1849 / 89 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ nicht beizutreten; einstimmig die Staats ⸗Regie= . 1 ö t. 3 Centralgewalt schleunigst und auf * zulcfsige Weise dahin zu wirken, daß bei Feststellung des allgemei= nen beutschen Zo erf dem Weinbaue ein angemessener Schutz 2 werde; einstimmig, in Uebereinstimmung mit der zwei⸗ 6. wamuner, bie Staats-Reglerung zu ersüchen, dahin zu wirken, daß alle Ueber angs⸗ Steuern und Aus leichungs⸗Abgaben im In⸗ nern von Deutfchland auf 37 und bezüglich der indirelten Be⸗ steuerung ein gemeinschaftliches System für ganz Deutschland an⸗ enommen werde; einstimmig, leich der zwelten Kammer die Elen ge ierung zu ersuchen, dahin auf jede zulässige Art zu wir⸗ ken, daß 99 Entwerfung und Feststellung des Zolltarifs fuͤr ganz Deutschland solche Ansäze in demselben aufgenommen werden, welche nicht nur ber gantz nen ie t. sondern auch der Industrie gehörigen Schutz gegen das Aus and bieten; einstimmig, die Staats- Regie⸗ rung zu ersuchen, bei der Centralgewalt dahin zu wirken, daß zum Wicberaufblühen des Flachsbaues und des Leinenhandels in Deutsch= sand die geeigneten Schutzzölle eingeführt werden. .

Ausland.

Frankreich. Paris, 26. März. Das jetzt in zweiter Le= sung angenommene Klub ge setz bestimmt; Artikel i. Die Klubs sind verboten. Für Klubs gelten nicht die öf= fentlichen und politischen Versammlungen, die zur Berathung eines bestimm⸗ ien Gegenstandes zusammenkommen. Artikel 2. Der Eröffnung jedes öf. fentlichen Vereins, der sich mit politischen Gegenständen beschästigt, muß eine durch den Vorstand in Paris an die Polizelpräfektur, in den Deparments an den Maire der Gemeinde und den Präfekten gemachte Anzeige voraus- gehen Diese Anzeige muß mindestens 24 Stunden vor der Eröffnung er Versammlung stattfinden. Sie giebt Namen, Stand, Gewerbe, Woh- unng und Aufenthalt des Vorstandes und Ort, Tag und Stunde der Zu= sammenkunst an. Sie hat den Zweck der Versammlung ausdrücklich zu bezeichnen. Sie muß von fünf französischen Bürgern unterschrieben sein, die mindestens 25 Jahre alt sind, in der Gemeinde, wo die Versammlung stattfindet, wohnen, ihre bürgerlichen und politischen Rechte genießen und nichi wegen Mord, Diebstahl, Gaunerei, Vertrauensmißbrauch oder Ver letzung der Sittlichkeit verurtheil worden sind. Diese Anzeige wird so⸗ sort zu Protokoll genommen. Artikel 3. Die Versar mlungen dürfen nur bis zu der von der Behörde für den Schluß öffentlicher Orte sestgese ten Stunde dauern. Artikel 4. Die Behörde, kei der Anzeige gemacht worden ist, kann stets einen oder mehrere Beamte von der Verwaltung oder der Justiz an der Sitzung Theil nehmen lassen. Diese Beamten nehmen einen besonderen Plaß nach eigener Wahl ein; sie müssen die Insignien ih⸗ res Amis iragen. Artikel 5. Bei Ermangelung der vorgeschriebenen vor- läusigen Anzeige befiehlt der Polizei ⸗Kommissar der Versammlung, ans einan-⸗ derzugehen; erfolgt Widersetzlichleit gegen die Aufforderung, so wird die Ver⸗ sammlung als Züsammenroltung beirachtet. Artikel 6. Zu Ende jeder Sitzung ist ein Protololl von dem Vorstande aufzunehmen und von jedem Mitgliede desselben zu unterschreiben. Es muß enihalten; Die Namen der Mitglieder des Vorstandes; die genaue Erzählung von Allem, was in der Verfamm⸗ lung vorgelommen ist, Es ist auf Verlangen der Behörde jederzeit vor- Ri en. Der der Sitzung beiwohnende Beamte kann verlangen, daß jede nstatirung, die er zu machen wünscht, in das Protokoll eingerückt werde, unbeschadet seines Rechts, jede Verletzung des Geseßes zu Protokoll zu neh⸗ men. Art. 7. Die Miiglieder des Vorstandes dürfen nicht die Berathung eines Antrages gestatten, der gegen die öffentliche Ordnung und die guie Sitte ist ober eine Aufreizung einem Verbrechen oder Vergehen in sich schließt; sie dürfen keine Denunciation von Personen oder persönliche An-= riffe dulden, und keine Bergthung, die nicht in der durch Art. 2 vorge= chrlebenen Anzeige erwähnt ist. Die Reden, Ausrufungen und Drohun gen, die in einem Verein vorkommen, sind zu betrachten, als ob sie an einem öffentlichen Ort geschehen wären, und unterliegen derselben Verant⸗ wortlichkeit. Dasselbe ist mit allen im Verein vertheilten Drucksachen und Emblemen der Fall. Art. 8. Kein Verein darf Beschlüsse in orm von Ge⸗ setzen, Delreten, Verordnungen, Urtheilen und anderen Akltenstücken der Be⸗ hörde erlassen. Art. 9. Der Anordner jeder unter dem Namen eines politischen FJestmahls stattfindenden Versammlung hat 48 Stunden vorher die im Art. 2 vorgeschrsebene Anzeige zu machen. Diese Anzeige muß Namen, Stand, Gewerbe und Wohnung der Anordner in sich fassen und von den Anordnern,

die Gesellscha drer ersten Sitzung geschehen; die Protokolle jeder

Bekanntmachungen.

i341 Public an dum. Der durch die Verfügung vom 27. Oktober v. J. um Verkaufe des zum Nachlasse des Nittergutsbesiß ers ilhelm Schabe gehörigen Allodial = Ritterguts Hein⸗ richau Nr. 12. auf den 1 6. Mai d. .., Vormittags um 490 Uhr, in dem hiesigen Gerichts-Ge= bäude angesetzte Licitations Termin iwird in Rosenberg vor der dortigen Kreisgerichts-Deputation, als der vom 1. April d. J. ab kompeienten Behörde, abgehalten werden. Marienwerder, den 20. März 18939. Königliches Pupillen Kollegium.

39

genannt,

Uol Nothwendiger Verkauf. . ,, . Naumburg.. Das in der Provinz Sachsen und im Kreise . an ordentlicher liegende Allodial· Ritiergut Sausedlit, im Hypothelen No. 5. pag. 93 seq. eingetragen und abgeschätzt au o gye hn 23 e, 73 5 ö zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedin unserer 3 einzusehenden Taxe, soll am 3. August 149, Po rmitiags 9 uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

gungen in

lag Nolhwendiger Verkauf WVie im Bezirl des Köntzl. Land. und Siadtgericht 2 44 8 8 , 3 er Königl. R Danzig gelegene kahn g cht l e ö hammer und Mahim chien here fl ) am Grenzfließ, deren Neinerrtrag von 4 ö , . einen Tarwerth r. und zu rozent einen Tarwerk . Thlr. 21 Sgr. 3 Pf. gewährt, und n , . pachts Kanon ron 133 Thlr. io Sgr. haftet, welcher, zu A Prozen eie, ein Kapital von 3333 . 10 St, darstellt fo daß der Wert der vorhcheicht: ten Erbpachts - Gerechtigkeit zu 5 . veranschlagi 15,724 Thlr. 25 Sgr. und zu 4 an veranschlag

los

cke Koliebken Nr. 1. Yo Thlr. 27 Sgr. von 18, os3 Thlr.

leulen gehörige Grundstück mit einem Flächen- Inhalt von 353 Morgen Acker, Wiesen, Weide u. s. w., nebst Gebäuden und der Ziegelei, im Neustettinschen Kreise, abgeschätzt auf 13,8 18 Thlr. 18 Sgr. 6 Pf. zufolge der nebst , ,, und Bedingungen in der Re⸗ gistratur einzusehenden Taxe, soll am J., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle ehe Tempelburg, den 8. Oltober 1848. Königliches Land- und Stadtgericht.

4. Mail.

Su bhastations⸗ Nothwendiger Das dem Gulsbesitzer Hintze gehörige, auf hiesiger sis3] städtischer n, . belegene a . auf 23, 3198 Thlr. 6 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Regi⸗ stratur einzusehenden Taxe, soll ͤ ust d. J., Vor mitt. 11 Uhr, erichtsstelle subhastirt werden. ugleich werden die etwanigen unbekannten Real- buche des Ober -Landesgerichts zu Naumburg Tom. I. , aufgeboten, ihre Ansprüche auf das Grunb⸗= ück spätestens in dem anberaumten Termine geltend zu no machen, widrigenfalls sie mit denselben werden präklu-= dirt werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗ gen auferlegt werden wird. g ; Tempelburg, den 26. Januar 1819. Königliches Land- und Stadtgericht.

am 3. ug

Noth wendiger Verkauf.

Dle bei dem Dorfe Groß-⸗Jehser belegene und zu Erbzinsrechten besessene Wassermühle, genannt die Busch⸗ mühle, mit einem en ruthen, abgeschätzt auf 7987 Thlr. 11 Sgr. 2

am 14. Mai 1849, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichts stelle zu Gro ß-⸗Jeh⸗ ser subhastirt werden. ;

. Die Taxe, Hypothekenschein und Bedingungen können in der Registratur des unterzeichneten sehen werden.

Kalau, den 19. Oltober 1848.

3534

welche die im Art. 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen müssen, unter⸗= schrieben sein. Art. 10. Die Bestimmungen der Art. 4 und 5 gelten auch von den Banketten. Art. 41. Geheime Gesellschasten sind verboten. Art. 12. Zu nichtpolitischen Zwecken dürfen nichtöffentliche Vereine gebildet werden, nachdem vorher der Gemeinde Behörde W g. vom Lokal und dem Zwecke des Vereins und dem Namen der Stlster e gemacht worden ist. Bei Ermangelung oder Unrichtigeeit dieser are; der Ver⸗ ein sogleich zu schließen und die Mitglieder lönuen als einer geheimen Gesellschaft verfolgt werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf indnstrielle und Wohlthãtigkeits Vereine. Art. 12. Nichtöffentliche Bereine von mehr als 20 Mitgliedern, die sich in nicht öffentlichen Zusammenkünften mit politischen Gegenständen beschäftigen, müssen, bevor sie zusammentreten, Anzejge davon in Paris bei dem Polizei- 166 und in den Departements bei dem Präfekten und dem Maire der meinde machen. Mit dieser Anzeige muß eingereicht werden: eine genaue Abschrift der Statusen der Geselischaft und der Konstituirungs Alte; eine genaue Angabe des Zwecks der Gefellschaft, eine Aufzählung der Mitglie- der nach Namen, Vornamen, Alter, Gewerbe und, Wo unf wenn nach emachter Anzeige neue Mitglieder eintreten, müssen ihre Numen minde- J. zehn Tage bei der Poltzei gemeldet sein, ehe sie an den Sitzungen heil nehmen können. 1 Aumeldung muß in der bei Anzeige vor- geschriebenen Form geschehen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann 1 zusammenkommen, wann sie will, nachdem sie folgende Be⸗ stimmungen erfüllt: Die in Art. 2. geforderte Anzeige muß zehn Tage vor itzung sind in ein Buch einzutragen, das der Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelrgt werden muß; die Art. 4— ) finden auch auf die nichtbffentlichen Vereine Anwen- dung; das Publikum ist auf das strengste von dlesen Versammlungen aus- zuschließen; blos die von der Behörde zur Ueberwachung abgeschickten Beam⸗ den dürfen Zulaß finden. Ari. 14. Alle Verbindungen, Berichte und Adressen zwischen politischen Vereinen, und Mittheilungen, Depuiationen und Abordnungen von Kommissionen, was auch immer der Zweck ihrer Sendung sein möge, sind untersagt. Art. 15. Wenn Unordnung im Ver- eine enisteht und die Stimme des Beamten nicht geachtet wird, wenn eine Aufforderung zu Verbrechen nicht gerügt wird, wenn Bewaffnete nicht fort⸗ gewiesen werden, hat der die diu ff führende Beamte ein Protokoll auf⸗ zunehmen, und die Conseilkammer hat zu entscheiden, ob der Verein auf⸗ Hlesen ist. Die Entscheidung tritt in Krast, so wie dem Vorsitzenden des ereins bavon Anzeige gemacht worden ist, und ohne aufschiebende Kraft der Appellation. Die Anklagekammer entscheidet in letzter Instanz über diese Appellation, unbeschadei weiterer gerichtlicher Verfglgung des Vor⸗ standes wegen dieser Thatsachen. Art. 6 0 seßst die Sirafen für Ver⸗ letzung des Gesetzes auf Geldbußen von 100 509 Fr. und einem bis drei Monaten Gefängniß fest. Nach Arntel 21 werden Aufforderung zum Mord, zur Plünderung, zum Bürgerkrieg, Angriffe auf Familie und Cigenthum, die Republik uͤnd die Verfassung, Aufreizung gegen einzelne Bürger mit zwei bis vier . und 100 100 Fr. Strafe belegt; wenn sie bewaffnet ges I mit drei bis fünf Jahren Gefängniß und 10900 3000 Fr. Strafe. Die Richter können außerdem die Schließung des Vereins an= ordnen. Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft wird mit sechs Mona⸗ ten bis zu zwei Jahren Gefängniß und 100 500 Fr. Geldstrafe belegt. Artikel 24. Die politischen nichibffentlichen Vereine, die sich ohne Beachtung der im 3. Artikel vorgeschriebenen Bestimmungen bilden, die ihre Statuten verheimlichen oder ungenaue oder falsche Abschriften derselben geben und nicht das . Miigliederverzeichniß einreichen, können als geheime Gesell=

schasten behandelt werden. Ariikel 25 und 26. Präsidenten, Secretaire und Geschäftsfülhrer politischer Vereine, die gegen rüikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 16 verstoßen, Asstllationen, Berichte und Adressen, Mittheilungen, De⸗ pntationen und Abordnung von Kommissaren sind mit Gefängniß von einem Monate bis zu Hei Jahren und einer Geldstrafe von 100 509 Fr. zu be= legen. Artitel 27. Bie Verletzungen der Bestimmungen des Gesetzes, die zur Eröffnung der öffentlichen ünd nichtöffentlichen politischen Vereine erfor- derlichen Formalitäten und das Abhalten ihrer Sitzungen betreffen, sind vor das Polizeigerichi zu verweisen. Die anderen Verletzungen gehören vor die Geschworencn. Artikel 32. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden keine Anwendung auf ausschließlich kirchliche Vereine, noch auf Wahl- Comité's, bie in den er Wahl vorhergehenden 45 Tagen gehalten werden.

Spanien. Madrid, 21. März. Die regierende Königin hat den Wunsch zu erkennen gegeben, den ürchlichen Feierlichkeiten der stillen Woche in Sevilla beizuwohnen. Es scheint indessen, daß die Minister gewichtige Einwendungen gegen diese Reise erhoben haben. Die Infantin, Gemahlin des Herzogs von Montpensier,

an unsere Eisenbahn⸗Gese

rt werden. Gesellschaft verlustig gehen.

a tent. erkauf.

eilnehmer an

2. Dezember v. J. staltgefundenen außerordentlichen General ⸗Bersammlung unserer Actionaire beschlossen worden ist. Wir fordern j leich alle diejenigen, welche

schaft Forderungen oder son⸗ stige Ansprüche zu haben verneinen, auf, solche bei uns, und zwar spätestens innerhalb sechs Monaten, anzumel- den, indem die Gläubiger, welche sich in der angegebe⸗ nen Frist nicht melden, ihrer Rechte zu Gunsten der

Paderborn, den 19. Januar 1849. Die Direction der Köln⸗Minden⸗ T dungs Eisenbahn · Gesellschaft.

Delius.

hiiringer Verbin⸗

welche sich seit drel Monaten in gesegneten Leibesumständen besindet, ist 2 zegriff, ihren Aufenthaltsort von Sevilla nach Granada zu

as unter der Leitung der Minister Pidal und Mon erschei⸗ nende Blatt, ei Pais, giekt zu erkennen, daß die spanische Inter- ventlon zu Gunsten des Papstes nur unter der Bedingung, ö er sich zur weden r i bes von dem ermordeten Minister Rosst eingeführten constitutionellen Statuts verpflichte, stattfinden können.

Der sardinische Gesandte am gen en Hofe, Graf von Mon⸗ talto, dessen Abberufung Herr Giobertt als Minister verfügt hatte, ist jetzt auf seinem Posten bestätigt worden. 3

Die letzten Nachrichten aus Catalonten sind bedenklicher Art. Der General Concha hat. die Ueberzeugungvon der Fruchtlosigkeit seines bisherigen Kriegs Systemes gewonnen und die Anwendung eines neuen zu erproben beschlossen. Unter dem 14ten erließ er eine Bekanntmachung, in welcher den Re⸗ bellen, welche sich mit ihren Waffen binnen eines Monates vor den Behörden stellen würden, Brghen n angeboten wird. Die Wi⸗ derspenstigen werden theils mit lebenslänglicher Zuchthaus⸗=, theils mit der Todesstrafe bedroht. Die Ortschaften, welche die von den Rebellen ausgeschriebenen Steuern entrichten, verfallen in schwere Strafen. Die Einwohner, welche den Königlichen Behörden nicht genaue und schleunige Auskunft über die Bewegungen der Rebellen ertheilen, gleichfalls. Die Familien der Personen, welche sich den Rebellen anschlleßen, verfallen in schwere Geldstrafen und werden an bestimmte befestigte Punkte abgeführt. Alle Einwohner sind verpflichtet, auf Befehl der Militairbehörden Botendienste zu verrichten, und diejenigen Begüterten, welche in kleineren Ortschaften oder auf Ge⸗ höften wohnen, sind gezwungen, ihren Wohnort in größere Städte oder befestigte Punkte zu verlegen. Diejenigen Ortschaften, welche den Rebellen Widerstand zu leisten gesonnen sind, sollen befestigt und mit Mannschaft versehen werden. Zugleich erließ der Gene⸗ ral Concha einen Aufruf an sein Heer, worin er es dringend zur Mannszucht und Tapferkeit ermahnt und die Verbrechen des Auf⸗ standes, der Abtrünnigkeit, Meuterei, Feigheit und Desertion mit bem Standrechte bedroht. Für Aburtheilung der Offiziere wird ein besonderes Kriegsgericht niedergesetzt. In Folge dieser Maßre⸗

eln werden, wie man befürchtet, die Bewohner des platten

ken des und der kleineren Orischaften Cataloniens in eine höchst be⸗ drängte Lage gerathen, da sie auf der einen Seite von den König⸗ lichen Truppen und Behörden, auf der anderen von den Karlisten bedroht werden, ohne mit Waffen versehen zu sein, um letzteren Widerstand leisten zu können.

Der General Lersundi ist von Catalonien abberufen worden. Der Obergeneral Concha hatte am 15ten sein Hauptquartier in Gerona, während Cabrera an der Spitze von 2000, Mann die dor⸗ tige Gegend verließ und am 16ten zwischen Lerida und Cervera ker die große von Saragossa nach Barcelona führende Heerstraße zog, sich in der Ebene von Urgel mit einigen anderen Corps ver⸗ fta und nach Aragonien vordringen zu wollen schien.

Zproz. 22 G. 5proz. 105 P. Unverz. 35 P.

Markt⸗Berichte. Stettin, 29. März. Seit heute früh regnet und schneit es

unaufhörlich. ;

. g engeschift wenig neues; schöne Waare bei Kleinig⸗ keiten 53 Rthlr. bezahlt. 261

Roggen loco in 82 85pfd. Waare mit 22 a 223 Rthlr. bez.; pr. gie Söpfd. 235 Rthlr. bez. .

Rübtl loco und pr. März 15 Rthlr. von einem benöthigten Käufer bezahlt; pr. Sept. Okt. 123 Rthlr. zuletzt bez.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 245 24 6, aus zwei⸗ ter Hand ohne und mit Faß und pr. Frühj. 24 3 bez. und Brief,

pr. Juli 223 ., pr. Jull MAugust 22 36 bez.

Frachten. Ein englisches Schiff von 850 QOrs. wurde nach Li⸗ verpool zu 4 Sch. pr. Qr. Weizen genommen.

1) der Bericht des Ausschusses und der Direction über den gegenwärtigen Stand der Sache;

2) die ,, der Finanzlage der Gesell- schaft und die Beschlußnahme über die Herbei⸗ schaffung der zur Vollendung der Bahn nöthigen Geldmiitel, womit eventuell eine theilweise Abän⸗ derung der Konzessions⸗Bedingungen und des Statuts verbunden sein wird, so wie über die weiteren mit dieser Anleihe in Verbindung stehen⸗ den Maßregeln; . ñ

8) die Sistirung des Zinsenlaufes der Stamm ⸗Actien (confr. S. 12 des Statut) und die Beschluß⸗ nahme über die bis dahin aufgelaufenen Hinsen;

rundstück Adelheid hbh Bekannt m a ch

der 8. Juli

gestellt werden können.

nissen veröffentlicht werden sollen.

werden. - . Dresden, am 23. März 1849.

real von 43 Morgen 16 Quadrat-

ung. . Die öffentliche Ausstellung von. Werken der bilden= 56) die Bestätigung einer im Verlaufe des . den Kunst bei der Königl. Sächs. Akademie derselben zu Dresden wird für das laufende Jahr Sonntags den 15. Juli eröffnet werden, und es ist als letzter Zeitpunkt für Ein- lieferung der auszustellenden Gegenstände

festgesetzt worden, da spätere Zusendungen nur alsdann an den unbesetzt gebliebenen Räumen würden auf-

Auch ist den Künstern überlassen, die Verkaufspreise ihrer Arbeiten bei deren Einsendung mit 1 wesche alsdann ebenfalls in den Ausstellungs

Vom 17. Septem ber dieses Jahres an können die eingesendeten Gegenstände wieder zurückgenommen

Der aka dem ische Rath.

A) die Beschäftigung mit der von der Directlon ge⸗ . führten Rechnung für die Jahre 1847 und 1818;

1848 geschehenen Ergänzungswahl in den Aus- schuß, und die Beschlußnahme über die Wahl von wei neuen Mitgliedern in denselben, wovon, im ö. Hl der Wahl, ein Mitglied aus der Zahl der Rostocker Actlonaire gewählt sein muß (eonfr.

§. 28 des Statuts). Legilmationg Büreaus sind; in Hamburg bei Herrn G. H. Ka emm er er, in Berlin bei Herrn J. Sa ling, Kleine Präsidentenstraße Nr. 7, in Schwerin Rostock,

errichtet, wo die Actien abgestempelt und Legitimations⸗ Karten ertheilt werden. Schwerin, den 24. März 1849. ; Der Au sschuß . der Mecklenburgischen Eisenbahn ; Gesellschaft. ; G. C. Mann, als Präses.

erzeich-

Rege im dig: Dampfschifffahrt zwischen

fn, soll 1776 .

erichts einge⸗

26, 455 Thir. 11 Sgr. 3 Pf. beträgt, fol am 14. September 1849, Vorm. 40 Uhr, an i Gerichtsstelle in nothwendiger bh lin verkauft werden. Die Tare und der neueste Hypothekenschein können in unserer Registratur eingesehen werden. Neustabt, den g. Januar 1819 Könlgl. Land- und Stadtgericht.

Noihwendiger Verkauf. .

lõs /] f. l ädtischer Feldmark, Posimeile 3 pe lr e h . gel e Ehe⸗

, , , , ,,, .

tuts die ordnungsmäß ö Versammlung 6 e e , ,

n e Er esl ien

ver Vorschrift im §. 26 des

General⸗Versammlung der Actionaire der Mecklenburgi⸗

j ö d Berlin, Nachmittags um 4 Uhr, mit Passagieren, schen Eisenbahn 3. Gesellschaft. . 64. r e von Wismar nach Ko⸗— T* r Der unterzeichnete Aus⸗ 32 e schuß ladet die Actiongire der Mecklenburgischen Ei⸗ senbahn · Gesellschast zur statutenmäßigen ordent lichen General Versamm⸗ ö 5 en 28. pri d. J. 11 üihr Vormittags in nn,, PH. F. Fe tsch ow & Schwerin im HStei uu . h ; nach §. 24 des Sia - Hhlüsse der General ⸗- Wigmar, im Februar 1849. s Gegenst unde ber Verachw ndend sindJ e Dire c tigen,,

Ede , Ergen in Beall dar Meghlenbargischen Dämpsschifahris-Geselschast.

RNord mit der Bemettung .

Be cilionaire b intimirt.

3 3 ö 1 1311 115745735

ian is

aof Wismar un Kopenhagen.

Das als vorzüglich eingerichtel bereits bekannte lupfer= feste und e n n. ö. „Obotrit“, geführt, von Capt. J. 3 Fan n wird regel mäßig jeden Mitt⸗ woch nach Ankunst der Ei enbahnzüge von Hamburg

penhagen ünd jeden Sonnabend Nachmttägs bon Kopenhagen nach Wismar, wo eg ich an die

nach e nbi, und Berlin abgehenden Eisenbahnzüge anschließt, abgehen. 9 ; rf. n n, so wie Güterfrachten, sind aufs bil- ligste gestellt: 3 .

6. jaden bei den Herren Fiedler Co. ö ö. in e . C C0.

14 h 1 . So n. Wismar im Büreau der Dampfschifffahrt.

Wismar und Güstrow in den Büreaus der Gesellschaft

Das Abonnem ent beträgt: 2 Athlr. für ? 4 33 . . ; 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗ Erhöhung. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

Preußischer

Ztaats-Ameiger.

Anslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die

Anzeigers: Behren⸗Straße Ur. 57.

M S9.

. 3nhalt. Amtlicher Theil. h

DOentschlan d.

Preußen. Berlin. Beförderungen und Abschieds⸗Bewilligungen in

der Armee. Verordnungen. .

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der

verfassunggebenden Reichs -Versammlung. Reise⸗Route der nach Ber lin bestimmten Deputation. Abgeordneter Wiebker 4.

Oesterreich. Wien. Erri tung eines Scharfschützen⸗ Corps. Ein Dampfboot verunglückt. Vermischtes.

Sachsen. Dresden. Kammer-⸗Verhandlungen.

Nagssau. Wiesbaden. Verhandlungen der Deputirten⸗Versammlung.

Oldenburg. Old enb 4 Eides formel für die Beamten.

Schleswig⸗-Holstein. Schleswig. Verhandlungen der Landes-⸗Ver⸗ sammlung,. Kiel. Die Blokade noch nicht begonnen.

Lübeck. Lübeck. Truppensendung nach Travemünde.

Ausland. ö

Oesterreich. Bucharest. Nachrichten aus Heimannstadt. Krakau. rn für den Aufenthalt polnischer Emigrirten.

Frankreich. National- Versammlung. . Das Eisen bahnen. Kapitel im Budget der öffentlichen Arbeiten. Mittheilungen Odilon Barrot's über den österreich sardinischen Krieg. Pari s. Depesche Bois le

GComte's aus Turin. Gesandischaften. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. Parlament. St erh au. Die Prinzipien der Kolonial -Regierung. Die fleinen Gerichts. Sessionen. Beabsichtigte Aenderung der australischen Verfasung. Unterhaus. Die Bill zur Abänderung der Schifffahrts-Gefetze geht durch den Aus= schuß. Diskussion der icländischen Hülfssteuer. Bewilligungen für das Artillerie⸗Departement. Vermischtes. London. Abdankung des Herzogs von Parma zu Gunsten des Erbprinzen. Graf von Nevel.

glg n. Brü ssel. Verhaftungen wegen cines Komplott. Sir

Ellis.

Dänemark, Kopenhagen. Proeclamation des Kriegs⸗-Ministers.

Italien. Neapel. Truppen nach Messina und an die römische Gränze. Parm a. Die Autorität des Königs von Sardinien wiederhergestellt. Turin. Das Gefecht bei Mortara. ;

Türkei. Kon stan tinopel. Kermischtes. Börsen⸗ und Handeis⸗Nachrichten. Beilage. g ;

Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den bisherigen Ober⸗Landesgerichts-Direktor Metzke in Brom⸗ berg zum Geheimen Ober⸗Tribunals⸗Rath zu ö

Der bisherige Patrimonial⸗Landrichter Franz Adolph Treff zu Wittenberg ist zum Rechtsanwalte bei dem Kreisgerichte zu Wit⸗ tenberg und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg;

Der bisherige Justitiarius Jahr in Kottbus zum Rechts⸗An⸗ walt für den kottbuser Kreisgerichts⸗Bezirk, mit Anweisung des Wohnsitzes in Kottbus, und zugleich zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Frankfurt a. d. O.;

Der bisherige Justitiarius Harmuth in Lübben zum Rechts⸗ Anwalt für den kalauer Kreisgerichts⸗ Bezirk, mit Anweisung des Wohnsitzes in Kalau, und zugleich zum Notar in dem Departement . in ien Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O., vom 1. April

ab;

Der bisherige Stadtrichter Nothnagel in Mohrin zum Rechts⸗

Anwalt für den königsberger Kreis, mit vorläufiger Beibehaltung

des Wohnsitzes in Mohrin, und zugleich zum Notar im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt 4. d. S.;

Der bisherige Patrimonial-Landrichter Kempe in Stargard zum Rechts-Anwalt bei den Gerichten des saatziger Kreises, mit An⸗ weisung des Wohnsttzes in Stargard, und zugleich zum Notar im Bezirk . künftigen Appellationsgerichts zu Stettin, vom 1. April

d. J. ab; ö

Der bisherige Bergrichter und Justitiar Aretin Theo dor Eggert zu Eisleben und ver Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Georg Thilo Schuster zu Seeburg sind zu Rechtsanwälten bei dem Kreisgerichte zu Eisleben und zu Notarien im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg; und

Der bisherige Justitiar Wilhelm August Hunger zu Mer⸗ seburg und der Pakrimonial-Lanbrichter Franz Au gust Wetzel dasglbst zu Rechtsanwälten bei dem Kreisgerichte zu Mersaburg und

zu Notarien im Departement ernannt worden. ,, . r, , ln hee zu Naumburg

nichtamtlicher Theil Dentsch land.

1 Preußen. Berlin, 31. März. Nach dem heutigen Mi⸗ ki tant Wochen blatte is dem General⸗Lieutenant von Průttwitz, ommandeur der Garde⸗Infanterie 2ꝛc., der Oberbefehl über die e Schleswig- Holstein bestimmten Reichstruppen übertragen und er General⸗-Major von Hahn zum Chef des Stabes bei demsel⸗ en ernannt, dem General⸗Major von Hirschfeldt, Commandeur

der 7Tten Dlvislon, das Kommando über die nach Schleswig⸗Holstein

estimmte Diviston übertragen, der Hauptmann von Bu dben⸗

brock J. vom ten Infanterie-Kegimen zum Major, der Hauptmann

neral-⸗-Post Amte unmittelbar anzuzeigen.

Versendung, wenn sie soll, sowohl bei Tausch Exemplaren als bei schlossen, wie bei jeder anderen Zeitung, geschehen, wobei dem Absender ,. bleibt, ob er das bloß zusammengelegte Blatt mit dem Namen es Em

daß 2

zeitig dem

. . s⸗ e. ö. amation. olle die gestern in Betreff der Kaiserwahl von verschi P tionen des Hauses eingereichten Erklärungen. r . wiedert, daß dieselben werden aufgenommen werden, und eigt hier⸗ auf den Austritt der Abg. Wedemeyer aus Schönrade Bunzlau, von Salzwedel aus Gumbinnen an. .

Erzherzog Reichsverweser gestern Nachmitta des gi, den interimistischen . räsidenten von Gagern

von Sellentin vom 27sten Infanterie⸗Regiment zum Major er⸗ nannt worden. Ferner ist dem Major, Freiherrn vo m Hag en, vom 29sten Infanterie⸗Regiment als Oberst⸗Lientenant, dem Hauptmann von Frankhen vom Zten Infanterie⸗Regiment als Major mit der Regiments⸗ Uniform mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen für Ver⸗ abschiedete, Aussicht auf Civil⸗Versorgung und Penston, der Abschied bewilligt und der General der Infankeris von P fuel auf sein An⸗ suchen mit Pension in den Ruhestand versetzt worden.

Berlin, 31. März. Das Amts⸗Blatt des Königlichen Post-Departements enthält folgende Verorbnung, bekreffend die Aufforderung zum sorgfältigen Betrieb der Zeitungs⸗Geschäßfte.

Bei dem , sind in neuerer Jeit viel häufiger als sonst Beschwerden der Zeitungs ⸗Abonnenten ülber den verspäteien Empfang oder das völlige Ausbleiben der von ihnen durch die Post zu beziehenden Zeitungen eingegangen. .

Die Untersüchung dieser en , hat erg ben, daß die vorgekom⸗ menen Unregelmäßigkeiten zum Theil durch Hindernisse, welche die Witte- rungs-⸗Verhältnisse während der Wintermongte dem regelmäßigen Posten= laufe entgegenstellen, theils durch die von Seiten der Redactionen zu spät oder unvollständig erfolgte Ein ieferung der Zeitungen und durch andere der Post⸗Verwaltung freinde Ursachen, zum großen Theile aber auch durch die von Post⸗Beamten begangenen Versehen herbeigeführt worden sind.

Umfange, welchen der Zeitungs⸗Verkehr durch die setzigen Zeit- verhältnisse gewonnen hat, einzelne Versehen . .. . den können, so liefern doch viele Thatsachen den Beweis, daß den Zeitungs- Geschäften im Allgemeinen nicht die gehörige Aufmerksamkeit und Ger n fes ewidmet wird, zu welcher die Postbeamten eben in der so sehr gesteigerten ichtigkeit und Bedeutüng dieses Geschäftszweiges cine dringende Auffor= derung finden sollten. An alle Postbeamten ergeht daher bie Mahnung, auf die Zeiungs⸗Geschäfte, namentlich auf die rechtzeitige Bestellung, pünkk⸗ liche Abfendung und richtige Spedition der Zeitungen von nun? an die äußerste Sorgfalt zu verwenden. Jeder Post⸗Anstalt mache ich ausdrücklich zur Pflicht, in allen Fällen, in welchen eine Zeitung nicht rechtzeitig ein irifft, sofort der Uesache durch Rückfragen nachzuforschen und wenn sich er⸗ giebt, daß eine Post. Anstalt die m m,, . verschuldet, dies dem Ge⸗ I . Alle ferneren Verabsäumungen

werden nach Maßgabe der Umstände gerügt werden. . Den Post Inspektoren empfehle 4 dringend, den Betrieb der Zeitungs-

Geschäfte in ihren Bezirken unausgesetzt im Auge zu behalten und überall,

wo es er forderlich ist, solche Auordnungen zu treffen, welche geeignet sind, Ordnung und Regelmäßigkeit in bie Dun nene fer, e le, mn, 2. die Dauer zu sichern. ö q Berlin, den 22. März 1849. ; Der General⸗Postmeister. Dergleicen betreffen rb ef ler un esgleichen betreffend die Beförderung der Zeitungen, welche als Tausch⸗ und Gratis⸗Exemplare von den , n . ; und i legern abgesandt werden. Es kommt jetzt öfters vor, daß Zeitunge-NRedactionen oder Zeitungs- ß ah , f r xemplare ihrer Zeitung versenden und dagegen von den Einpfänge plare der von diesen ö irten oder 2 Zeitungen . Eben so geschieht es, daß an andere Personen, die nicht Zeitungs Verleger sind, i n n n. een, been, iese sogenannten Tausch - Exemplare, so wie die Gratis- Er dürfen grundsätzlich durch die preußischen Posten nicht unentgeltli ,, sondern nur gegen Entrichtung der im Zeitungs-Preis-Courant für bie be? ireffende Zeitung ausgesetzte Poviston zur Verwendung angenommen werden. In solchen Fällen hat das Post⸗Amt des Absendungsortes dem Post-⸗Amte des n n rr, . . , . ö. der erfolgten Berichti= ung der Provision Nachricht zu geben und diese Nachricht glei ĩ ke g nn n len, 2 j k In der Regel kommen dergleichen Sendungen nur in einzelnen Exrem—Q

plaren vor; ihre Versendung erfolgte bisher gewöhnlich unter Kreuzband oder unter Streifband.

Für die Folge darf zur Verhütung vorgekommener Mißbräuche die egen die gewöhnliche Zeitungs -Provision erfolgen rei⸗Exemplaren, nur unver-

fängers am Rande oder auf einem angeklebten Papierstrei treifen die Zeitung umschließt) lee enn 2 i,. Versendungen unter Kreuzband bleiben zwar auch gestattet, wo aber

diese Versendungsweise gewählt wird, ist, stalt der Zeltun gz. Provi tarnäßige Port nach & 14 des Perto-htr . , min, das

Diese Bestimmungen gelten, wie gedacht, für Sendungen in einzelnen

Exemplaren. Handelt es sich jedochE, was selten der Fall sein wi

Versendungen in Masse, so hat die ne , . 39 . Post⸗Amte des Absendungs-⸗Ortes mit der ersten Sendung ein Verzeichniß der einzelnen Interessenten zu übergeben, welches dann abschriftlich dem ,, des Bestimmungs⸗Ortes mitzusenden ist. Nach Maßgabe dieses

erzeichnisses sst am Bestimmungs⸗Orte die Pertheilung an die ĩ ewöohnlicher Weise zu bewirken. Nin in Fällen dieser 9 muß , i e nn,, , e lm. ö. Bestimmungẽortes und gleich Comtoir Nachri e Berlin, den 23. März 1849. 2 General. Post · Amt. von Schaper.

Sundes - Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 29. März. (O. P. A. 3. 197ste

Sitzung der verfassunggebenden Reichs⸗Ve WVormittags⸗Sitzung.) Die Sitzung wird e 102 io e. Präsidenten Herrn Eduard Simon eröffnet.

Nach der Verlesung des Protokolls erhält der Abg. Berger

Derselbe vermißt in dem Proto= orsitz ende er⸗

unth aus

Der Vorsitzende berichtet hierauf, daß Se. Kaiserl. Hoheit der 5 Uhr das Büreau

und den Minister der Justiz, von Mohl, zu sich beschieben habe.

Berlin, Sonntag den 4. April

Wenn sich auch nicht verkennen läßt, daß bei dem außerordentlichen

Zeitungs-Redactsonen oder Zeitungs-Verleger Frei⸗

August Wiebker,

Er habe denselben erklärt, daß er sich unter den obwaltenden Ver- häͤltnissen bestimmt finde, sein Amt niederzulegen, und er ersuche den Vorsitzenden des Hauses, diesen seinen Beschluß dem Hause mitzutheilen. Der interimistische Reichs⸗Minister von Gagern habe hierauf Sr. Kaiserl, Hoheit eine Gegenvorstellung gemacht, indem er auf die Gefahr des Vaterlandes und das Gesetz vom 28. Juni hinwies und denselben ersucht, seinen Entschluß zurückzunehmen. Se.

liehen und erklärt, daß er bis in einer Stunde gehörigen Bescheid geben werde, Nach Verlauf dieser Frist sei dem interimistischen Reichs⸗Minister⸗Präsidenten eine Zuschrift von Sr. Kaiserlichen Ho⸗ heit geworden, worin derselbe erklärt, er sei mit sich selbst zu Rathe gegangen und habe gefunden, daß er von s Ueberlegung . ten Beschlusse nicht abstehen könne. Er 6 das Reichs⸗Ministerium, ihn, sobald es ohne Gefahr für die öffent⸗ liche Ruhe und Wohlfahrt Deutschlands geschehen könne, von seiner Vflicht zu entheben.

Der Vorsttzende erklärt hierauf, daß das Büreau die ihm über⸗ tragene Wahl der Deputation vorgenommen, daß es sich aber be⸗ wogen gefunden habe, dieselbe um acht Glieder zu vermehren. Die Versammlung billigt diese Maßregel. Die Deputation besteht aus folgenden 33 Abgeordneten: Arndt von Bonn, Barth von Kaufbeuern, Bauer aus Bamberg, Beseler aus Greifs⸗ walde, Biedermann aus Leipzig, Briegleb aus Koburg, Cnyriem aus Kurhessen, Dahlmann aus Bonn, Deetz aus

von Hartmann aus Münster,

Krafft aus Nürnberg, Löwe aus Calbe, Merk aus Hamburg, Mittermaier aus Heidelberg, Pannier aus Anhalt⸗Deßau, von Raumer aus Berlin, Reh aus Darmstadt, Riesser aus Hamburg, Rüder aus Ol⸗ denburg, Rümelin aus Nürtingen, Sch epp aus Dillenburg, von Scherpenzel aus Berlin, Schoder aus Stuttgart, von Soi—⸗— ron aus Mannheim, Sprengel aus Waren, Stenzel aus Bres⸗ lau, Stieber aus Bautzen, Zach ariä aus Göttingen und Zell aus Trier. Pertreten sind: Preußen durch 9 ERheinpreußen 2, preußisch Sachsen 2, Schlesien 3, Pommern, Westfalen und Bran= denburg je 1); Bayern 3, Württemberg 3, Sachsen 2, Hannover 2, Baden 2, Kurhessen, Greßherzogthum Hessen, Schleswig- Hol⸗ stein, Lauenburg, Nassau, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerln, Lim⸗ burg, Koburg⸗Gotha, Braunschweig, Anhalt⸗Deßau, Hamburg je J.

Der Vorsitzende verliest hierauf eine Zuschrift des fürstl. thurn⸗ und taxisschen Oberpostamts, worin dasselbe meldet, daß ihm von Seiten des österreichischen Ministeriums eine amtliche Mittheilung geworden, daß die Kaiserlichen Posten . sind, alle Pakete, worin sich für die Reichs⸗-Biblisthek bestimmte Bücher befinden, un= entgeltlich zu befördern, der Inhalt der Pakete müßte als der deut⸗ schen Reichs⸗-Versammlung gehörig auf der Adresse angegeben sein und die Pakete nicht mehr als 30 wiener Pfund wiegen.

Nach einer kurzen Diskussion über einige auf längere Verta— gung vorliegende Anträge beraumt der. Vorsitzende die nächste Siz⸗ zung auf Mittwoch den 4. April und setzt mehrere Ausschußberichte auf die Tagesordnung. Vor dem Schlusse der Sitzung legt der PVorsitzende dem Hause eine auf, Pergament geschrlebene'rat'ftzirte J zur Unterschrift vor. Schluß der Sitzung um

Frankfurt a. M., 29. März. (D. Z.) Die Abgeordneten der

Göden aus Krotoszyn, land aus Braunschweig,

Reichsversammlung reisen Freitag früh üb ieberi ü

enbahn bis Bückeburg, wo sie die Nacht zu bleiben gedenkt ü

die folgende Tagesreise haben sie nur die Strecke ö i

bestimmt, weil sie sich in Hannover und Braunschweig aufzuhalten

, Am Montag Nachmittag endlich trifft die Deputation in ein.

Von Köln reisen sie am Sonnabend auf der Ei=

Heute, Nacht starb hier der Abgeordnete zur Reichso ö .. en ihn ⸗. ichsversammlung

Oesterreich. Wien, 29. März. a, ,,, Bekanntmachung: „Se. Majestät der Kaiser haben genehmigt, daß ein Corps v schüͤßzen errichtet werde, für welchen Zweck 7 ö für 24 * gut gesinnte hochgestellte Personen und veimögliche Banquiers anheischig gemacht haben, eine bedeutende Summe Geldes zu bestimmen. Es wird n n nn ü . . . bei der in der Alser⸗Ka—⸗ findlichen Division des Tten Jäger. Batai ingeri in. Di . ne e en sind . , Jeugnisse eines untadelhaften Lebenswandels. Erwiesene Geschicklich= keit im Schießen, wobei vorzüglich auf gut gelernte , und Gebirgs- Schützen Rücksichi genommen wird; die 10 besten Schützen jeder Compagnie genießen Unter - Schuͤtzenmeisters -Löhnung. Eine feste, dauerhafte Leibesbeschaffenheit. Ein Alter, welches nicht mehr in die gegenwärtige Conseription eingereiht zu werden gestattel. Das Hand⸗ eld wird auf 16 Fl. C.-. bestimmt. Die Kleidung ist ganz fur den weck des Dienstes zwanglos eingerichtet; die Bewaffnung ist ein gezogener neuartiger Doppelstutzen, ein Stock und ein langes Messer als Stich affe Die Uebungen werden ganz vorzüglich im Scheibenschießen auf alle Distan⸗ zen, und in der Abrichlung zum gewöhnlichen Feldbienste bestehen; alle Steife fällt weg, dagegen werden gymnastische üiebungen an die Stelle tre— ten. Eine so ausgewählte Truppe wird nur dann vor den Feind kommen, wenn die Art ihrer Waffe und ein schützendes Terrain dazu Gelegenheit en Das Gebirge, Wälder, Dörfer, Uebergänge über Flüsse, können allein hr. Schlachtfeld werden. Sie erhalten während ihrer Dienstzeit, die auf Kriegs dauer bestimmt ist, täglich 12 Kr. C. M. Löhnung und die übliche Broiportion. Die 8, . der Oberschützenmeister 24 Kr., der Unter— schüͤßenmeister 18 Kr. C. M. Für jetzt ist nur auf 00 Mann angetragen, sollte eine weitere Auswahl erreicht werden, und die Mittel der Ausrüstung sich steigern, so würde eine Vermehrung dieses Standes stattfinden. Wien, am 27. März 1849. Der Militair⸗ und Civil⸗Gouverneur Welden,

Die Wiener Ztg.

n Feldzeugmeister.

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ une

Expedition des Preuß. Staats-

1849.

Kaiserl. Hoheit habe dieser Gegenvorstellung ein günstiges Ohr ge⸗

einem nach reiflicher

Wittenberg, Federer aus Stuttgart, Freudentheil aus Stade, H ol⸗