D besitzen, wenn sie auch Doktoren der Rechte, Konzeptsbeamte en,, ,. sind, auf der Nachweisung der gesetzlichen Erfor- bernissse für das Richteramt zu bestehen sei, — bei Bewerbungen um Staats Anwalischaftsstellen jedenfalls und ohne Aus- nahme für den Poslen eines Stagts - Anwaltes bei einem Landesgerichte und Bezirks ⸗Sirafgerichte über Vergehen die Richteramts Eigenschaften nachgewiesen werden; nur für besonders rüchichtswürdige Kandidaten der Staats-Annwaltschaft, die sich hierüber augenblicklich nicht auszuweisen ver⸗ möchten, kann insoweit eine Ausnahme gemacht werden, als ihnen zug ch ein bestimmter angemessener Termin zur Ablegung der oh mn ch⸗ teramts- Prüfung mit gutem Erfolge ertheilt wird. §. 38. ei allen Dienststellen in denjenigen Landestheilen, in denen mehrere Landessprachen gesetzliche Anerkennung haben, haben sich die Bewerber über die Kenntniß dieser für den Bezirk, in welchem sie angestellt werden wollen, erforderlichen mehreren Sprachen auszuweisen.
1V. Einleitung der Vorbereitungs-Arbeiten für die Amts-Uebergabe und Einführung der künftigen Gerichts-Behörden, so wie die Bewerkstelligung der Amts-Uebergabe und der Wirksamkeit der neuen Gerichte.
S. 39. IV. Bei der Verschiedenheit der Landes⸗Verhältnisse und der in den einzelnen Kronländern bestehenden Institutionen liegt es außer dem Bereiche der Möglichkeit, eine für alle Kronländer in dieser Hinsicht gleich passende und in Anwendung zu bringende umständliche Instruction zu entwerfen und zur Beobachtung hinauszugeben. Es wird daher die Auf— gabe jeder Landes ⸗Kommission sein, eine solche Instruction in ihren De—⸗ tails-Bestimmungen für den Umfang ihres Wirkungskreises mit Benutzung derjenigen Vorarbeiten, welche von einzelnen Appellationsgerichten und Ge⸗ richts ⸗Organisirungs Kommissionen bereits beantragt worden sind, auf das schleunigste zu entwerfen und zum Vollzuge bekannt zu geben. Damit je⸗ doch bei diesen Anordnungen mit jener Gleichförmigkeit vorgegangen werde, welche die fonscquente Durchführung der Gerichts⸗Organisation in dem gan⸗—
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Einschreitens bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel sie liegen, nach⸗ weist. Der Realrichter wird sodann von demjenigen Vezirksgerichte, bei
§. 37. Desgleichen müssen dem sich die Grund- und Urkundenbücher befinden, vollständige Grundbuchs
Extrakte und Amts -Abschriften von allen den Grundbuchsstand begründeten Urkunden abzuverlangen, damit sein Grundbuch 4 ergänzen, und das ein⸗ ebrachte Gesuch danach zu erledigen haben on dieser Verfügung sind . Interest enten zu verständigen, die Abschreibung der übertragenen Rea⸗ lität in dem bisherigen Grundbuche anzumerken, und sind alle auf die Er⸗ gänzung des Hauptgrundbuches bezüglichen Amtshandlungen mit Ausnahme sener, welche die gründliche Erledigung des angebrachten Gesuches selbst und unmittelbar betrifft, tar-, stempel⸗ und porlofrei zu behandeln. 147) Die Landes- Kommission wird darauf zu sehen haben, daß die allmälige Ergänzung der Grundbücher bei den einzelnen Bezirksgerichten auch ohne unmittelbares Einschreiten der Partei mit möglichster Beförderung vorge— nommen werde, den Bezirksgerichten nach Maß der aus den eber⸗
gabs-⸗Ptotokollen in dieser Beziehung zu entnehmenden Ergebnisse ange⸗
zen Kaiserstaate unerläßlich erfordert, findet der Justizminister nothwendig,
die wesentlichsten Momente in allgemeinen Umrissen vorzuzeichnen, welche überall ins Auge gefaßt werden sollen, und überläßt es den einzelnen Lan⸗ des⸗Kommissionen, innerhalb dieser Gränzen ihre speziellen Verfügungen und Anordnungen zu erlassen, die in ihren Kronländern dazu zweckdienlich und nothwendig erscheinen werden. Sollten in der Zwischenzeit bis zu dem Eintritte
messene Termine bestimmen, und die gehörige Zuhaltung derselben genau überwachen. 18) Zum Behufe der Uebergabe des Waisen⸗Vermögens wird vor Allem die Vorsorge zu treffen sein, daß zur Zeit der Uebergabe das Waisen⸗Vermögen ziffermäßig richtig gestellt ist und nachgemiesen werden kann. 19) Die Uebergabe des abgesonderten Vermögens der Pupillen und Kuranden ist von dem kumulativen zu trennen. Ersteres ist nach den dies fälligen Rechnungen und Ausweisen sammt Urkunden dem zuständigen Be— zirksgerichte . Specification zu übergeben. Hinsichtlich des kumulir= ten Waifen⸗Vermögens hat sich die Landes-ommission nach der Vorschrift des S. 36 der Grundzüge der künftigen Gerichts -Verfassung zu benehmen. 20) Die Vormundschafts-⸗Oberaufsicht hat jedenfalls an die, kompetenten Personalrichter der Waisen und Kuranden überzugehen und die neu anfal⸗ lenden Waisenschaften mit ihrem Vermögen sind nur von dem zuständigen Richter zu verhandeln. 21) Fällt einem bereits bestehenden Pupillen ein neues Vermögen zu, so ist vie Uebertragung des bereits vorhandenen, allen= falls in einer gemeinschaftlichen Waisenamts-Verwaltung noch befindlichen
Vermögens, jedenfalls an seine Vormundschafts⸗ Behörden einzuleiten, und Lderselben für die Zukunft die Obsorge für sein Gesammt⸗Vermögen zu
überlassen. 22) Dasjenige Bezirksgericht, welches zeitweilig noch eine ge—=
neinschaftliche Waisenamis-⸗Verwallung nach diesen Bestimmungen fortzu⸗
der Wirksamkeit der künftigen Gerichte anderweitige auf die Amtsübergabe⸗
Negulirung des Grundbuchs- und Waisenwesens Bezug nehmende umfas— sendere gesetzliche Bestimmungen erlassen werden können; so wird wegen deren Anwendung die spezielle Weisung erfolgen. 5. 10. . Als allge⸗ meine Grundsätze dieser Instructionen haben zu gelten: 1) Die Geschäfts- übergabe von den bisherigen Gerichten an die fünftigen Gerichtsbehörden hat in der Art zu erfolgen und ist demgemäß vorzubereiten, daß jedes neue Gericht die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zufallenden Amtsge⸗ schäfte alsogleich und unaufgehalten besorgen könne, so daß nirgends die Nothwendigkeit eines Gerichksstillstandes eintreten kann und darf. 2) Zu diesem Ende hat die Landes-Kommission die dermalen noch bestehenden Gerichte alsogleich und ohne Ausnahme auf das Dringendste aufzufor— dern, alle kurrenten Geschäfte bis zu einem bestimmten Termine, von welchem an die Uebergabe zu beginnen haben wird, möglichst zu beendigen, so daß nur die unvermeidlichsten Rückstände den neuen Gerichten übergeben werden dürfen. 3) Die l. f. Appellationsgerichte, Landrechte, Stadt und Landrechte werden insbesondere beauftragt werden, auch ihrerseits alle bei ihnen behangenden, in diese Kategorie fallenden Geschäsie zu beendigen. 4). Die Gerichte sind ferner anzuweisen, auf Grund der deiaillirten Ge⸗ richts ⸗Eintheilung die bereits hängenden und allenfalls noch bis zum Zeit- punkte der Uebergabe anhängig werdenden Rechtssachen nach folgenden Haupt⸗Rubriken: Bürgerliche Rechts -Angelegenheiten in Streitsachen: Konkurs⸗-Verhandlungen; außer Sireitsachen: Verlassenschaften, Vormund⸗ schaftssachen, Kuratels-Gegenstände, Grundbuchssachen, andere Gegen- stände des nicht streitigen Richteramtes: in Strafsachen: die im Zuge befindlichen Untersfuchungen, über schwere Polizei ⸗ Uebertretun— gen, über Verbrechen, über Kridafälle, tabellarisch nach, Gemein den, insofern diese verschiedenen Gerichten zufallen, zu verzeichnen und die dazu gehörigen Akten, Urkgunden und Bücher in guter Ordnnng zusam⸗— menzurichten, damit sodann die Uebergabe der kurrenten Geschäfte auf Grund dieser Verzeichnisse ohne Unterbrechung geschehen, und die Fortführung der Amtsverwaltung von dem neuen Gerichte sogleich stattfinden könne. 5j Die Patrimonial-Gerichtsherren haben insbesondere bis dahin die Richtigkeit der zuletzt gelegten Waisenamts-Rechnungen zu prüfen und sich darüber am Uebergabetage auszuweisen. 6) Eine ähnliche Aufforderung ist auch an die Kaiserl. Kreisämter und Kaiserl. Polizei⸗Directionen (Stadthauptmannschaften) in Bezug allfälliger bei den selben anhängiger Untersuchungen uber schwere Polizei- Uebertretungen zu erlassen. 7) Die Uebergabe hat an einem von der Landeskem- mission für jedes Gericht nach Maß der Umstände zu bestimmenden Tage an dem Orte des neuen Gerichtssitzes zwischen dem bisherigen Gerichts- herrn oder dessen legal ausgewiesenen Bevollmächtigten und dem bestellten
l. f. Bezirksrichter oder seinem zu diesem Geschäfte speziell keanftragten
stellvertretenden Beamten zu geschehen. 8) Der übergebende Gerichtsherr
hat die Gegenstände der Amtsübergabe an den Sitz des neuen Gerichtes
zu verschaffen, der Bezirksrichter alle seinen Bezirk treffenden Akten und
Gegenstände zu übernehmen und, insofern sich darunter Rechtssachen befin=
den sollten, dle für die Zukunft der Kompetenz des Landgerichtes zu unter—Q
liegen haben werden, selbe erst dann dahin abzugeben. 9) Ueber den Ueber
gabsakt sind zur Erzielung einer Gleichförmigkeit und leichteren Ueber—
sicht Protokolle mit Verzeichnung bestimmter Nubriken f men und die Reihefolge der Uebergabe ist durchgängig gleich zu beobachten. 10) An denjenigen Orten, wo die Grund-, Ürkunden - und Hauptbücher abgesondert und gemeindeweise geführt werden, sind dieselben den Gerichten nach der Gemeinde-Zuweisung zü übergeben; wo dieses nicht der Fall sein kann, sind die Bücher demjenigen Bezirksgerichte zu überge⸗ ben, welchem die Mehrzahl der Gemeinden eines vormaligen Amtsbezirkes oder einer Gerichtsbarkeit zugewiesen wurden, jedoch sind die übrigen bethei⸗ ligten Gerichte davon zu verständigen. 41) Sind in diesen Büchern nur we— nige fremden Gerichten unterstehende Realitäten begriffen: so sind denselben sogleich die vollständigen Extrakte dason sammt den betreffenden Urkunden-Abschriften zur Ergänzung ihres Haupt⸗Grundbuches tax=, stempel⸗ und portofrei mitzuthei⸗ len, sonst von Fall zu Fall, wie sub 16 angedeutet werden wird. 12) Die zu übergebenden Haupt- und Urkundenbücher oder die deren Stelle vertre⸗ tenden Manualien sind bezüglich jeder einzelnen Realität abzuschließen, so—⸗ dann zu paginiren, mit einem Faden durchzuziehen und amtlich zu siegeln. Zugleich hat der bisherige Grundbuchsführer oder der zur Uebergabe Be⸗ vollmächtigte unter Haftung des Gerichtsinhabers mit Angabe des Tages der geschehenen Abschließung und der Folienzahl die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der in dem Buche enthaltenen Extrakte sowohl rücksichtlich des Besitz⸗ als auch des Belastungsstandes zu bestätigen. gabs⸗Protokoll ist ein genaues Verzeichniß der übergebenen Grund⸗ und Ürkundenbücher mit der Angabe der Zahl der beschriebenen Blatt seiten, dann des Tages der ersten und der letzten im Urkundenbuche erscheinenden Eintragung aufzunehmen. Der Uebernehmer ist verpflichtet, sich
von der Richtigkeit der im §. 12 vorgeschriebenen Bestätigung des Ueberge⸗ bers die genaue Ueberzeugung zu verschaffen und allfällige wesentliche Ge⸗ brechen in der Buchführung in dem Üebergabsprotokolle zu bemerken. 14) Zugleich ist von dem Uebergeber eine genaue Beschreibung der bishe⸗ rigen Grundbuchs⸗-Manipulation zu verfassen und brizubringen, so daß aus
derselben deutlich entnommen werden kann, in welcher Verbindung die ein⸗ h z ö. Hauptquartier Preßburg, 23. Juni, folgenden Armeebefehl erlassen:
zelnen Bücher zu einander stehen, in welcher Weise die Beziehung auf an— dere in demselben oder in anderen Büchern eingetragene Urkunden geschehen
ist, dann wie die Urkunden, Realitäten und deren Besltzer leicht aufgefunden
werden können, endlich in welcher Weise bei den neuen Auszeichnungen, Uebertra⸗=
gungen per Juxta und Suprrintabulationen so wie bei' den Löschungen vor ⸗
gangen, worden iß. 15, Jedes Bezirksgericht soll von dem Tage sciner irtsamfeit als die ordentliche Nealbehörde allet in seinem Sprengel ge= legenen Grundbuchs- Entien angesehen werden. Von der Real⸗Gerichtsbar⸗ keit des sonst zuständigen Bezirks girichtes find blos jene unbeweglichen Gü— ter ausgenommen, deren Besitz und Lastenstand vorläufig durch die Land— und Lehentafeln, dann die bei den Berg- Gerichten zu führenden öffent- lichen Bücher regulirt wird, so wie jene Realitäten, über die in größeren
liche Buchführung angeordnet werden wird. 16) Der vorerwähnte Grund⸗ satz hat auch in denjenigen Fällen zu linen in welchen nach 10) eine vollstän⸗ dige Theilung und Zuweisung der Grundbücher nicht durchgeführt werden konnte. . in jener Priorität erworben werden können, welche das Präsentatum des
uneh⸗ aufzuneh ⸗· Schlußbericht zu erstatten.
3 leber⸗ h i gh ö ; n neh, amtsprüfung u. dergl. 5) Endlich Anzeige, wann in einem Kronlande die
Es werden demnach dringliche Rechte auf Grundbuchtz Entien nur
5 . Hiermit hat an der Waag eine Reihe neuer Städten nach den hierüber zu erlassenden Rormen eine gemeinsame öffent⸗
führen haben wird, muß den zuständigen anderen Bezirksgerichten de Namen der Pupillen und den Stand des Vermögens, welches es für selbe verwaltet, jederzeit bekannt geben. 23) Das i, , ,, nach seiner gehö⸗ rigen ziffermäßigen Richtigstellung dem kompetenten Gerichte speziell und un= ter Anschluß der erforderlichen Ausweise zu übergeben. 24) Hinsichtlich der Uebergabe der Negistraturs-Akten wird von dem Grundsatze auszugehen sein, daß den in Wirksamkeit tretenden Bezirksgerichten vor der Hand nur die kurrenten Gerichts- Akten übergeben werden. Damit jedoch auf diese Art nicht ältere für Privat- Interessen und aus öffentlichen Rücksichten wichtige Aktenstücke spurlos verschwinden und verschleudert werden, wird die Lan- des- Kommissson auf ihre entsprechende zeitweise Verwahrung an geeig= neten Orten und unter gehöriger Aufsicht Bedacht tragen, ihre zweckmäßige Sonderung und allfällige Verzeichnung durch dazu geeignete Aushilfs - Ar⸗ beiter verordnen, und nach Ablauf einer längeren Zeitfrist die angemessenen Anträge wegen ihrer Uebergabe in ein Landesgerichts Archiv, an ein zu— ständiges Bezirksgericht oder wegen ihrer Vertilgung nach Aufforderung der beiheiligten Parteien zu ihrer Erhebung stellen. Die bei jedem Gerichte vor handenen Indices und Repertoͤrien werden dabei zum Leitfaden dienen, und mit den allenfalls noch vorhandenen, von Kriminal- Untersuchungen herrüh enden Verbrechens -Gegenständen (eorpora delicti] ist nach Vor⸗ schrift des St. G. B. und nach Maß der obwaltenden Umstände vorzu= gehen. 25) Nach vollzogener Uebergabe, welche sich nur auf den richtigen Bestand dessenigen, was übergeben werden will, zu beschränken hat, der Ucbernehmer ein Pars des Uebergabs - Protokolls sammt den dazu gehö—⸗ rigen Belegen und mit seinen Bemerkungen längstens binnen 144 Tagen dem General-Prokuraior des zuständigen Ober Landesgerichtes vorzulegen, wel cher dieselben zu prüfen und mit seinen Anträgen der Landes · Kommission zur weiteren geeigneten Verfügung mitzutheilen hat, 26) Die Landes- Rommission wird fodann zu beurtheilen haben, ob nicht bei den einzelnen Bezirksgerichten sodann vollständige und genaue Liquidationen der früheren Gerichts⸗Verwaltungen vorgenommen, dazu nach der Größe der Gerichte, dem vorgefundenen Zustande der Ordnung und vorausgegangenen Liquidirungen ausnahms weise eigene Liquidirungs-Kommissionen angeordnet, geseßlich zuläs⸗ sige Sicherstellungsmittel ergriffen, allgemeine Ediltal · Aufforderungen an alle Jene, welche Ansprüche an die bisherige Gerichts- Inhabung aus der gefühten Justiz- Verwaltung stellen zu können vermeinen, erlassen werden müssen. Ueber die allfällige Dauer des dazu erforderlichen Termines wird der Antrag an den Justiz-Minister zu stellen sein. 27) Nach Maß der Erfahrungen, welche sich theils bei den Uebergaben, theils bei, den Amts- Liquidationen ergeben werden, wird sich die Landes- Kemmission nach den eigenthümlichen Verhältnissen der Kronländer in der Lage be finden, dem Justiz Minister ihre Anträge wegen allfälligen weiteren noth⸗ wendigen Verfügungen und insbesondere, wegen der endlichen Haf⸗ tungs- Entbindung der bisherigen Gerichtshtrren über, ihre Amts⸗ Verwaltung unter Darlegung der Sachverhältnisse und Gründe zu stellen. 28) Sobald die Amts- Wirksamkeit der Landes⸗Kommission ganz geschlossen erscheint oder nur die Besorgung solcher Angelegenheiten verbleibt, deren
gänzliche Beendigung und Ueberwachung auch dem bestellten Ober ⸗Landes⸗ gerichte ohne Geschäfts-Ueberbürdung und Nachtheil für ihren entsprechenden
Erfolg zugewiesen werden kann, hat dieselbe dem Justiz⸗Minister ihren
Weitere Änträge der Landes-Kommission.
Es wird . auch VI. eine fernere Aufgabe der Landes- Kom⸗ mission ein mit fortwährender Rücksicht auf jene Resultate und Erhebungen, die aus ihrer Amtsthätigkeit hervorgehen und sonst zu ihrer Wissenschaft gelangen werden, alle jene weiteren Verfügungen, die setzt un⸗ möglich im Vorhinein vorausgesehen werden können, zu beantragen, welche ihrer Ueberzeugung nach und dem Gutachten des General-Prokurators zu folge zur besseren Ordnung der Geschäftsführung, zur vollstandigen Befesti⸗ gung der Gerichts-Verfassung und zur gehörigen Sicherung des Rechtszu⸗ standes von allseitigem und erheblichem Belange sind; darunter sind vor⸗ läufig zu zählen. 1) Die motivirten Anträge, an welchen Orten und in welcher Zahl Advokaten und Notare zu bestellen sein werden. 2) An⸗ zeige dersenigen Kommunal- und, Patrimonial- Gerichts beamten und Diener, welche kein Unterkommen in Staatsdiensten gefunden haben — wie selbe anderweitig zweckmäßig verwendet, werden könnten, oder welche von ihnen und unter welchen Modalitäten in Ruhestand zu treten hätten. 3) Voikehrungen wegen Einführung und Organisirung der gericht⸗ lichen Polizei und deren nothwendigen Hülfs⸗Organt; 4) Anträge wegen der Praxis für den Richteramtsdienst und der Vorbereitungen zur Richter⸗
Wirkfamkeit, der neuen Gerichte allgemein zu beginnen hat, und des Tages der diesfälligen Kundmachung. Wien, 16. Juni. Der Justiz - Minister Bach.“
Der Wanderer enthält folgende Nachricht; „Der Herzog von Leuchtenberg ist von St. Petersburg nach Madeira abgereist, auf welcher Insel er die Wiederherstellung seiner Gesundheit hofft, da die Lunge noch nicht . sein soll.“
Der Armee⸗Oberkommandant Baron Haynau hat aus dem
„Soldaten! Unser Feind ist am 26sten und 21sten d. M. entscheidend geschlagen worden. Die Truppen des Armee -Reserve Cosps, unter Führun des umsichtigen und tapferen Feldmarschall-Lieutenauts Wohlgemuth, neb der Brigade Pott, in Verbindung mit der Kaiserlich russischen Didision, unter den Befehlen des gleich tapferen und kriegserfahrenen Genergl-Lieutt=
nants Paniutin, haben das über die Waag gedrungene Rebellenheer
Görgev's in wilder Flucht wieder zurückgetrieben. Mit freudigem Hochge= fühle gebe ich es der gesammten Armee bekannt, daß sich der lühne Muth und die Hingebung unserer Truppen jeder Waffe, die ie ,, n. Ruhe und Tapferkeit der russischen Bataillone gegenseitig zu überbieten suchten. Siege begonnen, deren letzter alle Stützen niederträchtigen Verrathes in diesem r h Lande zu Boden geworfen haben wird. Soldaten! Harret muthig aus im wieder
begonnenen Kampfe zur Ehre unseres Vaterlandes, zum fortgesetzten Nshme
der Armee Oesterreichs; der Dank Eueres geliebten Kaisers ünd der Völker, denen Ihr den ersehnten . bringt, wird Euer schönster Lohn sein.“ Der Wanderer sagt: „Der russische General von Berg ist
dieser Tage nach Preßburg abgereist und kehrt von da nicht wieder nach Wien zurück, sondern wird mit dem österreichischen Haupt- quartier vorwärts rücken. Daraus ist zu ersehen, daß denn bald
auch von dieser Seite die Offensive von unseren Truppen ergrif⸗ .
fen wird.“ Von der wiener Legion, welche unter Bem in , focht und 1409 Mann stark war, sind, dem Wanderer zufolge,
17 Mann übrig geblieben. Bem schickte sie an Kossuth, mit dem
Wunsche, diese Trümmer eines ganzen Corps nicht mehr im Felde zu verwenden.
Der Lloyd sagt: „Zur Berichtigung der Mittheilung ver⸗ schiedener hiesiger Blätter in Betreff der Nichtertheilung von Pässen an preßburger Israeliten, diene das Faktum, daß fen mehrere israelitische Getreidehändler von Preßburg hier waren. Eine De⸗ putation der dortigen israelitischen Gemeinde beschwerte sich beim Feldmarschall⸗Lieutenant Kempen über die zurücksetzende Verordnung, wonach Pässe den Israeliten, welche stets ihre loyale Gesinnung an den Tag gelegt haben, verweigert werden. Der Feldmarschall⸗ Lieutenant versicherte mit Befremden und Erstaunen, daß er von einer solchen Maßregel mit keiner Sylbe unterrichtet sei, und gab Befehl, sofort den Anmeldenden Pässe auszufertigen und zu vidiren.“
Ueber die Verhandlungen mit Sardinien und Venedig liest man im Lloyd: „Eben eingehenden Nachrichten aus Verona vom 22sten d. zufolge, war der Handels-Minister von Bruck von seiner Reise von Turin, wo er über die letzten Friedens-Bedingnisse mit Sardinien verhandelt hatte, über Mailand dort eingetroffen. Schon am 2isten waren die aus Venedig in Mestre angekommenen De— putirten Venedigs, die Herren Passini und Papadopolo, in Verona angekommen und warteten Herrn von Bruck ab, um wegen der ne , Venedigs zu unterhandeln. Herr von Bruck und Graf Montecucoli haben dieselben bereits empfangen, und es wird, wie es heißt, in Gemäßheit der Aufforderung des Marschalls Grafen Radetzky zur Unterwerfung Venedigs eine Frist bewilligt werden, während welcher sich die . Abenteurer und Chefs entfernen können.“
Die Regierung hat beschlossen, der Erweiterung des Telegra— phendienstes ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und den Ent⸗ schluß zur Errichtung eines über das ganze Reich ausgedehnten Telegraphennetzes gefaßt. Der vom Minister Bach vorgelegte Ent⸗ wurf umfaßt drei Hauptabtheilungen: 2) Die direkten Hauptlinien, welche strahlenförmig von Wien . und den Sitz der Cen⸗ tralgewalt mit den vorzüglichsten Städten der Kronländer in Ver⸗ bindung setzen. Dieselben hätten eine Gesammtlänge von 302 Mei⸗ len, wuͤrden Hs Instrumente erfordern und einen Kostenaufwand von 244, 8 Fl. in Anspruch nehmen. b) Die Hauptverbindungslinie mit der Bestimmung, die vorzüglicheren Städte des Reiches und die Hauptgränzlinien unter sich in Rapport zu setzen. Diese Linien würden eine Gesammtlänge von 363 Meilen haben und mit In⸗ begriff von 79 Instrumenten 294, 350 Fl. kosten. ) Endlich die sekunbären Linien. Dieselben sind mit einer Gesammtlänge von 1088 Meilen projektirt, würden in dieser Ausdehnung 129 Instru⸗ mente erfordern und auf 876,850 Fl. zu stehen kommen. Für einige Haupt- und Verbindungs -Linien ist überdies eine dopßelte Drahtleitung in der Länge von 891 Meilen mit 28 Instrumenten in Antrag gebracht, deren Herstellung auf 357,800 Fl. veranschlagt ist. Die vollständige Ausführung ist da⸗ her mit einem Aufwand von 1,B773, 859 Fl. verbunden. „Die Kosten“, heißt es im Lloyd, „sind, gegenüber der wesentlichen Vortheile und des großen Zweckes, mäßig zu nennen, und erlauben auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Sache in Angriff zu nehmen. In Folge der bereits erhaltenen Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers, wird das ganze Operat ohne Verzug einer sorgfältigen administrativen und technischen Prüfung im Einverneh⸗ men der betreffenden Ministerien unterzogen und sodann mit Rück⸗ sicht auf die Wichtigkeit bestimmter Verbindungen die politischen Verhältnisse und die verfügbaren Mittel des Staatsschatzes zur Aus⸗ führung geschritten werden. Die Doppel⸗-Drahtleitung ist vorzugs⸗ weise dazu bestimmt, den Telegraphen auch dem Publikum zur ent⸗ geltlichen Benutzung zugänglich zu machen. Der Telegraph wird dadurch nicht nur ein Hülfsmittel für den öffentlichen Dienst, son⸗ dern auch ein kräftiger Hebel des allgemeinen Verkehrs. Gleichzei⸗ tig eröffnet die dadurch zu erzielende Rente die Aussicht, die Be⸗ trlebskosten zu decken und einen Theil des Anlage-Kapitals frucht⸗ bringend zu machen. Das Werk wird mit möglichster Beschleuni⸗ gung in Angriff genommen und mit aller Energie durchgeführt werden.“
Schleswig⸗Holstein. Schleswig, 26. Juni. (H. C.) Der Ausschußbericht über den Antrag des Dr. Baleman, betreffend die Prüfung der Mittheilung der Statthalterschaft vom Tten d., (S. Pr. St. Anz. Nr. 168) ist unter die Abgeordneten vertheilt worden. Die Versammlung, meint der Ausschluß, wird in Ver⸗ anlassung der ihr zugekommenen Mittheilung, sich über die bei der gegenwärtigen Lage der Dinge von den Herzogthümern zu befol⸗ gende Politik zu dußern haben. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dies am richtigsten in der Form einer Antwort an die Statthalter schaft geschehen kann. Derselbe hat den Entwurf einer solchen Ant—= wort angelegt, so daß der Ausschußbericht die Motivirung dieses
Entwurfes enthält. Dieses Aktenstück lautet;
„Die Landes- Versammlung hat die durch die Mittheilung der Statt— halterschaft vom Tten d. angeregten Fragen einer der Bedeutung des Ge⸗ genstandes enisprechenden Erwägung unterzogen; sie hält es für ihre Pflicht, auch ihrerseits über die in der gegenwärtigen Krisis von den Herzogthümern Schlesn ig-Holstein zu befolgende Politik ihre Ansicht offen auszusprechen.
„Die Landes ⸗Versammlung theilt die von der Statthalterschaft aus- gesprochene Ueberzeugung, daß die Stellung der Herzeglhümer in den ge⸗ genwärtigen inneren Konflikten Deutschlands wesentlich bedingt ist durch ihr Verhältniß gegen den äußeren Feind, und daß beide Gegenstande nur in ihren wechselseitigen Beziehungen sich gemeinschaftlich übersehen und beur-
ilen lassen. hf W erkennen es als die höchste Aufgabe unseres Landes an, unsere Gränze gegen den äußeren Feind zu veriheidigen und uns selbst dem deut schen Reiche zu erhalten, zugleich aber nichts zu unterlassen, was eine wahre, ben Bedürfnissen der Nation nach bürgerlicher Freiheit entsprechende staat⸗
liche Einigung Deutschlands befördern kann.
„Die Statthalterschaft hat in einem Manifeste vom 12ten v. M. dar- elegt, auf welcher Grundlage allein ein dauerhaster Friede mit Dänemark
ke igefhtn werden kann. Die Landesversammlung erkennt es mit der Statthalterschaft als die unabweisliche Aufgabe des Friedenswerkes an, daß die unzertrennliche Verbindung der Herzogthümer aufrecht erhalten, ihre Unabhängigkeit, dem Königreich Dänemark gegenüber, staatsrechtlich gesichert werde. Zugleich wird eine sichere Garantie dieser unveräußerlichen Rechte gegen die 6. wiederholten Uebergriffe und e n f, Dänemarks nur jn? ver Aufnahme Schlegwigs in den deutschen Reichsverband gefunden werden können; dies hat auch bereits die deutsche Bundesversammlung in ihrem Beschlusss vom 12. April v. J. anerkannt.“
(Dagegen beantragt eine aus den Herren Th. Ol hau sen und Wich⸗ mann bestehende Minorität folgende Redaction: „Die Statthalierschaft hat in einem Manifeste vom 12ten v. M. dargelegt, auf welcher Grundlage allein ein dauerhafter Friede mit Dänemark herbeigeführt werden kann. Die Landes Vexsammlung erkennt es mit der Statthalterschast als die unabweis= siche Aufgabe des Friebenswerkeß an, daß dem Lande dadurch eine solche Siellung gesichert werden müsse, durch welche die unzertrennliche Verbindung
der Herzogthümer aufrecht erhalten, die Unabhängigkeit derselben, dem Kö— ö , ö. gewährleistet und beide Herzogthümer als Theile des deutschen Reichs anerfannt werden. Daß letztgres die sicherste Garantie für jene Stellung biete, hat bereits die Bundes⸗Versammlung in ihrem Beschlusse vom 12. April 1848 anerkannt.
„Die Grundsätze, welche von jeher als die Fundamente des schleswig⸗
holsteinischen Staatsrechtes anerkannt wurden, sind in einer dem Geiste der
Gegenwart entsprechenden Entwickelung niedergelegt in dem Staatsgrund⸗ gesetz vom 145. September v. J. Auf dieser Grundlage ist die verfassungs= mäßige Einheit der Herzogthümer von neuem ins Leben getreten. Diese Giundlage seiner stagtlichen Existenz wird das schleswig - holstein ische Volk sich nicht nehmen lassen. Bereits in früheren einstimmigen Erklärungen hat die Landes⸗Versammlung ausgesprochen, daß weder das Aufgeben der Theil⸗ nahme Holsteins an dem deutschen Bundesstaat, noch die Konstituirung des Herzogthums Schleswig als eines besonderen, von Holstein getrennten selbstständigen Staates als ein Mittel zur Beilegung des Streites mit Dänemark jemals zugestanden werden kann. Eine solche Friedensgrund-— lage würde dem anerkannten Rechte widersprechen: ihre Ausfüh⸗ rung würde scheitern an dem einmüthigen, festen Widerstande des Landes. Jetzt nach dem Wiederausbruch des Krieges, nachdem das schleswig-⸗holstei= nische Volk für die Erhaltung seiner Nechte von neuem die größten Opfer bereitwillig dargebracht, nachdem unser tapferes Heer in wiederholten sieg⸗ reichen Kämpfen den Feind geschlagen und zurückgeworfen hat, kann um so weniger von den gerechten Forderungen des Landes abgewichen werden. Die Herzogthümer haben gezeigt, daß sie nicht allein den Willen, sondemm auch die Kraft haben, ihre Rechte und ihre Wohlfahrt zu vertheidigen. Gemeinschaftlich haben die Söhne beider Herzogthümer den Feind zurückge— trieben, welcher die Verbindung der beiden Lande angreift, und nicht eher werden sie die Waffen niederlegen, als bis sie eine gewährleistete Anerken nung ihrer gemeinsamen Landesrechte erlangt haben.
„Die Landes⸗-Versammlung darf es indessen nicht unerwähnt lassen, daß zahlreiche Eingaben aus fast allen Theilen der Herzogthümer an sie gelangt sind, welche den freilich über den Inhalt des Staatsgrundgesetzes hinausgehenden, aber durch die Ereignisse täglich neu hervorgerufenen Wunsch aussprechen, daß das Band, welches bisher die Herzoögthümer Schleswig-Holstein mit dem Königreiche Dänemark verbunden hat — die Gemeinsamkeit des Landesherrn — durch den Frieden gelöst werden möge.
„Dieser Wunsch, mehr oder minder dringend ausgesprochen, hat eine allgemeine Verbreitung im Lande gefunden. Wir verkennen nicht, daß die⸗ ser Forderung jedenfalls eine sittliche Berechtigung zur Seite steht. Ob aber die Auflösung der Peisonal-Union mit Dänemark schon jetzt erreicht werden kann, wird . sein von dem Gang, den die Entwickelung allgemeinerer Verhältnisse nehmen wird, auf welche einzuwirken uns vielleicht nicht vergönnt ist.
Die Unterhandlungen und die während derselben eintretenden Exreig nisse, deren Beurtheilung wir vertrauensvoll der Statthalterschaft anheini= stellen, mögen darüber entscheiden, ob und wie weit es rathsam ist, von hier aus vorzugsweise auf die Auflösung des Unionsverhäliisses zu Däne⸗ mark hinzuwirken. Zwar ist nur der Mannsstamm des oldenburgischen Hauses zur Erbfolge in den Herzogthümern berechtigt und das Aussterben der älteren Königlichen Linie steht in vielleicht naher Anssicht. Das Sne— ben nach sofortiger Aufhebung der Personal-Union greift insofern nur um wenige Jahre einem Exreignisse vor, welches doch, dem Verlaufe der Natur nach, dereinst erfolgen muß. Allein diese, wenn auch kurze Da er jenes Verhältnisses dürfte doch zu sehr ernsten Bedenken Anlaß geben. Denn wir hegen die Ueberzeugung, daß ein friedliches Verhältniß zwischen den Schleswig Hol— steinern und Dänen nicht eher dauernd hergestellt werden kann, als bis auch die Gemeinsamkeit der Person des Fürsten ihr Ende erreicht haben wird. Die Geschichte lehrt, daß, wo immer verschiedene Staaten durch das Verhältniß der Personal⸗ Union verbunden waren, sich bald in dem regierenden Hause das Bestreben kundgab, die getrennten Staaten im In— teresse der Dynastie zu einer engeren Vereinigung, zu einem Gesammistaat zu verschmelzen. Bei der dem dänischen Volle innewohnenden Eroberungs⸗— sucht würde ein solches Streben der Dynastie, den Herzogthümern gegen⸗ über, stete Nahrung finden; es würden sich daraus stets neue Streitigkeiten und Kämpfe entwickeln. Die Uebergriffe Dänemarks werden erst dann ihr Ende erreichen, wenn mit dem Aufhören der Personal⸗Union jede Auesicht, auf die Angelegenheiten der Herzogihümer Einfluß zu erlangen, erloschen sein wird.“
(Statt der beiden letzten Absätze beantragten Th. Olshausen und Wichmann; „Jenes dreifache Ziel, nach dem Schleswig- Holstein zur Sicherung seiner staatlichen Existenz zu streben hat, wird am sichersten und anf allein dauernden Frieden verhelßende Weise erreicht werden, wenn das Band, welches Schleswig- Holstein bisher mit dem Königreiche Dänemark verbunden hielt, die Genieinsamkeit des Fürsten, im Frieden völlig gelöst wird. Nur dieser Erfolg des Krieges würde den Opfern entsprechen, welche Schleswig-⸗Holstein seiner wiedergewonnenen Selbstständigkeit Deutschland unserem Schutze gebracht hat; nur so würden die Forderungen Befriedigung erlangen, an welche die große Mehrheit im deutschen wie im schleswig-⸗hol⸗ steinischen Volke und Heere nach glücklich, aber nicht ohne blutige Opfer geführ⸗ tem Kampfe gerechten Anspruch zu haben glaubt, ein Anspruch, der in zahl- reichen Adressen aus fast allen Theilen der Herzogthümer in mehr oder minder dringender Form gegen die Landesversammlung ausgesprochen ist. Wir wür den nicht unsere Pflicht als Vertreter des schleswig-holsteinischen Volkes zu erfüllen glauben, wenn wir es unterließen, den allgemeinen Ansichten und Gefühlen des Volls, der hohen Statthalterschaft gegenüber, hier einen Ge⸗ sammtausdruck zu geben; wir theilen die Ueberzeugung, daß ein friedliches Verhältniß zwischen den Herzogthümern und Dänemark nicht eher völlig gesichert ist, als bis auch die Gemeinschaft der Person des Fürsten aufge—⸗ hört hat; wir theilen das aufregende Gefühl des Volkes bei dem Gedan— ken, daß wir demselben Fürsten, in welcher Form es auch sei, wieder Treue und Gehorsam zusagen sollen, der zuerst das Recht gegen uns gebrochen und uns durch ein von jeher feindlich gesinntes Volk bekriegt hat; wir thei⸗ len noch den Glauben mit dem deutschen Volke, daß kein anderer Frieden mit Dänemark moralisch möglich sei, als ein solcher, welcher durch seine Be⸗ dingungen zeigt, daß nicht Deutschland, sondern Dänemark der Be— siegte ist; wir sind endlich überzeugt, daß bei der jetzigen politischen Lage Deutschlands nicht unwahrscheinlicherweise die Lösung des Unions -Verhäli⸗ nisses allein den Beitritt Schleswigs zum deutschen Reiche ermöglichen kann. Die Landes⸗-Versammlung will nicht den einseitigen Ausspruch über das Verhältniß des Landes zu seinem bisherigen Fürsten und dessen ver= muthlichen Nachfolger hervorrufen, worauf, dem natürlichen Nechtsgefühl folgend, eine Anzahl Adressen an die Landes-Versammlung ihre Anträge richten; sie würde einen solchen Schritt bei der gegenwärtigen Lage Schles= wig- Holsteins und Deuischlands nicht glauben verantworten zu können. Sie findet es aber unbedenklich, der hohen Statthalterschaft bei ihren Ein- wirkungen auf den Abschluß des Friedens dringend anzuempfehlen, ihre ernstlichen Bemühungen auf die Auflösung des Unions-Verhältnisses vor= zugsweise zu richten.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses, Momm sen, stellt folgende Wortfassung auf; „Die Landes-Versammlung darf es indessen nicht uner— wähnt lassen, daß zahlreiche Eingaben aus den meisten Distrikten des Landes an sie gelangt sind, welche, über den Inhalt des Staatsgrundgesetzes hin ausgehend, den Wunsch aussprechen, daß das Band, welches bisher die Herzogthümer Schleswig - Holstein mit dem Königreiche Dänemark verbun⸗ den hat — die Gemeinsamkeit des Landesherrn — durch den Frieden gelöst werden möge. ⸗
Die von Seiten Dänemarks erneuerten Feindseligkeiten, in Gemein schaft mit den Unzuträglichkeiten, welche schon früher als Folge der Verbin⸗ dung mit Dänemark gefühlt worden sind, erklären es zur Genüge, daß die— ser Wunsch in neuerer Zeit eine allgemeinere Verbreitüng im Lande gefun- den hat. Die Ereignisse der letzten Jahre haben die Gefühle des schleswig⸗ holsteinischen Volkes in einer solchen Weise verletzt, daß die Herstellung tines wünschenswerthen Verhältnisses zu dem jetzigen Landesfürsten kaum erreichbar scheint. Wie sehr die Landesversammlung aber auch erkennt, daß die letztere Erwägung bei den Friedeng⸗Unterhandlungen zu berücksichtigen sein wird, so hält sie sich doch, hinblickend zugleich auf die schwierige poli= tische Lage unseres Landes, verpflichtet, in ihren Forderungen nicht über dasjenige hinauszugehen, was als unzweifelhastes Recht der Herzogihümer feststeht, und nicht durch das Verlangen der sofortigen Auflösung der Per . das Zustandekommen eines annehmbaren Friedens zu er—=
weren.
„So lange aber ein billiger Friede, zu dessen Anbahnung mitzuwirken die Herzogthümer sich stets bereit erklärt haben, nicht erreicht sein wird,
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wird das beste Mittel zur Beschleunigung desselben in einer kräftigen Kriegs= führung bestehen. Das Land hat stets seine Bereitwilligkeit zu den größten Opfern, welche die Fortführung des Krieges erforderlich machen möchte, ausgesprochen und bewiesen; es erwartet dagegen, daß der Krieg mit der, den gemachten Anstrengungen enisprechenden Energie werde geführt werden. Wir halten uns überzeugt, daß die Statthalterschaft nach Kräften bemüht sein werde, die Hindernisse, welche einer energischen Kriegsführung entgegen- stehen möchten, zu beseitigen. . =
Was den Weg betrifft, auf welchem eine friedliche Ausgleichung mit Dänemark zu erlangen sein wird, so hat die Landes- Versammlung bereits früher ihre Änsicht dahin ausgesprochen, daß eine direkte Betheiligung der Herzogthümer bei den Friedens - Unterhandlungen den günstigen Fortgang derselben wesentlich fördern würde. Eine solche Betheiligung wird um so nothwendiger, seitdem Preußen erklärt hat, die Leitung des Krieges und der Unterhandlungen mit Dänemark allein und unabhängig von der. Reichsge⸗ walt übernehmen zu wollen, und da ein von einzelnen deutschen Regierun—= gen ohne Zustimmung der Herzogthümer abgeschlossener Friede für diese nicht rechtsverbindlich sein würde. Wir dürfen erwarten, daß die Statt halterschaft die geeigneten Schritte zur Wahrung der Rechte des Landes in dieser Hinsicht nicht unterlassen werde.
Hinsichtlich der Stellung, welche unser Land in den inneren deutschen Konflikten einzunehmen haben wird, theilen wir in allen wesentlichen Punk- ten („im Allgemeinen“, nach der Redaction der Herren Th. Olshausen und Wichmann) die Ansicht der Statthalterschast. Leider ist es bis jetzt nicht gelungen, die von der deutschen National ⸗Versammlung endgültig beschlos⸗ sene und von den Herzogthümern anerkannte Reichsverfassung zur allseinigen Anerkennung und Durchführung zu bringen.
Wir beklagen es um so mehr, daß inzwischen die deutsche National⸗ Versammlung, welche neben der provisorischen Centralgewalt vor Allem den Beruf gehabt hätte, als das die drutsche Nation in ihrer Gesammtheit ver— tretende Organ, für die Durchführung der Reichsverfassung wirksam zu blei⸗ ben, zuerst durch das Austreten der überwiegenden Mehrheit ihrer Mitglie- der und sodann durch die Beschlüsse einer in Stutigart forttagenden Min⸗ derheit ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit beraubt ist. Gleichwohl werden wir an der von uns anerkannten Reichsverfassung festzuhalten haben, so lange nicht die Unmöglichkeit vorliegt, auf dieser Grundlage zu einer staat⸗ lichen Einigung Deutschlands zu gelangen.“
(„Wir heklagen es, daß inzwischen die deutsche National⸗Versammlung, welche neben der provisorischen Centralgewalt vor Allem den Beruf gehabt hätt', als das die deutsche Natien in ihrer Gesammiheit vertretene Organ, für die Durchführung der Reichsverfassung thätig zu bleiben, ihrer verfas⸗ sungsmäßigen Wirksamkeit beraubt ist. Th. Olshausen. Wich mann.“)
„Dagegen halten wir es, in Uebereinstimmung mit der Statthalter schaft, für eine dringende, durch die Nüclsicht auf Deuischland wie auf unser Land gebotene Pflicht, daß wir in den Kämpsen, welche gegenwärtig für und gegen die Durchführung der Reichsverfassung Deutschland zerspalten, nicht Partei ergreifen.
Die Herzogthümer haben in dem Kriege gegen Dänemark eine Auf⸗ . u erfüllen, welche das Zusammenhalten ihrer gesammten Krast er— ordert. ; Deshalb wird es, so lange nicht zu erkennen ist, auf welchem Wege und auf welcher Grundlage die staatliche Einigung Deuischlands erreicht werden kann, nicht rathsam erscheinen, daß von uns einseitig in den Maß- regeln vorgeschritten weide, welche zur Durchführung der Reichs verfassung vom 28. März bestimmt sind. Es steht zu hoffen, daß die Staaten, welche die Reichsverfassung anerkannt haben, in möglichster Uebereinstimmung su⸗ chen weiden, sich über einen gemeinsamen Boden mit den dissentirenden Regierungen zu verständigen.“
(Statt der drei letzten Absätze: „Wollen wir aber bis dahin in Wahrheit festhalten an Ler deutschen Reichs- Verfassung, so ist es unsere Pflicht, auch diejenigen Schritte zu thun, welche aus dieser Aneikennung mit Noihwendigkeit solgen und die Möglichkeit ihrer allgemeinen Anerken⸗ nung und Durchführung bedingen. Das Zusammentreten des durch dieselbe angeordneten Reichstages, nach dem gleichzeitig mit ihr erlassenen Wahlge— setze, ist aber nach Ansicht der . am meisten geeignet, die ser Verfassung diejenige praktische Geltung zu verschaffen, welche ihr nach Er— klärung der 29 Negierungen, welche sie bereits anerkannt haben, dem Rechte nach zusteht.
Die Versammlung ist deshalb der Ansicht, daß von Seiten der hohen Statthalterschaft diejenigen Vorbereitungen baldmöglichst getroffen werden müssen, welche die Vornahme der Wahlen zu diesem Reichstage erheischt. Wir erblicken hierin keine Manifestation, durch welche die Einigkeit des Hee⸗ res gestört und seine ungeschwächte Haltung gefährdet, oder der in Deutsch⸗— land ausgebrochene offene Kampf der Gewalten genährt würde; wir hegen vielmehr die Hoffnung, daß eine aus diesen Neuwahlen hervorgegangene Reichsversammlung am besten die Mittel angeben und den Weg zeigen werde, auf dem die wahre Einigung des Vaterlandes zu erreichen ist. Th. Olshausen. Wichmann.“
Die Mitglieder der Majorität sind Balemann, Wiggers, Lüders, Prehn, Steindoiff, Dr. Lorentzen (Berichterstatter).
Musland.
Oesterreich. Pesth, 15. Juni. (Lloyd.) Die Pesther Zeitung theilt in ihrem Tagesberichte auch folgende hand— greifliche Lügen mit, die wir als Kuriésa hier wörtlich geben wollen: „Pesth, 12. Juni. Reisende erzählen, daß bei einem Zusammenstoß unserer Heere mit den Kaiserlichen in der Umgegend von Neuhäusel 400 Rekruten, neu equipirt und bewaffnet, zu uns übergegangen sind; die Uebrigen aber, einige Tausend Mann, sind gefangen worden. Ein zuverlässiger Reisender, der Wien am 9. Juni verlassen, hat vor der Abreise in der Ostdeutschen Po st vom 9. Juni den Text der französisch-englischen Protestation gegen Rußlands Intervention in Ungarn gelesen. Die erwähnte Nummer dieser Zeitschrift wurde gleich konfiszirt und das weitere Erscheinen des Blattes unterdrückt. Eine sehr zuverlässige briefliche Nachricht aus London nach Wien berichtet, daß England scharf und mit Rach— druck gegen Rußland auftreten werde.“
Im zalaer Komitat scheint der Adel sich fern zu halten von dem Treiben Kossuth's und seiner Fraction. Es läßt sich dies von einem Komitat, wo Deak, welcher dort heimisch, so viele Anhänger hat, auch nicht anders denken. Folgende im Ungar enthaltene Korrespondenz, xesp. die darin gegen den zalaer Adel ausge— sprochene Schmähung berechtigt uns zu unserer Schlußfolgerung: „Groß-⸗-Kanizsa, 9. Juni. Die von uns am 11ten v. M. weg— gezogenen Kroaten liegen jenseits der Mur und verhindern jeden Verkehr mit Croatien, wie mit Steyermark, ein etwa 1200 Mann starkes Corps aber, aus Deutschen und Italienern bestehend, ist vor ungefähr acht Tagen von Körmend her nach Lendya, dann nach Letenye gekommen, von wo es sich wieder nach Luttenberg in Steiern gezogen hat. Negierungs-Kommissär Alex. Esertän hat den Sitz der Komitats⸗ Behörde sicherheitshalber von Egerßeg nach Keßthely verlegt, das noch vor dem vorjährigen März . durchweg aristokratische Beamtenpersonal aber wurde belassen. Im Uebrigen ist der gesammte zalaer Adel, der sonach alle Geschäfte leitet, heute zöpfiger, als je, und es stellt sich jetzt klar heraus, daß der vormärz⸗ liche Liberalismus Zala's nur der politischen Unabhängigkeit Un— garns, keinesweges aber der bürgerlichen Freiheit gegolten, Csertän selbst ist Aristolrat.“ Der Liberalismus Zala's galt der Freiheit nicht der politischen Unabhängigkeit. ;
Aus Eperies wird der Pesther Zeitung geschrieben: „Wäh—
rend im vergangenen Winter in unserer Stadt hier und da sogar der alte Religionshaß unseligen Andenkens zur hig ch i er aller Bessergesinnten sein drohendes Haupt erhoben, als ob es sich in dem gegenwärtigen Kriege um irgend eine Religionsfrage han= delte; hat die denkwürdige Wendung der Dinge im Frühfahr zur Freude aller e , die Kirchen und, wir wollen hoffen,
auch die Herzen verbrüdert und versöhnt.
In einer am Pfingst⸗
onntag gehaltenen Konferenz der gesammten hiesigen Geistlichkeit 6 in . des r,, nach dem Beispiel der Schwe⸗ sterstadt Kaschau einstimmig beschlossen worden:; daß die Gläubi⸗ gen aller Konfessionen ohne Unterschied aufzufordern seien, den durch das Ministerium des Kultus in Anbetracht des drohen⸗ den' russischen Einbruches angeordneten Kirchlichen Prozessio⸗ nen sich je zahlreicher anschließen zu wollen. Die Aufforde⸗ rung geschah, und siehe, auch streng protestautisch Gesinnte schließen sich an den festgesetzten Tagen mit gutem Gewissen den katholischen Prozessionen an und machen die patriotische Andacht ohne allen Anstoß mit. Die Geistlichen der verschie denen Konfes⸗ sionen lesen abwechselnd das vom Kullus-Minister vorgeschriebene Gebet vor allem Volke unter Gottes freiem Himmel ab.“
Die Schneider und Schuster werden streng angehalten, blos für die Armee zu arbeiten.
Frankreich. Paris, 25. Juni. Man, versichert, daß zwischen der deutschen Centralgewalt und der französischen Regierung eine Üebercinkunft abgeschlossen sei, durch welche die letztere sich ver⸗ pflichtet habe, die badischen und sonstigen Soldaten, welche etwa die Gränze Frankreichs überschreiten, zu entwaffnen und nach Toulon abzuschicken, um sie später nach Algerien zu transportiren.
Ueber die Beschlagnahme von Geldern der badischen revolutio⸗ nairen Regierung erfährt man, daß sie auf Ansuchen des hiesigen badischen Gesandten, Baron Schweizer, in Folge eines Befehls der französischen Regierung stattfand, daß die Summe 184, 009 Fr. be⸗ trug, vorgeblich zum Waffen-Ankaufe bestimmt und von einem Ab⸗ geordneten der karlsruher Regierung bei einem hiesigen Banqwier hinterlegt worden war, welcher dabon dem Baron Schweizer An⸗ zeige machle. Die mit Beschlag belegten badischen Gelder sind vorläufig in der Depots- und Consignations⸗Kasse untergebracht worden. .
Das bereits erwähnte Rundschreiben Odilon Barrot's an die General⸗Prokuratoren vom 22sten d. lautet:
„Die anaichische Partei schleuderte seit einiger Zeit der Regierung, den
Instltutionen, der ganzen Gesellschast freche Herausforderungen hin. Ge⸗ läuscht von einigen unerwarteten Erfolgen in den letzten allgemeinen Wahlen, hoffte sie da Miischuldige zu finden, wo in der That nur Opponenten wa⸗ ren. Ihre Kühnheit wuchs mit ihren Täuschungen, und so gab sie das Zeichen zum bewaffneten Aufstand. Zum drittenmale seit der Gründung der Republik rief eine factiose Minorität gegen die aus dem allgemeinen Stimmrecht hervorgegangenen Gewalten die brutale Macht auf, zum drit- tenmal aber hat das Recht, Dank dem aufrichtigen und energischen Bei⸗ stande der Nationalgarde und der Armee, gesiegt. Allein Sie sind mehr als jeder Andere in der Lage, zu fühlen, daß die Gesellschaft nicht lange in diesem Zustande der fortwährenden Angst und inmitten dieser blutigen, fast periodischen Konflikte leben kann; sie würde am Ende ihre Krast in Siech⸗ ihum und Elend erschöpfen oder gewaltsam gegen eine Regierung sich auflehnen, die unfähig wäre, ihr die Sicherheit zu verschaffen, dieses erste Bedürsniß der Nationen, die von ihrer Arbeit leben. Es ist daher von der dringendsten Nothwendigkeit, solchen Zu— ständen eine Gränze zu setzen. Wir können das nicht anders, als wenn wir den Gesetzen, der Achtung des Rechtes, diesen ewigen Grundpfeilern jeder freien Regierung und eben darum der Nepublit, eine solche Kraft verleihen, daß jeder Gedanke zur Gewaltthätigkeit selbst bei den heftigsten und entschlossensten Anarchisten durch das Gefühl ihrer vollständigsten Ohn« macht erstickt werde. Den xichterlichen Behörsen und besonders Ihnen, dem Organ des öffentlichen Rechts, kömmt es zu, für ein solches Ergebniß mächtig mitzuwirken. Die Gelegenheit ist günstig und entscheidend. Die Erfahrung spricht heute laut für Alle. Niemand kann sich mehr eine Täu⸗ schung darüber machen, welche Plage die Ancrchie über unsere Gesellschaft bringen würde, bliebe ihr auch nur einen Tag lang der Sieg. Die Behörden sind also von nun an des thätigen Beistandes aller guten Bürger gewiß, die unsere große schöne französische Gesellschaft nicht ausarten oder mitten in den Zuckungen eines Bürgerkrieges sich auflösen sehen wollen. Andererseits war zu keiner anderen Epsche unserer Geschichte der Einklang zwischen der ge— setzgebenden ünd der ausübenden Gewalt so vollständig in dem Gefühle der gemeinschaftlichen Gefahr und in dem kräftigen Enischlusse, das Vater— land davor zu bewahren. Gewiß, der wahre Diener der Gerechtigkeit zau— dert nie in der Pflichterfüllung, doch nie, kann man auch sagen, konnte er mehr als jetzt auf den Beistand der großen Staatsgewalten rechnen, so wie auf den nicht minder entschiedenen Beistand der öffentlichen Meinung. Mögen Sie daher in der Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht zaudern; möge die Strenge des Gesetzes sicher und rasch alle die treffen, die, nicht zufrieden mit dem allgemeinen Stimmrecht und dem unbeschränkten Rechte der Erörterung und der Kritik, noch zur Gewaltthätigkeit ihre Zuflucht neh- men wollen. Welches Bedenken könnte Sie noch aufhalten? Vergehen jene sich nicht noch mehr gegen die Freiheit, die Sie so sehr bloßstellen, als ge⸗ gen die Ordnung, die am Ende doch immer siegen wird? Ich wurde mehr— mals um Aufschluß angegangen, ob der Ruf: Es lebe die soziale Republik! ob die Entfaltung der rothen Fahne ein Vergehen herausstelle. Vor den letzten Ereignissen antwortete ich auf diese Frage: Die gerichtliche Verfol⸗ gung solcher Aeußerungen müsse sich den Umständen unterordnen. Heute wird meine Antwort viel bestimmter sein: Ein Ruf und Farben, die das Zeichen und Sinnbild des Bürgerkrieges geworden sind, dülfen hinfort nicht ungeahnden bleiben. Das Gesetz über die Klubs und gefährlichen Ve eine wird Ihnen die Mittel an die Hand geben, jene Feuerheerde auszulöschen, in denen die Leidenschaften genährt und aufgeregt werden. Man darf nicht zugeben, daß diese Gewaltsamkeit, aus den Klubs vertrieben, nun in die Tagesblätter oder in die kleinen, in unseren Städten und Kantonen herum getragenen Flugschriften sich flüchte. Ich kann Ihre Aufmerksamkeit nicht genug auf das Hausiren mit diesen Schriften und auf die Sendlinge der geheimen Gesellschaften richten, die, nachdem sie den Haß ausgestreut und den Krieg vorbereitet, verschwinden und nichts als Zeistörung und Ver— zweiflung zurücklassen. Die bestehenden Gesetze geben Ihnen bereits die nöthigen Mittel an die Hand gegen die Gefahr dieser Verbreitung des Uebels. Vielleicht werden dieselben bald einige Aenderungen erhalten, die, indem sie der Gerechtigkeit eine größere Raschheit verleihen, ihr dadurch auch eine um so größere Wirksamkeit geben. Schon mehrmals habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, wie sehr viel daran gelegen ist, daß die Hand der Gerechtigkeit das Verbrechen schnell unterdrücke, und wie sehr die Wirk— samkeit des Strafgesetzes durch ein verwickeltes und schleppendes Gerichts- Verfahren geschwächt wird. Mehr als je werden Sie die Nothwendigkeit fühlen, diese Erinnerungen zu beachten. Ich will Ihnen nichts über die Maßregel des Belagerungszustandes sagen, zu der eine gebieterisch vom Staatswohl erheischte Nothwendigkeit die Regierung gezwungen hat; die— selbe trifft nur einige Departements, für welche besondere Verhaltungsregeln ertheilt werden sollen, und sie wird überdies nur von beschränkter Dauer sein. Schwierige Lagen, Herr General-Prokurator, erheben die Menschen, die sie zu begreifen verstehen und Muth genug fühlen, ihnen zu genügen. Damit will ich Ihnen nichts Anderes sagen, als daß ich vollkommenes Vertrauen in Ihren Beistand setze. Die Gesellschaft hat Vertrauen in jene Organe der Gertchtigkeit, welche, selbst gegen die Revolutionen, durch die allgemeine Achtung, welche sie sich zu erwerben wußten, gestützt werden. Das Vertrauen der Gesellschaft wird nicht getäuscht werden.“
Der heutige Monite ur enthält in seinem offiziellen Theile auch ein Eirkular des Ministers des Innern an die Präfekten in Bezug auf das neue Klubgesetz. Die Klubs, heißt es darin, seien schaͤdlich; sie verstärkten nicht die Achtung vor dem Gouvernement, dessen Haupt-Aufgabe sei, die Vorurtheile, welche sich gegen dasselbe erhöben, zu zerstören. Jeder Klub oder jede öffentliche Versamm⸗ lung, in welcher Politik verhandelt werde, sei zu untersagen. In Betreff der Bankette oder sonstigen Versammlungen wird dem Prä⸗ fekten freier Spielraum gelassen. Hält er es für nöthig, so läßt er den Saal schließen und nöthigenfalls militairisch besetzen. Wahl⸗ Versammlungen sollen nicht allein kein Hinderniß finden, sondern sogar Aufmunterung. z
Der Kriegsminister hat unterm 22. Juni folgenden rn
die Armee gerichtet: „Zu Paris, zu Lyon und in mehreren