⸗ J
m Leben, aber sein Zustand gab wenig Hoffnung. Die Kö⸗ . 2 Portugal hatte ihm ihren Leibarzt gesandt. 364
Der heute publizirte Vierteljahres⸗ Bericht über die Staats⸗ Einnahme Großebritaniens und Irlands ergiebt einen Ausfall ven 193, 850 Pfd. St. gegen das zweite Vierteljahr des vorigen Jah—⸗ res. Die Einnahme aus den Zöllen war um 19, 055 Pfd., die aus der Accise um 453,201 Pfd. geringer, als im entsprechenden Quartal von 1848. Dagegen hat die Einnahme aus dem Stempel 62,057 Pfd., die aus den direkten Steuern 20, 597 Pfd., die aus der Einkommensteuer 44,839 Pfd., die aus der Post 60, 009 Pfd. und die aus den Kronländereien und vermischten Gegenständen 90, 913 Pfd. mehr als in derselben Zeit des e,, , , . tragen. Die Gesammt- Abnahme belief sich auf 2, die Ge⸗ sammt Vermehrung der Einkünfte andererseits auf 278, 406 Pfd., was obiges Defizit ergiebt.
Italien. Bologna, 26. Juni. (Lloyd.) Die Deputation, welg von hier nach gn ia begiebt, um, wie sie anfangs beabsichtigte, im Namen der hierortigen Bevölkerung den heiligen Vater um die Rückkehr in seine Staaten und zugleich um Garantirung der ge⸗ währten constitutionellen Freiheiten zu bitten, hat sich mit 36 ͤ päpstlichen Kommissär, Monsignore Bedini, dahin geeinigt, daß sie
—
m.
kana desinitiv zu verlassen. viele Kämpfer . 3 e, — e es verschmäht hatten, weiter im päpstlichen Dienste zu verbleiben. man, 9 * . bei fh mne, eine französische Dampf⸗ Fregatte erschien, mehrere bewaffnete
Mannschaft der letzteren sich nach einem Landhause begab, wo sie nach einer Durchsuchung sieben Franzosen . nahm, die an den Vorgängen in Rom betheiligt sind. Die
1212
Pius IX. ihre Aufwartung machen unb nur um die Verlegung sei⸗ ner Residenz nach Bologna angehen werde.
Von der italienischen Gränze, 3. Juli. (Wanderer.) Aus Livorno berichtet m. daß am Vbsten dem Bruder des Ex⸗ diltators Guerrazzi, Georg Guerrazzi, ein Paß nach Marseille ein⸗ gehändigt wurde, und daß er das Versprechen ablegen mußte, Tos⸗
In Ravenna und Bologna sind sehr
Aus Neapel berichtet
öte aussetzte, und daß die
e verfertigten nämlich
Patronen, 6 und Brandraketen für die Römer. Sobald sie
an Bord der Fregatte waren, steuerte diese seewärts.
Königliche Schauspiele. Dienstag, 109. Juli. Im Opernhause. Ssste Abonnements Vorstellung: Robert und Bertrand, pantomimisch-komisches Ballet in 3 Abth.', von Hoguet. Musik von Schmidt. Vorher: Der Ver⸗
e ene wider Willen, Lustspiel in 14 Akt, von Kotzebue. Anfang
alb uhr. t, Tribüne und zweiter Rang 20 ; ne Preise der Plätze Parquet, Tribü Parterre,
Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rihlt, Pa dritter 6. und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr.
Mittwoch, 11. Juli. Im Schauspielhause. 107ste Abonnements⸗ Vorstellung: Das Tagebuch, Lustspiel in 2 Abth., von Bauernfeld, Hierauf; ber Rechnungsrath und seine Töchter, Original⸗Lustspiel in 3 Abth., von L. Felbmann. Anfang halb 7 Uhr.
Meteorologische Geobachtungen.
1849. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 8. Juli. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung. Luftdruck ..... 339, o7“ par. 339, 10“ Par. 339, 20“ Par. Quellwärme 7,9 R.
Luftwärme. .... 4 13,00 R. 4 23, 99 R. 3 13,2 R. Fluss vw::rme 15,0 R.
Thaupunkt.... 4 8,90) n. 4 1200 R. 12,69 m. nedarwarmo Dunstsätugung.. 72 pot. 43 pCt. gö6 pCt. Ausdinstung
Wetter . ...... heiter. heiter. heiter. Niedersehlag 0 ö Wind ...... .. s0. 6 so. O so. . 24, Wolkenzug ... — Oso. — 4 11,1
* * Tagesmitteli: 339, 12“ Par... 4 17, * R. .. * 11,s7 R. . . 70 pCt. Ws w.
Berliner Börse vom 9. Juli.
M echsel- Course.
Eis en kahn -- Actie m.
Bries. gela. z g . , , . 5. Amsterdam.... ...... . Kuræ 1 1423 Stamm - Actien. Kap ital. 2 7 5 N 5 Cours . . , 3 Tages- ¶ ars. ö K a. . 16 Der Reinertraß wird nach , mn Bekanntm. 31 33 a6 . Simmiliche m, e,, g, r, , E Hamburg...... ...... ... . e. * 6 k 13 . 39. r , . 6 a. 16. le. 36 , ö. . ö s Mlle. ö. ie mi pCt. ber. ien sind v. Sia . 8 2 . 6 243 j ' , . ö s1. — * Berl. Anh. Lit. A. B. 6, oo oo 4 482. . , 4. 7 . 1 ö 36 K . 2 150 FI. 2 Mt. 835 8275 do. y, J. 44 8, 000, 000 400 70 bz. ö 16. * zi. ö. e gg 4 ö J 1s rt. Z M=. * ibi! K., wenn Kztärg. bros 2 i s n goz . z re mii st , , e. . , , w 69 48. BPotad. Viagdè'.. 14.0. oo — 57 R. S6 vs. .. . 2 date , , , ge,, Krenlan ...... 4. 8 Tage 995 993 Magd. Halberstadt . 1,B 700,000 4 7 124 6. 4. e, fit b n , . Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss. .. 100 Thlr. 2 Mt — 999 do. Lei ziger 4 2.3060, 000 4 10 — . . ,, b hoh ö . Frankfurt a. M. südd. W. . ...... .... 100 Fi. 2 Me. — 56 14 Halle Thüringer. .... 9, 00, 000 1. 2 3. . —̃ , ö. Petersburg.... w 100 snzol. 3 Wochen ! 1033 ö. k . K 1 * 2 ö. ö F ba. u. G. 6 n ne. . ,. ö ö . . . chen.... 500, 6. Cöln - Minden. .... ... 3,674, * !. Inländische Fonds, Pfandbrigf-, Kommundl- Papiere und Bonn - Cöln. ..... 1. 051, 200 5 65 36 ä . ger, 3 ö. . ; Baumreld Kii erfeid. 1160 - — é e gr, ,. 2 K Steele · Vohwinkel 1,300,000 4 — — do. 1. , . k ö. zt. Brief. Geld. Gem. zf. Brief. Geld. Gem. Niederschl. Märkisch. 10, 000,000 35 — ö. 3 6 . , ö, 0 ; J. s. F A J 5 — — 1023 EF0omm. Pfdbr. 35 — 931 do. Zweigbahn 1,500,000 2. 6 36 . , a . rn msn 3; e, O e, der, dne, ,, , ozga oberschl. zit. B... 263. 1M 33 85 sz. fi zi J 5. ö 8. 31 ,, gh) 7 , me, 3 9x 9it 95 do. Litt. B. 2, 400, 000 35 65 995 0. . nn n, ,,, , ,,, Laer oer eg, g, g, ; . ,,, . u. Nm. 1. 5 100 99 Pr. BR-Anth. Sch — 915 — breslau i . 1. 700,000 — — 3 16 . 2 2. r . . 8 , ⸗ . ö kFrakau Obersch ... 17, S00, 00 4 — . ,, . ö ö. pt. br 3 S543 — Frie drichsd'ꝛor. — 1373 1311 Berg. Märk. ..... .. 4, 000, 000 1. — 4 . ,, ,, , ,, es 6 24 4 . 4 e, 97 And. Goldm. à 6th. — 122 12 Stargard- Posen 4 M 5, 090, 000 35 k 5 bꝛ. u. B. K ö. TC bh ? ' Kö pisce ute ö ,, a, Sr, , e e. Ostpr. vtenahr. 3. 904 892 Mag deb. Wittenb. ... 4, 500, 00 — 2. ö. . 3 * 86 Breslau - Freiburg. .. 400,000 4 . , Quittungs - ogen. Berg. Märk. .. 5... S806, 00 5 963 n 30 . 33 ** Hamb. Cert. 5 5 — Poln. neue Pfdbr. 4 . 913 7 Aachen -Mastricht ö. 2, 750, 000 4 . k 5 — — do. Part. Soo H. 4 74 . Ausl. Stamm- Act. ga 8 . — — do. de. 300 H. — — ö ; . * ö . ( — ö. , . 33 . . Ausland. Aelien. 1 24 FI. 33 3 t . ö . Kö 7 . .... Sp. 2, 050, . ; J ö 1013 = n D , , ö Friedr. Wilh. Nerdb. s, o, oo 4 — . ꝛ. 1 . B. . , 6 k ö . 1 767 70 kKark. NM 0. ο . 29 — do. Prior... 5 — 9232. , e . . o. 9 rt. L. A.5 — 847 Sardin. do. 345 Er. — — — . ,. me. . in J Schluss-Course von Cöln-Minden S827 e von Preussischen Bank-Antheilen 91 9g0z a br. u B. Pol. a. Pfdbr. a. c. 4 — —
Fir Fonringen der meisten Terien Gourse behaupteten sich mit Renig Ausnahmen f dem Stand Vom Sonnabend, doch war der Umsatz im Allgemeinen sehr beschränkt.
Auswärtige Börsen.
eslau, 7. Juli. Poln. Papiergeld 94 G. Dester. n, 83 6. . Poln. Pfdbr. alte 92 Br., do. neue 91 G. Poln. 360 Fl. 99 G., 500 Fl. 43 Br. B. Cert. 200 Fl. 13 G. Russ. poln. Schatz ⸗Obl. I07 Br. Oberschl. A. und B. 99 G. Freiburg 83 Br. Köln⸗Minden 82 Br. Niederschl. 74 G. Sächs. Schl. 77 Br. Neisse⸗Brieg 35 G. Krakau⸗Oberschl. 51 Br., 507 G. Fried. Wilh. Nordb. 39 Br., 385 G.
ien, 7. Juli. Met. 5proz. 93, 94, 945, J. Aproz. 735, ö al, „e ginn (zg r,, , 66. 39:39 ,. jiorvb. äs, tg, 14s. Gloggn. 106. Löt, sos. Mail. I, 3, 76. Lidbrno ir, 75, 763. Pesth 735. 75. B. 31. 6s, Sö,
1090. K. Gold 1265. Silber 118. Wechsel⸗Course. Amsterd. 1760.
Augsb. 120. .
Frankf. 1193. Hamb. 177. London 12. 6. Paris 143. . Fonds und fremde Valuten bei geringem Umsatze ohne wesent⸗ liche Veränderung. . Nordbahn höher.
eipzig, 7. Juli. Leipz. Dr. P. Oblig. 102 G. Leipz. B. 95 33 6. L. Dresd. E. A. 99 Br. Sächsisch⸗Bayerische 81 Br. Schles. 805 Br. Chemnitz -Riesa 22 G. Löbau ⸗Zittau 165 G. Magdeb.-Lespzig 185 Br. Berl. Anh. A. u. HB. 82 Bre Altona⸗Kiel 987 G. Deß. B. A. 107 Br. Preußisch. B. A.
915 Br.
Frankfurt a4. M., J. Juli. Oesterr. holländ, und belg. Fonds und 3proz. Spanier waren an heutiger Börse mehr gefragt, und. man bot dafür etwas bessere Preise als gestern. Friedrich= Wilhelms Nordbahn und Köln- Mindener Actlen waren auf die weichende Notirung von Berlin billiger offerirt. Alle übrigen Fonds preishaltend. Das Geschäft war im Ganzen unbedeutend.
Desterr. 5proz. Metall. 78 Br., 773 G. Bank ⸗Aetilen 1115 Br., 1110 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 493 Br., 499 G., do. 35 Fl. 275 Br., 275 G. Hessen Partialloose a 40 Rthlr. 28. Br., 283 G. Sardinien Partlalloose 264 Br., 26 G. Darmstadt Partialloose a 60 Fl. 707 Br., 693 G., 233 Br., 235 G. Spanien Zproz. 273 Br., 27 G. Polen 3600 Fl. Loose 99 Br., oz. G., do. Oblig. - 500 Fl. 755 Br., 76 G. Friedr; Wilh. Nordb. 39 Br., 387 G. Ludwigshafen ⸗Bex⸗ bach 745 Br., 743 G. Köln-RMinden 81 Br., 833 G.
Hamburg, 7. Juli. Zrproz. p. C. 81 Br., 81 G. E. R. 191 Br., 1007 G. Stiegl. Saz Br., S235 G. Dän. 645 Br.,
do. a 26 Fl.!
l Br., 695 G. Bergedorf. 77 G. Altona⸗-Küiel 97 Br., MN G. . * M Mecklenburg 355 Br. Magd. Wittbg. 517 Br., 503 G. ; Fonds unverändert. Eisenbahn⸗Actien niedriger. Im Ganzen das Geschäft nicht bedeutend.
Paris, 6. Juli. Zproz. 54 baar, 54. 16 Zeit. sproz. 88. 5 baar, 88. 165 Zeit.
Bank 2305.
Span. innere 277 baar.
Nordbahn 430.
London, 6. Juli. Zproz. Cons. 92, a4. Z. 926. 33 proz. 925. Ard. 175. 3proz. 34. Port. 275. Bras. S273. Mex. 283.
Cons. sind heute zu 92, z, 92 eröffnet und blieben so ohne Bewegung. . h 5 9 n Fonds war ebenfalls keine Veränderung. Ard. 174, 17. Z3proz. 34, 333. Eisenbahn⸗-Actien fest, doch wenig Geschäft. 2 Uhr. Cons. 924, 4.
Amsterdant, 6. Juli. Holl. Fonds bei einigem ö in Int. fest. Actien der Handelsmatschp. waren höher gefragt, 15655, 1568. In Span. herrschte viel Leben. Port. unverändert. Russ. preishaltend. Oesterr. und Franz. gesuchter. Peru 61.
oll. Integr. 515, . 3Zproz. neue 59 5, 3. Span. Ard. 1 6d, . hie en ian z, Z3proz. do. 3654. 3. Coupons 8& ,
z. Rufsfen alte 1025, , 4proz. 84, 835. Stiegl. 82z. Oest. Met. 5proz. 735, 743, 74. 2tHᷣproz. 393. Markt⸗⸗Berichte. Berliner Getraibebericht vom 9. Juli. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität 58 — 64 Rthlr. Roggen loco und schwimmend 29 — 32 Rthlr. pr. Juli 293 Rthlr. Juli / Aug. do. Aug. / Sept. 303 Rthlr. nominell.
„Sept. Oltbr. 319 a 31 Rthlr. Gerste, große loco 26—27 Rthlr.
— 3. 22 — 24 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 18 - 20 Rthlr. Leinöl loco 105 Rthlr.
pr. Juli / Aug. 10 Rthlr. Mohnöl 177 2 17 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr.
Spiritus loco ohne Faß 174 Rthlr. bez. u. G.
n » mit Faß, so wie pr. Juli / Aug., 1635 Br.
2 en. n m m. Rthlr. 6
n ug. Sept. 164 u. thlr. bez. u. G. v ,. Oktbr. 175 Rthlr. Br., 17 bez. u. G. Wegen der Abwesenheit der, meisten unserer Getraidehändler, welche dem heute in Cöthen stattfindenden Saatmarkt beiwohnen, in Getraide und Rüböl kein Geschäft. Spiritus fest und höher bezahlt.
Breslau, 6. Juli. Weizen, weißer 62, 66, 70 Sgr., gelber 58, 62, 66 Sgr.
Roggen 30, 32, 34 Sgr.
Gerste 21, 23, 25 Sgr.
Hafer 20, 213, 223 Sgr.
Kleesaat unverändert.
Spirltus 75 Rthlr. Br., 4 Gld.
Rüböl 145 Rthlr. Gld.
Der Markt blieb heute ziemlich fest und Preise unverändert.
Amsterdam, H. Juli. Getraide. Weizen unverändert 130pfdD. b. poln. 330 Fl., weiß. do. 340 Fl., 132pfd. rost. 310 Fl.
Roggen bei Partieen etwas höher; 125pfd. 148 Fl., 120d. münst. 131 Fl.
Rüböl williger, pr. 6 W. 414 Fl.
Leinöl fest, pr. 6 W. 285 Fl.
Hanföl pr. 6 W. 40 Fl.
Eisenbahn⸗Verkehr.
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn. Auf der Breslau⸗Schweidniz⸗ Freiburger Eisenbahn wurden im
Monat Juni e. 18,460 Personen befördert. Die Einnahme betrug:
1) an n K 9372 Rthlr. 5 Sgr. 2 Pf. 2) für Vieh⸗, Equipagen⸗ und
Güter⸗Trans port ( 73, 505 Ctr.
22 Pfd.) ... ... ,, 536g 25 92
zusam nc TJ) T- SF. TV. Breslau, den 1. Juli 1849.
Personen-Frequenz der Magdeburg-⸗ Leipziger Eisenbahn. Bis inkl. 23. Juni c. wurden befördert .... 297, 940 Personen. vom 24. Juni bis inkl. 30. Juni c. inkl. 1175 Personen aus dem Zwischenverkehr . 26 031
in Summã XF. Vcrfonen.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei.
almöl 133 Rthlr.
645 G. Ard. 11 Br. Zproz. 265 Br., 265 G. Hamb. Berl. 76
üdsee⸗Thran 11 Rthlr. Br.
Beilag e
6 , ,
— —
Inhalt. Deutschlan d.
Oesterreich. Wien. Instruetion in Bezug auf die Organisation der politischen Behörden. Der Entwurf des neuen Bürgerwehrgesetzes. Die Operationen gegen Venedig. — Gräuel in Siebenbürgen. — Die Verhältnisse der . — Verhastungen. — Nachrichten vom Kriegs⸗ schauplatz in Ungarn.
Bayern. München. Abreise des Königs und der Königin. — Aus der bayerischen Pfallz. Vermischtes. J
Sachsen. Dres den. Auffindung von Bakunin's Papieren. — Schließung des Turnvereins. — Vermischtes.
Baden. Freiburg. Verhandlungen der badischen Landes-Versamm— lung. Baden-Baden. Nachrichten vom Kriegsschauplatze.
Schleswig⸗Holstein. Schleswig. Verhandlungen der Landes⸗Ver⸗ sammlung. — Eckernförde. Die Arbeiten mit der Taucherglocke.
Mecklenburg⸗ Schwerin. Schwerin. Landtags-Verhandlungen.
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg. Ministerial-⸗Erlaß wegen Abberu⸗ fung der Abgeordneten aus Frankfurt.
Mecklenburg ⸗Strelitz. Neu strelitz. Die Steuer⸗Erhebung.
Waldeck. Arolse n. Neue Organisatlon der Staats- Re ierung. Lippe⸗Detmold. Detmold. Stände⸗Verhandlungen. — Hesttzentwürfe. Bremen. Bremen. Verhandlungen der Bürgerschaft.
; Au s lan d.
Oesterreich. Czernowitz. Plakat des Landes- Chefs der Bukowina. — Erwartete russische Truppen.
Frankreich. Gesetzgebende Versammlung. Autorisation zur ge⸗ richtlichen Verfolgung von fünf Repräsentanten. = Fortsetzung der Dis- kussion der Geschäftsordnnng. — Paris. Widerle gungen. — Anerken⸗ nung der Republik Liberia. — Gerichtlicher Ausspruch in der Klagesache der suspendirten Journale. — Die Preßgesetz⸗ frommission. — Eintritt badischer Flüchtlinge in die Fremdenlegion. — Truppen bewegungen nach dem Rhein. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Vermischtes.
J Wißfssenschaft und Kunst. ; Oeffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste. Börsen und Handels-Nachrichten.
Nicht amtlicher Theil. Deutschland.
Hesterreich. Wien, 6. Juli. Auf Antrag des provisori= schen Ministers des Inneren, Alexander Bach, hat Se. Majestät der Kaiser mittelst Entschließung vom 80sten v. M. die nachstehende Instruetion genehmigt:
„Instrucnon über die nach erfolgter Genehmigung der Organisation der politischen Behörden in den einzelnen Kronländern zu treffenden Ver fügungen. §. 4. Nach erfolgter allerhöchster Genehmigung der beantragten Organisirung der politischen Behörden in einem oder mehreren Kronländern werdens eigene Landes- Kommisfionen bestellt, welche die Detail-Ausführung der genehmigten Anträge zu besorgen und ihren Sitz dort einzunehmen has ben, wo die Hern ie in hre nge sm ssstenn der betreffenden Kronlän⸗ der sich befinden. 5. 2. Diese Kommissionen bestehen unter dem Vorsitze des Landes-Chefs, je nach dem Umfange des ihrer Wirksamkeit zugewiesenen Gebietes, aus zwel, drei oder vier vom Minister des Innern nach Anhö⸗ tung der Vorschläge des Landes-Chefs ernannten, mit der politischen Ge—⸗ schäftsführung und mit den Verhältnissen des Landes vertrauten Beamten. 8. 3. So wie der Gerichts⸗Einführungs -⸗Keommission bei Berathungen über Fragen, welche auf die politische Eintheilung und Administration, auf Ge⸗ meinde⸗Verhältnisse, Wahl der zu administrativen Dienstleistungen geeigne⸗ ten Individuen und dergleichen Einsluß nehmen, zwei vom Landes--Chef zu bestimmende Mitglieder der politischen Landes Kommission beizůu= wohnen haben, eben so sind auch zu der letzteren Kommission zwei vom Chef der Gerichts Einführungs Kommission zu be- zeichnende Gerichts Kommissions— Mitglieder in allen jenen Fällen beizuziehen, wo die praktische Einführung der politischen Behörden auf. Fra⸗ gen . deren Lösung auch sür die Justiz Organisation von Belang ist.. S. 4. Die der Gerichts Einführungs- Kommission beigegebenen technischen und Rechnungsbeamten sind auch von der politischen Kommission zur Beurthei= lung und Ueberwachung der auszuführenden Baulichkeiten, zur Prüfung der Kostenüberschläge und anderer in das Rechnungsfach einschlägiger Gegen- stände zu verwenden. Das übrige Hülfs- und Diener, Personal wählt der vorsitzende Landes- Chef qus dem Stande des Personals der am Sitze der Kommission befindlichen Landes: eder Kreisstelle. S. 5. Die politische Landes-Kommission hat selbstständig und unabhängig von der politischen Landesstelle zu bestehen. Die Kreisämter und politischen Obrigkeiten sind verpflichtet, die Aufträge der Kommission zu vollziehen. In jenen Fällen, wo die Mitwirkung anderer administrativer oder gerichtlicher Organe in An= spruch genommen werden muß, ist von der Kommission mit den Vorstehern der betreffenden Behörden das Einvernehmen zu pflegen. Die Kommission kann ihren Berathungen über Anträge und Maßregeln größerer Wichtigkeit auch Fach= und Vertrauensmänner, so wie erfahrene Beamte anderer Dienstes Kategorien, beiziehen. S. 6. Dem Vorsitzenden der Kommission ist unter seiner eigenen Haftung und Verantwortung gegen den Minister des Innern die Befugniß eingeräumt, alle jene zweckdienlichen Maßregeln vorzukehren, welche die Einführung der neuen politischen Organisation erheischt und bei denen nicht ausdrücklich die Ge= nehmigung des Ministeriums vorbehalten wurde, oder hinsichtlich welcher er wegen besonderer Wichtigkeit der Verhältnisse oder wegen der dabei zur Sprache kommenden Prinzipien-Fragen die höhere Entscheidung einzuholen für nöthig hält. Der Vorsitzende hat die der Kommission obliegenden Ge⸗ schäfte unter die Kommissionsmitglieder zu vertheilen, sich mit denselben über die Ausführung der nöthigen Maßregeln zu berathen, ihre Anträge und Meinungen zu hören und das Geeigneie zu verfügen. Von dem Pflicht⸗ und Ehrgefühle der Kommissionsmitglieder wird erwartet, daß sie den Lan⸗ deschef in allen die politische Organssation betreffenden Angelegenheiten auf das eifrigste unterstützen werden. 5. 7. Der Wirkungskreis der Landes
ommission umfaßt: J. Die Ausführung der allerhöchst genehmigten poli⸗ tischen Organisation jedes Kronlandes im Allgemeinen; insbesondere aber II. die Herbeischaffung der erforderlichen Amtslokalitäten und Kanzlei⸗ Einrichtungsstücke;: III. die Besetzungsvorschläge der ihrer Kompetenz zuge⸗ wiesenen Bienstposten der neuen poltiischen Behörden; 1V. die Einlejtung der für die Amtsübergabe und die Einführung der künftigen politischen Stellen nöthigen Vorbereitungsarbeiten, so wie die Bewerkstelligung der Amtsübergabe selbst und des Beginnes der Wirksamkeit der neuen Behör— den; endlich V. die ,,, zur Erlassung aller jener Verfügungen, welche zur Regelung der Geschäfte, zur Beseitigung vorkommender Hemm- nisse, zur zweckmäßigeren Durchführung des Organisationswerkes noch auQ— ßerdem einzuleiten sein und sich nach den bei der Ausführung der Organi⸗ sirung gemachten Erfahrung als nothwendig oder sachgemäß herausstellen werden. §. 8 ad I. gehört; a) die ein verständlich mit der Gerichts. Ein führunge⸗ Kommisslon zu veranlassende Kundmachung der einzelnen zur Publizität geeigneien und erforderlichen Details der neuen Organisation mit Angabe der jedem politischen Bezirke und Kreise zugewiesenen Gerichte und Ge—⸗ meinden; b) die gleichfalls im Zusammenwirlen mit der Gerichtskommission vorzunehmende genaue Ausmittelung der Gerichts- und Bezirks gränzen, die e eln der Gränzen und die Anlegung von Karten oder Mappen über die einzelnen politischen Bezirke und Kreise; s) die Ausschreibung eines Konkurses fur die einzelnen Dienstposten mit Ausnahme der Statthalter, der Kreispräsidenten und der Statthaltereiräcöhe — mit Angabe der Bezüge und Dieustorte, mit Festsetzung eines Konkurs-Termines von 44 — 30 Tagen und mit der Aufforderung, daß sämmtliche in einem bisherigen Kreise be⸗
1213
bei der politischen Landesstelle in Verwendung stehenden Beamten aber bei ihrem Präsidium einzubringen haben; d) das Einvernehmen mit den Ge- richts behörden und Kommissionen über die vollständige Trennung der Justiz von dem Verwaltungs- und Steuergeschäfte; die Uebernahme der darauf bezüglichen Akten und Kassen; die Beantragung und Aufstellung der dazu erforderlichen Organe und Hülfsarbeiten; e) die Erledigung der verschiede-⸗ nen Petitionen, die in Bezug auf die politische Organisirung an das Mini- sterium des Innern gelangt find, und endlich f) die Verhandlung und ein⸗ verständlich mit der Gerichkskommission vorzunehmende Entscheidung über jene allfälligen Reclamationen, die von einzelnen Gemeinden um Zuweisung zu anderen als den beantragten Gerichten, oder von ganzen Gerichtsbezirken um Zuweisung zu anderen als den beantragten politischen Bezirken und Kreisen vorgebracht werden, und die in der Regel nur, insofern dadurch die Wesenheit der genehmigten politischen Eintheilung und die Bestimmung der Amtssitze nicht geändert wird, berücksichtigt werden können. S. 9. ad II. Bezüglich der Herbeischaffung der nöthigen Amts- Lokalitäten und Kanzlei⸗ Einrichtungsstücke hat die politische Landes ⸗Kommission sich genau an die der Gerichts- Einführungs-⸗Kommission vorgezeichneten Normen (S5§. 11 - 25), nur mit dem Unterschiede zu halten, daß die nöthigen Vorlagen an das Ministerium des Innern gerichtet werden mussen. Insbesondere ist auch für die genaue Inventarisirung aller übernommenen oder angeschafften Ein⸗ richtungsstücke und dafür Sorge zu tragen, daß jeder Bezirks ⸗Haupmann⸗ schaft, Kreisregierung und Statthalterei das Reichsgesetz und Landesgesttz⸗ Blatt zugestellt und daselbst sorgfälti aufbewahrt werde. 5. 10 ad III. Die Landes⸗Kommission hat für alle . der politischen Behörden, mit Ausnahme der Statthalter, Kreis⸗Präsidenten und Statthalterei⸗Räthe, ihren Vorschlag an den Minister des Innern zu erstatten. Hinsichtlich der ausgenommenen Stellen behält der Minister sich vor, ihm zweckdienlich scheinende Vorschläge abzufordern. Die bei den Kreisvorständẽn und den Präsidien der Landesstelle eingebrachten Gesuche sind in Verzeichnisse zu bringen und mit der kurzen und bündigen Angabe, ob und zu welchem Dienstposten die Bewerber nach ihrer bisher erprobten Befähigung und Ver⸗ wendung geeignet sein würden, der Landes Kommission vorzulegen. Bei Gesuchen, welche etwa unmittelbar bei der Landes? Kom- mission eingebracht werden, hat sie sich im geeigneten Wege die nöthigen Daten über die Qualification der Blitsteller zu ver- schaffen. s8. 11. Wenn unter den Kompetenten sich solche Be— amte, befinden, welche wegen vorgerückten Alters, Dienstesgebrechen oder sonstiger gegründeten Nücksichten in den Ruhestand zu versetzen wären oder zum politischen Dienste für die Zukunft ungeeignet erscheinen, so sind dar⸗ über den Qualisications-Ausweisen die erforderlichen Bemerkungen und An- träge wegen ihrer allfälligen anderweitigen Verwendung beizufügen. 5. 12. Obschon nach den Organisirungs-Grundzügen bei jeder politischen Behörde nur ein Kanzleibeamter (Secretair), dem die Leitung der Manipulation obliegt, spstemisirt werden soll, so hat doch die Landeskommission auf die schon dermalen im Kanzleifache angestellten Beamten der polirischen Behör⸗ den billigen Bedacht zu nehmen und insoweit sie nicht zu Secretairstellen vorgeschlagen werden können, die zeitweilige Zutheilung derselben an die eine oder andere politische Stelle, behufs der Besorgung von Kanzleige⸗ schäften nach Thunsichkeit zu beantragen; in welchem Falle das dem Vör⸗ stande dieser Behörde ausgemittelte Kanzleipauschale eine theilweise Vermin⸗ derung zu erleiden haben wird. Eben so hat die Landeskommisston bezüg- lich jenen gegenwärfig bei politischen Stellen befindlichen Konzeptspraktikan⸗ ten, deren Anstellung bei der neuen Organisirung nicht beantragt werden ann, von denen sich aber die Erwerbung einer zureichenden Befähigung für den politischen Dienst erwarten läßt, ihre Verwendung oder Zutheilung bei den neuen politischen Behörden einzuleiten oder in Antrag zu bringen. S. 13. Da es sich ergeben kann, daß manche Bewerber, fowohl um einen Posten bei den positischen Behörden, als auch um eine Anstellung bei den Gerichten einschreiten und zu der einen oder anderen Dienstesbranche eine größere Befähigung besitzen, so hat die politische Landestommifsson mit der Gerichts⸗-Einführungskommission sich bei den Kompetenzvorschlägen im fort⸗ währenden Einvernehmen zu halten, um Doppelanträge zu vermeiden und solche Individuen aus der Reihe der Kandidaten für politische Tienstes⸗ posten auszuscheiden, welche nach ihrer bisherigen Dienstleistung und an den Tag gelegten Befähigung weit mehr zu einem richterlichen als zu einem ad— ministrativen Posten geeignet erscheinen. 5. 14. Bei dem Besetzungsvor⸗ schlage ist auch auf die Reihenfosge, in der die Vorgeschlagenen in die ver⸗ schiedenen Dienstes-Kategorieen einzutreten haben und auf ihr Rangverhält= niß untereinander Bedacht zu nehmen. S. 15. Als Erfordernisse zur Er⸗ langung eines Dienstpostens bei den politischen Behörden, insoweit derselbe nicht etwa blos mit Kanzlei⸗Mauipulationsgeschäften verbunden ist, haben im All⸗ gemeinen die vollendeten juridisch⸗politischen Studien und die Nachweisung einer entsprechenden Verwendung in der Sphäre des politischen Dienstes zu gelten. Ausnahmsweise kann aber bei der ersten Besetzung der neuen politischen Behörden von der Nachweisung der Rechtsstudien derjenige dispensirt wer= den, welcher darthun kann, selbstständig durch längere Jeit die politischen Geschäfte eines nicht ganz unbedeutenden Bezirkes zur vollen Zufriedenheit besorgt und geleitet zu haben, 8§. 16 ad IV. Bel der Verschledenheit der Landesverhältnisse und der in den einzelnen Kronländern bestehenden In= stitutionen kann keine allgemein anwendbare Detail- Instruction über die Vorhereitungs-Arbeiten für die Amtsübergabe und die Einführung der neuen politischen Srgane für den Beginn ihrer Wirksamkeit, so wie fur die mitt⸗ lerweiligen Vorkehrungen bezüglich der aus ihrer Kompeienz künftighin aus- zuscheidenden Geschäfte erlassen werden. Es wird daher eine der vorzüg⸗ lichsten Aufgaben der Landes- Kommission sein, im Ein vernehmen mit' der Gerichts- Einführungs-⸗Kommission und mit jenen Ober -Behörden anderer Administrationszweige, deren Geschäftskreis dabei berührt wird, eine solche umständliche Instruction auf das schleunigste zu entwerfen und deren Voll— zug einzuleiten. Um jedoch bei diesen Instruͤctionen die zur konsequenten Durchführung der politischen Organisation nöthige Gleichförmigkeit herzu- stellen, werden in Nachstehendem einige wesentliche Momente in allgemeinen Umrissen vorgezeichnet, welche überall im Auge behalten werden müssen, und wobei es den einzelnen Landes- Kommissionen überlassen wird, inner⸗ halb dieser Gränzen die speziellen Anordnungen und Verfügungen zu er— lassen, die im Umfange ihres Wirkungskreises sich als nothwendig oder zweckdienlich darstellen würden. §. 17. Als allgemeine Grundsätze dieser Instructionen haben zu gelten: a) Die Geschäftsübergabe von den bis- herigen politischen Obrigkeiten, Kreismtern und Landesstellen an die neuen politischen Behörden ist in der Art vorzubereiten und durchzuführen, daß jede neu eintretende Behörde die ihr zugewiesenen Amtsgeschäfte also⸗ gleich und unaufgehalten besorgen könne, so daß nirgends die Noth— wendigkeit einer Ünterbrechung der politischen Geschäftsführung eintreten kann und darf; b) die politischen Obrigkeiten und Kreisämter sind von der Landes- Kommission — deren Vorsitzender das Gleiche bei der Landesstelle zu veranlassen hat — auf das dringendste aufzufordern, alle anhängigen Geschäfte bis zu einem bestimmten Termine, an dem die Uebergabe zu be⸗ . haben wird, . zu erledigen, so daß nur die unvermeidlichen Rückstände den neuen Behörden übergeben werden; () die bisherigen poli⸗ tischen Stellen sind anzuweisen, mit Rücksicht auf die künftige Eintheilung der politischen Kreise und Bezirke die bei ihnen anhängigen und bis zur Amts-Uebergabe noch anhängig wendenden Geschäfts-AÄngelegenheiten in der Art zu verzeichnen, daß die hauptsächlichsten Zweige der Geschäftsgebarung der betreffenden Behörde übersichtlich dargestellt und die schwebenden Ver⸗ handlungs⸗-Gegenstände, wenn sie künftighin etwa bei zwel oder mehreren Behörden getrennt bearbeitet und erledigt werden müssen, in abgetheilte Verzeichnisse eingetragen werden. Zugleich sind die zu jedem Geschäftsstücke gehörigen Akten, Urkunden u. s. w. in guter Ordnung zusammenzurichten, so daß die Uebergabe der hängenden Angelegenheiten auf Grund dieser Verzeichnisse an die betreffenden neuen Behörden ohne Unterbrechung ge⸗ schehen und die Fortführung und Erledigung der Geschäfte von der neuen Behörde sogleich statifinden könne. d) Alle dkten und Rechnungen, welche auf das Steuer- und Gefällswesen Bezug haben und welche den politischen Obrigkeiten als Steuerbezirks⸗Obrigkeiten, als Perzipienten der Steuern oder Gefälle und dergl. bisher nothwendig waren, so wie alle Alten, Bo⸗
Beil agt zum Preußischen Staats-Anzeiger.
—
Dienstag d. 1 O0. Juli
übergabe ohne Verzug denjenigen Organen, welche künftighin mit de Steuer-, den Gefälls- und den Katastral-Geschäften betraut sein werden, ausgefolgt werden können. Ueber die Steuer- und Gefällsgelder, welche die bisherigen politischen Behörden einzunehmen oder zu sammeln und zu verrechnen hatten, muͤssen sie mit dem Zeitpunkte des Aufhörens ihrer Wirk samkeit Rechnung legen und den Kasserest abführen. Besonders vom Mi- nisterium zu erlassende Instructionen werden die näheren Bestimmungen über den Rechnungs- und Kassen-Abschluß, so wie über die künftige Behand- lung dieser Administrations⸗Gegenstände enthalten. c) Hinsichtlich des Vermö⸗ ens der Gemeinden und Unterthanen, welches von den Grund- und Bezirksobrig- eiten bisher verwaltet worden ist, und wozu außer dem eigentlichen Ge⸗ meindevermögen auch die Coniributione⸗Fonds, die Unterthanskassen, die Fonds und Gemeinde- Getraidemagazine, die Unterthans-Brandkassen, die Lieferungs- Obligationen, die Kriegsdarlehns- Obligationen und alle ande— ren, für die Gemeinden bei der politischen Obrigkeit depositirten oder ver- walteten Barschaften, Fonds-⸗Obligationen und Privatschuldscheine zu rech⸗ nen sind, muß eben so, wie hinsichtlich des von den politischen Behörden bisher entweder ausschließlich oder unter Mitwirkung anderer Organe ver⸗ wahrten oder verrechneten Vermögens der Kirchen, Schulen, Spitäler und Stiftungen, der Armen⸗ und Konkurrenz-Kassen u. s. f. sich dem Zeitpunkte des Aufhörens der politischen bisherigen Behörde der Vermögens- und Kassastand genau richtig gestellt, die diesfälligen Rechnungen nach Maßgabe der bestehenden Instructsonen abgeschlossen und alle darauf bezüglichen Akten, Rechnungen, Urkunden und Ausweise so geordnet werden, daß sie von den, zur künftigen Administration oder Rechnungslegung bestimmten Organen unmittelbar übernommen oder dem betreffenden? Bezirks- Haupt— manne oder Kreis - Präsidenten zur weiteren Verfügung und resp. Ausfol- gung übergeben werden können. Bei Fonds⸗-Obligationen, die auf mehrere, künftighin nicht ein und derselben Verwaltung unkerstehende Körperschaften, Gemeinden, Anstalten und dergl. lauten, ist zu sorgen, daß die Antheile der Theil-⸗Eigenthümer ausgemittelt und die Gesammt- Obligationen nach den ausgemiltelten Antheilen umgeschrieben werden. f) Ueber die Verlags⸗ gelder, welche sich bei den politischen Behörden befinden, z. B. für An- schaffung von Kanzlei Erfordernissen, sür Reisekosten, für Amtsbaulich⸗ keiten, für Porspauns-, Straßen- und Wasserbau-Auslagen und dgl., muß gleichfalls genaue Rechnung gelegt, und der Kassarest entweder an die Kassen, wovon der Verlag gegeben wurde, zurückgestellt oder an die besonders hierfür zu bezeichnende Kassa oder Person überge⸗ ben werden. Andere politische Depositen sind nach Umständen zu—⸗ rückzustellen, oder ihrer Bestimmung zuzuführen, die getroffenen Vorkehrun— gen aber sind durch Consignationen, Quittungen, Erlagsscheine und andere Ausweise in genauer Evidenz zu halten. g) Die Amtsübergabe hat an einem von der Landes-Kommission festzusetzenden Tage zu geschehen, und ist entweder von dem neu bestellten Bezirks-Hauptmanne oder Kreis- Präsi⸗ denten oder einem dazu besonders abgeordneten Beamten zu leiten. Bei jenen Behörden, die bisher neben der politischen Geschäftsführung auch ein Richteramt auszuführen hatten, ist die Amtsübergabe im Einverständnisse mit der Gerichts- Einführungs- Kommission und in der Regel gleichzeitig mit der Gerichts-Uebergabe einzuleiten. Behufs der leichteren Uebersicht sind die einzelnen Atte der Uebergabe in der gleichen Reihenfolge vorzuneh— men und die Uebergabs-Protokolle nach gleichförmig vorgezeichneten Ru— briken zu verfassen. h) Hinsichtlich bei Uebergabe der Registraturs-Akten ist der Grundsatz im Auge zu behalten, daß den in Wirksamkeit tretenden Behörden vor der Hand, und insofern nicht unter d und e eine weitere Bestimmung getroffen ist, nur die kurrenten Akten übergeben werden. Um jedoch die Verschleppung oder Vernichtung solcher Akten, die entweder für Privat-Interessen, oder für die Geschichte, Statistik, Gesetzgebung oder an— dere öffentliche Rücksichten von Belang sein können, nach Thunlichkeit zu verhindern, hat die Landes-Kommission auf ihre zeitweise entsprechende Auf— bewahrung, zweckmäßige Sicherung und Ordnung Bedacht zu nehmen und nach Ablauf einer angemessenen Frist wegen deren Uebergabe in größere Bezirks- oder Landes- Archive, oder wegen deren Vertilgung oder Ausfol— gung an Parteien die geeigneten Anträge zu stellen. i) Wenn die Amts— Ucbergabe, die sich aber nur auf den richtigen Bestand dessen, was überge⸗
ben wurde, zu beschränken hat, vollzogen ist, ist ein Pare des llebergabs⸗ Protokolls von dem übernehmenden Beamten sammt seinen Bemerkungen längstens binnen 14 Tagen au die Landes-Kommission zu übersenden. ie Landes- Kommission hat die Uebergabs-Akten zu prüfen und zu beurtheilen, ob nicht bei einzelnen bisher hestandenen politischen Behörden genaue und vollständige Liqg lidationen der früheren Geschäftsführung, besonders in Be— treff der ihnen anvertrauten Vermögens Verwaltungen vorgenommen, ge⸗ setzlich zulässige Sicherstellungsmittel ergriffen und andere auf' die Haftungs⸗ pflicht der früheren Organe bezügliche Maßregeln eingeleitet werden! follen. S. 18 ad V. Die bei der praktischen Durchführung der neuen Organisation bei den Amts- Uebergaben und Liquidationen gesammelten Erfahrungen, so wie die Erhebungen, die aus ihrer Amtsthätigkeit hervorgehen oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangen, werden die Landes-Kommissionen in den Stand setzen, den Minister des Innern weiteres dienliche Verfügungen zur besseren Ordnung und Vereinfachung der Geschäftsführung und zur entsprechenderen Administra⸗ tion in Antrag zu bringen. 5. 19. Der Tag, an welchem in einem Kron— lande die Wirksamkeit der neuen politischen Organe zu beginnen hat, ist von der Landes-Kommission, sobald ihre Vorarbeiten so' weit gediehen sind, daß sich dieser Zeitpunkt bestimmen läßt, im Einvernehmen mit der Gerichts⸗ Einführungs- Kommission dem Ministerium anzuzeigen und sodann allge⸗ mein kund zu machen. §. 20. So bald die Amtswirksamkeit der Kommis⸗ sion geschlossen erscheint, oder nur mehr solche Angelegenheiten zu besorgen übrig sind, deren Beendigung oder Ueberwachung ohne Nachtheil für den Erfolg auch den Statthaliern, Kreis- Präsidenten oder Bezirks ⸗Hauptmän⸗ nern zugewiesen werden kann, hat die Kommission dem Minister des In⸗ nern ihren Schlußbericht zu erstaͤtten und von demselben ihre Auflösung zu gewärtigen. Wien, 27. Juni. Bach.“
Der Entwurf des neuen österreichischen Bürgerwehrgesetzes, wie er von der Grazer Zeitung vom ten mitgetheilt wird, erklärt die Bürgerwehr für ein auf die Gemeinde? Verfassung basirtes Gemeinde⸗Institut und stellt als den eigentlichen Beruf derselben den Schutz der Gesetze und der Ordnung, ausnahmsweise auch den der Landesgränze und die Unterstützung der Militairmacht, doch immer nur innerhalb des eigenen oder eines benachbarten Gemeinde⸗ Bezirkes fest. Die bisherigen Bürgercorps bleiben aufrecht, dürfen aber keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen und müssen diejenigen aus ihrer Mitte ausscheiden, welche nicht die gesetzlichen Erforder⸗ nisse zum Eintritt in die Bürgerwehr haben. In der Hauptstadt jedes Kronlandes muß eine Buͤrgerwehr errichtet werden. Gemein- den von mindestens 2000 Seelen sind dazu berechtigt, Gemeinden unter 2000 Seelen kann eine derlei Bewilligung zugestanden wer—
den. Pflichtig ist man vom 26sten bis 50sten Lebensjahre. Nicht pflichtig, aber berechtigt sind Geistliche und Staatsbeamte. Ausge⸗ nommen sind Individuen des Militairs, der Finanz- und Sicher— heitswache, Beamte der Polizei, Staats-Anwaltschaft, des Eisen— bahnbetriebes, des Post⸗ Wegmauth- und Zoll⸗Manipulationswesens, der Sanitäts- und Verpflegsbranche, alle Amts-Vorsteher und ihre Stellvertreter, die Bürgermeister ünd Sicherheits Beamten der Ge— meinden. Enthoben sind körperlich Untaugliche; endlich ausgeschlossen sind Verbrecher und gewisse Gesetz⸗-Uebertreker. Der Eid der Wehr— männer lautet: „Ich schwöre Treue meinem Kaiser, Gehorsam und
Schutz der Verfassung und dem Gesetze.“ Wehrkörper von 200
Mann haben einen Verwaltungs⸗-Rath für öfonomische Angelegen⸗
heiten, Vorarbeiten und gewisse innere Geschäste auf drei Jahre zu
wählen. Die Uniformirung ist der Gemeinde und behufs der Gleich⸗
förmigkeit gegen Genehmigung des Ministers des Innern anheim⸗
gestellt. Unterscheidungszeichen wie bei der Armee mit Beifügung
gen, Mappen, Verzeichnisse und Bücher, die die Justandebringung und Evi⸗ denzhaltung des Katasters betreffen, sind wo möglich pen n nnd f nuf.
findlichen Kompetenten ihre Gesuche beim Vorstande des Kreisamtes, die
menzurichten, zu ordnen und zu konsigniren, so daß sie zur Zeit der Amts.
der Landesfarben. An Waffengattungen besteht blos Infanterie und Kavallerie. Die Infanterie hat Musketen und in ihrer Unter- gattung der Schützen Stutzen. Jeder muß sich auf eigene Kosten