Das ministerielle Stats-Courant erklärt die Nachricht,
bringt ferner das Gesetz, welches das auf 16424514 Rule stzeseht Budget des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten enthält.
Niederlande. Aus dem Haag, 23. April. , * limburgische Kontingent Befehl erhalten habe, sich zum Ausmarsch nach cn fn. . für ,,, 8 ; * die Aufforderung dazu von der Centralgewalt ir. . ö. 42 rung aber habe Vorstellungen dagegen gemacht 3 sei nicht g ir nen, dieses Kontingent dem deutschen nee e . zu ĩ ⸗ len, da sie jeden Anlaß zum Zwiespalt mit Dänemark vermeiden wolle .
. Florenz, 17. April. Ein Dekret der provisorischen nee tn ers die gůishaarnn in, Pistejg, die sich gegen die Contrerevblution aufgelchnt, als aufgelöst. Weigern sie sich, . Befehle Folge zu leisten und die Waffen wegzulegen, so werden ste als Rebellen erklärt. Die Gesandten in Turin, Gaeta, Paris, und Ronstantinopel haben Befehl erhalten, unverzüglich ihre Functienen wieder anzutreten. ; ö . ö ĩ 17. April. Es ist hier eine Art provisorische Re⸗ 6662 ö,, Sicherheits-Ausschuß eingesetzt worden, und zwar von eincr Voltsversammlung auf offenem Mart. Eben so warde beschlossen, die Frage, ob man sich der florentiner Regie⸗ zung unterweifen selle oder nicht, bis auf gewissere Nachrichten u suspendiren. An der Spitze dieser Bewegung stand der Bischof, ber Stab der Nationalgarde und die angesehensten Kaufleute, also wahrscheinlich der erste Schritt der Contre⸗ Revolution. Der Tag verlüf ganz ruhig, das Volk hatte sich überzahlreich eingefunden, blieb aber ganz still. Genug, 18. April. In Felge eines ministeriellen Erlasses
694
Spanien. Madrid, 20. April. Gestern sind aus Cata- lonien eben so unerwartete als betrübende Nachrichten a Die von der Regierung laut ausgesprochene Zuvseisicht, da 9 einigen der karlistischen Chefs angeknüpften geheimen hi g, un⸗ gen zu dem beabsichtigten Jiele führen würden, ist auf das e. psendlichste fehlgeschlagen. Nachdem bereits ein Theil der zugesagten Geldsunme au Tristan) und seine Brüder abgegangen war, zog in der Racht vom 13ten ein Bataillon Truppen der Königin von Igualada mit klingender Musik aus, um bei Calaf 8 * Tristany befehligten, angeblich zur Unterwerfung bereiten arli⸗ sten, 9h Mann an der Zahl, aufzunehmen. Allein bei Pinos wurden die Truppen plötzlich von einem starken Corps Karlisten überfallen und zum Theil niedergemacht, zum Theil gefangen ge⸗ nommen. Man giebt die Zahl der Geiödteten auf 7, der ö jenen auf 50) an. Der Oberst Rotaldo fiel einer der ersten. Labrera irn der am 10ten bei Cardona den Königlichen Trup—= pen eine empfindliche Niederlage beigebracht und das Bataillon S. Marcial fast gänzlich aufgerieben hatte, befand sich in der Nähe. Sb er die Trhystanys ermächtigt hätte, sich scheinbar in Unterhand⸗ lungen einzulassen, um die Truppen in einen Hinterhalt zu ver⸗ locken und allen ferneren Versuchen, seine Parteigänger zum Ab⸗ falle zu verfuhren, ist noch nicht mit Beslimmtheit trmittelt.
Der General . er 3 4 mit seinen Trußpen von
zua aufbrechen, um Cabrera aufzusuchen.
, 9. jetzt mit Bestimmtheit erfahren haben, daß zwei der Personen, welche den Grafen von Montemolin bei seiner Verhaf⸗ lung begleiteten, seine Bruder, die Jufanten D. Juan und D. Fer⸗ nando, waren. Die Regierung ist ungehalten auf ihren Betschafter in Paris, weil er von dem dortigen Ministerium nicht zu erlangen wußte, daß der Graf von Montemolin und seine Begleiter einge⸗ kerkert wurden.
Aus Gibraltar wird dem Clamor unter dem 14ten gemel⸗
det, daß der französische General⸗Keonsul in Tanger in Folge einer
von ihm verlangten, von Genugthuung die fen 1 e selnes Konsu
chäftsträgers zurückzog, um do
abzuwarten.
f
und
den dortigen Behörden aber verweigerten
ösische Fahne abnahm . ö. 1 Wohnun rt die Vorschr
Zproz. 2314 G. proz. 10 P.
sich mit dem des englischen Ge⸗ iften seiner Regierung
RKonigiiche Schauspiele.
Sonntag, 29. ung Im Opernhause. 53ste Abonnements- Vorstellung: Das Thal von Andorra, romantische Oper in 3 Alten, nach dem Französischen des St. Georges, frei bearbeitet von L.
Rellstab. Musik von Halévy. Anfang 5. Uhr. n f e n, 70ste Abonnements⸗
Vorstellung. Doktor
Robin. Hierauf: Die deutschen Kleinstädter, Lustspiel in 4 Abth.,
von Kotzebue. Montag, 30. April. Vorstellung: Esmeralda dern, von J. Perrot. von C. Pugny. halb 7 Uhr.
1
In (GFräul.
Anfang halb 7 Uhr.
Im Opernhause.
Fanny
lsler:
54ste
Abonnements⸗
reßes Ballet in 2 Abth. und 5 Bil; 2 gesetzt von A. St. Leon. Musik
Esmeralda. ) Anfang
Königssiad uschts Theater.
Sanntag, 29. April,. don D. Kalisch. theils nach bekannten Melodiern arrang (Decoratienen und Kostume i i menade mit der Aus
in 3 Akten, ponirt, Meyer.
sind vom Theatermeister Herrn Brandt. zweiten Akt: Die Linden-Pre denburger Thor — im dritten Alt: Lokals 2c. — sind vom Dectrations große Maskenzug im dritten Akt ist nach v r irt. (In Scene gesetzt von den Herren Edmuller
girt.
Berlin bei Nacht. Die Mansik theils irt von
Die
Posse mit 8
om⸗ F. W. Maschinerieen
neun
e Decorationen 2 im sicht aufs Bran⸗
Das Innere des Krellschen
maler Herrn Schwedler. Der ch vorhandenen Skizzen arran⸗ und Grobecker. )
wird tie Burgergarde aufgelbst und bes auf Weitcres entwaffnet. . ee n. Han n, — — — — — —— rm, — ö 1 29 Berliner Börse vom 28. April. z c tien. Vechsel- (ourse. EISen hahn - A . zeld. . h or itäts- Ifen. Ka ital. ( 56 . Siaumm - Actien. HKapital. * . Prꝭioritäls- Aciien P 3 .
Amsterdam.... ...... 2560 Fi Kur 1136 1427 5 2 Tages- i nn. 5 mr . ges-
do. 256 *1 Mt. 142 1423 Der Reinertrag ird nach ersoltzter Bekannmm. 3 32 Simmiliche , ,, 8
. ö (G Mie Kurr 1503 k in der dazu bestimmten Rulrsk ausge lilli. ** . jährliche Verloosun , . ;
, ö 300 k. 2 M. 1507 150 Die mit 3h poi. ber. Actien sind “ Siasl gar = ehe
. in,, zn, s nn, . ö s :s. . T. de nnn, = nn , Te. JI ili x. 2 Mt. si5 — Berl. Anh. Lit. A. B. ö ) 1 e lien re ,. ar n 14 vin n.
,, 130 r. 2 Mt. è8y5 — do. Hamburg ...... Uhle ht — 33 *. p do. ii. Ser. 1.099. 475 W . . ö 106 * 2 M. . 1014 do. Stettin - Starg. . 4824, C09 4 — ö. J do. Potsd. Magd. .. * b J e 4 . 5 k 10 Thi] Z M. ö. gu do. Potsd. Magd. . 1. 60i. Gig 4 * tz ö do. do. . 3. 132. 849 5 102 14.
, , h Tage 99 gg Magd. Halberstadt.. 1.700, 0009 4 71 do. Stettiner .... .. ; S0. go 53 10 3. * Léeipziß in Courant im 11xTulr. Fuss.. 106 TL. 2 mt . 89g dẽ. l eipꝛiger . 23, , 60609 4 . 19 ö Magdeb. I. eipziger . 1.788, 00 4 g6 n 1, 106 *I. 2 Mit. 56 2656 22 Halle Thüringer... .. 63 9. 76 1 Hasle Thüringer. ... . 9. 3 3. 1 d 100 shu. 3 Woeben 1041 10633 Cöln - Minden ..... .. 13, 000, 09 ä e, ? Cöjn . Minden 7. . ... . 3. 674. 1 ö
etersburgę .... ...... do. Nachen . . ...... 4 . ö — ö Rhein. V Staat gar. 1 1 6
) 2 ef-, RK. I- Papiere und Bonn Cöln. .... ... . .. 1051, 200 5 — ĩ do. 1. Prioritłst .. 2. 487, 66 Inlùnclische Fonds, , 9. ö. .. ommunal - Pap Däüsseld. Liherseld.. 1.4004 4 — a. a0. Stamm- Frier. i236. 0 4 on — Steele Vohd inkel e i n , n, ,, ,
Et. Briet. Geld. dem. 2t. Uriet. Geld. lde8m. Niederschl. e . 6 * . Niederschl. Märkisch. . . ö .
f 2 5 6 do. wei ahn * * . 6. do. O. ö . 2 . . , ö ö . , n e n . 40. In. Serie. Zons 3 Lt n. ; kJ . do. litt. B. , ze, Lweigbin e , r nn MJ gosei. derer. l de M 2s do. 45. us. Can s 783 z. ,, * . ö. w 87 Breslau - Freiburg. .. 1.700, 009 4 — ö. 4 Obersehlesische ..... 37mg 4 . ,,,, ö * FRrakau Obersehf.. iEzno ; — Zit m. Krakau Oberschl. .. 360.60 4 70m.
, soarickedeor. — 133. 1316 873 Berg- Märk. ...... I. ih. dd9 4. = 68345 n. 1 Cosej- Oderberg... 259. 10085 *. r rc r St.. , , 123 145, , Stargard Posen... s. gong 2 — 71 n ? e ee ,,, 325. 000 5 88 6. k e, . gr,, , in, ;, e ,,, *
ä. *. , . . ? h. Wittenb. . .. 4,500, 0090 2. . , , , , 460. 009 4 — Qetbe. Elana 3 6 l ö. . en, ne re., oö 2 s e. Auslânclische Fonds. Quittungs · Bogen. . ö
, ; . . . .
nere leut. Cem 3 26 rein. eee run h. i ö Aachen - Mastricht .. 2,750, 000 4 30 Ausl. Samm- Act. 238 3*
du. beillope 3.4.8.5 — — wen,, jpzig - Dresden... 4.500, 0090 4 — *
0. d. 1. An. — 2. 40. 30, , — Na 1 Auslând. Actien. ,, k I
a0. Steer. D 1 k , Sp. 2.530. 5 8 — —
, 165 n ,, ,, Friedr. Milh. Rerdu. S0 τοτ‚.. . D 6s 360 Imeterd. Rotterd. Hi. 6. S, du9 4 — ] . — *r e 633 = , 40 Frior. 83 * . Mech lienburger Thlr. 4,300, 60 4 — 311 6.
O. Foln. Schatz (. 2 . . 9 . 2 ; do. do. Cert. L.A. 5 80 — Sardin. do. 36ñ Er. — 6 . —. ö. =. . . ö 6 8.
8 — 16 59 4 . ö. Bank- Antheilen S7 a 4 ba- u k 963 96 G . Schluss-Course von Cöln-Minden 76 6 von Preussischen Bank-“ .
ol. a. r. a. C. 3 7 3
Die Börse war heute weniger bewegt, als man es
Infangs und im Laufe des gestrigen Nachmittags erwartete.
Das Geschäft wurde durch die Ahwickelung der bevorstehenden Liquidation ziemlich belert.
iedri ieder fester. F - Sers n rar cas medriger gegangen, schlossen aber wiede
Auswärtige Börsen. Breslau, 27. April. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 964 Eld. Friedrichsd'or 1135 Gld. und Br. Louisdꝰ or 11255 Gld. Pol⸗ nisches Papiergeld 933 Gld. Desterreichische Banknoten 858 bez. Staats-Schuldscheine 80 Gld. Seehandlungs⸗ Prämien = Scheine a 59 Rthlr. 160 Gld. Pos. Pfandbriefe proz. 9b * Gld., do. 35 proz. sé Br. Schlesische do. 3 proz. 90 Br., do. Litt. B. 4proz. 928 Br., do. Zi proz. 827 Gd. i, Poln. Pfandbr, alte 4proz. 91 Gld., do. neue proz. l' Glde, do. Part. Loose a 3060 Fl. N73 Gld.i, a 500 Fl. 75 Br., do. Bank⸗ Certif. a 209 Fl. 133 Br. Russ.⸗Poln. Schatz⸗Obligationen 4proz.
71 Br.
Actien: Oberschlesisch. Lütt. A. und itt. B. 2. Br. Breslau⸗Schweidn.⸗Freiburg. 80 Br. Niederschles. Märk. 737 Br., do. Prior. Sh, Br., do. Ser. Ill. 445 Br. Ost-Rhein. (Köln= Mind.) 77 Br. Neisse⸗-Brieg 33 Gld. Krakau ⸗Oberschlesische 35 Br. Friedrich⸗Wilhelms-Nordbahn 333 Br.
Wien, 26. April. Met. 5proz. 88, d, z, 89. A4prez. 71 bis 718. 23 proz. 47, 479. Anl. 31: 1465 — 1474. 39: 90 — 91. Nordb. 96— 4 — . Gloggn. M33 — 94. Mail. 68, 4, 69. Livorno 60t, , 3. Pesth 6443 — 655. B. A. 1128 — 1130. 1133.
We
K. Geld 233. el. Amsterd. 15 ö.
Augeb. 1143. ö Frankf. 1143. Hamb. 168. Tondon 11. 29. Paris 1363. Die Börse eiwas matter als die gestrige, doch ohne Verän- derung. ; da fremden Va uren wenig Umsatz.
—
Leipzig, 27. April. Leipz. Dr. P. Oblig. B. A. 26 — Ke. EX. Dr. E. A. 95 Br. Sach. Bazr. I38z Bre, 775 G. Schles. 74 Gld. Chemnitz Niesa 1983 Glo. LEsbau Zittau 14 Br. Magdeb. - Leipß. 1683 Gid. Berl. Anh. . und H. 777 G. Altona⸗Kiel 0 * Br. Deß. B. A. 1015 Br., 101 G. Pr. B. A. S883 Br., 88 Gld.
Hamburg, 26. April. Zi proz. p. C. 798 Br., 79 G.
283 G. Leipz.
S1 G. E. R. 102 Br., 1013 G. Stiegl. 82 Br. 817 Gld. Dän. bot Br., 6 G. Ard. 38 Br; 83 G. Zproz. 237 Br. und G. Hamb.⸗Berl. 54 Br., 5345 G. Bergedorf 71 Br., 70 G. Altona⸗Kiel 894 Br., 89 G. Rendsb. Neum. 196 G. Mecklenburg 325 Br., 32 G. Bei beschränktem Umsatz waren die Course heute wenig ver—= . iger Umsatz, aber etwas bessere zaris, 25. April. Zwar weniger Umsatz, aber bessere preists⸗ hi uten 536 . 2 baar, 55. 30 Zeit, 5droz. . ö. baar, 87. 80 Zeit. proz. Anleihe nichts. Banl 2335. e , z ʒproz 939. Spanische 3proz. 33 do. Innere 23. . hö. Römische 778. Nordb. 1523. Orleans 8473. 5 . zondon, 25. April. Zproz., Cons. P, G. M, a. 33e . 913. 3proz. Span. 33. E. R. 1053. Chili 91. Mex. 315, 29.
; z 3 324 92 Cons. etwas gestiegen; sie eröffneten zu 924, 92 und schlossen M29, — 215 *
zi zar se⸗ ift. Arb. 17. 1. n fremden Fonds war sehr wenig Beschäft, Art 1739, . 9. 33. Jat. 51, 50. 4proz. 8, 7. Port. 291, 26 z Uhr. Conf. p. C. u. a. 3. Mr, 92. In den fremder
Fonds keine Bewegung. . 2 ,, 25. April. In holländischen Fonds war
ĩ 18d. Span., bei ziem⸗ wiederum Handel und Veränderung unbedeuter ö
ich le Geschäft in Ard., etwas mehr angeboten. Ru , Von Slid⸗Amerik. waren Mix. etwas ange⸗ s. hr angiboten. . ͤ , e. Heng. Zproz. neue 585, 4. 3 sprez. Synd. 795. Span. Ahb. 10 4, , gr. Pit cen 194, 3. Crunonz 6e 8. Russen alle 101. proz. S26. Oest. Met. proz. 733. 25Ipraz. 355. Mix. 275, 4. Peru 48.
Vꝛ ad rid, 20. April. Zproz. 23 . 6.rc3. 11.
St. Pr. Oblig. S145 Br.,
Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 28. April.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Gern, nach Qualität 54 -= 58 Rthlr.
Russ. und
* Juli M
X Leinöl
üdsee⸗Thran Spiritus
*
loco o
Reggen loco 246 — 26 Rthlr. * pr. Frühjahr 82 pfd. n Mal Juni 24 Rthlr. Br., . Juni Juli 245 Rthlr. Br., Gerste, große loco 21— 22 Rthlr. n kleine 19 — 21 RNthlr. Hafer loco nach Qualität 14= 16 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 26 = JFutterwaare 85— * Leinsaat 5t Rthlr. Br., 62 G. Rüböl loco 14 Rthlr,. bez. „pr. April 14 Rthlr. bez. „April / Mai 13 3 Rthlr. verk. „ Mai / Juni 13. Rthlr. verk. „Juni / Juli 133 Rthlr. nom. ug. 137 Rthlr. nem. Aug. / Sept. 13 Rthlr. nom.
lr.
28 Rthlr. 27 Rthlr.
114 118 Rthlr.
21 Rthlr. Br. 2335 G.
233 G.
Sepf. / Olt. 123 Rthlr. bez., 121 loco 117 Rthlr.
April / Mai ⸗ Lieferung 10 Mohnöl 19 Rthlr. 2 14 Rth
Rthlr.
hne Faß 43 Rthlr. Juni / Juli 145 Rthlr. Br. Juli / Aug. 155 Rthlr. bez. u. Br.
243 G.
G.
155 G.
Mit der heutigen gers sind Bogen 101 zweiten Kamm er ausgegeben w
Nummer des Staats-Anzei⸗ bis 104 der Verhandlungen der
orden.
Druck und Berlag der Deckerschen Geheimen Cber · vosbuchdruckerti.
Erste Beilage
— — — —
Erste Beil age zum Preu
69
Inhalt.
Preußen. Berlin. Renten⸗Banken. —
haltnisse.
Entwurf des Gesetzes über die Errichtung von — Entwurf des Gesetzes, betreffend die 6 der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver⸗
nichtamtlicher Theil. Dent schland.
Preußen. Berlin, 27. April. Durch das NMinisterium des Innern sind uns folgende Gesetz⸗Entwürfe mitgetheilt worden:
Entwurf des Gesetzes über die Errichtung von Renten⸗Banken,
für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile. .
Errichtung von Renten⸗Banken und deren Bestimmung. Zur Beförderung der Ablösung der Reallasten und zur voll— ständigen Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den bisherigen Berechtigten und Verpflichteten soll in jeber Provinz eine Rentenbank errichtet werden. Die in der Rheinprovinz zu errichtende Rentenbank erstreckt ihre Wirksamkeit nur auf die am rechten Rheinufer belegenen Theile der
Provinz. 2.
Die Ablösung durch die Renten Banken erfolgt, sobald die Real⸗ lasten in feste Geldrenten verwandelt worden sind, dadurch, daß die Bank dem Berechtigten gegen Ueberlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderliche Kapital durch zinstragende, allmälig zu amortisirende Schuldverschreibungen entenbriefes abfindet, die Rente, aber alsdann von dem Verpflichteten so lange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zinsen! und zur allmäligen Amortisa⸗ tion der Rentenbriefe erforderlich ist. Sobald diese Amortisation vol— lendet ist, hört die Verbindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der Rente ganz auf.
§. 3
Der Staat garantirt die Erfüllung der durch das gegenwärtige Gesetz den Renten-Banken auferlegten Verpflichtungen und wird diese Banken mit dem erforderlichen Betriebs-Fonds versehen.
; Aiuasihled e Behörden.
Die Festsetzung der an die Stelle der Reallasten tretenden Geld— renten, die Verhandlung zwischen den Parteien über die Ueberwei⸗ sung dieser Geldrenten an die Rentenbanken, und die Entscheidung sowohl hierüber, als über die Höhe der den Berechtigten von der Rentenbank zu gewährenden Abfindung, icht den Auseinandersetzungs⸗ behörde obn, welche nicht nur bei diesen Geschäften, sondern auch' in der Folge, wenn es sich um die Frage handelt, ob und inwieweit der Berechtigte in der Disposition über die zu seiner Abfindung be— stimmten Rentenbriefe oder über die bei deren Amortisation zur Auszahlung kommenden Kapitalien durch Rechte dritter Personen beschränkt ist? den bestehenden Gesetzen gemäß, die Rechte dieser Personen wahrzunehmen hat. —
Alle übrigen bei den Operationen der Rentenbanken vorkom— menden Geschäfte werden der für eine jede Provinz unter dem Na— men: „Direction der Rentenbank“ einzusetzenden Verwal⸗
tungsbehörde, so wie den zur Einziehung der birekten Staatssteuern bestimmten Behörden nach den näheren Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Gesetzes übertragen. ö 9.
Jede Direction einer Rentenbank besteht aus einem Direktor und dem erforderlichen Hülfs- und Subaltern-Personal. ö ;
Die Directionen der Rentenbanken stehen unter der Oberauf— sicht der Ministerien für die Finanzen und für die landwirthschaft⸗ 1 Angelegenheiten; sie sind den Regierungen und Auseinander⸗ setzungs Behörden koordinirt und führen ihre Geschäfte unter Mit— wirkung der Provinzial⸗Vertretung.
. Reallasten, welche zur Ablösung gut die Rentenbanken geeignet sind.
Welche Reallasten zur Ablösung durch die Rentenbanken geeignet sind, ist in dem Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der, Neallasten z. K'lbschnitt il. Tit. X, und Abschnitt Ill. 8. Sö,) bestimmt. Ausgeschlossen von dieser Ablösung bleiben außer den in dem gedachten Gesetze 8. 53. bis 55. 65. und 66. angegebenen Real— lasten auch die nach dessen Verkündung neu auferlegten Geldrenten (8. 91. 4. a. O.)
§. 7. Ausgeschlossen von der Ablösung durch die Rentenbanken bleiben ferner alle dem Domainen-Fiskus als Berechtigten zustehenden Real⸗ lasten; in Ansehung ihrer Ablösung ist im 8. 58. des gegenwärtigen Gesetzes das Erforderliche bestimml.
8. 8. ö Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank ist erst dann zulässig, wenn sämmtliche auf einem Grundstücke haftende, zur Ablösung durch die Renteubank geeigneten Reallasten in feste Geldrente verwandelt sind. Ist aber bies geschehen, so kann sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete die Ueberweisung der Geldrente an die Rentenbank behufs der Ablösung verlangen, wenngleich die Auseinandersetzung in Ansehung der übrigen Grund⸗ stücke derselben Gemeinde noch nicht zum Abschluß gekommen ist (8. 965. des Ablösungs⸗ ꝛc. k vom heutigen Tage).
Feststellung der Renten behufs deren Ueberweisung auf die Rentenbank. Wenn bei einem Ablösungs⸗Verfahren der Verpflichtete erklärt, von der im §. 64. des Ablösungs- z. Gesetzes von heutigen Tage ihm gegebenen Befugniß, die an die Stelle der Reallasten tretende feste Geldrente durch Baarzahlung des Kapitalbetrags derselben ab= zulösen, keinen Gebrauch machen zu wollen, so hat die Auseinander— setzungs Behörde die Ablösung der Geldrente durch die Rentenbank
tion der Rentenbank dieselben , ,. welche die Gesetze
nate lang fortgesetzte Zahlung der Rente an die Rentenbank von
f fer ick atig zur ferneren Entrichtung dieser Rente vollständig efreit.
im §. 22 angegebenen Zeitraums die Rente durch Kapital- Zahlung ganz oder theilweise zu tilgen.
der verschiedenen Rentenbeträge erforderlich sind,
einandersetzung bedarf, (. dem Berechtigten als von den. (S5. 11.)
S. 10.
Rentenbank erfolgt, hat der Verpflichtete nur heutigen Tage) an die Rentenbank zu entrichten;
bank an erlassen. §. 11. So weit jedoch der hiernach (8. 10.) der Reutenbank zu über⸗ weisende Rentenbetrag nicht in vollen Silbergroschen besteht, darf derselbe der Rentenbank nicht überwiesen werden. Es müssen viel⸗ mehr dergleichen in Pfennigen bestehende Rententheile, so wie über— haupt Renten, welche nach Abzug eines Zehntheils unter Einem Silbergroschen betragen, ohne Einwirkung der Rentenbank von dem Verpflichteten durch Baarzahlung in Kapital nach der Vorschrift im ersten Absatz des §. 64. des Ablösungs- ꝛc. Gesetzes vom heutigen Tage abgelöst werden. §. 12.
In dem über die Ablösung oder die Regulirung aufzunehmenden Nezeß sind zugleich die Ergebnisse der Auseinandersetzung zwischen dem Rentenpflichtigen und der Fientenbank (8. 10.), zwischen dem Ersteren und dem bisherigen Berechtigten (688. 11. und 17.) und zwi⸗ schen diesers und der Rentenbank (85. 28. u. f.) festzustellen. Die Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Ausein— andersetzungs⸗ Behörde von Amts wegen wahrgenommen; der Zuzie⸗ hung der TDirection der Rentenbank bedarf es daher nicht.
§. 13. Sind zur Zeit der Verkündung des Reallasten eines Grundstücks bereiks in feste Geldrente verwandelt, so wird, wenn die letztere durch die Rentenbank abgelöst werden soll, über die im §. 12. gedachte Auseinandersetzung ein besonderer Rezeß aufgenommen. Streitigkeiten, welche etwa hierbei (85. 6. 8. bis 13.) ent⸗ stehen, sind in demselben Verfahren zu entscheiden, welches gesetzlich bei Ablösungen überhaupt J ist.
8
gegenwärtigen Gesetzes die
Die über das Verhältniß der Betheiligten zur Rentenhank ab— geschlossenen Rezesse (688. 12. und 13.) müssen stets von der Aus⸗ einandersetzungs-Behörde bestätigt und von dieser der Direction der Nenteunbank in Ausfertigung mitgetheilt werden. Nur auf Grund eines solchen Rezesses darf eine Rente auf die Rentenbank über— nommen werden.
§. 15.
Der Zeitpunkt, an welchem die Rente auf die Rentenbank über— nommen und wann sie zum ersten Male an dieselbe entrichtet werden soll, wird von der Direction der J, bestimmt. §. 16. Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank, darf nur am 1Isten April oder am 1sten , 1
Bis zu dem Zeitpunkte der Uebernahme muß, wenn die Aus— führung der Auseinandersetzung früher eingetreten ist (6. 1604. des Ablösungs⸗ ꝛzc. Gesetzes vom heutigen Tage), die Rente von dem Verpflichteten unmittelbar an den bisherigen Berechtigten ent⸗ richtet werden. ö
S 18.
Einziehung und Sicherstellung der Renten.
Die an die Rentenbank abgetretenen Renten genießen bei Kon— kurrenz mit anderen Verpflichtungen des belasteten Grundstücks das⸗ selbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staatssteuern beilegen. Sie bedürfen keiner Eintragung in das Hypothekenbuch des Her pflichteten Grundstücks. Diejenigen eingetragenen Reallasten, an deren Stelle sie ge⸗ treten sind, werden im Hypothekenbuche gelöscht, mit dem Vermerk, . in Folge ihrer Ueberweisung an die Rentenbank erfolgt sei. Die Löschung wird von der Auseinandersetzungs-Behörde be⸗ antragt, sobald die Uebernahme der Rente von der Tirkction ber Rentenbank und die Abfindung , mne f erfolgt sind (58. 30.). S. 19. Gebäude, auf welchen Renten für die Rentenbank haften, müssen auf Verlangen der Direction der Rentenbank bei einer Feuer⸗ Versicherungs-Gesellschaft bis zu dem, nach den Grundsätzen dieser Gesellschaft zulässigen Werth von dem Verpflichteten versichert werden. Der Veipflichtete kann hierzu von der Direction der Ren⸗ tenbauk, durch administrative Execution angehalten werden. Die Direction der Rentenbank hat diejenigen Versicherungs—⸗ Gesellschaften, bei welchen ihrem Ermessen nach dergleichen Ver⸗ sicherungen erfolgen müssen, zu bestimmen und öffentlich namhaft zu machen. §. 20. . Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen Renten für die Rentenbank haften, finden auf diese Renten die gesetzlichen Vor⸗ schriften über die Staats- Steuern ebenfalls Anwendung. „„ Die Direction der Rentenbank kann jedoch verlangen, daß in solchem Fall Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente jährlich weniger als fünf Silbergroschen betragen, sofort durch Kapitalzahlung nach den . des 8. 23. abgelöst werden. I
Die Renten werden in monatlichen Raten mit den Staats⸗ steuern postnumerando erhoben.
In Ansehung ihrer Erhebung und Beitreibung hat die Direr⸗
den Verwaltungs⸗-Behörden bei Erhe
de ung und Beitreibung der Staatssteuern beilegen. ;
§. 22. Tilgung der Renten.
Der Verpflichtete wirb' durch eine b r,. Jahre oder 673 Mo—
§. 23. Dem Verpflichteten steht indessen frei, auch schon während des
Welche Summen in den verschiedenen Jahren zur Ablösung
ergiebt sich aus der
von Amts wegen zu veranlassen. In Af ng derjenigen festen Geldabgaben, welche zwar zur
unter
5 ß ischen Staats-An
Ablösung durch die Rentenbanken geeignet sind, hinsichtlich welcher es aber zur Ermittelung ihres Jahresbetrages keiner weiteren Aus— 50. und 52. a. a. O.) kann sowohl von dem Verpflichteten auf Ablösung durch die Rentenbank bei der Auseinandersetzungs-Behörde angetragen wer⸗
In allen Fällen, in welchen die Ablösung der Rente durch die Neun Zehntheile der ermittelten vollen Geldrente (8. 64. des Ablösungs⸗ Gesetzes vom in Zehntheil der Rente wird demselben vom Tage ihres Ueberganges auf die Renten⸗
zeiger. Sonntag d. 28. April.
——
Kapitalzahlungen sind jedoch stets nur erst dann der Verpflichtete züvor die berests fälligen Rentenzahlungen geleistet hat. Eingehende Kapitalzahlungen müssen daher zunächst auf die noch rückständigen Rentenzahlungen verrechnet werden.
Rentenbeträge, die sich nicht in Silbergroschen abrunden, kön— nen nicht durch Kapitalszahlung abgelöst werden.
‚Rentenbeträge unter fünf Silbergroschen können nur dann durch Kapitalszahlung abgelöst werden, wenn die auf einem Grundstücke lastende Rente weniger als fünf Silbergroschen beträgt. Es muß
jedoch in einem solchen Falle die Rente mit tinem Male vollständig abgelöst werden. 24.
§.
Dergleichen Kapitalzahlungen (6. 23) müssen nach vorhergegan⸗ gener sechsmonatlicher Kündigung am 31. März oder am 36. 33 tember geleistet werden. Der verminderte Rentenbetrag wird zum erstenmal an dem— jenigen Rentenzahlungstermine entrichtet, welcher auf die zur gehö⸗ rigen Zeit erfolgte Kapitalzahlung zunächst folgt.
§. 25
zulässig, wenn
Will ein Rentenpflichtiger ohne vorherige Kündigung Kapital= zahlung leisten, so steht ihm dieses zwar frei, allein es kann eine solche Zahlung nur so angesehen werden, als wenn sie sechs Mo⸗ nate nach dem auf die Zahlung zunächst folgenden 31. März oder 30. September erfolgt wäre. Wird eine Kapitalzahlung ohne vor— hergegangene, Kündigung am 31. März oder 30. September gelei⸗ stet, so hat sie die Wirkung, als wenn sie an dem auf die Zahlung zunächst folgenden 30. September oder 31. März geleistet wor? den wäre. §. 26.
Die Kündigungen und Kapitalzahlungen müssen bei der Direc— tion der Rentenbank oder bei den von letzterer zur Annahme der Kündigungen und ,. ; Beamten erfolgen.
Ueber jede Kapitalszahlung ertheilt die Direction der Renten— bank eine Quittung, in welcher zugleich ausgedrückt sein muß, wie viel die verminderte Rente künftig noch beträgt, und an welchem Termine dieselbe zum ersten Male zu entrichten ist. Nur durch eine solche Quittung wird der . bleibend entlastet.
Abfindung der Berechtigten.
Der Berechtigte erhält als Abfindung von der Rentenbank den zwanzigfachen Betrag der vollen Rente (8. 10), insoweit nicht nach s 114, die Abfindung für die überschießenden Pfennige von dem Verpflichteten unmittelbar erfolgt 3 §. 29. Diese Abfindung (6. 28) wird in Rentenbriefen nach deren Nennwerth, und so weit durch solche der von der Rentenbank zu lei⸗ stende Abfindungsbetrag nicht vollständig gewährt werden kann (8. 32), in baarem Gelde geleistet. ö
§. 90.
Die Abfindung des Berechtigten erfolgt zu demselben Zeitpunkt, an welchem die Rente auf die Rentenbank übernommen wird. (85. 15 und 16.)
§. 31.
Die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und baarem Gelde wird demjenigen zugestellt, welchen die Auseinandersetzungs-Behörde als den berechtigten Empfänger n (8. H.
8
Nentenbriefe und Zins⸗Coupons. Die Rentenbriefe werden von der Direction der Rentenbank nach dem unter B. beiliegenden Schema, und zwar in Appoints von 1006 Thalern, 500 Thalern, 100 Thalern, 25 Thalern und 10 Thalern, ausgestellt und mit jährlich vier Prozent in halbjährigen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, verzinst. Den Inhabern der nter, steht kein Kündigungsrecht zu. §. 33.
Mit jedem Rentenbriefe werden zugleich Zins⸗Coupons auf acht⸗ jihrige, vom 1sten *) ab zu berechnende Perioden nach dem unter C. beiliegenden r, r gehen
8. 3
Nach dem Ablaufe jeder dieser Perioden (8. 33) werden dem Vorzeiger des Rentenbriefs neue Zins-Coupons auf einen gleichen Zeitraum ausgehändigt.
§. 35. Der Betrag der fälligen Zins-Coupons wird, gegen Ablieferung derselben, von der Kasse der Rentenbank baar ausgezahlt, auch wer⸗
den diese fälligen Zins- Coupons von allen Köntglichen Kassen in Zahlung angenommen. §. 36.
Die Zins⸗Coupons verjähren binnen vier Jahren zum Vortheil der Anstalt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin folgenden letzten Dezember.
. Die Rentenbriefe können behufs der Bele ung gerichtlicher und vormundschaftlicher Depositalgelder, so wie der . öffentlicher In⸗ stitute, angekauft oder als unte e nr angenommen werden.
S.
Der Ueberschuß von einem halben Prozent, welchen die Renten— banken dadurch erhalten, daß sie neun Zehntel der vollen Rente, also 43 Prozent, der zum zwanzigfachen Betrage der vollen Rente ausgestellten Renteubriefe einziehen, letztere aber nur mit 4 Prozent verzinsen, muß unvermindert zu Amortisation der Rentenbriefe ver= wendet werden.
§. 39.
Jede Rentenbant ist verpflichtet, halbjährlich so viel Renten— briefe auszulosen, als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geld⸗ summen bezahlt werden können, welche bis zum Schluß des Halbjahres, in dem die Auslosung erfolgt, nach §. 38 dem Amorlisationsfonds aus den Rentenzahlungen zufließen, und nach §. 24 an Ablösungs⸗ Kapitalien eingezahlt werden müssen oder nach §. 25 als am Schluß dieses Halbjahres eingezahlt zu betrachten sind. In dem auf die erste Ausgabe von Rentenbriefen folgenden Jahre ist jedoch die Rentenbank an diese Verpflichtung zur Kuslo⸗ sung noch nicht gebunden.
S. 10. Den Inhabern der ausgelosten Rentenbriefe wird der Nenn- werth derselben baar ausgezahlt. ö
8. 41
S. 41. Die Auslosungen der Rentenbriefe erfolgen in den Monaten
Mai und November.
A,. beigefügten Tabelle.
) Es ist hier r 1. Oktober oder 1. April einzurücken, an wel=
chem zuerst Rentenbriefe ausgegeben werden können.
*