; ; ĩ l 6 1 ; 2 h ö d d d d z ü ; e 3 ö.
1 c C —
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22
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und Oelzweigen in den Händen vor den Regimentern her und reich⸗
gedacht haben mochten. ; ĩ ö me. Gilgen, welche mit diesem Geschäfte betraut wor⸗ Verhoͤrrichter . 2 2 Selbstmord herausfinden, ihr Antrag
deen gil ln Muller, Bruder des hingerichteten Mörders, ꝗIs in⸗ h'tiucllen Urheber des Mordes, geht auf zwanzigjährige Ketten
rafe.
ĩ . Florenz, 26. Mai. (A. 3.) Gestern rückte Genckfal d'Aspre in Begleitung des Erzherzogs Albrecht mit einem Theil seines Armeecorpé auf die allerfriedlichste Weise in unserer
Stadt ein. Viele Landleute aus der Umgegend zogen mit Gesang
ten den vom Marsch bei der großen Hiße ermüdeten mit Staub bedeckten Soldaten Essen und Trinken. Die Thore und Vesten wurden sogleich von der Vorhut besetzt. Heute werden noch weitere zwei Brigaden, welche durch die Lunigiana in Toscana einrücken, erwartet. Der größle Theil der hier sich zusammenziehenden Trup⸗ pen dürfte inzwischen nur lurze Zeit hier verweilen und bald nach ben römischen Staaten aufbrechen, wohin im Ganzen mit den von
Die Herren Staats- Anwalt Knüsel und zurůckgela en worden.
Bologna gegen Ancona ziehenden Truppen gegen 50, 00 Mann be⸗ stimmt sein follen. In Livorno ist eine Besaßung von 6000 Mann
= *
Durch eine eben erschienene Bekanntmachung wird die Ablieferung aller Waffen binnen 40 Stunden angeordnet und die Nationalgarde aufgelöst, mit Vorbehalt, wieder neu orga= nistrt zu werden, wenn es dem Großherzog geeignet erscheint.
Königliche Schauspiele. Mittwoch, 6. Juni. Im Opernhause. Aste Abonnements⸗ Vorstellung: Marle, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 3 Abth., nach dem Französischen des St. Georges. Musik von Donizetti. Anfang halb 7 Uhr. . 56 der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Etster Rang? und erster Balkon daselbst 1 Rihlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 73 Sgr. sci n . den 7. Juni sind die Königlichen Theater ge⸗ ossen.
Freitag, den 8. Juni wird mit Allerhöchster Genehmigung zum Vortheil der Familien der berliner Landwehr im . . eine Vorstellung unter Mitwirkung des Fräuleins Fanny Elsler stattfinden. Inhalt: Ouvertüre der Oper „Ein Feldlager
in Schlesien.“ Musst bom stöniglichen General-⸗Mufik-⸗Tircktor und
zu folgenden Preisen zu haben.
Hofagapellmeister Herrn Meyerbeer. Der zweite Akt aus derselben Oper, worin Mädchen, pantomimisches Ballet von d'Auberval, für die hiesige Königliche Bühne ,, von Hoguet.
lein Fanny Elsler w
zum letztenmale auftreten. Glocke, Gedicht von Schiller, a, n von Frau Crelinger. Schluß⸗Tableaux aus der Oper
rl. Fanny Elsler tanzen wird. Das schlechtbewachte
(Erster Akt.) (Fräu⸗ rd vor ihrer Abreise in der Partie der Lisette Auf Begehren: Das Lied von der
as Feldlager.“ ö Billets zu dieser Vorstellung sind im Billet⸗Verkaufs-TBüreau
Parquet 1 Rihlr. i0 Sgr. Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und . 1Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphliheater 10 Sgr.
Aönigs städ tisches Theater. Mittwoch, b. Juni. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Donnerstag, 7. Juni. Kein Schauspiel.
—
Berliner Börse vom 5. Juni.
Friedriched or i 13 Br.
M echsel- Course.
Briet. Geld.
Amsterdam . Kur 1433
do. . 2 Mt. 1423 Kurz 156 1192 do. = 2 M. 1193 1497
3 ut. 6 26 21
2 Mt. 80 —
uc Su 8iz 2 Me. 1015 —
gz
2 Me. —
8 Tage 995 — 996
1022
1423 Hamburg
London
Wien in 20 Xr. ...... ...... 6 150 FI. 150 FI.
160 Tir Leipaig in Courant im 14 Thlr. Fuss. 100 Tur.
Frankfurt a. M. 3üad. W. ...... ..... 100 *I. Petersburg 1090 sRzI.
Inlänclische Fonds, . Kommunal - Papiere und
Geld- Course.
2 Mt. — 2 Mt. 56 20
3 Woehen 1 103
rief. Geld. Gem.
Pomm. Pfdbr. 3 92 Kur- u. Nr. d0. e 923 Schlesische do. do. Li. B. gar. ao. 3 Pr. EBk-Anth - Sch
zt. Briof. Geld. Gem.
preuss. Frer. Anl 5 — St. Schuld- Sch. 38 783 Seeh Eräm. Ser. = 100 RK. u. Næe. Schuldv. 33 — kerl. Stadt- oObl,. 5 — do. do. 33 . Westpr. Pfandbr. 3 84 * Gross. Posen do. d — do. do. 3! — Ostpr. Pfandbir. 35 90
Friedriched'or. — Aud. Gold. à 6th. — Dis conto. —
Russ. Hamb. Cert. duo. bei lope 3.4.8. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.
de. do. 5. A. do. v. Rthach. Lst. do. Poln. SehataO. do. do. Cart. L. A. do. do. L. B. 200 FI.
do. Staats- Pr. Anl Noll. 23 P Int.
Kur. Pr. O. 40th. Sardin. do. 36 Er. N. Bad. do. 38 FEI.
11 *
22 —
. . . .
1138111111
Der Reinerirag wird nach n. Bekanntm. h
Berl. Anh. Lit. A. B.
Eis enk ahn- Actie m.
Stamm- Actien. Kapital.
Tages - Cours.
Bors en- ins- Rechnung. Rein Trirag 1848.
in der darm bestimmten Rubrik ausßesüllt. Die mit 3 pi, ber. Actien sind v. Staat zar.
Prioritäts - Actien. KAapital. Tages Cours.
Zins susi.
Sämmtliche Prioritkis-Actien werden durch jährliche Verloosung à 4 pCt. amortisirt.
78 br. u. G. 58d ba. . G. ðð (. 523 bx. 117 6.
b,. 000, 000
8, 0 6, 00
4. 821. 000
4. 00, Oli
1, 700, 040 2.3, 00 9. M0, 0 13.000, 000 4.560, 000 1.0951, 200 1.400, 000 1.300, 000 10,000, 000 1.500, 0 2.253, 100 2.400, 000 1.200. 000 1.700, 000 l. 800, 000 4, 000, 0090 5, C00. 000 1.100, 00 4,500, 000
do. Hambur
do. Stettin - Starg. .
do. Potsd. Magd. .. Magd. Halberstadt..
de. Leipziger... Halle · Thüringer Cõöln · Minden
do. Aachen.. ......
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Düss eld. Elberfeld. . Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. ... do. Litt. B. Cosel - Oderberg... Breslau - a . .
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Quittungs Rogen. Aachen - Mastricht .. Ausländ. Aciien.
Friedr. Wilh. Nordb. . do. Prior... ö
34 ba nu B.. 92 B.
Schluss. Course von Cöln-Minden 76 .
S6 5 n. 9lz k. 90 6.
83 6.
93 bæ. 103 ba S6 bꝛ. 924 bæx.
Berl. Anhalt. .. ...... 1.411.800 do. 6. 000. 000 do. ö 48 1.000, 000 do. ; R... 2.367, 200 do. . V. 3.132. 800 do. Stettiner ...... . S0Mi, 000
Magdeb. Leipziger .. 1.788. 100
Halle - Thüringer. ... 4, 00, 0)
Cöln - Minden. .. ..... 3, 674.500
Rhein. v. Staat gar. 1.217, 000
do. 1. Prioritùàt .. 2, 487, 250 do. Stamm-Prior. 1.250, 0 Dũusseldors- Elberfeld. 1.099, 00 Niederschl. Märkisch. 4. 175.900 do. 3.500. 000
III. Serie. 2, 300, 000
Zweigbahn 252. 060
do. do. 248, 00 Obersehlesische 370.300 Krakau - Oberschl. .. 360.000 Cosel · Oderberg. ... 250, 000 Steele - Vohwinkel .. 325, 000 do. do. II. Ser. 375, 000 Breslau - Freiburg... 400, 900 Berg. Märk. ..... 00, 000
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*
85 o. 983 bæ. 93 be. u. G.
n e en r e , , ,
Bõrs en- Zinsen Reiner ir. 1848.
Ausl. Stamm- Act.
Leipzig - Dresden... 4.500, 000 ud w. Bexbach 24 FI. S, 525, 000
Kiel Altona 63 2.050, 000 Amsterd. Rotterd. FI. 6.509. 0u9 Mecklenburger Thlr. 4,300, 00.
92 g.
31 B.
S e m e 11111
von Preussischen Bank-Antheilen 875 6.
Pol. a. Pfdbr. a. C.
Ber senr wenigem Geschäft bsiehen die Course fast ganz wie gestern; nur Prioritäts-Actien
wurden höher bezahlt.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 4. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 973 Gld. Louisd'or 1127 Gld. Polnisches Pa⸗ piergeld z und K bez. und Br. Desterr. Banknoten 77 bez. u. Br. Staatsschuldscheine 787 bez. u. Gld. Seehandl.⸗Prämien⸗ nt a 50 Rthlr. 1003 etw. bez. Pos. Pfandbriefe proz. 97
r., do. 33 proz. 80e Br. Schlesische do. 3zproz. 90 bez., do. Litt. B. 4proz. 92 bez., do. 33 proz. 83 Gld.
Poln. Pfandbr. alte 4proz. 907 Gld., do. neue 897 Br., do. Partial ⸗Loose a 300 Fl. 973 Gld., do. Bank- Certif. a 209 6. 133 Br. Russ.⸗Poln. Schatz⸗Oblig. a 4proz. 67 Br.
Actien: Oberschlesische Litt. A. u. Litt. B. 93 Br. Bres⸗ lau⸗Schweidnitz⸗ Freiburg. 79 Br. Niederschles.⸗Märk. 71 Br., do. Prior. 99 Br., do. Ser. III. 935 Br. Ost⸗Rhein. (Köln= Mind.) 765 Br. Neisse⸗Brieg 34 Br. Krakau⸗Oberschlesische 38 Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 337 bez. u. Br.
Paris, 2. Juni. Das neue Ministerium, die Büreauwahlen in der gestrigen Kammer und das ziemliche Ende der Monats⸗ Rechnungen hoben unseren Geldmarkt wieder 3proz. 53. 20 baar,
53. 40 Zeit.
proz. 82. 50 baar, 82. 90 Zeit. Bank 2220. Innere 24.
Spanische Zproz. 333. Nordb. 410.
. 4 Uhr keine wesentliche Aenderung in obigen Schluß
preisen.
London, 2. Juni. Z proz. Cons. p. C. 92, a. 3. 9153. 35proz. 915. Ard. 17.
, Pass. 35. 3proz. 335, J. Bras. 79. ex. 27.
Der engl. Fonds⸗Markt war heute fest und die Preise der Fonds höher. Fremde Fonds ebenfalls fest, besonders span., sis wurden, Ard. zu 177, 167 und Zproz. zu 333, 4, gemacht; die übrigen blieben ohne Veränderung.
2 Uhr. Cons. 92, 913.
Amsterdam, 2. Juni. In holl. Fonds war heute Handel
3 Veranderung nur ünbedeulend. Span. etwas minder fest.
. J. und russ. fast unverändert. In Peru war das Ge⸗
är eh, . ö. 4 zu 51, gingen sehr schnell auf 50
e ) ĩ ie⸗
bels Yreise fer nn n. ö, welche sich durch diese nie
Holl. Integr. A8 3 . Zproz. neue 673. Span. Ard. 1143.
Sr. Pirsen 1143, . Russen alte sf. Süöegl. 80. Dest. Met. 5proz. 705. Peru 51, 5663. Französtsche Zproz. 483.
Markt ⸗ Berichte.
Berliner Getraidebericht vom 65. Juni.
Am heutigen Markt waren die Preise wi ; Ke. nach Qualität 5b -- 60 6e. folgt:
Roggen loco und schwimmend 25 a 263 Rthlr. pr. Juni / Juli 257 Rthlr. Br., 255 G. n. Juli, in, 264 Rthlr. Br., 265 G. 3 ept. / Gktbr. 28 Rthlr. Br., 277 G. Gerste, . loco 21 — 23 Rthlr. * leine 18 - 20 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 143 16 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 26 — 28 Rthlr. Futterwaare 25 — 27 Rthlr. Rüböl loco 13 Rthlr. Br., 125 G. per. Juni do.
N Juni Juli ö 125 Rthlr. Br., 123 G.
Juli Mug. Aug. MHept. „Sept. / Okt. 125 Rthlr. Br., 127 G. »Oktbr. /Novbr. 123 Rthlr. Br., 125 G. Leinöl loco 10 Rthlr. Br. „Lieferung 16 Rthlr. Br., 98 G. Mohnöl 183 2 1835 Rthlr. Hanföl 13 2 125 Rthlr. ö 14 a 149 Rthlr. üdsee⸗Thran 115 2 114 Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 16 Rthlr. bez. „per. Juni / Juli 165 Br., 164 bez. u. G. » Juli / Aug. 17 Rthlr. Br., 168 bez. u. G. Aug; Sept. 17 Rthlr. Br., 17 G.
Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 4. Juni. Zu Lande: Weizen 2 Rthlr 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 3 Sgr. 2 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 28 Sgr. 9 Pf., auch 27 Sgr. 6 Pf.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 19 Sgr. 9 Pf.
Zu Waßser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., auch 2Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen 1Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 1 Rthlr;; kleine Gerste 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 18 Sgr. 9 Pf.; Erbsen i Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorte.)
Sonnabend, den 2. Juni.
Das Schock Stroh 6 Rthlr. 10 Sgr., auch 5 Rthlr. 15 Sgr. ;
Der Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 17 Sgr. 6 Pf.
Brieg, 1. Juni. An Wolle wurden von den Rustikalbe⸗ sitzern am diesjährigen Frühjahrs- Wollmarkt üb erh aupt einge⸗ bracht 218 Ctr. 74 Pfdꝛ, dagegen vorjährig nur 106 Ctr. 86 Pfd., mithin diesjährig mehr 101 Ctr. 98 Pfw.
Die 5 e der Wolle waren pro Centner der besten 56 Rthlr. 25 Sgr., der mittleren 51 Rthlr. 10 Sgr. und der geringeren
jährig theurer 15 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf. Posen, 1. Juni. (Der Scheffel zu 15 Metzen preußisch.)
Weizen 2 Rthlr. 6 Sgr. 8 Pf. bis 2 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf. Rog⸗
47 Rihlr. 20 Sgr., mithin durchschnittlich 51 Rthlr. 28 Sgr.; 4 Pf., dagegen vorjährig nur 36 Rthlr. 20 Sgr., mithin dies⸗
gen 28 Sgr. 11 Pf. bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. Gerste 20 Sgr. kis 26 Sgr. 8 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 18 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf. bis 25 Sgr. 5 Pf. Erbsen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. Kartoffeln 8 Sgr. 11 Pf. bis 10 Sgr. 8 Pf. Heu der Centner zu 11 Pfd. 17 Sgr. E Pf, bis 22 Sgr. Stroh das Schock zu 1209 Pfd. 4 Rthlr. bis 4 Rthlr. 19 Sgr. Butter ein Faß zu 8 Pfund 1 Rihlr. 10 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr.
Köln, 2. Juni. (25 Scheffel. Weizen direkt 54 Rthlr. Waare, pr. Nov. 53 Rthlr. Waare. ö Roggen direkt 55 Rthlr. W., pr. Nov. 33 Rthlr. W., pr. März 35 Rthlr. W.
Gerste hiesige 3 Rthlr. W., oberländische 38 Rthlr. W.
Hafer 15 Rthlr. W. ;
Rüböl pr. 256 Pfd. mit Faß compt. 32 Rthlr. W., in Par⸗ tieen 32 Rthlr. W., pr. Okt. Z9 Rthlr. W., 29 Rthlr. G., geläu⸗ tert 34 Rthlr. W.
eu, 1. Juni. Weizen 2 Rthlr. 9 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Buchwetzen 1 Rthlr. 11 Sgr., Hafer 19 Sgr., Erbsen 2 Rihlr., Rappsaamen 4 Rthlr., Kartoffeln 20 Sgr.
Heu pr. Cir, von 119 Pfd. 20 Sgr., Stroh pr. Schock ven 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr.
Kleiner Saamen 3 Rthlr. 20 Sgr.
Ruböl pr. Ohm a 232 Pfd. o. F. 35 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., dito pr. Oktober 32 Rthlr.
Rübkuchen pr. 11600 St. 30 Rthlr.
Preßkuchen pr. 2000 Pfd. 26 Rthlr.
Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 15 Sgr.
Gereinigtes Oel 37 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.
Die Getraidepreise behaupteten sich, zumal sich auch einige Frage fürs Bergische einzustellen scheint.
Ruböl wie vorhin.
Mainz, 1. Juni. Weizen 9 Fl. 14 Kr. 43 Kr. Gerste 4 Fl. 49 Kr. Hafer 6 Fl. 12 Kr. 8 Fl. 10 Kr. Roggenmehl 6 Fl.
Weißmehl
Eisenbahn⸗ Verkehr. Per sonen⸗Frequenz der Mazdeburg-⸗-Leipziger Eisenbahn. Bis inkl. 19. Mai c. wurden befördert 225,660 Personen, vom 20. Mai bis inkl. 26. Mai e. inkl. 1074 66
Personen aus dem Zwischenverkehr ... . 21 J in Sümma B', 199 Personen.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei.
Roggen 5 Fl.
Beilage
Geilage zum
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957
Mittwoch d. G. Juni.
Deutschlan d. Bayern. Mün chen. Gesetz⸗Entwürfe. — Speyer. Bekanntmachungen. Ausland.
Frankreich. Paris. Vermischtes. Borsen⸗ und Handels⸗Nachrichten.
nichtamtlicher Theil. Dentschland.
Bayern. München, 31. Mai. (Münch. Ztg.) Der Kammer der Reichsräthe sind in ihrer gestrigen kurzen gfentlich⸗ Sitzung die folgenden Gesetz⸗Entwürfe vom Königlichen Staats⸗ Ministerium vorgelegt worden:
J. Gesetz⸗Entwurf, die Abschaffung der Strafen
des bürgerlichen Todes, der öffentlichen Ausstellung
und der Brandmarkung betreffend.
Se. Majestät der König haben nach Vernehmung Ihres Staats⸗ rathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Art. 4. Die Vorschriften der Strafgesetze über den bürgerlichen Tod treten mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes außer Wirksamkeit. Mit demselben Tage enn die Wirkungen des be⸗
reits eingetretenen bürgerlichen Todes, jedoch unbeschadet der von
dritten Personen erworbenen Privatrechte. Das vor dem Eintritte des bürgerlichen Todes bestandene Heimatrecht lebt kraft des gegen wärtigen Gesetzes wieder auf. Art. 2. Was der Art. 10 Theil J. des bayerischen Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 in, Bezug auf die Unfähigkeit der Zuchthaussträflinge zu jeder Verfügung über das Ihrige auf den Todesfall oder unter Lebenden während der Strafzeit verordnet, findet auch Anwendung auf die Kettensträflinge. Art. 3. Die Bestimmungen der Art. 28 bis 31 des pfälzischen Straf⸗ gesetzbuches sind ausgedehnt auf diejenigen, welche, in Anwendung dieses Gesetzbuches, zu einer Strafe verurtheilt worden sind, oder in Zukunft ver⸗ urtheilt werden, die bisher den bürgerlichen Tod zur a, hatte. Art. 4. Die Strafen der Brandmarkung und der öffentlichen Aus⸗ stellung sind mit dem in Art. 1 bezeichneten Tage abgeschafft. Art. 5. Wo näch dem pfälzischen Strafgesetzbuche der Pranger die Haupt⸗ strafe ist, tritt an dessen Stelle der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, und es kann überdies auf Gefängniß bis zu fünf Jahren erkannt werden. Art. 6. Die Dauer der Strafe der Zwangsarbei⸗ ten auf bestimmte Zeit und der Einsperrung wird vom Tage der Rechtskraft des Urtheiles an gerichtet. Ber Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. Für den Entwurf von Klein schrod.
II. Entwurf eines Gesetzes, die Dienstverhältnisse
der gerichtlichen Beamten betreffend.
Se. Majestät der König haben nach Vernehmung Ihres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, unter Beobachtung der in der Verfassungs⸗Urkunde Tit. X. §. 7. vorgeschriebenen For⸗ men beschlossen und verordnen:
I. Abschnitt. Von der Annahme und Ausübung des Amtes, so wie von der un— verschuldeten Versetzung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Art. 1. Jeder zu einem Richteramte oder zu dem Amte eines Staats-Anwalts oder zu einer untergeordneten Stelle bei einem Gerichte ernannte, beförderte oder verseßte Beamte ist gehalten, im Laufe von acht Tagen nach Empfang der betreffenden Verfügung zu erklären, ob er die Stelle annehmen wolle oder nicht. Erklärt er sich nicht, so wird angenommen, daß er das Amt nicht ablehne. Innerhalb der nächsten 3 Wochen hat er seinen Amtssitz zu beziehen And die Verrichtungen des ihm übertragenen Amtes anzutreten, so⸗ fern er nicht hierzu die Bewilligung einer längeren Frist auf dem Dienstwege erlangt hat. Art. 2. Die mit dem Richteramte beklei⸗ deten Beamten find zur Annahme einer Versetzung nur dann ver⸗ pflichtet, wenn dieselbe zu dem Zwecke einer durch ein Gesetz angeordneten organischen Einrichtung verfügt worden ist. Mit der' Versetzung darf jedoch keine Zurücssetzung in Beziehung auf die Dienstes-Klasse oder den ständigen Gehalt ver⸗ bunden sein. Art. 3. Rücksichtlich der übrigen gerichtlichen Beamten steht es der Staats-Regierung, nach Maßgabe der Bestimmungen des 1X. Edikts zur Verfassungs-Urkunde zu, die Ab⸗ lehnung der verfügten Versetzung zu verwerfen. Art. 4. Wenn der Beamte die im Art. 1 festgesetzten Fristen nicht eingehalten hat oder wenn seine Ablehnung im Falle des Art. 3 verworfen und eine weitere Frist zum Amtsantritte nicht bewilligt worden ist, so wird derselbe durch den Staatsanwalt am vorgesetzten Gerichte zu sofortigem Amtsantritte unter der Androhung aufgefordert, daß nach fruchtloͤsem Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen seine Besoldung bis zum erfolgten Amtsankriite eingezogen und nach fruchtlosem Ab= . einer weiteren Frist von vierzehn Tagen angenommen werde, er sei aus dem Staatsdienste freiwillig ausgetreten. Art. 5. Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels kommt auch alsdann zur Anwendung, wenn ein Beamter sich ohne vorschriftmäßig erlangten Urlaub länger als vierzehn Tage von seinem Amte entfernt oder während gleicher Frist nach Ablauf der Urlaubszeit zu demselben nicht zurückkehrt. Art. 6. Die Entlassung aus dem Staatsdienste in den FZällen der Artikel 4 und 5 wird von dem vorgesetzten Ge⸗ richte auf den Antrag des Staats⸗-Anwalts ausgesprochen. Der betreffende Beamte wird in die hierzu festgesetzte Sitzung des Ge⸗ richts vorgeladen und, wenn er erschienen ist, mit . Verant⸗ wortung vernommen. Das Urtheil kann auf den Einspruch des Beamten zurückgenommen, werden, wenn derselbe nachweist, daß er durch unabwendbare Verhinderungen abgehalten wor- den ist, sein Amt anzutreten und in der zur Ver⸗
andlung festgesetzten Sitzung zu erscheinen. In Betreff, der Vor⸗ adungsfrist, der Zustellung des Urtheils, der Rechtsmittel, der Ge⸗ richtsbesetzung und des Köoöstenpunktes kommen die Vorschriften des II. Abschnittes zur Anwendung. Art. 7. Ein mit dem Richter⸗ amte bekleideter Beamte kann auf eine andere Stelle versetzt wer= den, wenn ohne sein Verschulden solche Umstände eingetreten sind, vermöge welcher seine amiliche Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht blos vorübergehenden Art gestört wird. Ein aus solchem Grunde versetzter hat ein anderes Amt von glei⸗
cher Dienstesklasse und Besoldung und den Ersatz der Umzugs—⸗— kosten anzusprechen. Art. 8. Ein mit dem . . ter Beamte kann ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt wer⸗ den, wenn er durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Ausübung des Amtes unfähig geworden ist. Art. 9. Von der in Anwendung der Artikel 7 und 8 beabsichtigten Maßnahme ist der Beamte in Kennt— niß zu setzen. Er ist befugt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Kundmachung Einsprache dagegen zu erheben. In einem solchen Falle hat in Betreff der Räthe ber Kreisgerichte ) und der Mitglieder der untergeordneten Gerichte das Kreisgericht, in Betreff der Präsidenten und Direktoren der Kreisgerichle und der Räthe des Ober⸗Landesgerichts ein Senat dieses Letzteren, in Betreff der Vorstände des Ober⸗Landesgerichts die Plenar-Versamm⸗ lung desselben, uber die Zulässigkeit der Versetzung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand zu erkennen. Art. 19. Das gemäß Art. 9 zuständige Gericht beauftragt eines seiner Mitglieder mit Erhebung des Sachverhältnisses, wobei die Vernehmung der Zeugen und Sachver stůndigen, sofern nicht die Letzteren durch einen geleisteten Amts⸗ eid im Allgemeinen verpflichtet sind, endlich gepflogen und der be— treffende Beamte zur schriftlichen oder protoßkollarischen Erklärung aufgefordert wird; will oder kann er diese Erklärung nicht abaeben, so ist dieses zu beurkunden. Hierauf werden die Akten dem Staats- Anwalte mitgetheilt, welcher geeigneten Falles wegen Vervellständi⸗ gung derselben Anträge stellen kann. Art. 11. Das Gericht ent⸗ scheidet sodann auf erstatteten Bericht, nach Anhörung des Antrags des Staats⸗Anwalts, ob der Beamte auf eine andere Stelle oder für immer oder auf eine gewisse Zeit in den Ruhestand zu versetzen sei. Die Entscheidung wird dem Staats ⸗Ministerium der Justiz vorgelegt, damit unter Königlicher Genehmigung die entsprechenden Anerdnungen getroffen werden. Art. 12. Bei den nicht mit dem Richteramte bekleideten gerichtlichen Beamten geschieht die Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen des Edilts IX. zur Ver⸗
fassungs⸗ Urkunde. Il. Abschnitt.
Von den Strafverfügungen gegen Richter, Gerichtsschreiber und gegen das gerichtliche Kanzlei⸗ und Dienst⸗Personal.
Art. 13. Dem Stadt- oder Landrichter, dem Direktor des Bezirksgerichts dem Präsidenten eines höheren Gerichtshofes steht es zu, den Mitgliedern und den untergeordneten Angestellten des betreffenden Gerichts, welche sich eine Verletzung oxer Vernachläs⸗ sigung ihrer, Amtspflichten oder ein sonstiges mit der Ehre oder mit der Würde der amtlichen Stellung unvereinbares Benehmen zu Schulden kommen lassen, mündliche oder schriftliche Ermahnun—⸗ gen und Warnungen zu ertheilen. Art. 14. Gegen Gerichts⸗ Vorstände steht diese Befugniß dem ersten Vorstande des vorgesetz⸗ ten Gerichts und gegen sämmiliche gerichtliche Beamten dem Staats⸗ Minister der Justiz zu. Art. 15. Wenn sich die ertheilte Ermah⸗ nung oder Warnung erfolglos erweist, oder wenn die Verschuldung des Beamten von schwerer Art ist, so ist eine der nachbenannten Disziplinarstrafen zur Anwendung zu bringen. a) Ordnungsstrafen: 1) Verweis, 23) Geldbuße bis zu dem Betrage des Dienst -Ein kommens eines Monats; b) Enlfernung aus dem Amte: 14) durch
Strafversetzung, 2) durch Suspension von Dienst und Gehalt bis
zu elnem Jahre, 3) durch gänzliche Entlassung aus dem Staats- dienste. Art. 165. Die . besteht in der unfreiwilligen Verfetzung auf ein anderes Amt von glelcher Dlenstesklasse und Besol⸗ dung, mit Verlust des Anspruchs auf Vergütung der Umzugskosten. Die Vollstreckung bleibt der Staatsregierung anheimgestellt, soll aber innerhalb sechs Monaten nach eingetretener Rechtskraft der . erfolgen. Artikel 17. Die Suspension von Dienst und Gehalt, 6 wie die Entlassung aus dem Dienste, treten, wenn das erkennende Gericht nicht aus besonderen Gründen den provisorischen Vollzug anordnet, mit der Rechtskraft der Diszi⸗ plinar⸗Entscheidung in Wirksamkeit. Das Gericht, welches die Sus⸗ pension oder Entlassung ausgesprochen oder bestätigt hat, kann nach Beschaffenheit des Falles dem Beamten den Fortbezug eines Theils sciner Besoldung zuerkennen oder denselben der Ssaatsregierung hierzu oder zu einer Unterstützung empfehlen. Art. 18. Die Stra⸗ fen, welche der erste Vorstand eines Gerichts gegen das ihm unter⸗ gebene Kanzlei⸗ und Dienstpersonal verfügen kann: Verweis, Geld⸗ strafen bis zu zehn Gulden und Entlassung der von ihm augenom⸗ menen Aushülfspersonen. Art. 19. Die Disziplinargewalt eines Kollegial⸗ Gerichts über seine Angehörigen wird aus⸗ geübt: 1) gegen das Kanzlei- und Dienstpersonal; durch die in Art. 15 a. angeführten Ordnungsstrafen, durch Suspension von Dienst und Gehalt bis zu einem Monate und durch Entlassung der auf Ruf und Widerruf Angenommenen, 2) gegen einen Gexichts— schreiber: durch Verweis und Geldbuße; 3) gegen die mit dem Richteramte bekleideten Personen: durch Verweis. Art. 2). Alle übrigen Diszlplinarstrafen, so wie alle Strafen gegen Gerichtsvor— stände, können nur von dem vorgesetzten Kollegialgerichte, und wenn es ein Mitglied des QOber-Landesgerichts betrifft, nur von der Ple— nar⸗Versammlung dieses Gerichtshofes verhängt werden. Art. 21. In den zur Entscheidung eines Kollegialgerichles geeigneten Fällen hat dieses nach Anhörung des Staats-Anwal es, wenn hinreichende Gründe zu einer Disziplinar⸗-Einschreitung vorliegen, die Vorladung des betreffenden Beamten in eine bestimmte Gerichtesitzung zu ver⸗ fügen, oder eine vorläusige Untersuchung nach den Porschriften des Art. 10 anzuordnen. In dem letzteren Falle entscheidet das Ge⸗ richt nach Beendigung der Untersuchung auf erstatteten Vortrag und nach Anhörung des Staats⸗Anwalts, ob die Vorladung des Beamten zur Verhandlung und Aburtheilung stattsinden oder ob der Sache keine weitere Folge gegeben werden solle. Art. 22. Die Anordnung einer Untersuchung kann sowohl von dem Kollegialgerichte, welchem der betreffende Beamte angehört, als auch von dem vorgesetzten Gerichte getroffen werden. Findet das
Erstere bei der Pruͤfung der von ihm angeordneten Untersuchung oder
bei der Verhandlung der Sache, daß eine Disziplinarstrafe einzu⸗ treten habe, welche seine Zuständigkeit übersteigt, so verweist es die Sache an das vorgesetzte Gericht. Hat das höhere Gericht die Un⸗ tersuchung angeordnet, so kann es nach Beendigung derselben die Sache zur Verhandlung in seine eigene Sitzung selbst dann verwei— sen, wenn sich ergiebt, daß nur eine der im Art. 19 angeführten Strafen in Frage kömmt. Wenn in einem solchen Falle auf eine
der im Art. 19 angeführten Strafen erkannt wird, so findet gegen
das Urtheil keine Berufung statt. Art. 23. Die Vorladung in die zur n bestimmte Sitzung wird auf Betreiben des Staats⸗ Anwaltes dem Beschuldigten wenigstens drei Tage vor der Verhand⸗
lung zugestellt. Wohnt derselbe nicht am Gerichtssitze, so wird die
*) Die Ausdrücke „Kreisgericht“ statt Appellationsgericht, „Ober- Landesgericht statt Ober -Appellatlensgericht u. s. w. sind mit Rücksicht auf den dem Landlage vorgelegten Gesetz Eniwurf über die Gerichts⸗Verfassung
gebraucht.
Preußischen Staats-Anzeiger.
Frist um einen Tag für je sechs Stunden der Entfernung seines Wohn⸗ ortes verlingert. Art. 24. Das Uirtheil wird auf erstatteten Vortrag und nach Auhörung des Staats- Anwaltes erlassen. Ist der Beschuldigte erschicnen, so wird er ver der Erlassung des Urtheils mit sciner Vertheidigung vernemmen, welche er auch — jedech nur im Falle seines persönlichen Erscheinens — durch einen Rechte⸗ freund vornagen lassin lann. Tim Gerichte ist (s unbenrmmen, die, Vorladung ven Zeugen in seine Sitzung zu verfugen und weisere Erhcbungen an zuerdnen. Ari. 2. Wenn Line Tis- ziplinarstrafe zu, verhängen ist, so hat das Gericht dieselbe nach der Erhiblichkeit der Verschuldung zu bemessen und hier- bei die eiwa vorangegangenen Ermahnungen, Warnungen und Strafen, so nie die Milderungsgrunde, welche durch die bisherigen amtlichen Leistungen des Beam en und sein sonsti⸗ ges ehrenhaftes Benehmen dargeboten werden mögen, in Be— tracht zu ziehen. Ine besendere sell auf Strafversitzung ale dann erkannt werden, wenn nach der Naur der Verschuldung die amt⸗ liche Wirksamkeit des Beamten in seiner biskerigen Stelle nicht mehr fruchtbringend wäre. Auf gänzliche Entlassung des Schuldi⸗ gen aus dem Dienste ist zu erkennen, wenn es unzweifelhaft fest⸗ steht, daß derselbe durch grebes Verschulden sich der Achtung und des dem Beamten unentbehrlichen Vertrauens in solchem Grade un würdig gemacht hat, daß er ohne offenbaren Nachtheil fur den of⸗ sentlichen Dienst nicht länger in demselben behalten werden kann, oder wenn sich derselbe durch fortgesetz( es pflicht⸗- oder ehrenwidriges Benehmen, Fahrlässigkeit, Unfleiß, Leichtsinn oder Aergerniß ver⸗ anlassende Unsittlichkeit, ungeachtet wiederholter Ermahnungen, War⸗ nungen oder Strafen, als unverbesserlich erwiesen hat. Art. 25. Das Urtheil soll mit Entscheidungsgründen versehen und dem Be⸗ schuldigten, wenn er gegenwärtig ist, am Tage der Verhandlung oder spätestens innerhalb der drei folgenden Tage verlündet werden. Demselben soll im Falle der Verurtheilung jedenfalls eine Aus⸗ fertigung des Urtheils zugestellt werden. Art. 27. Gegen eine in Gemäßheit der Artikel 13 und 14 ertheilte Ermahnung eder Warnung findet keine Berufung statt. Art. 28. In allen anderen Fällen steht, sofern die Dieziplinargewalt nicht in Anwendung der Schlußbestimmung des Artikel 22 sogleich von dem höheren Gerichte ausgeubt worden ist, sowohl dem verurtheilten Beamten, als dem Staats⸗ Anwalte, wenn dem Antrage des Letzteren nicht enisprochen wurde, die Berufung zu, und zwar: 1) von dem Verstande eines Stadt⸗ oder Landgerichts an das Bezirksgericht, 2) von dem Verstande eines Bezirksgerichts oder von dem Bezirkegerichte an das Kreis gericht, 3) von dem Vorstande des Kreisgerichtes eder von dem Kreisgerichte an das Ober ⸗-Landesgericht, 4) von dem Vorstande des Ober⸗-Landesgerichts oder dem Ober ⸗-Lardesgerichte an die Plenar⸗Versammlung dieses Gerichtshofes. Artikel 29. Die Berufung ist von dem verurtheilten Beam'en binnen acht Tagen nach n g llng der Verfugung eder des Urtheils — ven Seilen des Staatsanwaltes binnen drei Tagen nach Erlassung derselben, auf der Gerichtskanzlei anzumelden. Ist der verurtheilte Beamte bei einem anderen Gerichte angestellt, so ist die Anmeldung auch auf der dortigen Gerichtskanzlei zulässig. Binnen vierzehn Ta— gen nach der Anmeldung kann eine die Beschwerde ausfuhrende Denkschrift zu den Akten gegeben werden. Gesdieht dirses von Seiten des Staatsanwalts, so ist die Denkschrift dem Beamten zu— zustellen, welcher binnen weiteren vierzehn Tagen darauf antwor⸗— ten kann. Art. 30. Von der zur Verhandlung uber die Berufung festgesetzten Sitzung ist der Beamte in der im Art. 23 bestimmten Frist in Kenntniß zu setzen. Das Urtheil eifelgt auf erstatte ten Vortrag des von dem Gerichtsvorstande ernannten Berichferstat ers und nach Vernehmung des Staats⸗Anwaltes. Dem Beamien steht es frei, in der festgesetzten Sitzung zu erscheinen und seine Ver⸗ theidigung vorzutragen. Er kann mit der weiteren Vertheidi⸗ gung einen Rechtsfrkund beauftragen. Wenn er nicht persõulich erschienen ist, so wird hierzu die Erlaubuiß des Gerichts erfordert, welche nur alsdann ertheilt werden soll, wenn das persönliche Erscheinen des Beschuldigten mit besonderen Schwierig⸗ keiten verbunden ist. Art. 31. Außer denjenigen Fällen, in wei⸗ chen die Plenar-Versammlung des Ober⸗Landesgerichts erkannt hat, steht dem zu einer Disziplinarstrafe verurtheilten Beamten gegen das im zweiten Rechtszuge erlassene eder einer Berufung uberhaupt nicht unterworfene Urtheil die Nichtigkeite beschnerde an das Ober— Landesgericht zu; diese Beschwerde kann jedoch nur wegen Unzu— ständigkeit der mangelhafter Besetzung des Gerich s, wegen Ueber— schreitung seiner Amtsbefugnisse und wegen Verletzung der die Ver— theidigung sichernden gesctlichen Vorschriften erhrben werden, und es kemmen dabei die Bistimmungen der Art. 2) und 30 zur An- wendung. Art. 32. Zur Verhandlung und Aburtheilung uber eine Disziplinarsache sind bei den Bezirksgerichten sämmtliche nicht betheiligte und nicht durch Krankheit eder Abnesenheit verhinderte Mitglieder beizuziehen. Ergiebt sich Stimmengleichheit, so entschei—⸗ det die dem Beschuldigten gunstige ele Meinung. Die Stimme des Versitzenden wird mitgezählt. Vei den Kreisgerich ten wird der ur heilende Senat aus sieben Mitgliedern, mi Inbe⸗ griff des Vorsitzenden, gebildet. Eben so bei dem Ober⸗Landesgerichte, wenn dasselbe im ersten Rechtezuge erkennt. Zur Aburiheilung uber eine Berufung werden hier neun Mitglieder erferdert. In Sachen, welche an die Plenarversammlung dieses Gerichtehofs gelangen sind alle nicht betheiligten und nicht durch Krankheit oder Abwesenheit verhinderten Mitglieder beizuziehen, welche nicht zur Aburtheilung der Sache im ersten Rechtszuge mitgewirkt haben. Art. 33. Bei jeder Verurtheilung eines Beamten in eine Disziplinarstrafe sind demselben die dadurch veranlaßten Kesten ganz oder theilweise, nach Maßgabe der Verschuldung, zuzuweisen. Die nämliche Folge hat die Verwerfung des von demselben eingewendeten Rechismittels. Art. 34. Alle in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes stattfinden⸗ den Verhandlungen sellen in geheimer Gerich ssitzung gepflogen wer- den. Wenn jedoch die Dienstenilassung in Frage kömmt, so kann der Beschuldigte die Oeffentlichkeit der Verhandlung beantragen. Die Zustellungen an den Beschuldigten geschehen durch den Gerichts—
schreiber. III. Abschnitt. Von den Strafverfügungen gegen Staats⸗Anwalte.
Art. 35. Die gegen richterliche Beamte zulässigen Strafen können auch gegen die zur Staats-Anwaltschaft gehörenden Beamten verhängt werden. Art. 36. Der Ober⸗-Stgats anwalt am Kreisgerichte ist befugt, an die staatsanwaltschaftlichen Beamten des Kreises Ermah⸗ nungen und Warn nungen zu erlassen. Den staste anwaltschaftlichen Beam- ten an den Bezirksgerichten kann derselbe, nach Einholung ihrer Ver= antwortung, Verweise ertheilen. In allen übrigen Faͤllen ist Be⸗ richt an den Staats⸗Minister der Justiz zu erstatten, welcher, .
Einholung der Verantwortung des betreffenden Beamten, Ermah= Suspension von
erwei riheilen und ⸗ nungen, Warnungen und Verweise erlh n en lit die
Dienst und Gehalt bis zu einem Monate verhängen