§. 19 . lungen, welche auf öffentlichen Pläßen und Straßen in . uche fen stattfinden sollen, bedürfen der vorgän⸗ gigen Genehmigung der Ortspolizei⸗Vehorde. dd. Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ord⸗ ner oder Leiter der Versammlung . .
Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versamm⸗ lungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. . k
Gewöhnliche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits⸗ Versammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art statt⸗ sinden, bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht. 4
§. 12.
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Re⸗ sidenz des Königs oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern bürfen Volksverfammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.
§. 13.
Strafbestimmungen. Wenn eine Versammlung ohne die in dem 8. 1 vorgeschriebene / Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer, denjenigen,
1150
Verbreitung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort
entweder des Verlegers oder des Kommissionärs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlage erscheinen lassen, genannt sein.
S. 2. — Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer Zeitung oder Zeit schriff muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers (6. 1.) den Namen und Wohnort des Verlegers, so wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten.
S. 5.
Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent⸗ sprechen, dürfen von Niemanden verhreitet werden.
Diese Bestimmung findet auf Drugͤschriften, welche nur den Namen entweder des Verlegers oder des Kommissionärs oder des Druckers enthalten, keine Anwendung, wenn sie den Geseßen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Er⸗ scheinens an dem Orte desselben in Kraft waren.
§. 4.
An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere an bie Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.
; . 9.
Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer de anf oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Inlande herauskemmen, muß der Herausgeber, sobald die
der den Platz dazu eingeräumt hat, und Jeden, welcher in der Ver⸗ Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift
sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, eine Geldbuße von Fünf bis infzig Thalern. 1
§. 14.
Wenn, der Vorschrift des §. 2B entgegen, die Einreichung der Statuten eines Vereins, oder deren Abänderungen, in der bestimm—⸗ ten Frist nicht geschehen, oder eine von der Ortspolizei⸗Behörde er⸗ forderte Auskunft nicht ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern be—
straft. 15
S. 15. Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des 8§. 4. entge-
en, den Abgeordneten der Ortspolizei⸗Behörde der Zutritt oder die
inräumung eines angemessenen Platzes verweigert worden ist, so
trifft den unternehmer und Jeden, welcher in der Versammlung als
Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, Geldbuße von Zehn
bis Einhundert Thalern oder Gefaͤngniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. 4 S. 1
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der
versehenes Exemplar, 6. eine ihm zu ertheilende Bescheinigung,
bei der Ortspolizei⸗Behörde hinterlegen. . Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht uf geb a en sein.
Der Herausgeber einer Zeilung oder einer in monatlichen oder
kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt,
ist in Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, jede i e kanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke aufzunehmen. ö
§. 7. ;
Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgeg⸗ nung zur Der chi gen der in derselben erwähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Behörde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder, falls in dieser Zeit keine Num⸗ mer der Zeitung oder Zeilschrift erscheint, in die nächste Nummer
Ortspolizei⸗Behörde die . für aufgelöst erklärt hat aufzunehmen. Die Aufnahme muß kosten frei geschehen, insoweit
(68. 5, 6), wird mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 17
. Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel theilnimmt, welche gesetzlich (6. 12) oder von der Ortspolizei⸗Behörde 8. 9) verboten ist, oder welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen in in Städten und Ortschaften ohne vorgängige an ,, der Ortspolizei⸗Behörde (8. 10) stattfindet, wird mit Geldbuße von Einem bis Fünf Thalern bestraft. Wer zu einer solchen Versammlung auffordert oder auffordern läßt oder darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern, oder mit Gefäng⸗
der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diese Länge hin⸗ ausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu zahlen.
S. 8. Anschlagezetiel und Plakate. Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt
aben, als ; Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorher⸗ gegangen ist, z Anzeigen über 6ffentliche Vergnügungen, über gestohlene, ver⸗ Uörene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder ähn⸗
niß von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
Diese Strafen treffen den bloßen Theilnehmer an einer von der Ortspolizei⸗Behörde verbotenen Versammlung, und selbst den⸗ jenigen, welcher darin als Redner thätig war, nicht, wenn nicht das Verbot vorher öffentlich oder ihm besonders bekannt gemacht war. Wird das Verbot während der Versammlung bekannt gemacht, so lann sich wegen seiner späteren Betheiligung Niemand auf den Mangel einer früheren Erlassung oder Bekanntmachung des Ver— botes beziehen. 3
§. 18.
Wer gegen das Verbot des §. 7 in einer Versammlung be— waffnet erscheint, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. ö
8
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erschei⸗ nen oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt oder in einer Ver— sammlung Waffen austheilt, wird mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft. ga
§. 20.
Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verord⸗ nung vom 15. April 1818 58. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849 S§. 60, 61); unbeschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der politischen Vergehen, welche in Versammlungen began⸗ gen werden. 9 =
§. 1.
Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten an— geordneten Versammlungen und die ö der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Personen des Soldatenstandes, welche gegen die Vorschrift des Artikels 37 der Verfassungs-Urkunde zur Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten oder zur Berathung militairischer Befehle und An—⸗ ordnungen in Vereine zusammentreten, oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden nach den Bestimmungen des §. 125 des ersten Theiles des Militair-Strafgesetzbuches bestraft. ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insieg⸗l.
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.
. Verordnung
über die Verhütung eines die ge⸗
setzliche Freihtit und Ordnung ge⸗
fährdenden Mißbrauches des Ver⸗
sammlungs⸗ und Vereinigungs⸗ rechtes.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministeriums au Grund des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde, 3 folgt: f 1
§. 1. Ordnung der Presse. der Name und der Wohnort des
Auf jeder Druckschrift mu Druckers Auf
enannt sein. . ruchschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur
liche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr. dürfen e f , ,,. angeheftet oder in sonstiger Weise öffent⸗ lich ausgestellt werden. —
In Städten und Ortschaften dürfen Anschlagezettel und Pla⸗ kate, auch wenn sie nach ihrem Inhalte erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffent⸗ lich ausgestellt werden, welche als hierzu nicht geeignet, durch eine allgemeine und öffentlich bekaunt gemachte Verfügung der Orts⸗ polzzei⸗ Behörde bezeichnet worden sind. .
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorsteyenden Bestimmungen nicht anwendbar.
.
Verlauf, Anhestung u. s. w. von Schriften an öffentlichen Orten.
Niemand barf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten, Druclschriften (6. 20 oder an⸗ dere Schriften ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an⸗ schlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der OYrts⸗ Polizeibehürde erlangt hat und ohne te er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führt. ᷣ
Die Erlaubniß kann en, G tgriochn werden.
ö
Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den 85. ät. 2. 3. 5. 6. 7 enthaltenen Vorschristen zieht eine Geldbuße von Fünf bis zu
Funfzig Thalern nach sich. . j eine der durch die 88. 1 und 2 erforderten Angaben falsch,
so ist die Strafe Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Monaten
und Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern. Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe in. hatte.
Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den S8. 8 und 9 enthaltenen Vorschriften Aeht eine Geldbuße von Einem bis zu Funfzig Thalern oder Gefängniß von einem Tage bis zu sechs Wo⸗ chen nach sich. 9
S. 12.
Verantwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber u. s. w.
Für den Inhalt einer Drucchrift sind der Verfasser, der Her⸗ ausgeber, der Verleger oder Kommissionär, der Drucker und der Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Mitschuld e, Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Her⸗ ausgeber die Verantwortlichkeit. n
Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Personen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. r
Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung derjeni⸗ gen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung
er Herausgabe, des Verlages oder der Uebernahme in Kommission, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorlie= welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsäßen eine wis⸗
baren Handlung begründen. 13
Strafbare Aufforderungen oder Anreizungen. Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung öffentlich auf⸗ fordert oder anreizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder
Anreizung eine af en, Handlung wirklich begangen worden ist, mit der gesetzlichen Strafe der begangenen That belegt.
Ist in Felge der Aufforderung oder Anreizung ein sträflicher
m von“ einer öffentlichen Behörde mltgetheilte amtliche Be⸗
en iich Theilnahme an der durch die Druckschrift begangenen straf⸗
Versuch begangen, so trifft den Auffordernden oder Anreizenden dte gesetzliche Strafe des Versuches.
⸗ S. 14.
Wenn die öffentliche Aufforderung oder Anreizung zu einer strafbaren Handlung ohne irgend einen Erfolg gewesen ist, so trifft den Schuldigen Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Tha⸗ lern, oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren. Ist jedoch die That, zu welcher aufgefordert oder angereizt wurde, im höchsten oder im nledrigsten Maße mit einer geringeren Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung oder Anreizung die⸗ ses höchste Maß nicht übersteigen; sie kann bis auf dieses niedrigste Maß herabgesetzt werden.
War die Aufforderung oder Anreizung, welche ohne Erfolg ge⸗ blieben ist, auf ein durch den 5. 2 Thi. II. Tit. 20 des Allge= meinen Landrechts (Hochverrath) oder durch die Artikel 86 und S7 des rheinischen Strafgesetzbuches vorgesehenes Verbrechen gerichtet, so ist die Strafe Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Ge⸗ fängniß von sechs Monaten bis n gehn Jahren bestimmt werden.
1
S. 15. . ; Als der Anreizung zu strafbaren Handlungen schuldig, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis Zweihundert Thalern, oder Ge⸗ fängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft: 15 wer Fahnen, Zeichen oder Symbole, welche fer. sind, den ** des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frieden zu stören, an offentlichen Orten oder in öffentlichen Zusam⸗ wen, . ausstellt, oder wer sie verkauft oder sonst ver⸗ reitet; ͤ 2) wer äußere Verbindungs- oder Vereinigungszeichen, welche zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit von der Bezirks Regierung verboten sind, an öffentlichen Orten oder in offentlichen Zusammenkünften trägt; ö. 3) wer in böswilliger Absicht die öffentlichen Zeichen der König⸗ lichen Autorität wegnimmt, . oder beschädigt.
Wer zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, oder . die , der zuständigen Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis Zwei⸗ hundert Thalern oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jah—
bestraft. ren bestraf .
Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staales zum Hasse oder zur Verachtung gegen⸗ einander öffentlich anreizt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Thalern, ober mit Gefängniß von vier Wochen bis zu
zwei Jahren bestraft. ö.
§. 18.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit die Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Hasse oder der k aussetzen, wird mit Geldbuße von Zwan⸗ zig bis zu Zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier
Wochen bis zu zwei Jahren beten
S. 19.
Wer über eine im Staate bestehende Religions Gesellschaft oder
ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche sich öffentlich in einer Weise ausläßt, welche dieselben dem Hasse oder der Verachtung aus⸗ setzt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Thalern, dder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren be—
t. ö S. 20.
Majestäts Beleidigung.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König 3. wird mit Ge⸗ fängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren estraft. e, er durch eines der bezeichneten Mittel die Königin beleidigt, wird mit der nämlichen Strafe hegt.
Beleidigung des ahentetza . r, muluter des Königlichen Hau- es
u. s. w.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an⸗ dere Darstellung den Thronfolger, ein anderes Mitglied des König lichen Hauses, oder den Regenten des zreußischen Staates belei⸗ 6. wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft. §. 22.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung das Oberhaupt eines deutschen oder eines anderen mit dem preußischen Staate in anerkanntem eölkerrechtlichen Verkehre stehenden Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mo⸗ nate bis zu zwei Jahren ö
S. ö Beleidigung der Kammern, politischer Körperschaften, Behörden u. s. w. Wer durch Wort, Schrift, Bruck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung eine der beiden Kammern, ein Mitglied der beiden Kammern, eine andere politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, einen Geschworenen, ein Mitglied der bewaffneten Macht,— während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Mo⸗
naten. ; Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Ge=
fängnlß von Einem Monate bis zu zwei Jahren. ö Sind mildernde Umstände vorhanden, so fann in allen Fällen
die Strafe auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern be⸗
stimmt werden. §. 2.
Verletzung der Sittlichkeit.
Wer Druckschriften, welche die Sittlichkeit verletzen, verkauft,
vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum
zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldbuße von
zehn bis zu Einhundert Thalern, oder mit Gefängniß von vierzehn . bis zu Einem Jahre 66 =
Verleumdung. Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen be⸗
aupfet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung , oder der Berachtung aussetzen, macht sich der Verleum⸗
dung schuldig. ö Der Beweis der Wahrheit ver behaupteten oder verbreiteten
Thatsachen kann durch alle gesetzlichen Beweiamittel geführt werden.
Dieser Beweis ist nicht zulässig, wenn die dem Anderen beige⸗ messene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß 3 ist.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatfachen schließt das Verhandensein einer Beleidigung nicht aus,!
wenn aus der Form der Behauptung oder Verbreitung, oder aus anderen Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu belei⸗
digen hervorgeht. — S. 28.
Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zustäͤndigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zu der Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verleumdung innegehalten werden.
Die Verleumdung wird mi Hefän niß von acht Tagen bis einem Jahre en n . ö ; ö
Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe
Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten.
. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be⸗ stimmt werden.
S. 30.
Den Druckschriften im Sinne dieser Verordnung werden gleich gestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielsältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder sonstigen Er— läuterungen.
§. 31.
De,ffentlich im Sinne der §§. 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 29 die ser Verordnung ist eine Handlung, wenn sie an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften oder andere Schriften vorgenommen wird, welche verkauft, verbreitet, an
Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder ange ⸗
e,. ne en, . s öffentliche Zusammenkünfte werden auch Versammlungen angesehen, in welchen öffentliche 6 oder . rathen werden sollen. (Verordnung vom 29. Junt d. J.) S. 32. Vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften.
Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor⸗ schriften der S§. 1 und ? nicht entspricht, oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staats Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervlelfältigung bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen.
Die Organe der Staats⸗Anwaltschaft sind verpflichtet, dersel⸗ ben innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die Verhand- lungen vorzulegen, und diese ist gehalten, innerhalb 24 Stunden
nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts-
Behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden hat. So weit zu der Verfolgung wegen einer Drucschrift eine Er⸗ mächtigung oder ein Antrag erforderlich ist (6. 34), findet auch eine Beschlagnahme wegen des Inhalts derselben nur unter der nämlichen Bedingung statt. S. 33.
Organe der Staats⸗Anwaltschaft im Sinne des vorhergehenden Paragraphen sind die Polizei⸗-Behörden und andere i der Beamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen. ; Im Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei,
mit Ausnahme der Untersuchunggrichter.
Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs-Richter allemal an die Rathskammer zu deren Beschlußnahme zu berichten.
An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs-Richter zum selbstständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird nichts geändert.
1
— S. 34. Die Staats-Anwaltschaft ist auch in Ansehung der in den
85. 23 und 29 vorgesehenen r, ne n befugt, die Verfolgung
einzuleiten. Es sindet jedoch wegen Beleidigung einer Kammer nur mit Ermächtigung derselben, und wegen der übrigen im §. 23 und wegen der in den §§. 22 und 29 vorgesehenen Beleidigungen nur auf den Antrag des Beleidigten eine Verfolgung statt.
Ist, auf die von der Staats⸗-Anwaltschaft angehobene Klage eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so wird deren Fortgang, die Erlassung und Vollstreckung des Urtheils, durch eine . nahme der Ermächtigung oder des Antrages, oder durch eine Ver⸗ zichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt.
Schreitet die Staats-Anwaltschast nicht ein, so bleibt dem Be⸗ leidigten die Verfolgung im Wege des Civilprozesses unbenommen. J an. folge ren , Appellatlonsgerichtshofes zu
er Befugniß bes Beleidi ; i⸗ , , g eidigten, als Civilpartei aufzu S. 35.
Verjährung. Das Recht zur, Verfolgung wegen der in dieser Verordnung
vorgesehenen öffentlich begangenen strafbaren Handlungen verjährt;
in sechs Monaten, von dem Tage an t, wo di öffent⸗ lol e. . g gerechnet, wo die Veröffent ie Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der r t alfa jeden Beschluß oder jede sonstige nn, . Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung er Untersuchung oder die Verhaflung des Beschuldigten bern fen ⸗ Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort— n. oder mitschuldigen Personen gllt als solche auch denjenigen , , ,. gegenüber, gegen welche der der Beschluß oder di ti : . . e sonstige unterbrechende Handlung nicht Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an be— ginnt eine neue Verjährung von sechs ger s . Diese Bestimmungen berühren nicht die Jujurienklagen, inso⸗ ö. sie im Wege des Civilprozesses angestelll werden koͤnnen, und ie Klagen auf Schadenersatz e Civilgerichten. §. *
Oeffentliche Belanntmachung des Urtheils, Vernicht widri 6. Druckschriften. e, , .
; enn wegen einer öffentlich begangenen Handlung, welche dur 9 88, 18 bis 24 oder durch 8. 29 vorgesehen ist, i e g e rehm. an J 6 ar he, ,,, Bekanntmachung
uf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden. —
151
chen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen aus⸗
zusprechen.
Ist die Druckschrift ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjeni⸗ en Theiles der Platten und Formen erkannt, auf welchem sich diese
tellen befinden. g §. 38.
Gerichtsstand.
. Zu der in 8§. 32 erwähnten gerichtlichen Beschlußnahme und eintretenden Falles zu dem ferneren gerichtlichen Verfahren ist der Gerichtsstand auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Be⸗ zirke die Beschlagnahme geschehen ist.
Wenn wegen der nämlichen Druckschrift ein Verfahren bei ver⸗ schiedenen Gerichten anhängig ist, so wird das Gericht, bei welchem die Verhandlung und Entscheldung erfolgen soll, nöthigenfalls durch dasjenige höhere Gericht bezeichnet, dessen Gerichtsbarkeit sich über 1 . der verschiedenen, mit der Sache befaßten Gerichte erstreckt.
„In, dem Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln wird an den dort geltenden Bestimmungen über die Reguli⸗
.
rung des Gerichtsstandes (Straf⸗Prozeßordnung Art. 525 bis 541) nichls geändert. S. 39.
Die in den §§. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 die— ser Verordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte.
Dasselbe gilt von den in dem §. 23 erwähnten Beleidigungen, welche mittelst Druckschriften (8. 30) begangen werden, die verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. .
Die übrigen Vergehen, welche in dem §. 23, so wie diejenigen, welche in den §S§. 10 und 11, 24 und 29 vorgesehen sind, werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtẽt (Verordnung vom
15. April 1848, 55. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849, §5. 60
und 61).
S. 40. Insoweit nach den bestehenden Gesetzen die in der Sitzung eines Gerichts begangenen strafbaren Handlungen sofort, ohne Mit⸗ wirkung von Geschworenen, abgenrtheilt, oder die in der Sitzung
eines Gerichts vorgefallenen oder ermittelten Disziplinar⸗Vergehun⸗
gen sofort disziplinarisch geahndet werden sollen oder können, wird hieran durch die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nichts geändert.
Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es ebenfalls bei den bestehenden Vorschriften.
datenstandes unter sich begangenen Beleidigungen, sie seien als Dienstvergehen zu betrachten oder nicht, ferner Über die Verletzung der Amts- oder Dienstvorschriften, insbesondere der Dienstverschwie⸗ genheit, endlich über die Veröffentlichung von Nachrichten oder
verboten ist, werden durch diese mn tg nicht berührt.
Insoweit die Aufforderung oder Anreizung von Personen des Soldatenstandes zum Ungehorsam nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung härter zu bestrafen ist, verbleibt es bei den desfallsigen Bestimmungen der Verordnungen * 10. Mai und 23. Mai d. J.
§. 43.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben. Es treten insbesondere außer Kraft das Preßgesetz
620, 621, Thl. II., Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, die Art. 102, 201, 204, 217, ferner die Art. 367 bis 372 einschließlich und die auf diese Artikel bezügliche Bestimmung des Art. 374 des Rhei— nischen Strafgesetzbuches. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1849. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man— teuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. Verordnung, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und ver⸗ schiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar⸗ stellung begangene strafbare Hand⸗ lungen.
Auf Ihren Bericht vom 1. Juni d. J. genehinige Ich den chausseemäßigen Ausbau der Straße von garschen 1 m reuth, Oberrod und Waldau bis zum Gasthof zu Engelau, und bewillige den Gemeinden Ratscher, Heckengereuth, Oberrod und Waldau zu diesem Zwecke eine Prämie nach dem Satze von 60009 Rthlr. für die Meile aus dem Chaussee⸗Neubau⸗Fonds des laufen= den Jahres und der folgenden Jahre.
Bellevue, den 15. Juni 1849. (gez) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der H ö An den Minister für Handel, ien 2. . öffentliche Arbeiten.
Auf den Bericht vom 8. Juni e. genehmige Ich, unte = änderung der 58. 2 und 17 des 46. ö. *. . von Mir vollzogenen Statuts für die Handelskammer der Gemein- den Essen, Werden und Kettwig, daß die Zahl der Mitglieder fort⸗ an von fünf auf sieben erhöht werde. Davon sind drei Mitglieder aus dem Handelsstande der Bürgermeisterei Essen, zwei aus dem Handelsstande der, Bürgermeisterei Werden und zwei aus dem Han— delsstande der Bürgermeisterei Kettwig zu wählen. Der Wechsel der Mitglieder soll künftig dergestalt stattfinden, daß alljährlich ein Mitglied für Essen, ein Mitglied für Werden und ein Mitglied für Kettwig — und zwar für jeden Ort das am längsten fungirende — ausschtidet. Dieselben Beslimmungen sind rücksichtlich der Zahl und . ,. der zu wählenden Stellvertreter zur Anwendung zu Bellevue, den 15. Juni 1849. (gez) Friedrich Wilhelm.
ö (gegengez.) von der dt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche .
Justiz⸗Ministerinm. Dem Rechts⸗Anwalt Claes ist die Verlegung des Wohnsitzes
37 Wenn, der Inhalt einer dr : i ; uckschrift sich als Thatbestand einer , dandlung darstellt so ist die e nn , vorsindli⸗
von Vlotho nach Herford und dem Rechts-Anwalt Jusst ö rici von Nieheim nach Höxter gestattet worden. Justizrath He n⸗
5. 5 1 Die Bestimmungen der bestehenden Gesetze über die gegen Privat- Personen begangenen Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, über die von Personen des Sol⸗
Urkunden, welche im Interesse des Staatswohls durch die Gesetze
vom 17. März 1848, die §§. 151 bis 155 einschließlich, die §8.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Heute wird das 22ste Stück der Gesetz⸗Samm lung aus⸗ gegeben, welches enthält: unter
r. 3137. die Verordnung vom 29sten v. M. über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährden den Mißbrauches des Versammlungs und Pereini⸗ gungsrechtes;
„3138. die Verordnung vom 30sten v. M., betreffend die Ver⸗ vielfältigung und Verbreitung von Schriften und ver⸗ schiedene duͤrch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche en. andere Darstellung begangene strafbare Hand⸗ ungen.
Berlin, 93 2. Juli 1849. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Kriegs⸗Ministerinm. Bekanntmachung.
Aus sehr ehrenwerthen Gesinnungen haben sich die unten ge⸗ dachten Geber veranlaßt gefunden, theils zum Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der ausmarschirten Landwehrmänner, theils zu Unterstützungen für verwundete Soldaten, so wie für die Hin⸗ terbliebenen der vor dem Feinde gefallenen Militairs, folgende Spen⸗ den freiwillig darzubringen, als:
1) eine Dame, die ungenannt bleiben will, 4 Louisd'or und 25 Rthlr. in Courant;
2) der pensionirte Königliche Schauspieler Herr Heinrich Blume und dessen Ehefrau 1090 Rthlr.;
3) 3h Kaufmann Herr Ferdinand Schmidt zu Görlitz 190
Rthlr. ;
4) ein Königlicher Oberst- Lieutenant a. D., welcher nicht ge⸗ nannt sein will: Vier Prämienscheine der Seehandlung und sechs Stamm⸗ Actien à 100 Rthlr. nebst Coupons der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn; 5) der Lehrer Herr Kulisch zu Eggersdorf: a. als Beitrag der Gemeinde 1 Rthlr., b. aus einer Sammlung 2 Rthlr. ; 6) der Königliche Kreis-Secretair Herr Beyer zu Delitzsch aus einer Sammlung 95 Rthlr. 23 Sgr. Indem das Kriegs⸗Ministerium für diese mildthätige Gaben
den Sarbringern verbindlichst dankt, bemerkt dasselbe zugleich, daß die Verwendung ganz im Sinne der Geber erfolgen wird und es auch gern berelt ist, fernerweite Beiträge zu jenen Zwecken anzu⸗
nehmen. — Berlin, den 26. Juni 1949. Kriegs⸗Ministerium.
nichtamtlicher Theil. Dent schland.
Berlin, 1. Juli. Von dem Kriegsschauplatze
Preußen.
in Baden gehen uns folgende Nachrichten zu:
Hauptquartier Alt⸗Malsch, den 29. Juni Abends 11 Uhr.
Das erste und zweite Corps der unter dem Oberbefehl des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit stehenden preußischen Trup⸗ pen sind in der Richtung von Rastatt vorwärts gegangen und haben nach starker Rekognoszirung die feindlichen Corps hinter die Murg zurückgeworfen. Das Gefecht war bei dieser Gelegenheit auf der ganzen Linie lebhaft.
Unter den Gefangenen ist auch Professor Kinkel aus Bonn.
Morgen — den 30. Juni — gegen 10 Uhr Vormittag wird auch das Corps des Generals von Peucker ankommen. Der Prinz Friedrich Karl hat den Gefechten während 7 Stunden zu Pferde beigewohnt.
Oesterreich. Wien, 29. Juni. (Wiener Zeitung.) Se. Majestät der Kaiser sind am 2bsten d. M. in Altenburg ein⸗ getroffen. Die Armee empfing ihr Kaiserliches Oberhaupt mit um so größerer Begeisterung, als die Ankunft des Kaisers auch das Signal zum Beginn der Offensiv Operationen war. Am 27sten früh begann die allgemeine Vorrückung. Der ritterliche Kaiser führte in Person das erste Armee-Corps von Altenburg auf der Hauptstraße gegen Hochstraß, das vom Feinde ohne Schwertstreich
eräumt wurde. Von der Waaglinie sind heute keine neuen
erichte eingelangt, so, daß es scheint, daß die Insur⸗ genten auf dieser Seite nichts Bedeutendes unternommen haben. Nach Berichten aus Altenburg haben Se. Majestät der Kaiser alldort die gegen Raab vorrückende russische Armee die Revue passiren lassen. Die Russen brachen beim Anblick unseres Kaisers in endloses Hurrahgeschrei aus. Das Defiliren der Trup⸗ pen aller Waffen dauerte gegen vier Stunden. Feldmarschall⸗ Lieutenant Schlick hat sein Hauptquartier in Miklosch, und die Truppen ziehen von allen Seiten gegen Raab, welches nach der Aussage der von Hochstraß kommenden Bauern von den Magyaren . und durch eine Brigade. Kaiserlicher Truppen be⸗ setz; worden sein soll. Zuverlässiges konnten wir über die⸗ sen wichtigen Umstand bieher nicht in Erfahrung bringen. Man schreibt aus Eperies, 24. Juni: „Die Militair⸗Sperationen nehmen hier einen sehr raschen Gang. Das Hauptquartier des
Feldmarschalls Paskewitsch ist in Kaschau. Den Rebellen wurden bereits zwei Schlappen zugefügt, die eine bei Lofalva unter den Augen des Feldmarschalls, wo der Feind vierzehn Todte, darunter drei Offiziere, auf dem Platze ließ, die zweite viel wichtigere, bei Sieben-Linden, die ihnen General Rüdiger beifügte, und wo die Insurgenten 400 Leichen auf dem Schlachtfelde zurückließen. Seit diesem Augenblicke hat sich ein panischer Schrecken ihrer bemächtigt und sie ziehen sich auf allen Punkten in großer Unordnung zurůc. Man lann mit Zuwversicht einer schleunigen Lösung der gegenwärti⸗ gen rn, , rn,
(Lloyd.) Nach so eben vom Hauptquartier eingehenden Nach— richten hatte man daselbst am 27sten . ee . 36 , Raabs keine Kenntniß, so daß die weitere Bestätigung dieser Nach“ richt abzuwarten steht.
Bayern. München, 27. Juni. Ueber die Reise Ihrer Majestäten des Königs und der Königin meldet die Münch. Ztg. Folgendes „Ihre Majestäten der König und die Königin sind am 24sten früh von Bamberg nach Bayreuth abgereist, Abends wieder in Bamberg angekommen, wo die Stadt illuminirt war und die Landwehr einen großartigen Fackelzug veranstaltet hatte. Am Tage darauf reisten Ihre Majestäten nach Würzburg, und am 2oösten von da nach Ansbach, von wo aus sie Mittags 12 Uhr in Oettingen eintreffen und mittelst Extrabahnzuges nach Donauwörth sich be- geben werden. Hier ist ein Aufenthalt von einigen Stunden beab⸗ sichtigt, und heute Abends 5r Uhr werden sie gleichfalls mit Ertra⸗ zug don Donauwörth abgehen und gegen 83 hler wieder anlangen,