Macaulay, dem neulich das Ehrenbürgerrecht von Glas⸗ gow . 82 — ist, zieht sich ganz aus dem öffentlichen Leben zurück, um sich, dem Vernehmen nach, ausschließlich literarischen Be⸗ schäftigungen zu widmen. Er bekleidet jetzt das Amt eines Gene—⸗
l⸗Zahlmeisters der Flotte und des Heeres. 2 36 8 erm, Ten mn, g, wird Admiral Napier, der am
147ten mit seinem Geschwader die Rückfahrt von Gibraltar nach England angetreten hat, nachdem der Streit mit Marokko vollkom⸗ men erledigt ist, das Kommando der Flottenstation in Cork über—
nehmen. ᷣ
Italien. Rom, 18. März. (Französ. Bl.) Die Con⸗ stituante hat sich gestern vertagt, nachdem sie den Triumbiren die ausgedehnteste Regierungsgewalt verliehen.
Turin, 26. März. (Französ. Bl.) Das hiesige Blatt La Nazione sagt: „Die Stadt Turin zeigte sich beim Einlauf der ö sehr aufgeregt; aber die Bürgerwehr erhielt die
u e.“
ö52
hat sich permanent erklärt; da elb hat der Gemeinde⸗Rath gethan. Im Senate fand eine höchst lee mische Sitzung statt; er wollte das Ministerium in Anklagestand ver⸗ setzen. Er bleibt als geheimer Ausschuß ebenfalls permanent. :
Königliche Schauspiele.
Dienstag, 3. April. Im Opernhaufe. 44 ste Abonnements⸗ Vorstellung: Catharina, großes romantisches Ballet in 2 Aufzügen und 5 Tableauxr, von J Perrot für Frl. Lucile Grahn gedichtet. In Scene gesetzt und arrangirt von derselben. Musik von Delde? veze. SFIrl. L. Grahn: Catharina, als Gastroll. Vorher: Bade⸗ kuren, Lustspiel in 1 Akt, von G. zu Putlitz. Anfang halb ? Uhr.
Mittwoch, 4. April. Im Schauspielhause. Hhste Abonnements Vorstellung. Auf Begehren: Prinz Friedrich von Homburg, Schau⸗ spiel in 5 Abth., von H. v. Kleist Anfang 7 Uhr. — —
Kgönigsstadtisches Theater.
Die Deputirten⸗ Kammer
Dienstag, 3. April.
Zum 74stenmale: Die Töchter Lucifer 6.
Großes phantastisches Zauberspiel mit Gesang in 5 Abtheilungen (12 er denn i W. Friedrich. Musik komponirt und ane gh von Gin elle gmann, s . stellung) M Mittwoch, 4. April. (Italienische Opern-Vorste ung. aria, sia: La Figlia del Kegginenßo. 2 Akten. Musik vo So e g ggimeno Dper in 2 A sik von . einstudirt): Leonore, Melodram oltei. Stabat Mater. Großes Oratorium in irt von, Rossini (in lateinischer Sprache), gesammten italienischen Opern⸗Personal, den „Dogliotti und den Herren Labocetta, Par⸗ Catalano, Pons, Carozzi und dem Chor. Mit er Orchester⸗Begleitung nach der Original- Partitur. rt, in lateinischer und deutscher Sprache, ist Abends an der Kontrolle a 3 Sgr. zu haben. Vorher: Pastoral- Sinfonie, ober: Erinnerungen an das Land- in 5 Sätzen, von L. van Beethoven.
5. April. von K. von Holt
leben,
—
t——¶—¶Qui——i—ͥ
—
—
Berliner Börse vom 2. Ap
ril.
M ecksel- Course.
.
Geld. 143 — 1425 1607 1507 1505 150 6 253 6 25 814 814 S99 89 1017 — ö 3
8 . — 993
Leipeig in Courant im 14 Thlr. Fasa, .. 100 Ir.
2 nt. — 9g9gi/ FEraukfurt a. M. südd. W. ..... ...... 100 *I. 2 Mt. o6 2456 25 Eetersburg
100 spl. 3 Wochen — 1042
Inländische Fonds, Eandbrigf-, Rommumal Papiere und Geld- Course.
Zf. Brief. Geld.
Preuss. Ferm. Anl5 — 1012 St. Schuld. Seb. 3] 79 Seeh. Präm. Seh. — 98 RK. u. Nm. Schuld. 3* — Berl. Stadt- op. 5 974 do. do. 3 — Westpr. Pfandbr. 3 81 Grossh. Posen do. 4 96 inn S0 S9)
do. do. 3 Ausländische Fonds.
Brief. Geld. Gem.
93 983
Gem. Pomm. Pfabr. Kur- u. Nm. do. Schlesische do. do. Lt. B. gar. do. . Pr. RR Antik- Sch 872
Friedrichs or. 131 And. Gold. à fth. 12 . Diseonto. 2 .
92
Qetpr. Efandbr. 3
Poln. Keue Ptdbr. 4 914 do. beissope 3.4. 8. do. Part. soo FI. 4 — do. do. 1. Anl. do. do. 305 EI. — — do. Stiegl. 2. 4. A. Ilamb. Feuer- Cas. 3
do. do. 8. A. do. Staats- Pr. Anl - do. v. Rthach. LSt. Holl. 23 Int. 21 do. Poln. Schatz. Kurbk. Pr. O. 40th. —2 do. do. Cart. L. A. Sar din. do. 36Bzß Fr. — do. do. L. B. 2001. N. Bad. do. 35 FI. —
Russ. Hamb. Cert.
Eisen ka ll n- Actie n.
Stamm- Actien. KAapital.
Tages Coꝛers.
Der Reinertraß wird nach erfolgter Bekanntrn. in der dazu bestimmten Ruhrfz ausgesülli. Die mit 35 pCt. bez. Actien sind .. Kaat gar.
Börsen- Zins- Rechnung
Rein Erirag. 1848.
Prioritäts- Actien. K apital.
z Tuges - Cours. Simmtliche Prioritäts-Aetien werden durch jührliche Verloosung à 1 pCi. amortisirt.
Zins fuss.
Berl. Anh. Lit. A. B. 6, 900, 000 do. Hambur S, 000, 0900 do. Stettin - Starg. . 1, Sz4. 000 do. Pots d. Magd. . 4, 000, 000
Magd. Halberstadt. ij. 700, 060 ds. Leipziger 2, 399, 000
Halle. Thüringer 9, C00, 900
Cõln . Minden 13, 000, 000 do. Aachen . . ...... 4, 500, 000
Bonn - Cöln
Diüsseld. Elberfeld. .
Steele Vohwinkel.
Niederschl. Märkisch.
do. Zweighahn
Oberschl. Lit. A. ...
do. Litt. B. gosel - Oderberg ....
Breslau- , ,. .
Krakau- Oberschf. . ..
Berg. Märk. .. ......
Stargard - Posen
Brieg · Neisse
Mag deb. Wittenb. . . .
743 b.. u. G. 47 k 165 ba . bæ 537 B. 109 n.
484 C. 55 763 48 n. 102 4.
33 kn.
2
86S 1111 1IXIIIITTX
C C e 13 — 6 . w , . g e 2 .
CQuittungs Rogen.
Aachen Mastricht .. 2, 750, 000
Aus lind. Actien.
Festher. ...... 26 FI. Friedr. Wilh. Nordb.
18, 006, 000 — 8, O00, 0 —
zz 83 1.
Schluss- Course von Cäln-Minden 7635 6
Berl. Anhalt. .. ...... do. Hambur do. do. Kd. Potsd. Magd. .. do do 6.
do. Stettiner
e e, er (.
Halle Thüringer. ...
Cöln - Minden.
Rhein. v. Staat gar. do. I. Prioritit .. do. Stamm- Prior.
Düsseldorf- Elberfeld.
Niederschl. Märkisch.
do. III. Serie. Zweigbahn
do. do.
Obersehlesische
Krakau- Oberschl. ..
Cosel - Oderberg...
Steele Vohwinkel .. do. do. II. Ser.
Breslau - Freiburg...
Berg. Märk. . ..... ..
1,411, 0 S7 n.
907 n. 8 n. 94 B.
lo a.
S6 d. 93 R.
— 9 M K . = . .
G 3111
2 2 X
54
22 80 O
325, 0069 75. 0006 doo, 000 Soo, 60
ö n E . D . Q er 2 — X
Börsen- Zinsen Reinerir.
1848
Ausl. Stamm- Act.
Leipzig Dresden ... Ludw.-Bexbach 24 FI. Kiel Altona . Amsterd. Rottard. Fl. Mecklenburger Thlr.
4.500, 0090 S, 25, 000 2, 9650, 000 6, 500, u0 4, 300,000
— n . ᷣ 1
von Preussischen Bank- Antheilen S8 I br. a. G
5
Die Erksãrung dcs Minister · prãs denten mn Tr heutigen Kammer in pctret̃ .- TT , , ., wurde an der Börse mst grofser Befriedigung aufgenommen, ind ie Som, e. ;
ziemlich beträchtlich gestiegen.
Besonders animirt war proz. frei. Anleihe,
die bis 1017 bezahlt wur
Ausserdem Köln-Minden b
egehrt und fehlend.
Auswärtige Börsen.
Wien, 31. März. Met. proz. S6, a f, J, 4. 4proz. 0k, , 71. 23 proz, 44 3 157, z, 3. 2m. 33 144 – 145. 39: 89 190. Norpb. 7 a 98 a 57, 3, z. Gloggn. 939 - 94. Mail, S9. 79. LiCorno 5gz -= 60. Pesth 6h — g6. 43m, 1123, 25, 26. K. Gold 123.
Wechsel.
Amsterd. 159 Br., 1583 G.
Augsb. 11335 Br., 1135 G.
Frankf. 11337 Br., 1135 G.
Hamb. 1673 Br.
London 11. 25 Br., 11. 23 G.
ö . ;
onds und Actien beliebt und höher, chlossen sehr fest. Fremde
Valuten flau, besonders London und e n ö
Wrankfurt a. M., 31. März. Die Stimmung an heu⸗ tiger Börse war günstig. Die Fonds und Eisenbahn⸗Actien hielten sich in Folge der steigenden Notirungen der wiener, berliner und pariser Börse willig begehrt und deren Course gingen mehr oder minder höher als zestern. Der Umsatz darin war jedoch von keinem
en. eng 'stsrr. 5 proz. Met. 745 Br., 746 G. Bank ⸗Actien 1166 4 1162 H. Baden. Partialloose 2 35 J. 47 Br., 47 G., 3355. 5l. 273 Br. 275 G. Hessen 273 Br. 277 G. Sardinien Darmstadt 50 Jl.
Dartigllose a 35 Il. b. Gebr. Bethm. 377 Br 8! 3 69 G., 5 Fl. 224 Br., 22 G. Spanien 3 proz. 22) „225 G. Polen 3060 Il. Loose 97 G., 500 gl. , 73 G. 3 mn. „Nordbahn 341 Br., 33 G.
Br., 73 Berbach 7295 Br.; 724 osln⸗Minden 763 Br. 765 G.
Frankfurt a. M., 31. Ma welche anfangs der Woche noch ö deutende Umsätze in Fonds und ctie fanden, bliebe er Wo '.
Börsenmänner, da Anna
Seiten 41 saͤmmtliche an. Stan
bedeutenden Aufs⸗ rden
man an gestri hin bezahlte
etwas bessere gleich e. ctien e, da fü
. on Taunus und
Der Handel in span. Zproz. war auch sehr lebhast, und ansehnliche Posten umgesetzt worden. Die . 9 Hamburg, Paris, London, Augsburg und Berlin sind hotl hre ern in allen Sichten . und schwache Vorräthe am Platz. Wien
, ier wegen des , , der edlen Metalle und deutsche Wechsel en im Preise gefallen, blieb am Schlusse doch wieder fester;
Das baare Geld hier fortwährend sehr flüssig. Für Disconto vergebens 1 pCt. angebzten.
amburg, 31. März. 33 proz. p. C. 783 Br. 783 Gld. St. Pr. Oblig. 5 Br. E R. 1015 Br. Stiegl. 815 Br., 81 SG. Dän. 7 Br., 66 G. ird. s. Br., sy h. 3 proz. 20 Br., 203 Gld. Hamb. Berl. 18 Br. Berged. 675 Br. Altona⸗ Kiel 85 Br. Mecklenb. 31 Br., 304 G. ĩ . Bei großer Geschäftsstille waren die Course etwas niedriger.
Paris, 30. März. Z3proz. 56. 20 baar, 40 Zeit. oproz. 87. 90 baar, 88. 36 und 89 Zeit. Nordb. 458 Zeit. Madrid, 21. März. Zproz. 21. 5proz. 10. London, 30. Marz. 3 proz. Cons. p. C. 9243, a. 3. 921. Ard. 163. A4proz. holl. 783. Port. 4 proz. 277. Mex. 365, 3. Engl. Fonds eröffneten heute pCt. höher als gestern. Cons. a. 3. wurden zu 923, gemacht und schlossen 92, J. Fremde Fonds still und stationair. gh 2 Uhr. . Fonds gingen etwas zurück. Cons. p. C. 92, 8 / .
a. 3. 921, 9 Die fremden Fonds sehr still. Mex. 514, 3. Bras. zu 84, 82 gemacht. A4proz. holl. 78; gemacht.
Amsterdam, 30. März. Die 6 in holl. war in Folge besserer Nachrichten sehr günstig, und alle attungen waren bei lebhaftem Geschäft in Int. zu höheren Preisen gesucht. — Der fremde Fonds⸗Markt war ebenfalls willig gestimmt, besonders zeig⸗ ten sich für russ. und österr. zu höheren Prelsen gute Käufer. Nur in süd⸗ amerik. war der Markt gedrückt. Mex. 3093. Peru 452, 3. Holl. Integ. 49 3, 4. 3 proz. neue 587, 58. Span. ird. 1059, . Gr. Piecen 10. Coupons 73, 84. Russen, alte , 4proz. 82. Oest. Met. 5proz. 72, 715, 72. 24 proz.
21 77.
Markt⸗ Berichte. Berliner Getraibebericht vom 2. April. Am heutigen Markt waren bie Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 50 =* 56 Rthlr. Roggen loco 233 — 24 Rthlr. = re n. 25 se. i h Br, 228 2 5b r r. Frühjahr 223 Rthlr. Br., a 9 bez. Mai ; 23 . ö ; z = ; . uli . 3 . a 24 bez. * i / Aug. 25 r. Br., u. G. ,, 3 eine 16 = 19 Rthlr. 2. Hafer 9. 2. ,. , . Rthlr. * . i ahr 1 12 3 Rub loco 14 Rthlr. * u. r .
Mär ril do ; April / Mai 13 Rthlr. bez., 135 G.
ö für
wiener Coupons wurde 1085 a 4 gemacht.
ai i 1335 Rthlr. bez. u. Br., 18 G. ni. 1 13 . ö 133 bez. *. 2 . li /Mug. 135 Rthir. bez. u. Br., 1337 G.
Rüböl Aug. Sept. 13 Sept. / Okt. 13 Oktbr. /Novbr. 134 Rthlr. bez., 13 G. Leinöl loco 11 Rthlr. Br. * , p. April / Meai 105 a 1036 Rthlr. Spiritus loco oͤhne Faß 14 Rthlr. bez. * Abvpril / Mal 145 Rthlr. Br., 14 a Mai / gun 155 Rthlr. Br., 15 G. Juni / Juli 153 Rthlr. Br,, 15 6G. Juli / Aug. 165 Rthlr. Br., 16 G. sünigsberg, 30. März. Zufuhr war gering. Weizen 55 bis 65 gr pr. Schfl., Roggen 22 bis 27 3 große Gerste 22 bis 24 Sgr., kleine Gerste 18 bis 21 Sgr., Hafer iz bis 16 Sgr. graue Erbsen 28 bis 33 Sgr., weiße Erbsen 25 bis 30 Sgr., Kartoffeln 14 bis 16 Sgr., der Ctr. Heu 17 bis 18 Sgr., das Schock Stroh 85 bis 90 Sgr. Spiritus⸗-Bericht. Zufuhr vom Lande klein und mit 5 bis sz Sgr. pr. „ Richter S 13 Rihlr. 7 Sgr. bis 13 Rthlr. 12 Sgr. pr. 9600. *. Tralles bezahlt. Aus zweiter Hand mit 6 Sgr. pr. 3 Richter — 13 Rthlr. 24 Sgr. pr. 9600 . Tralles bezahlt. In Lieferungs⸗Geschäften kein Umgang. Aachen, 30. Maͤrz. Weizen 2 Rthlr. 9 Sgr. Roggen 1 Rthlr. 8 Sgr. 6 Pf. Gerste 1 Rthlr. q Sgr. Hafer 20 Sgr. Neuß, 30. März. Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 4 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 2 Sgr., ,,, 1 Rthlr. 2 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 8 Sgr., Hafer 19 Sgr., Erbsen 2 Rihlr., Rappsaamen 3 Rthlr. 28 Sgr., Kartoffeln 20 Sgr. Heu pr. Ctr., von 119 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock von 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. Kleiner Saamen 3 Rthlr. 20 Sgr. Rüböl pr. Ohm a 2532 Pfd. o. J. 36 Rthlr. dito pr. Oktober 33 Rthlr. ; Rübkuchen pr. 10900 St. 30 Rthlr. Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 26 Rthlr. Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 10 Sgr. Bereinigtes Oel 38 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. Getraide lustlos; Rüböl neuerdings höher gehalten.
Eisenbahn⸗Verkehr. Person en⸗Frequenz der Mag veburg-Leipziger ; isenb ahn. . Bis inkl. H. März C. wurden befördert go. 268 Personen. 8, 301 h
vom 18. März bis inkl. 24. März e. 933 Personen aus dem ,, . , in Summa 98, 5ß 9 Personen.
Rthlr. Br., 134 bez. u. G. Rthlr. Br., 13 bez.
* bez.
22 Sgr. 6 Pf.
inkl.
Mi . Nummer des Staats⸗Anzei⸗ gers sind Bogen 51 bis 52 der Verhandlungen der zweiten Kammer ausgegeben worden. ,, rn n. ö — — f Dru und Berlag der Deckerschen Geheimen Ober · Hosbuchdruckerei. DBVeilage
Mit der heutigen
M gl.
Beil age zu
553
e — — ——DDND!flhcrluꝛ
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nhalt.
Deutschlan d.
Württemberg. Stuttgart. Geseb-Entwurf wegen Abänderungen und Ergänzungen ver Gemeinde Ordnung. — Zustimmung der ersten Kam- met zi. Geseß - Enimürfen über den Militairdlenst und die Ethbhung beF Streitmacht. — Annahme des Gefetz- Entwurfs über Forterhebung der Steuern in der zwelten Kammer. — Erlaß in Bezug auf das in den deutschen Grundrechten ausgesprochene Verbot der Beschraͤnkungen des Buchhandels und der Druckereien.
Mittel ⸗ Amerika.
— ———
e. , n, 66 cz ; Königliches Schauspielhaus. öthe's Egmont.) — Konzert⸗Revue. h . Markt ⸗ Berichte.
Uichtamtlicher Theil. Deut schland.
Württemberg. Stuttgart, 24. März. (Schwäb. M erk.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammern lag der Gesetzent⸗ wurf, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeinde ord⸗ nung zur Berathung vor. Der Artifel 1 desselben lautet: „Die gemeinde⸗ bürgerlichen Wahl und Wählbarkeitsrechte kommen allen denjenigen volljährigen Gemeindegenossen (Bürger oder Beisitzery zu, weiche in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben und irgend eine Steuer an die Gemeindekasse zahlen oder, falls eine Steüer für die Ge⸗ meinde eingeführt würde, zu derselben beizutragen hätten. Ein Bei⸗ sitzer, welcher in den Gemeinberath oder Bürgerausschuß ober zum Orte vorsteher gewählt wird und diese Wahl annimmt, erwirbt da⸗ durch die Befugniß, die Aufnahme in das Bürgerrecht . Ent⸗ richtung der Aufnahmegebühren zu verlangen.“ Diese Bestimmung
weicht von den bisherigen Gefetzen wesentlich darin ab, taß sie je⸗
dem dkütschen vollsährigen Staatsbürger ohne Unterschied, ob er Bürger oder Besttzer ü welches Glaubenebekenntniß und welchen Erwerbszweig er gewählt haben mag, ob er auf eigene Rechnung lebt oder nicht, fa auf ihn nicht die im Art. 2 Te; Entwurfõ aufgeführten Ausschließungsgründe anzuwenden sind, Wahlrechte ein⸗ räumt, so bald er in der Gemeinde, in der er wohnt, zur Tragung ihrer Lasten irgend eine Steuer entrichtet, oder doch, wenn sie ge⸗ fordert würde, zu entrichten hätte. Der volljährige Haussohn, der bei seinem Vater lebt und von einem eigenen steuerbaren Vermögen
Steuer bezahlt oder als Altivbürger sich hat einschreiben lassen und
oder Beisitzsteuer bezahlt; ebenso unter gleichen Voraus⸗ setzungen die Dienstboten oder Gewerbegehülfen, die ihre Dienste an Dritte vermiethet haben, sind bei allen gemeindebürgerlichen Wahlen wahlberechtigt und wahifähig. Die Kommission hatte gegen diesen Artikel nichts zu erinnern, nur beantragte sie, die Frage, ob von der Minderjährigkeit die pensirte Bürger zu den Gemeindewahlen zulässig seien, welche seither bestritten war, aber durch einen Cirkularerlaß bejahend entschieden wurde, gese tz lich zu entscheiden und daher nach den Worten „volljährigen“ einzuschalten: „oder für volljährig erklärten.“
Eg gin ann hatte das Bedenken, daß durch die Bestimmung des ersten Absatzes die Gemeinden von einer Masse unselbstständiger Personen ¶ Dienst boten, Gewerbegehülfen) überfluthet werden könnten; es sollte deshalb im ersten Absatze gesagt werden; „ihren selbstständigen Wohnsitz haben, d. h. auf eigene Rechnung darin leben.“ Sein Antrag wurde aber nur von . unterstüͤtz und abgelehnt. Rey sch er wünschte Selbstständigkeit,
nabhängigkeit des Wählers, welche nur vorhanden sei, wenn der Wähler auf eigene Rechnung lebt, deshalb wolle er diejenigen ausschließen, welche in Dienstverhältnissen stehen. St. R. Du vernoy, Frhr. von Va rnbüler, Kübel und Andere hatten sich dagegen erklärt, und Seeger machte be⸗ sonders darauf aufmerksam, welche Streitigkeiten der Begriff von Selbst⸗ ständigkeit schon hervorgerufen habe. Der erste Absatz des Artikels 1 wurde mit dem Beisaätze der Kommission angenommen. Der zweite Absatz des Artitels veranlaßte eine Debatte über die Frage, ob das Beisitzrecht überhaupt fernerhin beizubehalten sei. R ettenm ar trug darauf an, daß künftig, kein Beisitzer mehr, sondern nur noch Bürger aufgenommen werden. Bunz, Seeg er, Stier len und Andere sind damit einverstanden. Frhr. von Varn büler: Diese so verwickelte und schwierige Frage sollte nicht so im ,, ent- schieden werden, sie greife zu lief in die Verhãältnisse ein, das Beisitzrecht bestehe hauptsächlich im Interesse der Armen, um diesen wegen der geringe⸗ ren Aufnahmegebühr die Aufnahme oder Uebersiedelun zu erleichtern. Ret⸗ tenmairs Antrag, künftig keinen Beisitzer mehr aufzunehmen, wird mit . ßer Majorität angenommen. Im Uebrigen wird egen den zweiten Absatz des Artikels nur noch von Wolff erinnert, daß die Worte „oder zum Orts vorste er“ weggelassen werden, weil sich der Artikel nicht mit dem Si dee hn be ß (ffn Die Kammer war damit einverstanden. Artikel 2. „Ausgeschlossen von dem gemeindebürgerlichen Wahl- und
die Bürger⸗
Wählbarkeitsrecht sind: 15 Perfsonen, welche unter Vormundschast oder Pflegschaft
stehen; 2) solche, welche im Laufe der vorangegangenen drei Jahre O den Fall
eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. eine Krankheit aus-
senommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus öffent- lichen Kassen empfangen haben oder zur Zeit der, Wahl empfangen; 3) dig nin, gegen welche ein an* Berli hres gerichtlich eröffnet ist, wäh= send der Dauer des Gang- Verfahrens; A) die durch rechtsträftiges gericht. liches Erkenntniß zum bleibenden oder zeitlichen Verlust der Wahlrechte ader zu einer diesen Verlust nach sich ziehenden Strafe verurtheilten oder unter polizeiliche Aussicht gestellten, fo wie die nach ,. der Bestim⸗= mungen der Straf-Prozeßordnung an der Ausübung der Wahlrechte gehin- derten Personen. Wo auf zeitlichen Verlust der Wahlrechte erkannt worden ist, trit: nach Verfluß der im Erkenninisse bestimmten Frist die, aktive und passive Wahlfähigkeit wieder ein. Alle übrigen in der bisherigen Gesetz⸗ gebung enthaltenen Gründe des Ausschlusses von den Wahlrechten sind aufgehoben.“ Nach diesem Artikel ist bei den Gründen des Ausschlusses von der Wahlfähigkeit von jeder Nücksicht auf Religion und, Gewerbe ab= esehen, was durch den Schlußfag ausgebrück! ist, Famentlich sst auch die im Geseße von 1828 begründete Suspension des Wahlrechts der Schacher⸗ juden . Gegen die Ziffer J wurde von keiner Seite etwas er- innert. Iiffer 2. Der e, r. scheint es zu umständlichen Untersu= chungen und beim möglichen Uebersehen leicht zu Reclamationen und Be⸗ schwerden zu führen, überhaupt auch eine Härtè zu enthalten, bel Unter-= stützungen auf drei Jahre zurüchzusehen; sie beantragt, den Fall auf das der Wahl vorangegangene Rechnungsjahr zu , vorübergehende Unterstüßungen ni t zu beachten, aber die Unwirksamkeit eines Verzichts auf die Unterstüͤhung unmlttesbar vor dem Empfang, oder innerhalb des Wahltermines, vder am Wahllage selbst, in dem Gesetze auszusprechen. Nachdem Becher nnd Holzinger zu“ dem Kommisstons-⸗Anirage Ver= be erungs-⸗PVorschläge gemacht hatsen, proponirt der Präfident: Könnten wir uns nicht bahin vereinigen, daß wir den Regierungs⸗ Entwurf beibehal⸗ ten und stast 3 Jahre setzen: „des der Wahl vorangegangenen Rechnungs= jighrs /. Die Frammer genehmigt diese Fassung als die deutlichste, und den Sisgtz dei Kommission; „Ein Verzicht auf diese Beiträge ist hinsichtlich der Wahlrecht ohne Wirkung.“ Ziff. 3. Nach bisherigem Gesetz (Ver= sasungs. mrtanten . ss) n Fauerf, die Un sah gte seißst nach veendig⸗ em onkurs Verfahren for, wenn wegen Vermögens ⸗ Zerrüttung kannt worden ist. Diefe Bestimmung will die Kommission
csicht auf bie allgemeine Vollsansicht beibehalten und schlägt des Diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet
nd der Bauer des Gantverfahrens und selbst nach geendigtem
Gantverfahren diejenigen, welche wegen Betrug im Schuldenwesen, fahrläs⸗ sigen Schuldenmachens, leichtsinnigen Bankerozts gerichtlich bestraft worden sind.“ Holzinger, Seeger, Seefried und Wie st von Eßlingen ge—= ben dem Gesetzesentwurf den Vorzug, da das vorliegende Gesetz nicht der Art sei, die strafrechtlichen Folgen des Bankerotts zu bestimmen. Bei der Revision des Strafgesetzbuchs sei es am Platze, der öffentlichen Ehre und dem Kredit Rechnung zu tragen. Staatsrath Du verno y: „Die Regie⸗ rung hat den von der Kommission hervor ehobenen Gesichispunft nicht aus den Augen verloren, sie hielt es a, , für die Aufgabe der Strafgeseßz· gebung, hierüber Bestimmungen zu treffen. Es wird doͤrt dit Aufgabe sein, eine zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte an die Stelle der auf Lebenszeit zu setzen.“ Linder: „Ich bin nicht im Klaren, wie es bei den Kaufleuten gehalten wird, welche sich für insolvent erklären.“ Holzinger: „Dann wird nach dem gewö nlichen Gange zuerst Vermö⸗ gensuntersuchung vorgenommen.“ Der ommissions - Antrag wird hierauf abgelehnt und der Gesetzegentwurf angenommen. Ziffer 4. Die Kommis⸗ sion beantragt un veränderte Annahme und erkennt namentlich als eine we⸗ sentliche Verbesserung an, daß enischieden ist, wenn Einer in eine Kriminal- untersuchung verflochten zu betrachten sei, und daß die so verwerfliche Ent- bindung von der Instanz den Verlust der gemeindebürgerlichen Wahlrechte nicht mehr zur Folge hat. Auf den Antrag Holzinger's wird beschlossen, statt der Ziffer J den Artikel 10 des Entwurfs der Organisations Kommis⸗ sion anzunehmen, welcher lautet: „Ueber den bleibenden und zeitlichen Ver⸗ lust der genieindebürgerlichen Wahly und Wählbarkeits⸗Rechke wegen Ver⸗ gehen bestimmen die Strafgeseßze das Nähere. Durch die Aufhebung der entehrenden Strafe und die Wiederherstellung der bürgerlichen Ehre nach erstandener Strafe im Rechts oder Gnadenwege werden auch die Wahl⸗ und Wählbarkeitsrechte wieder hergestellt.“
Stuttgart, 26. März. (Schwäb. Merk.) In der heuti⸗ gen Sitzung der Abgeordneten⸗Kammern verlas der Sekretair zwei ein⸗ gelaufene Noten der Kammer der Standesherren, wo nach diese 1) dem Gesetzesentwurf wegen Aufhebung der den Standesherren und deren Fami⸗ lien bisher zugestandenen Befrelung von ber Kriegsdienstpflicht und der Aufhebung der Stellvertretung im aktiven Heere sowohl, als der von der Kammer der Abgeordneten entworfenen Adresse darüber an den Geheimenrath ihre Zustimmung ertheilt hat; 2) dem Ge⸗ setzesentwurf über die Erhöhung der Streitmacht und die Nekruten⸗ aushebung mit der im Absatz 2 des Artikels 2 beschlossenen Bestim⸗ mung (sechswöchentliche Waffenübung der Landwehr) ihre Zustim⸗ mung ertheilt, in der Voraussetzung, daß, während die sechs Woch en die Regel bilden sollen, doch Ausnahmen bei klar vorliegenden indi⸗ viduellen Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden sollen. Da sich die Kammer der Abgeordneten damit vereinigt, so 9 auch die ser zweite Gesetzegentwurf erledigt. — Hierauf wird die erathung des Gesetzes⸗Entwurss, , einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeinde⸗Ordnung, fortgesetzt. 35 r „Außer den Gemeinde enossen steht auch denjenigen würt⸗ tembergischen und anderen deutschen Staatsbürgern, welche innerhalb des Gemeindebezirks seit länger als zwei Jahren ihren Wohnsitz haben und ein der Gemeinde⸗Besteuerung unterworfenes Einkommen oder Vermögen, so wie, abgesehen von der Gemeinde⸗Genossenschaft, die in Art. 1 und 2 be- zeichneten Ersordernisse besitzen, das Wahl- und Wahlbarkeitsrecht zu. Wird ein solcher Nichtbürger gewählt, und erklärt er sich für die Annahme der Wahl, so iritt er von felbsi in das Gemeinde-, beziehungsweise Staats⸗ Bürgerrecht ein, hat aber für jenes die hestehenden Aufnahme- Gebühren, für dieses die gesetzliche Sportel zu entrschten. Uebrigens steht ihm frei, das Gemeinde⸗Bürgerrecht nur für seine Person anzunehmen, wenn er be⸗ reits das erbliche Genossenschaflsrecht einer anderen württembergischen Ge⸗ meinde besitzt. (Gesetz vom 4. Dezember 1833. Art. S.)“ Die Ausdeh⸗ nung des Wahlrechts auf alle deutschen Staatsbürger haͤlt die Kommission für sehr patriotisch, aber auch für bedenklich. Denn, sagt sie, so lange die . eines allgemeinen deutschen Reichsbürgerrechts nich! in allen Staaten
eutschlands zur allgemeinen unbedingten Anerkennung gekommen, die Grundrechte der deutschen Nation nur auf dem Papiere sfehen, so lange sie nicht durch eine von gllen Stämmen Deutschlanbs anerkannte, sebenbige und starke Reichsverfassung getragen und geschirmt werden, so lange die alten Rechts⸗Ungleichheiten in den deutschen Landen fortbestehen, so jange muß es bedenklich erscheinen, jetzt schon allen Deutschen in unserem kleinen Staale die gleichen Rechte wie den eigenen Staatsbürgern e eben, während diese uns die gleichen Rechte in ihrer Heimat 3 Vas die besonderen Bestim⸗= mungen über die Wahlberechtigung eines soschen Nichtbürgers, den Aufenthalt und die Besteuerung betrifft, fo nimmt die Kommission an, daß die beiden Säße des Entwurfs: „weiche innerhalb des Gemeindebezirks seit länger als zwei Jahren ihren Wohnsitz und ein der Gemeindebesteue rung unterworfenes Einkomnien oder Vermögen haben“, lopulativ zu verstehen seien. In Be⸗ ziehung auf die Zeitbestimmung, sowohl hinsichtich des Aufenthalts als der Besteuerung, häst sie aber eine näh ere Bestimmung und präzisere Fassung für nothwendig, denn wenn nach Artikel g des Entwurfs die Gemeinde⸗ wahlen im Monat Dezember vorgenommen werden sollen, so könnte es sich fragen, ob hinsichtlich des Aufenthalts und der Besteuerung nach Tagen oder nach dem Rechnungsjahr gerechnet werden muß. Zu er,, . der Entscheidung der Frage hält sie für zweckmäßig, wenn sür beiderlei Erfor= dernisse dasselbe Merkmal, die Steuerentrichtung, das Rechnungsjahr ange⸗ nommen wird. Sie stellt daher den Antrag, den Artitel so zu fassen: „Au- ßer den Gemeindegenossen steht auch denjenigen württembergischen oder an- deren deutschen Sigatsbürgern, welche, a. von der Gemeinde⸗Genos⸗ senschaft, die im Artikel 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse haben und seit zwei, dem Wahltermin vorangegangenen, Rechnungsjahren innerhalb des Bemeindebezirks nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch ein der Be= steuerung dieser Gemeinde unterworfenes Vermögen oder Einkoinmen besitzen, das Wahl und Wählbarkeitsrecht zu. Reyscher: Ich, erkläre mich gegen diesen Artikel 3. Es ist sehr schwer, gegen eine Zeitrichtung sich ang⸗= zusprechen; ich muß mich aber dennoch gegen eine Bestimmung er— klären, durch welche das Lokalbürgerrecht ganz aufgelöst und die Ge⸗ meinde, die Grundlage des Staates, ähnlich wie in Frankreich, verallgemeinert wird. Es lann auf diese Weife geschehen, daß die Gemeindeverwaltung in die Hände von Fremden gelangt. Man wird inskünftig nach diesem Artikel zwischen Gemeindegenossen im engeren und im weiteren Sinne unterscheiden müffen. Wenn ich schon in Veziehung auf die , anderer Meinung bin, so noch mehr in Beziehung auf die Ausländer. Soll das deutsche Staats bürgerrecht eine Wahrheit werden, so darf es nicht blos in Württemberg, sondern muß es auch aller Orten anerkannt werden. Wir Württemberger waren immer so gutmüthig, voran- zugehen, und haben uns der National · Versammlung unbedingt unterworfen, wir bilden aber gleichsam eine Oase, da die übrigen Staaten noch nicht einmal die Grundrechte eingeführt haben. Vorläufig ist abzuwarten, was geschehen wird. Staatsrath Du vern oy: Ich gebe zu, daß die Zeit und die Verhältnisse leider sich geändert haben, indessen follten diese Verände⸗ rungen im Aeußeren uns nicht bestimmen, von demjenigen abzugehen, was man früher als Einleitung zu einem deutschen Gesammtverband angesehen hat. Der Vorredner glaubt, der Gemeindeverband werde aufgelöst werden. Es nl, sich davon, ob wir die, welche in Zukunst mit ihrem Vermögen zu Gemeindezwecken beistenern, von den Gemeinderechten ausschließen, uͤnd damit ein seit lange dargelegtes Verlangen abweisen sollen? Ob auch diese Rechte allen dentschen zaatsbürgern eingeräumt werden sollen, ist eine zweite Frage. Hier ist zwar dieser Gesetzentwurf den Bestim⸗ mungen aller übrigen deuischen? Staaten vorangeeilt, aber ich glaube, wir sollen es uns auch fortan zur Ehre rechnen, die Ersten zu sein. Praäsai Mehring theilt die Ansicht des Abgeordneten von Mergeniheim, a man die Gemeinde, als Grundlage des Staat es schützen müsse. echer: „Ich wäre bei der zweiten Frage für die Gegenseitigkeit. Die Unterwerfung ün= serer Regierung unter die Nationa!-Versammlung geschah gewiß nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Im Allgemeinen würde eine voll⸗ kommene Naturalisation freilich 69. weit führen und das Gemeindeleben zerstören, es steht sedoch diese Befürchtung noch fern, Uünid die Vor-
Artikel 3.
m Preußischen Staats-Anzeiger.
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Dienstag d. E. April.
theile der vorgeschlagenen Bestimmung rechne ich das Hereinziehen der Intelligenz und der Unabhängigkeit und die 9 Gewerbefreiheit. Ich ware dafür, den Gesetzesentwurf, soweit er die ürttemberger betrifft, unverändert auszunehmen, dagegen, was die deutschen Staatsbürger von Außen her betrifft, möchte ich hinzufetzen: Das Gleiche findet bei ihnen statt, wenn in ihren Staten der gleiche Grundsatz gilt, wie bei, uns.“ Freiherr don Varnbü ler: Der Geist der jetzigen Zeit geht dahin, die Eentrali= sation in Händen der Staatsverwaltung zu vermindern und dieselbe den Gemeinden zuzuwenden, ähnlich wie in England. Wollen wir dies be zweden, so muß die Gemeinde geschlossen fein, damit sich in 1 Gefühl der Heimatlichkeit zu einem tuͤchtigen Gemeindeleben ausbilde. Dieses Kardinal-Prinzip ist durchlöchert worden dadurch, daß man von dem Zunftzwang nicht los werden konnte. Ich bin nur gegen den vorliegenden Artifel, indem ich nicht glaube, daß das Domizil das Gemeinderecht sei. Dadurch wird nämlich Riemand mehr an den ,, ein Interesse haben, ünd wir werden dahin kommen, daß bei großen Frei⸗ heiten gar keine Freiheit mehr besteht, ähnlich wie in Frankreich. Wir aber wollen eine germanische, keine romanische Geseßesfreiheit.“ Kübel, Zel— ler, Schweickardt, Veiel, Scherr, Seeger, Rettenm a ir, Redwitz, Wiest von Eßlingen (welcher die 2 Jahre auf 5 Jahre aus⸗ gedehnt wissen möchte), Schmückie, Freiherr don Ow (mit dem ähn- lichen Amendement wie Wiest), Präl. Mofer, D örtenbach und Andere unterstützen den Gesetzentwurf im Allgemeinen mit ungetheiltem Beifall, erkennen ihn dem Geiste der Freiheit und dem Geiste der Gerech= tigleit entsprechen an, und vereinigen sich in Beziehung auf die, Deutschen , von anderen Staaten mit der von Becher vorge— schlagenen Modification. Prielmaier ist dafür, daß der ganze Artikel von oben bis unten unbedingt gestrichen werde, denn, sagt er, das könnte eine schöne Wirthschaft geben, wenn Nichtgemeindegenossen, Handwerks bur= schen, Fabrikarbeiter, Ausländer u. s. f. in die Berathung der Gemeinden sich mischen dürften! Ihm schließt sich Eggmann an, eben e stimmt Menzel den Ansichten gegen den Gesetzentwurf bei. Kanzler Wächter (welcher seit heute wieder, über die Osterferien der Universität, den Kam- mersitzungen beiwohnt): „Die Gemeinde soll vollkommen frei sein, aber auch den Sinn für die Gemeindeangelegenheiten ausbilden können, was nicht geschieht, wenn sie jedem, der von ungefähr kommt und geht, sogleich ihre Thore öffnen muß. Ich glaube nun, daß in dem Gesetzesentwurf gar kein festes Prinzip, weder das der Gerechtigkeit, noch das der Gleichheit, durchgeführt ist. Wir wollen ein kräftiges Gemeindeleben, wollen an den alterprobten deutschen Einrichtungen festhalten, dann aber müssen wir es ganz anders aufbauen, als durch den vorliegenden Artikel, welcher das Interesse am Gemeindeleben nur schwächt und theilt, nicht belebt.“ Freiherr von Linden: „Ich finde auch die Gefah⸗ ren, welche der Gesetzesentwurf bringt, zu groß, um demselben zustimmen u können. Der Richtigkeit des Satzes, wer mitbezahlt, soll auch mit⸗ . tiete ich nicht entgegen, aber es fragt sich nur, ob man damit das altive und passive Wahlrecht verlangt. Das aktive Wahlrrcht kann Alles in sich enthalten, was in der Gemeinde irgend von Werth ist, und wenn nun die eigentlichen Nichtgemeindebürger das Zahlenübergewicht er- langen, so ist dadurch in die Gemeindeverwaltung eine Unngtur hineinge⸗ bracht. Dadurch können Personen zur Berathung der Gemeinde- Angele⸗ genheiten berufen werden, welche möglicherweife durchaus gar lein Interesse daran haben, welche sagen: nach mir die Sündfluth. Ich neige mich zu der Ansicht, daß hinsichtlich des Beschließens der Steuern, die man auferlegt, den Nichtbürgern ein Wort mitzusprechen gestattet werde. Ein weiterer Beschluß aber sollte vor der Hand ausgesetzt blei= ben.“ — Nach geschlossener Debatte stellt der Präsident die Frage: Soll der Artikel 3 gestrichen werden? Dies wird mil 660 gegen 17 Stim- men verneint. Das Bechersche Amendement hinsichtlich der Reziprozität, mit den Worten: „von den Ländern, in welchen der gleiche Grundsatz gilt,“ wird ohne Widerspruch angenommen. Der Antrag Wiest's, daß die Zeit- bestimmung für die Dauer des Wohnsitzes innerhalb des Gemeindebezirks von zwei auf fünf Jahre ausgedehnt werde, wird abgelehnt, dagegen von der großen Mehrheit die Zeitdauer von drei Jahren genehmigt. Mit die- sen beiden Amendements wird der Kommissions - Antrag zum ersten Absatze des Artikels in der von dem Berichterstatter von Zwerger vorgeschlagenen veränderten Fassung, „sondern auch aus einem der Besteuerung diefer Ge⸗= meinde unterworfenen Vermögen oder Einkommensteuer entrichten, oder, wenn sie gefördert würdt, zu entrichten hätte!“ der 2te und Zte Absatz des Entwurfs aber unverändert angenommen. Der Artitel 4 spricht aus, daß jeder wahlberechtigte Einwohner verpflichtet sei, sein Wahlrecht auszuüben, sofern er nicht durch genügende Entschuldigungsgründe daran gehindert ist. Auf den Antrag 3werger's und Zellerös wirb beschlossen, die Berathung dieses Artikels auf den Artifel 10 auszusetzen, wo von der erforderlichen Stimmenzahl für die Gültigkeit einer Wahl die Rede ist. Am Schlusse der Sitzung brachte Staatsrath Goppelt zum drittenmal einen Gesetzent⸗ wurf über die provisorische Forterhebung der Steuern bis zum Ende des n . ein. Er wird an bie Finanz ⸗ Kommission zur Begutachtung verwiesen.
Stuttgart, 27. März. (Schwäb. Merk.) Die Abgeord—⸗ neten Kammer setzte heute wieder die Berathung des Gesetz⸗ Ent⸗ wurfs über die Gemeinde⸗Ordnung fort:
Art. 5. „Die Gemeinden übertragen die Verwaltung ihrer Angelegen⸗ . innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen einem aus der Mitte der Bürger-, beziehungsweise Einwohnerschaft gewählten Gemeinde⸗ rath, welcher mit Ausschluß der Vorstände aus 5 bis 24 Mitgliedern be⸗ steht. Eine Abänderung der bisherigen Zahl der Gemeinderäthe erfolgt durch Beschluß des Gemeinderaihs und Bürgerausschusses mit Genehmigung der Staatsbehörde. Bel einer neu zu bildenden Gemeinde wird die Zahl nach Vernehmung der Betheiligten in dem die Bildung der Gemeinde aug= sprechenden Beschluß festgesetzt, Dem Gemeinderathe liegt ob, die Rechte der Gemeinde vor den Stagtsbehörden zu vertreten, gegen Mißbräuche im Innern und gegen Eingriffe von Außen zu wahren, im Namen der Ge— meinde sich zu berathen, zu beschließen, zu sprechen und zu handeln.“ Es ist hier im Wesentlichen das bisherige Recht wiederholt, mit einigen un⸗ erheblichen Abweichungen. Das Minimum“ der Zahl der Gemeinderäthe ist mit Rücksicht auf kleinere Gemeinden von sirben auf sechs mit Einschluͤß des Vorstandes herabgesezt. Auch fällt die bisherige verschiedene Titulatur der Näthe der Städte und Dörfer weg (der Titel: „Herr Stadtrath,“ „Frau Stadträthin“ besteht alfo künftig nicht mehr). Die Kommission stellt nur den Antrag, daß die Staatsbehörde, welche eine Abänderung der Zahl der Gemeinderäthe zu genehmigen habe, das Oberamt sein solle. Auf den Antrag Wiest' s von üllm wird im Absatz 4 statt „Bürgerschaft“ gesetzt „Gemeindegenossenschast,“ damit es nicht scheine, als seien die Beisitzer aus⸗ geschlossen. Es wird also heißen: „aus der Mitte der Gemeinde⸗Genossen= beziehungsweise Einwohnerfchaft. Der Kommissions-Antrag, stalt „Staats= behörde“ zu setzen „Oberamt,“ wird darum abgelehnt, um der künftigen Or⸗ ganisation nicht vorzugreifen.
Art. 6. „Die itglieder des Gemeinderaths werden auf sechs Jahre gewählt. Je nach zwei Jahren tritt ein Drittheil aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden können. Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzu⸗ nehmen, sofern nicht einer der in dem Gesetz vom 4. Dezember 1833, Art. 61, bezeichneten Befreiungsgründe, welche vorbehaltlich der fünftig zu treffenden neuen Bestimmungen sn Kraft bleiben, oder eine von dem Ge— meinderathe und Bürgerausschuß anerkannte Unvereinbarkeit des geforderten Dienstes mit den Bedingungen seines ökonomischen Fortkommens bei ihm eintritt. Nach Ablauf der fechs Jahre kann der Gewählte eine weitere Wahl sechs Jahre lang ablehnen. Wird eine Stelle im Gemeinderath vor Eintritt des ordentlichen Wahltages (Urt. 9) erledigt, so wird sie, erst an diesem Zeitpunkt durch eine Wahl wieder besetzt, falls nicht Gemeinderath und Bürgerausschuß eine frühere Wiederbesetzung für hi erachten. Die- ses muß geschehen, wenn die Zahl der Gemeinberaths— ditglieder, . schließlich des Vorstandes, unter die Hälfte der Normalzahl , nicht mehr wenigstens vier beträgt. In beiden Fällen gist , den noch übrigen Theil der Amtszeit des Ausgeschiedenen.“ Bishe
eine zweijährige Probezeit und, wenn der Betreffende wiederum gewählt