1849 / 147 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

783. 58,210. 58,493. 64.528. 68, 265. 4, 763 und sh 295 in Berlin bei Burg und 2mal bei 4 nach Breslau bei Ircböß, bei Scheche und 2mal bei Schreiber, unzlau bei Effmert, Grefeld bei Meyer, Düsseldorf Zmal bei Spatz, Elberfeld bei Heymer, Glölng bei Silber, Glatz bei Braun, Halberstadt 2mal bei Sußmann, Falle bei Lchmann, Königsberg in Pr. bei Borchardt, Liegnig bei Schwarz, Magdeburg bei Elbthal und bei Roch, Sagan bei Wie⸗ senthal, Stettin bei Rolin, Thorn bei Krupinsky und auf 13 nicht 1baesezzte Ccofe; 409 Gewinne zu 2090 Rthlt, auf Nr. 314. z. 5017. 6586. 7198. 11,188. 13,985. 14026. 15, H53. 15,957. 16,138. 16,432. 16,686. 1233. 17,998. 18, 196. 21, 425. 23,956. 20 76. 27715. 327112. 33 555. 39M, 513. 0.319. 41,327. 11,342. 2055. 12.274. 42352. 414,575. 45,636. 46, 695. 50,695. 5,566. ä eh, S5 f, gi, bb. 3 Hz. 39 227. 6g, tr2. Grb3. 6s, 6. 3636 595. .J. Zi, 55g. T3 372. 75 834. 7 30 und Sä, g. Berlin, den 30. Mai 1849.

Uichtamtlicher Theil.

nhalt. D e untschlan d. Preußen. Berlin. Die deutsche Reichs-Verfassung nach den von Preu⸗ ßen und den mit ihm zu diesem Zwecige verbundenen Regierungen dar- Hamm. Bekanntmachung. Koblenz. Bekanntmachung.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Abberufung der hannoverschen Abgeordneten zur National ⸗Versammlung. Oesterreich. Wien. Erstlirmung Ofens durch die Ungarn. Bayern. München. Rücktritt der Linken aus der Abgeowneten⸗Kam- mer für die Dauer der Ausschließung der Pfälzer. DOesterreichische Truppenzusammenziehung in Vorarlberg. Vermischtes. Württemberg. Stuttgart. Ansprache des Ministeriums an das württembergische Volk. Baden. Karlsruhe. Erlasse. n Ausland. 2 Oesterreich. Preßburg. Bekanntmachung. Frankreich. Paris. Vorbereitende Arbeiten der gesetzgebenden Ver— sammlung und Schlußtede des Präsidenten der Natiönal-Versammlung. Zustand der Hauptstadt. Dekrete, Das Ministerium. Dänemark. Kopenhagen. Annahme des Reichs⸗Grundgesetzes. Italien. Vermischtes. Börsen⸗ und Haudels⸗Nachrichten.

Deutschland. Preußen. Berlin, 30. Mai. Die heute zur Oeffentlichkeit gelangenden Aktenstücke legen vor Aller Augen offen dar, wie Preu⸗ en und die mit ihm verbundenen deutschen Regierungen die große Aufgabe betrachten, welche die Zeit ihnen gestellt hat, und auf wel chen Wegen sie deren Lösung zu erreichen streben. Nähere und fernere Gefahren drohen in einer Ausdehnung und Offenkundigkeit, die jede einzelne Darlegung ie sss er⸗ scheinen läßt. Der bisherige und xrechklich fortbestehende dentsche Staatenbund ist nicht fähig, seine Glieder gegen den inneren und äußeren Feind zu schützen, der neu zu errichtende Bundesstaat ist noch nicht in's Leben getreten. Den Uebergang zwischen beiden in rechtlichem und geordnetem Wege zu vermitteln, war die Aufgabe der National⸗Versammlung, sie ist aus dieser Bahn gewichen unh hat es hierdurch den Regierungen der größeren deutschen Staaten unmöglich gemacht, ihren ferneren Handlungen irgend eine Gültigkeit beizumessen. Da die Regierung des Erzherzogs Reichs⸗Verwesers nach dem Inhalte des Veschlusses vom 28. Juni 18148 nur durch die der National⸗ Versammlung verantwortlichen Minister ausgeübt wird, so hat auch deren Thätigkeit eben so ihren rechllichen Boden verloren, als sie jetzt faktisch außer Stande ist, einem Berufe zu genügen, in dessen Ausübung sie sich so hohe und mannigfache Verdienste um das Va— terland erworben hat. Unter diesen gefahrvollen und drängenden Umständen haben sich die Negierungen, welche zunächst auf eine gemeinsame Hand⸗ lungsweise hingewiesen sind, nicht, der Pflicht entziehen können, sich darüber zu verständigen, in welcher Art und mit welchen Mit⸗ teln sie ihren Angehörigen den gemeinsamen Schutz zu leisten be⸗ absichtigen, den diese von ihnen zu fordern berechtigt sind. Die Leitung der hierzu erforderlichen Maßregeln haben sie Preußen in dem Umfange übertragen, der durch die Nothwendigkeit einheitlichen Handelns bezeichnet und abgegränzt wird. Da ihre Aufgabe aber nicht blos darin bestehen kann, den äußeren und den inneren Feind abzuwehren, sondern auch dahin zu trachten, daß die Onellen geschlossen werden, aus welchen wenigstens theilweise die verheerenden Strömungen fließen, so sind die verbundenen Re— gierungen zugleich übereingekemmen, ein provisorisches Schiedsge⸗ richt einzusetzen, dessen Entscheidung sie die Streitigkeiten zwischen die sen Regierungen selbst, so wie die Streitigkeiten zwischen den Regierungen und ihren Ständen und Angehörigen unterwerfen. Jede Beschwerde soll hier ihre gerechte, streng unparteiische Erledi⸗ gung finden.

Es erscheint kaum nothwendig, dieses vorübergehende Bündniß gegen mögliche Mißdeutungen zu verwahren. Allerdings kann es nur der Wunsch und die Hoffnung der verbundenen Regierungen sein, daß alle Glieder des deutschen Bundes, welche ein gleiches Bedürfniß zu engerem Zusammenschließen empfinden, in bie dargebotene Gemeinschaft eintreten. Aber dieses aus den Forderungen der Gegenwart hervorgegangene und von deren Dauer abhängige Bündniß ist nicht der deutsche Bund von 1815. Auf die Befugnisse gestüßzt, welche der 11Ite Artikel der Bun⸗ des-Akte allen Bundesgliedern votbehält, berührt es nirgends den völkerrechtlichen Verein der Staaten, die zum deutschen Bunde ge⸗ hören, sondern erkennt vielmehr den rechtlichen Fortbestand desselben mit allen hieraus erwachsenden Rechten und Pflichten unveränbert an. Eben so wenig fällt daher die an Preußen Übertragene Leitung der gemeinsamen Interessen jenes Bündnisfes mit der durch den Bundesbeschluß vom 12. Juli 1818 anerkannten proviforischen Cen⸗ tralgewalt zusammen; über die Fortdauer dieser Institution würde, wenn der Erzherzog-Keichgoerweser sich veranlaßt finden sollte, sein Mandat niederzulegen, immer wieder nur durch die Gefammntheit der Glieder des deutschen Bundes bestimmt werden können.

Die Regierungen, welche zu dent vorerwähnten Bündnisse zu⸗ sammengetreten sind, haben allerdings auch über den vorübergehrn— den Zweck desselben hinaus ihre Augen richten müssen. Sle sind dabei von der i n ausgegangen, daß die politischen Krämpfe, welcht Deutschland gegenwärtig so schwer empfindet, nicht eher als wahrhaft beendet betrachtet werden können, ehe uicht die Umgestaltung des bisherigen Bundes auf rechtlichem Wege vollbracht ist, ehe nicht das Verfassungswerk voll⸗ endet dasteht. Hierin lag das Richtige bes? Gedanken, welcher die Mehrheit der Natlonal⸗Versammlung während geraumer

Zeit geleitet hat. Um so mehr muß tief beklagl werben, daß, durch

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gelegten Vorschlägen.

fetztt sich eigenmächtig außferh

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bekannte Umstände veranlaßt, das Werk derselben, sowohl seinem Inhalte, als seinem Abschlusse nach, unannehmbar blieb. Hinsichtlich

deutschen Regierungen an die Versammlung gelangen ließen, deut⸗ lich n ge ffn a Sie er, mn def slf sn Theile nach, fand lg unbeachtet; man beschloß eine Verfassung, welche die recht- iche Selbstständigkeit der Einzelstaaten zu Gunsten einer Central⸗ gewalt zerstört, während gleichzeitig dieser Centralgewalt die Mittel vorenthalten blieben, um die geseßliche Sicherheit und die politische Ordnung, welche kein Staatswesen entbehren kunn, in dem neuen Reiche aufrecht zu erhalten.

Für die Verwirklichung dieses ,, ,, legte sich nun die National ⸗Versammlung eine ausschlleßliche Befu 1 bei; ohne , oder Zustimmung der Regierungen verkündete sie es als endgültig. Sie mißkannte hierbei gänzlich ihre Stellung und alb ihres Mandats, das nie ein an⸗ deres gewesen ist, als die Verfassung zwischen den Regirrungen und dem Volke zu Stande zu bringen. Ein so maßlvses Ausschresten aus den ihr rechtlich zukommenden Befugnissen könnte von den Regierungen der einzelnen Staaten nicht gestattet werden, wenn sie die ihnen ge— gen die eigenen Angehörigen obliegenden Pflichten erfüllen wollten. Da die erste Periode in der Verfassungs⸗ Arbeit ohne Frucht ablief, so erwuchs hieraus eben den Regierungen, welche den frank— furter Entwurf nicht annahmen, die besondere Verpflichtung, ihrer⸗ seits nach Kräften dahin zu wirken, 1 Dentschland seine er⸗ sehnte Verfassung erhalte. Es lag ihnen ob, die Initia⸗ tive hierzu zu ergreifen und ihrerseits einen Entwurf aufzu⸗ stellen, welcher zunächst den anderen deutschen Regierungen vorge⸗ legt werde und nach Maßgabe ihrer Erklärungen dann als gemeln—⸗ same Vorlage an eine aus diesen Landen einzuberufende Versamm-⸗ lung gelange.

Bei dem Entwurfe der Reichsverfassung, welcher hier den Re— gierungen und der Nation zu freier Zustimmung dargeboten wird, ist die Arbeit der National-Versammlung zu Grunde gelegt; nicht blos ihre nothwendigen und nützlichen Bestimmungen sind beibehal— ten, sondern auch alle diejenigen, welche, den obersten Forderungen des Rechts und der Ordnung nicht widersprechend, keinen eigent⸗ lichen Nachtheil für die gemeine Wohlfahrt befürchten lassen.

Eine ausführliche Denkschrift wird den Inhalt der vorgeschla⸗ genen Verfassung näher erläutern. Da dieselbe jedoch erst in einigen Tagen nachfolgen kann, so mögen einige Andeutungen über die i h, welche bei jener Arbeit geleitet haben, hier ihre Stelle nden.

Der Grundgedanke, der sich durch diesen Verfassungs⸗Entwurf hindurch zieht, ist der, daß Deutschland dem Auslande gegenüber, durchaus als eins und ungetheilt erscheine, nach Innen aber seinen Gliedern eine volle Sicherung ihrer staatlichen Existenz neben der heilsamen Entwickelung gemeinsamer Institutionen gewähre.

In Frankreich, in England, überall außerhalb der deutschen Gränzen soll man nur Deuische kennen und mit Deutschen verhan⸗ deln, nur Deutsche finden, wenn der Ruf des Vaterlandes zu den Waffen ergeht. Innerhalb dieser Gränzen aber soll der Sachse, der Bayer, der Preuße, soll jedes deutsche Land in seiner felbst⸗ ständigen Entwickelung nirgends gefährdet, sollen den Regierungen der Einzelstaaten die Rechte und die Pflichten nicht verkümmert wer⸗ den, die ihnen zukommen. ; .

Für den Umfang der Centralgewalt erwächst hieraus, daß der⸗ selben keine Befugniß beigelegt werden darf, die, aus irgend einem Schulbegriff ele ln, von den Einzel⸗Regierungen mit gleichem Er⸗ folge ausgeübt werden könnte. Nur dasstnige, was der Einzelstaat als solcher nicht vermag, oder wobei mehrere Einzelstaaten betheiligt sind, ohne zur Einigung zu gelangen, nur dieser Kreis von Hand⸗ lungen fällt der Centralgewalt anheim. Sie übt die Ober⸗Aufsicht aus über die , ., des Bunde sstaats, sie zeichnet die Wege vor, auf welchen Gemeinsames entstehen soll, aber sie überläßt auch hier die eigentliche Ausführung den Staaten selbst.

Bei der Bildung und Zusammensetzung dieser Centralgewalt sind nun ferner zwei Extreme zu vermeiden gewesen Das eine derselben stellte sich in dem von der National⸗Ver sammlung ausge⸗ gangenen Entwurfe dar: die Summe der Centralgewalt war in einem erblichen Kaiser vereinigt, neben welchem den übrigen Re⸗ gierungen nur die Berechtigung blieb, einen Thell der Mitglieder zum Staatenhause zu ernennen. Wenn man aber auch zugeben wollte, daß ein solcher Vorschlag für die durchgreifende Einheit der Handlung günstig und durch die Erinnerungen an die alte Größe des Reiches Vielen werth sei, so konnte er doch keine Annahme fin- den. Nicht blos die formale Einheit, sondern auch eine tiefer begründete Einigung zu erzielen, ist die Aufgabe der Ver— fassung, und eine solche kann nicht erwartet werden, wo den ein— zelnen Regierungen Opfer angesonnen werden, welche weder die Nothwendigkeit fordert, noch der Geist der deutschen Stämme billigt. Eben so wenig aber hat Preußen es vermocht, sich der Einsicht. zu verschließen, daß da, wo die Nation dem Auslande gegenüber hervortritt, wo sie im Inlande auf übereinstimmende Handlung hinge⸗ wiesen ist, die Centralgewalt einheitlich auftreten müsse. In dem mehr oder weniger bewußten Zuge nach einer solchen bie Gesammt⸗ heit darstellenden Einheit mußte man eine der mächtigsten Ursachen des weitverbreiteten Beifalls, ja der Begeisterung erkennen, welche der von Frankfurt ausgegangene Verfassungs⸗Entwurf in den ver⸗ schiedensten Theilen . gefunden hat. Daß die Form eines aus mehr ober minder gleichartigen und gleichberechtigten Stimmen zusammengesetzten Direktoriums, in welchem ( die Reichsregierung aufginge, diesem tiefen Bedürfnisse nicht entspreche, hierüber konnte Preußen nicht im Zweifel sein.

Es kam daher Alles darauf an, für die Central ⸗Regterung eine solche Grundlage zu finden, auf welcher der einen und der anderen dieser Anforderungen möglichst Genüge geleistet würde. Hieraus ist der leitende Gedanke hervorgegangen, daß die gesetzge⸗ bende Gewalt, insoweit hierbei die Central-Regierung als der- fassunggmäßiger Faktor erscheint, der in einem Kylleglum vereinig= ten Gesammtheit der Regierungen verbleibe, daß dagegen die eigent= liche Eyekutivgewalt einheitlich, dargestellt und dem mächtigsten Gliede in diesem Bundesstaate übertragen werde. Bei der noth⸗ . Beziehung der Ausführung zu den erforderlichen Mitteln wird hierdurch zugleich der Gesammtheit der deutschen Regierungen ein naturgemaßer Ein 4 auch auf diejenigen Handlungen gesichert, welche dem Bereiche ver Exekutivgewalt zugewiesen sind.

Neben dlese Reichtzregierung mit ihrem Vorstanb an der Spitze tritt nun in dem vorgelegten Verfassungs⸗Entwurfe die National⸗ Vertretung als gleichberechtigter Faltor der Gesetzgebung. eine ,, sowohl als seirg Befugnisse sinb im Wesentlichen dieselben geblieben, welche der Entwurf der , ,. lung, wie er vor den Trangactionen der Parteien aus der ersten Lesung hervorging, bezrichnet hat. Nach bem ernstlichen Willen der Re? gierungen, die ihren Entwurf fetzt vorlegen, soll keine ber Bestim-= mungen vermißt werden, in welchen die Härgschaften für die Frei= heit und die Ordnung zu suchen sind. Eben deshalb hat das in Frankfurt entworfene Wahlgesetz, unter Beibehaltung srines ober⸗ sten Grunzsatzes, Aenderungen erfahren müssen; die Regie⸗=

rungen würden ihre Pflicht gegen die Nation nicht erfül-

des Inhaltes ist dieses in den mehrfachen Erklärungen, welche die

len, wenn sie Einrichtungen guthießen, über deren verderbliche Folgen Niemand im IJ l n kann, der sich von den Leiden⸗ chaften und Absichten der Umwälzungspartei frei gehalten hat und die Bedingungen eines gedeihlichen politischen Lebens unbefangen zu beurtheilen vermag.

In dieser Gestalt nun legen die verbundenen Regierungen das Resultat ihrer Berathungen zunächst den anderen deutschen Regierungen vor. Ihr Entwurf ist als der Vorschlag anzusehen, welchen sie übereingekommen sind, einer in Staatenhaus und Volks⸗ haus gegliederten, auf Grund des beigefügten Wahlgesetzes . berufenden Versammlung aus allen den Staaten vorzulegen, welche sich zu diesem Zwecke mit ihnen vereinigen. Der Bundesstaat selbst, wie er aus der Annahme des Entwurfes von Seiten jener Versammlung hervorginge, würde daher stets nur diejenigen deutschen Staaten kan fr, die sich ihm nach eigenem, freiem Ermessen an⸗ geschlossen haben. Allerdings ist es der Wunsch und die Hoffnung der jetzt verbundenen Regierungen, daß ihre aus der reifsten Prü⸗ fung der unabweislichen Bedürfnisse der Gegenmart hervorgegan⸗ gene Proposition allgemeine Zustimmung finde, daß demnach sämmt⸗ liche Glieder des bisherigen deutschen Bundes sich ihnen anschließen mögen. Sie fühlen vollkommen, in welchem Maße ein wahr⸗ haft heilbringender Ausgang der schweren Krisis, die über Deursch⸗ land liegt, 2. davon abhängig ist. Aber sie müssen dennoch auch den schmerzlichen Fall ins Auge fassen, daß einzelne Staaten des Bundes von 1815 sich nicht bewogen fänden, diesen Weg mit ihnen zu betreten. Diesem Falle gegenüber bedarf es nur der erneuerten und, ausdrücklichen Hinweisung darauf, daß der Bundesstaat, dessen Gründung sie beabsichtigen, den rechtlichen Fortbestand der Verträge von 1815 nirgends antastet, sondern vielmehr, auch bei definitiver Feten; in bundesrechtlicher Hinsicht nur ein auf Grund des 11ten Artikels errichtetes dauerndes Bünbdniß ist. Allen Pflichten, welche den einzelnen Bundesgliedern nach der Bundes Akte obliegen, würden auch die in dem engeren Bundesstaat vereinigten Staaten vollständig genügen, und eben so die entsprechenden Nechte für sich in Anspruch nehmen. Sollte es erfor— derlich werden, die durch die Auflösung des Bnndestages verur⸗ sachte Lücke in der formellen Behandlung der Bundesgeschäfte durch neue Uebereinkünfte zu ersetzen, so werden sich die in dem en⸗ geren Bundesstaate vereinigen Glieder hierzu stets bereit sinden

lassen. f Es ist nicht zu verkennen, daß an diese allgemeinere Betrach=

tung, die sich auf sämmtliche Glieder des bisherigen deutschen Bun=

des bezieht, nech eine hiervon gesonderte über das Verhältniß sich pf t ge. . ler zu der Kaiserlich österreichischen Regierung, dem ersten Glieder des bisherigen deutschen Bundes, treten. Niemand kann lebhafter fühlen, welche hohe Bedeutung in der Stellung Oesterreichs zu dem übrigen Deulschland liegt, als die ren e Regierung. Jeder Aufban einer neuen Verfassung, dessen erhältniß zu = dem mächtigen seaiserstaate, zu der Gemeinschaft, welche die ruhmwürdigsten und glänzendsten Zeiten der veutschen Geschichte in sich schließt, nicht völlig klar und befrie—⸗ digend hervortritt, würde von vornherein an einem tiefen Gebrechen leiden. Mit Recht würde man hierin eine Einheit erblicken, die auf Kosten der Macht und Weltstellung Deutschlands erzielt sei. Daher ist es bisher die angelegentlichste Bemühung Preußens gewesen, und wird es stets bleiben, eine volle Ueber einstimmung mit der Kaiferlichen Regierung auch hierin zu gewinnen.

. a der österreichischen Monarchie verliehene Verfassung vom 4. März 1819 schließt alle Theile derselben zu einem gleichmäßigen Gefammtstaate zusammen. Aus mehr oder minder selbstständigen, durch das Regentenhaus vereinigten Staaten, sind diese Lande jetzt Provinzen eines politischen Körpers geworden, welcher von einer centralen Regierung seine Leitung und von einem Gesammt - Parlamente seine Gesetze empfängt. Die bisher zum deutschen Bunde gehörigen Lande befinden sich dabei ganz in gleicher Lage wie die anderen Theile der Monarchie. Die gege— benen Erklärungen der Kaiserlich östexreichischen Regierung haben sich daher auch seitdem auf den gesammten Kaiserstaat beziehen müssen, und es ist die nächste Aufgabe gewesen, ernstlich danach zu trach⸗ ten, eine Gemelnschaft zwischen die ser Gesammt⸗Monarchie und den übri- gen deutschen Staaten zu . in welcher beide Theile ihre Bedürf⸗ nisse befriedigt und ihr Wohl gefördert zu sehen im Stande wären. Die herüber eingeleiteten Verhandlungen haben noch zu keinem Resul⸗ tate geführt. Bei der hohen Wichtigkeit dieses theuren und alt⸗ bewährten Bandes und dem aufrichtigsten, innigsten Willen Preu⸗ ßens, dauernd zu befestigen, was den gegebenen Bedingungen all⸗ seitig entspricht, darf bit begründete Hoffnung ausgesprochen werden, daß das Allen gemeinsame Ziel auch erreicht werde. Keinenfalls aber und unter keinen Umständen kann es in Jemandes 3 f. kommen, die Rechte anzutasten, welche den zu dem deutschen Bunde ehsrigen österreichischen Landen aus dem unverändert fortbestehen den He, n en, zukommen. Sie werden stets eben so heilig zu hal= ten sein, als das übrige Deutschland berechtigt ist, zu erwarten, daß diese Theile des jetzigen österreichischen Gesammtstaates die Stellun zu dem bisherigen deutschen Bunde einnehmen, die der Bund be allen seinen Gliedern als Grundbedingung! voraussetzt. Welche Grundlagen auch hierfür gesucht und gefunden werden mögen, im mer wird es Preußen als unwandelbare Pflicht erkennen, zu Allem bereitwillig wie Hand zu bleten, was eine volle Einigung zwischen allen Theilen zu begründen geeignet ist.

Hamm, 26. Mai. (Westph. Merk.) Der Major von Tedebur hat nachstehende Bekanntmachung veröffentlicht: „Von dem verehrlichen Vorstande des Landwehr - Unterstützungs⸗ Vereins des städtischen Gebiets Dortmund bin ich aufgefordert worden, die eingestellten Garde⸗Wehrmänner namhaft zu machen, um die etwa hülfsbedürftigen Angehörigen mit Rath und That zu unterstützen. f, ich jenem edlen Verein auch öffentlich meinen wärmsten Dank aus , Herzensgrunde darbringe, wage ich es allen Gemeinden Westfalens bie bedürftigen Angehörigen der ein- gezogenen Garde⸗Wehrmänner mit der angelegentlichsten Bitte ans Herz zu legen und sie . Fürsorge zu empfehlen. Jeder Ein—

Ine ki ganzen Bataillons und . vor Allem werden so erwiesene ohlthaten 1 höchster Dankbarkeit anerkennen und uns denselben stets würdig zu zeigen suchen. Hamm, den 26. Mai 1849.

von Ledebur,

Major und Commandeur des Hammschen i Garde⸗⸗Landwehr⸗ Bataillons.“

Koblenz, 2s. Mai. (se6ln. Ztg.) Hier ist folgende Be= kanntmachung erschienen: „Bel der offenkundigen Insurrrection eini= er fühdeutschen Staaten halten wir es für un sere Pflicht, die Em. sehn Durchfuhr und Ausfuhr von Munition und Waffen jeder Art butch die Fihringropinz, wie hiermit eschieht, zu verbleten. Die Milltair= und Poltzei⸗ Behörden der Provinz sind angewiesen, alle ein-, durch und aus r. ,,, insoweit nicht aus⸗ h eine * ere polizeiliche Erlaubniß zu deren Beför⸗

ilt ist, bis auf Welteres in Beschlag zi nehmen. Ko- en i . Der stellvertretende aer fre, General

ĩ ——

3. * K .

——

w .

(gez) von Hirschfeld. Der Ober- Präsident der Rhein⸗Provinz (gez.) Eichmann.“

Sund es- Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 26. Mai. * A. 3.) Das heute hier eingegangene n e , , ür die hannoverschen Ab⸗ geordnelen zur deutschen National⸗Ver sammlung lautet wie folgt: „Die Königliche Regierung hat zu ihrem liefen Bedauern aus dem Hang; der Verhandlungen der deutschen National⸗Versamm= lung die Besorgniß schöpfen und in den neuesten dortigen Vorgängen bestätigt finden müssen, daß das Zustandebringen des deutschen Ver⸗ fassungswerks zwischen dem deutschen Volle und den Regierungen der einzelnen deulschen Staaten im Sinne derjenigen Bundes⸗Ve= schlüsse vom 30. März und 7. April 1818, auf deren Grund die Wahlen von Abgeordneten zur National⸗-Versammlung angeordnet und angenommen sind, von dieser nicht mehr erwartet werden darf. Die Königliche Regierung findet durch diese. Wahr= nehmung eine ihren wärmsten Wünschen für Deutschlands verjüngende Umgestaltung entsprungene Hoffnung insowelt ver⸗ nichtet, als die National⸗-Versammlung mit Ablehnung der von den Regierungen dargebotenen freien Vereinbarung entschieden den Weg verlassen hat, der nach unserer innigen Ueberzeugung das all⸗ seitig erstrebte Ziel der Einheit Deutschlands, seiner Macht und des Glücks seiner Völker am schnellsten und mit Sicherheit hätte errei⸗ chen lassen. Wie fest die Königliche Regierung dieses Ziel, so lange eine Aussicht des Erfolges übrig blieb, im Auge behalten, dies hat sie Gelegenheit gehabt, noch in der Erklärung zu beurkun⸗ den, die von ihr den Abgeordneten der provisorischen Centralgewalt über die verlangte Anerkennung der von der Rational⸗-Versammlung einseitig beschlossenen Reichs verfassung am ten d. M. ertheilt wor⸗ den ist. Nach vorgängigem Rüctritk der österreichischen Deputirten ist inzwischen auch die Abberufung der in den Königlich preußi⸗ schen und Königlich sächsischen Staaten erwählten Mitglieder der National-ersammlung erfolgt, und die letztere hat hierdurch, so wie durch die zahlreich? Entfernung von Abgeordneten aus an—= deren Theilen Deutschlands, in ihrer Zusammensetzung eine Ver⸗ änderung erlitten, die es der Regierung Sr. Majestät des Königs nicht ferner gestattet, in ihr ein vollgiltiges Organ der Wünsche des gesammten deutschen Volkes anzuerkennen. Die Königliche Re⸗ gierung steht sich hieran durch die Ihr obliegenden Pflichten um so mehr behindert, da in dem Verhalten der National- Versammlung selbst ein neuerlich hervorgetretenes Bestreben Unterstützung findet, das bei dem Beharren auf der einseitig beschlossenen Verfasfung in einer Aufrechthaltung und Ausführung der letzteren den Vorwand findet, das gesammte Vaterland mit Bürgerkrieg und Umsturz aller

bestehenden Ordnung zu bedrohen, und auch für das hiesige Königreich

Gefahren herbeizuführen, welche mit allen ihr zu Gedot stehenden Mitteln abzuwenden die Königliche Regierung fest entschlossen ist. Unter diesen Umständen und damit über die Beurtheilung, welche eine fortgesetzte Thätigkeit der etwa versammelt bleibenden noch übri⸗ gen Abgeordneten zur National⸗Versammlung in den Augen der Königllchen Regierung findet, jeder Zweifel für die . des hiesigen Königreichs entfernt werde, hat die Regierung Sr.

sajestät des Königs zu dem Beschlusse gelangen müssen, daß an die in dem Königreich Hannover zu jener Versammlung erwählten Deputirten die n,, zu erlassen sei, an den Verhandlungen, welche von den gedachten Abgeordneten in Frankfurt oder an anderen Orten ferner mochten gehalten werden, sich der Theilnahme zu ent⸗ halten. Die Königliche Regierung erkennt daneben als eine bestimmte

Verpflichtung an, so viel an ihr ist, dafür Sorge zu tragen, daß

die auf Deulschlands Einigung und Kraͤftigung wie auf die Ver⸗ tretung des deutschen Volkes bei Deutschlands Centralgewalt gerich- teten Zusagen, welche in den erwähnten Bundesbeschlüssen enthal⸗ ten oder von Sr. Majestät dem Könige Ihren Unterthanen beson⸗ ders ertheilt worden sind, mit jeder möglichen Beschleunigung und auf eine Weise zur Ausführung gebracht werden, welche dem deut- schen Volke eine selbstthätige Theilnahme an der Begründung einer neuen , ,,, sichert. Die Königliche Regierung ist, im Bewußtsein dieser Obliegenheit, bereits mit anderen deutschen Bundes-Regterungen in eine Verhandlung getreten, deren bisheri⸗ ger Verlauf zu der Erwartung berechtigt, daß vie Regierungen binnen kurzem im Stande sein werden, die Ergebnisse ihrer Erwä⸗ gungen dem Vaterlande zu seiner Beruhigung vorzulegen. Wir beauftragen den Herrn Vevollmächtigten, die dort anwesenden han⸗ noverschen Abgeordneten mit der vorstehenden Verfügung vollständig bekannt zu machen und dabei zu bemerken, daß mit dem Tage des Empfanges der Eröffnung, auf in Konstatirung Bedacht zu neh⸗— men ist, die bisherige Diätenzahlung aus der hiestgen Landeskasse aufhören und sodann nur noch eine Vergütung der Kosten der Rück⸗ reise, insofern letztere sofort erfolgt, eintreten wird. Hannover, den 23. Mai 1849. Königliches Ministerium der auswärtigen Ange⸗ legenheiten. Gr. von Bennigsen. An den Herrn Justizrath von Bothmer, Königlich hanneoverschen Bevollmächtigten bei der pro⸗ visorischen Centralgewalt in Frankfurt a. M. ——

Oesterreich. Wien, 26. Mai. Die Wiener Ztg. mel⸗ det unter den „Neuesten Nachrichten“ Folgendes über die (bereits gestern erwähnte) Erstürmung Ofens durch die Ungarn: „Nach⸗ dem über das Schicksal Ofens bis zur Stunde offizielle Berichte mangeln, weil die Communication dahin unterbrochen ist, so wird dasjenige zur öffentlichen Kenntniß gebracht, was hierüber ziemlich verläßliche Kundschafts⸗-Nachrichten geben:

Am 4. Mai rückte Görgey auf der ofner Seite vor, besetzte den Blocks und Schwabenberg, rückte in Ofen bis zum Bomben platz. General-Major Hentzi nahm die Aufforderung 9 Capitu⸗ lation nicht an, und entwickelte ein so heftiges Feuer, daß sich die Insurgenten zurückziehen mußten. Am selben Abend bombardirte er

auch Pesth, von wo aus auf die K. Truppen mehrere Schüsse fielen; hier⸗ durch erschreckt, hielten sich die Insurgenten mehrere Tage passiv und schlugen eine Brücke bei der Jusel Csepel. Am ten begannen die Ungarn ernster von den Bergen die Festung zu beschießen, in Folge dessen am 10ten Morgens von s bis 7 Uhr Pesth hestiger bombardirt wurde, wo auch ein Haus in Brand gesteckt wurde. Am heftigsten war sodann das dritte Bombardement der Stadt Pesth am 13ten Abends 7 Uhr, wo auch mittelst Raketen mehrere Häuser zerstört wurben. Am I7ten Nachts 190 Uhr wurde zum ersten Male gestürmt, wo an manchen Stellen die Insurgenten die Wälle erreichten, aber mit großem Verluste von 4 550 Todten zurückgeschlagen wurden. Den zweiten Sturm wagten ste am 19ten Nachts 11 Uhr, wo sie nicht einmal die älle erreichten, und ebenfalls mehrere 100 Tobte hatten. Endlich wagten sie den dritten Sturm am 2bsten Abends 11 Uhr, und h, n,, um 6 Uhr Morgens am 21. Mai J. J. mit großer Uebermacht die Festung. Rach Erstürmung fand man den Obersten don Ceccopieri⸗Infanterie todt, und den General⸗Major Hentzi an drei, schweren Wunden noch lebend. Alle Offiziere der Krosten und Gränzer wurden ohne Erbarmen, n

linzelne Häuser, wo man auf Offiziere 33 machte, geplündert. Der Major der Gränzer, der mit ungefähr 20 Mann den Brückenkopf hielt, gab Befehl, alt er vie Crstürmung der Festung und das

sident sie abermals räumen lassen mußte. war, sprach der Präsident an den zurückgebliebenen Theil der

t; das Schloß und

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Herandringen der Rebellen sah, selben in die Ait zu sprengen, als

ihm nicht Folge geleistet wurde, zündete er selbst die Miene, doch

explodirte das Pulver zur in . Oeffnung und zermalmte den ajor, ohne der Brücke Schaden zuzufügen. Der Verlust der Un⸗

garn wurde bel dtesem Sturme auf 250 Mann und 46. Offiziere

i ren. In Ofen kommanvirte Görgey im Ganzen 30,009 ann.“

Bayern. Rünchen, 24. Mai. (N. Münch. 3.) Die Kam⸗ mer der Abgeordneten war auf heute 11 Uhr zu einer Sitzung zu⸗ , Auf der Tagesordnung stand die Ahstimmung über die Frage in Betreff der Abgeordneten aus der Pfalz. Diese

elbst waren nicht zugegen. Als nun wirklich zur Abstümmung ge⸗ chritten werden sollte, fragte der Abgeordnete Dr. Ru bner, ob der Präͤsident auf dem von ihm gestern eingeschlagenen Verfahren, die Pfälzer von der e nn aus . beharre. Auf die Antwort des Präsidenten, daß kein Grund zu einer Aenderung sei⸗ nes ,. vorllege, erklärt Dr. Rubner, in diesem Falle habe er im Namen der Linken und des linken Centrums den Ent⸗ schluß kundzugeben, daß auch sie keinen Antheil an den Berathun⸗ gen oder Abstimmungen der Kammer nehmen können, so lange diese Ausschließung fortdaüere. Als darauf sämmtliche Mitglieder dieser beiden Fractionen den Saal verließen, wiederholte sich von Seiten der Gallerieen der nämliche Skandal, wie , so daß der Prä⸗

Nachdem dies geschehen Versammlung (Centrum und Rechte) in einigen Worten sein Fest⸗ halten an der Ansicht aus, daß es gelingen werde, die Leidenschaf⸗ ten zu beruhigen und doch noch mit der Zeit einen Ausgang aus dieser verwickelten Lage zu finden. Hiermit schloß er die Sitzung.

München, 25. Mai. Die N. Münch. Z. meldet: „Wir

vernehmen aus sicherer Quelle, daß in diesem Augenblicke bereits starke 5 che Truppen-⸗Abtheilungen aus Italien nach, Vorarl= berg auf dem ; . der vorläufigen Stärke von 10,000 Mann zusammengezogen sein wird. diese Truppen-Concentrationen Oesterreichs durch die jüngsten Er⸗

larsche sind, wo in wenigen Tagen schon ein Corps Wir glauben nicht zu irren in der Annahme, daß

eignisse in Südwest-Deutschland hervorgerufen, und daß Sesterreich bereit ist, nöthigenfalls das ganze Gewicht seiner Macht für die

Aufrechthaltung oder Wiederherscellung der gesetzlichen Ordnung, da wo sie bereits gestört oder umgestoßen ist, in die Wagschale zu

legen. Oesterreich bethätigt so aufs neue seinen bestimmt ausge⸗ sprochenen Entschluß, sich nicht aus Deutschland verdrängen zu lassen, so wie seine Bereitwilligkeit, auch seinen Pflichten als Glied

des deutschen Bundes in vollstem Maße nachzukommen.“

München, 26. Mai. (Bayer. Bl.) Man behauptet heute in militairischen Kreisen, daß der Kriegs⸗Minister von Lesuire zu⸗

rückzutreten beabsichtige und nennt den seit einigen Tagen hier an⸗ wesenden General⸗Major von Flotow als dessen Nachfolger.

Sämntliche Minister haben diesen Mittag einer Sitzung des Staats ⸗Naths beigewohnt, in welcher die deutsche Verfassungs⸗ Angelegenheit Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung war.

Von den Abgeordneten der Pfalz sind dermalen nur noch sechs in unserer Stadt, diese aber werden unter allen Verhältnissen hier bleiben, während einige andere ihrer Kollegen im Laufe der näch⸗ sten Woche schon hierher zurückkehren wollen. Schüler und Kolb. sollen nicht nach der Pfalz, sondern zur National ⸗Bersammlung nach Frankfurt abgereist sein.

Württemberg. Stuttgart, 26. Mai. (Schw. M.) Das Ministerium hat nachstehende Ansprache erlassen: „An das württember⸗

. Bolt! Am Pfingstmontag soll in Reutlingen eine Volks⸗Ver⸗

ammlung f len werden. Will man einem allgemein verbreiteten

Gerüchte Glauben schenken, so , nf, der Landes⸗Ausschuß in

Stuttgart, welchem, in Folge seiner öffentlichen Rührigkeit, Viele eine offizielle Eigenschaft beilegen, obgleich er nichts ist, aks eine Privat ⸗Gesellschaft, aus Reutlingen ein zweites Offenburg zu machen. Nach den ö der Einen soll in jener Stadt die württembergische Republik ausgerufen, nach den Behauptungen der Anderen wenigstens der Beschluß gefaßt werden, die Regierung zu zwingen, sich mit der badischen Regentschaft in ein Schutz⸗ und Trutzbündniß einzulasfen und, wenn sie nicht nachgebe, sie abzu⸗ setzen und eine provisorische Regierung zu errichten. Ob und in— wieweit diese Gerüchte begründet sind, mag dahin gestellt bleiben. Da wir indessen wissen, daß es in Württemberg eine Partei giebt, welche mit der provisorischen Regierung in Baden Verbindungen unterhält, da uns ferner bekannt ist, daß nicht Wenige von der württembergischen Regierung verlangen, sie solle zum Behufe der Durchführung der Reichsverfassung sich au die Spitze einer bewaff⸗ neten Propaganda stellen, und da wir vermuthen müssen, daß die se Gegenstände jedenfalls bei der bevorstehenden Versammlung in Reut⸗ lingen zur Sprache kommen werden, so glauben wir uns hierüber öffentlich äußern zu müssen. Wenn wir diesen Schritt thun, wenn wir namentlich die Theilnehmer an der Versammlung vor extremen Maßregeln warnen zu müssen glauben, so werden wir uns wohl bei der großen Mehrzahl des württembergischen Volks nicht dem Verdachte aussetzen, als geschehe es, um im Besitze unserer Stel⸗ len zu bleiben. Fürwahr, wir gönnen sie Jedem besser, als uns selbst! Unser Mahnruf ertönt, um Unglück vom Vaterlande abzuwenden. Wir nehmen Umgang von der Art und Weise, wie die jet ige Regierung in Baden entstanden ist. Wir sehen davon ab, daß man der württembergischen Regierung nicht zumuthen kann, dem badischen Regentschafts-Ausschusse ein Bündniß anzutragen, aber wir machen geltend, daß es, nach unserer Ueberzeugung, dem

letzteren um Durchführung der deutschen Reichsverfassung keines⸗

weges zu thun ist, weil er mehrere wesentliche Bestimmungen der Reichsverfassung verletzt; wir machen geltend, daß ein Bündniß, wie es verlangt wird, nach 8. 9 der Réichsverfassung ungültig ist; wir machen ferner geltend, daß, wenn die Ordnung in . ge⸗

stört oder dasselbe angegriffen wird, nach den klaren Bestimmungen !

der S8. 53, 54, 55, 565 der Reichsverfassung ein Einschreiten nur der Reichsgewalt zusteht. Diese Reichégewall bildet zur Zeit noch die von der deutschen National⸗Versammlung eingesetzte proviso⸗ rische Centralgewalt zu Frankfurt, und wenn wir auch leider zuge— ben müssen, daß diese für Durchführung der Reichsverfassung nicht thätig ist, so dürfen wir uns doch nicht verhehlen, daß es bis jetzt keine andere Gewalt giebt, welcher das Recht des Voll—⸗ zugs in deutschen, das Reich betreffenden Angelegenheiten zusteht. So lange sie daher nichts erfassungswidriges von unt verlangt, müssen wir ihr gehorchen. Bis jetzt hät sie ein verfassungswidriges Ansinnen an uns nicht gestellt. Denn indem sie die Aufstellung eines württembergischen Truppencorps an unferer Gränze und zum Schutze einer deutschen Reichsfestun angeordnet, hat sie den Kreis ihrer verfassungsmäßigen Rechte nicht überschritten. Wir selbst sind auch weit entfernt, uns in die inneren Angelegenheiten Badens mischen zu wollen, Die sae ße Bewachung unserer Gränze aber halten wir für nothwendig, weil dieselbe von bapischen Bewaffneten schon einigemal verletzt worden ist, und, weil der Plan besteht, bewaff⸗ nete Freischaaren aus Baden ins ürttembergische zu werfen, und mit Hülfe dieser in Württemberg denselben Zustand herbeizuführen, welcher in Baden derzeit der vorherschende ist. Wir begreifen, wie

Jünglinge nnd Männer, welche für die deutsche Einheit und Frei⸗ heit begeistert sind, diesen Gütern gern jedes Opfer bringen, und wir anerkennen, daß es die Pflicht der deutschen Regierungen ist, da

wo jene Güter ernstlich bedroht sind, zum Schutze derselben das Mögliche einzusetzen; allein wenn wir uns mit Baden und, wie weiter verlangt wird, auch mit Rheinbayern in ein Schutz⸗ und Trutzbündniß einlassen würden, so läge hierin offenbar eine Kriegserklä—- rung gegen Bayern und gegen alle diejenigen Staaten, welche den gegenwärtigen . in Baden nicht für einen gesetzlichen halten. Und welche Kräfte stünden uns zu Führung eines so furchtbaren Bürgerkrieges zu Gebot? Da die übrigen Staaten, welche die Reichs⸗Verfassung anerkannt haben, theils wegen ihrer geographi⸗ schen Lage, theils wegen anderer Verhältnisse, an einem solchen Bunde zuverlässig keinen Theil nehmen würden, so stünden Würt⸗ temberg, Baden, Rheinbayern gegen Preußen, Bayern, Hannever, Sachsen, vielleicht auch Oesterreich, also etwa 4 Millionen gegen wenigstens 3). Nimnit man nun auch eine beträchtliche Zahl von Freischaaren und partielle Aufstände in einzelnen derjenigen Länder, mit denen wir den Krieg zu führen hätten, in Rechnung, so darf man doch nicht übersehen, daß der projektirte Bund innerhalb seines Scheßes gleichfalls seine mächtigen Gegner haben würde. Wie

könnten wir daher dem württembergischen Volke zumuthen, für eine Sache, deren ungünstiger Erfolg kaum zweifelhaft sein könnte, an

Menschen und Geld so unermeßliche Opfer zu bringen, und zwar zu

einer Zeit, wo die öffentlichen, wie Privatkassen, kaum zu Bestrei⸗

tung des nothwendigen Aufwandes hinreichen, wo Handel und Ge⸗

werbe daniederliegen, wo der Kredit fast auf nichts herabgesunken ist?

Man wende nicht ein, das verlangte Bündniß sei lediglich ein Akt der Klugheit, denn wenn die Erhebungen in Baden und Rheinbayern

unterdrückt seien, komme die Reihe an Württemberg. Württemberg

giebt keine Veranlassung zu einer feindlichen Behandlung. Was

man daher auch von der Politik mancher Kabinette halten mag,

eine Gewaltthat, welche nicht einmal den Schein eines Rechtes fur

sich hat, wird nicht zu befürchten sein. Träte sie aber wider Er⸗ warten ein, nun, dann würden wir mit Gott unser gutes Recht zu vertheidigen suchen, und dann hätten wir jedenfalls die Gewißheit, daß Bürger und Soldat im Kampfe für das Vaterland von demselben Geiste beserlt sein würden. Man hält uns entgegen, die Stimmung für ein Bünd-⸗ niß mit Baden und Rheinbayern sei allgemein, das württembergi⸗ sche Voll werde sich für diese Sache wie Ein Maun erheben. Wir zweifeln an der Richtigkeit dieser Behauptung. Mögen politische Vereine, mag eine begeisterte Versammlung sich entschieden gegen unsere Ansicht erklären, wenn wir in Städten und Dörfern die Stimmen der einzelnen Bürger zählen, wenn wir namentlich die Gemeindebehörden fragen die große Mehrzahl wird unsere Be⸗ denken theilen. Auch gehen wir, wir dürfen diese Ueberzeugung aussprechen, bei der vorliegenden Frage Hand in Hand mit der großen Mehrheit der württembergischen Volksvertreter, denn wenn die Kammer der Abgeordneten eine andere Politik befolgt wissen wollte, so hätten wir bereits unsere Stellen niedergelegt. Wir erklären daher, daß wir einem Ansinnen, wodurch die Kraft des Volkes ohne entsprechenden Erfolg verzehrt werden müßte, unsere

Zustimmung nicht ertheilen könnten; denjenigen aber, welche eiwa Gewalt zu brauchen gesonnen sein möchten, sagen wir, daß sie uns auf unserem Posten finden werden.

Wir brauchen zu unserer Rechtfertigung nicht darauf hinzuweisen, was wir für die Reichsverfassung gethan haben, auch wird uns bas württembergische Volk glauben, wenn wir versichern, es werde in kürzester Zeit nachfolgen, was von unserer Seite etwa noch fehlt;

aber Zumuthungen, welche mit unserem Gewissen, einer gesunden

Politik und unseren Pflichten gegen das Valerland im Widerspruche stehen, werden wir nimmermehr Folge geben, und wenn sich, was wir jedoch kaum annehmen können, je Verblendete finden sollten, welche durch verbrecherische Versuche den Frieden des Landes stören würden, so mögen die Folgen eines solchen Schritts auf ihre Häup⸗ ter zurückfallen. Einer Regierung, welche die Gesetze beachtet, wird es in Stadt und Land, in den Reihen der Bürgerwehren, so wie im Heere, nicht an Vertheidigern fehlen, und wie sehr die württem⸗

bergische Regierung zunächst den Bürgern und Burgerwehren

Stuttgarts und der Umgegend vertraut, hat sie durch Entfernung

des Militairs aus der Garnison Stuttgart an den Tag gelegt.

Wir sehen der Zukunft mit Ruhe und Entschiedenheit entgegen.

Stuttgart, den 26. Mai 1849.

Römer. Roser. Duvernoy. Schmidlin. Goppelt.“

Baden. Karlsruhe, 27. Mai. Die Karlsr. 3tg. ent-

hält nachstehende Erlasse: Bekanntmachung.

Nach Ansicht des vom Landes-Ausschusse unterm 17. Mai 1849 er- lassenen Dekrets, die Freilassung der politischen Gefangenen betreffend;

in Erwägung, daß hierdurch nicht blos alle wegen sogenannter poli- tischer Vergehen erlassenen Stafurtheile mit allen ihren geseßzlichen Folgen für aufgehoben, sondern anch alle wegen dergleichen Vergehen eingeleiteten Untersuchungen für niedergeschlagen erklärt sind; 3

in Erwägung, daß in dem jetzigen Drange des Augenblicks nur durch die möglichste Einfächheit in der Besorgung der öffentlichen Geschäfte den an uns gemachten Anforderungen eutsprochen werden kann, daher in den meisten Fällen die Verfügungen der regierenden Behörde nur durch öffent- liche Bekanntmachungen vollzogen werden können, wird verfügt: 1) Alle Beschlagnahmen auf das Vermögen flüchtiger, wegen politischer

Vergehen angeklagter Bürger sind aufgehoben.

2) Alle Eautionen, welche für Freilassung aus dem Untersuchungs-Ver⸗= haste von solchen Angeschuldigten oder für dieselben von dritten Per- sonen geleistet worden sind, sollen sogleich zurückgegeben werden.

3) Alle diesfallsigen Untersuchungskosten sind niedergeschlagen und dür= fen an die bereits Vexurtheilten nicht angefordert werden. Vorstehendes ist von allen denjenigen Beamten, welche es angeht, so—⸗

gleich in Vollzug zu setzen. Karlsruhe, den 22. Mai 1849. ; Die Vollziehungs-Behörde des Landes -AUusschusses. L. Brentano. Kriegsministerium. Im Namen des regierenden Landes-Ausschusses. An die sämmllichen Amtsbezirke des Mineliheinkreises, Oberrheinkreises und Seekreises. 2461 l

Da laut Dekret des regierenden Landes -Ausschusses die Mobilmachung des ersten Aufgebotes, bestehend aus allen ledigen Männern und kinder⸗ losen Witiwern von 18 bis 36 Jahren, beschlossen ist, so bestimmt das Kriegsministerium für Baden, daß diese Mannschaft innerhalb zweimal 24 Stunden sich in den betreffenden Bezirksstädten zu versammeln habe. Alle Gemeinden sind, aufgefordert, bei Vermeidung der nachtheiligen Folgen gegen die Zuwiderhandelnden, die bestimmte Mannschaft mit der noih— wendigen Kleidung zu versehen, alle vorräthigen Waffen (Schießgewehre und Sensen) der Mannschaft arzugeben, und sie in die betreffende Bezirksstadt zu senden. Die Bezirks ⸗Kommissäre werden beauftragt, für die nöthigen Anstalten üben die Einquartserung und Verpflegung der in der Bezirksstadt und den nächstgelegenen Dörfern einzuquartierenden Wehrmänner Sarge zu tragen und die sämmtliche Mannschast einem einzigen mil rig Oberanführer unterzuordnen. Der Civil⸗Kommissär des resp. i r, w. 4 alsdann sogleich eine Inspection in den verschiedenen Bezirken .

pplin.

und auf desi Vollzug der gegebenen Vorschriften strengstens achte n, das Kriegs Ministerium für nöthig, eins Zusammenziehung dieser in den