te Fremde, kaum im Gasthofe abgestiegen, von der Polizei i gn. 1 ins Gefängniß gebracht wurden. Auch den früheren Oberst einer Legion der dortigen National- Garde, Metra, so wie Den Werkstätten⸗-Chef und Stadtraths⸗Mitglied Saulnier, hat man festgenommen. Givors und Rives de- Giers (Loire) wurden am 22. Juni militairisch besetzt, viele Personen verhaftet und Haus⸗ suchungen vorgenommen. ᷣ Die Einfuhren Frankreichs im vorigen Jahre sind von 1343 Millionen auf 8b? Millonen Fr. gesunken; die Ausfuhren von 1265 auf 1173 Millionen Fr. Bel der Einfuhr zum Verbrauch ist der Unterschied noch auffallender. Hier wurden im Jahre 1847 für 976 Millionen verzollt, im Jahre 1848 nur für 557 Millionen Fr.
Straßburg, 23. Juni. (Köln. Ztg.) Von allen Seiten kommen Flüchtlinge an, welche bei dem Revolutions Heere im Ba⸗ dischen Reißaus nehmen. Seit dem Anfange dieser Woche haben keine neuen Verhaftungen unter den hiesigen Demokraten stattge⸗ funden. Die meisten entgingen übrigens durch die Flucht einer mißlichen Präventiv- Haft. Sie hatten sich nach Kehl begeben; allein da man auch dort Preußen erwartet und das Ende der Re⸗ volution so nahe ist, so fanden es diese Herren für gut, sich nach der Schweiz zu wenden.
In den benachbarten Departements finden seit einigen Tagen ebenfalls zahlreiche Verhaftungen statt; auch fehlt es nicht an Be⸗ schlagnahme von Blättern.
Das rheinische Beobachtungs-Corps, dessen Bildung so lange in Abrede gestellt wurde, ist desinitiv beschlossen. Schon im Laufe der nächsten Woche werden die ersten Regimenter eintreffen. Nach den kleineren Gränz-Festungen Hagenau und Weißenburg sind Genie⸗ Offiziere abgegangen, um die Ausbesserungen an den dorti⸗ gen Werken so schleunig als möglich vorzunehmen.
Großbritanien und Irland. London, 26. Juni. Die Times erklärt sich für ermächtigt von Seiten Ludwig Philipp's, die Angaben eines Artikels der Liberté in Bezug auf die, Ansichten Sr. Majestät über die Zukunft des monarchischen Prinzips in Frankreich für vollkommen falsch zu erklären. In ei⸗ nem angeblichen Briefe nämlich an einen pariser Freund sollte Lud⸗ wig Philipp seinem Vaterlande zu dem unblutigen Siege vom 13ten d. Glück gewünscht und an denselben, als nothwendige Folge, die Wiederherstellung der Monarchie geknüpft haben, jedoch nicht der Monarchie des Hauses Orleans, sonderu, weil der . von Ruß⸗ land in Europa nur legitime Monarchen zu stützen gesonnen seti, des älteren Hauses der Bourbonen.
In Bezug auf die Debatte über die Finanzvorlage des Kanz⸗ lers der Schabkammer im Unterhause bemerkt die Times: „Mit keiner besseren Aussicht als einem Ueberschuß von noch nicht ganz 100,000 Pfd, St. für den nächsten April sollte man meinen, wenige Menschen würden so hoffnungsreich oder so leichtsinnig sein, von Steuernachlaß zu sprechen. Kaum aber hatte der Minister seinen Sitz wieder eingenommen, als schon ein Dutzend Rathschläge laut wurden, diesen Ueberschuß los zu werden. Vom Hopfen bis zum Papier. vom Dünnbier bis zur Pfennigliteratur sollte Alles durch einen Strich der ministeriellen Feder emanzipirt werden. Selbst der Minister, obgleich ein ziemlich nüchterner Mann, konnte nicht um— hin, seinen Ueberschuß als den Kern eines größeren Ueberschusses zu behandeln, durch den irgend eine 61 Steuererleichterung ermöglicht werden sollte. Es ist hohe Feit, daß wir in solchen Sachen einen anderen Ton anschlagen. Wir haben neuerdings mehr Geld borgen müssen. Wir wollen einen Versuch machen, es zu bezahlen. Wir wollen nicht jeden Gedanken, die Nationalschuld zu bezahlen, aufgeben. Wenn wir unsere Ueberschüsse so rasch ver⸗ wenden, als wir sie erlangen, oder sie zu Steuer- Ermäßigungen benutzen, so bleibt die Schuld ewig auf uns lasten. Es ist unfere Pflicht, dem Volk eine große moralische Lehre zu geben. Eine sei⸗ ner Hauptsünden ist die National⸗Gewohnheit, Schulden zu machen. Jedermann ist verschuldet, und halb England würde, wenn man die Sache genau untersuchte, insolvent sein. Woher kömmt das? Der Staat giebt das Beispiel. Er schuldet fast 800 Millionen, und weil die Schuld eine so fabelhafte Höhe erreicht hat, giebt er jeden Gedanken auf, sie zu bezahlen. Das ist der Weg ins Verderben. Jeder, der ven einem Steuer⸗Nachlasse von einer Million spricht, wenn wir die Aussicht auf einen Ueberschuß von 100,000 Pfd. St. haben, beschleunigt nur den Tag des Banekrotts. Niemals eine Schuld bezahlen, ist ziemlich dasselbe, wie sie ganz verleugnen.“ Am Schluß eines Artikels über die Lage Frankreichs, in welchem die Times die Hoffnung ausspricht, daß die Mittelpartei Dufaure Frankreich vor den beiden Extremen der Revolution und Reaction, zwischen denen zu schwanken es stets geneigt sei, retten werde, sagt die Times: „Die Lebensfrage ist jedoch der Stand der Finanzen. Die Botschaft des Präsidenten enthüllte einen Zustand, wie ihn noch keine Nation gesehen hat. Die großen Anleihen und Zuschußsteuern des vergangenen Jahres sind von den laufenden Ausgaben verschlun— gen und hinterlassen ein Defizit von vielen Millionen, nachdem alle diese außerordentlichen Hülfsquellen verschlungen sind. Das neue Jahr hat keine solche Hülfsquellen. Eine Anleihe kann kaum auf⸗ genommen werden, eine Erhöhung der Grundsteuer ist unmöglich, zwei Drittel der Salzsteuer, ein großer Theil der Post- Einkünfte und die ganze Getränksteuer ist gestrichen. Ein Defizit von Millionen ist eingestanden. Der Staat ist bis zur Insol⸗ venz belastet, und in demselben Augenblick besteht die Ar⸗ mee aus 150,000 Mann und fast 100, 9000 Pferden, man schickt eine Expedition nach Rom, die ungeheure Kosten machen muß, und diese Kosten muß Frankreich offenbar tragen, so lange ein Theil der päpstlichen Staaten besetzt bleibt, und zu einer solchen Zeit ver⸗ langt der Minister der öffentlichen Arbeiten Ermächtigung zu Voll- endung der nördlichen Fagade der Tuilerieen und des Louvre, ein Riesenwerk, dessen Ausführung Napoleon auf dem Höhepunkte sei⸗
sident Polk war gefährlich krank.
1148 ner Macht und Ludwig Philipp mit seinen Schätzen zu theuer er⸗ schien. Solche Inkonsequenzen berechtigen zu der Vermuthung, daß bei den Franzosen eine rein demokraͤtische Regierung, . so sparsam, wie die der Vereinigten Staaten, beispiellos verschwende⸗ risch sein werde, weil kein Minister Einfluß oder Rechtlichkeit genug
lichem Prunk und Uebergewicht im Auslande zu bekämpfen. Aber während das souveraine Volk in Verschwendung die Monarchie f f. ist das steuerzahlende Volk sehr geneigt, nichts zu zahl en.“
Der Herzog von Terceira hatte abgelehnt, in das neu gebil⸗ dete portugiesische Kabinet zu treten, doch hoffte man, er werde die Stelle eines General-Adjutanten beim Könige annehmen. Das neue Kabinet soll mehr Männer von praktischer Erfahrung, beson⸗ ders im Finanzfache, und von Talent in sich schließen, als feit lan⸗ ger Zeit bei einem portugiesischen Ministerium der Fall gewesen ist.
Das nordamerikanische Dampfschiff „Niagara“ hat am 25. Juni Nachrichten aus New-Jork bis zum 134en und aus Halfar bis zum 16ten nach Liverpool gebracht. Die Ueberfahrt von Ame—⸗ rika war die kürzeste, von der man bis jetzt weiß. In beiden Thei⸗ len Kanada's herrschte Ruhe, und man erwartete, daß die Neuigkeiten vom Ministerium des Innern dieselbe noch mehr be⸗ festigen würden. In New-gJork dauerte die Cholera fort, doch raffte sie täglich nicht mehr als 20 Menschen hin. Der Ex⸗-Prä⸗ Ein aus San Francisco am 27. November abgegangenes Schiff hatte 1280 Pfd. Gold gebracht, nachdem es zuvor in Valparaiso 468 Pfd. abgesetzt hatte. Nie zuvor hat ein Schiff eine so große Ladung Gold nach New⸗Nork gebracht. In Kalifornien herrschten Fieber. Die Ueberschwemmung in New⸗Orleans dauerte noch fort. In Texas machten die In⸗ dianer häufige Einfälle. Auch dorthin war die Cholera gekommen. In Yucatan hatten die Weißen einige Vortheile über die In⸗ dianer gewonnen. Die Nachrichten aus St. Domingo reichen bis zum 1. Juni. Die Stadt war in großer Aufregung, weil der Präsident und seine Generale das Heer verlassen und verschiedene starke Posten aufgegeben hatten. Die Feinde wollten die Stadt an⸗ greifen; allein Santana, früherer Präsident, trat ihnen entgegen und schlug sie in die Flucht. Nach dem Gefechte woklte er nach Hause zurückkehren, jedoch verweigerte man ihm den Einlaß in die Stadt. Darauf erhob sich das Landvolk zu seinen Gunsten und belagerte die Stadt. Bei Abgang der letzten Nachrichten dauerte die Bela⸗ gerung noch fort.
Nachrichten aus Labuan von 21. April zufolge waren in der Nähe von Sarawak Unruhen ausgebrochen. Zwei der die Insel bewohnenden Völkerstämme, die Sarebas und Satharan⸗Dyaks, hatten einen anderen Stamm, die Sadongs, im März angegriffen. Der sogenannte Radschah von Sarawak, Sir J. Broke, stellte sich an die Spitze der Letzteren und führte sie gegen die Dyaks, konnte sie jedoch nicht erreichen, und fühlte sich außerdem zum Angriffe zu schwach; er hat deshalb um eine Unterstützung von 3— 400 Euro⸗ päern nachgesucht. e
In Hull sind 2000 Menschen durch das Stocken des Verkehrs in Folge der dänischen Blokade ohne Arbeit.
Ans Port Phillip in Australien sind Briefe bis zum 19. Februar in England eingetroffen. Das Goldsuchen dauerte in der Kolonie fort; die neue australische Constitution wurde mit vieler , besprochen, da ihr Inhalt Port Phillip ganz besonders
erührt.
In Liverpool macht die Cholera rasche Fortschritte. In der
. abgelaufenen Woche starben 116, in der Woche vorher 63 Per⸗ onen. ᷓ
Rußland und Polen. St. Petersburg, 23. Juni. Se. Majestät der Kaiser hat den St. Georgen-Orden Zter Klasse dem österreichischen General der Artillerie, Baron d' Aspre; den St. Georgen⸗Orden 4ter Klasse dem Erzherzog Albrecht von Oesterreich und den österreichischen Corps⸗Commandeurs, Feldmarschall-Lieute⸗ nants Graf Thurn, Appel und Haynau; den St. Annen⸗Orden 2ter Klasse mit der Kaiserlichen Krone dem Adjutanten des Königs der Nieder lande, Obersten Baron Snakkert van Schauburg, und dem Flügel⸗ Adjutanten des Kaisers von Oesterreich, Obersten Baron von Lan⸗ genau; den St. Annen Orden Zter Klasse mit Diamanten dem Flügel-Adjutanten des Kaisers von Oesterreich, Obersten von Schwarzel, und den St. Annen⸗Orden 2ter Klasse dem Flügel⸗ Adjutanten des Kaisers von Oesterreich, Major Grafen Wrbna, und dem Rathe im österreichischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Hofrath Baron Tierri, verliehen.
Belgien. Brüssel, 27. Juni. Die Independanee hatte vor einigen Tagen einen Artikel gebracht, wonach Marquis von Larochejacquelin einem Individuum einige hundert Franes Kommissions- Gebühr versprochen haben sollte, die er zahlen wolle, wenn der Graf von Chambord ein Anleihen von 100,060 Fr. zur Vertheidigung der Republik abgeschlossen haben würde. Herr von Larochejacquelin hat nun von Aachen aus ein Schreiben an die Independance gerichtet, worin es heißt: „Ich weiß nicht, was mehr in Erstaunen setzen muß, die Thorheit der Erfindung selbst oder die Verwegenheit einer solchen Fabel. Ich befinde mich sehr leidend in den Bädern von Aachen und ahnte nicht, daß die öffent⸗ liche Meinung durch eine so lächerliche Erfindung Zerstreuung fin⸗ den könne. Der erste beste Schurke kann einen solchen r nn uns anhängen, und Sie begreifen, daß ich darauf nur mit Verachtung antworten kann.“
Die Kammer beschäftigt sich jetzt mit Berathung der einzelnen
Artikel des Gesetz Entwurfes über den höheren Ünterricht.
Am Sonnabend sind hier drei französische Offiziere einer Gränz-
besatzung eingetroffen, welche, weil 6 durch die Untersuchung we⸗ gen des Komplottes vom 13. Juni kompromittirt zu werden fürch—⸗
hat, den nationalen Hang zu militairischer Machtentfaltung, oͤffent⸗
ten, nach Holland gehen. Statt der Pässe zeigten sie ihre ier⸗ . geh Pässe zeigten sie ihre Offiz
Italien. Turin, 21. Juni. (El oy d.) Zufolge des Artikels des letzten Waffenstillstands⸗Vertrages, die n, , betreffend, sind nun nicht nur alle lombardischen, polnischen und ungarischen Legio⸗ nen aufgelöst, sonhern sogar, mit nur einzelnen Ausnahmen, die Offiziere derselben gegen eine zweimonatliche Gagenverguͤtung ent⸗ lassen worden. Bekanntlich war noch vor kurzem Letzteren frei⸗ gestellt worden, in piemontefischen Militairdiensten zu verbleiben.
Ein heute erschienenes Königliches Dekret bestimmt, daß, nach— dem die Deputirten⸗Kammer am 15. und der Senat am 19. März d. Ir den Abschluß eines Staats Anlehens im Auslande zu den best? möglichen Bedingungen genehmigt hatte, der Finanz-Minister inner— halb zwei Monaten ein Anlehen bis zum Belaufe von 50 Millionen Lire im Auslande zu negoziiren und gleich nach Abschluß desselben Rechnung darüber dem Parlamente zu erstatten habe.
Die Chausseen sind jetzt durch Wegelagerer so unsicher, daß Sonntag auf der Straße von Turin fünf verschiedene Wagen, dar= unter einer, worin der siciltanische Gesandte sich befand, von sechs Bewaffneten angehalten und ausgeraubt wurden.
Die Regierung macht bekannt, daß die in Genua und in der
Moriana angeblich vorgefallenen Cholerafälle entweder sporadischer Art oder nur gastrischen Ursprungs waren.
Florenz, 17. Juni. (Lloyd.) Der Großherzog würde bereits die Rückreise nach seinen Staaten angetrelen haben, wenn nicht seine erlauchte Gemahlin unpäßlich wäre.
Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich soll der . von 100, 0090 Fl. C. M., welchen die Gemeinde Livorno laut Veschluß vom 16. Mai d. J. an den Kommandanten der 6ster⸗ reichischen Truppen in Toskana entrichten mußte, dem Großherzog⸗ lichen Staatsschatz wieder zugestellt und bel der hier herrschenden Finanznoth zu den außerordenklichen Auslagen mitverwendet werden, welche die Anwesenheit der zur Wiederherstellung der Ordnung in , herbeigeeilten Kaiserlichen Truppen allenfalls veranlassen
unte.
Von der römisch⸗neapolitanischen Gränze, 16. Juni. (Lloyd.) Der Alterego als Ober⸗Befehlshaber der Truppen so⸗ wohl, als in Bezug auf die Verwaltung in Sieilien, General Fi⸗ langieri, Principe de Satriano, hat sich so mäßig und den Sici⸗ lianern willfährig gezeigt, daß manche seiner Versprechen Schwie⸗ leiten, und nicht geringe, finden; namentlich zögert jetzt das Ministerium, die Konzessibnen, die er der Insel gemacht hat, anzu⸗ erkennen und zu ratifiziren, weshalb viel debattirt wird und der König unlängst zweimal nach Neapel, jedesmal auf ein paar Tage, ngen ist; dennoch ist man damit noch keinesweges ganz im
einen.
Ein eigenthümlicher Prozeß ist jetzt in Neapel anhängig. Der Dampfer „Veloce“, ein sehr schönes kräftiges Schiff der neapolita⸗ , , Sicard, war im vorigen Frühjahr von der sicilianischen Regierungs-Junta in Beschlag ge⸗ nommen und benutzt. Dasselbe wurde schon im vorigen i nh. bei Milazzo von den Neapolitanern wieder erobert. Als nun aber jene Eigenthümerin ernstlicher auf die Herausgabe drang, verwei⸗ gerte die Regierung dieselbe, weil sie Beute, gute Prise sei.
Bekanntmachung.
Das Königliche Ober⸗-Kommando der Truppen in den Marken hat auf die mündliche Vorstellung des Chef⸗Redacteurs des Cour ier de Berlin diese Zeitschrift durch die Verfügung vom heu— tigen Tage wieder freigegeben. ö
Berlin, den 28. Juni 1849.
Königliches Polizei- Präsidium. von Hinckeldey.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf frühere Bekanntmachungen und in Folge der bestehenden Verordnungen wird dem Medizinal-Personale des diesseitigen Verwaltungs-Bezirks hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die praktischen Aerzte sich zu den in ihrer Praxis vorkommenden chirurgischen Dienstleistungen nicht der Barbierer und anderer nicht approbirter, Personen, sondern lediglich der approbirten Wund- ärzte bedienen dürfen, da von Nothfällen, in welchen Erstere aus nahmsweise zu dergleichen Geschäften ab und zu herangezogen wer= den mußten, wohl auf dem platten Lande und in kleinen Städten, nicht aber hierorts die Rede sein kann.;
Dasselbe gilt in Rücksicht der Assistenz, welche sich approbirte Geburtshelfer bei Entbindungen leisten lassen, so weit diese über haupt eine Beistandsleistung durch andere Personen, als durch äpprobirte Hebeammen bedingen können.
Diejenigen Herren Aerzte, welche durch Verabsäumung dieser . der Pfuscherei nicht approbirter Medizinal-Personen Vorschub leisten, machen sich für die Contravention und den etwa dadurch bewirkten Schaden verantwortlich, während die Pfuscher selbst, auch ohne Schaden oder Nachtheil bewirkt zu haben, der ge⸗ setzlichen Strafe anheimfallen.
Berlin, den 22. Juni 1849.
Königliches Polizei⸗Präsidium. von Hinckeldey.
— r —
Bekanntmachungen.
/ig Am 8. März 184 ist hierselbst die unverehelichte Al⸗
bertine Frieder cke Charlotte — auch E subhastirt werden.
z rnestine genannt Moritz verstorben. g
h Die unbekannten Erben dersel⸗ benz inebesondere die beiden in Stolp geborenen Halb brüder derselben, Sohne des im Jahre 1829 verstorbe⸗ , Friedrich Daniel Moꝛitz, , 3 1 sich binnen 9 Monaten, und spaͤ 1 den 44. Januar 1850 ꝛ persönlich oder schristlich in unserem J. Büreau zu mel⸗ den und weitere Anweisung zu erwarten Cöslin, den 44. März i849. . Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
lis]
180 Su bh ast ations-Patent.
Hes in der Regierungsstraße Nr. 18. gelegene, Vol 1 Nr. 232. des r, de,. verzeichneie, dem Schläch= termeister Johann George Schöllhammer gehörige Wohn-
haus nebst Zubehör und 13 IRuthen lea ö
iesen, welche
zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registra⸗ tur einzusehenden Taxe auf 7816 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. abgeschätzt worden, soll
am 25. September 1849, Vorm. 11 Uhr,
Frankfurt a. O., den 20. Februar 1849. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
Su bhastations⸗Patent. Nothwendiger Königliche Land- und
zu Jessen.
Das der geschiedenen Renate Klebe, geborenen Plenz, gehörige, im Dorfe Schöneiche unter Nr. 12. belegene Hufengut nebst Zubehör, abgeschätzt auf 5728 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hypolhekenschein und Be⸗ dingungen in unserer Registratur einzusehenden Taxe, soll den 6. Oktober 4845, Vorm. von 11 Uhr ab, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
r oO 1
2 m Ueber das Vermögen des hierselbst
Konkurs eröffnet worden.
erkauf. tadtgerichts · KRommission
uaferlegt werden wird. Sorau, den 15. April 1849.
d. J. verstorbenen Kaufmanns Johann Traugott Uhl⸗ mann ist durch die Verfügung vom 14ten d. M. der
Es werden daher alle diejenigen, welche Ansprüche
an dasselbe haben, hierdurch aufgefordert, sich in dem den 8. September e., früh 9 Uhr,,
vor dem unterzeichneten Direktor im Geschästszimmer Nr. II. auf dem Königlichen Schlosse hierfelbst anbe= raumten Connotations -Termine entweder persönlich oder durch gesetzlich zulässige Bevollmächtigte, wozu ihnen die Justiz⸗Kommissarien Gritzner und Pflesser vorge· schlagen werden, einzufinden, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzuzeigen und die Beweismittel an⸗ zugeben, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die Masse werden ausgeschlossen werden und ihnen deshalb eggen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen .
Königliches Kreisgericht. (gez.) Calow.
Justiz Kanzlei der von Oertzen auf Barstorff zum Ku⸗ rator des zur eigenen Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärten Barons von Maltzahn Grafen von Plessen auf Ivenack bestellt worden ist; so wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gegeben Güstrow, den 27. Juni 1849. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz-⸗Kanzlei. (L. 8.) A. Radel.
1282 Bekanntmachung. Buttermärkte in Gü strow. Folgende Tage:
der 235. Juli,
3) 27. Au gust,
8. Oktober, 19. November, sind in der Stadt Güstrow zur Abhaltung von Butter- märkten bestimmt und von hoher Landes Regierung mit der Freigebung der Aceise und des Zolles konzes⸗ sionirt worden. Die Herren Käufer ladet dazu ein.
djd i
2
am 12. März
Nachdem sub hodierno von hiesiger Großherzoglicher
Güstrow, den 1. Juni 1849. Das Buttermarkts-⸗-Comité.
in allen Theilen der Monarchie
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Preußischer
Staats- Anzeiger.
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Berlin, Montag den 2. Juli
1849.
Ynhalt.
Deutschlan d.
Preußen. Berlin. Neuestes aus Baden.
Oesterreich. Wien. Der Kaiser im Hauptquartier D Altenburg und Niederlagen der Magyaren im nördlichen Ungarn. — Raab.
München. Vermischtes. ⸗ .
Baden. Karlsruhe. Truppenmärsche. — Vermischtes. — Ettlin⸗ gen. Ankunft des Neckar⸗orps. — Vermischtes. — Heidelberg. Entwaffnung. — Vermischtes. — Bretten. Tagesbefehl.
Ausland. Paris. Nachrichten über die römischen Ereignisse. Börsen⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bayern.
Frankreich.
Beilage.
Amtlicher Theil.
Berlin, den 1. Juli 1849.
Se. Majestät der König haben 6er f Mittags im Schlosse Bellevue dem zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtig⸗ ten Minister der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika am hiesi⸗ gen Hofe ernannten Senator Hanneg an eine Privat⸗Audienz zu ertheilen und das Beglaubigungs -Schreiben desselben entgegenzu⸗ nehmen geruht. ;
Ew. Königlichen Majestät überreichen wir in den Anlagen
Ehrfurchtsvoll die Entwürfe zweier Verordnungen, betreffend die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefähr⸗ denden Mißbrauches des Versammlungs⸗ und Vereinigungsrech⸗ tes und . die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften, und ver— schiedene, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an⸗ dere Darstellung begangene strafbare Handlungen.
Beiden Entwürfen liegt der leitende Gedanke zum Grunde, daß eine Staats⸗-Verfassung, welche das Versammlungsrecht im All⸗ gemeinen anerkennt, die Vereinigungen zu nicht strafbaren Zwecken gestattet, jedem Staats⸗Angehörigen das Recht gewährt, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung seine Ge—⸗ danken frei zu äußern, der ,,,. Gewalt die dringende Pflicht auferlege, die nothwendigen estimmungen zu treffen, um
den Organen der vollziehenden Gewalt die Erfi
illung ihres Beru⸗ fes möglich zu machen. Ihr erster und unabweisbarer Beruf be⸗
steht aber darin, den . ,, .. n,, ohne velche eine gesetzliche Freiheit nicht gedacht werden ;
. be ieh fön in mehreren Punkten den Weg an⸗ gedeutet, den die Gesetzgebung einzuschlagen hat. Indem sie in friedlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen der Abhängig- keit von vorgängiger obrigkeitlicher Erlaubniß entzieht, gestattet sie ver Behörde, Verfammlungen unter freiem Himmel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verbieten, und stellt ein dieselben regelndes Gesetz in Aussicht; sie gewährt die Freiheit des Versammlungsrechts nur unbewaffneten Personen. Sie will, . bis zur erfolgten Revision des Strafrechtes über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, 6 . n . begangen
i ö rläufige esetz ergehe. werden, ein besonderes vorläufig geh ö
an durfte sich der Hoffnung hingeben,
pin, . ö den . welche die Verfassung für nothwendig erachtete, durch eine ge etzliche Straf⸗Sanction die⸗ jenige Wirksamkeit werde gesichert werden, welche die Fälle eines nothwendigen Einschreitens der bewaffneten Macht möglichst ver⸗ mindern, daß an die Stelle früherer Vorbeugung mittel in kurzer Zeit Strafgesetze und insbesondere die in der Verfassungs - Urkunde angedeuteten treten würden, geeignet, den Ausschreitungen zu be⸗ gegnen, mittelst welcher zu strafbaren Handlungen, zum ,,, gegen die Gesetze angereizt, der öffentliche Friede gefährdet, die Ehrfurcht gegen das Staats- Oberhaupt verletzt, das zin ehen der Obrigkeit herabgesetzt, ihre Anordnungen dem, Hasse oder der Ver⸗ achtung preisgegeben, die Heiligkeit der Religion angetastet, die Slttlichkeit verletzt, Beleidigungen gegen die Mitglieder der . mern, die Organe der vollziehenden Gewalt, die Diener der Reli⸗ gion und die, Staatsbürger, welche als Geschworene zur Straf⸗ rechtspflege mitzuwirken haben, verübt werden. Diese Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen.
Wir erachten es für nothwendig, r berechnet auf die umgestaltete Staatsform, auf die
ᷣ en, Bestimmung nicht ferner Anstand ge⸗
Beziehung als nothwendig erschienenen Bestimmungen in den Ent⸗ daß der Erlassung gesetzlicher
gezollt werde, welche der unverletzlichen Person des Königs gebührt, das Vergehen wörtlicher Majestätsbeleidigung, ist in dem Gebiete des rheinischen Rechts nicht besonders vorgesehen, seitdem durch die Verordnung vom 15. April v. J. die . Strafgesetzgebung wieder r . und in der Erwartung einer baldigen gleichmäßi⸗ gen Strafgesetzgebung, in Ansehung der Majestätsbeleidigung eine usnahme nicht gemacht worden ist.
Bei der Begriffsbestimmung der Vergehen mußte auf die bei allen politischen und Preßvergehen eintretende Mitwirkung der Ge⸗ schworenen Rücksicht genommen, eg mußte zugleich außer Zweifel gestellt werden, welche Fälle im Sinne des Gesetzes als politische oder Preßvergehen zu betrachten seien. ö Die Strafbestimmungen sind so milde, wie wir es irgend für zulässig erachtet haben; sie lassen den zu ihrer Anwendung berufenen Richtern ein weites Ermessen; wir hegen das Vertrauen, daß die Ver⸗ ordnungen in dem Geiste werden gehandhabt werden, welcher das Ermessen nicht als Willkür, sondern als ein Ergebniß der vernünf⸗ tigen Abwägung aller Umstände wird erscheinen lassen, welche auf die größere oder geringere Strafbarkeit von Einfluß sind. . Von der Bestimmung des geringsten Maßes der zu verhän⸗ genden Strafe haben wir nicht absehen zu dürfen geglaubt, weil es im Interesse des Ansehens der Gesetze liegt, inf nicht Strafen, welche bei feststehender Schuld offenbar zu gering sind, erkannt werden können; es entspricht zugleich dem . der Beschul⸗ digten selbst, daß die Fälle vermindert werden, wo die Beamten der Staatsanwaltschaft sich in der Nothwendigkeit befinden, sie zum Zwecke der Verbesserung begangener Mißgriffe vor ein höheres Ge⸗ richt zu stellen. ö
Von dem spezielleren Inhalte der Entwürfe erlauben wir uns nur einzelne Punkte hervorzuheben:
Nach dem Entwurfe, welcher das Versammlungs- und Ver⸗ einigungsrecht betrifft, finden vorbeugende Maßregeln nur bei Ver⸗ sammlungen unter freiem Himmel und den ihnen gleichzustellenden Aufzügen statt. Die Bestimmung, daß innerhalb zweier Meilen von dem Srte der jedesmaligen Residenz des Königs und des Sitzes der Kammern während ihrer Sitzungsperiode Versammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden dürfen, beruht auf der Erwägung, daß von den Entschließungen der höchsten Staatsgewalten selbst der Schein fern gehalten werden muß, als könnten sie unter dem Ein⸗ flusse von Versammlungen gefaßt sein, welche sich als Vertreter des Volkswillens aufwerfen möchten, während sie nür die Ansicht sol⸗ cher darstellen, denen eine Einwirkung auf die Gesetzgebung und die Ausübung der vollziehenden Gewalt verfassungsmäßlg nicht zusteht.
Die Vereine, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegen= heiten bezwecken, und ihre Zusammenkünfte, so wie die nicht bereits erwähnten Versammlungen, in welchen öffentlich; Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, überhaupt, sind nur der Ver⸗ pflichtung unterworfen, eine angemessene Zeit vorher der Behörde diejenige Kenntniß zu geben, ohne welche sie den ihr durch dies Gesetz angewiesenen Beruf nicht erfüllen kaun.
Verelne und Versammlungen, welche sich mit öffentlichen An—⸗ gelegenheiten beschäftigen, vir und werden, wenn sie gute Zwecke verfolgen, auch der Behörde gegenüber die Oeffentlichkeit nicht scheuen; sie sind, so länge sie sich in den Schranken der Gesetze halten, vor jeder störenden Einmischung der Behörde geschützt; über⸗ schreiten sie die Schranken gesetzlicher Freiheit, so treten sie aus dem Kreise, innerhalb dessen ihnen der Staat eine Berechtigung zugestehen darf, heraus. ;
In dem zweiten Entwurfe, die ,, von Schriften u. s. w. betreffend, ist in dem Interesse des Buchhandels auf die etwaigen abweichenden Bestimmungen anderer Gesetzgebungen, welche nicht die Angabe des Namens und Wohnortes des Druckers, Ver⸗ legers verlangen, sondern eine dieser Angaben oder die des Na⸗ mens und Wohnortes des Kommissionärs fur hinreichend erklären, die nöthige Rücksicht genommen worden.
Die Herausgeber von Zeitungen und periodischen Zeitschriften sollen verpflichtet sein, sobald die Austheilung oder Versendung be— ginnt, jedoch ohne diese ö ein mit ihrer Unterschrift ver⸗ sehenes Exemplar des betreffenden Blattes bei der Ortspolizei⸗ Behörde zu hinterlegen. Diese auch in anderen Preßgesetzen ent— haltene Vorschrift ist vorzüglich da, wo Präventivmaßregeln ausge⸗ schlossen sind, nothwendig, um in 83 auf die periodische Presse eine wirksame Handhabung der Gesetze möglich zu machen.
Die Freiheit der Presse schließt das Recht, Anschlagezettel und Plakate an öffentlichen Orten anzuheften oder anheften zu lassen und zu diesem Zwecke in Straßen und Ortschaften jede beliebige Stelle zu wählen, eben so wenig ein, als das Recht, Schriften an öffentlichen Orten auszurufen, zu verkaufen und zu vertheilen. Mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen haben wir die in dieser
wurf aufgenommen. ; Das bereits hervorgehobene Bedürfniß gleichmäßiger Strafen für die durch das Mittel der Presse begangenen strafbaren Hand—
in Hauptpunkten veränderte Rechtspflege,
geben werde. ;
Die bestehende Gesetzgebung ist unzureichend, wenn man auf der einen Seite die durch die Verfassung gewährte freiere Bewe⸗ gung, auf der anderen den Gebrauch ins Auge faßt, welcher von dieser Freiheit gemacht worden ist. Es tritt hinzu, daß die Ver⸗ schiedenheit der Strafgesetzgebung im Staate, deren Gleichförmig⸗ keit bis jetzt nicht zu erreichen war, insbesondere bei denjenigen Vergehen als völlig ungerechtfertigt sich darstellt, welche, durch Verbreitung von Druckschriften begangen, sich nicht auf das Gehiet beschränken, wo die Druckschrift erschienen ist, sondern an allen Orten verübt anzusehen sind, wo die Verbreitung stattgefunden hat.
Ein Vergehen insbesondere, welches vorzüglich unter einer. jede mögliche Freiheit gewährenden monarchischen Verfassung mit angemessener Strafe deshalb bedroht sein muß,
erforderliche Ansehen aller Träger der gesetzlichen Gewalten. ge=
schützt, daß vor Allem dem Oberhaupte des Staates die Ehrfurcht
weil es zu ihren Grundbedingungen gehört, daß das zu einer kräftigen Wirksamkeit
lungen hat uns bestimmt, auch diejenigen Beleidigungen, welche das öffentliche Recht weniger unmittelbar berühren, und en diejenigen Privatbeleidigungen mit zu umfassen, welche den Charakter der Ver— leumdung an sich tragen. Einer Gleichmäßigkeit der Strafbestim— mungen gegen ein fache Beleidigungen traten Bedenken entgegen, welche aus den in der Rheinprovinz bestehenden Vorschriften uͤber die Zuständigkeit der Gerichte hervorgehen. Die Beleidigungen, von welchen der Entwurf handelt, mußten
mit Strafen bedroht werden, deren Maß die Ausschließung der Befugniß der Staats⸗Anwaltschaft, wegen dieser Vergehen auf den Antrag des Beleidigten einzuschreiten, nicht gestattete. Den Fort⸗ gang einer einmal eingeleiteten Untersuchung und die Vollstreckung des Urtheils von dem Willen des Beleidigten abhängig zu machen, erschien als dem Gesichtspunkte nicht entsprechend, von welchem aus eine strafgerichtliche Untersuchung zugelassen und dem Beleidigten
Im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme von gesetzwidrigen Schriften mußten der Staats-Anwaltschaft möglichst kurze Fristen vorgeschrieben werden, in welchen der gerichtliche Beschluß über die Forkdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu erwirken sei. Mit Rücksicht hierauf war auch an dem Drte der Beschlagnahme der Gerichtsstand für begründet zu erklären, welcher übrigens, falls eine Verbreitung schon stattgefunden hat, zugleich als der Gerichtsstand der begangenen That erscheint. . Die Bestimmung der Frist für die ,, der mittelst der
Veröffentlichung begangenen strafbaren Handlungen auf 6 Monate dürfte sich durch die Erwägung rechtfertigen, daß, wenn in dieser Zeit eine Verfolgung nicht eingetreten ist, das öffentliche Interesse eine Bestrafung nicht mehr erheischt. Durch das Vorstehende glauben wir die Dringlichkeit der vor= bezeichneten beiden Verordnungen und ihren Inhalt im Wesentlichen gerechtfertigt zu haben. An Ew. Königliche Majestät richten wir daher die ehrfurchts⸗ volle Bitte: .
den im Entwurfe vorgelegten Verordnungen auf Grund des Artikels 106 der Dar fer r ürken r. Gesetzeskraft zu verleihen.
Berlin, den 28. Juni 1849.
Das Staats⸗Ministerium. ; Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von elne nf fel von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.
An . des Königs Majestät.
Wir v n, Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von reußen 2c.
verordnen (. dem Antrage Unseres Staats ⸗Ministeriums auf
Grund des Artikels 1065 der Verfassungs-Urkunde, was folgt:
S. 1.
Versammlungen jeder Art, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert
oder berathen werden sollen. ;
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen⸗
heiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter
Angabe des Ortes und der Zeit w Anzeige bei der Orts⸗
poltzei⸗Behörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine
Bescheinigung zu ertheilen.
2 Vereine zur Einwirkung ö öffentliche Angelegenheiten. Die Vorsteher von Verelnen, welche eine Einwirkung auf öffent⸗ liche Angelegenheiten bezwecken, i verpflichtet, Statuten des Ver⸗ eins binnen drei Tagen nach dessen Errichtung, und alle Abände— rungen der Statuten binnen drei Tagen, nachdem sie zu Stande gekommen sind, der Ortspolizei⸗Behörde zur Kenntnißnahme einzu⸗ reichen, ö. auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Aus⸗ kunft zu ertheilen. Die Ortspolizei⸗Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten oder der Abänderung derselben sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen. ö 5
Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort er eng oder durch einen ,. Beschluß im voraus fest⸗ steht, und dleses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Versamm⸗ lung zur Kenntniß der Ortspolizei⸗Behörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §. 1 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
S§. 4.
Die Orts⸗Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwel Polizei⸗Beamte, oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden. .
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizei-Beamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizei⸗Beamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar sein. .
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. (
§. 5.
Versammlungen, in denen Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand⸗ lungen enthalten, sind die Abgeordneten bern hel eerle sofort aufzulösen befugt, unbeschadet des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens.
. 6.
Sokbald ein Abgeordneter der Polizei⸗Behörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich so⸗ fort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung n , werden.
Niemand darf in einer Verfammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste , Polizei⸗Beamten.
Versammlungen nner freiem Himmel. J
Die Bestimmungen der §§. 1, 4, 5, 6, 7 finden auf alle
6ffentliche Versammlungen unter freiem Himmel Anwen= dung.
8. 3 ; ter Die Ortspolizei-⸗Behörde ist befugt, jede Versammlung unte freiem . dringender i die öffentliche Sicherheit
bber! Srbnung zu verbleten. Bas Verbot muß schriftlich abge=
nicht lediglich anheim gegeben wird, im Wege des Civil⸗Prozesses zu klagen. .
faßt sein.