1849 / 218 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ĩ einen nur kontrolirend und belehrend vor- e ,,, im r, . und Erleichterung dieser Geschäfte . daß sie ohne besondere Schwierigkeit, ohne fachmäige Bor= ieren und ohne einen den sonstigen Beruf der Gemeinde Organe lah⸗ bare de. Aufwand von Zeit und Mühe besorgt werden lönnen.

Es ist daher nicht nöthig, daß schon in und neben der Ortsgemeinde jgenc Digane der Regierung bestell werden; das unmittelbare Wirken der- n bralicht erst in der höheren Stufe des Bezirkes zu beginnen, dessen Ausdehnung es nicht hindert, daß die Bezirksbehörde, wenn nur ihre Mit- glieder eine den Communicaliong Verhältnissen des Gebietes entsprechende FIrfliche Stellung erhalten, überallhin mahnend und überwachend eingreifen, die öffentliche 2 und Sicherheit erhalten und für die Handhabung ber Gesetze mit allem Nachdrucke Sorge tragen könne. ;

Die Ungleichförmigkeit der einzelnen Bezirke und Kreise, so wie der Umstand, daß in mehreren Kronländern das Mittelglied der Kreistheilung ganz wegfällt, scheint zwar die Einfachheit der Verwaltungsmaschine eiwas u beirren. Ailein der Wunsch nach einer bequemeren und weniger lom= plizirten Administration muß den in erster Linie zu beachtenden Nüchsichten auf einen wirlsamen Beruf der Bezirks - und Kreis · Nepräsentanz und auf das wahre Bedürfniß des Volkes nachstehen, und es erscheint nur als eine der wichtigsten Aufgaben der administrativen Organisarion, trotz jener Ju⸗= konvenienzen ein , e,. Ineinandergreifen des ganzen Raͤdeiwerkes der Staatsgewalt zu vermitteln. = ,

Zu * diesfaälligen Ausgleichungs-⸗ Maßregeln gehört die schon in den allerhöchst genehmigten Grundzügen und Instructionen über die politische Organisirung angedeutete Zulässigkeit der Erpositur einzelner Bezirks, Kom miffäre in entlegenere Distrikte, die als Regel vorgeschriedene Uebereinstim- mung der politischen Bezirke mit den Gerichts sprengeln und Gemeinde⸗ gränzen; die Idenfizirung des Kreis ⸗Präsidenten und des Statthalters in Kronländern, die sich nicht in Kreise theilen lassen, so wie die den drei fachen Instanzenzug, und die Einbringung von Beschwerden betreffenden Bestimmungen, welche es möglich machen, daß den Statthaltern der meh⸗ rere Kreise bildenden Kronländer die ungesäumte Begutachtung al ler selcher Eingaben und nach Umständen für gewisse Geschäftsgegenstände selbst die letzte Entscheidung in dritter Instanz überlassen werden kann. Wird die politische Verwaltung nach den vorstehenden Maximen eingerichtet, so wird sie nicht nur der organischen Gliederung des Gemeindewesens in allen seinen Abstufungen angepaßt und mit den eigenthümlichen Bedürfnis= sen des Volkes verwebt sein, sondern auch den fur die Förderung des öf= fentlichen Dienstes, wie für die Schonung der Finanzen gleich wichtigen Vorzug der möglichsten Einfachheit und Wohlfeilheit an sich tragen.

Um nun alle diese auf die politische Organisation und insbesondere auf die Bildung der Kreise und Bezirke und auf die Wahl der Amtssitze einflußteichen Momente bei den einzelnen Kronländern gehörig zu berück-· sichtigen, habe ich bei der Ausarbeitung der detaillirten Operaie nicht nur die Anträge der Landesbehörden, sondern auch das Einrathen besonders berufe⸗ ner, mit den Verhältnissen des Landes und seiner Bevölkerung genau bekann⸗ ter Vertrauensmänner sorgfältig und genau geprüft und benußi, und glaube auf diese Weise für die einzelnen Kronländer Organisations⸗ Entwürfe zu Stande gebracht zu haben, welche der theilweisen Verbesserung immerhin fähig und zugänglich, im Allgemeinen doch den bestehenden Institurionen, ben Anforderungen des Verwaltungsdienstes und den Wünschen des Volles

entsprechen dürften. J 6 in den einzelnen Operaten enthaltene Eintheilung des betressenden

ronlandes und die Bestimmung der Amtssitze für die Landes-, Kreis- und . wäre im Allgemeinen als festgestellt zu betrachten. Doch ist dadurch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, bei etwa sich lundgebenden ganz besonderen Rüchsichten eine theilweise das Wesentliche der politischen Organisirung nicht beitrende Modification, sei es in der Z itheilung der Gemeinden und Gerichte, oder sei es in der Wahl der Amtsorte, nach der Andeutnng der unterm 20. Juli. d. J. allerhöchst genehmigten Instruction für die politische Landes ⸗Organisirungs Kommissien eintreten zu lassen.

Ich erlaube mit nun zu den auf den 11. Theil der Organisirungs⸗ Entwürfe im Allgemeintn bezüglichen allerunterthänigsten Bemerkungen überzugehen. Was zuerst den Personal- Status betrifft, so fehlte, um die Zahl der Funclionäre jeder neuen politischen Behörde sestzusetzen, der Maßstab der Erfahrung über den Geschäftsumfang derselben. Eist die praktische Wirksamkeit dieser Behörden wird es lehren, ob hier und da, das Personal zu vermehren, oder ob nicht, besonders wenn die Gemeinde⸗ Berfassungön mehr und mehr zum Verständnisse und zum geregelten Gange gebracht ünd manche dermalen noch der politischen Dienst branche 6 sene fremdartige Geschäfte ausgeschieden sein werden, eine theilweise Ver- minderung der Arbeitskräfte einzuleiten wäre. ;

Den Statthaltern der Kronländer, die sich in Keeise unteitheilen, sind Statthaltereiräthe, denen aber, welche zugleich die administrativen Functio- nen von Kreie-Präsidenten zu versehen haben, außerdem auch noch Kreis⸗— i ugetheilt. 6. ; rache gn ar wegen Entlegenheit eines Distrikts oder wegen spezieller Ver⸗ hältnisse einzelner Orte das Vedürfniß der Eypositur eines Bezirks -Kom⸗— missär schon dermalen voraussetzen ließ, wurden deren Amtesitze bereits in den Organisirungs⸗Operaten angegeben; übrigens aber Bezimks · Vauptmann; schasten für ausgedehntere oder stärker bevölkerte Territorien dergestalt mit Personal dotirt, daß nach , n. . oder der andere Bezirls⸗Kom⸗

issär zur Exponirung verwendet werden kann. 9 , . 9. Gehalt der Funciionaire ist der Wichtigkeit und Schwierigkeit ihrer Aufgabe angemessen; erstere verleiht ihnen die gebüh⸗ rende Stellung in der Beamten Hierarchie, letzterer bietet die Minel eines

ändigen Unterhaltes. . 2 der w g der Bezüge, so wie bei der Fesistellung der Rang⸗ verhälinisse wurde darauf, Bedacht genommen, die Dienstes-Kgiegorigen der neurn Behörden theils mit denen der gegenwärtig bestehenden Administrativ-⸗ Behörden in einige Uebereinstimmung, theils unter sich in eine geordnete olge zu bringen. 5 , 1 sind nach Nang und Besoldung von zweifacher Kate⸗ gorie, je nachdem sie Kronländer verwalten, die in Kreise sich iheilen, oder folche, wo diese Untertheilung entfällt. Ihre Functions - Zulagen sind ver schieden und wurden mit Rüchsicht auf die Wichtigkeit ihrer Siellung, auf ihren Amtssitz und auf die Nothwendigkeit vermehrten Auswandes bemessen.

Die Kreis. Präsidenten und Statthalterei⸗Räthe der höheren Klasse ent= sprechen an Rang und, Besoldung den Ministerial-Räthen, und die Statt⸗ halterei⸗Räthe der zweiten Kategorie den Sections-Räthen der Ministerien.

Die Kreisräthe stehen den Bezirks -Hauptmännern gleich und bilden mit denselben eben so wie die den dermaligen Kreis Kommissären anglog gestellten Bezirls - Kommissäre unter sich einen Konkretal⸗Statuts, Die höhere Gehalisstufe ist nicht mit einem bestimmten Amtssitze verbunden, und daher die Vorrückung in dieselbe nicht von einer Versetzung bedingt.

Die örtlichen , mancher Amtssitze begründen

ie Zuweisung von Lokalzulagen. 294 . lh n r l 6 . und der Bezüge des Personales hat mich im Allgemeinen die Ueberzeugung geleitet, daß es dem öffentlichen Dienste wesentlich fromme, wenn eine, geringere Anzahl von Bediensteten, jedoch mit besseren Emolumenten als bisher, angestellt werde.

Das Kanzleipauschalxg der einzelnen politischen Behörden und der sür die Miethe der Amts-Lokalitäten nöthige Aufwand kann vor⸗ läufig nur annäherungsweise beziffert werden, und wird sein definitives Ausmaß zu erhalten haben, wenn der Umfang dieser Erfordernisse durch die Erfahrung sichergestellt ist und die Zulänglichkeit der vorhandenen Aerarial-Gebäude oder der von Privaten und Gemeinden zur Verfügung gestellten Lolalitäten sich bm läßt. .

ie in der allerhöchst genehmigten Instruckion für die politischen Landes-

Kommissienen 5. 42 enihaliene Bestimmung in Betreff der Zutheilung der

bereits mit Besoldung ang stellten und bei der neuen Organisirung dispo⸗ nibel bleibenden Manip latione⸗Beamten steht gleichfalls einer genguecren

Bestimmung des Kanzleipauschales im Wege. Diese zeitweiligen Zuwei⸗

sungen lassen den durch die bisherige Anstellung erworbenen Ansprüchen eine billige und den Staatsschatz vor der Entrichtung zahlreicher Ruhe⸗ gehalte bewahrende Schonung angedcihen und gewähren das Mittel, den wahrscheinlich in der ersteren Zeit 5 Bedarf von Schreibträften zu decken. So wie dies aber einerseits zur Folge haben wird, daß das aus—= gemittelte Kanzleipauschale nicht jeder, Vehbtde im vollen Betrage siüssig zu machen ist, eben so läßt sich voraussehen, daß die dadurch ermöglichie Un- terbringung von Beamten des Kanzleifaches die ersteren Jahre hindurch eine , , , präliminirten Kanzlei⸗ Aufwandes herbeiführen werde. Auch die Reise⸗Pauschalien ließen sich nur annäherungsweise

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berechnen, da das Bedürsniß des Reisens, sowohl im Allgemeinen, als nach in der einzelnen Landestheile und Bezirke, s erst bei der pral⸗ sischen Durchführung des neuen Verwaltungs Srganismus genau heraus- ellen wird. = ͤ ĩ Die diesfalls allerunterthänigst in Antrag gebrachten Bezüge sind je— doch für die ganze Behörde und nicht blos für deren Chef bestimmt. ;

Sie bilden einen jahresweise pauschalirten Verlag, aus welchem die Mitglieder der betreffenden politischen Behörde die Vergütung der bei Amte= reisen gehabten Auslagen, ohne sonst auf einen normalmäßigen Diäten⸗ oder Reifegelder-Bezun Anspruch zu haben, in der Art erlangen, Laß sie zwar ihrer eigenen Behörde, nicht aͤber dem die Absindungssumme leistenden Staatsschatze gegenüber die sedesmaligen Reisekosten zu verrechnen und aus. zuweisen haben werden. Die Art und das Ausmaß der Partizipirung bleibt dem Uebe einkommen der Mitglieder der betreffenden Stelle oder, wo ein solches nicht zu Stande kommt, der Entscheidung der vorgesetzten Behörde überlassrn.

Nach den vorausgeschickten Bemerlungen kaun zwar dermalen das Er⸗ forderniß an Personal, Pauschalien, Miethen und sonstigen jährlichen Aus⸗ lagen nicht für jede einzelne Behörde mit ziffermäßiger Genauigkeit ausge⸗ miitelt werden; es läßt sich jedoch mit aller Wahischeinlichkein annehmen, daß in den ersteren Jahren und bis die zur Zeit der Einführung dieser Organisation noch anhängigen Geschäftsstücke erledigt, die zur politischen Verwaltung nicht mehr gehörigen Agenden den kompeienten Srganen über= wiesen, die Gemeinde⸗Ordnungen und die sonstigen neuen Institutionen zur allseitigen praktischen Durchführung gelangt sein werden, das Bedürfniß an Arbeitskraft und pecuniairen Mitteln im gesteigerten Maße sich lundgeben werde. Ich muß mir daher die allergnädigste Erlaubniß erbitten, un Deckung dieses allfälligen Mehraufwandes und um nicht von Fall zu Dal jede theilweise Ueberschreitung des Präliminars allerunterthänigst beantragen zu müssen, eine nach dem beantragten Kostenaufwande jedes einzelnen a. landes im perzentualen Verhälmisse berechnete und im Etat desselben 35 . lich gemachte Pauschalsumme als extraordinairen Zuschuß in Anspruch zu nehmen. . i Uebrigens konnten in den für jedes Kronland ausgemiitelten ordentli⸗ chen und am inne, Kosten-Etat die zur Herstellung, Adaptirung und Einrichtung der Amts. Lolalitäten, so wie die zun Einführung den neuen po⸗ snischen Verwaltungs-Pehörden erforderlichen Kosten, nicht , . werden, weil zu deren Bezifferung jeder auch nur einigermaßen verläßliche kt fehlte. ö nn beef, fi endlich einerseits als im hohen Grade wünschensweith heraus für die politische Administration aus iüngeren zur Aufnahme in den Staatedienst befähigten Männern, die sich durch praltische Verwendung . Amte die zur Erlangung eines höheren Postens nöthige Heschäfte. Gewan ( heit anzueignen streben, eine tüchtige Pflanzschule zu bilden, und anderer fits ist es nöthig, einen Weg aufzufinden, wodurch für die Uiebergangs⸗ Periode die Erfüllung der im 8§. 142 der Einführung Instruction bezüglich der dermaligen Konzepts. Praktikanten gegebenen Poischrist möglich gemacht und zugleich ein bedentenderes Maß von Arbeitskläften im Konzepts · Per⸗ sonale zur Disposition gestellt wird, welches nach Erforderniß zeitweilig oder bleibend der einen oder anderen politischen Behörde zugetheilt werden ann.

In Erwägung dieser Nücksichten erlaube ich mir für jedes . nach Maßgabe des Bedarfs die Aufnahme einer e , ,,,, . Konzepts Adijunkten ehrerbietigst zu beantragen, denen, um nich . Stan wie bisher eine mehrjährige unentgeltliche Dienstleistung in 9 ö nehmen zu uüssen, ein ihre materielle Existenz sichernder mäßiger Bezug

j isen wäre. . ; . , ,. ö, die Gesichtspunkie, welche ich hei der Ein.

i Konländer in Kreise und Bezirke, bei der Bestimmung der i g. . bei der Feststellung des Personal-Statuts und Kosten⸗ Eigts überhaupt im Auge behalten zu sollen erachtete, und welche ich Ew. . sestät allerunterthänigst bitte, sich bei der Prüfung der ,, n,. a- borate für die einzelnen Kronländer allergnädigst gegenwärtig halten zu

k ich nun die hier auseinaudergesetzten Grundsätze auf das Kö—

iareich Böhmen anwende, erlaube ich mir, daselbst statt der gegenwärtig i , , Kreise die Bildung von 7 Kreisiegierungsbezirken, zersallend

in 79 Bezirkshauptmannschaften in tiesster Ehrfurcht zu beantragen. Mit Ausnahme des im Herzen des Landes gelegenen, den einzigen gleichnamigen Gerichtssprengel enthaltenden prager Kreises umfaßt 1 der neuen Kreise den vollen Umfang von zwei Landesgerichts · Sprengen und zwar in der Art, daß zwei Nreise ganz von deuischer, zwei . fast ganz von czechischer und drei Kreise von gemischter Bevölkerung be

wohnt sind. ; .

sese Kreisabgränzung entspricht größtenteils der alten, schon vor ieh, ihrn r nien Lundes . Ein heilung Böhmens und hat zum Resultate, daß jene Territorien und Bevölkerungen, die in red ah bischft und klimatischer Beziehung, in Erwerb und Verkehr, in Sprache und Kul⸗ mur die meiste Analogie besitzen, der Gemeinschaftlichleit ihrer Interessen entsprechend, auch in administrativer Beziehung zusammengefaßt a g; So haben der prager und pardubitzer Kreis auf ihren theils flachen theils hügeligen Gebieten eine vorhermschend agrikole Population; der pilsner und budwerser Kreis treibt Feld- und Forstwirih schalt; der dichtbevölkerte Leip⸗ paer Kreis repräsentirt ganz vorzugsweist die Industrie des ,. Böhmen, der von den Höhen des Riesengebirges über das fruchtbare Mit. selland bis in die Ebenen herazreichende güschiner Kreis verbindet den Ackerbau und die Obstzucht mit der Baumwoll- und Leinwand · Manufal⸗ zur und in dem am Erzgebirge hingestreckten egerer Kreise finden sich alle berühmten Heil und Mineralquellen des Landes, und es erscheinen die Montan Industrie, die Porzellan- Fabriegtion, die Spitzen. Manufaltur und der Hopfenbau als die vorzüglichsten Erwerbs nellen der Bevölkerung. Was die Wahl des Amtssitzes der neuen kreis. Regierungen anbe⸗ laugt, so hat hierbei theils die historische Bedeutsamkeit der betreffenden Staͤdte, theils ihre günstige Lage, theils die Größe der Population und des Verkehrs, theils das Zusammentreffen weitverzweigter Communications-

Mittel den Ausschlag gegeben. . . . der zb chr ade er Kreise in Bezirke war ich in Böhmen weniger als in anderen Kronländern in der Lage, die Regel, wonach dir Umfang eincs Bezirks- Kollegialgerichtes mit dem der Bezirks Hauptmaunschaft zu- sammen zu fallen hätte, sestzuhalten, nach dem einers its die Populations- Vertheilung und die geographische Gestaltung Böhmens die Bildung ver— hältnißmäßig ausgedehn erer Gerichtssprengel erleichtert, und andererseits die besonderen Verhältnisse dieses Kronlandes die Aufstellung einer größeren Anzahl von Bezirks behörden bevorwortet haben. Es sind daher fast alle Bezirkts⸗Kollegialgeri( is⸗Spreugel in zwei oder drei politische Bezirle unter= getheilt; doch blieb dabei der wichtige Grundsatz unangetastet, nach welchem sede Bezirks- Hauptmannschaft, ohne die Gränzen der Bezirlsgerichte zu durchschneiden, sich über den ganzen Sprengel eines oder mehrerer solcher

Einzalngerichte zu erstrecken hat. ;

. 3 ö ist a, Bezirks- Haupimgnnschaft zugetheilt, sondern als eigener Bezirk unter die Kreisregierung gestellt. Nach Feststellung der Gemenndeverfaffung Prags werde ich Ew. Miajestät bezüglich dieser beson⸗ deren Stellung meinen weiteren allerunterthäuigsten Vottrag erstalten. Die Eintheilung des Kroulandes Böhmen in Kreise und Bezirke, die

fät aus der tiefehrfurchts voll angeschlossenen Uebersichi und dem Status . für die ö e. . ei , , Personals, sammt den für das⸗ selbe bestimmten Bezügen aus dem Ausweije allergnädigst zu entnehmen.

Geruhen demnach Ew. Majestät meine allerunterthänigsten Anträgt zur Organisirung der politischen i n n n. im Königreiche Böhmen zu genehmigen, und mich zur Durch zu ermächtigen. Wien, 31. Juli.“

Se. Majestät der Kaiser hat diese Anträge genehmigt. Da⸗ nach ist die politische Eintheilung des Kronlandes Böhmen fol⸗ gende: J. Prager Kreis mit einem Flächenraume von 1069 Qua⸗ dratmeilen und einer Bevölkerung von 604,477 Seelen mit sechs nn, ,,, . II. Budweiser Kreis mit einem Flä⸗ chenraume von 1585 Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 575,431 Seelen mit neun Bezirkshauptmannschaften. Ill. ardu⸗ bitzer Kreis mit einem Flächenraum von 1305 Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 598,339 Seelen mit elf Bezirkshauptmann schaften. IV. Güschiner Kreis mit einem Flächenraume von 1431

Ausdehnung derselben, und die Namen der Amtssitze geruhen Ew. Maj.

ührung derselben allergnädigst

echszehn Bezirkshauptmannschaften. V. Böhmisch-Leippaer Kreis 6 in. gien nn von 72 Quadratmeilen und einer Bevöl⸗ kerung von 541,852 Seelen und zehn Bezirkshauptmannschaften. VI. Egerer Kreis mit einem Flächenraume von 1276 Quadrat⸗ meilen und einer Bevölkerung von 560,384 Seelen und dreizehn Bezirkshauptmannschaften. . = In Czernowitz ist der Gouverneur von Siebenbürgen, Baron Wohlgemuth, am 30. Juli angekommen, um sich nach einem mehr⸗ tägigen Aufenthalte mit dem für . ernannten Kaiser⸗ lichen Hof n, . Herrn Eduard Bach, an den Ort seiner Bestimmung zu begeben. a, iu fe Baron von Welden hat aus Anlaß seines Wiedercintritts in das Amt eines Civil und Militair⸗Gouverneurs von Wien nachstehende Zuschrift an den hiesigen Gemeinde Rath erlassen: „Indem ich das von Sr. Majestät dem Kaiser mir über⸗ tragene Amt eines Gouverneurs der Haupt- und Residenzstadt wie⸗ der antrete, kann ich nicht umhin, an die frühere Zeit meiner ersten Uebernahme zurückudenken, einen Vergleich zu ziehen, wie es war und wie es geworden. Dieser Vergleich fällt nur zum Vortheil der in ihrer Mehrzahl gewiß ehrenhaften Bürger Wiens aus. Ein Theil der Verirrten ist zur Besonnenheit zurückgekehrt, ein Theil der Rechtlichen ist erstarkt, und will nicht allein das Gute, sondern tritt vor und hilft es begründen. Nur durch dieses Zusammenwirken wird auf dem kaum vom Schutte geebneten Vo⸗ Fen das Unkraut verschwinden und der gute Same reifen, dessen Gedeihen allein den tief erschütterten Wohlstand des Allgemeinen, den Frieden und das Glück jedes Einzelnen wieder herbeiführen kann. Mit größerem Vertrauen, als je, reiche ich Ihnen die Hand, meine Herren! Sie werden mir, der es so redlich und aufrich⸗ tig mit dem Wohle der großen Hauptstadt meint, welche als Beispiel, der Monarchie vorleuchten sollte, helfen nicht allein Ruhe und Ordnung zu erhalten, sondern auch fortzuschreiten auf der Bahn, die zur Befestigung der neuen Institutionen führt, welche die väterliche Regierung unseres ge⸗ lebten Monarchen feinen Völkern bietet, und die unser Gemein⸗ wohl begründen sollen. Halten wir also fest an dem Gedanken, „der Skaat ist eine große Familie, in der Jeder die Pflicht hat, das Seine zu deren Erhaltung beizutragen.“ Jedem, der uns daran hindern will, werden wir mit Bestimmtheit entgegentreten, Jcden, der uns hilft, dankbar anerkennen. Noch bleibt ,. große Aufgabe zu lösen das alte Staatsgebäude ward . zerstört, ein neues wird nur langsam und nur durch . ) wieder entstehen können. Wien, am 31. Juli 1849. zel denl, Feldzeugmieister. „Der Gemieinde⸗Rgth hat hierüber in e ger Sitzang vom 31sten v. M. sogleich den Beschluß gefaßt, Se. Ex⸗ cellenz zu begrüßen, und den Herrn Präsidenten der Versammlung erfucht, sich zu dem Ende in Vertretung des Gemeinde- Rathes zu dem Herrn Livil- und Militair-Gouverneur zu begeben. Wien, am 4. August 1849. Vom Gemeinde⸗Rathe der Stadt Wien. In Preßburg ist, dem Lloyd zufolge, sicherem Vernehmen nach, am Aten d. das kriegsrechtliche Urtheil über den Grafen Leo⸗ pold Nadasdy gefällt worden. Es lautet auf Verlust aller Ehren und Würden, vier Jahre Festung und eine Geldstrafe von 100,000 Fl. C. M. in Silberzwanzigern.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, 7. Aug. (Darm st. Ztg.) Unsere nun fast ein ganzes Jahr in Schleswig- Holstein abwesende leichte Fußbatterie ist vorgestern Abend in . Abthei⸗ lungen in Gernsheim angekommen, wo sie gestern Morgen von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog . wurde und Mit⸗ tags, kommandirt von Herrn Hauplmann Roth, Ober Lieutenant Scholl und Lieutenant Hallwachs, mit 149 Mann, 95 Zug- und 16 Reitpferden und 6 ,. hier einzog. Ein hierauf bezüg⸗ liches Reskript des Kriegs-Ministeriums vom bten d. M. an das Artillerie⸗Corps ist folgenden Inhalts: „Die nunmehr in das Va— terland zurückgekehrte leichte Fußbatterie hat während des Feld— zuges in Schleswig⸗Holstein den Erwartungen, welche Se. König⸗ liche Hoheit der Großherzog von Ihren braven Truppen hegen, vollständig entsprochen. Allerhöchstdieselben lassen daher den Sffi⸗ zieren und der Mannschaft der Batterie Ihre volle Zufriedenheit mit ihrer Haltung und Mannszucht während ihrer Abwesenheit zu erkennen geben.“

Braunschweig. Braunschweig, 7. Aug. In der estrigen Sitzung der Abgeordneten Versammlung wurden von dem Er rn irn sum die nachstehenden Vorlagen gemacht über die in Berlin geführten Verhandlungen in Betreff des Anschlusses Braunschweigs an das Bündniß der drei Könige:

1) „Protokoll der 265sten Sitzung des Verwaltungsraths. Verhandelt zu Berlin am 27. Juli 1849, Vormittags 14 Uhr, in Gegenwart des Königlich preußischen Bevollmächtigten und Vorsitzenden im Verwaltungs—= Rathe, General-⸗Lientenants und General- Adjutanten Freihenn von Canitz und Dallwitz; des Königlich sächsischen Bevollmächtigten, Staatsministers von Jeschau; des Königlich hannoverischen Bevollmächtigten, Klosterraths von Wangenheim; des 3 badischen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Leganlongraths, Freiherrn von Meysenbug. Das Proiokoll führt der Königlich preußische geheime Justizrath Bloemer. Auf ergangene Einla— dung ist in der heutigen Sißung der Herzoglich braunschweigische Lega⸗ fionsrath Pr. Liebe erschienen, um mit dem Verwaltungsrath über den Beitritt des Herzogthums Braunschweig zu dem von den Königlichen Re gierungen von Preußen, . ö. Hannover unter dem 26. Mai c.

enen Vertrage zu verhandeln. ige hie erklärt, a die Herzoglich braunschweigische Regierung diesen Beitrstt allerdings für räthlich und wünschenewerth habe erachten müssen ; daß sie jedoch, um zu einer bindenden Erklärung überzugehen, vorher noch der bestimmten Aeußerung des Verwaltungsraths über folgende Punkte ent⸗ gegensche. Sowohl der Beitritt zu dem Bündnisse, als auch die Unterwer fung unter das Bundes -Schiedsgericht und die Theiluahme an den zur Herbeiführung einer definitiven Verfassung zu ergreifenden Maßregeln werde im Herzogthum Braunschweig, wie in den meisten übrigen Staaten, nicht ohne die verfassungsmäßige Zustimmung der Abgeordneten des Landes ge= schehen können. Es werde daher entweder bei dem Heinitte die Zustim= mung vorbehalten oder die definitive Entschließung bis dahin zurückgehal= jen werden müssen, daß wegen dieser Zustimmung das Nöthige wahrge mmen sei. ; nem n ö einer jeden Regierung freistehen müssen, an der Besorgung der gemeinschastlichen Angelegenheiten Theil zu haben und ihre Interessen

ĩ rzunehmen. abe n ; 3. durch Abordnung eines Bevollmächtigten zum Verwal- tungsrathe zu erreichen sein, und es srage sich nur, in welcher Weise das Stimmen verhältniß in diesem Rathe geordnet werden solle.

Der Beitritt zu dem Bündnisse führe auch zu einer Unterwerfung unter das Schiedegerichi. Die Herzoglich braunschweigische Regierung müsse, wenn sie sich den Entscheidungen dieses Gerichts unterwerfe, auch an dessen Besetzung einen verhälmnißmäßigen Antheil zu nehmen wünschen. (

Von ganz besonderer Wichtigkeit seien die zur Gründung einer defini· ziven Verfassung vorgeschlagenen Maßregeln. Die von den verbündeten Regierungen getroffenen Einleilungen zu diesem Zwecke seien gewiß nur mit dem aufrichtigsten Danke anzuerkennen. Wenn aber auch die, erzoglich er n d fh. Regierung im Ganzen den Werth dieser Einleitungen im vollen Biaße schäße, so laͤgen doch bis setzt nur die Resultate . jscherer Verhandlungen vor, aus welchen letzte ren sich erst die Ab⸗ sicht, welche bei der einen oder anderen vorgeschlagenen Maßregel . waltet habe, und ihr zur Begründung diene, näher erkennen lassen werde.

Dnadratmeilen und einer Bevölkerung von 896,985 Seelen und

Es folge daher von selbst, daß die Herzoglich braunschweigische Regie

2. ich veranlaßt sehen lönne, über den einen und anderen Punlt no ng sich soßt. seh sc So könnten die rn g, Ne 1 rungen in dem Falle fein, Modificationen einzelner Bestimmungen des Ver=

eine nähere Aufflärung zu wünschen,

s-Entwurss zu wünschen. Es frage sich, ob solche Modisicationen,

fassu

wenn sie nicht vor der Vorlage an den Reichstag zulässig sein sollten, nicht

wenigstens bei den Verhandlungen mit diesem Reichttagé und auf welchem Wege in Anspruch genommen werden lönnen.

Für die defininve Feststellung des Entwurfs gebe es zwei Wege. Der Entwurf könne einem Reichstage oder den Volksrepräsentationen der einzel- nen Staaten zur Zustimmung vorgelegt werden.

Der zweise Weg scheine sich als der kürzere und einfachere, und inson= derheit um des willen zu empfehlen, weil, den einzelnen repräsentativen Körper= schaften gegenüber, die Regierungen nicht in der Lage seien, Aenderungen zu= zugestehen und also Verhandlungen über Aenderungen im Einzelnen ausge= schlossen blieben, während, dem Reichstage geg enüber, die Unmöglichkeit von Aenderungen nicht behauptet werden könne, die Verhandlungen über solche Aenderungen aber keine Sicherheit für die Erreichung einer inigung böten. Es frage sich also, aus welchen überwiegenden Gründen der erste Weg vor— gezogen sei, und ob nicht ewa die allgemeinen politischen Zustände so drin= gend einen baldigen Abschluß des Verfassungswerks fordern, daß noch jetzt auf den zweiten Weg einzugehen rathsani e tn könne.

Hinsichtlich des vorgelegten Wahlgesetzes könne freilich streng genommen die Gültigkeit des von der frankfurter National-Versammlung beschlossenen Wahlgesetzes kein Hinderniß sein, da sich dasselbe nur auf den“ in der srankfürter Verfassungs-Aufstellung bestünmten Reichstag beziehe und also, falls dieser nicht onvozirt werde, keine Anwendung finden und für den nach den jetzigen Vorlagen zu berufenden Neichstag nicht mehr maßgebend sein könne, als iedes der anderen der irgend existirenden Wahlgesetze. Nichts⸗ destoweniger könne die ,, des vorgelegten Wahlgesetzes auf Schwie- rigkeiten stoßen, und es sei von besonderen Interesse, wissen, inwieweit dasselbe als unerläßliche Voraussetzung betrachtet werde.

Das Zustandekommen des ganzen Verfassungswerkes hänge von der demnächstigen Vereinbarung mit dem Reichstage ab, und es werde darauf ankommen, welches entscheidende Gewicht dabei dem Reichstage oder den Regierungen zukomme.

Einerseits werde es kaum in Frage zu stellen sein, ob und wie einem Bestreben bes Reichstags, allein zu entscheiden, und allenfalls, mit Be⸗ seitigung des vorliegenden Entwurfs, ohne weitere Berücksichtigung der Staa⸗ ten endgültig zu beschließen, zu begegnen sei.

Anderersests sei indeß . erwägen, daß das Zustandekommen des ganzen Werkes zweiselhafi fein müsse, wenn die einzelnen Regierungen daran festhielten, daß der Entwurf als solcher nicht bindend sei und mo difizirt oder zurückgezogen werden lönne. Vielmehr werde eben daraus, daß der Entwurf auf einer Vereinbarung der Regierungen beruhe, gefol gert werden müssen, daß keine einzelne Regierung Modisscationen aͤls' Ve— i ere g nn, in . nehmen könne, und daß ein

Entwurfs gegen de ĩ u bei inzi En r rel ie ne; gegen den Widerspruch auch nur eines einzigen

Seien sonach die beitrttenden Regierungen an den Entwurf gebunden, so werde ihnen gleichwohl noch das Recht zustehen, Aenderungs- Vor schläge zu machen, ohne daß indeß, wenn diese Vorschläge nicht angenom= men würden, ein Scheitern kes Ganzen die Folge sein könne.

Diese Folge werde vielmehr nur durch ein Fehlschlagen der Vereini- kun en dem Reichstage über den vorgelegten Entwurf herbeigesührt wer⸗ en können.

Es sei nicht wahrscheinlich, daß der Reichstag den Entwurf als Gan— zes und schlechthin zurückweisen werde; vieimehr werden sich Berathung und Abstimmung auf die Einzelnheiten erstrecken, und der Reichstag werde einzelne Bestimmungen entweder ganz ablehnen, oder an ihre Stelle andere gesetzt zu sehen wünschen. Die Regierungen werden alsdann durch ihr Organ die Entschließungen über die Vorschläge des Reichstages oder über die demselben zur Erreichung einer Einigung zu machenden ander- weiten Vorschläge festzustellen haben. Hier ware es ein wesentliches Hin- derniß, wenn jede einzelne Regierung sich zwar an die Bestimmungen des Entwurfes gebunden erachtete, indeß durch Festhalten des freien Zustim⸗ munggrechtes zu allen solchen Bestimmungen, welche, um eine Einigung mit dem Reichstage herbeizuführen, angenommen oder vorgeschlagen werden müßten, entweder das Zustandekommen des Ganzen oder ihre eigene Bethei⸗

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Vorsitzende Namens des Verwaltungsrathes fortfährt, nur bei der Zuslim⸗ mung des Reichstages, d. h. der allgemeinen Versammlung der Abgeordnescn aller der Staaien, die den Bundesstaat bilden sollen, verharren, da nur dirse Versammlung die Gesammtheit des zum Bundesstaate zu vereinigen den deutschen Volles zu repräsentiren, und sohin den Kontrahenten darzu- stellen vermöge, mit dem allein die Regierungen sich über die Verfassung des Bundes staates zu vereinbaren entschlossen seien.

Die verbündeien Regierungen seien nicht im Stande, die Wahl zum nächsten Reichstage nach esnem anderen, als nach dem gleichzeitig mit dem BVerfassungs-Entwurse verkündesen Wahlgesetze zuzugeben. Sie folgen dabei selbst nur dem Gebot der Noihwendigkeit, nachtim sie sich einmal für verpflichtet erachtet haben, dem von der National Versammlung aufgestellten Wahlgesetze ihre Zustimmung zu verweigern. Uebrigens werde nichis weniger als eine buchstäbliche Vollstreckung des veikündeten Wahl⸗ gesetzes in Anspruch genommen. Es handle sich dabei nur um die Wah⸗ rung und Handhabung der in dem Gesetze aufgestellten und in der Denk=— schrift vom 11. Juni c. näher deklarirken Prinzipien, und werde deshalb keiner beitretenden Regierung benommen sein, bei der Anwendung des Ge— setzes auf konkrete Verhältnisse und Zustände mögliche Rücksicht zu nehmen.

Indeß müsse der Verwaltungsrath wünschen, über die in den ein= zelnen Staatsbezirken dieserhalb erfolgenden Modisicationen rechtzeitig von den Negierungen in Kenntniß gesetzt zu werden, damit er in' der Lage bleibe, die prinzipielle Uebercinstimmung der Wahlen zum nächsten Neichs— tage zu überwachen und eventualiter das Erfordeiliche vorzufehren. ]

Die durch den Vertrag vom 26. Mai é. vereinigten Regierungen seien,

wie dies bereils früher ausgesprochen und nachdrücklich bestätigt sei, zum Festhalten an dem vorliegenden Verfassungs ⸗Eniwurfe bis zu einer Modifi⸗ cation desselben mittelst nebereinstimmung aller vereinigten Regierungen ohne Unterschied verpflichtet. Nur wenn alle Regierungen über Modisic ationen des Verfassungs / Entwurfes unter sich , können und dürfen sie mit diesen Modisicationen vor den Reichstag trelen, während sie im anderen Falle den Verfassungs Entwurf unverändert vorzulegen haben. Sei dem setzt vorliegenden oder dem durch allseitige Ucbereinstimmung der vereinigten Regierungen später modifizirten Verfassungs⸗Entwurfe die Zustimmung des Reichstages einmal zu Theil geworden, so sei das Recht jedes nachträg⸗ lichen Einwandes und Widersprüches für jede Regierung erloschen.

Der Verwaltungs⸗Nath erkenne auch seinersests die Nothwendigkeit an, daß die Negierungen nur in ihrer Gesammtheit dem Reichstage gegenüber⸗ treten und nur so mit demselben verhandeln lönnen, so wie es schließlich in der Gründung eines die Gesammtheit der Regierungen deshalb vertretenden Organs gerade die wichtige Aufgabe erblicke, deren Lösung in Art. III. §. 3 Nr. i des Vertrages vom 26. Mai c. dem Verwaltungs- Rathe übertra— gen sei.

Der Legationsrath Dr. Liebe wird diese ihm durch den Vorsitzenden ertheilten Erklärungen des Verwaltungsraths zur unverzüglichen Kenntniß der Heizogl. braunschweigischen Negierüng bringen, und den' hofft in Folge dessen den Beitritt Braunschweigs zu dem Vertrage vom 26. Mai c. bal⸗ digst aussprechen zu können.

Das Probokoll über diese Verhandlung ist in der Sitzung vom 28. Juli e. durch den Protokollführer verlesen, von den Mitgliedern des Ver— waltungsraths und dem des Endes eingeladenen mitanwesenden Legations⸗ rath, Dr. Liebe, genehmigt, und hierauf von allen Vorgenannten unter— zeichnet worden.

(gez.) v. Canitz. v. Zeschau. H. v. Wangenheim. . Liebe. Bloemer. Für die Nichtigkeit der Abschrist (L. S.) Horn, Königl. geh. Secretair.

2. An die Versammlung der Abgeordneten des Landes.

Wir haben bei einer früheren Veranlassung der geehrten Veisammlung der Abgeordneten die Zusage ertheilt, diesclke von allen Schritten der Lan“ des-⸗Regierung in der deutschen Reichsverfassungsfrage, so bald es die Lage der Verhandlungen gestatte, in Kenniniß setzen zu wollen. Wir ermangeln nicht, dieser Zusage durch die nachfolgenden Mittheilungen nachzukommen und zugleich die Mitwirkung der geehrten Versammlung der Abgeordneten in dieser wichtigsten Frage der Gegenwart in Anspruch zu nehmen.

Nachdem die hiesige Regierung die von der National-Versammlung

Mey senbug.

ligung dabei in Frage stellen könnte.

Es werde sich fragen, durch welche Maßregeln ein solches Hinderniß von vorn herein ausgeschlossen werden könne.

.Der Versitzende giebt auf diese Anfragen, die nach der eigenen schrift— lichen Abfassung des Legationsraths Dr. Liebe zu Protokoll genommen sind, folgende Erklärung:

Der Veitrag vom 26. Mai c., so wie der Beitrist zu diesem Ver—Q trage statuire zunächst nur ein Verhältniß unter den Regierungen, und müsse es lediglich diesen selbst überlassen bleiben, ob und zu welcher Zeit sie die desfallsige Zustimmung ihrer Stände einzuholen, und wie sich überbaupt betreffend dieser Angelegenheit zu den Ständen zu stellen hätten. Das Recht einer jeden, dem Vertrage beitretenden Regierung sowohl zur Mithe⸗ sorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, als auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen, werde durchaus anerkannt, und stehe der Aus- übung dieses dir mn mittels Abordnung eines Bevollmächtigten zum Ver- waltungsrathe nicht nur nichts entgegen, sondern werde das Einireten des braunschweigischen Bevollmächtigten mit besonderer Befriedigung gesehen werden.

Die quantitative Ausmittelung des Stimmen —Verhältnisses zwischen den Regierungen sei jedoch erst vorzunehmen, nachdem sich der Ümfang des r . ena vom 26. Mai c. begründelen Bündnisses mehr werde übersehen lassen.

Das provisorische Bundesschiedsgericht habe nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Vertrages vom 26. Mal c. mit dem 1. Juli e. ins Leben treten müssen. Nur aus dieser vertragsmäßigen Nothwendigkeir sei die Ernennung der jetzigen Mitglieder des Gerichts seitens der lontrahiren- den Regierungen heivorgegangen. In der Zahl seiner jetzigen Mitglieder, welche Mitglieder feines weges Reprãäsentanten ihrer Regierungen seien, reiche das jetzt konstituirte Schiedsgericht für das einstweilige Bedürfniß völlig aus, wie dies durch ein eingegangenes Responsum des Gerichts selbst be— stätigt sei. Von einer Mehrung ver Mitgliederzahl des Gerichts durch die beitretenden Regierungen müsse demnach vor der Hand um der Sache willen abgesehen werden, und zwar um so mehr, als Bapern, das an allen Vorverhandlungen zum Vertrage vom 26. Mai e. ihätigen Theil genommen und sich seinen Beitmitt zum Vertrags⸗ . ausdrücklich zu Protokoll vorbehalten, bei Verwirklichung dieses vorbehgltenen Einirities üoch fernere zwei Mitglieder zu ernennen berechtigt sei. Stelle sich im Laufe der Zeit und bis zum 26. Mai künftigen Jah- 1es das Bedürsniß einer Mehrung der Mitgliederzahl des Gerichts heraus, so werde der Verwaltungsraih über die Betheiligung der übrigen Regierun⸗ gen bei dieser Mehrung beschließen. Jedenfalls fei den jetzigen Schieds⸗ richtern nur bis zu dem genannten Zeispunkte das Schiedsrichteramt über- tragen, wo dann, sofern das Bundes- oder Reichsgericht an die Stelle sri—= nes einstweiligen Surrogals, des provisorischen Schiedsgerichts wider Ver= hoffen, noch nicht eingetreten sein sollte, bie gemeinfame neue BVeschlußfassung des Verwaltungsrathes über die fernere Besetzung des provisorischen Bun— desschieds · Gerichts ohnehin zu erfolgen halte.

Was die von einzelnen Regierungen, nachdem sie dem Vertrage vom 26. Mai C. beigetreten, eiwa noch zu beantragenden Modificgtionen des Vrrfassungs . En iwurft betreffe, so werde die Zulässigkeit der Anbringung solcher Anträge völlig zuzugeben, jedoch mit dem Beifügen, daß bei man⸗

gelnder Zustimmung ber [n Regierungen zu der beantragten Modi—⸗ gie. zufolge endgültig und bindend sür das Herogthum nur min der Zu⸗

ficgtion es auch für die beiressende Regierung bei dem Inhalte des vertrags⸗ al n,, Verfassungs Entwurfs lediglich sein Bewenden behalte. ie Vevollmächtiglen der Königlich fächsischen und der Königlich han noverschen Regierungen bestärfen . Eiklärung durch die Ausführung, daß der Abschluß des D vom 26. Mai c. und der Beitritt zu diesem . jede der kontrahirenden und der beitretenden Negierungen zum un perbtilchlicen Festhallen, an dem Inhalte des einmal veriündeien Bersaf⸗ ige hien fes verpfschle habe in oebsiicäet helle, und zwwgh sos anz. 9 6. durch gemeinfanie Uebereinstimmung aller dieser Regierungen y ; bändernng des Entwurfs nachträglich genehmigt und zugegeben czüßlich den Frage über die Herbeiführung einer schließlichen Feststellung des Entwurfs der ie e ne . ace oder durch die Volls⸗

Lage der deutschen Angelegenheiten schon längst hervorgerufen war, sich auch in der allgemeinen gesunden öffentlichen Meinung Geltung verschaffte, und

eine neue Bahn zur Errichtung eines Bundesstaates zu betreten, bevor eine Sicherheit des Erfolges sich zeigte. In beiden Beziehungen finden sich jetzt keine Hindernisse mehr, denn Niemand, der ehne Vorurtheil und Partei— Ansicht die Lage der Dinge beurtheilt, furter Verfassung durch von hieraus zu ergreifende Maßregeln jetzt noch für möglich halten, und es giebt eine Politik, die unter allen UÜmständen“ver— werflich ist, die der Unmöglichkeiten.

Schritt aber nicht mehr absprechen, Mittheilungen ergeben werden.

gesandt, um mit dem Verwaltungsrathe der verbündeten Königreiche über den Beitritt des Herzogthums zu dem proponirten Bündnisse zu verhandeln, und dieser ist am heutigen Tage angewiesen, den Beitritt bes Herzogthums, jedoch unter. Vorbehalt der Ratification, zu erklären. ;

schwerste und wichtigste Angelegenheit,

ständischer Berathungen in Denischland gewesen sst, in di änd . ten Versammlung. ö , , .

diese . in Antrag bringen, legen Wir vertrauensvoll die folgen

sammlung der Abgeordneten hierbei 1 Aktenstücke mit: che

dem Königl. preußischen Minister⸗Präsidenten Gra . lassene nnr fc vom . , . nnn, .

haus und die zu biesem Entwurfe gehörige Denkschrist.

beschlossene Neichsverfassung anerkannt hatte, hielt sie sich für verpflichtet, an derselben festzuhalten und darauf hinzuwirken, daß dieselbe in Wirkfamfeit trete, so lange eine Hoffnung des Erfolges sich an ihre Bestrebungen fnüpfle. Sie hat zu diesem Zwecke alle ihr angemessen erscheinenden Schrit e gethan, besonders nach Kräften dahin gestrebt, daß sämmtliche durch Anerkennung der Verfassung mit ihr in gleicher Lage befindliche Staaten gemeinschaftlich handelten und durch, Berufung eines Reichstages eine Vermittelung der Ansichten und eine Einigung des gesammten Deutschlands zu erreichen such— ten. Diese unablässig fortgesetzten Bestrebungen sind ohne Erfolg geblie⸗ ben und es sind sestdem die öffentlichen Verhältnisse Deutschlands in ei⸗ nen Zustand der Zerrissenheit, Unklarheit und Üngewißheit gerathen, daß je⸗ der Vaterlandsfreund sie nur mit der tiefsten Betrübniß überschauen kann, und die unabweisliche Nothwendigkeit der schnellen Beendigung einer so unheilvollen Verwirrung auf das lebhasteste fühlt. Die National Versamm⸗ lung ist faktisch aufgelöst, die Reichs Centralgewalt hat in alle den Ange⸗ legenheiten, in welchen sie an die . der National ⸗Versammlung verfassungmäßigs gebunden ist, durch deren Auflösung den rechtlichen Bo⸗ den verloren und ist in allen sonstigen Angelegenheiten faktisch gelähmt in ihrer Wirksamkeit, da Oesterreich ihren Anordnungen nie Folge gegeben hat, Preußen aber jetzt deren rechtlichen Bestand nicht mehr aneikennt. Unter diesen Umständen ist jede Aussicht auf das Inslebentreten der in Frank— furt beschlossenen Reichs-Verfassung verschwunden und der Entschluß der Krone Preußen, selbst im Vereine mit den Königreichen Sachsen und Hannover die Gründung eines Bundesstaates in die Hand zu nehmen, mußte von allen denen freudig begrüßt werden, welche in der bundesstaat⸗ lichen Einheit Deutschlands das innerste und unabweislichste politische Be— dürfniß der Gegenwart erkennen. Die hiesige Regierung hat daher dem von den drei Königreichen gethanen Schritte ihre Anerkennung nicht versagen können, und wenn sie bis jetzt gezögert hat, wegen ihres Anschlusses an dieses Bündniß zu verhandeln, so hatte sie dazu einen doppelten Grund. Eines Theils nämlich mußte ihr daran liegen, daß die Ueberzeugung von der Unmöglichkeit einer Durchführung der frankfurter Verfassung, die bei ihr durch die von ihr vergebens gethanen Schritte und die allgemeine

anderentheils fonnte sie nach den gemachten Erfahrungen nicht geneigt sein, wird die Durchführung der frank—

Eine gegründete Aussicht auf Erfolg kann man dem jetzt beabsichtigten wie die weiter unten zu machenden

Die Landes- Regierung hat daher einen Bevollmächtigten nach Berlin

Diese Ratificalion aber kann den Bestimmungen des Landes-Grund⸗

immun der Abgeordneten des Landes ertheilt werden, und indem Wir

die seit Jahrhunderten Gegenstand

Zur Uebersicht der ganzen Angelegenheit theilen Wir der geehrten Ver⸗

N Die Namens der Königrei reußen, Sachsen und Hannover von

* 1

2 Den Entwurf der Reichs verfassung des Wahlgesetzes für das Volks- 3) Den zwischen den

. ; J ver urt repräsentationen der einzemen Staaten, geen der Verwaltungsrath, wie der

trag vom 26. Mal d. J. zur Erhaltung der äußeren und innelen Sicher⸗

genannten drei Königreichen geschlossenen Ver-

heit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten.

4 Das von dem Verwaltungsrathe des Bundes über die Verhand- ag. des hiesigen Bevollmächtiglen aufgenommene Protokoll vom Zösten v. M.

Ueber den Inhalt des abzuschließenden Bündnisses und der über den Beitritt gepflogenen Verhandlungen bemerken Wir Folgendes:

1) Die hiesige Regierung hält es für unbestreitbar, daß nach Art. 141 der Bundesakte den kfontrahirenden Regierungen zu dem Abschlusse des Bünd⸗ nisses ein unzweifelhaftes Recht zustehf, und dieser Grundsatz ist quch von der Reichs - Centralgewalt anerkannt. Ob derselbe indeß nicht von denen wird angefochten werden, deren Interesse es ist, das Gedeihen der Einheit und Größe Deutschlands zu hindern, muß eiwartet werden. Man wird sich indeß durch die möglichen Gefahren, welche die Abschließung dieses Bündnisses herbeiführen kann, nicht abhalten lassen önnen, an dem festzuhal⸗ ten, was man für sein gutes Recht erkennt, und worin man das Heil un⸗ seres Gesammtvaterlandes erblickt.

2) Das Bundesschiedsgericht ist eine der heilsamen und nützlichen Institutionen, deren Nothwendigleit schon längst erkannt wurde. Man wird aus den von dem Verwaltungsrathe angegebenen Gründen sich für jetzt dabei beruhigen können, daß eine stärkere Besetzung des Gerichts nicht eintritt. Die hiesige Regierung hat indeß gegen den Verwaltungsraih die Voraus seßzung aus⸗ sprechen lassen, daß Bestimmungen darüber werden getroffen werden, wie es zu halten sei, wenn eine der Regierungen, die jetzt die Mitglieder des Bun— desgerichts ernannt haben, vor demselben als Partei erscheinen sollte, um

jeden Schein einer Parteilichkeit zu vermeiden.

3) Den Entwurf der Reichsverfassung anlangend, so wird man von der Frage ganz absehen können, ob die von der National⸗Versammlung zu Frankfurt beschlossene Verfassung zu Recht bestehe? da sie nicht in Wirksamkeit getreten und deren Burchführung unmöglich geworden ist. Viele ihrer Bestimmungen sind in den gegenwärtigen Entwurf aufgenommen, der im Wesentlichen ganz dieselbe Tendenz verfolgt, als die in Frankfurt be⸗ schlossene Verfassung, und Alle, die mit Wahrhaftigkeit und Ernst die Er⸗ strebung einer bundesstaatlichen Einheit wollen, müssen gerade in der An- nahme des jetzt vorgelegten Entwurfes das für jetzt einzig mögliche Mittel erblicken, das Ziel ihres Strebens zu erreichen.

4) Durch die jetzt von der geehrten Versammlung der Abgeordneten ge⸗ forderte allgemeine Zustimmung zu dem Beitritt zu dem Bündniß werden die Mobificationen nicht ausgeschlossen, welche die besonderen Verhältnisse des Her= zogthums in Beziehung auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes erforderlich ma= chen. Ueber diese wird demnächst, wenn die Berufung des Reichstages erfolgt, zu be⸗ rathen und zu beschließen sein, und Wir behalten Uns in dieser Beziehung vor,

die erforderlichen Vorlagen zu machen.

56) Aus dem mitgetheilten Protokolle vom 25sten v. M. heben Wir Folgendes hervor. Hinsichtlich der von einzelnen Regierungen etwa zu bean⸗ tragenden Modificationen des Verfassungs-Entwurfs hat der Königlich preu-— ßische Bexollmächtigte erklärt, daß die Zulässigkeit solcher Modific ationen zwar zugegeben werde, daß indeß bei mangelnder Zustimmung der übrigen Regierungen es auch für die betreffende Regierung bei dem Inhalte des vertragsmäßig aeceptirten Verfassungs-Entwurfes lediglich sein Bewenden behalte, und diese Eillärung haben die Bevollmächtigten der Königlich il und Königlich hannoverschen Regierung durch die Ausführung estärkt: daß der Abschluß des Verkrages vom 26. Mai d. J. und der Beitritt zu diesem Vertrage jede der kontrahirenden und der beitretenden Regie⸗ rungen zum unverbrüchlichen Festhalten an dem Inhalte des einmal ver- kündeten Verfassungs- Entwurfes verpflichtet habe und verpflichtet halte, und zwar so lange, als nicht durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regierungen eine Abänderung des Entwurfes nachträglich genehmigt und zugegeben werde.

Die Offenheit und Entschiedenheit dieser Erklärung der Bevollmäch— tigten der Königreiche Sachsen und Hannover verdient die aufrichtigste An⸗ erkennung. Sie widerlegt auf, das Glänzendste die Insinugtionen derjeni⸗ gen, welche die Aufrichtigkeit der Gesinnungen dieser Regierungen zu verdächtigen beabsichtigten.

Da nun die Krone Preußen den ernstlichen Willen hat, das von ihr begonnene Werk mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu einem Ab— schluß zu führen, auch fast alle diejenigen Staaten, auf deren Beitritt ge⸗

rechnet werden konnte, entweder bereits beigetreten sind, oder doch wegen des Beitritts unterhandeln, so darf man wie Wir bereits oben bemerkt haben, mit Zuversicht einen günstigen Erfolg von den jetzt zu ergreisenden Maßregeln erwarten, insosern nur die Regierungen und die Vertreter der einzelnen Stagten die heilige Pflicht nicht verkennen, die sich ihnen darbie⸗ lende Gelegenheit, das große Nationalwerk der Einheit, Freiheit und Macht Deutschlands zu erbauen, mit Entschlossenheit und Kraft zu ergreifen.

Vor Allem thut aber Noth, daß den jetzt bestehenden unseligen Zuständen rasch ein Ende gemacht werde. Nicht nur der Beitritt der noch zaudernden Staaten zu dem Bündnisse ist zu betreiben, es wird von der entschiedensten

a . sein, daß die Berufung des Reichstages so bald als möglich erfolge. in den Stand gesetzt zu sein, die vorbehaltene Ratification zu ertheilen so viel es unsere Verhältnisse s , ,, . großen Zieles hinzuwirken.

Gerade um deswillen müssen Wir es aber für wichtig halten, bald

gestatten, auf die schnelle Erreichung des Wir schätzen Üns glücklich, bei der Entscheidung dieser großen Frage

auf die stets bewährten ächt deutschen Gesinnungen der verehrten Versamni⸗ lung der Abgeordneten zählen zu können, und fügen nur noch den Wunsch hinzu, daß dieselbe, so viel es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet die Verhandlung desselben beschlennigen wolle.

Braunschweig, den 3. August 1849. Herzogl. Braunsch. Lüneb. Staats⸗-Ministerium. von Schleinitz.

Measland.

Oesterreich. Krakau, 6. Aug. (Schles. Ztg.) Gestern

ist der Gesandte der französischen Republik am russischen Hofe, Ge⸗ . Lamoricière, bei seiner Durchreise nach Warschau hier ange⸗ ommen.

Briefen aus Lemberg zufolge, sind daselbst seit einigen Tagen

zahlreiche Verhaftungen vorgenommen worden, über deren Veran— lassung nichts verlautet. ehemalige Reichstags-Abgeordnete Dr. jur. Florian iemialkowski Dr. Karl Sznajder, 5 ; von 1846.

Unter den Verhafteten befinden sich der

Hubrych und andere politische Gefangene

Agram, 4. Aug. (Südslavische Ztg. Der hiesige

Banalrath berathschlagte heute über den Auftrag Sr. Excellenz des Ban, die octroyirte österreichische Reichs-Verfassung vom 4. NMãrz hier im Lande zu publiziren. Anbetracht, da setze nicht die Machtvollkommenheit besitze, Patente oder Resolutio⸗ nen,

Lande zu publiziren und in Wirksamkeit zu setzen, den Ban bezüglich der im gesetzlichen Wege einzig und allein mög lichen Art einer solchen Publication t j Nothwendigkeit der Einberufung des Landtages, als des alleinigen gesetzlichen Organs, dem eine solchè Publication im Sinne unserer bestehenden Constitution zusteht, hinzuweisen. von Herrn Ivan Kukuljevie gestellt, von Mehreren, darunter be— sonders gründlich von dem Präsidenten Herrn Emerich von Lentulaj, Widerspruch angenommen. sentation an Se. Excellenz den Ban sind die Herren Mitglieder des Banalrathes Ivan Kukuljevic (der Antragsteller) und Piskorec beauftragt. ihre Reise in das Hauptquartier des Ban antreten.

Der hohe Banalräth beschloß in er im Sinne der in Kraft bestehenden Landesge⸗

welcher Art immer, auf seine eigene Verantwortlichkeit im

an Se. Excellenz

zu repräsentiren und auf die

Die Motion wurde

e des hohen Banalrathes, befürwortet und einstimmig ohne Mit der Ueberbringung dieser Reprä⸗

Sie werden in den ersten Tagen kommender Woche

Kronstadt, 23. Juli. (Kronst. Ztg.) Kaum hatten die

Szekler den Abzug der Kaiserlich russischen Armee vernommen, so