1849 / 129 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Gemeinden des Kreises zu vertheilen. In gleicher Weise hat

die Kreis⸗Versammlung lauch diesenigen Abgaben, welche nach Kreisen aufzubringen sind, zu vertheilen, insofern nicht das rer Weise darüber bestimmt. 3.

Beschlüssen, durch welche die Gemeinden des Krei⸗ 3 enn, 4 Jahre hinaus oder zu Leistungen von rozent der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist die Genehmigung der Minister des Innern und der Fi⸗

nanzen erforderlich.

Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes im Kretse kann die Kreis Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer einmaligen Kreis Abgabe bis zu 5 Prozent der di⸗ rekten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammt⸗ betrag der von den Gemeinden des Kreises aufzubringenden Kreis⸗ Abgaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt.

Beschlüsse über Anlei nehmigung des Bezirksra

Die Kreis⸗Versa den Kreis⸗Etat fest. besonders dazu erwählten Kommission überlassen. und Ausgaben des Kreises, einschließlich der das Gesetz für eine Last des Kreises erkl aufgenommen werden.

esetz in ande⸗

ses zu Beitr mehr als 10

en der Kreisgemeinden bedürfen der Ge⸗

mmlun . alljährlich die Kreisrechnung und Die ge stellung der Rechnung kann sie einer un Einnahmen jenigen Leistungen, welche ärt, müssen in den Etat

Berathungen der Kreis ⸗Versammlungen.

Die Kreis Abgeordneten versammeln sich alljährlich am ersten Dienstage des Monats März um 10 Uhr Morgens am Sitze des Landraths⸗Amtes zur gewöhnlichen Sitzung. die Kreis Versammlung durch den Landraͤth zu jeder Zeit mittelst schriftlicher Einladung unter Angabe der Veranlassung einberufen Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von mehr als der Mitglieder der Kreis-Versammluͤng verlangt wird. Der Tag und die Veranlassung der außerordentlichen Sitzung muß durch den Landrath öffentlich bekannt gemacht werden.

Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, wel⸗ m die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und timmzähler zur Seite stehen, wählt die Kreis-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Art. 155 ihren Vorsitzenden und zwei führer auf die Dauer eines Jahres. ie Kreis⸗-Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts⸗Ordnung.

Die Sitzungen der Kreis-Versammlung sind öffentlich. einzelne Gegenstnde kann durch Beschluß die geschlossen werden.

Die Kreis ⸗Versamml mehr als die Hälfte ihrer Die Beschlüsse der Kreis- Stimmenmehrheit der n faßt.

ußerordentlich kann

Oeffentlichkeit aus⸗

kann nicht beschließen, wenn nicht lieder zugegen ist. ersammlun

g werden durch absolute

Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen der Kreis Versammlung bei und muß auf sein Verlangen zu jeder Dasselbe gilt von anderen Kreis⸗Verwaltung, die der Landrath oder dessen Stellvertreter zu ihrer Assistenz in die Versammlung einführen.

Zeit gehört werden. eamten der

Vom Kreis -Aus schusse.

Der Kreis⸗-Ausschuß besteht aus dem Landrathe und vier von der Kreis⸗-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf 6 Jahre; alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neuwahl Die Ausgeschiedenen können wieder ste noch Mitglieder der ren, ind.

ö.

ewaͤhlt werden, sofern

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis⸗Aus⸗ schusses finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Kreis⸗ Versammlung st

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahl⸗ itglieder werden dur Die ausscheidenden Mitglieder des bleiben bis zum Eintritte der neuerwählten Mitglieder im Amte.

den Landrath

Periode ausgeschiedenen reis⸗Ausschusses

Der Kreis⸗Ausschuß hat die Angelegenheiten der Kreis-Cor— poration zu verwalten, die Beschlüsse der Kreis⸗Versammlung vor⸗ zubereiten und auszuführen, den Rendanten und die etwa sonst er⸗ forderlichen Beamten der Kreis- Corporation zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die Kreis⸗Corporation, vertreten und die ihm sonst durch die Ge⸗ richtungen auszuüben.

Der Kreis-Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der Gesetze oder durch die Staats⸗Regierung vorgelegten Gegenstände ab.

In dringlichen Fällen übt der Kreis-Ausschuß die der Kreis⸗ Versammlung vorbehaltenen Befugnisse aus. die Genehmigung der Kreis⸗ werden. Zur Bewilligung von Steuern und zu Etats ist der Ausschu

Zahlungs- Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreis- Fonds

den Ausschuß verfügt. Alle Ausfertigungen des Kreis⸗

Vorsitzenden unterzeichnet.

eis⸗Ausschuß hat alle Geschäfte zu besorgen, die bis⸗ stonen übertragen waren, sammlung besondere Kommisstonen für diese Angele⸗

stimmen die Befugnisse des Kreis-Ausschusses ngelegenheiten der Gemeinden des Kreises.

A Die Mitglieder des Krei Antritte durch den Landrath

Dritten gegenüber setze überwiesenen

n diesem Falle mu ersammlung nachträglich eingeholt eränderungen des

niemals ermächtigt. Art. 24.

werden dur Ausschusses werden durch den

her kreisständischen Komm

sofern nicht genheiten wählt in Bezug auf die

schusses werden vor ihrem Amts⸗ n 6 Pflicht genommen.

elmäßigen Sitzun itzungen veranla verpflichtet, so oft es

rt. Der Kreis⸗Ausschuß versammelt wenigstens einmal monatlich. Au andrath nach Bedür zwei Mitglieder verlange

ßerordentli er ist dazu ö

Der Ausschuß regelt seinen Ge ordnung, welche der e,,

Der Landrath oder dessen Stellvertreter hat im Ausschusse den Vorsttz und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

schäftsgang durch eine Geschäfts⸗ ung des Bezirksrathes 6 t

778

Art. 30. ͤ Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vor⸗ sitzenden (oder seines Stellvertreters] und zweier anderen Mitglie⸗ der des Alusschusses erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stim—

menmehrheit gefaßt. heheit gesaß Art. 31.

Der Landrath ist verpflichtet, die we, d,. derjenigen Be⸗ schlüsse des Kreis⸗Aus ih oder der Kreis⸗-Versammlung, welche deren Befugnisse überschreiten, die 6 oder das Staats In⸗ teresse verletzen, von Amts wegen oder auf Geheiß der . Orts⸗ Behörde vorläufig zu untersagen. Er uuf alsdann sofort die Ent⸗ scheldung des Regierungs- Präsidenten nachfuchen und hiervon gleich⸗ zeitig den Vorsttzenden der Kreis- Versammlung benachrichtigen. Der Reglerungs-Prästdent hat seine Entscheidung, nach Berathung mit dem Bezirks Rathe, unter Anführung der Gründe zu geben.

Titel II. Von den Bezirken. Art. 32.

Die Bezirke (Regierungs- Bezirke) bleiben in ihrer bisherigen Begränzung 6 Veränderungen der Bezirksgränzen können nur durch ein Gesetz erfolgen.

Art. 33. Jeder Bezirk hat einen mit der Verwaltung seiner Angelegen⸗ eiten (rt. 2 beauftragten Bezirks⸗Rath. Der Bezirks⸗-Rath be⸗

en. aus dem Regierungs⸗Präsidenten und vier Bezirks-Deputirten. Die Letzteren werden von der Provinzial⸗Versammlung auf 6 Jahre nach absoluter Stimmenmehrheit erwählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder Gemeindewähler des Bezirks, der das Z0ste Le⸗ bensjahr vollendet und sich mindestens seit drei Jahren in dem Be—

irke aufgehalten hat. ö saeh ; Art. 34.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirks⸗Rathes finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Provinzial⸗ Versammlung statt,

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahl⸗ Periode ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Ober ⸗-Präsi⸗ denten veranlaßt. . . Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintritte der neugewählten Mitglieder des Bezirks⸗-Rathes im Amte. Die Bezirks⸗Deputirten werden vor ihrem Amtsantritte von dem Regierungs⸗Präsidenten . . Pflicht genommen. 7 rt. 35. . Der Regierungs-Präsident beruft den Bezirks⸗Rath, so oft es die, Geschäfte erfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern verlangt wird. Der Regierungs- Präsident hat den Vorsitz bei den Berathungen und bei Stimmengleichheit eine ent- scheidende Stimme. In Behinderungsfällen wird seine Stelle von einem Ober-Regierungs Rathe vertreten. Der Regierungs⸗Prä⸗ sident bewirkt die Ausführung der Beschlüsse des Bezirks Rathes. Die Ausführung gesetzwidriger oder das allgemeine Interesse ver⸗ letzender Beschlüsse hat er von Amts wegen oder auf Geheiß der höheren Staats⸗Behörde zu suspendiren und darüber die Entschei⸗ dung des Seer nnn, ̃.

rt. 356.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Re—⸗ ierungs-Präsidenten und zweier Deputirten erforderlich. Die Be⸗ chlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ausfertigungen der⸗ elben sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Bezirks Rath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Ge= schäftsordnung, die der 98, . des Ober⸗Präsidenten bedarf.

rt. 37.

Der Bezirks⸗-Rath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs⸗Präsidenten vorgelegten Fragen ab.

Der Regierungs- Prästbent kann, so oft es dem öffentlichen Interesse förderlich erscheint, zu den Sitzungen des Bezirks⸗-Rathes Mitglieder der Bezirks-Regierung und zu den Sitzungen der letz teren Bezirks⸗Deputirte zuziehen, um Vorträge zu halten und an den Berathungen theilzunehmen. Die Regierungs- Praͤsidenten sollen angewiesen werden, von dieser Befugniß einen moͤglichst ausgedehn⸗ ten Gebrauch zu machen.

Die Befugnisse des Bezirks- Rathes in Bezug auf die Ange⸗ legenheiten der Gemeinden ö Gemeindeordnung.

rt. 38.

Die Etats für die Verwaltung der Bezirks Angelegenheiten und die Rechnungen werden alljährlich von der Provinzial⸗Ver⸗ sammlung festgestellt. Zur Bestreitung der für die Bezirks⸗Ange—⸗ legenheiten erforderlichen Ausgaben kann die Provinzlal-Versamm-= lung dem Bezirke Leistungen auferlegen und dieselben auf die Kreise oder die Gemeinden des Bezirks vertheilen.

Umlagen von mehr als 5 Prozent der direkten Staatssteuern oder nicht nach dem Fuße dieser Steuern vertheilte Leistungen kön⸗ nen nur durch ein Gesetz auferlegt werden.

Auch zu Anleihen für den Bezirk bedarf es eines V.

Der Bezirks ⸗Rath erstattet n, einen Bericht über die Verwaltung der Bezirks⸗Angelegenheiten. Dieser Bericht wird ver⸗ öffentlicht.

Titel III. Von den Provinzen.

Art. 39.

Tie Provinzen bleiben in ihrem bisherigen Umfange als Cor⸗ porationen und Verwaltungs⸗Bezirke . Veränderungen der Gränzen können nur 6. . erfolgen.

rt. 40. ,, .

Ueber die Provinzial⸗Angelegenheiten beschließt die Provinzial⸗

Versammlung. (Provinzial⸗Landtag.) Art. 41. Wahl der Provinzial ⸗Versammlung.

Die Abgeordneten zur Provinzial⸗Versammlung werden durch die Kreis⸗Versammlungen ,, . Wählbar ist jeder Gemeinde⸗ wähler der Provinz, der das Z0ste Lebensjahr vollendet und sich mindestens seit 3 Jahren in aufgehalten hat.

r

Für jeden Kreis wird ein Abgeordneter gewählt. Erreicht die Bevölkerung des Kreises 60, 000 Seelen, so werden zwei Abgeord⸗ nete gewählt; für jede fernere Vollzahl von 40,0065 Seelen tritt

noch ein Abgeordneter hinzu. ;. . j Art. 43.

Die Provinzial Abgeordneten werden auf 6, Jahre gewählt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedin⸗ gungen der Wählbarkeit. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. get. 4

r * *

In jedem dritten Jahre finden die Wahlen zur Ergänzung der Provinzial 6 in der regelmaßigen Sitzung der Kreis⸗Versammlung statt. ) .

zum Ersatz innerhalb der Wahlpe— ch den Landrath ar

g die ausgeschied Der Ersatzmann tritt . .

. gewählt war.

riftführer der Kreie⸗ werden dem

ebniß der Wahl

Außergewöhnliche Wahlen ener Mitglieder werden dur jenigen Kreises veranlaßt, dessen Versamm Abgeordneten gewählt hatte.

Zeitperiode ein, für welche der Aus

a Zweite Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. Sonnabend d. 12. Mai.

empfangen haben würde, wenn die Vorschlag zur Herabsetzung

Eine Anrufung des Herrn Schoder dere des Herrn Venede ebenfallsznicht zur Vorlesu nisteriums im

es unter diesem März-Vereine Männer giebt, welche es Vaterlande meinen, allein nach den Be urtheilen, glaube ich, daß in ihnen doch Richtung vertreten ist, und zwar die der jenigen irren sich, welche glauben, daß die große Ma⸗ seither vertrete, plötzlich mit Sack und Pack ins Der Redner widerlegt hierauf eine Abg. Wigard, als stehe er im Widerspruche mit Der Bevollnrächtigte in der Pfalz ist mit der Vollmacht ausgerüstet, die Exekutive in die Hand zu neh— men, und die Truppen haben ihm Folge zu leisten. Was aber die Person des Oberhauptes der Centralgewalt betrifft, so muß ich meinen entschiedenen Tadel dagegen aussprechen, wenn man eine Privatansicht von ihm, welche ganz unabhängig ist von seiner öffentlichen Stellung, hier auf die Tribüne bringt. schließt mit den Worten: „wenn Sie glauben, daß ich der Ent⸗ wickelung des nothwendigen Ganges entgegen ware, dann trete ich gern ab“, und verläßt die Tribüne uünker dem Beifalle des

Zuletzt erhält

Titel Allgemeine Bestimmung en.

w gut mit dem schlüssen dieser Vereine zu nur mehr eine politische linken Seite dieses Hau⸗

arter Kammer auf sei

gegangen wäre. he se ffn zurückgeleg sministerium kann itglieder des Mi- Herr Umbscheiden Herr Rüder orschlage Herr scheiden weist in, Herr Heister? ampf in den Straßen von handelt sich darum, ob wir die nisterium dadurch für seine wich⸗ Zeit lassen wollen. m sie den Redner durch unmit Herr Schmidt von Löwenberg: sterium in die Pfalz gesendet hat, g der „anarchischen Bewegung“ lute des Volkes! Wüthendes Ge— g und Lärmen, unter

Die von dem Vorsitzenden und dem Sch Versammlung unterzeichneten Wahlprotokolle Präsidenten urschriftlich eingereicht, welcher das Er durch das Amtsblatt unverzüglich bekannt macht, g einen Auszug aus dem Wah

übersendet und sämmtliche Wahlprotokolle der Provinzial lung zur Prüfung ihrer

der Diäten ein

9 an das Reichs-Krie ug kommen, weil die Hause nicht anwesend sind. sofortige Vorladung des Ministerium gesordnung zu erledigen, welchem V Heftigkeit widerspricht. Herr Um b gnisse in der Pfalz hin, fortwährenden K Herr Plathner: Es Tagesordnung erledigen und dem Mi tigen Berathungen einige Stunden drängt sich gegen die Tribüne, inde telbare Zwischenreden unterbricht. Die Truppen, die das Reichsmini sind geschickt zur Unterdrückun so geht man um mit dem B schrei der Entrüstun Kriegsminister Herr von Peucker eintritt. Vice-Präsident Herr Bauer: die sächsischen Verhältnisse. J keit der Anrufung gliedern erhebt sich nich barer Empörung folgt nach des Hauses. des Vorsitzes, die Berath bahren unmöglich. sie bis „Donnerstag.“ Darauf drängt rean: „Das ist Verrath! Wir weichen nicht. wir allein die Sitzung fort!“ fortgewährt hat, ohne daß irgend Jemand den S eine allgemeine Stille ein bei dem Er Eduard Simson au Sturm zu beschwören

Die Kosten der Kreis und Provin leichen der Kreis ⸗Ausschüsse der von den betheiligten Kreise

etragen. Ob und welche Vergütungen d chüsse, Bezirks Näthe und Kommissionen rovinzlal⸗Beamten (Art. 59) zu gewähren zial⸗Versammlung durch , n

rt. 62.

Die jährlichen Einnahme- und Ausgabe-Etats der Kre und? Provinzen werden, nachdem sie von den Kreis ial⸗Versammlungen festgestellt worden, tter veröffentlicht. . hrend der Dauer eines Monats, nungen an gerechnet, werden die letzteren ingsweise dem Sekretariate des Re ber⸗Präsidenten, zur Einsicht des P Art. 63.

zial⸗Versammlungen, in— ssionen und der Bezirks⸗ ezirken und Provin⸗ en Mitgliedern der und den besonderen sind, hat die Provin⸗ festzusetzen.

Abgeordneten gleichzeiti jrrität, die ich andere Lager übergehen werde. Behauptung des den Reichskriegs⸗Minister.

Räthe, werden

———

ltigkeit übergiebt.

Hoffbauer mit f die dringenden Erei

Befugnisse der Provinzialversammlung. ; t bergk auf den noch

Die Provinzialversammlung verpflichtet alle Einwo Provinz durch ihre in Provinzial Angelegenheiten gefa Sie hat insbesondere das Re heiten, so wie zur Beseitigung eines schließen und dieselben auf die Kreise oder auf die Gemeind Provinz zu vertheilen.

Die Provinzialversammlung vertheilt in Abgaben, welche nach Provinzen aufzubringen s das Gesetz in anderer Weise darüber, bestimmt,

Sie giebt ihr Gutachten ab über Einführung, Abãnderung oder Aufhebung von Provinzialgesetzen und über andere ihr von der Staatsregierung vorgelegten Gegenstände. 4

Die Gesetze bestimmen die Befugnisse der Provinzialversamn⸗. lung in Bezug auf die e,, .

t, für Provinzial - Angelegen

othstandes Ausgaben durch die Kreis- und

vom Abschlusse der Rech⸗ auf dem Landraths⸗Amte, gierungs⸗Präsidenten und ublikums offen gelegt.

Der Redner

leicher Weise die ( insofern nicht

Der Schluß der Debatte wird angenommen. welchem der noch der Antragsteller Abg. Wesendonck das Wort. am Anfange seiner Rede die Ansicht aus, daß das Ministerium aus— harren muͤsse, bis die Verfassung durchgesetzt wäre, und selbst wenn zu Maßregeln geschritten werden müßte, die gegen seine Ueberzeu— Auf keine andere Weise als auf die vorgeschlagene, durch keine anderen Maßregeln kann man die Erhebung des deut schen Volks, welche man ja will, bewirken. den Zuruf der Versammlung, die preußische Rheinprovinz wartet Das Vaterland ist in Gefahr. Es wird zur Ab⸗ Der zuerst zur Abstimmung gelangende Antrag des Abgeordneten Briegleb auf Uebergang zur mo— tivirten Tages-Srdnung wird Stimmen angenommen. schrift der provisorischen Reg

Die Mitglieder der Kreis- und Provinzial= wie der Ausschüsse und Bezirksräthe, oder Aufträge der Wähler gebunden.

l-Versammlungen, so sind nicht an Instrurtionen

5 w K

er: Eine der Anrufungen betrifft hestelle die Frage, ob die Dringlich— Die nöthige Anzahl von Müt— ) Bewegung furcht⸗ dieser Entscheidung von der linken Seite Vice-Präsident Herr Bauer?

der Gemeinden der Provrin. anerkannt wird.

Durch die Annahme eines besoldeten Staats- Amtes oder einer gung wären. t für die Dringlichkeit.

ste verliert jedes Mitglied einer Kreis⸗ eines Bezirks ⸗Rathes und eines aft und kann dieselbe nur durch

. rderung im Staatsdien oder Provinzial ⸗Ver Kreis⸗Ausschusses seine Mitgli eine neue Wahl wieder erlangen.

Beiträge über 3 Jahre hinaus oder von mehr als 10 Prozent der direkten Staatssteuern, so wie auch anders vertheilte Bei können nur durch ein Gesetz aufgelegt werden.

Auch zu Anleihen der . es eines Gesetzes.

rt

Man wartet nur auf „Die Handhabung ung überhaupt wird durch solch ein Ge? ch hebe deshalb die Sitzung auf. Ich vertage stimmung geschritten. sich die Linke mit dem Rufe gegen das Bü— Geht Ihr, so setzen se eine Zeitlang aal verläßt, tritt scheinen des Präsidenten Herrn f der Tribüne, und wirklich gelingt es ihm, den : „Nachdem der Herr Vice-Präsident Bauer die Sitzung aufgehoben und bis Donnerstag vertagt hat,

ich die zufällige Anwesenheit der Mitglieder der Reichsver in diesem Raume zu der Ankündigung, da lich eine außerordentliche Sitzung verlangt h vom 30. April gemäß, muß diesem Antra lade ich Sie ein, heute Mittags 12 Uhr Beifall, wonach sich die Versammlung trennt.

Außerordentliche Sitzung Mittags 12 uhr.

Sim son eröffnet die Sitzung bald nach 12 Uhr Mittags mit der Austritts- Anzeige des Herrn Oste r⸗ rath aus Danzig. Es liegen fünf die Verhältnisse der bayerischen Rheinpfalz betreffende Anrufungen vor. derselben anerkannt ist Herrn Schoder: durch Würtemberg zur Unterdrückung der die Reichs-Verfassung, und ob finden solle?

der Anrufung von Herrn Schlöffel: preußischer verfassungsfeindlicher Trup

des Herrn Ümbscheiden: ebenfalls wegen des in die Rheinpfalz abgesendeten preußi Verwahrung, die der bayerische Bevollmä— eines Reichs⸗Kommissärs eingelegt haben so kriege in der Pfalz vorgebeugt werden solle;

des Herrn Würth von Sigmaringen: pensendungen in der Pfalz.

Die Anrufung Herrn, Nauwerk's endlich wird zurückgenommen. Königreichs Sachsen ebenfalls als rner die Verlesung erbergk und Genossen? achsen und ob das Reichs⸗ chsen thatsächliche Hülfe ba⸗ bewegt sich die zweite An—

Der König kann eine K vinzial⸗Persammlung, auflö Monaten die Neuwahl angeordnet

Alle Gesetze über die Kreis⸗ hoben; desgleichen alle diejenigen, estimmungen, welch nicht im Einklange stehen. tungen der Kreis-, Bezirks- und Wirksamkeit, bis die Provinzial-V beschlossen hat.

reis⸗Versammlung, so wie eine Pro—

die Rechnung und Es muß alsdann innerhalb zwei

Die Provinzialversammlung stellt alljährli n sie einer beson⸗

den Etat fest. Die Feststellung der Rechnung ders dazu erwählten Kommission überlassen. .

Alle Einnahmen und Ausgaben der Provinz, einschließlich der— jenigen Leistungen, welche das Gesetz für eine La klärt, müssen in den Etat aufgenommen werden.

209 gegen 140 Stim⸗ sitzende verliest hierauf eine Zu⸗ ierung in Sachsen, ungefähr folgenden „Die sächsische Nation hat gestern durch landes sich nach der Hauptstadt be— derselbe möge die deutsche Der König hat diesenm Ersuchen sondern ist heute Morgen mit seinen hr der Anarchie hat sich eine r deutschen Reichs⸗ Wirken unter den

Nachdem das Getö

und Provinzialstände sind aufge⸗ Deputationen,

die Provinzial-Verwaltung be⸗ gegenwärtigen Gesetze bleiben die bisherigen Verwal⸗ Provinzial⸗Institute so lange in ersammlung darüber anderweitig

st der Provinz er—⸗ welche aus allen Theilen des L

geben hatten, vo Reichs -Verfassung anerkennen. nicht gewillfahrt, von Dresden abgereist. provisorische Regierung gebildet. Versammlung davon Kenntni Schutz der National-Versammlung. visorische Regierung in Sachsen. In Bezug auf diese Erklärung reichen Hensel, Wigard, Trützschler, Rösler von Sigmaringen, Dringlichkeits Anträge ein, w Tentralgewalt aufzufordern, sofort durch al den Mittel, insonderheit durch die Verfassung anerkannt haben, das sächsis preußisches Militair zu schützen. dern, der preußischen Regierung genheiten Sachsens zu untersagen, mit Gewalt zurückgewiesen werde, Truppen durch den Reichskommissär unter den Befehl der provisori dem sächsischen Volke den Dank den um Sachsen liegenden Ländern Freisch Regierung zu Hülfe zu schicken.“ Diese lichkeit zuerkannt. Reichsminister⸗Präsident von G lung, über sämmtliche Anträge ni als bis ein Bericht des Reichs niß der Thatsachen vorliege. Nach ihm betritt Abgordn. Diet Der Redner spricht in großer A und als er die Worte ruft: „Versäume genblick. Lassen Sie jetzt das sächsische Volk im Sie bald das Volk ini Stiche lassen. dann machen Sie, daß Sie fortkommen!“ rieen in langen anhaltenden Zuruf aus; die Rechte und die Cen— Abg. Plathner trägt Abg. Simon nimmt die Galeriéen auf eine halbe Stundee. Um 2 Uhr sitzende richtet einige Worte bei der bevorstehenden Soiron einen Antrag Angelegenheiten zur schleunigen Er⸗

e mit dem m Könige verlangt,

Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes in der Provinz kann die Provinzialversammlung ohne weitere Geneh— migung die Erhebung einer einmaligen Provinzial-Abg 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammtbetrag der Provinzial⸗Abgaben 10 Prozent der Staatz— steuern übersteigt.

ß 110 Mitglieder schrift aben. Unserem Beschlusse ge gefügt werden, und so zu derselben hier zu erschei—

Zur Abwe Sie giebt de ß und Lellt ihr

Transitorische Bestimmungen. ö ö nehrere Abgeordnete Oels und Würth aus elche dahin gehen: „Die le ihr zu Gebete stehen⸗ solchen Ländern, welche zolk besonders gegen ministerium

Berathungen und Beschlüsse der Provinzialversammlung.

Die Sitzungen der Provinzialversammlung werden im Namen den Ober⸗Präsidenten oder seinen Stellvertreter

ur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorüberge—

estimmungen werden von dem Minister des Innern ge⸗

troffen. Derselbe hat namentlich diejenigen Behörden zu bezeichnen,

welche die Verrichlungen der neu zu bildenden Organe, die zur

Ausführung des Gesetzes . ae, einstweilen auszuüben haben. ; rt .

des Königs dur Der Präsident Herr Ed. eröffnet und geschlossen.

Die Abgeordneten versammeln sich alljährlich am ersten Dien des Monats April um 10 Uhr Morgens am Sitze des Ober⸗ Pri sidenten zur gewöhnlichen Sitzung, insofern nicht der König ste in eine andere Stadt der Provin

Außerdem kann die Prov zu jeder Zeit einberufen werden. Die außerordentliche unter Angabe der Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer Durch das Amtsblatt verkündet; die Einberufun Präsidenten mittelst a rt e, 2 ;

Die gewöhnliche Sitzung der Provinzial Versammlung dar ohne ausdrückliche Zustimmung des Ober- Präsidenten nicht länger als 14 Tage und ohne Genehmigung des Königs nicht länger al Der Grund der Verlängerung ist durch daz R

Bundes ⸗Augelegenheiten. wvwverfassunggebenden Reichs ⸗Versammlung. Beschlüsse der Bürgerwehr. Darmstadt. Durchzug bayerischer Trup=

Militair au che Volk be Das Reichs jede Einmischung in di mit dem Bedeuten, die sächsischen und ih auffordern zu lassen, schen Regierung zu stelle des Valerla

Nachdem die Dringlichkeit erfolgt die Verlesung der Interpellatlon des en des Durchmarsches bayerischer Truppen Bewegung der Pfalz für dieser Durchmarsch ungehindert statt⸗

über die Absendung pen in die Pfalz;

in letzter Nacht wegen der chtigte gegen Absendung nd wie dem Bürger⸗

Die das erstemal ausscheidenden Mitglieder der Kreis- und Provinzial⸗Versammlungen, so wie der Kreis-Ausschüsse und Be— zusammenberuft. Krksräthe, werden durch das Loos bestimmt. üringischen nzial⸗Versammlung dur e Bis zur Feststellung definitiver Geschäfts Ordnungen haben die reis Versammlungen und Ausschüsse und die Be⸗

Innern zu erlassende provisorische Ge⸗

n; ferner ndes zu votiren, aus aaren der provisorischen n Anträgen wird die Dring—

Provinzial und zirksräthe vom Minister des

g geschleht durch den Oher⸗ . schäfts Ordnungen zu befolgen.

schen Militairs,

ag ern ersucht die Versamm— nicht eher in Berathung zu gehen, Kommissärs und eine genaue Kennt—

nhalt.

Deutschland. Frankfurt a. M.

dier Wochen dauern. ebenfalls über die Trup— Amtsblatt zu veröffentlichen.

Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, wel⸗ chem die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimm— zähler zur Seite stehen, wählt die Provinzial Versammlun regelmäßigen Sitzung (Art. 51) ihren Vorsitzenden, einen treter und zwei Schriftführer auf die Dauer eines Jahres.

Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Ge— schäfts⸗Ordnung.

Ueber die Verwaltung der Provinzial - Angelegenheiten ist all⸗ jährlich in der regelmäßigen Sitzung der Provinzial-Versammlung ein ausführlicher Bericht zu erstatten.

Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung sind öffentlich. Fir einzelne Gegenstände kann durch Beschluß die Oeffentlichkeit aus⸗ geschlossen werden.

Die Provinzial⸗Versammlung kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Halfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse der Provinzial⸗-Versammlung werden d solute Stimmenmehrheit der , . gefaßt. rt. 57.

Die Mitglieder der Provinzial⸗Versammlung, welche nicht an dem Versammlungsorte wohnen, erhalten ein Ta Thalern und sowohl für die Hinreise wie für die Meilengeld.

Der Ober⸗-Präsident und die zu seiner Vertretung oder A stenz bestimmten Kommissarien wohnen den Sitzungen zialversammlung bei und hört werden.

Der Ober ⸗Präsident hat die Beschlüsse der Provin sammlung vorzubereiten und auszuführen stitute zu verwalten. : und Kreisausschüssen Aufträge ertheilen, auch meinschaftlicher Berathung zusammenberufen. D sammlung ist jedoch berechtigt, zur Erledigung ei ur Verwaltung einzelner Institute hlen oder ,, zu ernennen.

hrung derjenigen fed r dernen ten K die Gesetze

Er hat alsdann nisterium zu

Verhandlungen der sch von Annaberg die Tri—

fregung zur Versammlung, tzt nicht den Au⸗ Stiche, dann wird Wollen Sie nichts thun, brechen Linke und Gale=

Da die Angelegenheit des eine dringliche anerkannt wird, der Anfrage der Herren Erbe, He wegen des Einmarsches der Preußen in Ministerium gesonnen sei, dem Staate Sa In derselben Richtung

Karls ruhe. Hessen und bei Rhein.

pen. Mainz. Truppen⸗-Bewegungen.

Wiesbaden. Kammer -⸗Verhandlungen.

Ausland.

Nustland und Polen. St. Petersburg. Rückkehr des Kaisers und diplomatische Audienzen. Ordens-Verleihungen. Vermischtes.

. Dent schland.

Sundes- Angelegenheiten

Frankfurt a. M., 7. Mai. (O. P. A. 3.) 212te der verfassunggebenden Reichs⸗-Vers chsminister⸗Präsident von Gagern. wierigkeit, die große Verantwortlichkeit über Schritte in der Es ist ungerecht, wenn man an die Cxekutkogewalt der Centralgewalt dieselben Forderungen stellt, vollständig koönstituirte Regierung eines Einzelstaates; walt ist die Leiterin eines Bundesreiches. kannt, daß ihre Mittel nur beschränkte sind. e en ausgehend, stellten wir Preußen an die Spitze. Meine Herren, gewalt wird thun, was bei der kritischen Lage, Sach⸗ Ich habe vorhin erklärt, daß ich noch günstigen Anerkennung der Verfassung entgegen sehe, daß Hoffnung aufgegeben habe. eines Bürgerkrieges hin. t Waffen gegen einaͤnder zögen, ich würde mich dazwischen und Gelächter links.. Nur Buben können über so (Ungeheurer anhaltender Lärm links! Ruf: Her— Nachdem die Ruhe des Hauses wie⸗— ist, ruft der Vorsitzende den Redner we (Beifall auf der Gallerie.) zum letzten Male und droht bei dem gerin usche, dieselbe räumen zu lassen.

8 ster⸗Präsident von räsidenten des Hauses um Verzeihung wegen des gebrauch odrucks; er war mir in der Ueberwallung des verletzten des Gefühls der Liebe für das Vaterland. fall rechts und in den Centren.) Wir haben allerdings Kommissär nach Sachsen mit gehörigen J ewiesen, die Herstellung des Reichsfriedens in stelligen, wie ich noch dieser Tage vor Ihnen Es naht allerdings der Augenblick, wo eine entschei⸗ eingeschlagen werden muß, aber nicht eher, als bis eine Anerkennung der Verfassung nicht mehr zu er—⸗ glaube auch die Stimmung zu kennen, die in cht. Man beruft sich auf die gestern stattgehabte ärz⸗Vereins. Ich bin vollkommen überzeugt, daß

so erfolgt fe

gegen zu leisten. frage des Herrn Venedey.

Der Präsident des Reichsministeriums, Herr von G Der Redner bedauert zunächst gen über die Abwesenheit des Ministeriums Was die Haltung des chland anlangt, so will gen darüber Mitthei⸗ reffend, so hat Herr r ydenbrugk überbrachte st Herr Briegleb aus Koburg zu orden. Der Reichs Minister er⸗

ren rufen: räumen! Sitzung an. Vorsitzende vertagt die Sitzung wird die Sitzung wieder eröffnet. Der Vor an die Galerieen und ermahnt sie zur R Verhandlung. Hierauf verkündet er, daß Abg. gestellt habe, dahin gehend, die über die sächsischen vorliegenden Anträge dem Reichs-Ministerium greifung geeigneter Maßregeln zu überweifen. Abgeordneter Soiron: Sachsen werden durch verschiede So viel ist gewiß, daß das sächsi Lage befindet. . Abgeordneter Zimmermann aus Stut Der Redner meint

auf Schluß der in Schutz.

erscheint auf der Tribüne. regung, die heute mor entstanden sei und rechtfertigt letztere. Ministeriums zu der Bewegung in Deuts Herr von Gagern morgen, spaͤte Die Verhältnisse in Sachsen bet von Watzdorf das ihm durch Herrn von W Reichskommissariat abgelehnt, und i seiner Stellvertretung abgesandt w sucht, dessen Berichte zu erwarten. Reichs ⸗Kriegsminister Herr von Peucker: auf, die Interpellation des Herrn Abge zunächst Folgendes zu erwiedern: verfassung, als nach §. 13 der neuen Reichsverfa Einzelstaat die freie Verfügung über seine bew weit als solche nicht für den Dienst des Reichs Die Centralgewalt hat dem nach Wahrung des Reichsfriedens,

stens übermor lung geben. amm lung. Schluß; Von Niemand kann die hältnisse im Königreich ne Zeitungen verschieden berichtet. jeßigen Lage verkannt? werden. sche Volk sich in einer gefährlichen Meine Herren, ordneten Schoder habe ich

lgart spricht für die Sowohl nach der alten Bundes“

nt, es sei die Zeit ge—⸗ herumgehen müsse, und daß es ch an die Spitze der B überlasse es Anderen, zu erden sonst ohnehin über uns

wie an eine ae die Centralge Es ist be⸗

Dringlichkeits Anträge. Von diesen Grund—

kommen, wo man nicht mehr drum! die Pflicht des Ministeriums sei, si Wo nicht, so trete es ab und Die Wogen des Volkes w (Beifall links.)

w

wei ö in Anspruch ge⸗ a d der Pfalz ent⸗

bird. ückretse 165 Sgr. nommen wird

sendeten Reichskommissär, behufs die, bewaffnete Macht daselbst zur Verfügung gestellt.

sens möglich Resultaten für die ihch noch nicht alle uuf, die Schrecken

Alle hinweggehen. Abgeordneter Erbe: handelt haben, so wollen Sie len blos auf diplomatischem gehen in den Wogen des Volks. Volk sagen: Wie die National-Ver war, so ist sie auch die Dresdens. wird zur Ordnun der Revolution verhallen! gegen das Ministerium. gut wäre, wie eine schwache. provisorischen Regierung so gegangen sei, freut sich des Beif Hauses. Nachdem er gesprochen, wird Debatte angenommen und zur Abstimm trag des Abg. Soiron wird angenommen. Die Sitzung wird um 3 Uhr geschlossen. fernen sich unter Lärmen, Zischen und Pfui!

Frankfurt a. M., 8. Mai. (D. A. 3.) fassunggebenden Reichs-Verfam Herr Bauer von Bamberg eröffnet die Ausgetreten ist Herr Pfeufer die Flotte sendet der württembe Fl. als ohngefähren Betrag

Der Redner weist

gegen Berlin und Wien Wenn die deutschen ö

gegen Dresden verfahren.

Vege vorschreiten. Sie werden unter— Zögern Sie, dann wird das

sammlung die Mörderin Wiens (Beifall links.

g gerufen. Der Ordnungsruf wird in Der Nedner ergeht sich i

Er meint, da

Auf, die Anrufung des Herrn Schlöffel erkläre ich Dem Reichs-Friegsministerium ist bekannt, Abgeordneten Eisenstuck ein Reichskommissär in die sendet worden ist, welcher den Auftrag erhalten hat, rechthaltung oder Wiederherstellung der Herrschaft mit den Militair- und Civilbehsrden in Verbindun und Fürsorge e konstituirten Landesvertheidignngs Ausschuß gefaßten welche in den Wirkungskreis der bestehenden gesetzlich eingreifen, wieder aufgehoben werden oder erforderlich von Reichs wegen selbst aufzulösen (links Zischen) und zukehren, was die allgemeine Sicherheit und Wo Der Kommandant der Rei Festung Landau zeigt durch einen hierhergesandten Nacht vom 6ten zum Tten d. M. an, stand des ihm anvertrauten Reichsplatze die Erhaltung desselben nicht mehr darbiete, Beurlaubten dem an sie ergangenen militairis horcht und nicht eingekommen seien (inks Beffall, daß der nach eingegangener Meldung bekannt ausländischer Offiziere an der französischen G Meranlassung geben (hört! und daß voraus

. Folgendes. jeder Zeit ge. cetwag lachen! daß in der Perfon des n. von der er hergestellt

zur Ordnung.

en nächsten Ger Reichs Mini

ssen auf Verlangen zu sich zur Auf⸗ der Gesetze g zu setzen

Beschlüsse, en Behörden falls solche Alles vor⸗ hlfahrt Deutsch— s und Gränz⸗ Offizier in der daß der gegenwärtige Be= hige Gewähr für daß die einberufenen fehl nicht ge⸗ Zischen rechts), gewordene Aufenthalt ränze zu Besorgnissen gesetzt werde, daß der

Der Redner g dem Tosen n Ausfällen ß keine Exekutivgewalt so warten wolle, bis es der wie Robert Blum.

alls der linken Seite des ein Antrag auf Schluß der ung geschritten.

Tribüne!)

ud die Provinzial⸗3 rden ed den Bezirks damit die die ,,, Die Provinzia nzeiner Angelegen

befondere Kommis

Er kann zu diesem Ich bitte den

Der Redner er heiten oder 8 enischluipft, onen zu w

Der Ober⸗Präsident hat die Aus der Provinzialversammlung und der voi nen, welche deren Befugnisse überschreiten, Staats- Interesse verletzen, von Amts wegen od oͤheren Staatsbehörde vorläu ofort den beanstandeten Beschlu holung der Entscheidung des Köni zlal⸗Versammlung oder ber Kommis

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nstructionen Die Galerieen ent—

eise zu bewe s die nöt 213te Sitzung

Sitzung 97 Uhr e aus Landshut.

rgische Abgeordnete Herr Notter der Summe ein, die er weniger

u suspendiren, ben re e h, s vorzulegen on dies gleich

Vormittags.