oldaten verschiedener Waffen bestanden ha⸗ len, vi n fe. Absichten seren Verschiedenes angegeben, . allgemeinsten hieß es, es wolle . gegen Sädingen ziehen. Im Laufe des Nachmittags kamen viele vereinzelte Flüchtlinge in die Stadt, unter denselben nennt man die Führer Doll und Langs⸗ dorf. Heute Morgen sollen Lörrach und umliegende Ortschaften noch immer von badischen Truppen besetzt sein, man sagt nun, im Hanzen seien es circa 1500 Mann. Durch mahnt der Stadtrath die Einwohnerschaft, sich zum Empfange von eidgenössischer Eingugrtierung bereit zu halten. In der That ver⸗ nimmt man vom Aufgebote zweier Bataillone, jedoch scheint vor⸗ läufig nur vom Einruͤcken einiger Compagnieen die Rede zu sein. Der Rest der Polen ist gestern vollends von er abgereist. Man behauptet, ihre Bestimmung sei Neuenburg. m Rheinfelden sollen IZ0h0 neue Gewehre, die für die provisorische Regierung von Ba⸗ ven bestimmt waren, angehalten worden sein, in Grenzach zwei Wa⸗
gen mit Tuch.
Basel, 7. Juli. (Bas. 3tg.) Die gestern gemeldeten so⸗ enannten hanauer Turner sind um Mittag hier eingetroffen und gn 5 Uhr wieder nach Liestal, Solothurn und Bern abgegan⸗ gen. Es war J. Mannschaft; sie soll die Treffen bei Hirsch⸗ horn, Waghäusel, Bruchsal und Rastatt tapfer mitgemacht haben ünd fah weit besser aus als die Polen.
Nach einigen Nachrichten sollen sich die noch übrigen badischen Insurgenten Engen zu ziehen, wo die provisorische Regierung ihren Sitz aufgeschlagen haben soll, und wohin man aus dem See⸗ kreise gepreßte Bauern beitreibe. Es ist die Rede, daß dort noch ein letzter Versuch gewagt werden wolle.
Der Gränzdienst ist für unsere wenig zahlreiche Mannschaft wegen des vielen Eskortirens der Flüchtlinge ein sehr beschwerlicher. Man vernimmt daher mit Befriedigung, daß beim Quartier-Amt auf morgen, 8. Juli, eine Compagnie berner Scharfschützen und ein Bataillon solothurner Infanterie angesagt ist. Die den Frei⸗
Mauer⸗Anschläge er⸗
1228
i, e, abgenommenen Pferde, Wagen und Effekten sollen heute achmittag eidgenössisch versteigert werden; doch hören wir, es dürfte von pn Seite Einrede dagegen erhoben werden, da das Meiste davon wahrscheinlich geraubt sei. . Ein Kreisschreiben theilt die Anordnungen über Internirung der Flüchtlinge auf 8 Stunden von der Gränze mit. Dieselben sollen in die verschiedenen Kantone (Tessin und Graubündten aus⸗ vertheilt werden. Die Verpflegung überbürdet der undesrath vorläufig den Kantonen. Durch wöchentliche Rapporte sollen dieselben den burden nn in den Stand setzen, zu beurthei⸗ len, welche Flüchtlinge wirklich eines Asyls benöthigt sind, und welche heimgesandt werden sollen. Weitere Schlußnahmen werden der Bundesversammlung vorbehalten.
Schaffhausen, 3. Juli. (Frkf. J.) Auch nach den An⸗ sichten der flüchtigen Republikaner ist die Sache der Republik in Baden zu Ende, ein bedeutender Theil der badischen Truppen sei bereits nach Hause, ein anderer hingegen, worunter die Artillerie, welche sich sehr gut geschlagen haben n sei entschlossen, noch zu kämpfen und sich zuletzt durch den Schwarzwald in die Schweiz zu⸗ rückzuziehen. Heute sind zwei Compagnieen Infanterie und etwas Kavallerie in den eidgeuössischen Dienst getreten.
Italien. Turin, 1. Juli. (Lloyd.) Eine , Ordonnanz verordnet die Versammlung der Wahl⸗Kollegien auf den 15. und jene der neuen Kammern auf den 39. Juli. Die Oppo⸗ sition beginnt schon, diesen Schritt als inconstitutionell darzustellen, angeblich, weil die früheren Abgeordneten mit ihren Vollmachtgebern ohnehin im Einvernehmen handelten.
Mehrere Compagnieen der in Vogliera gestandenen Division Aosta sind in Alessandria eingerückt. ;
Der Redacteur der Concordia hat sich, um dem Zweikampfe
u entgehen, herbeigelassen, die gegen die Toscaner vorgebrachten ¶ ͤ . in einem cht? ich Artikel zurückzunehmen.
Flor eng 1. Jull. (Lloyd.) Der Kriegs⸗Minister hat aus Ersparungs⸗Rücksichten das Artillerle⸗Corps bedeutend reduzirt, Ein Theil der hiestgen österreichischen Besatzung ist wegen der drückend werdenden Hitze nach der schönen Großherzoglichen Landbesitzung Poggio imperiale verlegt worden. Man spricht von dem Plane der Regierung, ein Corps fremder Truppen, aus Irländern oder Schwei⸗ zern bestehend, für den Großherzeg in Sold zu nehmen.
Ancona, 26. Juni. (Lloyd.) Der österreichische Feld⸗ marschall⸗ Lieutenant Graf Wimpffen hat durch eine Proclamation alle mit dem Belagerungszustande gewöhnlich verbundenen Anord—⸗ nungen hier veröffentlicht und zugleich die Einwohner aufgefordert, dem für die Marken vom Papste ernannten und daselbst bereit ein- etroffenen außerordentlichen Kommissär, Monsignor Savelli, gehörig
olge zu leisten.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 12. Juli. Im Schauspielhause. 1081e Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Die Räuber, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Freitag, 13. Juli. Im Opernhause. S4ste Abonnements⸗ Vorstellung: Thea, oder: Die Blumenfee, Ballet in 3 Bildern, von Taglioni. Musik von Pugny. (Frl. Marie Taglioni: Thea.) Vor⸗ her-; Das Liebes Protokoll, Lustspiel in 3 Abih., von Bauernfeld. Anfang halb 7 Uhr.
Preise der Plätze: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst ? Sgr. Amphitheater 10 Sgr. ꝛc.
Berliner Börse vom 11. Juli-
HMechsel- Course.
Geld.
1423 142. 1495 149 6 2653
Amsterdam Kurz do. ö 2 Mt.
NHaꝛaburg . .. do. 3 Mt. 3 Mt. 2 Me. — 2 . 3 84 2 Mt. — 1015 2 Mt. — 997 995 993
London
wie ,,,, 150 I. 150 FI. Breslau 100 TMT.
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss. .. 100 Tbl. 8 ie. gg Frankfurt a. M. s3üdd. W 2 mi. 56 22356 18 Petersburg 100 sRbl. 3 Wochen — 1033
Inländische Fonds, E , ,. Hommunal -- Papiere und Geld- Course.
Gelid. Gem.
zf. Brief. Geld. Gem.
Pomm. Pfdbr. 31 945 — Kur- u. Nm. do. 3] 93 93 Schlesische do. 3 — 91 do. Lt. B. gar. 40. 3 — — Pr. Bk-Anth. Sch — — 913
1315 1255.
Zf. Brief.
Preuss. Frerw. An 1023 St. Schuld- Sch. 3 S2 Seek. Präm. Seh. — 955 IH. u. Nm. Schuldy. 33 — Berl. Stadt- obl. 5 100 do. do. 3 Westpr. Pfandbr. 33 Gross. Posen do. 4 do. do. 3. Ostpr. Pfandbr. 3]
Friedrichsdꝛor. — 1333 And. Goldm. à ̃th.— 12233
Disconto.
Ausländische Fonds.
Poln. neue Pfdbr. d 923 do.beillope 3.4.8. 5 do. Part. 60 EI. 4 742 do. do. 1 Anl. 4 do. do. 300 Fl. — — do. Stiegl. 2. 4. A. 4 Hamb. Feuer- Cas. 3 — do. do. 5. A. 4 do. Staats- Pr. Anl — do. v. Rthsch. Lat. 5 190 Holl. 2395 Int. . do. Poln. Seat 0. 4 Kurb. Pr. O. d0th. 29 do. do. Cert. L. A. 5 Sardin. do. 36z Fr. — do. do. L. B. 20081. — N. Bad. do. 35 FI. 16 Pol. a. Pfdbr. a. C. 4
Russ. Hamb. Cert. 5
Eis enkalͤlln - A ctienm.
Siamm - Actien. Kapital.
Tages - Cours.
Rechnung. Rein Erirag. 1848.
Der Reinertraß wird nach erfoltzter Bekannim. in der dazu bestimmten Rubrik ausgofüllt. saat gar.
Börsen- Zins-
Die mit 34 pCt. ber. Actien sind v.
Kapital.
Prioritäts - Actien.
Tuges - Cours.
Zins fuss.
Sümmiliche Priorithis. Actien werden durch jöhrliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
82 6. 823 n. 70 be. 91 be. 585 a 59 br. 125 ba. u. G.
Berl. Anh. Lit. A. B. 6, 000, 0090 do. Hambur 8, 000, 0900 4, 824, 000 g 4, 000, 000 Magd. Halberstadt.. 1, 700, 9909 do. Leipziger 2, 3606, 000 Halle Thüringer g, O60, 900 Cöln - Minden 13, 000, 000 do. Aachen . . ...... 4,500, 000 Bonn - Cöln 1.051, 200 Düsseld. Elberfeld. . 1,400,000 Steele Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweighahn Oberschl. Lit. A. ... do. Litt. B. Cosel - Oderberg... Breslau - Freiburg. .. Krakau-Oberschl. ... Berg. Märk. .... ... Stargard - Posen Brieg - Neisse. . . ..... Magdeb. Wittenb. ...
32 R.
997 8. 100 B. 993 C. 100 R
62 6.
56 be.
523 6
76 754 ba. u. .
50 ba.
1111IIIZSIII II I RSI SX
ö E S e = w .
Quittun gs · Rogen.
Aachen - Mastricht .. 2, 750,000
Aus ländcl. Aciien.
Friedr. Wilh. -Nordb. 8, O00, 000 40 do Prior. ; 92
Schluss-Course von Cöln-Minden Siz 6.
Dusseldorf - Elberfeld.
1.411, 800 5, 000, 000 1,000, 000 2, 367, 200 3, 132, 800 1,000, 0900
S806, 000 1,788, 100 4, 600, 0909 3, 674, 500 1.217, 000
S895 n. 9g4 hr. S6. B. 973 6 92 G. 104 .
Berl. Anhalt. .... .... do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd. Magd. .. do. do. 93 do. do. Litt. D. do. Stettiner ...... ö Magdeb. Leipziger .. Halle · Thüringer. ... Cöln - Minden Rhein. v. Staat gar. do. 1. Priorität .. do. Stamm- Prior.
C
M- e =
89 br. en. B. 94 k. 935 6.
Se e, ü d n e
S9 6. 1004 r. 97 bz. u. G.
Niederschl. n, m,
o. III. Serie. Zweighalin do. do. Oberschlesische
Krakau -Oberschl. ..
Cosel - Oderberg. .. Steele Vohwinkel .. do. do. II. Ser. Breslau - Freiburg. .. Berg.. Märk....
8
360. G00 250. 060 325. 000 375, 000 400, 000 S00, O00
O C n e e , Q e, Q G , = = e.
Ausl. Stamm- Act.
Bõrs en- Zinsen Reinertr.
1848
Ludw. Bexbach 24 FI. Kiel - Altona Sp. Amsterd. Rotterd. EI. Mecklenburger Thlr.
8, 525, 000 2, 050, 000 6,500, 090 4.300, 060
C C D
35 B.
von Preussischen Bank-Antheilen 92 be. u. 2.
Die Course haben sich heute aufs neue gehoben, weil man mit vieler Bestimmtheit von dem Abschluss des Waffenstillstandes mit Dänemark sprach. Der Umsatz war in einigen Actien- Ga
tungen, namentlich in Potsdam-Magdeburgern un
Krakau- Oberschlesischen, zu steigenden Coursen ziemlich bedeutend.
Auswärtige Börsen.
Breslau, 10. Juli. Poln. Papiergeld 94 G. DOester. Banknoten 86 Br., 855 G. Poln. Pfdbr. alte g2z G., do. neue 92 G. Poln. 300 Fl. 99 G., 500 Fl. 747 G. B. Cert. 200 Fl. 13 G. Russ. poln. Schatz⸗Obl. 705 Br. Oberschl. A. und Hz. 992 Br. Freiburg 84 G. Köln⸗Minden 837 G. Niederschl. 7565 G. Neisse⸗Brieg 35 G. Krakau⸗Oberschl. 54 Br., 535 G. Fried. Wilh. Nordb. 39 Br., 383 G.
Wien, 9. Juli. Met. 5proz. 945, t, 4. 4proz. 75 — 755. 2ü5proz. 493, 50. Anl. 34: 157, , 158. 39: 99, , 100. Nordb. 1175, 4, 118. Gloggn. 111, 3, 112. Mail. 77, 3, 78. Livorno 743, J, J. Pesth 7535. 74, 745. B. A. 1085 —-— 1650.
K. Gold 1267. Silber 1173. Wechsel⸗Tourse. Amsterd. 169. Augsb. 1193. Frankf. 119. Hamb. 177. London 12. 2. . Paris 142. — Die Börse fest die, meisten Eisenbahnen höher, bei starkem . smmtliche fremde Valuten zu niedrigen Coursen
Leipzig, 9. Juli. Leipz. Dr. P. Oblig. 102 G. Leipz.
B. A. 141 9 L. Dresd. 9. A. 100 Br., 36 G. Gi fh:
Bayerische 516 G. Schles, s)r Br. 753 G. Chemnitz Klefa
3 9. , . . 6 . , . 185 Br. Berl. .. 2 * * . na = 1.
Bi Preußisch. B. . P r Für (ö Vr. Deß. B. A. 10
Frankfurt a. M., 9. Juli. Eini ⸗ Zproz. Spanier, belg. Stliationen, , ,, ö. . Metalliques, blieben an heutiger Börse flauer. Eg wurden Varun verschiedene Verkäufe zu billigeren Hel bewirlt. Württemb., . 1 e e, fr mn, er, In allen keine Veränderung. ei sehr geringem Umsatz
Desterr. 5proz. Metall. 775 Br., 777 G. Bank⸗Actien 1122 Br., 1116 Gld. Baden Partialloose a 50 Fl. 49 Br., 495 Gld. do. 35 Fl. 273 Br., 277 Gld. Hessen Partialloose a2 40 Rthlr. 285 Br., 285 G. Sardinien Partialloose 263 Br., 265 G. Darmstadt Partialloose a 50 Fl. 70 Br., 694 G. , do. 2 25 Fl. 2335 Br., 233 G. Spanien 3proz. 273 Br., 274 G. Polen 300 Fl. Loose 997 Br., 997 G., do. Oblig. 2 500 Fl. 755 Br., 743 G. Friedr. Wilh. Nordb. 39 Br., 383 G. k 745 Br., 745 G. Köln⸗Minden 84 Br.,
83 * . U Wechsel. —
Amsterdam 100 Fl. C. k. S. 1005 Br., do. 2 M. 1005 Gld. Augsburg 100 Fl. C. k. S. 1205 Br. Berlin 60 Rthlr. C. k. S. 1065 Br. Bremen 50 Rthlr in Ld. k. S. 97 Gld. Ham⸗ burg 100 M. B. k. S. 887 Br., 88 G., do. ? M. 877 G. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 1053 Br. London 10 Pfd. St. k. S. 121 Br., do. 2 M. 120 Gld. Lyon 200 Fr. k. S. 96 Gld. Paris 200 Fr. k. S. 9535 Br. Mailand 260 Lire k. S. 1005 Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl. Fuß 100 Br. Dis⸗ konto 1 Gld.
Hamburg, 9. Juli. 33proz. p. C. 81 Br. u. G. E. R. 191 Br. u. G. Stiegl. 825 Br., 82 G. Dän. 645 Br., 644 G. Ard. 115 Br. u. G. Zproz. 267 Br., 265 G. Hamb.⸗ Berl. 705 Br. u. G. Bergedorf. 78 G. Altona⸗Kiel 9 Br., 97 G. Rendsb. Neum. 110 Br. Mecklenburg 36 Br., 363 G. Magd. Wittbg. 505 Br. u. G.
In mehreren Fonds und Eisenbahn⸗Actien war zu etwas hö⸗ heren Preisen viel Geschäft.
Amsterdam, 8. Juli. (Sonntag.) Effekten⸗ Sozietät. 4 Uhr. Int. 513, F. Zproz. 659135. Ard. 1243, 43. Gr. Piecen 124, 15. Coup. Sz, K, J. Port. 4proz. 30, 4, 4. Met. 23proz. 393, . Franz. Zproz. 513, . Mex. 283.
Der Handel in Fonds, besonders in franz. 3proz. und span., war zu den notirten Preisen sehr belebt.
— —
Markt⸗Berichte.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Berliner Getraidebericht vom 11. Juli. Weizen nach Qualität 58 – 64 Rthlr.
Roggen loco und schwimmend 30 — 32 Rthlr. w pr. Juli 293 u. 293 Rthlr. bez. 9 Juli Mug. do. „Aug. Sept. 31 Rthlr. Br., 305 G. Sept. Oktbr. 325 a 324 Rthlr. verk. Gerste, . loco 25 — 27 Rthlr. . J leine 22 — 24 Rthlr. ; Hafer loco nach Qualität 18—-— 20 Rthlr. „Sept. Dktbr. 48pfd. 195 Rthlr. Br., 19 G. 50 pfd. 205 Rthlr. G. ; Rüböl loco 14 a 134 Rthlr. bez. ahn. hn di. Or, tn G y i ug. „ Rthlr. r., 135 . * Aug. MHG ept. do. Sept. / Oktbr. 133 Rthlr. bez., 133 G. » Oktbr. Movbr. 135 Rthlr. Br., 13 G. » Novbr. /Dezbr. 133 Rthlr. Br., 133 G. Leinöl loco 105 Rthlr. Br., 105 G. pr. Juli / Aug. do. Mohnöl 177 a2 172 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr. . 1 133 Rthlr. üdsee⸗Thran 11 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 17 a 174 Rthlr. bez. u. G. * — e,, so wie pr. Juli / Aug., 165 a * bez. » Aug. Sept. 1795 Rthlr. Br., 17 2 17 bez. u. G. Sept. / Oktbr. 18 Rthlr. Br., 175 a 177 bez. Weizen unverändert. Roggen anfänglich n,, . höher bezahlt, später etwas matter. Rübsl fest, am Schluß stiller. Spi⸗ ritus entschieden besser.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage
1229 Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
Deutschlan d.
Desterreich. Wien. Verordnung über Durchführung der Grund-⸗Ent⸗
lastung in Böhmen.
genre, . rankreich. Par is. Lesseps. — Keine Spaltung im Kabinet. — G Montemolin und Cabrera nach Wien. — i nn; in i nnn. 4 Vertrag mit dem König der Sandwich-Inseln und Post Convention mit Sr gen g, e r . — Eröffnung der Eisenbahn nach Chartres. — Vernischtes.
Wissenschaft und Kunst.
Archäologische Gesellschaft.
— *
nichtamtlicher Theil. Dentschland.
Desterreich. Wien, 8. Juli. Die Wiener Zeitung , folgende Verordnung des Ministeriums des Innern, ö. end die Durchführung der Grundentlastung im Königreich
öhmen:
Zufolge Allerhöchster Genehmigung vom 26. Juni 1839 haben die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen zur Durchführung der Grundentlastung im Königreiche Böhmen folgende Verordnung zu erlassen
befunden: Erste Abtheilung.
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der in dem Gesce J. September n gend dem Patente vom ' März 1849 n n. Vorschriften. l. Abschnitt.
Von den ohne Entgelt aufgehobenen oder aufzuhebenden Leistungen. 83. 14. Nach dem Gesetze vom 7. September is48 sind bereits all ge⸗= , G. aufgehoben erklärt, ohne daß eine Entschädigung gefordert werden
1) Alle Rechte und Bezüge, die
a) aus dem persönlichen Unterthans-Verbande,
b) aus dem Schutzverhältnisse,
e aus dem obrigkeitlichen Jurisdictionsrechte und
4) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch die daraus ent- springenden Lasten aufzuhören haben. (Aosatz Fünftens des Gesetzes vom 7. September 1848.)
D Das dorfherrliche Blumensuch⸗ und Weiderecht, so wie die Brach— , , (Absatz Siebentens des Gesetzes vom 7. September
3). Der Bier- und Branntweinzwang, d. i. die Verpflichtung, diese Betränke von den ehemaligen Propingtiönsberechtigten oder von den an ihre Stelle getretenen Besitzern des Bier- und Branntwein-Regals ab⸗ zunehmen, mit den jenem Rechte anhaftenden Verbindlichkeiten, unbeschadet idm rc privatrechtliche Verträge begründeten ähnlichen Verpflichtungen und
ech te. ;
S. 2. Durch das in Betreff der Ausübung der Jagd erlassene Patent vom 7. März 1849 ist: J 8 5 ) ain
a) das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden aufgthoben, und eine Entschädigung zu Gunsten der bisher Berechtigten findet nur in den
Fällen staͤtt, wo es sich erweislich auf einen mit bem Eigenthümer
des damit belasteten Grundes abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag
) , dere Leist für Jagdzwecke (z. B
b) Jag en ndere Leistungen für Jagdzwecke (z. B. Hundeha⸗ 8 Fütterung der Jagdhunde u. s. w.) , Een zt feu . oben.
§. 3. Das Pateut vom 4. März 1819 erklärt im §. 1 die Robot und Robotgelder der Inleute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler mit Beziehung auf den §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 für aufgehoben, serner weiset der §. 2 des Patentes vom 4. März 1849 darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der ein— zelnen Länder erhoben und bestimmt werden soll, welche der unter den ver- schiedenen Benennungen bestandenen Leistungen ohne Entgelt außzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zufolge §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der ihnen gegenüber stehenden Rechte entfallen. ö
§. 4. Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für das Königreich Böhmen als ohne Enischädigung aufgehoben erklärt:
1) Das Heimfalls-, Einstands⸗ und Vorkaufsrecht der gewesenen Obrigkeiten. 4 . .
16 2) Das Recht der Jurisdictions⸗-Obrigkeiten auf den Bezug von Ab- ahrtsgeldern, Accidentien, Grundbuchs- und anderen Taxen, die sie nach „ des Gefetzes vom 7. September 18438 nur mehr auf Rechnung des States einzuheben haben. .
3) Das Fischereirecht auf fremdem Grunde und Boden mit Einschluß der Perlenfischerei mit der gleichen Ausnahme, wie bei dem Jagdrechte.
4) Der Weinzwang in gleicher Art, wie der Bier⸗ und Branntwein⸗
wang. ;
; 5 Das von einigen Obrigleiten geübte und in der Hofentscheidung
vom 50. November 1759, 3. 2580 anerkannte Recht zur aus schließlichen
Erwerbung der in oder auf den bisher unterthänigen Gründen vorgesunde—
nen Granaten. ö
6) Das Eigenthumsrecht der Qbrigkeiten auf die im Fruchtgenusse der Unterihanen befindlichen uneingefauften Bauerngründe; dieses Recht geht auf die Besitzer der letzteren ohne Entgelt über, wogegen auch die aus die= i, Verhättnisse entspringenden Verpflichtungen der Bbrigkeiten zu entfallen haben. ; . Die gewesenen Obrigkeiten sind verpflichtet, den Fruchtnießern fölmlich einverleibungsfähige Grundverschreibungen über diese Gründe auszufertigen.
Die noch rückständigen Fristenzahlungen (Währungen) an den bedun— genen Einkaufsgeldern, fo wie die an deren Stelle oder nebst bei stipulir- ien Laudemien entfallen und sind in den Grundbüchern zu löschen.
Beides geschieht tar⸗ und stempelfrei. . ,
§. 5. Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied des Bezugs— berechtigten unentgeltlich aufgehoben: ⸗
1) Robot, Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten und sonstige Natural⸗ und Arbeitsleistungen, ferner alle Giebigkeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklärten Leistungen
a2) bei Inleuten, ö
b) bel den unbefelderten Häuslern, die im Robotverzeichnisse (heresig⸗= nische Kataster) vorkommen und höchstens zur 26tägigen Robot vor⸗ geschrieben sind GGatastral-· Häusler), .
e) bei jenen Häuslern, vie nach dem Zeitpunkte der Theresianischen Rec⸗ tification auf Gemeinde, Pfarr-, Kirchen=, unterthänigen oder Frei- sassen Gründen sich ansässig gemacht haben (Rustikal⸗Häusler)
Jene Leistungen, welche die zuk. b. und . angeführten Häusler von
einer zu Enischädigung verpflichteten Stammwirthschaft übernommen haben,
sind zu entschädigen. ö 2 Dreizehn Tage der Robot der befelderten (Katastral⸗) Häusler,
35 Die Hosdienske (Waisendienste), welche gemäß Patents vom 4. No- vember 1781 von den von beiden Aeltern verwaisten Unterthanen herkömm- lich zu leisten waren. ö ⸗. 4 Alle jene Spinnschuldigkeiten überhaupt, die gegen Lohn zu leisten
aren.
vom 4. März 1849).
6) Die Verpflichtung der Unterthanen, nach Artikel 1, Absatz 46, des
, vom 13. August 775, Lohnarbeiten mit der Hand zu ver⸗ richten.
6) Die Verpflichtung derselben zur Einsammlung und Abfuhr wild⸗ wachsender Naturprodulte, als: Schwämme, Waldobst, wilden Hopfen, Küm- mel, Knoppern, Schnecken, Krebse u. s. w.
7) Alle Geldleistungen aus dem Titel der aus 3 bis 6 als aufgeho- ben enllärten Arbeits- und Natural -Leistungen.
8) Zinse, welche für die Gestattung des freien Getränkebezuges zum Ausschanke bedungen worden sind, insofern sich dieselben oder die ihnen zum Grunde liegenden Natnralverpflichtungen nicht auf einen privatrechtlichen Vertrag gründen.
9) Zinse für Fischerei auf fremdem Grunde und Boden oder als Ent- schädigung für deren Störung.
10) Gewerbszinse, insofern sie nicht aus emphiteutischen oder sonstigen Verträgen über die Theilung des Eigenthums herrühren und als solche auf dem Grunde hasten oder die Natur der Schadioshaltung für eine von der gewesenen Obrigkeit dagegen übernommene Servitut haben.
„11 Leistungen aller Art aus dem Titel des obrigkeitlichen Schutzes über Personen, Familien und Gemeinden.
12) Leistungen der Häusler an die Gemeinden, für welche kein Pri= vat-⸗Rechtstitel besteht oder welche selbst im bejrahenden Falle nie oder we⸗ nigstens nicht mehr in den letzten 6 Jahren zur Gemeinde verrechnet wurden.
13) Alle Rückstände von Prästationen, welche ohne Entschädigung auf⸗ gehoben sind, insoweit sie das Nutzsahr 1848 beireffen, mit Ausnahme der Rückstände an Grundbuchsgebühren und Gerichtstaren. (8. 28 des Pa- tents vom 4. März 1849.)
S. 6. Dagegen entfallen aber auch ohne Eutschädigung alle gesetzlichen Verpflichtungen der ehemaligen Obrigkeiten zur Unierstützung ihrer vorigen Unterthanen, namentlich die Verpflichtung:
1) zu künftigen oder schon gegenwärtig bestehenden Beiträgen für Wundärzte und Hebammen, dann zur Ausbildung der Letzteren,
2 zu Beiträgen aus Anlaß von Epidemieen, der an der Lustseuche oder durch Hundebiß erkrankten Personen,
3) zur Gestattung des Holzklaubens, Stockrodens, Laubrechens, der Graserei oder Viehweide in ihren Waldungen, inwiefern diese Benutzung 6 . ein aus privatrechtlichem Titel enksprungenes Servitutsrecht sich arstellt.
S. 7. Die Landes⸗Kommission hat in vorkommenden Fällen zu be- stimmen, ob nicht etwa noch andere außer den voraus bezeichneten Leistungen und Rechten ohne Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber⸗ stehende Lasten zugleich zu entfallen haben, wobei der Grundsatz des VI. Absatzes des Gesetzes vom 7. September 1848 maßgebend ist.
II. Abschnitt. Von den entgeltlich aufgehobenen oder aufzuhebenden Lasten überhaupt.
2. S. 8. Das Patent vom 4. März 1819 unterscheidet zuvörderst im Sinne des Gesetzes vom 7. September 1848: a) Leistungen, welche bereits durch das Gesetz vom 7. September 1848,
S8. 3 und O aufgehoben sind, und für welche eine billige Entschädi=
gung auszumitnteln ist, und ;
b) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind.
„In beiden Fällen bildet der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße den Gegenstand der dem Berechtigten zu leistenden Vergütung (8. 8 des Patentes vom 4. März 1849.
§. 93. Das Ausmaß der Schuldigkeit ist insofern als gebührend an-⸗
zunehmen, als es nicht dem vor dem Jahre 4848 bestandenen unstreitigen faktischen Besitzstande des Berechtigten und den Bestimmungen der unn h Gesetzgebung oder der Verträge widerspricht. — Ber Werth wird hiernach bei ablösbaren Schuldigkeiten nach den ge— meinen Preisen des Ortes oder des Bezirkes, wo dieselben zu erfüllen sind, ermitteltPs wo dagegen blos eine billige Entschädigung zu leisten ist, wird der Werth nach den besonderen hierfur aufgestellien Grundsätzen des Pa—⸗ tentes vom 4. März 1819 und den weiteren Weisungen af. Vorschrift veranschlagt, welche dahin abzielen, die für die Ausführung des stabilen Grundsteuer⸗Katasters sestgesetzten Preise oder einen derselben entsprechenden Werthanschlag der Berechnung zum Grunde zu legen. ;
§. 10. In einem und dem anderen Falle ist als Grundsatz festzuhal⸗ ten, daß von dem Werthanschlage der auf einer Realität haftenden Leistun-= gen der auf derselben Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, daß ferner von dem auf solche Art ermittelten Leinen Werth der aufgehobenen Leistungen Ein Drit- tel als eine Pauschal-Ausgleichung abzuschlagen ist, und erst der sonach mit zwei Drittheilen verbleibende Betrag das, Maß der dem Berechligten ge⸗ bührenden Entschädigung oder Ablösung bildet (68. 145, 16, 17, 18, 19 ves Patentes vom 4. März 1849).
S. 11. Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sich demnach auf die Werthsermittelung a) der einer Entschädigung unterliegenden und b) der ablösbaren Leistungen nach ihren verschiedenen Unterabtheilungen, und ch der Nückstände aus dem Nutzjahre 1848 auf die Berechnung der Jahresrente und des Kapitals aus dem Titel der Entschädigung oder der Ablösung.
§. 12. Auf zeitliche Grundpacht⸗ und Grundbestand ⸗Verträge findet das Gesetz vom 7. September 1848 keine Anwendung (§.7 des Patentes
Ill. Ab schnitt. Von der Werths-Ermittelung der gegen billige Entschädigung aufgehobenen Leistungen.
8§. 13. Eine billige Entschädigung ist zu ermitteln für die nach den S§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen (8. 8 des Patents vom 4. März 1849). Sie zerfallen in Lei⸗ stungen a) in Naturalien, b) durch Arbeiten, e) im Gelde und d)t/ in solche, die aus Abolitions- oder Reluitions⸗Verträgen herrühren.
a. Bei Natural⸗Leistungen.
§. 14. Natural⸗Leistungen sind als solche der Werths⸗ Erhebung zu unterziehen, wenn deren uf ul in natura rechtlich gefordert werden konnte, obgleich sie durch Uebereinkommen oder Vertrag jeweilig in Geld oder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden.
S. 15. Fixe Leistungen an landwirthschaftlichen Erzeugnissen werden nach den für die Ausführung des Grundstener-Katasters festgesetzten Preisen zu Geld berechnet (8. 9 des Patents vom 4. März 18495, und zwar in jener Preisabstufung, die für jene Steuergemeinde, welcher der belasteie Besitz angehört, festgesetzt ist.
§. 16. Bei Naturalbgaben, für welche zwar Preise im Kataster be⸗ stehen, die aber nicht im Anschlage der Grundertragsschätzung bei jener Ge= meinde erscheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln ist, ist hierfür der Katastralpreis jener angränzenden Gemeinde, welche mit der zu entla— stenden Gemeinde den gleichen Katastral-Kornpreis hat, für die Ermittelung der Entschädigung anzunehmen.
Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifirten angränzenden oder benachbarten Gemeinden verschiedene Katastralpreise für die zu veranschla= gende Naturalabgabe bestehen, so wird der geringste genommen.
8. 17. Andere Naiural-Leistungen, für welche keine Katastralpreise be⸗ stehen, werden nach einem denselben entsprechenden Werihanschlage berech- net (8. 10 des Patents vom 4. März 1849).
S. 18. Es wird demnach für Erzeugnisse, deren Preis sich gewöhnlich nach dem Preise gewisser, dem Stoffe nach verwandter, im Ka aster tarifir= ter Produkte richtet, nach dem Verhältnisse, in welchem der Nm 8 kaldurchschnittspreis der ersteren von dem Jahre 1836 bis intl. 1845 zu dem glelchen Durchschnittspreise der letzteren steht, auf die Preise vom Jahre 1824 zurückgeführt.
Wenn z. B. der Werth des Werk- oder Bauholzes ermittelt werden soll, so wird in vorstehender Art der Preis des Brennholzes (für welches allein ein Katastralpreis besteht und der Preis des Werkholzes aus den genannten Durchschnitts⸗Jahren erhoben, welche beide Proportionalzahlen * dem 1824ger Katastraspreise des Brennholzes die gesuchte vierte Größe geben.
S. 49. Bei Erzeugnissen, bei denen der vorerwähnte Umstand nicht ein= tritt, wird der seit dem Jahre 1824 bestandene geringste Reluitionspreis der
Donuerstag d. 1. Juli.
betreffenden Gemeinde oder falls daselbst keine Reluition dafür bestand, der Reluitionspreis einer anderen, in möglichst gleichen Verhältnissen stehenden Gemeinde des nämlichen Bezirkes durch Rentrechnungen oder Gedenkmänner erhoben und als Werthanschlag angenommen.
§. 20. Kann auch auf diese Art der Werth nicht ermittelt werden, dann hat solches nach dem in den Jahren 1840 bis einschließlich 1845 be—⸗ standenen niedrigsten Lokalpreise zu geschehen. 64
§. 21. Die Giebigkeiten, die nicht alle Jahre, sondern in längeren nach Jahren bestimmten Perioden oder bei unbestimmt wiederkehrenden Er- eignissen abzustatten waren, wird der auf die vorausgesetzte Art ermittelte Werth durch die im vorhinein festgesetzte oder mit Rücksicht auf die Erfah⸗ rung durchschnittlich zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungsperiode getheilt und auf diese Art der jährliche Werthanschlag gefunden.
§. 22. Für jeden auf dem Grundbesitze bleibend haftenden Zehent und jede derlei aus dem Titel des Zehentrechtes entspringende fire Natural= Abgabe gebührt blos eine billige Entschädigung, aussenommen die in den S§§. 5 und 6 des Patentes vom 4. März angedeuteten Fälle, für welche die Grundsäße der Ablösung zu gelten haben, (1V. Abschnitt). ö ;
§8. 23. Die an die Stelle des Zehents getretenen unveränderlichen Naiuralgiebigkeiten, so wie die in einem bestimmten Quantum an Wein (Bergdienst, Bergrecht), Hopfen u. dgl. bestehenden Abgaben, dann der fixe Garbenzehent (nachdem das Körnererträgniß nach den Schüttungs - Resul- taten, welche den Operationen für die Durchführung des stabilen Katasters zum Grunde lagen, ermittelt worden) werden nach den für sixe Natural= Abgaben überhaupt festgesetzten Grundsätzen zu Geld veranschlagt (85. 9 und 10 des Patents vom 4. März 1849). ;
§. 24. Zur Berechnung des eigentlichen Zehents, d. i. der bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe eines aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, nach seinem Jahreswerthe dienen die vor= handenen Zehent-Register oder Rechnungen, aus welchen der Durchschnitt des Zehents für den Zeitraum vom Jahre i836 bis 1847 zu erheben und nach den für die Ausführung des stabilen Grundsteuer-atasters festgestell= ten Preisen des Jahres 1824 zu Gelde zu vergnschlagen ist.
Sind glaubwürdige Zehent-Register oder Rechnungen nicht vorhanden, und kommt ein gütliches Üebereinkommen der Parteien nicht zu Stande, so ist der mittlere jährliche Brutto⸗Ertrag des zehentpflichtigen Grundstückes an zehenibaren Bob enfrüchten nach dem obigen Burchschnitte mit Nücksicht auf dem gemeindeüblichen Wirthschafts-Turnus, so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten Jahre stattgefundenen Elementar-⸗Zufälle auf die Production, nach nieder. össerreichischen Maße zu erheben, hiernach der Jah= resbetrag der Zehentabgabe zu berechnen und nach dem oben bezeichneten Produkten⸗Preise zu Gelde anzuschlagen. ;
§. 25. Zehentfrohnen, das Snioh bei dem Garbenzehent jeder Art und die Gegenleistungen, zu denen eiwa der Zeheniberechtigte verpflichtet ist, sind kein Gegenstand der Entschädigung. .
S. 26. Bei Zehenten von Gegenständen, die keine Boden -⸗Erzeugnisse sind, wird der Naätural-Jahregertrag aus Zehentregistern und Vormerken durch die Aussage von Gedenkmännern oder in sonst geeigneter Art nach einem sechsjährigen Durchschnitte, vom Jahre 1847 an zurückgerechnet, er- hoben und, wie es bei den fixen Naturalgiebigkeiten vorgeschrieben ist, zu Geld veranschlagt.
S. 27. Haben die Zehent⸗Verpflichteten den Zehent innerhalb der letzten 12 Jahre, von 1836 bis inkl. 1847 selbst gepachtet (pauschalirt), so ist, wenn sie es vorziehen, der Pachtzins (Pauschale), welcher sich als Durch⸗ schnitt für die in dem obigen Zeitraume begriffenen Pachtjahre ergiebt, zur Grundlage der Entschädigungs-Ermittelung zu nehmen. —
Ist der Pachtschilling (Pauschale) in einer Naturalleistung bedungen, und hat die Gemeinde die obige Durchschnittsberechnung zum Maßstabe der Entschädigung gewählt, so ist derselbe nach den zur Durchführung des stabilen Katasters festgesetzien Preisen zu Gelde zu berechnen.
8. 28. In diesem . so wie dann, wenn die Zehentschuldigkeit anzen Gemeinden obliegt, wird die individuelle Vertheilung des veran— fl ten Betrages nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeinde bisher die Vertheilung getroffen hat, vorgenommen. . §. 39. Wenn Jemand einen Zehent jure parochiali entgeltlich egen bestimmte an die Kirche oder an geistliche Personen abzu⸗ e de Leistungen bleibend besitzt, so ist Jenem für den Zehnt und der Kirche oder den geistlichen Personen für die ihnen gebührenden Giebigkeiten
nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Entschädigung zu berechnen. Besteht aber dieses Verhältniß nur zeitlich, so ist es als . zu be⸗ trachten, und es ist blos die Entschädigung für den Zehnt zu Gunsten der Kirche oder der geistlichen Personen zu ermitteln.
§. 30. Wenn Giebigkeiten nach anderem als dem niederösterreichischen Maße und Gewichte abgestattet wurden, hat die Zurückführung auf letztere nach der für die Katastraischätzung vorgeschriebenen Reductions-Tabelle zu geschehen.
b. Bei Arbeitsleistung en.
S. 31. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhältnisse ausgemittelt, in welchem der . K zu jenem der freien Arbeit steht, wobei jedoch als Grundsatz festzuhalten ist, daß in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mit dem Drit⸗= theile des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe. (8. 11 des Pa- tents vom 8. März.)
Zur Ermittelung einer für den Verpflichteten möglichst billigen Ent- schädigung und zur wesentlichen Vereinfachung der Erhebung und Berech- nung des Werthmaßstabes werden als Werth der freien Arbeit die auf das genaueste berechneten Lasten der Erhaltung eines Arbeitsbezuges zur Grund- lage angenommen. Die Erhaltungskosten eines Zweigespanns Pferde, welche nach ökonomischen Grundsätzen auf 180 Metzen Korn entzifferi wurden, mit der Zahl von 269 Arbeitstagen und die Erhaltungskosten eines Paars Zug- ochsen mit 108 Metzen Korn durch 240 Arbeitstage getheilt, ergeben den in Korn ausgedrückten Erhaltungswerth eines zweispännigen Pferdezugtages in runder Zahl mit s und den eines zweispännigen Schsenzugtages mit , Metzen Korn.
Diese entfallene Quantität mit dem 1824er Katastralpreise des Korns in der betreffenden Gemeinde multiplizirt, stellt den Geldpreis des freien Arbeitstages dar.
S. 32. Als der Preis (Werth) der Zwangsverrichtung ist der dritte . der auf obige Art entzifferten Gestehungskosten der freien Arbeit an⸗ zunehmen.
§. 33. Die Berechnung der übrigen Gattungen der gezwungenen Zug- arbeit ist nach dem entfallenden Preise des zweispännigen Tages nach dem Verhälinisse zu pflegen, daß sich zu der Einheit desselben der einspännige wie 3, der dreispännige wie 13 und der vierspännige wie 13 verhalte.
S. 34. Als der Werth eines Tages der gezwungenen Handarbeit ist des zweispännigen Robottages mit Pferden anzunehmen.
8§. 35. Der Weith der sogenannten gemessenen Robot, d. i. jener für 6 Arbeiten, ist durch Schätzung festzustellen (8. 11 des Patents vom
März).
Darunter sind auch jene Roboten, welche Unterthanen oder ganze Ge— meinden zu benannten gemeinschaftlich oder reihenweise unter sich zu leisten den Arbeiten, als z. B. zu gemeinschastlicher Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, zur Herbeifuͤhrung von Holz u. s. w. zu leisten verpflichtet waren, begriffen.
Wenn das Entstehen dieser Roboten aus der ungemessenen und das Maß dieser ursprünglichen Robot nachgewiesen werden kann, so hat die Zurückführung der gemessenen auf die ungemessene stattzufinden. Eine solche Zurückführung kann auch dann Platz greifen, wenn der Berechtigte und die Verpflichteten über das Zurückführungs⸗Verhältniß einverstanden sind.
In solchen Fällen sind sodann die gefundenen Robottage in der oben festgesetzten Weise zu veranschlagen. Wenn dieses nicht möglich ist, sind die gemessenen Verrichtungen in gewöhnliche freie Arbeitstage abzulösen und diese, wie §. 31 J. Korn und nach den 18249er Katastralpreisen in Geld zu veranschlagen. se in
§. 36. Die so ermittelten Anschlagsbeträge für gemessene, gemenn— schafuich oder reihenweise verrichteie Urbeften sind nach Maßgabe der in, ben
leßten 10 Jahren, vom Jahre 1847 an zurücgerechnet, stastgefundenen Ver⸗