1849 / 109 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dem galt des g vereinigen. Auch in diesem Falle versam meln sie sich ane e, m. n. u die em Gemesndegesehe insbe- Q 2

el Einbeziehun ; ; ; = ,,, 23 nber die Kolonisirung und Bildung enn äandiger Gemeinden aus solchen Kolonieen; ferner in Betreff der Auf⸗

8 ĩ Einkaufa⸗ den Gemeindeverband, der Festsetzung der Einkar , mn, welche das Gemeinde⸗ Bürgerrecht begründet (8. 8), werden durch Geseße festgestellt werden. re a. FJ. 70. Den einzelnen Gemeinden bleibt es vorbehalten, die in Bezug auf ihre eigenthümlichen Verhältnisse nothwendig erscheinenden Abänderun⸗ andesgesetzen beim Landtage zu beantragen.

an inen ; n i, mn, . können ebenfalls nur durch Landesgesetze in

Wirksamkeit treten. 1II. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde.

. Kapitel. Von dem natürlichen Wirkungekreise.

1. Verwaltend: a) Beschließend.

5. 7t. Der Gemeindeausschuß hat die Interessen der Gemeinde all- seitig zu wahren, und für die Befriedigung der Bedürfnisse derselben durch geseßliche Mittel zu sorgen. mn

aa) Gemeinde oermögen und Gemeindegut.

S. 72. Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Ge⸗ meindegerechtsame mittelst eines genauen Inventars in Uebeisicht zu halten, und jedem Gemeindegliede die Einsicht in dasselbe zu gestatten.

S. 73. Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das gesammte erträgnißsähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, daß die thunlich größte nachhallige Rente daraus erzielt werde.

S. 74. Da das Gemeinde vermögen und Gemeindegut Eigenthum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und Gutes und jede Vertheilung desselben , n, und nur ausnahms weile kann unter gehöri- ger Begrundung die Bewilligung hierzu von dem Landtage ertheilt werden.

S. 75. Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß lein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist.

Jede nach der Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente sür die Gemeindekasse zu bilden.

S. 76. Der Ausschuß hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüsse, welche die gewöhnlichen Kassenbedürfnisse übersteigen, sogleich mit gesetzlicher Sicher heit fruchtbringend angelegt, und insoferne sie nicht für bestimmte Ge⸗ meindezwecke gewidmei sind, zum Stammwermögen geschlagen werden.

§. 77. Der Gemeindeausschuß hat alljährlich auf Grundlage der In= ventarien und der Rechnungen die Vorauschläge der Einnahmen und Ans— gaben der Gemeindekasse, so wie der Genieindeansialten für das nächstsol= gende Verwaltungsjahr, festzustellen.

S. 78. Sind die d gen Ausgaben durch die Einnahmen nicht ge⸗ deckt, so hat der Aus schu entweder durch Eröffnung neuer Ertrage quellen 5 durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu

orgen.

S. 79. Umlagen auf direkte und indirelte Steuern, welche bei den ersten 10 Prozent, bei den anderen 15 Prozent der Steuer der Gemeinde über steigen, sind an die Bewilligung der Kreis vertretung gebunden.

Uebersteigt die Umlage 15 Prozent der direkten, und 20 Prozent der indirekten Steuern, so kann dieselbe nur kraft eines Gesetzes sttaisfinden.

Findet der Ausschuß auf eine 10 Prozent bei dircklen, und 15 Pro— zent bei indirekten Steuern übersteigende Umlage anzutragen, so muß, ehe die Sache zur höheren Genehmigung vorgelegt wird, der Bürgermeister sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag auf eine solche Umlage höheren Orts zu stellen sei oder nicht.

Die Abstimmung erselgt mit Ja und Nein nach Stimmenmehrheit al— ler Wähler in den verschiede nen Wahlkörpern zusammen.

S. 809. Der Gemeinde- Ausschuß ist berechtigt, im Interesse der Ge⸗ meinde ein Darlehn gegen Rückzahlung aus dem ordentlichen Einlommen der Gemeinde⸗Kasse aufzunehmen, das die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeinde Einkünfte nicht übersteigt. Zur Aufnahme höherer, jedoch den ganzen einjährigen Betrag der Gemeinde- Einkünfte nicht übersteigender Darlehen ist er au die Bewilligung der Kreisvertretung gebunden. Über- steigt aber das Darlehn das jährliche Einkommen der Gemeinde, oder will der Gemeinde⸗Ausschuß eine Kredits⸗Operation vornehmen, so kann die Bewilligung hierzu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden.

bb) Gemeinde⸗Beamien und Diener.

S. 81. Der Ausschuß bestimmt die Zahl und die Bezüge der Ge⸗ meinde Beamten und Diener; er ernennt die Verwaltungs-⸗-Organe sämmt⸗ licher Gemeinde- Anstalten, insofern nicht vermöge Stistung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Gemeinde ⸗Vorstande oder anderen im Dienste der Gemeinde ver—= wendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädi⸗ gungen. ̃ S. 82. Der Gemeinde Ausschuß ernennt entweder einen eigenen Ge⸗ meinde-Kassirer, oder bestimmt jenes Miiglied des Gemeinderathes, welches dessen Geschäste zu führen hat, und betraut einen aus seiner Mitte mit der Gegensperre. nin

8. 83. In jeder Gemeinde muß der Ausschuß wenigstens ein zum Kanzleigeschäsie fähiges Judividunm bestimmen, welches der Bürgemmesster bei den vorkommenden Schreibgeschästen zu verwenden hat.

S. S4. Wenn zur Armenversorgung die Mittel der Wohlthätigkeits= Vereine und der bestehenden Anstalten nicht ausreichen, hat der Ausschuß den ersorderlichen Bededungsbeitrag aus der Gemeinde⸗Kasse zu beschaffen, und kann die Art der Veiwendung desselben bestimmen.

ee) Polizei ⸗Anstalten.

8. 85. Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten, die zur Erhal⸗ tung der inneren Ruhe und offentlichen Sicherheit erforderlich sind, die nö— thigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallenden Unterlassung veraniworllich. 5 S. S6. Die Gemeinde hat im Falle einer in ihrer Gemarkung verübten r,, Gewaltthätigkrit durch doshafte Beschädigung, bes Eigenthumes n Beschädigten Ersatz zu leisten, wenn der Thäter nicht zu Stande ge⸗ . wird, und die Gemeinde nicht nachweist, daß es nicht in ihrer 2 lag; die begangene Gewaltthätlgkeit zu verhindern,

N Ueberwachtud; aa) Ünmiitelba? durch den Ausschuß.

s. S.. Dem Ausschusse i alsährlich von dem Gemeinde ⸗Voꝛstande

896 n n n e, der Gemeinde Anstalten über bie Miaserial- 9 gen Rechnung zu legen; der Lug schuß hat die selben zu

prüsen, und darüber die End ĩ i He ene, . , dem Vorstande und den Instiiuts⸗ 0 ) )

uch Kommissionen.

. pb) Durch & S. 88. Dem Ansschusse steht das Necht zu,

nn,, .

soren zu ernennen, welche ü ü z 9 ö 4 ! 7 gen ri suugi · Erg cbni⸗ demselben zu be⸗= §. 89. Der Awusschuß ist verpflichtet, 59 .

Kasse durch von ihm zu e ee hl be i gal des Jahres die

8. 90. Er hat das Recht, die gesammte . wat h; la meinde⸗Vorstandes durch eine enn nisf n untersuchen und. uumng gen e. Gemeinde Institute ebenfalls durch Kommisstonen zu lassen. . . 8. 91. Er hat ferner das Recht, Gemeinde⸗Unternehmungen d . gene Kommissionen überwachen zu lassen. hmungen durch e 58. 92. Endlich lann er zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Kommissionen ernennen. n, n, dn. 8. 93. Die Wahl der Mitglieder sämmtlicher Spezial-Kommissionen ist dem Ausschusse in der dien an. nnr daß er auch Vertrauens män-= ner außer seinem Mittel zu berufen berechtigt ist. c) Allgemeine Bestimmungen: aa) , n, e, §. 94. Damit der Ausschuß überhaupt einen gültigen Beschluß fassen

ordnet.

§. 95. Bei dem Austritte oder dar nachgewiesenen Verhinberung eines Ausschuß⸗Mitgliedes ist der Voistand verpflichtet, jenen Ersatzmann er berufen, der in der Klasse, zu welcher das abhängige Mitglied gehört (6. 36), die mehreren Stimmen haf. Der Ersatzmann inuß in der Versammlung (8. 102), zu der er berufen ist, bis zum Schlusse ausharren. ö §. 96. Jedes Ausschuß-Mitglied hat auszuschtiden, wenn ein Um⸗= stand eintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte (8. 37). S. 97. Wenn die Gebarung des Vorstandes oder eines Ausschuß⸗ Mitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Sitzung nur, um die geforderten Auskünste zu geben, beiwohnen. §. 98. Wenn ein besonderes Privat⸗Interesse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat derselbe abzutreten. ; ; bb) Beschlußfassung. ̃ U ͤ S. 99. Zu einem gültigen Beschlusse des Ausschusses ist die absolute Stimmen ⸗Mehrheit erforderlich.

cc) Vossitz. 8. 100. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfalle der ältere Gemeinderath, führt den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dies nicht

beobachtet wird, ist ungültig. dd) Oeffenllichłeit.

§. 101. Alle Ausschuß - Sitzungen müssen öffentlich gehalten werden, und unter keinen Vorwande ist eine geheime Sitzung zulässig. Nur, wenn die Zuhörer sich herausnehmen, in die Berathung des Ausschusses störend ein⸗ zugreifen, oder gar die Freiheit derselben zu beirren, ist der Vorstand berech- tigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Oid- nung das Sitzungslokal von den Zuhörern räumen zu lassen.

ee) Ordentliche Versammlungen.

S. 102. Der Ausschuß versammelt sich zweimal des Jahres zu ordent- licher Versammlung, nämlich zur Plüfung der Rechnung des Vorjahres im Winter, und zur Prüfung des Riel un fiene, des kunstigen Jahres im Sommer. ; S. 103. In diesen zwei Versammlungen sind auch alle Angelegen⸗ heiten zu verhandeln, über welche der Ausschuß zu beschließen hat.

f) Außerordentliche Versammlungen. S. 104. In wichtigen und dringenden Fällen kann der Ausschuß zu einer außerordentlichen Versammlung berufen werden. S. 105. Diese Berufung kann nur vom Bürgermeister, oder im Ver⸗= hinderungsfalle von dem ihn vertretenden Gemeinderathe ausgehen, und jede Sihung, der eine solche vorläufige Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungeseßlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig.

gg) Proiololl.

Der Bürgemmeister ist jedoch verpflichtet, über schrisiliches Einschreiten von wenigstens einem Drititheile der ordentlichen Ausschuß-Mitglieder oder 9 ere der Bezirksbehörde eine außerordentliche Versammlung einzu⸗ erufen. S. 106. Ueber die Sitzungs⸗Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Ausschusse zu benennenden Mit- gliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeinde- Archive aufzubewahren, und jedem Gemeindegliede auf sein Verlangen Einsicht in

dasselbe zu gestatten. 2. Vollziehend.

S. 107. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als moralische Per= son nach Außen, sowohl in Civilrechts, als Verwaltungs- Angelegenheiten. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters stehi dem Ausschusse die Wahl desselben zu.

S. 198. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen von dem Bürgermeister ünd einem Gemeinderathe unterzeichnet werden.

Betrifft die Urkunde ein Geschäst, zu dessen Eingehung die Genehmigung des Gemeinde Ausschusses ersorderlich ist, so muß überdies die von dem Ausschusse ertheilte Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ausschuß-Mitgliedern ersichtlich gemacht werden.

S. 109. Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden Beschluß des Ge—⸗ ö in der von dem Ausschusse angegebenen Art in Vollzug zu setzen.

S. 1109. Nur wenn der Bürgermeister glaubt, daß der Beschluß des Ausschusses diesem Gemeinde ⸗Gesetze oder den bestehenden Gesttzen überhaupt zuwiderläuft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung inne zu halten, und unverzüglich den Gegenstand an die Bezirks -Behörde zu leiten, welche im letzten Falle den- selben der Kieis Vertretung zur Entscheidung vorzulegen hat.

S. 111. In den beiden ersten Fällen des vorigen Paragraphen hat auch der Bezirks- Hauptmann die Pflicht, den Beschluß zu sistiren, wenn er zur Kenntniß desselben gelangt.

S. 112. Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem gesamm⸗ ten Gemeinde -Vermögen, er hat sich jedoch genau an die Ansätze des Vo). anschlages zu halten. ̃ S. 113. Kommen im Laufe des Verwaltungs-Jahres dringende Aus- lagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Be— deckung gar nicht oder nicht vollständig finden, muß ver Bürgermeister sich hierzu die Bewilligung des Ausschusses erwirken.

S8. 114. In Fällen der äußeisten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gesahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die nothwendige Auslage bestreiten, muß . unverzünlich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich er⸗ wirken.

S. 115. Das Veiwaltungs⸗Jahr der Gemeinde sällt mit jenem des Staates zusammen.

. 5. 116. Einen Monat nach Ablauf desselben ist vom Bürgermeister die . der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Ausschusse vorzulegen.

S. 117. Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Voranschlag über alle Einnahmen und Auggaben für das künftige Verwaltungs -Jahr anzufertigen und der nächsten ordentlichen Versammlung des Ausschusses (5. i102) vorzulegen.

S. 118. Alle Beamten und Diener der Genseinde und alle anderen im Solde derselben stehenden Personen sind dem Bürgemmeister unterge=

Er ernennt die Gemeinde- Beamten und Diener und übt über sie die Dis ziplinar Gewalt. 8S. 119. Eine der wesentlichsten Ausgaben des Bürgermeisters ist die Handhabung der Reinlichleits -, Gesundheis⸗, Armen, Straßen-, Feuer⸗, Marlt⸗, Sittlichkeits-,, Bau- und Gesinde-⸗ Polizei, dann die Aufucht auf die Gemarkungen und die Fürsorge sür die Sicherheit der Person und des Eigenthumg. ; ,, S. 120. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Straßenbettelei hin an= zuhalten und die niht zur Gemeinde gehörigen Bettler auszuweisen. 8. 121. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der ihm in den bei— den vorhergehenden Paragraphen auferlegten Obliegenheiten, so wie über⸗= haupt zur Eihaltung der inneren Ruhe und öffentlichen Sicherheit erforder⸗ lichen Anstalten, rechtzeitig zu treffen und nach Vorschrist der §§. 113 . 114 für die Ausbringung der hierzu etwa nöthigen Geldminel zu orgen. . Er ist sür jede Unterlassung, die ihm in rieser Bezi ällt verantwortlich. hun ö. n zichunz 9 6 ä S3ct22. Der Gemeindevorstand hat das Recht, Uebertretungen der in Gemãͤßheit der ss. 119, 120 und 121 genoffenen Maßregeln und Ver= ö. mit Geldbußen bis zum Betrage von 10 Gulden Conv. Münze s. 123. Die Geldbußen fließen in die Gemeinde⸗Kasse ein. 6. 8 Im Falle der dir e, sind Geldbußen in ent⸗ ö e rn zum Nutzen der meinde bis zur Dauer einer Woche S. 125. Ueber viese Geldbußen muß ein eigenes Protokoll geführt

werden. II. Kapitel. J §. 126 ö. Ren ü bert ga genen Wirkung streise. . ‚. ö 19 oder dessen Stellvertreter . n dard den Rargheeisen.

kann, müssen mindestens zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder versammelt sein.

Die Regierung kann d bestellte Beamte . , 2 ö. ö .

zu erstalten.

S. 427. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die lichen Anordnungen der Dr. zu 3 * erm me, geset · 4 9 . . . nr a. 14 direlten Stenern §. 129. Ferner obe m die Müwirkn me g un zr en, 8 , . irkung e. dem Conseriptions- S. 130. Berselbe hat die Militairbequartirungè- = gelegenheiten zu besorgen. 6 8 m Vorspanngan

Uri. ird enhichtet, Berbtechet, welche auf frischz Tha, ba. ten oder von den Behörden verfolgt werden, o wie lll e e gin.

e, ** lic nn n, 3 *. 132. In Fällen, wo sich gegen Jemand der dringende V

eines begangenen Verbrechens herausstellt, hat der galgenn fn , die Anzeige an die berufene Behörde zu eistatten.

§. 133. Eben so hat er über alle Vortommnisse iin der Grmeinde,

welche für bie Staatsgewalt vom Interesse sind, an die Bezirkebehörde Ve— richt zu 6 2 ̃ ; ? 9 ö ̃

§. 134. Insbesondere hat der Bürgermeister die Fremden- Polhei i dem ihm speziell übertragenen Umfange m , eichen 9 3 1 Gebote stehenden Mittel nicht aus, um die Gemeinde von bedenllichen aub⸗ weis⸗ oder erwerblosen Fremden zu befreien, hat er sich an die Bezirks- behörde zu wenden. .

s. 135. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeindeglie dern ,,,, und den rend n Aufenthalts und Verhaltungezeugniffe aus- zufertigen.

S. 136. Die Heimatscheine haben nur auf vier Jahre Gültigkeit.

§. 137. Endlich obliegt ihm die Aussicht auf Maß und Gewicht. 8. 138. Ueberhaupt hat der Bürgermeisier alle Amtshandlungen, welche ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle von der Bezirksbehörde zukommenden Be—Q fehle und Auordnungen des öffentlichen Dienstes genau und in der ihm 36 das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezelchneten Weise zu voll. ziehen. j ö S. 139. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Ge—⸗ meinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an die Bschlüsse des Aug. schusses gebunden. In äußerst dringenden gilde gelten jedoch die Bestim ˖ mungen des §. 114. ; 3414 .

§. 140. In allen zu dem Wirkungskreise des Bürgemmeisters ge= hörenden Geschästen haben sich die Gemeinderäthe von demselben nach . Anordnungen und unter seiner Verantwortlichteit verwenden zu assen. . . ; §. 141. In Verhinderung des Bürgermeisters hat der älteste Gemeinde- rath seine Stelle zu vertreten.

Zweites Haupistück. Von der Bezir ksgeme inde.

1. Abschnitt. Constituirung. ö Begriff. . . §. 142. Der Inbegriff sämmtlicher in einem Bezirke liegender Octs-⸗ gemeinden bildet die Bezirkegtmeinde, und die Bezirks- Eintheilung sällt mit der unteisten politischen Einheilung zusammen. Bezirisaus schuß. ; §. 143. Die Interessen des Bezirks werden verwaltet durch den Be⸗ zirksansschuß unter der me,. eines Obmannes. ; Dessen Biltung. S. 144. Zur Bildung des Bezirks -NAusschusses werden die Ausschüsse sämmtlicher zu dem Bezirke gehörenden Ortsgemeinden in dem Hauptorte des Bezirks vom Bezirkshauptmanne zusammenberusen, und wählen aus

ihrer Mitte den Bezirts-Ausschuß.

S. 145. Der Bezirks ⸗Ausschuß hat aus nicht weniger als zwölf und aus nicht mehr als dreißig Mitgliedern zu bestehen.

S. 146. Der Bezirks-Ausschuß wird auf drei Jahre gewählt, und sein Dienst ist unentgeltlich. Vor Ablauf dieser Zeit hat ver Bezirksbauptmann die neu konstituirten Gemeinde Ausschüsse zur Wahl des neuen B. zirks aus . schusses einzuberufen. ö ö

§. 147. Die Wahl zum Bezirks ⸗Ausschußmitgliede ist in der Regel Jeder anzunehmen veipflichtet, und es gelten hier nur die im 8. 64 ange- führten Ausnahmen. Auch gilt hier Sie Bestimmung des §. 665.

S. 148. Der Bezirks -⸗Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann mit absoluter Stimmenmehrheit, und eine entsprechende Anzahl von Schrift

führern. ; II. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Bezirksausschusses.

S. 149. Gegenstand der Verhandlung und Schlußfassung des Be⸗ zirks gusschusses bilden alle Angelegenheiten, welche die Interessen des gan= zen Bezirkes oder mehrerer zu demselben gehörender Ortsgemeinden inner— halb ihres natürlichen Wirlungskreises betreffen.

I. Anordnend und überwacheud.

§. 150. Der Bezirks ⸗-Ausschuß hat die zu der Prüfung der Couscrip- tions- Listen und der Ussentirungs ⸗Kommission beizuziehenden Vertrauens- männer aus den Bezirks- Insassen zu wählen. . ;

§. 151. Der Sbmann des Bezirks-Ausschusses theilt die Beschlüsse des l'tzteren der Bezirks ⸗Behörde zur Erlassung der entsprechenden Anon nungen an die Oris - Gemeinden mit. ö

S. 152. Gegen E,, ,. des Bezirks- Ausschusses geht die Be⸗ rufung im Wege der Bezirks ⸗Behörde an die Kreis Vertretung; wird von dieser die angefochtene Anordnung bestätigt, findet feine weitere Beru⸗

fung statt. 6 nn, 2. Begutachtend. ö §. 153. Der Dernts. xs ch ist verpflichtet, die von der Bezirks- Behörde veilangten Anträge und Gutachten nach reiflicher Berathung und ersorderlichensalis nach Einvernehmung der Ausschüsse der Orts Gemeinden

Bestimmungen über die Bezirks ⸗Versammlungen.

§. 154. Wenn der Obmann glaubt, daß ein Beschluß des Bezirks- Ausschusses gegen dieses Gemeinde ⸗Gesetz oder ein anderes Gesetz ver stößt, so hat er die Pflicht, die Verhandlungen zu sistiren, und unverzüg ch an den Bezirls-Haußtmann zu leiten; das nämliche Recht steht in gleicher Weise auch dem Bezitks⸗Haußtmann zu, welcher in beiden Fällen die Ver= handlungen dem Kreis⸗Präsidenten vorzulegen hat.

F. 155. Der Bezins⸗ Hauptmann beruft wenistens zweimal im Jahre den Bezirks- Ausschuß zu einer ordentlichtn Versammlung, Und zwar das erstemal zu Anfang le rh hren; das zweitemal mit Beginn des Herbstes. In wichtigen und dringenden Angelegenheiten, oder wenn wenigstens ein Drittheil der Mitglierer darum einschreiten, oder wenn es ihm von dem Kreis? Präsidenten? aufgetragen wind, hat er den Bezirks- Ausschuß zu außerordentlicher Versammlung einzuberufen. , fr, n

S. 156. Der rn ,,, 4 den Sißungen beizuwohnen,

immt aber an der Abstimmung keinen Theil. n , . . . Zur . des Bezilsausschusees ist die Anwesen · heit von zwei Britthellen seiner Mitglieder und zu der Gültigkeit seiner Be⸗ schlüsse die absolute Stimmenmehrhen erforderlich. 4

F. 58. Die Sitzungen sind öffentlich mit Ausnahme der im S. bestinimten Fälle. Die Protololle über- die Verhandlungen sind von dem Obmanne und dem Schustführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

Drittes Hauptstück. Von der Kreis gemeinde.

I. Abschnitt. Kon stituirung. enn ,,, S. 169. Der Jnbegriff sämmtlicher im Kreis gebiete liegenden Bezutke gemeinden bildet die Kreis gemeinde, re, rn, Kreis vertretung. 4 S. 160. Die Jnteressen des Kreifes werden verwaltet durch die Kreis- vertretung unter der Leitung eines Obmannes. ,,, S. foi. Die greigveriretung hat aus nicht weniger als 24, und aus nicht mehr als 60 en, . 5 6. . §. 162. Die Kreisvertretung wird 3 gebildet, Laß der Ausschuß eines jeden im Kreisgebiete liegenden Bezirls aus sich mindestens einen Ab= geordneten für dieselbe wählt. ; .

diele Bedenken vor, einseilig in 6 , vorzu

5. 163. Die Kreigabgeorbnesen werden auf drei Jahre gewählt, und ihr dig ist unentgeltlich. Die Negierung schreibt jede mal kie neue 6. 864. , . . i,. wen e,, Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Kreiever⸗ treting auszulösen sindet, muüß sie innerhalb vier Wochen eine neue Wahl oschreiben. . ; * sch 165. Die Kreisvertretung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, dessen Stellvertreter und eine entsprechende Anzahl Schriftsührer.

. II. Abschnitt.

Von dem Wirkungstreise der Kreisvertretung.

1. Anordnungen.

§. 166. Gegenstand der Verhandlung und Schlußsassung der Kreis- vertretung sind jene Angelegenheiten, welche den ganzen Kreis oder mehrere Bezirke beireffen, oder ihr vermöge der Orts⸗ und Bezirksgenieinde⸗Ver= fassung vorbehalten sind.

§. 167. Die Kreisvertretung ist zweite Instanz in allen Berusungen

egen einen sich nicht auf den I Wutungskreis beziehenden Be⸗ * der Ausschüsse der Orts⸗ und Bezirlsgemeinden.

§. 168. Die Kreisvertretung hat das Recht, sich durch Aussendung

von Kommissionen zu überzeugen, daß das Stammvermögen der Orts-

gemeinden des Kreises vngeschmäleit und in gutem Stande erhalten werde.

§. 169. Bei Sistinung von Beschlüssen der Orts gemeinde durch den Bürgermeister wegen gefährdeten Gemeinde-⸗Interesses (8. 110) hat die Kreisvertretung zu eutscheiden.

§. 170. Der Obmann der Kreisvertretung theilt die Beschlüsse der letzteren dem Kreispräsidenten zur Erlassung der entspiechenden Anordnnn⸗ gen an die Bezirks- oder Orts-Gemeinde⸗Ausschüsse mit.

2. Anträge. .

S. 171. Der Kreis⸗-Vertretung steht zul, im Interesse des Kreises An⸗

träge an den Kreis⸗Präsidenten zu stellen. 3. Gutachten.

S. 172. Die Kreis⸗-Vertretung hat dem Kreis -Präsidenten oder dem

Statthalter auf Verlangen Gutachten zu erstatten. Bestimmüngen über die Kreis- Versammlungen.

§. 173. Die Kreis⸗Vertretung versammelt sich jährlich zweimal zu einer ordentlichen Versammlung, deren regelmäßige Dauer vierzehn Tage nicht J überschreiten hat; der Tag des Zusammennsttes wird vom Statthalter bestimmt.

S. 174. Außerordentliche Versammlungen können nur über besondere Cinberufung durch den Statthalter statsfinden.

§. 175. Die Regierung wird bei den Versammlungen der Kreis- Vertretung durch den Kreis-Präsidenten oder den von ihm bestellten Kom— missär vertreten.

§. 176. Hinsichtlich der Oeffentlichkeit, Beschlußsähigleit, Beschluß⸗ fassung und Peotokollssührung gelien die in der Bezirks⸗Verfassung enthal= tenen Bestimmungen (§§. 157 und 158).

8. 177. Der Obmann der Kreis- Vertretung ist verpflichtet, in den Fällen des §. 154 deren Beschluß zu sistiren, und die Verhandlung unver- züglich an den Kreis -Präsidenten zu leiten, dem auch seinerseils das Sisti⸗ rungsrecht zusteht, und der in beiden Fällen die Veihandlung mit seinen Bemerkungen dem Staithalter vorzulegen hat.

Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bach. Think feld. Kulmer.

Gratz, 10. April. (Wanderer.) Der Gemeinderath bringt nachstehend die an ihn und die Bürgerschaft von Gratz von Sr. Kaiserl. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Johann über die an Ihn für die huldvelle Erinnerung an Gratz gerichtete Dank -Adresse eingelangten hochschätzbaren Worte zur allgemeinen Kenntniß: . ;

. lieben Herren! Vom Krankenbette aufgestanden, bei beginnen=

Cordon. Bruck.

der Genesung eihielt Ich Ihr Schreiben. Dieses hat Mich sehr ersreut,

denn es ltömmt aus einem Mir iheuren Lande als Ausdiuck ausrichtiger Theilnahme der Bürgerschaft Unserer lieben Stadt Gratz. Empfangen Sie, Meine Herren, Meinen herzlichen Dank dafür. Es sind nun mehr als vier— zig Jahre, daß Ich Ihr Vaterland kennen lernte, und vierzig Jahre, daß die Söhne des Landes als zahlreiche Landwehr Mir in den Ebenen Ita liens folgten und bei Mir in jenen Ungarns im Kampfe für Fürst und Vaterland ausharrten. In der darauf gefolgten langen Reihe von unge⸗ trübten Friedensjahren war es, wo Ich einen großen Theil Meiner Zeit da zubtachte, Mich da ansiedelte, da lebte, wo ich Mir Meine Freunde er= warb und das, was zum dein

sand. Während dieses Zeitraums enistand manches Nützliche, wurde ge= pflegt und erhalten und wird nun jene Früchte bringen, nach welchen man strebte. Was hierin bisher erreicht wurde, war das Werk des Zusammern⸗= wirkens, der Eintracht so vieler Biedermänner, von welchen gar Manche in eine bessere Welt geschieden, den in ihre Fußtapfen Tretenden überlassend, das, was sie begonnen, beharrlich durchzuführen. Diesen, deren Namen im Valerlande Niemanden fremd sind, gebührt das Verdienst des Beginnens und des Ausharrens. Die letzten so bewegten Zeiten waren es, welche Mich auch in Anspruch nahmen und Mich von Ihnen trennten: Zueist im Dienste des Kaisers, dann dem Rufe Denischlauds solgend. Wenn auch aus ker Heimat entfernt und Meine Zeit durch Verhälmisse in Anspruch genommen, sehnte sich Mein Herz nach jenen Bergen hin, wo Ich gelebt, wo Ich so viele Freunde zähle. Meine AKrãste nicht uberscha end, durch die Mich heimgesuchte schwere Krankheit überzeugt, stellte sich Mir . das Bexürfniß gänzlicher Genesung und neue Kräste in heimatlicher Lust und unter heimatlichen Verhälmissen zu suchen, als unerlaßlich . . hin zurückgekehrt, ist es dann an uns, vereint, Eines Sinnes, Eines . zens dafür zu wirken, was für des Landes Wohl nützlich ist, für . Vol⸗ kes Unterricht, sür dessen Wohlstand; daß Ackerbau, Gewerbe, n. wie der blühen, daß Armuth sich verliert, daß Zufriedenheit allenthalben kh ergebe, und zu trachten, die große Aufgabe zu lösen, jenen inneren 1 9j. zurückkehren zu machen, ohne welche kein Glück sowohl in der leinst . Hütte, als in dem reichsten Hause bestehen aun. Durch ein treurs. ö

Zufamme halten sür Ruhe, Ordnung und Geseßz wollen wir unserem al- ser, unferer Regierung, der Welt den Beweis liefern, daß wir jener Frei- beit würdig nd, vie uns gegeben ward, daß wir sie fur das Wohl des lieben Vaterlandes zu gebrauchen veistchen, daß die alie Treue und der gesunde Sinn der Steheimärker ben ährt zu jeder Zeit noch leben⸗ dig, nicht erloschen ist. Frankfurt a. Ni., 27. März 1849. Erzheizog Johann, m. p.“

Sachsen. Dresden, 18. April. (D. A. 3.) Die arste Kammer schritt in ihrer heutigen Sitzung zur . und Be⸗ schlußfassung über den Antrag des Vice Präsidenten Tzschu4de, die Aufhebung der Elbzölle betreffend, Abg. Zsch weig erte weist nach, daß unter den jetzigen Zellverhältnissen die Wasserstraße der Elbe eine Last für das Land sei; dieser 1 wie der nachfolgende Red⸗ ner, Abgeordneter Dörstling, empfehlen dringeud die Annahme des Antrags. Letzterer entwickelt überdies noch in längerem Vor⸗ trage, was Alles zur Beförderung der Elbftuß⸗ Schifffahrt gethan werden müsse. Dahin rechnet er Rektifiziru5ng der Wasserbahn, An legung von Leitpfaben und guten Winterhäfen, Erbauung von La⸗ gerhäusern in den größtren Städten 2. Nachdem Abg. Böricke einen strafenden Rüaͤblick auf das frühere „krankhafte Finanzsystem 6 ja sogar die Behauptung aufgestellt hatte, daß durch den

taatsMinister von Zeschau die ganze Arbeit im Vaterlande de⸗ moralisirt worden wäre, ergriff Staats -Minister von Ehren⸗ stein das Wort, um über den vorliegenden Gegenstand die An⸗ sichten der Staats- Regierung darzulegen. Dieselbe, bemerkte der 1bengenannte Staats Munister, pflichte den Klagen über das Drückende der Elbzölle vollzommen bei, und sie habe nicht unterlassen, in früherer und auch in allerneuester Zeit wegen des baldigen Wegfalles der Elbzölle die erforderlichen Schritte zu thun. Allein es uh . reiten.

enn die Staats Regierung auch nicht in Abrede stellen wolle, daß es einen gewissen moralischen Eindruck auf die übrigen Elbufer⸗ Staaten machen würde, wenn die sächsische Regierung die Aufhe—

lücke des häuslichen Lebens Mein Herz bedurfte,

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bung der genannten Zölle ausspräche, 9 stehe doch zu bezweifeln, ob sie dem Beispiele folgen würden. Außerdem müsse darauf auf⸗ merksam gemacht werden, daß der Ertrag der Elbzölle theils zur Entschädigung besonders an die anhaltinischen Staaten, theils zur Verbesstrung der , n . zeither verwendet worden wäre, und daß man sich durch Aufhebung der Zölle der materiellen Mit⸗ tel beraube, auf den Zweck der endlichen Aufhebung derselben hin⸗ zuwirken. Nachdem noch der Abgeordnete Hitzsch old den Wunsch ausgesprochen hatte, daß die Staats- Regierung bei etwanigen Yee rn das Gutachten der Sachverständigen und Betheiligten einholen möchte, wurde der Tzschuckesche . in allen seinen Theilen einstimmig angenommen. Nach dem Vortrage des Pe⸗ ie fn uaschuss⸗ wird die Sitzung von dem Praͤsidenten ge⸗ hlossen.

Lauenburg. Mölln, 14. April. (Alt. Merk.) Am gestrigen Tage ist den lauenburgischen Abgeordneten folgendes Con- vocations⸗Schreiben zugegangen:

„Nachstehend bezeichneie Vorlagen ersordern das Stattfinden eines Landtages. 1) Berathung einer provisorischen Geschäfls- Ordnung für die Landtags- Veihandlungen, wozu der anliegende Entwurf vorgelegt wird. 2) Schreiben der höchsien Behörde vom 7. 8. April d. J., des Inhalis, daß, wenn auch nach Fassung des Protokolls vom 165. November v. J. be⸗ rechtigt, ihr Mandat nach erfolgtem Wiederausbruch des Krieges sofort als erloschen zu betrachten, sie doch zur Aufrechthaltung einer geregelten Ver⸗ waltung des Landes es für Pflicht erachtet habe, bis zu eingehender wei⸗ terer Verfügung der Ceniralgewalt im Amte zu verbleiben, indem sie zu—= gleich bemerke, wie sie eine solche nach den wiederholtesten und bestimmtesten Erklärungen, welche sie dieserhalb nach Frantsurt habe abgehen lassen, ohne allen Zweisel nun bald erwarten dürse, und deren Inhalt der Nitter- und Landschast mitzutheilen nicht säumen werde. 3) Restript der Regierung vom 1. März 1848, eingegangen an den p. t. Landspndikus am 28. März d. J. mit Anerinnerungsschreiben vom 7. 8. April d. J., betreffend den anliegenden Entwurf eines Expropriations- Gesetzes wegen der Büchen Lübecker Eisenbahn. 4) Nestript der R gierung von 14.— 17. z d. J., betreffend Aufhebung des §. 2 der Declargfion vom 25. September 1778, bezüglich auf Verfertigung der Särge in den Städten. 5) Bitte des Vorstandes des lanrwirthschaftlichen Vereins vom 20. 22. März d. J., um Bewilligung einer Unterstützung an Gelte, zur Hebung der Pferdezucht und der Rind⸗— viehzucht. 6) Berathung über den von der höchsten Behörde durch anlie⸗ gendes Schreiben vom 23. 26. März d. J. mitgetheilten, von einer gom⸗ missien ausgearbeiteten anliegenden Entwurf sür das Herzogthum Lauen- burg eum adj. Indem ich dazu einen Landtag auf Donnerstag, den 19. Aprit 1849, ansetze, ersuche ich meine hochgeeh ien Misstände, sich am g⸗ dachten Tage, Vormittags 10 Uhr, in dem bekannten Lokale zu Ratzeburg einzufinden. Ratzeburg, den 141. April 1849. A. von Schrader.“

Der „Entwurf einer Geschäfts Ordnung“ enthält unter Anderem folgende Bestimmungen; §. 1. Das Präsidium auf den Landes⸗ konventen wird vorläufig von dem ältesten Landrath fortgeführt. §. 7. Das Protokoll wird von einer dazu engagirten, auf Proto⸗ kollführung . Persen geführt. S. 8. Der Präsident darf an der Debatte Theil nehmen, ohne sein Amt niederzulegen. Er darf kurze Pausen in den Verhandlungen eintreten lassen. 5§. 11. Der, welchem das Wort gegiben ist, redet von seinem Platze aus, gegen den Präsidenten gewendet. S. 13. Der Landsyndikus refe⸗ rirt kurz über die Vorlagen. Er kann bei den Debatten das Wort nehmen, Gutachten abgeben und Anträge stellen, worüber dann ab⸗ zustimmen ist. Stimmberechtigt ist er als solcher nicht, 8. 16. Die Sitzungen sind öffentlich insoweit, als die Räumlichkeit des Lokals solches gestattet. Mit Rücksicht darauf wird für jeden Sitzungstag eine bestimmte Zahl von Einlaßkarten, welche nur für einen Tag gültig sind, vom Landsyndikus ausgegeben, S. 20. Au snahmsweise und aus wichtigen Gründen kann der Präsident einen Landtag nach einem anderen Orte des Landes berufen. ß

Mölln, 15. April. (Alt. Merk,) Der lauecnburgischen Landes⸗Versammlung ist nachstehendes Schreiben zugegangen: „Die höchste Landes- Behoͤrde säunit nicht, der Ritter- und Landschaft in Verfolg ihrer Mittheilung vom 7ten d. M. hierdurch zur Kenntniß zu bringen, daß ihr heute ein Schreiben vom Herrn Reichsminister? Präsidenten H. von Gagern zugegangen ist, dessen Inhalt also lau— tet: „Der Reichs⸗Ministerrath hat in Beiracht dieser Sachlage be— schlossen: 1) Die seitherige vorläufige Fortführung der Verwaltung durch die höchste Landes Behörde gut zu heißen. D) Dieser höchsten Behörde Vollmacht und Gewalt zu geben, die Regierung des Her⸗ zogthums Lauenburg, im Namen der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, vorläufig einstweilen fortzusetzen.

Im weiteren Verlauf des Schreibens ist ferner die Absicht aus—⸗ gesprochen, einen Reichs⸗Kommissär zur Regelung der hiesigen Lan— desverhältnisse für die Dauer der Zeit bis zum Abschluß des Frie⸗ dens hierher abzuordnen, und wird die höchste Landesbehörde, von der Dringlichkeit dieser kommissorischen Abordnung selbst lebhaft er⸗ füllt, die baldige Ausführung dieser Maßregel durch jedes ihr zu Gebot stehende Mittel zu beschleunigen suchen, um das Verhältniß wo möglich schon beim nächst bevorstehenden Zusammentreten der Landesvertretung festgestellt zu sehen. Ratzeburg, den 11. April 1849. Höchste Landesbehörde: L. Kielmannsegge. E. FZ. Walter. Höchstädt.“

Ausland.

Frankreich. Paris, 17. April. Rach amtlichen An— gaben haben die indirekten Steuern im ersten Quartal von 18419, mit der entsprechenden Periode von 1847 verglichen, eine Mindereinnahme von 26,930,009 Fr. und im Ver? gleiche mit der nämlichen Periode von 1848 eine Mindereinnahme von 9,21 000 Fr. abgeworfen, was jedoch theilweise auf Rechnung der Herabsetzung der Salzsteuer und des Briefporto's lömmt. Das Wiederaufleben der Industrie und des Handels, so wie die allmä⸗ lig; Gewöhnung der Nation an stärkeren Salzverbrauch und ver mehrte . Post⸗Briefverkehrs, lassen jedoch bald einen Zuwachs dieser Einnahmezweige erwarten. Bemerkenswerth ist es ,, n e , , und 3 im Vergleich: zu einen ansehnlichen Mehrertrag abgewor ahr die n gn, sich 6, 6 eebrend

as hiesige Leihhaus, welches unmittelbar nach der Februar— Nevolution das Maximum seiner Darlehen wegen . 109 Fr. h . am 17. März aber dies Maximum wieder auf 100 Fr. erhöhte, hat jetzt jede j seiner Darlehen aufge⸗ hoben, da ihm Geldmittel in Ueberfluß zur Verfü ung stehen.

Proudhon erzählt im Peuple die he hi h dieses Journals und der Volksbank. Vom Peuple, welcher anfangs nur in 10009 Exemplaren abgezogen wurde und täglich 56 Fr Verlust verursachte, wurden vom J. Dezember bis zum 28. Mar; täglich 10 * 60, 00 Nummern verkauft und im März belief sich der reine Gewinn auf 8000 Fr. In eben diesem Monate aber wurde das Journal im Ganzen zu 20, 0h) Fr. Göͤldstrafe verurtheilt Proudhon verspricht, vaß die Volksbank wiever in Gang lommen sell, sobald einerstits die gegen tas Pe uple aus⸗ gesprochenen und noch auszusprechenden Geldstrafen bezahlt seien andererseits aber der Leserkreis dieses Blattes sich noch mehr erwei⸗ tert haben und die Regierung weniger feindselig auftreten werde.

Die künftige Volksbank solle dann von dem Journal jährlich 2900 Fr. beziehen und, um zu bestehen, keiner Actiongire mehr bedürfen. Um die gedachten Zwede zu erreichen und der Gewalt jeden Vor⸗ wand zu nehmen, wird nach Proudhon's Versicherung die Redaction des Peuple künftig in ihren Artikeln durchweg die Erörterung an die Stelle der Leldenschaftlichkeit setzen und etwas weniger grell auftragen, ohne daß sie deshalb befürchten zu müssen glaubt, man werde ihr vorwerfen, daß sie durch die Verfolgung entmuthigt wor- den sei. Zum Schlusse zeigt Proudhon an, daß er einstweilen, bis ihm die Freiheit zurückgegeben sei, den reisenden Commis der Volks⸗ bank im Auslande machen werde. Das provisorische Comité für Reorganisation der Volksbank hat gestern im Fraternitätssaale im Beisein von 256 Interessenten beschlossen: das von Proudhon be⸗= , Kredit Institut unter dem Namen „Gegenseitigkeit der Ar= eiter“ auf neuen Grundlagen fortzuführen. Die ,. und Schriften der Volksbank liegen noch unter Siegel. Die Comtoirs setzen dagegen die Rückzahlung der Actien fort.

Der hiesige Assisenhof verurtheilte gestern das Peu ple in der Person des Geschäftsführers Duchene abermals kontumazialisch zu fünf Jahre n und 6009 Franken Geldstrafe.

Nach einem Gesetz von 1830 dürfen, mit Ausnahme von Be⸗ kanntmachungen der Regierung, keine Plakate, welche politische Nachrichten enthalten oder sich auf Politik beziehen, auf den Stra⸗ ßen angeschlagen werden. Der Minister des Innern hat jetzt in einem Rundschreiben aufgefordert, dies seit mehreren Monaten viel⸗ fach übertretene Gesktz streng zum Vollzuge zu bringen. .

Neulich gaben eiwa 2h Nationaigardisten, worunter viele Offiziere, Herrn Lloyd und etwa 25 anderen Engländern, welche von ihnen aus dem Prinzen- Hotel abgeholt wurden, ein glänzen⸗ des Diner, bei welchem der Repräsentant Bouvet, Präsident der französischen Friedens- Gesellschaft, den Vorsitz führte. Jeder eng⸗ lische Gast saß zwischen zwei Offizieren der Nationalgarde. Der Saal war mit franzoͤsischen und englischen Fahnen geschmückt. Der erste Toast galt der glücklichen Eintracht zwischen beiden Ländern, und die denselben begleitende Rede des Herrn Bouvet, so wie die Antwortrede des Herrn Lloyd, der mit einem Toaste auf die Natio⸗ nalgarde schloß, behandelten, gleich allen , Reden, das Thema der Freundschaft und Brüderlichkeit, welche die beiden Na⸗ tionen fortan im eigenen Interesse immer enger vereinigen müsse, Später führten die Nationalgardisten ihre Gäste noch ins Café Tortoni, wo sie mit Punsch und Eis bewirthet wurden, und gaben ihnen sodann das Geleit nach dem Prinzen- Hotel, in dessen Hof noch das englische Nationallied gesungen wurde. Man trennte . erst spät in der fröhlichsten Stimmung. Am Tage darauf reisten viele der Engländer nach Boulogne ab, wo sie für den Abend zu Fesilichkeiten geladen waren. Die englischen Gäste haben jetzt Paris 6 alle wieder verlassen.

Das Journal des Daöbats, der Constitutionnel und die Presse beschäftigen sich mit dem Zerwürfniß zwischen Frank⸗ reich, England und dem Diktator von Buenos⸗Ayres, General Rosas. Die ersteren beiden Blätter sprechen dafür, dem anmaßen— den Auftreten des General Rosas durch Gewalt ein Ende zu machen, sie sind für eine Intervention, wenn auch nicht sofort, aber energisch, wenn die Zeit dazu gekommen sein werde. Das Journal des

Débats deutet an, daß England aus Handels-Interesse geneigt

sei, sich dem Diktator zu fügen. Die Presse räth dagegen, Mon—= tevides, das Frankreich monatlich 200,000 Fr. Subsidien kostet, n und den Zwist nach dem Wunsche des Generals Rosas eizulegen.

Vice -Admiral Baudin wird binnen kurzem mit der Mittelme er⸗ Flotte nach Tzulon zurückkehren. Er segelt am 14. April von Rea— pel ab und läßt in den dortigen Gewässern nur einige Dampf⸗— Fregatten zurück.

Ledru Rollin hat sich mit dem Legitimisten Denjoy geschossen. Nach dem ersten Pistolengange, wobei keiner getroffen

wurde, erklärten die Zeugen: Felix Pyat, Baraguay d' Hilliers, Joly

und von Laussat, die Ehre fur gerächt und der Kampf wurde ein—

gestellt. Das Duell hatte in der jüngsten Wahlpolizei⸗Debatte sei⸗ nen Anlaß. Zwischen Aylies und Joly sollte ebenfalls ein Zwei⸗ kampf stattfinden, doch ist derselbe beigelegt. E. Raspail, der sich verborgen hält, hat Herrn Point zweimal vergebens gefordert. ie Zeugen desselben lehnen jedoch jede Genugthuung mit den Waffen ab und wollen laur der Erklärung eines Ehrenrathes in den heutigen n die Sache dem pariser Zuchtpolizei- Gerichte über— assen. . Die Liberté sagt: „Wir melden zu unserem Leidwesen, denn wir ziehen die Allianz mit Deutschland der Thiersschen Allianz mit England vor, daß das französische Kabinet wirklich gegen Annahme der Kaiserkrene in Berlin hat protestiren lassen, wie dies bereits der Temps ver acht Tagen andeutete. Warum protestirt man? Weil man Preußen als zu mächtig fürchtet.“

Die Libert «, das Srgan der bonapartistischen Familien⸗ Interessen, hat eine bonapartistische Subseription zu 10 Tentimeu eröffnet, um endlich einmal über die Zahl der bonapartistischen An= hänger zu einiger Gewißheit zu gelangen. .

Das Comité der sozialistisch demokratischen Propaganda erklärt, daß es keiner Subscriptlonen niehr bedürfe, indem es feine Ausga⸗ ben schon aus eigenen Mitteln bestreiten könne; das Publikum möge daher fortan seine Unterstützungen den leidenden Bruͤdern oder ben zu , , verurtheilten sozialistisch⸗demokratischen Journalen zuwenden.

Der demokratische Verein der Verfassungsfreunde, dessen Prä— sident Herr Buch ist, verlangt in seinem Wahlprogramm richtigere Vertheilung der Steuern, Unentgeltlichkeit des Unterrichts, demokra⸗ tische Organisation des Heeres, Vereinfachung der Verwaltung und der Rechtspflege, Einrichtung von Versicherungs-Anstalten für die Arbeiter und Organisation des öffentlichen Beistandes.

Lamartine vertheidigt sich in einem energischen Schreiben an die Assemblé nationalr gegen die Verdächtigung, als habe er bei dem Attentat am 15. Mai die Hand im Spiele gehabt. Die erste Nummier des von Lamartine angekündigten Conseiller du P eu ple ist erschienen. Lamartine erzählt darin die Geschichte des 24. Februar und läßt Reue darüber durchblicken, daß er an jenem Tage, statt der e, uischeft der Herzogin von Orleans, die Republik proklami⸗ ren ließ.

A. Fould bestreitet es in einem Briefe an das Si dele, daß er 9. ö Regierung den National-Bankerott vorgeschla= gen habe. *

General Pelet, Chef, des Generalstabes und ehemaliger Adju— tant Massena's, protestirt im Courrier fran gais gegen die Echt⸗ heit der in im Buchhandel erschienenen Memoiren aus den Feld— zügen des Marschalls Massena.

Abbé Dupanloup ist an die Stelle des an der Cholera ver— storbenen Abbe Fayet zum Bischof von Orleans ernannt worden.

Dem Vernehmen nach arbeitet man im Ministerium an dem Plane einer systematischen Arbeiter⸗Uebersiedelung nach den Kolonien Guadeloupe und Martinique, wie dies im vorigen Jahre nach Al⸗ gerien der Fall war.

In Bordeaux arbeitet schon seit drei Wochen kein mehr. Die dortigen Journale vom 13ten melden indessen, da

immermann ß die