neue Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch
das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt
werden. ; . Außer den Schöffen, deren Zahl im §. 26 bestimmt ist, kön⸗
nen, wo es das Bevürfniß erfordert, noch ein oder mehrere besol⸗ dete Mitglieder Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath c. für besondere Geschäftszweige gewählt werden. : Der Bürgermeister und die etwanigen besoldeten Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes können auf mehr als sechs Jahre ge=
wählt werden. Sie scheiden auch das erstemal erst nach Ablauf
ihrer Wahlperiode aus. §. 29.
Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeinde⸗Vorstandes wird besonders abgestimmt,. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Perso⸗ nen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehr⸗ heit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Gun neten n n entscheidet das Loos.
86.
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung. Die 3 steht in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern dem Könige, in den übrigen Gemeinden dem Regierungs⸗Präsidenten zu.
Die Bestätigung kann nur nach Anhörung des Bezirksrathes versagt werden. Wird die e i ung versagt, so schreitet der Gemminderath zu einer neuen Wahl, wird auch diese Wahl nach Anhörung des Bezirksrathes nicht bestätigt, so hat der König, be= ziehungsweise der Regierungs-⸗Präsident, den Bürgermeister oder Beigeordneten auf sechs Jahre zu ernennen.
§. 31.
Die Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes werden vor ihrem Amts-Antritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen. Der Bürgermeister wird von einem Kommissar der Bezirks-Regierung vereidet.
Abschnitt III.
Von den Versammlungen und Geschäften des Gemeinderaths.
§. 32.
Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde⸗ Angelegenheiten zu beschließen, so weit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeinde⸗ Vorstande überwiesen sind. Sein Gutachten giebt er über alle Ge⸗ genstände ab, welche ihm zu diesem Zwecke duͤrch die Aufsichts Be⸗ hörden vorgelegt werden.
Die von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde verpflichtend.
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruc⸗ tivnen oder Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Der Gemeinderath kontrolirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der Ausführung seiner Beschluͤsse und der Ver⸗ wendung aller Gemeinde- Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 3.
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden, so wie einen Stellvertreter desselben, aus seiner Mitte,
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Der Vorstand wird zu allen Versammlungen eingeladen; der Gemelnderath kann verlangen, daß Abgeordnete des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand muß gehört werden, so oft er es verlangt. l
§. 34.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Ritglleder des Gemeinderathes (oder, wenn, deren weniger als zwblf vorhanden sind, von mindestens drei derselben), oder wenn es von dem Gemeinde⸗Vorstande geg nit wird.
§. 35. ;
Die Art und Weise der r gn f e er fg, wird ein für alle Male von dem Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringen⸗ der Fälle erfolgt die Zusammenberufung wenigstens zwei freie Tage vorher, unter Angabe der Gegenstände, worüber verhandelt wer⸗
den soll. §. 36.
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmäßige Sitzungstage fin.
der Verhandlung mindestens zwei freie Tage vorher den Mitglie⸗ dern des Gemeinderathes und c, nnen angezeigt werden.
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeinderath, zum dritten Male zur Ver⸗ handlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten fe r he fun muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hinge⸗ wiesen werden.
§. 38.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit , m. die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird als nicht an fend betrachtet.
Wer bei einer Angelegenheit ein besonderes, dem Interesse der Gemeinde nicht entsprechendes Privat- Interesse hat, darf an der Verhandlung darüber nicht Theil nehmen. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige ,, nicht gehalten wer⸗ den, so hat der Bezirksrath für die Wahrung des Gemeinde ⸗In⸗ teresses zu sorgen und ö einen , Vertreter für die Gemeinde zu bestellen.
40.
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für ein⸗ ele rs. 34 35 besonderen Beschluß die Oeffentlich⸗ ĩ a werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirths— häusern oder Schänken gehalten . t 41
e. — S. 41. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammkung.
Er kann jede Person aus dem Sitzungszimmer entfer
welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des .
oder Unruhe irgend einer Art aer acht. . 2
5§. 7. ⸗ . z Die Beschlüsse des Gemeinderathes und. in i der dabei
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besolderes Buch einzu=
tltragen. sitzenden Müghiedern unterzeichnet; Die Stelle der letzteren kann ein von
ie werden von dem r gen und wenigstens drei e
dem Gemeinderathe gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten.
tzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände
S. 13. 3 Die Entwürfe der Beschlüsse über die nachstehend 2 Gegenstände werben ihrem Inhalte nach in ortsüblicher Weise be⸗ kannt gemacht und an den von, dem Gemeinderathe ein für alle Mal zu bestimmenden Orten offen gelegt, damit die Gemeindewähler ihre Änsichlen darüber einem Kommissar zu Protokoll geben können. Die Gegenstände sind: - 7 1) Ankauf oder Veräußerung ven Grundstücken und von Ge⸗ rechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind, so wie Anlelhen, durch welche der Schuldenbestand der Gemeinde vergrößert wird, wenn der Werth oder Betrag den Jahres- betrag der regelmäßigen Gemeinde ⸗Ausgaben eder eing be⸗ stimmte von der Proͤvinzial⸗Versammlung für die größeren Gemeinden festzusetzende Summe übersteigt.
Vorläufigen Ankaufs - oder Veraͤußerungs⸗Verträgen, welche den Rücktrüt der Gemeinde vorbehalten, braucht dieses Ver⸗ fahren nicht vorherzugehen.
2 Verpachtungen auf mehr als 9 Jahre; 3 Ausführung von Neubauten; 4) Richtung von Gemeindewegen; 5) Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (von Wald, Weide, Haide, Torfstich u. dergl.); 6) Veränderungen der Gränzen des Gemeindebezirks (8. 1); ) alle anderen Gegenstände, bei welchen der Gemeinderath oder der Bezirksrath die Offenlegung beschließt. Der Gemeinderath ernennt den Komissar und bestimmt die Zeit zur Aufnahme der Erklärungen. In dem hierauf zu fassenden Beschlusse des Gemeinderathes muß der eingegangenen Erklärungen Erwähnung geschehen.
, S. ö
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeinde⸗ Vermögens, zu welchem sowohl das bisherige Kämmerei⸗ oder Pa⸗ trimenial⸗Vermögen, wie das Bürger⸗Gemeindeglieder- oder Kom⸗ munal⸗-Vermögen zu rechnen ist.
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde⸗Corporation gehört, kann der Gemeindergth nur insofern beschließen, als er dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
Auf das Vermögen der Corporativnen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen. Klassen der Einwohner gehört, haben . Personen keinen Anspruch,
§. 145.
Die Genehmigung des Bezirksrathes ist erforderlich:
1) zu den im §. 43 bezeichneten Veräußerungen und Anleihen; 2) zu Veränderungen in dem . der Gemeinde⸗Nutzungen. §. 46.
Die Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen kann von dem Gemeinderathe an die Entrichtung einer jährlichen Abgabe geknüpft werben. Einkaufs- oder Einzugsgelder für die Theilnahme an Gemeinde⸗Rutzungen, so wie andere Abgaben für besondere Vor⸗ theile, die der Aufenthalt in einer Gemeinde gewährt, dürfen nur in solcher Weise erhoben werden, daß dadurch die Ausübung der in S§§. 3 und 4 bezeichneten Rechte . bedingt wird.
§ —
— 1. ö
Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinde⸗Rathe Umlagen nach dem Fuße der direkten Staats⸗Ab⸗ gaben beschlossen werden. :
Zur Erhebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf alle direkten Steuern gelegt werden, so wie zur Erhebung aller anberen Arten von Gemeinde⸗Abgaben, außer den im §. 46 ge⸗ nannten Abgaben für Gemeinde⸗Rutzungen, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden. .
Sollen nur auf die Gewerbesteuer geringere oder gar keine Zuschläge gelegt werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung,
Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staats -Abgaben überschreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirks⸗Regierung erhoben werden. .
§. '
Von der Veräußerung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, muß wenigstens vier Wochen vorher der Bezirks-Regie⸗ rung Anzeige gemacht werden.
In Betreff der Erhaltung von Stadtmauern und anderen zum Verschluß oder zur Vertheidigung der Städte bestimmten Anlagen bleiben bie Vorschriften der Kabinets-Ordre vom 20. Juni 1830 (Gesetz⸗ Sammlung S. 15) in .
ö
Der Gemeinde-Rath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten behufs Ausführung von Ge— meinde Arbeiten verpflichten; die Dienste werden in Geld abge⸗ schätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern. Abwelchungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirk⸗Rathes. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgelei⸗ stet oder nach der Abschätzung an die Gemeinde⸗Kasse bezahlt werden.
§. 50.
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeinde⸗Waldungen für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen sollen einer Revision unterworfen .
. 91. Der Gemeinde-Rath wählt den Gemeinde- Einnehmer. Die
sonst erforderlichen Gemeinde⸗ Beamten werden von dem Gemeinde⸗
Vorstande ernannt, nachdem der Gemeinde⸗Rath darüber vernom⸗ men worden ist. 52 Sg. O0. Die Kassen⸗ und Rechnungs⸗ Geschäfte für mehrere Gemein⸗ den können einem gemeinschaftlichen Einnehmer übertragen werden.
Ab schnitt 1. Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes. §. 53. ; Der Gemeinde- Vorstand ist berufen, die Geschäfte der Ge⸗ meinde Verwaltung zu besorgen, insbesondere:
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzlen Behörden, in seiner Eigenschaft als Orts⸗Obrig⸗ keit, auszuführen;
2) die Beschlilsst des Gemein de⸗Rathes vorzubereiten und aus= zuführen.
Der Gemeinde Vorstand ist berechtigt, die Ausführung sol
cher Beschlüsse zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Ge⸗ meinderaths Sitzung keine enn l der beiden Ge⸗ meinde⸗Behörden, so ist die Ent
einzuholen; .
3) die' Gemeinde- Anstalten zu verwalten und diejenigen, für e . besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsich⸗ 1, ꝰ 6.
4) dis Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat
cheidung des Bezirks⸗-Rathes
ö VX
oder besondlren Genseinderaths⸗Beschlüssen beruhenden Ein= nahmen und . anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen zu überwachen.
Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist dem Gemeinde⸗ Rath Kenntniß zu geben, damit er ein Mitglied oder meh— rere abordnen konne, um diesem Geschäfte beizuwohnen;
5) die von dem Gemeinde⸗Rathe beschlossenen Prozesse zu führen;
6) das 2 der Gemeinde zu verwalten und ihre Recht. zu wahren;
7) die Gemeinde⸗Beamten zu beaufsichtigen;
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde auffubewahren;
9) Namens der Gemeinde mit Behörden und rer eien zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gtmeinde— Urkunden auszufertigen.
Die Gemeinde- Urkunden werden Namens der Gemeinde von 2 Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig un⸗ terzeichnet; ö .
10) die' den einzelnen Einwohnern und Grundbesißern obliegenden Gemeinde Abgaben und Leistungen nach. den Gesetzen und Beschlüs⸗ sen zu vertheil en, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen und, nachdem
sie von dem Bürgermeister vollstreckbar erklärt sind, für die
Beitreibung zu sorgen. Die Hebelisten müssen, bevor diesel⸗
sein. 8. 54.
Der Vorstand kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als di .
Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist,
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden enischeidend. Ben Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der
Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und hesc ia s Theil. 3. 565
S. 565.
Der Bürgermeister leitet und vertheilt die Geschäfte des Ge— meindevorstandes.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Gemelndevorstand obliegenden Geschäfte vor⸗ läufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.
S. 56. .
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung 6 bestimmter Angelegenheiten und Auf— träge können auf Beschluß des Gemeinde⸗Raths besondere Deputa⸗ tionen aus Mitgliedern des Vorstandes, Gemeindeverordneten und Gemeinde wählern gebildet werden. Die Gemeindeverordneten und die Gemeindewähler werden von dem Gemeinde⸗Rathe, die Mitglie—⸗ der des Vorstandes von dem Bürgermeister bestimmt. Dergleichen Deputationen sind dem Gemeindevorstand untergeordnet. Ein von dem Bürgermeister bezeichnetes Mitglied des Gemeinde vorstandes führt den Vorsitz. ;
9. 57.
8 Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinde⸗Rath mit dem Haushalts⸗ Etat beschäftigt, hat der Gemeindevorstand in öffentlicher Sitzung Hes Gemelnde RKathes über die Verwaltung und den Stand der Ge⸗ meinde⸗ Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
S§. 58. ; Der Bürgermeister hat in der Gemeinde, nach näheret Be⸗ stimmung der Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen&
1) die Handhabung der Ortspolizei⸗Verwaltung, soweit sie mich
in Gemäßheit der Verfassungsẽ⸗ Urkunde besonderen Behörden
übertragen ist; — . 2) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polize; 3) die Führung der Personenstands⸗Register; 4) die Staatsanwaltschaft bei dem Polizelgerichte, wenn ein solche⸗
in der Gemeinde besteht, vorbehaltlich der Befugniß der ⸗
hörde, damit einen anderen Beamten zu beauftragen;
s) alle örtlichen Geschäfte der Kreis⸗=, Bezirks, Provinzlal⸗ im
Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu be⸗
stimmt sind.
In Betreff der Befugniß der Gemeindebehörden, ortspoltzei⸗
liche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Ge⸗ setze zur Anwendung.
Abscchnitt V. Von dem e ner r Haushalt.
S§. 59.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste⸗ . i in
voraus bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorstand jührlich i
September einen Haushalts- Etat. Der Entwurf wird vierzehn Tꝛg
lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren an
den' Gemeinderathe zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Ct⸗
wohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem Gemein,
Rahhe festgestellt. Die Erinnerungen der Einwohner werden dil
in Erwägung gezogen. Eine Abschrift des Etats wird sofort dem Bezirks⸗Rathe ein gereicht. . S. 690. 4
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß der hond hl nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem . ö werden* sollen, bedürfen der Genehmigung des Gemeindi aths.
S. 61. Die Gemeinde- Abgaben und die Geldbeträge de Dit (8. 49), so wie die Abgaben für die Theilnahme an den Autun (5§. 46) und die sonstigen Gemeindegefälle, sind durch den E 1 . mer zu erheben und von den Säumigen im Steuer Execulions J. beizutreiben. S. 62. Die Rechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. . folgenden Jahres zu legen und dem Gemeinde⸗Vorstandt n BVieselbe wird in der nämlichen Weise wie der Ftals Enthars i offengelegt, demnächst von dem Gemeinde⸗Vorstande revidirt uñ 5 Gemeinde ⸗-Rathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt ga . nach der allgemeinen Prüfung der Rechnung hat der n Rath die Rechtmäßigkeil der, von dem Vorstande eetheilten.⸗ . Anweifungen und die Vollständigkeit und ,,, in Ueberweisungen z prüfen. Der Gemeinde⸗Vorstand darf Prüfung nicht zugegen sein. Die Feststellung der 2 muß vor den 4. Septe — J ' . bewirkt sein. Der Bürgermeister hat dem Bezirks Rathe sofatt Abschrift des deñlstelunze · eschtuss vorzulegen. j
Ueber alle n,. , ,, ,,,. Vorstand ein Lagerbuch zu führen. Die darm gortommn ö Rath bei der Rechttung
84
. . —
. . .
3 . 1
nahm zur Erklärung vor
ben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt J
Rãäthe erh
, . Titel III. Gemeinden, die nicht mehr als 1500 Einwoh⸗ ner haben. * den, die nicht 9 Für Gemeinden, die nicht mehr als 1500 Einwohner haben, ö. folgende hesondere Bestimmungen: . 8 ) der . besteht aus 6 Mitgliedern;
Y der Gemeinde Ver and besteht aus einem Gemeinde⸗Vorsteher on n, und 2 Schöffen, die den Gemeinde Vorsteher zu unterstützen und in Behinderungsfällen seine Stelle zu ver= treten haben; ;. s.
3) der Gemeinde Vorsteher ist Porsitzender des Gemeinde ⸗Naths; pie Schöffen können Mitglieder des Gemeinde Raths sein;
gon den
I die im 5. 43 erwähnten Erklärungen der Gemeindewähler
über Ankäufe, Veräußerungen u. s. w. sind vor dem versam⸗
melten Gemeinde⸗Rathe abzugeben und nicht besonders zu . 3 . 566
5) auf Beschluß des Gemeinde⸗ dathes und mit Genehmigung
. des Kreis- Ausschusses kann die schristliche ef n , Haushaltsplanes und der Rechnung unterbleiben; die Fest⸗ stellung derselben muß aber alsdann in besonders belannt ge machten öffentlichen Sitzungen erfolgen; der Kreis⸗Ausschuß ann auch das Erforderniß der Protokoll-⸗Aufnahme 8. 12) äber andere Gemeinderaths- Beschlüsse auf bestimmte Gegen⸗ stände beschränken;
6) bie in dem Titel JJ. dieses Gesetzes dem Negierun s ⸗Prãsi⸗
denten und dem Bezirksrathe beigelegten Befügnisse werden
mit Ausnahme der Fälle des 8. 7 von dem Landrathe und
dem Kreis ⸗Ausschusse ausgeübt.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Titel II. auch bei
diesen Gemeinden zur Anwendung.
. Von den Einzelgemeinden und Sammtge meinden. §. bb.
Gemeinden, die für sich allein den Zwecken des Gemeinde⸗ Verbandes und den Bedürfnissen der örtlichen Verwaltung nicht genügen, bilden mit benachbarten Gemeinden eine Sainmtge⸗ meinde. , Die zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden werden Einzelgemeinden genannt.
S. 67.
Jede Einzelgemeinde wird hinsichtlich ihrer besonderen Angele⸗ genhelten von einem Gemeinde⸗Rathe vertreten und von einem Ge⸗ meinde⸗Vorstande verwaltet.
S5. 68. Die Verwaltung der Einzelgemeinden wird von dem Bürger⸗ meister der Sammtgemeinde beaussichtigt. Derselbe kann, so 9 er es angemessen findet, in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz im Ge⸗ meinderathe führen und muß die Beraͤthungen über die Haushalt⸗ Etats und dle Rechnungen leiten, so wie die Unilagerollen vollstreck⸗ bar erklären. .
In , (§. 58 Nr. 1 und 2) ist der Gemelnde⸗Vorsteher Organ und Hülfsbehörde des Bürger⸗ meisters.
S. 69. :
Ob für eine Einzelgemeinde ein besonderer Einnehmer zu wäh⸗ len ist, oder ob dessen Geschäfte von dem Einnehmer der Sammt⸗ gemeinde zu besorgen d, hat der Kreis-Ausschuß nach Verneh⸗ mung des Gemeinde⸗ athes zu bestimmen.
5. 70.
Mit Ausnahme der vorstehend (98. 67 bis 69) aufgeführten Punlte gelten für die Vertretung und Verwaltung der . meinden dieselben Vorschriften, welche r die nicht zu einer
Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden in den Titeln II. und III. dieses Gesetzes gegeben sind. .
Jede Sammtgemeinde hat für die gemeinsamen An elegenhei⸗ ten ihret Einzelgemeinden einen Samintgemeinde⸗Rath als Vertre⸗ tung und einen Bürgermeister als Verwalter, so wie einen Beige⸗ ordneten als dessen Stellvertreter. z
§. 72.
Was zu den gemeinsamen Angelegenheiten zu rechnen ist und in welchem Verhältnisse die Einzelgemeinden zu den gemeinsamen Bedürfnissen und Lasten der Sammtgemeinde beizutragen haben,
wird von dem Bezirks- Rathe nach Vernehmung der Gemeinde⸗ . der Einzelgemeinden und des Sannntgemeinde⸗ Rathes fest⸗ gesetzt.
So weit die Einzelgemeinden sich über diese Gegenstände eini⸗
en, hat der Bezirks-Rath lediglich die Uebereinkunft derselben zu
estätigen.
§. 73.
Jede Einzelgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zum Sammt⸗ gemeinde Rathe zu wählen. In Gemeinden von mehr als 250 Linwohnern können mehrere Mitglieder nach näherer Bestimmung
des Bezirks-Rathes gewählt werden,
Die Wahlen werden von den Gemeinde-Räthen der Einzelge⸗
meinden nach den Vorschriften nds 28 und 29 vorgenommen. 8 J
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Sammtgemeinde⸗Rathes. Im Uebrigen haben der Bürgermeister, der Beigeordnete und der Sammtgemeinde⸗Rath in Bezug auf, die Sammtgemeinde dieselben Rechte und Pflichten, welche einerseits dem Gemeinde- Vorstande, dem Bürgermeister und dem Beigeordneten und andererseits dem Gemein de Rath in Bezug auf die nicht zu einer Sammigemeinde gehörenden Gemeinden um? Tiiel JI. diefes Gesetzes beigelegt sind. Auf die Wahl, Bestätigung oder Ernennung des Bürgermei⸗ n sters und des Beigeordneten finden die Pestimmungen der S5. 28, 29 und 30 Anwendung; jedoch mit dem Unterschiede, daß der Bür⸗ germeister auf mindestens 12 ahr zu wählen ist.
ᷓ §. 59. j Auch diejenigen Angelegenheiten, bei welchen einzelne, aber 5 nicht alle Eingel gemeinden einer Sammtgemeinde betheiligt sind, gehbren zum 6 r nne des Bürgermeisters und des Sammt⸗
gemeinde⸗Rathes; jedoch haben die Vertreter der nicht betheiligten
emeinden üher soiche Angelegenheiten nicht mitzubeschließen. Titel V. Won den Gehältern und Pensionen.
6 8. 76. . Die Mitglieder der Gemeinde⸗Räthe und Sammtgemeinde⸗ Jed: alten nur eine Vergütigung für ihre baaren Auslagen,
Iedoch keing Ze rungs und Reisekosten.
. wie, Burg rmeister und die ihnen gleichstehenden Gemeinde⸗ ;
ytcher Cs. S5 ] haben ü Di 6 * 1 (8. 65) haben Anspruch auf Besoldung. Die 3 an den uicht beflibel. Die ir. der Bürgermeister und der besol⸗
12 deten Mit 4 ) ; 81 2
eien. Mitglieder des Gemeinde⸗Vorstandes (s. 28) werden vor *. . miggntritte derselben von dem Gemeinderathe festgestellt. In . ez auf die Besoldungen der i nn, hat die Prohinzial⸗
Vtrsammlung die erfotvenlichen allgemeinen Bestimmün gen. zu treffen.
Ausgabe fest.
ner Verrichtungen entheben und diesel
777
Den Beigeordneten der Bürgermeister (68, 26 und 71) und den Gemeinde Vorstehern der Linzelgemeinden können feste Entschadi⸗ gungabeträge gewährt werden. .
.
Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Vor⸗ standes sind, sofern keine Vereinbarung wegen der Pension gekroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit aber, wenn sie nach abgelau⸗ sener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren: ; — . 2 „ des Gehaltes nach h j.ihriger Dienstzeit.
3 5 * 24 * Y
Ueber die Pensions⸗ Ansprüche entscheidet der Bezirksrath. Ge⸗ gen die Entscheidung findet die Berufung auf richterliche Entschei⸗ dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzlen Bett sige vorläufig zu zahlen. ᷣ 53
.
Titel VI. Von der Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung. ͤ ] S. 78.
Die Aufsicht über die Verwaltung der ene e g g hen ten wird, infefern nicht durch die orschriften dieses Gesetzes ein anderes ausbrücklich bestimmt ist, bei, Gemeinden oon mehr als 10,000 Einwohnern von dem Bezirksrathe, bei den übrigen Gemein. den in erster Instanz von dem rene T hhusse, in zweiter Instanz von dem Bezirksrathe geführt. Der letztere kann dem Kreis ⸗ Aus⸗ schusse Aufträge ertheilen. z . n .
§.
Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde⸗Angelegenheiten können nur innerhalb vter Wochen nach der Zustellung oder Be⸗ kanntmachung erhoben werden, , ie nicht durch die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes an . al geknüpft sind.
§. 80. Wenn der Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, welcher dessen
Befugniffe überschreitet, die Hesetze oder das Staats-Interesse ver⸗
letzt, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Geheiß der Staatsverwaltungs Behörde die Ausfuhrung zu untersagen.
Derselbe ist alsdann verpflichtet, sofort die Entscheidung des Ne⸗
gierungs-Präsidenten einzuholen und den Gemehnderath davon zu benachrichtigen. Der Regierungs⸗Präsident hat seine Entscheidung nach Berathung mit dem Bezirksrathe unter Anführung der Gründe zu geben. ᷣ . en
§. 81.
Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haughalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen so läßt der Re⸗ gierungs-Präsident, nach Berathung mit dem Bezirksrathe, unter
Anführung des Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amts
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche
§. 82. Gegen die Entscheidung des Regiexungs Präsidenten steht in den dallen der Ss§. S0 und S! deim Gemeinderalhe innerhalb 10 Tagen die Berufung an den Minister des Jnnern zit. §. 83.
Der Minister des Innern kann einen Gemeinde- Vorstand, ei nen Gemeinde⸗Rath oder einen ,, vorläufig sei⸗ n ; ithel . en besonderen Kommissarien übertragen. Die schließliche Bestimmung erfolgt alsdann durch ein Gesetz. ; . ̃
§. 84 ĩ
In Betreff der Suspenston, Entsetzung und unfreiwilligen Entlassung der Bürgermeister, Mitglieder des Vorstandes und son⸗ stigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. P ö
. ite Vorübergehende Bestimmungen. §. 85.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorüberge⸗
henden Bestimmungen werden von dem Minister des Innern ge⸗
troffen. . §. 86.
Zuwvörderst ist die Bildung angemessener Gemeinde⸗Bezirke, wo solche noch nicht bestehen, zu bewirken.
Insbesondere sollen überall einzelne Besitzungen und Güter, welche noch keiner Gemeinde angehören, für Gemeinden erklärt
oder zu Gemeinden vereinigt oder mit bestehenden verbunden
werden.
Die Veränderung bereits bestehender Sammtgemeinde- Bezirke (Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, Aemter in der Provinz Westfalen), so wie die Bildung neuer e ammtgemeinden, kann, so⸗ fern nicht alle betheiligten Gemeinden darüber einig sind, erst nach Einführung der neuen Kreis-, Bezirks und Provinzial⸗Ordnung erfolgen. Die Provinzial⸗Versammlung hat darüber demnãchst mit Genchmung des Königs die erforderlichen allgemeinen Bestimmun⸗ gen zu treffen. 2.
Sofern es von der Staatsregierung wegen mangelnder Orga— nisation von Sammtgemeinden nöthig befunden wird, innerhalb
eines Kreises einstweilen besondere Distrikts Beamte zur Besorgung
der in 8. 58 erwähnten Geschäfte anzustellen, ist zu deren Besol⸗= dung von den Gemeinden des Distrikts ein von der Bezirks Behörde zu bestimmender Betrag zu leisten, .
§. 87.
Die beibehaltenen oder nach 8. S6 neugebildeten Gemeinden und Sammtgemeinden sollen nicht eher einer Veränderung unter— liegen, als bis das gegenwärlige Gesetz vollständig ausgeführt ist, und sowohl der neue Gemeinderath, als die reis verfanunlung mit ihrem Gutachten vernommen worden sind. k ;
Was die Verrichtungen des Gemeinderathes, des Gemeinde— Vorstandes, des Bürgermeisters, des Kreis- Ausschusses und des Bezirtgrathes betrifft, so sollen dieselben, wo und o lange derglei⸗ chen Behörden noch nicht vorhanden sind, von denjenigen Behörden ausgeübt werden, welche der Vin hen des Innern bezeichnen wird.
Ist der neugewählte Gemeinderath, nach zweimal (mit Zwi⸗ schenräumen von acht Tagen) wiederholter Hwalhes n, 99 . daß es angemessen sei, statt des kollegialischen Gemeinde- Vorstandes nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeorbneten zu wählen,
so bleibt es einstweilen bei dieser Einrichtung bis zur anderweitigen
Beschlußnahme der Ytrimma lter mann ung 5. 90
Für Einzelgemeinden, in welchen eine gewählte Vertretung bis⸗ her nicht bestanden hat und, ihrer besonderen Verhältnisse wegen auch für jetzt noch nicht zu bilden ist, kann, mit Vorbehalt eĩner anderweitigen Bestimmung per Provinzial⸗Versammlung, einstweilen
ein Vorsteher von der Aufsichts Behörde ernannt werden, der die
Verwaltung zu führen und die Gemeinde zu vertreten hat.
*
; / S. 91.
Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung gegenwärtiger (Grmeinde⸗-Ordnung beendigt sein wird, ist durch das Amtsblatt des Bezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an treten für die betreffenden Gemeinden die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Ver⸗ fassung der Gemeinden außer Kraft.
n 5. X.
Die seitherigen nicht gewählten und nicht unbedingt auf Kün⸗ digung angestellten Ober⸗Bürgermeister, Bürgermeister und Amt⸗ männer, welche bei Einführung der gegenwärtigen Gemeinde⸗-Drd— nung weder in ihren Aemtern und Einkünften belassen, noch ander⸗ weitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Ve slimmung ge affen worden ist, einen Anspruch auf Penston. Die Pension be
rägt: . ö .
nach kürzerer als 12jähriger Dienstzeit , nach 122 oder mehr als 12jähriger Dienstzeit *, nach 24jähriger Dienstzeit des seitherigen reinen Dienst⸗Einkommens. Die Schulzen und Orts- oder Gemeinde Vorsteher haben kei— nen Anspruch auf Pension. Gemeinde⸗-Beamte, deren Stellen eingehen, erhalten, so lange sie nicht anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, die Hälfte ihres bisherigen reinen Einkommens als Wartegeld bis zum Ablaufe der Wahlperiode oder der Zeit, auf welche sie ernannt sind. Die Penstonen und Wartegelder werden von den Gemeinden, in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet. In den beiden westlichen Provinzen ist die Hälfte der Beträge von den sämmtlichen Gemeinden des Regierungs- Bezirks (mit Ausnahme
—
berjenigen Städte, in welchen die revidirte Städte Ordnung vom
17. März 1831 eingeführt ist) gern f efl lit aufzubringen. §. 9
Alle im S. M2 nicht, bezeichneten Gemeinde-Beamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen.
Cn t wur f ; . einer Kreis⸗ Bezirks nnd Provinzial ⸗ Ordnung. z Art. .
Den Kreisen, Bezirken und Provinzen steht die Selbstverwal— ung ihrer Angelegenheiten unter Mitwirkung der Staats⸗Regie⸗ rung zu. Die Organe der Staats⸗Regierung sind die Landräthe, Regierungs- Präsidenten und Ober= Präsidenten; sie werden vom Könige ernannt.
, .
Kreis- und Provinzial Angelegenheiten sind: Errichtung, Ein— richtung und Veränderung von Kreis und Provinzial -Instituten, Anlagen im besonderen Interesse des Kreises oder der Provinz (Straßen, Kanäle, Meliorationen c,, Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Kreis- und Provinzial-Eigenthum.
Zu den Bezirks-Angelegenheiten gehsren die Bezirksstraßen und die Institute, welche Eigenthum eines Bezirkes sind.
Was außerdem als Kreis-, Bezirks, und Provinzial⸗Angele⸗ genheit zu betrachten ist, wird durch die über das Armenwesen, die Corporationen und Institute, über den Wege-, Wasser- und Ufer⸗ dau, das Deichwesen, über Landkultur-Verbesserungen und andere Gegenstände zu erlassenden Gesetze bestimmt werden.
Titel! 1. Von den Kreisen. Art. 3. . Begränzung. Die Kreise bleiben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Cor⸗ porationen und Verwaltungs⸗Bezirke bestehen. Veränderungen der Kreisgränzen können nur arg n resetz erfolgen. ; Art. 4. Kreis-Versammlung. Kreis- Ausschuß. Ueber die Kreis-Angelegenheiten beschließt die Kreis-Versamm— lung (Kreistag). Der Kreis-Ausschuß ist mit der Verwaltung der Kreis-Ange—⸗ legenheiten beauftragt. ö Art. 6.
Kreise, die nur aus einer Gemeinde oder Sammtgemeinde be⸗ stehen, haben keine Kreis Versammlung und keinen Kreis⸗Ausschuß. Die Verrichtungen derselben werden von den Gemeindevertlretungen und den Gemeindevorständen ausgeübt. j .
Art. 6. ö Wahl der Kreisversammlung.
Die Kreisversammlung besteht aus 20 bis 40 Kreis⸗-Abgeord= neten, welche von den Vertretungen der Sammtgemeinden und der nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden gewählt werden. Wie viele Abgeordnete im Ganzen und wie viele von einer jeden Sammtgemeinde oder Gemeinde zu wählen sind, hat der Bezirksrath nach Maßgabe der Bevölkerung festzustellen.
Wählbar ist jeder Gemeindewähler des Kreises, der das Z30ste Lebensjahr vollendet und sich mindestens seit drei Jahren in dem Kreise aufgehalten hat.
, . Kreis⸗-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Die Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder ge⸗ wählt werden. .
. Art. 8.
In jedem zweiten Jahre finden die Wahlen zur regelmäßigen
Ergänzung der Kreisverfanimlung am letzten Dienstage des Monats
Januar siatt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersaß innerhalb der
Wahlperiode ausgeschledener Mitglieder werden durch den Landrath
veranlaßt. Der Ersatzmann tritt nur für die Zeitperiode ein für
welche der Ausgeschiedene gew hlt war. . Art. 9.
Für das Wahlverfahren gelten die Vorschriften der Gemeinde⸗ Ordnung über die Wahl des Gemeindevorstandes (8. 28 und §. 29). Die Wahlprotokolle werden dem Bezirksrathe urschriftlich eingereicht, welcher über die etwa eingehenden Reclamationen entscheidet und
alsdann sämmtliche Wahlverhandlungen dem Landrathe übersendet.
Der Landrath hat das Resultat der Wahlen durch das Kreisblatt oder, wenn ein solches nicht erscheint, durch das nächste öffentliche Blatt unverzüglich bekannt zu machen und jedem gewählten Ab⸗ geordneten gleichzeitig einen Auszug aus dem Wahlprotokolle zu Übersenden, die Wahlprotokolle selbst aber der nächsten Kreisver— sammlung zu übergeben. .
Art. 10.
: Befugnisse der Kreis⸗-Versammlung. Die Kreis Versammlung verpflichtet alle Kreis Einwohner durch ihre in Kreis-Ange , , ne Beschlüsse. Sie hat insbe⸗ sondere das Recht, fur reis Angelegenheiten, so wie zur Beseiti⸗
gung eines Nothstandes, Ausgaben zu beschließen und dieselben auf