1849 / 157 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Drucers oder Verlegers, bezie⸗ J tn, Art. 43. Enthält die ines anderen Druckers oder

verantwortlicher

16 in eine Geldbuße enn gegen den Her⸗ oder periodischen Schrift wegen Uebertre⸗ tung einer im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Strafbestimmung ugleich die unentgeltliche Auf- gende Blatt, Stück oder Heft Unterläßt der Herausgeber

von 5 50 Fl. zu verurtheilen. ausgeber einer Zeitun eine Verurtheilung erfolgt, so nahme des Urtheils in das nächstfo von dem Gerichte angeordnet werden. diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, so ist er in eine Arrest⸗ strafe bis zu 14 Tagen und in eine Geldbuße bis zu 100 Gulden zu verurtheilen. Art. 49. Die Strafbarkeit der Preßpolizei⸗Ueber⸗ tretungen erlischt, wenn von dem Zeitpunkte an, wo die Uebertre⸗ tung begangen oder das eingeleitete Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist, drei Monate abgelaufen sind. Hat sich aus einer Uebertretung ein fortdauerndes gesetzwi⸗ driges Verhältniß gebildet, so fän lange nicht an, als dieses Verhält Schl ußbe stimmu

Art. 50. Was im gegenwärtigen stimmt ist, gilt eben so von allen Druckschriften, Gemälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, Holz= schnitten und überhaupt allen AÄrten vervielfältigter oder zur V vielfältigung geeigneter sinnlicher Darstellungen und Mittheilungen an das Publikum. Art. 51. Die nach diesem Gesetze eingehenden Geldstrafen und die nach Art. 29 kenfiszirten Sammelgelder fallen dem Kreisschul⸗ Fonds desjenigen Regierungs⸗Bezirks zu, in welchem und weiden nach dem Gutachten des egen Armuth des Verurtheilten ersonen (Art. 2) die Geldbuße

t der Lauf der Verjährung so

esetze über Schriften be⸗

die Verurtheilung erfolgt, Landrathes verwendet. und der zur Haftung verpflichteten nicht erhoben werden, so ist dieselbe auf Antrag des Staats⸗An⸗ walts von dem Gerichte in der Art umzuwandeln, daß den Verur⸗— theilten fur je fünf und zwanzig Gulden ein achttägiger Arrest r Arrest darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht Art. 52. Bei der Entscheidung über die durch Miß- brauch der Person begründeten civilrechtlichen Ansprüche ist eine Eides⸗ der Entschädigungs⸗Summe nicht zu⸗ sßteren erfolgt lediglich nach richterlichem ärtiges Gesetz trstt mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Gesetzblatt, beziehungsweise durch das falz in Wirksamkeit, und von dem nämlichen Tage esetzlichen Bestimmungen und Ver⸗ Die Staats⸗-Minister der Justiz und des

übersteigen.

leistung zur Ausmiftelung lässig. Die Festsetzung der le Art. 53. Gegenw

Amtsblatt der an sind alle entgegenstehenden ordnungen aufgehoben. Innern sind mil dem Vollzuge beauftragt.

Für den Entwurf. von Klein schrod. Forster.

Der „Gesetzentwurf, den Staatsgerichts ren bei Anklagen gegen Minister betreffend“, tiven, folgendermaßen:

Se. Majestät der König haben, in Vollziehung des Gesetzes vom J. Juni 1818, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, Art. 11, Abs. 4, nach Vernehmung Allerhöchstihres Staats⸗Rathes, mit Betrath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Äbgeordneten, unter Beobachtung der im 8.7 Tit. X. der 6. ungs- Urkunde vorgeschriebenen Formen, be⸗ n, was folgt: rt. 1. Der Staatsgerichtshof zur Aburtheilung der Aukla= gen, welche gegen Minister oder deren Stellvertreter nach Art. 12 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Mini- ster betreffend, erhoben werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe

einem Gerichtsschreiber Die allgemeinen Bestim⸗

of und das Verfah⸗ autet, nebst den Mo⸗=

aus dem Präsidenten, und zwölf Geschworenen zu bilden. mungen des Strafprozesses insbesondere über das Verfahten vor den ordentlichen Schwurgerichten finden auch auf den Staats- tshof Anwendung, insoweit nicht durch dag gegenwärtige erung getroffen ist. dtages oder eine derselben veranlaßt, gegen einen llvertreter auf dem Grunde der Art. 9 en Gesetzes förmliche Anklage zu erheben, bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kam⸗ e e n, fn, ee, etreffenden Ausschüsse ern liche Gutachten von Sachverständigen Zeugen durch den ordentlichen gesetzlichen Bestimmungen zu inisterien die age bezüglichen Erläuterun⸗ ng der Anklagepunkte und s mit seiner schristlichen nderen Aueschüsse r Ergebniß Bericht zu erstatten. sich beide Kammern über die Anklage, so bringen an den König, welcher denselben dem Präsid

tz eine Abänd Kammern des Lan Minister oder d und 10 des oben bemerkt so sind die Anklagepunkte mer durch einen besonder Prüfung der Anklagepunkte tigt, 1) mündliche oder schri zu erheben, 2 die Vernehmn Richter nach Maßgabe der allgemeine veranlafsen, und 3) von den einschlägi nöthigen auf den Gegenstand der Ant en zu verlangen. Art. 3. Nach Prüfu

ernehmung des betheiligten Minister Verantwortun

Finden sich die

en Ausschuß zu prüfen.

en Staais⸗ haben die den Kam⸗

gen ste ihren Besch enten des obersten Ge⸗

984

richtshofes mittheilen läßt. Kommt eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so hat die auf der Anklage beharrende Kammer mit ih- rem Beschiuffe zugleich die ihr von der anderen Kammer zugekbmmene Ausführung ber gegentheiligen Ansicht vorzulegen. In jedem Falle haben die zur Einreichung und Vertretung der Anklage gewählten Mitglieder der einen oder beider Kammern (UAnklage - Bevollmäch. tigte dem Prästdenten des obersten Gerichtshofes die Anklageschrift nebst ven gepflogenen Erhebungen zu übergeben und den Antrag auf Zusammenberufung des K zu stellen. Der Prä⸗ sident läßt den betreffenden Kammer-⸗Beschluß und die Ankla rel. dem Angeklagten zufertigen und veranlaßt sogleich die Bildung ves Staats Gerichtshoses. Art. 4. Jum, Behufe der Bil⸗ dung des Schwurgerichteg hat der Landrath jedes Kreises bei fem , nůchtten Zusammentritte aus der Hauptliste der bei den ordentlichen Schwur gerichte. Sitzungen zu verwendenden Geschwort⸗ nen funfzig Geschwörene für den Staats - Gerichtshof zu wählen. Zu jeder Wahl wird vie absolute Stimmenmehrheit der Wählenden erfordert. Die Mitglieder des Landrathes und der beiden Kam⸗ mern ves Landtages sind nicht wählbar. Aus den auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen bildet sich die besondere Liste der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, welche gleichzeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtigt und ergänzt wird. Art. 5. In dem pfäülzischen Kreise sind mit Aus= nahme der Mitglie der des Landrathes und der Kammern des Land- tages alle 1 wählbar, welche nach den gesetzlichen Bestim⸗ mungen das Amt eines Geschwornen versehen können, Zu diesem Ende hat der Regierunga⸗Präsident dem Landrathe bei seinem nächsten

Zusammentritte das Verzeichniß dieser Personen vorzulegen, welches stimmung des Entwur

das Recht der Minister⸗ der Verfassungs-Urkun de Tit. und des Ver Minister betre . ch aber der gegenwärt schrift des Tit. X. S. 7 der Verfassung

Mitgliedern des Ge⸗ Amt über die von der Volksvertretung

Verletzung der Staatsgesetze erhobenen

eine der wichtigsten Aufgaben s bedeutsa

eine Gewä

die Hauptliste in den übrigen Kreisen vertritt. Der Präsident darf bei Änfertigung dieses Verzeichnisses von der gemäß Art. 386 des pfälzischen Hesctzbuches über das Strafverfahren ihm zustehenden e. keinen Gebrauch machen. Art. b. Sobald die Zusam⸗ menberufung des Staatsgerichtshofes veranlaßt ist, hat der Regie⸗ ,,, jedes Kreiseg, von dem Präsidenten des obersten Gerichtshofes dazu aufgefordert, die vom Landrathe aer. ferligte besondere Geschworenenliste für den Staats gerichts of dem Appellationsgerichts - Präsidenten des Kreises mitzutheilen. Von diesem werden sodann in Gegenwart von vier

richtshofes und unter Zuziehung des Staats-Anwaltes aus den in eine Urne zu legenden Namen ann lf auf jene besondere Liste

esetzten Staatsbürger für die bevorstehende Sitzung des Staats- s . ] . ; . constitutionellen Staate. Denn da

lkavertretung als ein Zustände eingeräumt ist, die Zusammens chere Bürgschaft glebt, da as Urtheil sprechen werde eine von der Volksvertretung gegen ei

Gerlchtshofes fünf hervorgezogen. Art. 7. Die? rzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschworenen sind in kürzester Frist an den Prästdenten des obersten Gerichtshofes einzusenden, welcher sie sämmtlich in ein Haupt⸗Verzeichniß zusammenstellen und dieses we⸗ nigstens acht Tagt vor Eröffnung der Sitzung den Anklage⸗Bevoll⸗ maͤchtigten, so wie dem Angeklagten, zustellen läßt. Art, 8. Zu derselben Zeit ist den Anklage⸗Bevollmächtigten und dem Angeklag⸗ ten das KRerzeichniß sämmtllcher Mitglieder des obersten Gerichte= hofes mit dem Beifügen zuzuschließen, daß, wenn (in Ablehnungs⸗ Recht ausgeübt werden wolle, die betreffende Erklärung binnen brei Tagen, von dem Tage der Zustellung an, auf der Ge⸗ richts - Kanzlei einzureichen sei. Art. 9. Jeder der beiden Parteien steht das Recht zu, sechs Mitglieder des obersten Gerichts⸗ Hofes abzulehnen. Gründe der Ablehnung dürfen nicht angegeben werden. Art. 10. Wenn sich der e selbst unter den Ab⸗

elehnten befindet oder auf andere Weise an ver Ausübung seines r gehindert ist, so tritt das im Range nächstfelgende nicht ab⸗ gelehnte Mitglied des Gerichtshofes an dessen Stelle. Art. 11. Als Richter treten von den nicht abgelehnten Räthen die sechs dem Dienste nach Aeltesten in den Staalsgerichtshof. Die beiden im Dienstesalter Nächstfolgenden werden als Ergänzungsrichter zu der Berhandlung beigezogen. Art. 12. Der Angeklagte, und, wenn mehrere Angeklagte dorhanden sind, jeder derselben ist berechtigt, sich so viele Vertheidiger zu wählen, als ihm Ie, erer tigte gegenüber stehen. Im Uebrigen unterlegt die Wahl der Ver⸗ theidiger keiner Beschränlung, Art. iz. Der Tag der Gerichts⸗ Sitzung wird durch den Präsidenten in den Amtsblaͤttern der Kreise bekannk gemacht. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der Gerichts-Sitzung müssen wenigstens 14 Tage in Mitte lie- gen. An die Anklage⸗ Bevollmächtigten, den Angeklagten, die Geschwore⸗ nen, Jeugen und Sachverständigen erläßt der Präsident besondere La⸗ dungen. Art. 14. Nur solch Zeugen und Sachverständige können vorgeladen werden, deren e,, ! die Anklage Bevollmächtigten oder der Angellagte wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Siz⸗ zung beantragt, und deren Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich in derselben Zeit durch Vermittelung des Präsidenten gegensri⸗ tig bekannt gegeben haben. Art. 15. An dem festgesetzien Tage geht die Verhandlung und die Aburtheilung des Angeklagten durch bie Geschworenen selbst dann vor sich, wenn der Angeklagte, der gehörigen Vorladung ungeachtet, ausgeblieben sein sollte. Art. 16. Sind don den geladenen Geschworenen nicht wenigstens dreißig er⸗ schienen, so ist die Sitzung zu vertagen, und die ausgebliebenen Geschworenen sind vom Gerichtshofe, außer der im nachstehenden Artikel 17 bestimmten Geldstrafe, in die Kosten der vereitelten Sitzung zu verurtheilen. Art. 17. Jeder Geschworene, wel⸗ cher auf die Ladung weder erschienen ist, noch sein Ausbleiben auf zulängliche Weise entschuldigt oder sich vor dem Schlusse der Siz⸗

zung wieder eigenmächtig entfernt hat, verfällt in eine Geldstrafe

von einhundert bis fünfhundert Gulden. Art. 18. Die erwachse⸗ nen Akten werden in das Archiv des obersten Gerichtshofes abge⸗ liefert. Wenn jedoch gegen den Angeklagten wegen zusammentref⸗ fender gemeiner oder Amtsverbrechen ein weiteres Strafverfahren eingeleitet oder ein Enlschädigungs-AUnspruch erhoben wird, so kön⸗ nen fle an die betreffenden ordentlichen Gerichte hinausgegeben wer⸗ den. Den beiden Kammern des Landtages ist gestattet, zu jeder Zeit von diesen Akten durch Bevollmächtigte aus . itte auf der Kanzlei bes obersten Gerichtshofes Einsicht zu nehmen. Art. 19 In jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurtheile kann durch inen dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der Kammer des Landtages, welche die Anklage erhoben hat, oder beider Kam⸗ mern, wenn sie sich über vie Anklage vereinigt haben auf die wei⸗ tere Verfolgung der Anklage verzichtet werben. Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprechenden Erkenntnisse gleich. Art. 20. Gegen die von dem Staatsgerichtshofe erlassenen Urtheile findet kein Rechtsmittel statt. Die Staats-Minister der Justiz und kes Innern sind mit bem Vollzuge dieses Grsetzes beauftragt. München, den.. . Für den Entwurf (Unterzeichnet) von Klein⸗

sch rod. Motive. 6 .

I. Der Ständeversammlung des Jahres 1845 ist on der Staatereglerung ein Geseßzentwurf über die Verantmortlichteit der Minister vorgelegt worden, in welchem Art. 10 bis 11 die Haupt- rundlagen des Staatsgerichtshofs und des vor demselben einzu⸗ kahle Verfahrens bezeichnet, die näheren Bestimmungen hierüber aber einem besonderen gleichfalls von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfe vorbehalten wurben. Nur der erstere von diesen Entwürfen konnte zur Berathun Cn en. Aus ihm ist das Ver⸗ ier ef. vom 4. Juni . ie Vexantwortlichkeit der Mini⸗ ster zelreffend, Hervorgegangen. Dagegen soll der zweite Entwurf,

der Fall dazu ergeben sollte, jenem wichti leisten. Die Zahl von funfzig Namen, welche in jedem Kreist auf dieses besondere Verzeichniß der zum Staate schworenen zu setzen si fälzischen Kreis muß ein jener Hauptsi e nachgebildetes Ver⸗ sich die Gründe aus dem abwei⸗ en Stande der dort bestehenden Gesetzgebung von selbst er= kee be edlen e en d e,

hen, da a urgericht auch hier aus der Normalzahl v zwölf Geschworenen zu bilden habe, lag kein oer e , re, Die Zahl der zum Staatsgerichtshofe einzuberufenden Ge—⸗ schworenen wurde in der Regel auf vierzi welche gegenwärtig sein müssen, auf drelß Ablehnungsrechte der sich gegenüberstehenden Widersacher einen grö⸗ ; lrau Jene Anzahl von vierzig wäre über⸗ dies auf die einzelnen Kreise zu vertheilen, weil das ganze Land an der wichtigen Angelegenheit der Aburtheilung eines Ministers immer gleich betheiligt ist, wenn auch die ihm zur Last gelegte Gesetzes⸗Uebertretung vielleicht nur j Eine gleichheitliche Vertheilung auf die acht Freise überhebt jeder kleinlichen Forschung nach dem Verhältniß der Bevölkerung. Was aber nunmehr die Art betrifft, wie die im Allgemeinen Berufenen auf die fünf in die Geschworenenliste wirklich einzusetz en⸗ den Namen und Personen zu beschränken seien, so vereinigten sich ernstbemessene Erwägungen dafür, auch hier wieder in Uebereinstim⸗ mung mit der Vorschrift des Art. 91 der neuen Strafprozeß⸗ Ordnung eine Ausscheidung durch das Loos beizubehalten. Auswahl durch das Loos erscheint hier insbesondere als ein Mittel, um vorgefaßte Meinungen und Tendenzen fern zu halten, welche auf. das Schicksal, des Angefllagten einen von den Eingebungen des Parteigeistes getrübten, gewiß immer sehr beklagenswerthen Einfluß ,. Eine besendere in jedem Falle erst zu ver= anstaltende Wahl würbe dagegen den Mißstand darbieten, als das Ergebuiß einer Operation in Betracht die Wähler und die gewählten Urtheilssinder mit den Anklägern leicht zu identifiziren und dadurch das ganze Verfahren von dem Charakter einer wahren Gerichtsbarfeit weil zu entfernen vermöchten. Aus diesen Erwägungen und der Analegie der Art. 84, 85 und 91 des Gesetzes vom J0. November v. J., Abänderungen des zweiten Theils des Straf-Gesetzbuches betreffend, gingen die Art. 4 7 des Ent⸗ wurfes hervor. Der Ausschluß der Mitgieder des Landrathes selbst, weil sie die besondere Wahl der funfzig Berufenen vornehmen, so wie der Mitglieder beider Kammern, von denen die Anklage aus—= geht, wird wohl kaum einer näheren Rechtfertigung bedürfen.

. Damit der großartige Akt der Zusammenberufung des Staats-Gerichtshofes nicht leichthin veranlaßt, der Schutz der Ver fassung nicht durch eine mangelhafte Vorbereitung und Begründung efährdet und der Schlußstein des eonstitutionéllen Sy= ines moralischen Eindruckes durch unbegründete und darum erfolglose Anklagen beraubt werde, muß es der anklagenden möglich gemacht werden, sich von der Zulässigkeit e der beabsichteten Anklage eine ) u verschaffen, und in einer Art von Voruntersuchung die erheb- ichen Thatumstände zu erkunden, das Beweis⸗Material zu sammeln und das Hauptverfahren vorzubereiten, bevor sich der Staats— und Entscheidung der Anklage befaßt. ngs - Gesetzes, die

dem Wunsche der Ständeversammlung des Jahres 1848 und der fe Genüge z

im Landtags-⸗Abschiede vom 4. Juni 1848 §. 8 Ziff. 14 ausgespre⸗ chenen Zusage gemäß, dem jetzt versammelten Landtage g chen hat der Gesetzentwurf über die ; durch die ständischen Be⸗ mit Zustimmung der Staatsregierung einige derungen erhalten, und dadurch sind auch in vem Gesetzentwurfe über den Staats-Gerichtshof und das Verfahren vor demselben mehrere Modificationen nothwendig

reifende Beschränkung dieses Entwurfe de aber vadurch möglich, daß inzwischen das Verfa ren vor den Schwurgerichtshöfen nebst den Vorbereitungen hierzu durch das Gesetz vom 10. November v. J. vorgezeichnet wurde, sich nirgends eine zureichende. Ein einfacher Rückbezug auf die Vorschriften en oder noch abgeändert werden atur der Sache gele etz Entwurf sich nunme ränken konnte, die eigenthümliche Wei Gerichtshof zu bilden ist, wendige Abweichungen des Ve Von diesem Gesichtspunkte aus umgear kommt nunmehr jener Entwr iner Begründung wohl als sich auf eben die be⸗ die Gründe seiner Ab⸗

e abermals richtshofe bestimmten

chien hier völlig auszureichen.

vorgelegt werden.

Verantwortlichkeit chniß hergestellt werden, wozu

genommenen Regel abzuge⸗ Eine viel weiter 9 zug

in seinen einzelnen Bestim⸗ mungen wur und die derjenigen, angenommen, um d

dessen Grundgedanken zu verlassen,

Ursache hervorthat. jenes Gesetzes, wie sie schon beste mögen, schien daher nwärtige Ge

ßeren Spielraum zu eröffnen.

en, so daß üglich dar⸗ der Staats⸗

anz in der

einen Kreis ü

vorzuzeichnen und. e eis berührt hat. ahrens vor demselben festzu= beitet und

ein Beträchtliches abgekürzt, wiederholten Vorlage, . kaum nölhig sein wird, mehr anzuführen, sonderen Voörschriften vieses Gesetzes und weichung von dem allgemeinen Verfahren II. Zum Eingange des Entwurfes w d es Art. 3 wonach jede Kammer für Anklage haben folle, eine Ab änderun . 5. 6 Abschnitt 1 und die Verantwortlichkeit der Abschnitt 1 enthält, Entwurf selbst als ein der Vor⸗ ssungs⸗ Urkunde unterliegendes die Beobachtung dieser Vor⸗ erwähnt werden muß.

em das Richter⸗ Minister wegen klagen übertragen werden der Gesetzgebung in einem me Recht der Anklage, hr verfassungsmäßi wird nur dann eine W g des Staatsgerichtshofes nur rücksichtslose Gerechtig⸗ In dem Strelte, der durch nen Minister erhobene An⸗ jener und den verantwortlichen Räthen der Krone ird, kann die Ernennung der Richter eben so wenig als der Regierung allein überlassen werden, Hier muß zur

ird bemerkt, daß die Be⸗

Gesetzes, auszuüben vermöchte. 4. Juni 18 z Art. i . !

zu kommen, bei welcher sich

s⸗Gesetz erscheint, und Einleitung des Entwurfes Einrichtung des. Gerichtshofes, welch egen einen

welches der Vo und gesetzlicher

keit dafelbst d der Anklage

klage zwischen stems nicht

hervorgerufen w der Volksvertretung, da sich beibe im Parteiverhältnisse gegenüberstehen. Entfcheidung des Streites ein besonderes Gericht gebildet werden, dessen Bestandtheile gegen den Einfluß der einen wi Partei genügende Sicherheit darbie fentliche Verlrauen zu gewinn nicht blos dadurch zu lösen ge schen Auserwählten des Volkes u zu Richtern über die Thatfrage, punkt beruft, sondern er hat auch in den Eigenschaften, Arten der Urtheile fordert, und durch die Weise, tshofes zu Stande kommen läßt, B sche wie juristische Einsicht der Urtheiler gegeben. sten Gerichtshofes als Vor-

Volksvertretun und dem Erfo esie Ueberzeugung

e der anderen ten und geeignet sind, da Der Entwurf hat diese Aufgabe sucht, daß er die Urtheilsfaͤllung zwi⸗ nd Staatsbeamten theilt, und jene diese zu Richtern über den Rechts⸗ die er von beiden lcher er die Bil ürgschaften für die Un

Gerichtshof mit Verhandlun

V. Nach Art. 11, Ab Verantwortlichkeit der Minister betreffend, vom 4. Juni 1848, geschieht die Einreichung und Vertretung der Anklage durch Bevollmächtigte des Landtages, welche jede Kammer durch ahsoluie Stimmenmehrheit zu, wählen hat. Hierdurch ist nicht entschieden, ob die Bevoll⸗ mächtigten aus den Mitgliedern des Landtages gewählt werden müssen, oder eb auch andere Männer des Vertrauens mit Führung der Anklage beauftragt werden dürfen. Beantwortung dieser Frage der Verhandlungen der Kammer der A (Prot. Band V., S. 235).

chn. 2 des Verfassu

dung des Gerich abhängigkeit und politi en sind: ) Mitglieder des ober d Richter über den Rechtspunkt, im Staatsgerichtshofe be= hrung, im vieljährigen Dienste der Bedeutsamkeit der Stellung, entfer⸗ Besorgniß einer minder gründlichen Behandlung der oder eines dem Rechte verderblichen äußeren Einflusses.—

ist aber noch durch die Bestimm teien die Möglichkeit geboten, Gerichtshofes, denen schenken zu konnen g nen Fall zu entfernen, sind, welche sich o im Punlte der Una ; tere Entwickelung meistens schwer, ihre und ihre Veroffentlichung nur dazu geeignet w Verbetenen zu verletzen. Dadurch, daß nach des Verbittungsrechts die dem Dienste nach ältesten ungsrichter bezeichnet dung des Gerichts⸗

Man wollte die nftigen Gesetzgebung überlassen. geordneten vom Jahre 1848 ; Der Entwurf (Art. 3) schlagt wieder⸗ holt die Durchführung der Anklage durch Mitglieder des Land— tages vor, weil der Verkehr der anklagenden Volksvertretung mit fremden Sachwaltern manchen formellen Schwierigkeiten unterwor⸗ fen sein würde, und unter den zahlreichen Mitgliedern berselben sicherlich Männer zu finden sind, welche außer dem Muthe auch die zur Führung der Anklage erforderliche und Rednergabe

rufen (Art. 1). Reiche Erf keit erworben und die

ungen der Art. 8 bis 10 den Par⸗ diejenigen Mitglieder des obersten einem Grunde kein Vertrauen lauben, von dem Richterstuhle für den gegebe—⸗ ohne daß Verbittungsgründe anzuführen n Vertrauens ihre bestimm⸗ Bescheinigung beinahe un⸗

e aus irgend echtskenntniß, politische

ebrigen wurde Entwurf nicht sondern auch jeder sich allein beigelegt, um sich hierin so viel möglich mit dem 5. 187 der deutschen Reichs⸗-Verfassung und dem darin aufgestellten Grund- rechte in Uebereinstimmung zu setzen. Das allgemeine Recht aller An theidiger zu wählen, muß auch dem angellagten Minister zugestan⸗ Aber dieses Recht wird hier sogar noch, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, zu erweitern sein. angeklagten Minister stehen mehrere Ankläger gegenüber. muß demnach dem angeklagten Minister gestattet sein, sich wenig⸗ stens eben so viele Vertheidiger beizugesellen, als ihm Anklage⸗ Bevollmächtigte gegenüber stehen. entfernen sein,

ft nur auf den Mangel des nöth

bhängigkeit stützen könnten, so da

Zartgefühl des Geltendmachung Mitglieder,

hofes ausgeschlossen. richts am S ͤ dgedanken auszugehen, cht handelt,

ellagten, sich einen Ver⸗

als Präsident, Richter und Ergän Einseitigkeit bei der Bi 7) Was sodann die Zusammensetzung des taatsgerichtshofe betrifft, so ist vor Allem von daß, da es sich hier um ein wah⸗ die Bedingungen zum Eintritte in ichst volksthümlich bestimmt werden müssen. ch hierbei zunächst zur Beantwortung dar: liede eines solchen Schwurgerichts berufen In welcher Weise ist aus den Berufenen eine ber die Thatfrage in gehöriger Anzahl für bilden? Zu a) Die Eigenschaften, welche durch die Ordnung erfordert werden, ewöhnlichen Geschworenen zu versehen, und iervon ausschließen, scheinen auch hier eine daß nur Personen in ein mit so icht aufgenommen werden, Befähigung besttzen. Ueberdtes 83 bis 85 desseiben Gesetzes eine irte Hauptliste bei den Sitzungen der sind, wodurch also ein engerer und die Mißstände, welche von ekannten Fall zusammen⸗ ts untrennbar sind, durch eine schon vorher⸗ tion verringert werden. Diesen pt Berufenen r, auch wird au so wie der en und felbst persönlicher Belästigung, der politischen Einsicht keit der Stellung und der Ehren ige besondere Eigenschaften, wo nich st wünschenswerth, sind, inister mit, gründlicher Umsicht teilichkeit prüfen zu können,

den werden.

dem Grun res Volks-Geri

dasselbe auch mögl Aber auch jene Beschränkung

welche Artikel 19 des Straf⸗ Prozeß- Gesetzes vom 19. November 1848 bezüglich der Wahl gewöhnlichen Strafverfahren

Anklage Bevollmächtigten auf gewisse Beru fsstände es nicht, gerade ausschließend juristische Kenntnisse, welche der Vertheidiger ines angeklagten Ministers haben soll. Vielmehr wird in vielen Fällen die Nothwendigkeit einer aus männischen Einsicht und Erfahrung vorwiegend man einem Minister getrost die Entscheidung überlassen können, von welchen Vertheidigern er am geeignetsten wird vertreten werden. Auf diesen Erwägungen beruht Artikel 112 des Entwurfs.

VII., Was den Gang des Verfahrens vor dem Staatsgerichts⸗ hofe betrifft, so werden hierüber nach dem schon oben bezeichneten Grundsatze der Verweisung auf das Verfahren vor den ordentli— chen Schwurgerichtshöͤfen nur wenige Bemerkungen nöthig sein, um die einzelnen Abweichungen zu rechtfertigen, die sich hierin verord⸗ as Verhör des Angeklag⸗ ; räsidenten nach Zustellung der Anklageschrift und die sich hieran anknüpfende Aufstellung eines Vertheidigers von Amts wegen, fallen natürlich hinweg, in analoger Anwendun Artikels 220 der neuen Strafprozeß⸗Ordnung, weil der Ange

in der Regel nicht verhaftet ist, und die esetz bedroht hat, keine schwere Kriminal- strafe ist. ) Zu Art 13 und 17. Die Bestimmung, daß der Tag der abzuhaltenden Gerichts⸗Sitzung in den Amtsblättern der Kreise bekannt gemacht, diese Sitzung aber erst nach 14 Tagen, vom Tage der Bekannt⸗ erechnet, eröffnet werden soll (Art. 13), bezielt die ß Alle, welche in der Sitzung dienstlichen und sor ß ihrem Er Wege steht. vorausgesetzt, wird die

werden können? hb) Vertheidig ers Auswahl der jeden Fall zu Art. 75 und um das Amt eines 6. e, . welche vollständige ; htte betrautes Ger im Allgemeinen uöthi aber auch nach Artike Wahl des Landraths b gen Geschworenen, Schwurgerichte zu verwenden enen gezogen ist, s fur einen schon b

Richter ü

76 der neuen Strasproze

ezeichneten staats⸗ Bürgschaft darzubieten, Endlich wird

ereits redu

Umkreis der Beru der Bildung eines blo Spezial⸗Gerich Wahl⸗Opera ker Wählbaren und überhau überwiegende Rücklicht da Wahllisten,

net finden. u Artikel 3 und 12.

Grundstamm ten durch den

u verlassen, bot si

hiermit verbundene Aufwand vermieden. en, wie auch festigkeit des Charak⸗ t erforderlich, um die Anklage

und gewiffenh drang sich von L ves Landrathes aus der nsschuß derjenigen Geschwo⸗ herstellen zu lassen w ürdig bezeichnet werden,

lung 1 ö an Zeit, Ko 3 ch im Punkte

nicht nothwendi Strafe, womit

machung an Möglichkeit, ihre haͤuslichen zu ordnen vermö tage kein Hindexrniß im ann jene des Art. 15

u erscheinen haben, iltnisse rechtzeitig so stgesetzten Sitzungs⸗ e Bestimmung, so⸗ estsetzung einer et⸗

men der bayeri

2 af des Kreises einen enge renen im voraus ausziehen und dag allgemeine Vertrauen als w

elche durch sob ald sich

985

was strengeren Strafe für den nicht erscheinenden Geschworenen (Art. 18) keiner weiteren Rechtfertigung bedürfen. 3) Zu Art. 14. Nur solche Zeugen und Sachverständige sollen geladen werden, von

denen sich die Parteien durch Vermittelung des Präsidenten (der

Beurkundung wegen) wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Sitzun 2. gegeben haben (Art. 14. Das ag will hier alle Ueberraschung fern halten und den Parteien die Möglich⸗ keit gewähren, sich über die Verhältnisse der Zeugen und Sachverständigen vorher die nöthige Erkundigung zu ver— schaffen. ) Zu Art. 15. Die Gründe, aus denen hier von der Regel des gewöhnlichen Verfahrens, wonach der Ungehorsame nicht von Geschworenen abzuurtheilen ist, eine Ausnahme gemacht wird, sind augenfällig. Die Prüfung der Schuld eines verantwort⸗ lichen Ministers durch Geschworene, welche durch Wahl aus der Be— völkerung des ganzen Landes hervorgetreten sind, bildet hier ein Recht der anklagenden Kammern; der Angeklagte kann durch sein Ausbleiben dieses Recht den Kammern nichk entziehen und sein Üür— theil nicht in die Hände der Mitglieder des Gerichtshofes legen. Die natürliche Folge hiervon besteht darin, daß jeder Einspruch des Ausgebliebenen gegen sein Urtheil ausgeschlossen bleiben muß, weil bei der Unanfechtbarkeit eines förmlich zu Stande gekommenen Wahlspruches von Geschworenen ein solcher Aufruf an ein neu zu bildendes Schwurgericht widersinnig wäre. Hierin dürfte das beste

Mittel liegen, dem angeklagten Minister einen wohl nur selten nö⸗ thigen Antrieb zum persönlichen Erscheinen darzubieten, indem sein Ausbleiben da, wo er geladen ist, um über die Pflichtmäßigkeit sei⸗ nes Wirkens vor dem bersammelten Gerichte Rechenschaft zu geben, ohnedies den Schein eines Schuldbewußtseins und Schuldbekennt⸗ nisses auf ihn laden könnte. 5) Zu Artikel ib. Wenn am Sitzungstage nicht einmal 30 der geladenen Geschworenen erschie⸗ nen sind, so muß die Sitzung vertagt werden, weil eine verhält— nißmäßig zu geringe Anzahl von Geschworenen zur Ablehnung übrig bleiben würde Ohnedies läßt sich erwarten, daß das Ferne bleiben von mehr als ih der Gewählten nicht wohl vorkommen werde. 6) Zu Art. 19. Die Ausübung des Anklagerechts gegen Minister beruht nicht auf einer vollkommen juristischen Verbindlich- keit, und die Volksvertretung kann Gründe finden, nach geschehener Einleitung des Verfahrens wieder davon abzustehen, wenn sich z. B. zeigt, daß der Schuldbeweis nicht herzustellen ist, daß die Ausle⸗ e des , welches von dem Angeklagten verletzt worden

ein soll, zweifelhaft ist, u. dgl. m. Gegenüber diesen Erwägungen

kann der etwaigen Behauptung, es stehe dem Angeklagten ein Rächt darauf zu, daß das begonnene Verfahren vollendet werde, um so weniger ein Gewicht beigelegt werden, wenn zugleich angeordnet wird, daß er wegen derselben Handlung nicht noch einmal den Unannehm— lichkeiten eines Strafverfahrens ausgesetzt werden kann. Auf diesen Erwägungen beruht Art, 21 des Entwurfs. 7) Zu Art. 20. Der Entwurf läßt gegen das Erkenntniß des Staatsgerichtshofes kein wei⸗ teres Rechtsmittel zu. Bei einem Verfahren, welches schon für seine Er⸗ öffnung das Zusammentreffen ganz außerordentlicher Umstaͤnde voraus⸗ setzt, einen großen Aufwand von Zeit und Kosten nothwendig macht, und sowohl in der Person der Uriheiler als in den Formen des Ver— fahrens die kräftigsten Bürgschaften einer gerechten Urtheilsfällung darbietet, läßt sich nicht besorgen, daß Mißgriffe und Ungesetzlichkei⸗ ten vorkommen, die nicht jeden Augenblick auf erfolgten Antrag von dem Gerichtshofe selbst wieder gehoben oder beseitigt werden könn— ten. Auch würde der übelste Eindruck hervorgebracht und die ganze Bedeutung der großartigen Einrichtung vernichtet werden, wenn das zu Stande gekommene und veröffentlichte Urtheil des Staatsgerichts— hofes durch die Einwendung von Rechtsmitteln wieder in Frage ge⸗ stellt und der Gegenstand einer nochmaligen Prüfung unterworfen werden sollte.

Die (gestern erwähnte) Rede des Staats⸗Ministers des Aeußern

Dr. von der Pfordten über die deutsche Verfassungsfrage lautet:

In der Sitzung vsm 30. Mai habe ich von dieser Stelle aus erklärt,

die Neglerung werde baldmöglichst der Kammer Mittheilung machen über

die Resultate der Konferenz in Berlin.

Unterdessen sind diese Resultate durch die Zeitungen bekannt geworden.

Unterm 28. Mai hat die preußische Regierung dasjenige festgestelll und im Preuß. Staats ⸗Anzeiger unterm 31. Mai king h l ssl rei über⸗

eben, was zwischen den Regierungen von Preußen, Hannover und Sach

en bei jener Konferenz verabredet wurde, und hinzugefügt, daß die baveri= sche Regierung sich ihre Erklärung über diese Rick. . .

Das guf diese Weise veröffentlichte, von jenen drei Königreichen ange

nommene Resultat der berliner Konferenz zerfällt in drei Hauptpunkte.

Die Regiernngen haben unter sich ein Schutzbündniß geschlossen nach

Art. Xl der deutschen Bundes-A kte; sie haben diesem Schutz buͤndniss.

; 2 . sse an= gereiht den Entwurf der deutschen Reichs verfassung der i. 33. i diff n und theilweise Umänderung der in Frankfurt beschlossenen Verfassung her- vorgegangen ist und ein revidirtes Wahlgesetz, nach welchem sie den deut⸗ he 6, e en s . 1 r n n sind. Sie laden durch ein besondere hreiben sämmtliche deussche Regierun i iesen ihren Verabredungen beizutreten. ; , Fenn, ,,

Den Entwurf der Verfassung und des Wahlgesetzes hier ausführlich

vorzutragen, würde wohl nicht angemessen sein; ich kann wohl voraussetzen daß im esentlichen jedes Mitglied der hohen Fam mer sech in den . Tagen aus den Zeitungen Kenntniß davon erhalten hat. Ich habe übri— gens ein Eremplar davon dem Herrn Präsidenten übergeben, und ich werde orgen, daß heute noch mehrere Exemplare an die hohe Kammer einlaufen. n 6 c, . ich en . der Akte, in welcher jenes Bündniß nach

rt. XI. der Bundesakte abgeschlossen enthalten ist; und es ĩ i P nen, wenn die . ! . , nn schon damit vertrauß sein, so kann ich es unterlassen.

: ammer es nicht für überflüssig erklärt, dieses ktenstück hier vorzutragen. Sollten die Mitglieder 29 . e

6

(A Auf den Ruf mehrerer Mitglieder: „vorlesen“, verliest der Redner

die in Nr. 147 des Preuß. St. Anz. enthalt 2 ö 2 dann sort:) * f 3 haltenen Aktenstuͤcke und fährt

Die baperische Regierung glaubt nun diesen Thatsachen gegenüber der

hohen Kammer vor Allem über zwei Fragen Äufs. zu müssen, . über die . noeh mn ff en Ahl Teen

1) wie ist es gekommen, daß Bapern, das an den Konferenze ĩ genommen hat, diesem Beschlusse nicht beigetreten rr än gen 2) :e. . 2 3. un, welche Antwort will eg auf die von , ierungen von Preußen, Sachsen und gerichtete Frage ertheilen? c . mn n Ranam

Zunächst also die erste Frage: „Warum hat Bayern in Berlin nicht

zugestimmt?“

Ich glaube hierauf am einfachsten antworten zu können, wenn ich

lediglich den äußeren Vorgang der Berathung und ihres Abschiuffes darlege.

Die Konferenzen, für welche die Proposstionen von der preußischen

Regierung gemacht wurden, durch eine Reviston der franff

e nn m m . . endeten am . hen n e fin, urf und das Wahlgesetz waren bereits in der Konferenz am 343. Mai

beendigt, wurden jedoch in der späteren vom 26. Mai ah einigen 6

e , , n, . so daß die Konferenzen also eine zweimalige Re—

16 9 nilan ommen haben, am 24. und, wie sie jetzt publizirt ist, am

Der Verfassungs - Enk⸗

Die Propositionen, welche am 17. Mai der Berathung zu Grunde ge⸗

legt worden, waren der bavtrischen Regierung nur theilwis i gt w, s ; ilweise, einen Abschnitte über das Oberhaupt nn i , di n,

Die Berathungs.Resultate nach ihrer ersten Fasfung v Nai , Regierung zuerst zu alte ung . Die Resultate der letzten Feststellung vom 26. Mai in Berlin sind hier

1 am 2. Juni Mittags.

dem die bayerische Regierung die erste Redaction vom 24. Mai

am 29. Abends erhalten hatte, gab sie am 80. Mai die Erklärung in der

*

dee eines besonde⸗

hohen Kammer, die den Mitgliedern bekannt ist. Die J wie es jeßt

ren Schutzbündnisses nach Art. XI. der deutschen Bundesafte, zwischen Preußen, Sachsen und Hannover abgeschlossen worden ist, wurde der bapersschen Regierung zuerst bekannt durch eine ganz allgemeine An⸗ deutung in einem gesandischastlichen Berichte vom 20. Mai, der am 23sten hier einlief und bemerkte, die Propositionen darüber würden der hiesigen Regierung unmittelbar zugestellt werden.

Der Vorschlag hierzu in sehr allgemeiner Fassung in einer Note des preußischen Minister⸗Präsidenten vom 21. Mai traf hier am 25. Mittags ein und ging die baperische Regierung um eine umgehende Erllärung darüber an, ob sie diesem Schutzbündnisse beitreten und dem Verfassungs⸗ Entwurf und dem Wahlgesetze in dem Sinne, wie selbe in Berlin berathen wurden, ihre Zustimmung ertheile. Dieser Verfassungs⸗Entwurf und das Wahlgesetz wurden am 24. Mai in erster, am 26sten in zweiter Redaction in Berlin vollendet. Die Einladung zum Beitritt zu denselben und dem darauf gestüßzten Bündnisse wurde am 21. Mai in Berlin erpedirt und kam am 25sten hier an. Die Antwort Bayerns, welche umgehend gewünscht wurde, war natürlich am 2östen in Berlin noch nicht angekommen, denn die ses Er⸗ suchen um Antwort war hier am 25sten Mittags eingetroffen; am 26. Mai schlossen die Regierungen von Preußen, Hannover ünd Sachsen in Berlin Nur mit der Bekanntmachueg dieses Bündnisses wurde bis auf das Eintreffen der baperischen Note gewartet.

Diese Note, welche am 27sten expedirt wurde, lautete unter den gege— benen Verhältnissen natürlich einfach dahin, daß die baperische Regierung 1 e, könne zu etwas, was sie seiner vollständigen Fassung nach nicht kenne. 7

So viel zur Begründung dafür, daß von Seiten der hiesigen Negie⸗ rung, des hiesigen Ministeriums, schon nach den äußeren Zeitverhältnissen des Briefwechsels zwischen hier und Berlin, die Zustimmung zu den B schlüssen dieser drei Regierungen in Berlin nicht gegeben werden konnte.

Der Gesandte zu Berlin konnte aber vermöge seiner Instruction seine Zustimmung hierzu nicht ertheilen; er würde dieselbe überschritten und pflichtwidrig gehandelt haben, wenn er es gethan hätte. Erörterung der zweiten Hauptfrage zeigen und wie die hohe Kammer aus der Vorlage der Regierung vom 18. Mai entnommen haben wird, enthält der Entwurf der drei Regierungen zu Berlin wesentliche Punkte, um deren willen die Königliche Regierung sich verpflichtet hielt, im Interesse Deutsch= lands und Baberns ihre Zustimmung zu den frankfurter Beschlüssen zu

das Bündniß definitiv ab.

Denn wie die

Auf diesen Grund ist die Instruction des baperischen Gesandten ge⸗ stützt, und es hat derselbe daher als pflichtgetreuer Beamte seiner Regierung zur weiteren Erklärung das Protokoll offen gelassen, eine Zustimmung hat er aber nicht gegeben.

So viel über den eisten Punkt: warum in Berlin keine Einigung mit Bayern zu Stande kam.

Ich wende mich nun zur zweiten Hauptfrage: Was ist die Ansicht der bayersschen Regierung über die in Berlin getroffenen Verabredungen.

Ich werde hier die Punkte sondern, welche ich vorhin als die wichtig= sten bezeichnet habe, die Berufung eines Reichstags, den Vorbehalt einer Revision des Verfassungs-Entwurfs durch denselben, und das besondere Schutz- Bündniß nach Art. Xl der Bundesalte.

Die baperische Regierung hat so lan gehalten, die deuische Verfassung mit der furt zu vereinbaren.

Jetzt freilich

als möglich die Hoffnung fest⸗ tional Versammlung zu

überzeugt sie sich, daß auf diese Hoffnung verzichtet wer— den muß. Der Austritt der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder der National-Versammlung und die Beschlüsse, die der Rest der Mitglieder nachher und namentlich zuletzt in Bezug auf die Verlegung der Nanional⸗ Versammlung von Frankfurt nach Stuttgart gefaßt hat, überzeugen auch die baverische Regierung, daß es unmöglich ist, mit dieser National- Ver—= sammlung eine fuͤr ganz Deutschland gültige Verfassung zu vereinbaren. Hierdurch ist, glaube ich, auch die Interpellation beantwortet, welche der geehrte Herr Abgeordnete Waibl in Bezug auf die Einberufung der Stellvertreter an das Ministerium gestellt hat. Es muß die bavyerische Regie⸗ rung fortan die Theilnahme bayperischer Abgeordneten an der National⸗Ver— sammlung als erfolg⸗ und nutzlos ansehen. Unbetracht, daß der bayerischen Regierung eine Aussicht nicht mehr geboten ist, zwischen sämmilichen Regierungen von ganz Deutschland und der National- Versammlung eine allgemeine Verfassung zu vereinbaren, ist die bayerische Regierung bereit, sich der Berufung eines Reichstages anzuschließen, wie sie von den Regierungen von Preußen, Hannover und Sachsen vorgeschlagen ist. Es soll dadurch ein Organ gefunden werden, mit dessen Mitwirkung es möglich ist, für ganz Deuischland eine Verfassung zu begründen, welche das wirkliche und unverkennbare Bedürfniß unserer Zeit befriedigt. Ich wiederhole, es würde der baverischen Regierung viel erfreulicher gewesen sein, wein diese Vollendung der Verfassung Hand in Hand mit der Na— tional⸗Versammlung möglich gewesen wäre, die aus den Wahlen des vo—⸗— ahres Es ist dies nach meiner festen Ueberzeu⸗ gung unmöglich geworden durch die entschiedene Weigerung ber National- Versammlung, mit den Regierungen gemeinschastlich die Verfassung zu be— . und a. die Folgen, ö aus dies en sind. Diese weiter zu entwickeln, ist nicht nothwendig emei , wan z ist nicht nothwendig, da sie allgemein Was sodann den Verfassungs⸗Entwurf anlan berufenden n zu , sein wird, gierung ganz damit einverstanden, daß sämmtliche deutsche Regierungen sie vereinigen, gemeinschaftliche Vorschläge an diesen . 1 und I ir . der Erörterung zu machen. ! ie hält ferner daran fest, daß dieser Entwurf hervorgehen mu der Revision der Verfassung, welche die gta lon gl Bey sa nb ne n. surt beschlossen hat, und daß so viel wie möglich die hierin enthaltenen Bestimmungen in den neuen Entwurf übergehen müssen. ihr Urtheil über den Verfassungs- Entwurf aussprechein so die Regierungen von Preußen, bart und öffentlich bekannt gegeben ist, so muß sie vor auf die Vorlage, der hohen Kammer gemacht hat.

Aus dieser Erwägung und in

rigen Jahres hervorgegangen ist. er Weigerung hervorgegan—

t, der mit dem neu zu ist die bayerische Re⸗=

Wenn sie aber re ll, wie er durch Hannover und Sachsen in Berlin verein t l Allen hinweisen die sie über die Deuische Verfassungsfrage am 18. 6 ; Dort sind diesenigen Einwendungen nie⸗ die Regierung pflicht emäß gegen die frankfurter ,,, ice dre. Einwendungen sind erlin berücksichtigt worden, andere nicht. Die Hauptpunkte, auf welche es hier noch e n 54 welchen auch durch

Beschluͤsse zu erheben sich gedrungen sah. manche bei der Revision : die Hauptpunkte, in die berliner Berathung die Regierung von ihrer Ueber= zeugung nicht abgekommen ist, sind folgende:

Ich kann sie auf zwei Gedanken zuvörderst zurückführen, die ich dann genauer erörtern will, Es ist in dem berliner Entwurfe nicht das ent⸗ halten, was die Regierung für nothwendig hält, um die Stellung Oester⸗

zu wahren; und es ist in dem berliner Entwurfe

ge der Negierung anvertrauten mate= Dieses ist es asso, warum die Re⸗ nstimmung mit der orgegangen, zu erklären. ö beiden Bedenken orf mic! . , n 4

Ich sage, durch den berliner Entwurf ist Oesterreich Deutschland nicht gewahrt, hauptsächlich aus zwei Gründen:

Im S. 1 des berliner Verfassungs - Entwurfs heißt es: steht aus dem Gebiete deijt nigen Staaten des steichsverfassung anerkennen. Die

zu dem deutschen Reiche bleibt

reichs zu Deutschland Manches enthalten,

riellen Interessen Bayerns tief verletzt. erung sich nicht im Stande sieht, ihre volle Ueberei erfassung, wie sie aus der berliner Berathung herv Gestatten Sie mir, diese ö

was die der Sor

8 Stellung zu

Das deutsche Reich be bisherigen deutschen Bundes Festsetzung des Verhältnisses Oesterreichs gegenseitiger Verständigung vorbehalten.“ Hier ist es schon in Zweifel Reiche gehört oder acht Hin diejenigen Staaten, we

gestellt, ob Oesterreich zum deutschen hr ie 3 a 9 deutsche Reich kene n gn , 64 iesem Entwurfe und Bündnisse beinreten, so daß es im gegenwärtigen Augenblicke bestehen würde aus Fren ßen han Die bayerische Regierung glaubt, daß dieser Para— hn die National - Versammlung in

nover und Sachsen. aph so beibehalten werden muß, wie i rankfurt beschlossen hat, wonach er lautet: 8 ge fel i gn . Gebiete des bisherigen dentschen Bu etzung der Verhältniss Herz S i di idee e g hältnisse des Herzogthums Schleswig Das Reich dentscher Nation ist ein Begriff nicht von heute, sondern von Jahrhunderten, und es weiß jeder Deutsche, was zum deutschen Reiche ehört hat und dazu halten muß. ng ist der Ausdruck dieses Bewußtseins. Der zweite Hauptgrund, warum der berliner Entwurf die Stellung

Fassung der National ⸗Versamm=