über diesen Betrag hinaus aber zum Einkauf würt⸗
tember ee Gn e, verwendet. Der Baarfonds ist dazu 7 ver⸗ ; . Noten, auf Verlangen der Inhaber, am Sitze der Bank gegen eee. Geld einzuwechseln und im Falle des Herabsinkens unter 5 rit- theil so bald als möglich bur; in ging hun, der weiteren . . Bank zu ergänzen. Art. 6. Eingewechselte Noten kann die Bank der Staatstasse nur auf Wiedererstattung in voraus bestimmter Frist von höch⸗ s einem halben Jahre und alsdann überlassen, wenn der Bagrfonds 36 sunken ist. Diese kürzeren Darlehen dürfen zu⸗
ĩ r 500,000 Fl. ge . l i ⸗ n . die Summe von 1 Million übersteigen. Art. 7. Die Bank
l ichti in Heschäfts verbindungen mit laufender Rechnung zu treten, . der Noten, der Einkauf von Staatspapieren und andere ihrer Aufgabe entsprechende Operationen vermittelt werden. Art. 8. Wer an die Bank 500 Fl. baar oder in Noten bezahlt, erlangt dadurch bei derselben je ein mit 5 pCt. vom ersten Tage des Monats an, in welchem die Einzahlung geschieht, verzinsliches Guthaben und zugleich damit das Rtech,, falls binhien zwei Jahren durch einen Alt der Gesetzgebung eine Ve. theiligung von Privaten, als Actiongiren der Bank, zugelassen, oder eine neue ? Bänkfonzession an Privaten ertheilt werden sollte, für den Be— trag jenes Guthabens sich als Actionair bei der bestehenden. beziehungs- weife nen zu errichtenden Bank, zu betheiligen. Die Gesammtsumme solcher Einzahlungen von Privaten, welche die Bank in gleicher Weife der Staats Schulden - Zahlungskasse anleihen und diese annehmen darf, soll zwei Millionen Gulden nicht übersteigen, und wird sammt Zinsen den Einzahlenden vom Staate garantirt. Nach zwei Jahren kann die Bank, wenn eine Konzession an Privaten nicht zu Stande kommt, die Einlagen zurückzahlen, so wie auch die Privaten in einem solchen Falle, oder wenn die Bedingungen der neuen Anstalten ihnen nicht gefallen, ihre Einlagen zurückfordern können. Im Falle mangeinder Verwendung ist die Bank ermächeigt, solche Einzahlungen zurückzuweisen, wofern sie zugleich baare Einlösung der Noten, aus denen solche etwa beständen, anbietet. Art. 9. Die Banknoten werden von allen Kassen des Staates, so wie von den Steuer-Erhebekassen im Nennwerth an Zahlungsstatt angenommen. Bei jeder Zahlung einer direkten und indirekten Steuer im Belalife von 15 1. und darüber muß von den Steuerpflichtigen sür den dritten Theil die Zah⸗ lung in Noten geleistet, oder dafür ein Aufgeld von zwei Prozent (6 Kr. von 5 Fl) zugelegt werden. Art. 10. Die württembergischen Posten beför⸗ dern die Roten gegen den dritten Theil der Tarifsätze von baarem Geld. Art. 14. Der seweilige Inhaber von Banknoten wird als deren rechtmä— ßiger Eigenthümer angesehen. Verluste durch Unfälle, Diebstahl u. dgl. geben keinen Anspruch an die Bank oder den Staat. Art. 2. Die Bank steht unter dem Departement der Finanzen und bezüglich des Kassen⸗ und Rechnungs wesens unter der Kontrolc der Oberrechnungskammer. Die Leitung der Bank wird einem Voistande übertragen, welcher kaufmännisch gebildet sein soll und uicht zugleich ein anderes Bankgeschäft selbst betreiben darf. Dem Vor stande steht ein Verwaltungsrath von vier Personen berathend zur Seite, darunter ein Beamter des Finanzdepartements. Der Vorstand ist für die ganze Bankverwaltung verantwortlich und hat eine Caution zu stellen. Der Vorstand und drei Mitglieder des Verwaltungsraths werden auf das von der Centralstelle für Gewerbe und Handel erstattete Gutachten, worin für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen sind, ernannt. Art. 13. Die Rech- nungsergebnisse der Bankverwaltung werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht. Art. 14. Alle Bezirks- und Ortsbehörden sind verbunden, auf Anfragen der Banlverwaltung Auskunft zu geben. Art. 15. Die Regie⸗ rung kann eine allgemeine Einlösung der Banknoten gegen baares Geld oder andere von den im Umlaufe befindlichen leicht zu unterscheidende Bank- noten verfügen. Im Falle der Aufhebung der Bank sind die noch im Um— laufe befindlichen Noten von der Bank oder der Staatskasse gegen baares Geld einzulösen. In beiden Fällen werden die eingelösten Noten urkund—⸗ lich vernichtet. Diejenigen Noten, welche nicht binnen der zur Einlösung festgesetzten Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, zur Einlösung vorge= leg? werden, verlieren ihren Werth und sönnen so wenig als verlorene einen späteren Anspruch an die Bank oder den Staat begründen.
Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen, betreffend die Vorschüsse der Bank zum Beniebe der industriellen und landwirihschaftlichen Gewerbe. Art. 16. Die Bank leiht, Behufs der Gewährung von Vorschüssen an die Einzelnen, welche derselben brdürfen, in der Regel an die Amtskörper⸗ schaften, bei welchen für diese Verwaltung eigene Organe zu bilden sind, in denen die gewerbtreibende nicht weniger, als die landwirihschaftliche Be⸗= völkerung vertreten wird. Die Bank kann aber, nach ihrem Ermessen, auch ohne Vermittelung der Amtskörperschaften an einzelne besonders ge⸗ werbreiche Gemeinden unter denselben Bestimmungen, wie den Amtskörper—= schaften, so wie an einzelne Gewerbetreibende unmittelbar Anlehen geben, im letzteren Falle jedoch an einen Entlehner nicht mehr als 10000 Fl. Von den zu Vorschüssen für den Betrieb der industriellen und der land- wirthschaftlichen Gewerbe bestimmten Mitteln werden zwei Drittheile zu Darlehen an Amtskörperschaften und Gemeinden und lein Drittheil zu Darlehen an einzelne Gewerbetreibende verwendet. Art. 17. Keiner Körper-
Einlage
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schaft, beziehungsweise besonders gewerbreichen Gemeinde, lann eine höhere Summe angeliehen werden, als es sie an dem im Art. 16 genann⸗ ten zwei Brittheilen der für die Gewerbe bestimmten Darlehens summe nach dem Verhältniß der von ihr zu entrichtenden Staats- steuer von Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben zu dem Gesammibetrage diefer Steuern vom ganzen Lande trifft, es wäre denn, daß nach Ablauf einer von der Baniverwaltung mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände zu bemessenden Frist der Stand der Bankkasse und der Mangel anberwärtlger Nachfragen ein größeres Anlchen zulassen würde. Art. 18. Die Amtékörperschaft, beziehungsweise Gemeinde, welche ein Anlehen erhalten hat, haftet für die Erstattung desselben sammt, Zinsen je auf die festgesetzten Termine. Ob die, Bankverwaltung mit der einfachen Haftung sich begnügen oder weitere Sicherheit verlangen will, ist ihrem Ermessen anheimgegeben. Art. 19. Der Termin zur i ene , wird den Amtskörperschaften, beziehungsweise den Gemeinden, in der Regel nicht vorausbestimmt, sondern von der Bank erst dann, wenn sie Anlehen ganz oder theilweise zurückziehen will, durch eine Auffündigung von 6 Monaten festgesetzt. Amiskörperschaften und, Gemeinden, welche Anlehen ganz oder ihenweise zurückzahlen wollen, haben funfzehn Tage vorher anzukündigen. (Vergl. Art. 27 Wenn Amtskörperschaften oder Gemeinden, welche der Bank nicht durch Faustpfänder Sicherheit geleistet haben, ihre Verbindlich= seiten nicht zur Verfallzeit erfüllen, können auf Kosten der Säumigen die verfallenen Summen anderwärts aufgebracht werden. Art. 20. Die Amte= lörperschaften, beziehungsweise die Gemeinden, sind verbunden, die ihnen angelichenen Werthe vom Tage der Ausbezahlung an sie ab zu verzinsen (Art. 26) und dieselben wieder auszuleihen, jedoch nur zum laufen— den Betrieb der Gewerbe, das landwirihschaftliche Gewerbe mit in begriffen. Sie dürfen dieselbe nur auf kurze Zeit, und nicht über sechs Monate, darleihen, auch keinem Schuldner ein Anlehen auf mehr als drei Monate auf einmal und in keinem Falle auf länger als 12 Mongte im Ganzen, vom Tage der ersten Anlehensleistung an, verlängern. Sie müssen bei Darlehen entsprechende Sicherheitsleistung verlangen, dürfen je⸗ doch auch andere Arten von Sicherheiten annehmen, als diejenigen, welche die Bank bei ihren unmittelbaren Anlehen an einzelne Personen zu ver- langen hat. Werden Faustpfänder als Sicherheiten angenommen, so müßten dieselben auf Kosten des Hinterlegers gegen Feuersgefahr versichert werden. Die Bestimmung des Zinsfußes bleibt den Amtskörperschaften, beziehungs- weise den Gemeinden, anheimgegeben, er darf aber den, der Bank gegenüber für die Amtskörperschaften, beziehungsweise Gemeinden, bestehenden Zinsfuß nicht um mehr als um zwei Dritttheile des letzteren übersteigen; auch dür- fen, neben dem Zinse, Provisionen und dergleichen Gebühren nicht bezogen werden. Ueber die Art der Verwendung der ihnen geliehenen Werthe haben die. Amtskörperschaften und Gemeinden auf Verlangen der Bankverwaltung schriftliche Mittheilungen zu machen; auch kann die letztere, so wie die Ober— Rechnungskammer, von den diesfälligen Büchern der beiderlei Körperschaf⸗ ten Einsicht nehmen lassen. Ueberdies haben die gewöhnlichen Aussichts- Behörden der Amtskörperschaften und Gemeinden die statutenmäßige Ver- wendung der den beiderlei Körperschaften dargeliehenen Werthe zu über- wachen. Art. 21. Den Amtskörperschaften, beziehungsweise den Gemein- den, als den Filialen der Bank, kommen, ihren Schuldnern gegenüber, alle Rechte und Verbindlichkeiten zu, welche die Bank bei unmittelbaren An- lehen an einzelne Gewerbtreibende diesen gegenüber hat. Amtslörperschaften und Gemeinden haben aus Anlehen, welche sie als Bankfilialen geben, keine Steuer zu bezahlen. Art. 22. Einzelnen Gewerbtreibenden können von der Bank unmittelbar, längstens auf sechs Monate, gegen Faustpfänder Vor= schüsse gegeben werden, und zwar: a) auf Gold oder Silber vom inneren Werih desselben 95 pCt.; by auf Rohprodukte, Fabrikate und Waaren, welche dem Verderben nicht unterworfen sind, nach dem vereinbarten Schätzungs⸗ werthe 40 — 60 pCt.; C) auf württembergische Staatspapiere, nach dem Course der frankfurter Börse zur Zeit der Verpfändung, 75 pCt.; d) auf bayrische, badische, hessen darmstädtische, nassauische Staatspapiere, einschließ⸗ lich der Staatsanlehensloose, nach derselben Werthuug, 6b pCt.; e) auf württembergische Pfandscheine mit zweifacher Sicherheit 663 pCt.; 6 auf württembergische Pfandscheine mit 18facher Sicherheit 50 pCt. Sintt der Cours der Staatsöpapiere um mehr als 10 pCt. unter den Stand zur Zeit der Verpfändung, so muß auf ergangene Aufforderung binnen acht Tagen vas Faustpfand ergänzt oder ein entsprechender Theil des Anlehens bezahlt werden, widrigenfalls die Bank das Pfand ganz oder theil⸗ weise zu verkaufen berechtigt ist (Art. 25.) Bei theilweisen Heimzahlungen einen verhältnißmäßigen Theil der Faustpfänder zurückzugeben, ist in das Er= messen der Bankverwaltung gestellt. Zur Begründung eines laufenden Kre⸗ dits kann auch die Bestellung von Unterpfändern angenommen werden, welche für das innerhalb der im Art. 16. Absch. 2. bezeichneten Gränze zu gewährende Maximum des Kredits zweifache Sicherheit gewähren. Art. 23. Die Faustpfänder werden der Bank oder Dritten (Pfand⸗ gesetz von 15. April 1825, §. 245. Absch. 2) in Verwahrung übergeben, je nachdem die Bankverwaltung mit dem Schuldner sich darüber einigt.
aufzubewahren. Bei anderen Genenständen kann die Amtskörperschaft, be= ziehungsweise die Gemeinde des Enilehners, wenigstens die Hafiung für die Existenz und für den taxirten Werth der Pfänder übernehmen, in wel- chem Falle von dem Zinse aus dem AÄnlchen der Punk nur brei Fünftheile und der Amtskorperschast, bez iehungsweis? der Gemeinde, zwei Fünftheile zufallen, von welchen diese sodann die in ihren besonderen? Wirkungskreis fallenden Verwaltungstgsten zu bestreiten haben. Die fämmisichen Kosten ber Bestellung der Faustpfänder, mie namenisich der Aufnahme, Taxation, Einlieferung, desgleichen der Zurücksendung, ferner diejenigen der Tagerung und der zur Erhaltung etwa nothwendigen Bearbeitung obn Rohproduften. Fabrikaten uud Wagren hat der Entsehner zu tragen, eben so muß er bei Aus« wechselungen der Fgustpfänder sämmtlicht mit jenen vesbundene Kossen üͤberneh= men; Art. 24. Die Bant haftet für sorgfaͤltige Aufbewahrung der ihr übergebenen Faustpfänder, nicht aber für Verluste und Werihs verminderungen welche bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt bezüglich der Aufbewahrung nicht zu vermeiden waren. Die Faustpfüänder werden auf Kosten des Hinterlegens wenigstens für den Taxationswerth gegen Feuersgefahr versichert. Der Per= sichernngsschein wird bei der Bank niedergelegt; diese ist im Falle eines Brandunglückes berechtigt, die Entschädigungs⸗Summe einzufordern und sich davon bezahlt zu machen, wenn nicht ein anderes genuͤgendes Pfand surrogirt wird. Art. 25. Die Bank ist berechtigt, die ihr oder einer Amts-= körperschaft, beziehungsweise Gemeinde (Art. 235, übergebenen Faustpfänder, falls die dadurch versicherten Verbindlichkeiten nicht zur Verfallzeit er— füllt werden (vergl. Art. 22), durch einen beeidigten Beamien der Bank oder einen Sensal in öffentlichem, wenigstens 8 Tage zuvor bekannt gemachtem Ausstreich zu veräußern und sich aus dem Erlöse wegen des Kapitals, der Zinse und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst einklagen oder die Vermittlung der Obrigkeit in An- spruch nehmen zu müssen. Bei eingetretener Joy un enn ähigkeit des Schuldners ist die Bank nicht verpflichtet, die Fausspfänder an die Konkurs- masse herauszugeben; sie hat vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergecichtlichen Verkaufs der Pfänder mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung übrig bleibenden Theil des Erlöses an die Gantmasse abzuliefern; es wäre denn, daß von dieser die Auslösung der Pfänder durch Bezahlung der darauf ruhenden Schuldigkeiten vorgezogen würde. Art. 26. Der Zinsfuß für Anlehen der Bank an Amtskörperschaften und Gemeinden und an einzelne Gewerbtreibende wird nach dem Stande des Geldmarktes festgesetzt und bei erheblichen Veränderungen desselben von Zeit zu Zeit neu regnulirt. Art. 27. Alle Anlehen sind in der Bankvaluta zurückzuzahlen, nach der Wahl des Schuldners baar oder in Zetteln. Wird ein Anle⸗ hen vor dem Verfalltermin, oder wenn ein solcher nicht bestimmt, auch eine Kündigung von Seiten des Darleihers nicht vorausge⸗ gangen ist (Art. 15), ohne halbmonatliche Aufkündigung heimbe⸗ zahlt, so wird daraus, neben dem aufgelaufenen Zinse, der Zins auf inen weiteren halben Mongt oder bis zu dem Verfalltage, wenn dieser näher liegt, berechnet. Art. 28. Für alle Darlehen ist eine Schuld- verschreibüng in gesetzlicher Form auszustellen, welche bei Darlehen an ein- zelne Gewerbetreibende, hypothekarische Verschreibungen für Kreditsummen ausgenommen (oben Art. 22), eine wechselmäßige, namentlich bei der Hin⸗ terlegung von Faustpfändern nach der Vorschrift des s. 246 des Pfandge— setzes eingerichtet, sein muß. In die Verschreibung ist die Unterwerfung un ter das hiernach genannte Schiedsgericht für den Fall von Streitigkeiten aufzunehmen. Ari. 29. Streitigkeiten, welche zwischen der Bankverwaltung und den Schuldnern der Bank, als solchen, enistehen, sind durch Schieds= richter zu entscheiden, gegen deren Spruch keine Art von Berufung zulässig ist. Die Einleitung zu dem schiederichterlichen Verfahren hat, auf Anru⸗ fen einer Partie, das Stadtgericht Stuttgart zu treffen. Jeder der strei⸗ tenden Theile hat binnen 14 Tagen von der Aufforderung an zwei bei der Sache nicht betheiligte Schiedsrichter zu benennen. Die vier Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann. Wird die Frist versäumt, oder findet hinsichtlich des Obmanns eine Einigung nicht statt, so tritt das Stadt— gericht in däs Wahlrecht ein. Ein Beweiseinzug durch Zeugenver—= nehmung oder durch Abnahme von Eiden ist durch das Stadtgericht Stutt= gart zu besorgen. Die Vollstreckung des durch Stimmenmehrheit gefaßten schiedsrichterlichen Spruchs geschieht durch die ordentlichen Gerichte. Bei Streitigkeiten zwischen den Filialen der Bank und ihren Schuldnern wird die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens, so wie der Beweiseinzug durch das betreffende Bezirksgericht, besorgt. Art. 30. Wenn die Bewilli⸗ gung eines Anlehensgesuches, das an die Bank, eine Amtskörperschaft oder eine Gemeinde gerichtet ist, jener, beziehungsweise den Bankfilialen, nicht angemessen erscheint, so wird es abgewiesen, ohne daß es nöthig wäre, Gründe der Abweisung mitzutheilen. Gegen abweisende Bescheide ist keine Art von Berufung zulässig. Unsere Ministerien des Innern und der Fi⸗ nanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. ö
Gold und Silber, so wie Werthspapiere sind bei der Bankverwaltung selbst
6 * Bekanntmachungen. (171 Bekanntmachung.
Die im Kostener Kreise des Negierungs⸗Bezirks Po⸗ sen belegenen drei Domainen⸗Vorwerke Jerka, Zbechy und Luszkowo werden zu Johanni 1849 dismembrirt und die gebildeten Etablissements mit den vorhandenen 4 Gebäuden, jedoch ohne Inventarien, im Wege der öf⸗ )
ichen Verstei Meistbi i . ö ĩ ĩ h ,, . . . e) einer Ackernahrung, von 99 Morg. 162 MR. Morg. os R. zur Wiesennutzung, im Ganzen mine vor dem Regierungs⸗Rath Meerkatz an: mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr., oder in einzelnen Parzellen. — . f) einer Ackernahrung von 92 Moig. 110 MIR. Pacht ist 70 Thlr.
1) in Jerka den 30. Mai e., Vormittags 9g uhr, zur Veräußerung a) des Haupt-Etablissements in Jerka, enthaltend:
9 Morg. 21 IR. Hof und Baustellen, 722 * 71 » Garten und Ackerland, 62 140 5 Wiesen, 361 45 » Hütung, — 179 » Teiche,
21 54 2 AUaland,
Summa T d Merry Id TMN.
mit den dazu belassenen Vorwerks-⸗Gebäuden, taxirt auf 16,440 Thlr., b) des dgnpt· Etablissements in Zbechv, enthaltend:
5 Morg. 140 IR. Hof und Baustellen,
356 119 an Garten und Acker, 82 — sé? » an Wiesen, 25 * 464 * Nohrnutzung am Zbęe⸗= 14 * 146 6. ,
Unland 421 * 128 * z 86 , n Ser.
zur Veräußerung der daselbst gebildeten 6 Acker-
nahrungen und 3 Etablissements:
a) einer Ackernahrung von 95 Morg. 167 AMR. mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr.,
b) einer Ackernahrung von 92 Mora. 21 UR. mit Gebäuden, taxirt auf 1360 Thlr.,
e) einer Ackernahrung von 86 Morg. 113 MR.
mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr.,
einer Ackernahrung von 93 . 1656 IR.
mit Gebäuden, taxirt auf 1220 Th
mit Gebäuden, taxirt auf 1270 Thlr., g) des Krug Etablissements von 20 Morg. 73 R. mit Gebäuden, taxirt auf 560 Thlr., h) des Windmühlen⸗-Etablissements von 16 Morg. 166 JR. mit Gebäuden und Mühle, taxirt auf 820 Thlr., i) des Schmiede- Etablissements von 1 Morg. 75 IR. mit Gebäuden, taxirt auf 870 Thlr., ferner einer Hütungs⸗Parzelle an der Kriewener Gränze von 6 Morg. 64 IR., taxirt auf 13 Thlr., und des zum Abbruch bestimmten Amtshauses, taxirt auf 55 Thlr., 3) in Zbechy den 1. Juni, Vormittags s uhr, zur Veräußerung a) der gebildeten 8 Ackernahrungen von der Größe von 85 Morgen bis 112 Morgen, mit und ohne Gebäude, taxirt drei jede zu 520 Thlr., zwei jede zu 560 Thlr., eine zu 1000 Thlr., eine zu 1310 Thlr. und eine zu 1760 Thlr., b) des zum Abbruch bestimmten Vorwerkshauses, taxirt auf 30 Thlr.,
und Breslau eingesehen werden.
können.
mittags drei Uhr. ist ein Zehntheil des Gebots. Posen, den 31. März 1849.
Forsten.
b) des zum Abbruch bestimmten alten Viehstalls zu Luszkowo, tarirt auf 45 Thlr., und der kleinen Scheune daselbst, taxirt auf 35 Thlr., 5) in Jerka am 4. Juni, Vormittags 8 Uhr, zur Veräuäerung des Streubruches bei Swiniec von 80 Morg. 140 MR., tarirt auf 510 Thlr., im Ganzen oder in einzelnen Parzellen, 6) in Zbechy am 5. Juni, Vormittags 9 Uhr, zur Verpachtung des dem Fiskus reservirten Torf— sr., bruches zwischen Zbechy und Luszkowo von 100
Das Minimum der
Die Veräußerungs-⸗Bedingungen können in dem Bü—⸗ reau des Domainen⸗Amts Jerka, Kreis Kosten, der Landraths⸗-Aemter zu Schrimm und zu Kosten, der un⸗— terzeichneten Regierungs-Abtheilung und der Domainen⸗ Abtheilungen der Königlichen Regierungen zu Liegnitz
Die Behügelung der Dismembrations ⸗Pläne wird bis zum 19. Mai e. beendet sein und jeder Kauflustige mit Hülse der von da ab im Büreau des Domainen⸗Amts Jerka ausliegenden Karte und Dismembrations-Register über die zu veräußernden Grundstücke sich informiren
Die Schlußstunde der Licitations -Termine, nach wel⸗ = cher kein neuer Bieter mehr zugelassen wird, ist Nach⸗ 5 Die zu bestellende Bietungs-⸗Caution
Königliche Regierung Abtheilung für die diresten Steuern,
Zum Verkauf der drei Haupt-⸗Etablissements steht am 19. Juni e., Vormittags 10 Uhr, zum Verkauf der 17 Acker⸗Parzellen am 20. Juni e., Vormittags 10 Uhr, zum Verkauf der 26 Wiesen Parzellen und der isolirt belegenen Forst⸗Parzelle von 271 Morgen 172 ] Ruthen am 21. Juni e., Vormittags 10 Uhr, der Lieitations⸗Termin auf dem Vorwerke Bolewice an, Kauflustige, welche ausreichende Zahlungsmittel nach- zuweisen und eine Caution bis zu ein Zehntheil ihres Gebots zu bestellen vermögen, werden hierdurch zu den gedachten Licitations⸗Terminen eingeladen. Der Verkauf
Käufer der Haupt- Etablissements haben den dritten Theil, der Käufer der Wald-Parzelle von 2741 Morgen 172 Ruthen hat die Hälfte, die Käufer der übrigen Parzellen haben den vierten Theil des Kaufgeldes vor der Uebergabe zu berichtigen. Die sonstigen Vertaufs= Bedingungen liegen auf dem Vorwerke Bolewice und in der Domainen-⸗Negistratur der Königlichen Regie⸗ rung zu Posen zur Einsicht bereit. Auch wird der Ba⸗ ron von Massenbach zu Bialokosz bei Pinne auf Er—⸗ fordern nähere Auskunft ertheilen. Bolewice, den 20. März 1849. Die Königliche Administration.
Edittal-Ladung.
Alle diejenigen, welche an dem Nachlasse des hier verstorbenen Buchhalters Herrn Johann Friedrich Sieg mund Seyß Erb- oder sonstige Ansprüche zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, in dem auf ⸗ den 28. Juni d. J. anberaumten Anmeldungs- Termine entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte an Stadtgerichts⸗
en gb und
der Grundstücke erfolgt zum freien Eigenthum. Die
der Biezyner S Summa Fo Nor. JI T. zyner See,
mit den dazu belassenen Vorwerks-Gebö taxirt auf 12, 50 Thlr., werks Gebäuden,
e) das Haupt - Etablissement i ⸗ haltend: n Luszlowo, ent
3 Morg. 1 MR. an Hof und Bau 220 Y 3 9 nl und kae len. 17 Y 8 * Wiesen, . 80 » Hütung, 1 31 „» AUnland,
Summa TTT Mere). T TTV. mit den dazu belassenen Vorwerks⸗Gebäuden, taxirt auf 4910 Thlr.
Den Kauflustigen, welche sich Tags zuvor zur Besichtigung der Haupt- Etablissements in Jerka einfinden wollen, wird der Vermessungs⸗Revisor i. die behügelten Gränzen am 29. Mai, von
ormittags 9 Uhr ab, auweisen,
2) in Jerka den 31. Mai, Vormittags 8 Uhr,
M in Lußkowo den 2. Juni, Vormittags suhr, 9 . ; — a) der außer dem Haupt ⸗Etabli i *. e r, ablissement gebildeten
von 77 Morg. 120 mi i rh m ee ahn mit Gebäuden,
von 65 Morg. 155 ö ö laxirt auf s6z0 ehm mit Gebäuden, , , me. Gir un, und zwar: . org. bi ; e , n. Wikis 10 Morg,, irde eine von 10 . sn Ehn Morg. 79 MR., taxirt auf
; ; . , wort. 19 MR., taxirt auf
zwei zu 88 Morg. Morgen 142 Ihm a n n me. jede ariri auf 1os0 Thlr., ö
eine zu 41 Morg. 67 . ; är ug fit, Norg. . nä., tarint auf
Ii 72 Bekanntmachung. ⸗ Die Grundstücke des dem Fiskus zugehörigen, im Buker Kreise des Regierungs⸗Bezirks posen, 2 Meilen von Bentschen, Pinne und von der Berlin Posener Chaussee, 5 Meilen von Samter und von der Star⸗ gardt⸗Posener Eisenbahn, H Meilen von Züllichau und s Meilen von Posen entfernt belegenen, bereits sepa—= rirten Vorwerks Bolewice sollen im Wege der Dismem⸗ bration öffentlich verkauft werden. Sie sind zu diesem Behuf in 3 Haupt-⸗Etablissements, jedes von circa 300 Morgen, unter welche die vorhandenen Vorwerks ⸗ Ge⸗ bäude vertheilt sind, in 17 Acker-Parzellen, eine jede von 50 Morgen, in 26 Wiesen⸗ Parzellen von 9 bis 16 Morgen Flächen⸗Inhalt und in eine isolirt belegene Wald-⸗Parzelle von 271 Morgen 172 Ruthen zerlegt worden. Das Ackerland besteht überwiegend aus Gerst= land weiter Klasse und aus Haferland erster Klasse. Die Wiesen sind durchschnittlich zu 6 Ceniner Heu-Er⸗=
ag öre. Morgen bonttirt. Die Begend von Volewice
ist holzreich.
stelle zu erscheinen, die Erben sich als solche zu legiti-= miren, die Gläubiger ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, bei Verlust der Erb⸗ und anderen Ansprüche, so wie der ihnen etwa zuste⸗ henden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vo⸗ rigen Stand Rechtens. ; Eben so haben dieselben in dem zur Publication eines Präklusivbescheids auf den 12. Juli d. J. angesetzten Termin sich anderweit einzufinden und der Eröffnung des Bescheids, welche , der Nicht⸗ erschlenenen Nachmittags um 4 Uhr als erfolgt betrach= tet . wird, so wie weiterer Verfügungen gewärtig zu sein. Hirschberg an der Saale im Fürstenthum Reuß, den 9. Februar 1849. - ; Das Stadtgericht das. Müller, Stadt.
y. ö
;
K
Großbritanien und Irland.
De donn em ent derrag⸗= 2 Athlr für 4 Jahr. 4 XAthlr ˖ Jahr. 8 Athlr. i Jahr. en Theilen der Monarchte . . preis Erbõhung. dei einzelnen Kummern wird der Bogen min 2 Sar. berechnet.
W Iol.
Staats-
Be
Preustischer
nzeiger.
mitn, Sonnabend den 14. Apr
Ane poc--Anttalten des In- un. Auslandes nehmen Bestellung au dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats Anzeigers:
ehren ⸗ Straße Nr. 57.
1849.
2nhalt.
Anitlicher Theil. .
P ö 261 64 ug sche Kriegsschiff reußen. Berlin. — Swinemünde. Dänische Kriegsschiffe. —
Tit s it. Eisstand. .
Oesterreich. Wien. Schreiben Radetzlt's an den General-⸗Adjutanten Grafen Gränne. — Haltung der Sachsen in Siebenbürgen. — Hand⸗ schreiben des Kaisers an Jellachich. — General- Pardon für die Deser⸗ teure der italienischen rn.
wer. Emben. Neues Kanonenboot. achsen. Dregden. Ministerlelle Erklärung in Bezug auf die Kammer⸗ beschlüsse wegen Robert Blum's. t Schleswig ⸗Holstein. Altong. Die schleswig ⸗ holsteinsche Brigade ist in Iistland eingerückt. — Schleswig. Depesche des Capftain aludan. — Truppenmärsche. — Zweck der dänischen Unternehmung. — ermischtes. — Rends burg. a w fe. der Gefallenen. — Beman⸗ nung der Fregatte „Gefion.“ — Kiel. Stärke der kämpfenden Par= teien bei Eckernförde. — Aus dem Sundewitt. Rüchug der Daͤnen. — Ha ders leben. Gefecht. .
Lübeck. Lü beck. Beschlüsse des Bürger⸗Ausschusses.
Auslan d.
Oesterreich. Lemberg. Armeecorps ⸗ Konzentrirung bei Dulla. —
Krakau. Truppen ⸗Ausmarsch. — Von der unteren Save. Perczel
und Batihpanyp. — Aug Sirm ie n. Die Magyaren in Peterwardeim.
Sem lin. Gefechte bei Bukovecz und Kamenitz — Mailand. Ant-
wort Radetzky's an die Wiener Deputation. — Ruhr in Mailand. —
Vermischtes = , . überbringt das goldene Vließ für
Radeßtzky. — Nos ara. Deputation aus Wien an Radetzty. Frankreich. Nation al⸗Versammlung. Die ö Gãste. Die Staatsrathswahlen. — Verwerfung des Geseßeniwurfs über die
Gerichtsreform. — Ankündigung einer Interpellation in Betreff der
Wahiversammlungen. — Paris. Bestätigung der Verhaftung des Gra=
fen von Montemolin. — Schreiben des Grafen von Chambord an
Larochejaquelin. — Anzeige von der Blolade Venedigs. — Vermischtes. n it r Lon don. Besuch der Familie Lud-
wig Philipp's in Marlboroughhouse. — Die Bath⸗Drdens-⸗Verleihung an
Sir G. Grey. — Die deutschen Angelegenheiten. — Vermischtes. Belgien. Brüssel. Mission nach Holland. — Abreise des Baron
Neumann. Dänemark. Kopenhagen. Die Abreise des Generals Fabvier. Italien. Rom. Vermischtes. — Proclamation des Trinmvirats.
Börsen⸗ und Handels ⸗NRachrichten. Beilage. J .
Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben mn e, eruht:
Dem Rittergutsbesitzer von Salisch auf Jeschütz, im Kreise Trebnitz, den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen. . ñ
Der Rechtsanwalt Wolff in Lieberose ist zugleich zum Rotar in dem Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. v. O.;
Der bisherige Justitiarkus Hebicht in Seelow zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgerichte in Zielenzig; .
Der bisherige Obergerichts⸗Assessor Tautz zu Breslau zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Waldenburg und zum Notar im Departement des Iren fe er ig
Angekommen: Se, Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf von Renard, von Breslau. —
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Cam p⸗ hausen, nach Frankfurt a. M. = —
UNichtamtlicher Theil.
Dent sch land.
Preußen. Berlin, 13. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Hauptmann a. DT. von Ma— linows ky, Lehrer an der Militair⸗Akademie zu Konstantinopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Nischan-Iftichar zu ertheilen.
Swinemünde, 10. April. lter g ) Heute Nach⸗ mittag wurden, dem Lande zusteuernd, eine dänische Fregatte und Korvette signalisirt, worauf der Commodore Schröder mit dem
Dampfboot „die Oder“ den Hafen verließ und jenen Schiffen ent⸗
e Fenffthn während die Kanonenböte sich in Bewegung setzten und is in See hinein folgten. Plötzlich, etwa eine Meile vom Lande entfernt, wendete zuerst die Fregatte und in größerem Abstand die Korvette uni, in Folge dessen auch das Dampfboot „die Oder“ umkehrte und nebst den Kanonenböten Abends in den Hafen zu⸗ rückkfehrte. ;
Til sit, 8. April. Die Eisstopfung der Memel erstredt sich , noch von Ragnit bis zum Angfluß der Ruß und Gilge; ei dem dort außerordenklich niederen Wasserstande ragt die Eis—⸗ masse der Grundstopfung mehrere Fuß über der Wasserfläche her⸗ vor., Die seit lange anhaltenden und öfter stark wehenden Ostwinde trieben das Eis des Kurischen Haffs theils nach der Nehrung, theils in die See hinaus; die Windinburger Bucht ist vom Eise ganz be⸗ freit. Von Rußland herab erwartet man wenig Stauwasser mehr; die dort gefallenen Schneemassen sind ven der Luft bereits sehr auf⸗
gezehrt; das Eis in den dortigen Wäldern wird sich noch längere
eit erhalten und dem Niemen durch successiven rf enen dauernden, der Schifffahrt günstigen Wasserstand verschaffen. Das Frostwetter trägt wenig zur Hi r fung des Eises bei; die mürben Schollen rücken bisweilen auf kurze Strecken zusammen, wodurch der Trajekt erschwert und der Lauf der jenseitigen Posten sehr unregel⸗
ts zu Breslau ernannt worden.
est
mäßig wirb. Der Wasserstand der Memel zeigt ) an einzelnen Orten sehr verschieden, an der Stabt beträgt er bei geringer Ab⸗ wechselung etwa 173 Fuß. Man erwartet hier nun einen wenig kesansee en Eisgang, wenn nicht etwa oberhalb des Stromes ein edeutender i gl. von Schnee ober Eis eine übermäßige An= stauung des Stromes bewirken sollte.
Oesterreich. Wien, 11. April. Der Kaiser hat, wie der Lloyd berichtet, zu Ehren des Fel challs Radetzky eine Medaille ,. lassen, von welcher durch den General⸗Adjutanten Sr. Ma⸗
t, Grafen Grünne, eine goldene, eine silberne und eine von Bronze dem greisen Helden übersendet wurden. In dem folgenden Schreiben, an den Grafen Grünne gerichtet, spricht der Marschall seinen tiefgefühlten Dank gegen den Raiserlichen Geber aus:
„Hochgeborner Graf! Der als Courier bei mir eingetroffene Ritt meister Graf Reigersberg hat mir die Medaille überbrachl, welche Se. Majestät auf mich prägen zu lassen die Allerhöchste Gnade hatten. Ich erhielt sie am Tage nach der Schlacht bei Novara, und so ward sie mir n, . zum Unterpfand, daß Se. Majestät mit meinen schwachen
eistungen zufrieden sind. Ich bitte Ew. Pochgebornen, Sr. Majestät mei- nen unterthänigsten Dank zu Füßen zu fegen und Allerhöchstdemselben * sagen, daß ich aug dem Mundt meiner Soldaten oft während der Schlacht den Wunsch hörte, wenn doch unser Kaiser den heutigen Tag mit uns theilen könnte. Es war ein schöner Tag, unter dem Schall der Volls 6 und mit Lebehoch dem Kaiser zog die Armee jubelnd in die Schlacht.
us dem Munde Sterbender drang oft noch der schwache Ruf: Es lebe der Kaiser! zu meinem Ohr. Einer solchen Armee vermochte der Feind, obgleich er tapfer focht doch keinen Widerstand zu leisten, und wenn ich meinen Gegner nicht zum Aeußersten drängte, so geschah es, weil ich wußte, daß Gott die Mäßigung mehr als den Uebermuth des Siegers schüßt. Em- pfangen Ew. Hochgeboren die Versicherung meiner Werihschäßzung und be- en, Hochachtung. Hauptquartier iland, am 31. März 1849.
ad etzky m. p. .
Ueber dil Haltun der Sachsen in Siebenbürgen ist zu dertn Rechtfertigung dem Lloyd von einem, wie dies Blatt sagt, beson⸗ ders wohlunterrichteten Manne, einem Sachsen, der 6 an dem Kampfe in Siebenbürgen Theil genommen, folgende Mittheilung
gekommen: Eine Eiörterung im Lloyd über den Feldzug in
arn err unter Anderem auch die Ansicht aus, daß, wenn alle
wehrhaften Bürger des Sachf 2 sich unter vie Fahnen des Kaiserlichen Heerführers gesammelt hatten, die 2 KRatastrophe Hermannstadts, und bez das Aufgeben ganz Siebenbürgens, nicht eingetreten wäre. So plauslbel die Ansicht erscheint, so wenig haltbar ist sie vom praktischen Standpunkte. Der Berichterstatter des Lloyd hat offenbar außer 0 gelassen, daß die Brga⸗ nistrung einer Armee Bewaffnung und Auführung unbedingt vor⸗ aussetzt. An der Bereitwilligkelt der loyalen Sachsen⸗=, für Haus und Hof und ihre „deutsche Ratloualltt / mit ihrem Leben einzu⸗ stehen, zweifelt auch der Korrespondent nicht; er belobt viel⸗ mehr die, mit Erfolg bei Hermannstadt, mitkämpfenden Bür⸗
erwehrmänner. Wenn aber dann bei wachsenber Gefahr,
ei immer , n. Anschwellen des aus Ungarn eingebroche⸗ nen Al, 9 Mann starken Bemschen Corps bis auf das Dreifache
Grund dafür n tiefer gelegen gewesen sein. Nachdem der un⸗ garische Separatigmus seine letzten Tendenzen schon in der zweiten Hälfte Aprils 1818 klar ausgesprochen; nachdem selbst der Gouver⸗ neur von Siebenbürgen, Graf Teleki, am 3. Mai in Hermannstadt rund heraus erklärt hatte: „Jedes Widerstreben der Sachsen gegen die Union und ihre Konsequenzen dürfte ihnen verderblich sein die deutsche Sprache müsse der magyarischen weichen und das Sachsen⸗ land zweckmäßiger abgetheilt (b. i. mit ungarischen und szeklerischen Gebieten untermischt) werden“, da wurde diese Anmaßung des laͤngst
Aufsteckung der schwarzgelben Fahne auf den Thürmen, dann dem Natio⸗ nal⸗ und Stadthause, der schwarzgelben Kokarde auf Hut und Brust aller loyalen , . und im Theater durch Absingung der Vollshymne und den Ruf: „Keine Union! Keine Union! Union mit Oesterreich i“ beant⸗ wortet. Die hiernach verdoppelten dringendsten Vorstellungen und Bitten der Sachsen um Abwendung der unheilbringenden Union fand nirgend Gehör, und die diesfalls abgesendete Deputation mußte vom Minister Baron Pillersderf sogar die Antwort vernehmen: „Meine Herren, Ihre Schilderun . die Gefahren der Union Siebenbürgens mit Ungarn ist aner Aber was geht die Angele⸗ genheit mich an?“ In Innsbruck aber wurde jener Deputation nach vergeblichem langen Harren eine Audienz erst dann zu Theil, nachdem die Union bereits sanctionirt und die anwesenden magya⸗ rischen Autoritäten mit diesen unheilvollen Errungenschaften auf dem Heimwege begriffen waren. In Siebenbürgen selbst hatte Baron Vay, als Kossuthischer Kommisfär, alle Bewegungen zu
Gunsten des Verbandes mit der Monarchie mit Strick und Gal⸗
en verpönt. Die magyarische und szeklerische Bevölkerung Sieben— ürgens war endlich durch die offiziellen Wühlereien von Dlsth und Klausenburg und zuleßt im Oktober in der Szeklerversammlung zu Agpagfalva zu den hachsten Opfern sanctionirt worden, um die ge⸗ traͤumte magharische Großmacht, jetzt oder nie! zu verwirklichen. Da erkannten auch die Sachsen alsogleich, daß die Entscheidung leider durch die Gewalt der Waffen erfolgen werde. Die fächsische Na‚ tional⸗-Universttät erbot sich, ein reguläres Bataillon Jäger von 1209 Mann zu stellen und bie gauze Rusrüstung, mit Ausnahme der Waffen, selbst zu bestreiten! Bie Söhne der besten Häuser, zwei bis drei Brüder zugleich, traten in ihre Reihen, und „Hoch Behr reich!' war ihre Losung bei den Kämpfen, zu denen die noch nicht ganz bekleideten und bewaffneten Jäger sogleich geführt wurden. Die Bürgerwehren wurden in den Städten, auf dem Lande überall wieber errichtet; dringend wurden Waffen ver⸗ langt und die ganze wehrhafte Bevölkerung dem kommandirenden General zur Verfügung gestellt. Allein das Zeughaus in Karlsburg war geleert worden, um Ungarn und Szelser zu bewaff⸗ nen, den Sachsen wurden, ungeachtet des dringenden Verlan ens, Gewehre vorenthalten, und die 6 der ed erm,
welche der Kommandirende, General Baron Puchner, noch vor sei⸗ ner unterstellung unter das ungarische Ministerium, * .
die Widerstandskraft nicht in demselben ** anwuchs, so muß der ben auch wir, da
dem Magyarismus gegen seinen Kaiser verfallenen Landeschefs durch
von Augenzeugen; die
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hatte verabfolgen lassen, betrugen, amtlichen Nachrichten zufolge, nicht mehr als 1500 Stück. Dessenungeachtet wurden die Burger⸗ wehren im ganzen Sachsenlande, in den Städten und Dörfern, in Erhoffen spaͤterer Bewaffnung, überall einexerz rt und leisteten mit ihren Piken gegen die einbrechenden unregulirten Szeklerhorden an⸗ änglich kräftigen Widerstand. Allein Siebenbürgen war und blieb ch selbst überlassen; ja es wurde sogar eine Truppen⸗ Abtheilung von einigen Bataillonen zum Entsaßze von Arad entfernt und konnte nicht wieder erlangt werden. Die durch Gen. Maj. Wardenner aus der Bukowina zugeführten Bataillone wurden bei Bem's Einbruch dahin zurückgedrängt und stehen unter Oberst Urban heute wieder in Dorna Wadra! . Ende November 1848 gelang es, vom Feldmarschall Fürsten Windischgrätz 6000 Musketen zur. Bewaff⸗ nung des sächsischen Aufgebots zu erwirken, welche mit größter Ge⸗ fahr über Agram und die Militairgränze zu ,, in Hermannstadt eintrafen. Allein auch von diesen nahm Baron Puch⸗ ner, als Ersatz für die bei den Kaiserlichen Truppen unbrauchbar ewordenen, gegen 2600 Stück in Anspruch, so daß ein Rest von ö Stüc zur J . Austheilung unter die 11 sächsi⸗ schen Kreise übrig blieb. in Tropfen im Meere! Fast gleich⸗ zeitig war Bem in Siebenbürgen eingebrochen, 20,000 Mann und 50 Kanonen stark; früher, als noch jens 400 Musketen überall an ihre Bestimmung gelangt waren. Zudem fehlte es an Offizieren, welche die Bürgerwehren militairisch einexerziren sollten. Die Regi⸗ menter kene en, Mangel an Offizieren; ein Regiment Chevauxlegers hatte 11 Offiziere verloren; alle Pensionisten waren längst für den Altivdienst in Anspruch genommen; und die langgenährte Hoffnung, daß ein Theil der in Wien anwesenden zahlreichen Offiziere von den abtrünnig gewordenen ungarischen Regimentern en oder zum Theile zur Organlsirung bes Landsturmes nach Siebenbürgen beordert wer⸗ den würden, blieb ebenfalls unerfüllt! Und endlich die 50 Kanonen Bem's?! Mußten doch die wenigen Kanonen Puchner's, bei dem Mangel an Artilleristen, zum Theil durch die sächsischen Bürger⸗
wehrmänner bedient werden, von denen Einer, der Erste und bisher
Einzige in der Monarchie, der achtzehnjährige Oskar Saft, die gol⸗ dene Tapferkeits⸗Medaille erhielt! Oder glaubt der Korrespondent wirklich, daß unexerzirte Volkshaufen, blos mit Piken bewaffnet, ohne Anführung, gegenüber von regulirten Bataillonen und Reiterei und von Kanonen möglicherweise aufkommen können? Und gesetzt auch, es wäre möglich gewesen, wer hätte dann die um Hermannstadt konzentrirte Armee verpflegt? Wer die zahllosen Fuhren und Vorspanne bestritten? Die meisten Kanonen wurden von Bauernpferden geführt, der e Train war durch solche Fuhren besorgt, und vom hermann N. Kreise allein wurden während der Konzentrirung des ganzen Truppen⸗Corps daselbst täglich A060 Vorspann von sächsischen Land⸗ bewohnern gestellt. Konnte aus den angeführten Gründen und thatsächlichen Verhältnissen der sächsische Landsturm nicht zahlreicher bewaffnet und organisirt werden, so mußte doch Alles daran ge⸗ wendet werden, die als Soldaten erzogenen, mit Kaiserlicher Mu⸗ . . und Waffen hinreichend versehenen und vollständig militai⸗ ᷣ organisirten Szekler zu entwaffnen. Geschah dieses, so glau⸗ die Szekler wohl nie in die sächsischen Städte gelo¶mmen wären. Nur gänzliche Unkenntniß der Verhältnisse in Siebenbürgen könnte den Sachsen „Zaghaftigkeit“ vorwerfen. Hätten sie nur gus „Liebe für ihre Nationalität“ gekämpft, sie hätten sich höchstens defensiv ober gar neutral verhal⸗ ten, wie so viele deutsche Städte und Bevölkerungen in Ungarn es gethan. In den Schlachten bei Maros⸗Väsär⸗ 5 bei Hermannstadt, wo die hermännstädter Bürgerwehr im euer stand, bei Salzburg und Pisky, wo drei Compagnieen säch⸗ sischer Jiger 60 Toödte und eine große Zahl Verwundeter hatten, handelte es sich um den Besitz von Siebenbürgen, um die Rechte der Krone und der Dynastie, um die Integrität der Monarchie. Die Sachsen haben für Haus und Hof, für Weib und Kind, aber auch für den Kaiser und das große österreichische Vaterland mit seltenem Muth und Ausdauer feln ft und die Angriffe loyaler Hönner des Magyarismus, welche nur durch Herabseßung fremden Verdienstes die debrecziner Felonie, wenn nicht zu vertheidigen, doch zu vermindern suchen, werden den Sachsen die verdiente Anerken? nung der unparteiischen Geschichte nicht zu verkümmern vermögen. Noch verdient eine nähere Beleuchtung die vom Korrespondenten aufgestellte Behauptung, „daß die Verwüstungen im Sach senlande nicht so arg seien, wie sie in einigen öffentlichen Blättern geschil⸗ dert wurden.“ Woher weiß der Korrespondent dieses? (Es ist bei seiner Loyalität nicht anzunehmen, daß er mit den Bemschen In⸗ surgenten, von denen allein . die ganze Größe des das Sachsenland betroffenen Ungluckes mit Sicherheit zu erfahren wäre, in Korrespondenz stehe! Amtliche Anzeigen, Briefe von glaubwür= digen Flüchtlingen lassen leider nur auf das Schrecklichste schl eßen! Thatsache ist es, 91. die magyarischen Insurgenten und Szekler unter ihren adeligen Anführern die sächsischen Eren und Dörfer gebrandschatzt und ausgeplündert haben und auf Wagen das geraubte But nach Vasarhely und nach Klausenburg führen ließen. Thatsache, daß die Szekler in ihr Lager bei Marienburg aus den überfallenen e lin , . an 30 Weiber und Mädchen trieben und da—= selbst entehrten. Der in Szaßregen von den saeklerischen Mord— brennern angestiftete Schaden wurde allein, nach einer amtlichen Abschätzung, auf drei Millionen berechnet. Sollte das loyale Her⸗ mannstadt, welches zuerst das Panier der einigen Austria in Sieben⸗ bürgen entfaltete und dadurch, trotzdem, daß es eine Menge ungarischer Flüchtlinge in seine schützenden Mauern aufnahm, den ganzen Haß der Kossuthschen Parteigänger auf sich konzentrirte, — sollte das handelsreiche Kronstadt eine bessere Behandlung erfahren haben, als das ausgeplünderte und gebrandschatzte Bistritz, Szaßregen, Me— diasch, Schäßburg, Mühlbach, Broos, Reys u. s. w.? Die Berichte, welche von den Verwüstungen im Sachsenlande erzählen, gründen sich auf amtliche Anzeigen, Briefe von Flüchtlingen, Erzählungen achrichten aber, die uns an die magyari⸗ sche Hochherzigkeit und Schonung des sächsischen Eigenthums glau⸗ ben machen wollen, zerfielen, so oft wir uns nach ihren Quellen er=
kundigten, und so gern wir ihnen im eigenen Interesse