1849 / 246 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kommissäre nannten ihn geradezu ht sich von selbst, daß ein solcher konnte. Wir hören auch, daß den Befehl erhielt, die

Die erwähnten Civil

zu bringen. Es verste

inen Landes verräther. Vertrag nicht angenommen werden ö. Feldmarschall⸗ Lieutenant Esoric 4 ng er,

ĩ e C j . sste 1 6 4 0 ö Truppen in die Cernirungs Posten rücken un m. Wenige

An die baldige Uebergabe Kemorns wollen

ö hes s wird besonders angeführt, daß Klapka glauben; als Gegenbeweis wird L.. ange dri, dan ,, j za⸗ . Testung mit Holz für den ganzen Winter in den letzten Tagen die Festung mit * z sür ganz versehen. . w Aus dem nördlichen Ungarn wird dem Oesterr. Eorr. ge 5 ; * 2. r. . . Skole her operirend gegen Munkacz schrieben: „Die Russen sind von Skole her or mn gene, nn. vorgedrungen. Die Besatzung dieser Festung, etw. 21 81 surgenten bestehend, hat sich noch nicht ergeben, Jondern um kurze Frist gebeten und erklärt, sich ergeben zu wollen, k Gewiß⸗ heit von der Unterwerfung Görgez s habe. Die Wege gegen Munkacz, auf welchen das kussisch' Armee⸗Corps vorrückt, wurden 6 ? z —— . 21 * 6 ausgebessert und die Verbindungen mit Stry fortwährend unterhal⸗

. J D J 2 F Xen sut r ten. Ucbrigens sind in der Umgegend von Munkacz keine Insur⸗ genten mehr zu sehen.“ 2 . . Die russischen Truppen verlassen, dem Soldaten freunde zufelge, Ungarn und Siebenbürgen; nur das dritte Armee⸗Corps General Rudiger) bleibt bei Kaschau und Eperies konzentrirt.

Die Wiener Zeitung theilt die „Ergebnisse der sinan ziellen Gebahrung im Monat April“ mit. Denselben zufolge betrug die Gesammtsumme der Einnahmen 7,026,356 Fl. Davon treffen direkte Steuern l, 67, 109 Fl. indirekte Abgaben 1,184, 011 Fl., Einnahmen von Staats Einkommen u. s. w. 74,901 Il. Die 5 j ' * . Ausgaben hingegen betrugen 14,934,174 Fl., und zwar: Staats- schuld 2,786, 858 Fl., Hofstaat 269,552 Fl., Minister⸗Rath 15, 152

Il, Ministerium Tes Aeußern S6, 701 Fl., Ministerium des Innern 1, 265,B 006 Fl., Ministerium des Krieges 7,768,711 Fl., Finanzen gI8, 209 Fl., Justiz 243,935 Fl., Unterricht 87, 914 Fl., Handel und zffentlichꝛ Bauten 1,267,628 Fl, Landes Kultur und Bergwesen 15, 199 Fl., Kontroll⸗Behörden 205, 218 Fl.

Eine der bedeutendsten Größen auf dem Gebiete der Wissen⸗ schaft und Literatur unseres Vaterlandes ist von dieser Erde ge schieden. Ernst von Feuchtersleben ist nicht mehr. Er starb am 2ten Nachts nach fünfmonatlichen schweren Leiden. Feuchtersleben war im Jahre 1806 geboren; vor dem März 1848 Vice⸗-Direktor der medi⸗ zinischen Studien, erhielt er unter dem Ministerium Dobblhof das Amt eines Unter-Staatssecretairs des Unterrichts⸗-Ministeriums. . die Dauer der

Zeit verhãältnisse ist Folgendes angeordnet worden: 23) Die zum Verbrauche für das lombardisch⸗ venetianische Königreich bestimmten, gesetzlirch der Verzollung unterliegenden Waagen dürfen nur bei einem der dazu befugten Zoll— Aemter des genannten Königreiches der Eingangs⸗Verzollung unterzogen wer⸗ en. Dem triester Hauptzoll⸗Amte, so wie den übrigen Zoll⸗Aem⸗ tern ves küstenläwmdischen Gebietes, ist die Vornahme der Verzollung solcher Waaren untersagt. b) Auch dürfen die gedachten tüsten⸗ läwdischen Joll=Aemter für jene ausländisch verzollten, Waaren, welchen die Richtung in das lombardisch⸗venetjanische Königreich ge geben werden will, keine Ersatz= oder Anweisbolleten für den in ländischen Verkehr ausstellen. 9) ZollSicherstellungen für die aus

dem küstenländischen Gebiete mit Ueberschreitung der Zoll-Linie nach

Sept. (Lloyd. Auf

Trie st, dermaligen

vbem lombardisch-venetianischen Königreiche zu versendenden Waaren

*

dürfen von den küstenländischen Zoll-Aemtern nicht in Baarem an genommen werden.

Banern. München, 2. Sept. Die A. 3. meldet: „Was bayerische Blätter über die Zwecke einer politischen Mission des bayerischen Gesandten zu Wien, Grafen Luxburg, melden, kann auf das bestimmteste als völlig grundlos bezeichnet werden. Graf Lux burg ist in Urlaub und lediglich in Familien⸗-Angelegenheiten, ins besondere um einen kranken Bruder zu besuchen, nach Mannheim gereist.“ . Augsburg, 3. Sept. (Nürnb. Korr.) Se. Königl. Ho— heit der Prinz Luitpold langte heute früh 7 Uhr, von Lindau kom mend, auf der Eisenbahn hier an und setzte seine Reise nach Mün chen fort.

Württemberg. Stuttgart, 4. Sept. (Schwäb. M.) Nach längerer Abwesenheit in St. Petersburg kamen gestern Abend Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin wieder hier an. Die bürgerlichen Kollegien, die berittene Bürger wehr und eine Anzahl Einwohner in offenen Wagen waren din Heimkehrenden bis an die Gränze der Stadtmarkung bei Berg ent gegengegangen, um sie dort zu begrüßen und nach Stuttgart zu geleiten. Inzwischen waren der Schloßplatz, die Planie und Nek— kar⸗ Straße sehr belebt. Die Trommel rief die Bürgerwehr auf den Schloßplatz. Die Ankunft der hohen Herrschaften verzögerte sich durch den Empfang, der ihnen an anderen Orten zu Thril ge worden, bis zu später Abendstunde; die Bürgerwehr bildete Spa lier; um sie wogte fortwährend eine zahlreiche Masse von Einwoh nern. Nach 9 Uhr erschien der Zug: von der berittenen Bürger wehr geleitet, in einem Reisewagen der Kronprinz und die Kron prinzessin, welche von der Bürgerwehr mit Trommel und Musik und von ihr und dem Volke mit lebhaftem Hoch empfangen wur— den. Hinter dem Reisewagen folgten 41 Wagen mit den einhoö lenden Bürgern, an deren Spitze der Stadtschultheiß. Ihre König cen Hoheiten stiegen am Hauptportale im inneren Schloß

ofe ab.

Hessen und bei Rhein! Darmstadt, 4. Sept. Das gestern bereits erwähnte Gesetz, die Zusammense tung der heiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, lautet:

ö. K von Hessen und bei Rhein ze. Wir haben en 1. r n getreuen Stände verordnet und verordnen hier— Art. 4. Die nach der Verfassungs⸗-Urkunde des Grostherzogthums den nr n, Nechte werden durch zwei, aus renn Vertretern gh . , Kammern ausgeübt. gibt n nie erste Kammer besteht aus 25, die zweite aus 50 Ab- Art. 8. Die Abgeordneten zur zweiten Kammer iti 6 3 , er werden unmittelb .. denjenigen Staatsbürgern des Großherꝛogiums gi . . 26ste Lebensjahr zurüigelegt haben; die' zun ersten Kainmer glelchsalls un- mittelhar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogihum welche das 26ste Lebensjahr zurückgelegt haben, überdies aber dem Staate jährlich eine ordentliche direkte Steuer von zwanzig Gulden bezahlen. Wenn sedoch jn einem nach Anlage B,. vereinigten Wahlbezirke leine 1000 Slimmberechtigle vorhanden sind, so soll die Zahl von 1000 durch vie zunächst Hochstbessen ir. ten 1 ö . ergänzt werden. . r. 4. as Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt v senige welche 1) nach Art. 16, der ge w surngs nr , ,, und 3 des Gesetzes vom 28. September 1812 (bie Abänderung der Ar 16 und 69 der Verfassungs - Urkunde betreffend), mit den aus dem Hefe vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strasprozeß für Civil⸗ personen), und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit

1624

Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen), vom 23. Februar 1849 hervorgehenden Modificationen in der Ausübung ihres

Staatsbürgerrechts gehindert sind; oder welche

2) zur Zeit der Wahl in

einer öffentlichen Unterstützungs - Anstalt als Insassen sich befinden, oder

während den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden sind.

wählbar ist jeder hessische Staatsbürger, . Kammer, oder, wenn die Wahl später ersolgt, am Tage der Wahl das Z30ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

derjenige, weise Art. Z und 3 des Gesetzes vom rung der Art. 16 und 60 der Verfassungs⸗ Urkunde betreffend), mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Stras— prozeß für Civilpersenen), und 28. Oltober 1848 (über die Einsührung des Strafverfahrens mit Schwurgericht in

Art. 5. Jum Abgeordneten der er sten oder der zweiten Kammer der am Tage der Eröffnung der

Art. 6. Milglied der ersten oder der zweiten Kammer kann nicht sein welcher 1) nach Art. 16 der Verfassungs - Urkunde, beziehungs- 28. September 1842 (die Abände⸗

aus dem Nachtrage zu dem Gesttze vom öffentlichen und mündlichen den Provinzen Starkenburg und

Oberhessen) vom 23. Februar 1849 hervorgehende Modification in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gehindert ist; 2) weren Diebstahls,

Beirugs, Uaterschlagung, Fälschung oder sonstigen im N 1 . 1 1 z X . y . 2 2 Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger rechts⸗

kräftig verurtheilt worden ist.

Wahlbezirke eingetheilt, welcht in der Anlage A. zu

oder 3) wegen eines oder Vergehens zu

Meineids Verbrechens

Strafgesetzbuche genannten

wird zum Zweck der Wahlen in 48

Das Großherzogthum der Wahl . zu diesem Geseßz näher

, .

bestimmt sind.

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geordnesfen zur zweiten Kammer.

einen Abgeordneten zur ersten Kammer. J ; werden je zwei nach Anlage B. zu diesem Gesetz zu einem Wahlbezirk ver⸗— einigt, welcher einen Abgeordneten zur ersten Kammer ernennt.

zur ersten Kammer der Ortsvorstand einer jeden zufertigen, ten Kammer, Kammer enthält. Diese Listen müssen mindestens acht Tage vor der Wahl des Abgeordneten zur zweiten Kammer drei Tage lang auf dem Gemeindehause nach vorheriger Bekanntmachung offen gelegen haben. Ueber etwaige nur binnen dieser Frist zulässige Einwendungen entscheidet am vierten Tage die Wahl- Kommission und hat über dieselben und ihre Entscheidungen, je nachdem sie die Liste der Stimmfähigen bei der Wahl zur ersten oder zur zweiten Kam- mer betreffen, zwei besondere Protokolle aufzunehmen. mission besteht aus dem Bürgermeister zwei durch das Loos sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende Gemeinderaths-⸗

.

Darmstadt und Mainz wählen in jeder

Art. 8. Die Wahlbezirke . wählen ein jeder einen Ab—

wei Abgeordnete, die übrigen Wahlbezirke

Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder

Art. 9. Die Von den übrigen Wahlbezirken

Art. 10. Die Regierung ernennt für einen jeden nach Anlage A. und gebildeten Wahlbezirk einen Wahlkommissär, der die Wahl zu leiten und je Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen hat.

II. Sobald durch Unsere Verordnung die Vornahme der Wah⸗ verkündet ist, hat auf Aufforderung des Wahlkommissärs für die Wahl Gemeinde zwei Listen an⸗ wovon die ine die Stimmberechtigten bei der Wahl zur zwei⸗ und die andere die Stimmberechtigten bei der Wahl zur ersten

Diese Wahl- Kom⸗ oder dem Beigeordneten und aus

bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden

Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger hinzu. Nach Ablauf des

vierten Tages sendet die Wahl-Kommission eine Beurkundung darüber, daß die Listen die gesetzliche Zeit hindurch offen gelegen haben, an die betreffen den Wahl-⸗-Kommissäre ein.

Art. 12. Die Wahl erfolgt in den einzelnen Gemeinden vor der Wahl; Kommission der Gemeinde von den in dieser Gemeinde Wohnenden. Die Städte Darmstadt und Mainz werden durch die Wahl Kommission in aungemessene Distrikte geiheilt. Dasselbe kann in den anderen Städten ge- schehen, in welchen dies der Wahl Kommission zweckmäßig erscheint. In jedem Tistrikt ist ein eigenes Wahl-Büreau, aus einem Mitgliede des Ge—

meinderathes und zwei anderen Ortsbürgern bestehend, niedergesetzt. Das Wahl-Büregu wird von der Wahl-Kommission ernannt. ö

t. 13. Die Wahl erfolgt in jedem Wahlbezirk an einem und dem selben Tage Vormittags von 8 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr. Der Wahlkommissär hat den Tag und das Lokal der Wahl mindestens dreimal 24 Stunden vor Beginn der Wahl in jeder einzelnen Gemeinde durch öffentlichen Anschlag und durch öffentliches Ausrufen befannt machen zu lassen. Eo weit ausführbar, werden sämmtliche Wahlen in allen Be— zirken an einem und demselben Tage vorgenommen. ̃ ; Art. 14. Jeder Wahler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der inneren Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf dieser Seite die Bezeichnung desjenigen, den er zu wählen be⸗ absichtigt, ein, und legt den Zettel in den verschlössenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu eines Mitgliedes der Wahlkommission bedienen. Ueber den ganzen Wahlakt ist ein Protokoll auszunehmen, welches Lie Namen der Abstimmenden, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, so wie auch das Resultat der Zusammenstellung der Stimmen, zu enthalten hat. Es wird von der Wahlkommission unterschrieben und mit . lichen Sitimmzetteln und den sonstigen das fragliche Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücken an den Wahlkommissär eingesendet. Eine von der Wahlkom— mission gefertigte und unterzeichnete Abschrift dieses Protokolls bleibt zur

fe

1

Einsicht der Betheiliglen drei Tage lang auf dem Gemeindehause offen lie⸗ gen. In den Städten Darmstadt und Mainz, überhaupt in den Stäbten welche durch die Wahlkommission nach Art. 12 in Wahldistrikte getheil⸗ werden, wird die erste Berechnung des Resultats von den Wahlbüregus, die zweite von der Wahlkommission vorgenemmen, an welche jedes einzelne Wahlbüre au alsbald sämmtliche Akten einzusenden hat. Andere als die . , nn Stimmzettel, o wie solche, welch⸗ nicht von dem Wähler oder für den elben von einem Mitgliede der Wahltommission ge— schrie ben sind, oder welche aus dem Wahljimmer verbracht worden, hat die Wahlkommission nicht zuzulassen, und Stimmzettel, welche den Gewählten

7.

nicht hinreichend erlennbar bezeichnen, bleiben bei der JZusammenstellung unberücksichtigt. Eines jeden solchen Umstandes muß jedoch im Protokoll Erwähnung geschehen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl derjenigen, welche nach dem Protokoll abgestimmt haben, in der einen oder der anderen Gemeinde nicht überein, so werden, wenn diese Unregelmäßig-= keiten auf das Ergebniß der Wahl von Einfluß sein sollten, in den be⸗ treffenden Gemeinden auf Anordnung des Wahlkommissärs neue Wahlen vorgenommen. .

. Met. 15. Der, Wahl ⸗Kommissär stellt unler Zuziehung der Wahl-Kom— missien des Hauptwahlortes das Resultat der Wahl zusammen, errichtet hierüber ein Protololl und macht das Ergebniß öffentlich bekannt. Haupt wahlort ist derjenige Ort, von welchem der ganze Wahlbezirk seinen Namen hal. Um gültig g-wählt zu sein, muß man wenigstens eine Stimme mehr haben, 1 Hãlfie sämmtlicher, die gültig abgestimmt haben, beträgt Labsolute Masorität). Anderenfalls ordnet der Wahl-Kommissär eine neue Wahl an. Vei der zweiten Wahl ist derjenige als gewählt anzusehen, der die, meisten Stimmen erhalten hat relative Majorllät). Bei Stimmen— gleichheit entscheidet das Loos, welches von einem Mitgliede der Wahl Kommission gezogen wind. j X ,. 16, Der Wahl Kommissär macht dem Gewählten und dem BVahl⸗Kammissär sür die Wahl zur ersten Kammer des betreffenden Bezirks unverweilt die Anzeige von der Wahl, und sendet dem Ministerium des Innern die Akten ein.

Art. 17. Sobald der Wahl-Kommissär für die Wahl zur ersten Ftam— mer vermittelst der in dem vorigen Artikel gedachten Anzeige Kenntniß da— von erhalten, daß die Abgeordneten zur zweiten Kammer in dem Bezirke gewählt sind, ordnet er die Wahl eines Abgeordneten zur ersten Kammer an.

Urt. 18. Tiese Wahl wird unter Anwendung sämmlicher in Art 12, s, 14 und 15 enthaltenen Vorschriften, und nachdem das Resultat der in dem Be—= zirke erfolgten Wahlen zur zweiten Kammer mindestens drei Tage zuvor in dem Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden ist, bei denselben Wahlkom— missonen und Wahlbärcaus, bei denen die Wahlen zur zweiten Kammer statisinden, vorgenommen. Haupiwahlort ist bei den Wahlbezirken Darm- stadt und Mainz, die Stadt Darmstadt und die Start, Mainz. und bei den übrigen Wahlbezirken nach der Bestimmung der Wahlklommissäre einer der Hauptwahlorte zur Wahl für die zweite Kammer.

Art. 19. Nach Erledigung der Wahl macht der Wahlkommissär dem

Gewählten die Wahl bekannt, und sendet dem Ministerium des Innern die Akten ein.

Ait. 20. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, die Wahl ablehnen, oder seine Stelle niederlegen. Dieses ge⸗ schieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innemn, oder, wenn

bie Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der

Kammer, deren Mitglied der Austretende ist. Der Präsident der Kammer hat dem Ministerium des Innern von der Austrittsanzeige alsbald Nach⸗ richt zu geben. So lange ein Abgeordneter nicht erklärt hat, die Wahl ablehnen zu wollen, wird präsumirt, er habe dieselbe angenommen.

Art. 21. Sobald ein Abgeordneter von mehreren Wahlbezirken oder in die erste und in die zweite Kammer gewählt worden ist, hat das Mini⸗ sterium des Innern denselben zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung erfolgt, so entscheidet das Ministerium durch das Loos.

Art. 22. Die Dauer der Wahlen wird auf sechs Jahre bestimmt. Während dieser Zeit sindet außer dem Falle einer Auflösung eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt: 1) wenn ein Abgeordneter stirbt; 2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt; 3) wenn ein Abgeordneter nach Art. 6 unsähig wind; 4) wenn einem Ab⸗ geordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Amtes befindlichen Abgeordneten eine höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretende ist jedoch wieder wählbar.

Art. 23. Deffentliche Beamte bedürfen zum Eintriet in eine der bei⸗ den Kammern keines Urlaubs.

Art. 24. Der Art. 93 der Perfassungs - Urkunde wird dahin abgeän dert, daß zu einem gültigen Beschlusse der eisten Kammer die Abstimmung von wenigstens 13 Mitgliedern gehört. Ebenso ist zu einem in Art. 110 der Veifassungs - Urkunde erwähnten Beschlusse die Zustimmung von wenig⸗ stens 13 Mitgliedern erforderlich. ; ö

Art. 25. Alle mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehenden Bestimmungen und insbesondere 4) die Art. 51 6 der Ver= fassungs-Urkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absatze des Art 61 enthaltenen Bestimmung, wonach kein Mitglied der einen ober der an— deren Kammer sein Stimmrecht duich einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Stimme Insructionen annehmen def, 6165 des Erdikts vom 17. Februar 1820, rie standesherrlichen Rechts. verhällnisse betreffend; 3) die Verordnung vom 22. März 1820, über die Vornahmen der Wahlen, mit Ausnahme des Art. 16, der auch auf die Wahlen zur ersten Kammer ausgedehnt wird: 4) die Verordnung vom 29. März 1820 über die Bildung der Wahlbezirke; 5) die Verord- nung vom 31. März 1820 über die Wählbarkeit der Kapitalisten; 6) die Art. 4 9 des Gesetzes vom 28. September 1842, die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungs- Urkunde betreffend, sind aufgehoben, und es treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Gesetzes., Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staates siegels.

Darmstadt, den 1. September 4849.

w . Ludwig.

(Folgen die Verzeichnisse der Wahl Kammern.)

Bezirke zu

D 6st. Darmst. Zeitung.) Ge⸗ Mittag erschien ganz unvermuthet Se— Kaiserl. Hoheit

stern der Erzherzog Hofe und Ihrer Majestät such abzustatten. Der Erzherzog verfügte

b 31

Reichsverweser in Darmstadt, um

der Königin von Griechenland einen Ve ; sich sofort in einem Mietl wagen nach Kranichstein, wo sich der Großherzogliche Hof mit sei nem Gaste befand, und überraschte die dorlige Versammlung, mit welcher er zu Tafel blieb und dann um 7 Uhr Abends nach Frank

unserem R

furt zurückkehrte. Heute Morgen um S8 Uhr hat Ihre Majestä vie Königin von Griechenland ihre Rückreise über He n ang treten. Unser Hof gab der hohen Frau das Gelei bis Heir berg, von wo derselbe sich wieder nach Seeheim begie Altenburg. Altenburg, 5. Sept. (D. A. 3.

Sach sen Aktenstücke, die deutsche Frage betreffend,

Staats-Regierung an die Landschaft gelangt:

J. Vom 31. Juli!. Von dem Grundsatz ausgehend,

der National -Veifammlung in Frankfurt 4. M. in Beziehung auf

sind von der

daß die von

deutsche Verfassungsangelegenheit gefaßten Beschlüsse für unser Herzogthum Gesetzeskraft haben, haben wir nicht nur seiner Zeit sowohl die von der Natisnal-Bersammlung beschlossene Reichsverfassung, als auch das dazu gehörige Wahlgesetz publiziren lassen, sondern uns auch bei derjenigen Kol— leftivndte betheiligt, durch welche unter dem 44. April d. J. die Bevoll—= nächtigten von 28 deutschen Regierungen ihr Einverständniß mit jener Verfassung und der auf den Grund derselben erfolgten Kaiserwahl aus— sprachen, in der Meinung, daß alle deutschen Regierungen, welchen überhaupt der Eintritt in den zu errichtenden Bundesstaat möglich nachfolgen würden. Da diese

war, mit einer ähnlichen Eiklärung

Erwartung jedoch nicht in Erfüllung gegangen t. Legt de Un. möglichkeit vor, auf jenem von der National⸗Versammlung angebahnten Wege zu einer festen und einheitlichen Gestaltung des deutschen Bundes- / staals zu gelangen, und die diesseitige Staatsregierung hat sich daher drin—

gend aufgesordert fühlen müssen, in Erwägung zu ziehen, ob und inwiefern * . Preußen,

Sachsen und

sein dürfte.

Altenburg dem erwähnten Bündnisse, so wie dem damit in Verbindung stehenden provisorischei l verfassung, so wie sie vorgelegt ist oder fenden Reichstage vereinbart, wird, für halte; 3) daß zu diesem Reichstage, was da

Maßgabe der Reichs versassung, was das Volkshaus aber anlangt, nach Maßgabe des Wahlgesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs⸗ Verord⸗ nung die Abgeordneten für de

as Herzogthum gewählt werden.

1I. Vom 5. Aug.: In Bezug auf den Emwurf einer Ausführungs— Verordnung zu dem die Wahlen für das Volkshaus beneffenden Gesetze Fer verbünbefen Regierungen haben wir der Landschaft noch folgende E öffnung zu machen: Zufolge eines Vorbehalts bei den Verhandlun über den Anschluß an die Verfassung Vorlagen der drei Königlichen Regierungen haben die beitretenden Staaten von den Modificationen,

esp. mit einem demnächst zu beru— das hiesige Land Gesetzeskras das E l

s8 Siaatenhaus anlangt, nach

8 S

unter welchen sie das Wahlgesetz zum Volkshause in Ausführung zu bringen urch ihre besonderen Verhältnisse genöthigt sind, den in Berlin niedergesetzten Verwaltungsrath in Kenniniß zu setzen, da—

mit derselbe die Ueberzeugung gewinne, daß in keinem Punkte von den eigentlichen Prinzipien des vereinbarten Wahlzesetz 5 ab⸗ gewichen würde. Demgemäß hat auch der diesseitige Bevollmächrigte in Berlin, Staats-Nath Seebeck, den Entwurf einer Ausführungs-Verordnung mit der Veranlassung zugestellt ahalten, selbigen dem Verwaltungs. Rathe vorzulegen und die ctwa hiergegen gestellt werdenden Bemerkungen so schleu⸗— nig als möglich anzuzeigen, worauf denn von dem diesseitigen Bevollmäch⸗ tigten die Mittheilung eingelaufen ist, der Verwaltungs-Rath sei bei der Erwägung dieses Gegenstandes zu der Ansicht gelangt, daß die Gutheißung oder Ablehnung einer von irgend einer einzelnen Regierung beabsichtigten Modification des Wahlgesetzes nothwendig zugleich die Feststellung bestimm⸗ ter Prinzipien involvire, und da diese vor gemeinsamer Einsicht in die noch andererseits zu erwartenden Anträge der übrigen verbündeten Regierungen nicht zweckmäßig erscheinen kann, so sei beschlossen worden, vorerst die Letz⸗ teren um beschleunigte Vorlegung der von ihnen beabsichtigten Ausführungs— Verordnungen zu ersuchen und erst wenn deren mehre eingegangen sein wür⸗ den, eine bestimmte Erklärung über die in ihnen enthaltenen Bestimmungen abzugeben. Wenn nun anch in der hierländischen Ausführungs-⸗Verordnung eine prinzipielle Abweichung von dem Wahlgesetze nicht zu erblicken sein dürfte, so erachtet doch unser Bevollmächtigter die Beanstandung des einen oder anderen Punltes nicht geradezu für unmöglich. Bei dieser Sachlage müssen wir an getreue Landfchaft noch den Vorbehalt anreihen, daß im Fall eines später wirklich erfolgenden Einspruchs, dessen Beseitigung außer unserer Macht liegen würde, der Landschast entsprechende Abänderungen vorgeschlagen werden, so fern sich dieselbe nicht vielleicht entschließen sollte, bie Negierung zu ermächtigen, eiwanige Abänderungen, welche von den

ngen inbedingt erheischt würden, ohne spezielle land—⸗

verbündeten Regierungen 9 eintreten zu lassen.

schastliche Zustimmun

Sachsen⸗Meiningen. Meiningen, 1. Sept. (D. A. 3.) Mit Zustimmung des Landtags ist für das herzogthum eine Landes- Kredit-Anstalt unterm 27. Aug. d. J. errichtet worden; dieselbe ist ein Staats-Institut mit einer selbstständigen Kasse und Kassen⸗ Verwaltung. Sie hat den Zweck: theils Gelegenheit zu geben zur Emporbringung der Landwirthschaft und Gewerbe, vorzugsweise zur Ablssung grundherrlicher Lasten, zur Abhülfe in Noth⸗ und Ur glücks fallen und zum Abtrag älterer, unter lästigeren Bedingun⸗ ' fontrahirter Schulden ꝛc., ohne die kostspielige Mitwirkung tter Personen Darlehen zu billigen Zinsen unter Gestattung s theilweisen finden den Kapitalisten und Kassen⸗Verwaltungen die ringung disponibler Gelder zu erleichtern

981 )

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inter⸗

Gebietstheile des Gerichtsbarkeit, welche den K. K. Delegationen, der K. Regierung und der Hoffanzlei zugetheilt war, von nun an in zweiter il⸗ Gerichte ausgeübt machung die schen Senat des Bewilligung, bei ; Sopotheker- Berschæeibungen, betreffend die dem Hepotheten-imte in; und Chioggia

hrlichen Abtrags zu erlangen, theils um nach T

und ihnen die Vor Ehieggia. lassen. Was

1625

lombardisch-venetianischen Königreichs erklärt, daß die

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zustanz vom Krimi und in dritter Instanz vom Appellations Gerichte zu Ve werden soll. 5) Soll mit der gegenwartigen B

mit Hof- Dekret dem K. K. lombardisch⸗⸗ venet 22. November 18418 entheilte

höchsten Justiz⸗Tribunals vom 22 den Hypoiheken⸗Aemtern zu Udine, Treviso und

zurstehenden Immobilien, vornehmen zu dürfen,

6) Die Appellations-⸗ Section dritter Instanz in V z wird für

ben erklärt und Dem sombardisch⸗-venelianischen S des t. oberst

Gerichtshofes wieder der Gerichtsbarkeit zugetheilt, n elche zu den Städter Benedig, Chioggia und dem jetzt wieder oktäapirten egebiete gehörte. 7) Das Appellation s⸗, Civil-, Kriminal⸗ und Handels die Hypotheken smter von Venedig und Chioggia, die Prätar zu Venedi ne

ö ) neng

werden perovisorisch in der Ausübung ihrer betre s das Apptllations- und Kriminalgenicht

theile eines den Geldoerkehr, . . . erstreck sich die Gerichtsbarkeit desselben für jetzt e V gewähren, Die Wand eg Kredit 24 nia genießt . 1 nedig und Chioggia und auf das von den Kaiserlichen Tr viede der Staatskassen. Die Fonds und Zuschüste der Landes-Kredit fupitte Seegebiet und wird in der Folge vom lomh netian fasse bestchen in Kapitalien, welche zu dem Zwecke der Anstalt von Senat des ober ssten Gerichtshofes der Tag ang'zei en Privaten und Körperschaften aufgenommen wenden, in Depositen, se Gerichtsbarkeit sich in Be reff des App r den Beständen der Spar- und Stiftungskassen, welche nicht vor⸗ der venetianischen Provinzen und i Krim l theilhafter und schneller untergebracht werden können, in temporai über die ganze :P rovinz Venedig erst ecken wird. Venedig, 23. ? ̃ en Zuschüssen aus der Staatskasse und in eingehenden Domainen Kaiserliche Civise und Militgit, Gouverneur, Geheimerath, General der Ka FKaufgeldern und Geld-Ablösungen für grundherrliche Gefälle und J , , . . sealrächte des Fiskus, welche an die Kredit-Anstalt abgegeben wer⸗ ö , . . . wtkönnen. Fur die Sicherheit der bei der Landes-Kreditkasse an Sttschafte . , eilen i a, ,.

gelegten Gelder haften zunächst die Aktiv⸗Forderungen derselben, nigreichs bereits vSeiöffentlichien Proclan ö 15 dann der Staat mit seinen gesammten Einkünften. Wer von der August 1848 in Ausubung gebracht. dem wird daf Credit-Anstalt Gelder zu leihen sucht, hat derselben gerichtliche f die von der Armee⸗ Intendanz veröffentlichte A Spezial- Hypothek auf mit gerichtlichen Hypotheken nicht belastete Feldmarschalls Grafen Radetzky sämmtliche oder sonstige zur Verpfändung geeignete * Provinzial und Central- Behörden erlas Gegenstände und Realrechle zu einem Tarwerth von stimmungen und Verordnungen, demmöge welche dem doppelten Betrage der Schuld oder nach Ermessen eri, . . . 9 . Anstalt anderweite Sicherheit zu bestellen. ,, S . d 4 gen diömmtn ual Beamten, wie ü beihaupt aller direkt oder indirekt von den politischen oder

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Hesterreich. Pesth, 1. Sept. (Cl.) Vor einigen Tagen wur⸗ den sämmklichen Professoren der Univ ersität von Seiten der Central ntersuchungs-Behörde folgende Fragepunkte zur Beantwortung rgelegt: 1) Ob sie die Huldigungs-Adresse an die nach dem 14. fortbestehende revolutionaire Regierung eigenhändig unter und welchen Antheil sie an der behufs der Abfassung jener Adresse angeordneten allgemeinen Sitzung genommen? 2) Welcher Herren Professoren, deren Söhnen oder Mün

ln eine Civil oder Militairstelle unter der genannten stegierung augenommen und in welchem Verhältniß dieselben Erxbaupk zu ihr gestanden? 3) Welche Umstände die etwa npromittirten Professoren zu ihrer Rechtfertigung oder Entschul⸗ anführen können? Allgemein bezeichnet man den Juris or F. als den Verfasser der fraglichen Adresse, während An ich bei der Diskussion über dieselbe des Ausdrucks „tyranni Regierung“ bedient haben sollen. Gewiß ist, daß Professo Buge des Medizinalwesens unter dem repukblikanischen Reg 5 wie der Chemie-Professor Neutwich, in richliger Boraus- ichk dessen, was da kommen mußte, unsere Stadt verlassen, in⸗ fern aber das Gerücht begründet ist, dem zufolge noch einige ere unserer vorzüglichsten Professoren den meist Gravirten anzu⸗ reihen wären, muß die nächste Zukunft entscheiden. Ueberhaupt sieht nan einer radikalen Epuration unseres Universitäts Personals ent⸗ andere Neuerung, die man damit in Verbindung

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egen Eine . ö 1. ri ist die Lostrennung einzelner Fakultäten von ihrer Mutter Ur at und deren Versetzung nach anderen Städten. Nament

te Tyrnau der Sitz der juridischen Fakultät werden. So viel verlässiger Quelle vernimmt, scheint man im Mi—

u ht daran gedacht zu haben.

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man jedoch aus z Sept. (Sol datenfreund.) Die Uebergabe Ko ich beendetem Waffenstillstande ist noch eine zweifelhafte Frage. Obwohl Klapka die beste Absicht haben mag, so sind die Flemente, die ihn umgeben, hierzu nicht geneigt, da selbe mehr Der mindrr aus kompromittirten Leuten bestehen; der Impuls zur fte also mehr von der Mannschaft zu erwarten s der Dinge unterrichtet, entweder sich ffiziere hierzu zwingen wird. J

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ergabe dur he, von der wahren Lage

0 de zerstreuen oder die eigenen Offiz

r J umliegenden Ortschaften der Festung wird noch immer fleißig refrutirt und die Rekruten eingeübt; dagegen die schwäch⸗ lichen und krüppelhaften in ihre Heimat entlassen. Die Stärke der h .

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25,000 Mann gerechnet.

Der

2

Besatzung wird auf ungefähr 20 Besatzung hat sich daher eher vermehrt als vermindert. meister Guttwein von Graf Civallart Uanen befindet sich in der Festung als Kriegsgefangener. Die gefangenen Offiziere werden in Komorn sehr gut behandelt und dürfen in Civilkleidern frei her umgehen. Am 28sten v. M, wurde der K. russische General Bo gowat mit dem Prinzen Sachsen-stoburg durch die Ungeschicklichkeit bes Fuhrmanns über Almas nach Komorn geführt, allwo Ersterer nit Klapka eine Unterredung hatte und dann seine Reise nach Wien

ohne Anstand über Aes fortsetzte.

B

Venedig, 31. Aug. (Lloyd.) Hier sind ferner folgende kanntmachungin erschienen: „Um die Justiz Verwaltung in der Stadt Ven dig und Chioggia, so er Tage von den K. K. Truppen wieder besetz⸗ bardisch Kenntniß

wie in dem Theile des dies len Seegebietes, zu regeln, wird in Uebereinstimmung mit dem lom enctlanischen Senat des obersten Gerichtshofes, wie folgt, zur

zebracht: ) Die Gesetze und Verordnungen, welche in Beireff, der Gerichts Berwaltung vor dem 72. März 16846 bestanden, mit Ausschluß aller in der Zwischenzeit von der faktischen Regierung der Stadt Venedig erlassenen Vérorbnungen und mit Vorbehalt der Beslimmungen in den folgenden Artikeln, lreien wieder in volle Kraft. 2) Es wird jedoch jedes in die— ser Periode aus der Anwendung derselben Gesrtze hervorgegangene ge setzlche Vafahren als gültig erklärt, so wie die von den Justiz Behörden erlassenen Beschlüsse, welchen der regelmäßige Lauf gegeben worden ist, aner

kannt werden und in ihrer Wirksamkeit verbleiben. 3) Die im 5. 1 aus- gesprochene allgemeine Maxime wird dahin modisizirt, daß die peremtorische zehnjährige Frist für die Erneuerung der Hypothckar-Verschreibungen vom 2. März 1848 bis auf weitere andere Bestimmungen aufgehoben ist. 4) Folgende Verordnungen erstrecken sich auch auf dse Städie Venedig und Ehioggia und die im Seegebiete iubegriffenen Ortschasten. a) Die Be

fannimachung Sr. Excellenz des Herrn Kaiserl. bevollmächtigten Kommissärs, Grafen Montecuccolil, vom 22. November 1848 und die spätere aller⸗ höchste Enischließung vom 15. Dezember 1818, durch welche die Einmi⸗ schung der politischen kameralistischen und montanistischen Repräsentanten in die Beschlüsst der Tribunale untersagt jst,. b) Die weitere Bekanntmachung des genannten Herrn bevollmächtigten Kommissärs vom 14. Februar J. J., wonach derjenige, welcher während der Dauer des Gesetzes der faktischen Regierung von Venedig vom 26. April 1848 das 2iste Jahr zurückgelegt haben wird, als majorenn für alle im §. 2 des österreichischen Civil ⸗Geseßzbuches berücksichtigten Verfahren betrachtet werden soll, obgleich er jetzt das 21ste Jahr noch nicht zurückgelegt hat. ) Was das Gerichts- erfahren bei schweren Polizei- Usbertretungen be⸗ trifft, wird in Uebereinstimmung mit den Verordnungen für die übrigen

Kameralbel bardei be stimmt

den jedoch die Biertel-Kommissariate unter der Benennung „sür öffentl nun n

n J . * für v 9 In gleicher Weise, wie sur die

abhängigen Aemter. 1bhäne lemt worden ist, werden fur jetzt

auch die Aemter der Regierung

3 al-Ma gistrats eben so wie die e Dire

in, aufgelöst, an deren Stelle einstweilen ein itralamt der öffentlichen

rdaung zu treten hat, das seinen Wirkungskreis über die Stadt und die 2 i für welches ich

um Seegebiete gehörenden Ottschasten erstrecken wird, und

ir die esnstweilkge Ernennung der Beamten vorbehalte. Für

i jeßzt 2 1

amt, das Ce

Was das Central⸗Rechnungs

Wirksamkeit.

gmt des Fiskus und die Post-Direction anbelangt, so werden die nöthigen Reformen mittels der betreffenden Direction enommen werden. Die Beamten der nerigestalteten oder provisorisch au sten Aemter sind einst— weilen nach den bestchenden Quiescenz-⸗Vorschrif zu bel und kör r respektiven Ansprüche in der im österreichischen Neglement vorge, Weis e geltend machen. Venedig, 27. August. Gorzktowsko—

dere Bekanntmachung betrisst die Anordnung, daß die G - venetianischen Königreiche

der mit Zo verzinslichen Kassen auf die Städte Venedig und C

gen in den Lagunen liegenden Ortschaften

Vorschriften,

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und die

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F Tant reich. Paris, 4. Sept. Mit ezugnahme aus die

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Herück tte von einer nahe bevorstehenden Vermählung des Präsiden ten sin d Moniteur du

die Palboffiziellen Blätter ĩ erklären.

äch tigt, dieselben für gän unbegründet zu

Der Stäaatsrath hat sich so eben er in Belle Isle befindlichen Juni-Gefangenen für mnach Algerien entschieden. Sie sollen dort unter Disziplin stehen, aber nach Ablauf einer Probezeit und Eigenthümer werden. Arch ein Deportatior irft der Staatsrath

Wahrscheinlich wird man Mayotte

Deportationsorte wählen.

Der Est a fette zufolge wird der Fine etz Entwurf über die Getränksteuer, durch w es Budget s zu decken beabsichtigte, wegen des 8 den er in der öffentlichen Meinung und jetzt seils findet, zu rücknehmen.

Die Fregatte „Reine Blanche“, die durch die Februa Revolu tion ihren Namen verlor und in „E istitution“ umgetauft wurde, hat auf Befehl des Marine Ministeriums ihren alten Namen wie⸗

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wird die Kon in 12 Dir Un 58 1 1 tommenden . wel U in 1 1

Polen. St. Petersburg, 1. Sept

Szußla nd und

Ru s In v.) Das 2lste Armee⸗Bulletin lautet:

Ein Bericht des General-Adjutanten Lüders besagt: General Groterhjelm, sobald die Bewegnng unserer Truppen von Hern tagt nach Mühlenbach zu seiner Kenntniß gelangt, ist unverzü— vie es vora chtlich fur diesen Fall bestimmt war, von Kis iach Klausenburg aufgebrochen. Zwischen Mocs und Arakit wur den am 14. August die Kosaken seines Vortrabes von feindl Reiterei, die zwei Geschütze bei sich hatte, angegriffen z nach einem kleinerr Scharmützel sah sich leßtere genöthigt, zu weichen. Des anderen Tages hbesetzte General, Grotenhjelm Klausenburg, Wider stand zu finden. Zur Verfolgung des Feindes, der sicl

wurde der österreichische Oberst Urban mit

Großwardein zurückzog, 9 Geschutzen ab

4 Bataillonen Fußvolk, 2 Sotnien Kosaken und

geschickt. Seneral

des General

Diek, der die Bestimmung hatte, in die Bewegung Grotenhjelm auf Klausenburg einzugreifen und zur Verbindung zwischen seinen und des General Adjutanten Lüders Truppen zu dienen, rückte am 15. August in die Stadt Tordau ein, wo er von einer Deputation empfangen wurde. Die Einwoh ner der Stardt legten vollkommene Unterwürfigkeit gegen die recht mäßige Obrigkeit an den Tag und licferten, auf Verlangen, alle Waffen aus, die sich bei ihnen befanden. Diese Waffen sind bereits den österreichischen Autoritäten überantwortet.

Nachdem er sich dieses Auftrages entledigt, wandte sich Gene ral Diek, um zu der Hauptmacht des General Lüders zu stoßen, nach Mühlenbach, woselbst er am 17. August eingetroffen sein muß; um zrigleich dem Heerestheile des Besetz ung Klausenburgs mehr Anhalt zu verschaffen, wurde die Abtheilung Des Grafen Clam, die bis dahin als Garnison in Ma

*

ros-Basarhely geblieben, nach Bistritz und Deß verlegt.

General Grotenhjelm bei der

lach mit 15 Geschützen neral Lüders die Vorhut seines Heerestheils aus id seine Hauptmacht aus Szasvarosch nach Piski vor, um

nate stoßen sollte, ge gegen General Lüders zu ergreisen beabsichtigten.

denkzeit auf Gnade und Ungnade mittelung beim General Feldmarschall verspräche,

wurden, au Noc Becter,

J nach naci

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Regimenter schen Kis⸗Jent

1 loß, wahrscheinlich, d

53 . nes Vortrabes soglein

eindliche

neral⸗Adjutanten Anrep t

nessenskische Ular

zu geleiten. Kommandirenden Baron Haynau ersuchen, die Division des General

e sich der Feind in beträchtlicher Stärke, zwischen Dobre und Lehsnek gezeigt, schob Ge⸗

Auf die

ꝛchricht, daß

11

Piski nach Deva den id anzugreifen, falls er Stand hielte. In Deva, wo das pährend man Schießbedarf zubereitete, in

ö Ww Luft geflegen war, hatte der Feind 10 Geschütze, eine Menge

igeln und Bomben und einige Fässer Pulver zurückgelassen. Ge⸗ ral Lüders traf sofort Anstalten, um alles dies nach Mühlenbach von da nach Karlsburg abzufertigen.

Den 17. August in der Frühe stelllen sich bei General Lüders willig Menge Walachen und Sachsen ein, die in der un⸗ ischen gedient hatten, und berichteten, daß Görgey am

A kunserer Hauptarmee die Waffen gestreckt. In

General Lüders dem Befehlshaber zurch einen Parlamentair den bei

icht sandte

ö

? hl sne Insurgenten die Unterwerfung Görgey's be⸗ nt n hren Fuhrer aufzufordern, entweder gleich⸗ Waffen zu sträcken oder sich aus Siebenbürgen zu entfer⸗ ig l iächsten Tage angreifen wurde.

daß sich in Dobre eine andere der eine Verstärkung aus dem Ba⸗ al Offensive

emeinschaftlich die

reinigung zu verhindern, stellte General Lüders die n Deva auf, wo alle Ausgänge der ufen; um jedoch unnützes Blutvergießen

N

J 8 8u der Umgegend vo . 1

(

icht zusammenle s zugleich einen Parlamentair mit der Auf⸗ forderung, sich zu ergeben, an die Insurgenten ab. Bem, der sich Ober-Befehlshaber bei ihnen befand, brach schnell die Unterre⸗ ig ab tete, das Gerücht von Görgey's Capitulation

ungegründet; zum Beweise, daß ihm (Bem) ein starkes Heer zu

er bereit, dem Angriffe der Russen zuvorzukom⸗ vielmehr selbst angreifen.

hafter ausgesagt hatten, daß der Feind in der That Verstärkung an sich gezogen, befahl General Lüders

n Kon des Vortrabes, General Engelhardt, Deva enübe zshen eine seste Stellung einzunehmen, die

Kampf geeignet ist und alle Zugänge von der Stadt wie ; her vollkommen versperrt. Bald jedoch erschienen rlamentaire, deren Bitte um 24 Stunden Be⸗ Heneral Luders mit dem Bemerken bewilligte, daß sie sich

; zu ergeben hätten und er nur seine Ver⸗ damit ihnen, in

sie sich gutwillig fügten und waffenlos un⸗

Erwägung dessen, daß ö seren Truppen

entaegenkämen, dieselben Bedingungen zugestanden den, auf welche Görgey die Waffen gestreckt. Den 18. August um Uhr Nachmittags kam der Oberst welcher, nachdem Bem abgereist war (um sich, wie er sagte, s Kommando der Insurgenten⸗-Truppen

Italien zu begeben), das g hatte, begleitet von seinem Stabs⸗-Ches, zum General

ernommen

Lüders nach Piski und ergab sich mit seiner ganzen Heeres⸗-Abthei⸗ n Hierauf schickte General Lüders zugleich mit den Parlamen den stellvertretenden Ober Quartiermeister seines Corps, Lieutenant vom Generalstabe, Gersiwanoff, und den Adju⸗

abs Kobelew, nach

diesen der Ab

t und Hurrah eines nach dem F stellten die Ge⸗ serer Avantgarde ab. Die

8 Koszk a 12 9 3 Deva bestand aus 12 Ba

) n surg taillonen Fußvolk, adroͤnen Kavallerie mit mehr als 50 Ge schützen. Gene üders hat noch nicht genaue Angaben der Bestand⸗ h Anzahl dieses Insurgenten-Corps erhalten können, um die feindliche Abtheilung in Dobre und eine andere Has der Capitulation Theil zu haben wünschen.“

Von unserer Haupt-Armee wird berichtet: 18. August war das Haupt-Quartier mit 5

visi zr e und 3 Regimentern von der 12ten Infante— se-Division, nebst ihrer Artillerie, dem Husaren⸗Regimente Erzher⸗

sg Ferdinand und Das Zte Infanterie⸗C Nr. 15 un

„Sund Ne

Das Jäger⸗Regiment von Alexopol welches die uns übergebene zkortirt hatte, ist zu der Abtheilung des Ge⸗

gestoßen; diese besteht aus 3 Regimentern Kavallerie-Diviston, dem Kosaken⸗Regi⸗

e en reitenden Artillerie Brigade und be⸗ ur Bewachung der ungarischen Kriegsgefan⸗

einer irregulären Brigade, in Großwardein. ö 3 und die ihm beigegebenen Kosaken⸗ (6 blieben in ihren Quartieren zwi⸗

rv ö 9 1 8

Artillerie e—

zweiten

Die Truppen, welche eneral Tscheodajeff befehligt, sind in n Standquartieren in und der Umgegend geblieben. Die Abtheilung des Lieutenant Karlowitsch befand

. Gy srIeseo 19 2 ch auf dem Marsche nach

Laut einer von Görgey per

sönlich mitgetheilten Nachricht, stand Mann in der Gegend von Be⸗ wurde am 17. August das wos⸗ it 4 berittenen Geschützen abge⸗

Insurgentenschaar von 1200

s; zur Beobachtung

1 chickt, um im Dorfe Almamez Posto zu fassen. die Nachricht, daß die Garnison von Arad geneigt sei, ch Gnade und Ungnade zu ergeben, ließ General⸗Ajutant Hre idiger sogleich 7 Schwadronen Reiterei und 50 Mann Ko⸗ ken aus Simand nach Karesma (5 Werst von Arad) rücken, um diese Festung zu besetzen und die Garnison gefangen nach Sarkad

ließ Graf Rudiger den österreichischen Höchst⸗

. 10 * zugleieh 3

Adjutanten Panintin nach Arad zu dirigiren zur Ablösung der in d stehenden österreichischen Brigade. seiner Uebereinkunft mit dem Kommandanten der stun Buturlin Arad am 17. August um 5 Uhr Nachmittags mit einer Schwadron vom Husaren⸗Regimente „Feldmarschall Radetzty“ Hierauf legte die ungarische Garnison, bestehend Mann, Waffen und Rüstzeug ab und mar schirte aus der Festung; ihre Bedeckung bildete: ein Bataillon vom Jäger⸗Regimente „Feldmarschall Fürst von Warschau“ (von der Dereinten Tivision des General-Arjutanten Paniutin), welches so ben von der Armee des Baron Haynau angekommen war, Ferner 4 Schwadronen vom Ulanen-Regimente „Erzherzog Albrecht“ 2 Schwadronen vom Husaren Regimente „Feldmarschall Radetzky“, und 50 Mann Kosaken vom donischen Regimente Nr. 15. In der Festung fand man 143 Geschütze verschiedener Gattung und ven schiedenen Kalibers, große Vorräthe an Lebensmitteln und unge—

heure Magazine von Kriegs⸗Material.

der Uma er . 1U1I1Ingig'st Gemäß

besetzte besetzle

5537 General⸗Major

2—

3768

Arads übergab General⸗

Eine Stunde nach der Besetzung Argke nel ger ap 3 Major Buturlin die Jestung den osterreichischen n f hen Schlick und führte unsere Schwadron

Corps des Grafen ren ab.