1849 / 147 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe 6 2 Anwendung gebracht werden können. Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch 2 die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die nähe⸗ ren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, blei⸗ ben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. h Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts⸗ pflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe er⸗ t sind. 9) kor il hiebarkeit über die Anklagen gegen die Reichs⸗ Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit

effen. .

F) ken e senrigtabarket über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten, insofern sie deren munisterielle Verant⸗ wortlichkeit betreffen und die Gerichte der Einzelstaaten dazu nicht kompetent sind.

D Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landes- . ö gegen das Reich.

Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichts barkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten. ̃

m) Klagen gegen den Reichs-Fiskus, wo ein gemeinrechtlicher Gerichtsstand nicht begründet sein sollte. .

n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Stag? ten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die gemein⸗ schaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.

S. 125. Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichs geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht elbst.

S. 126.

Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung ber reichsgerichtlichen Entschei⸗ dungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.

Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.

Eben so bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu . ist.

ö. z Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts⸗ und See⸗-Gerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichts⸗ barkeit der Gesandten und Konsuln des ö. zu treffen.

Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen volkes.

S. 128.

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte ge⸗ währleistet sein. Sie dienen den Verfassungen der deutschen Ein⸗ zelstaaten zur Norm und werden ihre Anwendung auf deren beson⸗ dere Verhältnisse in den Gesetzgebungen dieser Staaten finden.

Artikel J.

§. 129. .

Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. 3

S. 130.

Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm

906 S. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körper⸗ lichen Züchtigung sind abgesqhasi. §. 138. 6. . ist ö ss ne Haus suchun nur zulässig: . ;

1) in Kraft 3. richterlichen, mit Gründen versehenen Be⸗ fehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten . werden soll,

2) 9 6 g der egg gif frischer That, durch den ge⸗ etzlich berechtigten Beamten,

3) rn hand . Formen, in welchen das Geseß aus⸗ nahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Be⸗ fehl dieselbe gestattet. ;

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hinderniß der Ver⸗

Hausgenossen erfolgen. J 9 laren s e r der Wohnung ist kein

aftung eines gerichtlich Verfolgten. haftung gerichtlich fee

Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. ; 5. e en Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. . Die bei er, dic hel gen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzu⸗ stellen. . Artikel JV.

§. 141.

Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung feine Meinung frei zu äußern.

Die Censur darf nicht eingeführt werden.

Ein Preßgesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Rechte Dritter wird vom Reiche erlassen werden.

leber Preßvergehen, welche von Amis wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Artikel v.

. 142. Jeder Deutsche hat volle een, und Gewissensfreiheit. S. 143.

Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. . . . Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem 66 zu bestrafen. S. . V Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürger lichen u, sunn sh in ge chen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen ö . dasselbe keinen Abbruch thun.

. 59. ede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angele⸗ . re en rens bleibt im Besiz und Genuß der für ihre Kultus- Unterrichts- und Wohlthaͤtigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonda.

Es besteht fernerhin keine Staatskirche. .

Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerken- nung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

146. Niemand soll von Stiel, ee zu einer kirchlichen Handlung

kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande

ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu

wählen, verfügt das J S. 131.

Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichs⸗ gebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungs⸗ zweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Wohnberechtigung in den Einzelstaaten werden durch ein allgemeines Heimatsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine allgemeine Gewerbhe⸗Ordnung von der Reichsgewalt festgesetzt. .

S. I 2. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen einen Unterschicd im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß- Rechte, machen, welcher die letzteren als Ausländer zu⸗

rücksetzt. S. 133.

Die Strafe, des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, so weit nicht hierdurch ihr en n, ,n ehe verletzt werden.

S. 134.

Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt;

nn ,, dürfen nicht erhoben werden. ie Auswanderungs Angelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.

Artikel II.

S. 135.

Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände.

Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.

Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. ö a öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zu⸗ gänglich.

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei der— selben findet nicht statt. Das Nähere hierüber wird durch das Wehr⸗ gesetz bestimmt.

Artikel III. S. 136. ist unverletzlich. rson soll, außer im Falle der Ergrei⸗ geschehen in Kraft eines richterlichen, Dieser Befehl muß in Augen⸗

blicke der Verha '. : Stunden . f rn. vier und zwanzig

Die Polizei Behi d d nommen hat, im . des . der , . . übergeben.

Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu . Caution oder Büͤrgschaft der ho entlassen ä .

sofern nicht dringende Anzei en i gegen denselben dot kiegen gen eines scheren peinlichen Verbrechens

Im Falle einer widerre fangenschaft ist der Schuldi letzten zur Genugthuung u

Die für das Heer⸗ dieser Bestimmungen wer

sie in Verwahrung ge— entweder freilassen oder

verlängerten Ge⸗ r Staat dem Ver⸗ flichtet. chen Modifieationen esetzen vorbehalten.

oder Feierlichkeit gezwungen werden. f §. 147. Die Formel des Eides soll künftig lauten: Gott helfe.“ ;

S. 148.

Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollzie⸗ hung des Civil-Aktes abhängig, die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civil-olktes stattfinden. .

Die . en, ö. kein bürgerliches Ehehinderniß.

; S. . f Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden ge⸗ ührt.

„So wahr mir

Artikel VI.

S. 150.

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

§. 1651.

Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Ober—⸗ Aufsicht des Staats; er übt sie durch eigene von ihm ernannte Behörden aus.

S. 162.

Unterrichts- und Erziehungs- Anstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deuischen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staats- Behörde nach⸗ gewiesen hat.

Der häusliche Unterricht , . keiner Beschräukung.

956.

8. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Aeltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die

unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. S. 164.

Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Stagt stellt unter gesetzlich geordneter Iren n, der Gemeinden aus, der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volköschu⸗

len an. S. 166. Unbemuittelten soll in allen Volksschulen und niederen Gewerbe⸗ schulen freier Unterricht ertheilt werden. S. 166. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Artikel VII.

zu wählen und sich

S. 157.

Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwer⸗ den schriftlich an die Behörden, an die Volksvertrelungen und an den , wenden. .

Dieses Recht kaun sowohl von Einzelnen als von Corporatio⸗ nen ausgeübt werden, beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Dis ziplinar⸗Vorschriften bestimmen.

S. 1658. Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht noth⸗

wendig, um offentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

Artikel VII.

S. 159. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es gef Volks⸗Versammlungen unter freiem Himmel können bei drin⸗ gender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten

werden. S. 160. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende aßregel beschränkt werden. Die Ausübung der in diesem Paragraphen und im 8§. 159 fest⸗ gestellten Rechte soll zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch

das Gesetz geregelt werden. set gereg S. 161.

Die in den §§. 159 und 160 enthaltenen Bestimmungen sin⸗ den auf das Heer und die Krlegsflotte Anwendung, insoweit die militairischen Kieniyl lar Wr g (f, nicht entgegenstehen.

Artikel lx.

S. 162.

Das ECigenthum ist unverletzlich.

Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Be⸗ sten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädi⸗ gung vorgenommen werden.

Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung ge⸗ schützt werden. 5

S. 163.

Die Bestimmungen über die Veräußerlichkeit und Theilbar keit des Grundeigenthuns, sowohl unter Lekenden als von Tobes we⸗ gen, bleiben der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegen⸗ schaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Ge⸗ setzgebung aus Gründen des . Wohls zulässig.

§. 164. —⸗ Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeits verband hört für im⸗ mer auf. S. 1665.

Ohne Entschädigung sind aufgehoben: ; ; 1) Die Patrimonlalgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Erein=

tionen und Abgaben. 2) Die aus dem an und , , ,. Verbande fließenden

ersönlichen Abgaben und Leistungen. r en Ren fallen auch die Gegenleistungen und Lasten

weg, welche dem bisher K dafür oblagen.

S. .

Alle auf Grund und Boden haftenden privatrechtlichen Abga⸗ ben und Leistungen, insbesondere bie Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten über=

lassen. , soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe

der Leistung belastet werden. ,, §. 167.

Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. ö

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagd⸗ dienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind aufgehoben. Die Entschädigung bleibt der Landesgesetzgebung über⸗

lassen. ö. Nur ablözbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich

tückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise 3. . haben die Landesgeseßgebungen das Weitere zu be⸗

timmen. f des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen

Die Ausübun Sicherheit und a emeinen Wohls zu ordnen, bleibt ver Landes-

esetzgebung vorbehalten. ö ., , n auf fremdem Grund und Boden darf in

Zukunft nicht wieder als ,, bestellt werden. 8

Die Jamilienfideikommisse find aufzuheben. Die Art und Be⸗ dingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen

Staaten. ö Ueber die Familienfideikommisse der regierenden fürstlichen

Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vor— behalten. §. 169.

Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise . Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzel⸗

staaten anzuordnen. 3. 170 170. Die Strafe der un , nne soll nicht stattfinden.

§. 171 Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner 8 . 9 Güter in Staat und Gemeinde aufhört.

8. 1x2. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine

Patrimonialgerschte bestehen. §. 173.

Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten .

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen weiden. Ausnahmegerichte sollen nie .

Es soll keinen privilegirten Gerichtastand der Personen oder 96 jedoch die Aburtheilung

J ilitair⸗Gerichtsbarkeit verbleibt pe . , , verübten Verbrechen und Vergehen, mit

Einschluß der . 176.

in Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt . an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtli⸗ chen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen uͤnd For⸗ men, zu einer anderen Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt

verden. §. 176.

Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der

Sittlichkeit das Gesetz. 8. 77. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.

ö

. .

Schwurgerichte e . jedenfalls liber schwerere Strafsachen und schwerere politische Vergehen urtheilen.

durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grund

Erste Beilage

go? Er ste Beilage zum Preuß isch en

Sta a ts- A nz e iger. Donnerstag d. 1. Mai.

der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird

erechnet: ; lls die Gemeinde einen Bezirk für sich rere Bezirke getheilt ist Bezirk aus mehreren Gemeinden zu⸗

Artikel JV. §. 195.

Aufruhrs können die Beslimmungen chtsstand ; erhnsn h

§. 178.

Vie hürgerliche Rechtspflege fol in Sachen besonderer B grfahrung durch sachkundige, von d r Berufs zichtet geübt ber unge l enden Berufetzeneffen freü genähte

Rechtspflege und l ö

ege und unabhngig 3 zerwaltung sollen getrennt und von einander liebe Kompetenzkenflikte zwischen den Verwaltungs- und Ge⸗

richts behörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz En fssnten bebt. o ,,

j gungen: . . Bezi * ü . ' . zu bestimmender Gerichtshof ö 1 . . . a, Falle von dem , n n ,,, . , i, e m neee, . 1 ' eiches oder Einzelstaats aus“ . q der Wahlberechtigung und der Ab= letzungen If her en d i r n nr, nn ö ch . . Der Polizei steht keine DStris Herichtẽbar eit zu. ium des Ein §. ö

; . it versa Rechte kräftige Urtheile denischer Geri ; Zeit ver Landen gleich wirksam 3. el r sle'eriht⸗ sind in alen beutschen

Ein Reichsgesez wird das Naͤhere bestimmen.

Artikel XI. Jede Hemetnde hat als rns. emeinde hat als Grundrechte i f 3 die Wahl ihrer Vorsteher und . erfassung: die . Verwaltung ihrer Gemeinde: Angelegenheiten

unte geseßlich geordneter Bberarfstch des Staates; n ĩ ) die Vers ,, ihres . es; Entwurf eines Gesetzes,

H) Oeffentlichkeit der erhandlungen als Regel. betreffend Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören. 2 wahlen her nr gor dneten zur Bolte hause.

Beschrankungen wegen Wald ü auc: r ern an gn ungen und Wüsteneien bleiben der

Artikel XII.

S. 184

ö . deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertre—

Die Minister sind der Volks vertretung verantwortlich. 8. 185

ö S. 1 Die Volksvertretun at eine ent ge rng 9 3 ö 1 . esz auch hat sie das Recht des Gefcto lags = schwerde, der Adresse, so wie der Anklage e er les ; ; 6 Die Sitzungen be Landtage sind in der Regel öffentlich.

Artikel XII.

S. 186. Den nicht Deutsch redenden Vollsstaͤmmen des Reichs i e 8s ist i volksthümlichte Entwickelung ewährleistet, namentlich 6 vll rechligung ihrer Sprachen, 6 weit deren Gebiete reichen, in dem

irchenwe ĩ i 9 6 dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der

aus denjenigen Wählern,

, 8s zum Belaufe eines Drittheils

müssen

steht aus den am niedrigsten letzte Drittheil fällt.

In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des Ci rng n, bei 39 5 zelnen Namen aufzustellen. iese Listen sind spälestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus⸗ ö . ö, bekannt zu machen.

1nsprachen gegen die Listen sind binnen s Tagen nach öffent⸗ licher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die i,, erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu . die ö ef l sen werden. Nur diejenigen nahme an der Wa rechtigt, w in die Lif H hl berechtig welche in die Listen

S. 1. Wähler ist jeder selbstständige unbescholten das Z6ste Lebensjahr . hat. sc e Deutsche, welcher

Als selbssttndig ist verjen ze elbstständig ist derjenige anzusehen, welcher an den Ge⸗ meindewahlen in. Wohnortes Theil zu' nehmen b

irgend eine direlte Staatssteuer 36 ö .

. . S. 18. ö Aus den Wählerlisten ist für jLede Gemeinde oder Bezirk (8. 15) eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Platz greifen. 8. 19

§. 19. ersonen, welche unter Vormundschaft oder K penn Bei der Wahlhandlun sind Gemeinde Mitglieder zuzuziehen, 2) Personen, Über deren e , mn gen. . welche kein Staats- oder ge n, Amt bekleiden. .

stand gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahi ; S. 20.

Kreditoren lee af gr e, st, bis dahin, daß sie ihre Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch offene Stimm⸗ 3) Heeg, welche ae Armen. Uterstützung aus offentlichen gebung zu Protokoll, nach . Mehrheit.

oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl Ergiebt sich bei der ersten Acstimmung keine absolute Stim— menmehrheit, so findet die engere Wahl statt. 8. 23

S. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: ͤ Stimme bei der h wer ei der Ordnung des Staats

vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

§. 4. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wähl dieje ni⸗ ; z , . gen Personen ausgeschlossen, denen durch ö Art r ni ö Wihlminner treten ö Abgeort⸗ nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entwer ö nn 2 ö ö , . der stat bur gerlichen Die Wahlmänner wählen? durch offene Stimmgeb ,, ua 8 sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingeseßzt tokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei ö. 6. 9 . 3 mung eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt. . ee n. . i He. an . versel e eas der Wahlen wird für das gesammte Reich ein und 14 e 0 f ö ches Erlenntniß ver lusti fen werden, Die Wahlen, welche später erforderlich werden, , er tauft ober lan hre al a der ft Regierungen ber Einzelstaaten auszuschreiben. selben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme ab Die Wahlkrei R 8. 21 ö, . die Wahl überhaupt gesetzlich Wahlde fc . . gewendet hat. festgestelll worden bestimmt.

Artikel XV.

S. 187.

Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem

Schuße des Reiches. sind von den

gegeben oder zur

unzulässige Mintel die Wahldirektoren und des

in soweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesẽtz ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten

Abschnitt VM.

Die Gewähr der ver fassung. Wahlb Abgeord 8. 6. ar zum Abgeordneten des Volkshauses i d . Artikel J. ? , Deutsche, welcher das 30ste ö .

eit mindestens 5 Jahren einem det schen Staate angehört hat.

r , , nnr nnr ::;

amilichen Steltettheettenge ec ub, haben äber die Koln ihrer hre Hofrath Br, Yen lter n (hen fan l , du er . ; S. 8. gerichts⸗Negistrator S egeling zu Stettin, den Rothen Adler⸗—rhen

In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100990 Seelen Fierte Klase; so wie dem in ewt äarl Reglern gs, Vezirt Bres⸗

der nach der setzten Volkozähl . lau, stationirten Gendarmen Karl Roth 8 f bilden ch b ga . hlung vorhandenen Bevolerung zu zeichen zu verleihen so men her das Allgemeine Ehren⸗

g . §. 9. Den Regierungs⸗Rath Delbrück zum Geheimen Regi ö. . Einzelstaate bei der Bil ag der Wahl- e n ,, Rath im Ministerium für banpih e ng,

reise ein Ueberschuß von wenigstens 50, 000 Seelen, po iss 1 liche Arbeiten zu ernennen.

ein besonderer Wahlkreis zu bilden. len, so ist hierfür

Ein Ueberschuß von weniger als 50, 000 Seelen i t

anderen Wahlkreise des Einzel . verhaltnißmaßig ä. ar gen S. 10.

ö . Kleinere Staaten mit einer Bevslf

ö 4 . . cinen Eid 50 O69 Seelen bil: einen ef ec wwchkermng ven wentgsten

sten. Das Nähere bestimmt die Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.

ö Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50, 000

S. 1 C. S j b Ueber die Verantwortlichieit Mi l ein Rühn ghsmnan heben. Mihnnberen Staaten, nachgehen Reichsgefetz erlass Mr rtlicheit der Reichs - Minister sell ein Reichs ⸗Wahlmatritel zur dib ag en Wahlkreisen . 191.

] ; Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Ein—

§ę.

Die Wahl ist indirekt. Bie Urwähler wählen Wahlmänner

zeltaaten mit der Verpflichlung auf ide diese wählen den Abgeordneten. . . und diefer bare n g fich g auf die andes verfassung verbunden

S. 12. Die Wahlkreise zer allen in Wahlbezi Artikel II. Wahlmaͤnner. se zerf n Wahlbezirke behufs der Wahl der

S. 1922. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen i . Einzelstaates darf mit der Reichs verfassung in Widerspruch

S. 193. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann 3. i nr enn . , erfolgen. Diese Zustimmung r Aenderunge ĩ i g , . . gen der Reichsverfassung vorgeschriebenen

Artikel In.

S. 194. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch ei Beschluß beider Häuser und mit Juli n sowohl ra, enn vorstandes, als des Fürsten⸗ Kolle glums erfolgen.

ud einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden

ö Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Reichs vorstand leistet auf die Reichs verfassung folgendes w, . , n. * g une 36 ö eidliches Gelöbniß: „Ich schwöre, das Reich und bie Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichs⸗Verfassung aufrecht zu er⸗ 3 und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott elfe!“

Der Cid der

führung gegenwärtiger nigten beiden Häusern der Eid im versam=

rüber aufgenommene Mtinisterium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Dem Komponisten und Musiklehrer F. W. ga. ist das Prädikat Mu sifdireltor . ,,, ö

melten Fürsten⸗ Ko Urkunde dein nächsten

Finanz⸗Ministerium.

it bri .

ir bringen hiermit zur 6 enllichen Kenntniß daß die Haupt Bank auch in? diefem Jahre auf Verla Dar ren. .. sem Jah Verlangen Darlehne auf Wolle

irn, den 29. Mai 1849.

öniglich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium (gez.) von Lamprecht. Witt. Rei enbach. 3 Schmidt. a .

und

S. 13. Königliche G i irecti ö . gliche eneral⸗Lotterie⸗ Direction. ahlrecht in einem Wa Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse 99ster Königlicher Klassen⸗ Lotterie fiel der 1ste Hauptgewinn von 15063 Rthlr. auf Nr. 72,783 nach Stettin bei Wilsnach; ein Hauptge⸗ . , . auf R TDüsseldorf bei Spatz nne zu 5 y 33, 33,656 ö . 353, id0 und 33.533 winne zu 1 ö 15,3837. 16,982. 21, 949. zl, 187. 32. 844. 35,545. 46,543. 47, 492. 52, 390. 5 59,967. 64,718. 6754116. 82,721. 83, 191 und 83, bei Seeger, nach und Zmal bei Schr 2 90 ö D . 14. renbreitstein bei ö ; Die Wähler werden behuf der Wahl der Wahl i i ) r eserhe von wenigstens zwei Dritteln der Mit⸗ me. w n n e, Jede dige nn, wahlt . . n ej 2) be e n gen, shischen welchen ein Zeitraum von , . 15 . ; l ; . r. 512. 13,511. ö. i nen. 1 z , , ee zwei Dritteln der den , wee , i eg, ergo, 2 * 53 , ü. , . . . . . . ; i Ten snd war in 3324. 35. Ri. 3 6s. rs, g, ggg. 934. 1739). Mitz jeder der beiden Abstimmungen. der Art, daß auf jede Abtheilung ein Sritthell der Gesammtsumme 45 M7. 3 365. 13 666. , üb, eh. 1s ss, mic.

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