1849 / 159 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Müitali 3560 eine Zahl von 3, 127,000 Einwohner, . e Einwohner vertreten, und seßte die Vorzüge sen dreijãhrigen Parlamente und die geheime Abstimmung bei der Wahl aus einander. Sir G. Grey bestritt es, daß das allgemeine Stimmrecht auf dem Festlande zu zufriedenstellenden Resultaten ge⸗ fuhrt habe, und zog den Zustand Englands unbedingt vor. Er fand es nicht rathsam, die besiehende Verfassung für ein ungewisses Etwas hinzugeben, denn es ließen sich nicht nur Herren Hume's Vorschläge auf vielerlei Weise deuten, sondern unter den Verthei⸗ digern feiner Anträge befänden sich Viele, die ihre Durchführung nur als einen ersten Schritt zum allgemeinen Stimmrecht betrach—= teten. Herr S' Connor ergriff das Wort, um das allgemeine Stimm⸗ recht zu vertheidigen und es als das letzte Ziel seiner Bestrebungen inzustellen. Herr Campbell dagegen mahnte von dem Beginnen ab, uber nutzlosen Verfassungs Veränderungen die wichtigen esetzgebenden Arbeiten, weiche dem Haͤuse hinsichtlich der Kolonieen, Irlands und der sozialen Lage Englands oblägen, zu vergessen. Herr Bright fand das Unterhaus arstokratisch und nicht vollsthümlich, weshalb auch das Ministerium stets aristokratisch sei und die Interessen des Volks nicht wahre. Lord J. Rusfell glaubte mit Stolz auf die gesetz⸗ geberische Thätigkeit des reformirten Parlaments hinweisen zu kön⸗ nen, welches durch Steuer- Erleichterungen, Finanz-Reformen und zahlreiche neue Gesetze gezeigt habe, daß es die Interessen des Volks nicht aus den Augen lasse. Hinsichtlich des allgemeinen Stimmrechts gestand er offen, daß er ein Gegner desselben sei; denn wenn er auch der großen Mehrheit der arbeitenden Klassen das Zeugniß der Rechtlichkeit und der Tugend geben müsse und glaube, daß das Wahlrecht von Zeit zu Zeit erweitert werden könne, so fürchte er doch, daß sie sich Jetzt durch schlaue Demagogen würde irreleiten lassen, und ein so gebildetes Unterhaus werde nichts für die Wohl⸗ fahrt oder die gute Regierung des Landes thun. Man sage, Eng- land stehe Preußen nach. Aber auch dort sehe man sich genöthigt, durch ein neues Wahlgesetz den offenbaren Nachtheilen des allge⸗ meinen Stimmrechts zu entgehen, und er seinerseits müsse das eng⸗ lische, auf Eigenthum gegründete Wahlrecht der in Berlin beliebten Einrichtung vorziehen. Er sehe in der constitutionellen Monarchie

die beste Regierungsform für England, unter welcher seine mate= riellen und geistigen Hülfeéquellen die ausgedehnteste Entwickelung erhalten hätten. laufe man Gefahr, dieser Wohlthaten verlustig zu werden, und, er rathe daher zu deren Verwerfung. sich, wie schon gemeldet, ⁊38 gegen und nur 82 für den Antrag.

Unterhausmitglieder bei insolventen und bankerotten Mitgliedern

998

Durch die Annahme von Herren Hume's Anträgen

Bei der Abstimmung entschieden

Sitzung vom 6. Juni. Die Bill, welche die Prärogative der aufhebt, gelangte mit 55 gegen 45 Stimmen zur zweiten Lesung. Eine Bill, welche in gewissen Fällen die einfache Betheuerung an die Stelle des Eides vor Gericht setzt, kam ohne alle Debatte mit 73 gegen 61 Stimmen zur dritten Lesung.

London, 8. Juni. Ihre Majestät und der Hof waren auch bei den gestrigen Pferderennen in Ascot wieder zugegen. Abends gab die Königin ein großes Diner im St. Georgen⸗Saal in Schloß Windsor, welchem eine Soiree mit Konzert folgte.

Die Times sagt über die gestrige Debatie und Hume's An⸗ trag: „Die Abstimmung zeigte, daß die meisten einsichtsvollen Per⸗ sonen die Gefahren einer ihtorelischen Umgestaltung der Legislatur fühlen. Die Majorilät spricht sich nicht unbedingt gegen ausfuhr⸗ bare und allmälige Reform aus, und wenn wir die ministeriellen Reden recht verstehen, so0 wird eine solche Reform beabsichtigt. Von ihrer Beschaffenheit wissen wir nichts; da aber Andeutungen dieser Art stels nur die Agitation vermehren und den Widerstand schwä— chen, so wäre keine solche Andeutung gegeben worden, wenn nicht ein entsprechender Plan vorhanden wäre.“

Rußland und Polen. Warschau, 9. Juni. Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister des Kaisers von Oesterreich am russischen Hofe, Graf Buol⸗Schauenstein, und der bei dieser Gesandischaft angestellte Legations-Secretair, Graf Philipp Cavriani, sind hier angekommen. Dagegen sind der öster⸗ reichische General Hammerstein und Herr von Rencourt, Beamter bei der französischen Gesandischaft in Wien, von hier dorthin abgereist.

Meteorologische Geobachtungen.

Nach einmaliger Beobachtung.

1849. 10. Juni.

Luftdruck Lustwä⸗rme Thaupunkt. ... 2,77 R. Dunstsũttigung e. pCt. Wetter

Morgens

Nachmittags 6 Uhr.

2 Uhr.

333, 5237 Par. 333, 10 ar. 4 6,89 R. 4 14,77 m. 4 6,7! R. 52 pet. halbheiter. w.

Abends 10 Ubr.

33 „ag! Ear. Auellwäeme 7,8“ R. P g, o” R. Fluss wärme 15,17 R. 4 E, 77 R. Bodenwärme 76 pCt. Ausdünstung trüb. Niederschlag 0 W. Wärme weebsel 4 14,85

W. 7,1 * pCt. W.

w. 4 333,7 Par... 10, i R... 5,0 R... 67

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 12. Juni. Im Opernhause. 73ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Freischütz, Oper in 3 Aufzügen, von Fr. Kind. Musik von C. M. von Weber. Anfang halb 7 Uhr.

Wegen Unpäßlichkeit des Frl. Brexendorf kann die Oper: Das Diamantenkreuz, nicht gegeben werden.

Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Ballon daselbst 1 Rihlr. Parterre, drüäter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 73 Sgr.

Mittwoch, 13. Juni. Im Schauspielhause. 90ste Abonnements⸗ Vorstellung: Viel Lärmen um Nichts, Lusispiel in 5 Akten, von Shakespeare, übersetzt von L. Tieck. (Herr Hendrichs: Benedikt.) Anfang halb 7 Uhr. ; ;

KNönigsstadtisches Theater.

Dienstag, 12. Juni. Die beiden Nachtwandler, oder: Das Nothwendige und das Ueberflussige. Posse mit Gesang in 2 Akten, von J. Nestroy. Musik vem Kapellmeister Adolph Muller. Nach dem sersten Akt: Der Frosch. Mimisch- kemische Scene, ausge⸗ fuhrt von Herrn Klischnigg. Zum Schluß:; Jocko, der brasilianische Affe. Melodrama in 2 Akten. (Hr. Klischnigg: Jocko.)

Mittwoch, 13. Juni. (Neu einstudirt) Muttersegen oder; Die neue Fanchon. Schäuspiel mit Gesang in 5 Abtheil. (Ulle. Feigl, vom Stavttheater zu Lubeck: Chonchon, als erste Gastrolle.)

Wolken zug.. . Tagesmittel:

m

Berliner Börse

vom II. Jun

iꝛ.

HMechsel- Course.

Geld. 1423 1423 145 1495 6 21 817 1015 99 993 994

1023

Kurz

2 Mt. Kurz

2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

Wien im 20 Xr.... ...... 444 150 FI.

Augsburg.... 130 FI. Breslau 160 TbIr

Leipziß in Courant im 14 Thlr. Fuss. 100 Tbl.

Fraulefurt a. M. südd. VW. 106 *. 566 18 Petersburg 100 sRpl. 3 Wochen 103

Inländische Fonds, renne g. Kommunal- Papiere und Geld - Course.

Gem. ö.

Pomm. Pfdbr. 3 Kur- u. Nm. do. 3 Schlesiache do. 3 do. Lt. B. gar. do. 3 Pr. Bk-Anth -Sch Friedrichsd'or. And. Goldm. à 'ᷣth. Disconto.

Brief. 934 933

zt. Brief. Geld.

Preusa. Frer. Anl 5 St. Schuld- Sch. 33 7 Sceh Präm. Seb. R. u. Nm. Schuld. 3 Berl. Stadt- Ohl. 5 do. do. 35 Westpr. Pfandbr. 3 Grosah. Poren do. 4 do. do. 33 Ostpr. Pfandhr. 33

88* 135

1315.

=

Ausländische Fonds.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 HI. do. do. 300 FI. Hamb. Feuer- Cas. do. Staats- Pr. Anl Iloll. 24 95 Int.

Kurb. Pr. O. 40th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 FI.

Russ. Hamb. Cert. do. beillope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz O. do. do. Cert. L. A.

r- e =

as 11 III

11111112 ö.

Eis en kha kn - AcCctiem.

Stamm- Actien. K apilal. Tages - Cours.

Der Reinertrag wird nach ,, . Bekannt. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 33 pCt. ber. Actien sind v. Staat gar.

Börsen- Lins- Rechnang

Rein- Frirag 1848.

Hrioriläts - Aclien. Aapital.

Tages - Cours.

Zins suss.

Sammiliche Priorithts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

78 ba.

59 a 60 bz. u. C. 88 8. 3 B.

53 R 52 6. 1174 6.

2 .

6, 000, 000 8, 00, 000 4,824,000 4, 006,000 1.700, 000 2.39, C00 9, 00, 0090 13, 000, 000 4.500, 000 1.051, 200 1,400, 000 1,300, 000 10,000,000 1,500, 000 2, 2653. 100 2, 400, 000 1.200. 000 1.700, 000 1, 800,000 4, 000, 000 5, 000, 000 1.104, 000 4, 500,000

Berl. Anh. Lit. A. B. do. Hambur do. Stettin - Starg. . do. Potsd. Magd. ..

Magd. Halberstadt .. do. Leipziger...

Halle Thüringer

Cöln - Minden do. Aachen . . ......

Bonn -Cöln Düsseld. Elberfeld. . Steele Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch.

do. Zweighahn Oberschl. Lit, A.....

do. Litt. B. Cosel · Oderberg...

Breslau - . 3.

Krakau- Oberschl.. ..

Berg. Märk. .....

Stargard · Posen

Brieg - Neisse Mag deb. Wittenh. . ..

8

21 *

49 4. 77 6. 43 6

& L N C N ·

2

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53 B 715 . * ba. a B. 3035 6 935 6 933

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G.

42 bz. a. G. 543 k. II. k. 7oz ba-

C S = . . 6 80

111

Quittungs - Rogen.

Aachen - Mastricht.. 2, 750, 000

Ausländl. Acitien.

34 ü, a 4 ba

8, 000, 000 92 B.

Friedr. Wilh. -Nordb. do Prior. . .

1133111111

do. do. L. B. 200.

*

M 2 6

27

Schluss- Course von Cöln-Minden 77 a

1.411.800 5. 000. 000 1.000, 0060 2.367, 200 3, 132.800 80 n, 000 1.788, 100 4, 90, 00 3. 674. 500 1.217, 000 2. 487. 250 1.250, 010 1.000, 000 4. 175, 000 3.500. 000 2,3090, 0090 252, 000 248, 00 3716, 260 360. 000 250, 900 325, 000 375, 000 400, 000 S800, 000

863 6. I v..

Berl. Anhalt. . . ...... do. Hamburg do. do. do. Potsd. Magd. .. do. do. . do. Stettiner Mag deb. l. eipziger .. Halle · Thüringer. . . . Cöln - Minden. . . . . ... Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior. Düsseldorf- Elberfeld. Niederschl. Märkisch. ; do. III. Serie. zweigbahn do. do. Obersehlesische Krakau - Oberschl. .. Cosel - Oderberg. ... Steele - Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau - Freiburg... Berg. Märk. . . ......

o- de

S4 bꝛ. 9g33 be. 1054 be. u. G.

r G

.

Gr ü C R a r w

I

RNeinerir 1848

Ausl. Stamm- Act.

Börsen- Zins en.

4.500, 000 8. 525, 000 2.050, 000 6.500, 0u10 4,300, 030

Lei g. Dresden ... udw.- Bexbach 24 FI. Kiel - Altona

Amsterd. Rot - Mecklenburger Thlr.

E K n

1

von Preussischen Bank-Antheilen 88S b.. n. G.

Pol. a. Pfdbr. a. C.

Die Börse blieb zwar auch heute sehr geschäftslos, die

Course behaupteten aber ihre Festigkeit und die niedrigeren

Notirungen aus Wien und Faris machten keinen Eindruck. Preufsische

Staats- Schuldscheine um circa 4 He höher bezahlt.

Auswärtige Börsen.

Wien, 9. Juni. Met. 5proz. 883 3. 23proz. 7-474. Anl. 34: 149 150. 39: 914 -= 92. 1625 2 2, 2x. Gloggn. 102 1925. Mail. 735 74. Livorno 67 = 673. Pesth. 635 64. B. A. 1059.

Wechsel⸗Course. Amsterd. 179. Augsb. 1213. Frankf. 1215. Hamb. 1783. London 12.10. Paris 144. K. Gold. 30. . Fonds matter und „6 niedriger, Bank⸗Actien besonders flau, r mnen fest. Fremde Valuten und Gold zu haben und zu

lassen.

Leipzig, 9. Juni. Leipz. Dr. P. Oblig. 100 G. Leipz. B; A. 1614 Vr. T. Dresd. E. A. 95. G. Sächsisch Bayerische D Br. Schiessche 7er. Br. Chemnitz Riesa 19 Br. Löban⸗ Zittau 14 Br,. Magdeb. Leipz. 170 G. Berl.⸗Anh. A. Uu. B. W,. Brzz 785 G. . Altona Kiel e Bre, gig G. Deß. B. A. 1013 Br., iobr G. Pr. V. A. S5r Br., 83s G.

Frankfurt a. Mt., 9. Juni. Für Oesterr. Fonds zeigte sich an heutiger Börse eine bessere Stimmung, . man bot dafür höhere Preise als gestern. Auch blieben Badische 35 Fl. Loose an— genehmer. Alle übrigen Fonds und Eisenbahn⸗Actien ganz ohne Bewegung, Der Umsatz war jedoch im Allgemeinen höchst unbe⸗ deutend. Von fremden Wechseln war nur allein Wien gefuchter.

esterr. sproz. Metall. 735 Br., 735 G. Bank- Aetien 1078 Br., 1973 6. Baden Partialloose a 5 Fl. 463 Br., 46 G., dito 35 Fl. 253 Bre 255 G. Kurhessen Partialloose 26 Br., 255 G. Sardinien Partiallose 253 Br., 244 G. Darmstadt Partialloose a 60 Fl. 707 Br., 706 Ge, do. 2 25 Fl. 213 Br., 321 Glo. Spanien 3proz. 244 Br., 247 Gld. Polen 3690 J. Loose 983 Br., 973 G., do. Oblig. a 5060 Fl. 729 Br., 723 G.

4proz. 71 715. Nordb.

Friedr. Wilh. Nordb. 347 Br., 345 G. 677 Br., 675 G. Köln⸗Minden 773 Br., 77

amburg, 9. Juni. Z proz. p. C. 93 G. E. R. 995

Br., * G. Eiiezl S0, Br., 795 G. Dän. 635 G. Ard. 11 Br., 10 G., 3Zproz. 225 Br., 225 G. Hamb. Börl. 62 Br., 615 G. Bergedorf 74 Br. Altona-Kiel 92 Br. u. G. Rendsb.⸗ Neum. 110 Br. Mecklenburg 32 Br. u. G.

Fonds bei fast unveränderten Preisen sehr fest; Eisenbahn⸗ Actien höher und ziemlich viel Umsat.

Paris, 8. Juni. Die Cholera hält fortwährend noch die Geschaͤftslust unserer Börsenspekulanten zurück.

3Zproz. 49. 60 baar, 49. 70 Zeit. ;

proz. 80. 50 baar, 890. 60 Zeit.

Bank 2175.

Span. Zproz. 343 Innere 243.

Nordb. 4013.

London, 8. Juni. 3zproz. 91. Span. Zproz. 333. Int. Mex. 283. . ö

Conf, zu 14, 3 p. C. u. 91, 3 a. 3. eröffnet, blieben ohne Veränderung.

Von fremden Fonds blieben Ard. 17, 163. Chili 93, 91. Bras. 79, 77.

2 Uh r. Cons. p. C. u. a. 3. 1, .

Amsterdant, 8. Juni. Holl. Fonds waren heute bei gerin⸗ gem Geschäft etwas minder fest. Von fremden waren span. flauer. Port. fest. Russ. fast unverändert. Oesterr. mehr ange⸗ boten. Peru. und Mex. niedriger angeboten. Mex. 25.

Mr. 562. Holl. Integr. 483, 3.

Z3proz. Cons. p. C. 915, a. 3. 913. ? 565. siproz. 76. Braͤf. 785.

3proz. neue 573.

S0, 1. Dest. Met. 5prez. 683, 4. 23proz. 365, 3.

3 Bexbach

Peru * . Juli / Aug. 163 Rthlr. bez. u. Br., Aug. 163 bez.

Span. Ard. 11. Gr. Piecen 111, 43. Coupons 745. Nussen alte 1006, 4. Stiegl.

Markt Berichte.

Berliner Getraidebericht vom 11. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Weizen nach Qualität 56 62 Rthlr.

Roggen loco und schwimmend 25 a 27 Rthlr. „per. Juni / Juli 25 a 243 Rthlr. verk., 25 Br. y Juli / Aug. 256 Rthlr. Br., 255 G.

1 7) Gerste, große loco 21 23 Rthlr. n leine 18 21 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 17 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 27 28 Rthlr. »Futterwaare 25 26 Rthlr. Rüböl loco 1254 Rthlr. Br., 12 G. pr. Juni 1239 Rihlr. bez. u. Br. Juni / Juli 1237 Rthlr. Br., 125 G. Juli lug. 123 Rthlr. Br., 123 bez., 12 G. Aug. sMKept. do. Sept. / Okt. 127 Rthlr. bez. u. Br., 127 G.

Leißöl loco 10 Rthlr. Br., 99 G. » pr. Lieferung do. Mohnöl 185 a 18 Rthlr. Hanföl 13 a 12 Rthlr. Palmöl 137 a 137 Rthlr. Südsee⸗ Thran 11 r rg. Rithlt. n pr. Aug. Sept. 107 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 163 Rthlr. verk. pr. Juni / Juli 16 Rihlr. Br., 155 a 165 bez.

» Aug. MLSept. 165 Rthlr. Br., 165 G.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret.

Erste Beilage

Oftbr. Novbr. 125 a 127. Rthlr. verk. u. Br., G.

J

Sept. / Oktbr. 27 a 273 Rthlr. bez., 2 Br. u. 6G.

ner umfassenderen Vereinbarung zwischen dem 6

Schlusse der hierüber eröffneken Verhandlungen vorbehalten.

Deutschland. Preußen. Berlin. Denkschrift zu dem von den Königlichen Regierun

en von Preußen, Sachsen und H fun irre r he Dannover vorgelegten Entwurf der Ver

x :

Dent sehland.

Preußen. Berlin, 11 Juni. Die i ö . . in der r drei verbündeten Regierungen vom 28sten v. M. , . vort

schrift zur näheren Erfä ü Entwurfs 3 vir ern ing. und Begründung des Verfassungs⸗

Denk schrift

zu dem von den Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover vorgelegten Entwurf der Verfassung des deutschen Reich s. D. d. Berlin, 14. Inni 1849.

Indem die verbündeten Königli i glichen Regierungen v . 6 ,, die in ihrer . , . lung, d. . Berlin, 28. Mai e, angezeigte Ten rift den simmt⸗ . . . 9 He, e, ü, af, i en, ĩ i mur den g n w i en em von ihnen dargebotenen äußere Rechtfertigung zufügen zu wollen. Beruhigt in dem Be⸗ wußtsein, daß sie die Forderungin der rechtlichen Freiheit und der ee h ichen Ordnung auf gleicher Wage wogen und die ungeschmä— srten Resultale ihrer gewissenhaften Prüfung in den Br n. a . nieder legten, haben sie denselben den Regierungen wie der ö ation zu völlig freier Würdigung übergeben, in der Hoffnung, ö. Einsicht, Gerechtigkeit und Patriotismus das öffentliche Urtheil eiten werde. Hierin auch liegt ihre Zuversicht, daß eine rasche, einmüthige Zustimmung es möglich machen werde, die schweren Leiden der Gegenwart zu heben und unverzüglich dazu vorzuschrei⸗ ten, auf gesicherten Grundlagen das Gebäude aufzurichten, in wel- chem die deutschen Fürsten und Stämme, die Einzelnen und die Gesammtheit, in Ehre und Sicherheit wohnen, und für die Wieder⸗ gewinnung und Mehrung deutscher Macht und Größe unter Gottes Segen und Beistand erfolgreich wirken können. Was den verbündeten Regierungen nach Vorlage ihres Verfassungs⸗Entwur⸗ fes noch zu sagen übrig bleibt, beschränkt sich auf eine Darlegung der Standpunkte, die sie bei Anlage und Ausführung desselben ein- nahmen, auf eine Nachweisung dessen, was sie auf diese Standpunkte hinführte und sie von hier aus die bei den einzelnen Materien vor- kommenden Gränzen ziehen ließ, auf eine Feststellung der Bestim⸗ mungen, deren Wortfassung über den Willen und die Absicht der verbündeten Regierungen mögliche Zweifel lassen könnte. Die Denkschrift ist hiernach nicht Konunentar, sondern authentische In⸗ terpretation des Entwurfs der Reichs-Verfassung, und als sosche von dem Entwurfe selbst untrennbar. ö

Das Reich.

Die National-Versammlung zu Frankfurt a. M. legte sich die Befugniß bei, eine Verfassung für das deutsche Reich endgültig zu beschließen. Sie bestimmte daher den Umfang dieses Reiches nach dem Umfange des bisherigen deutschen Bundes und ging darauf aus, sämmtliche Glieder desselben zum Eintritt in den neuen Bundes- staat zu verpflichten. Daher spricht der erste Paragraph der dort entworfenen Verfassung einfach aus, daß das deutsche Reich aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes bestehe.

Die verbündeten Regierungen, welche ihren Entwurf zu einer Reichsverfassung hier vorlegen, sind dagegen von der unwandelba⸗ ren Überzeugung geleitet worden, daß der Neubau der deutschen Verfassung nur durch freiwillige Uebereinkunft der Regierungen un⸗ ter sich, und hiernächst eben so freiwillige Zustimmung der Natio— nal⸗Vertretung rechtlich zu Stande kommen könne. Daher haben sie in ihre Vorschläge keine Bestimmung aufnehmen können, welche für die Glieder des bisherigen deutschen Bundes irgend einen Zwang in sich schlösse; wie fest und zuversichtlich auch ihre Hoffnung sei, daß der neue Bundesstaat das gesammte Gebiet des Bundes von 1815 umfassen werde, so wird sich doch dieses Gebiet aus denjeni⸗ gen deutschen Landen bilden müssen, deren Regierungen sich dem vorgelegten Entwurfe anschließen und deren Vertreter ihn in einem aus diesen Landen einzuberufenden Reichstage annehmen. Hier— durch ist die Fassung des §. 1, wie sie vorliegt, gerechtfertigt.

Wenn schon hieraus von selbst einleuchtet, daß der neue Bun⸗ desstaat zu denjenigen Gliedern des bisherigen deutschen Bundes, welche sich ihm noch nicht anschließen möchten, zunächst in dein Ver⸗ bande der Rechte und Pflichten verbleibt, die aus der Bundesakte vom 8. Juni 1815 erwachsen, so hat doch der Beziehungen zu Oesterreich noch besondere Erwähnung geschehen müssen. Die zu dem deutschen Bunde gehörigen Theile Oesterreichs sind durch die dem Kaiserstaate verliehene i n n, vom 4. März d. J. in ein staatliches Verhältniß zu der österreichischen Gesammtmonarchie getreten, welches eine erneuerte Erwägung ihrer Stellung zu den Übrigen Gliedern des deut— schen Bundes unabwendlich erscheinen ließ. Hierzu, so wie zu ei⸗

er hf en Ge⸗ sammtstaate und dem deutschen Bundesstaate die Wege voͤllig frei zu erhalten, ist der Zweck des dem §5. 1 ,, . Zusatzes.

Ueber die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig hat zur Zeit noch keine Bestimmung erfolgen können; sie bleiben dem

Hinsichtlich der Stellung des Herzogthums Limburg werden die Abänderungen, welche das bisherige vertragsmäßige Verhältniß desselben zum deutschen Bunde durch die Annahme der Reichs⸗ Verfassung erheischen könnte, der Gegenstand weiterer Vereinbarun

Reichs dadurch noch eine

Die Neichsgewalt.

Die Befugnisse der Reichsgewalt waren nach den Zielen zu bestimmen und abzugränzen, die in Gemäßheit de uf assung . verbündeten Re ierungen dem Bundesstaat als solchem vor⸗ . sind. Sie waren zu be stim men, insofern die ge— sicherte . dieser Jele die der Reichs- Gewalt zu übertragenden Befugnisse nicht entbehren kann; und a bz u grän⸗ Edin e uren , , . 4. Interesse der Ehre und

indigkeit der Einzelstaaten das Maß des wirkliche ürf⸗ nf ich mn, ö en. . . am daher vor Allem darauf an, sich dieser Ziele des Bundesstaats, und zwar sowohl im Gegensatz . dem gu i cr als zu dem bloßen Staatenbund, deutlich bewußt zu werden und sie dann in äußerer Erkennbarkeit aufzustellen. . Die Ziele des Bundesstaates liegen innerhalb und außerhalb seiner Graͤnzenʒ hier maßgebend für sein Verhältniß zum Auslande, und dort fur sein eigenes Leben und seine innere Gestaltung. Die verbündeten Regierungen wollen und bekennen für den Bundesstaat dem 1 . nheit und Macht, ein einiges, ungetheiltes mächtiges Deutschland, eintretend an die Stelle ö ge Hannovers und aller übrigen deutschen Einzelstaaten und deren besonderen Interessen;

dem Inl ande gegenüber:

ausschließliche oder ergänzende Leistung dessen, was der einzelne Staat entweder gar nicht oder nicht in er⸗ forderlichem Maße zu leisten im Stande ist;;

durchgreifend endgültige Verfügung in Hallen, wo die Interessen der Einzelstaaten sich berühren, insofern diese Staaten selbst die Differenzen unter sich nicht zum Ab⸗ schluß bringen und das Gemeinwohl die, Regelung des . oder die Herbeiführung eines gebesserten .

*

Vorzeichnung von Linien, auf denen sich die Regierun—⸗ gen der Einzelstaaten zur Förderung gemeinsamen Rutzens in Bildung oder Entwickelung gemeinsamer Institutionen begegnen und einigen können. ;

Verhälmiß der Reichsgewalt dem Auslande gegenüber.

Unter den Opfern, welche die Bildung des Bundesstaates den einzelnen Gliedern des bisherigen a . Bundes 32 1 die Verzichtleistung auf die diplomatische Vertretung im Auslande, die Absendung und der Empfang der Gesandten, eines der größten. Der deutsche Bund war als ein völkerrechtlicher Verein ungbhängi⸗ ger Staaten eingesetzt; er konnte und mußte daher auch Jedem derselben anheimstellen, seine Interessen im Fluslande felbstständig vertreten zu lassen. Das Recht der Bündnisse und Verträge war keiner anderen Beschränkung e,, w, e. als daß keine dieser Ver⸗ bindungen gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Glieder desselben gerichtet sein dürfe. Allerdings war hierbei auch der Fall ausbedungen, daß der Bund für seine heren r regen Interessen Gesandte an fremde Mächte abordne, durch dieselben Unterhandlun⸗ gen für die ,,, führe und Verträge abschließe. Es ist jedoch bekannt, daß dieser Vorbehalt nie zur Ausführung gekommen ist; der völkerrechtliche Verkehr Deutschlands mit dem gun, ist ausschließlich durch die diplomatischen Agenten der einzelnen Staa—= ten an den fremden Höfen geführt worden.

Von dem Augenblicke an, als man die Nothwendigkeit erkannte, den völkerrechtlichen Verein in einen staatsrechtlichen, den bisherigen deutschen Bund in einen wahren Bunbesstaat zu verwandeln, konnte

nicht daran gedacht werden, jenes Verhältniß fortbestehen zu lassen. Soll der oberste Grundsatz: daß Deutschland dem Auslande gegenüber nur als ein einiger und ungetheilter Körper auftrete, je zu wirklichem Leben gedeihen, so wird das Ausland auch nur den Gesammtstaat kennen, nur mit diesem verhandeln, nur mit diesem Bündnisse und internationale Vertrage abschließen können. Hierauf hat daher der zweite Artikel des ersten Abschnitts des vorgelegten Verfassungs⸗Entwurfs fußen müssen. Er hat den einzelnen Regie⸗ rungen und hierunter auch solchen, die zu den Großmächten Europa's oder zu denen gehören, deren diplomatische Verbindungen mit den auswaͤrtigen Höfen seit geraumen Zeiten bestehen, das Ansinnen gestellt, zu Gunsten der Reichsgewalt auf ihr Recht ständige Gesandte zu senden oder zu empfangen, freiwillig zu verzichten, keine besonderen Konsuln zu halten und ihre Befugniß zu Verträgen und Bündnissen wesentlich zu beschränken. Diese Spfer sind sehr groß; man darf sich jedoch der Hoffnung hingeben, daß sie von den deutschen Regierungen und Stämmen als solche erkannt werden, welche unerläßlich sind, um der Nation die Weltstellung zu sichern, die sie in ihrer bisherigen Zer⸗ rissenheit schmerzlich entbehrt hat und von dem Neubaue ihrer Ver= fassung zu erwarten entschieden berechtigt ist. enn daher dieser Grundsatz in dem vorgelegten Entwurfe volle Gestung finden mußte, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Ausführung der hieraus geflossenen Bestimmungen an man nigfache Uebergänge und nähere Erläuterungen gebunden ist. Die Beziehungen, welche zwischen den deutschen Einzelstaaten und den auswärtigen Höfen bestehen, können nicht von einem Tage zum an— deren abgebrochen werden; auch wenn die vorgeschlagene Reichs—⸗ Verfassung allseitige , e, ,. findet, wird stets noch einige Zeit verfließen, ehe die v lkerrechtliche Vertretung des Reiches im Aus—⸗ lande nach den verschie denen Seiten hin geordnet und in anerkannte Wirksamkeit getreten ist. Bis dahin werden die diplomatischen Agenten der einzelnen Staaten ihre Thätigkeit um so mehr fortzu⸗ setzen haben, als sonst eine nur Deutschland schädliche Unterbrechung in dem internationalen Verkehre eintreten würde. Ein Gleiches 3. . ö. 26 ger f henne . sen akkreditirten auswärti⸗

h . eren erufung zudem das itãts⸗

der n, sein wird. ö . er auch dann, wenn nach vollkommen geordneten diplomati⸗ schen i, ne,. mit dem Auslande die . . weder ständige Gesandte halten noch empfangen werden, i doch nicht zu übersehen, daß für diese Regierungen das Bedürfniß fort⸗ bestehe, in einzelnen abgegränzten Fällen ein bestinimtes Interesse bei auswärtigen Staaten unmittelbar geltend zu machen. Bie Enl⸗ sendung eines besonderen außerordentlichen evollmächtigten wird daher der betreffenden Regierung nicht streitig zu machen 'sein, so⸗ bald dessen . vorher 3 Kenntniß der . ge⸗

bracht und er selbst angewiesen ist, sich mit der am Orte bestndli-

6 9 a egen Gesandtschaft des Reichs stets im Zusammenhange

= Gleschermaßen wird es. den Einzelregierungen unb bleiben, solche Interessen, welche aus deer e n m fiche i

mit der Königlich niederländischen Regierung sein.

stigen Beziehungen fließen, durch besondere Agenten zu wahren, in⸗

nälen und Seen, welche mehrere deutsche

Dienstag d. 17. Juni.

sofern dieselben entweder ganz ohne völkerrechtlichen Charakter auf⸗ treten oder im cer r gef n Falle der Reichsgesandtschaft über⸗ wiesen und zugetheilt werden.

Indem nach den §§. 6 und 7 die einzelnen Regierungen ihr Recht, besondere Konsuln zu halten, der Reichsgewalt übertragen, übernimmt letztere auch selbstverstanden die Pflicht, die Interessen aller Angehörigen deutscher Staaten überall genügend zu vertreten. Es wird daher jeder einzelnen Regierung die Befugniß zustehen, von der Reichsgewalt die Bestallung eines Konsuls an einem auswärtigen Orte selbst dann zu begehren, wenn nur allein ihre eigenen Angehörigen mit diesem Orte verkehren.

Aus deniselben Grundsatze fließt auch das Recht jeder Einzel⸗ Regierung, über mangelhafte Vertretung dieser besonderen Inter⸗ essen durch den Reichs Konsul, Beschwerde zu führen und erforder⸗ lichenfalls die Abhülfe auch dadurch zu verlangen, daß eine Per⸗ 6 6 i n. als Reichs-Vice⸗Konsul an demselben Orte

estellt werde.

Verhältniß der Reichsgewalt zum Inlande.

So viel das er alen des Bundesstaates zu dem Inlande betrifft, so konnte den verbündeten Regierungen auch hier über die aus den vorher bezeichneten Anforderungen flie⸗ ßenden Folgerungen kein Zweifel bleiben. Der Bundesstaat soll ausschließlich oder ergänzend dasjenige leisten, was der einzelne Staat entweder nicht oder nicht in erforderlichem Maße zu leisten vermag. Hieraus folgt, daß er auch nur das und nicht mehr als das zu leisten berechtigt werden durfte; daß der Selbstständigkeit der einzelnen Staaten der ganze übrige Theil der Regierungs⸗ und Machtbefugnisse belassen und gesichert werden mußte; daß die Ver⸗ fassung des deutschen Bundesstaates hier nach allen Richtungen hin einer falschen Centralisation zu begegnen hatte. Die verblindeten Negierungen glauben dies durch Fernhalten der Reichsge⸗ walt von der eigentlichen Administration und durch . des der RFeichsgewalt zugetheilten Ober⸗ Aufsichtsrechts gethan zu haben und durch die gegenwärtige Erklärung noch thun zu müssen.

Die ,, der einzelnen deutschen Regierungen, die der 8. 8 der frankfurter Aufstellung ausdrücklich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei beschränkt, sind in dem von den verbündeten Regierungen vorgelegten Ent- wurfe auf alle Gegenstände ausgedehnt, die der Zuständigkeit der Reichsgewalt nicht verfassungsmäßig zugewiesen sind. ;

Die Verfügung der Rejchsgewalt über die gesammte bewaffnete

Macht Deutschlands (8. 11 d. FJ. A.) ist auf die Fälle des Krieges oder lr ,, . Sicherheits⸗Maßregeln 2 Frieden nr ed und hiernach

eichzeitig der 5. 8i zu bemessen.

Die §. 135 d. J. A. der Reichsgewalt ausschließlich attribuirte Gesetz gebung und Organisation des Heerwesens ist auf eine allgemeine Gesetzgebung und auf die Ueberwachung und Durchfuh⸗ rung derselben in den einzelnen Staaten ermäßigt und diesen Staa— n . die selbstständige Organisation durchaus unverkümmert gelassen.

Die besondere eidliche Verpflichtung gegen das Reich, die de §. 14 des frankfurter Entwurfes , . n wine, ö

allen deutschen Einzelstaaten gleichmäßig auferlegt, ist nur bei den⸗ jenigen Militairpersonen festgehalten, die, wie die von der Reichs- gewalt ernannten Feldherren, die von diesen zum selbstständigen Kommando einzelner Corps bestimmten Generale, und die Gouver⸗ neure, Kommandanten und höheren Beamten der Reichs- Festungen in ein besonderes Pflichtverhältniß gegen das Reich getreten sind; eine Einschränkung, deren Nothwendigkeit nach den beklagenswerthen Vorgängen der letzten Zeit wohl allgemein einleuchtet. Bei dem Schifffahrts und i, . auf Flüssen, Ka- u taaten im schi oder flößbaren Zustande durchströmen oder begränzen, ist . von dem §. 24 der F. A. der Reichsgewalt nur die Gesetzgebung . . tien, ng K dagegen die Wahl der Ver= esserungs⸗Maßregeln und deren Ausführ igli 24 , , ,,. . R ei Anlage neuer Landstraßen und Kanäle und b . machung bis dahin nicht befahrener Flüsse ist der , . wieder nur die Anordnung zugestanden, selbst diese jedoch in we⸗— sentlicher Einschränkung des 8. 32 der F. A. durch die vorgängige Verständigung mit den einzelnen Staaten bedingt, und eben diesen 2 auch die Ausführung und zwar auf Reichskosten über= Bei Erhebung und Verwaltung der Zölle ist der Rei . , . i , ,. ej Recht ö. ö agegen, das ihr der §. 36 der der,. 8 der F. A. ebenfalls zu⸗ er s. der F. A., der der Reichsgesetzgeb . mung über die Gegenstände überläßt, . art 3. ö 2 gungen und Beschränkungen, unter welchen die einzelnen Staaten Productions oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen, ist zwar beibehalten, es wird aber ausdrücklich erklärt, daß die daben in Frage tretenden finanziellen Interessen der Einzelstaaten in der Reichs- JZollakte ge⸗ el geha, e . ,. . auch, daß es nicht in der Ab⸗ ; urch in den durch den ĩ . lire. . 8 ch Zollverein geordneten Ver⸗

nter Löschung des 2ten und 3ten Absatzes eben dieses 8. unter gleichzeitiger Abänderung des 89. 49 ist ,. . ö telbares Recht an irgend welchem Quantum der Landessteuern in den Ein⸗ zelstaaten nicht zuerkannt, die Landessteuern sind vielmehr als ein aus⸗ schließliches und unantastbares Eigenthum der Einzelstaaten in ver⸗ fassungsmäßigen Schutz genommen und, die Nothfälle der Anleihen 6 3 . n , abgerechnet, die Einnahmen

ein für allema i ü kular⸗ Beiträge ben en, .

Die der Reichsgewalt wesen ist unter Abänderun in den Schranken der 3

zugestandene Einwirkung auf das Post— . SS. 1 n . . Fr. A. r eh. gebung un eraufsicht erhalten,

das der Reichsgewalt in jenen Paragraphen ,, 6. r, . n . . 9 , n, n von re⸗ ü ungen und der Uebernahme des d .

weseng für Reichsrechnung, beseitigt. h . Die verbündeten Regierungen erklären zu dem, daß sie der Reichsgewalt durch die derselben in den einzelnen Paragraphen vor— behaltene Oberaufsicht nur das Recht zugestanden haben, Be⸗ schwerden entgegen zu nehmen, deren Abste ung zu vermitteln, nö⸗ thigenfalls . Entscheidung des Reichsgerichtes zu erzwingen und unter allen Umständen durch Abordnung von Kommissarien Kennt⸗ niß von dem Stande ver ihrer Oberaufsicht unterliegenden 7

legenheiten und Verwaltungs⸗Gegenstaͤnde zu nehmen. Alles fepo

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