sondere Bestimmun
ie französische Republik wenden. Plan dieser Coalition der Könige. Sie fühlten dies
Mai die Befreiung Italiens und einen schen Volke aussprachen. Im Vertrauen
de Schiedsmänne Zusammens
ieselben und für die er⸗=
legung eines Ent
gen werden wegen An
413
auf die Ehrlichkeit dieser Erklärung erhob sich Italien wie wir, aber die Fürsten haben sich gegen dasselbe verbündet, und es droht in die⸗ sem Augenblicke zu unterliegen. Welches ist das Interesse Frank— reichs? Was verordnet ihm seine Ehre? Italien zu Hülfe zu eilen. Jedes Herz theilt diese Ansicht im Volke! Aber man sucht es durch allerlei falsche Vorstellungen abzuwenden. Man vergleicht 1849 mit 1792 und steht nicht einmal, wie irrthümlich das ist; 1792 stand die Republik selbst in Frage, man machte von allen Seiten her der republikanischen Regierungsform selbst den Krieg und sagte, die Republik sei dem Lande nur von einer Faction aufgedrun⸗ gen, sie läge nicht im Wunsche des Volkes. Ich behaupte nicht, daß man heute eine ähnliche Sprache führe (Gelächter), aber es ist für Niemanden ein Geheimniß, daß die Feinde der Republik ihre Masken abgeworfen haben und das Königthum wieder zu verjüngen suchen,
daß sie eine Coalit on der Höfe zu bilden suchen. (Stürmische Un⸗
terbrechung zur Rechten.) Doch die Enthüllung dieser Umtriebe ge—
hört nicht hierher. Ich will vielmehr prüfen, o das Ministe⸗
rium durch seine Handlungen nach außen jene Coalitions⸗ Pläne
nicht bestätigt.!“ Nach dieser Einleitung hält der, Redner eine
Musterung der Exreignisse in Italien. „Die Oesterreicher“,
fährt er fort, „stürzen nach Ferrara. Hat das Gouvernement
protestirt? Nein! Es mußte energisch protestiren und durfte
nicht die Vermuthung gegen sich aufsteigen lassen, daß es jemals auf
die Verträge von 1815 hin unterhandeln würde. Diese Verträge
können weder der That noch dem Rechte nach bestehen. Die RNa⸗
sional-Verfammlung hat sich am 24. Mai von ihnen los gesagt;
freilich waren wir damals noch nicht in Republikaner und Royalisten
gespalten. (Lärm.) Seitdem machte die Vollziehungsgewalt Rück⸗
schritte. Mein Antrag geht daher dahin: „Die Erklärung vom 24.
Mai feierlich zu wiederholen.“ Eine Stimme rechts: Das sind
keine Interpellationen! Drouyn de Lhuys: „Wir vermutheten
Inrerpellationen; statt dessen beantragt man Lon Ihnen eine Er—
neuerung der Beschlüsse vom 24. Mai bezüglich Italiens und Deutsch⸗
lands. Wir sind jenen Beschlüssen treu geblicben. (Lärm zur Linken.)
Wie soll man jene Beschlüsse denten? (Lärm.) Ein Theil der Ver—
sammlang scheint unter ihnen Krieg mit allen seinen Gefahren und Gräueln
zu verstehen. Es ist an der National Versammlung, darüberzu entscheiden,
wie diese Beschlüsse zu verstehen.“ (Beifall zur Rechten und Ruf:
Zur Abstimmung! Ledru Rellin: „Man sagt Ihnen so eben,
daß es überflüssig wäre, die Eiltärung vom 4. Mai zu wiederholen,
daß man ihr treu zu bleiben sei. In der Hauptsache will man aber
nicht antworten. Erlauben Sie mir, da das Ministerium nicht ant⸗
worten will, daß ich für dasselbe antworte. (Hohngelächter zur Lin⸗
ken; Murren rechts) Ja, ich werde für dasselbe antworten, denn
eben diese Antwort bildet die Hauptsache. Das Ministerium hüllt
sich in Stillschweigen und sagt Ihnen, daß es Ihren Dekreten gemäß bandle. Ich aber sage Ihnen, daß es denselben gerade entgegenge⸗ fetzt handtit. Lärm.) Ihr Benehmen (zu den Ministern gewandt) ist unwürdig. Wie haben Sie die römischen Gesandten empfangen? Kaum daß Sie ihnen die Thüren öffnen. Halten Sie so unsere Beschlüsse? Nennen Sie das jene Dekrete erfüllen? Wie hat sich Ihre Rolle geändert? Einst bestieg derselbe Mann, den ich hier als Tonseils-Präsident sitzen sehe, die Tribüne in einer anderen Kammer, um für dieselben Grundsätze zu kämpfen, für welche ich hier stehe und um derenthalben er jene Gesandten fast zurückstößt. (Sensation. Der Redner liest eine Rede Odilon Barrol's von 18311 vor, die der Letztere damals gegen Kasimir Perier hielt. Die⸗ ser Vortrag wird durch Hohngelächter inks häufig unterbrochen.) „Ich wiederhole“, fährt Ledru Rollin sort, „daß Ihr Betragen schändlich ist.“ Der Nedner beleuchtet dann die ganze Handlungsweise der provisorischen Regierung und sucht sie zu rechtfertigen. Die jetzige Regierung sei davon abgewichen, sie sei den Dekreken vom 24. Mai untreu. „Aber“, schließt er, „sie ist auch der Wahl vom 10. De— zember untreu geworden, denn die Bauern stimmten in Masse für Bonaparte aus Gedächtniß an den Nuhm des großen Napoleon.“ Endlich beleuchtet er die weltliche Stellung des Papstes und betrach⸗— tet sie als unnütz für die katholische Religion. (Pause.) Lamar⸗ tine nahm das Wort, um die Politik der provisorischen Regierung auseinanderzusetzen. Cavaignac benutzt die Gelegenheit, um zu erflären, daß er die Angelegenheit Italiens im besten Zu⸗ stande seinem Nachfolger in Amte übergeben habe. „ Der Vorredner“, fährt Cavaignac fort, „hat auf den Unterschied hinge⸗ Dore nern eiche zwischen seiner Politit und der, von mir besolßten
herrsche. Er hat sich ausgedrückt, daß zwischen der Politik der pro⸗
visorischen Regierung und derjenigen der Exekutiv ⸗ Kommission die ganze Alpendicke läge. Ich bin don der Linie des Manifestes nicht abgewichen. Ich bin bereit, auf dieser Tribüne über jede einzelne Thatsache meiner Staatsverwaltung zu antworten.“ Lam artine weist wiederholt jede Solidarität mit der Politik Cavaignac's und seines Ministeriums zurück. Emanuel Arago: Im Laufe der Debatte wurde auch der republikanischen Bewegung im nahen Sa
voven erwähnt und mir die Urheberschaft dieser Schilderhebung un⸗ tergeschoben. Ich that im Gegentheile Alles, um diese Be— wegung zu hindern. Ah! Ah!) Sarrans der Jüngere zeigt sich auf der Tribüne. Die ganze Rechte ruft: Zur Abstimmung! Die Linke: Nein! Nein! J Tumult.) Die Sitzung wird auf eine Viertelstunde suspendirt. Sarrans eröffnet die Debatte wieder und stellt an das Ministerium die Frage Was es unter den gegenwärtigen Umständen zu thun gedenke? Drouyn de Lhuys erwiedert, daß er von der National-Versammlung die⸗ selbe Gunst erbitte, wie der General Cavaignac, nämlich in diploma⸗ tischen Dingen die strengste Zurückhaltung zu beobachten und uns auf das volle Vertrauen der Versammlung zu stützen. (Zur Ab⸗— stimmung! Stimmen rechts: Einfache Tagesordnung! Stimmen links: Rein! Abstimmung durch Zettel!) Die einfache Tagesord⸗ nung wird mit 438 gegen 341 Stimmen entschieden. Dufaure stattet im Namen des Finanz⸗Ausschusses seinen Bericht über den Antrag auf Bewilligung der beiden Budget-Raten für April und Mai ab. Der Ausschuß bewilligt die Dringlichkeit. Die Debatte wird auf Montag verschoben. Bie Versammlung geht um 6 Uhr aus einander.
Paris, 8. März. Der heutige Moniteur veröffentlicht ein Rundschreiben des Ministers des Innern, Herrn Leon Faucher, an sämmtliche Präfekten, worin er ihnen unter Berufung auf den Beschluß der Nationalversammlung vom 11. August 1848 die Unter— drückung aller Revolutionsabzeichen befiehlt. Dasselbe beginnt: „Herr Präfekt! Die Feinde der Ordnung stellen von Zeit zu Zeit rothe Fahnen und rothe Mützen zur Schau aus, um die Leidenschaften der Menge zu erregen und schreckliche Erinnerungen zu wecken. Der bloße Anblick dieser Zeichen der Anarchie verbreitet Angst unter den guten Bürgern und läßt die Rückkehr von Exzessen befürchten, welche unter der ersten Republik die Freiheit selbst lompromittirten. Die dreifarbige Fahne und Kofarde sind die einzigen nationalen Ab⸗ zeichen, welche den Bürgern als Sammelpunkte dienen sollen, wäh⸗ rend bie rothe Fahne ein Aufruf zur Insurrection ist und die rothe Mütze ein Andenken an Blut und Trauer hervorruft. Sie werden daher, gestützt auf jenes Dekret, die Beseitigung jener Abzeichen an- ordnen und sich im Falle materiellen Widerstandes mit den Militair⸗ behörden verständigen.“ Ein zweites Rundschreiben desselben Mini⸗
anz Frankreich verbreiteten „welcher royalistische ichtung der heils orleanistischen ben heißt es: „Die
sters befiehlt die Auflösung der über g „brüderlichen Associatio Tendenzen zugeschrieben werden, altbourbonischen Partei (der Regentschaftspartei). Association der Ordnungsfreunde the Jede dieser Fr chisch einem höheren Chef untergeordnet ist, Verhaltungsbefehle ein General; die ganze Organis Signal, das von oben herab erth alle Chefs geht und si die untersten Dekurien verbreitet, k wie Ein Mann erheben und zum Har und Verhaltungs- Befehle werden geh die strengste Verschwiegenheit über die Erkennungsz werden, die Namen der Mitglied schriftlichen Listen dürfen geführt werden, der Beiträge an baarem Gelde erf dieser Punkte würde hinreichen, Herr Präfekt, Juli als eine geheime Gesellschaft z hen das Gesetz nicht duldet. So auch immer sein mag, indem er auf Erhaltung Staate gerichtet ist, kann doch die Regierung nicht außer den bestehenden Staatsgewalten ein derartig ein unter diesem Vorwande bilde.“
Der Moniteur enthält heute auch folgende Erkl rere Journale veröffentlichen Wa gewisser Personen in den Ausschuß de Wunsch des Präsidenten der Repub sind ermächtigt, zu erklären, jedem Ausschusse, jedem W widerlegt der M daß mit dem 25.
n der Ordnungefreunde theils legitimistischer R (der Henriquinquisten)
In diesem Rundschrei ilt sich in Legionen, ef, der hierar⸗ und von dem er seine
einer Legion Auf das erste
und Dekurien. actionen hat einen Ch der Spitze ation ist militairisch. eilt wird und mit Schnelligkeit durch Weise durch alle Le ann sich also die gan deln bereit stehen. Die Tages⸗ ein ausgetheilt; eben so muß eichen beobachtet geschrieben, keine und über die Verwendung Jeder einzelne diesen Verein laut u betrachten, de⸗ löblich sein Zweck der Ordnung im zugeben, daß sich organisirter Ver⸗
ärung: „Meh⸗ hllisten und sagen, daß die Aufnahme r Rue de Poitiers nur auf lik erfolgt sei. daß der Präsident der Republik jeder ahleinflusse fremd geblieben onitenr die Be⸗ März alle Brod und Der Präfekt Berger habe zusammengerufen, um sie ähigen und unveischul⸗ da die größte Ersparniß
gionen bis in
ch auf ditse l ze Gesellschaft
er stehen nirgends ährt man nichts.
Gesetz vom ren ferneres Beste
Listenbildung, und bleiben hauptung des Peuple, Fleisch-Unterstützungen aufhören sollten.
blos alle Maires des Seine-Departements aufzufordern, von jetzt det albeitslosen Armen Almosen zu geben,
an nur den arbeitsunf
Parlament. Lord Stanley fragte den Prä⸗ ob es wahr sei, daß man Waffen⸗ Waffen aus den König—⸗ um sie mit Wissen der zu verkaufen. Verletzung der einer befreundeten ne gab zu, daß die Zeughäusern
Großbritanien und X haus-Sitzung vom 6. März. sidenten des Geheimen Raths, Lieferanten erlaubt habe, bereits abgelieferte lichen Zeughäusern wieder zurückzunehmen, Regierung an die ausständischen S so sei dies eine schwere Macht schuldigen Neutralität. Zurücknahme
Lord Lansdow Königlichen der Regierung geschehen sei
späterer Erwägung diese Erlaubniß ertheilt zu haben, auch ihren Gesandten in Neapel dahin Bedauern zu erkennen zu geben und zu versichern, Lord Ellen⸗
dings bedauert, und deshalb der dortigen Regierung dieses Verfahren nicht wiederholt werden solle. teinung, daß England, als Garant der Ver— Siciliern eine moralische Unterstützung schul⸗ für Englands
borough war der M fassung von 1812, den Der Graf von Aberdeen dagegen hält es iesen Angelegenheiten die strengste Neutralität zu beob— and übrigens die Erklärungen des Marquis von Lens⸗ Der Herzog von Wellington sagte: „Der führt diesen Titel und besitzt beid England ist durch diese Verträge ge⸗ die anderen Mächte zur Aus⸗ aber es darf nicht selbst von daß England etwas, was den könnte, sich der sich im vorigen Jahre und die Unterhand⸗ ab Erklärungen über sein Ver⸗ der Kronen recht zu erhalten, aber niemals t den betheiligten Parteien auf dem Fut.ze unterhandelt, in ungesetzlichem f
Pflicht, in d
downe befriedigend. König beider Sicilien kraft der wiener Verträge. Es ist nicht Lerpflichtet, führung dieser Verträge zu zwingen, threm Wortlaut abweichen. Ich hoffe nicht, als eine Verletzung derselben ausgelegt wer Schulden kommen lassen.“ in außerordentlicher Mission in Neap lungen mit den Siciliern anknüpfte, g halten; er sei cifrigst bemüht gewese Sicillen, wo möglich, auf
Lord Minto,
Neapel und
die Sicilier Souverain befänden, danach strebe, machen, auf welche sie allen möglichen Anspruch habe. Lord Broug⸗ ham rieth dem Grafen Minto, sich ctwas besser mit dem wiener Traktat bekannt zu machen und sich zu erinnern, daß der Souverain, mit welchem er unterhandelt habe, König nicht blos des einen Landes. Rathes nicht; übrigens wolle er dem ehrenwerthen Lord nur bemerk— daß der König von Neapel in jenem Traktat auch Kö⸗ Lord Brougham: „Aber
Graf Minto: Er bedürfe dieses lich machen, nig von Jerusalem genannt werde Sle waren nicht nach Jerusalem als Gesan ter geschickt!“ (Geläch⸗ Hiermit wurde diese Debatte abgebrochen und zur dritten Le⸗ sung verschiedner Bills geschritten.
Lord John Russell kapier's zum Ober-Besehlshaber der „Ich habe
uUnterhaus-Sitzung vom 6. März. eigte die Ernennung Sir Ch. ostindischen Armee unter gestern“, sagte der Minister, ehrenwerthen Mit getheilt, daß die jestät ihren Antwort von
dem Beifall des Hauses an. „in Erw'sederung auf die Anfrage des in Bezug auf Ostindien mit- Regierung es für recht gehalten habe, Ihrer Ma⸗ daß dieselbe aber noch keine hrer Majestät erhalten habe, und daß ich mich daher beantworten. es Ihrer Ma⸗
gliedes für Montrose Rath darüber zu ertheilen,
Frage selbst
Sir Charles Napier's zum Ober⸗Befehls⸗ ertheilen, und daß es hat, die Ernennung allergnädigst aufs voll⸗ Sowohl der Herzog von Wellington, der selbst sind heute bei Sir es freut mich, mittheilen zu können, Ihrer Majestät zu gehorsamen und Qualität nach Ostindien abzugehen. jat noch nicht Gelegen⸗ Doch ich erwarte bestimmt, daß dies dasselbe diese Ernennung mit Freude und
Es wurde hierauf die Comitè— Armengesetz fertgesetzt und die vom beantragte Resolution schließlich mit
Rath wegen Ernennung haber der britischen Armee in Ostindien zu Ihrer Majestät gefallen ständigste gutzuheißen.
Ober-⸗Befehlshaber Charles Napier gewesen, und
daß er bereit ist, den Befehlen sofort in der ihm Das Direktorium der ostindis heit gehabt, sich zu v morgen geschehen, und daß Zufriedenheit genehmigen wird.“ Berathung über das irländische Ministerium in dieser Beziehung 206 gegen 31 Stimmen angenemmen.
des Heeres,
übertragenen chen Compagnie h
Nachdem die zweite Le⸗ agten Bill in Betreff der 45 Stimmen ge⸗ es auf Vorlegung
Regierung au
Unterhaus⸗Sitzung vom 7. März. rn Drum mond beantr
sung der von Her intra enthum mit 56 gegen
Uebertragung von nehmigt war, wur . eines Nachweises über di
Grund⸗ Eig de ein Antrag des Herrn e mit Erlaubniß der