1849 / 83 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eiche Aufforderung durch die daher den gemeinen Straf-

Betrug u. b9l. minbestens eben so, wie die gl ; und gewiß

ändliche Rede geahndet werde, daher,

. a, nn d, h hof von der Gerechtigkeit gefordert,

** Jebermanns unverfälschtem Rechtsgefühle zugegeben. 2 Allein ein neues Repressiv

Gesetz , . n,. . ungen neue Strafbestimmungen, er= ler anderer ia were Reg renn rt, gl tengen allgemeinen Strafgesetze im kes darum , ri s . standenen Präventiv- Anstalten den Fall der Han ge e ige. , . durch die freie Presse gar nicht voraus. Begehung eee nr 5. besdalb, weil die von Ew. Majestät erhabenen seßen, andgrerseils absnss? urdinand J. im Allgemeinen zugesicherte, und Regi z.-Vorfahren Kaiser Ferdinand i; in g zug ut Regier unge do bie Keichsverfassung vom 4. März des Näheren von Ew. Majestät durch die Nei . de, n, , . sltutionelle Staatsform den Schutz der Strafgeset ee, festgeseßte 2m bedingt, welche in der bisherigen Legislation nicht berück- schiedene . 2 Presse aber vielfachen Angriffen und Verletzun⸗ nenn, . wären. Die vergleichungsweise schwerste der gen Preis ie ger. aus der letztgedachten Kategorie ist in dem Beset . 2 ge Man beschränfte sich hierbei auf eine durch . * i eg re gende Aufforderung zu gewaltsamen Angriffen auf , des Sitaatsvmrbandes, d. h. entweder auf dessen Sein oder 2. une, r r ber ingung und Wesenhastigkeit seines Wirkens, d. h. seine Ir fasfung. das Staatsoberhaupt und auf, die nach Maßgabe * Reich s⸗ verfassung bei der Staatsgesetzzgebung mitwirkenden Törn er. 5. Wenn man die hohe objektive Gesährlichkeit solcher im Wege der Presse erfolgenden Auf⸗ forderungen, die nachhaltigen Eischütterungen, welche nur zu leicht daraus für den Fortbestand aller staatlichen Ordnung überhaupt hervorgehen, so wie die Zerstörung von Leben und Glück oft von Tausenden, und die un⸗ zähligen schweren Privat- Verbrechen ins Auge faßt, die zumal bei großen politischen Gährungen aus ähnlichen Provocationen im serneren, aber nalürlichen Gefolge keimen, so dürfte die sestgesetzte Strafe von schwe⸗ rem Kerker von 2 bis höchstens 10 Jahren, zumal im Vergleiche zu allen ubrigen europäischen Strafgesetzgebungen, keinesweges den Charakter einer zu großen Strenge an sich tragen. Die Heiligkeit, persönliche Unverletzlich= eit und Unverantwortlichkeit des Staats ⸗Oberhauptes für die Akte der (für die Regierung allein verantwortlichen) Minister ist der Ausgangs- und Brennpuͤnlt, so wie die Spitze der constitutionellen Monarchie; es mußte daher nicht blos des Monarchen geheiligte Person (8. 23 lit. er) gegen ge— waltsame Angriffe, sondern auch dessen constitutionelle Unantastbarkeit und Majestät (55. 24 und 25) gewahrt werden !

Die in den §§. 26 und 27 beschriebenen Handlungen haben allesammt den gemeinsamen Charakter, daß dadurch eine Aufwühlung der öffentlichen Ordnung oder Nuhe im Staate, eine Aufwiegelung zu Störungen derselben im höheren oder minderen Grade vor sich geht. Das Gesetz und eine kräf— tige, ihrer Pflicht eingedenke Regierung muß derlei Unterwühlungen der rechtlichen Ordnungen des Staates, muß der Anarchie in ihren Keimen begegnen, ehevor sie zu offenem Ausstand, zu Aufruhr, Empörung oder Umsturz alles Gesetzes entarten. In der Detagil-Bestimmung hat der Ministerrath sorgfällig die eigenthümlichen Beziehungen des Vaterlandes und der Jetztzeit berücksichtigt, und gegenüber der gemachten Erfahrungen, namentlich auch wider die Aufforderungen zu Feindseligkeiten gegen andere Nationalitäten, gegen Religionsgenossenschaften, ganze Stände 20, so wie wider die kommunistischen Aufreizungen zu Eingriffen in das Eigenthum Schutz zu gewähren gesucht. Der S. 28 ist bestimmt, der Ausstreuung und Verbreitung von erfundenen Gerüchten, oder analogen sogenannten Pro- phezeiungen zu begegnen, welche nicht blos die Gemüthsruhe der friedlie—= benden Staatsbürger, sondern nicht selten auch Handel und Wandel und die Sicherheit des allgemeinen Verkehres, Besitzstandes und Aufenthalts ortes stören. .

Die Erfahrungen in verschiedenen Phasen des abgewichenen Jahres haben die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung im Interesse und sehn— füchtigen Wunsche aller guten Bürger noch dringender herausgestellt.

Die Strafbestimmung des §. 29 ist bei dem eingeführten öffentlichen Strasverfahren und Schwurgerichte nothwendig, wenn nicht der Zweck aller gerichtlichen Prozedur vereitelt, oder gesetzwidriger Einfluß, sei es nun eine im voraus gewinnende und einschüchternde, oder nachträgiich rächende Ein= wirkung auf Richter und Geschworne straflos versucht werden soll.

Strenge Ahndung von solchen Angriffen auf die öffentliche Sittlichkeit durch Druckschriften, Bildwerke u. dgl., welche zum allgemeinen Aergernisse gereschen, oder Verführung in sich schließen, muß jeder Gesetzgebung heilige Pflicht sein, der die sittliche Veredlung der Staats angehörigen, zumal der heranreifenden Generationen nicht gleichgültig ist. Der S. 30 suchte der diesfälligen Bestimmung eine solche Fassung zu geben, wodurch

dem eigenen Sittlichfeits⸗-Bewußtsein gewissenhafter Geschworenen noch im= mer der nöthige Raum gelassen wird, um leichtfertige Witze oder Scherze vom moralischen Conismus zu scheiden, und um mit eigener sittlicher Würde auch dem öffentlichen Sittlichkeitsgefühle die so nöthige Autorität zu sichern. . .

Die §§. 31 34 mögen mehr als irgend ein neues Strafgesetz sich selbst bevorworten. Ein erglebigerer Schutz der Privat- Ehre, als er von der bisherigen vaterländischen Gesetzgebung überhaupt gewährt wurde, stellte sich seit langer Zeit als ein allgemein gefühltes und laut, begehrtes Be— dürfniß heraus: Es steigerte sich mit dem Eintreten der freien Presse, wel— cher gegenüber die Ehre beinahe schutzlos war. ; .

Der Minister⸗-Rath ist überzeugt, daß die hier vorgeschlagenen Bestim— mungen in allen ihren Beziehungen nur einem von allen Klassen der Ge⸗ sellschaft gleichmäßig gefühlten dringenden Verlangen entgegen kommen. Die Ehre ist dem exlen Meuschen der Lebensgüter erstes und Angriffe auf dieselbe müssen von der Strafgesetzgebung um so umsichtiger normirt und um so strenger geahndet werden, als nach dem nur zu wahren Worte: Calumniare audacter, semper aliquid haeret, vermöge der so überaus zar— ten Natur dieses jedem Unbescholtenen unschätzbaren Kleinods, die sreie Presse für sich allein zu ohnmächtig ist, um die von ihr in dieser Beziehung ge— schlagenen Wunden auch wieder durch sich selbst zu heilen.

Das im §. 35 ausgesprochene und mit Strafe sanctionirte Verbot der Aufforderung zu Sammlungen für die Deckung von Geldbußen u. dgl., die ein Strafgericht zu Nechk erkannt hat, gleichwie die im 8. 39 zur Strafe verfügte zeitweilige Suspension eines Journals wegen öfterer Nück— sälle in schwere Preß-Üebertretungen und auch da nur bei besonders er— schwerenden Umständen, so wie die im §. 40 vorgeschene Vernichtung aller Vorräthe einer strafbaren Druckschrift und der zu ihrer Vervielfältigung die- nenden Vorrichtungen sind unvermeidlich, wenn das Ansehen und Wirksam- keit des Gesetzes, so wie der richterlichen Erkenntnisse, nicht fortan der Ver— höhnung und Elusion preisgegeben werden wollen.

Dabei hat aber der Ministerrath durch den Schluß-Zusatz des §. 40 Vorsorge getroffen, daß diese Bestimmungen in keiner Weife zu inquisito- rischen Nachspürungen in Privat⸗Wohnungen wegen des zu eigenem Ge— brauche an sich gebrachten Besitzes solcher steafbarer Druckschristen miß—

braucht werdeñ können. Die §§. 36, I38 und 41 sind Milderungen des allgmeeinen Straf Gesetes, die sich aus dem Standpunkte der Humanität und legislatorischen Klugheit gleichmäßig empfehlen. Es scheint an— Für bei einer Druckschiift straͤftichen Inhalts, wenngleich die strafbare Intension durch Drucklegung bethätigt ist, dennoch erst mit dem M t ihres eigentlichen Gefährlichwerd ens, nänlli h e . tung den Ant us, nämlich mit der beginnenden Verbrei— ng den Anfang der legalen Strafbarkeit zu siriren (8. 36); f

ne g, e sn des Preßgesetzes, oder bei ,

mit anderen Gesetz⸗Uebertretun ie S ; 3 J

,

her Druckschriften, die troßz ihres strafb

Inhaltes unbeachtet oder von, Seiten der 8 H ih rasbaren

/ ; 2 ö er Staatsbehörden durch län gere Zeit ungeahndet bleiben, nicht wieder durch gerichtliche Pro zedur aufzufrischen, denn es ist das öffentliche Interesse gewiß besser be=

wahrt, wenn man sie unter solchen Umstä— ; ; 4 . 6. . 69 4 . ständen in der verdienten Vergessen⸗ je Verwendung der Geldstrafen zu Gunster

wurde verfügt, um denselben nicht 6 jeden ele . n 37) Maßregel zu benehmen, sondern auch der richterlichen Beurtheilung 6. scitigste Unbefangenheit zu sichern. all-·

Es ist nothwendig, um vielfachen Konslikten und Kompetenzstreiten vor= zubeugen, hierzu die imen nut einzs Ottes zu bestimmen, und da schien es angeniesfen, diesen Verfall zu Gunsten der Armen desjenigen Ortes aus zu⸗ sprechen, mo über die GesetzCebertreiung Gericht gehalten wird.

Die Schluß Paragraphen 42 1 enthalten die Vestimmungen über die straf⸗ und cisilrechtliche Haftung für den strafbaren Inhalt von Druck-

schriften.

Der treugehorsamste Ministerrath ließ sich hierbei von der in den mehr-

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sten europäischen Preßgesetzen vorherrschenden gelinden Ansicht leiten, wo— nach von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Zurech— nung von Mitschuld und Theilnahme für Uebertretungen durch die Presse aus Billigkeits⸗-Gründen Ausnahmen gemacht werden. Man läßt bei diesen regelmäßig nicht alle jene Personen zugleich und solidarisch

in die Verantwortlichkeit eintreten, welchen nach den im Strafrechte über Absichtlichleit und Fahrlässigkeit unbestritten angenommenen

Grundfätzen ein Verschulden zur Last fällt. In dieser Beziehung wurden daher bei periodischen Druckschriften zunächst nur der Verfasser und verant⸗ wortliche Redacteur, alle übrigen zuwirkenden Personen aber regelmäßig blos subsidär, wenn nämlich weder Verfasser noch Redacteur verurtheilt werden kann (§. 43), bei allen übrigen Arten Druckschriften hingegen aus gleichem Grunde zunächst uur Verfasser und Herausgeber und die anderen mitwirkenden Personen erst nach ihnen wieder subsidar in Haftung genom— men (§. 42). Nur dann sollen nach §. 44 auch alle anderen Personen für ihre wirkliche Schuld solidarisch mithaften, wenn deren absichtliche Mit- wirkung zur Drucklegung oder Verbreitung zu einer Druckschrift, die sie wegen ihres offen liegenden sträflichen Inhaltes als strafbar erkennen mußten, erwiesen werden kann.

Auf diese Erwägungen stützt nun Ew. Majestät treugehorsamster Mi— nisterrath den ehrfurchtsvollen Antrag:

Ew. Majestät wollen in Gemäßheit des §. 120 der Reichs⸗Verfassung geruhen, dem nebenliegenden Patents-Entwurfe die Allerhöchste Genehmi⸗ gung zu ertheilen und die Minister des Innern und der Justiz mit der Vollziehung dieses Patentes zu beauftragen.

Wien, den 12. März 1849.

Schwarzenberg m. . Stadion m. p. Krauß m. p. Bach m. p.

Cordon m. P. Bruck m. P. Thinnfeld m. P. Kulmer m. P.

Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste Entschließung:

„Ich ertheile dem von Meinem Ministerrathe in Antrag gebrachten Patente über die Bestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse Meine Kaiserliche Genehmigung und beaustrage die Minister des Innern und der Justiz mit dessen Vollzug.“

Olmütz, den 13. März 1849.

Franz Joseph.“

Ferner enthält dasselbe Blatt nachstehenden Vortrag des Mi— nisteriums in Bezug auf das Verfahren in Preßübertret ngs-Fällen:

„Allergnädigster Herr! In Folge des von Ew. Majestät unterm 13. März 1849 erlassenen Patents gegen den Mißbrauch der Presse ist es nothwendig geworden, die provisorische Vorschrift vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßfachen, so weit dieselbe Hinweisungen auf die, nun außer Wirksamkeit gesetzte provisorische Verordnung vom 18. Mai 1848 gegen den Mißbrauch der Presse enthält, mit den Vorschriften des gedach— ten Patentes in Einklang zu bringen. Bei dieser Revision erschien es zweckmäßig, die Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen mit Hinblick auf die, nicht mehr in zu weiter Ferne stehende allgemeine Einführung des öffentlichen Strafverfahrens auch in anderen Punkten zu modifiziren, und dadurch einerscits den im Laufe der bisherigen Anordnung zum Vorschein gekommenen Mängeln abzuhelfen, andererseits hinsichtlich wesentlicher Bestimmungen eine größerre Klarheit und Vollstän— digkeit zu erzielen. Der treugehorsamste Ministerrath ist hierbei vorzüglich darauf bedacht gewesen, die Grundsätze des öffentlichen und mündlichen An— klageverfahrens vor Geschwornen mit größerer Kousequenz zur Geltung zu bringen, durch Vereinfachung und Beschleunigung der Prozedur den Straf— gesetzen eine größere Wirksamkeit zu verschaffen, und sowohl im Allgemei⸗ nen, als insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel den Kläger mit dem An— geklagten völlig gleichzustellen. Die wesentlicheren Modificationen, deren die Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen un⸗ terzogen wurde, bestehen darin, daß die Gerichtsbarkeit über die im §. 1 derselben bezeichneten Uebertretungen Richtern und zwar denjenigen, welche über schwere Polizei-Uebertretungen zu erkennen haben, übertragen, die Kompetenz dieser Richter und der in den Fällen eines durch den Inhalt einer Druchschrift begangenen Mißbrauches cinschreitenden Preßgerichte fest⸗

gestellt, das Gericht der dem Prinzipe des Anklage-Prozesses widersteitenden Verpflichtung, in Folge einer Beschlagnahme auch ohne Klage das Straf— verfahren einzuleiten, enthoben, die Einleitung eines Instructions-Ver— fahrens von dem Antrage des Klägers und der erkannten Nothwendigkeit abhängig gemacht, für das Instructions Verfahren statt der unpassenden Hinweisung auf das alte Kriminal-Untersuchungs⸗ Verfahren eine entspre— chendere Norm gegeben, die schnellere Einleitung der Haupt-⸗Verhand— lung gesichert, für die Beobachtung des gehörigen Anstandes bei den Ge— richts-Sitzungen die geeignete Vorschrift gegeben, der Vereitelung der Verhandlung durch das Ausbleiben von Geschwornen, Zeugen oder Sach- verständigen vorgebeugt, die Ausübung des Recusations-Rechtes, so wie der ganze Vorgang bei der Bildung des Schwurgerichtes und bei der öf— fentlichen Verhandlung genauer geregelt, die Zulässigkeit des Rekurses im Zuge des Verfahrens näher bestimmt, dem Kläger der Rekurs gegen die gerichtliche Verweigerung der Einleitung des Straf-Verfahrens, einer Verhaftung oder Beschlagnahme eingeräumt, und der Strafantrag für alle

Fälle dem Staats-Anwalte als dem Wächter des Gesetzes vor— behalten wurde. Ueberdieß wurden aus der Verordnung vom 18. Mai 1848 in die neue Vorschrift jene Bestimmungen nicht auf—

genommen, welche die Bildung der Geschwornen ⸗Listen betreffen, da hierüber

nach Erlassung des Gemeinde⸗-Gesetzes ein besonderes provisorisches Gesetz,

welches bereits vorbereitet ist, Ew. Majestät zur Allerhöchsten Sanetion vorgelegt werden wird.

Hiernach unterlegt der treugehorsamste Ministerrath die anruhende Vor— schrift über das Verfahren in Preß-Uebertretungsfällen mit dem allerunter— thänigsten Antrage, Ew. Majestät wollen die Erlassung dieser Vorschrift zu genehmigen und das hierüber zu erlassende Patent Allergnädigst zu voll— ziehen geruhen.

Wien, den 14. März 1649.

Schwarzenberg m. p. Stadion m. p. Krauß m. p. Bach m. p. Cordon m. p. Bruck m. P. Thinnfeld m. p. Kulmer m. p. Hierüber erfolgte die nachstehende Allerhöchste Entschließung:

„Ich genehmige, daß für die Kronländer, für welche das Patent vom 13. März 1849 gegen den Mißbrauch der Presse erlassen wurde, die von Meinem Ministerrathe beantragte Vorschrift über das Verfahren in Preß⸗ Uebertretungsfällen unter Aufhebung der provisorischen Verordnung vom 18. Mai 1848 über das Verfahren in Preßsachen in Wirksamkeit gesetzt werde, und vollziehe unter Einem das Patent über die Einsührung dieser Vorschrift.“

Olmütz, den 14. März 1849.

Franz Joseph, m. p.

Endlich bringt die Wiener Ztg. noch folgenden Vortrag des Ministeriums über die Auslibung des freien Verrinigungs⸗- und Asso— ciations⸗Rechts:

Allergnädigster Herr! Der S§.7 des Patentes vom 4. März 1849 über die durch die angenommene eonstitutionelle Staatsform gewährleisteten poli= tischen Rechte lautet:

„Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden, insofern Zweck, Mittel oder Art und Weise der Versammlung oder Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Die Ausübung dieses Nechtes, so wie die Bedingungen, unter welchen Ge— sellschaftsrechte erworben, ausgeübt oder verloren werden, bestimmt das Gesetz.“

Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem ein solches definitives Gesetz zu Stande kommt, erachtet der Ministerrath die Erlassung von provisorischen Bestimmungen nach Maßgabe des §. 120 der Neichsverfassung, welche geeignet sind, das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherung der Staats⸗ bürger vor Benachtheiligungen mit dem Rechte der Vereiningung und Asso— ciatlon in Einklang zu bringen, für dringend geboten.

In der allgemeinen Association ruhen die Grundfesten des Staates, in den Privat- Associgtionen die belebenden Elemente des Handels, der Indu— strie⸗ der Wohlthätigkeit und jeder Entwicklung, somit der öffentlichen Wohlsahrt.

3 , , der Associgtionsgeist im edelsten Sinne die Millionen des e,, e r r sgh, wenn feder österreichische Staatsbürger, abgese⸗ (hee eieetand, Neligion und Nationalität, sich der Rechte und Pflichten nes Mitgliedes der einen großen und höärrlichen S ll it Siolz benen g ein 9 wund herrlichen Staatsgesellschaft mi ird, dann werden die erhabenen Absichten, welche Euer Ma—

sestät ) ; ö ; l ue Tg unis der Reichs verfassnng vom 4. März 1849 besceelten, in

Aus der Quelle des Segens fließt häufig auch der Fluch, und wie die Vereinigung zum Guten das Größte schafft und fördert, so liegt in der Vereinigung zum Bösen die Vernichtung und Zerstörung.

Die Erfahrung lehrt, daß je größer das Maß der freien Bewegung der Mitglieder eines Staates ist, desto lräftiger die Handhabung der voll= ziehenden Gewalt sein müsse; jene findet ihre Gränzen nur ia dem Gesetze, diese auch in der Oeffentlichkeit ihrer Mittel und der Verantwortlichkeit ihrer Organe.

Allgemein bekannt sind Washingtons Ansichten über die politischen Klubs. Das republikanische Frankreich hat sein Dekret von 25. Vende- , an nl. und sein strenges Gesetz von 28. Juillet 1848 und dem Plane der Regierung, alle Klubs zu schließen, wußte selbst die Opposition en ö ne, , ,. sur le clubs leyr. iSa9 entgegenzustellen, welches, das Gesetz ‚a. 9 9 ; e. mit Entschiedenheit den Grundsatz der steten Kontrolle . eh . , , . 6 dithiegierungsgewalt durchführt, die unbedingteste r 1 . gr zersammlungen fordert, den Zutritt an Qualificationen

indet, jede Affiliation der einzelnen Klubs untersagt, und der Einsprache des Regierungs-Kommissars die vollste Wirksamkteit sichert

In der That muß bei, allen Wohldenkenden dit Üeberzeugung Wurzel fassen, daß, wenn das Prinzip der. Oeffentlichkeit die Selle eines freien Staatslebens ist, diese Oeffentlichkeit nicht bloß den Aften der Regierung gegenüber gefordert werden könne, sondern auch von der Regierungsgewalt beansprucht werden müsse, daß die politischen Bewegungen und alle Verei- nigungen der Staatsangehörigen ihrer Einsicht und der allgemeinen Beur- theilung offen liegen.

Wo die polltischen Meinungen in der Presse ihr tausendfaches Organ finden, wo sie in der Gemeinde⸗Verwaltung, in den Landtagen und endlich auf dem Reichstage ihre durch freie Wahl berusenen Vertreter finden und zur gesetzlichen Geltung in den höchsten und wichtigsten Gemeinde und Staats⸗-Angelegenheiten gelangen können, da bedarf es wahrlich nicht ge— heimer Verbindungen, um ihnen die Gelegenheit des Ausdruckes zu ge— währen.

Aber auch solche Vereinigungen, welche andere, als politische Zwecke verfolgen, dürfen der verantwortlichen Exekutiv Gewalt nicht unbekannt blei- ben, denn dieselbe kann nur aus allen Erscheinungen des öffentlichen Le— bens die vorwaltenden Wünsche und Bedürfnisse erkennen, und daraus den Anstoß nehmen für deren gefeßlicke Befriedigung im verfassungsmäßigen Wege zu sorgen. .

Vlele industrielle Unternehmungen und auf Gewinn berechnete Gesell— schaften wirken so tief und nachhaltig auf die Vermögens-Verhältnisse und alle Rechtsbeziehungen der Staatsbürger und auf den öffentlichen Kredit ein, daß sie, ohne dem Systeme einer gehässigen Bevormundung der Privat Oekonomie zu huldigen, selbst bei dem Bestande der freiesten Verfassungen, in den Bereich der legislativen Gewalt gezogen und von deren Genehmi— gung abhängig gemacht werden. . . Nach ihrer Ausdehnung und Wichtigkeit werden dieselben auch in Oesterreich in die von der Reichsverfassung im fünften und sechsten Abschnitte bezeichneten Landes- oder Reichs-Angelegenheiten fallen

Hier ist die Regelung durch ein Gesetz von großer Schwierigkeit, eben darum, weil es um die sorgfältigste Scheidung der Interessen der Allgemein- heit und des möglichst freien Verkehrs des Einzelnen im Handel und Wan- del zu thun ist; ein umfassendes Gesetz kann nur nach gewissenhafter 33 fungen und Revision der über die Bildung und Genehmigung solcher Ver⸗ eine bestehend Vorschriften zu Stande gebracht werden. . .

Von diesen Ideen geleitet glaubte der Ministerrath Eurer Majestäe bei- folgendes provisorisches Gesetz zur Höchsten Genehmigung ehrfurchtsvoll vor—

gen zu sollen. ö . . . zunächst im JI. Abschnitte die nichtpolitischen Vereine §§. 1 23 von diesen werden schon derzeit diejenigen blos dem Prioatüber- ülkommen lberlassen und an keine Genehmigung gebunden, bei welcher die berührten Rücksichten nicht eintreten, und nur die Anzeige ihrer Bildung und Errichtung wird den Unternehmern zur Pflicht gemacht; rücksichtlich der übrigen wichtigen Vereine, insbesondere aller auf Gewinn berechneten Ver⸗ eine und aller Actien-Unternehmungen wurden einstweilen aus den erwähn⸗ ten Gründen die derzeit bestehenden Vorschriften aufrecht erhalten.

Es könnte wohl nur böser Wille in dieser Anordnung eine andere Ab⸗ sicht erblicken, als die Vorsorge, daß nicht schwindelhafte Unternehmungen, wie eine traurige Erfahrung uns gelehrt hat, zur Theilnahme verlocken, und daß die nachfolgenden Verluste und Zerrüttungen, bei der Geneigtheit der Regierung auch dort die Verantwortlichkeit ufzubürden, wo sie ohne allen Einfluß geblieben ist, ihr mit Bitterkeit zur Last gelegt werden.

Der' II. Abschnitt 58. 3— 29 behandelt die politischen Vereine.

Untersagt sind nur jene, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder sich in einem Zweige der Gesetzgebungs- oder Executivgewalt eine Autorität anmaßen (S§. 6). ; . ö ö.

Es liegt in der Natur dieser Gewalten, daß sie nicht zersplittert, nicht durch entgegenwirkende Gewalten gelähmt sein können, daß nicht im Staate ein Staat sich bilde, und störend in die Verwaltung eingreife. Besprechung, Beurtheilung, Tadel der Regierungs-⸗Maßregeln, Vorschläge zu Aenderun- gen im gescßlichen Wege, Petitionen u. f. w. sind wesentlich unterschieden von Anordnungen und Erlässen, welche, unter der Maske einen. nicht beste⸗ henden Autorität, die Unbefangenen verwirren und als Aftergesetze den ge fährlichsten, weil scheinbar motivirten, Widerstand gegen das wahre Gesetz organisiren.

Zolche Schritte, welche eigentlich den gesetzgebenden Körpern Hohn

sprechen, können nie geduldet werden, und eben . , . allen Gesetzgebungen über politische Vereine das . rer . liation (§. 15). Wenn das Recht der freien, öffentlichen Dis—=

. so kann eine Ver⸗

kussion in Rede und Schrift überall gewahrt ist n zweigung und Verbindung der einzelnen bolit ch Ter ing n . men Motiven geschehen, welche ein gefährliches Netz von läf en, . ie zum Theil unbewußt einer unbekannten Leitung solgen, über die Länder zu . nen und die Handhabung der gesetzlichen Ordnung zu eischweren oder un—

möglich zu machen vorhaben. . ö - ; Was die übrigen Bestimmungen des Gesetzes betrifft, so chat man im wesemlichen die Errichtung politischer Vereine und ihren n nur 9 die Bedingung der Anmeldung, der Bildung eines ordentli en ug nach der Ratur der Sache in mehreren Fällen allein verantwortlichen, Vorstan⸗ des 885 3. 4, 7 8. 9 und 12), an die unbedingte Oeffeutlichkeit (6. 10) unh ., dannn fließende Zulassung des Abgeordneten der Behörde ung bie 3 G , ,. „ses, 13 14) geknüpft. Das Tragen von Ver Wahrung seiner Stellung (68. 13 29 , ; . , I untcr sagt . wie das bewaffnete Erscheinen in der Versamm— / . f 3 21 7 . lung, Frauenspersonen sind unbedingt, auch als Znhörerinn en, Minder. ahr lde! als Mitglieder und Theilnehmer von politischen Vereinen ausge⸗— schlofen (55. 5, 10, 44). . e sch en ss rden dieses Gesetzes und die Straf⸗Sanctionen der

ueberttetungen (88. 17 —= 29) unbefangen geprüft und mit anderen, nament⸗ lich mit der französischen bestehenden und projektirten Gesetzgebung, ver-

ic Gözeigt es sich, daß der Ministerrath Ew. Majestät nur fei en ö , ch gn einzuführen beantragt, welche entfernt von veỹralorischer übertriebener Aengstlichkeit und Härte e . re gen wohl aber häufig milder (wie z. B. in iichiforde rug ., 6 und der fortlaufenden Ergänzung aller. Mitglieder, in ö 39 ö. ) : Minderjährigen auch von der Zuhörerschaft, in d n. 6 il. ] . gliedschaft 2.5 geeignet scheinen, die Pflicht der Stag erwaltung g genüber dem Vereinrechte zu wahren.

itig sein; die Regierung will Auch hier muß das Vertrauen gegensei , ; keinesweges in vornhinein in jedem polltischen Vereine ein Organ der Um

ͤ icht in dem Abgeord— mchartö vermuthen, die Vereine sollen aber auch nicht geor , . die Behörde in ihre Versammlungen etwa sendet, um sich . Rechĩ an der Oeffentlichleit und i der Gesetze zu sichern, im vor= inein ei eindlichen Spion erblicken. ; n, ,. 6 liber Volksversammlungen (86. 30 - 39 gi der Ministerrath von den gleichen 3 , ,, h. ie Gefahr von Massenanhäufungen verkennen, aus n, eh, gelernt hat, daß in solchen fast jede Leitung a möglich' ist und der wohlmeinendste Zweck oft vereitelt wird, ja. plötz. mag in das Gegentheil umschlagen kann. Ein zufälliges Ereigniß, ein 9 des hen ine kühne Aufforderung kann eine Versammlung, . un he fcht roßlentheils aus wohlgesinnten Elementen besteht, umwandeln 5 nine r . nachtaumelnde Mgsse, in welcher E nige fanatisirt, vnn. . terrorisirt und Hunderte von Neugierde getrieben dem gegebenen An— stoße blindlings folgen.

Bewaffnete Vostsversammlungen, die schon in ihrer Benennung den

aggressiven Charakter andeuten, können daher nie, andere nur nach Benach— richtigung der Behörde geduldet werden, welcher im Interesse der Ordnung 3 Recht zustehen muß, selbe zu urtersagen und auseinander gehen zu heißen.

Zur Wahrung der freien Berathung der Volks vertreter auf den Land- und Reichstagen fann an dem Sitze und im Umkreise ihrer Verfammlungen während ihrer Dauer feine Volksversammlung zugelassen werden; und es wird keinen Gutgesinnten befremden, wenn das Gesetz nicht das Petitions-= recht, aber die Form der Anbringung der Pelinlonen beschranft und überhaupt bei dem Mißbrauche des Versammlungsrechtes auf die in . Gesetzgebungen vorkommenden Bestimmungen der Strafgefetze hin=

Der, IV. Abschnitt enthält nur allgemeine Bestimmungen.

Es ist derin der Grundsatz ausgesprochen, daß die Uebertretungen die- ses Gesetzes nur von richterlichen Behörden abgeurtheilt werden können, die Umwandlung der Geld- in Arreststrrafen normirt und der Verfall der ersteren zum Besten der Armen in die Gemeindekassen ausgesprochen, weil auch hier, wie überall bei Feststellung von Geldstrafen, der Ministerrath den Gedanken fern halten will, als konnte irgend ein fiskalisches Interesse bei Verfolgung der Uebertreter und bei ihrer Verurtheilung obwalten.

. Geruhen Ew. Majestät in Erwägung dieser Gründe dem beifolgenden Patente, Allerhöchstderen Genehmigung zu ertheilen.

Wien, den 15. März 1649.

Schwarzenberg m. p., Stadion m. p., Bach m. p., Krauß m. p., Cordon m. p., Bruck m. p., Thinnfeld m. p., Kulmer m. p. leber diesen allerunterthänigsten Vortrag ist nachstehende Alierhöchste

Entschließung erfolgt: .

Ich ertheile dem von Meinem Ministerrathe beantragten Patente über die Ausübung des freien Vereinigungs- und Versammlungzrechtes Meine Genehmigung.“ .

Olmütz, den 17. März 1849.

Franz Joseph m. p.

Ans land.

Großbritanien und Irland. Parlament. Unter— baus- Sitzung vom 19. März. Der Kriegs-Secretair Herr Fox Vaule zeigte zuvörderst an, daß die Regierung in Zukunft keine Ossizier⸗-Patente in der Land Armee ohne vorherige Examina ertheilen werde, und daß ein zweites Examen vor Erlangung des Capitains- Ranges eingeführt werden solle. Das Haus verwandelte sich hierauf in einen Subsidien-Ausschuß und Herr Fox Maule beantragte die Bewilligung der einzelnen Posten des Kriegebudgets. Er verlangte, wie schon erwähnt, für diesez Jahr 193,254 Mann, 10,000 weniger als voriges Jahr. Obgleich die Aussichten weniger bedrohlich seien, als voriges Jahr, sagte er, so sei doch eine größere Verminderung nicht rathsam, zu—⸗ mal da die in den Kolonteen stationirten Truppen weniger zahl⸗ reich seien, als in früheren Jahren, was er durch Zahlen nach— wies, und auch im Inland zur Erhaltung der Ruhe und Ord- nung eine gewisse Anzahl Truppen stationirt sein müsse, um hin- reichende Mittel bei der Hand zu haben, den Requisitionen der Civil-Behörden entsprechen zu koͤnnen. Diese Aufforderungen seien im vorigen Jahre, wegen der chartistischen Bewegungen, häufiger gewesen, als gewöhnlich, und namentlich hätten die Facbrik-Distrikte öfter Truppen beansprucht. Es erregte einige Heiterkeit, als der Redner auch Liverpools, des Sitzes der auf Reduction der Armee dringenden Finanz⸗-Reform —Association, als einer Stadt er⸗ wähnte, die nicht weniger als sechsmal um milttairischen Schutz und sogar einmal um eine starke stehende Garnison eingekom⸗ men war. Die Zahl aller im Inlande stationirten Truppen be— laufe sich, bemerkte der Minister, auf 53,000, nämlich etwas über 27,000 in England und Schottland, und 26,500 in Irland. Nur wenn diese Anzahl unter den Waffen bleibe, sei es möglich, die Trup— pen in den Kolonieen zur gehörigen Zeit abzulösen. Deshalb er— klärte sich der Kriegs-Secretair auch gegen Herrn Hume, der die Armee noch um 14,9000 Mann vermindert wissen wollte. Das ganze Kriegs⸗Budget beträgt dieses Jahr 6,142,211 Pf. St., 37*, 621 Pf. St. weniger als voriges Jahr. Das Kriegs-Budget für 1835, welches Herr Cobden als Normaljahr für seine Reformpläne annimmt, war 5,906,782 Pfd. St. Herr Hume vertheidigte seinen Antrag

*

auf fernere Verminderung des Heeres, tadelte die Interventions manie, empfahl eine Verminderung der Garnison in den Kolonieen und forderte die Regierung auf, den Requisitionen der Civil⸗ Behörden, welche zu eifrig im Herbeirufen militairischer Hülfe seien, weniger bereitwillig zu entsprechen. Ueber die Verminderung der Besatzungen in den Kolonieen stimmte Sir W. Molesworkh mit Herrn Hume überein, und auch Herr Cobden sprach sich in diesem Sinne aus, der außerdem noch gegen den Grundsatz sprach, daß eine Armee nöthig sei, um das Volk im Zaume zu halten, und diesen Grundsatz für einen gefährlichen er— klärte. Die Civilbehörde genüge dazu bei guter Organisation und wenn man die gerechten Wünsche des Volks befriedige, Ihm ent⸗— gegnete Lord J. Ru ssell, daß Herr F. Maule den gerügten Grund⸗ satz, daß die Armee nothwendig sei, um das Volk im Zaume zu hal⸗ ten, gar nicht aufgestellt habe. Derselbe habe, und mit Recht, gesagt, daß im vorigen Jahre die Civilbehörden häufig Truppen zur Erhal⸗ tung der Ordnung requirirt hätten, nicht um das Volk, sondern um Unzufriedene und Bösgesinnte, welche Tumult und Plünderung wollten, im Zaume zu halten. Es sei Verleumdung, mit diesen Leuten das englische Volk zu vermengen. Er gab zu, daß in eini gen Kolonieen vielleicht eine zu starke Besatzung sein könnte; aber Sir W. Molesworth scheine ein anderes Ziel im Auge zu haben, als die Regierung. England besitze ein großes Kolonialreich, und Sir W. Molesworth zeige, wie es zu verkleinern sei. Wenn dieses Ziel das wahre sei, so lasse sich allerdings das britische Reich all⸗ mälig auf diese beiden Inseln einschränken. Das Haus genehmigte hierauf die verlangte Truppenzahl und eine Reihe Posten des Kriegs budgets. Die weitere Verhandlung wurde vertagt.

Wissenschaft und Kunst.

Königliches Schauspielhaus.

Letzte Gastrolle des Fräul. Auguste Bernhard. (Den 23. März.)

Eine Schauspielerin, die mit Shakespearc's „Julia“ auf der berliner Hofbühne debütirt, sordert die Kritik heraus, und würde sehr aufgebracht sein, wenn sie nicht noch einen Gang mit ihr machte. Der Kothurn war heute, wie ein e. lästige Ueberschuhe, im Korridor abgelegt. Also zum Soccus. Wir sahen sie als „Christoph“ im Schauspiel „Die Verwai— sten oder Christoph und Rengte“, nach Auvray frei bearbeitet von C. Blum, und in der Benedirschen Bluette „Eigensinn“.

Die Wahl jenes Schauspiels, wenn es freie Wahl war, setzt den Ge— schmack der jungen Dame schon in ein zweifelhaftes Licht. Eine mora— lische Erzählung vom „Versasser der Ostereier“ mit ihrer Natürlichkeit und Kindlichkeit kann immerhin auch einen Erwachsenen unterhalten, aber dieses Schauspiel ist ein bunt bemaälles Osterei ohne Inhalt; ein loser Knabe hat die Dotter mit einem Strohhalm herausgezogen und ein breites Rührei daraus gemacht, ohne Salz und Pfeffer. Einem französischen Gaumen mag das schmecken, denn seine Lieblingswürze ist dabei nicht gespart: llingende, oder vielmehr klingelnde Worte und Phrasen, wie: gloire, or-

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gueil de la pauvreté, élan d'un coeur généreux us. s. w. Die Bravaden des anmuthigen Knaben mögen sich auch im Munde einer jungen franzö— sischen Schauspielerin der Varictès ganz artig anhören, ins Deutsche über= setzt verlieren sie aber alles Aroma und werden lächerlich. Dem Uebersetz er soll damit kein Vorwurf gemacht sein, denn wenn Tieck und Schlegel den deutschen Text geliefert und Göthe ihn bearbeitet hätte, so würde der Ein- druck doch kein anderer.

Sollte dies Fräul. Bernhard nicht auch gefühlt haben? Vielleicht. Aber es ist doch gar zu dankbar für eine wohlgebaute, junge Schauspielerin im Knabenanzug aufzutreten, so ein reizender, muthwilliger Cberubino ist gleich der Liebling von Jung und Alt beiderlei Geschlechts, es wird so viel geklatscht das ist das punctum saliens. Die Franzosen haben zu dem Behufe eine Anzahl Dramen erdacht, in denen solche Ko stüm-⸗Rück— sichten die erste Liebhaberrolle spielen. Ein pariser Straßenjunge, oder gar ein junger Voltaire, Richelieu, ein sechszehnjähriger Louis XIV., ein berühmter Mann mit langen Locken, hübschem Mädchengesicht und Blouse wer kann da widerstehen? Das große Publikum nicht. Sogar große Schau- spielerinnen nicht, denn bekanntlich spielte Charlotte von Hagn solche Nollen sonderlich gern. Was sie that, wollen wir Fräul. Bernhard nicht zum Vorwurf machen, warum hat sie aber nicht eine bessere der Art zur letzten Gastrolle genommen? Doch wir wollen auch mit Christoph vorlieb nehmen. Es ist ein liebenswürdiger Wildfang, aber in Pondichery müssen doch die Schulen noch sehr mangelhaft sein. Ein wahres Glück, daß er selbst sagt: „ich sehe ein, ich muß noch viel lernen.“ Fräul. Bernhard würde unzweifelhaft eine weit bessere Schauspielerin geworden sein, wenn ihr Aeußeres von der Natur minder freigebig ausgestattet wäre. An Talent scheint es ihr (im Lust- und Schauspiel) nicht zu gebrechen, ihre Bewegungen sind meist angenehm, unverkennbar ist aber, daß ste für dasjenige Publikum hauptsächlich spielt, welches jeder anmuthigeu Gestalt mit einigem theatralischen Anflug Beifall giebt, und überhaupt viel klatscht. Ihre, von Kraft und Fülle strotzende Altstinime weiß sie nicht zu beherrschen, und selten gelingt es ihr, wie im Stücke, die wilden Pferde zu bändigen. Das Haus war ziemlich lter. Am Schlusse wurden Alle gerufen.

Konzert⸗RNevue. Konzert⸗Soiré der „Euterpe“. Geistliches Konzert in der Matthäi⸗Kirche. (Den 22. März.)

Im dritten Abonnements-Konzert der „Euterpe“, das am Donner stag im Englischen Hause statifand, wurde zuerst eine Sinfonie vom Grafen von Westmorland vorge ührt. Das Werk schließt sich im Styl älteren Meistern, wie Plevel, Haydn, an, ist durchweg von leichtem, ge— fälligem Fluß und zeichnet sich auch durch eine wirksame Instrumentirung vortheilhaft aus. Als den gelungendsten Satz bezeichnen wir das Finale, das jedenfalls die abgerundetste Form und den schwungvollsten Inhalt ent— faltet, obgleich auch das Adagio und besonders das Menuett, mit dem hübschen Flöten Solo im Trio, als ansprechende Musiktstücke gelten dürfen. Das Ganze, ungemein faßlich gehalten und für Jedermann bei erstmaligem Hören sogleich verständlich, sprach daher allgemein an, und die einzelnen Sätze, namentlich Menuett und Finale, erfreuten sich lauten Beifalls. Nach dieser Sinfonie, die übrigens von dem braven Orchester der „Euterpe“, unter Wieprecht's sicherer Leitung, durchaus zu Dank exekutirt wurde, hörten wir eine Arie aus „Don Juan.“ Fräul. Zschiesche trug sie, mit Ausnahme einiger Stellen, bei denen der Athem nicht gut berechnet war, zur Zufrie⸗— denheit vor, so daß ihr verdiente Anerkennung nicht sehlte. Eine sehr an= ziehende (vielleicht die anziehendste) Nummer des Abends bildete das dar- auf folgende Pianoforte Konzert von E. M. von Weber, gespielt von Herrn Löschhorn. Wir haben diese Composition, die allgemein unter dem Namen „Konzertstück“ bekannt ist, sehr oft und von den berühmtesten Vir— tuosen spielen hören, müssen aber gestehen, von dem Vortrage derselben selten so befriedigt worden zu sein, als diesmal. Das Spiel des Heirn Löschhorn zeugte von dem innigsten Verständniß des geistvollen Werkes uud ließ namentlich an Sicherheit, Leichtigkeit, Feinheit und Zartheit nichts zu wünschen, wogegen wir, den stark instrumentirten Orchester-Partieen ge- genüber, mitunter eine entsprechende kräftige Färbung vermißten. Mög- lich, daß der Flügel, dessen sich der Spieler bediente, in dieser Beziehung den Vortrag nicht begünstigte, wie es uns denn überhaupt scheinen will, als wenn die Kisting schen Instrumente, trotz ihrer anderweitigen Vor— züge (oder vielleicht auch wegen derselben) für Orchester-Behandlung weniger geeignet seien. Nach dieser ungemein beifällig aufgenommenen Picce sang Frl. Zschiesche die „Gnaden-Arie“ aus „Nobert der Teufel“, ein Vortrag, der indeß hinsichtlich der Harfenbegleitung leider etwas verun⸗ glückte. Wie wir hören, soll aber weniger der Spieler, als das fremde Instrument, worauf er spielte, die Schuld der Verunglückung tragen. Desto Erfreulicheres in jeder Beziehung bot die folgende Leistung des Herrn Ju l. Stahlknecht, der ein Viojoncell-Konzert eigener Composition zum Besten gab. Was letztere, die Composition, betrifft, so ist das Ganze effeftvoll für das Instrument zusammengestellt und fördert namentlich im Adagio und im Rondo einzelne sehr anziehende Partiten ans Licht. Das Spiel angehend, so bewährie Herr Stahlftnecht seine anerkannte Geschicklichkeit auf dem schwierigen Instrumente wieder aufs glänzendste, indem er nicht nur durch ungemeine Sicherheit (die sich nur im äußerlichen Auftreten fast zu sehr bekun⸗ defe), sondern vorzugsweise guch durch zarten und. seelenvollen Vortrag alle Hörer zu fesseln wußte. Zum Schluß des Konzert, daß übrigens fast zu reichlich ausgeflattet war und die gewöhnliche Zeitdauer überschritt, kam eine Ouvertüre von Adolph Stahlknecht zur Ausführung, die nämliche, welche wir neulich im Opernhause hörten. Das Werk, effektvoll instrumentirt, wie es ist, erfreute sich auch hier wieder der Theilnahme des Publikums um so mehr, als és in wirklich sehr gediegener Weise und mit größter Präzilsion crekutirt wurde. Ueberhaupt bekundete das Orchester der „Euterpe“ seine ungemeine Tüchtigkeit und Bildungsfähigkeit an diesem Abend wieder in höherem Grade, und können wir demselben die entschiedenste Anerkennung für seine trefflichen Leistungen zu Theil werden lassen.

Am nämlichen Abend (eine Stunde früher) fand ein geistliches Kon— zert in der Matihäikirche stalt, dessen wir schließlich noch ganz in der Kürze Erwähnung thun wollen. Der Stern sche Gesang-Verein, Frau Köst er, Herr Haupt und andere ehrenwenthe musikalische Kräfte Berlins hatten sich an demselben durch Orgel- und Gesangs -Vorträge betheiligt, so daß nicht nur der wohlthätige, sondern auch der künstlerische Zweck der Ver=— anstaltung in erfreulichem Maße dadurch erreicht wurde.

Musikalisches.

Berlin. Der Komponist des „Diamantkreuzes,“ Herr Siegfried Saloman, beabsichtigt, am nächsten Do nnerstag, den 29. März, ein großts Vokal- und Instrumental-⸗Konzert im Saale des Königl. Opernhau— ses zu geben, in welchem einige seiner hier noch nicht gehörten Compo— sitionen zur Aufführung kommen sollen. Königliche Sänger, Mitglieder der italienischen Oper (Sgna. Fodor, Sgr. Labocetta), sowie der Pianist Herr Theodor Kullak und die Königl. Kapelle werden das Unternehmen unterstüßen, und steht daher ein anziehender Konzert-Abend mit Gewißheit zu erwarten.

Auch der hier anwesende Musildirektor Heinrich Dorn aus Köln wird uns nächstens in einem Konzert mit seinen Compositionen bekannt machen, während uns zwei andere, durch Frl. Karoline Caspari und die Damen Crelinger und Köster, zu veranstaltende Konzerte ganz nahe (Sonnabend und Sonntag) bevorstehen.

Eisenbahn⸗Verkehr. Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn.

Die Bewegungen im Jahre 1848 im Vergleich zu den vorhergegangenen 9 Jahren.

Die Leipzig⸗-Dresdener Bahn hat gleich anderen Bahnen einen

Verlust in ihrer Einnahme im Jahre 1818 gegen die vorhergegan⸗

genen Jahre gehabt. Es wurden in dem abgelaufenen Jahre be⸗

wozu jedoch 5182 Rthlr. für 6143 Personen auf den seit dem 2. Oktober eröffneten, bis jetzt noch nicht sehr entwickelten direften Ver- kehr zwischen Berlin einer-, Leipzig und Dresden andererseits, und 14525 Rthlr. für Militair⸗Transporte, Extrafahrten 2c. kommen, sr⸗n daß sich die Gesammt⸗Einnahme aus dem Personenverkehr auf 337,279 Rthlr. beläuft. Im Jahre 1847 wurden befördert 490, 863 Personen für eine Einnahme von 382,312 Rthlr. 24 Ngr., oder weniger pro 1848: 19,578 Personen mit einer Mindereinnahme von 45, 033 Rthlr. 6 Ngr.; im Jahre 1846 wurden befördert 46, 6i0 Personen für 379,169 Rthlr. 5 Ngr., mithin ebenfalls weniger 1848 gegen 1846: 17,325 Personen mit einer Mindereinnahme von 42, 189 Rthlr. 20 Ngr.; auch gegen die Jahre 1843, 1844 und 1845 steht das Jahr 1848, wenn auch nicht immer in der Anzahl der beförderten Personen, so doch aber in der daraus hervergegangenen Einnahme, und zwar gegen 1843 um 1183 Rthlr. 28 Ngr., gegen 1844 um 16,722 Rthlr. 8 Ngr. und gegen 1845 um 25,011 Rthlr. 21 Ngr. zurück. Dieses hat aber seinen Grund in der wenigen Benutzung der J. und 1I. Klasse; es wurden im Jahre 1818 nur etwas über 1 pCt. in der J. Kl. 1847 17 pCt. gegen 14 pCt. in der . 1847 etwa 20 pCt. und S6 pCt. in der III. Kl. befördert. Es benutzten die ganze Bahn von einem Ende zum an⸗ deren 98, 805 1847 119,139 Personen, über die Hälfte aller Reisenden, nämlich 248,873 wurden mit den Güterzügen beför⸗ dert. Der Güterverkehr hat ebenfalls gegen das Jahr 1817 eine Minder Einnahme von 25,498 Rthlr. gezeigt. Die Brutto⸗ Einnahme betrug 278,099 Rthlr. und im Jahre 1847 j ; für allerhand Spesen gehen hiervon ab für das Jahr 1848 235,961 Rihlr. und für das Jahr 1847: 24,147 Rthlr., so daß die Netto⸗Einnahme pro 18148: 251,138 Rthlr. und 1847: 279,450 Rthlr. beträgt. Die Brutto-Einnahme von 1848 zerfällt in folgende Theile: für Fracht⸗ gut 133,143 Rthlr., für Produkte 71,9113 Rthlr., für Salz 32,555 Rthlr. gleich 1347 für Eilgut 10,900 Rthlr. Z344 Rthlr. mehr als 1847 für Postfracht 5371 Rthlr. 101 mehr als 1847 für Gepäck⸗Ueberfracht 4591 Rthlr., für 239 Equipagen 2808 Rthlr. 1847 wurden befördert 553 Stück für 6837 Rthlr., 1816 793 Stück für 9912 Rthlr. —, für Vieh 16687 Rthlr, hierzu kommen noch 15,151 Rthlr. für den direkten Berlin-Leipzig⸗Dresd⸗ ner Verkehr. Wie sich der Güterverkehr in den letztverflossenen Jahren gestaltet hat, geht aus folgender Aufstellung hervor, wobei die Centnerzahl auf 1 Meile Transportweite angenommen ist.

Ctr. Ctr. Rthlr. Rthlr. 1839: 3,860, 223 Sd, 632 1340: 6,885,369 Mehr geg. 143,917 Mehr geg. 39: 3,035,146 39 59,285 1841: 8,901,337 40: 2,915, 9588 183,512 40: 39 595 1842: 11,680,933 41: 2,779 501 212, 556 41: 29,044 1843: 11,684,522 A42: 3,684 225,043 12: 12 487 1841: 11,657,737 Wenig. geg. 226, 141 43: 14098 43: 26,835 1845: 12,786,913 Mehr geg. 242,034 443 15,893 44: 1,129,126 4 1816: 15,337,543 45. 2250, 5360 273,914 45: 31,880 1847: 17, 177,397 46: 1,839,849 3013, 597 46: 29, 583 1848: 15,240,413 Wenig. geg. 278,099 Wenig. geg. 47: 1,536, 79 47: 25, 198

Die Magdeburg-Leipziger Bahnstrecke, für welche jedoch das Ergebniß des letzten Quartals nur auf einer Abschätzung beruht brachte eine Einnahme von ca. 41,536 Rthlr., 1847 aber 18 981 Rthlr., oder weniger 1848: 7445 Rthlr. Die Wagenbau⸗An⸗ stalt, welche für eigene Rechnung 19 Personen⸗, 103 Pack- und 4 neue Postwagen lieferte und für 7 fremde Bahnen Bestellungen ausführte, hat einen Gewinn von 24,926 Rthlr. abgeworfen. Im

Jahre 1847 betrug der Gewinn 28,338 Rthlr., oder weniger pro 1818: 3312 Rthlr. Es hat sich sonach, wie aus Vorstehendem her— vorgeht, im Jahre 18418 gegen 1847 die Personenzahl auf der Haupt⸗ bahn um 4, die Einnahme dafür um 135, die Centnerzahl um 114, die Brutto- Fracht- Einnahme um SF und die Einnahme auf der magdeburger Strecke um 15 Prozent verringert. Seit dem er sten vollen Betriebsjahre 1840 stellt sich nach den Rechnungs Ab- schlüssen die Einnahme, Ausgabe, Rein- Ertrag und gezahlte Divi⸗

dende folgendermaßen: Reiner Gewinn nach Abzug der Actien⸗ und

Einnahme. Ausgabe. Reinertrag. Anleihezinsen und des:

; 9 nim. 3

igung v. 2

Rthlr. Rthlr. Rthlr. ; gi lh ly n 1840 4827353 248231 234 247 9503 1841 519, 338 253, 631 265,707 20, 274 1542 554, 9871 2659, 59 294, 422 14,1422 1843 601,027 290, 247 313,780 63,780 1544 6135324 292,911 326 413 n 13 1815 630,079 317,118 312, 961 62 961 1846 674,464 356,218 318, 246 68, 2465 1847 748,354 401,972 346,382 91, 382

1848 die wirkliche Einnahme und Ausgabe kann noch nicht fest=

gestellt werden. Siehe unten. ü

Das Minimum der Postentschädigung von 10,999 Rthlrn. ist jedoch in dem Jahre 1841 durch nachträgliche Entschädigung auf, 15,000 Rthlr. erhöht worden, welches auch in allen nachfolgenden Jahren stattfand. Es wurde von dem Ueberschusse des Jahrrs= 1842 die erste Dividende von n pCt. mit 18,750 Rthlrn. gezahlt und 88814 Rthlr. zum Reservefonds zurückgelegt; im Jahre 1843: wurde 1 pCt. Dividende mit 15,000 Rthlrn. gezahlt und 11,7656! Rthlr. dem Reservefonds überwiesen; desgleichen wurde im Jahre 1844 1 pCt. Dividende gezahlt und 13,0823 Rthlr. vem Reserven Fonds zugeschrieben; im Jahre 1845 wurde ebenfalls 1 pCt. Di- vidende gezahlt und 11,6592 Rthlr. dem Reservefonds an, , im Jahre 1846 dieselbe Dividende und 12,649 Rthlr. zum Reserve⸗ fonds; im Jahre 1847 wurde 13 pCt. Dividende mit 67,500 Rthlr. gezahlt und 18,276 Rthlr. dem Reservefonds zugerechnet. Die Ausgaben des Jahres 1848 sind, obgleich die Einnahmen sich ver⸗— mindert haben, nicht unbeträchtlich gestiegen. Die Bahnunterhaltung erforderte die bedeutende Summe von 178365 Rthlr., welches eine Folge der fortgesetzten Erneuerung von Schwellen und Schienen, ferner der Erneuerung des Holzwerks der Muldenbrücke und end- lich auch der Umwandelung des Ischöllau⸗Viadukts in einen Damm (mit gewölbten, gegen das Eindringen des Wassers geschüßzten Bo⸗ gen von Quadersteinen) Im Jahre 1847 betrugen die Ausgaben für diesen Titel 172,478 Rthlr. und im Jahre 1846 nur 111,65 Rthlr., also mehr im Jahre 1848 gegen 1847: 5877 Rthlr. und gegen 1846: 66,814 Rthlr. Die Kötomotiven- Reparatur kostett 25,530 Rthlr., was gegen 1847 ebenfalls 7121 Rthlr. mehr be⸗ trägt, dagegen hat die Lokomotiven Heizung eine Ersparniß bon 347656 Rthlr. ergeben, dieselbe kostete . 49,236 Rthlr. Und 1817: 52,712 Rthlr. Pro Meile im Jahre 1848 21 Ngr. drr 2 Ngr. 7 Pf. weniger als 1847. Die Zugkraft im Ganzen er for derté' 00,1760 Rthir, oder 5724 Rthlr. mehr als 1847. Die

fördert 471,285 Personen für eine Einnahme, von 330,645 Rthlr.,

gen- Reparatur erforderte die Summe von 17, 622 Rthmn. yr 1439 Rthlr. weniger als im Jahre 1847. 6