1849 / 159 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sel des Reichs⸗Budgets den Eine vreijäͤh ßiger und unbedenklicher, als keine eigentlichw Verwaltung zu führen hat ch wesentlich auf die Reichs⸗Festu le, vie Kosten der Ministerien und! ves Feichs= In ruhigen Zeiten witd sse daher sehr wohl im fachen Verhältnisse auf einige Jahre im vor⸗ aus zu ordnen und dadurch den Reglerungen der Einzelstaaten die chleit gewähren, den Betrag der an die Reichs -Kasse zu entrichtenden Matrikular⸗Beiträge mit Sicherheit zu veranschlagen. Die vreisährige Finanz Pertode wird es aber auch gesiatten, ahl⸗Periode des Volkshauses dieselbe Ver⸗ des Budgets vornehmen und ahrung und Sicherheit ordnen

ahrlichen We ungen aus um so zw

Damit hak aber die Möglichkeit einer solchen Wahl-

eignet sind. art für diejenigen Staaten, in denen sle zweckmäßig erscheinen sollte,

Kollegium, diese, die Exekative, vem Reichs⸗Vorstande zugewiesen. Weder der Reichs⸗Vorstand noch das Fürsten Kollegium stellen für

chs⸗Regierung dar; diese existirt erst in der Ver⸗

hängigkeit v sihr lichten Finanz Pertode ist die Reichs R und ihre A Marine, die tags beschränken. Skande sein, ihre ein

abe, daß die Einzel⸗Reglerungen, die⸗ eichsgewalt gegenüber, weder zu allge⸗ ch auch zur Einholung von Genehmi⸗ fen der betreffenden Regierungs- und In verpflichtet sind.

deten Regierungen sind bei allen die sen Abänderun⸗ en des frankfurter Entwurfes der Ueberzeugung gefolgt, daß die osgewalt nur dadurch die ihr im Bundesstaake angewiesene hohe n Segen des Ganzen einnehmen und ohne störende der Einzelstaaten behaupten könne, daß sie sich von i ation dieser Staaten grund⸗ hebung der Zoͤlle und Ab⸗ auwesens, Uebung, Ausrüstung und Verpfle⸗ dem Bereiche

nit der ausdrücklichen M fem Oberaufsichtsrecht der meinen Berichterstattung gungen vor dem wallungs Maß

Die verbün

sich allein die Rei bindung beider. In dem Reichs⸗Vorstande sind zwei Eigenschaften miteinander Exekutiv⸗ Gewalt und die eines In letzterer

keinesweges ausgeschlossen werden sollen. frankfurter Paragraphen, wonach bei Vornahme der Wahlen durch zwei Kammern der Wahlakt in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit vorgenommen. werden soll, hat ebenfalls eine in die Verfassung der einzelnen Staaten minder einschneidende und die Bedeutung des Zwei⸗Kammersystems weniger verletzende Fassung

Der letzte Satz jenes ngen, die verbunden, die des Trägers der gleichzeitigen Mitgliedes des FJürsten= Kollegiums. Eigenschaft ist der Reichs ⸗Vorstand nur primtis inter p litdschaft im Fürsten⸗ Kolle gium wil⸗ üüsse eben dieses Kollegiums

er, um seiner Mit len, an die Mehrheits⸗Bes⸗ Träger der Exekutive später gebunden ist, den den Fall des §. 194 allein ausgenommen. islative, dem Fürsten Kollegium zugewiesene Functionen alle die⸗ che zu ihrer Wirksamkeit eines Insbesondere also auch alle mit auswärtigen Staaten zu schließende Verträge, welche dem Reichs⸗ tage zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, wobei jedoch bei dringenden Umständen die Einholung vorgängiger Zustimmung allerdings unmöglich werden kann. Cben so werden die Vollzugs⸗ Verordnungen, insofern sie materielle Bedeutung haben, und nicht, ublications- Patente, bloße Formen erledigen, mit dem Fürsten⸗Kolleginm berathen, unbeschadet der endgültigen Beschluß⸗ fassung, die dem Reichs Vorstande worbehalten bleibt. Der eben erwähnte 8. 191

ellung zum

Gegenwirkung nzel hau einem Eingreifen in die innere Admini

saͤtzlich fern halte, daß sie namentli gaben, Leitung des gung des Heeres, kurz Alles, was seiner Natur na der inneren Regierungsthätigkeit des einzelnen Stgates angehört, auch zunächst der selbstständigen Anordnung und betreffenden Regierung völlig frei lasse. Vornehmlich bei den beiden egenständen, der Steuer⸗Erhebung und dem Bau⸗ wesen, hat sich diese Ueberzeugung den verbündeten Regierungen zu Die Finanz-⸗Einrichtungen fast jedes deutschen Staates bilden in sich geschlossene Systeme, an welchen am wenigsten in einem Augenblicke so großer Erschütterungen und so drohender Gefahren, wie der gegenwärtige, unvorsichtig gerüttelt Der Versuch, neben den bestehenden verschiedenen inzelstaaten ein neues Reichssteuer⸗ und Finanz- System zu gründen, würde gleichbedeutend sein mit der Vernichtung der Ordnung und des Kredits in diesen Staaten, ohne Garantie für das neu zu Schaffende, welche jederzeit erst durch die Aehnliches gilt über das Bauwesen, die für einzelne Landes⸗ ichts würde

Das Wahlgeseßz.

Filr das Volkshaus ist vie Dauer der Wahlperiode auf vier Jahre bestimmt. Daneben sind durch den angeschlossenen Entwurf ei⸗ nes Gesetzes für die Wahlen der Abgeordneten zum Voltshause, altung des Satzes der allgemeinen Wahlberechtigun Schranken gesucht deren allein der Aufbau und die Erhaltung und den Interessen des nung möglich ist.

Dabei werden als le⸗ daß bei vierjähriger

g zweimal die r un daher die Finanzen mit größerer Erßf kann, als solches bei einer kürzeren Wahlperiode der Fall sein

enigen Befügnisse betrachtet, wel nes eschlusses bedürfen. Ausführung der einer dem Geiste olkes entsprechenden staatlichen Ord⸗ Die Gefahren und vie Täuschungen, welche in dem alleinigen Vorwalten des arithmetischen Kalküls in politischen Dingen liegen, sind hier nicht weiter zu erörtern. oder von unten her die gesunden Lebenselemente des Staates ver⸗ nichtet werden, ist gleichgültig. Jenen Gefahren und Täuschungen durch eine weise Abwägung und Vertheilung der politischen Rechte im Volke in möglichster Wirksamkejt zu begegnen, ist die Aufgabe, deren Lösung das allgemein gefühlte Bedürfuiß von der Gesetzge⸗ bung zu erwarten hat.

Die Tendenz des vor

In Ansehung der Disziplinar⸗Gewalt beider Häuser über ihre Mitglleder mußte es für angemessen erachtet werden, eine Ausdeh⸗ nung der Disziplinar⸗ Gewalt auf das Verhalten der Mit auch außer dem Hause eintreten zu lassen. Eine solche der des Reichstags entsprechende Ausdehnn Bevorzugungen, die Art. Vlll den Mitg onders nahe

Bezüglich der Ge keit der beiden Häuser, bei ihren steten W edenken, daß auf die sem We neuen Institute sehr leicht Differenzen und Schwan lichsten Art entstehen können.

erstgenannten

besonderer Stärke gesteigert.

erschien bei den großen ; dern des Reichstages zu⸗ N e, e, ne . zwischen Reichsvorstand und Fürsten⸗Kollegium auch im

Er macht die Gültigkeit he. ir. e Ausübu

werden darf.

Steuer- Systemen der äts⸗-Ordnung hat eine völlige Unabhaͤngig⸗

echselbezlehungen unter ze in einem vollig ungen der gefähr⸗ Wo ein fester unwändelbarer Ge⸗ brauch sich seit Jahrhunderten festgesetzt hat, da kann eine solche Unabhängigkeit ohne Nachtheil bestehen. hältnissen wird es aber die Einigkeit und zweckmäß lung sehr erleichtern, wenn man dafür sor der Art der Behandlung der Gesch nicht zu weit aus einander gehen. troffenen Bestimmungen.

Die ausgedehnten Privilegien, welche Art. VIII. (86 den Mitgliedern des Reichtags beilegt, werden jede stand ber ernstesten und vorurtheilsfreiesten Erwägung des neuen Reichstags werden müssen, da es in keiner Weise räthlich sein und mit den Grundsätzen einer höheren Sittlichkeit und Gerechtigkeit im Einklange stehen kann, die Mitglieder des gesetzgebenden Kör— pers zu sehr in eine Ausnahmestellung gegen die

en, wenn auch diese Privilegien als Gewähr für die Freiheit der

lußnahme der Häuser änderung der dieserhal Beschlüsse nur insoweit für unumgänglich nothwendig es der öffentlichen Moral widersprechen würde, wenn zu deliberiren wäre, oh ein auf frischer That ergriffener Verbrecher vor Gericht gestellt werden soll oder nicht.

Legislation. sonst überall nur an die gemeinschaftlt mungẽs rechtes geknüp rfassung von der sel Vorstandes als des Fürsten-Kollegiuns abhängig. Die Einwirkung, die ein solcher die Verfassung abändernder Reichsschluß auf die be⸗ owohl des Reichsvorstandes, als des Fürsten⸗ Kollegiums auszuüben geeignet ist, hat hier eine abgesonderte Sicherstellung sowohl für den Reichsvorstand, als für das Fürsten= Kollegium ausnahnisweise nicht entbehren lassen.

Die in den §§. 99 und 191 vollzogene Abänderung der 8. 101 und 196 der frankfurter Aufstellung war für die verbündeten Regierungen Sache der entschiedensten Rothwendigkeit. Uebereinsiimmung des Reichstages mit der Reichs⸗-Regierung, aber auch der Reichs-Regierung mit dem Reichstage, bleibt Grundbe⸗ dingung des ganzen künftigen deutschen Staatsbaues. Bedingung raubt alle Garantieen eines gesunden

des Zustim⸗ einander, das graße der Reichs⸗ .

liegenden Entwurfs eines Wahl esetzes dwohl ves Reichs⸗ genden Entwurf hlges

geht dahin, mit Aufrichterhaltung des vorerwähnten Satzes der allgemeinen Wahlberechtigung ohne Census, das Destruktive und absolut Schädliche des in Frankfurt beschlossenen Wahlgeseßzes aus⸗ zuscheiden, das in kurzen Worken dahin zusammengefaßt werden ß es das gesammte Gewicht der Ausübung der höchsten politischen Rechte der Nation, aus dem Kern derselben heraus le⸗ und die öffentliche Wahlhandlung mittelst der Stimm⸗

9h), bei Ab Erfahrung gegeben wird. ndigen Zustimmung vorzüglich bei Strom- und Uferbauten, striche wahre Existenz und Lebensfragen bilden. unzweckmißiger und nachtheiliger sein, als Bauwerke der letzteren Art direkt von Reichs wegen, blos durch die Hand des Technikers und ohne eine daneben stehende, das Interesse des Bauherrn und der Nachbarn vermittelnde Landesbehörde zur Ausführung zu brin⸗ gen. Der fernere Umstand, daß sich die Reichsgewalt hier bei eige⸗ ner Bauführung zu den verschiedenen Einzelstaaten nicht mehr in dem gleichen, sondern, nach dem größeren oder dürfnisse dieser Staaten, in einem verschiedenen führt für eine gedeihliche Wirksamkeit der erheblichsten Bedenken. Bevorzugungen und Begünstigungen oder uner schung, Hemmung und Störung würden nicht ausbleiben. Es wäre ein Stoff steter Reibung und Ünzufriedenheit geschaffen, der in sei⸗ ner Fortwirkung entweder die Reichsgewalt fortwährend paralistren oder die Selbstverwaltung der deutschen Länder in ihren werthesten und theuersten Interessen endlich gänzlich vernichten müßte. Indem aber die verbündeten Regierungen die innert Admini-= stration der Einzelstaaten von den Befuügnissen der Reichsgewalt streng und völlig gesondert haben, ist das der Reichsgewalt kom⸗ petirende Recht der durchgreifend endgültigen Verfügung in Kolli⸗ sionsfällen der Einzelstaaten, unter der vor daß die Einzelstaaten selbst die von dem Erledigung der obschwebenden Differenzen nicht zu richtiger Zeit h J geschmalert worden; wie die aus der frankfurter Aufstellung unveraͤndert beibehaltenen oder modifizirten S5. 21. 28. 30. 31. 38. 39 und 41, betreffend Unterhaltung von Schifffahrts Alnstalten am Meere und in den Mündungen der deut⸗ schen Flüsse, des Schifffahrts-Betriebs und der Flößerei, der Eisen⸗ bahnen, Landstraßen, Kanäle, des Handels⸗, Gewerbe⸗ und Post⸗ wesens, des Näheren ausführen. und der Gesetzgebung, das in allen diesen Administrations⸗Materien der Reichsgewalt verbleibt, sind ihr die hinlaͤnglichen Mittel zur Verfügung gestellt, die betreffenden Differenzen entweder selbst zu schlichten oder ihnen doch die Bahn einer verfaffungsmäßigen, ra⸗ schen und gewissen Erledigung anzuweisen. gierungen erblicken gerade in dieser Thätigkeit der Reichsgewalt die Beendigung eines Zustandes, der bisher vielfach schwer empfunden wurde: die schützende Bürgschaft gegen endlose die angemessene Sicherstellung allgemeiner Volkswohlfahrt gegen die Partikular⸗Interessen der Einzelregierungen.

Die umfassendste und fruchtbarste Thätigkeit bleibt endlich der Reichsgewalt zu entwickeln in der Anbahnung gemeinsamer Institu⸗ tionen zum Nutzen der einzelnen Staaten und des gesammten Reichs. Hier hat sich die Reichsgewalt recht eigentlich als Gesammt⸗Regie⸗ rung des Reichs zu erweisen, und in großen praktischen Gedanken und geeigneten Anregungen die Saaten dauernder Einigung nie der⸗ zulegen und zu zeitigen. Die hauptsächlicheren Richtpunkte dieser, das Bedürfniß und die Mannigfaltigkeit des realen Lebens um⸗ ssenden Thätigkeit sind in den 58. 24. 32. 33. 41. 45. 46 und 64 er frankfurter Aufstellung vorgezeichnet und in dem jetzigen Ent⸗ wurf unter den nöthigen Modisieationen beibehalten: kommerzielle und gewerbliche Vereinigungen, Erleichterung und Verbesserung sämmtlicher Mittel des inneren Verkehrs, Einwirken auf die Ver⸗= besserung und Regelung des Postwesens durch die betreffenden Ein⸗ zelstaaten und die sonst Berechtigten, möglichste Uebereinstimmung in der Gesetzgebung und dem Gerichtsverfahren, Einheitlichkeit in Münze, Maß und Gewicht. In dem Zollverein, einer Schöpfung, die selbst unter dem bisherigen staatenbundlichen Verhältniß in? s Leben treten konnte, findet der Bundesstaat für diesen Bereich sei⸗ ner Thätigkeit ein praktisches Muster. Daß dieser Zollverein durch die vorgeschlagene Verfassung nunmehr das gesammte Gebiet des Reichs in sich begreifen werde, muß als einer der Fortschritte für das

neuen Ver⸗ sondere Stellung e Entwicke⸗ in ihren Gebraͤuchen Dahin zielen die im 5. 114 ge⸗

115 118) nfalls Gegen⸗

diglich in die Massen verlegt, durch die Einführung heimlicher Abstimmun zen „zu einem bereiten Felde der politischen In⸗

Diefem Uebelstand hat man dadurch zu begegnen ür nothwendig erachteten Quali⸗

zettel ohne Unterschri tri 1. , ,. en, esucht, daß man der allgemein

cation der Unbe choltenheit für diejenige der

eringeren Be⸗ erhaͤltnisse be⸗ die Ausübung des aktiven Wahl Selbstständigkeit hinzugefügt, und des Wahlgesetz⸗ Entwurfes

finden würde,

Gewalt auf die Jede Ver⸗

rechts, auch 6. . Begriff der Selbstständigleit im §. 2 näher desinirt hat.

Wenn die Berechtigung,

en über unbillige prießliche Einmi⸗ letzung dieser Zustandes. . Bei allen übrigen dem Reichsvorstande als solchem ausschließ-⸗ lich übertragenen Attributionen, der Kriegserklärung und dem Frie⸗ densschlusse, der Leilung des völkerrechklichen Verkehrs, der Er⸗ nennung des Reichs⸗Ministertums u. s. w. bleibt vie lusübung der entsprechenden Rechte des Reichs⸗Vorstandes dennoch in einem fort⸗ währenden inneren Zusammenhange mit der Thätigkeit des Fürsten⸗ aller exekutiven Functionen, e in den betreffenden 88. 69, 71, 72 und 81 des darge⸗ ntwurfs verzeichnet sind, zeigt sich sofort, daß sich die Ge⸗ keit des Verkehrs und die Gegenseitigkeit der Bezie⸗ dem Reichs⸗Vorstande und den Fürsten⸗ Kollegium Thätigkeit und gemeinschaftliches utzen in gesicherke Aussicht stellt. als eine wirklich ausschließ⸗ t, außer den Fällen der reinen Aus⸗ eschlossenen Maßregeln, nur da be⸗ Schnelligkeit und Freiheit des Entschlusses und die Energie der Handlung unerläßlich ist: bei der Kriegsführung und in den anderen verwandten Ausnahmefällen, die von dem Augen⸗ blick ihre Entscheidung fordern.

Bie das Fürsten⸗ Kollegium betreffenden Theile des III. Ab- schnitts haben im Uebrigen zur Zeit auf der Grundlage beruhen müssen, daß Oesterreich gehindert ist, mit einem Theile seines Central Staats, mit seinen deutsch = österreichischen Bundeslanden in den Bundesstaat einzutreten, der nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen dem übrigen Deutschland nicht länger vor⸗ enthalten werden darf, in einen Bundesstaat mit deuischem Parla⸗ ment, das in Volkshaus und Staatenhaus gegliedert ist. diese Behinderung vor dem Zusammentritt des nächsten Reichstags indeß thatsächlich gehoben sein, und die Gewißheit vorliegen, daß das deutsche Reich, auf dessen glorreichen Namen der Bundesstaat nicht hat verzichten wollen, auch seiner räumlichen Größe nach in einer und derfelben lebenskräftigen Vereinigung aller Bruderstämme jetzt wiederherzustellen ist, so werden alsdann auf dem Wege gegen⸗ ung diejenigen Modifieationen eintreten, die der es Entwurfs, bezüglich des Verhältnisses Oester⸗ ichs zu dem veutschen Reich, in umfassender Weise vorbehält.

Der Neichstag.

Die Vertretung der Nation in einem Volkshause neben dem Staatenhause ist zum unabweiglichen Bedürfnisse geworden.

Die auf den frankfurter Beschlüssen beruhende Zusammensetzung des Reichstags aus zwei Häusern ist daher geblieben; bei der Fest= efuguisse beider Häuser ist jedoch der Grundsatz der gleichen Berechtigung befolgt worden, da auch das Staatenhaus, in⸗ dem es zum Theil wenigstens ans der Volksvertretung der Einzel⸗ staaten hervorgeht, die wesentlichen Elemente der Vertretung der Na⸗ tion enthält, und sogar einzelne allgemeine Interessen des Volks, z. B. die wichtigen Interessen des Staatshaushalts und der Volks⸗ t ausschließliche, doch vorzügliche nden. Aus dieser Erwägung ist ervorgegangen. S⸗Entwurfs, bezüglich der Ver⸗ undesländer und deren Stel⸗

: esetze zu brin⸗ an den Gemeindewahlen des Wohn⸗ ortes Theil zu nehmen, als ein Kritertum der Selbstständigkeit hin⸗ gestellt wurde, so ist man dabei von dem tief im deutschen Wesen würzelnden Gedanken ausgegangen, daß ver Staat als

Ganzes sich in seinen Einrichtungen seinem geschichtlichen Er lungsgange anschließen, daß er nach Analogie des Entstehens der Ge⸗ meinde aus der Familie und des Staates aus der Gemeinde, auch die Be⸗ rechtigung seiner Mitglieder an eine gewisse Stufenfolge knüpfen muß, und daß er ohne Störung seines Organismus demjen Kreifen keine Berechtigun deshalb versagt ist, weil

schätzen sind. Für gefaßten frankfurter ehalten, als arüber noch

erathung und Be jetzt hat man eine

Kollegiums. Bei näherer Erwägun

en in höheren ie in niederen

Das Reichs gericht.

Das Reichsgericht darf als dersenige Theil der deutschen Ver- fassung betrachtet werden, dessen baldigste unabweislichsten Bedürfnissen

zuerkennen darf, welchem ine Leistungsfähigkeit den Ansprüchen und Bedürfnissen, selbst dieser niederen Kreise, nicht entspricht. unden Staatsleben nicht vertraͤ erechtigung zu Gemeinde⸗Wah schlossen ist, die Betheiligung an den Reichswahlen einzuräumen. Die unldugbare Richtigkeit dieses Prinzips vringt auf eine strenge und konseguente Durchführung auch in solchen Landest geordneier Gemeinde- Verhä

meinschaftlich hungen zwischen überall geltend macht, wo vereinte Erwägen irgend einen größeren N Die Exekutive des Reichs⸗Vorstandes, liche Thätigkeit desselben, bleib gemeinschaftlich

emeinwohl geforderte

erwirklichung zu den ehört. Der Versuch wird nie aufge ben werden dürfen, dieses Instltut als ein gemeinsames deutsches alle dem Bunde von 1816 angehörigen deutschen Bundesstgaten ins Leben zu rufen, und damit auch wieder das Recht, als Basis des deutschen Staatslebens durch ein höchstes Organ der Rechtsprechung für die deutschen Länder unter einander zur Anerkennung zu brin⸗ g Die verbündeten Regierungen sind von der Nothwendigkeit dieser Institutien so überzeugt, daß sie derselben auch

für ihre Verhältnisse unter einander nicht glauben entbehren zu können, und bis dahin, daß ein solches Reichsgericht verfassungès⸗ eingesetzt und organisirt werden kann, es für nöthig gehal⸗ aben, die vertragsmäßige Unterwerfung unter ein mit den ünftigen Reichsgerichts ausgestattetes Grundbedingung ihres

ühren, durchaus nicht n scheint daher mit einem jenigen, welcher von der

führung von

stehen, wo die eilen, wo

tnisse eine eit überhaupt noch tundstücke als nicht

angel geseßli Gemeinde ⸗Vertretung mittels Wahlen zur nicht stattfindet, oder wo gewisse Güter und zur Gemeinde gehörig erachtet werden. Es wird hier nur derjenige als zur Wahl für das Volkshaus berechtigt angesehen werden kön—⸗ nen, welchem an dem Orte, wo er wohnt, elne Stimme der Be⸗ rathung darüber zusteht, auf welches Weise den Ansprüchen des Staats ohnorts als solche genügt werden soll. esetze erhobenen Entwurfs des Wahl⸗ en sein, den hier ausgesproche⸗ eiden, welche den bestehenden

In dem Recht der Oberaufsicht

Die verbündeten Re⸗

an die Einwohner des W Bei Ausführung des zum gesetzes wird es Sache der Regierun nen Grundsatz in die Formen zu

Verhältnissen der Staaten entsprechen. . .

Als ein ferneres Kriterium der Selbstständigkeit ist die Ent⸗ richtung irgend einer direkten Staatssteuer aufgestellt. darin um so weniger ein Census gefunden werden, als diese Be⸗ stimmung je nach den Besteuerungs-Verhältnissen in den einzelnen Staaten zu sehr verschiedenen Resultaten führen wird. Es hat auch hier vielmehr nur der alte in Deutschlands öffentlichem Rechte gegründete, wenn auch leider oft vergessene Grundsatz festgehalten daß das Recht, in öffentlichen Dingen mitzurathen, ondlrenden Pflicht, auch die öffentlichen Lasten mitzu⸗ elbstständige Staats⸗ getroffen wer⸗

wesentlichsten Attributen des Kollegium von Schiedsrichtern zu einer Bündnisses zu machen.

Die Aenderungen, welche in diesem Theile der frankfurter Be⸗ schlüsse gegenwärtig vorgenommen sind, haben sich daher auch nur wünschenswerthe nähere Bestimmun

Während es sich zum §. 124 litt. .. wo daß Streitigkeiten über Thronfolge u. s. w., welche sich zugleich auf nicht zu Deutschland gehörende Länder beziehen möchten, dem Reichsgerichte nicht unterliegen können, insofern dasselbe nicht aus⸗ drücklich als zuständig von allen Theilen anerkannt würde, hat es sich als zweckmäßig und nothwendig dargestellt, unter Litt. E. den Zusatz zu machen: „und die Gexichte der Einzelstaaten dazu nicht köompetent sin d.“ Man ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß es nicht in der Absicht liegen könne, die richter⸗ liche Kompetenz der Landesgerichte irgendwie durch die Kompetenz des Reichsgerichts zu beschränken, eben so wenig die Konkurrenz der Zuständigkeit zweier Gerichtsh eines sich widersprechenden

Aus gleichen Gründen werden ad ; den Reichs⸗Fiskus nicht unbedingt an das Reichsgericht zu verwei⸗ sen sein. Es würde hierin eine ungemeine Erschwerung der Rechts⸗ Verfolgung liegen können, wenn z. B. eine Klage über Verletzung nachbarschaftlicher Rechte nicht im Gerichtsstande der belegenen Sache, sondern bei dem weit entlegenen Reichsgerichte anzubringen wäre, indeß die Natur der Sache in der Regel die höchste Beschleu⸗ nigung fordert.

Kann die Bezeichnung der hier in Frage tretenden Gegen⸗ stände füglich einer weiteren Gesetzgebung überlassen werden, so dürfte dagegen ein Gesetz-Entwurf über Einsetzung und O eichsgerichis, über das Verfahren und über die ziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen, gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Verfa Vereinbarung über denselben zu versammelnden Reichstage mit vor⸗ Die Bearbeitung dieses Entwurfs wird dem von den verbündeten Regierungen einzüsetzenden Bundes⸗Schiedsgerichte so⸗ fort übertragen werden.

treitigkeiten und

n beschränkt. von selbst versteht,

seitiger Verständi ste Paragraph

werden sollen von der korre tragen, abhängig sein muß. Der wirklich, ich die direkte Besteuerung ü t aus anderen Gründen, als denen der Nonvalenz, von der direlten Steuerzahlung befreit ist, oder vermöge besonderer Staats⸗ Einrichtungen überhaupt keine virelte solchen Fallen wird aber ebenfalls die Landesge führung dieses Wahlgesetz

Die Bestimmungen,

bürger wird du

den, wo er nich aber auch durch

oͤfe die Möglichkeit ervorzurufen.

Steuer zahlt. itt. m. die Klagen gegen

etzgebung bei Aus⸗ es das Nöthige vorzusehen haben. wonach die Ausübung des Wahlrechts an den Wohnsitz und die Heimatsberechtigung geknüpft ist, der Wahl- alt aber durch indirekte Wahlen und in gewissen Abtheilungen der Wähler 85 13, 5 . . 1. w r n, mn er Stimmgebung zu Protokoll (8. geschehen soll, sind we⸗ 6 - 33 Einflusse verderblicher Wahlumtriebe ent⸗ er wirklichen Sinnesmeinung der Wähler einen formelle Gültigkeit der Wah⸗ zu stellen. Die seitherigen Erfahrungen g. Vertretung in den größeren einzelnen ften mußten hier auf das und zwar letzteres besonders auch um Theil aus den Volks⸗ aten hervorgehen soll, es also zugleich der Reichsgesetzgebun

stellung der

segensreichsten nationale Leben angesehen werden. wirthschaft, ihre, wenn auch ni Vertretung nur im Staatenhause besonders die Bestimmu Unter der im 5. 1 dieses Verfassun ältnisse der deutsch österreichischen ung zum deutschen Bundesstaate niedergelegten Verwahrung ist bei Bestimmung des Theilnahme⸗Verhältnisses der Ein Beschickung des Staatenhauses, im 8. S5 zunäch Nichttheilnahme Oesterreichs ins Auge gefaßt; jedoch ist im anderen Falle die Rückkehr zu dem Stimmen⸗Verhältnisse und der Gesammt⸗ zahl von 192 Mitgliedern für das Staatenhaus, wie dies in 8. 87 der Fr. A. vorangestellt wurde, durchaus freigehalten. Daß dem Kurfürstenihum und dem Größherzogthume Hessen hl von Stimmen zugetheilt ist, wird in der beider⸗ ng und Bedeutung dieser Staaten begründet gefun⸗ Die Stimmenzahl für Holstein ist hier nur mit Ein⸗ schluß von Lauenburg und eventuell, von Schleswig guf die Zahl seihs gestellt; es bleibt mithin für den Fall des Ni Schleswigs in den Bumdesstaat eine neue Regelung zahl für Holstein und Lauenburg nothwendig, so, daß alsdann Hoölstein drei und Lauenburg eing Stimme, beide zusainmen also vier Stimmen, wie Meclenburg⸗Schwerin, erhalten werden. Im §. Sb hat der Wahl durch Provinzialstände, wie sie der S. S8 der frankfurter Beschlüsse will, eine NRoihwendigkeit nicht zu= gestanden werden können, da die als Provingialstände in mehreren enden Institute zur Vornahme dieser Wah⸗ tände⸗Versammlungen ge⸗

sentlich geeignet, egenzutreten, d eien Ausdruck zu verleihen und die egen Zweifel sicher ie für die eigene Landes⸗-Ver deutschen Staaten bestehenden Vorschri orgfältigste berücsichtigt werden, dem Grunde, wel das Staatenhaus Vertretungen der Einzelsta

als eine dringende Aufgabe nete Vorkehr 9 2 damit auch in dea Einzelstaaten die Aus⸗

Wahlrechts sich innerhalb der Schranken halte, die har. . zum Volkshause bestimmend waren. Städten, wo dieselbe städtische Gemeinde ie Bestimmungen des §. 13 über Stadt bezogen werden können,

Das Reichs⸗ Oberhaupt. ng des §. 101, Nr. 6

Bei Bildung der Reichs- Regieru großen prinzipiellen G solut gemeinschaftlich chen Kaiserthums und des erstere Form Versammlung deutsche Regle theile der ein estellt; für beid echt der Wirkli r dem von den ve Königlich preußischen Regier fassungs⸗Entwur dieser Formen angenommen wor eren , , n. ermittel reben obgewal at, das Gute und ̃ der beiden vorgenannten Formen lie rde zu benutzen und mit einander berechtigten Anforderungen, sowohl der Ges Volkes, als der einzelnen deutschen Staaten

etionen der Reichs Regierung tive geschieden; jene, die Legislation,

. kamen zunächst die beiden egensätze der absolut einheitlichen und der sten Staatsleitung, die Form des erb⸗ ekracht. Für die hatte sich die Verfassungs⸗ Aufstellung der National⸗ S. 68 ausgesprochen; für die leßterr mehr als eine nem Nachdruck erhoben. Vor⸗ r anderen Form fanden sich einander gegen- der Gegenwart und

elstaaten an der ungs⸗Entwurf dem zur

Direktoriums, in der Fall der zulegen sein.

erscheint, geeig- rung sich mit entschiede nn des r,. ür das vorliegende

Daß in , mehrere Wahlbezirke bildet, auch d nur auf die ganze

e wurde das Bedür chmäßig angerufen. Regierungen auf Vorlage der enwärtig dargebotenen Ver⸗ ich die eine, noch die andere in vielmehr eine neue Aufstellung das was in jeder Anerkennung und dadurch den gleich- ammtheit des deutschen und Regierungen, ge⸗

Die Grundrechte.

Der Abschnitt Vl. von den Grundrechten des deutschen Volks leidet in der Verfassungs⸗AUufstellung der National-Persamm- als in der speziellen Durchführung an a dieser Abschnitt jedoch bereits in meh⸗ reren Staaten publizirt worden ist, so sind, namentlich mit Rüclsicht auf diesen Umstand, die Aenderungen hier auf das Nothwendigste beschränkt worden. der formellen Bedeutung der Grundrechte sind in ational⸗Versammlung eine Reihe sehr allgemein gehaltener Regeln enthalten, welche dem Rechte auch bisher schon gelegen haben, welche aber, wenn auch

Bedeutung, denno

eine gleiche seitigen St den werden. den Wohnsitz

ist wed z st weder au leuchtet ein.

. im Grunds keit des Reichstags. Rechtliche Stellung seiner Mit- e Geben gn.

ieder. Geschäfts ⸗Drdnung. Disziplin.

Was die legislative Thätigkeit des Reichstags betrifft, so hat es sich neben dem oben bereits erwähnten Grundsatz der glei⸗ chen Berechtigung beider Häuser als nothwendig herausgestellt r. 3), die Finanz⸗Periode a sens drei Jahren zu erstreden, damit nicht die finanziellen Ver= hältnisse und der Staatshaushalt aller Einzelstaaten durch ihre Ab—

Legislative Thann

gt, mit ver zu vereinigen, Dae

dem Eniwurfe der

uf eine Reihe von minde⸗ henthenn unn dn.

Prinzipien von großer

in Legislation

deutse ist einem Fürsten⸗ ,

len wohl weniger als die allgemeinen

zu ihrer unmittel⸗

J baren Anwendung noch weiterer Bestimmung bedürfen. Eine zweite

Flasse , n glebt sehr speztelle förmliche Rechtsvorschriften (z. B. in s§. 138, 140, 141); eine dritte endlich schrelbt gewisse Staats⸗ Einrichtungen als nothwendig vor, welche, um in Wirksamkeit zu treten, sehr erhebliche Vorbereitungen voraussetzen. ;

Diesen Votschriften von sehr verschiedener Geltung wurde ihre Stellung im Systeme, durch den Satz des frankfurter Entwurfs angewiesen:

„Sie sollen den Verfassungen der Einzelstaaten zur Norm die⸗ nen, und keine e n oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaats soll dieselben je aufheben oder beschränken können.“

er erste Theil dieses Satzes hat seine Richtigkeit, dagegen lann der andere nur Anwendung finden auf die zweite der obigen Klassen. Bei der dritten hat derselbe gar keine ,, . es 6 hier nicht um etwas Aufzuhebendes oder zu Beschränken⸗ des, sondern um etwas positiv zu , handelt. Noch irri⸗ ger aber stellt der Saß sich dar in Bezug auf die erste Klasse. Hier bedarf es gerade, um die Regel anwendbar zu machen, der näheren gesetzlichen Bestimmung und Beschränkung. Es ist die Natur einer jeden Regel, daß sie ihrt Ausnahme nothwendig in sich faßt. Sie ist das Prinzip des Gesetzes, nicht aber das Gesetz selbst; vielmehr besteht dieses ganz vorzüglich in der Feststellung der Graͤnzen und Ausnahmen, welche ein solches Prinzip erleiden muß, um praltisch zu werden.

Indem also der Saß solchergestalt einen mangelhaften Ausdruck mit einem inneren Widerspruche vereinigte, verfiel er in den ferne⸗ ren Fehler, daß er es gänzlich zweifelhaft ließ, welcher Geseßgebungs⸗ Gewalt die weitere Entwickelung dieser Prinzipien zugetheilt a solle, derjenigen des Reichs oder derjenigen der Einzelstaaten, ein Zwei⸗ fel, welcher noch durch die Fassung der §§8. 62 und 63 des frank⸗ furter Verfassungs⸗Entwurfg vermehrt wurde. Das Einführungs⸗ gesetz, mit welchem ein Theil der Grundrechte am 27. Dezember i818 publizirt war, machte den Versuch, diesen Mangel zu heben, indem es ausdrücklich die Wirksamkeit mancher Bestimmungen von der . abhängig machte. Dieses Gesetz war aber von manchen Staaten nicht anerkannt, macht auch keinen Theil der Verfussung aus, und über die S8. 159, 160, 173, 184 bis 189 fehlten ähnliche Bestimmungen ganz. Es hat demzufolge dieser Mangel des Grundprinzips nothwendig gehoben und dem Satz fol⸗ gende Fassung gegeben werden müssen:

„Sie dienen den Verfassungen der Einzelstaaten zur Norm und werden ihre Anwendung auf deren besondere Ver hältnisse in den Gesetzgebungen dieser Staaten finden.“

Dadurch ist ausdrücklich erklärt, daß die in den Grundrech⸗ ten enthaltenen Prinzipien nur als Norm der Landesgesetzgebung u betrachten sind, und daß ihre Geltung erst 2 einen Alt der⸗ faber ins Leben zu rufen ist, insofern der Gegenstand nicht, wie in den §§. 133, 137, 143, 183 ausdrücklich der Reich ge ge geh un vorbehalten ist. Es wird demnächst die Aufgabe der Neichsgewal (s. 51) und des Reichsgerichts sein, für die Aufrechthaltung der Uebereinstimmung zwischen ver Landesgesetzgebung und auch diesem Theile der Verfassung zu sorgen.

Das Reichs⸗ Bürgerrecht.

Der materielle Inhalt der Grundrechte umfaßt zunächst das beutsche Reichs⸗Bürgerrecht, d. h. den Inbegriff derjenigen Rechte, die einem jeden Angehörigen des deutschen Bundesstaates als sol⸗

em in jedem einzelnen Staate, 4 , , e. von seinem Rechte als Staatsbürger eines solchen, zustehen sollen. Die Fesistellung des desfallsigen Rechtsverhältnisses ist 2 die Natur des Gegen⸗ standes, wie durch die Wirklichkeit des Bedürfnisses, gleichmäßig gebo⸗ ten. Nachdem die einzelnen Staaten in ihrem Innern die Rechte und Pflichten der Gemeinden in Bezug auf die Angehörigen derselben geordnet, ist die Lücke der Gesetzgebung in dem Falle, wenn die Angehsrigkeit nicht zwischen Gemeinben desselben Staates, son⸗ dern zwischen verschiedenen Staaten streitig ist, um desto fühlbarer e , Es droht die Gefahr, eine Anzahl Heimatloser sich ilden zu sehen. Verschiedene Staaten, namentlich Preußen, Sach⸗ sen und Hannover und andere, haben gesucht, diese Lücke durch Verträge auszufüllen; allein offenbar genügt das nicht. Eben so nothwendig wird es in allgemeine Bestimmungen darüber zu er⸗ theilen, in welchen Fällen die Polizei berechtigt 7 den Aufenthalt an irgend einem Orte zu versagen.

Heimats⸗ und Wohnberechtigung in den Gemeinden der Einzelstaaten.

Bestimmungen über die Rechte des einen Staats und seiner Angehörigen gegen den anderen gehören in das Gebiet der Reichs⸗ ,. Dieses Gebiet ist es, welches dem im 8. 131, so wie 5. 66, erwähnten Heimatsgesetze zu überweisen ist. Keines⸗ weges aber wird dasselbe die Heimats - und Wohnberechtigungen in den einzelnen Gemeinden der Einzelstaaten ordnen können; vielmehr muß ihm die Befugniß dazu ausdrücklich abge⸗ sprochen werden. Daß die Gleichstellung des Rechts, welche §. 132 ausspricht, bei dem durch dieses Gesetz zu ordnenden Verhältnisse erst durch das Gesetz selbst eintreten könne, bedarf deshalb eben so wenig der Bemerkung, als daß (8. 134) die Auswanderungsfrei⸗ heit niemals so zu verstehen sei, als könne der Einzelne sich dadurch unbedingt seinen Verpflichtungen gegen den Staat, um nc in Bezug auf die Wehrpflicht, entziehen; nur derjenige darf unge⸗ hindert auswandern, der seinen Verpflichtungen genügt hat.

Nechte der vormals reichsunmittelbaren Fürsten. Lebns verhältnisst.

Nach diesen Bestimmungen über das Reichsbürgerrecht be⸗ schäftigen die Grundrechte sich damit, für die . in⸗ nerhalb der einzelnen Staaten gewisse Grundregeln festzustellen. Dieselben haben den Zweck, theils eine gewisse abstrakte Gleichheit der Individuen zu begründen, theils bf e sie die Thätigkeit des Staats, theils endlich legen sie vem Staat gewisse Verpflich⸗ tungen auf. Es ist hierbei zunächst die allgemeine Bemerkung fest⸗ zuhalten, daß alle diese Bestimmungen niemals den Kreis der Be⸗ rechtigung des Staates überschreiten können. ;

s darf hier alse niemals den Bestimmungen die Deutung ge⸗ geben werden, als ob durch dieselben Rechts ⸗Verhältnisse, die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen, aufgehoben sein könnten. Dies bezieht sich zuerst auf manche Rechte der vormals reichsunmittel⸗ baren Fürsten und Herren, welche durch §§. 135. 165. 168 und 171, 172 und 174 gefährdet erscheinen. Es ist nothwendig gewesen, den 5. 135, auf welchen zurückzukommen sein wird, zu ändern. Im Uebrigen wird es genügen, überhaupt die völkerrechtlich be⸗

ründeten Rechte, wie hier ausdrücklich geschieht, vorzubehnlten. Fu Beseitigung mancher allerdings nachtheiliger Rechtsverhältnisse wird ein anderer Weg eingeschlagen werden müssen, als der der n, e, welcher lie nicht zum Ziele führen kann.

en so wenig aber kann jenen ee, . irgend eine Bedeutung gegeben werden, welche in die Verhältnisse der Erb⸗ Monarchie eingriffe, die Würde und 6 Stellung der regie⸗ renden Hduser herabsetzte. So wie §. 168 bei den Familden= Fideikommissen hier einen ausbrücklichen Vorbehalt macht, so muß solcher bein §5. 135 und 174 als sich von selbst verstehend gedacht

werden, wie denn auch der §. 169 die hausgesetzlichen Ordnungen und Verhältnisse da, wo solche auf den Formen des Lehns beru⸗ hen wie dies bei den Thronlehnen der preußischen Monarchie der Fall ist nicht alteriren darf.

Adel, Titel, Orden.

ichheit ist bezüglich des Adels in den tz git kein Unterschied der Stände“; „alle Standesvorrechte sind abgeschafft;“ „die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich“ vollständig gewahrt worden. usatzes der frankfurter Aufstellung: aufgehoben / lag kein Grund vor. §. 135. Es mußte diese Aufnahme um so mehr unterbleiben, als nach Anerkennung der obigen Sätße mit dem Worte „Stand“ hier kaum noch ein be⸗ riff zu verbinden war. Es steht nichts im Wege, daß Handwerkerstand u. s. w. gewisse besondere Rechte in Anspruch nehmen; auch hat die Perfassung selbst gewisse Stände nicht nur als solche bezeichnet, sondern ihnen auch be⸗ sondere Vorrechte zuerkannt, wie 5. 154 dem Lehrerstande und Die Aufhebung der nicht mit einem Amte verbundenen Titel ist als kleinlich und wirkungslos besei⸗ tigt. Ueberdies würde jenem Satze auch die gewiß falsche Deu= n gewesen sein, daß auch die akademischen Grade, Für das Verbot auswärtiger Orden hat eben so wenig ein Grund aufgefunden werden können, wenn man nicht konsequent alle Orden beseitigen wollte.

Gleiche Berechtigung zu Staats-Aemtern. Wichtiger ist die Bestimmung des gleichen Zutritts zu den der Befähigung mit Recht fest⸗ elbst, daß dadurch jedem Staate die Befugniß zugestanden sei, die Bedingungen ver Befähigung ; ngiger Kriegsdienst und dergl. völlig so festzustellen, rhältnisse es fordern. ;

Die Wehnpflicht.

Eben so darf die Gleichheit der Wehrpflicht Einrichtungen nicht ausschlleßen, welche unter gewissen Bedingungen die Dienstzeit ab⸗ kürzen. Auch wird durch das Verbot der Stellvertretung nur eine Einrichtung ausgeschlossen, nach welcher der Einzelne einen Anderen an seine Stelle dingt; nicht aber auch wird den Staaten benom= men werden dürfen, wo es solche angemessen finden, sich den Dienst eines fͤhigen und dienstwilligen Mannes der Dienstwilligen zu sichern; vielmehr wir tel zu finden sein, für die absolnte Ungleichheit, welche in jeder ersönlichen Dienstleistung nothwendig liegt, eine Milderung zu

Es ist deshalb auch erst durch das Wehrgesetz dieser Grund⸗

satz ins Leben zu rufen. Im Uebrigen werden die Bestimmungen der §§. 171 und 174

nur als Ausflüsse jener Rechtsgleichheit zu betrachten und als solche durch nähere gesetzliche Anordnungen zur Ausführung zu brin-

Das Prinzip der Rechts Sätzen: „Vor dem Ges

Zu einer Aufnahme

des ferneren „Der Adel als

stimmter B der Bauern

§. 175 dem Richterstande.

tung unterzule

der Doktortitel, aufgehoben seien.

Aemtern. Ist hier die Bedingun gehalten, so versteht es sich von

1 * T wie seine 8

für denjenigen eines min⸗ d hierin allein das Mit⸗

Ausschluß der Strafe des bürgerlichen Todes, Aufhebung der Vermögens⸗ Confiscation, des Pꝛrangers, des Brandmals und der körperlichen Züchtigung. Die Todesstrase.

Bei den Beschränkungen, welche der Staatsthätigkeit dem In⸗ enüber aufgelegt sind, kommen zunächst die Bestim⸗ etracht, welche die Existenz des Individuums an sich betreffen, der Ausschluß des bürgerlichen Todes (8. 133) und das Gegen die erste, im deutschen Rechts- systeme ohnehin begründete Bestimmung war nichts einzuwenden. Eben so werden unzweckmäßige und ungerechte Strafmittel, wie die Vermögens⸗Confiscation (8. 170), Pranger, Brandmal und körperliche Züchtigung (8. 137), sicher ausgeschlossen werden kön⸗ Die Aufhebung der Todesstrafe dagegen ist ein Gegenstand Der 5. 139 der zu Frankfurt

dividunm g mungen in

Verbot der Todesstrafe.

großer Meinungs⸗Verschiedenheit. beschlossenen Verfassung entschied sich für die Unzulässigkeit der Todesstrafe im Prinzipe, ließ aber dennoch Ausnahmen zu, welche jenes allgemeine Prinzip als ein müßiges und unausführbares dar⸗ Gesteht man einmal dem Staate das Existenz eines Individuums zu vernichten, so ist in der That nicht abzusehen, weshalb solches allein nach Kriegsrecht wobei weder der wirkliche Fall des Krieges, noch sonst irgend eine Nothwendig⸗ keit vorgesehen ist, und zwar ohne Rücksicht auf bestimmte Verbre⸗ chen, zulässig sein soll. Um so mehr hat daher diese unmotivirte, in ihren Folgen unberechenbare Aenderung des bisherigen Straf- rechts entfernt und diese wichtigste und schwerste Frage einer tiefer eingehenden Gesetzgebung, wozu 8. 61 die Veranlassung bietet, vor= behalten bleiben müssen. r!

Gesetzlicht Sicherstellung der persönlichen Freiheit, Unverleßlichkeit der Woh⸗ nung, Briefgehrimniß.

Die Grundrechte sichern den Einzelnen sodann gegen ge⸗— wisse Hemmungen seiner persoͤnlichen Freiheit, indem sie §. 136 die Freiheit der Person, 5. 138 die Unverletzlichkeit der Wohnung, §§. 139 und 140 das Geheimniß der Briefe und Papiere sanctis⸗ Es ist bei diesen in großer und meist zu unmittelbarster Anwendung geeigneter Spezialität getroffenen Bestimmungen nichts zu ändern gewesen als die Vorschrift, nach welcher jeder Ver⸗ richterlichen Behörde übergeben werden

haftete der der zu stän digen Behörde ge⸗

Hier ist der allgemeinere Ausdru braucht, da es nicht angemessen ist, den Richterstand mit dem Bettler⸗ und Vagabonden⸗Transport zu befassen; aber die unabhängige Stellung und Kompetenz der Gerichte, welche §8§. 173 bis 180 herbeiführt, genügend schützen wird.

andererseits

Die gesetzlichen Bestimmungen über Preßfreiheit, Petitions⸗, Versammlungs⸗ und Vereinsrecht.

Es sind ferner einige besondere Arten der Thätigkeit des In⸗ dividuums geschützt, indem 8. 141 die Preßfreiheit, 58. 157 das Petitions und §. 159 bis 161 das Versammlungs⸗ und Vereins- recht sicher stellen.

Es ist hier nothwendig erachtet worden, den Kreis der Gesetz⸗ Bei der Presse bleibt die Censur ausge⸗

lossen; dagegen scheint es eine nähere Erwägung zu fordern, ob und inwieweit sonstige Schutzmittel gegen den vorn herein und in allen Fällen zurückzuweisen seien. wird man dem Staate nicht das Recht entziehen dürfen, Ver⸗ sammlungen und Vereine zu illegalen Zwecken zu hindern. hat dem Mißverständnisse vorgebeugt werden müssen, als eb eine jede Vereinigung zu Petitionen und Beschwerden nothwendig eine ei, da solche sehr wohl den ieten kann und oft geboten hat. n Besonders hervorgehoben aber muß es werden, gebraucht werden und des Gehorsams in Heer un das Vereins und Versanimlungsrecht niemals we

ebung zu erweitern.

ißbrauch von

orwand zu ganz anderen daß der 8. 161

d Flotte zu lösen

tere Anwendung