die verschwenderische Verwendung einer ungeheuren
e r ke fer n , Schanzlörbe. Alle see e,
Arbeiten zeigen, daß die Insurgenten bei diesem Angriff, welcher
hauptsachlich gegen die Fronte des peterwardeiner Thores gerichtet
war, sehr viel Energie entwickelt und große Arbeitskräfte in Thä⸗
üigtett gefeßt haben müssen. Es scheint aber, daß auch hier die⸗
selbe Ansicht vorherrschte, wie bei unserem Angriffe im verflossenen
Winter auf Komorn, indem anfangs mit der Zuversicht, die Festung
durch eine Beschießung bezwingen zu können, nur mehrere Batterieen erbaut wurden, und erst später, als wahrgenommen wurde, daß ein bloßes Bombardement nicht zum Zwecke führen wird, und als das sehr lebhaft und gut gezielte Feuer aus der Festung große Verluste unter den Insurgenten hervorbrachte, dachte man auf Deckung und auf einen belagerungsmäßigen Vorgang. Hätten die Insurgenten gleich beim Beginne der Cernirung eine förmliche Belagerung un⸗ ternommen, so hätten sie wahrscheinlich in drei Monaten die Festung erobert, da ihnen ein hinlänglicher Belagerungspark und alle son⸗ stigen Erfordernisse zu Gebote standen und uͤberdies die Festung wesent⸗ liche Gebrechen hat. Stein, Szabo und Dembinski sollen die Angriffs- Arbeiten geleitet haben, und wenn man letztere genan betrachtet, so ist nicht zu verkennen, daß Hauser's Befestigungskunst fleißig nachgeblättert wurde. Der Insurgenten⸗ General Viczay war der Kommandant des Cernirungs⸗Corps. Die 6 war ruhmvoll, und die
Besatzung hat den gerechtesten Anspruch, für das tapfere Aushar⸗
ren unter vielen ungünstigen Verhältnissen reichlich belohnt zu wer⸗ den. Sie war ursprünglich schon schwach, ist, weit mehr durch Cholera und Typhus, als wie durch feindliche Kugeln, bis auf 1200 Mann zusammengeschmolzen und mußte sich bereits mit Pferde⸗ fleisch nähren. An Mehl und Wein war noch kein Mangel, wohl aber an den meisten anderen Lebensmitteln, von welchen nur noch einige in geringer Quantität und um sehr hohe Preise zu bekom⸗ men waren. Ein Huhn kostete in 60 Zeit 5 bis 6 Fl. Con⸗ ventions⸗Münze, war daher kein Markt⸗Artikel, sondern paradirte blos zuweilen an der Tafel reicher, ihren Männern zu Liebe einen guten Tisch führender Frauen. Von allen Seiten ward der Eifer und die Thätigkeit der hier angestellten Ingenieur⸗Offiziere ange⸗ rühmt. Oberst⸗Lieutenant Simonovich wird allgemein bedauert; er wurde, als er in der Nacht des 31. Jult bei einem seiner Woh⸗ nung gegenüber ausgebrochenen Feuer aus der Kasematte unter dem peterwardeiner Thore trat, um Anordnungen zu treffen, bei der Thür von einem Granatensplitter am Halse getroffen, und starb nach einigen Minuten.
Im Lloyd liest man: „Die Heimsuchungen, welche in neue⸗ ster Zeit das treue Kronland Siebenbürgen getroffen haben, geben der Befürchtung Raum, daß vielleicht schon die nächste Zukunft da⸗ selbst einen druckenden Nothstand im Gefolge haben durfte. Um nun einem solchen nach Möglichkeit zu steuern, hat die Regierung
nebst anderen zweckmäßigen Maßregeln auch neuerlich gestattet, daß
einstweilen der Einfuhrzoll für die aus den Donau-Fürstenthümern dahin gelangenden Lebensmittel aufgehoben werde, wovon sich aller⸗ dings eine ersprießliche Wirkung erwarten läßt. Der Erfolg er⸗ scheint aber erst dann vollkommen sichergestellt, wenn auch von Sei⸗ ten der Fürstenthümer der Ausgangszoll, etwa für die Dauer von sechs Monaten, aufgehoben würde, und es sind deshalb auch bereits im Wege der K. K. Agentien bei den betreffenden Regierungen und bei dem Kommissär der hohen Pforte, Fuad⸗Efendi, die geeigneten . eingeleitet worden, deren Gelingen nicht zu bezweifeln teht.“
(Schluß des im gestrigen Blatte des Preuß. Staats-An⸗ zeigers (Beilage) abgebrochenen Artikels.) §. 69. Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutische oder andere Ver- träge über die Theilung des Eigenthums beziehen (§. 19), oder sich als unveränderliche Giebigkeiten an Kirchen, Schulen, Pfarren oder für andere n mn, darstellen (5§5. 20), werden von dem Verpflichteten allein ent- richtet. Eine Aushülfe aus Landesmitteln kann hier nur insofern stattfinden, als der Fall der Ueberbürdung (8. 96) eintritt. §. 70. Die von dem Verpflichteten zu tilgende jährliche Entschädi⸗ gungs- Rente im zwanzigfachen Anschlage zum Kapitale erhoben, ist das dem Bezugsberechtigten für die von dem Verpflichteten zu leistende Ent- schädigung gebührende Entschädigungs⸗Kapital. Dieses Kapital haftet, in= foweit es dem Belasteten zu berichtigen obliegt, auf, dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität vor allen anderen Hypothekar - Lasten und ge⸗ nießen die Vorrechte der J. f. Steuer. ; . §. 71. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und den Ver- pflichteten zu erleichtern, ünd die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Anfangspunkt, 1. November 1848 zurückzuführen, haben die Ver- pflichteten die für das landesubliche Nutzjahr 1848, rüͤckständigen Leistungen aus den durch die §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 ent⸗ geltlich aufgehobenen Bezugsrechten (8. 18) nach Abzug von einem Pau— schal⸗ Einlaß eines Sechstels, anstatt des im 5§. 65 bestimmten Drittels der Jahresleistung, nachträglich noch selbst zu entrichten. Bei der ziffermäßigen Ausmittelung derselben ist nach den oben (68. 55 bis einschließlich 64) aufgestellten Grundsätzen vorzugehen. §. 72. Die dergestalt bezifferten Nuückstände sind im Liquidirungs- Erkenntnisse separat ersichtlich zu machen, von dem Veipflichteten bei Abfuhr der Rustikal⸗Steuer an die Staats-⸗Kassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten zu erfolgen, sofern der Verpflichtete es nicht vorzieht, seine Schuldigkeit unmittelbar an den Berechtigten zu entrichten. Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Veipflichteten nicht weiter statt, so wie die Enischädigungs⸗-Rente erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nutzjahres, 1. November 1848, an zu laufen haben wird. §. 73. Rückstände von solchen Abgaben, die in die Klasse der S§. 19, 20 und des 8§. 69 fallen, sind zwar ebenfalls zu liquidiren, doch sind sie von dem Belasteten ohne Abzug des Sechstheils und unmittelbar an den Berechtigten abzusühren. Sollte der Rustifalist die noch den Dominikalisten betreffende Steuer berichtget haben, so versteht es sich, daß er selbe in Abzug bringen könne. Dasselbe gilt von allen Ausständen, welche sich auf frühere Jahre als das Nutzjahr 1848 beziehen. Zeigen sich hinsichtlich dieser Anstände, so ist die Forderung und Li quidirung lediglich auf den Rechtsweg zu verweisen, da für diese Ausstände die Rechte der Bezugs- Berechtigten durch die neuen Gesetze nicht beirrt wurden. Indessen hat auch in diesem Falle die Kommission noch vorläufig die Vermitfelung eines Vergleiches zwischen den Parteien zu versuchen. S8. 74. Nachdem mit den Verpflichteten die Berechnung gepflogen, er⸗ öffnet die Kommission mündlich den Ausspruch, den sie in dieser Ablbsunge⸗ Angelegenheit zu thun sich verpflichtet halte, mit der Aufforderung an die Partei, sich zu erklären, ob sie gegen den hiernach sogleich auszufertigenden Ausspruch sich die Berufung vorbehalte oder nicht, und ob sie das Entla⸗ , l oder die Rückstände ganz oder zum Theil sogleich bezahlen S. I5. Dieser Ausspruch hat zu enthalten: a) Die Angabe des Berechtigten, des Verpflichteten und ver belasteten , der Kataster⸗Nr. oder der bei Novalien erfolgten Be⸗
b) Die genaue Anzeige der jährlichen Giebigkeit, wie sie als bisher be= standen erhoben murde, so wie die Bezifftung der Nüctstände für das Jahr 1848 oder die Angabe ihrer ti ziglen.¶ Berichtigung.
9) . Resultat der für veränderliche Gfebigkeiten ermittelten Jahres quote. — ;
d) Das Resultat der unveränderlichen Jahres schuldigkeit, berechnet nach den rentämtlichen odar von der Kreis- Kommission weiter berichtigten oder durch Schätzung erhobenen Preisen.
1560
e) Die Berechnung der dem Berechtigten nach Abzug des Drittels ver- bleibenden Enischädigungs⸗Quote. K
f) Ausscheidung, wie viel hieran der ehemals Belastete, wie viel die Landeskonkurrenz, wie viel der Staat zu übernehmen habe, nach Jah- resrenten reparirt. .
s) Spezielle Ansührung der Beträge, welche nach 8. 68 als aufgehoben, und welche nach 8. 69 als ablösbar erklärt sind. r
h) Kapitalisirung diefer Beträge nach den Bestimmungen ves §. 70.
§. 76. Bieser Augspruch ist dreifach auszufertigen. Zwei Eremplare sind für die Landes⸗Kommission (6. 109) bestimmt, und eines ist unmittel- bar von der Bezirks ⸗Kommission gegen e g , amn Ver⸗ pflichteten zuzustellen, und der Tag des Empfanges von der Kommission auf der Urkunde zu bestätigen, was auch bei allen Erlässen an die Parteien zu beobachten ist. Nur wenn der Berechtigte die Berufung angemeldet hat, wird für ihn noch ein viertes Exemplar des Erkenninisses ausgefertigt.
S. 77. Wenn sich die Berufung an die Kreis- Kommission von einer e, vorbehalten würde, fann diese in allen Punkten, in welchen eine . oder ein Einspruch nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt ist, ergris⸗ en werden.
Die Berufungsschrift ist mit dem Aus spruche der Kommission in Ur= schrift helegt, in der unüberfchreitbaren Frist von 14 Tagen, die vom Tage der Zustellung läuft, bei der Bezirks-Kommission zu überreichen.
Die Bezirks ⸗Kommission hat die Berufung binnen drei Tagen nach ihrer Ueberrelichung mit ihren Bemerkungen zur Entscheidung an die Kreis- Kommission einzusenden. ; ; 1
Auf eine von der Partei nicht rechtzeitig eingereichte Berufung ist kein Bedacht zu nehmen. ö . ;
S. 78. Gegen die mit möglichster Beschleunigung i , Entscheidung der Kreis⸗Kommission findet, insofern sie den Ausspruch der Bezirks- Kommission nicht bestätigt, die weitere Berufung an Lie Landes- Kommission stalt. Diese ist binnen der Präklusivfrist von 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, unter Anschluß der letz. teren in Urschrift bei der Kreis-Kommission einzureichen, welche in letzter Instanz enischeidet. . —⸗ .
§. 79. Erscheinen die Parteien und bringen eine schriftliche nach 7. September 1618 abgeschloffene Uebereinkunft, die ssie bereits unter sich getroffen haben, so hat die Kommission darauf zu sehen, ob a) ein Anspruch auf Landes-Konkurrenz oder
b) wie bei Laudemien die Ablöfung auf Kosten des Staates gemacht wird,
oder ob .
) ch die Parteien selbst und bloß aus eigenen Mitteln ausgeglichen
aben. ; ;
ge 80 ad a) In dem Falle a des vorhergehenden Paragraphen kann
dieser Vertrag der Kommission wohl als Leit jaden, aber nicht als Richtschnur, dienen, sie hat die Liquidation nach den gesetzlichen Bestimmungen doch vor⸗ zunehmen und das im 8§. 75 vorgeschriebene Erkenntniß zu fällen.
Ftur in dem Falle, als die vorgelegte Privat-Urkunde ganz den gesetz= lichen Bestimmungen entsprechen würde, oder an selber nur geringe Verbes⸗ serungen, die sich durch einen Nachtrag ergänzen ließen, zu machen wären, hat dle Kommission im ersten Falle ihren Richtigbefund, im letzteren aber denselben nebst dem betreffenden Nachtrage beizufügen, und es vertritt sodann, wenn auch die Interessenten diesen Nachtrag mitfertigen, diese Urkunde die Stelle des Liquidations-Erkenntnisses.
§. 81 ad b) Die Berechnung des Laudemial- Ertrages kann keinen Gegenstand einer Privat⸗Berechnung bilden, dieselbe mag, sohin in einer eigenen Urkunde oder als Theil einer Privat -⸗Urkunde erscheinen, so ist selbe nicht zu beachten, sondern von der Kommission nach den in dieser Instruc⸗ tion vorgesehenen Anordnungen vorzugehen, es wäre denn, daß ausnahms⸗ weise auf Grund bestimmter Verträge der Belastete selbst für das aufgeho⸗ bene Laudemium die Entschädigung zu leisten hätte. —
S. 82 ad c) Enthält die Privat-Urkunde die Abrechnung zwischen den Betheiligten und die Tilgungsart der Schuld bloß aus eigenen Zahlungs⸗ mitteln in der Art, daß die Abgabe nach schon bestimmter Art für den Belasteten ablösbar ist (5. 33 der Reichs -Verfassung), ohne das Gut mit einer anderen un⸗
ablösbaren Teistung zu belasten, und liegt der Ausweis vor, daß hierauf keine Ansprüche Dritter haften, oder daß dieselben mit dieser Ausgleichung einverstanden seien, so hat die Kommission diese Urkunde nur in so weit zu prüfen, um die Parteien auf allfällige Ergänzungen ausmerksam zu machen.
ö 83. Hat im Falle des §. 21 das K. K. Landgericht einen Ver⸗ gleich zwischen der Gemeinde als solcher und den daselbst angezeigten Be⸗ zugsberechtigten mitgetheilt, so wird dieser statt des Liquidations“ Erkennt⸗ nie zu den Akten gelegt. . ö .
Im Falle der Fehlanzeige findet die gesetzliche Liquidation statt.
§. 81. Erscheint der Bezugsberechtigte weder selbst noch durch einen legal Bevollmächtigten bei der 6. bekannt gegebenen Tagsatzung, hat er aber seine Anmeldung gehörig überreicht, so wird nach Maßgabe der Alten
und der Angaben des Verpflichteten die Liquidation geflogen.
Hat er keine Anmeldung überreicht, so kann ihm nur jener Schuldbe⸗ trag liquidirt werden, welchen der etwa bei der Tagsatzung freiwillig er= schienene Verpflichtete ausdrücklich zugesteht. Es bleibt im letzteren Falle jenen Dritten, welchen auf die aufgehobenen Grundlasten Rechte zuständen, vorbehalten, selbst eine Anmeldung dieser Bezüge zu überreichen, wenn sie dies binnen einem Monate nach Ablauf des für den Bezugsberechtigten ge⸗ gebenen Anmeldungs-Termines thun und sich hinsichtlich derselben nur auf den Betrag ihrer eigenen Forderung beschränken.
Ist der Verpflichtete bei der Bezirks -Kommission ungeachtet der von Seiten des Berechtigten unterlassenen Anmeldung erschienen und die Liquidi= rung mit ihm erfolgt, so kann der Berechtigte in keinem Falle mehr tine neuerliche Anmeldung und Liquidirung (8. 47) fordern, sondern jeder wei⸗ tere Anspruch derselben ist als durch Verzichtleistung erloschen anzusehen, und dem Verpflichteten hierüber auf Verlangen ein verfachungsmäßiges Cer= tifikat von der Landes-Kommission zuzustellen.
Wurde bis zur Auflösung der Bezirks ⸗ Kommission keine Anmeldung überreicht, und hat der Verpfüichtete bei der Bezirks ⸗Kommission sich nicht freiwillig wegen Liquidirung seiner Lasten gemeldet, so erlischt das Recht bes Bezugsberechtigzten auf eine Entschädigung, der Belastete kann von Seiten der Landes-Kommission ein verfachungsniäßiges Certifikat verlangen, daß seine Grundlasten wegen nicht erfolgter Anmeldung ohne alle Entschä—⸗ digung als erloschen anzusehen seien. ⸗ ;
8. 85. Erscheint der vorgeladene Belastete nicht, so werden die Anga⸗ ben des Bezugsberechtigten als wahr angenommen, insofern selben die beigebrachten Behelfe nicht widersprechen. 6
§. 86. Ein Kurator ad actum ist von der Kommission Jenem zu stel⸗ len, welcher durch unanständiges Betragen trotz der wiederholten Warnun gen den Zweck der Liquidirung schuldbar zu vereiteln sucht,
§. 85. Alle von beschräniten Eigenthümern, Natznießern oder von Vertretern nicht eigenberechtigter Personen abgegebenen Erklärungen, einge=
gangenen Vergleiche und gemachten Zugeständn isse bedürfen zu ihrer Rechis=
gültlgkeit keiner Genehmigung der Ädministrativ⸗ oder Kuratel-Behörde.
8. 88. Es genügt zur Rechtsgültigkeit der von einem Bevollmächtig⸗ ten abgegebenen Erklärung jeder Art, wenn er sich nur mit einer das be— rechtigte oder verpflichtete Gut speziell bezeichneten Vollmacht ausweist, welche auf das Grund⸗Entlastungs⸗Geschäft lautet. Auf Grundlage einer solchen Vollmacht kann er in solchen Angelegenheiten 1 Vergleiche eingehen, auf Rechte unentgeltlich verzichten und in die Bestellung eines Schi edsgerichtes willigen. Der Ehemann bedarf keines Ausweises über die Bevollmächtigung von Seiten seiner Gattin, außer er wäre gerichllich von ihr geschieden. ; ꝛ
§8. 87. Werden von Seiten des Belasteten Einwendungen dahin erho⸗ ben, daß er die Ansprliche des Bezugsberechtigten ganz oder iheisweise als nicht zu Recht bestehend erfenne, so hat die Kommission vor Allem eine gütliche Ausgleichung zu versuchen. J .
Es sind aber nul solche Vergleiche von der Kommission aufzunehmen und ihrer weiteren Amtshandlung a, Grunde zu legen, durch wilche der streitige Punkt definitiv beigelegt wird, worunter daher beispielsweise Ver= gleiche auf Abhören von Zeugen nicht gehören. Die von der Kommission
protokollirken Vergleiche find, ohne daß sie einer weiteren Bestätigung be⸗
dürfen, für endgüllig anzusehen. j ;
Ist der Vergleichs ⸗-Verfuch fruchtlos, so hat selbe dahin zu wirken, daß die Parteien diese Angelegenheit durch ein Schiedsgericht ohne weite⸗ ren Rechiszug derart entscheiden lassen, daß jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiede männer zeinen Obmann wählen.
Zur Uebernahme dieses Schieds⸗-Nichteramis sind auch Gerichts Personen geeignet.
Die gewahlten Personen sind verpflichtet, sich diesem Akte zu unter. ziehen, belde Theile uͤber ihre Angaben zu hören und ihren Ausspruch nach Recht und Billigkeit schristlich der Kommission zu übergeben.
8. 90. Lassen sich die Parteien auch zur Wahl von Schieds Nichtern nicht herbei, so ist auf Grund des faftischen Besitzssandes die Entschädi= gung auszumitteln. Spricht der faltische Besizstand zu Gunsten des An= meldenden, so wird ihm der viesfällige Bezug provisörisch zuerkannt, bis der Belastete in Petitorio ein anderes Urtheil für sich erlangt hat.
Spricht der Besitzstand nicht zu Gunsten des Anmeldenden, oder kann der faktische Besitz nicht ermittelt werden, so hat die Kommission die Be⸗= rechtigten auf den Rechtsweg zu weisen. . .
In beiden Fällen muß jeboch der auf den Rechtaweg Verwiesene bin-= nen einem Monat sich augweisen, die Klage gehörig übergeben zu haben, widrigens von der Kommission auf später erwirkte Uriheile kein Bedacht genommen würde.
Neber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit mög- lichster Beschlennigung zu unterscheiden. 3 ;
Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrist des Urtheils binnen acht Tagen, nachdem es rechtskrästig geworden, der Bezirks- Kommission, oder falls diefe schon aufgelöst wäre, der Landes⸗Kommission zu überreichen. . .
Fällt das Resultat des Rechtsstreites dahin aus, daß der Bezugs- Berechtigte ungegründete Ansprücht erhob, so hat er die Kosten einer all⸗ fälligen neuerlschen Liquidirung selbst zu tragen; wird der Belastete ganz sachfällig, so verliert er den Beitrag, den sonst die Kreismittel für ihn ge= leistet hätten; zeigt sich, daß beide Parteien zum Theile sachfällig wurden, so treffen die obigen Rachtheile auch beide Theile.
S. 91. Betreffen die Einsprüche nicht die Pflicht selbst, sondern nur Neclamationen gegen die Einrelhung einer Abgabe in diese oder jene Ent= schädigungs⸗Klasse gegen die untersassene oder zu r nh Abrechnung der Gegenreichnisse oder Ansprüche auf unentgeltliche Aufhebung, so steht der gegen m an die Kreis⸗Kommission, dann an die Landes⸗Kommission und im letzten Falle selbst an das Ministerium offen.
Um diesfalls nicht zwei Liquidationen zu veranlassen, lst sogleich die alternative Liquidation . den Fall der Abweisung oder Würdigung des Rekurses ersichtlich zu machen.
ö 1 . gegen die Werthsanschläge und Berechnungs art werden nach §. 30 des Patentes vom 4. März 4819 durch, Schieds. Ge⸗ richte (5. s5) enischieden. In diesem Falle sind die Parteien zur Nam= haftmachung der Schiedsmänner, die entweder sogleich, oder binnen einer bon der Kommission zu bestimmenden Frist zu geschehen hat, anzuweisen.
§. 93. Die namhaft gemachten Schiedsmänner sind ohne Verzug vorzurufen, es ist ihnen ver streitige Tant worüber sie zu entscheiden haben, bekannt zu geben, und zugleich Tag und Stunde, wann sie ihren Ausspruch vor der Kommission abzugeben haben, zu bestimmen. Zugleich sind sie zur alsbaldigen Ernennung eines Obmannes anzuweisen, der, wenn die Schfedsmänner zu feinem einmüthigen Ausspruche gelaugt wären, un= verzüglich vorzurufen, und über seine seibstständige Entscheidung zu verneh⸗ . . eine Partei die Benennung des Schiedsmannes unterläßt, oder die Schiedsmänner über die Person des Obmannes nicht einig werden, steht die Benennung für die Säumigen der Bezirks⸗Kommission zu.
§. 94. Gegen die Aussprüche der Schiedsmänner oder der Sachwver=
ständigen findet von Seiten der Parteien keine Berufung statt. Die Par- teien fin jedoch berechtiget und verpflichtet, Behufs einer gründlichen Beur- heilung des Gegenstandes den genannten Personen alle Behelfe an die Hand zu geben. 58. 96. Die im S. 91 vorgezeichnete alternative Liquidation hat auch einzutreten, wenn der Bezugsberechtigte glaubt, daß seine Forderung einer bestimmten Abgabe sich nicht zur unentgeltlichen Auflassung eigne, weil sich selbe auf einen Vertrag gründe. Die Nachweisung dieses Vertrags⸗Ver⸗ hältnisses hat in einem separaten Protokolle zu erfolgen, und ist durch die Kreis oder Landes-Kommission zur Entscheidung vorzulegen. ;
S. 96. Besteht die Einsprache des Belasteten nur darin, daß ihm we⸗ gen Üeberbürdung seines Gutes nach 8. 19 des Patentes von 4. März 18419
eine Landes⸗Aushülfe gebühre, so ist der gesetzliche Grundsatz anzuwenden
daß, wenn er auch beide Drittheile selbst zu entschädigen hätte, aber der auf ihn fallende Jahres⸗Ertrag für alle von denselben Grundstücken gebührende Entschädigung 40pCt. des Rein ⸗Ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet, jener Betrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Entschädigung das bemerkte Ausmaß von 40 pCt. übersteigt, mit der Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten sei, daß der Verpflichtete keinen niederern Be- trag, als die Hälfte des nach §. 17 des Patentes vom 4. März 1849 bestimmten Maßes, sohin nicht weniger als ein Drittel des ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten habe. .
58. 97. Um zu diesem Behufe den Neinertrag zu erheben, wird die im §. 51 bis 563 angeordnete Klassifizirung und Ausmittlung des Natural⸗ brutto-⸗Ertrages zu Grunde gelegt, das als überbürdet bezeichnete Objelt nach S. 569 ilassirt, und von dem auf diese Art erlangten Brutto Ertrag der Abschlag des nöthigen Kulturaufwandes in Abzug gebracht.
§. 88. Die Eihebung des noihwendigen Kulturaufwandes im Gelde geschieht dadurch, daß nur der gemeindeübliche und nothwendige Aufwand, als die Kosten der Sagt, der Bearbeitung des Bodens, der Sammlung, Einbringung der Früchte, der Unterhaltung der Schutzmittel gegen Ver= wüstungen und Elemente, nicht aber, Steuern, Wustungen oder anderen Lasten von der Kommission in einen billigen Anschlag gebracht, und sohin mit dem Brutto⸗Ertrage in Vergleich gestellt werden.
S. 99. Wenn auf obige Art mit allen einzelnen Belasteten eines Dominikalisten die Liquidation gepflogen ist, so wird zu einem separaten Protokolle, die Zusammenstellung aller Forderungen eines Bezugsberechtig- ien in einem Bezirke aus den einzelnen Liquidirungserkenntnissen gepflogen, abgetheilt nach den in 8. As ersichtlichen Hauptunterschieden in den Betrag, welchen die früher Belasteten, in jenen, welchen das Land zu vergüten hat, und in senen, welcher noch wie bisher vom Belasteten zu entrich« ten kommt. ;
§. 10h. Den Schluß der Liquidation mit jedem einzelnen Bezugsbe= rechtigten bildet die Berechnung der ihm allenfalls für aufgehobene Besitz= veränderungen gebührenden Entschädigung. .
Das Mortuar und das Laudemium für die vor dem 7. September 1818 vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seiten der Verpflichteten zu Handen der Berechtigten wie bisher in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortügrs der Todfall vor dem 7; September 1848 eingetre⸗
ten ist, und bezüglich des Laudemiums die Besitzanschreibung vor diesem
Zeitpunkte angesucht wurde.
§. 10s. Bei Veränderungs⸗Gebühren ( Auf⸗ und Abzug, Laudemium, Ehrung, Todtfall), welche sich a) auf die Landes Verfassung, insbesondere auf Artikel' VI. 5. B. der tyroler Landes ⸗-Ordnung gründen, ist deren Jahres= lag, auf Grundlage des dreißigiährigen Durchschuittes, zu erheben, und wird für die Aufhebung dieser Bezuge nach 5. 14 des Patentes vom 4. März 1819 die desfällige Vergütung nach Abzug von 10 pCt. des erhobenen Jahresertages für die Einhebungs⸗Kosten, , , ,,. u. s. w. aus dem Staatsschatze ohne Ersatz aus den Landesmitteln vorläufig mittelst einer Rente geleistet. Beruht P) die Laudemialpflicht auf einem besonderen Ver⸗ trage, so hat der Grundhold die Entschädigung selbst zu leisten. In diesem Falle wird das Laudemium nach dem Preise der letzten Besitz⸗ Veränderung der Realität berechnet, und die auf 3 des so berechneten Laudemial-⸗Betra= ges bemessene Enischädigung, welche jedoch 2 pCt, des letzten Besitz Verän. derungs - Preises in keinem Falle übersteigen darf, dem Berechtigten dann bezahlt, wenn der nächste laudemialpflichtige Besitz- Veränderungs- Fall ein- trüt, bis zu welchem Zeitpunkte dieser Laudemial-Entschädigungs Bettag als unverzinsliches Kapital auf der entlasteten Realität in erster Vorzugs—
Hypothek liegen bleibt, wodurch jede weitere Laudemijal - Pflicht für immer
aushört. Fuͤr das auf einem grundzinspflichtigen Grunde seit Herstellung
des Steuer⸗Katasters gebaute Haus wird keine Laudemial ⸗ Enischädigung,
ondern diese nur vom Baugrunde, geleistet. '.
— §. 102. Der Grundherr hat im Falle a) wo die Enischärigung ö. Staate angesprochen wird, die ihm vom 7. September 1818 bis dahin . sällig gewordenen Veränderungs- Gebühren, so weit s sich auf den Bezir eines Landgerichtes beziehen, gemeindeweife anzumelden, die Namen . wechselnden Besitzer, den Veränderungs⸗Preis, den Tag der erfolgten Ver fachung, und den Betrag der einzelnen Laudemien anzugeben, und so den
ö
ißigjähri varzuthun. In den Fällen E) und e) hat der e en r, ,,, nee e f i de m, tranken ser Böfewwanz Fecher rechtüich gehlaligt hat, e n und jene aan wan wälchen 36 erechnung des Betrages der Veränderungs- . Ha gr ehr, Landes⸗Kommission binnen drei Mongten (5. 47) ö. eichenden Anmeldungen theilt vieseibe dem betreffenden Landgerichte . —— Aluftrage mit, die darin enthaltenen Angaben nach den 97 b lern zu prüfen, die Richtigkeit derselben zu bestätigen, oder i 9 faͤlligen Bemerkungen beizufügen, und sohin die Anmeldun der 26 kommission mitzuiheilen, welche, im Falle sich Anstände erge 7 nach Ein⸗ vernehmung der Betheiligten das Liquidations · Erkenntniß (ii t §. 101. Wurde für einen erst nach dem 7. September wr. kommenen Veränderungsfall (6. 1061) von bem K . n want Laudemium noch bezahll, so sst dasselbe, im Falle . aat die Laudemial - Enischäbigung Übernimmt (6. 102) dem Grundzinsholden zu⸗ rückzuersetzen falls aber dem Grundholden selb diese Entschãdigun gs Pslicht obliegen wunde (§. 103) so gilt die Laudemial⸗Pflicht, bei Beutel⸗Lnehen
fi s Hierdurch abgelöst. ; ñ die r, 9 in ae. Gemeinde i, r. n. gesetzlich bestimmte pan pal; Aus , n , uh n 5 b. habe fur die Sener, ai die Zu e kinzelnen Gemeinden oder n. ., 2 . zu Wasser . n zu niedrig sei, indem 9863 . . * 6 ö. a = her . als ein LVriiheil se nes Brutto ⸗ Ein om h n richten hatte, oder wenn um-= gekehrt die Bezugsberechtigten zeigen lönnen, daß alle gewöhnlichen Be⸗ dürfnisse aus dem Gemeinde; Permögen selbst, wenigstens seit 10 Jahren, bestritten wurden, so sind derlei Einwendungen nicht als Privatsache, son= dein als Angelegenheit der gesammten Gemeinde zu behandeln.
§. 106. Dle Kommission at sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob diese Einwendung wohl der Wille der Mehrheit der Krb n leen. sei, und in diesem Falle die Steuern und Steuer-Huschläge und Beiträge zu Wasserbauten in den letzten 10 Jahren im Durchschnitte separat zu erheben.
Zeigen sich aus den Erhtbungen die Einwendungen als ungegründet, so ha die Kommission die Beschwerdeführer darüber aufzuklären, und ihnen bei dem bestimmten Ausspruche des 8. 16 des Patentes vom 4. März 1849 ras Ersolglose ihrer Beschwerde vorzustellen. .
; , . sie sich nicht, oder sindet die Kommission aus den Erhe—= bungen die Beschwerde als gegründet, so ist das Protokoll mit den dies- fälligen Erhebungen an die Kreis- Kommission, und von dieser beiichtlich an die Landes -Kommission vorzulegen.
5. 107. Die Landes-⸗Kommisslon kann die Beschwerde, wenn sie selbe ungegründet flndet, zurülweisen, sindet sie selbe aber gegründet, so hat sie die Akten dem Ministerium zur welteren Verfügung vorzulegen.
Derlei Einwendungen halten aber die Liquidation mit den Parteien nicht auf, sondern in den Protokollen wird lediglich die Anmerlung der diesfälligen Neclamation ersichtlich gemacht.
8. 108. Ueber die Art der Wahrung der Rechte dritter Personen, . . die aufgehobenen Grundbezüge haben, wird ein eigenes
esetz nachfolgen. —
5. 109. Sobald eine Bezirks- Kommission ein Entlastungs-Operat eingesendet hat, veranlaßt der Borsitzende der Kreis-Kommission dessen Ein= sendung an die Landes-Kommission; diese verordnet die buchhalterische Prüfung, läßt vorkommende Rechnungsanstände in kurzem Wege behe⸗ ben, worauf sie, wenn anders keine Anstände gegen den legalen Vorgang bei dem Entjastungsgeschäfte sich ergeben, die Bestätigung der Entschädi⸗ gungsansprüche der beiden Parlen des Ertenntniffes (8. 76) beisüigt, und shnen dadurch die Eigenschaft versachungsmäßiger Urkunden ertheilt.
Das eine Pare wird dem Berächtigten, Behufs der vorzunehmenden Verfachung ausgefolgt, das andere aber bei den Atten aufbewahrt.
Die Buchhaltung hat den Antrag zu stellen, der Grundentlastungs⸗ Kasse die zur Empfangnahme bestimmte Renie, so wie die zur Ausfolgung an den Berechtigten schon derzeit flüssige Rente vorzuschrriben, und die im S. 120 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zahlungsbögen und Zahlungs⸗ ,, , . saab
§. 110. Die Schlußaufgabe der Bezirks⸗Kommission ist die bücherli n,, der Altiv⸗ . ff , , . , i . dationen, deren Nevision und kreisweise Zusammenstellung der Kreis-Kom⸗— mission obliegt, worüber von Seiten der Landes⸗-Kommission die nähere Bestimmung nachfolgen wird.
Von der Grundentlastungs⸗Kasse.
S. 111. In so lange nicht eine eigene Creditsanstalt des Kronlaudes Tyiol und Vorarlberg für die vollständige Entlastung der Verpflichteten und Befrie Guang der Berechtigten besteht, vermittelt der Staat die vorschuß- weise Einzahlung der Verpflichteten und die Auszahlung an die Berech— tigten durch rine in, Innsbruck zu errichtende Grundentlastungs ⸗ Kasse, , als Gläubiger der Ersteren und als Schuldner der Letzleren
§. 112. Dieser einstweilige Vorschuß erfolgt )
Krenlandes, und 3. . n, nehmt, a . . diglich mit dem ganzen Kronlande Tyrol und Vorarlberg statt zu finden 1 der Veriheisung zwischen den einzeluen Kreisen des Landes vor⸗ S. 113. Der erste Landtag des Kronlandes Tyrol und Vorarlberg hat in Erwägung zu ziehen, ob das in §5. 18 des Patentes vom 4. März 1849 als eine Last des betreffenden Landes erklärte Drittel der Entschädi⸗ ,,, , n, die eigenthümlichen Verhältnisse dieses effe ĩ h i ünfti zee, nd ie ähh Büäeühne inen ferneren Gegenstand der Bergthung des Landtages wird die Art der Aufbringung solcher Mittel und die Erfatzleistung der . dem Staats- schatze erthellten Vorschüsfe, so wie die Feßfetzung fener Bestimmiungen bu den, welche gemäß bem 8. 32 des Patentes . 4. Mä 1 ! . Errichtung einer Landes oder mehrerer , Beh , chebgsdigen vollständigen Entlasiung der Verpfüchteten und d ; B in, 3. är söäcchiigien mit der ihnen bel herben ü enen e g n ü sen sint. pital - Entschädigung zu tref⸗ er Landes ⸗Kommission in Vertretung der ,, , regelt sich nach dem zweifachen Verhälmisse ö. en gegenüber dem Besitzer des zu entlastenden Grundes als ihren Schuld- ner, und gegenüber dem Besitzer der berechtigten Realität s Gläubi ger der Kasse. Die Thätigkest der , andes -NKommission bezieht sich in die⸗
oder Ablösungsbeträge, die ganz oder zu
a) die mittesst der Steuer Einnehme ü . mer abzuführenden R : i n in den landes üblichen nn , er snen .
b) die im gleichen Wege erfolgt ; ö gi en rr fill ee, eff izeülneisen Einzahlung der en rng . ö ,, des Patentes vom 4. 96 1849
' orschußweise zu leistenden Zahlungen M bie Vorscht ⸗ 3 ö 2 Ie g hl ten, ö 9 2. . 2. el . aus dem Nutzjahre 1848, welche Reluitionen der ika r G adigungen nder Ablösungen im Kapitale oder Berpflichieten an die Stenekrah? n tutzjabre 1818, welch lchtere die sogleich bei der Berhandiun g en Weihen haben, ganz oder . Theil Operat an die Kreis- oder Len . — . srüber als das Enmiastungsg= lung kommen, verordnet die Landes an nn on eingelangt ist, zur Einzah⸗ Kommission der Grundentlastungs -= Kasse ssen aber Anzeige der Bezirks= der 1 6. 6. gen Qulli ; kg gegn n . ö Der Verpflichtete f all der Einzahlung. ganz n n , y,, n sich von der Bezahlung 1 n a) durch den Erlag des ganzen von dem Berechti ᷣ z 6 ö 3 gien nicht beanständet Entschädigunge ⸗ oder Abiösungs-⸗ Kapital orm ne . r
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innen 14 Tagen nach Abgabe vieser Erklä b) auch na Beendigung ver Ents̃ hadigung e . durch die Einzahlung des ganzen Kapitals oder durch Abschla der Höhe von 106 Fl. C. M. oder eines Me
Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein mn
bes Jahr in
dem Rentamte anmeldet.
In allen diesen Fällen hat die Einzahlung an die Rentamtskasse zu geschehen.
§. 118. Die Einbringung der Zahlungen von dem Venpflichteten
für die Einbringung der Grundsteuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlungen das gleiche Vorrecht in Konkurs- und Executions-⸗Fällen ge— nießen, vorgeschrieben sind (56. 21 des Patentes vom 4. März 1649.
Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.
S. 419. Sobald der Verpfiichtete auf die vorangedeutete Art seine Kapitalsschuld ganz oder zum Theile getilgt hat, hat ihm die Grundent— lastungs - Kasse die löschungsfähige Quittung zukommen zu lassen.
§. 1209. Die Landes- Kommission fertigt jedem Berechtigten auf seine oder den Namen des berechtigten Gutes lautende Zahlungsbögen zu, auf welche in halbjährigen vom 1. November 18418 laufenden Dekursiv⸗-Raten die Entschüdigungs⸗ und Ablösungsrenten ausgezahlt werden.
Ueber die in die Grundentlastungs⸗Kasse einfließenden Rückstände aus dem Nußiahre 1848 werden besondere Zahlungsanweisungen ausgegeben.
S. 121. Die Ausfertigung dieser Urkunden ist sogleich zu veranlassen, sobald die Ausmittlung des einem Berechtigten gebührenden Enischädi⸗ gungs- eder Ablösungs Kapitals in Rechtskraft erwachsen ist. Muß letztere theilweise verschoben bleiben, so darf die Ausfertigung dieser Urkunden Über die liquide Summe nicht gehindert werden. ;
S. 1422. Zur Erleichterung des Berechtigten wird bestimmt, daß dem— selben im Falle des Bedarfes, auch noch vor der voliständig erfolgten Liquidation in seinem Kreise, auf Antrag der Kreis- Kommission durch die Landes⸗Kommission bei der Grundentlastungs-Kasse Vorschüsse vom Jahre 1848 an angewiesen werden können, welche das Zweieinhalbfache der von ihm an den Staat jährlich zu bezahlenden Adelssteuer nicht überschreiten.
S. 123. Zur Deckung dieser Vorschüsse sind vor Allem die an die Grundentiastungs -Kasse einsließenden Rückstände aus dem Nutzjahre 1848, sohin die vom 1. November 1848 an laufende Jahres⸗Rente des Entschä⸗ digungs · Kapitals, zu verwenden. ö.
Mit der Anweisung zur Erfolgung des Vorschusses ist zugleich bei der
den seiner Zeit flüssig werdenden Rückstaͤnden und Renten des Vorschuß—Q Schuldners zu verfügen.
§. 124. Gegen verweigerle Vorschuß⸗Bewilligungen von Seiten der Landes⸗-Kommission findet der Rekurs an das Ministerium binnen 14 Tagen von Zustellung der Entscheidung statt.
§. 125. Findet der Ministerial⸗Kommissär die Arbeiten der Landes— Kommission beendet, so erstatiet er an das Ministerium diesfalls Bericht, von welchem die Auflösung der Landes-Kommission ausgesprochen wird.
Wien, am 17. August 1849.
Der Minister des Innern: Bach.“
An sland.
5 patriotischer Lieder, die Verbreitung revolutionairer Schriften,
dieser Provinzen in diesem neuen Affe der unerschöpflichen allerhöchsten Gnade mit Dankgefühl den lebhaften Wunsch, sie zu be n ten . und möchte auch ich bald in die Lage kommen, die setzte Fessel bürgerlicher Freiheit, den Belagerungs-⸗Zustand, beseitigen zu können. Mailand, 18. Au-
Die zweite Proclamation lautet ,, . Rilitair⸗Corps gehörenden und
8 28 in a
Grundentlastungs-⸗Kasse die Vorschreibung desselben zum Rückempfange aus?
J
Vorhinein in der ersten Hälfte der Monate Mai oder November bei stell
wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche
ließen. 2)
. 6 ber Verpflichtete vor der Bezirk Kommission hierzu bereit Albwesenden von der Böswilligkeit ihrer Umsturz-⸗Tendenzen überzeugt haben, r so habe ich mich veranlaßt gesehen, einen weiteren General- Pardon bis
Ende September J. J. zu gewähren, und zwar in folgender Weise: Wird — . unbedingie Straflosigkeit allen Deserteuren der K. K. Armee freiwilli ergegnten abwärts bewilligt, welche sich bis Ende September
ig als Desertenre iner Cipil - oder Miliiair Behörde
ellen, wenn 6. s kein anderes Verbrechen. zu Schulden kommen ern , . * Wohlthar ves gegenwärtigen General- Par- 86 st auszudehnen, ist auch von dem eingeleiteten Gerichts verfahren gegen diejenigen, welche sich nach Ablauf er? in den vorangegangenen
Gnavenakten bewilligten Frist einstellen, abzustehen; n
irgend eine Strafe in Freiheit gefetzt, ben , 8 n,, zu Schulden kommen ließen. Falls sie aber schon der Siasen unterzogen wordrn, so wird ihnen die Verlängerung der betreffenden Capitulatlon erlassen. 3) Diejenigen Individuen, welche nachträglich oder gleichzeitig sür solche Deserteure eingereiht wurden, sind bei der Rückkehr der betreffenden Deserteure ihrer besonderen Verpflichtung enthoben, ohne jedoch von der allgemeinen Militairpflicht befreit zu sein. H Es ist allgemein die irrige Ansicht verbreitet, daß ein Deserteur seine Abwesenheit bis nach Ablauf der festgesetzten Zeit verleugnen kann, weshalb hiermit be= kannt gegeben wird, daß die Straflosigkeit nur für jene stattfinden, welche freiwillig vor dieser Zeit zu ihrer Fahne zurückkehren und sich selbst bei den Behörden melden, wahrend diejenigen aber, welche sogar vor der festgesetz= ten Zeit mit oder ohne Waffen ergriffen werden, oder erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit freiwillig zurückkehren, unnachsichtlich der gesetzlichen Strafe unterworfen werden. 5) Es kann in keiner Weise die Rechtfertigung eines Verhafteten, als habe er sich freiwillig stellen wollen, in Betracht gezogen werden; vielmehr wird allen Lokal-Behörden aufgetragen, alle sich freiwillig meldenden Deserteurs in Verwahrung zu nehmen und der nächsien Militair⸗= Behörde zu überliefern. 60 Da die Erfahrung gezeigt hat, daß manche Lokal-Behörden selbst einen Deserteur an der Rückkehr zu seiner Fahne verhindert und oft sogar den Aufenthalt dersel⸗ ben geduldet, ohne ihn der kompetenten Behörde zu überliefern, und wie es gar häufig der Fall war, dieselben abgewiesen, wenn sie sich freiwillig dem Gerichte überlicfern wollten, so wird ein soiches ungesetzliches Verfahren nach den bestehenden Verordnungen bestrast werden. 7) In gleicher Weise werden unnachsichtlich bestraft, sowohl Gemeinden als einzelne Personen, welche sich der Verhaftung eines Deserteurs widersetzen oder dieselbe in ir- gend, einer Weise erschweren; die Ersteren mit einer Geldstrafe, und die Zweiten nach Maßgabe der Proclamation vom 10. März. Ich verspreche mir die thätigste Mitwirkung aller Behörden, um der Bevblkerung des lombardisch- venetianischen Königreiches die Wohlthaten dieses wichtigen Gnadenaktes bekannt zu machen. Mailand, 18. August 1849. Radetzky, Feldmarschall.“
Großbritanien und Irland. London, 22. Aug. Das Tory-Organ Standard äußert über die Unterwerfung Un— garns: „Das Ende eines Bürgerkrieges ist ohne Zweifel ein An— laß zu Glückwünschen, doch der bleibende Nutzen dieser Beendigung des ungarischen Kampfes wird wesentlich von dem künftigen Ver— fahren der österreichischen Regierung abhängen. Wenn Oestexreich, durch die neueren Ereignisse belehrt, darin willigt, das Recht der Ungarn auf ihre Verfassung anzuerkennen, so zweifeln wir nicht, daß Ungarn freudig zur Unterthänigkeit gegen den neuen Souve— rain zurückkehren wird, der, wenn auch Kaiser von Oesterreich, doch noch nicht König von Ungarn ist. Ein solches Verfahren von Seiten der österreichischen Regierung würde Ungarn wieder zu dem machen, was es früher oft gewesen, Oesterreichs Stärke, und es würde Kämpfen, welche für den Frieden Europa's eben fo ge— gefährlich sind, wie für die Stabilität des österreichischen Kaiser⸗ thums, für immer ein Ende machen. Um des europGäischen Frie— dens, wie um der kriegführenden Parteien willen, ist eine friedliche Beendigung des Kampfes aufs ernstlichste zu wünschen, und es soll uns freuen, wenn es sich bestätigt, daß Rußland geneigt sei, die Mäßigung im Siege anzuempfehlen, welche allein diesen Sieg für
den österreichischen Einfluß ersprießlich machen kann, und das Oestereich geneigt sei, diesen Rath zu befolgen. Die Anwendung des vae vietis würde für die Sieger unendlich verderblicher sein als für die Besiegten. Der ministerielle Globe sagt am Schluß eines Artikels, in welchem er die letzten Demonstratioönen in eng— lischen Volksversammlungen zu Gunsten Ungarns rechtfertigt: „So weit die gegenwärtige Agitation für die ungarische Sache geht, zweifeln wir nicht an ihrer augemessenen Richtung, und tragen kein Bedenken, sie, insofern wir es vermögen, mit unserer bescheidener Aufmunterung zu unterstützen. Trotz einiger etwas kühner Meta— phern ist es doch ungereimt, die Redner von Marylebone oder Drurylane mit jener Kriegspartei zu vergleichen, die u Paris und Heidelberg von dem Wahnsinn begriffen wurde, das Banner der Freiheit von der Seine nach der Weichsel zu tragen. Lord Dusley Stuart und seine Genossen haben im vorliegenden Falle wenigstens, durchaus praktische Zwecke vor Augen und wenden sich an die gesundesten und tüchtigsten Gesinnungen des englischen Cha— rakters. Eine beharrliche und anwachsende öffentliche Meinung giebt einem Minister die Zuversicht, daß er sich auf die Nation verlassen kann, an deren Spitze er steht, und ist von unverkennba— rem Einfluß auf die Stimmung des Parlaments. Dies ist, unse— rer Ansicht nach, vor den Augen des gesunden Menschenverstandes die Rechtfertigung des Zwecks, den die Förderer der Agitation für Ungarn haben.“ .
„Nach, Berichten aus Curg§gao vom 10. Juli lagen dort fünf holländische Kriegsschiffe. Ihre Anwesenheit oll sich auf Dif— ferenzen mit Venezuela beziehen, welches letztere über das Verhalten des Gouverneurs von Curagao, Herrn Esser, während des letzten venezuelanischen Bürgerkrieges Beschwerde führt und eine Entschä— digung von 1 Millionen Gulden verlangt. Holland will nun zwar nicht bezahlen, hat aber aus Rücksicht auf seine Handels⸗Verhälinisse insoweit nachgegeben, daß Herr Esser durch Herrn Elzevier als Gouverneur ersetzt worden ist. Der Rest der Differenzen soll nun durch Unterhandlungen beseitigt werden, und die fünf Kriegsschiffe sollen den Unterhandlungen Nachdruck geben. .
Schweiz. Bern, 19. Aug. (Deutsche Ztg.) Man hat der Schweiz immer vorgeworfen, sie sei der Heerd der euroßäischen Propaganda, in ihr könnten die kommunistischen Vereine ungehindert ihr Wesen treiben, Pläne schmieden ze. In dem Sinne ist dies richtig, daß die Schweiz ein unbeschränktes Ver= einsrecht hat und nur in sehr seltenen Fällen gegen dasselbe ein— schreitet, weswegen besonders die deutschen Handwerker in der Schweiz bisher ungestört ihre Vereine organisirten und, wenn sie ihre Statuten der Polizei vorgelegt hatten, von derselben unange— fochten blieben. An diesen Vereinen, denen kommunistische Tenden⸗ zen nicht immer abgesprochen werden konnten, nahmen aber fast niemals Schweizer Theil: der Kommunismus war bis dahin bei uns eine ausländische Pflanze, die beim Volke keine Wurzel fassen konnte. Um so auffallender ist es, daß man seit einiger Zeit von einer geheimen Verbindung spricht, an deren Spitze Schweizer stehen sollen, und die mit der europäischen Propaganda in innigem Zusammen⸗
hang stehe. Ihr Organ sei der Unabhängige, ein wöchentlich einmal
in Bern erscheinendes Blatt. Diese Zeitung war bis dahin ziemlich un⸗
bekannt, und das Publikum wurde erst durch die konstrvativen Blätter auf dasselbe aufmerksam gemacht. In der letzten Nummer des Unabhängigen liest man folgendes „offene Cirkularschrei⸗ ben an die 85 soctal⸗demokratischen Sectionen in der Schweiz.:
„Herren und Brüder! Unsere 5 ist, wie Ihr wißt, die ab⸗ solute Freiheit zu erringen. Der Eingeweihte weiß, daß die Zeit