ialichen Zeughäusern zur Uebersendung an die Insurgenten in Si- 1 Waffen (s. Oberhaus), nachdem Lord J. Rus⸗ fell dagegen gesprochen und erklärt hatte, daß Lord Palmerston selbst zuerst bei seinen Kellegen sich wegen jener Angelegenheit ent⸗ schuldigt und die Sache als eine nicht ganz zu rechtfertigende bezeich⸗ urt habe, mit 124 gegen 39 Stimmen verworfen.
London, 8. März. Der jetzige Befehlshaber der britischen Flotte im Mittelmeer, Vice⸗-Admiral Sir W. Parker, dessen Dienst⸗ zeit abgelaufen war, ist auf drei Jahre in seinem Kommando bestä⸗ tigt worden. .
In Ostindien stehen jetzt 27 britische Regimenter, worunter 5 Kavallerie Regimenter; sie zählen zusammen 25,446 Mann. Unter⸗ weges sind noch 3 Infanterie Regimenter von je 1131 Mann.
Die Nachrichten, die man hier vom Kontinente erhalten hat, be⸗
ers die, daß die Russen die Absicht hätten, durch die Dardanel⸗
zu segeln, haben einen gewissen Emdruck gemacht und einige irühe verursacht, obgleich man ihnen keinen großen Glauben schenkte; allein die Vorbereitungen, welche Dänemark macht, um für jede Eventualität bereit zu sein, wenn der Waffenstillstand zu Ende ist, und die Lage der italienischen Frage, tragen dazu bei, Unentschie⸗ sinanziellen Kreisen zu erhalten. ᷣ
denheit in den Italien. Rom, 26. Febr. (D. A. 3.) Jeden Augenblick hofft man hier auf Nachrichten von dem Zusammenstoße der bei Ter⸗ racina aufgestellten römischen Truppen mit den Neapolitanern. Die über den Po zurückgezogenen Oesterreicher bedrohen aufs neue die Provinz Ravenna. Die Familie Pius' 1X. hat einstweilen Sinigaglia verlassen, um den Neckereien und Beschimpfungen der republikanischen Partei zu entgehen. Laut der „Con stituente“ hat das römische Ministerium der Nationalversammlung in geheimer Sitzung mitgetheilt, daß die Jatervention gegen Rom zwischen Oesterreich, Spanien und Neapel beschlossen sei; Frankreich hatte sich bisher noch nicht bestimmt erklärt. Die Inquisionsgefängnisse sind geöffnet und die noch darin sitzenden Gefangenen freigelassen worden. (wie bereits
Neapel, 24. Febr. (A. 3.) Gestern langte gemeldet) der Großherzog von Toskana mit seiner Familie in Gaeta an und fuhr heute in Begleitung des Königs nach Neapel; ihm wird das Schloß Quisisana bei Castellamare zur Verfügung gestellt. Die Königliche Residenz zu Neapel ist halb vermauert und gleicht mehr einer Kaserne oder einem Gefängniß als einem fürstlichen Wohnsitze. Es heißt, daß die zwei Schweizerregimenter, welche Messing besetzt hielten, in diesen Tagen nach Gaeta übergeführt werden, um an der beabsichtigten Intervention gegen Rom und Tos⸗ kana Theil zu nehmen. Zwischen der Pairs und Deputirtenkammer erhob sich ein Streit wegen der Besteuerungsfrage, er wurde dadurch beigelegt, daß das Budget bis zum 15. April prolongirt wurde. Spinelli bewirkte hauptsächlich dies momentane Nachgeben der De⸗ putirten. So wie die Verhältnisse sich gestalten, steht eine abermalige Auflösung der Kammer bevor, ja, das ganze Wahlgesetz vom April 1848 soll aufgehoben werden. Die Umgegend Neapels wird durch Räuberbanden heimgesucht; in Pianura wurden letzthin mehrere Häu⸗— ser vollständig geplündert.
Turin, 2. März. (D. A. 3.) Die Kammer der Abgeordne⸗— ten hat heute mit 94 gegen 24 Stimmen die Adresse auf die Thron⸗ rede angenommen. Die beiden §8§. der Adresse 12 und 15, die sich über die Kriegsfrage aussprechen, wurden einstimmig, 8. 12 mit Acclamation angenommen. Mehrmals wurde während der Verhand⸗ lungen der Ruf nach Krieg laut, in den Abgeordnete und Gallerie gleich lebhaft einstimmten.
Florenz, 25. Febr. (Journ. des Déb.) Man hat gestern zwei höchst bezeichnende Dekrete veröffentlicht, welche der schlimmsten Zelt der ersten französischen Republik und der schlimmsten Beispiele, welche diese der Nachwelt hinterlassen hat, würdig sind. Eines dieser Dekrete befiehlt allen Bürgern, welche sich von Florenz entfernt ha⸗ ben, um sich aufs Land zu begeben, binnen drei Tagen wieder in der Stadt einzutreffen, mit der Androhung von Geldstrafen, welche nach dem muthmaßlichen Vermögen der Abwesenden geregelt werden sol⸗ len. Von hier bis zur Emigrantenliste und zum Verkaufe ihrer Gü— ter als Nationalgüter wäre dann keine große Entfernung, wenn nicht das öffentliche Gewissen, obgleich es sich noch nicht offen durch Hand⸗ lungen zeigt, ein wenig die Kühnheit unserer kleinen Tyrannen er— schreckte. Das andere Dekret setzt Kriegsgerichte ein, um die⸗ jenigen zu richten, welche sich reactiongirer Versuche schuldig ma⸗ chen. Diese Gerichte sind einfach Revolutionstribunale, welche auf die Aussage der Angeber nach Gutdünken über die Sicherheit und das Leben aller Bürger verfügen, die im Verdachte stehen, die Form und die Handlungen einer Regierung nicht genug zu lieben, welche eine kühnere Minorität Toscana auferlegt hat. Man kündigt fort⸗ während für den 5. März die Wahlen zu einer Versammlung an, welche berufen werden soll, die Form der definitiven Regierung für Toscana festzusetzen.
Das ganze diplomatische Corps, welches sich nach San Stefano
egeben hätte, ist seit gestern in Florenz wieder eingetroffen.
414
Nach Briefen aus Sarzona vom 1. Marz hatte der General La Marmora das toscanische Gebiet betreten mit einer Schwadron Kavallerie und einigen Geschützen. Die Soldaten Laugier's haben sich 9j ihm vereinigt.
Alles läßt glauben, daß man einen ernsten Angriff gegen Ve— nedig vorbereitet, und dieser Angriff soll 4 . 6 seinerseits läßt die Ansicht blicken, diesem Angriffe zuvorzukommen, indem es selbst den Kampf beginnen will. Als die venetianische Re⸗ gierung die Ereignisse von Ferrara erfuhr, erklärte sie, daß man die Feindseligkeiten wieder aufnehmen müßte. Montanelli ist von Flo— renz nach Massa gereist, als extraordinairer Commissair der provisow rischen Regierung, um mit ihr die Vertheidigung des gemeinsamen Territöriums zu vereinbaren.
Florenz, 26. Febr. (D. A. 3.) Das gegen die Revolution von Westen her aufziehende Gewitter hat sich zertheilt, ohne sich zu entladen: tausend Hoffnungen, die der piemontesischen Intervention und dem rückkehrenden Großherzog entgegenflogen, sind betrogen wor— den. Die folgende Darstellung des ganzen Zusammenhangs kommt unmittelbar aus der besten Quelle: Der Großherzog hatte sich sofort nach seiner Flucht nach Turin gewendet und um eine bewaffnete In—= tervention gebeten. Der König und sein Premier, Gioberti, hatten ihm das sofortige Einrücken der 10,000 Mann, die das Beobachtungs⸗ lager bei Sarzana bilden sollten, zugesagt. Der Großherzog schrieb
nun sofort an den General Laugier, und dieser erließ eine Procla— mation (Nr. 61). Zugleich ersuchte der Großherzog alle in Florenz anwesenden Gesandten, sich zu ihm nach Porto S. Stefano zu begeben, und theilte ihnen hier die Zusage der sardinischen Regie⸗ rung mit, wovon wenigstens der französische Gesandte gar nicht sehr erbaut gewesen sein soll. Aber während noch die Minister um ihn versammelt sind, landet ein sardinisches Dampfboot und bringt eine Depesche des Inhalts, daß die übrigen Minister neuerdings sich dem Plane (Gioberti hatte schon die betreffenden Befehle nach Sarzana gesendet) auf das entschiedenste widersetzt hätten, daß sodann auch der König selbst sich dagegen erklärt habe und es also mit der versprochenen Hülfe nichts sei. Der Großherzog, der die Gesandten verlassen hatte, um die Depesche zu lesen, kommt, nach dem Aus- druck eines Augenzeugen, bleich wie der Tod, wieder in das Kon— serenzzimmer, erklärt (ohne jedoch die Depesche selbst mittheilen zu wol⸗ len) das Zerfallen des Interventionplans und zugleich seine Absicht, sofort nach Gaeta abzureisen, was denn auch noch an demselben Tag auf dem englischen Dampfboote „Bulldog“ geschah, nachdem er vor⸗ her noch Laugier das Vorgefallene kurz mitgetheilt und denselben zu seinem Kommissar in Toscana ernannt hatte. Dieser, der bereits die Hälfte seiner Soldaten durch Desertion verloren hatte, entfloh über die Gränze; seine Truppen gingen zu denen der provisorischen Regie⸗ rung über, die bereits angelangt waren, die insurgirten Provinzen erklärten ihre Unterwerfung. Heute kehren unsere Heiden mit Oliven⸗ zweigen auf den Flinten zurück, die sie bereits bei ihrem Abmarsche von hier aufgesteckt und seitdem nicht abgenommen haben,
Am 21. Februar hatten wir hier einen höchst unruhigen Abend. Auf allen umllegenden Höhen und bis dicht vor die Stadtthore er⸗ schienen plötzlich Feuerzeichen, Raketen stiegen in die Luft, Flinten⸗ schüsse knallten von allen Seiten. Das Landvolk ist in Aufruhr, hieß es, und will, unter dem Vorwande, die Regierung zu stürzen, in die Stadt zieben, um zu mbrden und zu plündern. Die Nationalgarde, die polnische und lombardische Legion eilten zu den Waffen, die Glocken läuteten Sturm, der Generalmarsch tönte durch die Straßen. Die Thore wurden stark besetzt und starke Streiscorps brachten an 8 Bauern gefangen ein, die Viva il Granduca! Viva i Tedeschi! gerufen hatten. Das falsche Gerücht, der Großherzog sei zurückgekehrt, soll die se Bewegung hervorgerufen haben und die (sämmtlich blinden) Flinten⸗ schüsse nebst den Feuerzeichen nur Aeußerungen der Freude von Sei⸗ ten der Contadini gewesen seien. Andere behaupten, es habe wirklich ein Handstreich gegen Florenz versucht werden sollen. Gewiß ist, daß nach drei Stunden die Ruhe wiederhergestellt war und seitdem nicht wie⸗ der gestört worden ist. Daß allerdings unter dem Landvolke noch viel Sympathie für den Großherzog und trotz der täglich sich meh— renden Freiheitsbäume wenig Neigung für die Republik sich zeigt, ist eine unbestreitbare Thatsache. Da man behauptet, die großen Giund— besitzer, von denen die Bauern gänzlich abhängen, seien schuld daran, so ist ein Gesetz publizirt, das allen auf dem Lande lebenden floren⸗ tinischen Familien aufgiebt, binnen drei Tagen in die Stadt zurück⸗ zukehren, unter Androhung einer täglichen Geldstrafe. Ein anderes Gesetz, das das Standrecht einführt, soll, ehe es zur Ausführung gekommen, wie man sagt, wieder aufgehoben werden. Alle Fremden haben die Stadt verlassen; die Stimmung ist sehr gedrückt; übrigens herrscht Ruhe und Ordnung. Von den durch den Verkauf der Staats⸗ güter garantirten 6proz. Schatzscheinen sind für 2 Mill. Lire aus— gegeben.
Florenz, 27. Februar. Heute veröffentlicht die provisorische Regierung von Toscana solgendes Aktenstück: Die provisorische Regierung wünscht zu zeigen, wie sehr ihr die so ersehnte Einheit Toscana's und der römischen Republik am
Herzen liegt, und betrachtet es als ihre Pflicht, bekannt zu machen wie sie sich mit der römischen Regierung über folgende Artikel geeinigt hat: 1) Einigung der beiden Territorien durch Vernichtuug der ee, marcationslinien, welche beide Staaten trennt. 2) Einförmigkeit der Tarife in dem ganzen toscanisch-römischen Territorium für den Im⸗ port, Export und für den Transithandel. 3) Einförmigkeit des Post— systems; freier Durchgang der Briefe durch beide Länder ohne nöthige Frankirung; Reduction der Posttaxe; Einrichtung telegraphischer Linien nach allen Hauptpunkten der Gränzen. 4) Absolute Reziprozität für den Cours der im Handel existirenden Münzen ur inri ei
. J ex istir Münzen und Einrichtung einer gleichsörmigen Münze. 5) Gleiche Reziprozität für die Schaͤtzbons und das Papiergeld der beiden Länder. 6) Einheit der . . tischen Vertretung im Auslande. 7) Einrichtung einer .
, ,, ,. 6 lan 429 g einer centralen mi⸗ litairischen Vertheidigungs-Kommisston zu Bologna, w höh
durch die beiden Regierungen und durch V 23 , , Theil nehmen sollen. 3 Hülf urch Venedig ernannte Offiziere . nehmen sollen. 8) hülf⸗ durch die beiden Regierungen für Venedig bewilligt. Florenz, 27. Februar 1849. G. Montanelli Prä⸗ sident der provisorischen Regierung.“ z
Florenz, 2. März. Die estensischen Truppen stehen nach den neuesten Nachrichten noch bei Castel nuovo dei Monti; der wichtigste Paß von Cerreto ist von den Toscanern besetzt. .
Der Großherzog hat zwei Proteste, den einen an die Toscaner, den anderen an das Liplomatische Corps erlassen; der erstere lautet:
„Toscaner! Von dieser äußersten Gränze Toscang's (Porto Stefano) richte ich das Wort an euch. Es ist das Wort eines Fürsten, den ihr seit 25 Jahren kennt und der stets mit Eifer und Aufopferung für euer Bestes ge— sorgt hat. Gezwungen, die Hauptstadt zu verlassen, um meine Stimme in einer Entschließung frei zu erhalten, wofür ich Gott und den Menschen ver— antworlich bin, kann ich nicht stumm bleiben bei einer solchen Verletzung der heiligsten Rechte. Ich protestire daher gegen die neue propi— sorische Regierung, welche, am 8. Februar 1849 in Florenz ein— gesetzt wurde und erkläre, keinen Akt, der von dieser Regierung ausgegan— gen ist oder künftig ausgeht, als gesetzlich anzuerkennen. Ihr Urspruͤng ist ungesetzlich und ihre Autorität null und nichtig. Ich erinnere das Militair an seinen Eid, die Beamten an ihre Pflichten, das Volk an die constitutio⸗ nellen Fürsten gebührende Treue. Ich rechne darauf, daß meine Stimme die Verirrten zur Besinnung bringt und den braven Toscanern zur Beruhi— gung dient. Ihre Anhänglichkeit ist für mich der einzige Trost in dem Kummer, den ich über so große Unorvnungen und so viele Gewaltthätigkei⸗ ten empfinde. Porto Stefano, den 12. Februar 1849. Leopold.“
Ja dem Protest an das diplomatische Corps heißt es:
„Seit meiner Erklärung vom 11. Februar, welche ich an das ge— sammte, in Toscana beglaubigte diplomatische Corps richtete, habe ich die Genugthuunng gehabt, mich von den achtbaren Männern dieses Corps um⸗ geben zu sehen. Ihre Gegenwart gereichte mir zum Trost, sowohl wegen der freundschaftlichen Aeußerungen und ver herzlichen Theil nahme, die mir ein jeder von ihnen ausgedrückt hat, als auch wegen der deutlichen Kund⸗ gebung, die in ihrer Änwesenheit in Bezug aus die toscanischen Angele— genheilen lag. Indem ich den ehrenwerthen Mitgliedern des diplomatischen Corps meinen aufrichtigsten Dank hiermit kundgebe, sehe ich mich genö— thigt, ihnen zugleich anzukündigen, daß ein fernerer Aufenthalt in die sem äußersten Hafen Toscana's für mich unmöglich geworden ist. Seit einigen
Tagen sind Nachrichten eingelaufen, daß man mich mit bewaffneter Hand von hier zu vertreiben droht. Es ist ausgemacht, daß man die Drohung zur That werden ließ. Ich verlasse mein geliebtes Land, aber mein Herz bleibt zurück. Ich bitte Gott, er, möge die Uebelwollenden und Verirrten aufklären und die Guten trösten, die in größerer Zahl vorhanden find, als man vielleicht glaubt. Ich ersuche das diplomatische Corps, diesen unaus= weichlichen Beweggrund, der mich zwingt, Toscana zu verlassen, so wie meine Gefühle in diesem letzten Augenblicke, zur Oeffentlichkeit zu bringen. Porto Stefano, 20. Febr. 1846. . Modena, 26. Febr. (D. A. Z.) Der Herzog ist am 24. Februar mit etwa 606 Mann gegen die toscanische Gränze hinge⸗ zogen. In der Stadt arbeitet man eifrig an den Festungswerken; Mörser und Bomben langen von Mantua her an, und wahrscheinlich werden auch österreichische Truppen gegen Massa rücken.
J .
Die hiesigen Herren praktischen Aerzte und Wundärzte, welche den Pocken-Impfbericht pr. 1848, so wie den Bericht über Syphilis für das 4te Quartal pr., bis jetzt nicht eingereicht haben, werden an die baldige Einreichung derselben hierdurch erinnert.
Berlin, den 1. März 1849.
Königliches Polizei-Präsidium. von Hinckeldey. Königliche Schauspiele.
Montag, 12. März. Im Schauspielhause. 41ste Abonnements Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Ottfried, Schauspiel in 5 Aufzügen, von Karl Gutzkow. Anfang halb 7 Uhr.
Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mit Sonn tag bezeichneten Schauspielhaus-Billets gültig; auch werden die zu „Sttfried“ noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Sonntag be zeichnet sein.
Rönigsstädtisches Theater. Montag, 12. März. (Italienische Opern-Vorstellung) Norma. Oper in 2 Akten. Musik von Bellini. (Anfang 65 Uhr.)
Auswärtige Börsen. Breslau, 10. März. Holl. und Kaiserl. Dukaten 96 Bꝛ.
Friedrichsd'or 1135 Gld. Louisd'or 1125 Br. Poln. Papiergeld I4 Glo. Desterr. Banknoten 905 bez. Staats ⸗Schuldscheine 80 Br. Seehandlungs⸗Prämienscheine 2 650 Rthlr. 993 Br. Posen. Pfandbriefe 4proz. 96 Gld., do. Z 3proz. 817 Gld. Schles. Pfandbriefe 35proz. 906 Br., do. Lit. B. proz. 92 Br., do. 35proz. 827 Gld.
, Poölnische Pfandbriefe alte proz. . Br., do. neue 4proz. Mit Gld;, do. Partialloose a 50 Fl. 747 Br., do. Bank⸗-Certif. 22 133 Br. Russisch-polnische Schat⸗Obligationen a 4 pCt.
54 .
Ac tien. Oberschlef. Litt. A. u. Lit. B. 92 Br. Breslau Schweid, Freiburg; ö Br, Niederschles. Märk. 715 Br., do. Ser. ll. M4 Br. Yst - Rhein. (Köln- Mind. 77 Br. Sächs. - Schlef. Dresd. Dörlitzs 6 Hr. Neise Brieg B56. Br. Krakau-Hberschles. 37 Br. Friedrich⸗Wilhelnis⸗Norbbahn 367 Glo ö
Wech sel ( Course.
Amsterdam 2 M. 14211 Gld.
Hamburg a vista 1505 Gld.
do. 2 M. 1505 Br.
London 1 2. St. 3 M. 6. 245 Br.
Berlin a vista 1004 Br.
do. 2 M. 994 Gld.
Wien, 8. März (vom 9ten fehlt.) Met. 5proz, 5s a 84, proz. bb = b7 . 24 proz. 444 —- 45. Anl. 34: 143 — 144. 905 — 91. Nordb. 99 — 993. Gloggn. 94 —9 485. Mail. Livorno 605 — b. Pesth 6b — 67. B. A. 1130 — 1132. Amsterd. 157 G. Augsburg 113 Br., 1124 G. Frankfur „1125 G. Hamburg 167 Br., 1665 Gld.
London 11. 22 — 11. 29. Paris 13145. Gld. Die Börse nicht so belebt als gestern, doch ziemlich fest. Fremde
Devisen gefragt.
Leipzig, 10. März. L. Dr. Part. Oblig. 97 Gld. B. A. 142 Gld. Leipz. Dr. E. A. 96 Br. Sächs. Bayer. 78 Br. Säcs. Schles. 4 Br. Chemnitz Riesa 215 Br. Löbau⸗ Zittau 157 Br. Magd. Leipzig 166 Br. Berl.“ Any. A. u, B. 74 Br. Altona⸗Kiel S607 Br., 857 Gld. Deß. B. A. 1025 Gld. Preuß. B. A. 88 Br., 87 Gld.
Frankfurt a. M., 9. März. Mehrere Fonds, namentlich Oesterreich. und Poln. Loose, 5⸗ und 24proz. Metalliques, so wie alle Gattungen der Eisenbahn-Actien, waren heute mehr begehrt, und man bewilligte dafür bessere Preise. Es ging darin Mehreres um. Alle übrigen Fonds bei geringem Geschäft ohne Bewegung.
Oest. 5 proz. Met. 737 Br., 737 Gld. Bank Actien ohne Dividende 1180. 1176. Baden 50 Fl. 483 Br., 35 Fl. 277 Br., 275 Gld. Hessen 272 Br., 273 Gld. Sardinien 293 Gld. Darm⸗ stadt 50 Fl. 70 Br., 695 Gld., 25 Fl. 223 Br., 223 Gld.˖ Span. 3 proz. 2335 Br., 225 Glo. Poln. 300 Fl. Loose 97 Gld. 500 Fl. 7435 Br., 745 Gld. Friedr. Wilhelms⸗Nordbahn 373 Br., 363 Gld. Bexbach 73 Br.ͥ, 727 Gld. Köln-Minden 783 Br., 785 Gld.
** Hamburg, 9. März. 35 proz. p. C. 79 Br., 79 Gld. St. P. Oblig. 57 Br., 897 Gld. E. R. 102 Br., 102 Gld. Bän. 66, 55. Arb. io; Br., ; Gld. Zproz. 22 Br., 213 Gld. Hamburg-Berlin 493 Br. 493 Gld. Bergedorf 677 Br., 67 Gld. Altona - Kiel 865 Br., 86 Gld. Gl. Elmsh. 25 Br. R. Neum. 93 Gld. Mecklenburg 34 Gld.
Wech sel. Paris 187. Petersburg 333 Amsterd. 35. 60. Frankfurt 887. Wien 1683. , 12 .
as Wechselgeschä d reichlich. — J Fonds und Arne J. . e . J .
gern r , ann * ele der n gn in der National⸗ ung jestern Abend und heute, so wie die Aussicht an Krieg, drückten unsere Fonds herunter. ; ö
London 13. 84. Breslau 1!
Leipꝛ.
533 10 baar, 3 60 Jett. 5proz. 82. 40 baar, 83. 55 Zeit. ‚. proz. Anleihe 83. 30 baar, 83. 2 Bank 2310.
Nordb. 461.
London, 8. März. 34 proz. 243. Ard. 173. Peru 51. ö ö.
Engl. Fonds blieben besonders fest. Cons. eröffneten heute zu 9i, , stiegen jedoch auf lz a zz in fremden Fonds wenig Ge⸗ schäft, nur mex. und span. blieben fest zu, den, gestrigen Preisen. 2 Uhr. Cons. 913, 3. Mex. steigend 274, 266.
London, 7. März. zproz, Gons. p. C u. a. 3. 916, * 3zproz. 25. Int. 493. 4 proz. 793. Mex. 273. Peru 51.
Engl. Fonds fest; von fremden waren span, und mex. fest.
Am sterdam, 8. März, Holl. Fonds bei nicht belebtem Um⸗ satz fest. Von allen sremden Fonds blieben die Notirungen fast ganz
ie gestern n .
Hheich f ziemlich lebhaft; Peru 374, , Bras. Sz. Man
J 3
Zproz. neue 574, 43. Span. Ard, 1133,
3zproz. do. 314, 3. Coupons 8a, 93.
Oest. Met. Hproz. 707, 3.
Wechsel. aris 564 G. Wien 314 Br. Frankf. 99) Br. London 54 11 W G. I. S. 11. 9735 G. Petersburg 182 G. Hamburg 34 G. ö.
Mit der heutigen Nummer des Staats⸗-Anzei⸗ gers sind Bogen 9 — 11 der Verhandlungen der er sten Kammer ausgegeben worden.
Zproz.
Zeit.
3 proz. Cons. p. C. u. a. 3. 913. 3 proz. 29. Int. 493. Mex. 274, 27.
Holl. Int. 48, 3. z. Gr. Piecen 115, X. oz. Russen 4proz. 814. Stiegl. 813. 2zproz. 37.
Druck und Berlag der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. Beilage
und der Handel war unbedeutend; in Peru war das ag
AM 69.
— — —
415
Montag d. 12. März.
2
. Deutschlan d.
Oesterreich. Der Entwurf der Verfassungs-Kommission des
Reichstages.
Wien.
Meß⸗Bericht.
/ /
chtamtlicher Theil. Dent sechland.
ö Oesterreich. W ien, . März. Zugleich mit dem Erscheinen des Patents über die vom Kaiser verliehene Verfassung theilen die Berichte hiesiger Blätter aus Kremsier noch den vor wenigen Tagen erst vollen⸗ deten Entwurf einer Verfassung mit, welchen die Kommisston des nun aufgelösten Reichstags ihrerseits ausgearbeitet und zur Bera— thung vorgelegt hatte. (S. die Reichstags⸗ Sitzung vom 5. März im vorgestrigen Staats-Anzeiger. Tieser Entwurf lautete:
Vom Staatsgebiete und dessen Eintheilung.
Kö as Kaiserthum Oesterreich ist eine untheilbare constitutionelle
8 D Erbmonarchie. 8.2 Diese Constitution hat für folgende Länder des Kaiserreichs zu gel—
ten: 1) Das Königreich Böhmen. 2) Das Königreich Galizien 3) Das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns. 4) Das Etjherz ogthum̃ De⸗ sterreich ohne Innviertel. 5) Das Herzogthum Salzburg sammt dem Inn⸗ viertel. 6) Das Herzogthum Stepermark. 7) Das Hetzogthum Kärmihen. 8) Das Herzogthum Krain. 9) Das Herzogthum Schlesien. 10) Das Markgrafthum Mähren. 11) Die gefürstete Grafschaft Tyrol sammt Vor— 12) Das Küstenland. 13) Das Königreich Talmatien.
arlberg. , ö, 13 Kronländer steht zu dem anderen im Verhälinisse der vollen Hleichberechtigung, zum ganzen Kaiserstaate aber im Verhältnisse eines untrennbaren organischen Bestandtheiles. zd Den einzelnen Neichsländern bleibt die Autonomie und Inte- Jität ihres Gebietes innerhalb der durch diese Constitution festgesetzten Schranken gesichert. ö 8. . Die Eintheilung der Reichsländer in Kreise mit besonderer Rück. sicht auf Nationalität ist durch ein Reichsgesetz festzustellen. S. 6. Die Aufnahme eines neuen Landes in den Neichsverband, für welchen diese Constitution gilt, kann nur kraft eines Reichsgesetzes ge schehen.
Von den Regierungs-Gewalten überhaupt. . 8. 7. Alle Regierungs -⸗Gewalten dürfen nur auf die in dieset Consti⸗ tution sestgesetzte Weise ausgeübt werden. In Zweifel über die Kompetenz der Reichs- und Länder⸗Negierungs⸗ Gewalten spricht die Vermuthung für die Kompetenz der Centralgewalt. S§. 8. Die Regierungsgewalten sind bezüglich des Umfangs doppelt: 1) Die Centraf oder Reichsregierungsgewalten, welche sich auf das ganze Reich erstrecken. . K 2) Die Landes- und Kreisregierungsgewalten, welche sich auf ein einzelnes Reichsland oder einen Kreis erstrecken, als Ausfluß des jedem Lande zu⸗— siehenden, durch die Reichsregierung beschränkten Selbstregierungsrechtes. §. 9. Die gesetzgebende Reichsgewalt wird vom Kaiser gemeinschaftlich mit dem Reichstage, die jedem Lande (oder Kreise) zu Folge ihrer Autono⸗ mie zustehende gesetzgebende Gewalt vom Kaiser als Landes oberhaupt ge⸗ meinschaftlich mit dem Landtage oder beziehungsweise mit dem Reichstage ausgeübt. §. iJ0. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht jedem Theilnehmer an der gesetzgebenden Gewalt zu. . ; §. 11. Die authentische Auslegung der Gesetze steht nur der gesetzge— benden Gewalt zu. . 8. 12. Die vollziehende Gewalt steht dem Kaiser allein zu und wird durch verantwortliche Minister ausgeübt. . 13. Die richterliche Gewait muß im ganzen Neich- nach gleichen
§. 7.
Gesetzen ausgeübt werden.
S. 14. Den Gemeinden legenheiten, welche ausschließl
D. von unabsetzbaren Richtern im Namen des Staats ⸗Oberhauptes
wird die Selbstbestimmung über alle Ange⸗ ich das Gemeindeinteresse betreffen und deren Selbsftverwaltung innerhalb der durch das Reichs-Gemeindegesetz und die Gemeindeordnungen sestgesetzten Gränzen gewährleistet. J. Bie Reichs-Centralgewalt. X. Der Kaiser. . . . 8 österreichische Kaiserkrone ist nach dem Grundsatze der 9 . j 71 j so E j 1811 . zragnatischen Sanction vom 19. April 1713 im Hause Habsburg ⸗Lothrin pIag 11 1. — gen erblich. . p) Die dem Kaiser Lonstitution festgesetzt. ö . ö . ö 1 16. Die Person des Kaisers ist geheiligt und ö er ist Ausübung der Regi i antwortlich. i Ausübung der Negierungsgewalt nicht vere ich . I. 9 17. . Kaiser legt näch erfolgter Annahme die ser , . 64 — ! i. 2 h 5 8 d z und jeder Nachsolger unmittelbar nach seinem Regierungs-Antritte vor dem s en Reich 21 en Eid ab: ersammelten Reichstage folgenden E ; . / . zIch schwöre, die Constitution des Reiches fest, unverbrüchlich zu hal, . i ben und den Gesetzen zu regieren.
zustehenden Rechte und Gewalten sind durch die
in Uebereinsti mit dersel ten und in Uebereinstimmung , uin Lon
§. 15. Kein Regierungsalt des Kaisers hat Kraf
einem Minister unterzeichnet ist, macht. . §. 19. Der Kaiser J ämter, jedoch nur unter h 9 , Gesetze festzustellenden Nodalitaten. j Er führt den Oberbefehl über das Heer und die Seemacht. §. 20. Er bestätigt die Gesetze, macht sie bekannt deren Vollziehung nöthigen Anordnungen, . suspendiren, noch Einzelne von ihrer Befolgung . ö. §. 21. Der Kaiser erklärt Krieg, schließ Bündnise, Handelsverträge und bringt sie, sobald es thunlich ist, unter noͤthigen Mittheilungen zur Kenntniß des Reichstages, §. 22
oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen , . Kraft, wenn sie die Zustimmung des Reichstages. erhalten. 66 Arn s 23. Der Kaiser hat das Recht, den Reichstag zu erd venselben auch außer der bestimmten Zeit zusammenzuh entweder beide oder nur eine der Kammern aufzulösen. Die Vertagung darf die Frist eines Monat fann während der Dauer derselben Sitzungsperio Reichstags nicht wiederholt werden.
ernennt
önnen.
schließen,
.
verlagen und §S. 24.
ten und mung des.
F 1
daß der ⸗ alb dreier Monate, vom Tie Auflösung darf binnen
begleitet sein, später als innerh erfolzen kann. werden.
§. 2
C. 26.
Der Kaiser hat das Recht, ̃ ausgesprochen werden, zu erlassen oder zu mildern, ö . ] . * 5 1 * len nnn gen in Betreff der Minister. nn * Der Kaiser allein vfl das 16 3 ö
Deßi Gesetzes, schlagen
Nesiimmungen des Geseßes, lag. xen e Ef; verleiht Orden, Würden, 282 ñ ein Vorrecht an diese Verleihungen knüpfen zu können.
zu lassen.
ohne irgend
welcher sich hierdurch dafür verantwortlich
und entläßt die Minister und besetzt alle Beobachtung der duich die Constitution und
und trifft die zu ohne jedoch jemals diese Gesetze
Friedens⸗ und Beifügung der
z j ssche Staat belasten 2 els⸗ e tren Verträge, welche den Sta Handels- und alle anderen Vertrage, rar dann in
ffnen und zu berufen, zu
s nicht überschrei⸗ de ohne Zustim⸗
ese guflöfung des Reichstags muß von einer Verordnung Jede * 3 ; ; d in der Ar . Y neuer Wahlen im ganzen Reiche unmittelbar und in der Art zur Vornahme fen Fer wirkliche Zusammentritt des neuen Reichstags nicht vom Tage der Auflösung an gerechnet, Jahresfrist nicht wiederholt
die Strafen, welche von den Rich- vorbehaltlich der
Recht, Münzen, jedoch nur nach
Titel und Auszeichnungen, jedoch
—
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
S. 29. Nach jedem Regierungs ⸗Antritte wird durch den Reichstag die Civilliste des Kaisers für seine ganze Regierungsdauer festgesetzt.
Appanagen und Ausstattungen der Mitglieder des staiferhauses werden von Fall zu Fall durch ein Gesetz bestimmt.
S. 30. Im Falle des Ablebens des Kaisers hat sich der Neichstag ohne Zusammenberufung, innerhalb der Frist von vier Wochen, vom Todes- tage an gerechnet, zu versammeln. Ist er aber aufgelöst, so hat der neu einberufene längstens binnen sechs Wochen zusammenzutreten. 11 Thronfolger muß, wenn der Reichstag beim Ableben des Kaisers nicht versammelt ist, den Eid auf die Verfassung mittlerweile schrift⸗
lich in die Hände des obersten Reichsgerichtes niederlegen. Vor Ablegung des Eides fann der neue Monarch keine Regierungegewalt ausüben. 8. 32. Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten 18ten Lebens- jahre großjährig.
. FS. 33. „Ist der Kaiser minderjährig oder in der Unmöglichkeit, zu re= gieren, so wird eine Regentschast eingesetzt. In diesem Falle hat der Neichs= tag, wenn er nicht schon verfammelt wäre, innerhalb der Frist von 4 Wo— chen, wenn er aber aufgelöst wäre, längstens binnen 6 Wochen zur Wahl einer Negentschaft zusammenzutreten. Bis dahin hat das bestehende ver antwortliche Ministerium die laufenden Geschäfte forszuführen.
§8. 34. Während der Regentschaft kann keine die Rechte der Krone schmälernde Veränderung in der Constitution vorgenommen werden.
.S. 35. Der Kaiser darf ohne Bewilligung des Reichstages sich nicht länger als zwei Monate in einem Jahre im Auslande aufhalten und muß in einem solchen Falle immer von einem verantwortlichen Minister beglei—⸗ tet werden.
J .
8. 36. Die Leitung der verantwortlichen Reichsregierung liegt dem Reichsministerium ob. Die Ernennung der Reichsminister, die Bestimmung der Zahl derselben und die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben steht dem Kaiser allein zu. ;
§. 37. Die Minister sind für ihre Amtsführung verantwortlich.
.S. 38. Kein Mitglied der Kaiserlichen Familie und Niemand, der nicht österreichischer Staatsbürger von Geburt ist, kann Minister werden. 5537 Die Minister haben Zutritt zum Reichstage und müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Reichstag kann die Anwesen— heit der Minister fordern; Stimmrecht haben sie jedoch nur dann, wenn sie zugleich Mitglieder der Kammer sind.
§. 40. Der Kaiser kann die Minister von der Verantwortlichkeit nicht entheben.
§. 41. Die Minister können nur durch einen Kammerbeschluß in An— klagestand versetzt werden, und zwar wegen jedes Mißbrauchs ihrer Amts- gewalt, insbesondere aber wegen Verletzung der Verfassung, Hochverrath und Bestechung. .
§. 43. Der Kaiser kann einen vom Reichsgerichte verurtheilten Mi⸗ nister nur auf Verlangen der anklagenden Kammer begnadigen.
Die näheren Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Minister über das Verfahren bei der Aufstellung der Klage und über die zu ver hängenden Strafen enthält ein Reichsgesetz, welches als ein Bestandtheil der Verfassung zu gelten hat. Die Bildung eines dem Ministerium bera— thend zur Seite stehenden Neichsrathes und die Norm in Betreff seiner Wirksamkeit wird einem besonderen Reichsgesetze vorbehalten
G. Der Reichstag.
§. 43. Der Reichstag besteht aus zwei Kammern, der Volks- und Länderkammer.
8. 44. Der Neichstag tritt regelmäßig jedes Jahr am 15. März zu— sammen, wenn ihn, degugchsebepi Federn Kammern vertreten das Reich, dür⸗ fen daher keine Instrüctionen annehmen und ihr Siimmrecht nur persönlich ausüben.
§. 46. hre gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. sen sind' die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.. .
§. 47. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Ausnahms⸗ weise kann eine nicht oͤffentliche Sitzung, stattfinden,; wenn, entmeder der Präsident oder jn der Volkskammer wenigstens 20, in der Länderkammer wenigstens 10 Abgeordnete es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer
ie Yajorität sich dafür entscheidet. . . ö . . Kammer hat das Recht, allein über die Gültigkeit der
N . 9. 5 aer on t s⸗ 91 en. ö. 6. ö e n e ge Reichstages ein besoldetes Staats⸗ Amt a n,, wenn ein in, den Reichstag gewählter ,, . in eine höhere Dienst-Kategorie tritt oder außer der graduellen ,, ,, ei⸗ nen höheren Gehalt oder eine Personal-Zulage erhält, so muß er sich einer neisen Wahl unterziehen.
§. 50. Keinem gew versagt werden. ⸗ ö.
S. 51. Niemand darf gleichzeitig
8. 52. Für jede Sitzungs- Period en und die übrigen Functionaire. . ö. ten /h . . eines Beschlusses ist in ö , wesenheit der absoluten Mehrzahl ihrer Mitglieder n , . . menmehrheit der Anwesen den zog en , vorbehaltlich der abweichender Besti ingen von denselben für Wahlen. w n m,, Uebereinstimmung beider Jammern irt ein w. tagsbeschluß als solcher in Krast und ist zur Vorlage zur Sanction des Kaisers geeignet.
§. 55. Erfolgt die c
derselbe als Reichsgesetz in volle Kraft. so darf derselbe Gesetzvorschlag in derselben vorgebracht werden.
Die Erklärung der Krone über ses muß jedenfalls ver dem Schlusse der cher er gefaßt wurde. . ; Wird derselbe Gesetzvorschla—
Jahres session abermals unverändeit angenemn nirt, so muß der Reichstag aufgelöst werden.
Nimmt der neu zusammentretende Neichs tag unverändert an, so darf demselben die Kaiserliche werden.
Sp. O. Untersuchung von Thatsachen Kommissionen zu ernennen.
§. 58. ein Mitglied der Kammer derselben überreicht werden. Ueberreichung von Bittschriften und die Annahme von T zulässig.
SS 5e d zu verlangen, Erhebungen durch
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu In beiden Fäl⸗
ählten öffentlichen Beamten darf der nöthige Urlaub
Mitglied beider Kammern sein. e wählt jede Kammer ihren Präsiden⸗
stags-Beschlusses, so tritt Sanction nicht ertheilt, tzungsperiode nicht wieder
. . . Sanction eines Rei
)* *
ie . .
Sanction eines Reichstags ⸗Beschlus⸗ nasperiode erfolgen, in wel-
§. 56.
S. 60. interpelliren.
Jedem Kammermitgliede
solches gerichtlich verfolgt oder zur Rechenschast gezogen werden.
§. 62. Kein Abgeordneter darf vom Tage Reichstages und während der verhaftet werden, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That. Wenn es die Kammer verlangt, e die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden. Entschädigung nach den Bestimmungen eines besonderen, Geseßes, dritter Personen verfügen.
Die Volkskammer.
rige Bevölkerung aber 280 Abgeordnete zu senden haben.
Flag in der folgenden ordentlichen nd wieder nicht sanctio—
denselben Gesetzvorschlag Sanction nicht verweigert
Jede Kammer hat das Recht, behufs ihrer Information zur
. Petitionen darf der Reichstag nur annehmen, wenn sie durch Die persönliche
eputationen ist un=
Kammer hat das Necht, von den Ministein Auskünfte dieselben zu veranlassen und Petitionen an die Minister zur Erledigung zu uberweisen und zur Beachtung zu empfehlen. steht das Recht zu, die Minister zu
§. 614. Kein Mitglied des Reichstages kann für seine Wirksamkeit als der Einberufung des Dauer der Sitzungsperiode ohne ausdrück= liche Zustimmung der Kammer, welcher er angehört, gerichtlich verfolgt oder muß das Verhaft aufgehoben oder S§. 63. Jedes Mitglied des Reichstages erhält Tagegelder und eine Reise⸗
Kein Mitglied darf auf diese Vergütung verzichten oder in vorhinein zu Gunsten
8. 64. Die Volkskammer besteht aus 360 Abgeordneten, wozu die im Wahlgesetze zu bestimmenden größeren Orte sammt Weichbild 80, die üb⸗
S. 65. Das altive Wahlrecht steht jedem österreichischen Staatsbür=
ger zu, welcher a) das 24ste Lebensjahr vollendet hat, b) sich im vollen Genusse der staatsbürgerlichen Rechte befindet, e) eine birekte Steuer in dem vom Wahlgesetze festgesetzten Minimum entrichtet, oder einen Pacht- oder Wirthzins zahlt, von welchem eine direlte Steuer in obigem Betrage entfällt. Das im Wahlgesetze festzustellende Minimum der direkten Steuer darf den Betrag von 5 Fl. C. M. nicht übersteigen.
. S. 66. Die Wahlen geschehen direkt und mit relativer Stimmenmehr⸗ heit von wenigstens einem Viertheile der Stimmenden. Jeder Reichskreis ist mit Ausscheidung der zur eigenen Vertretung berechtigten Orte durch das Wahlgesetz je nach der Größe seiner Bevölkerung in solche Wahlbezirke zu theilen, daß in jedem Wahlbezirke wenigstens zwei und höchstens drei De—⸗ putirte zu wählen sind. . .
S. 67. Die Erfordernisse des passiven Wahlrechtes (Wählbarkeit) sind: ) das österreichische Staatsbürgerrecht; 2) Vollgenuß der staats bürgerlichen Nechte, 3) ein Alter von wenigstens 28 Jahren, 4) der ordentliche Wohn⸗ sit von wenigstens Einem Jahre im Reiche.
S. 68. Die Legislationsperiode der Volkskammer wird auf drei Jahre festgesetzt. . . Die Länderkammer.
§. 69. Die Länderkammer besteht: 1) Aus je sechs Abgeordneten jedes einzelnen Reichslandes, welche durch die Landtage gewählt werden. 2) Aus je Einem Abgeordneten jedes Neichskreises, welchen die Kreistage zu wählen haben, falls das einzelne Reichsland aus mehr als Einem Kreise besteht.
.S. 70. Die Legislaturdauer der Länderkammer wird auf sechs Jahre festgesetzt, in der Art, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Reichslandes und die Hälste der Kreisabgeordneten austritt.
§. 71. Als Abgeordneter in die Länderkammer ist derjenige wählbar, welcher die Erfordernisse der Wählbarkeit in den Landtag und das Z33ste Lebensjahr vollendet hat. .
Il. Die Länder⸗Regierungsgewalten. A. Von der Verwaltung.
§. 72. An der Spitze eines jeden Reichslandes steht ein vom Kaiser ernannter und dem Reichsministerium für den Vollzug der Reichsgesetze und für die Ausübung der Reichsregierungsgewalt verantwortlicher Chef, welcher in Reichsländern, die aus zwei oder mehr Kreisen bestehen, Statthalter, in Reichsländern, die aus einem Kreise bestehen, Landeshauptmann (Gouver⸗ neur) heißt.
8. 73. Ob und in welcher Art dem Statthalter, ohne die Einheit des Neiches und die Kompetenz der Centralgewalt zu beirren, für den Vollzug der Landesgesetze verantwortliche und vom Kaiser zu ernennende Statthalte⸗ reiräthe beizugeben seien, bleibt den betreffenden Landesverfassungen vor behalten.
§. 74. Der Landeshauptmann (Gouverneur), der Statthalter oder, falls ihm verantwortliche Näthe zur Seite stehen, das kontrasignirende Mit⸗ glied des Statthaltereirathes ist dem betreffenden Landtage für den Voll zug der Landesgesetze verantwortlich.
Wo veransävortliche Statthaltereiräthe bestehen, hat kein die Vollzie— hung der Landesgesetze betreffender Akt des Statthalters Gültigkeit ohne Gegenzeichnung eines verantwortlichen Statthaltereirathes.
§. 75. Der Landtag hat das Recht, den Landeshauptmann (Gouver⸗ neur), den Statthalter oder die Statthalterei⸗Räthe in Anklagestand zu ver— setzen. Die Aburtheilung steht dem Reichsgesetze zu. .
§. 76. Der Landeshauptmann, der Statthalter und die Statthalterei⸗ Näthe haben Zutritt in den Landtag und müssen auf ihr Verlangen gehört werd egi Der gar dananhinn mn err ne evhiarf arte „wide rirußf väi uur in den Geschäftskreis der Reichsministerien des Innern, des Unterrichts und des Kultus gehörigen Angelegenheiten im Namen des betreffenden Ministe⸗ riums unmittelbar zu erledigen. In Angelegenheiten der Universitäten und polytechnischen Institute hat er sich jedoch fruͤher mit dem Reichsministerium in das Einvernehmen zu setzen.
§. 786. Welche in andere Reichs- Ministerien einschlagende Angelegen⸗ heiten der Statthalter und Landeshauptmann (Gouverneur) im Namen des Reichs-Minssteriums unmittelbar oder in wichtigeren Fällen nach eingeholten Weisungen zu erledigen ,., sei, bleibt der weiteren Organisation der Länder ⸗Verw n vorbehalten. . ö , ,,, über die Beamten, welche in jedem Neichs- ah . die zur selbstständigen gesetzgebenden n . der , n, 4 hö⸗ rigen Geschäfte zu bestellen sind, bleibt der Landes⸗-Verfassung und der Lan—
dez-Gesetzgebung vorbehalten. Von den Landtagen. Jedes Reichsland hat das Necht, einen eigenen Landtag ab-
§. 80.
, Die durch konstituirende Landtage festzustellenden Landes ver fassungen treten erst dann in Kraft, wenn sie von der gesetzgebenden Reich s⸗ gewalt bestätigt worden sind. Dasselbe gilt auch von einer später vorzu— nehmenden Revision der Landesverfassungen; sedoch darf diese Bestätigung vom Reichstage nicht verweigert werden, wenn die Bestimmungen derselben
mit den in der Reichsconstitution aufgestellten Grundsätzen nicht im Wider—
spruche stehen. . . . In den Landesverfassungen sind solgende grundgesetzliche
3 d ] ge) 1) Direkte Wahl der Abg., nach der Volkszahl,
§. 82. Bestimmungen festzuhalten: * J vorbehaltlich der Bestimmungen über die besondere Vertretung größerer Orte. 2 Für das aktive und passlve Wahlrecht dürfen außer einem einjährigen ordentlichen Wohnsitze il dem betreffenden Reichslande keine andere oder größere Beschränkungen festgestellt werden, als das Gesetz für die Wahlen zur Volkskammer anordnet. 3) Bildung der Wahlbezirke mit möglichster Berücksichtigung der Nationalität ;
p) Reichsländern von gemischter Nationalität bleibt die Aufnahme einer Institution in die Landesverfassung, wodurch Angelegenheiten von rein nationaler Ratur nach Art eines Schiedsgerichtes zu entscheiden waren, vorbehalten. ᷣ
C. 83. Zur selbstständigen gesetzzebenden Gewalt der Landtage ge⸗
) die Verfügung mit den Landessonds
17
p) die Landesauflagen zur Deckung der Landesausga— esschuldenwesen; d) die Festsetzung des jährlichen Landes- nahme, Prüfung und Erledigung der Landesrechnungen. ) die Beförderung der Künste und Wis⸗ srommen Stistungen; () Armenwesen, und Bau-
budgets; d 2) Politische Angelegenheiten: Ueberwachung der
senschaften; b) - n s ; Humanitäts⸗Anstalten; d) Gesinde⸗, Feuerlösch⸗
Kranken- und ordnungen. . . —ͤ ; ih .
37 Staatswirthschaftliche Angelegenheiten: I) Hebung de ure. duction, des Gewerbfleißes und des Verkehrs im Innern des , b) die Errichtung von Sparkassen, Leihanstallen und Hop gib etenbankenz ) des Landes · Communications wesens durch Straßen und Kang le . Fluß-Regulirungen und sonstige Wasserbauten; d) öffentliche Bauten zu 8 zwecken. m Der Landtag hat ferner innerhalb der de - Grete festgestellten Beschränkungen zu regeln: 1) das Unterrichts ö⸗ und 3 Erziehungswesen; 2) die Kultus · und lirchlichen Ange egen k Landespolizei in allen nicht im S§. 83 aufgeführten 6 . , hat ferner alle jene inneren Angelegenheiten zu regeln, welche durch Neich Gesetze an denselben überwiesen werden.
J. 85 vide §. 124.
§. 86. Landtagsbeschlüsse erh die Kraft verbindender Landesgesetze⸗
§. 87. Der Landtag ist berechtigt, alle Zweige der Landesverwaltung zu verlangen, handlung zu nehmen, Untersuchungs ommiss inen 3 6 den Kaiser und den Reichstag, so wie Zuschriften Reichsländer zu richten. e h sahtlich am
ᷣ iser in ⸗ 5. 8s. Die wandtgh⸗ ,, berufen und vom ne!
⸗ ; in . 15. November an den Sit der , ,, Botschaft eröffnet.
ĩ dandes⸗-Chef mit einer umstãndli ; (ungen halten. , nicht gleichzeitig mit dem Jieichs rage ihre Sihung
durch Reichs⸗Gesetze
alten erst durch die Sanction des Kaisers
von der Regierung Aufschlüsse 26 Petitionen an und in Ver zuordnen, Adressen an . tage anderer