die Leidenschaft und die Unbesonnenheit aufzuregen versucht worden ist, sind w g , von 2 Danton, Marat und Robespierre viel energischer noch gehalten worden, von Männern, die einer den andern e,. und in der Geschichte ihren wohlverdienten Ruf erhalten häben. Der Redner trägt gar kein Verlangen, seinen Na⸗ men soelchen Namen anzureihen. (Heitere Bewegung und Bravo links. km Antrag auf Schluß der Debatte wird angenommen. Ab⸗ geordn. von Reden tritt das Wort dem Abgeordn. Vogt ab. Wir sind an dem Punkte n gelang wo es brechen muß, denn biegen kann es jetzt nicht mehr. it der Taktik des Zögerns und Hinhaltens kann nichts mehr gewonnen werden. Wenn unser jeßi⸗ ges Ministerium schon unmöglich ist, so ist kein anderes möglich, als ein solches, welches feindlich gegen diese Versammlung auftritt. (Sehr gut Mit Bildung von Ministerien dürfen wir uns nicht hinhalten lassen, damit es uns nicht gehe, wie den Ungarn mit dem Erzherzog Stephan, der, nachdem er das ungarische Parla⸗ ment lange hingehalten, zuletzt an den Truppen vorbei nach Wien Lung Wir hören nicht von dem Reichs-Kommissaͤr, daß er in Berlin gegen die Einmischung protestirt habe, wie es sich gehörte, in allen Zeitungen, durch alle Mittel, und zwar so lange prötestirt hätte, bis ihn das Ministerium Brandenburg entweder gefangen oder aus dem Lande gejagt hätte. Dann hätte er mit Ehren seinen Sitz in dieser Versamm ung wieder einnehmen kö8òuen. So geht es, wenn man sich mit unfähigen Subjekten um— giebt. (Beifall links und auf den Gallerieen. Der Vorsltzende verweist letztere zur Ordnung. Ruf links: Keine Polizei Sie hören, was man in der Rhein Provinz für Beschlüsse faßte, welche Sie mit Beifall aufnahmen, und solchen gegenüber bringt man noch Anträge auf Schuß der Regierungen ein! Bayern beschickt doch den berliner Kongreß und hat seinen Bevollmächtigten schon ernannt, Das zeigt Ihnen, daß die Hindernisse, welche die reni⸗ tenten Regierungen bisher abhiellen, mil einander zu gehen, schwin—⸗ den, wenn es sich davon handelt, dem Parlamente entgegenzu⸗ treten. Bald wird vielleicht das preußische Militair seine Metze⸗ leien in Sachsen vollendet haben. (Ruf links: vielleicht!) Leider sehe ich, daß das sächsische Militair nicht so viel nationales Ehrge⸗ fühl hatte, zuerst die Preußen hinauszuschlagen, Tabula rasa zu machen und dann in Sachsen zu handeln. Das Ministerium Bran⸗ denburg ist der verkörperte Absolutismus und es ist ganz gleich, ob man durch preußische Säbel oder durch die russische Knute ge⸗ knechtet wird. Wie erniedrigend ist unsere äußere Politik! Ist es nicht eine Schmach, daß wir uns an England wenden müssen, um von dort einen Protest gegen den Einmarsch der Russen zu er— wirken, und daß wir nicht selbst mit Waffen dagegen protestiren. Es ist der letzte Augenblick, der an ihre Thür klopft, wo Sie zei⸗ gen können, daß Sie Männer sind, nun denn, so seien Sie Män⸗ ner. (Großer Beifall links und auf den Gallerien.)
Es wird zur Abstimmung geschritten. Inr namentlichen Ab— stimmung gelangt zuerst der Verbefferungs ⸗Antrag des Abgeordn. von Reden. Er wird mit 188 gegen 147 Stimmen angenommen. (ungeheurer, lang anhaltender Beifall im Hause). — Der Zusatz⸗ Antrag des Abgeordn. M. Mohl:
„I) Die provisorische Centralgewalt hat zum Schutze der deut— schen Reichs- Verfassung ungesäumt ein Reichsheer von den Truppen der Staaten, welche die Reichs-Verfassung anerkannt haben, zusammenzuziehen;
2) zu demselben Behufe hat dieselbe die schleunigste Organisation
und Mobilmachung der Land- und Volkswehren in denselben Staaten zu verfügen“, wird abgelehnt.
Abgeordn. Umb scheiden stellt den Dringlichkeits⸗Antrag, welchem sich Abgeordneter Ravéaux zugesellt: „Die Versammlung möge den Erzherzog Reichsverweser durch eine aus ihrer Mitte aus 173 Mit⸗ gliedern bestehende durch relative Stimmenmehrheit zu wählende Deputation von dem vorliegenden Beschlusse in Kenniniß setzen und bis zur erfolgten Antwort die heutige Sitzung für permanent er— klären. — Da das Resultat über die Abstimmüng der Dringlichkeit zweifelhaft ist, so wird durch Stimmzettel abgestimmt. Die Dring⸗ lichkeit wird mit 169 gegen 162 Stimmen angenommen.
Abgeordn. Biedermann stellt den Ankrag, daß man den Reichsverweser darum angehe, sofort ein Ministerium zu bilden, welches er mit der Ausführung betraute. So werden die Formen nicht verletzt.
Abg. Umbscheiden: Ueber der Beobachtung solcher Forma⸗ litäten kann das Vaterland zu Grunde gehen. Dann hat die Ra—⸗ tional-Versammlung, die Durchführung der Verfassung nach dem Gesetze vom 28. Juni in der Hand. Der Redner ang, sich einem Verbesserungsantrage an, dahin gehend, daß die Deputation vom Büregu gewählt werde, in Voraussetzung, daß dasselbe alle Parteien berücksichtige. ꝛ
Abg. Freudentheil und Genossen stellen einen Verbesserungs⸗ antrag, daß man den Reichsverweser ersuche, noch heute ein Mini⸗ terium zu bilden. Abg. Gravenhorst's Verbesserungsantrag will, daß die Deputation den Reichsverweser um die Antwort auf die Frage ersuche, ob er geneigt sei, in Anbetracht der dringlichen Zu⸗ stände sobald als möglich ein Ministerium zu bilden, das ven heu⸗ tigen Beschluß vollzöge. . .
Abg. Simon von Trier: Wir besinden uns in derselben Lage, wie damals, als der Erzherzog Reichsverweser das Gesetz vom 28. Juni vor der Versammilung angenommen. Wir nahmen damals auch seine persönliche Meinung hin. Er schließt sich dem Antrage des Abg. Freudentheil an, fall derselbe wolle, daß der Reichsverweser ein Ministerlum bilde, welches den heutigen Be⸗ schluß durchzuführen berufen sei.
Der Antrag des Abgeordneten Umbscheiden mit dem Verbesse⸗ 1lungs Antrage des Abgeordneten Gravenhorst wird angenommen. Die Versammlung beschließt daher: „Die National Versammlung lat durch das Büreau eine Deputatisn von 12 Mitgliedern wäh⸗ len, welche sich sofort zu Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog⸗ Reichs verweser zu begeben hat, um denselben um die Antwort auf die Frage. zu ersuchen, ob er geneigt sei, in Anbetracht der dring= lichen Just unde des Vaterlandes so bald als möglich ein Ministe⸗ . 5 den heut Beschluß der National ⸗-Ver⸗
ollziehen hätte. ᷣ : bin jnrl nel Te e nh ö . erfolgten Antwort bleibt
Das Büregu wählt folgende 12 Abgeordnete: Löwe von Calbe.
Raveaux. L. Simon. Zell. Kir geßner. v 8 nn Hallbauer. Rösler 36 1 ö — a n ucho.
Frankfurt a. M., 10. Mai. Die O. P. 2. Z. enthält Folgendes: „Es ist auffallend, mit welcher Hartnäckigkeit man von gewisser Seite auf das mehrfach widerlegte Gerücht von der be⸗ reits erfolgten Abberufung der preußischen Deputirten aus der National⸗Versammlung zurückkommt. Es ist um so auffallender, als sich diejenigen, welche diese Nachricht, trotz der amtlichen Wi⸗= derlegung, verbreiten, nicht selten den ÄAnschein geben, selbst aus , g. Quelle zu schöpfen. Die Erklärung mag wohl darin lie⸗ gen, daß man dasjenige, was man wünscht, gern als bereits ge⸗
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schehen darstellt. Wir sind wiederholt ermächtigt, die obige Nach⸗ richt als vollkommen unbegründet zu bezeichnen. ) zufügen, daß die Königl. preußische Regierung, wie sie überhaupt auf das parlamentarische Verhalten der preußischen Abgeordneten in der Paulskirche niemals irgend einen beengenden Einfluß aus⸗ geübt hat, so es auch jetzt wohl let glich deren eigenem Ermessen zu überlassen gesonnen 9 dürfte, und wie lange sie noch im Stande zu sein glauben, ihr Mandat im wahren Interesse Deutsch⸗ lands und Preußens zu erfüllen.“
3.3 Das unter dem Oberbefehl des General⸗Majors von Vechthold hier konzentrirte mobile Corps ist heute durch ein Bataillon Würstemberger vom Sten Infanterie⸗Regiment verfärkt worden, doch heißt es allerdings, daß dagegen ein entsprechender Theil der gegenwärtigen Hen fei Frankfurt verlassen wird. In die Stadt selbst ist übrigens einstweilen nur ein kleiner Theil der Mannschaft eingerückt; die größere Abtheilung hat ihr Kantonne⸗ ment jenseits des Mains in den Ortschaften. Bayern sind bereits fort, Preußen und Oesterreicher werden, wie man sagt, jetzt fort⸗ gehen und statt ihrer sind Kurhessen und Württemberger eingerückt.
Württemberg. Stuttgart, 8. Mai. (Schwäb. Merk.) In der heutigen Sitzung der Abgeordneten-Kammer erhielt der
Abgeordnete Schnitzer das Wort:
Meine Herren! Die Ereignisse der letzten Tage sind Ihnen bekannt. Das sächsische Volk hat sich wie das württembergische erhoben, um die An⸗ erkennung der Reichs⸗-Verfassung durchzusetzen. Dem sächsischen Volke ist es aber nicht so gut geworden, auf parlamentarische Welse das Ziel zu erreichen. Es hat Blut gekostet, es ist zum Bruche zwischen Krone und Volk gekommen. Nach sicheren Nachtichten hat sich der König geflüchtet, das Volk und der Magisirat in Dresden haben sich genöthigt gesehen, mit den Mitgliedern der aufgelösten Kammer eine provisorische Regierung ein- zusetzen. Weitere Nachrichten sprechen zum Theil bestimmt aus, daß ren. ßen Truppen nach Sachsen einmarschiren läßt, um die Erhebung des Volls gewaltsam zu unterdrücken; jedenfalls ist es außer Zweifel, daß diese Ab—= sicht vorhanden ist, denn der Preußische Staats-Anzeig er sagt be stimmt, daß das Negiment Alexander und das Regiment Kaiser Franz, die Bestimmung haben, sogleich nach Dresden abzugehen. Wir, die wir einen Tag in Frankfurt zugebracht haben, bekamen unterweges die Nachricht, daß berkits die Preußen eingerückt, seien und die sogenannte „Ruhe“ wiederher— gestellt haben, d. h. sie haben die legale Erhebung des sächsischen Volks mit Bajonnetten unterdrückt. Gewiß kann der schwaäͤbische Volksstamm am allerwenigsten ruhig zusehen, wenn ein Bruderstamm auf diese Weise für seinc Begeisterung üm das Wohl und die Einheit des deutschen Vaterlandes, für seine Thätigkeit zu Gunsten der Reichs ⸗Verfassung mißhandelt und unterdrückt wird. Freilich, und leider liegt Sachsen zu weit entferut, als daß wir ihm im Augenblicke mit unserer Armee helfend beispringen könnten; meines Dafürhaltens ist es auch zunächst nicht an uns, sondern an der Reichs Centraigewalt, jede Volkserhebung, welche in legaler Weise zu Gunsten der Reichs-Verfassung unternommen wird, zu schüßen, vor Allem aber die Volkserhebung zu schützen in einem Staate gegen eigenmächtiges Einschreiten eines anderen Staates. So wie für Sachsen diese fast sicher verbürgte Nachricht von der gewaltsamen Unter⸗ drückung der Volkserhebung uns das Aeußerste für die Einheit und Frei⸗ heit Deutschlands befürchten läßt, so ist es auch mit dem uns näher gele— genen Bruderstamme in der Rheinpfalz. Es sind auf der Main- Nelkar= Eisenbahn gestern Abend preuß sche Truppen zum Transport nach der Nhein⸗ pfalz angesagt worden. Es läßt Alles vermuthen, daß von Potsdam aus ein Schlag nach dem anderen gegen die deutsche Sache geschehen soll. Meine Herren! Wir haben uns neulich gesagt: wir dürfen die Hände noch nicht in den Schoß legen. Württemberg hat feine Schuldigkeit noch nicht gethan, um so weniger, als gestern in der National⸗Versammlnng ein Redner sich gegen den Antrag, daß die Reichs gewalt die Sache in die Hand nehme, darauf berief, daß ein württembergischer Minister in dieser Kammer erklärt habe: „blos dig verfassunggebenden Beschlüsse ver Natio⸗ nal⸗Versammlung werden von Württemberg vollzogen werden; Anderes können diese nicht unbedingt in Anspruch nehmen.“ Ich glaube, daß wir nun umgekehrt unsere Regierung auffordern müssen, der Centralgewalt, welche abermals zu zaudern beschlossen hat, mit der Bereinwilligkeit entge⸗
enzukommen, daß wir für die wirkliche Erhaltung der Ruhe und für das dür. des Vaterlandes der Centralgewalt unsere Kräfte gegen die Bajo⸗ nette des Absolutismus anbieten. Es steht uns ferner die Gefahr bevor, daß wir, die wir uns so deutsch erklärt haben, baperische Truppen zur Un⸗ terdrückung der Volksbewegung in der Pfalz durch unser Land mnarschi⸗ ren sehen müssen. Meine Herren, nachdem wir uns auf den Boben der Reichsverfassung gestellt haben, glaube ich, daß Württemberg keine Truppen, die gegen diese Reichs verfassung ausgeschickt werden, feine Gränzen über⸗ schreiten lassen darf. Ich erlaube mir daher, der Kammer den dringlichen, von mir und meinen Freunden unterzeichneten Antrag vorzulegen: Die Kammer wolle beschließen, au die Regierung folgende dringende Bitte zu stellen: 1) die Staatsregierung möge die Centralgewalt auffordern, nicht zu dulden, daß irgend ein deutscher Staat wegen einer n f eng für An⸗ erkennung der Neichsverfassung in einem anderen Staate ohne Befehl der
Centralgewalt einschreite; 2) die Negierung möge der Centralgewalt unver⸗
züglich die württembergischen Streitkräfte zum Schutze der legalen Volks- bewegung zu Gunsten der Reichsverfassung zur Verfügung stellen; 3) sie möge bei eigener Verantwortung verhindern, daß andere als Reiche truppen in Folge der Erbebung in Rheinbayern durch Wütttemberg marschiren. Römer; Der Herr Abgeordnete hat sich zunächst auf Aeußerungen berufen, tie in der National ⸗Bersammlung Wiederhall gefunden haben. Diese Aeußerungen sind nicht richtig wiedergegeben. Auf die neuliche Be- merkung des Herrn Abgeordneten von Neckarsulm, daß die württem bergische Regierung erklärt habe, sich allen Beschlüssen der National · Versammlung unterwerfen zu wollen, habe ich erwiedert, das sei nicht der Fall, sondern sie habe blos die Erklärung abgegeben, sich den verfassunggebenden Be⸗ schlüssen der Nationgl-Verfammlung zu unterwerfen. Ich habe dies aus der Eröffnungsrede bei Beginn des gegenwärtigen Landtags nachgewiesen, wo ausdrücklich blos von den verfassunggebenden Beschlüssen die Rede ist. Ich habe zugleich geäußert, daß die württembergische Regierung die Be⸗ schlüsse der Natjonal⸗Versammlung als bindend anerkenne, nicht aber die Be⸗ schlüsse eines sogenannten Rumpfparlaments, das blos aus einzelnen Vertretern der Nation und nicht im Sinne der von uns promulgirten Reichs verfassung besteht. Was die Verhälmnisse in der Rheinpfalz und Sachsen betrifft, so unterliegt es leinem Zweifel, daß eine Opposition in diesen Ländern gegen ihre Regierung zum Behufe der Einführung der deutschen Reichs-erfassung legal ift, fo bald sie sich innerhalb der Schranken der Legalität bewegt und so lange nicht selbst zu werkthätiger Gewalt dagegen geschritten wird. Ich will nicht untersuchen, inwiefern die Schranken des Gesetzes übertreten worden sind, weil aus den Zeitungsnachrichten kein sicheres ürtheil darüber gebildet wer⸗ ren kann, so viel ist aber gewiß, daß Württemberg nicht in dem Falle ist, auf eigene Faust einzuschteiten und öffentliche Verhältnisse zu reguliren, sondern daß die von der National Versammlung eingesetzte Centralgewalt in Frankfurt es ist, welche hier Maßregeln zu treffen hat. Wenn alfo die württembergische Regierung erklärt, daß sie in dieser Beziehung allen An- ordnungen der Centralgewalt Folge leisten wolle, so ist dies vollkommen genügend, und -eine andere Eiklärung tbeiß ich in dieser Beziehung durch⸗ aus nicht zu geben. Wollte die württembergische Regierung allein und selbstständig, z. B. gegen durchmarschirende baperische Truppen, einschreiten, so könnte dies möglicherweise, wenn es von der Centralgewalt mißbilligt würde, für Württemberg die größten Nachtheile haben zwin lönnten nicht nur mit Bayern, son= dern auch mit ver gesetzlich bestehenden Neichsgewalt in Krieg gerathen. Wenn die Kammer an die Regierüng das Gesuch stellen wände, in der Sache selbstständig aufzutreten, so wüßte sie, weil sie gewohnt ist, die Reichs- gesetze zu beachten, bei einem solchen Antrag nicht, was sie anordnen folie. Von unserer Seite kann nichts eschehen, sondern nur von der Central= walt, In dieser Beziehung j bereits der Befehl Eeßeben baß ö. ataillone Württemberger aus dem badischen Oberlande nach Fran furt marschiren, um die Nalional-Fersammlung zu schützen und dies wird voll= zogen weiden. (Bravo.) Was die bekannte gelt m., in Sachsen be⸗ rifft, so ist aus den Jeitungsnachrichten gewiß, daß zwei preußische Ba⸗
taillone in Dres den eingerücki sind, und daß die Alusständischen im Begriffe
Wir können hin⸗
keine a . ge
Und, mit der Neglerung zu kavituliren. Schnitzer hat zugestanden, daß in Bezichung auf Sachsen die Württemberger wegen der 2 338 schreilen können, wenn es aber auch Nachbarn von uns wären, so könnte die württembergische Regierung nichts Anderes anordnen, als was ich er= wähnte, inf vas säebrige ann sich dis württembergische Regierung fchon im Interesse des Voits nicht einlassen. Es ist bekannt, daß die Lentralgewalt in ihrem eigenen Interesse nichts versä ent, um die Verhälinisse Deutschlands im Sinne der von ihr Biemulgirten Neichs-⸗Verfassung zu sichern. Deshalb glaube ich, daß die Meinung, bie Centralgewalt werde die Hand in den Schooß legen, nicht gegründet ist. Die preußische Regierung hat in ihrer neuesten Cirkularnote ihre Politit klar gusgesprochen; sie hat erllärt, daß sie mit der Gewalt der Waffen Auffgfrr in einzelnen deutschen Siaaten niederhalten, daß sie einen Fürsten. Kongreß berufen und ein? Verfaffung octropviren werde. Meine Herren, diese Eillärung eristirt für Württemberg ar nicht (Bravo), sondern blos die Anorhnungen den Centralgewalt beste⸗ 9 für die würtiembergische Regierung, wie ich wiederholt enlläre. Die württembergische Regierung ist aufgeforderl worden, an einem Fürsten· Ron gresse Antheil J nehmen, sie hat aber erwiedert, daß sie dieser Einladun
en werde, weil sie die Reichs -Verfassung sammt dem Wahl⸗ gesetz unbedingt angenommen habe, und in diesem Sinne ist der württem- bergische Bevollmächtigte in Frankfurt instruirt worden. ¶ Bravo.)
Zwerger: Die Erklärung des Departements - Chefs kann beruhigen aber sie genügt dem Volke nicht. Wenn Preußen außer der Centralgetzali als eine besondere Macht in Deutschland sich aufstellt, dann ist es wohl dringende Pflicht aller derer, welche die Verfassung anerkannt haben, sich zusammenzuschaaren und der Centralgewalt eine Spiße zu geben für Hand⸗ lungen, welche wir verlangen müssen, Die Gefahr iss so dringend, daß wir die Regierung bitten sollten, in lürzester Zeit zu erllären, was sie thun wolle. Wenn die Staaten, welche anerkannt haben, auch nur acht Millio⸗ nen besitzen, so sind sie doch ein Kern, an welchen sich die Anderen an⸗ schließen können. Ich frage feiner den Departements ⸗ Chef: Wäre das auch ein Rumpf-Parlament“, wenn die vom Volke gewählten Abgeordne⸗ ten auch in der Paulslirche bieiben, trotzdem, daß sie von ihren Regierun⸗ gen zurückberufen werden? Ich glaube, dies ist eine legale Gewalt, welche unter Umständen auch zur Executlon schreiten darf.
Staatsrath Röm er: Ich weiß nicht, was Zwerger will und von der Negierung verlangt, nachdem mit der von mir abgegebenen Erklärung der Antragsteller und die Kammer sich zufriedengestellt haben. Auf seine wei⸗ tere Anfrage nehme ich keinen Anstand, zu antworten: Da die Abgeord⸗ neten vom Volk gewählt worden sind und nicht von den Regierungen, so glaube ich, daß die einzelnen Regierungen auch nicht das Recht haben, sie zurückzuberufen. (Bravo.) Wenn die Abgeordneten der deutschen Stämme unter solchen Umständen den Muth haben, zu bleiben, so ist Deutschland dort vertreten. (Bravo) Der Abg. Süskind: Man habe sich in der Paulskirche gestern auf Röͤmers neuliche Erklärung berufen und daraus efolgert, daß man sich nicht einmal auf Württemberg verlassen könne; um so erfreu⸗ licher sei die heutige Erklärung Römers. Staatsrath Römer begreift nicht, wie ein Mißverständniß habe entstehen können. Rey sch er: Wir erfahren also, daß Württemberg die Beschlüsse der National ⸗Versammlung anerkennt, auch dann, wenn sie elwa blos von 150 Mitgliedern gefaßt 6 da dies ja selbst Beschluß der Versammlung ist. Römer: Viese ahl ist lediglich eine Sache der Geschäftsordnung.
Freiherr von Hornstein: Ich danke Schnitzer, daß er seinen An= trag in der Kammer und nicht im Funfzehner-Ausschuß gestellt hat, denn dieser hat Weisungen von uns zuerst zu empfangen, ehe er Anträge stellen könnte. Sodann ist aber die Centralgewalt nicht so schwach, als man sie hat hinstellen wollen, denn sie hat erst ganz kürzlich Beschlüsse gefaßt, wonach sie khicht zugeben werde, daß eine deutsche Einzelregierung in einem anderen deutschen Stgate zur Handhabung oder Herstellung der Ordnung einschrei⸗ ten werde. Ich halte deshalb die Anträge Schnißers für überflüssig und glaube, daß wir darüber zur Tagesordnung übergehen könnten.
Schnitzer: Freiherr von Hornstein würde gewiß nicht auf Ueber gang zur Tagesordnung angetragen haben, wenn er gestern in Franffurt . hätte, mit welcher Schwäche dos Reichs-Ministerium gegtnüber der
ational · Versammlung ile ist. Es ist der Antrag gestellt worden, die Armee auf die Reichs -Perfassung zu beeidigen, das Ministerium hat gesagt, es wage nicht, dieses anzuordnen, und die ational Versammlnng hat es abgelehnt, uin dieses nicht zu ersetzende Ministerium nicht zum Rück kritt zu nöthigen. In diesen bedenklichen Zeiten muͤssen wir der National- Versammlung eiklären, was sie thun soll und thun kann. — ⸗
Schweickhardi spricht für alsbaldige Aenderung des Wehrgesetzes. Becher für alsbaldige Bildung von Freicorps, welchen das Bürgerwehr⸗ gesetz nicht im Wege stehe; auch in Bayern beständen in allen größeren Slädten solche Freicorps, sie würden sogar aus Staatsmitteln unterstützt. Hölderz Ich halte es für gefährlich, wenn man, wie schon vom Minister⸗ tisch geschehen, aus dem Geiste tines Gesetzes herausdeduzirt, wie dies egen die Bildung von Freicorps versucht worden ist, und halte mich an den Satz, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Ich wünschte ferner, daß die Vor und Nachberathung über den Entwurf zu dem Bürgerwehrgesetz so schnell vor sich gehen möchte, wie das Gesetz selbst im April v. J. Innerhalb drei⸗ mal 6 . könnten alle Stadien bis zu seiner Vollendung durch— gemacht sein.
Staatsrath Röm er erkennt den Saß nicht an, daß Alles, was nicht verboten, erlaubt sei. Der Bildung von Freicorps, welche natürlich nicht da wären, um Spaßen und Scheiben zu schießen, militairische Promenaden zu machen und im Wirthshaus einzukchren, sondern um das Vaterland zu vertheidigen stehe schon die Verfassungs-Urkunde entgegen, welche nicht dulde, daß eine besondere bewaffnete Gewalk sich neben der bewaffneten Macht kon⸗ stituiren dürfe, welche zur Vertheidigung des Vaterlandes aufzustellen die ausschließliche Befugniß der vollziehenden Staatsbehörde sei. Die Kammer beschließt hierauf, den Schnitzerschen Anlrag an den Funfzehner Ausschuß zur Begutachtung zu verweisen, welcher heute Abend um 4 Ühr Sitzung hält.
Hierauf folgt Uebergang zur Tagesordnung: Berathung des Berichts der Ablösungs - Kommission über die Beschlüsse 'der Kammer der Sfandes= herren zu dem Gesetz- Entwurf über Bannrechte und dingliche Gewerbe Berechtigungen 2c. (Berichterstatter Holzinger.) Die Kammer beharrte hier in allen wesentlichen Theilen bei ihrem srüheren Beschlusse. Staats rath Du vernoy brachte hierauf einen Geset⸗ Entwurf, betreffend die Beseiti= 2m der Ueberreste älterer Abgaben, ein. Er wird an die Ablösungs—
ommission verwiesen.
Stuttgart, 9. Mai. (Schwäb. Merk.) In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten berichtet Namens des Funfzehner⸗Ausschusses Scho der über den Antrag des Abgeordneten San f, und Genossen, betreffend die Anerkennung der Reichs⸗
erfassung. .
Die Anträge nach der von dem Funfzehner-A1usschuß genehmiglen Fas⸗ sung lauten; Die hohe Kammer wolle beschließen, an die Königliche Staats- regierung folgende dringende Bitte zu richten: 4) die Staatsregierung möge, mit Bezugnahme auf die von der Krone Preußen in ihrer leßten Cirkular⸗ note ausgesprochene und zum Theil bereits in Ausführung gebrachte Dro⸗ hung, die Centralgewalt auffordern, nicht zu dulden, daß ein deutscher Staat wegen einer Volkserhebung zu Gunsten der Reichsverfassung in einem an⸗ deren deutschen Staal ohne ausdrücklichen Befehl der Centralgewalt einschreilt und zur Wahrung des Reichsfriedens, wie zum Schutze der geg fn Volksbewegungen für Anerkennung der Verfassüng ein Reichsheer, aufsustel= lenz 2) sie möge der Centralgewalt zu diesem Jwecke unverzuglich dle ge— sammten württembergischen Streitkräste zur Verfügung stellen; 3) sie möge, bei eigener Verantwoꝛilichkeit, verhin dern, daß andere als Reichstrüppen unter den Befehlen der Centralgewalt in Folge der Erhebung in der Rheinpfalz durch Württemberg durchmarschiren. — übrli
Scho der: Die Kürze der Zeit gestattele mir nicht, a,. . . zu erstatten; ich erlaube mir deshalb noch, Einiges zu n .
ie Lage der Dinge, wie ste in neuester Zeit in Beziehüng auf die 45 sche Neichs ⸗-Versassüng besteht, ist bekannt. Sie wissen ere daß m der bekannten Cirkularnote vön Preußen, welche wenigstens mit mgehnng der provisorischen Centralgewalt an die übrigen deutschen Regierungen 3 richtet worden ist, unsere ganze Frage in ein neues Stadium i n. ö. In dieser Rote ist quggespröchen, . die preußische a in . dung mit einigen anderen deutschen Negierungen die Besugniß der Nati — nal ersamnilung, die von, ihr versündigte Reichs Ber fassung r. lich ins Leben zu rufen, bestreitet. Die preußische Regierun f klärt mit dürren Worten, werde einen Kongreß nach, Berlin zusammenberufen, in welchem sie denjenigen deutschen Regierungen,
sich dorl verireken lassen, den Entwurf inet neuen Verfassun
e, Dieser Entwurf werde sodann von den dabei ven gn Regierungen der National⸗Versammlung zur in ng und Annahine vor- äelegt werden. Würde die National Versammlung sich vamst nicht verei— nigen können, so bleibe dann nichts anderes übrig als dafür Sorge zu tragen, daß diese Versammlung aufgelöst und cine neue an deren Stelle berufen werde. Dabei ist aber die Bestimmung auggesprochen, daß die reußische Regierung, indem sie wohl wisse, daß sie mit diesem ihren Ver= l eine gefährliche Krisis zu bestehen haben werde, bereits Mittel parat hafte, um dlese Krisis zu beseirigen, daß sie namentlich im besten Vertrauen auf die Zustimmung des igenen Landes ihre Maßregeln so treffen werde, daß sie den verbündeten Regierungen vie etwa er orderliche Hülfe rechtzeitig leiten könne. Die preußische Regierung hat hiernach die von ihr früher selbst anerkannte Centralgewalt des avouiri. Während es Sache der provisorischen Centralgewalt gewesen wäre, sich mit den Maß⸗ regeln, welche die Erhaltung der allgemeinen Ordnung in Deutschland er⸗ heischen, zu befassen, hat die preußische Regierung diese Befugniß plötzlich für sich in Anspruch genommen, und zwar mit den Waffen in der Hand. Bei der Haltung welche das Ministerium Brandenburg in Verbindung mit anderen Mächten in der nenesten Zeit an enommen hat, konnie die papierne Erklärung des Rr gen m er nnen keine Wirkung haben. Die Antwort darauf ist bereits gegeben, in Sachsen duͤrch die Dämpfung der dort zu Gunsten der Reichs -⸗Verfas⸗ sung enistandenen Bewegung durch die Preußen, während der Centralgewalt allein obgelegen wäre, einzuschreiten, sie ist aber nicht in Mitleidschaft ge⸗ zogen worden; hierin liegt also thatsächlich die Antwort auf die Erklärung, welche das Neichs⸗Ministerium zii Wahrung seiner r n f. öffentlich vor ganz Deutschland ausgesprochen hat. Die thatsächliche Erklärung liegt fer ner in der nirgends bestrittenen Behauptung öffentlicher Blätter, daß bereits die Formirung von 4 — Armee - Corps angeordnet ist, wovon namentlich eines in der Nähe von Kreuznach aufgestellt werden soll. Bei dieser Lage der Dinge fragt es sich nun, was die National -⸗Versammlung und die ein- zelnen Staaten, welche die Reichs -Verfassung anerkannt, zu thun ha— ben? Im ersten Antrage der Kommission ist nichts Anderes aug. gesprochen, als was die National ⸗ Versammlung und Centralge⸗ walt selbst ausgesprochen haben, daß nämlich kein deuischer Staat befugt sei, die Rechte und Befugnisse der Centralgewalt sich anzumaßen; eine Konsequenz dieses Saßes ist, daß es lediglich Sache der Centralgewalt ist, da, wo der Reichsfrieden auf irgend ine Weise gestört wird, einzuschreiten, und eine weitere Konsequenz ist, daß jeder Staat, der sich gegen das Reichsgesetz auflehnt und die Cen⸗ tralgewalt desavouirt, mit allen Mitteln daran verhindert werden muß. Daß diese Mittel nicht erschöpft worden sind, das ist bekannt, denn einem Feinde der mit den Waffen dasteht gegen Bürger anderer Siaaten, diesem Fin, gegenüber helfen natürlich nichts anderes als wicder Waffen. Man iönnte nun sagen, die Centralgewalt erkenne ihre Pflicht, sie habe dieses dadurch an den Tag gelegt, daß der Reichsminister⸗Präsident jene Erklärung öffentlich ausgesprochen hät. Allein die Sache steht nunmehr fo, daß die , und Centralgewalt, wenn ich gleich die Ehrenhaftig= leit derjenigen Männer, welche dabei betheiligt sind, nicht im mindesten in Abrede ziehen will, dennoch nach den übereinstimmenden Ansichten, nament⸗ lich in denjenigen Staaten, welche die Reichsverfassung anerkannt haben, nicht so thatkräftig aufgetreten sind, als dies zu un fh gemesen wäre. Es jst früher vom Ministertische aus bemerkt worden, das Verhältniß der Kräfte sei zu ungleich, es stehen 6— 8 Millionen 34 Millionen entgegen. Allein der, Auirgg der Kommis on geht nicht dahin, mit Gewalt der Waf— fen diejenigen Siaaten, wesche nicht anerkannt haben, zur Anerkennung zu wingen, der Antrag geht blos dahin, der gesetzlichen Tentralgewalt durch
usstellung eines Reichsheeres die Möglichkens zu geben, die Volks bewegun— gen, welche in einzelnen Staaten zu Gunsten der Reichsverfassung ent- stehen, zu schützen. Es handelt sich auch nicht von 6 gegen 34 Mil- lionen Menschen, sondern gegen die Dynastieen von 33 Millionen. Was den dritten Antrag betrifft, so ist es Thaisache, daß bayerische Trup- pen nach der Rheinprovinz marschiren, um die Vollksbewegungen zu Gun. sten der Reichs -Verfassung niederzuhalten. Ohne ae werden diese Truppen ihren Weg durch Württemberg nehmen, es fragt sich daher, ist es Sache der württembergischen Regierung, diefes zu dulden? Zwar bestehen Verträge, nach welchen man bayerischen Truppen den Durchmarsch gestatten muß, allein es sind jetzt außerordentliche Zeiten, für welche solche Vertraͤge nicht gelten. Ich glaube, die ig ng i, berechtigt und verpflichtet, wenn Truppen in feindlicher Absicht gegen die Reichsverfassung beordert werden und durch das Land ziehen sich zu versichern, daß dies nicht im Widerspruche mit der Central ewall heschehe, sie muß sich von dem Jommandanten einst solchen Truppen · Corps ine Vollmacht mittheilen lassen, und wenn der Kommandant eine 9 Vollmacht nicht vorzeigen kann, sich durch Weine Anfrage bei er Centralgewalt versichern. Nur noch eine Bemerkung möchte ich mir erlauben es handelt sich jetzt nicht allein S um vz Rage von der Einheit Deutschlands, sondern Denischland deim Absolutismus wieder das Ministerium Brandenburg, in offener Verbindung mit dem russischen
Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die ö.
die Vollserhebung
solchen 1 zu lesen, sächsische Truppen und durch die fichkftche Kommunalgarde gedämpft wor⸗
preußische Regierung ein Truppen-Corps in der Nähe von Kreuznach zu⸗ an der National-
meecorps zusammenztehen. trägen der Kommission übergehe, . kee is als wozu on bekannt, hat. Wenn diese Behauptung richtia ĩ . sie ist richtig, so sollte ,,, , . bee, , e e. nicht auffordern sollte zum zwanzigst l i . fi ' zwanzigstenmal zu wiederholen, was k a. *. . Es iönnte somst Punkt 17 ais erledigt zu be wenn es der ernstliche Willé der Centralgewalt ist, nicht zu dulden, daß
ein deutscher ) 0 gon 3 . i Befehl der Centralgewalt einschreite so wird
es sollte hier min der Erklä
Negierung bereit , h
. ad u zuin tha en al, mit allen ihren Mitteln that⸗
. 16 ier gli, Eellgerhebungen: Es fragt sich, ob ein einzesner Staal
der em, n i e r gr in xiff zu versuchen, und ob ; e Zustand die
Vllchir denen Parteien dabei ihre verschiedenen Zwecke zu realssiren suchen?
danken auf. n , , ,. . e ö. r nir e berg fg, Regierung bei eigener Verantwortlich. . . keine bayerischen Truppen durch Württemberg f, kan kiff e war hat Schoder gesagt, ĩ ben i ch 96 i erung von dem bayrrischen Kommandirenden un e en nnen um Durchmarsch abverlangen solle. prigern dul Cin 5 leinen Ausweis hat, oder wenn er denselben ver⸗ 3 unt w. . * ö . a . Centralgewalt, die e den erhinde i : mmandirenden darnker zu unterhandeln, 6. kann . . n n,
um so weniger einen erllecklichen Ersolg haben, als auch zu befürchten sieht,
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ische r gun nicht hergeben, Uebrigens ist mir die Form von Ziffer 3 ehr anstößig. Ich . meine Herren, wir haben , . eine solche Drohung nicht verdient, nach dem, was wir in der deuischen Sach gethan haben, und muß gestehen, drohen lasse ich mir nicht, weder von zinem König, noch von einer Kammer, noch von einein Volke (Reyscher; Eine Drohung soll nicht im mindesten darin liegen, Dann sind die Worte; bei eigener Veraniwortlichkein“ sehr unglücklich gewählt, dann streichen Sie diese Worte weg! Niemand mehr als ich ist davon überzeugt, daß der Augenblick gekommen ist, wo die Staaten, welche die Reichs ⸗Verfassung anerkannt haben, werkihäljg einschreifen müsfen, daß es sich hier nicht allein von der Einheit sondern von der Freiheit handelt, daß, wenn die Anschläge gelingen, die März - Errungenschaften nach und nach verschwinden und der alte Zustand wieder zurückkehrt in seiner ganzen Kraßheit. Doch muß ich hierbei bemerken, daß nicht alle Regierungen so sehr verblen⸗ det sind, daß sie nicht überzeugt wären, daß zur Erhaltung einer constitu⸗ tionellen ian die Güter der Preßfreiheit, des Associationswesens ꝛc. unumgänglich nothwendig sind. Auch bürfen wir nicht übersehen, daß alle diese Güter von manchen Seiten aus sehr arg mißbraucht worden sind, ebendeshalb haben wir auch immer zur Mäßigung ermahnt, und ich fordere Sie daher auf, meine Herren, solche Beschlüsse zu fassen, welche es der Re⸗ gierung möglich machen, fie zu vollziehen. Die Hauptsache aber bleibt immer die, daß die einzelnen Volksstäͤmme zeigen, daß sie der Reichs ⸗Ver⸗ fassung hold sind, daß sie sich erheben, wie es der württembergische Stamm gethan hatʒ geschieht dies nicht, so ist man nicht berechtigt, zu behaupten das Volt sei für die Neichs-Verfassung. Erst wenn eine allgemeine geistige Erhe⸗ bung stattgefunden hat, wird es möglich, bei einzelnen Stämmen werkthätige Hülfe zu leisten. Keinen Volk kann man die Freiheit aufdringen, wenn also der preußische Volks stamm ruhig bleibt und sich die Maßregeln seiner Regie⸗ rung gegen, die Centralgewalt gefallen läßt, fo werden unsere Maßregeln
daß die kleineren Negierungen, welche die Reichs verfassung bis se J kannt haben und in der Nähe oder umschlossen 7 . rc sissf ö Y narchie liegen, sich am Ende für Preußen und nicht fiir die Centralgewalt erklären werden. „Ich wiederhole also noch einmal, fassen Sie solch: Be— schlüsse, welche die Regierung ausführen kann, denn Niemand mehr als der württembergischen Regierung liegt es am Herzen, daß die deutsche Freiheit und Einhent zur Wahrheit werde. (gustimmüng.)
Bei der Abstimmung wird Punkt 1 des Kommissions⸗Antrags mit 59 gegen 17 Stimmen angenommen; eben so mit großer Mehrheit durch Auf⸗ 6 und Sitzenbleiben: Punkt 2, und Punkt 3 in folgender Fassung von , . mit der sich Schoder vereinigte: 3) „Die Regierung möge in
erbindung mit der Centralgewalt Schrüte thun, um zu verhindern“ ꝛe.
- Sch w. Merk.) Die von sämmtlichen Unter⸗ . n deu, Scharfschützen, Schützen, Reilern und Solda⸗ I n, hiesigen Garnison gewählte, Kommisston hat nachstehende
des Zlen Reiter⸗Regiments lediglich nichts bekannt ist, daß ein fol=
Baden. Karlsruhe, 1. Mai. Oas hi 6 * * 8 1e 6 ĩ 2 Blatt enthält folgenden, Gesetz Entwurf, . beiden Kammern der Stände? Versammlung betreffend: .
Art. 4. Die §§. 2 — 37 der Verfassungs Urkunbe vom 22. August 1818 werden aufgehoben und durch folgende Be immungen erseßt: 6 8. 27. Die erste Kammer besteht aus 33 itglie dern, weiche in den in der Anlage verzeichneten 11 Wahlkreisen vom Veste ewählt werden.
§. 286. Alle, welche im Umfang des Wahlkreises def n zur zwei⸗ ten Kammer mitzustimmen haben, sind, wenn sie im Großherzogthuͤm über haupt eine Grund, Gefãll⸗ Häuser⸗, Gewerbe- oder Klassenstener bezahlen auch inn , n, , nern zur ersten Kammer. hlen,
S. 29. Die Wahlberechtigten eines Wahlkrei 8. —ͤ ĩ drei Klassen eingetheilt. ; ü, senß , . g Grund-, Gefäll⸗, Häuser⸗, Gewerbe- oder Klas⸗
üer Kapitalien zusammengenommen im' Großherzogt i 12, 000 Fl. haben bilden die erste Klasse. orie lb m .
Zur zweiten Klasse gehören diejenigen, welche eben so im Ganzen we⸗ niger als 12090 Fl., aber doch wenigstens 3500 Fl. Sieuerlapital haben.
Jene mit geringeren Steuerkapitalien bilden die dritte Klasse.
S. 30. Wo in einem Wahlkreise die Steuerkapitalien, welche die An= gehörigen der ersten Wählerklassen haben, nicht wenigstens ein Drittel der Steuerkapitalien der Wahlberechtigten aller drei Klassen ausmachen, ist in Beziehung auf das niederste Maß der für die Angehörigen der ersten Klaffe , n, . . 6 herabzugehen, als nöthig ist, daß die Steuerkapitglien derselben ein Drittel der Steuerkapitalien all . ( n, n,, ausmachen. . . , .
ben dasselbe geschieht bei Bildung der zweiten Klasse, wenn ihre i Wahllreise befindlichen Steuerkapitalien nicht wenigstens . Drittel ö . Wahlkreise befindlichen Steuerkapitalien aller Wahlberechtigtendes Wahl⸗
kreises haben. §. 31. Wenn bei Herabsetzung des niedersten Betrages des Steuer=
lapitales der ersten oder zweiten Wahlklasse nach 8. 30 mehrere Wahlbe— rechtigte gleich große Steuerkapitalien haben, und nur ö. Theil r ben zur Ergänzung des Drittels erforderlich wäre, so werden sie gleichwohl alle in die zu erweiternde höhere Klasse aufgenommen.
S. 82. In jedem Wahlkreise wählt jede der drei Klassen der Wahl berechtigten ein Mitglied zur ersten Kammer.
§. 32 a. Als Abgeordneter zur ersten Kammer kann ohne Rücksicht auf Stand, Vermögen, Religion oder andere Veirschiedenheiten jeder badische Staatsbüger gewählt werden, der
1) das Aoste Lebensjahr zurückgelegt hat, und
2) 1 ö vollen Genusse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
efindet.
„S. 32 b. Die Abgeordneten der eisten Kammer werden auf 8 Jahre gewählt.
Alle 4 Jahre findet eine theilweise Erneuerung statt.
Nach einer Gesammterneuerung treten im vierten Jahre die Abgeord⸗ neten von fünf durch das Loos zu bestimmenden Wahlkreisen und im achten Jahr die Abgeordneten der anderen sechs Wahlkreise aus. .
Art. 2. Der 8. 33 der Verfassungs ⸗Urkunde erhält folgende Fassung:
„Die zweite Kammer besteht aus 55 Abgeordneten, welche in den in der Anlage verzeichneten 55 Bezirken gewählt werden.“
Art. 3. Der §. 35 der Verfassungs Urkunde ist aufgehoben.
Art. 4. Sobald das Reichsgesetz über die Wahlen zum Volkshause des Reichstages in Wirlsamkeit getreten sein wird, treten die S. 34, 36, 37 und 39 der Verfassungs- Urkunde außer Kraft und für die Wahlen zur zweiten Kammer gelten sowohl hinsichtlich der Wahlart, als hinsichilich der ö und der Wählbarkeit steis dieselben Bestimmungen, 6 bei den Wahlen zum Volkshause des Reichstages zur Anwendung ommen.
Zur Wählbarkeit in die zweite Kammer bleibt jedoch in beiden Fälle das badische Staatsbürgerrecht, das Alter von 30 Jahren und . Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Nechte erforderlich. ö
Art. 5. Der §. 38 der Verfassungs - Urkunde erhält folgende Fassung
„Die Albgtordneten der zweiten Kammer werden auf vier Jahre ernannt. 666 „Alle zwei Jahre findet eine theilweise Erneuerung statz. Nach einer Gesammterneuernng treien im zweiten Jahre die Ab= geordneten von 2, durch das Loos zu bestimmenden Wahltreisen
und, im vierten Jahre die Abgeordneten ü 5 r ,. Jah ie Abg eten der übrigen 238 Wahl
Art. 6. Der §. A3 der Verfassungsurkunde erh „Die Auflösung bewirkt, daß alle Mitglieder kal lerne, l nsr, s 9 ihre ö. het verlieren.“ ; ,. , . er s. 79 der Verfassungsurkunde er ält fol ; „Die theilweise Emneuerung bel beiden e, . ing am 1. Juli des zweiten Jahres der letzten Budgetperiode, auf die sich die Wahl der Austrefenden erstreckt, vorausgefetzn, daß an diesem Tag die Kammern weder zu einem ordentlichen noch zu einem au- herozdentlichen Landtage versammelt sind.“ ; ö Niemals darf jedoch ein solcher noch der vorigen Periode an e⸗ n i nn. r dan auch für die folgende bewilligen, fon n es muß hierzu eg ĩ ͤ . . hierzu der regelmäßig erneuerte Landtag berufen „Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor Bewilli des der laufenden Landtagsperiode angehörigen Budgels un fung wird die Dauer ihrer Sitzung dem neueinzuberufenden Landtage 'ingerechnet, so daß der theilweise Austritt am 30. Juni des näm= lichen Jahres erfolgt, an welchem der entsprechende Theil der auf⸗ . . hätten austreten müssen.“ 6 Gindet dagegen die Auflösung erst nach Bewilligung des Bud statt, so wird die bis zur nächsten regelmäßigen . noch . fende Zeit der nen einzuberu fenden Stände Versammlung nicht einge⸗ . 6 , die Vollmacht der letzteren so länge fon wie enn sie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen (iheilweis— Ernenn . worden wäre.“ , z n, ,, . . Art. 8. Die §§. 1— 33 der Wahlordnung vom 23 Dezemhe ' **. 3 . werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: .
Ueber die Wahlen zur ersten Kammer.
S. 1. Bei jeder theilweisen oder Gesammterneuerung der er =. mer ist in jeder Gemeinde des Wahlkreises, der eine 3 , hat, vom Gemeinderath ein Verzeichniß der wahlberechtigten Einwohner mit Beifügung des Stenerkapitals! welches jeder derselben in der Gemar— lung hat, aufzustellen, und innerhalb fünf Tagen, von der Anordnung der Wahl an gerechnet, dem Kreisamte vorzulegen.
8. 2. Das Kreisamt läßt die Steuerkapitalien, die jeder im Verzeich- nisse eingetragene Wahlberechtigte außerhalb der Gemarkung hat, darin noch eintragen, sofort die Ausscheidung der Wahlberechtigten des ganzen Wahl⸗ kreises nach den in den §8. 29 — 31 der Verfassungs - Urkunde feriigen und stellt davon jedem Gemeinderath einen Auszug zu, in welchem die' der Ge— meinde angehörigen Wahlberechtigten jeder der? drei Klassen zusammenge⸗ felt ,
Der Gemeinderath läßt diesen Auszug sogleich öffentlich anschla en.
S. 53. Jeder Wahlberechtigte des 3 7 . ge, ken in der Gemeinde angeschlaͤgene Verzeichniß für unrichtig oder mangelhaft hält innerhalb fünf Tagen, von dem öffentlichen Anschlag an gerechnet, dagegen bei, dem Gemeinderath Einsprache erheben und begründen, worauf der? Ge= meinderath dieselbe unter Darstellung und Begutachtung des Sachverhalts unverweilt dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegt und nach dieser Entscheidung die Verzeichnisse nöthigenfalls berichtigt. ;
S. 4. Ist für ein vor Ablauf seiner Wahlzeit ausgetretenes Mitglied nur ein Ersatzmann bis zur Zeit des regelmäßigen Austritts zu wählen so werden die Verzeichnisse der Wahlberechtigten, wie sie bei der Wahl des Ausgetretenen festgestellt wurden, bei der Ersatzwahl wieder zu Grund ge legt, und es werden nur Diejenigen, welche inzwischen aus dem Wahlkreise weggezogen sind, oder den Vollgenuß ihrer bürgerlichen oder staate bürger⸗ lichen Rechte verloren haben, aus dem Verzeichnisse gestrichen.
Das vom Gemeinderath auf diese Weise berichtigte Verzeichniß wird, wenn seit der vorigen Wahl cin ganzes Jahr veistrichen ist, von neuem öffentlich aufgelegt, und daß dies geschehen, durch öffentlichen Anschlag be⸗= kannt gemacht, von welchem Zeitpunkte an innerhalb fünf Tagen Einspra⸗ chen gegen vorgenommene oder unterlassene Ausstreichungen stattfinden, bei deren Vorbringen die Bestimmung des §. 3 zur Anwendung kommt.
S. 5. Die Sammlung der Stimmen geschieht in Wahlbezirken (Ab— theilungen des Wahlkreises), wie sie nach 8. 5 des Gesetz-s über die Kreis- verwaltung vom für die Wahlen der Kreisversammlungen gebildet werden, und zwar in jedem dieser Bezirke besonders.
Wo hierbei mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, kann der Kreisausschuß einzelne Gemeinden auf deren Antrag oder nach Beschluß des Kreisausschusses trennen, und sie zu eigenen Wahlbezirken für die Stimmensammlung erheben.
In größeren Gemeinden, welche bei den Wahlen für die Kreisver⸗= ammlungen in mehrere Wahlbezirke abgetheilt sind, werden dieselben zur Stimmensammlung bei Wahlen zur ersten Kammer, so weit es sich um eine Wahl der ersten Wahlklasse handelt, sämmtlich, bei Wahlen der zweiten Wahlklasse aber je zwei oder mehrere Bezirke mit einander? vereinigt.
J 8. ö. 2 tn r , n jedes Oh bez n e, , erf ür jene der nach §. 5 atz 3 vereinigten Bezirke wi ine Le ih cher enge ibn h 9 zirke wird eine besondere
So oft gleichzeitig in einem Wahlkreise mehrere Abgeordnete zu wählen sind, werden in jedem Bezirke oder vereinigten Bezirke für die verschicdenen wählenden Wahlklassen verschiedene Wahlbehörden gebildet.
S. J. Jede Wahlbehörde (8. 6) besteht:
1) aus einem Vorstande, den der Kreisausschuß abordnet oder aus den
Einwohnern des Bezirks erneuert;
2 aus zwei Mitgliedern von den 12 Höchstbesteuerten, und
3) aus zwei von den 12 ältesten Einwohnern des Bezirks oder der Ge⸗
meinde, sofern diese in mehrere Wahlbezirke (8. 5) abgetheilt ist.
.S. 8. Die in §. 7 Nr. 2 und 3 erwähnten Mitglieder ernennt der Gemeinderath, und zwar, insofern sich der Wahlbezirk über mehrere Ge⸗ meinden erstreckt, der Gemeinderath des Hauptortes.
. dem letzteren Falle hat jedoch der Gemeinderaih des Hauptortes ein oder zwei Mitglieder aus den anderen zum Wahlbezirk gehörigen Ge—= meinden zu wählen. ; 82d. . Sind in, einer Gemeinde ungeachtet der nach §. 5 Absatz 3 stattfindenden Vereinigung nach s. 6 gleichzeitig mehr als drei Wahlbehör— den erforderlich, so wird die in §. 7 Nr. 3 und 3 erwähnte Auswahl auf die doppelte Zahl der den verschiedenen Wahlbehörden beizugebenden Höchst⸗ besteuerlen und ,,. ausgedehnt. ; . ö
S. 10. Der Gemeinderath, oder wo der Wahlbe irk aus mehreren Gemein- den besteht, der Gemeinderaih jeder dieser ö. stellt ö. . die oben in den 68. 1 = 4 erwähnten Verzeichnisse der entsprechenden Klasse mit der Beurkundung, daß dieselben fünf Tage lang öffentlich angeschlagen wa⸗ ren, daß keine Einsprachen erhoben, oder wie sie erledigt wurden, zu.
nung allgemein festgesetzt, und wenigstens 16 das Negierungslaslt bekannt gemacht.
kannt.
mittags sortgesetzt.
ihm zuzustellenden Wahlzettel an einem besondern Tische den
anzulegendes und mit Ordnüngszahlen zu versehendes Negister einträgt.
fästchen.
ü fertigt, ahlbehörde nebst dem Protokollführer durch Unterschrift beurkunden.
S8. 14. Sowohl bei einer Gesammterneuerung, als bei einer regelmä igen theilweisen Erneuerung wird der Wahltag durch Regierungsverord— Tage vor der Wahl durch
Ist zu anderer Zeit wegen erfolgten Austritts eines Abgeordneten nur eine Ersatzwahl vorzunehmen, so bestimmt das Kreisamt den Wahltag und macht ihn wenigstens zehn Tage vorher durch das Velündungsblatt be=
S. 12. Am Wahltag versammeln sich die Wahlbehörden von Morgens acht Uhr, oder in den Monaten März bis einschließlich September von sieben Uhr bis Mittag, und nur wenn bis dahin nicht mehr alle bereits erschiene= nen Wähler zur Stimmgebung gelangen konnten, wird die Tagfahrt Nach=
8. 13. Die Wahl geschieht Lor der Wahlbehörde durch geheime Stimm— ebung in der Art, daß seder Stimmende in einem erst im Wahlzimmer Namen, Stand und Wohnort des Vorgeschlagenen einträgt, und den Wahlzettel zusammengelegt der Wahlbehörde übergiebt, indem er zugleich seinen Na- men in ein von einem Mitgliede der Wahlbehörde (dem Protokollführer)
Der Vorsitzende schreibt die Ordnungszahl, womit der Abstimmende im Register erscheint, außerhalb auf den Wahlzettel, fügt dort nebst einem an= deren Mitgliede der Wahlbehörde seine Unterschrift bei, und schiebt den Wahl— zettel alsdann in ein verschlossenes, mit einer Spalte versehenes Wahl⸗
S. 14. Kann ein Abstimmender nicht schreiben, so stimmt er vor der Wahlbehörde mündlich ab, worauf der Protokollführer für ihn den Wahl⸗ den sodann der Vorsitzende und ein anderes Mitglied der
8§. 15. Die Wahlbehörde laßt keine andere Wähler zur Abstimmung