1849 / 151 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die dänische Verfassung oder das Grundgesetz des Reiches Dänemark.

zie wir bereits erwähnt haben (Vergl. Staats-Anzeiger 9. . ar Beilage wurde in diesen Tagen, am 25. Mai, pas Keichs-Grundgesetz des Königreichs TDänemarl don der Reichs Versammlung nach dritter Lesung durch namentliche Abstimmung mit 119 gegen Stimmen angenommen., Wir lassen hier nun dasselbe mit kurzer Angabe der Abstimmung üer die ein. zelnen Paragraphen und, einigen Hinweisungen auf die namhaftesten Abweichungen des ursprünglichen Regierungs⸗ Entwurfes in treuer UÜebersetzung selbst folgen, indem wir zuzor nur nochmals an die Haupimomente seiner Genesis erinnern wollen.

Am Montag, den 23. Oltober 1848, Vormittags 113 Uhr, versammelten sich die zur Reichs- Versammlung erwählten Deputir⸗ fen, nachdem zuvor in der Schloßkirche ein Gottesdienst abgehalten worden, im Schlosse von EChristianeborg. Die Versammlung be⸗ stand im Ganzen aus 147 Personen. Von diesen kamen 169 auf bie Volkswahlen in der Stadt Kopenhagen und folgenden Aem⸗ tern: Kopenhagen, Frederiksborg, Holbek, Sorö, Pristö, Odense, Svendborg, Maribo, Bornholm, Aalborg, Hjörring, Thisted, Viborg, Aarhuus, Skanderborg, Randers, Veile, Ringkjöbing und Ribe. 32 auf die König swahlen, 5 auf Island, 1 auf die Färör,

Nach einer kurzen Begrüßung Sr. Majestät des Königs Fre⸗ derik's Vil., las der Premier-Minister Graf Moltke eine Rede vor, welche eine kurze Uebersicht der Lage des Reichs enthielt, und forderte den Bischof Mynster zur Uebernahme der Alters Präsident⸗ schaft auf. Noch in derselben Sitzung wurden der Staats rath Schouw zum Präsidenten (mit 132 von 143 Stimmen), Professor Clausen zum Vice⸗Präsidenten (mit 103 von 143 Stimmen) und Professor Westerg aard und Assessor Ussing (mit respekt. 89 und 77 Stimmen) zu Secretairen der Versammlung erwählt.

In der zweiten Sitzung, am 24. Oktober, legte der Justiz⸗ Minister Bardenfleth, den Grundgesetz- Entwurf (im S. S6) nebst dem Wahlgesetz (in 8. 68) der Reichs -Versammlung vor.

Nachdem dann ein Regulativ für die Geschäftsordnung aus⸗ gearbeitet worden war, ging man an die Berathung des vorgeleg⸗ len Regierungs- Entwurfs und begann am 20. April d. J, die zweite Lesung des Grundgesetzes. Bei dieser ergab sich für die Feststellung der einzelnen Paragraphen bereits eine so bedeutende

Majorität, daß die jüngste dritte Lesung nur einige wenige Redac⸗

tions-Aenderungen von geringerer Bedeutung zur Folge hatte. Die Abgeordneten Algreen, Ussing. Orsted, David. Lüttichau, Scavenius, Neergaard, Mynster, Tvede, Wegener und Zeuthen hatten schrift⸗ lich angezeigt, daß sie nicht an der Abstimmung theilnehmen könnten. Die verlangte Aufnahme ihrer motivirten Erklärung ins Protokoll lehnte jedoch der Reichstag ab. Auf das Wahlgesetz, mit dessen dritter Lesung die Reichsversammlung jetzt beschäftigt ist, werden wir später zurückkommen. Das Grundgesetz lautet:

Erster Abschnitt.

8. 1. Die Regierungsform ist eingeschränkt-monarchisch. Die Königliche Gewalt ist erblich. (115 gegen 3 Stimmen.)

3. 2. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volks⸗ kirche und wird als solche vom Staat unterstützt. (108 gegen 3 Stimmen.) . . . . .

8§. 3. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich von dem Könige und dem Reichstage ausgeübt. Die vollziehende Gewalt steht dem Könige zu. Die richterliche Gewalt wird durch die Ge⸗ richte ausgeübt. (121 gegen 3 Stimmen.)

Zweiter Abschnitt.

§. 4. Die im Königsgesetz festgesetzte Erbfolge gilt fernerhin. Sie kann nur nach Vorschlägen von Sciten des Königs und mit Genehmigung des vereinigten Reichstages verändert werden, wozu drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. (120 gegen

mmen.

? 9 5. Der König kann ohne Genehmigung des Reichstags nicht Regent in anderin Ländern sein als denjenigen, welche zur dänischen Monarchie gehören. (61 gegen 51 Stimmen.)

§. . Der König soll zur evangelisch⸗ lutherischen Kirche ge= hören. (Namens aufruf: 196 Ja, 26 Nein.) h. ö §. 7. Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebensjah⸗ res volljährig. (Einstimmig;) , . ;

§. 8. Bevor der König die Regierung antritt, leistet er vor dem vereiniglen Reichstage folgenden Eid. (111 gegen 8),

„Ich gelcbe und schwöre, das Grundgesetz des Reiches Dänemark

zu halten, so wahr mir Gott und sein heiliges Wort helfe.

9 gegen 57.

6 ß . gil otag bei dem Thronwechsel nicht versammelt, so wird Ter Eid schriftlich im Scaats⸗Ralh niedergelegt und ter vor dem vereinigten Reichstage wiederholt. (67 gegen 60. Der ganze Paragraph wird mit 112 gegen 11 Stimmen angenommen.)

Regierungs-⸗Entwurs:; 5. S. Der König kann die Negie⸗ rung nicht antreten, bevor er nicht im vereinigten Reichstag folgenden Eid

leistet hat:

ö ie dem Angesicht des allmächtigen Gottes gelohe ich, das Grundgesetz für das Königreich Dänemark und Schleswig zu halten.“

Doch kann dieser Eid schon vom Thronfolger geleistet werden, sobald

er sein achtzehntes Jahr vollendet hat. ;

Ein . der Minorität des Ausschusses vorgeschlagener Zusatz⸗Para⸗ graph (6. 8 B.), welcher die Krönung des Königs vorschrieb, wurde bei Ramensaufruf mit 79 gegen 50 St. verworfen.

§. 9 A. Sofern der König entweder wegen einer Reise oder wegen Schwäche die Ernennung eines Reichszcrwesers fur nöthig erachtet, beruft er den Reichstag und legt ihm einen Gesetz⸗-Vor⸗ schlag hierüber vor. (111 gegen 9.) ; t

8. 9. Wird der König ünfähig, zu regieren, so beruft der Staals-Rath den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichs- tag mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Nothwendigkeit anerkennt, ernennt derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wofern es nöthig ist, eine Vormundschaft an. (113 gegen 13.)

S. 10. Ist zu der Befürchtung Anlaß vorhanden, daß der Threnfolger bei des Königs Tode unmundig oder aus anderen Gründen außer Stande sein werde, selbst zu regieren, so wird durch das Gesetz ein Regent bestimmt und eine Vormundschaft vom Kö⸗ nige angeordnet. Der Regent kann an der Vormundschaft nicht Thell nehmen. (120 gegen 2.)

. 11. Der Regent leistet den für den König vorgeschriebenen Eid und übt, so lange die Regentschaft dauert, im Namen des Kö⸗ nigs alle Rechte desselben aus, doch kann er keine Veränderung der Erbfolge vorschlagen. (Einstimmig.)

§. 12. Ist der König todt, so tritt 14 Tage nachher der n. Reichstag ohne Berufung zusammen (97 gegen 22

timmen).

8§. 13. Ist kein Thronfolger da oder kann der Thronfolger oder Reichsverweser die Regierung nicht sofort antreten, so wird vieselbe, so lange vom Reichstage keine Bestimmung gelroffen ist, vom Staatsrath geführt (9, gegen 22 Stimmen). .

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. 14. Ist der Thronfolger oder Reiche verweser abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag die Zeit, innerhalb welcher er zu⸗ rückkehren soll. Ist der Thronfolger unmündig oder aus anderen Gründen nicht im Stande, zu regieren, ohne daß der Reichsver⸗ wescr und die Vormundschaft bestimmt sind, se ernennt der ver⸗ einigte Reichstag den Reichsverweser und best llt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest (63 gegen 55 und 97 gegen 22 Stimmen). ö

S. 15. Die Civilliste des Königs wird für seine Regierungs⸗ zeit durch ein Gesetz bestimmt. Dabei wird zugleich festgesetzt, welche Schlösser und anderes Staatseigenthum zur ECivilliste gehö⸗ ren sollen. Die Civilliste kann nicht mit Schulden behaftet werden (118 gegen 5 Stimmen).

R. E. 8 15. Des Königs Civilliste wird für seine Regierungszeit durch ein Gesetz bestimmt. Dabei wind zugleich festgesetzt, welche Schlösser und anderes Staatse genthum zur Civilliste gehören sollen.

Ueber die Civilliste fur den jetzigen König wird dem Reichstage eine Al— lerhöchste Bestimmung mitgetheilt werden.

§. 16. Für die Mitglieder des Königlichen Hauses können Apanagen durch ein Gesetz bestimmt werden. Die Apanagen kön— nen ohne Genthmigung des Reichstages nicht außer dem Reiche verzehrt werden (einstimmig).

Dritter Abschnitt.

8. 17. Der König ist nicht verantwortlich; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind für die Führung der Regierung verantwertlich. (108 Stimmen gegen 12.)

N. E. S. 17. Der König ist nicht verantwortlich; seine Person ist heilig und unveiletzlich.

§. 18. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht denselben Gultigkeit, sobald sie von der Unterschrift eines Ministers begleitet ist. Derjenige Minister, welcher unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich. (Einstimmig mit 123 Stimmen.) . .

8. 19. Die Minister können wegen ihrer Amte führung in An⸗ klagestand versetzt weiden. Das Volksthing klagt an; das Reichs⸗ gericht fällt das Urtheil. (78 gegen 55 Stimmen.)

§. 20. Die sämmtlichen Minister (Ministrene in Forening) bilden den Staatsrath, in welchem derjenige den Vorsitz fuhrt, der vom Könige zum Premier-Minister ernannt worden ist. (100 ge⸗ gen 26 Stimmen.) ;

Alle GesetzVorschläge und wichtigeren Regierungs-Maß⸗ regeln werden dem Staatsrath vorgelegt. Die Anordnung desselben nebst der Minister⸗Verantwortlichkeit wird durch ein Gesetz bestimmt. (93 gegen 238 Stimmen.) (Der ganze Paragraph wird mit 95 ge⸗ gen 32 Stimmen angenommen.)

R. E. S. 20. Die Staatsgeschäfte werden nach des Königs Bestimmung unter die Minister vertheilt, welche zusammen (i. Forening) den Staatsrath ausmachen. Der Vorsitz wird von demjenigen geführt, welcher vom König zum Premier-Minister ernannt ist. ;

Alle Gesetzvorschläge und wichtigeren Negierungs-Maßregeln werden dem Staatsrath vorgelegt. .

§. 21. Der König besetzt alle Aemter in demselben Umfang, wie bisher. Veränderungen hierin können nur durch das Gesctz geschehen. Keiner kann als Beamter angestellt werden, der nicht das Heimatsrecht besitzt. (123 gegen 3 Stimmen)

Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird in Uebereinstimmung mit dem Pensions⸗ Gesetz festgestellt. (98 gegen 10.) ö

Der König kann Beamte ohne deren Genehmigung versetzen, jedoch so, daß sie dabei keinen Verlust an ihren Amts⸗Einnahmen erleiden (115 gegen 10) und daß ihnen die Wahl zwischen einer solchen Versetzung und dem Abschiede mit Pension nach den allge⸗ meinen Regeln gelassen wird. (78 gegen 50). ö .

Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in §. 62 (63 ) fesigesetzten, werden durch das Gesetz bestimmt. (112 gegen 13.) (Der ganze Paragraph wird mit 103 Stimmen gegen 10 angenommen.)

R. E. S. 21. Der König besetzt alle Aemter in demselben Umfange wie bisher. Veränderungen hierin lönnen durch ein Geseß geschehen, Keiner kann als Beamter angestellt werden, der nicht das Heimatsrecht besitzt.

Der Köoöͤnig kann die von ihm angestellten Bramten entlassen. Ihre Pensions-Berechtigung wind durch ein Gesetz bestimmt werden.

Der König kann Beamte ohne ihre Zustimmung versetzen, doch so, daß sie dabei nicht an den Einnahmen verlieren.

. 22. Der König hat den Oberbefehl über die Land- und Seemacht. n .

Er erklärt Krieg und schließt Frieden, schließt Bundes- und Handelsverträge und hebt dieselben auf; jedoch kann er hierbei ohne Genehmigung des Reichstages keinen Theil des Landes abtreten, über keine Staats⸗Einnahme verfügen *) oder dem Staate irgend . andere belastende Verpflichtung zuziehen. (126 Stimmen egen 4.) . 91 §. 23. Der König beruft alljährlich einen ordentlichen Reichstag. Ohne des Königs Genehmigung kann derselbe nicht länger als 2 Monate zusammenbleiben (114 gegen 19 Stimmen.

Veränderungen in disen Bestimmungen können durch ein Ge⸗ setz erfolgen (111 Stimmen gegen 15.) (Der ganze Paragraph n , mit 132 Stimmen angenommen.)

S. 21. Zusammenkünften beru abhängt (einstimmig.)

§. 25. Der König kann die ordentlichen Reichstags⸗Versamm⸗ lungen auf bestimmte Zeit aussetzen, doch ohne Genehmigung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate, und nicht mehr als einmal in dem Jahre bis zur nächsten ordentlichen Zusammenkunft (74 Stimmen gegen 659.)

R. E. s. 25. Der König kann die ordentliche Zusammenkunst des Reichstages, doch ohne Genehmigung des Reichstages nicht länger als au 2 Monate und nicht mehr als einmal in dem Jahre bis zur nächsten ordentlichen Zusammenkunft, aufheben. ;

§. 26. Der König kann entweder den ganzen Reichstag oder eine seiner Abtheilungen auflösen; wird nur ein Thing 2. so sellen die Versammlungen des anderen Things ausgesetzt **) wer⸗ den, bis sich der ganze Reichstag wieder versammeln kann. Dieses soll innerhalb zwei Monaten nach der Auflösung geschehen (114 gegen 2 Stimmen.

§. 27. Der König kann dem Reichstage Vorschläge zu Ge⸗ setzen und anderen Beschlüssen vorlegen (124 gegen 4.)

§. 28. Die Genehmigung des Königs ist erforderlich, um einem Reichstags ⸗Beschluß Gesetzeskraft zu ertheilen. Der König

en, deren Dauer von seiner Bestimmung

befiehlt die Bekanntmachung der Gesetze und trägt für deren Voll⸗

ziehung Sorge (113 gegen 4.) R. E. S§. 28. Sobald der König seine Zustimmung zu einem Geseßz . hat, befiehlt er die Bekanntmachung desselben und sorgt für die ollziehung.

*) Diese Bestimmung fehlt im R. E. **) Der Reglerungs Entwurf enthält dafür: „aufgehoben“.

Der an kann den Reichslag zu außexordentlichen

§. 28 h. In besonders dringenden Fällen kann der König wenn der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze erlassen die jedech dem Grundgesetz nicht widerstreiten dürfen und stets dem nächsten Reichstage vorgelegt werden müssen (107 gegen 22.)

§. 29. Der König hat das Recht ver Begnadigung und Am⸗ nestie⸗Ertheilung; die Minister kann er jedech nur mit Genehmi⸗ gung des Volksthing hinsichtlich der ihnen vom Reichsgericht zuer— kannten Strafen begnadigen (118 gegen 3.)

§. 29h. Der König kann nach Maßgzabe des Gesetzes Mün⸗ zen schlagen lassen (121 gegen 3.)

Zu sa tz. Der König gewährt theils unmittelbar, theils durch die Regierungs⸗Behösrden, denen es überlassen ist die Be⸗ willigungen und Ausnahmen von den jetzt geltenden Gesetzen, welche zufolge bisher geltender Vorschriften in Gebrauch gewesen sind (72 gegen 14.) ; 6

Vierter Abschnitt.

§. 30. Der Reichstag besteht aus dem Volks th ing und Landesthing.

R. E. §5. 30. Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und Landes- thing. Beide gehen durch unmittelbare Wahlen aus dem Volke hervor.

S. 31. Das Wahlrecht zum Volksthing?“) hat jeder un⸗ bescholtene Mann, der im Besitze des Heimatsrechts ist, sobald er sein 30stes Jahr vollendet hat, es sei denn, daß er .

*) 5 Hausstand zu haben, in Privatdienst⸗Verhältnis⸗ en steht;

b) Unterstutzung aus dem Armenwesen, die weder erlassen noch zurückbezahlt ist, genossen hat oder noch genießt;

c) der freien Verfügung uber sein Vermögen enibehrt; .

d) in dem Wahlkreis (der der Stadt, worin er sich zur Zeit des Wahlakts aufhält, noch nicht ein Jahr lang seinen festen Wohnsitz gehabt hat. **)

§. 323. Wählbar zum Volksthing ist, unter den im 8. 31 2, b und e angefuhrten Beschränkungen, jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Heinatsrechtes ist, sobald er sein 25stes Jahr vollendet hat.

R. E. §. 32. Wählbar ist, mit den im §. 31, a. b. e. genannten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, welcher das Heimatsrecht hat:

zum Volksthing, sobald er sein 25stes Jahr vollendet hat,

zum Landesthing, sobald er sein 40stes Jahr vollendet hat und im lchten Jahre vor der Wahl einen festen Wohnsitz in dem Amte ge= habt hat, worin er gewählt wird.

§. 33. Die Anzahl der Mitglieder des Volksthings soll sich nach dem ungefähren Verhältniß von 1 auf 1400600 Einwohner er⸗ geben. Die Wahlen werden in Wahlkreisen vorgenommen, deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimmt wird.. Jeder Wahlkreis wählt Einen unter denjenigen, die sich zur Wahl gestellt haben.

R. E. §. 33. Die Wahlen zum Vollsthing geschehen nach Distrikten von ungefähr 12,000 Einwohnern. Jeder Distrikt wählt Einen unter den jenigen, welche sich zur Wahl gestellt haben. .

Die Wahlen zum Landesihing erfolgen nach Aemiern. Jeder Wähler stimmt in seiner Gemeinde auf so viele im Amt ansässige Männer, als für denselben gewählt werden sollen. Die Hauptstadt wählt besonders, und zwar unter den darin ansässigen Männern. Nachwahlen sinden um derent— willen statt, welche bei der ersten Wahl nicht mehr als die Hälfte der ab- gegebenen Stimmen erreicht haben.

§. 31. Die Mitglieder des Volksthings werden auf drei Jahre gewählt. Sie erhalten eine tägliche Entschädigung.

R. E. §. 34. Die Anzahl der Mitglieder des Landesthing soll stets unge⸗ sähr 5 von der Anzahl der Mitglieder des Volksthing betragen.

§. 35. Das Wahlrecht zum Landesthing hat ein Jeder, der zu⸗ folge 8. 31 das Wahlrecht zum Volksthing hat. Die Wahlberech⸗ tigken wählen nach den im Wahlgesetz gegebenen Bestimmungen, Wahlmänner aus ihrer Mitte.

R. E. §. 35. Die Mitglieder des Volksthing werden auf 4 Jahre

wählt.

. Die Mitglieder des Landesthing werden auf 8 Jahre gewählt. Die Hälfte scheidet jedes te Jahr ans. Diejenigen, welche zum erstenmale ausscheiden sollen, werden unter den für jedes Amt und für Kopenhagen Gewählten durch das Loos bestimmt.

§. 36. Wählbar zum Landesthing ist jeder unbescholtene Mann, der das Heimaisrecht hat und dessen Vermögen nicht mit Beschlag belegt ist, sobald er sein 40stes Jahr vollendet und im letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Rbihlr. an den Staat oder die Kemmune entrichtet hat oder sich zu einer jährli⸗ chen Netto⸗Einnahme von 1290 Rbthlr. belennt. In den Wahl⸗ kreisen, in welchen die Anzahl der nach dieser Regel zu wählenden Abgeordneten das Verhältniß zur Bevölkerung, welches im Wahl⸗ gesetz festgesetzt werden wird, nicht erreichen eur wird die Zahl der Wählbaren durch die Köchsibesteuerten im Wahlkreise, bis die⸗ ses Verhäliniß erreicht ist, vermehrt (12 gegen 13 Stimmen.).

R. E. 5. 36. Die Mitglieder des Vollsthing erhalten eine tägliche Entschädigung, die Mitglieder des Landesthing dagegen nicht.

§. 37. Der Reichstag ist unverletzlich. Wer die Sicherheit und Freiheit desselben antastet oder irgend einem darauf abzu ecken⸗ den Befehle gehorcht, macht sich des Hochverraths schuldig. (107 gegen 8 Stimmen.) .

§. 38. So lange der Reichstag versammelt ist, kann kein Ab— geordneter ohne Genehmigung des Things, zu welchem er gehört, wegen Schulden verhaftet, auch nicht gehe e, gesetzt oder auge⸗ klagt werden, es sei denn, daß er auf frischer That ergriffen ist (113 gegen 4, und einstimmig mit 116 Stimmen).

N. E. 5§. 38. Kein Abgeordneter kann während der Sitzungsperiode des Reichstages gefänglich eingezogen oder in Anklagestand versetzi werden, es sei denn, daß das Thing, zu welchem er gehört, seine Zustimmung dazu ertheilt. Wegen seiner Aeußerungen auf, dem Reichstage kann keines feiner Mitglieder öhne Genehmigung des Things außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.

§. 39. Die Abgeordneten sind allein durch ihre Ueberzeugung und nicht durch irgend eine Vorschrift ihrer Wähler gibunden leinstimmig mit 129 Stimmen). Beamte, welche zu Abgeordneten zewählt werden, bedurfen nicht zur Annahme der Wahl der Er⸗ aubniß der Regierung (60 gegen 57 Stimmen. Der ganze Para⸗ graph mit 77 gegen 41 Stimmem. ;

R. E. §. 39. Die Abgeordneten sind allein durch ihre Ueberzeugnug und nicht durch irgend eine Vorschrist von Seiten ihrer Wähler gebunden. Fünfter Abschnitt.

Von den Thingen. .

§. 40. Jedes Thing hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen und für sich anzunehmen (einstimmig mit 124 Stimmen). **tn“⸗

*) R. E.: „zum Reichstag.“ ;

* * r nnn rg, enthielt noch den Zusatz: „Der Umzug in einer Stadt, welche mehr als einen Wahldistrikt enthält, ist in dieser Hinsicht ohne Einfluß.“ .

an) Ein Paragraph 40 b., welcher dem König ein suspensives Veto zu- erkannie, war von der Minorität des Verfassungs ⸗Ausschusses in Vorschlag gebracht worden, wurde aber, nachdem er von derselben zurückgezogen und 6 aufs neue aufgenommen war, mit 99 gegen 10 Stimmen ver⸗ worsen. .

§. 11. Jedes Thing kann Adressen einreichen (102 gegen 14 und 124 gegen 1 Stimme). S. 42. Jedes Thing kann zur Untersuchung allgemein wich i— ger Gegenstände Kommissionen aus der Zahl seiner Mitglieder ein⸗ etzen. Tise haben das Recht, sowohl von Behörden als Privat— per sonen mundlich oder schrifilich mitgetheilte Aufschlusse zu verlan⸗ gen (76 gegen 88 und 97 gegen 16 Stimmen).

S. 45. Keine Steuer kann aufgelegt, verändert oder aufgeho⸗ ben werden, außer durch ein 7. (einstimmig mit 119 Stimmen); auch kann keine Mannschaft ausgeschrieben, keine Staats-⸗Anleihe aufgenommen eder keine dem Staat gehörige Demaine veräußert werden, außer in Folge eines Gesetzes (112 Stimmen gegen 6). 54 ganze Paragraph einstimmig mit 123 Stimmen aäͤngenom—⸗ men.

R E. 8. 45. deine Steuer lann auferlegt, keine Staata⸗Anleihe aufge· nommen und keine dem Staat gehörige Domaine veräußert werden, aus⸗= genommen durch ein Gesetz.

S. 44. Auf jedem ordentlichen Reichstage wird gleich nach dessen Zusammentritt ein Finanzgesetz⸗ Entwurf für das folgende Finanzjahr *), einen Ueberschlag der Staats-Einnahmen und Staats⸗ Ausgaben enthaltend, vorgelegt (einstimmig mit 155 Stimmen). Der Finanzgesetz⸗ Entwurf wird zuerst im Volksthing behandelt (110 ge⸗ gen 2 Stimmen).

Vor der Annahme des Finanzgesetzes dürfen die Steuern nicht erhoben werden (einstimmig mit 131 Stimmen). Keine Ausgabe darf gemacht werden, die nicht in demselben ihre Begründung Fin det (einstimmig mit 124 Stimmen). (Der ganze Paragraph ein— stimmig mit 125 Stimmen.)

S. 45. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Revisoren * (92 ge⸗ gen 19 Stimmen).

Die Revisoren gehen die jährliche Staats- Rechnung durch und sehen darauf, daß sämmtliche Staats- Einnahmen darin auf⸗ geführt sind und daß keine durch das Finanzgesetz nicht begründete Ausgabe stattgefunden hat. Sie können die Mittheilung aller nöthi⸗ gen Aufschlüsse und Aktenstücke verlangen.

Die jährliche **) Staats⸗Rechnung, mit den Bemerkungen der Revisoren versehen, wird darauf dem Reichstage ****) vorge⸗ legt, welcher in Folge dessen einen Beschluß faßt (92 gegen 19 Stimmen). (Der ganze Paragraph einstimmig mit 112 Stimmen angenommen.)

§. 46. Kein Ausländer kann fernerhin das Heimatsrecht er⸗ halten, ausgenommen durch ein Gesetz (119 gegen 1 Stimme).

S. 47. Jedes von den Thingen entscheidet selbst über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder (einstimmig mit 110 ö. ö

FS. 48. Jtdes neue Mitglied leistet gleich nach Anerkennun der Gültigkeit seiner Wahl einen Eid auf e , , (91 ö. gen 10, und 88 gegen 16 St.).

R. E. §. 48. Jedes neue Mitglied leistet gleich nach Anerkennung der Gültigkeit seiner Wahl folgenden Eid: „Vor dem Angesicht des allmächtigen Gottes gelobe ich, das Grund⸗ gesetz für das Königreich Dänemark und Schleswig zu halten.“

„„sS. 49. Kommt der rechtsgültig Erwählte in einen von den Fällen, welche von der Wählbarkeit ausschlie ßen ***ñ**), so verliert er das aus der Wahl fließende Recht. Doch soll Keiner darum seinen Sitz im Landesthing verlieren, weil er sich im Laufe der Zeit, für welche er gewählt ist, in einen anderen Wahlkreis überstedelt (112 gegen 5 St.)

Es bleibt der näheren Bestimmung durch ein Gesetz vorbehalten, in welchen Fällen ein Abgeordneter, der zu einem besoldeten Staatsamt befördert wird, einer Neuwahl unterworfen werden soll *** ***) (105 gegen 9 St.). (Der ganze Paragraph rinstimmig mit 123 St. angenommen.)

. 5. 60. Die Minister haben kraft ihres Amtes Zutritt zum Reichstag und sind berechtigt, während der Verhandlungen das Wort zu verlangen, so oft ö wellen, indem sie übrigens die Ge⸗ schäftsordnung beobachten (115 gegen 3 St.). üben sie nur in dem Falle aus, wenn sie zugleich Abgeordnete sind (einst. mit 119 St.)

R. E. S5. 50. Die Minister haben kraft ihres Amtes den Zutritt zum Reichs⸗ tage und sind berechtigt, das Wort zu verlangen, wann sie wollen. Das Stimmrecht üben sie nur dann aus, wenn sie zugleich Abgeordnete sind.

§. 51. Jedes Thing wählt seinen Präsidenten und den oder diejenigen r), welche in seiner Abwesenheit den Vorsitz führen sollen (einst. mit 108 St.)

§. 52. Keines von den Thingen kann einen Beschluß fassen,

sobald nicht mehr als die Hälftet) seiner Mitglieder anwesend

ist und an der Abstimmung Theil nimmt. (68 gegen 42, und 107 gegen 1 Stimme.)

§. 51. **) Kein Gesetzesvorschlag kann endgültig angenommen werden, bevor er nicht dreimal vom Thing behandelt worden ist. (106 gegen 1 St.)

§. 55. Jeder Abgeordnete kann in dem Thinge, zu welchem er gehört, jede öffentliche Angelegenheit mit dessen Genehmigung zur Verhandlung bringen und eine Erklärung der Minister daruber fordern. (Einstimmig mit 108 St.) ***)

5. 57. Findet das Thing keinen Anlaß, über eine Eingabe einen Be⸗ schluß gu ifm so kann es dieselbe den Ministern uberweisen. (92 gegen t.

§. 58. Die Versammlungen der Thinge sind öffentlich. Je⸗ doch kann der Präsident oder die in ver Geschäftsordnung bestẽ immte Anzahl Mitglieder iK *) verlangen, daß alle Nicht⸗ be heiligten entfernt werden, worauf das Thing entscheidet, ob die Sache in einer öffentlichen oder geheimen Sitzung zur Verhandlung kommen sell (einstimmig mit 109 Stimmen).

S. 59. Jedes von den Thingen setzt die näheren Bestimmun— C fest, welche den Geschäftsgang und die Aufrechthaltung der

rdnung betreffen (einstimmig mit 10 Stimmen).

5. 59 z (neu). Sobald ein Gesetzesvorschlag von einem der Thinge verworfen wird, kann er nicht mehr von demselben Thing in derselben Sitzungsperiode vorgenommen werden (0 gegen 26 Stimmen.)

5. 59 C (neu). Sobald ein Gesetzesvorschlag in dem einen Thing angenommen ist, wird er in derjenigen Form, worin er an—

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. ist, dem anderen Thing vorgelegt; wird er da verändert, o geht er zum ersten zuruck; werden hier wiederum Veräuderun—⸗ gen vorgenemmen, so geht der Vorschlag aufs neue zum anderen Thing. Wofern da auch keins Einigkeit erreicht wird, so soll jedes Thing, sofern ein Thing es verlangt, eine gleiche Anzahl Mitglieder ernennen, um zu einem Ausschuß zusammenzutreten, welcher über die streiligen Punkle ein Gutachten abgiebt. Endlich wird in jedem Thing . uber den Antrag des Aueschusses entschieden (103 gegen 12 Stimmen).

§. 59 I)., (neu). Der jährliche Reichstag tritt den ersten Mon— tag im Oktober zusammen, sofern ihn der König nicht fiuher zu⸗ sammenberufen hat (107 gegen 3 Stimmen.) ;

.S. 69 . (neu). Der Versammlungsort des Reichstags ist der Sitz der Regierung. In außtrordentlichen Fällen lann ihn der König nach einem anderen Srt des Reiches berufen. (63 gegen 55 Stimmen.) ) ; 6

S. 59 F. fneu). Der vereinigte Reichstag wird durch Zusam— mentritt des Volksthing und Landesthing gebildet. Um einen Be— schluß zu fassen ist es nöthig, daß mehr als die Hälfte der Mit— glieder jedes Things anwesend ist und an der Abstimmung Theil nimmt, Derselbe wählt selbst seinen Präsidenten und setzt im Uebrigen die näheren Bestimmungen füst, welche den Geschäfcsgang betreffin. (Einstimmig mit 111 Stimmen.)

Das Stimmrecht

der Erfullung irgend einer allgemeinen

Sechster Abschnitt. Vom Reichegericht.

§. 60. Das Reichsgericht besteht aus 16 Mitgliedern, welche auf vier Jahre, halb aus dem Landesthing, halb aus dem obersten Gericht des Landes, unter deren eigenen Mitgliedern erwählt wer— den. Dasselbe wählt seinen Präsidenten aus seiner eigenen Mitte. (Einstimmig mit 108 S immen.)

Ein Gesetz ordnet das nähere Verfahren an.“) (106 gegen 4 Stimmen.)

§. 61. Das Reichsgericht erkennt auf die vom Volksthing ge— gen die Minister vorgebrachten Beschwerden.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch Andere wegen solcher Verbrechen, die er für den Staat besonders gefährlich erach⸗ tet, sofern das Volksihing seine Genehmigung dazu ertheilt, zur Verantwortung ziehen lassen. (79 gegen 13 Stimmen.)

S. 62. Tie Ausübung der richterlicken Gewalt kann nur durch ein Gesetz geordnet werden. (8 gegen 11 Stimmen.)

.S. 63 (neu). Die mit bestimmtem Besitzthum verbundene rich— terliche Gewalt soll durch ein Gesetz aufgehoben werden. (95 gegen 7 Stimmen.)

S. 63 B. (neu). Die Rechtspflege ist nach den Vorschriften, die durch das Gesetz besätimmt werden, von der Verwaltung zu tren= nen. (83 gegen 29 Stimmen.)

.S. 63 C. Die Gerichte haben das Recht, auf jede Frage über die Gränzen der obrigkeitlichen Gewalt zu erkennen. Doch kann sich derjenige, welcher eine solche Frage aufwerfen will, nicht da—⸗ durch, daß er die Sache vor die Gerichte bringt, der vorläufigen Befolgung des Befehls der Obrigkeit entziehen. (108 gegen 3, und 199 gegen 1 Stimme.)

R. E. §. 63. Die Gerichte haben das Recht, auf jede Frage über die Gränzen der obrigkeitlichen Gewalt zu erkennen. Doch kaun sich derjenige, welcher sich durch einen obrigkeitlichen Befehl widerrechtlich behandelt glaubt, nicht dadurch, daß er die Sache vor die Gerichte bringt, der vorläufigen Befolgung des Befehls entziehen.

§. 53 D. Die Richter haben sich in ihrem Berufe allein nach dem Gesetze zu richten. (90 gegen 7 Stimmen.) Sie können nicht ohne Urtheil abgesetzt, auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt wer— den, die Fälle ausgenommen, wo cine Angestaltung der Gerichte stattfindet. (100 gegen 2 Stimmen). Doch kann der Richter, wel⸗ cher sein 65stes Jahr vollendet hat, aber ohne Verlust an seinen Einnahmen, verabschiedet werden. (79 gegen 29 Stimmen.)

R. E. §. 62. Die Richter künnen nicht ohne Urtheil abgesetzt, auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden. Doch kann der Richter, welcher sein 70, Jahr vollendet hat, aber ohne Verlust an seinen Einnahmen, verab— schiedet werden.

§. 63 E. (neu). Oeffentlichkeit und Mündlichkeit soll, so bald und so umfassend als möglich, in der gesammten Rechtspflege durch— geführt werden. (91 gegen 15 Stimmen.)

In Kriminalsachen (10) Stimmen ja, 25 nein) und in solchen Angelegenheiten, die sich auf politische Gesetzes Uebertretungen be— ziehen (102 gegen 16 Stimmen) sellen Geschworenen-Gerichte ein—⸗ geführt werden. (97 gegen 2 S. immen).

Sechster Abschnitt h. Von den Religions-Verhältnissen.

§. 64. Die Verfassung der Volkekirche wird durch ein Gesetz geordnet. (68 gegen 58 und 98 gegen 12 Stimmen.) **)

S. 65. Die Bürger haben das Recht, sich in Gesellschaften zu ,, um Gott auf diejenige Weise zu verehren, welche mit ihrer Ueberzeugung ubereinstimmt (96 gegen 15 Stimmen), jedoch darf Nichts gelehrt ä (7) gegen 435 Stimmen), oder vorgenom—⸗ men werden, was gegen die Sütlchkeit oder die öffentliche Ordnung streitet. (Der ganze Paragraph mit 109 Stimmen gegen 13 Stim—= men angenommen.)

S. 66. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge für ir gend einen anderen Gottesdirnst als denjenigen, welcher sein eige— ner ist, zu leisten (121 gegen 2 Stimmen), doch sell Jeder, der sich nicht zur Mitgliedschaft einer im Lande anerkannten Glaubens- Gesellschaft belennt, die fur die Volkslirche gesetzlich zu leistenden persönlichen Abgaben an das Schulwisen zahlen (63 gegen 51 Stimmen). (Der ganze Paragraph mit 163 gegen 11 Stimmen angenommen.)

R. E. S. 66. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge für irgend einen anderen Gottesdienst als denjenigen, welcher sein eigner ist, zu lei⸗ sten. Derjenige, welcher nicht die fur die lutherische Kirche gesttzüich be⸗ fohlene persönliche Abgabe entweder an diese oder an eine andere kirchliche , n. im Lande bezahlen will, entrichtet dieselbe an das Schul— wesen.

S. 66 B. Das Verhältniß der von der Volkskirche abweichen den Glaubens⸗-Gesellschaften wird durch ein Gesetz näher geordnet (93 gegen 3 Stimmen).

ö 66 C. Niemand kann auf Grund seines Glaubensbekennt⸗ nisses des Anspruchs auf den vollen Genuß der burgerlichen oder politischen Rechte beraubt werden (117 Cen 4 Stimmen) oder sich

burgerpflicht entziehen (123 gegen 4 Stimmen). (Der ganze Paragraph mit 125 gegen 2 Stim⸗ men angenommen.)

R. E. §. 64. Niemand kann auf Grund seines Glaubensbekenn nissez des vollen Anspruchs auf bürgerliche und politische Rechte beraubt werden.

I Ter Sagt fehlt im R- E. **) Diese Bestimmung fehlt im R. E. Dagegen ist §. 64 des R. E. in § 66 C. mit aufgenommen. **) Fehlt im R. E.

§. 67. Jeder Verhaftete soll innerhalb 24 Stunden vor einen Richter gestellt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Fuß gesetzt werden, so soll der Richter durch ein mit Grunden ver⸗ sehenes Erkenniniß, welches möglichst bald und spätestens innerhalb drei Tagen (118 gegen 3 Stimmen) I abgefaßt wird, daruber entscheiden, ob derfelbe in Gewahrsam zu behalten ist, eder, wenn er gegen Caution freigelassen werden kann, die Art oder Größe derselben bestimmen (114 gegen 1 Slimme).

Wegen des vom Richter gefällten Urtheils kann von dem Be⸗ treffenden sogleich im Besonderen an ein höheres Gericht appellirt werden. (10) gegen 7 Stimmen.)

Keiner kann wegen eines Versehens, welches nur Geldstrafe oder einfache Gefängnißstrafe nach sich ziehen kann, einem Zucht- hause uberwiesen werden. (88 gegen 22 Stimmen.) (Der ganze Paragraph mit 106 gegen 13 Stimmen angenommen.)

§. 67 65. Die Wehnung ist unverletzlich. Hausuntersuchung, Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und anderen Papie⸗- ren darf in den Fällen, wo kein Gesetz eine besondere Ausnahme bigrundet, allein in Folge eines rechtskräftigen Eikenntnisses ge⸗ schehen. (Einstimmig mit 118 Stimmen.)

S. 58. Das Eigenthumsrechtist unverletzlich **). (122 gegen 7 Stimmen) Niemand kann dazu verpflichtet werden, sein Eigenthum abzutreten, außer wenn es das Gemeinwohl erfordert. Dies kann nur in Folge eines Gesetzes und gegen vollständige ***) (76 gegen 57 Stimmen) Entschädigung geschehen. (Der ganze Pa⸗ ragraph mit 192 gegen 29 Stimmen angenommen.)

§. 69. Alle Böschränkungen in den freien und gleichen Zutritt (Adgang) zum Erwerb (Erhverv) ***) (i05 gegen 6 Stimmen), welche in dem allgemeinen Wohl nicht begrundek sind, sellen durch ein Gesitz aufgeheben werden. (6 gegen 49 Stimmen.)

§. 70. Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und wessen Versorgung nicht irgend einem Anderen ob⸗ liegt ***) (194 gegen 12 Stimmen), hat ein Recht auf die Unter- stutzung aus öffentlichen Mitteln, wogegen er sich din Verpflichtun⸗ gen, welche die Gesetze hieruber vorschteiben, unterwerfen muß (94 gegen 23 Stimmen).

§. 71. Disjenigen Kinder, für deren Unterricht die Aeltern nicht zu sorgen im Stande sind, werden in der Volksschule freien Unterricht erhalten (92 gegen 30 und 83 gegen 34 Stimmen).

R. E. §. 71. Derjenige, welcher nicht selbst für den Unterricht sciner Kinder sorgen kann, bat ein Recht darauf, daß ihnen der Staat freien Un- terricht in der Vollsschule verschafft.

S. 72. Jeder hat das Recht, jedech unter Verantwortung vor den Gerichten, seine Gedanken durch den Druck zu veröffentlichen Die Censur und andere Präventiv-Maßregeln kön⸗ nen auf keine Weise wie der eingeführt werden *****) (70 gegen 46 und 1090 gegen 8 Stimmen).

S. 73. Die Burger haben das Recht, ohne vorgängige Er⸗ laubniß Vereine zu jedem gesetzlichen Zweck zu bilden. Kein Ver— ein kann durch eine Regierungs-⸗Maßregel aufgeho— ben werdend) (109 gegen 6 Stimmen). Jedoch können Ver⸗ eine vorläufig verboten werden, in welchem Falle aber sofort gegen den Verein behufs dessen Aufhebung Klage zu führen ist (118 ge— gen 3 Stimmen).

§. 74. Die Bürger haben das Recht, sich unbewaffnet zu versammeln. Oeffentliche Versammlungeni) (169 gegen 5 Stimmen) hat die Polizei das Recht, zu überwachen. Versamm— lungen unter freiem Himmel können verboten werden, sobald von ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden befürchtet werden kann (123 gegen 1 Stimme).

S. 75. Bei einem Auflauf darf die bewaffnete Macht, sebald sie nicht angegriffen wird, nur dann einschreiten ret) (is7 gegen 1 Stimme), wenn die Menge dreimal im Namen des Königs und des Gesetzes zum Auseinandergehen aufgefordert worden ist (ein- stimmig mit 118 Stimmen.)

§. 765. Jeder waffenfähige Mann ist verpflichtet, nach den näh e⸗ ren Bestimmungen, welche das Gesetz vorschreibt zr), zur Vertheidigung des Vaterlandes persönlich beizutragen (116 gegen 19 und 118 gegen 1 Stimme).

5. 77. Das Recht der Gemeinden, unter der Aufsicht des S'aates ihre Angelegenheiten selbstständig zu leiten, wird durch ein Gesetz geordnet werden (100 gegen 13 Stimmen).

N. E. S. 77. Die Bürger haben das Recht. jrdoch unter Aussicht des Staates, ihre rein kommunalen Angelegenheiten selbst zu leiten.

§. 78. Jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel und Ra geknupfte Vorrecht ist abgeschafft . 6 6 Stimmen). enn

5. 77. Kein Lehn, Stammhaus oder Fideikemmiß kann zu⸗ lünftig errichtet werden; es soll durch ein Gesetz näher be— stimmt werden, wie die jetzt bestehenden in freies Ei- genthum übergehen können rt) (02 gegen 11 und 108 gegen 7 Stimmen).

8. 79 4. Fur die Kriegsmacht sind die in den S8. 67, 73 u. ö. k n . nur mit den Beschränkungen anwend⸗ bar, welche aus den Vorschriften der Militairgesetze si (117 gegen 2 Stimmen). . neee ,

8. 80. Anträge auf Veränderungen oder Zusätze an gegenwärti⸗ gem Grundgesetz werden auf inem ordentlichen Reichstage angebracht. Wird der daruber gefaßte Beschluß in unveränderter Fassung vom nächsten ordentlichen Reichstage angenommen und vom Könige ge⸗ nehmigt, so werden beide Thinge aufg löst und allgemeine Wah en, sowohl zum Volksthing, als auch zum Landesthing, eröffnet. Wird der Beschluß zum drittenmale von dem neuen Reichstag in einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung angenommen und vom Könige bestä igt, so ist derselbe Grundgesetz. (110 gegen 18timme.) N*****)

Ein vem Aueschuß vorgeschlagener 8. St, welcher den Gerich⸗ ten das Recht einräumen sollte, uber die Uebereinstimmung oder Abweichung der Gesetze in Bezug auf das Grundgesetz zu enischei⸗

den, wurde mit 114 gegen 1 Stimme verworfen. hin g, n Bestimmungen angenommen:

§. 32. Antrag des Ausschusse s. So wie die Vorschrift in 8. 15, daß die Civilliste durch ein Gesetz bestimmt , den jetzigen König keine Anwendung findet, so wird auch die in §8. 16 gegebene Vorschrift lein Hinderniß sein, die Apanagen außer⸗

Darauf wurden

) TDiese Besiimmung fehlt im R. E. ) Dafür steht im R. E.: „entsprechende.“ *nsn) Im R. E. dafür: Arbꝛit⸗ it Kreer) Diese Bestimmung fehlt im R. E. ***) Diese Beslimmung fehlt im R. E. utcheil 4) Der R. E.: „aufgehoben wemen, außer durch ein richterliches riheil.“ 44) Der R. E.: „Versammlungen an öffentlichen Orten.“ ***) Der R. E. „angewendet werden.“ ***) Der R. E. enthält diese Bestimmung nicht. . tit) Der R. E.: „Die jetzt bestehenden können mit Zustimmung aller Berechtigten in freies Eigenthum übergehen.“ **t*tttI) So weit reichte nur der R. E.