1849 / 129 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

begraben lassen. Der General der Civica, Advokat Sturbinetti, ist zum Senator ernannt. Die Franzosen erwartet man morgen früh. Ponte Molle ist für den Verkehr, welchen der Viehmarkt erheischt, noch offen gegeben. Dles zeigt Avezzang an. der die Brüche mi⸗ nirt haben foll. Drei Damen, unter diesen die Fürstin Belgiojoso, inen für die Pflege der Verwundeten auf. Die

d Verei ; le ner e ist gänzlich ausgeblieben, was beweist, daß es

lich Ernst geworden ist. ö 51 . 29. n Auch die Engelsbrücke ist minirt, um ge⸗ eignetenfalis in die Luft gesprengt zu werden. Avezzana hat die Zügel der Regierung in die Hände genommen. An den Schanzen und Barrikaden wird fleißig gebaut, und die Arbeiter erhalten sehr hohen Lohn. Die Requisition des e, ,. hat , auch die der Pferde. Von den Deputirten soll jeder 1009 Scudi erhal⸗ ten haben. Die Stärke der französischen Truppen wird auf 17,0900 Mann mit 38 Kanonen angegeben. Das Fort von Palo haben sie besetzt, auch soll ein Theil in Fiumicino gelandet sein. Die Per⸗ theidiger der Republik haben 16 Kanonen. Die Stadt soll Schritt vor Schritt vertheidigt werden. Jedes Quartier der Civica ist zur Theilnahme an dem Barrikadenbau verpflichtet. Auf Piazza del Popolo hat er bereits begonnen, um den ersten Angriff auf die drei Hauptstraßen, welche sich von da aus e,, nach der Stadt in ausbreiten, zurückzuwerfen. Ein großer Theil der hier anwe⸗ ier Franzosen hat die Nacht über auf der französischen Akademie zugebracht. Auch für die Sicherheit des preußischen Gesandtschafts⸗Pa⸗ lastes hat der Konsul Sorge getragen und eine Sauvegarde ausgewirkt.

Spritzen . Neben die

774

Alles ist in Thätigkeit, um Vorkehrungen für Noth fälle zu treffen. Die Nacht n, n n. auf mehreren Plätzen Feuerwachen mit

en ö , , , aber herrscht gleichzeitig die friedlichste Ruhe. Man hat beschlossen, die Fran- zosen mit der Marseillaise zu d, d. und ihnen auf einem Ban⸗ ner den Artikel 5 ber französischen Constitution zu zeigen, welcher den „Bürgern“ Schutz jeder Nationalität befiehlt. Ein Tagesbefehl des Kriegsministers Avezzana lautet: „Mit der Verletzung des Ge⸗ biets eines freien befreundeten Volks hat die französische Regierung das Völkerrecht und die Ehre ihres Staats beleidigt. Vielleicht, daß bie französischen Soldaten nicht die Rolle des Deutschen im Dienste des Papstes übernehmen werden. Sollte dies aber gesche⸗ hen, so wollen wir sie lehren, daß unsere Flinten Feuer geben und unsere Arme sie zu führen verstehen. 8000 Soldaten können das römische Volt beleidigen, nicht bestegen. Das römische Volk hat sich echt römisch erhoben. Siegerbegrüßend wird noch einmal das Banner der Republik flammen von den sieben Hügeln der alten Roma verjüngt auf ihren Barrikaden. Roͤmische Soldaten! Das bewaffnete Volk wird doch nicht nachstehen dem waffenlosen! Rö⸗ mische Soldaten! Die Republik legt in eure Hand die Ehre Ita⸗ liens und der republikanischen Wan!

Rom, 30. April. Der Kanonendonner hat so eben begonnen und wird von der Seite des Janiculus her vernommen. Alle Straßeneingänge und Plätze der Stadt sind seit gestern verbarri⸗ kadirt worden. Gastern wurde ein französischer Offizier gefangen hereingebracht, zwei andere Stabs⸗Offizlere sollen auf einer Re⸗

kognoszirung von Garibaldi's Leuten erschossen worden sein. Abends wurden sieben a,, wn. auf Piazza del Popolo verbrannt die Räder und Gestelle sind zum Kriegsbienste verwendet worden Aus der Campagna hat man alle Pferde, deren man habhaft wer? den konnte, und das Schlachtvieh hereingebracht. Auch tra- fen über Porto d'Anzo und Albano die 600 Lombarden hier ein, denen die Franzosen in Civitavecchia die Landung verwel⸗ gert hatten und mit denen bis zum 4. Mai eine Capitulation wegen Richtgebrauchs der Waffen abgeschlossen worden war.

der Stadt geht das Gerücht, es sei elne Expedition von Spaniern in Terracina gelandet, Gewißheit läßt sich darüber nicht erlangen, da

die neapolitanischen Couriere seit drei Tagen fehlen. Die Gerüchte

daß Zucchi Tivoll passirt habe, widerlegen sich einfach dadurch, daß estern noch Ladungen von Pulverfässern von dort her eingetroffen nd. Das Standrecht wird seit gestern scharf gehandhabt; zwe Geistliche sind wiederum verhaftet worden. Die Gegenwehr it z

tapfer und die Kanonade heftlg. Die Römer vertheidigen sich ge. hörig. Der Angriff ist bei Porta Cavalleggieri. ie französsschen Streitkräfte sind bis jetzt von mäßiger Stärke.

ö

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 12. Mai. Im Schauspielhause. 75ste Abonnemm. Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: Viel Lärmen um Nit

Sonnabend, 12. Mai. Berlin bei Nacht.

2 8

8 —=— ö

Ferner Börse Föm . Far

r echsel- Course.

Brie. Geld. Amsterdam ...... ...... . 250 FI. Kurs 33 1423 , . 260 FI. 2 Mt. 1423 Hamburg. ...... ...... ...... 300 M. Kur 1504 do...... ..........44 4 300 nk. 3 Me. 159 London. ........... ...... 118t. 3 Mt 6 2456 24 2 zh Er. Z m. Si? sii Wien m 20 Re, 150 FI. 2 Mt 872 86 Augsburg -.... .... ...... 150 FI. 2 Mt. 1017 101 einn 160 Tbir. 2 Mt. 994 . ; 8 Tags 983 Leiprig in Courant im 14 Thlr. Fuas.. 100 The 2 nt . gg Fraukfurt a. M. südd. W...... 1006 FI. 2 Mt. 656 22 Petersburg.... .... 1090 shrI. 3 Woeben! 1035

Inländische Fonds, Pfandbrigf-, Kommunal- Papiere und Geld- Course.

at. riet. Geld. Gem. zt. Brief. Geld. Gem. Preuss. Fre. Anl 5 102 Pomm. Efdbr. . ö. 92 St. Schuld- Seb. 37 795 ] 79 Kur- u. Nm. do. . 93 Sceeh. Prim. Sch. 99 Schlesische do. 3 HR. u. Nm. Scbuldv. 3* do. Lt. B. gar. do. 3*

Pr. Bk Anh - Sob . Sör

Berl. Stadt- Obll,. 5 983 do. do. 35

Wostpr. Pfandbr. 3 S855 Friedrichs or. 135 13 Grossh. Posen do. d 96 And. Goldm. à fih. 138 125 do. do. 33 801. 793 Dis eonto. .

Ostpr. Efandbr. 3*

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb. Gert. 5 Poln. neue Pfdbr. 4 89) 89 do. beiflope 3.4.8.5 . do. Part. soo El. 4 71 71 do. do. 1. Anl. 4 do. do. 300. 97 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 847 Hamb. Fener- Cas. 3) do. do. 6. A. 4 do. Staats-Pr. Anl * do. v. Rthsch. Lst,. 5 1057 Holl. 2333 Int. 24 do. Poln. Schatz 0. 4 657 Kurh. Pr. 0. 0th. 273 27 do. do. Cært. L.A. 5 765 76 76 Sardin. do. 36 Er. do. do. L. B. 2006. 16

. do. 35 F. Pol. a. Pfdbr. a. c. 1 90 89

Eis enk ahn- Actiem.

Stamm · Actien. Kapital. 4 73 Prioritäts - Actien. Kapital. j 1116 = . 2 Tages - Cours. , 33 37 n n . Srnmuiche, Prioritste- Acfien erden urch] 266 ö sehriiche Veriooꝛung 3 1 pCt. amoriisinn. Berl. Anh. Lit. A. B. 6, 000. 900 4 4768 Berl-= Anhalt. ...... .. 1.411.800 4 87 3 do. . . 8, 000, 0090 4 521 46 . Hamburg 5, 000, 000 . 915 6 do. Stettin - Starg 4, 824, 090 4 85 b⸗ e, do. II. Ser. 1, 0099, 009 4 do. Pots d. Magd. .. 4, 000, 0090 4 5143 h ( RFotsd. Magd... 2.367, 209 4 382. 6. ,,,, . e f e, dn, , e. e, Cöln- Minden .... ... 13, 090, 000 33 76 n. f e, . 6 45 ö. 4 hen 4. 500,000 4 405 . öln - Minden. . . .. ... 3, 674, 45 B ö. . K an ggg 5 ö . Rhein. v. Staat gar. 1.217, 9090 3. Düdsseld.. Elberfeld... 1,400, 0090 4 4 , . , . 1 Steele Vohwinkel... 1,300, 000 4 do. amm-Prior. 1.250, Niederschl. Märkisch. 10, 000,000 33 703 ba a. Düsseldorf - Elberfeld. 1. 999. 0g 4 3 do. Zweigbahn 1,500, 9099 4 . Niederschl. Märkisch. 4, 175, 0 4 86 6 Obersehl. Lit. 3 2, 253, 100 35 91 n 90 6 do. do. . 3 00. 009 5 98 br 'n. Hiti ß. 2 4b. god] 3. 6 zit n. zol s a0. M derie. 2b ons g ber we, e j . Breslau - Freiburg. . . 700, . . . . 248. ö kKrakau- Ohberschl.... 1, S0, 00 4 34 n ,,, ö , / . . Berg. · NKůrk.. 4 890090990 4 15643 n . 6 5 54 6 . Stargard - Posen ..... 5. 090, 00 35 705 B. 1 6 osel- erbe 1 . r. ö . , ag deb. Wittenb. ... 500. ö ; 61 ;

ö Breslau - Freiburg... 1600 00 4 . Quittung s- Po Berg. Mãärk. . . ...... S00, 0090 5 975 k. Aachen Mastricht .. 2, 750, 00 4 30 a, , n, . . 3

* 2 Ausländ.. Actien. Leipzig - Dresden... 4,500, 00 4 Lu g, e, 24 FI. S, 525, 00090 4 ,,, ele sererg d. re, , . 0 rior. . . 7B. msterd. -Rotterd. EI. ĩ h 2 . ö Mecklenburger Thlr. 4,300, 0 4 313 e.

Schluss-Course von Cöln-Minden 768 R

von Preussischen Bank-Antheilen 86 ba.

Vit Zusnanme von preufs. Fonds, wesche gestiegen, sind die übrigen Effekten etwas gewichen, und die Börse erholte sich erst am Schlufs von den Besorgnissen,

Nachrichten vom Rhein in Umlauf waren.

welohe durch Termen.

Auswärige Börsen.

Breslau, 10. Mai. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 97 Gld. Friedrichsd'or 113237 Br. Louisd'or 1123 Gld. Polnisches Pa⸗ piergeld 937 Gld. DOesterreichische Banknoten 88 bez. Staats⸗ Schuldscheine 787 Gld. Seehandlungs⸗Prämien⸗Scheine a 60 Rthlr. 997 Gld. Posen. Pfandbriefe proz. 6 Gld., do. 33 proz. 80 - 80 bez. Schlesische do. 33proz. 897 Br., do. Litt. B. 4proz. 917 Br., do. 35proz. 825 Br.

Poln. Pfandbr. neue 4proz. 897 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 135 Br. Russ.⸗Poln.⸗Schatz⸗Oblig. a 4proz. 663 Gld.

Actien: Oberschlesisch. Litt. A. und Litt. B. 91 Gld. Breslau⸗Schweidn. Freiburg. 783 Gld. Niederschles.⸗Märk. 71 Br. do. Prior. S8 Br., do. Ser. III. 925 Gld. Ost⸗Rhein. (Köln⸗ Mind.) 757 Br. Neisse⸗Brieg 34 Gld. Krakau ⸗Oberschlesische 33 Gld. ö 335 Gld. .

echsel.

Amsterdam 2 M. 1423 Br.

Hamburg a vista 1507 Br.

do. 2M. 1494 Br. London 1 Pfd. St. 3 M. 6. 233 Gld. Berlin a vista 1004 Br. do. 2 M. 99 Gld.

Wien, 9. Mai. Met. 5proz. 89, 3, 4. A4proz. 707, 71. 25 proz. 464, J, . Anl. 34: 1463, 147. 39: 907 91. Nordb. 93, 393, 927, 34. Gloggn. 92 —93. Mail. 68 67. Livorno 60, bo, z, 3. Pesth 625, 635. B. A. 1123 20. 22.

; Wechsel. Amsterd. 164. Augsb. 118. Frankf. 1182. Hamb. 174. f London 11. 50. 1 Paris 139.

Dig Börse bei geringem Verkehr ohne wesentliche Veränderung, Actien Ver Bank bellebter Nordb. niedriger; nach fremden Valu⸗ ten, Gol und Silber viel Nachfrage.

Leipzig, 10. Mai. Leipz. Dr. P. Oblig. 98 G. Leipz. B. A. 142. . E. Dresd, E. A. 95 Br. Lich ich- Baye . 78 Br. Schles. 73 Br. Chemnitz⸗Riefa 20 Br. Löbau Zittau 14 Br. Magdeb. Leipz. 169 Br. Berl. Anh. X. u. B. 77 Br. Altona⸗Kiel 897 Br. Deß. B. A. 100 Br. Pr. B. A. 87 Br.

Frankfurt a. M., 8. Mai. Die Börse war heute flau gestimmt. Mehrere Fonds, darunter vorzüglich die österr., so wie alle Gattungen der Eisenbahn-Actien, waren zu billigeren Preisen als gestern offerirt. Das Geschäft war im Allgemeinen unbedeu⸗ tend. Nach der Börse zum Theil etwas matter.

Desterr. 5 proz. Met. 743 Br., 745 G. Bank - Actien 1148

Br., 1143 G. Baden Partial⸗Loose 2a 50 Fl. 48 Br., 474 G.,

a Z5 Fl. 273 Br., 275 Gld. Hessen 2 40 Rthlr. preuß. 27 Br., 275 G. Sardinien 265 Br., 245 G. Darmst. Partial⸗ Loose a2 60 Fl. 705 Br., 707 G., a 25 Fl. 225 Br., 22 G. Spanien 3 proz. 243 Br., 24 G. Polen 300 Fl. - Loose 98 Br. 500 Fl. 723 Br. Friedrich Wilhelms⸗Nordbahn 325 Br., 324 G. Bexbach 705 Br., 705 G. Köln⸗Minden 757 Br., 755 G.

Hamburg, 9. Mai. Z proz. p. C. 785 Br., 783 G. St. Pr. Oblig. 84 Br. E. R. 1013 Br. Stiegl. 82 Br. Dän. 64 Br. Ard. 107 Br. Zproz. 237 Br., 233 G. Hamb.⸗ Berl. 53 Br., 525 G. Bergedorf 735 Br. Altona⸗Kiel 89 Br., 885 G. Rendsb. Neum. 108 Br. Mecklenburg 315 Br., 31 G.

Bei mehreren Fonds etwas Umsatz und theilweise höhere Course. Baris „8. Mai. Zproz. 57. 60 baar, 57. 70 Zeit. 5proz. 89. 40 baar, 89. 75 Zeit. Bank 2405. Spanische innere 243.

London, 8. Mai. Zproz. Cous. p. C. 915, a. 3. 914. 34proz. 915. Int. 505. Mex. 315.

Engl. Fonds waren heute unverändert. Von fremden waren Ard. 177, 17. 3proz. 335, 33. Mex. 29 a 3.

2 Uhr. Cons. waren 915, iz p. C. u. a. Z.

Amsterdam, 8. Mai. In holl. Fonds war heute wenig Handel und unbedeutende Veränderung. Span. u. portug. gut

Nordb. 4521.

preishaltend; in ersteren war das Geschäft ziemlich lebhaft. Von

russ. waren proz. etwas mehr angeboten. Sest. fast wie gestern.

Holl. Integr. 495, z. Zproz. neue 585, . Span. Ard 125. Gr. Piecen 125. 3proz. do. 333. Russen alte 1003. Stiegl 81. Oest. Met. 5proz. 714, , 3. 23proz. 38z. Mex. 28.

Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 11. Mai. Weizen nach Qualität 54 - 58 Rthlr.

Roggen loco und schwimmend 26 26 Rthlr. „pr. Frühjahr 82 pfd. 25 Rthlr. verk. u. Br. Mai uni 257 Rthlr. Br., 265 G.

Juni Huli do.

. mull . 26 Rthlr. Br., 265 G.

ept. / Oktbr. 27 Rthlr. Br.

Gerstt, sea⸗ loco 22 - 24 Rthlr. ö leine 18 20 Rthlr.

Hafer loco nach Qualität 14— 15 Rthlr.

Rüböl loco 133 Rthlr. Br., 133 G. „pr. Mai 135 Rthlr. Br., 135 G. Mai Juni 135 Rthlr. Br.

. Juli 45 i Br · Gebote nominell. P i

2

2 T

ug. 137 Rthlr. Br. i e. 13 Rthlr. Br.

8

Rübsl Sept. / Skt. 12 Rthlr. Br., 123 G. Oktbr. Movbr. 12 Rthlr. Br., 123 G. Leinöl loco 10 Rthlr. » Lieferung pr. Mai 103 Rthlr. Br. Mohnöl 18 19 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 1443 Rthlr. bez. u. G. pr. Mai 144 Rthlr. G. » Mai / Juni 143 Rthlr. Br., 143 G. » Juni Juli 1514, Rthlr. Br., 15 bez. » JJuli / Aug. 167 Rthlr. Br., 155 G. Marktpreise wom Getraide. . ö. 6. pf . 4 mn . Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 9 au 1 3 Sgr. 9 Pf.; org ne 29 3 5 Pr. auch 27 Sgr. 6 P. Hafer 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 4 Sgr. 65 Pf. . Zu Wafser! Weizen (weißer) 2 Rthlr. 16 Sgr. 3 Pf, autz 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., und 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen 1 Iihlt. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; große Gerste 1 Rt). kleine Gerste 28 Sgr. 9 Pf., . 26 Sgr. 3 Pf.; Hafer 2 Et. 3 Pf., auch 18 Sgr. 9 Pf.; Erbsen 1 Rthaͤr. 3 Sgr. I R= auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorte). Mittwoch, den 9. Mai. d ö Das Schock Stroh 6 Rthlr., auch 5 Rthlr. 15 Sgr. Dir .

ssten Entwürfe.

vom Könige genehmigten, durch das Amtsblatt bekannt . Inch 6 g nr her bewirkt werden. Vor der Besch

; 775

JZnhalt. ' Deutschlan d.

en. Berlin. Eutwürsfe der Gemeinde⸗Ordnung und der Kreis- vpn und Provinzial ⸗Ordnung. ; k

nichtamtlicher Theil. Dent schland.

reußen. Berlin, 11. Mai. Der Minister des Innern hat r. Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Ftegie⸗

ngen erlassen: ü 4. ger Königlichen Regierung übersende ich anliegend die neue—

der Gemeinde⸗Ordnung und der Kreis⸗, Bezirks und Provinzial⸗Ordnung

Königsstäd tisches Theater. mit dem Erfuchen, für eine möglichst allgemeine Bekanntwerdung

derselben zu sorgen und mir vor dem 20. k. M. anzuzeigen, welche ae e f, Abänderungen dieser Entwürfe etwa noch für erforder—

lich erachtet werden. . e n Entwürfe zu den ersten gehören werden, welche den

Kammern bei ihrer in Kurzem bevorstehenden Versammlung vorzu— legen i. so kann eine 1 Frist für die in Rede ste⸗ hende

erichterstattung nicht gewährt werden. Berlin, den 9. Mai 18459. Der Minister des Innern

ez) von Manteuffel.

( An sämmtliche Konigffh⸗ Regierungen.

Entwurf der Gemeinde Ordnung für den pxeußischen Staat. Titel l. Von den Grundlagen der Gem ein ve Berfassung.

§. 1. Zu einer Gemeinde gehören alle innerhalb ihres Bezirks (Ge—

. nrk i Feldflur, Bann) gelegenen Grundstücke. e

Jedes Grundstück 4. einem Gemeindebezirke angehören. Veränderungen von Gemeindebezirken können nur durch einen ,., ußnahme müssen die Vertretungen der betheiligten Gemeinden und des Krei⸗

ses mit ihren Gutachken über die Veränderung vernommen worden . . 3.2

Alle Einwohner des bent in gzeruts gehören zur Gemeinde. Alle Einwohner der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der Ge⸗

nmapeinde Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeinde⸗ lahen ach den Vgrschrns en zistz Gesetes berpfiichten

Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein Gewerbe oder

soonstiges Geschäft betreibt, aber nicht in der Gemeinde wohnt, ist nur verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf

den Grundbesitz oder auf das Gewerbe oder auf das aus jenen

Nellen steßnde Einkommen gelegte sund.

Die Waldungen können nur insoweit zu den Gemeinde⸗Abga⸗

hen und Lasten . werden, als sie vermöge ihres beson—⸗

deren Verhältnisses zu den Gemeinden an den Vortheilen des Ge— meinde⸗Verbandes Theil nehmen. Die zwischen den Gemeinden und den Wald⸗Eigenthümern in einzelnen Fällen entstehenden Strei⸗ tigkeiten werden von der Kreis-Versammlung, unter Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten, entschieden.

Die Provinzial⸗Versammlung hat darüber nähere Bestimmun⸗ gen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.

In der Provinz Westfalen und in der Rhein-Provinz bleibt es, bis solche Bestimmungen getroffen sind, bei den bisherigen Rech⸗

ten und Pflichten der Waldbesitzer.

Die in §§. 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Sammlung Seite 31 und 32) bezeichneten ertrags⸗ unfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be— stimmten Grundstücke sollen im ganzen Staate von allen Gemeinde⸗ Auflagen befreit sein.

. ., von Gemeinde⸗Abgaben für neube⸗ baute Grundstücke sind zulässig.

Alle sonstigen Befreiungen, sowohl persönliche als nicht per— sönliche, sind ohne Entschädigung ö

§. 4.

Jeder Preuße, welcher seit einem Jahre in ver Gemeinde sich ui n, und einen eigenen Hausstand gehabt, zu den direkten Staatssteuern beige⸗ tragen, auch keine Armen⸗-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nn , hat und nicht in, Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses der staatsbürgerlichen Rechte ganz oder theilweise entbehrt, ist nach vollendetem 24sten Lebensjahre, Gemeindewähler und kann, wenn er des Lesens und Schrelbens kundig ist, zum Mitgliede der

GHemeinde⸗Vertretung gewählt werden, gleichviel, ob er bisher das

' . te a 18 Sgr. . ; I Centner Heu 25 Sgh n,. . 9 . Bürger- oder Gemeinderecht . hat oder nicht. . 6 * 49 12 S r. * ? ö . S. ö Kartoffeln, der Scheffel 17 Sgr. 6 Pf., auch 9 Wer in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchstbesteu=

metzenweis 1 Sgr. 3 Pf., auch 10 Pf.

Branntwein - Preise. .

Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am 5

5. * 1455 Y frei ins Haus gelisst .

. Y * 14155 9 p. 200 Quart 2 65 ich . . N oder 10 800 . mi 9. 145 u. 14475 * Tralles. . 10. * * 1417 ) .

Korn⸗Spiritus ohne Geschäft. Berlin, den 10. Mai 1849. lin . Die Aeltesten der Fa nf mann aft en- Beh e,, Mit der heutigen Nummer des Stad ls nz gers ist Bogen 113 der Verhandlungen der . Kamm er, Anträge, so wie das Verzeichn i de . Redner und das Sachregister enthaltend, s 9 der Tit elb ogen nebst In halts-Verzeichni ausgegeben worden. spuchdruderei.

Druck und Verlag der Deckerschen Deheimen . sᷣ Heilug

6 Gemeinde- Wähler an direkten Staats- und Gemeinde⸗Abga⸗ en entrichtet, ist, ö. ohne sich in der Gemeinde aufzuhalten, be⸗ 1 an den Wahlen Theil zu nehmen.

sol asselbe Recht haben suristische Personen, wenn sie in einem olchen Maße in der Gemelnde besteuert sind.

. S. 6. ae, Gemeinden steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegen⸗

121

§. 7. Jede Gemeinde wird durch einen Gemeinderath vertreten und

durch einen ,, verwaltet.

Die Einrichtung der Erbschul : : zen⸗Aemter ist sammt den damit gel nndenen Rechten und Pflichten, Vortheilen unb Lasten aufge—

Titel II.

Von den Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner

haben.

Abschnitt JI. Von der Wahl und . des Gemeinderaths.

Der Gemeind ĩ S. 5. . ; V neinderath, besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeinde⸗ exordneten) in Gemeinden von weniger als 6 Einwohnern

aus 15 in Gemeinden von 2600 bis 5000 Einwohnern,

24 5 * 9 5001 5 10000 . ) 30 * ) 1 0001 9 20000 5 36 5 * 20001 30000 . 442 * * 30001 400090 5 48 * * 40001 5 50000 9 54 5 * 50001 5 60000 5 60 5 6 60001 5 70000 . 66 * * 70001 , 8S0000 * * 774 2 1 2 S000 1 90000 * R 78 I 2) 1 90001 J 100000 *

In Gemeinden von mehr als 100,00; Einwohnern treten für jede weitere Vollzahl von 656,009 Einwohnern 6 Gemeinde⸗Verord⸗ nete hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder nach den Vorschriften der Städte- Ordnung vom 19. November 1808 oder der revidirten Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831 eine größere gewesen ist, ver⸗ bleibt es bei dieser Zahl, so lange nicht der Gemeinderath nach Ver— nehmung der Ansichten der Gemeindewähler (68. 43) mit Genehmi⸗ gung des Bezirksrathes eine . beschlossen hat.

§. 9. Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Ge⸗ meindewähler (6. 4 und 5j in drei Abtheilungen getheilt.

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beträge an direkten Staats und Gemeinde Abgaben bis zu einem Drittel der Gesammtsumme dieser Abgaben zu entrichten haben; die zweite Abtheilung aus denjenigen, welche das zweite Drittel, die dritte aus denjenigen, welche das dritte Drittel entrichten.

Läßt sich nach dem Steuerbetrage nicht bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rech⸗ nen ist, so entscheidet das Loos.

ede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Ge⸗ meinde⸗Rath.

Die Wähler der ersten und der zweiten Abtheilung wählen gemeinschaftlich zwei Drittel der Mitglieder, wenn es von den Er⸗ steren einstimmig verlangt wird.

§. 10.

Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ort⸗ schaften bestehenden Gemeinden können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Gränzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derfelben zu wählenden Gemeinde⸗ Verordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeinde ⸗Rathe festgesetzt.

8. 11. Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann ö. K . . r en g i, n. emeinde⸗Raths aus jeder ei . scft tn fl ien s aus jeder einzelnen Ort S. 12.

Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeinde BVerordneten muß aus Grundbesitzern (Ei ü e,. ö, undbesitzern (Eigenthümern, Erbpächtern,

Befinden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr we⸗ nige Grundbesttzer, so können statt derselben, oder gleich ihnen, Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Bezirks⸗Rathe für jeden u Ort zu treffen.

1

§. * Mitglieder des Gemeinde-Rathes können nicht sein: 1) die Mitglieder der Aufsichtsbehörde (8. 78); 2) die Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes und die sonstigen Gemeinde⸗Beamten; 3) die Beamten der Staats-Anwaltschaft; 4) die Polizei⸗Beamten; 6) die zum stehenden Heere gehörenden Personen.

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mit—⸗ glieder des Gemeinde- Raths sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird derjenige allein zugekassen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher , , entschei⸗ det das Loos. ;

S. 14.

Die Mitglieder des Gemeinde- Rathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Auf⸗ ören der Bedingungen der Wählbarkeit (8. ). Alle zwei Jahre cheidet ein Dritkel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. „„Die das erste und zweitemal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.

. S. 15.

Eine Liste der Gemeindewahler, welche die erforderlichen Eigen seeften derselben nachweist, wird von dem Gemeinde⸗-Vorstande ge⸗ ührt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl- Abtheilungen und in dem Falle des §. 10 nach den Wahlbezirken ,

S. ö

Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeinde-Vorstand zur Berichtigung der Liste.

Vom 5. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder meh— reren dazu bestimmten, zur offentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt ;

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde ge⸗ gen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeinde⸗-Vorstande Einwen- dungen erheben.

Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August.

Innerhalb 10 Tagen, nach Mittheilung der Entscheidung ist die Berufung an den Bezirksrath zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig entscheidet. .

Soll der, Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 emeinde⸗Vorstande mitzutheilen.

age vorher von dem

§. 17.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle 2 Jahre im Roveniber statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahl— periode ausgeschiedener Mitglieder lönnen von dem Gemeinderathe oder von dem Bezirksrathe veranlaßt werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

Alle Ergänzungs- oder Ersatz⸗Wahlen werden von denselben Abtheilungen und Bezirken (68. 10 vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war. .

Der Gemeinderath hat jcberzeit die nöthige Bestimmung zur e fm der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern * 6 zu treffen. .

Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu wähl ĩ durch die Zahl der Wahlbezirke ., . hie r e

Beschränkung können die ausscheidenden Mitglieder des ö

S. 19. Die Wahlen erfolgen durch e , Stimmgebung. S

Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste 5 ehe el en an 6 . Gemeinde . * . ahlen mitte riftlicher Einladung oder übli . ö g oder ortsüblicher Bekannt— ie Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Ta und die Stunden, in welchen die Stimmen bei bem Wahl, Werstsogt abzugeben sind, genau bestimmen. ö §. 21. Der Wahl-Vorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei . ö ö ernannten 5 3 ö ezirke vorhanden, so ernennt der ist : Stelle vertretenden Wahl⸗-Kommissar. . Irher Wähler nuß vem Röhr Eder Wähler muß dem Wahl⸗Vorstande persönlich zu Proto— koll erklären, wem er seine Stimme geben will. t cha z . ir , k bezeichnen als zu wählen 3 ur die im 8. 5 erwähnten, außerhalb der Gemeinde wohnen— , n , dil. ö. , 3 können ihr ne. re ur evollmächtigte ausüben. Die Bevollmächti ü selbst Gemeindewähler sein. . - ö. S. 23. a, nt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten

Wenn sich hei der ersten Abstimmung nicht für so viele Per— sonen, als zu wählen sind, die absolute Lu nd rhei . als die Hälfte der Stimmen) ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl ö

er Wahl-Vorstand stellt diejenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so 1 7 sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.

9 der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Er— gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahl⸗ Vorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen, die eine gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag.

S. 2.

Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Gemeinde -Vorstande aufzubewahren. Lr Gemeinde⸗ . hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt u machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wäh- ler der Gemeinde innerhalb 10 Tagen nach der Bekanntmachung bei dem Bezirksrathe Beschwerde erhoben werden.

Der Bezirksräth kann die Wahlen auf erfolgte Beschwerde ö. von Amts * ö. . ö. Tagen nach der Bekanntma—⸗ ung wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten durch ein iv Entscheidung für ungültig . fit J

1 1 2 , 25.

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Mitglieder

e. . Jö, dem Anfange des auf ihre Wahl olgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden blei bis dahin in Thätigkeit. ; ; ö

; Ab schnitt II. Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinde— Vorstandes.

S. 26.

Der Gemeinde -Porstand (Orts-Obrigkeit) besteht aus dem ,. ne ren als dessen gen enn n und i n on Schöffen (Stadträthen, n än⸗ ,, hen, Rathsherren, Rathmän

in Gemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schöffen 4 v

9 * * 2, 500 bis 10,000 ö

* 3 * 10,001 D 30,000 2 b 49 n ) ) 30,001 J b0, 000 M 8 * 60,9009 100, 000 n 10 J

Bei mehr als 100,900 Einwohnern tr ir j

ö . 2 Schöffen i. en o die Zahl der Mitglieder des Gemeinde-Vorstande ö gistrats) nach den Vorschriften der Er enn n fe 6 46 oder 1831 bisher eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des Hezirksrathes eine Verminderung beschloffen hat. 916 Alle Gemeinden von großem Umfange oder zahlreicher Bevöl— kerung werden von dem Gemeinde⸗-Vorstande in Ortsbezirke ge⸗ theilt. Für jeden Bezirk hat der Gemeinberath aus den ählern einen Bezirks vorsteher auf 5 Jahre zu ernennen, welcher den Ge⸗ . in den örtlichen Geschäften des Bezirks unter⸗ In den in §. 11 erwähnten Ortschaften kann der Bür i⸗ ig i n .. eee 2 ein ,, g meinderathes, ieser w . h welches dieser zu wählen hat, ver—

. 77

a

Mitglieder des Gemeinde⸗Vorstandes ; r 1) die Mitglieder der Aufsichts⸗ . ö D die Mitglieder des Gemelnderathes;

3) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen;

4) die Mitglieder des Richterstand ö ] chterstandes und die Beamten der Staats-

5) die Polizei⸗Beamten; 6) die zum stehenden Heere gehörenden Personen.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde⸗Vor= standes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird . allein zugelassen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.

ö Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetzsammlung S. 15) bezeichneten Gewerbe treiben, können nicht Bürgermeister oͤder Belgeordnele gen.

8

. S. 0. Die Mitglieder des Gemeinde ⸗Vorstandes werden von dem

Gemeinderathẽ dur

absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre ahre scheidet die Hälfte aus und wird durch

gewählt. Alle drei