1849 / 157 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ r ig erhob sich wieder und fachem Hurtah ö un , . 1. 5. hen en und Gott dankte, r eg, ut? nig ber König varguf den, Saal verließ, , „on neuem Hurrahruf nach. Der Scecretair des Staats= .. Cher nih Lun ding, übergab jetzt dem Secretair der Ver⸗ . ng, Proöfcsser Westergagrd, das Original-Eremplar des ener ge, in rothen Sammet gebunden, mit Goldquasten und dem Königlichen Sie el in einer silbernen Kapsel. Der Secretair legte es auf den Praͤsidententisch nieder. Als hierauf der Präsident erklärt halte, daß, da die Versammlung von Sr. Majestät aufgelst sei, er nicht länger in Function stehe, wurde er mit dreimaligem Hurrah begrüßt, worauf sich die Mitglieder von einander trennten. . Zahlreiche Zuschauer, darunter die auswärtigen Diplomaten

und diele Damen, waren bei dem Alte zugegen. z Noch an demselben Tage ist folgender „offene Brief über einige provisorische Vorbehalte bei der Lu sthetlung (Udgivelse) des Grundgesetzes des Reiches Dänemark“ er⸗ len: 6. scher r Friedrich der Siebente zꝛc. 34. thun zu wissen: Indem Wir beschlossen haben, an diesem Tage feierlich das künftige Hrundgesetz des Reiches Dänemark anzunehmen, haben Wir jedoch

mit Rücksicht auf §. 23 *) in demselben den Vorbehalt für nöthig

crachtit, daß Wir, wofern die wegen Veräußerung Unserer Bestz⸗ zungen in Guinea eingeleiteten Unterhandlungen einen endlichen Beschluß nothwendig machen sollten, ehe der erste Reichstag zusam⸗ mintreten kann, 6 . en, . fassen dürfen, ohne die Ge⸗ nehmigung des Reichstags abzuwarten. 6 müssen Wir, indem Wir für die Zukunft das Jinanz⸗ Jahr vom 1. April des einen Jahres bis zum 31. März des nächst⸗ folgenden gerechnet haben wollen, in Rücicht auf S. 52 des Grund⸗ gesetzes den Vorbehalt machen, ohne Genehmigung des Reichstages sowohl die bestehenden Steuern und Abgaben zu erheben, als auch die nothwendigen Staats-Ausgaben für den übrig bleibenden h des laufenden Jahres und für die drei ersten Monate des nächsten Jahres zu machen. 5 33 ö. Cd wollen Wir, sofern dringende Fälle eintreten sellten,

*) s. Staats⸗Anzeiger Nr. 151, Beil.

982 einer Volls⸗Repräsentation erforderlich machten, und deren Entscheidung bis zum grunt ecm eh ger Zu⸗ sammentritt des Reichstages nicht aufgeschoben werden kann, Uns die Befugniß vorbehalten haben, die in Folge Unseres Patents vom 3. Oktober 1848 zusammenberufene Reichs ⸗Versammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung wieder zusammentreten zu lassen, um solche dringende Fälle mit ihr verhandeln zu können. Wonach sich alle Betreffende allerunterthänigst zu richten haben. Gegeben auf Unserem Schloß Christiansborg, den 5. Juni 1849.

önigl. Handschrift und Siegel. nter Unserer Königl. Handsch 6 9m .

A. W. Moltke. e, dan ; ahrtmann. C. F. Hansen. 6, Zahrtm . e gig.

Sp onneck. P. G. Bang. H. N. Clau sen.

Italien. Rom, 28. Mai. (D. A. 3.) Seit gestern hat Oudinot das Centrum seines Lagers aus den niedrigen Fieber⸗ Regionen der Campagna nach dem Albaner⸗Gebirge in die Städt⸗ chen Frascati, Marino, Castelgandolfo, Albano und Aricia verlegt, vorher aber den Triumvirn begütigend angezeigt, in dieser Bewe⸗ gung nichts weiter als eine Sanitäts⸗Maßregel sehen zu wollen. Ueber 800 Franzosen siechen und kranken am Fieber; was von ih⸗ nen gestern noch unter Zelten im Freien kampiren mußte, wird we⸗ gen des eingefallenen heftigen Regens und der ihm gefolgten Aus⸗ dünstungen der verbrannten vulkanischen Erde einer Terzana schwer⸗ lich entrinnen. General Oundinot selbst liegt am Fieber schwer er= krankt danieder. ; ;

welche die Mitwirkun

W

Im zoologischen Garten sind in den letztvergangenen Wochen folgende neue Thiere angelommen: 65 Affen verschiedener Arten, 2 Makis (Halbaffen), 1 Gürtelthier, 1Marabu⸗Storch, 4 Papagei und ein sehr schönts munteres Llama. von der roth braunen Art, die man in Chili Gu angaco nennt. Neuer Zuwachs ist mit dem Aufhören der Elb⸗Blokade zu erwarten. a, .

Berichtigung: In Nr. 156 des Staats -Anzeigers ist Seite 977, Er 3 3. 44 von unten statt: „Gefäße“ G a zu lesen. = ;

Meteorologische Geobachtungen.

1849. Morgens NRachmittags Abende Nach einmaliger

8. Juni 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung. Luftdruclt.... 337, i9“ Par. 334, 1 1 ar. 33 3, 38“ Par. QuellwRrme 74 7 M. Luft v :rme.... g, 9 n. 4 I5, o n. io,, R. Fluss wärme I7, 8“ n. rhaupunkt.... 4 6,1” n. 4 5,90 R. 4 S6, 15 R. Bodenwärme Dunstsattigung . I.6 pot. 44 pCt. 60 pot. Ausdnstung Wetter ...... heiter. balbheiter. halbbeiter. Niederschlag 0 Wind . ...... RW. W. W. Wüͤürme wechsel 4 6,0 ö Wolkenazug. W. ! * * 9, *

Tagesmittel. 334, 9s!“ ner.. 12, M.. 4 5.8 n.. 60 pet. w.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 10. Juni. Im Opernhause. 72ste Abonnements⸗ Vorstellung: Martha, oder: Der Markt zu Richmond, romantisch= komische Sper in 4 Abth, von W. Friedrich. Musik von Friedrich von Flotow. Anfang halb 7 Uhr.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Nang 20

Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, 33 , Amphitheater 75 Sgr.

Montag, 11. Juni. Im Schauspielhause. S9ste Abonnements⸗ gorstelfnr ,, ,. Barnhelm, Lustspiel in 5 Abth;/ von Lessing. (Herr Wohlbrück: Den Wirth.) Infang n 7 Uhr.

Dienstaͤg, 12. Juni. Im Opernhause. Tiste Abonnements Vorstellung: Das Diamantkreuz, Oper in 3 Aufzügen, von T. Overstou. Musik von Siegfried Saloman.

Tanz von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr. Preise der Plätze: Wie oben.

Königsstad tisches Theater. .

Sonntag, 10. Junl. Pantoffel und Degen. Lustspiel in

3 Akten, frel nach Schröder, von Franz von Holbein. Nach dem

ersten Akt: Der Frosch, mimisch⸗komische Scene, ausgeführt von

errn Klischnigg. Zum Schluß: Jocko, der brasiliani che Affe,

genf d n in Auf in, nach dem Französischen, von C. Gnauth. Musst von mehreren Komponisten. (Herr Klischnigg; Jocko.)

Montag, 11. Juni. Der Weltumsegler wider Willen. Aben

teuerliche Posse mit Gesang in 4 Bildern, von Räder, (Dlle.

Erdmann, vom Stadttheater zu Stettin: Ludwig, als erste Gastrolle.)

————

Rang und Balkon daselbst 15 3.

—— 2

Berliner Börse vom 9. Juni.

Hechsel- Course.

EIsenkann - Actimem.

i. G 1d. 3 3 9. D eo 4 4 li. Ka ital. * : 250 1 Kur 1. 1. ian, nn. 6 . 3 3 Tuges - Cours. e. y J 9 FI 2 Mt. 1423 1423 Der Reinertrag wird nac ersolgter Bekannt. ö. 33 . ö Ssmmilichʒ n , . a ö 3006 Mn Kur: 1497 n der daun bestimmten in f aus gesüllt,. ** . jährliche Verloosung 4 PCi. amor . JJ 306 Mi 2 Mt. 149 Die mit 35 pCt. ber. Actien sind v. Siaat gar,. * * , , 85] ö J ; 4 24 3. x z -. a. em ö 1. Anhalt. ö 9 . 2 Todor . 5 6 6 6 * * Berl. Anh. Lit. A. B. 6, 000, 004 41 78.6. 6 r, . og dh * zr. Kw 8m Jo. jlanburg . Gn u ö. do. do. ii. Ser. 1.000, 0037 4. ö 130 ri. 2 Mt. jn do. Stettin - Starg. . 4.8531. 0094 4183 8. do. Potsd. Magd. . 2.367, 200 4 84. ra. AusburKkx ..... ..... ö z . 3 *. 6 hg Potsd. Mag: 4 4, 00, 000 4 —. 53 6. * do. a. 3. 132,800 5 93 br ua. G. J ö S Tage 995 Magd. Halberstadt. 1. 706, ogg 4 71178. do. Stettiner ..... S80u., 000 5 105 ba. a. 6. rein: le ir Courant ie 14 Tri. Fer- JC mir. g mn Rm s, seibziger == D 1 n 9 . pes det G eipriger . 153865 10 2 *kFeanlefurt. 6. Mi. aa. W...... 1909 FI. 2M. 56 18 Halle. Thüringer... g, M,. mn 4.2 77 9. 9 Neffe nn e . 4400,90) 4 , n. ö 100 3 Werrer loss 142 Coin Minden. i- Los, dn i = e,, L. Cöin Minden.... 3. 6r4. 5b0 4 S2z Ie. 2. FPetersbur.-.. 100 sRhRbl. 3 Woeben * 4 40 Aachen 66 4500 660 4 421 3 K* 1 Staa gar 1 217.0006 3. K . s. 5 nen ...... * ee 9 ö ein. v. 96 . . Inliündclinsctle Eo ; je fe, Romm Papiere um Bonn Cöln.: . 1495 12200 34 5 ne do. 1. Prioritit.-. 2.187.259 4 a. sallsharltr r fre, f g,, emmmnn, nn mn, ,,,, , . 8. ile e ter, e, ? * . Steele Vob n inkel. * 1.360 14S 333 h. 1 Pũsseldorf - Elberfeld. 1. C600. 9094 at. riet. Gela. Ken. * Let. Rnriet. Geld. Ger. Niederschl. . 2. rn * . . Niedersehl. . , de. ö. 1 ö. ; ; . * . do. . Wei . I . 3 1 . . . 3 O. ? * * *ᷣ, 9 2 , , onchsen. Heeren, e ,, , s. 8 * , m. Rerie. bh, s re St. Schuld- Sch. 3 3835 K ur- a Na. da. 5 3 4 Litt. B. ; 2. 400, 000 . 3 6* 933 G. a di m 252.000 4 . 1002 Schlesiz che do. 37 9. ö * 316 2 do. Zweig ah * 3 dr, ,. , ä. C. I. . 2. 66 Sessel Oden, 2 966 . do qͤ. 248. 009 5 H. ii. Vm. Schuldy. 3 , zres Frei 2 700, 23 ; ( ö 376, * 2 dr,, , , ,,, ,, , , u,, gh, , o,, . 3 K Borg. Ninrkt,...... 14nd. hh 4 546 6. n ,,, n 3. , . ee, we . *. i Se ern g osen . 5, G00. 909 35 71 12. . H . . 323. C000 3 898 n. , 5 81 35 . . ö. Brieg Neisse; i . ee do. do. Il. Ser.; 375, 0090 5 ] dor p. 9 6 3. ö ö kiefer. Willen 36. S0. C 0 . 7 Breslau - Freiburg... 400, 000 4 )stpr. Psaudbr. 31 3 5 2. . . Berg. Mãrk . 3 800, 00 519 LB. Ausländische Fonds. Quittungs - Bogen. ! 31 * . nen,, , ,,, pan. a PtQ . a 9lę 90 Aachen - Mastrieht.. 2, 750, 00) 4 31) Ausl. Stamm- Act. ** * J . ö art. ; 715 ; do. beillope 3.4.8. 5 do. Part . FI. 4 . 2 Leipꝛi Dresden ... 4,500, 000 . ö k , . . ö 6. 3 . 2 Auslũnd. Aclien. ** e br Geer 24 FI. 8, 525, 000 . do. Stiesl. 2. 4.3.4 z i ,, ,,, ; . Ciel Altona ..... Sp. 2, 050. 00 Q 92 3. a0. a0. 8. 4 1637 103: . 8 . Friedr. Wilh. Nordb. S. O00, 00 z . 6 br n, Io rrerd. 5 do. , , w ü ö 66 s nur. Pt. 0. ιονο.., - 27 do ö ; Mecklenburger Thlr. 4,300, 00 4 h 316. do. do. Cert. L. 2.5 783. 78 103 Sardin. do. 316 F. . . 1 a . n. c. . n. zoor. = i Rx. Rad. do. 36 F. (14 . Schluss-Course von Cöln Minden 77 * von Preussischen Bank-Antheilen ss. be. u n, die etwas niedriger erlasseu wurden, wie gestern behauptet. Krakau-

ãchtli q i i i f heinischen und Hamburger Actien, Bei sehr unbeträchtlichen Umsätzen haben sich die Course, mit Ausnahme von Rheinis g ;

Oberschlesische abermals gestiegen.

12 I

Auswärtige Börsen.

reslau, S. Juni. , ( 135 Br. Louisd'or 1123 Brf. PVolnisches Pa⸗ piergeld 93 bez. und Brf. Oesterr. Banknoten 833 845 bez. Staatsschuldscheine 787 bez. Seehandlungs⸗Prämienscheine 56) Rthlr. 10907 Gld. Pos. Pfandbriefe 4 proz. 73 bez. und Gld. do. 35 proz. (I bez. u. Gld., 2. do. Lit. B. proz. 92 Br., do. 34proz. „3 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 91 Gd., do. neue 99 91 bez. u. Gd. do. Parlial-Loose a 300 Il. 98 Glö., vo. Bank- Certif. 220 Fl. 153 Br. Russ-Poln. Schatz-Oblig. a Iproz, 7 Br.

Actien: Oberschlesische Litt. A. u. Litt. 6. 933 Br. Bres⸗ lau- Schweidnitz⸗ Freiburg. 7998 Gd. , Niederschles⸗Mãärk. 71 Br. do, Prior. 39 Br., do. Ser. III. 9s3 3, bez., Ost⸗Rhein. (Köln⸗ Mind) 763 Br. Neisse Brieg 33 Gid. Krakau⸗Oberschlesische 413 Br. 418 Gld. Friedr. Wilh. Nordb. 343 Glo.

Qberschl, Krakauer-AUctien bleiben gesucht. Die Einnahmen bei

dieser Bahn sind exkl. der Truppen-Trangporte in stetem Zunehmen, daher die Steigerung gerechtfertigt.

Frankfurt a. Mee, 7 Juni, Frankf. Obligat,, darmst. und badische 35 Fl. Loose, so wie 3 . ö angenehmer und erfuhren bei einigen Geschäften eine Besserung. Oesterr. Ac⸗ tien, belgische Obligationen und F. W. Norbb. etwas mehr ange⸗ boten. Alle übrigen Gattungen bel sehr geringem Umsatz ohne Be⸗ wegung.

aäüsterr proz. Metal. Az Sr., Ji5 G. Bank- Acken

1058 Br., 1053 G. Baden Partiallsose a 60 Fl. 468 Br., 163 G., vito 35 Jl. 26. Br., 263 G. Kurhessen Partialloose 26 Br., 253 G. Sardinien Partiallose 257 Br., 24 tialloose 50 Fl. 7ü63 Br, 705 G., do. 2 25 Fl. 213 Br., 20 Hid. Spanien zero. 21 Bre, 216 Hit, Pöien do Fi

Loose 987 Br., 975 G., do. Oblig. a 500 Fl. 72 Br., 72 6G.

Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 73 Gld.

Schlesische do. Jzproz. 90 Br.I,

G. Darmstadt Par⸗

Nordb. 4073.

iedr. Wilh. Nordb: 34 Br., 345 G. Ludwi shafen⸗ Bexbach 3 * 675 G. FKaln.⸗ Minden 773 Br., 77 8

7. Juni. 34 proz. p. C. 80 Br., 79 G. E. R. , ng 6. Wg. 80 *. 797 G6. Dän. 645 Br., är ödc. Lib. 19 Br. 4. Hör, örprez, 33. Br, 2e G, „Han. Berl. 59 Br., 59 G. Bergedorf 7a Br. Altona-gtiel 91 Br. und Gld. Rendsb.Neum. 110 Br. Mecklenburg 314 Gld. In einigen Fonds war zu e ,,. . . n . Paris, 6. Juni. Zproz. 52. 45 baar 52. 50 Zeit. 5yproz. 81. . 2 5* . Spanische Innere 243 baar,

London, 6. ö. Zäproz. JI. Ard. 163. Pass. 3. Cons. zu 92, 91 eröffnet, schlossen 915,

Mex. 293.

E. R. 1923. In

p. C. u. a. 3.

fremden Fonds war heute einiger Umsatz. Ard. 177, 163. 3proz.

331, **.

gingen auf 9lz, z p. C. u. a. Z. A m sterdam, 6. Juni. h meinen * minder fest; der Handel zeigte kein besonderes Leben. In Span. war das Geschäft ziemlich lebhaft; Ard, mehr angeboten,. Desterr. und Franz. etwas flauer. Peru bei lebhaftem Umsatz fäst it gestern gestiegen· . , z 6 n n ae. . 185. Zproz. neue 573. Span. Ard. 1113, 4, nz. Gr. Piecen 114, 4, z. Portug. proz. 23. Nussen alte jop. Oest. Met. 24 proz. 366, . Peru 54, 5395, 3. Franz. Z proz. 183,4. =

Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 9. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Juni. Zproz. Cous. p. C. und a. 3. 913.

Holl. Fonds wareu heute im Allge⸗

1 ĩ 1

izen nach Qualität 50 62 Rthlr. 6. 3. und schwimmend 251 a 27 Athlr; pr. Juni / Juli 255 Rthlr. verk., 251 Br., 25 G. uli / Aug. 267 Rihlr. Br., 26 verk., 25 G. P 5 275 Rthlr. bez. u. Br., 2775 G. Gerste, große loco 21 23 Rthlr. . ear 18 260 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 17 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 27 28 Rthlr. „JZutterwagre 25 26 Rthlr. Rüböl loco 123 Rthlr. Bu. 1253 G. „pr. Juni do. 3 ö „Jun Juli 125 Rthlr. Br., 1236 bez., 12 H. *. Juli Mug. 1 * Rthlr. Br., 2** * 127 G. „Aug. /Bept. 125 Rthlr. Br., 12350 G. „Sept. / Ott. 125 Rthlr. bez. u. Br., 124 G. „DOktbr. /Movbr. 125 Rthlr. Br., 123 G. Leinöl loco Ioz Rthlr. Be, 10 G. „pr. Lieferung Rthlr. Br. Mohnöl 185 2 18 Rthlr. Hanföl 13 a 123 Rthlr. e, n. a e, . üdsee⸗Thran ! hlr. 2 n ; pr. Aug. M Sept. 108 Rthlr. Brr. ; Spiritus loco ohne Faß 163 Rthlr. bez. u. Br., 1 Fxr. Juni / Juli 16 Rthlr, verk. u. Br. „Jul / Aug. 169 Rthlr. Br., 165 G. „Aug. MHept. 17 Rthlr. Br., 166 G.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei.

Beilage

16.

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.

d

Beilage zum Preußi

1

FJnhalt.

Deuntschland.

Bayern. München. Gesetz Entwürfe. Rede des Staats Ministers Dr. von der Pfordten über die deutsche Verfassungs fragt.

nichtamtlicher Theil. Dernꝛtschland.

Bayern. München, 4. Juni. Der dem Landtage vor— belegte Entwurf eines Gesetzes zum Schutze gegen den Miß— grauch der Presse lautet, nach der Munch. Ztg. folgender

maßen: Se. Majestät der König haben nach Vernehmung Allerhöchst— mit Beirath und Zustimmung der Kammer der

Ihres Staatsrathes, Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und ver⸗ .

ordnen: Allgemeine Bestimmungen üher Preßverbrechen und Preßvergehen.

Art. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit über den Inhalt einer Schrift trijt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Umlauf gesetzt ist. Verantwortlich sind: der Verfasser, der Herausgeber (bei Zeitschriften der Re— dacteur), der Verleger, der Drucker und der Verbreiter. Die Strafbarkeit dieser Ferson wird nach den allgemeinen strafrecht⸗ lichen Vorschriften bemessen. Art. 2. Der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden oder der vorhandene nicht zahlungsfähig ist, der Drucker, haften in allen Fällen und unabhängig? von ührer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die gegen den Ver⸗ fasser oder Herausgeber einer Schrift ausgesprochene Geldstrafe und für die Kosten des Strafverfahrens, vorbehaltlich des Rück⸗ griffes gegen die zuletzt genannten Personen. Dlese Haftung wird in dem Strafurtheile ausgesprochen, und die Betheiligten? sollen deshalb zu der öffentlichen Verhandlung mit vorgeladen werden. Art. 3.6, In jedem verurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Schrift oder des für strafbar erklärten Theiles derfelben verfügt werden. Gleiche Verfügung kann vorbehaltlich der von der Polizel- Behörde vorzunehmenden Beschlagnahme (8. 8 des Gesetzes vom 4. Juni 18453 uber die Freiheit der Presse) wegen des gesetzwidrigen In⸗ haltes einer 69st auch in denjenigen Fällen eintreten, in welchen nach Artikel 1 Absatz 1 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht vorliegt. Art. 4. Wenn Jemand eine Schrift, welche durch gerichtliches Urtheil als sträflich anerkannt worden ist, ungeachtet der erfolgten Bekanntmachung des Urtheils im Amtsblatte seines Regierungs-Bezirkes oder der erhaltenen besonderen Notification verbreitet, aufs neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Ümlauf setzt, so soll bei Ausmessung der Strafe nicht unter die Hälfte des augedrohten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden. Art. 5. Wenn gegen den Beschuldigten mehrere im gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohte Handlungen zugleich zur 1. kom⸗ men, oder wenn durch eine der nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen zugleich eines der in den allgemeinen Straf⸗ gesetzen angeführten Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, so wird auf die Strafe der schwersten Uebertrelung erkannt und bei der Zumessung der Zusammenfluß als erschwerender Umstand berücksichtigt. Der a , ist gleichfalls nur ein Erschwerungs⸗ grund. Art. 5. Die Strafbarkeit eines Preß-Verbrechens oder Vergel es erlischt nach sechs Monaten, von dem Zeitpunkte an, wo dassel, vollendet oder das eingeleitete strafrechtliche Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist. Bei Zeitungen und periodischen Schriften, welche mehr als ein— mal im Monate erscheinen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Tage, an welchem das von dem verantwortlichen Redacteur unterzeichnete Exemplar bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegt wor—⸗ den ist (Art. 45). Art. 7. Auch der Verfasser, Redacteur, Ver⸗ leger, Drucker und Verbreiter solcher Zeitungen, Zeitschriften und Flugblätter, die außerhalb des Königreiches erscheinen, kann vor ein inländisches Gericht gezogen werden, wenn dieselben gegen den bayerischen= »at oder seine Angehörigen einen sträflichen Angriff enthalten. Wer in einem solchen Falle der Beschuldigte verurtheilt, so kann das Gericht zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aussprechen. Dieses Verbot ist jedoch von demsel' ben Gerichte wieder aufzuheben, sobald das Urtheil nach seinem anzen Inhalte vollzogen ist. Art. 8. Angriffe auf die Ehre einer rivatperson können nur auf Verlangen des Beleidigten strafrecht⸗ lich verfolgt werden. Betrifft jedoch ein solcher Angriff die Amts⸗ handlungen oder Berufsverrichtungen der im Art. 33 bezeichneten Versonen, so ist die Verfolgung durch den Antrag des Betheiligten nicht bedingt. Art. 9. Durch die Strafe wird die nebstdem begründete Ci= vilklage nicht ausgeschlossen, Der Civilkläger kann seine Ansprüche auch vor dem Strasgerichte geltend machen, imuß sie jedoch vor der end⸗ lichen Entscheidung der Sache anmelden. In einem solchen Falle hat der Staats Anwalt denselben von der zur öffentlichen Ver— handlung des Strafgerichts bestimmten Sitzung in Ftenntniß zu setzen. Das Strafgericht hat in dem Urtheile über die Hauptsache zugleich über die civilrechtlichen Ansprüche zu erkennen und die Ent— schädigungs Summe festzusetzen. Art. 15. Die im Artikel 2 die= ses Gesezes angeordnete solldarische Verbindlichkeit des Verlegers und Druckers erscnckt sich auch auf die Entschädigungs-Anspruiche des Verletzten, wenn diese im Strafverfahren geltend gemacht wer⸗ den, oder die Klage vor dem Civilgerichte innerhalb der im Art. 6 bestimmten Verjährungsfrist erhoben wird.

. Titel ll.

Von den einzelnen durch Mißbrauch der Ppresse ver— übten Verbrechen und Vergehen.

J. Aufforderung zu Verbrechen und Vergehen.

Art. 11. Wer in einer Schrift zur . eines Ver⸗ brechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Mit‘ urheber bestraft und zugleich mit einer Geldbuße von 25 bis 2000 Gulden belegt werben. Art. 12. Ist die Aufforderung ohne Er⸗ folg geblieben, und war diefelbe auf ein mit Zuchthaus. Jwangs— arbeit oder höhere Strafe bedrohtes Verbrechen gerichtet, fo ist der

mit einer Geldbuße von 25 bis 1000 Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge— richtet, so ist auf Gefängnißstrase von 8 Tagen bis zu 6 Monaken und auf eine Geldbuße von 15 bis 600 Gulden zu erkennen.

Il. Beleidigung des Königs und der Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 13. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähungen, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder durch Bei⸗ messung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt oder den⸗ selben auf irgend eine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von 1 4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zweihundert bis viertausend Gulden verwirkt. Bei geringerem Grade der Be— leidigung kann die Gefängnißstrafe bis auf fechs Monate und die Helen, bis auf einhundert Gulven herabgesetzt werden. Art. 14. Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mit— gliede des Königlichen Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden.

IIl. Angriffe auf die Kammern.

Art. 15. Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen An— griffe auf die Kammer der Reichgräͤthe oder auf die Kammer der Abgeordneten auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus—= einanderzutreiben, oder ein Mitglied gewalksam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung ober Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von funfzig bis zweitausend Gulden bestraft werden. Art. j6. Gleiche Strafe ist auszu⸗ sprechen, wenn in einer Schrift zu einer Zusammenrottung aufge— fordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder einer derselben einzuwirken. Art. 17. Wer in einer Schrift dazu aufferdert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben durch eine öffentliche Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf gesetzt werden, eine Mißbilligung zu er= kennen zu geben, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft werden.

II. Aufforderung zum Ungehorfam und Erregung falscher Gerüchte. Art. 18. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Königs, dessen n, n, , Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Beschlüsse oder Anordnun⸗ gen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem is zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Ist durch folche Aufforderung Ungehorsam veranlaßt worden, so tritt Gefängniß von drei Mona—= ten bis zu einem Jahre und Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden ein, Art. 19. Wer in einer Schrift Soldaten der aktiven Armee oder Landwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vor— gesetzten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, des⸗ gleichen wer andere Personen zu ungesetzlicher Bewaffnung auffor⸗ dert, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden. Art. 20. Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftlicher Wider⸗ setzichkeit gegen ihre Meister oder Dienstherren auffordert, soll mit

Staate bestehenden Religions-Gesellschaft durch

Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 11 Tagen bis zu sechs Mo⸗ naten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Art. 21. Mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden ist zu bestrafen, wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Gehässigkeiten geeignete Nach— richten oder Gerüchte ausstreut.

V. Angriffe auf die Religion und Verletzung der Sittlichkeit.

Art. 22. Wer in einer Schrift die Religion oder Sittenlehre überhaupt, oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche einer im Ausdrücke der Ver⸗ achtung oder Verspottung angreift, oder wer die Amtsehre einer öffentlichen Kirchen-Behöͤrde beleidigt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis ein- 2 Gulden bestraft werden. Art. 23. Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von zehn bis zu fünf⸗ hundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch unzüchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird.

VI. Angriffe auf auswärtige Regenten und Staat en'

Art. 2. Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswär— tigen Staates auf die im Art. 13 bezeichnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bestraft. Art. 25. fen en, von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von funfzehn bis fünfbundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem König⸗ lichen Hofe beglaubigten Gesandten, oder einen anderen, mit öffent⸗ lichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleldigt. Art. 26. Wer? in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates durch Beschimpfungen oder Schmähungen angreift; wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Wi⸗ dersetzlichkeit auffordert, hat Gefngnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bls zweihundert Gulden verwirkt. Art. 27. Die Art. 24, 25 und 26 sinden bei allen deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur Anwen⸗ unf: wenn von deren Regierung der Grundsatz der Ge⸗ genseitigkeit angenommen und dieses amilich bekannt gemacht ist.

VII. Verletzung der Achtung gegen die Staatsbehörden. Art. 28. Wer in einer Schrift die Staats⸗-Regierung, die Kammer der Reichsräthe oder die Kammer der Abgeordneten, eine öffentliche Stelle oder Behörde, eine Landraths⸗-Versammlung, eine Wahldistrikts⸗ oder Gemeinde⸗Versammlung, oder ein Schwurgericht auf die im Art. 13 bezeichnete Weise beleidigt, ist mit Gefaͤngniß von acht 6 bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis eintausend Gulden zu be rafen. Art. 29. Wer in einer Schrift J einer Sammlung von Ge dbeiträgen auffordert, um eine gericht⸗ ich ausgesprochene Strafe gang oder bheilwelse unwirksam zu machen oder überhaupt irgend eine Maßregel vorschlägt, um ein? Nißhbilli⸗

Thäter mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und

gung eines richterlichen Urtheils zu geben, soll mit Gefängni acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße 9 3 6

chen Staats-Anzeiger.

Sonntag d. 1G. Juni.

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fünfhundert Gulden bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation.

VIII. Verleumdung, Schmähung und Beleidigung einzelner Personen. ;

Art. 30. Wer in einer Schrift eine Person einer bestimmten, durch die Strafgesetze als Verbrechen oder Vergehen erklärten That bezüchtigt, soll als Verleumder bestraft werden, wenn er die Wahr⸗ heit seiner Behauptung nicht zu beweisen vermag. Art. 31. Um den nach Art. 30 erforderlichen Beweis zu führen, hat der Be⸗ schuldigte entweder durch eine öffentliche Urkunde darzuthun, daß der Bezüchtigte wegen der behaupteten That verurtheilt worden sei, oder im ersten Verhöre Behelfe anzugeben, durch welche die Verurtheilung desselben herbeigeführt wird. Zur Angabe solcher Behelfe is derselbe im ersten Verhöre aufzufordern; das Gericht hat die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe zu prüfen, und wenn sie eine Untersuchung zu veranlassen geeignet sind, die Verfolgung wegen Verleumdung einst⸗ weilen einzustellen. Während der Dauer . Einstellung ruht die Verjährung rücksichtlich der Verleumdung. Art. 32. Der Verleum⸗ der ist mit Gefängniß von einem bis zu drei Jahren und Geldbuße von funfzig bis zweitausend Gulden zu bestrafen, wenn die behauptete That mit Zuchthaus, Zwangsarbeit oder einer höheren Strafe bedroht ist. In allen anderen Fällen trifft denselben Gefängnißstraße von einem Monat bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von fünf— undzwanzig bis eintausend Gulden. Art. 33. Wer in einer Schrift eine Person außer dem im Art. 30 bezeichneten Falle solcher That⸗ sachen bezüchtigt, welche, ihre Wahrheit vorausgesetzt, diese Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbürger aussetzen würden, soll wegen Schmähung bestraft werden. Die Schmähung eines öf⸗ fentlichen Beamten bezüglich seiner Amtshandlungen, eines Mit⸗ gliedes einer der beiden Kammern, eines Landrathes, eines Geschwo⸗ renen, eines Offiziers oder im Offiziers⸗-Range stehenden Beamten des Linienmilitairs oder der Landwehr bezüglich ihrer diese Berufs⸗ verhältnisse betreffenden Verrichtungen, zieht Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu sechs Monaten und eine Geldbuße von 15 bis 500 Fl. nach sich. Ist die Schmähung gegen andere, als die vor⸗ genannten Personen, oder zwar gegen dlese, aber ohne Beziehung auf ihre Amtshandlungen oder Berufsverrichtungen verübt worden, 9 hat der Thäter Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei onaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden ver⸗ wirkt. Art. 31. Betrifft die Schmähung die Amtshandlungen oder öffentlichen Berufsverrichtungen der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen, so steht dem Beschuldigten der Beweis der Wahrheit zur Abwendung der Strafe zu. ieser Beweis ist an die im Art. 31 verfügte ,,, nicht gebunden; der Beschul⸗ digte soll aber nur dann damit zugelassen werden, wenn er densel⸗ ben in seinem ersten Verhöre auf die ihm von dem Untersuchungs— Richter desfalls zu ertheilende Belehrung anmeldet und in der zur Verhandlung über die Schmähung . Sitzung beibringt. Art. 35. Enthält eine Schrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott oder Bezeigung von Verachtung, welche den höheren Eharakter der Verleumdung oder Schmähung nicht an sich tragen, und sind die— selben gegen die im Art. 33 genannten Persenen bezüglich ihrer Amtshandlungen oder Berufs -Verrichtungen gerichtet, so ist auf Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden zu erkennen. Art. 36. Bei allen in einer Schrift unternommenen beleidigenden Angriffen macht es rück⸗ sichtlich ber Bestrafung keinen Unterschied, ob der Angegriffene aus drücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kengͤtlich bezeich—

net ist. Titel III. Preßpolizeiliche Bestimmungen.

Art. 37. Die in den Artikeln 38 45 bezeichneten gesetzwidri⸗ gen Handlungen und Unterlassungen sollen als Polizei⸗Uebertretun gen betrachtet, jedoch von den Kreis‘ und Stadtgerichten, in der Pfalz von den Zucht-Polizeigerichten, nach den fuͤr das Verfahren in Vergehenssachen bestehenden Vorschriften abgeurtheilt werben. In Betreff der Berufung an das Appellationsgericht kommen eben falls die für Vergehenssachen bestehenden Vorschriften zur Anwen—⸗ dung. Die Staatsanwälte in den Landestheilen diesseits des Rheins haben in Bezug auf alle Arten preßpolizeillcher Uebertretungen die⸗ selben Pflichten und Befugnisse, welche sie vermöge des Gesetzes vom 19. November 1848, die Abänderungen des zweiten Theikes des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 betreffend, in Bezug auf Ver= gehen haben. Art. 38. Ehrenkränkungen, welche durch eine Schrift begangen werden, aber nicht die Merkmale einer der im JI. Titel bezeichneten schweren Uebertretungen an sich tragen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und mit Geldbuße bis zu 25 31. zu bestra⸗ fen. Es findet desfalls keine Verfolgung von Amts wegen statt, soendern der Beleidigte hat bei dem? Strafgerichte Klage zu erheben und die erforderlichen Beweise beizubringen. Das Gericht erkennt nach Anhörung des Staatsanwastes sowohl über Schuld und Strafe, als über die cwilrechtlichen Ansprüche. Dem Staats⸗ Anwalte, steht gegen das Urtheil keine Berufung zu, wohl aber dem Kläger und dem Beklagten. Auf die Berufung des Klägers kann das Urtheil auch im Strafpunkte zum Nachtheile des Beklag⸗ ten abgeändert werden. Art. 3h. Wer ohne obrigkeitliche Erlaub⸗ niß Schriften mit einer Privatpresse hervorbringt und ausgiebt, soll, mit Llrrest bis zu 11 Tagen und mit einer Geldbuße bis zu 190 Fl, belegt werden. Das sämmtliche Druckerei⸗Geräthe, dann die vorhandenen Exemplare der unbefugt gedruckten Schriften sind der Confiscation unterworfen. Art. 40. Wer ohne Gewerbsberechtigung mit Schriften Handel treibt, wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß da⸗ mit hausirt oder auf Straßen oder öffentlichen Plätzen Schriften aus⸗ streut anbietet oder anheftet, desgleichen wer ohne solche Erlaubniß mit Schriften hausiren, oder solche auf Straßen oder öffentlichen Pläßen ausbieten, ausstreuen oder anheften läßt, wird mit Arrest bis zu 14 Tagen und um Geld bis zu 50 Fl. bestraft. Zugleich kann das Gericht, vorbehaltlich der von der Polizei⸗Behöͤrde vorzunehmenden vorsorglichen Beschlagnahme die Confiskation der zum unbefugten Verkehr angeschafften oder gesetzwidrig im Publikum verbreiteten, jedoch noch nicht in fremdes Eigenthum übergegangenen Schriften verfügen. Art. 41. Jeder im Königreiche herausgekommenen Schrift soll Name und Wohnort des Druckers oder Verlegers, und wenn sie auf Straßen oder öffentlichen Plätzen angeheftet wird, auch der Name des Verfassers beigefetzt werden. Ist diese Bei⸗ setzung auf einer Schrift unterlassen worden, so trifft den Inhaber der Druckerei so wie den Verbreiter ein? Geldbuße von 25 bis 200 Fl., und die Schrift kann von der Polizeibehörde sogleich der Confiscation unterworfen werden. Gleich Befugniß steht der Po⸗ lizei⸗Behörde hinsichtlich jeder Schrift aufreizenden Inhalts zu, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen ausgestreut, angebo⸗ ten oder angeheftet wird. Art. 142. Die Bestimmungen des Art.

41 finden gegen den Inhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter ö wenn einer Schrift ein erdichteter Name