1849 / 84 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

an zu den Betriebs-Einnahmen des Jahres 1848 von 664 . ir Vachterträge und sonstige Einnahmen. 19990 ; ; in Jahre 1847 betrugen dieselben 93.2 Rthlr.

i. 1 ; 26 , Gesammt⸗ Einnahme auf 6. gh, Athlr. be⸗ laufen. Die Hlusgaben, welche im Jahre 1817 101, 972 . . trugen, aber nur um 12.000 Rthlr. erhöht annehmen r, . 3 jedoch die Anschaffung von neuem Transportmaterial hier ei ganz berůüchsichtigt gelassen ist ergiebt sich eine Gesammtausgabe von 163 72 Rthlr. Hiervon ab die Einnahme verblieb ein Ueberschuß von ca. 260 500 Rthlr., hiervon ab Actien und Anleihezinsen mit 246 000 Rthlr. und nur 10000 Rthlr. Postentschädigung, zusam⸗ men mit 256 000 Rthlr.i, und es verblieben für den Reserve⸗-Fonds und nur ca. 10,500 Rthlr. . Die Transportmittel bestehen jetzt aus 28 Lokomotiven, wovon 4 in Reserve gestellt (2 neue hat Borsig im Laufe des Jahres ge⸗ liefert; von demfelben werden noch 3 geliefert und drei andere sind in Chemnitz bestellt), 19 Tendern 114 Personenwagen (vermehrt um 5 I. und 13 III. Klasse) und 286 Packwagen (91 oder fast um die Hälfte mehr als im vorigen Jahre.

Auswärtige Börsen. Leipzig, 24. März. Leipz. Dr. P. Oblig. 974 G. Leipz. B. A. 1425 Br. L. Dr. E. A. 95 Br. Sächs. Bayr. 77 Br. Schles. I23 Br. Chemnitz Riesa 165 G. Löbau-Zittau 137 G. Magdeb.-Leipz. 166 Br. Berl. Anh. A. u. B. 747 Br., 74 G. Altona⸗ Kiel 855 G. Deß. B. A. 102 Br., 1017 G. Pr. B. A. 87 Br., 865 G.

Hamburg, 23. März. Paris 187. Petersburg 335. Lon⸗ don 13. 83. Amsterdam 35. 60. Frankf. 88. Wien 169. Breslau 1628. Louisd'or 11. 26. Z proz. p. C. I8§5 Br., 783 Gld. St. Pr. Sblig. 84 Br. E. R. 1063 Br. Stiegl. S1 Br. Dän. 66 Br., 66 Gld. Ard. 9 Br. proz. 203 Br, Hamb.⸗ Berl. 52 Br., 51 Gld. Berged. 677 Br. Alt. Kiel 863 Br., sb Gld. Gl. Elmst. 235 Br. R. Neum. 90 Gld. Megcklenb. Ii Br., 34 Gld. .

In Wechseln wenig Umsatz. Geld reichlich. Fonds und Eisen— bahn-Actien bei mäßigem Umsatz fest.

Amsterdam, 22. März. Die heute hier erlassene Procla⸗ mation des Königs Wilhelm III. verursachte eine günstige Stim⸗ mung an der Börse. Bei sehr belebtem Handel in Int. waren holl. Fonds höher gefragt.

In fremden Fonds war der Markt von geringer Bedeutung; im Allgemeinen waren die Course fest.

Holl. Int. 483, , S6. Zproz. Neue 6573, 4. Span. Ard. 1055. Gr. Piecen 10. Coupons 743, S4. Russen alte 100. proz. Hope 813. Oest. Met. 5proz. 69. 2zproz. 364, 3. Mex. 274, 28. Peru 43, 42.

Wechsel⸗Course. Paris 56 G. Wien? furt 36 G. London 2 M. 11. 925 G., k.

Hamb. 345 G. Petersburg 182 G.

Stettin, 23. März. (Ostsee⸗Ztg.) (Wochenbericht.) Das Wetter war seit Montag meistens trocken und mäßig kalt, bei fast ununterbrochen nördlichem Winde, so daß viele von den aus dem Hafen gegangenen Schiffen sich genöthigt sahen, wieder nach Swinemünde zurückzukehren. Heute früh fiel neuerdings Schnee.

Das Getraide-Geschäft erhält vom Auslande keine Anregung, und es läßt sich nicht absehen, wo die noch immer rückgäͤngige Be⸗ wegung der englischen Märkte ihr Ziel finden wird. Bei den ver— änderten Zollverhältnissen muß erst die Erfahrung feststellen, ob der Gang der Preise in den Frühjahrs und Sommer⸗-Monaten den sonst in dieser Hinsicht gemachten Erfahrungen auch ferner entspre— chen wird.

Die Umsätze in Weizen waren sehr beschränkt; es wurden nur 60 Wspl. gelber schlesischer 0pfd., schwimmend bei Ankunft zu be— zahlen, zu 5335 Rthlr. gekauft; in loco wird schöne 90pfd. schwere chlestsche Waare auf 657 Rthlr., auf Ankunft eben solche auf 54 Rthlr. gehalten; die Kauflust ist schwach, indeß würde für derglei⸗ chen Qualität in loco vielleicht noch 55 Rthlr. angelegt werden. Für weißen schles. Weizen 89 / 90pfd. ist wohl noch 57— 58 Rthlr. zu machen, uckermärker 90pfd. zu 555 55 Rthlr., märker 88 / 89pfd. zu 54 - 63 Rthlr. erlassen.

Roggen in loco 86 SSpfd. schwer wurde zuletzt mit 24 24 Rthlr., 82 ss4pfd. mit 23 Rthlr. bez. Von S4pfsd. Waare sollen im Laufe der Woche circa 300 Wspl. zu 24 Rthlr. für Irland ge—

502

nommen worden sein. Auf Frühjahrs-Lieferung ist für 82pfd. 223 und zuletzt 23 Rthlr, bez, wozu Abgeber blieben, S6pfd. 24 23 ,. Juni/Juli 82pfd. 25 Rthlr., S6pfd. 26 Rthlr. Br. und Geld.

Gerste. 44 Wspl; sehr schöne weiße schles. in loco 75pfd. be— dangen 23 Nthlr., später wurde 75pfd. schwere pomm. und schles., etwas dunkelfarbig, zu 21 Rthlr. angetragen; für schöne helle schles bpfd. Waare wird noch auf 22 Rthlr. gehalten, während nur 20 Rthlr. dafür zu machen ist. Kleine Gerste 70pfd. 20 Rthlr. Br. unverkãäuflich.

Hafer ohne viel Frage; pomm. loco 15 Rthlr., pr. Frühjahr 155 a 1635 Rthlr. Br., 4pfd. mit 16 Rthlr. bez.

Heutiger Landmarkt: . Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Erbsen. 238, a zi. H 6 16, T n 3h. Saamen. Mit Leinsaamen will es sich noch immer nicht bessern

und ist neuer pernauer 8Sz a F Rthlr. bezahlt und ziemlich aufge⸗ räumt, rigaer Leinsaamen mit He a 6 Rthlr. gehandelt, neuer me— meler ist zu 6 Rthlr. käuflich, jähr. memeler 4 Rthlr. exkl. Tonne bezahlt. Kleesaamen bleibt in guter, Frage und notiren wir roth fein 95 a 107 Rthlr., mittel 8 a 97 Rthlr., ordin. 6 a 77 Rthlr., fein weiß 85 a 97 Rthlr., mittel 63 a 87 Rthlr., ordin. 5 a 6 Rthlr. Thimothee 5? a 6 Rthlr.

Rappkuchen 30 Sgr. Br.

Fettwaaren. Baumöͤl räumt sich immer mehr und mehr, Ga— lipoli ist gar nicht mehr vorhanden, für Malaga in loco wurde 165 Rthlr. unversteuert bezahlt, auf Lieferung 15 Rthlr. bezahlt, Ga— lipoli auf Lieferung 157 Rthlr. Gld., 157 Rthlr. gehalten.

Kokusnußöl, bestes Cochin würde zu 16 Rthlr. unverst. zu ha— ben sein. 1ma liverpol. Palmöl 133 Rthlr. gezahlt bei sehr klei nem Lager.

Südseethran williger, loco 115 Rthlr. gehalten, auf Lieferung zuletzt 105 Rthlr. bezahlt.

Leinöl war im Laufe der ganzen Woche sehr knapp, und be— zahlte man 105 a 11 Rthlr. exkl. Fastage für Loco-Waare, auf Lieferung 10 inkl. Fastage zu haben.

Berger Leberthran wurde aus dem Schiffe mit 20563 Rthlr. bezahlt und ferner 21 Rthlr. xx. To. gehalten, blanker berger Le— berthran mit 24 Rthlr. bezahlt, 3 Kronenthran nnter 30 Rthlr. nicht zu haben; schottischer Thran nach Qualität 185 a 19 Rthlr. . Rübsl hat in dieser Woche eine fernere Steigerung erfahren. In loco sind die Vorräthe so gut wie erschöpft, und benöthigte Raf⸗ fineurs müssen die geforderten Preise anlegen. In loco ist demnach 145 Rthlr. und selbst 145 Rthlr. bezahlt worden, pr. März 14 Rthlr. zu bedingen, März / April 133 Rthlr. bez., April/Mai 135 * Rthlr. bez. Juni Juli 13 a 134 Rthlr. Gld., ohne Geber. ; Septbr. / Oktbr. 125 a 12 Rthlr., gestern in einem Falle 127 Rthlr. bez., während anderweitig auch noch 123 Rthlr. zu bedingen war. Von Schlesien wird neuerdings sehr über die Rappsfelder geklagt.

Spiritus war bis vorgestern sehr gefragt, gestern aber wieder matter. Die Verladungen nach Rußland sind im Gange, und das Quantum, welches sie fortnehmen werden, dürfte von einiger Be— deutung sein. Zuletzt wurde loco und Frühjahr mit 233 bezahlt, April 23 5 a 233 „6, Juni Juli 22 Ih, Juli /MAugust 21 a 21.

Von Zink sind 1000 Ctr. in loco mit 45 Rt. bezahlt.

Eisen zu 13 Rt. zu haben.

Nach der Börse. Das Wetter hat sich aufgeklärt.

Roggen in loco S2pfd. ist anziehend zu 22 a F und 23 Rt. gekauft worden, 86pfd. zu 24 Rt., pr. Frühjahr für 82pfd. 23 Rt. bez., 22 Rt. Gld., Juni Juli 82zpfd. 25 Rt., 86pfd. 2655 Rt. bezahlt.

Rüböl loco 1415 Rt., 129 Rt. bez. .

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 2343 6, aus zweiter Hand ohne und mit Faß 233 h, ß

März April 137 Rt., Septbr. / Oktbr. 5 j f .

zuletzt mit Faß 233 36, die Fässer mit 15 Rt., und 24 56 bez., auf Lieferung in nächster Woche 233 96 , . , . . Fässer mit 15 Rt., pr. Frühjahr 235 56 bezahlt.

Weizen, weißer 53, 658, 62 Sgr.,

22

Breslau, 24. März. gelber 51, 56, 60 Sgr.

Roggen 29, 31, 33 Sgr.

Gerste 20, 22, 24 Sgr.

Hafer 16, 17, 185 Sgr.

Kleesaat unverändert und eher für rothes mehr Begehr.

Spiritus 67 und bez. und Br.

Rüböl 157 bez., 165 Rthlr. ferner Gld.

Zink nichts gehandelt.

Es blieb heute an unserem Markte ganz unverändert, behaupteten sich schwer.

Preise

Polizeiliche Verordnung.

Mit Bezug auf die Vorschriften im Allg. Landrecht Th. II., Tit. 20, S§§. 756 u. s. w. wird wegen des Fahrens und Reitens in hiesiger Residenz, unter Aufhebung der Verordnung vom 25. März 1844 (Intelligenz-Blatt Nr. 97) und des Publikandums vom 8. September 1816 (Intelligenz-Blatt Nr. 220) hierdurch Folgendes verordnet:

S. 14. Bei der Ausfahrt aus den Häusern, beim Passiren der Brücken, Stadtthore und engen Straßen, beim Einbiegen in andere Straßen und überall, wo die Passage durch Menschen oder fonst beengt ist, darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. Dasselbe gilt beim Passiren der Kirchen zur Zeit des Gottesdienstes, insofern dieselben nicht gänzlich abge— sperrt sind. ö

S. 2. Mit hoch und breit beladenen Last⸗Fuhrwerken, sowie mit sol⸗ chen Fuhrwerken, die starkes Geräusch verursachen, darf überall nur im Schritt gefahren werden, desgleichen auch, wenn zwei Wagen aneinder ge— hängt sind. . ;

S. 3. Marschirenden Militair - Abtheilungen müssen Fuhrwerke und Reiter ausweichen, und wenn zum Vorbeipassiren kein Naum ist, so müssen sie so lange halten, bis erstere vorüber sind.

§. 4. Reiter und Wagenführer müssen die ihnen in den Weg kom⸗ menden Fußgänger durch lauten Zuruf warnen. ;

§. 5. Ledige Pferde müssen stets geführt und kurz am Zügel gehalten werden. Vor bösartigen Pferden sind die Vorübergehenden laut zu warnen. „8. 6. Kein bespanntes Fuhrwerk darf ohne Aufssicht und gehörige Be— festigung auf den Straßen sich selbst überlassen bleiben. Kann der In— haber keinen zuverlässigen Aufseher zurücklassen, so darf er sich nur ent— fernen, nachdem die Pferde fest angebunden und abgesträngt worden sind.

8§. 7. Solche Pferde, von denen bekannt ist, daß sie zum Durchgehen geneigt sind, dürfen unter keinen Umständen sich selbst überlassen bleiben.

S. 8. Bürgersteige und sonstige Fußwege dürsen zum Fahren, Reiten, Pferdehalten, Karrenschieben, Ziehen von Handwagen, so wie überhaupt zur Fortbringung von Lasten nicht benutzt werden.

S8. 9. Auf ungepflasterten oder nur mit Kies beschütteten öffentlichen Plätzen in der Stadt darf weder gefahren noch geritten werden.

§. 10. Keinerlei bespanntes wie auch Hand-⸗-Fuhrwerk darf so auf⸗— fahren oder halten, daß dadurch die öffentliche Passage gehemmt wird.

§. 11. Unbespannte Fuhrwerke dürfen überhaupt nicht auf der Straße stehen bleiben.

5. 12. Alle vorbeizufahren.

Fuhrwerke sind schuldig, sich beim Begegnen rechts Unbeladene Wagen müssen den beladenen, Personen— wagen den Lastwagen ausweichen. Bei enger Passage muß der un beladene Wagen in schicklicher Entfernung so lange halten, bis der beladene vorüber ist. Trifft dieser Fall zwei leere oder zwei beladene Wagen, so muß derjenige, welcher den anderen zuerst gewahr wird, still hal— ten. Vor engen Passagen muß jedes Fuhrwerk so lange halten, bis der Führer sich überzeugt hat, daß der Weg frei sei.

§. 13. Jedes langsamer fahrende Fuhrwerk muß das nachkommende schnellere Fuhrwerk, wenn dieses nicht anders vorbeikommen kann, auf ein gegebenes Zeichen links vorbeilassen. Niemand aber darf das Vorbeifahren eines ihm nachfolgenden Wagens durch Einlenken in dessen Fahibahn verhindern.

§. 14. U d die Fuhrwerke so eingerichtet sein, daß nicht durch Verstreuen die Straßen verunreinigt werden. .

§. 15. Fuhrwerke, die Dünger oder andere übelriechende Substanzen geladen haben, dürfen innerhalb der Stadt auf össentlichen Straßen und Plätzen nirgend anhalten, müssen vielmehr ihren Weg ohne Unterbrechung fortsetzen. !

§. 16. Eben so dürfen beladene Frachtwagen den Straßen nirgend anhalten, sondern müssen unausgesetzt in der Fahrt bleiben. ; . .

§. 17. Kein Fuhrwerk darf überladen sein, so daß das Gespann zur ordentlichen Fortschaffung unvermögend wird. Außerdem darf keine Ladung breiter als 10 Fuß sein. . . .

§. 18. Langholz darf nicht geschleppt werden, sondern muß auch hin— ten auf Rädern ruhen. Schlittenfuhrwerke müssen stets mit Deichseln und Schellen versehen sein. l

§. 19. Das unnöthige und anhaltende Knallen mit der Peitsche ist verboten, ebenso das heimliche Aufhocken auf fahrende Wagen oder Schlit- ten und das Anhängen kleinerer Fuhrwerke an diese. .

§. 20. Diese Vorschriften gelten für die Stadt mit Einschluß des engeren Polizei⸗Bezirks. Auf öffentlichen Chausseen jedoch kommen die Zu satz⸗Bestimmungen zu dem Chausseegeld⸗ Tarif vom 29. Februar 1840 zur Anwendung. . .

§. 21. Die zur Erhaltung der Ordnung und sonst, wegen des Fah rens und Reitens für einzelne festliche oder andere öffentliche Gelegenheit n, so wie für gewisse Orte und Gegenden, z. B. für die Schauspielhäuser, für den Belle-Alliance⸗-Platz, den Lustgarten u. s. w. gegebenen besonderen polizeilichen Vorschriften sind bei Vermeidung der durch gegenwärtige Ver— ordnung festgesetzten Strafen zu befolgen. n .

§. 22. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß, unter Umständen auch mit kör perlicher Züchtigung bestraft.

Berlin, den 24. Februar 1847. J

Königliches Polizei⸗Präsidium.

Republizirt Berlin, den 42. März 1849. Königliches Polizei- Präsidium

von Hinckeldey.

Zum Transport von Dünger, Schutt und dergleichen müssen oder Lecken

bei freier Passage in

; e e me e me

.

Bekanntmachungen.

66 b Bekanntmachung. Bewandten Umständen nach soll mit dem Verkaufe des im Franzburger Kreise belegenen, dem Gutsbesitzer Hermann Theodor Rosenthal zugehörigen und gegen⸗= wärtig in Sequestration befindlichen Allodial-Rittergu= tes Arbghagen mit Saaten und Acker⸗-Arbeiten verfah⸗ ten werden, und werden Kaufliebhaber geladen, sich in den zu dem Ende auf den 16. und 30. April, auch 21. Mai d. J. 76 ten drei Licitations - Term do * chte ein die beim V

1771

den, soll

licht Rechte zu

den * dent aufgefordert, solche in

16. 39. April, gehörig an- und aus- durch die in termino den rällusiv. Sentenz mit ihren ihnen ein ewiges

119

äubiger en reiet, öffnet worden. Postenzeriel a . sprüche steht bige keinen Erfaß von

Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und , . , Rdn.

lan . Su bhastations-Patent. Bas in der Tuchmacherstraße Nr, 47 gelegene, Vol]. Nr. 965. des Hypothtkenbuchs verzeichnele, dem Klemp⸗ nermeister Alberi Zaspel grhörige Wohnhaus nebst Hof und Baustelle und 6 Morgen 162 M , . Wiesen, welche zufolge der nebst dem Hypothelenscheine in der fran nzusehenden Tare auf 14,940 Thlr. 24 Sgꝛ. 3 Pf.

am 10. August 1849, Vorm, elf Uhr,

subhastirt werden.

Alle unbekannten Real-Prätendenten werden aufge— boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a. d. O., den 13. Januar 1849.

Königl. Land- und Stadtgericht.

Subhastations⸗Patent.

Das in der Gubener Vorstadt am Anger Nr. 30. gelegene, Vol. Il. No. et Fol. 90. des Hypothekenbuchs verzeichnete, dem Bäckermeister August Lipke gehörige Haus, Garten und Zubehör, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzusehenden Taxe auf 10,494 Thlr. 16 Sgr. 3 Pf. abgeschätzt wor⸗

am 19. September d. J., Vorm. 11 Uhr,

subhastirt werden. Frankfurt a. d. O., den 17. Januar 1849. 15 Königl. Land- und Stadtgericht. lit

Ueber den Nachlaß des am 8. August 1848 verstor— benen Kaufmanns Nathan Schaps Gnadenfeld hier⸗ selbst ist heute der erbschaftliche Liquidations-Prozeß er—= Der Termin zur Anmeldung aller An—

J 9 89 * 1849, . 8 t 9 Uhr, or dem Herrn Assessor Strauch im Parteienzimmer des hies gen Gerichts an.

J er sich in diesem Termine nicht meldet, wird aller 1 Uetzetwanigen Vorrechte verlustig erklärt und mit sei= er , n. * nur an dasjenige, was nach Befrie⸗= noch i ;

. 6 gun verwiesen werden. fibnigi.

C dit ig l- Ci . abgeschaͤtzt worden, soll Sachen ves Graveur 36. ti on. ma G wider den Kaufmann J. 3. Hirschfeld, ö. n,

de 1844, hat der seinem Aufenthalte nach unbekannte Verklagte einen rechtskräftig erkannten Eid zu leisten. Zur Ableistung desselben ist ein Termin auf den 13. November c., Vorm. 11 Uhr,

vor der III. Prozeß -Deputation des unterzeichneten Stadtgerichts, im Stadtgerichts⸗Gebäude, Juͤdenstraße Nr. 55, Zimmer Nr. 18, angesetzt, zu welchem der Kaufmann F. Z. Hirschfeld unter der Warnung vorge⸗ laden wird, daß, wenn er beim Aufrufe der Sache nicht pünktlich zur bestimmten , , .

vj ön wolle den ihm auferlegten ger, . . . de Edenh ere, , der , aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche haben, vor⸗

verfahren werden muß. Urkundlich ꝛc. Berlin, den 17. Februar 1819.

lich verkauft werden. Stettin, den 15. März 1849.

Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz. IIl. Prozeß- Deputation.

Am 31. März d. J., Nachmittags 4 Uhr, sollen in der hiesigen Provinzial-Zuckersiederei 37 Kisten havarirten Zuckers für Rechnung der Assuradeurs öffent-

Königl. See⸗ und Handelsgericht.

7001 8 u n / Das Stadtgericht zu Dresden hat in den zum Ver mäögen der hiesigen Kaufleute, Herren Eduard Voigt, Gustav Eduard Schwender und Friedrich Gotthelf Seyffarth, eröffneten Kreditwesen ö den 19. April 1849 zum Liquidations⸗Termin bestimmt. ö. Es werden daher bekannte und unbekannte Gläubi— wie überhaupt Alle, die an die Gemeinschuldner

geladen, zu obigem Termine persönlich und, wo es er—= forderlich, mit Vormündern oder durch Anwälte, welche mit genügenden, was Ausländer betrifft, mit gerichtlich vollzogenen Vollmachten versehen, auch insbesondere zu Vergleichs⸗-Abschluß ermächtigt, sein müssen, hier im Stadtgericht sich anzumelden, ihre Ansprüche an zujei. gen und zu bescheinigen, mit den Koniurg · Vertrelern über deren Richtigkeit, auch unter sich Flbst über Vor⸗ zugsrechte zu verfahren, innerhalb 6 Wochen zu be— schließen, hinsichtlich der Ausbleibenden

; den 6. Juni 18489 . die Eröffnung eines Ausschließungs - Yescheides, hie auf aber in einem noch besonders , gütliche wi nn auch Abschluß eines Vergleichs

(68 b]

19. Februar C.

meldenden Gläubiger von der Masse

, , d. 1848. euß. Lande und Stadtgericht. er Richter: Siren, s

präcise 11 Uhr beginnen werden.

Berlin, den 10. März 1849. Die

VV. Brose. H. Keib el.

G. Prätori us. L.

In Gemälsheit des in der statutenmälsigen, abgehaltenen General- Versammlung der Actionairs der Berlinischen Feuer- Versicherungs- Anstalt gefalsten Beschlusses werden die Herren A c- tionairs hiermit zu einer ausserordentlichen General- Versammlung auf Dienstag d en 27. März c. im Lokale der Anstalt, Spandauerstralse No. 81, untern dem Bemerken eingeladen, dass die Verhandlungen

.

der Berlinischen Feuer- Versicherungs- Anstalt. 3. Brendel. F. Meisnitzer.

er, falls dleser nicht zu bewirken, , . 1. August 1849 . die Ertheilung eines Designations - Bescheides . die Akten-Versendung zum Verspruch zu erwarten. Noch werden die Vorgeladenen erinnert, daß die, Außenblei= benden, wie Alle, die ihre Forderungen nicht gehörig liquidiren, für ausgeschlössen vom Kreditwesen, die aber, welche entweder gar nicht oder nicht bestimmt sich er= klären, ob sie auf ihnen geschehene Vorschläge eingehen oder nicht, für einwilligend werden geachtet werden.

Dresden, den 10. November 1848.

Das Stadtgericht. Burckhardt.

ö

dergleichen, vollständig besetzt sind,

Das Abonnement betrãgt: Athlr. für Jahr. 4 Rthlr. 3 ahr. 8 Rthlr. . ö

in allen Theilen

1 I hr.

8e 1 2 k der Monarchle ohne Preis ;

Erhöhung. einzelnen Nummern wird

Bogen mit 91 gen mit 33 Sgr. berechnet.

—— ö ——

Preußischer

Staats - Anzeiger.

Berlin, Dienstag deu 24. V ärz

Alle Post-Anstalten des In⸗ and Auslandes nehmen Bestellung au f dieses Blatt an, für Berlin die Erpeditien des Preuß. Staats⸗ Anzeigers: ö.

Bebren⸗Straße Ur. 57.

18a.

Mit dem Preußtis⸗ * i eußischen S s-Anzeiger den die ö ö 24 stischen Staats-Anzeiger werden die vollständigen stenographisehen Berichte

gegeben werden. Wir bitten die verehrlichen Abonnenten ergebenst, ihre resy Bestellungen für das . 1918 D; D (

wollen, daß dieselben in der regelmäßigen Zusendung keine U

derselben, Z Rthlr.

andre ur, mm . 2 ö . , e , m , , .

Amtlicher Theil. Deutschland.

. . ö . Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M.

verfassunggebenden Reichs -Versammlung. = Jung, Vie Minister⸗Krisis. ö Hesterreich. Olmütz. Deputation der slowakischen Baden. Karlsrnhe— Gesetze.

Ausland.

Hest erreich. Mailand. Bekanntmachungen.

** 1 5 s .

. National —Versammlung. Das Budget und der ee leb, Entwurf. Paris. Ordensverleihung an Jnvaliden.

6 ; an Iericht. Das gZeugenverhör in Bourges. Vermischtes sro ßbritauien und Irland. London. Hofnachrichten

ü ere, ,. Herhand sungen über auswärtige Angelegenheiten.

J 9 en. Ne 36. Auflösung der Kammern? Florenz. Bekannt- , Modena. Proclamation des Herzogs. Ausmarsch oͤsterreichischer Truppen. Florenz. Be unge e is . F z. Bekanntmachungen der proviso—Q

Ration

P᷑ 491⸗

Börsen⸗ und Handels Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Se. Königliche Hoheit der nach Hamburg abgereist.

rin? 5 8 8 ⸗. Prinz Albert von Sachsen

. d ,

Die sortgesetzt an mich gerichteten vielen Gesuche um Anstellung in, den Büreaus der zweiten Kammer veranlassen mich, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß bereits alle Steilen, als Kanz lei⸗ oder Expeditions- 2c. Beamte sowohl, wie als Büreaudiener und ,,. und daß fernere Bewerbung gesuche nicht berücksichtigt werden können. j

Der Drang der Geschäfte erlaubt es auch nicht, nach Publi⸗ cation dieser Bekanntmachung den sich etwa später meldenden Bitt— stellern speziell zu antworten.

25. Marz 1849. Der Präsident der zweiten Kammer Grabon

R S Serin, den (gez.)

Großherzoglich mecklen

Se Excellenz der von Neu⸗-Strelitz

Staats-Minister von Dewitz

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ut sch land

Dent schland.

Preußen. Berlin, 26. März. Der Staats-Minister von

Ladenberg ist seit vierzehn Tagen an einer sehr heftigen Grippe er

krankt Dem Vernehmen nach dürste er jedoch in wenigen Tagen wieder hergestellt sein

—— 0 ae,==

undes - Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 23. März. (O. P. A. 3.) 193ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs-Versammlung. (Nach mittags Sitzung.) Tages-Ordnung: Fortsetzung der zweiten Le sung der deutschen Reichs-Verfassung.

Die Sitzung wird um 4 Uhr eröffnet. Beim Beginn der Sitzung erkennt die Versammlung die beanstandete Wahl eines neuen Abgeordneten aus Tyrol, Matzegger, an. Der Voesitzende verkün— det hierauf, daß die drei welsch=tyrotischen Abgeordneten eine zweite erläuternde Erklärung eingereicht haben, welche dahin geht, daß sie zwar den Thatbestand, wonach das italienische Tyrol zu Deutschland gehört, anerkennen und sich demselben unterwerfen, aber dadurch nicht auf dasjenige verzichten, was sie als das heilige Recht ihres Landes betrachten. Der Vorsitzende ertheilt alsdann dem Abgeord⸗ neten Reh wegen seines Antrages das Wort. . Derselbe erkärk, daß sein Antrag, die drei Abgeordneten nach ihrer gegebenen Erklärung als nicht mehr stimmberechtigt zu erklären, nur der Ausdruck eines augenblicklichen Gefühls gewesen sei, er schäme sich dieses Gefühles nicht, weil es der Ausdruck des Schmerzes über die, Zukunft des Vaterlandes gewesen sei, und nehme seinen Antrag zurück. (Beifall.) Der Vorsitzende Simson erklärt hiernach, dieser Ineidenzfall sei wohl nunmehr als erledigt zu betrachten, und seine eigene früher ausge⸗

lterhrechung

Der vierteljährliche Pränumerations Preis

cee e e e Te m , m m, 2

Verhandlungen der Neue österreichische Eiklä—

s8 mit dem 1 April e.

erleiden und wir in den

Stand gesetzt werden, die Stärle der Auflage gleich

heträg it Einf 1a , 16 r gt, mit ECinschluß der gengnnten stenographischen Berichte und

über die Sitzungen beider Kammern auch fernerhin beginnende Quartal gefälligst rechtzeitig so bewirken zu zu Anfang danach bestimmen zu können.

ohne Rücksicht auf die Bogenzah

44 * 0 0 , m m m. 2 8 amm 2 ö ö . ü

. u. . . . 9 Beschluß der National Versamm— tende Kraft alf ö. Wann n, , aus Südtyrol eine rückwir , ö. . 2 ; ig eit der nung über §. 2 gehabt 1 , . 6a. . . r,, , . über §. 3 in ber 266 ö, SFassung abgestimmt, welcher lautet: „8. 3 4 . H mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staat O ö. . ö das Verhältniß zwische d en Länder nan ö . ö nn, a n m. i. . eiden e, ern nach den Grundsätzen der . Per sonn nion zu ordnen. Ter Antrag des Ausschusses . mit 24 gegen 256 Stimmen abgelehnt, 2 enthalten sich der Abstimmung. Der Minoritäts-Antrag wird hierauf zur Abstim— mung gebracht, und zwar zuerst das erste Aline desselben: Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staate Dberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung ha

ben.“ Das erste Alinea wird mit 296 gegen 240 Stimmen ange

nommen. Die beiden folgenden Alinea's werden durch Aufstehen uͤnd Sitzenbleiben augenommen. Es lautet daher:

Artikel II.

8. 2 (früher 2 und 3). Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats-Oberhaupt, so soll das deut⸗ sche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Ver⸗— fassung, Regierung und Verwaltung haben. . ö - In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dür sen nur deutsche Staatsbürger berufen werden. Die Reichs ⸗Ver fassung und Reichs Gesetzgebung hat in solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern. .

Ueber die folgenden drei Paragraphen wird und Sitzenbleiben abgestimmt. angenommen:

. 3. Hat ein deutsches Land mit einem nicht deutschen Lande dasselbe Staats Oberhaupt, so muß dieses entweder in demselben residiren oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege daselbst eine

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ir dird durch Aufstehen Sie werden in solgender Fassung

Regentschaft niedersetzen. (Tellkampf und Genossen.)

S. 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen

deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staats— Oberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung. abzutreten, eine fremde Krone annehmen; S 7. Die, einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbst— ständig keit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, so weit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.

Hiermit wäre die Abstimmung über den ersten Abschnitt der Verfassung erledigt. Der Verfassungs-Ausschuß trägt darauf an, daß die Versammlung sogleich zur Abstimmung über Abschnitt 1 „die Reichsgewalt“ übergehe. Der Antrag des Ausschusses wird angenommen. Bevor zur Abstimmung über Art. Il, §. geschrit ten wird, gelangt ein Minoritätserachten von Wigard, Schüler und H. Simon zur namentlichen Abstimmung, welches die Minorität hin ter dem 8. 6 des Entwurfes als 6a eingeschaltet wissen will. Es lautet: „Das deutsche Volk ist souverain. Alle Reichsgewalt rührt vom Volke her.“ Es wird mit 297 gegen 213 Stimmen abgelehnt und hierauf zur Abstimmung über Abschnitt II „die Reichs gewalt geschritten. Angenommen werden folgende Paragraphen:

Abschnitt Il. Die Reichsgewalt. Artikel J.

5 Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande ge genüber die völktrrechtliche Vertretung Deutschlands und der ein zelnen Staaten aus. Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrts-Verträge, so wie die Auslieferungs Verträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an.

S. 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten. Auch dürfen dieselben keine besonderen Konsuln halten. Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichs Oberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.

58.8. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Ver träge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.

Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdentschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.

F. 9. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtveut schen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, in— sosern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vor zulegen. . ö

Schluß der Sitzung 7 Uhr Abends. 24. März. l

Nächste Sitzung am

Frankfurt a. M., 24. März. (O. P. A.

2 M. ; 3. 194ste Sitzung der verfassunggebenden Reichs

—Versamm⸗

J ö 97 R ; ö 3 2.368 = . und 200 Rthlr. eingelaufen sind, und ertheilt dem Abgeordn. / Schulz von Varmstadt das Wort zu einer Interpellation an das Hesa Rm, , 22 ; ; ie fr . =, m Ministerium. Terselbe frägt das Reichsministerium, ob es die gehörigen Geld und Truppenmittel besitze, um die Verfassung, . . h 2 . E 9 . 6 wie sie von der National -Versammlung werde beschlossen werden,

zur Geltung zu bringen, falls die Gerüchte von einer beabsichtigten

Dctropirung durch die Regierungen sich als begründet herausstellen sollten. (Heiterkeit rechts und in den Centren.) verkündet hierauf den lüiebergang zur Tagesordnung. ragraphen werden angenommen: Artikel II. S8. 10. Der Reichsgewalt ausschließlich Krieges und Friedens zu.

Der Vorsitzende Folgende Pa⸗

steht das Recht des Artikel III. 8. 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte Macht Deutsch⸗ lands zur Verfügung. ; 8. 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwecke des Krieges bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten.

lung. (Vormittagssitzung.) Die Sitzung wurde um halb zehn Uhr eröffnet. sitzende verkündet,

x n Der Vor⸗ daß zwei Flottenbeiträge von 204 Thlr. (Bres⸗

Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch bas Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt. Diejenigen Staaten. welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind durch die Reichs gewalt zu größeren militairischen Ganzen, welche dann unter bu unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen oder inem angränzenden größeren Staate anzuschließen. Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaken unter Vermittelung und Ge⸗ nehmigung der Reichsgewalt festzustellen. . 4 8. 13. Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; deren Durchführung in U Kontrolle.

Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegs wesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen her Reichsgewalt und bezichungsweise in den Gränzen der nach 8. 13 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfligung nber ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.

§. 14. In den Fahneneid ist die gen das Reichs Oberhaupt Stelle aufzunehmen.

.S. 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Frie densstand übersteigen, fallen dem Reiche zur Last. 3 2. . 8. 16. Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.

k 17 Ten Regierungen der einzelnen Staaten bletbt die Er⸗ nennung der Befehlshaber und Offizieren ihrer Truppe deren Stärke sie erheischt, überlassen. ‚. .

Für die größeren militairischen Ganzen, zu denen Truppen meh— terer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt wee. : ö ; schaftlichen Befehlshaber. K 9 ä. den Krieg ernennt die Reichsgewalt die kommandirenden

a . ; a s 2 * 9 9.

h der selbstständigen Eorps, so wie das Personal der Haupt⸗

8. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichsfestun gen und Küsten Vertheidigungswerke anzulegen und tn e, pie Sicherheit des Reichs es erf vorhandene Festungen gegen

Betreff des . 1 sie überwacht den einzelnen Staaten durch fortdauernde

*

. Verpflichtung zur Treue ge⸗ und die Reichs —Verfassung an erster

gl eiche

so weit

. . . erfordert, nllige Ausgleichung, namentlich für das überliefer ĩ l gle g, s überlieferte Kriegsmater zu Reichs Festungen zu erklären. , Die Neichs - Festungen und Küsten⸗ Vertheidigungswerke des Reichs werden auf Reichskosten unterhalten ö

. is schließlich S

8. 49. Vie. Seemacht ist ausschließlich Sache des Es ist keinem Einzelstaate gestattet, oder Kaper⸗Briefe auszugeben.

Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deut⸗ schen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Landmacht

. z . ; .

Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsslotte gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, so wie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reich und den Einzel staaten, bestimmt ein Reichsgesetz.

2 . ,

Tie Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus. ; Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Aus bildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Aus— rüstung und Unterhaltung von Kriegs häfen und See-Arsenalen ob.

Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine -Etablisse ments nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei aufzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlaffenden Reichs gesetze. .

8 7 . 1 * f ü NR ĩ.

; Nach der Annahme des §. 19 entspinnt sich eint kurze Debatte

. w Ni 166 5 1 darüber, ob das Minoritäts-Erachten Nr. II.: „ein Reichsgesetz ver fügt über die Organisation der Kriegs-Marine des deutschen Reichs unter gerechter Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhäͤltnisse Oesterreichs, welches jedenfalls ein entsprechendes Kontingent an 3 y . * c .. 5 ö * Schiffen und Mannschaft zur deutschen Kriegsflotte zu stellen hat

. 1 3 ( egsf l

(Ahrens, Welcker, Sommaruga, Römer, Schreiner, Lasaulr), Joch zur Abstimmung zu bringen sei. Der Vorsitzende stellt die Gutscher

. 94 8 h * .. * / dung über diese Frage der Versammlung anheim. Diese entscheidet

hließlich Sache Reiches. Kriegsschiffe für sich zu halten