1849 / 116 p. 6 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

haben wegen der behufs der Wahl Kommissionen gemachten Rei a . Vergütigung.

8.7

In der Regel kommen die Markt= gen Bezirks zur A bgabe oder der ; legen ist. Ist di Leistung an versch so kommen die Markt = o Anwendung, in welchem das v

Die Distrikts⸗Eingesessenen . der Mitglieder der rr

sonstigen Auslagen keinen Ans

zur Kündigung desselben oder der Ablösungs⸗ 2 ö , so lediglich sein Bewenden, und es f Dm des gegenwärtigen Fhes keine Anwendung.

Bezirks, in wel h n i, *. der Provinz ö ee man

dgebiete der Stadt Thorn, . 2 ö. Gesetzes vom 8. Februar 1846 (G. S. wegen der schon mit dem 4. Januar 1849 eingetret der Ansprüche früherer Besitzer regulirun st. Auf die im §. 2 des e zeichneten Stellen dagegen findet die oben best nuar 18562 eintretende Präklusion rung

Von dem Zeitpunkte ab Gesetzeskraft erlangt, wird i ulirenden Stellen, auch egulirung versterben, das als wenn bie Stellen selbst sen wären.

Bestimmungen des §. 64 bleibt der⸗ jenige Kanon oder Zins, welcher für die Ueberlassung eines Grund⸗ stücks zu Erbpacht, Erbzins oder Eigenthum in einem vor Verkün⸗ bung des gegenwärtigen Gesetzes errichteten schriftlichen Vertrage sinnl en n n oder Zins kann nur auf Antrag des Ver⸗ pflichteten durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages nach vor⸗ hergegangener sechsmonatlicher Kündigung . Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen , . ö. ,, der Kündigungsfrist an ge⸗ rechnet, zu gleichen Theilen a ; anzunehmen verbunden, die mindestens nur solche Theilzahlungen une. n , n mn .

em die Stelle liegt, anmelden, widri= ludirt sein sollen. in den mit Westpreußen wieder ver⸗ chelauischen Kreises, so wie in verbleibt jedoch die Bestimmung

Ausgenommen von den Behörde des

sinden auf Fälle dieser

und Normalpreise desjeni⸗ einigten Distr g, in welchem der zur Ablieferung der ur Leistung der Verpflichtung bestimmte Ort be⸗ ser nicht bestimmt oder muß die Abgabe oder Orten abgeliefert oder verrichtet werden,

en Bezirks zur

n 6. §. 53) unterliegen auch die sprungenen Renten der Ablösung ärtigen Gesetzes nur dann, wenn lcher Renten gesetzlich ihm

8 ch eben diesen Grundsä aus Gemeinheitstheilungen ent nach den Vorschriften des gegenw der Berechtigte sich zustehenden Kündigungsrechts e.

zelchen ein anderer als der bisherige gesetz⸗ liche ö ee ile listl ang zu 4 Prozent im voraus rechts verbindlfch festgesetzt ist, so wie auf Zinsen solcher Ablösungs⸗ Kapitalien, bei deren Feststellung ein anderer als dieser bisherige gesetzliche Ablöfungssatz zur Anwendung gekommen ist, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.

1846, S. 219), enen Praͤklusion sfähiger bäuerlicher Stel⸗ gedachten Gesetzes be⸗ mmte, mit dem J. Ja⸗

abgelöst werden.

Mit Ausnah dem gegenwärtigen Ge ab nicht auferlegt w

des in Ansehung so

lan in Krast. gelben hat.

der Normal

preise des jen erpflichtete Grundstück belegen ist. 72

J 2. strikten Abgaben und Leistungen, für genwärtigen Gesetz Normalsä doch nur in sehr geringem hmigung des Ministeriums

elegenheiten in solchen Distrikten die en unterbleiben.

Doch ist der Berechtigte . . Sollten in einzelnen Di deren Ablösung nach dem ge stellt werden sollen, gar nicht me Umfang vorkommen, so kann mit Gene für landwirthschaftliche A Festsetzung von Normalprei Kommt es in solchen Distrikten au erfolgt dieselbe durch Schiedsrichter.

§. ö an welchem das gegenw n Ansehung aller nach dem wenn deren Besitzer noch vor er Recht auf Regulirung dergestalt bereits Eigenthum dieser Besitzer

ärtige Gese einhundert Thaler betragen. ge Gesetz

fünf Prozent jährlich zu ven ,

Bei Ablösung der Reallasten findet fernerhin eine Ermäßigung der . wegen der den pflichtigen Gr oder aufzulegenden Grundsteuern nicht statt. bis zur Ausführung der Ablösung bei den gesetz i gen über die Ansprüche der Verpflichteten auf eine Vergütung die⸗ ser Grundsteuern f auf einen Abzug von den Leistungen wegen

ten Grundsteuern. der gedachten m n ,

Tit. IV des Ges.

1825, S. 9.

Tit. IV des Ges. von demselben Tage, Nr. 940, Gesetzs.

1825, S. 112. .

§. 2 des Ges. vom 18. Juni 1840 über die Rechtsverhältnisse

mehr oder

Jahre nicht ü lösungsbetrag als der fünfund

ersteigen darf,

undstücken auferlegten en bewendet es en Bestimmun⸗

f eine Abschätzung an, so

Vertragsmäßige, den Vor ifende Bestimmungen, verbindlichkeit des sonstige

. S

Bei der Regulirung kommen in Betracht: ) An Rechten der Gutsherrschaft: igenthumsrecht, die Hofwehr, das Recht auf Dienste, Geld- oder Natural⸗ en aller Art, wel sbar sind; Rechten der Stellenbesitzer: f Unterstützung bei Unglücksfällen, herrschaft, den Stellenbesitzer,

Andere Abgaben und Leistungen.

Dritter Abschnitt.

Regultrung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver— hältnisse behufs der Eigenthums-Verleihung.

S. Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamen⸗ vieh und zur Ausfütterung von Vieh wird nach Normalpreisen

s. vom 21. April 1825, Nr. 38, Gesetzs. 74. von demselben Tage, Nr. 939, Gesetzs.

Abgaben und che nach dem gegenwärtigen Ge⸗

Dergleichen Normalpreise sind bei der Verpflichtung zur Hal⸗ tung von Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs, und bet der Verpflichtung zur Ausfütterung von Vieh für jedes auszufüt—

Die Vorschriften dieses drliten Abschnittes treten an die Stelle des Edikts vom 14. September 1811 über die Regulirung der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesetzs. 1811

der Anspruch au ie Verpflichtun

S. 281), so g der Guts

701

Vierter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§. 91.

Bei erblicher Ueberlassung eines Grund Uebertragung des vollen Eigenthums zulässi me ftster Geldrenten dürfen Lasten, welche nach setz ablösbar sind, einem Grundstück von jetzt

Nen auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete, gängiger sechsmonatlicher Kündigung, mit dem zu trage abzulösen berechtigt, res bestimmt wird. gung nur während eines best

je

(G. S. 1816 S. gung fällt fort, wenn diese des gegenwärtigen Gesetze iges Erkenntniß,

164) zu gewährende höhere als die Nornial= höhere Entschädigu⸗ s nicht schon dur Anerkennung des Auseinander sonst rechtsverbindlich festgestellt ist. sowohl dem Berechtigten, als dem V glich bei der festgestellten Normal-Entsche pruch auf geringere als die Normal⸗Entf örschriften der bisherigen Gesetze erledigt; Art. 68 der Declaration vom 29.

rechts kräft

diesem Falle, genüber, ledi

nach den V hierbei der

Es bewendet in stücks ist fortan nur die erpflichteten ge⸗ chädigung wird doch bleibt auch Mai 1816 außer An-

wanzigfachen Be⸗ sofern nicht vertragsmäßig etwas Ande—⸗

Der Termin doch auch vertragsmäßig die Kündi⸗

führung der Auseinandersetzung wird, wenn die Interessenten sich

über denselben nicht vereinigen, durch die

immten Zeitraumes, welcher dreißig ausgeschlossen, und ein höherer Ab= zwanzigfache der Rente, nicht stipulirt

Auseinandersetzungsbehörde

ö Die Kosten der Regulirungen und

Ablösungen, ausschließlich der Prozeß⸗Kosten,

sind zur einen Hälfte von den Berechtigten, zur

schriften dieses Paragraphen zuwider

sind wirkungslos, unbeschadet der Rechts⸗ n . eines solchen Vertrages. 8

Die Kündigung von Kapitalien, einer Gerechtigkeit auferlegt werden, bestimmten Zeitraumes, welcher dreißi ausgeschlossen werden.

Kapilalien,

welche auf einem Grundstücke oder keit angelegt sin

d und bisher seitens des Schuldner

ren, können von jetzt ab, sobald drei sechsmonatlich

§. 93.

ternde Stück Vieh nach §. 67 u. f. zu bestimmen. wenn derselbe unvermö

7 gaben und Leistungen die Verpflichtung der Reparatur der Gebäude,

wie des Gesetzes vom 8. April 1823 wegen Regulirung der herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthuͤm Po (Gesetzs. 1823. S. 49); sie finden daher nur Anwendung in den⸗ jenigen Landestheilen, in welchen das gedachte Edikt oder das ge— dachte Gesetz bisher gegolten .

gend wird, bei den öffentlichen Ab— 1m vertreten.

herrschaft zum Aufbau und zur so wie zur Verabfolgung von

wärtigen Gesetze ablösbare Lei⸗

des Grundbesitzes 2ꝛc. im Fürstenthum Siegen.

Gesetzs. 1840, S. 151. §. 1 des Ges. vom 18. Juni 1840 über die den Grund⸗

besitz betreffenden Verhältnisse im Großherzogthum Gesetzs. 1840, S. 153. ?

Ist bei einer Verwandlung in Rente oder bei einer Ablösung durch Kapital in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 127 der Ordnung vem 13, Juli 1829 wegen Ablösung der, Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche ehemals zum Königreich Westfa⸗ len ꝛc. gehört haben (Gesetzs. 1829 S. 65), des §. 131 der Ord⸗ nung vom 18. Juni 1840 wegen Ablösung der Reallasten im Her⸗ zogthum Westfalen (Gesetzs. 1840 S. 156), und des . 107 des Gesetzes vom 14. Juli 1810 wegen Ablösung der Reallasten in den vormals nassauischen Landestheilen (Gesetzs. 1840 S. 195) bereits ung der Abfindungsrente oder des Abfindungskapitals rundsteuern eingetreten, so kömen dergleichen Renten, so wie die Zinsen von solchen Abfindungskapitalien, auch wenn die Bedingungen des §. 52 des gegenwärtigen Gesetzes vorhanden sind, dennoch nur in dem Falle nach Maßgabe des §. 64 des gegenwär⸗ tigen Gesetzes abgelöst werden, wenn der Rente oder dem Kapital derjenige Betrag wieder hinzugerechnet wird, welcher bei der Ver⸗ wandlung oder Ablösung wegen der Grundsteuer in Abzug gebracht

verflossen sind, mit einer ners gekündigt werden.

Bei Zerstückelung welche den Bestimmun Kapital oder nach den über Errichtung von R Geschieht dieses nicht,

Hauptgrundstück und die Tre Dagegen ist der Berech den Bestimmungen des §. 6 66 und 9l) verpflichtet, sich eine Trennstücke, nach Verhältniß des Werth Er ist jedoch zu fordern berech träge, welche nach der Vertheilun tragen, durch Kapitals -Zahlung

Der Jahreswerth gewerblicher, handwerksmäßiger und aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den Titeln II. bis VI. aufgeführten gehören, wird in jedem einzelnen Falle nach denjenigen Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts, welche darauf anwendbar erscheinen, wenn aber diese Vor l Anhalt darbieten, nach . Ermessen bestimmt.

Westfalen.

sämmtliche nach dem gegen

schriften keinen stungen der Gutsherschaͤft.

4

Der Regulirung behufs der Eigenthumsverleihung unterliegen alle ländliche, ihren Besitzern nicht zu Eigenthums⸗, Erbzins ober Erbpachtsrechten zugehörende Stellen, welche entweder nach Maßgabe der S8. 626 u. ff. Titel 21 Th. J. Allg. Landrechts zur Kultur aus- gethan oder mit Abgaben eder Diensten an die Gutsherrschaft be⸗ lastet sind, beiderlei Stellen jedoch nur insofern, als sie entweder zu einem erblichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungsrechte verliehen sind, daß im Fall der Besitzerledigung nach Gesetz oder Herkommen ihre Wiederbesetzung mit einem Wirthe erfolgte. solches Herkommen ist in der Regel bei denjenigen Stellen gnzuneh— men, welche in den drei letzten Erledigungsfällen in dieser Art wie⸗ der besetzt worden sind. . 95

. er Stellen sind regulirungsfähig ohne Rücksicht auf Umfang und Beschaffenheiht Lob ste Ackernahrung oder Dresch⸗ gärtnerstellen u. s. w., mit Mühlen, Schmieden, Krügen verbunden sind, oder nicht); ferner ohne Rücksicht darauf, wem das Eigenthum

entenbanken

. S der Frage über die zu der er die derselben gegen die Gu gen und obliegenden Verpflicht: gung des Gesetzes vom 9. Okto vorhanden gewesene Besitzstand als ber

z.

Die Aufhebung der in Bezug auf gewerbliche oder handwerks⸗

mäßige Leistungen noch bestehenden ö.

folgt nicht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes,

sonbern nach denen der Gewerbe⸗-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetzsamml. 1845 S. 41).

Stelle gehörigen Ländereien, tsherrschaft zustehenden Be⸗= ingen wird der zur 3 ber 1848 (Gesetzsi, S. 276) rechtmäßige vermuthet.

wangs⸗ und Bannrechte er⸗

1 nich

eine Ermä wegen der

S

Ohne Entschädigung dafür

a) der Stellenbesitzer das Eigen 1. und 2.);

b) die Gutsherrschaft die Be

ung in Unglücks fällen

lichen Abgaben und Leistungen (8.

leisten zu dürfen, erhält thumsrecht und die Hofwehr (§. 81 a.

Gegenleistungen.

g von den Verpflichtungen zur zur Vertretung bei öffent⸗ SJ b. 1. und 2.)

Der Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmüngen diescs Abschnitts er⸗ mittelt. Dieses gilt jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und fhebung den Vorschriften der Gemeinheits⸗

8 Verpflichtungen, deren Au Der Werth der §. 8, Litt. b, Nr.

von Grundstücken müssen solche Real— gen des §. 64 unterliegen,

Verschriften des Gesetzes von abgelöst werden. so bleiben für solche Real Lasten das nnstücke in zolicium verhaftet.

tigte hinsichtlich solcher Renten, welche t unterliegen (65. 53 bis 55, 65, eilung dieser Renten auf die gefallen zu lassen. nigen Renten-Be⸗ g jährlich unter vier Thaler be⸗

Verth

anderen Hälfte von

Mehrere Bere

sie betreffenden Kost

Reallasten und Gegenleistungen be ö! §. 1

den Verpflichteten zu tragen. chtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den

en nach Verhältniß des Werths der abgelösten

welche einem Grundstücke oder kann künftig nur während eines

ch anhängigen Auseinandersetzungen und Pro⸗ g Jahre nicht übersteigen darf,

gen, Abgaben und Leistungen, welche in en des gegenwärtigen Gesetzes unentgeltlich nsoweit sie nicht bereits bezahlt sind, nieder

Die Kosten in no zessen über Berechtig Folge der Bestimmun wegfallen, werden, i geschlagen.

einer Gerechtig⸗ s unkündbar wa⸗ ßig Jahre seit ihrer Anlage en Frist seitens des Schuld=

Außerdem behält es in Ansehung der Verbindlichkeit zur Ent— ing der Kosten, so wie des Kostenwesens in Au Sachen überhaupt, ferner in Ansehung der Rechte (z. B. der Realberechtigten und der Hypothekengläu petenz und Wirksamkeit der Auseinand Verfahrens in Auseinander henden gesetzlichen Bestimm schriften der oben Bewenden, in

seinandersetzungs- dritter Personen biger), der Kom⸗ ersetzungs Behörden und des setzungs Sachen vorläufig bei den beste⸗ ungen und den hierauf bezüglichen Vor- herigen Gesetze sein n des gegenwärtigen age über die Errich-

entweder durch heutigen Tage

im §. 1 bezeichneten bis

soweit nicht durch die Bestimmunge

Gesetzes, so wie des Gesetzes vom heutigen

tung von Rentenbanken ö eingetre ö 8

s derselben

§. 168. Mit dem Zeitpunkt der Verkündigung de tigt, daß diejer n J

setzes verliert das Gesetz vom 9. Oktober“ 184 Abetreffend die Sistirung der Verhandlungen über die

s gegenwärtigen Ge⸗

seitens des Pflichtigen abgelõst

Der §. 2 des Edikts vom 11. September 1811 derung der Landes⸗Kultur, wird 6

§. 94. Auf Ablösung oder auf Regulirung ist

als der Verpflichtete anzutragen befugt. 95

3 angegebenen Verpflich— d zur Reparatur der Ge⸗ ng gon Bauholz, muß nach dem jähr⸗ ieser Verpflichtungen abgeschätzt und in gung durch Schiedsrichter (6. 14) fest⸗

theilungs⸗-Ordnung vom 7. Juni 1821 unterliegt. zusteht, und ob sie auf bäuerlichen oder anderen Grundstücken ge—

gründet sind.

. dercn hlosse von der Regulirung bleiben die durch Vertrag in Zeitpacht gegebenen einzelnen Grundstücke, so wie die den Haus⸗ und Wirthschaftsbeamten, Dienstboten oder Tagelöhnern mit Rück⸗ enutzung überlassenen Stellen und

Will sich der Verpflichtete dieses nicht gefallen lassen, so findet auf die vorgedachten Zinsen das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, die vorgedachten Ablösungsrenten aber können in einem solchen Falle nur mit ihrem fünfundzwanzigfachen, Betrage durch Kapitalzahlung auf Antrag der Verpflichteten abgelöst werden.

In Ansehung der Kündigung und der Abschlags den bei einer solchen Kapitals⸗-Ablösung die Vorschriften des §. 65

herrschaft zum Aufbau un worden ist. zur Verabfol lichen Durchschnittsbetrage Ermangelung einer Vereini gestellt werden.

8 Der Jahreswerth der §. S1, b. 4 be

Die Provocation auf Ablösung

sich stets auf die Ablösung aller Reall auf den Grundstücken desselben Gemei mit den Provokaten Grundbesitzer ein tural Fruchtzehnt oder zu Diensten ß der Berechtigte seine Provocat Grundbesitzer die

Abfindung der Berechtigten.

sicht auf dieses Verhältniß zur

r nnz Grunb stücke.

Von der Summe des ermittelten

rlichen Geldwerths der zeichneten Verpflichtungen

J

ser Gemeinde hinsichtlich

sämmtlichen ablösbaren Reallasten (Tit. Summe des ermittelten jährlichen Geldwert (Tit. IX.) in Abzug gebracht.

bis VIII.) wird die hs der Gegenleistungen Der Ueberschuß bildet den Geld⸗ betrag, dessen Ablösung nach den §g8. 64 bis 66 angegebenen Grund—⸗

der Gutsherrschaft, so wie der 8. 81, a. 3 tungen der Stellenbesitzer, wird nach den V Abschnitts des gegenwärtigen Gesetzes ermitt des nach 8. 84 festgestellten Betrags abgelöst.

Anwendung. Die Rückstände müssen mit vier Prozent jährlich ver⸗

angegebenen Verpflich⸗ zinst werden.

chriften des zweiten elt und einschließlich

§. 75. tücken für ihn Außer den im §. 74 bezeichneten Stellen sind auch reguli⸗ st für ihn h

rungsfähig:

ite! *I m Großherzogthum Posen, im kulm⸗ und michelau⸗ Tit e .

hn haftenden Reallasten richte In denjenigen Landestheilen, in welchen der drit des gegenwärtigen Gesetzes anwend

tigte provozirt, der Antrag zugleich ar in dem vorstehend gedachten Um f Ablösung sei

schen Kreise und im Landgebiet der Stadt Thorn die⸗ jenigen Stellen, welche entweder als sogenannte em⸗ phyteutische Güter auf bestimmte Jahre oder Geschlechts⸗ lgen, oder als Zeitpachtgüter besessen werden, beiderlei rken ohne Rücksicht darauf, ob sie der Gutsherrschaft dienst⸗ oder abgabenpflichtig sind, jedoch nur dann, wenn deren Besitzer in Steuer- oder sonstigen amt— lichen Verzeichnissen, Urbarien, Prästationstabellen, in

sätzen erfolgt, insoweit nicht eine Ermäßigung desselden nach §. 63

Die Vorschriften des §. 63 eintreten muß.

jedenfalls zu fordern berechtigt ertrags der Stelle frei bleibe, liegenden Abschnitt zu regulirenden Stelle fication Anwendung, da rung seiner Abfindung au festen Geldabgaben gefallen lassen mu

nach welch

en der Stellenbesitzer ist, daß ihm e

in Drittel des Rein—⸗ ch auf die nach dem vor— n, jedoch mit der Meodi⸗ ier der Berechtigte sich eine Verminde⸗ hung der ihm gebührenden

Feststellung der Normalpreise und Normal⸗-Marktorte. ie Provocation au

sich stets auf sämmtliche,

Uebersteigt der jährliche Geldwerth der Gegenleistungen den jührlichen Geldwerth der Hauptleistungen, so wird der Mehrwerth

S. Zur Feststellung der Normalpreise und Normal-Markt-Orte der Gegenleistungen ebenfalls nach den Bestimmungen des §. 6—

(Cc. SS. 109, 12, 21, 23 bis 25, 30, ß) werden von der Ausein⸗ andersetzungs Behörde angemessene Distrikte bestimmt. solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren,

ch in Anse

Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berech—

seinen Grundstücken

In Beziehung auf die Kommunal- Ver

steuern treten außer den Vorschriften des

tigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den i elt rg rh zu befreien.

S 6

8

gerechtigkeiten und anderer nach den gs⸗Ordnung abzulösenden Ver⸗ usnahme der §. 81 b. 3 ten Bauholz⸗Verpflichtung) bei der Bestimmung des §. 7. gulirung anhängig wird, die Auseinandersetzung tigkeiten und Verhältnisse nach den Vor= theilungs-Ordnung, und zwar von Amts wegen, erfolgen. Bei einer solchen Gemeinheitstheilung können auch die keiner Gemeinheit unterliegenden Grundstücke einer nach den

Verleihungsbriefen oder Kontrakten als Leute bäuer— lichen Standes (Stan chtohsi), oder die Besitzungen selbst als solche, die von Leuten bäuerlichen Standes besessen werden, mit gemein-provinziell- oder orts⸗ üblichen Benennungen bezeichnet sind. ;

Zu den Bezeichnungen dieser Art gehören folgende Benennungen, nud zwar in deutscher Sprache: Bauer, ner, Halbhüfner, Meier, Halbmeier, Kossäten, Kothsassen, Gärtner, Danniker, Ratayer

nach 8. 68 zu erwählenden sachkundigen Eingesessenen des Distrikts, und Einem Abgeordneten der Auseinandersetzungs-Behörde besteht. Diese Kommission macht, auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen, der Auseinanbersetzungs Behörde Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die Rormal- preise für jeden dieser Bezirke, so wie Über die anzunehmenden Die Auseinandersetzungs⸗Behörde überreicht diese Vorschläge mit ihrem Gutachten dem Revistons-⸗Kollegium für Landeskultursachen, welchem die definitive Festsetzung über alle jene

In Ansehung der Grund Vorschriften der Gemeinheitst

vielmehr die Re hältnisse, bewendet es zwar (mit A

Ordnung und d Die Ablösb keit der noch ni sicht auf früher

Bestehen die Gegenleistungen eines zu Diensten Berechtigten in der Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten oder m Ausdrusch gekommenen Feldfrüchten, wie zS. B. bei dem Zehnt chnitt⸗ oder Dreschgärtner⸗Verhältniß, so wird der Mehrwerth die⸗ ser Gegenleistungen nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗

aber, wenn eine Re wegen jener Grundgerech Normal ⸗Markt⸗Orte. schriften der Gemeinheits

Halbbauer,

rung des gegenwärtigen Gesetzes keine Verä gulirung dieser Verhältnisse der en Gesetzen über . Grundsteuerr

§. 97. arkeit der Reallasten, so wie die Re cht zu Eigenthum besessenen Stellen abgegebene Willens - Erklärun oder früher ergangene Judikate, ledi gegenwärtigen Gesetzes zu b

eurtheilen.

Ordnung, und zwar in der Regel in Land, vergütet. bei der Feststellung dieses Mehrwerths der Werth sämmtlicher von dem Dienstpflichtigen dem Berechtigten zu leistenden, nach 8. 2 und 3 nicht aufgehobenen Dienste von dem Werth leistungen in Abrechnung zu en

5

Der Besitzer einer jeden Stelle Zubehör) ist zu fordern berechti die abzulösenden Reallasten zu Reinertrags der Stelle verbleibe, und daß mithin, fo erforderlich, die Abfindung für die lasten vermindert werde.

Feste Geld- Abgaben, so

ö. ; 6 Vorschriften des Es ist aber Gegenstände ebliegt. wider ln Wissch

plan gezogen und der U

gegenwärtigen Abschnitts zu regulirenden Stelle sitzers derselben in den Auseinandersetzungs⸗ mlegung unterworfen werden.

cher Sprache: . . ,

op, Kmiec, okupnik pétrolnik, pétownik, pölla-

polsledni, chatnik, komornik, zagrodnik, chakaupnik u. s. w.

b) in der Provinz Preußen die auf bestimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen verliehenen emphyteutischen Güter.

76. Die Besitzer derjenigen Eielln welche nach Einführung des Edikts vom 14. September 1811 eder nach Verkündung der Ka⸗ binets-Ordre vom 6. Mai 1819 (Gesetz -S. 1819 S. 153) in den betreffenden Landestheilen neu gegründet worden sind, haben

Den bei einer Ablösun es freigestellt, auch über ei als die in den Abschnitt baren. Insbesondere bleibt ihn Abfindung in Land vergleichsweife

8 9

8 Bei der Wahl der aus den Distrikts-Eingesessenen zu entneh⸗ menden Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: .

1) die Zahl dieser Personen wird zur einen Hälfte von den verpflichteten Grundbesitzern, zur anderen Hälfte von den Berechtigten gewählt; umfaßt der Distrikt nur Einen landräthlichen Kreis, so wird in jeder Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeindevorstandes, von den Besitzern der mit lasten behafteten Grundstücke Ein Wahlmann gewählt. Sämmtliche Wahlmänner des Kreises werden alsdann

der gedachten Gegen—=

8 ) Das Eigenthumsrecht an der Stelle geht mit dem Termine, an em die Regulirung ausgeführt wird Dieses Re zu welchem letzt stehende Hol von der na

auf den Stellenbesitzer cht erstreckt sich auf die Stelle und deren Zubehör, eren auch das auf den Grundstücken der Stelle Die Ausführung der Regulirung ist nden Auseinandersetzung unabhängig, ufgehalten werden.

(Haus- oder Hofstelle nebst t, daß ihm bei Feststellung der für

gegenwärtige Gesetz findet istenden Abfindung ein Drittel des

ch eine Ausnahme an keine Anwendung. die nach Abschnitt J. ohr Leistungen weder ein noch ein Anspruch auf Rückf

zu rechnen ist. S. S6 zu bewirke und darf durch letztere nicht a

weit es hierzu zur Ablösung kommenden Real⸗

wie solche Geld- und Getraiderenten,

ö e. 88. feinen An ptu genthumsrecht des Stellenbe

98

S. 98. g oder Regulirung Betheiligten bleibt ne andere Art der Aus

Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält- nisse, und über die Ablösung der Dienste, Ratural- und Geld⸗Abgaben, so wie der über die hängigen Prozesse“ (Ges. S. 1848, dersenigen Verhandlungen und Prozesse seine welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben, die nach dem, gegenwärtigen Gesetz geordnet werden sollen. kommen die Bestimmungen der durch 8§. 1 nich insoweit sie den Vorschriften des gegenwärti stehen oder sich mit denselben nicht v dachten Zeitpunkt an nicht ferner zur

wegen Beför— se Gegenstände an⸗ ö in Ansehung aller sowohl der Berechtigte Wirksamkeit, t aufgehobenen Gesetze, gen Gesetzes entgegen ereinigen lassen, von dem ge⸗ Anwendung.

seitens des Berechtigten muß asten erstrecken, welche für ihn nde⸗Verbandes haften. Sind er anderen Gemeinde zum Na— gemeinschaftlich verpflichtet, so zugleich auch gegen die aller auf deren Grund-

. te Abschnitt muß, wenn der Berech⸗ ug und auf Regu— nge gerichtet werden.

6 Verpflichteten muß obliegende Reallasten

Die Zurücknahme einer angebrachten Provocation ist unzulässig. 96

Die, Ausführung des gegenwärtigen Ge rungsbezirk Stralsund wird der General-Kor Es kommen hierbei das Kostenwesen und die Rech lichen Vorschriften zur Anwend schäfts⸗-Bezirk ber gedachten B

setzes in dem Regte⸗ mmission zu Stargard in Beziehung auf das Verfahren, te dritter Personen, dieselben gesetz⸗ ung, welche in dem bisherigen Ge— ehörde gelten.

ion übertragen.

bar ist,

Beglaubigt:

Für den Minister für lanbwirthschaftliche Angelegenheiten Im Allerhöchsten Auftrage:

ältniss v Nant . hältnisse und die Grund— on Manteuffel

S. 66 durch die Ausfüh⸗

nftigen Gemeinde⸗

Znhalt. vorbehalten.

Verhandlungen. Berichtigung. Verhandlungen der Kammer der Abge⸗

Braunschweig. Braunschwei g. Stände⸗Verhandlungen.

Sachsen.

6 . 3 7 Württemberg. Stuttgart. gulirungsfähig⸗ . ö ist ohne Rück⸗ gen, auf Verjährung ch den Vorschriften des

glich na Nach dem utigen Sitzung der ersten ten Klinger vorgetragene Landt ing der deutschen Wechselordnung, und Wechselarrest, so wie übe

Dresden, 26. April. (D. A. 3.) age der Registrande wird in der he Jammer die von dem Abgeordn« schrift, die Einführr

der Gesetzent⸗ wurf über Schuld⸗

einandersetzung, r kaufmännische An⸗

und III. bestimmte,

orderung od

S. 100.

sitzers erstreckt sich auch auf

ch auf Eigenthums-Verleihung nach dem gegenwärti⸗ . andes oder Provinzial⸗

welche auf Grund der bisher lösungs⸗ und Gemeinheitsthei verbindlich stipulirt worden find, unte minderung nicht. Stehen dem ver enüber, welche sich allen lassen müssen, der Größe der Abfindu 9 Der Reinertra Es wird d sichtigung aller

gültig gewesenen Regulirungs , Ab⸗ Gesetze als Abfindung rechts—⸗ rliegen je doch einer solchen Ver⸗

von dem Kreisvorstande zusammenberufen, und unter dem Vorsitze desselben erwählen die von ihnen Erschie⸗ nenen, je nachdem die Auseinandersetzungs⸗Behörde es für erforderlich erachtet hat, Ein Mitglied oder Zwei für die Distrikts Kommission.

Die Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, un ter dem Vorsitze des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zahl von Kommissitons-Mit

3) umfaßt der Distrikt mehrere landräth wird in jedem derselben sowohl von Seiten der Ver⸗

en Gesetze, die Fossilien, ö set Gesetzen dem Ei

Die von der Guts en Gesetzes aufgedeckte ruben und Torsstiche pflichtet, so lange ür die ihm entg entschädigen.

Die Gutsherr

sofern solche nach den genthümer des Bodens herrschaft vor n Kalk und

ͤö. NJ.

. ruch auf Eigenthums⸗Verleihung steht demjenigen zu, der 5 . i . 21 n, Grundstück aus eigenem Es hahen daher z. B. Interims-Wirthe oder dieje⸗ nigen, welche die Stelle vom eigentlichen Wirth gepachtet oder ge—⸗ liehen haben, keinen solchen Anspruch. Von demjenigen, wel

Ist vor Verkündi Auseinandersetzungs S sehung aller oder ein die Abfindung durch niß des Auseinander reits festgestellt ist,

setze lein Einwand h Dagegen sinb die Be

erkündung des gegenwärti⸗ Steinbrüche, Mergel⸗ und verbleiben der Gutsherrschaft; doch ist sie diese Benutzung fortseßt, den Stel⸗ ehende Benutzung der Bodenfläche zu

ache die Abls

pflichteten Stellenbesitzer mehrere Berechtigte zelner Berechti

hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung o erfolgt die Verminderung nach Verhältniß

Recht besihzt.

cher das Grundstück zur Zeit der Verkün⸗ dung des Gefetzes vom 9. Oktober 18453 (G. S. 18418 S. 276)

essen hat, wird vermuthet, daß er der recht=

so kann hiergegen

g der Stelle wird in Aigeleitet werden.

folgender Art ermittelt. er gemeine

iche Kreise, so Kaufwerth, den die Stelle bei Berück—

aus eigenem Rechte be die ausschl

schaft behi

gung des ö Gesetzes in einer ung oder Regulirung in An—

gungen so weik gediehen, daß Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, Anerkennt⸗ setzungs⸗Planes oder sonst rechtsverbindlich be⸗ aus dem gegenwärtigen Ge—

stimmungen die Verhältnisse ar

auf ihr ruh in Berechtigungen ha Alsdann werden vier Prozent d werth aller ablösbaren Realla net. Die Summe beider stellt d —̃ f Mühlen ⸗Grundstücke Paragraphen keine Anwendung.

S. Der nach §§. 60 und 61 od kann von dem hierzu Verpflichteten durch

von ihr benttzten, ebäude, z. B. die tzten. Sie ist aber verpflichtet, sich ihren Grund und Boden gefallen er solche verlangt und die Kosten

J ) . be⸗ en * g ei den bisher nicht zu i fh , .

hrenden Ansprüche

aben, so wie aller Bogen festgestellt. hs mit dem Jahres⸗ e zusammengerech⸗ ag der Stelle dar. Bestimmungen dieses

pflichteten, als der Berechtigten Ein Mitglied für die

ige Besitzer sei. Kommission auf dem unser Nr. 2 bezeichneten Wege

nen Stellen kann diese Vermuthung in Anse Zeit vor Verkündung des gedachten Gesktzes herrü nur durch Urkunden entkräftet werden.

§. 78. t ; ur Zeit der Besitz⸗Erledigung einer nach vem gegenwär⸗ , noch zu regulirenden Stelle Niemand mehr vorhan⸗ den, dem ein Anspruch auf Eigenthun der Gutsherrschaft

auf den Grundst agelöhner⸗KWohnun Versetzung dieser Gebäude a zu lassen, wenn der dazu herzugeben bereit sst. gleiche Versetzung, der Stellenbesitzer einen Neubau diese ie Baustelle fällt, wen

nicht rechtsverbindlich fe Ist aber in einer

theilungsplan bereits h festgestellt

es nicht mehr der nach diesem Ge nach den Bestimmun handelnden Rente be

ücken der Stelle befindlich gestellten Ihr zustehenden . n , ,. ih. Abl aksgefuhrt,

sten der Stell en Reinertr

finden die

4 bei allen diesen Wahlen genügt zur Entscheidung die relative Stimmenmehrheit;

5) die Prüfung und Bestät Auseinandersetzungs⸗Behorde;

6) auf diese Behörde Kommissions⸗Mitg

ier mestp igung der Wahlen gebührt der

Recht zur Wahl der eder für diejenige Partei über,

und zwar auf Kosten der Gutsherr⸗ zu fordern berechtigt, wenn die Guts⸗ r Gebgnde vornehmen will.

n eine Versetzung erfolgt, dem Stellen⸗

ms⸗Verleihung zustände, so hört

. wirkt werden. festgestellte Gelbbetrag eht auch das zur Wieberbesetzung der Stelle

die Verpflichtun

sich zu verein⸗=

; 81 weisungen genehmigt. eine bestimmte h

Abgeordneter Ob erländer erstattet Bericht über die Beschlüsse der jenseitigen K Antrages auf Vervollständigung des die November is485. der zweiten Kammer einstimmig bei. der anderen Kammer herübergekommiener und als kokoll-⸗Auszug, die Verhandlungen über K durch den Beitritt der Kammer zu den in

nen Abänderun schwebenden Di

auch unbenommen, hierauf einen kurzen mündlichen festzustellen. ammer bezüglich des Bertlingschen 79 Kommunalgarde betreffenden Ge⸗= Nach kurzer Debatte tritt die Kammer Ein inzwischen aus dringlich bezeichneter Pro⸗ riegsartifel 5 betreffend, wurde Kammer beschlosse⸗ angend aber die ob- Kammern über die Landtagen der Ober- zweien Kammer angenommenen a einstimmig und beharrte um fo mehr als der Abgeordnete Riedel die gänzliche Un= chen Antrags überzeugend darthat und Abgeord-= daß das Ministerium bereils in dem Sinne des Be— schlusses der ersten Kammer Einleitungen zur Ab Rede stehenden Statuts getroffen hätte.

Der Bericht über die Aufhebun gestrige Blatt des Preuß. Staats- Ar und politischen Gesichtspunkte hervor daß, wenn man auch zugebe, daß die bedürfe, daraus doch noch keinesweges folge, daß es auf

insoweit nich geordnet wird, kann daher ie Entschädi

t in demselben auf vergangene Fälle aus demselben in Bezteh gung aufgehobenen Ab nd gegen An

dem Beschlusse

h gaben und sprüche auf Rückstände, er Entschädigung hergeleitet

der anderen gen und Zusätzen schnell erledigt. Anl fferenz-Punkte in den Beschlüffen der Vertretung des Rustikalgundbesitzes auf den Provinzial lausitz verwarf die Kammer den in der Antrag des Abgeordneten Jesoik bei ihrem früheren Beschluß, zweckmäßigkeit des Jesorkas neter Todt bemerlte, änderung des hier in

g der Leipziger Zeitung (s. das z.) hob besonders die kommerziellen und bemerkte in letzterer Beziehung, Regierung eines Or

setzes auf alle noch

gans in der Presse sung oder Regulirung ein Land—

Kosten des Staats

wenn au so kann solcher auf angefochten, sondern setze zu berechnende gen der Gemeinheit

S. 101.

zahlung des acht? utsherrschaft kann über die Stelle unheschadet der

auf, und die n Rechte dritter Personen fret .

nentgeltlich zu. Die Bestimmungen des §8. 95

n Betrags an den Berechtigten abgeliͤst llirungen und Ablösungen Anwe

welche die Wahl verweigert oder sonst unterlassen hat. Die Zahlung muß, im Mangel einer and §. 69

erweiten Einigung, ren ist in dem 8. 67 bezeichneten Wege

Von zehn zu

ndung.

§. 10.

8 er Anbringung der Pr der Gitsherrscha auern alle übrig gs⸗Termine fort.

spaͤtestens im Ausführungs⸗Termine erfolgen.

Will der Verpflichtete eine solche Ablösung durch lung nicht vornehmen, so erfolgt die Ablösung na mungen des Gesetzes vom heutigen Tage über die Rentenbanken.

ovycation auf Regulirung hört die f, Verluste an der Hofwehr zu en Verpflichtungen beider Thelle 5

Alle diejenigen, welche auf Grund eines früheren oder des ge⸗ genwärtigen Gesetzes Ansprüche auf regulirungs oder ihren Erblassern früher besessene Stellen, oder Entschädigu prüche wegen deren Entziehung herleiten wollen, müssen d Ansprüche bis zum 1. Januar 1852 bei der Auseingndersetzung

eine Revislon der vorzunehmen.

Verpflichtu ersetzen. Dage bis zum Aus fuͤhrun

Die Bestimmungen des 8! sungen von Besißveränderu Abfindung noch nicht rechts

Fapitalah⸗ estgestellten * und Normal⸗Marktorte

den Bestim⸗ rrichtung der

von ihnen

8 glieder der Distrikt n aus der Staats kasse.

Zehrungskost ssionen erhalten Reise⸗ und

47 sind auf alle bereit ngs⸗Abgaben anwendbar

2 festgestellt ist (6. 109. Der Anspruch auf die nach der Deelaration vom 29. Mai 1816

geschehen müsse. Nach dem jetzigen Stande der Tagesliterat nug Blätter, die für die Regierung P dem Volk überlassen, ob es im Sinne der Regierung und für von der Presse Gebrauch machen wolle oder nscht. rung, auf Kosten der Staatskasse durch

sicht geltend zu machen,

ch noch nicht rechtsver— Grund des gegenwärtigen ö Lie Ausgleichung wegen n. Abfindung nur in esner otheilunge⸗Srdnung zu be⸗

ur gebe es ge man muͤsse deren Zwecke Das Recht der Regie- besoldete Zeitungsschreiber ihre Än- sei nicht begründet, da zu den Lassen des Staats jeder Staatsbürger gleichmäßig beizutragen habe und dem Theile, der diese Ansichten der Regierung nicht theile, Kosten zur Verbrestun Präsident Haden wirft nach dem

artei nehmen würden;

nicht angesonnen werden könne die g von entgegengesetzten Ansichten mit aufzubringen. Vice= erlesen des Berichts einen Rückblick auf die politische Richtung der Leipziger Zeitung, liest zu dem Zweck einen Auf satz aus derselben vor, worin die gegenwärtige Volksvertretung geschmäht wird, und theilt dann weiter einen von einem Kammermüitgliede .

und gegen die Abgeordneten Bauer und Lommatzsch gerichteten Aufsatz mit

der von der Redaction der Leipziger Zeitung selbst gegen Insertions ren abgewiesen worden sei, und woraus die große 2 . ger Zestung dargethan werden sollte. Abgeordneter Kling er: Wen

finden auf alle noch anhängigen

8s anhängigen in welchen