1849 / 169 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

so ergiebt sich ein Total · Auf

daß in der Position V. für das rimmal⸗Anstalten, auch noch eine esetzt erscheint, von der Etat anheimfällt.

Auslagen für die

fällen beauftragt waren,

l zu bemerken 1 sub 10 K 1,909, S⸗3 Fl. ang r Theil dem Justiz⸗ mlich außer den dget sonst nirgends angesetzten Galizien und allgemeine Auslagen, chtspflege erwach ch mit Rucksicht au boo, 000 6. ergänzt,

um im ganzen Umfange die Hände der vom Staate uteten Grundzügen zu legen. bereits vollendeten

Es ist aber w Ministerium des Inner

ein bedeutende dieser Tabelle stalten auch di iminalgerichte in n en, sen, begriffen.

g die obige fo kann selbst dieser Betrag Kronländer die

bestellten Gerichts ⸗Be⸗

Summe au nicht genügen,

ch den angede daher, wie die Operate für Oesterreich Böhmen, Mähren und

Budget imm

rganisirungs⸗ ob und unter der Enns, Salzburg, Tyrol, entnehmen lassen, i haft größeren Aufwand er daß die erste Einrich= ommissionen, Bau⸗Adap⸗ t dieselben nicht durch reiwilligen Leistun⸗

ch befondere Opfer auf⸗

erhin einen nam l nicht außer Acht bleiben dar Uebernahme der Gerichte d Zins⸗Auslagen, en Gemeinden reichli können, dem Staate no

tirungs⸗ un dings von d gen bedeckt werden erlegen wird.

ch zugesiche

wand eine nothwendige Folge der be⸗ 7. September 184, lich sanetionirten Gerichtsbarkeit. Stempel⸗ un Staaten für alle zi n Akte einzu

st dieser Mehrauf reits in dem Patente vom der Reichs⸗Verfassung monial - und Kommunal⸗ dem erhöhten Ertrage der em Beispiele anderer entlichen Bücher gelangende s zureichende Bedeckun finden.

Es ist aber selbst vom baldigste Errichtun Geseße vom 7. Se Aerars fungirenden P wünschlich, da nach den dirungs⸗Operate fast mit daß die hierfür in Anspruch bereits liquidirten Kosten der pr verwaltung die präliminirten aft übersteigen werden. horsamst Unterzeichn

sprochenen, in ufhebung aller Patri⸗

Auch wird derselbe in d Register⸗Taxe, welche ir Eintragung in führen sein wird,

tellen Standpunkte die behörden stalt der seit dem isch auf Kosten des Staats⸗ den im hohen Grade er⸗ her vorliegenden Liqui⸗ ommen werden kann, ßen Theile und Amts⸗ sirenden Ge—⸗

g der J. f. Gerichts ptember 1818 proviser atrimonial⸗Behör Ergebnissen der bis Bestimmtheit angen enen und zum gro ovisorischen Gerichts en der neu zu organi

richte nahmh Der treuge im Einvernehmen mit dem Finanz⸗ glichster Schonung rate der sämmtlich hen sein werden. briget nun noch welche bei der Du rchf kes im Auge behalten we allgemeine Uebergangs⸗ S8. 31 bis 40 der Grundzüge ihren a) Ueber die vollendeten und von ate wird bei dem Justiz⸗ s⸗Kommissäre und von die Berathung über die Zah rden gepflogen, lUlten Anträge unverzüglich Ew. gung unterbreitet werden, assung wird im Eink

ete wird übrigens bemü— Minister den Bedarf des der Finanzen festzustellen,

Budgets mit ; en Kronländer zum Ab⸗

die Srganisirungs⸗Ope schlusse gedie die leitenden Grundsätze darzulegen, ganisirungswer⸗ und welche zum T rungs-Bestimmungen in den Ausdruck finden. den Appellationsgerichten ge—⸗ Ministerium mit Zuziehung Vertrauensmännern aus l und den und nach deren Majestät zur

rung des Or rden sollen, und Einfüh

prüften Oper einiger Organisirung den einzelnen Kronländern Sitz der neuen Geri werden die festgeste Allerhöchsten Genehmi Gerichts verf litischen Landes- Eintheilung ausg Innern und den Länder

lange mit der Ge⸗ arbeitet, daher mit

meinde⸗ und po Chefs das Einver—

vem Ministerium des nehmen eingeleitet i

Bei der gleichze ng wird auch auf das fu al ung nothwendige Zusam tischen Administration der Normen geliefert werden, waltungszweige bei Rechtsschutze der einze allgemeinen Woh und unbeschadet wechselseilig unter

c) Ist einma stellt, so werde rich 9 beslimm der Richtung zusammengesitzt we Turchfuhrung des Organisationsp u ubernehmen haben. Diesen Kommissionen, meine Achtung g erigen Organe sten Vorschläge zur schafts⸗Beamten, so wie vertrauen sein.

Das Hauptaugenmer wird darauf zu richten sein, der Uebergang von den früheren lichster Schnelligkeit ohne Beirrung

den Fall, daß die mentlich in Strafsachen noch setze bis zum Beginne völlig sollten vollendet der Grundzüge eventu Im S. 33 wurde, sendere legisl nech längere

ommenen politischen Orga⸗ heitlichen Gang der Staats⸗ menwirken der Justiz und der poli- nemmen und die Auseinandersetzung e dieser Ver=

itig in Angriff gen

Bedacht ge ; nach welchen die Organ ihrer gemeinsamen, und in der Förderung der sich an die Hand gehen Trennung ihrer Gewalten keit ergänzen sollen.

der Gerichte festge⸗ er Ober⸗Landesge⸗ sionen in eselben die Details⸗ betreffenden Spren⸗

der Erreichung lnen Staatsburger t liegenden Zwecke der sonstigen organi stützen und in ihrer die Zahl und Vertheilung Allem an dem zum Sitze d ten Orte Organisirungs⸗— rden, daß di lanes für den

welche die allge⸗ so wie die bis⸗ enau kennen, werden auch die er und Staatsanwalt⸗ Stellen, anzu⸗

gebildet aus Männern, d die Landesverhältnisse,

enießen un der Justizpflege, g ng der Richt dookaten- und Notars

tung der neuen Gerichte stillstand eintrete und ben neuen mit mög⸗ en Rechtsganges

k bei der Einrich daß kein Gerichts Organen zu des ordentlich durch die neue Gerichts vverfassung, na⸗ erforderlichen neuen pro s Wirksamkeit der neuen und verbindlich gemacht sein, ell vorgesorgt. da die Reform des Ei a erforderlich mach ruch nehmen dürfte, tion nicht verschoben der bestehenden Gesetze dictions⸗ Normen, so w

Gerichte nicht wurde im §. 32

iwilverfahrens umfas⸗ t, deren Vollendung und die Einführung werden kann, mitt⸗ über das Civil⸗ eit selbe mit der ochen und die eren Verschrift

§. 37 soll die Ueber⸗ Erledigung veralteter TLösung von Kompetenz-

ative Arbeiter Zeit in Ansp der neuen Gerichtsorganisa lerweile die Aufrechthaltung Verfahren und der Juris neuen Gerichtsverfassung verein Adaplirung derselben an die letztere einer vorbehalten. ;

Durch die transitorische Verfügung des bürdung der neuen Bezirks-Gerichte mi Rückstände vermieden, durch den 8. 35 die Konflikten provisorisch gere

Die §5§. 36 3 Waisen⸗Kassen und öffentlichen Bücher, deikommiß⸗Angelegenhei ten.

elt werden. g alten die Anordnungen xücksichtlich der dann der Besorgung der Fi⸗

euen öffentlichen Bücher kann erst in den, wenn eine neue Grundbuchs ordnung Formularien verfaßt und di der Grundsätze über die Gr s, der Einregistrirungs⸗Taxe u. s. f. zum

riff genommen wer die anzuwendenden iger Feststellung keit des Grunde hoben sein w Wenn vieses greße,

die Grundbücher in voller

eselbe mit

Gesetze er e. umfassende Werk vollendet ist, wenn dann

Ucbereinstimmung mit dem Kataster ein

1078 klares Bild des Besitzes, seines Umfanges und seiner Belastung bezüglich aller in jedem Bezirke liegenden unbeweglichen Güter geben, so wird eine Basis des Real-Kredits, der richtigen Besteue⸗ rungs- und Gemeindelasten⸗ Umlage gewonnen sein, wie selbe kein anderes Land besitzt. a d In der Konzentrirung der Waiser Kassen soll seiner Zeit in Verbindung mit einem vollkommen ausgebildeten Grundbuchs⸗ wesen das beste Mittel gewonnen werden, um einerseits in den Bezirken selbst den Geldsuchenden und Sicherheit bietenden Land= unk Gewerbslenten die Gelegenheit zu eröffnen ihr Kredits⸗ Bedürfniß in der Nähe zu decken und andererseits die Waisen⸗Kapita⸗ ssen, welche bel der bisher untersagten kumulgtiven. Anlegung, bei der Geringfügigkeit der Beträge und bei der Beschränkung der An- legungsart, von welcher z. B. die Sparkassen lange aus eschlossen waren, derzeit häufig ganz unfruchtbar lagen, zu einer schnelleren und umfassenderen fruchttragenden Verwendung zu bringen. Diese Maßregel wird zuverlässig gedeihllche Früchte bringen, wenn eine neue umfassende Vorschrift über die Verwahrung und Manipulation der Walsen⸗Keassen auf einfachen Grundlagen einge⸗ führt sein wird. .

Die Uebergangs⸗-Periode zu überwachen und den Uebergang so viel als möglich ohne Störung zu vermitteln, wird gleichfalls Aufgabe der zu bestellenden Orgaͤnisirungs Kommissionen sein.

Eine besondere Instruetion wird deren Wirkungskreis regeln.

dh Was die Besetzung der Stellen betrifft, so wurde bereits in den Kundmachungen vom 15. September 18418 ausge⸗ sprochen, daß dabei auf die bisherigen Patrimonial⸗ und Kommu⸗ nal- Beamten die möglichste billige Rücksicht genommen werden soll, eine Rücksicht gleichmäßig geboten durch die Humanität und Po⸗ litik, jedoch ihre natürliche Begränzung sindend in der Rücksicht auf vie Würde und Unabhängigkest des Richterstandes, dem nur Män⸗ ner von Integrität angehören sollen, und wobei der Grundsatz fest⸗ gehalten werden muß, daß die städtischen und Kommunal ⸗Beamten, deren Ernennung nach den bisher bestehenden Gesetzen vom Staate erfolgte, ungeachtet sie ihre Bezüge aus den Gemeinde ⸗Kassen be⸗ hoben, den wirklichen Staats- Peamten in der Behandlung nicht nachstehen dürfen. 39.

Mitleiden und Schonung für einzelne nicht taugliche Indivi- duen werden zur Härte und Gewissenlosigkeit gegenüber der Ge⸗ sammtheit. Wie der Geschworene nur nach seiner innigsten Ueber⸗ zeugung zu sprechen hat, so sollen auch die, welche mit dem miß⸗ lichsten, nie der Anfeindung entgehenden und doch mit Unrecht so beneideten Berufe betraut sind, über Fähigkeit, Tüchtigkeit und In⸗ tegrität der Stellensucher zu entscheiden, ihr Urtheil nur nach der gewissenhaftesten Ueberzeugung und unter der Kontrolle der Oeffent= lichkeit feststellen.

Dies ist es, was der treugehorsamste Justiz⸗-Minister den mit der Erstaltung der Besetzungs Vorschläge zu betrauenden Organen und sich selbst zur Richtschnur vorzeichnen wird. t

) VDie Bestimmung des S. 4h der Grundzüge, daß die behufs der Durchführung der neuen Gerichte verfassung eintretenden Dien⸗ stes- Ernennungen, vorbehaltlich der bereits erworbenen Ansprüche, vorläufig nur provisorisch zu gelten haben, ist im u, mit dem 5§. 101 der Reichsverfassung und dürfte ihre volle Re fferti⸗ gung in der Betrachtung finden, daß die endliche Feststellung der neuen Gerichtsverfassung einen Gegenstand künftiger definitiver Ge⸗ setze bilden, und daß das verantwortliche Ministerium die Gelegen⸗ heit haben müsse, über die Fähigkeit der älteren und der vielfach aufzunehmenden neuen Organe zun bereitwilligen Durchführung der neuen Institutionen beruhigende Belege zu sammeln.

f) Die Gehalte des gesammten bei der Rechtspflege anzu⸗

stellenden Personals werden mit Beachtung der bisherigen Bezüge und mit möglicher Schonung der Finanzen, jedoch auf eine die ma⸗ terielle Unabhängigkeit des Richterstandes und des so wichtigen öf⸗ fentlichen Ministeriums verbürgende Weise festgestellt und bei Vor⸗ lage der einzelnen Organisations - Operate speziell ausgewiesen werden. *. Eine besondere Vorschrift wird Die Unabsetzbarkeit der Nichter im Sinne der Reichsverfassung, eine Dienst⸗Pragmatik die Verhält⸗ nisse der Staatsanwaltschafts⸗ Beamsen und eine Advokaten und Notariats Ordnung jene der Advokaten und Notare regeln.

Ein besonderes Augenmerk wird dem Nachwuchse des Richter⸗ und Anwaltstandes zu widmen und die Vorsorge zu treffen sein, daß mit Beschränkung auf den strengen Bedarf wirklich fähigen und gesinnungstuchtigen jungen Männern, welche die zum Richter= oder Anwalistande befähigende Staatsprüfung abgelegt, bei ihrem blei⸗ benden Eintritte in den Justizdienst ihre materielle Existenz durch einen wenn auch mäßigen Bezug (Adjutum) gesichert werde.

Bei der Regelung des Kanzleiww efens wird das gemessenste Erforderniß einzuhalten und nur die Leitung durch bleibend ange- stellte Beamte, der laufende Schreibdienst aber durch Diurnen und Pauschalien versorgt werden.

g) Rücksichtlich der Art der Besetzung der Stellen wird auch in Zukunft die öffentliche Bekanntgebung der Erledigung mit einem Präklusiv⸗Termine für die Bewerber und der kollegiale Vor⸗ schlag als Regel festzuhalten sein; nur wo dringende Verhältnisse die schleunige Besetzung nothwendig oder eben vorhergegangene Konkurse die bedächtig Auswahl möglich machen, soll eine solche auch ohne Konkurs- Ausschreibung erfolgen. t

I) Die Befähigung zum Richteramte, so wie zu den Subaltern-Stellen, soll vor der Hand nach den bisher bestehenden Gesetzen beurtheilt werden, für die Staats ⸗Anwaltsstellen die Rich⸗ ter⸗Amts⸗Advokaten⸗ oder Flskal⸗Adjunkts⸗Prüfung befähigen und durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden, welche Rechtsstudien und Staatsprüfungen in Zukunft als unerläßliches Erforderniß zur Kompetenz um die bezeichneten Dienststellen auszuweisen seien.

Dieses sind die ÜUmrisse des Planes, nach welchem die Organi⸗ sation der Gerichts- Behörden im Sinne der Reichs⸗Verfassung stattzufinden hätte, und für welchen sich der allerunterthänigst Unter . die Allerhöchste Genehmigung Ew. Majestät ehrfurchts voll erbittet.

Wien, am 8. Juni 1849.

Bach m. p.

Grundzüge der neuen Gerichts ⸗-Verfassung. J. Allgemeine Bestimmungen.

z. 1. In Hinkunft werden als Gerichte bestellt: Bezirks⸗= gerichte, Bezirks- Kollegialgerichte, Landesgerichte, Kausalgerichte, Bher Länbesgerichte und der oberste Gerichts, auch Cassatlonshof.

8, 2. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts angelegenheiten wird in der Regel ausgeübt: in erster In= stanz von den Bezirksgerichten als Einzelgerichten,

in zweiter Instanz von den Landesgerichten,

in dritter Instanz von den Ober⸗Kandesgerichten.

In den der Gerichtebarkeit des Landes- und der Kausalgerichte zugewiesenen Angelegenheiten tritt das Ober⸗Landesgericht als zweite,

der oberste Gerichtshof als dritie Instanz ein.

: In streiltgen Rechte gngelegenheiten wird die Gliederung in drei Instanzen, in nicht streitigen nur die einmalige Berufung an eine zweite Instanz als Grundfatz festgehalten. ;

udesgerichts. Sprengel hat ein Lande gge- it einem Präsidenten und nach Umfang en Senats⸗Präsidenten, dann zahl von Räthen, Assessoren und Hülfs⸗

Landesgerichte üben das Richteramt theils in Instanz aus.

haben dieselben ihre Beschlüsse in Versamm⸗ . d einem Vorsitzenden, als zweite Instanz ier Richtern und einem Vorsitzenden zu fassen. wird den Landesgerichten in

§. 13. In jedem La richt zu bestehen, des Sprrngels mit der entspre

beamten besetzt cam en M Din

s in zweiter Als erste In lungen von zwei

8. 3. Dit Strafgerichtsbarkeit wird nach mungen eines besonderen zu erlassenden den Bezirksgerichten und den Bezirks⸗-Kolle den Schwurgerichten zur Entscheidung vor teren von den Landesgerichten; sohin im wei Ober⸗Landesgerichten und dem Cassati

S. 4. Ber durch die Reichsverfassu stand der Glieder des Kaiserlichen H durch die neue Gerichtsverfassung nich die auf völkerrechtlichen Beziehungen den Gerichtsstand von Personen, w ßen, aufrecht.

den Bestim⸗ Gesẽetzes von ialgerichten in allen nicht ehaltenen Fällen, in letz⸗ teren Zuge von den onshofe geübt.

ng gewährleistete Gerichts⸗ es Heeres wird Eben so bleiben ruhenden Bestimmungen über elche die Exterritorialität genie⸗

welches m

Kompetenz⸗ oder mehreren

M dun erster, theil Richtern un

15. In erster Instanz Strafsachen:

a) in einem en über Vergehen, übertragene durch einen beso

h) steht denselb des Schwurgerichts⸗-Sprengels das Gesetz der Aburtheilun Straffälle in dem durch die neue den Umfange zu.

Aus der Mitte der L n berufen, und a ch Erforderniß sowoh

gel als Strafgerichten Kollegialgerichten im §. 11 tsbarkeit über Vergehen zugewiesen, welche sie nderen Senat auszuüben haben;

en als Schwurgerichten für den Umfang Verfahren über die durch das erichten vorbehaltenen Ordnung festzusetzen⸗

geren Spren

II. Bezirksgerichte. die den Bezirks⸗

§. 5. Zum Behufe der Rechtspflege Kronländer in Bezirke eingetheilt, deren die Orts- und Bevölkerungs- Verhältnisse

F§. 6. In jedem Bezirke h

Die Bezirksgerichte werden n und der Bevölkerung des Bezirkes in einem Brzirksrichter, Stellvertretern und and §. 7. Die Bezirksrich eramt als Einzelrichter auszuü

§. 8. Im Straf⸗Verfahren

a) in allen nicht der Gemeinde⸗Po tungen als erste Instanz

b) in Beziehung auf und Vergehen liegt

werden die Gebiete der Umfang mit Rücksicht auf festgestellt wird. rkagericht zu bestehen. ach Verschiedenheit des Umfanges Kilassen eingetheilt und mit chen Zahl von Richter

g vor den

dann der erforderli Strafproze

eren Hülfsbeamten versehen.

ter oder deren Stellvertreter h andesgerichte werden die Richter zu den

ls Instruclionsrichter von den Lan- l die zum Richteramte befähig⸗ ch an bestimmten bekannt zu ge— deren zum Richteramte befä—⸗

Schwurgerichte desgerichten na ten Landesgerichts Beamten benden Orlen der Bezirksrichter und higten Stellvertreter bestellt.

§. 16. Als Berufungs kennen die Landesgerichte:

a) über Beschwerd Ueberfretungen gefällten Erkennt

b) über Beschwerden g über Vergehen, es mögen d ten (8. 11) oder von einem erflossen sein, nur darf in scheidung eingeschrittener Rich sammlung aufgenommen

§. 17. In burgerli desgerichte im ganzen Umfang Fällen der zum Be tenden Todeserklärungen und B durch Zeugen;

b) in Ehe Ehe⸗Ungültigkeits⸗Erkl

c) in Fällen der Kuratel Verschwendung oder Geisteskrankheit, der Aus wanderung;

d) in Fallen der der denselben gleichgea desgerichte, an deren

haben die Bezirksgerichte

lizei zugewiesenen Uebertre= das Strafverfahren wider Verbrechen irkung ob, welche ihnen igewiesen wer echts⸗Ange keit vorläufig bis zur E Verfahrens im vollen U 17 den Landesgerich

te bestellten Bezirks= Wirkungskrels in

ihnen jene Mit w Instanz in Strafsachen er—

die Strafprozeß⸗Ordnung zr §. 9. In bürgerlichen R ten die Gerichtsbar

die von den Bezirksgerichten in nisse (6. 8 Litt. 2.)

die Erkenntnisse der Straf seselben von den Bezirks⸗Kollegia Senate des Landesgerichtes (§. 15 a.) letzterem Falle kein bei der ersten Ent⸗ ter in die nach 5. 14 zu bildende Ver⸗

legenheiten wird den Bezirksgerich eines neuen Civilgerichts niger Ausnahme der im 8. Wirksamkeit, zugewiesen. Nur den an de en wird schon derma lichen Rechts⸗Angelegenheiten übertragen. Denselben steht zu 1. Das Er a) in allen nicht vor ein Kausalge er bestinimte Geldsummen, bühren den Belrag vo und welche weder a Gulden C. M. ü Vergleichun ergebenden

ten vorbehaltenen

der Landesgerich l ein beschränlterer

chen Riechtsangele genheiten haben die Lan⸗ e ihres Sprengels zu entscheiden: hufe der Wiederverehelichung einzulei=

eweisführungen des erfolgten Todes

kenntniß in er ster Instanz: Rechts⸗Strei⸗ hne Zinsen und an=

fünfhundert Gulden C. M. ls ein Theil einer die Summe steigenden Kapitals hrerer beiden Theilen gefordert werden, so wie e Gegenstände, wenn der elche nach obiger Be⸗ nicht übersteigt, anzunehmen

tigkeiten üb deren Nebenge nicht übersteigen, von fünfhundert als ein aus der Forderungen sich über andere b Kläger anstat rechnung fünf sich erbietet.

scheidungs-Streitigkeiten; bei Ehetrennungen und

schuld, noch

nustehenden s⸗Verhängung und Aufhebung wegen

lierenschuß Legitimation, Adoption und liche oder unbeweglich

derselben eine Geldsumme, w

Amortisirung von Staats⸗Obligationen und. chteten Kredlls⸗Papiere,

und zwar jene Lan⸗ Amtsspitze die bezüglichen

hundert Gulden C. M. Kreditsbücher ge⸗ ten über Fideikommisse.

ichten in bürgerlichen Rechts—⸗ r an dem Orte ihres Sitzes Geschäfte zugewiesen, welche nicht 9) oder der Kausalgerichte anz erkennen die Laudesge legenheiten über Berufungen

wird nach der Summe, auf deren gehren gestellt ist, nd oder die fordert werden; ndigung von Ber ie der im S. 1103 das Gut gegen einen berlassen wird) und in allen iumung oder Zurückstellung verpachterer oder cke und Gebäude und anderer in den Gesetzen lich erklärten Sache llen Rechtsstreitigke llen aus Dienst⸗, Rechtsstreitigkeiten; en Dienstgebern un ten und Dienstboten;

en Gewerbsleuten,

) in Pflegschafts⸗ Angelegenhei nd den Landesger für den Umfan

etrag der Forderung r Klage das Be der der Beklagten mehrere si sen oder Renten ge lungen über die Aufkü Pacht- und Miethverträgen, bei welcher

berechnet, wenn

d verfallenen Außerdem s

Angelegenheiten befindlichen Bezirksgericht der Kompetenz dieser (8. §. 18. In zweit chen Rechts-⸗Ange scheidungen der Bezirksgerichte. V. Kausalgerichte.

Handels-, Wechsel⸗ mit der in den gesetzlich weilen in Wirksamkeit. haben vorläufi bung die Gefällsgeri §. 20. An jenen Sitzen von richt nothwendig macht n Handels⸗Sena

Bezahlung in de auch der Kläger o Beträge fortlaufender Zin

b in alle andverträgen ( G. B. bezeichneten Verträge, n Theil der Früchte ü

n Verhand angehören.

w in bürgerli verhältnißmäßige

Streitigkeiten über R gegen die Ent vermietheter

für unbeweg und Seegerichte bleiben dort,

S. 19. Die en Vorschriften bestimmten

wo sie bestehen,

iten über Besitzstörungen; , om

Lohn- oder Verwahrungs⸗Verträgen Umstaltung der diesfälligen

chte ihre Geschäfte fort Landesgerichten,

entstehenden g bis zur d ihren Privat⸗Beamten, Offizian⸗

Werksbesttzern und Fabriks-Inha= ren Werkführern, Gesellen, Lehrjungen und insofern dieselbe nicht den Fachmännergerich=

wo ver Verkehr „ohne daß ein solches abge⸗ te mit Beiziehung von stimm—⸗ dem Handelsstande gebildet.

neuer Handels und Kompetenz, so wie die bei Konkursen von

ein Handelsge sondert besteht, werde den Mitgliedern aus Die Errichtung selbst deren Errichtung und keit der Handelsgerichte e Gesetze geregelt.

keit ist ven der Verwaltung des ; Zur Ausübung Landesgerichten jener Orte, dem Bedürfnisse am besten hierzu chnisch gebildeten Stimmfüh⸗ und Hüttenleute zu bilden, welche wiesenen Bezirke auszu⸗

bern einerseits und ih Arbeitern andererseits, ten zugewiesen werden;

) zwischen Wi Frachtanstalten einer gebern andererseits, we nen Sachen oder von Letzteren Streitigkeiten nicht

6) in allen Rechtsstreitig nal Personen für ärztliche Privatlehrern oder Privat⸗ unterricht und Erziehung

) in allen Rechtsstrei Thiere zugefügten Besch selben noch befindlichen, r

steht denselben zu Anordnung aller. mittel auch in ts⸗Angelegenh d Vornahme aller Executions⸗Akte, es a ihnen selbst oder von einem anderen tionsfähigen Entscheidungen oder Ver⸗

männergerichte, ge Amtswirksam lsleuten wird dur §. 22. Die Berggerichtsbar enwesens vollständig zu barkeit sind b e und nach t Beiziehung Stande der Berg⸗ barkeit in dem ihnen zuge

Schiffern, Fuhrleuten, Frächtern und Reisenden oder Auf⸗ n Verwahrung genomme⸗ Leistungen, insofern derlei enz der Handelsgerichte gehören;

iten aus Forderungen von Medizi= e und gelieferte Heilmittel, dann von chul⸗ und Erziehungs-Anstalten für

seits und ihren Gästen,

gen von Ersteren i ch besonder

Berg- und Hütt der Berggerichts welche sich nach eignen, Senat rern aus dem die Berggerichts üben haben.

zur Kompet

en wegen einer durch Menschen oder der Grundstücke eder der auf den—⸗

schon abgesonderten Grund- VI. Ober-Landesgerichte,

ie Gerichtssprengel meh r Zahl bilden den Gerichts lches mit einem Prä entsprechend zu besetzen i

wenn gleich rerer Landesgerichte zusam⸗=

sprengel eines Ober⸗ den erforderlichen en Zahl von Räthen und st. Die Ober⸗Landesge⸗ änden ihre Beschlüsse in Vorsitzenden zu fassen. ie Ober⸗Landesgerichte

r die Anträge auf Versetzung in den chulbigten vor das Geschwor= schuldigten dahin gehörigen

8. 23, D men in angemessene Landesgerichtes, we Senats-Präsidenten, einer dem nöthigen Hülfspersonale bei allen Berathungsgegen en von vier Richtern un In Strafsachen h

) als Anklagekammer übe Anklagestand und Stellung e nengericht wegen eines dem Straffalles zu ent

16) die Ober⸗ der vor die Geschw des Schwi

haben die Ober

2) außer die Kausalgerichte in erster In zweiter und letzter Instanz,

b) in Streit⸗-Ange die Bezirksgerichte in erster ben, als dr die erste Entsch in zweiter In

Erzeugnisse.

mittlerweiligen Vorkehrungen und Sicherstellungs den ihrem Erkenntnisse nicht unter⸗ liegenden Rech

3) die Bewilligung un nöge selbe sich auf die vor Richter ausgefertigten execu e gründen vie Führ buchssachen, öffentlichen

richte haben

n in Grund⸗ ; zugewie senen üter oder der

ung der Grundbücher und die Cognitio ff der in den ihrer Führun Büchern eingetragenen unbeweglichen den Rechte;

der Konkurs⸗Verhandlunger e Konkurs⸗Ordnung anderen

tung aller Geschäfte der freiwilligen Gerichts- er im §. 17 verfugten legenheiten an die Landesgerichte ent=

selben ange

dien haben zur Aburtheilung senen Fälle den Präsidenten tzung zu b

Landesgerichts⸗ Präsi ornengerichte gewie irstrafgerichts für jede Si „In bürgerlichen Rechts—⸗

a, insofern sie nicht durch die neu Gerichten zugewie en

6) die Verwal barkeit mit jener B Zuweisung bestimmter

III. Bezirks⸗-Kollegialgerichte.

nlande werden bestimmte Bezirksgerichte ften Richtern als Assessore barkeit ber Vergehen zu Bezirks

Angelegenheiten Landesgerichte

Streitsachen über die stanz gew

legenheiten über die Landesgerichte in itte und letzte Instanz, eiung von den Landesgeri st anz zu erkennen.

und Ca ssations hof.

d Cassationshof wird in Wien mit einem Prästdenten, mehreren prechenden Anzahl von Räthen nder besetzt.

enaten von sechs Richtern und

Cassatioushof über den Geschworenen⸗ chten über Vergehen gefällten Er⸗

ng, welche aus d an die Landesgerichte und

iesenen Angelegenheiten in

Sachen, in welchen

5. 10. In jedem Kro zweiter Instanz

g von geprü

Strafgerichts ten gebildet.

Den Bezirks⸗Kollegialgerich

t über Vergehen zugewiesenen

eidung über Anklagen wegen

haben sie ihre Beschlüsse in Versammlungen einem Vorsitzenden zu fassen.

Iv. Landesgericht e. hrung diese oögerichts S

gesprechen ha Sachen, wo Kausalgerichten erfloß, VII. Oberster Gerichts⸗ §. 26. Der oberste Gerichts seinen Sitz haben, derselbe ten und einer ent die einzelnen Kron Beschlüsse in S

durch Zuweisun n behufs der 2 der chten oder

legialgerich ; 11

Strafgerich und die Entsch

In diesen Fällen von zwei Richtern u

ten steht in dem ihnen als Sprengel das Verfahren Vergehen erster In

aßt seine

einem Vorsitz enden. 8 Strafsachen entscheidet der

die Nichtigkeiks⸗Beschwerden ge

Herichten oder von den Strafgeri

Verfassung werden

r Gerichts deren jeder

§. 12. In. Durchfi prengel eingetheilt,

die Kronländer in Lande

1079

britte und letzte In st anz in jenen Fällen, in welchen die Ober⸗ dandesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben. VIII. Staats⸗-Anwaltschaft.

8.29. Bei jedem Landesgerichte werden Staats Anwälte (Staats- Prokuratoren), bei jedem Ober⸗Landesgerichte, so wie bei dem obersten Gerichts⸗ und Cassationshofe, General⸗Staats⸗Anwälte (General⸗Prokuratoren) mit der nach Erforderniß festzustellenden Anzahl von Stellvertretern und Hülfsbeamten bestehen.

Der Staats- Anwaltschaftsdienst bei den Bezirks-Kollegialge⸗ richten wird durch Stellverireter versehen. g

5. 30. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und den Wirkungekreis der Staats⸗Anwaltschaft regeln.

lx. Uebergang und Einführung s-Bestim mungen.

8.31. Zur Einführung der neuen Gerichts⸗Verfassung ist die Abgränzung der Bezirke und Sprengel der Gerichte im Ein⸗ klange mit der neuen Gemeinde- und polltischen Eintheilung schleu⸗ nigst zu vollführen.

So bald in einem Ober- Landesgerichts Sprengel die Vorar⸗ beiten beendet sind, werden die neu eingesetzten Gerichte von einem durch den Justiz⸗Minister zu bestimmenden, öffentlich kundzumachen⸗ den Tage angesangen nach Maßgabe des vorgezeichneten Wirkungs⸗ kreises die Rechtspflege auszuüben haben.

§. 32. Die Wirksamkeit der neuen Gerichte hat dort sogleich zu beginnen, selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkle die neuen provi= sorischen Gesetze über das Strafverfahren noch nicht vollendet und verbindlich kundgemacht sein sollten. Für diesen Fall haben fol⸗ gende Bestimmungen zu gelten:

Die Bezirksgerichte übernehmen bis zum Zustandekommen der neuen Gesetze in ihrem Gebiete die, volle Gerichtsbarkeit in den Fällen des JI. Th. des St. G. B. in erster Instanz; in zweiter und letzter Instanz erkennen hierüber die Ober⸗Landesgerichte.

Die Bezirks-Kollegialgerichte und. Landesgerichte haben bis dahin als Untersuchungsgerichte über alle in ihrem Sprengel (d. i. jener, welcher ihnen als Sirafgericht über Vergehen zugewiFesen ist) vorfallenden Straffälle des J. Theils des St. G. * ohne Unterschied die Untersuchung im vollen Umfange zu fuhren und die geschlossenen Untersuchungs-Akten an das Landesgericht, dem sie zugewiesen sind, einzusenden, welches sowohl hierüber, als über j. . ihm selbst gepflogenen Uuntersuchungen das Urtheil zu fäl⸗ en hat.

Die bestehenden Gesetze über die Porlegung der Ablassungs⸗ Beschlüsse der Rekurse und Urtheile auf Verlangen oder von Amts wegen bleiben bis dahin aufrecht, und hat solche an die Ober- Landesgerichte und an den obersten Gerichtshof zu geschehen.

§. 33. In bürgerlichen Rechts Angelegenheiten bleiben die be⸗ stehenden Gesetze über das gerichtliche Verfahren, die Gerichts⸗ Instructionen, so wie die Bestimmungen der bestehenden Jurisdie⸗ sions⸗- Normen, insoweit sie nicht durch diese Gerichts⸗-Verfassung abgeändert werden, einstweilen in Wirksamkeit. Die durch letztere bedingten Ergänzungs⸗Bestimmungen werden einer besonderen Vor⸗ schrift vorbehalten.

§. 31. Die zur Zeit des Ueberganges der Gerichtsbarkeit von den bisherigen auf die neuen Gerichte anhängigen Verhandlungen sollen, insofern dieselben inrotulirte Prozesse, Abhandlungen und Konkurse bei den bisher bestandenen mit rechtskundigen Richtern , Gerichten betreffen, von den an deren Stelle errichteten Bezirks- Kollegial Gerichten oder Landes ⸗Gerichten zu Ende geführt werden.

Aill anderen Geschäfte werden unter Verständigung der Be⸗ theiligten an jene Gerichte übergeben, welche nach dieser Gerichts⸗ Verfassung kompetent gewesen wären, falls dieselbe zur Zeit des Anhängigwerdens des Geschäftes bereits bestanden hätte.

S5 35. Kompetenz Streitigkeiten und Delegationen der Be⸗ zirks ., Kausal⸗ oder Landes-Gerichte, sowohl hinsichtlich der in ihren Geschäftskreis übergehenden Geschäfte, als auch hinsichtlich der in Zukunft anhängig werdenden Angelegenheiten, sind, insofern die streitenden Gerichte, oder beide Gerichte, von und zu welchem delegirt werden soll, innerhalb des Sprengels desselben Ober-Lan—⸗ desgerichtes liegen, von diesem, sonst aber von dem obersten Ge—= richtshofe zu entscheiden.

Bis zur Erlassung neuer Gesetze sind Kompetenz⸗-Konflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichts-Behörden durch den obersten Gerichtshef in einem gemischten Senate nach Einvernehmung des General- Prokurators zu entscheiden und Syndikats⸗Beschwerden nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln. .

8. 36. Vie derzeit bestehende Waisen und Depositen⸗Kassa⸗ Verwaltung wird, wo sich eine sogleiche Zuweisung an die neuen Bezirksgerichte als unausführbar darstellt, vor der Hand jenen Ve— zirksgerichten übertragen, in deren Bezirke sich der Sitz der bishe— rigen Verwaltung befindet.

Die neuerwachsenden Waisen-Vermögenschaften und Erläge werden bei jenen Gerichten verwahrt, denen die Geschäfte, auf welche dieselben Bezug haben, zugewiesen sind.

§. 37. Bis zur Bildung neuer öffentlicher Bücher werden die bestehenden Grundbücher über die in dem Bezirke eines Be⸗ zirksgerichtes, gelegenen, nicht in der Landtafel eingetragenen unbe⸗ wegllchen Güter bei dem Bezirksgerichte, die bestehenden Landtafeln am Sitze der Landesgerichte jener Städte gefuhrt, in welchen sie bisher bestanden.

Eben so werden die Bergbücher bis zu jenem Zeitpunkte von . rn mit deren Führung beauftragten Bergämtern abgesondert ortgeführt.

Für größere Städte werden in Betreff der öffentlichen Bücher besondere Verfügungen getroffen.

35. 38. Die Pflegschafts Angelegenheiten über Fideikommisse gehen an jene Landesg richte über, welche an die Stelle der bishe⸗ rigen Fideikommiß⸗Behörden treten.

Wenn aber ein Fideikommiß mit seinem ganzen Komplexe in den Sprengel eines anderen Landesgerichts fällt, kann, wie bei Geld- Fideikommissen, auf Verlangen der Betheiligten die Pflegschaft an das zu bestimmende andere Landesgericht ubertragen werden.

S. 39. Es wird vorzügliche Sorge darauf zu verwenden sein, daß die Einführung der neuen Gerichtsverfassung ohne Störung des Ganges einer ordentlichen Rechtspflege in das Leben trete.

CLigens gebildete Kommissionen werden mit Rucksicht auf die Verhältnisse der einzelnen Kronländer die Uebergabe und Ueber⸗ nahme der Geschäfte von den bisherigen, an die neuen Gerichts⸗ Behörden, insbesondere der Waisen⸗ und Depositen⸗-Kassen und die Zufammenlegung der verschiedenen Grundbucher eines . zu Überwachen Und zu leiten haden;

Hierbei sollen die etwa nöthigen Liquidirungen das Uebergabe⸗

geschäft, welches sich auf den thatsächlich zu konstatirenden Bestand

grundet, nicht aufhalten.

5. 40. Die neuen Diensibesetzungen werden nach geschehener Veröffentlichung der in jedem Kronlande festgestellten Gerichtsbehörden und Dienstposten und der für letztere nachzuweisenden Eigenschaften über die abgeforderten Vorschläge erfolgen. Die Ernennung wird,

(re ven besonderen Verhältnissen ang emessene Zahl von B

In burg erlich en Streit sachen erkennt er als

insbesondere auch rücksichtlich des Standortes der neuen Gerichts⸗

beamten, vorläustg nur als eine provisorische anzusehen sein, unbe=

erworbenen Ansprüche der und mit dem Bei⸗ eisung die Dienstzeit gerechnet werde. ohne eine ausschließende Stellung der Bewerber pezielle Tüchtigkeit d Beschaf⸗ t zu nehmen se hres als ein ge⸗ ersten Ein

̃schadet der bez Staats und i saze, daß vom Tage

üglich auf Pension bereits hnen gleichgehaltenen Beamten, bei definislver Bestätigung und Zuw des provisorischen Diensteintritts diesen neuen Besetzungen wird herigen amtlichen tzliche Befähigung und s Dienstesstelle, dann auf die Tauer un Verwendung im Justizdienste Rucksich Ueberschreilung des 40sten Libensja töbedürfendes Hinderniß des

Berücksichtigung der bis vorzüglich auf fur die anges fenheit ihrer ohne daß die setzliches, eigener Nachsich trittes in den Staatedienst anzuschen ist. Wien, den 8. Juni 1849.

Hierüber erfolgte nachstehende Allerhöchste Ent⸗ schließung:

„Ueber Antrag Meines Justiz-Ministers Meines Minister-Rathes genchmige Ich, Gerichtsverfassung im Sinne der vorliegenden, gutgeheißenen Grund irage Meinen Justiz⸗ führung derselben, im Einvernehmen mit Ministerien.

Schönbrunn, den 14. Juni 1849. Franz Joseph m. p.

und Einrathen daß die neue

nd beauf⸗ leunigsten Durch⸗ den einschlägigen

züge bewerkstelligt w Minister mit der sch

wissenschaft und Kunst.

Zur Kunst⸗Archäolo gie.

Herculanum und Stabiae van Vilhelm

Dritte Folge, erstes Heft, 8 Rihlr. Berlin, Dietrich Reimer. ;

Von dem zwölffährigen Bewo Heft der dritten Folge seines für Prachtwerkes erschienen, dessen erste iheken und Lehr-AUnstalten nicht so vielfachen Nutzen für die Au schmacks in allen Fächern der K dritte Folge soll auch, wie die erste und z hen, und vorzugsweis letzten zwanzig Jah aus den im Jahre 7 ten enthalten, worunter sich b Werke der Griechen und Römer, auszꝑichnen. seit i827 eingeführten lithograp zweiten Folge und bei dem kürzlich aller klassischen Kunstepochen“, dies neue Werk noch reicher statten, als die früheren Hefte. Abbildungen, und sischer Sprache.

Pompeji,

Herrn Zahn, ist das erste enschaft wichtigen ch die öffenttichen Biblio⸗ sondern in ganz Europa d würdigen Ge⸗ ftet haben. i in 10 Heften beste⸗ hl der Hauptresultate der in den n Entdickungen schütteten Städ⸗ diese herrlichen Heirn Zahn

hner Pompeji's, die Kunst und die Win 20 Hefte dur

bildung eines heiteren un unst und Gewerbe gesti weite Folge, e die schönste Auswa bis auf die neueste Zeit gemachte 9 nach Christi Geburt vom Vesus ver esonders die Wandgemälde, Durch den vom ck, welcher sich besond ers bei der Weike, „Ornamente wird es möglich,

hischen Farbendru ganz vollendeten Zahnschen sehr vervolllemmnet hat, und mit noch schöneren Prachtblättern aus zu- Dies erste Hefe bestehi aus 10 Tafeln mit säuterndem Texte in deuischer und franzö— n enthalten:

s Hereulanum,

1 Tafel mit er Auf den Tafeln sind folgende Darstell unge lebensgroßen Figuren au Telephus von ei ler Hirsch:uh gesäugi und kules durch einen Genins auf dem welches Land hier durch die sitzende weibliche Figur vorgestellt wird; unten in d ter des Königs Alees von Tegca, w hrem Vater gastlich aufgenommen, ahat ihr, Heimlich gebar sie den Tlephus wo ihn eine Hirschkuh säugte, bis Durch wunderbare Schicksale gelangte die der erzürnte Vater verbannt and, der ihn zu seinem Nach- chen als reizenden Gruppe ist (Diese G uppe ist schon in ße gegeben.) Daneben enl aut gehängt

andgemälde mit 6 Fuß hoch, 53 F von seinem Vater Her in Arkadien erkannt, mit dem Faun darüber rechts ein Löwe. Auge, die Toch Herkules, von i von Wein überwältigt, Gewalt an. und setzte ihn auf dem Berge Parthenior den und auferzogen.

Mosien, wo er seine Mutter, Könige Teuthras vermähltef folger erkor. In einer eben so einfach natür i Tel phus, an der Hindin saugend, vorgestellt. der ersten Folge auf Taf. I8 in der Originalgrö steht Heikules ganz nackt; die x hat, ist unter die linte Achsel ge ist auf den Rücken gelegt.

Seite. Der Kopf ist mit einer Binde geschmückt, um we sind, und deren Enden über den Nacken herab d Herkales als siegreicher K n hierher geführt, wo en s igelfigur, welche über seinem H echten auf den Knaben hinw chmückt und in ihrer Linken hat sie vier Kornähren. Wenn niliche Führung geleitet ist, so ist auch Telcphus unter mächtigen Ueber ihm sitzt auf einem Felsen die Göttin des Land es bekleidet, mit einem Thierfell als Mantel; sie ist mit der Sitte tömischer Zeit auch mit einem die Linke siützt einen knorrigen Stab hoch ihr Haupt ist mit einem rei⸗ Früchten gefüllter Korb. ir den Pan mit Thierfell, Syrinr und Hir= der an der Stelle, wo Telepyus So sehen wir also sche die naturlichen Beschützer , ja jeden Ort nur als ein

Berge Parthenion

er Mitte ein Adler und . ar Priesterin der Minerva.

ihn Hirten fan er später nach hatte, mit dem

Keule, über welche er die Löw stützt, der linke Arm hängt herab, der rechte Köcher und Bogen hangen an der linten iche Lorbeerzweige

ämpfer bezeichnet. einen Sohn findet, das sagt uns die aupie sichtbar wird, und mit der eist; ihr Kopf ist mit einem

. öttliche Fü⸗ gung hat ih weibliche Fli ausgestreckten N Olivenkranze ges Herkules duch

Arkadien, stattlich reich goldenen Armbändern und nach goldenen Fingerringe geschmückt, auf, der rechte Arm ist an den Fels g, lehn;z chen Blumenkranz geziert, Ueber ihrem Haupte erblicken w tenstab, er ist der heimische Gott Arkadiens, von der Hindin gesäugt sein soll, ein Heiligth den Knaben von den Gottheiten behütet, we für cine Anschauungsweise waren, die ein Land irtes Wesen aufzufassen gewohnt w 2. Die Göttin Arkadiens mit

neben ihr st ht ein mit

dem Pan, in Original-⸗Durch⸗

in Original-Durchzeichnung. ße und in den Farben des Origi- t der Krone, das Scepter in f rem Rücken eines Triton gelagert, auf dessen Nacken ß berührt leicht die wühlende in Gewand, das die Beine umschlingt, enthullt den ganzen nen Formen eines jungfräulich zarten Kör= Rücken haben zwei Amorinen das Gewand aupte zu einem Segel ausgespannt; auch Seiten aus der blauen Luft die Köpfe zweler Windgötter der andere unbärtig, welche mit frischem Hauch die Der Triton, welcher die Göttin trägt, ist bärtig, ie bes menfchlichen Theils seines Körpers, auch ist nach ihrer Sitte ein Tyhiersell Und wie wir die Centauren, welche den stens musizirend finden, so bält auch hier gebildete Leier, mit der Linken rührt en die s Plectrum gefaßt; Schwimm süße hrfach gewundener Fischleib, Flosse endigt, dessen runde d mit den fiöhlichen Kläng Neben diesem ra

3. Herkules mit dem Genius Wandgemälde in der Grö nals aus Pompeji. Venus als Meergöttin mi der Rechten, bequem au sie sich mit dem Meeresfläche. E Oberleib und läßt uns die schö pers bewundern. Hinter ihrem gefaßt und halten ragen zu beiden hervor, der eine bärtig, ere Fahrt befördern. Formen seines Gesichtes, so w gleichen ganz denen der Centauren über seine Schultern geworfen. Wagen des Bacchus ziehen, der Triton die schildtrötenförmig der Rechten hat er da mit Flossen versehen hinteren Theil aber bildet Schwanz mit gespaltener e ausersehen un spiel seines Trägers begleitet. ten Sberleibe eine schwimmende Neieide, viel die auf der linken Schulter eine Triton gerichtet hat, und mit ihrem Dies Gemälde ist in jeder Hinsicht un das Alterthum überliefert hat. roßen und schwierigen Tafel als höch Herrn Klaus lithographirt und von nstitut gedruckt. Wandgemälde aus Pom stellt eine Jagd i Hunden, sondern d vorgestellt.

Arme stutzt; der linke Fu

es über ihrem H

seine Beine und gehen der in einen Wölbung sich ein Amor en seiner Doppelflöte gt mit dem nack= leicht Comothoe, aus dem Was⸗ Urne trägt, ihre Augen auf den einer Leier zu folgen scheint. streitig eins der schönsten, Faibendrack

welches uns ist bei dieser men zu betrachten, sie ist arih im Königlichen litho

165 Fuß breit. se dar nicht n demselben Ort zu

Der lithographische

graphischen J

Dies große Gemälde nur Jäger mit i gleicher Zeit jagen

peji, 12 Fuß, n eigenthümliche kaubthiere sind an de! r felsigen Gegend wir