1849 / 169 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ü immermehr hat sie das Recht, Polizei⸗Kommissarien ö 1 edle g lia zu schicken und den Journalen vorzuschreiben, die politischen Tagesfragen nur von die⸗ sem oder jenem Gesichtspunkte aus zu . Ich stelle das Ministerium deshalb zur Rede.“ Odilon Barrot: „Der Belage⸗ rungszustand ist eine strenge Maßregel. Die Verfassung mußte aber den' Fall vorsehen, wo eine aufsässige Minorität die Majorität un⸗ terjochen und gegen das Gesetz ankämpfen wollte.“ Gambon: „Sie sließen das Gesetz um.“ (Rechts: Jur Ordnung Du pin: „Ich rufe Sie zur Ordnung, Herr Gambon!“ (Lärm.) O dil on Barrot: „Will man schon wieder anfangen?“ Gam bon: „Ihr habt die Verfassung verletztr!. Du pin: „Ich rufe Sie zum zweiten⸗ male zur Ordnung.“ Endlich gelingt es Herrn Odilon Bar⸗ rot, zu Worte zu kommen. Er spricht zu Gunsten der Majoritäts⸗ Maßregeln gegen die Presse und wirft der Linken vor, daß sie ih⸗ rerseits die Verfassung verletzt hätte. Gambon eilt auf die Tri⸗= büne: „Herr Barrot“, sagt er, „mag, wie damals Herr Cavaignac, von Siegern und Besiegten sprechen, so viel er Lust hat; aber ich protestire dagegen, daß er der Linken vorwirft, sie habe die Verfas⸗ sung verletzt.“ (Tumult.) Odilon Barrot will antworten, kann aber nicht durchdringen. Grevy hält darauf eine Rede zu Gun⸗ sten der rothen Journale und um Cremieux zu unterstützen. Er schlägt folgende motivirte Tagesordnung vor: „In 1. daß die Gesetzgebung rücksichtlich der Tagespresse während des Belagerungszustandes noch unvollständig und der Regierung ihre Befugniß überschritten, fordert die Versammlung das Ministe⸗ rium auf, in die Gesetzlichkeit zurückzutreten, und geht zur Tages⸗ ordnung über.“ Rechts: „Wir beantragen die einfache Tagesord⸗

1076

nung!“ . wird von 505 mit 351 gegen 154 Stimmen aus⸗ gesprochen. Du pin: „Eben erhalte ich ein Requisitorium von der Staats- Anwaltschaft gegen Felix Pat. Die Versammlung zieht sich in die r, ,. le zurück, um den Antrag zu prüfen, der offenbar genehmigt wird. Kurz vor 5. Uhr erscheint die Versamm⸗ lung aus ihren Abtheilungen, und die Sitzung wird wieder aufge⸗ nommen. Die Anklage gegen Pyat wird genehmigt. Jules de Lastey rie betritt die Tribüne und liest den im oben gemeldeten Sinn abgefaßten Klub⸗Bericht vor. Die Versammlung beschließt, denselben morgen zu diskutiren und zu votiren, damit das Gesetz über- morgen promulgirt und alle Klubs geschlossen werden lönnen. Im Laufe der Sitzung hatte Falloux auch das neue Gesetz über den Ele⸗ mentar⸗ und Sekundär⸗Unterricht vorgelegt. Die Versammlung geht kurz vor 6 Uhr aus einander.

Paris, 18. Juni. Der heutige Moniteur enthält folgende Nachrichten aus Lyon, die bereits gestern Abend durch ein Extra— blatt desselben veröffentlicht worden waren: „Die Regierung sah einen Kampf in Lyon voraus; sie erfuhr fast zu gleicher Zeit den Ausbruch des Kampfes und den Sieg des Gesetzes. Die Armee ist voll Begeisterung. Die neuesten telegraphischen Depeschen lau- ten: Lyon, 165. Juni, 8 Uhr früh. Die Nacht war gut. Die Truppen haben alle Positionen in Croix- Rousse und in Lyon in Besitz. Wenn der Kampf von neuem beginnt, wird die Regierung die Oberhand behalten. Lyon, 16. Juni, 95 Uhr früh: Der Auf⸗ stand in Lyon ist besiegt; Alles ist zu Ende.“

RNußland und Polen. War schau, 19. Juni. Der

Generalmajor Buturlin ist von hier nach Krakau und der wirkliche Staatsrath Fürst Tschetwertynski nach Grodno abgereist und von

Moskau der Flügel⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers, Oberst Fürst Urussoff, hier angekommen.

Beigien. Brussel, 18. Juni. Ein Ostender Blatt meldet für gewiß, daß Ledru Rollin Freitag Abend zu Ostende sich befunden und in der Nacht noch nach England abgefahren sei; er hatte einen Paß.

Bekanntmachung.

Das Königliche Ober-Kommando der Truppen in den Marken

hat mittelst Verfügung vom heutigen Tage die Urwähler-Zei⸗

tung, redigirt von A. Bernstein, Druck von Harth und Schultze, Spandauer⸗Straße Nr. 76, in der Stadt Berlin und deren Um⸗

kreise von 2 Meilen für die Dauer des Belagerungszustandes ver⸗

boten. . Das betheiligte Publikum wird von diesem Verbote unter Hin⸗

weisung auf die Verordnung vom 28. November 18148 und die Be⸗ kanntmachung vom 17. Januar d. J. in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 19. Juni 1849. . Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeld ey. Königliche Schauspielc. Freitag, 22. Juni. Im Schauspielhause. 9öste Abonnements= Vorstellung: Emilia Galotti, Trauerspiel in 5 Abth., von Lessing Königsstädtiscnes Theater. Freitag, 22. Juni. Die Töchter Lucifer's. Großes phanta⸗ stisches Zauberspiel mit Gesang, in 5 Abtheilungen (13 Tableaur), von W. Friedrich. Mustk komponirt und arranglrt von Ed. Stieg⸗ mann. (Decorationen und Kostüme neu.)

8 b —— ——

* E

Berliner Börse Vom 21. Juni.

Mmechsel- Course.

Ainsterdain Kurz do. . 2 Mt.

Hamburg . Kurz do. ö 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. . . . 8 Tage ä Leiprig in Courant im 14 Thlr. Fuss... 100 Thlr. 2 . gg Fraulefurt a. M. südd. V 100 Fi. 2 Mi. 56 18 Fetersbursg 100 skRbl. 3 Woehen k 1035

Inländische Fonds, PfTR⸗ndbrigf-, Kommunal- Papiere und Geld- Course.

London

Ef. Brief. Geld. Gen.

Preuls. Frer. Anl 5 102 Pomm. Efdbr. ; St. Schuld- Seb. 35 8075 793 Kur- u. Nm. 0. Seh. Prüm. Seh. 1017 101 Schlesische do. IH. u. Nm. Schuldv. 35 ? Berl. Stadt- obl. 5 3 22 ö

Friedrichsd'or. And. Gold. à Sth. Diseonto.

do. do.

Woestpr. Pfandbr. 33 S5 Grosch. Posen do. d do. do. 3 Ostpr. Pfandbr. 37

ische Fonds.

.

Russ. Hamb. Cert. do. beiHlope 3.4.8. do. do. 1. Anl.

1

do. Part. 500 FI. do. do. 3060 FI.

Poln. neue Pfdbr. 4

.

Eis enbann -— A Ctien.

Stamm- Actien. Kapital. Tages - Cours.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 35 pCt. ber. Actien sind v. Siaat gar.

Bõrs en- Zins- Rechnung

Rein Ertrag. 18418.

Prioritäts - Actien.

Kapital.

Tages - Cours.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jüöhrliche Verloosung à 1 pCt. amartisirt.

Zins fuss.

787 6

64 ba.

S8 7 br.

o n. 55 g. 118 3.

495 6. 784 a 4 br. 47 B

Berl. Anh. Lit. A. B. 6, 000, 000 do. Hambur 8, 000, 000 4, 824, 000 4, 000, 000 1.700, 000 2. 3006, 000 9, 000, 060 13,000, 000 4,500, 000 1.051, 200 1,400, 000 1,300, 000 10,000, 000 1.500, 060 2, 253, 100 2, 400, 000 1, 200.000 1.700, 000 1, 800, 000 4, 000, 000 5, 090, 000 1, 100,000 4,500, 0001

Magd. Halberstadt .. dG. Leipziger ..... Halle Thüringer Cöln - Minden do. Aachen Bonn -Cöln Dũüsseld. Elberfeld. . Steele Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. ... do. Litt. B. Cosel · Oderberg .... Breslau- ,. . Krakau- Oberschl. . .. Berg. Märk. ...... .. Stargard - Posen. Brieg - Neisse. . ...... feel b. Wittenb. . ..

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34 bæ. 725 2 P br. a 6. 32 6. g5 b. 95 bæ.

413 6. 46 a 48 ba. u. 725 0 4 bæ. u.

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Quittun gs Rogen.

Aachen - Mastricht.. 2, 750, 000

Aus länd. Actien.

Hamb. Feuer- Cas. 3 do. Staats- Pr. Anl Holl. 23 q Int. 2 Kurk. Pr. O. 40th. Sardin. do. 365. Fr. N. Bad. do. 35 FI.

do. Stiegl. 2. 4. A.

do. do. 5. A. do. v. Rthsch. Lst. do. Poln. Schatz. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200. Pol. a. Pfdbr. a. c. 4

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36 355 2 363 ba

s, 00, 000 92 B.

Friedr. Wilh.-Nordb. do Prior. ..

Schluss-Course von Cöln-Minden 7875 6.

S6 6. 917 G 84 bx. u 91 b.. 103 ba. u. S6 hx. 93 be.

Berl. Anhalt. .. . ..... 1.411, 800 do. 5, 000, 000 do. ö ñ 1,000, 000

do. Potsd. Magd... 2, 367, 200

do. do. .. 3, 132, 800 do. Stettiner S0, 000

Magdeb. Leipziger... 11,788, 00

. Thüringer. . . . 4, 190, 909

Cöln - Minden. . . ..... 3, 674, 500

Rhein. v. Staat gar. 1.217, 000

do. 1. Priorität .. do. Stamm -Prior.

Düsseldorf- Elberfeld.

Niederschl. Märkisch.

do. do. do. III. Serie. do. Zweigbahn do. do.

Obersehlesische

Krakau - Oberschl. ..

Cosel - Oderberg. ...

Steele Vohwinkel ..

do. do. II. Ser.

Breslau - Freiburg. ..

Berg. Märk. . . ......

370. 309 360.000 260. 000 325.000 z 75. 069 100. 000 Soo, 00

Börsen- Zinsen Reinertr. 1848.

Ausl. Stamm- Act.

Leipzig - Dresden ... Ludw.- Bexbach 24 FI. Kiel - Altona Sp. Amsterd. Rotterd. h Mecklenburger Thlr.

95 ö.

835 n 33 s.

S C m e e. 1

von Preussischen Bank-Antheilen 88 S9 br. u 6

Die Course erfuhren heute wieder einen beträchtlichen Aufschwung, und bei lebhaftem Geschäft zeigte sich für alle Actien-Gattungen lebhafter Begehr. Nur von Bergisch - Märkischen wurde ein Pöstehen sehr billig verkauft. Die Stimmung blieb bis zum Schluss günstig.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 20. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten N73 Gld. Friedrichsd'or 1135 Br. Louisd'or 1125 Gld. Polnisches Pa⸗ piergeld 935 Br. Oesterr. Banknoten 824 u. 82 bez. Staats—⸗ schuldscheine 797 bez. Seehandlungs-Prämienscheine à 60 Rthlr. 1015 Gld. Posener Pfandbriefe 4 proz. 98 Gld., do. 34 proz. S9 bez. u. Gld. Schlesische do. 3 proz. J0 Br., do. Litt. iz. 4proz. 92 Br., do. Z proz. 83 Gld.

Poln. Pfandbr. neue proz. 915 Gld., do. Partial⸗-Loose a 300 Fl. 9385 Gld., do. Bank⸗Certif. a 200 Fl. 1355 Br.

Actien: Oberschlesische Litt. A. u. Litt. B. 943 Gld. Bres⸗ ,, 80 bez. u. Br. Nie derschles. Märk. 72 Gld., do. Prior. 99 Gld., do. Ser. III. 933 bez. Ost⸗Rhein. (Köln⸗Mind.) 78 Br. Sächs.⸗Schles. (Dresden-Görlitz; 72 Gld. Neisse⸗Brieg 335 Gld. Krakau ⸗Oberschlesische 43273 bez. u. Br. Friedr. Wilh. Nordb. 368 u. 5 bez.

Wien, 19. Juni. Met. 5proz. 88z, 89. A4proz. 704, 702.

Kproz. 47, 4773. Anl. 34: 149 150. 39: 925 . Nordb. 1643, 105, 48. Gloggn. 1023, 1093. Mail. 73, 74. Livorno 71, 715. Pesth 62, 625. B. A. 1070, 75. Kais. Gold 313.

Wechsel⸗Course. Amsterd. 172. Augsb. 124. Frankf. 1233. Hamb. 182. London 12. 26. Paris 147.

Fonds unverändert, Livorno höher. Die übrigen Bahnen ge— wichen, Gold und frembe Valuten zu niedrigeren Coursen offerirt. 8 ei 18. Juni. Leipz. Dr. P. Oblig. 100.6. Lefpz. . 1415 Ir. L. Dresd. E. 31. S5 G. Sächsisch⸗Bayerische

SG. Schlesiscche 73 G. Chemnitz Niefa 197 G. Löbau-Zittau 133 G. Magdeburg Leipzig 173 G. Perl. Anh. A. u. B. 79 Br.,, 83 G. Altona Kiel 93 G. Deß. B. A. 1013 Br., 101 G. 2. . 8 6. S885 G.

Frankfurt 9. M., 18. i. proz. 739 Br.

Dh. g n ms Be, ih hi. Tit Sd. R, dr,

Int. 495 Br., 14935 Gld. 300 Fl. 977 Br., 97 Gld., 566

2, Br. 7, Gir. 725 Br., 723 Gld. Kurhessen

, D. J. 235 Fl. 22 Br., 227 Sl. Naß, 20. Br. 26 G. Hope sir Gld. Stiegl Sfr cit. Span. irg 243 Br., 245 Gld. Port.

785 Gld. Amsterdam k. S. 101 B., 2 M. 1007 G. Berlin

k. S. 1065 G. Hamburg k. S. 885 Br., 2 M. 877 G. London

2 M. 121 Gld.

F. W. Nordb. 343. was mehr Umsatz. auch Baden gefragter. flauer.

Samburg, 19. Juni. E. R. 1015 Br., 1043 G. Stiegl. 815 Br., 815 G. Br., 64 G. Ard. 107 Br. Berl. 649 Br. und G. Bergedorf 74 Br. 95 G. Gl. Elmsh. 25. Rendsb.⸗Neum. 110 Br.

345 Br., 345 G. Wechsel⸗Course.

Paris 188. Petersb. 323. London 13. 95. Amsterdam 35. 40. Frankf. S834. Wien 188. Breslau 1515. Louisd'or 11. 4. Gold al Marco 439. Preuß. Thaler 501.

In Wechseln wenig Geschäft. Fonds und Eisenbahn-AUctien bei fast unveränderten Preisen still.

Paris, 18. Juni. Unsere Börse war stark rg und gutes Geschäft. Zproz. 54. 75 baar, 654. 80 Zert. 5proz. 87. 95 baar, 87. 90 Zeit. Bank 2375. . 5pr oz. 897. Spanische In⸗ nere 257. Römische 77. Nordb. 433. 75. Orleans 800). Rouen

560. Straßburg 3673. London, 18. Juni. Zproz. Cons. a. 3. 913. Z4proz. 913. 4proz. 765. E. R. 1025. Chili

Span. Zproz. 3423. Int. 503. 928. Mex. 303. Peru 52.

Cons;. eröffneten heute zu 92, 14, wurden gemacht zu 915, und schlossen 91, 5. Z34proz. 926, 3. Von Fremden waren Ard. 174, 163. Bras. 80, 78.

2 Uhr. Cons. 914, X.

Amsterdam, 18. Juni. Verschiedene Einkäufe, welche heute in Int. und 4proz. ausgeführt wurden, . dem holl. Fondsmarkt etwas mehr Festigkeit. In fremden Effekten war Handel und Vcr⸗ 6 unbedeutend. Peru 513. Franz. 3proz. 50, 3.

Holl. Integr. 495, J, J. Zproz. neue 587, z, 4. Span. 3proz. 33. Russen alte 1005. Aproz. Sit, 82. Stiegl. 813. Oest. Met. 5proz. 693. 25proz. 374, 4. Mex. 261, 26.

Wechsel⸗Course. Paris 567 G.

Oest. Actien waren willig begehrt und höher; Metall. 5 proz. und 3 proz. Span. etwas

33 proz. p. C. 80 Br., 795 G. Dän. 64

Altona⸗Kiel 955 Br., Mecklenburg

Sard. 24 Br. Bad. 25 Br., 25 Glv.

Taunus 258 Br., 285 Gld. Beybach 705 Br., 707 Glp' Friedrich

Wilhelms⸗Nordbahn 365 Br., 345 Glo. Köln- Minden 787 Br.,

Wien 285 G. Frankfurt 984. London 2 M. 11. 965 G., k. S. 12 G.

N. d. B. Met. proz. 73. Span. Zproz. 248. Bexbach Yz. Bad. 2675 G. In Fonds war heute et⸗

Zproz. 2375 Br., 233 G. Hamb.

Hamb. 347 G. Petersburg 179 Br.

Markt ⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 21. Juni. Weizen nach Qualität 56 64 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 27 —29 Rthlr. z pr. Juni / Juli 264 275 Rthlr. bez. » Juli / Aug. 28 Rthlr. Br., 277 275 bez. u. G. n Aug. / Sept. 285 Rthlr. bez. u. G. » Sept. / Oktbr. 293 Rthlr. Br., 29, 291 2935 bez. Gerste, ge. loco 22 23 Rthlr. ; * leine 19 21 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15 17 Rthlr. pr. Juli 48pfd. 16 Rthlr. Br., 1565 G. Sept. Mktbr. 17 Rthlr. Br., 16 G. Erbsen, Kochwaare 27 30 Rthlr. »Futterwaare 25 26 Rthlr. Rüböl loco pr. Juni Juni Juli Juli Mug. Aug. MH Sept. Sept. / Oktbr. Oktbr. Movbr. Nodvbr. M Dezbr. Leinöl loco 10 Rthlr. Br. » Lieferung 10 Rthlr. Br., 99 G. Mohnöl 173 Rihlr. Br. Hanföl 13 a 127 Rthlr. almöl 135 a 133 Rthlr. üdsee⸗Thran 11 Rthlr. Br. 6 . pr. Aug. Oktbr. 10 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 1655 Rthlr. verk. n pr. Juni / Juli 165 Rihlr. Br., 1646 G. Juli / Aug. 165 Rihlr. Br., 163 G. Aug. Mept. 17 Rthlr. Br., 163 3 G. Sept. / Okibr. do. Roggenpreise sind heute wieder besser gegangen, und sowohl schwimmende Ladung wie Lieferungs- Termine begehrt.

12 Rthlr. Br., 12 G.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. Beilage

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

1077

Freitag d. z. Juni.

Inhalt.

Dent s clan d, Bayern. München. Reise des Königs. Militairisches. Sachsen-Koburg⸗ Gotha; Kohurg. Beschluß der Stände in der deutschen Sache. Personal-⸗-Nachrichten.

Die neue Organisation der Gerichts -Behörden in der österreichischen Mo— narchie.

Wissenschaft and Kunst. Zur Kunst -⸗ Archäologie.

nichtamtlicher Theil. Dent sch land.

Bayern. München, 16. Juni. (Nürnb. Korr.) IJ. MM. der König und die Königin werden Montag früh mit dem ersten Eisenbahnzug von hier über Donauwörth nach Nürnberg ab— reisen und dort des Abends eintreffen und im „rothen Roß“ ab⸗ steigen. Dienstag Vormittags ist Üufwartung und Inspection der Truppen des fränkischen , Mittags große Tafel und des Abends werden JJ. Majestäten hierher zuruͤckkehren. Der Kriegsminister Generalmajor Lüder begleitet den König. Die Truppen des Lagers bei Donauwörth sollen bestimmt sein, im Verein mit österreichischen Truppen den größten Theil der Reichs— Gränze gegen die Schweiz zu besetzen, was im Laufe der kommen— den Woche zur Ausführung kommen soll; es scheint demnach im Plane zu sein, die Aufständischen in Baden und der Pfalz auch von dieser Seite her einzuschließen, um ihnen auch das Entkommen nach der Schweiz unmöglich zu machen.

Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Koburg, 17. Juni. (Nürnb. Korr.) Im Hinblick auf die neuesten Schrlite des Rumpfparla— mentes haben sich unsere Landstände, im Einverständniß mit der Staatsregierung, veranlaßt gesehen, zu beschließen, . die bean⸗ tragte neue Wahl eines Reichstags Deputirten für Koburg jetzt nicht zulässig sei. In derselben Sitzung haben die Stände aus ihrer Mitte drei Deputirte zum Kongreß thüringischer Landtags⸗ Abgeordneter erwählt, welcher zum Behuf festeren Zusammenschlusses rücksichtlich des Verhaltens in der deutschen Verfassungsfrage am 17ten in Gotha stattfindet.

Seit einigen Tagen verweilen hier die Brüder unserer Herzo— gin, Prinz Friedrich und Wilhelm von Baden. Gestern kam zu⸗ gleich mit Prinz August von Sachsen-Koburg und Gemahlin der Prinz Joinville aus England hier zum Besuche an.

Noch vor Eröffnung der am 2bsten zu Gotha beginnenden Verfassungs⸗Berathung wird auch unser Herzog aus Schleswig zu— rückgekehrt sein.

Die nene Organisation der Gerichtsbehörden in der österreichischen Monarchie.

Die Wiener Zeitung vom 17. Juni hringt in ihrem amt— lichen Theihse folgende Aktenstücke in Betreff der Organisation der Gerichtsbehörden: Allerunterthänigster Vortrag des treugehorsamsten

Ministers der Justiz, Alexander Bach, betreffend die Genehmigung der Grundzüge, nach welchen die Or⸗ ganisation der Gerichtsbehörden im Sinne der Reichs⸗-Verfassung

durchzuführen wäre.

Allergnädigster Herr!

Unter den großen Aufgaben, welche die völlige Umgestaltung sowohl der Grundsätze, als der Formen in der Verwaltung des 6österreichischen Reiches zur Lösung hingestellt hat, nimmt die der Rechtspflege einen der ersten Plätze ein.

Seit vielen Jahren hat die Wissenschaft über die auf diesem Felde zur Sprache kommenden Fragen reifliche Erörterungen ge⸗— pflogen, an der Hand der Erfahrung die Begriffe festgestellt und geläutert, und wenn auch noch manches Kampffeld offen bleibt und manche Rechts⸗Institute der fortbildenden Entwickelung harren, so sind doch gewisse Grundsätze gefunden, welche für jede Gesetzgebung als unverrückbare Zielpunkte dastehen.

Solche Grundsätze sind: möglichster Schutz der Freiheit der Person und des Eigenthumes eines jeden Staatsbürgers mit der Gleichberechtigung Aller vor dem Gesetze, Ausübung des Rich⸗ teramtes durch unabhängige, vom Staate ausgehende Organe, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, Betheiligung des Volkes bei Ausübung des Strafrechtes und Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.

Die S8. 99 105 der Reichsverfassung haben diese Grund sätze als diejenigen festgestellt, nach welchen in Hinkunft die Rechts—⸗ pflege eingerichtet und das Richteramt ausgeübt werden soll, und deren Durchführung in den einzelnen Kronländern, unter Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, besonderen Reichs- und beziehungsweise Landesgesetzen vorbehalten.

Um diese Grundsätze zur vollen Geltung zu bringen, muß eine durchgreifende Umstaltung der bestehenden Gesetzgebung erfolgen, zu deren definitiven Durchführung seiner Zeit die verfässungsmäßige gesetzgebende Gewalt in Anspruch zu nehmen sein wird.

Allein da voraussichtlich bis zur endlichen Festsetzung der Gerichts⸗ Verfassung und neuer Gesetzwerke noch geraume Zeit verstreichen wird, da durch das Gesetz vom 7. September 1848 die Patrimonialgerichte bereits aufgehoben sind, die Fortsetzung der Amtsthätigkeit der bis⸗ herigen Organe aber nur durch ein mißliches und N. Pro⸗ visorium mühsam geführt werden kann, daher der entscheidende Alus— spruch eigentlich schon gethan ist und die Nothwendigkeit neuer Ge— richts Behörden an die Stelle der zu berathenden Möglichkeit der⸗ selben tritt, da endlich das Bedürfniß und der laute allgemeine Wunsch zu Aenderungen drängen, welche im Verordnungswege theils schon vorgenommen wurden, theils noch mit Genehmigung Ew. Ma⸗ jestät im Sinne des §. 120 der Reichs⸗Verfassung unter Vorbehalt der künftigen Vorlage an den , ,, Reichstag vorzunehmen sind, so erlaube ich mir, Ew. Masestät in tiefster Ehrfurcht gegen wärtigen allerunterthänigsten Vortrag zu überreichen und uni die Allerhöchste Genehmigung der beigefchlossenen, von dem Minister⸗ Rathe genehmigten Grundzüge zu bitten, nach welchen bei der Or— ganisirung der neuen Gerichts Behörden vorgegangen werden soll, zu deren Einführung umfasfende Vorarbeiten bereits vollendet oder dem Abschlusse nahe sind.

In der Ueberzeugung, daß die Ersetzung der Patrimonialge⸗

richte durch vom Staate bestellte Gerichts-Behörden unverweilt er⸗ folgen müsse, wenn nicht das Ansehen des Gesetzes wegen Mangel der es handhabenden . auf eine die Gesellschaft höchst be⸗ drohliche Weise bloßgestellt bleiben soll, habe ich gleich nach meinem Amtsantritte in die einzelnen Kronländer Lokalistrungs- und Or⸗ ganisirungs⸗Kommissionen abgeordnet, welche beauftragt wurden, nach gegebenen allgemeinen Anleitungen die nöthigen Erhebungen wegen Einrichtung und Vertheilung der neu zu schaffenden Gerichte,

Ausmittelung der Orte ihres Sitzes, der erforderlichen Beamten und Ubicationen u. s. f., mit möglichster Genauigkeit zu pflegen und ihre Operate zur weiteren Prüfung und Feststellung an das Mini— sterium vorzulegen.

Zu dem Zwecke der Organisation der Gerichts-Behörden in Wien, Prag und Lemberg wurden besondere Kommissionen gebildet, und ich glaubte auch, einen Justiz⸗Kommissär auf Grundlage des Erlasses vom 17. August 1848 in das lombardisch- venetianische Königreich senden zu sollen, um daselbst nach der siegreichen Wie— dergewinnung durch die tapfere österreichische Armee den geregelten Gang der Gerichts-Behörden wieder herzustellen und die Einrich— tung einer mit den Wünschen und Bedürfnissen des Landes über— einstimmenden Justiz⸗-Verwaltung vorzubereiten.

Die meisten dieser mühevollen Operate sind vollendet, die übri⸗ gen der Vollendung nahe, und ich fühle mich verpflichtet, hierbei Ew. Majestät ehrerbietigst vorzutragen, daß die mit der schwierigen Aufgabe betheilten i r n m f mit großem Eifer und edler Uneigennützigkeit sich dem Werke gewidmet haben.

Was die Grundzüge betrifft, nach welchen die neue Gerichts— Verfassung ins Leben gerufen werden soll, so erlaube ich mir, hier— ö folgende t e e l Bemerkungen allerunterthänigst zu unter⸗ breiten.

Der neuen Gerichts-Verfassung liegt der Grundsatz der Gleich heit aller Staatsbürger vor dem Gesetze zu Grunde. Die bisher bestandenen privilegirten Gerichte haben daher zu entfallen.

Die im §5. 165 der Reichs Verfassung aufrecht erhaltenen Be— stimmungen der Hausgesetze über den Gerichtsstand der Glieder des Kaiserlichen Hauses fließen aus dem Begriffe der Heiligkeit und Unverantwortlichkeit des constitutionellen ö welchem als Souverain und Familienhaupt die Gerichtsbarkeit über die Glieder des Allerhöchsten Hauses zusteht.

Die Jurisdictions-Verhältnisse jener Personen, welche die Ex— territorialität genießen, können natürlich, als auf völkerrechtlichen Beziehungen beruhend, durch die neue Gerichts -Verfassung nicht berührt werden.

Uebrigens bedarf es wohl kaum der Hinweisung, daß dieses Operat zunächst nur auf die Reorganisirung der Gerichte des Civil- standes Bezug nimmt; die Reform der Verfassung der Gerichte für das Heer ist einer besonderen Verhandlung vorbehalten.

Die §§. 1, 2, 3 enthalten die Gliederung der Gerichte, welche in Zukunft die Rechtspflege ausüben sollen. Hierbei so wie bei den folgenden Detailsbestimmungen ist die Trennung der Justiz von der Administration festgehalten.

Die Gliederung der Gerichte in drei Instanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erschien von jeher als eine, auf der richtigen Auffassung der Rechtsgrundsätze ruhende Forderun des Prozesses, sie war in Deutschland längst anerkannt und ö Bundesbeschlüsse als Recht zugesichert. In dem derzeit noch nicht aufzugebenden Prinzipe der durchgängigen Appellabilität dürfte auch eine Rechtfertigung des, den Bezirksgerichten als Einzelgerichten zu⸗— gewiesenen Geschäftsumfanges liegen, zumal der Appell⸗Senat immer wenigstens mit fünf Richtern besetzt sein soll.

Anders verhält es sich mit dem Instanzenzug in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten. Hier, wo es sich nicht um Rechtsentscheidungen, ö um Verfügungen einer durch die Ge⸗ setze noch dem Richter zugewiesenen vorsorglichen Ueberwachung und Leitung der Erbverhandlung oder einer pflegschaftlichen oder ober— vormundschaftlichen Vermögensgebarung u. s. w. handelt, kann das Recht der einmaligen Berufung vollkommen beruhigen.

Nach den Grundzügen (568. 5— 9) sollen als dem Volke zu— nächststehende Gerichtsbehörden in der Regel sowohl auf dem Lande, als in den Städten Bezirksgerichte als Einzelngerichte, das Civil-Richteramt in geschkossenen Bezirken ausüben, und in strafrechtlicher Beziehung die Organe der Straf-Kollegial= gerichte zur Voruntersuchung (Instruction), so wie die untersuchen— den und aburtheilenden Gerichte für einfache Uebertretungen bil⸗ den. Da in ihrem Wirkungskreise auch die friedensrichterliche Function liegt, so wird ein summarisches mündliches Civil— verfahren bei denselben Platz zu greifen haben.

; Bei der Feststellung der Kompetenz der Bezirksgerichte in

bürgerlichen Rechts-Angelegenheiten mußten in dem ge— genwärtigen Uebergangsstadium die Rücksicht auf die tiefgewurzelte Gewohnheit des Landmanns, in der ungeheuren Mehrzahl der ihn betreffenden Rechts-Angelegenheiten immer nur denselben Richter zu finden, die Beachtung der mit dem Verkehr in den größeren Städb⸗ ten sich mehr verwickelnden Rechtsverhältnisse, endlich die nothwen— dige Schonung der ohnehin vielseitig in Anspruch genommenen Fl— nanzen mit der Forderung der Wifsfenschaft nach einer gleichförmi⸗ gen, die meisten Garantieen bietenden Einrichtung nach Möglichkeit ins Gleichgewicht gebracht werden. Man glaubte vorzugsweise hier an die bestehende Gerichtsver= fassung anknüpfen zu follen, weil erst die Einführung eines neuen Gerichtsverfahrens in Civilsachen an der Hand der mittlerweile zu machenden Erfahrungen die Gelegenheit bieten wird, die Kompe⸗ tenz⸗Verhältnisse der Civilgerichte definitiv zu regeln.

. Um aber eine unpartelische und geordnete Amtshandlung von Einzelnrichtern, denen jede pern ish ! und kameralistische Fun tion abzunehmen ist, zu erwarten, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, denselben eine unabhängige Stellung zu sichern, und da es nicht möglich ist, insbesondere mit Rücksicht auf die Terrain Verhältnisse in Gebirgsländern, allen einen gleichen Umfang der Geschäfte und eine gleiche Zahl von Jurisdickions⸗ . zuzuweisen (deren Mittelmaß mit cirea 15, 0 00 angenommen werden dürfte), so war die Eintheilung in verschiedene Klassen und die ent— sprechenden Besoldungs-⸗Kategorieen unvermeidlich.

Jedem Bezirksgerichte muß das erforderliche Hülfs- und Die— nerpersonal nach Bedürfniß und mit den entsprechenden Gehalts⸗ abstufungen beigegeben werden.

„Die Bezirks⸗Kollegiatgerichte S6. 10— 12, zu welchen bestimmte Bezirksgerichte durch Beiordnung von Assessoren gebildet werden, haben nebst der Gestion als Einzelngerichte ugleich als Strafgerichte über Vergehen in dem ihnen zugewiesenen, meh⸗ rere Einzelngerichte umfassenden Gerichtssprengel zu fungiren, in welcher Eigenschaft ihnen das Verfahren und die Entscheidung über alle Anklagen wegen Vergehen zusteht, die nicht durch das besonders

zu erlassende Kompetenzgesetz vor die Schwurgerichte Eandesgerichte) gewiesen werden. . .

Dieser Einrichtung dient nebst dem Bedürfnisse, mit dem min⸗ dest großen Kostenaufwande eine möglichst nahe und schleunige Straf⸗ rechtspflege sicher zu stellen, die Idee zur Unterlage, daß das erst= erwähnte Kompetenzgesetz die in anderen Gesetzgebungen praktisch durchgeführte dreigliedrige Theilung aller Straffälle in Uebertre⸗ tungen, Vergehen und Verbrechen auch in Oesterreich , g. soll, wonach die ersteren den Einzelngerichten, die Vergehen den Be⸗ zirkskollegial⸗ (correctionellh Gerichten, die Verbrechen den Schwur⸗ gerichten zugewiesen bleiben. Die Landesgerichte s§S. 12 18 erkennen als erste Instanz in bürgerlichen Kechtsangelegenheiten über die ihnen we— in größerer Wichtigkeit vorbehaltenen Fälle, dann in Straf⸗ ach en und zwar in einem engeren Sprengel als Strafgerichte über Vergehen und in einem weiteren als Assisenhöfe über die vor das Geschwornengericht gewiesenen Straffälle. ;

In zweiter Instanz erkennen dieselben in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über Beschwerden gegen die Erkennt- nisse der Bezirksgerichte, in Strafsachen über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Bezirksgerichte und der Bezirks Kollegialgerichte über einfache Uebertretungen und Vergehen.

Die Zuweisung dieser Appellhofs Functionen an die Landes- Gerichte dürfte sich nicht nur durch den geminderten Kostenaufwand und die dadurch erzielte Näherrückung der Appell-Instanz an die Gerichtszugehörigen, sondern auch durch die auf solche Weise in größerer Ausdehnung ermöglichte Berücksichtigung des Bedürfnisses der verschiedenen Nationalitäten empfehlen.

Handels- Berg-, See⸗ und Fachmänner-Herichte S§. 19 22, müssen nach Bedürfniß errichtet oder ihre Functionen den Landesgerichten einstweilen zugewiesen, der Umfang ihrer Kom- petenz aber durch neue Gesetze geregelt werden.

Die Gefällsgerichte werden vorläufig bis zur Umgestaltung der Gesetzgebung in diesem Zweige beibehalten, und wie bisher durch Beiziehung von Gerichtsräthen fortgeführt werden, um eine der wichtigsten Einnahmequellen, die indirekte Besteuerung, nicht ohne Schutz zu lassen.

Die Ober⸗Landesgerichte, ss. 23 25 (Appellationsge⸗ richte, Appellhöfe) sollen in bestimmter Abgränzung ihrer Sprengel für alle Civilstreitigkeiten die Berufungs-Instanz, und zwar für die vor den Bezirksgerichten verhandelten Gegenstände in drit- ter, für die vor den Kollegialgerichten gepflogenen Verhandlungen in zweiter Instanz bilden.

Im Strafverfahren haben dieselben als Anklagekammern über die vor die Geschwornengerichte gehörigen Straffälle zu fun⸗ giren, und durch Abgeordnete die Assifen⸗Verhandlungen zu leiten.

Eine Vermehrung der jetzigen Zahl der Appellationsgerichte, rücksichtlich eine Trennung wird hier und da kaum vermeidlich sein und zu den Vortheilen der schnelleren und den Parteien nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit leichter zugänglichen Rechtspflege wird dadurch auch die Möglichkeit gegeben, den Bedürfnissen der verschie⸗ denen Nationalitäten in den Kronländern Rechnung zu tragen.

Dabei hege ich die Hoffnung, daß keinesweges eine bedeutende Vermehrung des Rathspersonales der bisherigen Appellationsgerichte als nothwendig sich herausstellen werde, da die Mündlichkeit des Verfahrens, die Verminderung der sogenannten offiziosen Amtshand—⸗ lungen, vorzüglich aber der Grundsatz, in den Landesgerichten die Appellations⸗Instanz für die Civil-Erkenntnisse der Einzelrichter zu gründen, einen wesentlichen Umschwung in Zahl und Form der Ge— schäfte herbeiführen muß.

Au der Spitze der xichterlichen Behörden hat der ober ste Gerichtshof, auch Cassationshof, §§. 26 bis 28 zu stehen, welcher, wenn er zur Wahrung und Herausbildung eines einheit⸗ lichen Rechtes für alle Kronländer der Monarchie als ein einziger Körper fungiren soll, mit Rücksicht auf die einzelnen Kronländer in mehreren Hauptkammern zu erkennen haben wird.

Derselbe ist die höchste Revisions-Instanz in Civilsachen und der Cassationshof für alle Strafverhandlungen über Vergehen und Verbrechen.

Die §§5. 29 und 30 betreffen das Institut der Staatsanwalt- schaft (Ministèrée public). Dieses Institut ist unzertrennlich von der constitutionellen Staatsform. Es ist ein Haupthebel der voll— ziehenden Gewalt. Der Anklage⸗ Prozeß und die öffentliche Ge⸗ richtspflege können ohne diesen nicht bestehen. Ein besonderes Ge— setz wird deren Functionen regeln. Vorläufig kann nur als Grund- satz aufgestellt werden, daß bei jedem Landesgerichte ein Staats- Anwalt (Staats-Prokurator), bei jedem Ober ⸗Landesgerichte ein Ober Staatsanwalt (General- Prokurator) mit den nöthigen Ge⸗ hülfen bestehen muß, welche unmittelbar dem Justiz⸗Minister unter⸗ geordnet sind.

Bei den Bezirks-Kollegialgerichten wird der Dienst des öffent- lichen Ministeriums durch Substituten zu versehen sein.

Die Stellung und der Gehalt der Staatsanwälte, als der Wächter des Gesetzes und der Ueberwacher der Gerichte, wird jenem der Vorstände der Gerichts-Behörden, bei denen sie fungiren, gleich oder nahe zu stellen sein.

Die in den Gerichts-Bezirken sich vertheilende Zahl von Ad= dokaten und Notarien wird das bei den Gerichtshöfen thätige Per- sonale vervollständigen.

Ich, vermag es nicht, Ew. Majestät vor Vollendung der Organisirungs-Operate für die einzelnen Kronländer den vollständigen Kosten⸗Voranschlag, welchen eine nach obigen Grundsätzen durchgeführte Gerichts-Verfassung jährlich er⸗ fordern wird, derzeit schon darzulegen; nur so viel ist gewiß, daß die in dem Staats-Voranschlage fuͤr die Länder, welche am konsti= tuirenden Reichstage ihre Vertretung gefunden haben, für das Ver⸗ waltungsjahr 1849 VIII. angesetzte Kostensumme der bisherigen Justizpflege nicht unbeträchtlich hinter dem Bedürfnisse der neuen zurückbleibt.

Daselbst ist für die Centralleitung (Ministerium und oberster Gerichtshoff die Summe von ; 299, 208 Fl. für sämmtliche Provinzial ⸗Justiz⸗Behörden die Summe von 2, 362, 352 * angeschlagen.

Werden nun auch die in der Position V. jenes Voranschlages für das Ministerium des Innern vorkommenden Ansätze für 30 Kaiserliche Pflegge⸗ richte in Ober⸗Oesterreich und Salzburg mit. . . . 176,091 *

für 28 Bezirks⸗Kommissariate in Kärnthen und Krain mit 136, 140 nd für 25 Bezirks⸗ issariate im Küstenlande 2 Bezirks⸗Kommissar st 130 068. in den Justiz-Etat herübergezogen, weil diese Behörden teöes nz ben nr Th ö vorzugsweise mit der Ausübung

des Richtlramtes in Civil, Kriminal- und schweren Polizei- Ueber=