Entwurf des Gesetz es, betreffend
die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse für den
ganzen 11 der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rhein-Ufer belegenen Landestheile.
Mit dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Ge⸗
setzes treten folgende Gesetze u Kraft:
1) das Edikt vom 14. September 1811, betreffend die Re⸗ gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse [G. S. 1811. S. 2815;
2) die Declaration des Edikts vom 14. September 1811 wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver⸗ hältnisse vom 29. Mai 1811 (G. S. 1816. S. 164);
3) die Verordnung vom 31. Mai 1816 wegen Ablösung des Erbpacht Zinses von Grundstücken, die den geistlichen oder milden Stiftungen gehören (G. S. 1816. S. 181);
4) die Vergrdnung vom 9. Juni 1819 wegen Erklärung eini— ger zweifelhafter Bestimmungen des Edikts vom 14 Sep⸗ 6 . . . 3 3 Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend (G. S. 1819. S. 151; . a.
5) die Verordnung vom 18. November 1819 wegen Anwen⸗ dung des Edikts vom 14 September 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den kottbusser Kreis (G. S. 1819. S. 249);
6) die Ordnung vom J. Juni 1821 wegen Ablösung der Dienste, Natural- und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich, zu Erbzins oder Erbpachtrecht be⸗ sessen werden (G. S. 1821. S. 77);
7) das Gesetz vom 21. Juli 1821 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811, die Regulirung der . und bäuerlichen Verhältnisse betreffend und der späteren darüber erlassenen Gesetze auf die Ober- und e n, r. und das Amt Senftenberg. (G. S. 1821
P 25
8 r r ng r e tn, 1823, betreffend die Ver⸗ Üütigung für Hülfsdienste regulirter Wirthe. (G. S. en, d, ö 6
9) das Gesetz vom 8. April 1823 wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhäͤltnisse im Großher⸗ zogthum Posen, den mit , . wieder vereinigten Distrikten, dem kulm- und miche auschen Kreise in dem Landgebiete der Stadt Thorn (G. S. 1823 S. 49
10) das Gesetz vom 8. April 1823 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und der später darüber erlassenen Gesetze, . wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der ienste be⸗ treffend, auf das Landgebiet der Stadt Danzig (G. S. 1833 S. 73);
11) die Kabinets⸗Ordre vom 13. Februar 1825, durch welche die Menoniten von den Wirkungen des Regulirung s⸗
Edikts vom 14. September 1811 ausgeschlossen werden;
12) die Verordnung vom 13. Juli 1827 zur näheren Bestim⸗ mung des Art. 5 Buchstabe 3. der Declaration vom 29. Mai 1816 wegen i ne , der gutsherrlichen und bäuer⸗ lichen Verhältnisse in der nwendung auf die Gärtner und anderen Besitzer geringer Rustltalstellen in Ober-
Schlesien u. s. w. (G. S. 1827 S. 79);
13 die Ordnung vom 13. Juli 1829 wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört haben (G. S.
1829 S. 65;
14 die Kabinets-Ordre vom 11. Dezember 1831 über die Vergütigung der vorbehaltenen Hülfsdienste in der Pro— vinz Pommern;
156) das Gesetz vom 19. Juli 1832, betreffend die Laudemien von Rustikalstellen in Schlesien (G. S. 1802 S. 194)
16) das Gesetz vom 26. April 1835 wegen Erleichterung der Ablösung des Heimfallrechts in der Provinz Westfalen (G. S. 1835 S. 3;
17) die Kabinets⸗-Ordre vom 26. Oktober 1835 über Feststel— lung von Normalpreisen für vorbehaltene Hülfsdienste in dem Umfange des brandenburgischen Provinzial⸗Verbandes (G. S. 1835 S. 228);
18) die Declaration und Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1823 über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuer— lichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen und in den mit der Provinz Preußen wieder vereinigten Distrikten, dem kulm⸗ und michelauschen Kreise und dem Landgebiete ö. . Thorn vom 10. Juli 1836 (G. S. 1835
; 23
19) die Kabinets⸗-Ordre vom 17. Februar 1838 über die Er— mittelung und Bekanntmachung der Normalprelse für vor⸗ , Hülfedienste in der Provinz Preußen (G. S.
. 33
20 die Verordnung vom 28. November 1839, betreffend die Allodification der nicht zur Klasse der bäuerlichen gehörigen landesherrlichen Lehne im Herzogthum Weslfalen (G. S. 1840 S. 5); (
21) die s§. 33 und 35 des Gesetzes vom 22. Dezember 1839, betreffend die Rechtsverhältniffe der Grundbesitzer und die Ablösung der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein⸗ Berleburg 2c. (G. S. 1840 S. 6);
22) die Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzog⸗
Ü thum Westfalen Som 18. Juni 18460 (G. S. S. 156);
25) die Bestimmungen unter Rr. 3 und 5 im §. 1 des Ge⸗ setzes vom 18. Juni 1810 über die Rechtsverhältnisse bes Grund bestzzez und über die Ablösung ber Realberechtigun⸗ gen im Färstenthum Siegen (G. S? 1810 S. 1515;
2 des, Cet zan 4. Jul ld bhegen Abläsung ber zzeal. lasten in den vormals nassauischen Landestheilen und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet (G. S. 1816 S. 195
26) das Gesetz vom 30. Juni 1841 wegen Erlei chrer g. Ablösung gewerblicher u. s. w. auf dem Gru n. sᷣ tender Leistungen G. S. 1841 S. 136), 7tun esiß haf⸗
26) das Gesetz vom 31. Januar 1845, betreffend die Zulä sigkeit von Verträgen über unablösliche Geld⸗ i . lraibe Abgaben (G6. S. 1815 S. 33); .
27) das r f vom 18. Juli 1845, betreffend die Ablösung der Dienste in denjenigen Theilen der Provinz Sachsen in welchen die Ab ,, mm vom 7. Juni 1821 gilt (G. S. 1845 S. 562);
28) das Gesetz vom 31. Oktober 1845, betreffend die Ab⸗
n, der Dienste in der Provinz Schlesien (G. S. 1815 S. 682);
ö 39 .
29) der 8. 3 des Gesetzeg vom 8. Februar 1846 wegen der Präklusion der Ansprüche früherer Besitzer regulirungsfähi⸗
ger bäuerlichen Stellen im Großherzogthum Posen, im ehemaligen kulm- und michelauschen Krelss und im Land—
; gebiet der Stadt Thorn (6. S. 1816 S. 219; Von der Aufhebung bleiben nur diejenigen Bestimmungen der vorstehend bezeichneten Gesetze ausgeschlossen, welche in das gegen⸗ wärtige Gesetz mit aufgenommen oder in demselben bestätigt sind.
Erster Abschnitt.
Berechtigungen, welche ohne Entschädigung a ufge— hoben werden. ⸗
2
noch bestehen, hiermit aufgehoben:
1) das Ober⸗ , . des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben entspringenden, in dem 8. 4 nicht als fort- bestehend bezeichneten Rechte bei allen innerhalb des Staa⸗ 1 belegenen, mit alleiniger Ausnahme der Thron⸗ ehne;
2) das Hber⸗Eigenthum des Guts- oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, desgleichen das Eigenthumsrecht des Erbverpächters; der Erbzinsmann und der Erbpächter er- langen mit dem Tage der Rechtskraft des gegenwärtigen nf g en und lediglich auf Grund desselben, das volle Eigenthum;
3) der Anspruch auf ö eines Allodifications⸗-Zinses für die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Lan⸗ destheilen, welche vormals zum Königrei Westfalen, zum Großherzogthum Berg, zu den franzöͤst ch⸗hanseatischen , m rf. oder dem Lippe ⸗ Departement gehört
aben;
4 das grundherrliche oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staats, ohne Unterschied, ob der Staat, moralische Per⸗ sonen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;
5) die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberech⸗ 6 ihm zustehenden Kanon oder Zins tillkürlich zu erhöhen;
6) alle Vorkaufs⸗, Näher⸗ und Retraktrechte an Immobilien, mit Ausnahme des Vorkaufsrechts der Miteigenthümer, so wie des nach dem rheinischen Civilgesetzbuch den Mit⸗ erben zustehenden Retraktrechts;
7) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das
in der Gegend übliche e mh zu arbeiten.
Es werden ferner folgende Berechtigungen, so weit sie noch bestehen, ohne Entschädigung , ü. ; f s . 1) das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts⸗= grund⸗ oder gerichts⸗ herrlichen Verhäͤltnisses zu fordern;
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu Abgaben und Leistungen Berechtigten, ver Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks zu widersprechen;
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die bisherige Guts, Grund- oder Gerichtsherrschaft;
P die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Bei— träge der Angesessenen zu den Lasten der Gerichtsbarkeit und Polizei⸗Verwaltung;
5) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhehung sich auf bie gesetzlich bestchenden Gebüh⸗ rentaxen gründet, für einzelne gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben entrichtet werden;
6) alle in Beziehung auf die agd obliegenden Dienste und Leistungen;
7) alle Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Grundstücke;
8) alle Dienste zu persönlichen Bedürfnissen der Gutsherr⸗ schaft und ihrer Beamten z. B. Dienste zum Reinigen der Häuser und Höfe, zur Krankenpflege, zum Bewachen
und Ausläuten der Leichen, zu Reifen des Gutsherrn und seiner Beamten;
9 alle Abgaben tzur Ausstattung von Familiengliedern des Guts⸗ oder Grundherrn, insbeson dere das in einigen Ge⸗ genden vorkommende Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen; das in einigen Theilen der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen vorkonimende Recht, für die Benutzung des
9j enden Wassers in Privatflüssen eine Steuer zu er⸗ eben; 11) alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eigenem Grund und Boden gewisse Vieharten oder Bienen zu alten; 12) die Verpflichtung zum Verkauf von n s und anderen landwirthschaftlichen Erzeugnissen an die Gutsherrschaft;
13) die aus dem guts⸗ oder grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, die auf fremben Hofräumen, Gärten, Aeckern und Wiesen zerstreut stehenden Bäume und Sträuche zu benutzen und sich anzueignen;
14 die unter dem Namen traßengerechtigkeit oder Auenrecht vorkommende Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorf⸗ lage zu verfügen.
Das Eigenthum dieser Grundstücke fällt, insofern die⸗ selben nicht schon vor Verkündigung des Gesetzes vom 9. Oktober i848 (G. S. 1848, S. 276) in die privative Benutzung des Gutsherrn oder eines Britten übergegan⸗ gen, oder zwischen der Gutsherrschaft und der Dorfge⸗ meinde rechtsverbindlich getheilt worden sind, der Ortsge— meinde als solcher zu, welche aber d n auch die bisher damit etwa verbunden gewesenen asten, z. B. die In⸗ standhaltung der Dorfstraͤße, der Brücken, Stege u. s. w., zu tragen hat.
15) Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmt— lichen in dem 8. 2 und vorstehend unter 1 14 aufgeho⸗ benen Leistungen dem ö oblagen, so wie die von dem Gutsherrn zu leistenden eichenfuhren, Hochzeit und Kindtaufführen, Doktor und Hebammenfuhren.
Insofern jedoch eine der vorstehend unter 115 gedachten Abgaben und Leistungen bei der Verleihung oder Veräußerung ei⸗ nes Grundstücks als Gegenleistung für bie erleihung oder Veräu⸗
5 ausdrücklich übernommen worden ist, bleibt deren unent— ö Au 6 9 ,s .
n wie weit Besitzreränderungs⸗ Abgaben ohne Entschä= digung aufgehoben werden sollen, is in de . an n mn Here, draft ist in den 68§. 36 ü. f. des ge .
5. 4. Die in dem §. 2, Nr. I und 2 be mmte Aufhebung des Ober Eigenthums des Lehnsherrn, kö fe und
10)
§. * Ohne Entschädigung werden folgende Berechtigungen, soweit sie
oder Handdienste oder gar ke
ugleich die Aufhebung der aus biesem Verhältnisse entsprin 5 auf Abgaben oder Leistungen . ien, bleiben diese Berechtigungen, sofern sie nicht etwa in dem gegen⸗ wärtigen Gesetze besonders für aufgehoben erklärt worden sind fortbestehend, und zwar mit denselben Vorzugsrechten in en Ber mögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. ;
Zweiter Abschnitt. Ablsösung ver Reallasten.
Tit e 1. Ablssbarkeit.
S. 5. .
Alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthüm= ö. ⸗ 6 6 en . . . en , bf ae be n, er Gerechtigkeiten haften (Reallasten), sind na ͤ rc r f e en rn l. ; 1.
§. 6.
Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit sind die öffentlichen Lasten mti Ein chluß der Gemeinde- Lasten, gen n eh d hen r meinde⸗Dienste, so wie der auf eine Deich⸗ oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Er— 1 oder Unterhaltung der Kirchen- Pfarr- und Schuͤl⸗ gebäude.
Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den ge⸗ . n . h nnn, Rechtsverhältnissen, z. B. dem
érrlichen Verhältniß oder dem Zehntrecht, hen, sind v
der Ablösung nicht ausgeschlossen. ö n
2 §. 7. Auf Grundger echtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grun dsätzen der Gemein heitstheilungs Ordnung abzulösende Ver⸗ hältnisse findet das gegenwärtige 9. keine Anwendung.
S. 8. Zur Feststellung der dem Berechtigten gebührenden Abfindun wird der jährliche Ieh ee ln der abzulösenden Reallasten . 3. Bestimmungen der folgenden Titel ermittelt.
Titel II. Dienste.
*
§. 9. * Sind für, alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jahre, für nicht alljä rlich vorkommende Dienste während der letzten w anzig Jahre vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Okto ber 1818 oder vor Anbringung der Provocation Gelbver ütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenemmen worden, so sind diese ergütungen und, wenn sie . jener Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grunde zu legen. In Ermangelung solcher Preise ist zu unterscheiden zwischen den nach Tagen und den nach dem Umfang der Arheit bemessenen Diensten. lͤ 15
§. *
Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normal Preisen (68. ö. 3 fe er eth 9 —
ei Feststellung solcher Normal- Preise, und zwar sowohl für Hand- als für Spanndienste, sind in Betracht zu nl 167 2) die Dauer der Arbeitszeit; b) ö. . der ., n Die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist; d) die . der in der Gegend en er ift An⸗ wendung kommenden Arbeitskräfte. §. 11.
Sind dagegen die Dienste nach dem Umfange der u leistenden Arbeit bestimmt oder sind dieselben u n . ur ihr 3 dadurch ermittelt, daß nach sachverständigem Ermessen bestinimt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden. hat, um die dem Dienstpflichtigen obliegende Arbeit durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu bestreiten.
Hierbei ist auf die, minder Vollkommenheit, in welcher die Arbeit von den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rück⸗ sicht zu nehmen. .
; 2
ö An Ansehung der Kosten für n , eines fernen des 8
Gesindes und der Tagelöhner, sind ebenfa b7. u. f.) festzustellen. . Sind die Dlenstt zugleich? v
ind die Hienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres 2 den Vorschriften der S§. 11, 12. — .
S. 14. Der Werth der
Normalsätze (cf. S5.
Baudienste, welche nicht nach Tagen be⸗
stimmt sind 8. 10), ist in jedem einzelnen Fall nach ihrem jähr⸗
lichen Durchschnittsbetrage . Dabei ist die Bauart ber Gebäude, zu welchen die Dienste geleistet werden müssen, ihr Um⸗ fang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die Ent⸗ srnung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind und bie eschaffenheit der Wege zu berücksichtigen.
Wenn die Parteien sich nicht Über den Werth einigen, so muß das in den gs. 6. u. 31 ff. der Verordnung vom 36. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemein—⸗ heitstheilungen 1c. G. S. 1834 S. 96) , n. schiedsrich⸗ terliche L her eintreten.
S. 165.
Die in einigen Landestheilen vorkommenden sogenannten wal⸗ zenden Dienste, d. h. solche, bei denen die Art der Ableistung ober der Umfang der Dienste, ober beides zugleich sich nach der jedes⸗ maligen Wirthschafts- Einrichtung bes erpflichteten bestimmt, wer⸗ den, wenn ihr Maß oder ihre Zahl nicht feststeht, in Anrechnung gebracht, sofern sie alljährlich wiederkehren, nach dem Durchschnitt der in den letzten zehn Jahren vor Ilnbringung der Provbeation eleisteten Dienste, . sie aber in längeren Zeiträumen wieder⸗ sehren, nach dem Durchschnitt der in den letzten zwanzig Jahren vor Anbringung der Probocation e elffeten Dienste.
Kann in den Fällen des 8. 15 zur Aufbringung ber Entschädi= e, kein anderer ehe zur be, nn, i , , nachgewiesen werden, so ist ohne . icht, ob zur Zeit Spanndienste . i er 9 geleistet werden, die Ent⸗
Ken eng für den Spanndienst von sämmtlichen Ackerbesitzern nach erhältniß des Flächenmaßes ihrer Aecker aufzubringen, die Ent- cherung für den Handdienst aber auf die vorhandenen Hausstel⸗ en, und zwar, insofern nicht bei Leistung der Dienste ein anderes,
Erbʒinsherrn, so wie des Eigenthums ves Erbverpächters, hat nicht
Zweite Beilage
M 1156.
2
699
Zweite Beilage zum Pre ußisch en Staats-Anzeiger. Sonntag d. 28. Aprü.
1) die Zahl der aaf Ein Jahrhundert anzunehmenden
alsdann auch für die Abfindung maßgebendes Verhältniß stattge— funden hat, zu gleichen Theilen zu 2 1
Nach demselben Verhältniß wird der Werth der Gegenleistung und die etwa von den Dlenstberechtigten für den Mehrwerth zu ge= währende Abfindung vertheilt.
Die gen n des Flächenmaßes der Aecker erfolgt in der Regel ohne Vermessung nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst einfache Weise; ist jedoch eine spezielle Vermessung schon geschehen, oder wird eine solche von einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist r zum Grunde zu legen.
5
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der stattfin— denden Wirthschaftsart nicht sämmtlich . ö ö. en. (. mer nur für die Dienste, deren das Gut Trin fh edarf.
Dieses Bedürfniß wird durch sachverständiges Ermessen nach der stattfindenden Wirthschaftsart festgestellt.
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat; diejenigen Dienste, die er selbst nicht benutzen kann, einem Anderen zu über⸗ lassen oder solche von dem Verpflichteten sich bezahlen zu lassen.
Titel III. Feste Abgaben in Körnern.
S. 18. Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jähr⸗ lich oder in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in bestimmter Menge in Körnern“ von Halm- und anderen Feldfrüchten, die einen allgemeinen Marktpreis haben, ent- richtet werden. ;
§. 19.
Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini⸗Markt⸗ preis festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierund⸗ zwanzig Jahre vor Anbringung der Probocation ergiebt, wenn die . theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer An⸗ atz bleiben.
§. 20. Unter Martini⸗Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjeni⸗ an funfzehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag allt.
. §. 21.
Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getraideverkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeitpunkt auf dem in den §8§. 67 ü. f. bezeichneten Wege festgestellt werden. .
98. 22.
Diese Durchschnitts-Markipreise (68. 19 — 21) werden alljähr⸗ lich durch das Amtsblatt bekannt 6 S. 23. Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der 8. 9 u. f. festgestellt.
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getraidemärkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marltort an⸗ gewiesen. Die Preise dieses Marktoͤrts werden mit den Preisen jener Gegend. in den letzten vier und zwanzig Jahren vor Verkün— dung des gegenwärtigen Gesetzes, mit Weglassung der beiden theuer— sten und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen, und es wird daraus ein bleibendes Normal ⸗Verhältniß beider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktorts zum Gründe ge— legt und nach dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert.
S. 25.
Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegneren Theilen die Preise regel- mäßig geringer oder höher, als an dem Marktort selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normal⸗Verhältniß zum Preise
des Markiorts festzustellen. festzust ö.
Von den nach §§. 19 — 265 zu ermittelnden Preisen kommen fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgetraides im Verhältniß zum marktgängigen in Abzug. Für Marktfuhrkosten findet ein besonderer Abzug nicht statt; dieselben sind jedoch bei Feststellung der Normal ⸗-Verhältnisse nach 5. 25 mit zu berück—
tigen. saettg §. N.
Wenn auf einem Marktplatze (5. 23) für en s⸗ Körner⸗ arten keine Preise aufgezeichnst werden, so müssen die in solchen Körnerarten bestehenden Abgaben nach Tit. IV. abgeschätzt werden. ,
S. 28.
„n Bei denjenigen Getraide⸗ Renten, welche auf Grund der bisher gültig gewesenen Regulirungs und Ablösungs-Gesetze als Entschä⸗ digung für aufgehobene Reallasten rechtsverbindlich stipulirt wor⸗ den und nach einem mehrjährigen Durchschnitt der Getraidepreise im Gelde abgeführt werden, fit die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach demjenigen Geldbetrag, welcher an dem der An⸗ bringung der Provocation (8. 940) zunächst vorhergegangenen Fäl- ligkeitstermine zu entrichten gewesen ist.
26. Muß Dagegen eine solche Getraideärndte nach dem jedesmaligen jährlichen Maritpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, so erfolgt die Fesstellung des jährlichen Geldwerthés nach dem Durchschnitk der bei der Abführung . Marktpreise dieses Orles. Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vierundzwanzig Jahre, vor Anbringung der Pro⸗ vocgtion, mit Weglassung der beiden theuersten und der wohlfeilsten, zu Grunde gelegt.
Titel IV. Feste, nicht in Körnern bestehende Natural-Abgaben.
S. 29.
Sind für feste, nicht in Körnern bestehende Natural⸗Ab gaben, . . . wahrend der letzten zehn Jahre, für die in langeren erioden wiederkehrenden aber während der letzten zwan⸗ dig Jahre vor Verlündigung des Gesetzes vom 9. Oktober 1818 8 vor Anbringung der Provocation Geldvergütungen ohne Wi⸗
erspruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergü⸗ hungen und, wenn sie innerhalb der gedachten Zeiträume gewechselt abn. der Durchschnitt der gezahlten Beträge des Geldwerths die⸗ in Abgaben zum Grunde zu legen.
/ sehung solcher Gegenstände, deren Qualität eine verschiedene sein
§. 30. Kann der jährliche Geldwerth solcher Natural-Abgaben nach den Bestimmungen des §. 29 ermittelt werden, so kommen Normal- preise (68. 67 u. f) in Anwendung, bei deren Feststellung auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rücksichtigen und in An⸗
kann, von der Voraussetzung auszugehen ist, daß die Abgabe in der geringeren Qualität zu entrichten sei. . ; . 8j aber in einem n, Falle über die zu entrichtende Qualität urkundlich etwas Inderes bestimmt, so sind die festgestell⸗ ten Normalpreise dabei nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann die Abgabe besonders argeschäpt werden. ö 8
Auf Abgaben in Wein finden die Bestimmungen des §. 30 keine Anwendung, Der jährliche Geldwerth solcher Abgaben muß vielmehr, wenn die Vorschrift des 8. 29 nicht Platz greift, durch
sachverständiges Guchtachten bestimmt und hierbei auf den Ort des Erzeugnisses, so wie auf den Preis in den letzten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provocation, Rücksicht genommen werden.
. Natural ⸗Fruchtzehnt.
S. 32. Hat der Berechtigte in jedem der letzten zehn Jahre vor Ver— kündung des Gesetzes vom 9g. Oktober 1818 oder vor Anbringung der Provocation für den Natural ⸗Fruchtzehnten einen Pachkzins bezogen oder eine Abgabe in Geld der Getraide statt des Na— tural-Fruchtzehnten ohne Widerspruch angenommen, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe und, wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge den Jahreswerth des Zehntrechts. Sind solche Pächte oder Abgaä⸗ ben in Körnern entrichlet worden, so werden sie nach Tit. II. 8s. 18 bis 27 in Gelde veranschlagt. ö
§. 33. Treten die Voraussetzungen des §. 32 nicht ein, so ist der Er— trag an Natural⸗Erzeugnissen, welchen der Zehniberechtigte im Durch⸗ schnitt der Jahre von dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftéart der zehntpflichtigen Grundstücke bei Anbrin⸗ gung der Provecation sachverständig zu bemessen. Bei dem Ge⸗ traide ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders festzu— etzen. . Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften des Tit. III. S8. 19 — 27 bestimmt; es findet jedoch dabei der im 5. 26 gedachte Abzug von fünf Prozent nicht statt. Bei Festsetzung des Preises der übrigen Natural-Erzeugnisse kommen die Bestimmungen des
Tit. IV. in Anwendung. Zur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem
Rohertrage die Kesten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. . : Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen, inwie⸗ weit die vorzulegenden Zehntregister, so wie andere nach ihrem Er— messen einzuziehende Nachrichten, ohne Vermessung und Bonitirung für die von ihnen . ausreichend sind.
Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften fin- den auch auf die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung.
S. 35. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesetz in
; Besitzveränderungsfälle, ; 2) der Betrag der Besitzveränderungs⸗Abgabe festzustellen. §. 42.
In der Regel sind drei Besitzveränderungsfälle auf Ein Jahr- hundert zu rechnen.
Ist jedoch die Besitzveränderungs-Abgabe nur bei Veräuße rungen an Andere als Descendenten des Besitzers zu entrichten, so werden nur zwei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert ge= rechnet.
ö Dasselbe findet statt, wenn die Abgabe nur bei Veräußerungen oder Vererbungen an Descendenten des Besitzers zu entrichten ö
Sind die Descendenten des Besitzers von der Abgabe befreit und wird dieselbe auch nicht bei Veräußerungen an Andere ent- richtet, so ist für alle außerdem noch vorkommenden abgabepflich= tigen Veränderungsfälle nur Ein solcher auf Ein Jahrhundert zu rechnen.
Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen niemals auf Ein Jahrhundert gerechnet werden. ö. §. 43.
Ist der Betrag der Besitzveränderungs- Abgabe weder ein für
allemal, noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises
des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den letzten sechs Verän⸗ derungsfällen wirklich bezahlt worden sind, und wenn dieses nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt. Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen Besitzern nicht ausgemittelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vollen Gewinngeldes der wirklichen Besitzer des=— selben Grundstücks angenommen werden. gan Ist der Betrag der Besitzveränderungs⸗-Abgabe in einem gege⸗ benen Falle aus dem Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn zusammen in Einer Summe behandelt wurden, so soll die Hälfte dieser Summe als Betrag der Gewinn⸗ gelder angenommen werden. .
S. 44.
Besteht die Veränderungs⸗-Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Feststellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Wer⸗ thes oder Preises nach dem in Pausch und Bogen abzuschätzenden gemeinen Kaufwerth des Grundstücks.
Gebäude und Inventarienstucke sind bei dieser Abschätzung nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besitz⸗ veränderungs-Abgabe auf sie mit erstreckt.
Von dem f ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug:
ö a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtig- keiten oder anderen Lasten des Grundstücks von dem ge— genwärtigen oder einem früheren Besitzer desselben gezahl⸗ ten Kapitalien, vorausgesetzt, daß die abgelösten Lasten dem Gruntstück nicht etwa ohne Einwilligung des zu der Besitzveränderungs-Abgabe Berechtigten auferlegt worden waren, in welchem Falle der Abzug jener Kapikalien un- statthaft ist;
b) zwanzig, Prozent des Werthes der zum Grundstück gehö⸗ rigen Ländereien; c) funfzig Prozent des Werthes der Gebäude und Inventa— rienstücke. S. 45. Ist der Betrag oder der Prozentsatz der Besitzveränderungs⸗
Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen der Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. Die Ablösung des Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels schließt auch die Aufhebung des Zehnten vom Neulande (Neubruchzehnt, Rott⸗ zehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung
verlangt werden.
Titel VI. Besitzveränderungs⸗Abgaben.
S. 36.
Das Recht, Besitzderänderungs⸗-Abgaben (Laudemien, Lehnwaa— ren, Antrittsgelder, Gewinngelder u. s. w.) bei denjenigen Verän— derungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschen⸗ der Hand eintreten, wird ohne Entschädigung des Berechtigten auf—
gehoben. 8. X.
Alle unfixirten Besitzveränderungs- Abgaben, welche nach Ein— führung des Ediktes vom 14. September 1811 wegen Beförderung der Landeskultur (Ges. Samml. 1811 S. 300) neu entstanden sind, fallen ohne Enschädigung des Berechtigten fort. Abgaben, die bei Besitzveränderungen in einer ein für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für unfixirte Besitzveränderungs-Ab— gaben nicht zu erachten. 4
. S. 38.
Von einem und demselben Grundstücke darf fortan niemals mehr als Eine Art von Besitzveränderungs⸗Abgaben entrichtet wer= den. Sind bisher mehrere Arten von Besitzveränderungs- Abgaben nebeneinander entrichtet worden, so wird vermuthet, daß die höhere dieser Abgaben eine Grundabgabe sei, und daher forlbestehe, die geringere dagegen zu den nach 3. aufgehobenen Abgaben gehöre.
Von denjenigen Abgaben, welche bei Besitzveränderungen unter den Namen Schreibegebühren, Siegelgelder, Eonsirmations-, Ver⸗ reichs, Ausfertigungs⸗ Gebühren, Zählgelder oder unter anderen auf Gerichtshandlungen dentenden Benennungen vorkommen, gilt auch in solchen Fällen, in welchen neben ihnen keine anderen Be— sitzveränderungs⸗ Abgaben entrichtet werden, die Vermuthung, daß sie Gerichtssporteln sind, und zu den nach §. 3 Nr. 5 aufgehobenen Abgaben gehören. 9
Der Nachweis, daß ein Grundstück zu Besitzberänderungs-Ab— gaben verpflichtet ist, kann fortan durch Berufung auf Obfervanz nicht mehr geführt werden. Dagegen genügt es zu diesem Nach— weis, wenn ein BVesitzer des Grundstückes die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsgrundes derselben, in einer öffentlichen Ur= kunde anerkannt hat. Ein solches Anerkenntniß kann jedoch die Fortdauer solcher Besitzberänderungs⸗Abgaben, welche nach §§. 36 bis 38 unbedingt aufgehoben an, . bewirken.
§. 41. , Zur Ermittelung des Werthes der abzulssenden Besitzverände⸗
rungs⸗Abgaben ist:
Abgabe nach Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt aller vorkommenden verschiedenen Beträge oder Prtzentsaͤtze als Einheit des Betrags oder Prozentsatzes der Besitzveränderungs-Abgabe anzusehen.
S. 46.
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Beträge, welche nach den vorstehenden Beslimmungen in den auf Ein Jahr⸗ hundert treffenden Besitzveränderungsfällen zu entrichten sein wuͤr⸗ den, bildet den Jahreswerth der abzulösenden Berechtigung.
5 Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provocation auf Ab⸗ lösung bei der Auseinandersetzungs- Behörde angebracht wird, darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provocation er= streckt (68. 94 und 95) für die später sich ereignenden Besitzver⸗ änderungsfälle die Besitzveränderungs-Abgabe nicht mehr gefordert werden.
Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab die zu ermittelnde Ablösungs⸗Rente von den der , mn zu entrichten.
S§. 18.
Nachschuß⸗Renten werden bei Ablösung der Besitzveränderungs⸗
Abgaben nicht ferner festgestellt. 3 S. 19.
Eine Rückorderung der vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes gezahlten Besitzyeränderungs-Abgaben aller Art ist nur zu= lässig s, wenn die Zahlung entweder unter schrifllichem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, oder durch adwniinistrative Execution er— zwungen worden ist, obgleich der Verpflichtete vor Vollstreckung der Execution seine Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte.
Fit el VII. Feste Geld⸗Abgaben.
§. 50. Feste jährliche Geld⸗-Abgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt. ) 91.
8 Ist eine feste Geld⸗Abgabe nicht alljährlich, sondern nach Ab⸗ lauf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der Abgabe dar. 52
Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches sie künftig abgeloͤst werden können, nach dem bisherigen gesetzlichen Ablösungssatz der Kapitalisirung zu 4 Prozent im voraus festge⸗ tellt ist, kommen als feste Geldabgaben nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung. * —
Dasselbe gilt von vorbedungenen Zinsen der nach dem bighe⸗ rigen gesetzlichen Ablösungssatz festgestellten Ablösungs⸗Kapitalien, deren Kündigung nur dem der fenen zusteht.
52 eine Frist zur Zahlung
§. 53. Ist dagegen in den Fällen des 8. des 5 rechts verbindlich festgesetzt,